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KLVwG-2423-2426/6/2014

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 9§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum16.03.2015 GeschäftszahlKLVwG-2423-2426/6/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx über die Beschwerde des xxx

§ 50i

Vm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen die Spruchpunkte 2), 3), 4) und 5) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Kärnten vom

  1. Mai 2014, GZ: S 25697/13, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung, nach den am
  2. Jänner 2015 und
  3. Jänner 2015 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung,

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht erkannt: I. römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2) wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens € 14,-- (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens € 14,-- (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II. römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 3) wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens € 20,-- (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens € 20,-- (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. III. römisch drei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 4) und 5) wird i n s o w e i t F o l g e g e g e b e n , als die verhängte Geldstrafe auf je € 100,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 33 Stunden herabgesetzt wird. Der Spruchpunkt 4 wird der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze von 15 % um 60,5 km/h überschritten, wobei die Geschwindigkeit im Zuge der Nachfahrt mit einem Zivilstreifenfahrzeug in annähernd gleichbleibendem Abstand, durch Ablesen von ungeichten Tachometern festgestellt wurde“ durch die Wortfolge „wesentlich überschritten“ ersetzt wird. Der Spruchpunkt 5 wird der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze von 15 % um 66,4 km/h überschritten, wobei die Geschwindigkeit im Zuge der Nachfahrt mit einem Zivilstreifenfahrzeug in annähernd gleichbleibendem Abstand, durch Ablesen von ungeeichten Tachometern festgestellt wurde“ durch die Wortfolge „wesentlich überschritten“ ersetzt wird. Die Strafbestimmung hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretungen hat wie folgt zu lauten: „§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung – StVO“Die Strafbestimmung hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretungen hat wie folgt zu lauten: „§ 99 Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung – StVO“

§ 64Abs. 1 und Abs. 2 VSt

G beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren in erster Instanz je € 10,--.

Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 2, VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren in erster Instanz je € 10,--. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g :

  1. In den Spruchpunkten 2) bis 5) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Kärnten vom
  2. Mai 2014, GZ: S 25697/13, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: „Sie haben am 27.8.2013 um 23.00-23.20 Uhr in xxx als Lenker des Pkw xxx 1) …. 2) dabei das Vorschriftszeichen „vorgeschriebene Fahrtrichtung nach rechts" nicht beachtet, da Sie nach links auf die xxx Straße eingebogen sind und 3) dabei die do. auf der Fahrbahn deutlich sichtbar angebrachte Sperrlinie überfahren, obwohl das verboten ist; 4) anschI. ab der xxx Straße Nr. xxx bis zu ONr. xxx, auf einer Strecke von ca. 200 m, die für das Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze von 15 %, um 60,5 km/h überschritten, wobei die Geschwindigkeit im Zuge der Nachfahrt mit dem Zivilstreifenfahrzeug in annähernd gleich bleibendem Abstand, durch Ablesen vom ungeeichten Tachometer, festgestellt wurde und 5) anschI. auf der xxx Straße ab HNr. xxx bis HNr. xxx, auf einer Strecke von ca. 220 m, die mittels Vorschriftszeichens kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze von 15 %, um 66,4 km/h überschritten, wobei die Geschwindigkeit im Zuge der Nachfahrt mit dem Zivilstreifenfahrzeug in annähernd gleich bleibendem Abstand, durch Ablesen vom ungeeichten Tachometer, festgestellt wurde. Bei der anschI. Kontrolle auf der xxx Straße Höhe HNr. xxx wurde weiters festgestellt, dass 6) …..“ Wegen dieser Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 52 lit. b Z 15 StVO 2.) § 9 Abs. 1 StVO 3.) § 20 Abs. 2 StVO und 4.) § 52 lit. a Z 10a StVO wurden über den Beschwerdeführer folgende Geldstrafen verhängt:Wegen dieser Verwaltungsübertretungen nach 1.) Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15, StVO 2.) Paragraph 9, Absatz eins, StVO 3.) Paragraph 20, Absatz 2, StVO und 4.) Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO wurden über den Beschwerdeführer folgende Geldstrafen verhängt: 1.) € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) 2.) € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) 3.) € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) 4.) € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 133 Stunden) Gegen diesen Bescheid (Straferkenntnis) wendet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher grundsätzlich sämtliche angelasteten Verwaltungsübertretungen ausdrücklich bestritten werden. Begründend wird insbesondere die im Straferkenntnis dargelegte Beweiswürdigung der belangten Behörde gerügt; weiters werden in der Beschwerde Verfahrensmängel dargelegt, da die belangte Behörde die beantragten Beweise nicht eingeholt hat. Daher wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der angefochtenen Spruchpunkte aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. In dieser Verwaltungsstrafsache fanden am
  3. Jänner 2015 und am
  4. Jänner 2015 öffentlich mündliche Verhandlungen statt.
  5. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer hat am
  6. August 2013 gegen 23.00 Uhr das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx vom xxx Parkplatz kommend auf die xxx Straße gelenkt; bei der Ausfahrt des gegenständlichen Parkplatzes ist das Vorschriftszeichen „vorgeschriebene Fahrtrichtung nach rechts“ aufgestellt. Der Beschwerdeführer ist nach links eingebogen und hat dabei auch die in der Fahrbahnmitte befindliche Sperrlinie überfahren; anschließend ist er auf der xxx Straße stadtauswärts gefahren. Dieses Fahrverhalten des Beschwerdeführers wurde von einem Polizisten, der sich in einem zivilen Streifenwagen im Bereich einer gegenüberliegenden Tankstelle befunden hat, beobachtet; aufgrund von zahlreichen Beschwerden, dass es auf der xxx Straße zu massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen komme, hat sich der Polizist bei der gegenständlichen Tankstelle aufgehalten, um den Verkehr zu beobachten. Aufgrund des beobachteten Fahrverhaltens des Beschwerdeführers hat der Polizist die Nachfahrt aufgenommen. Um dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug nachfahren zu können, hat der Polizist das Dienstfahrzeug auf eine Geschwindigkeit von über 100 km/h beschleunigt; nachdem er zum Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgeschlossen hatte, konnte der Polizist am nichtgeeichten Tachometer des Dienstfahrzeuges eine Geschwindigkeit von über 100 km/h ablesen. Nach der Kreuzung xxx Straße – xxx Straße war ein Vorschriftszeichen hinsichtlich einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h aufgestellt. In diesem Bereich hat der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit erhöht, sodass sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen vergrößert hat. Daher hat auch der Polizist sein Fahrzeug beschleunigt, um zum Beschwerdeführer aufzuschließen; am nichtgeeichten Tachometer des Dienstfahrzeuges ist eine Geschwindigkeit von 160 km/h aufgeschienen. In weiterer Folge hat der Polizist dann auch das Blaulicht und Folgetonhorn aktiviert und ist es zu einer Anhaltung des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges gekommen. Im Zuge der Amtshandlung wurden dem Beschwerdeführer auch die Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgehalten. Der Beschwerdeführer hat am
  7. August 2013 gegen 23.00 Uhr das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx vom xxx Parkplatz kommend auf die xxx Straße gelenkt; bei der Ausfahrt des gegenständlichen Parkplatzes ist das Vorschriftszeichen „vorgeschriebene Fahrtrichtung nach rechts“ aufgestellt. Der Beschwerdeführer ist nach links eingebogen und hat dabei auch die in der Fahrbahnmitte befindliche Sperrlinie überfahren; anschließend ist er auf der , xxx Straße stadtauswärts gefahren. Dieses Fahrverhalten des Beschwerdeführers wurde von einem Polizisten, der sich in einem zivilen Streifenwagen im Bereich einer gegenüberliegenden Tankstelle befunden hat, beobachtet; aufgrund von zahlreichen Beschwerden, dass es auf der xxx Straße zu massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen komme, hat sich der Polizist bei der gegenständlichen Tankstelle aufgehalten, um den Verkehr zu beobachten. Aufgrund des beobachteten Fahrverhaltens des Beschwerdeführers hat der Polizist die Nachfahrt aufgenommen. Um dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug nachfahren zu können, hat der Polizist das Dienstfahrzeug auf eine Geschwindigkeit von über 100 km/h beschleunigt; nachdem er zum Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgeschlossen hatte, konnte der Polizist am nichtgeeichten Tachometer des Dienstfahrzeuges eine Geschwindigkeit von über 100 km/h ablesen. Nach der Kreuzung xxx Straße – xxx Straße war ein Vorschriftszeichen hinsichtlich einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h aufgestellt. In diesem Bereich hat der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit erhöht, sodass sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen vergrößert hat. Daher hat auch der Polizist sein Fahrzeug beschleunigt, um zum Beschwerdeführer aufzuschließen; am nichtgeeichten Tachometer des Dienstfahrzeuges ist eine Geschwindigkeit von 160 km/h aufgeschienen. In weiterer Folge hat der Polizist dann auch das Blaulicht und Folgetonhorn aktiviert und ist es zu einer Anhaltung des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges gekommen. Im Zuge der Amtshandlung wurden dem Beschwerdeführer auch die Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgehalten. Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und auf die im Beschwerdeverfahren aufgenommenen Beweise. Vom Vertreter der belangten Behörde wurden in der Verhandlung zahlreiche Lichtbilder über die Örtlichkeit im Bereich der Ausfahrt vom xxx Parkplatz in die xxx Straße vorgelegt, sodass ein Ortsaugenschein unterbleiben konnte; die Echtheit und Richtigkeit der Lichtbilder wurde nicht bestritten. Auf den Lichtbildern ist sowohl das Vorschriftszeichen „Fahrtrichtung rechts“ als auch die Sperrlinie auf der xxx Straße ersichtlich. Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass er nach links in die xxx Straße eingebogen ist, jedoch wird das Überfahren der Sperrlinie in Abrede gestellt. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er vom Parkplatz kommend zunächst geradeaus gefahren und erst im Bereich der Fahrbahnmitte nach links gelenkt habe, ist nicht geeignet, um die Beobachtungen des Straßenaufsichtsorganes zweifelhaft erscheinen zu lassen; die Aussagen der in der Verhandlung am
  8. Jänner 2015 einvernommenen Zeugen, welche sich im Fahrzeug des Beschwerdeführers befunden haben, waren ebenfalls zu vage, um die Angaben des Meldungslegers zu widerlegen. Es ist einem Straßenaufsichtsorgan, der den speziellen Auftrag hat, den Verkehr im gegenständlichen Bereich zu beobachten, zuzumuten, dass er das Überfahren einer Sperrlinie feststellen kann; der als Zeuge einvernommene Meldungsleger stand auch unter Wahrheitspflicht. Daher wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer die Sperrlinie im gegenständlichen Bereich beim Linkseinbiegen überfahren hat. Hinsichtlich der angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitungen ist festzuhalten, dass die Nachfahrt mit einem Dienstfahrzeug, das mit einem ungeeichten Tachometer ausgestattet ist, grundsätzlich ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges darstellt, wenn die Nachfahrt über eine längere Strecke in gleichbleibendem Abstand erfolgt und eine beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt (vgl. VwGH 11.07.2001, 97/03/0230).Hinsichtlich der angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitungen ist festzuhalten, dass die Nachfahrt mit einem Dienstfahrzeug, das mit einem ungeeichten Tachometer ausgestattet ist, grundsätzlich ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges darstellt, wenn die Nachfahrt über eine längere Strecke in gleichbleibendem Abstand erfolgt und eine beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt vergleiche VwGH 11.07.2001, 97/03/0230). Im gegenständlichen Fall hat das Straßenaufsichtsorgan aufgrund des Fahrverhaltens des Beschwerdeführers die Nachfahrt auf der xxx Straße aufgenommen. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug am Beobachtungsstandpunkt des Straßenaufsichtsorganes vorbeigefahren ist, hat das Straßenaufsichtsorgan den Bereich der Tankstelle verlassen; dabei ist es nicht wesentlich, ob der Meldungsleger zuerst das Fahrzeug starten musste oder er bei laufenden Motor die gegenständlichen Wahrnehmungen gemacht hat und anschließend auf die xxx Straße gefahren ist. Der Meldungsleger musste zunächst auf das gegenständliche Fahrzeug aufschließen, um sich unmittelbar hinter dem anderen Fahrzeug zu befinden; nach den Angaben des Meldungslegers hat sich der Abstand nach der Kreuzung xxx Straße – xxx Straße wieder verändert, da der andere Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit erhöht hat, sodass der Meldungsleger ebenfalls das Fahrzeug beschleunigen musste, um aufzuschließen. Aufgrund der vorliegenden Fallkonstellation kann nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass die Nachfahrt über eine längere Strecke (mindestens 100 m) in gleichbleibendem Abstand erfolgt ist; auch konnte der Meldungsleger in der Verhandlung keine konkreten Angaben zum Abstand zwischen den Fahrzeugen machen. Hinsichtlich der vom Straßenaufsichtsorgan – glaubwürdig - angegebenen Fahrgeschwindigkeit des Dienstfahrzeuges (ungeeichter Tachometer) im Zuge der Nachfahrt ist festzuhalten, dass im Ortsgebiet die Fahrgeschwindigkeit deutlich über 100 km/h (in der Anzeige und in der schriftlichen Stellungnahme ist eine Geschwindigkeit von 130 km/h angeführt; in der Verhandlung hat der Meldungsleger 120 km/h angegeben) und im Bereich der Geschwindigkeitsbeschränkung die Fahrgeschwindigkeit deutlich über 70 km/h (in der Anzeige ist eine Geschwindigkeit von 160 km/h angeführt, welche der Meldungsleger auch in der Verhandlung bestätigt hat) betragen hat. Der Umstand, dass der Meldungsleger die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet und in der „70 km/h-Zone“ signifikant überschreiten musste, um zum Fahrzeug des Beschwerdeführers aufschließen und hinter diesem Fahrzeug nachfahren zu können, führt zwingend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten überschritten hat; eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 60,5 km/h und von 66,4 km/h – wie im Spruch des Straferkenntnisses ausgeführt – kann jedoch nicht nachgewiesen werden. Die Aussagen der als Zeugen einvernommenen Mitfahrer im Fahrzeug des Beschwerdeführers waren nicht geeignet, um eindeutig festzustellen, dass der Beschwerdeführer die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten eingehalten hat; die Zeugen konnten einerseits keine konkreten Angaben zur Fahrgeschwindigkeit machen und andererseits haben sie lediglich Vermutungen aufgestellt. Daher wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen angenommen, dass die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten vom Beschwerdeführer überschritten wurden. Zum Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses:

§ 52lit. b Z 15 St

VO zeigt das Gebotszeichen „vorgeschriebene Fahrtrichtung“ an, das Lenker von Fahrzeugen nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen.

Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15, StVO zeigt das Gebotszeichen „vorgeschriebene Fahrtrichtung“ an, das Lenker von Fahrzeugen nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen. Ausgehend vom als erwiesen angenommenen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer gegen diese Bestimmung verstoßen, da er bei der Ausfahrt vom gegenständlichen Parkplatz entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (rechts) nach links in die xxx Straße eingebogen ist; wie die vom Vertreter der belangten Behörde vorgelegten Lichtbilder zeigen, ist das gegenständliche Vorschriftszeichen gut sichtbar für Fahrzeuglenker angebracht. Somit hat der Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht gegen diese Bestimmung verstoßen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 2 VStG, sodass fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt. Einem aufmerksamen Fahrzeuglenker ist es zuzumuten, dass er die aufgestellten Verkehrszeichen wahrnimmt und sich dementsprechend im Straßenverkehr verhält; wie bereits oben ausgeführt, war das Vorschriftszeichen gut sichtbar aufgestellt. Auch in seiner Einvernahme konnte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung dafür abgeben, warum er dieses Verkehrszeichen nicht wahrgenommen hat. Daher ist dem Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz 2, VStG, sodass fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt. Einem aufmerksamen Fahrzeuglenker ist es zuzumuten, dass er die aufgestellten Verkehrszeichen wahrnimmt und sich dementsprechend im Straßenverkehr verhält; wie bereits oben ausgeführt, war das Vorschriftszeichen gut sichtbar aufgestellt. Auch in seiner Einvernahme konnte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung dafür abgeben, warum er dieses Verkehrszeichen nicht wahrgenommen hat. Daher ist dem Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten. Die belangte Behörde hat die Strafbemessungskriterien des § 19 VStG in gesetzeskonformer Weise angewendet, sodass die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 70,-- vermögens- und schuldangemessen ist; im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist die verhängte Geldstrafe angemessen. Die verhängte Geldstrafe liegt auch im untersten Bereich des bis € 726,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmens. Es sind im durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren auch keine Umstände hervorgetreten, die eine Reduzierung der verhängten Geldstrafe rechtfertigen könnte. In der Beschwerde wurde die Strafbemessung auch nicht ausdrücklich gerügt.Die belangte Behörde hat die Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG in gesetzeskonformer Weise angewendet, sodass die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 70,-- vermögens- und schuldangemessen ist; im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist die verhängte Geldstrafe angemessen. Die verhängte Geldstrafe liegt auch im untersten Bereich des bis € 726,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmens. Es sind im durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren auch keine Umstände hervorgetreten, die eine Reduzierung der verhängten Geldstrafe rechtfertigen könnte. In der Beschwerde wurde die Strafbemessung auch nicht ausdrücklich gerügt. Der Kostenausspruch ist eine Folge der bestätigenden Entscheidung und stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Zum Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses:

§ 9Abs. 1 St

VO dürfen Sperrlinien nicht überfahren werden.

Paragraph 9, Absatz eins, StVO dürfen Sperrlinien nicht überfahren werden. Ausgehend vom als erwiesen angenommenen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer gegen diese straßenverkehrsrechtliche Vorschrift verstoßen, indem er beim Einbiegen vom gegenständlichen Parkplatz in die xxx Straße nach links die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren hat. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 2 VStG, sodass fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt. Einem aufmerksamen Fahrzeuglenker ist es zuzumuten, dass er die mittels Markierung angezeigte Sperrlinie auf der Fahrbahn wahrnimmt und sich dementsprechend im Straßenverkehr verhält; daher ist dem Beschwerdeführer sein Verhalten auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz 2, VStG, sodass fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt. Einem aufmerksamen Fahrzeuglenker ist es zuzumuten, dass er die mittels Markierung angezeigte Sperrlinie auf der Fahrbahn wahrnimmt und sich dementsprechend im Straßenverkehr verhält; daher ist dem Beschwerdeführer sein Verhalten auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen. Die belangte Behörde hat die Strafbemessungskriterien des § 19 VStG in gesetzeskonformer Weise angewendet, sodass die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- vermögens- und schuldangemessen ist; im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist die verhängte Geldstrafe angemessen. Die verhängte Geldstrafe liegt auch im untersten Bereich des bis € 726,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmens. Es sind im durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren auch keine Umstände hervorgetreten, die eine Reduzierung der verhängten Geldstrafe rechtfertigen könnte. In der Beschwerde wurde die Strafbemessung auch nicht ausdrücklich gerügt.Die belangte Behörde hat die Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG in gesetzeskonformer Weise angewendet, sodass die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- vermögens- und schuldangemessen ist; im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist die verhängte Geldstrafe angemessen. Die verhängte Geldstrafe liegt auch im untersten Bereich des bis € 726,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmens. Es sind im durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren auch keine Umstände hervorgetreten, die eine Reduzierung der verhängten Geldstrafe rechtfertigen könnte. In der Beschwerde wurde die Strafbemessung auch nicht ausdrücklich gerügt. Der Kostenausspruch ist eine Folge der bestätigenden Entscheidung und stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Zu den Spruchpunkt 4) und 5) des angefochtenen Straferkenntnisses:

§ 20Abs. 2 St

VO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

Paragraph 20, Absatz 2, StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

§ 52lit. a Z 10a St

VO zeigt das Zeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO zeigt das Zeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ausgehend vom als erwiesen angenommen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer gegen diese gesetzlichen Bestimmungen verstoßen; einerseits hat er im Ortsgebiet das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von über 50 km/h gelenkt und anderseits hat er als Fahrzeuglenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h im Bereich xxx Straße HNr. xxx bis HNr xxx überschritten. Somit liegen in objektiver Hinsicht die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen vor. Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG, sodass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Einem aufmerksamen Fahrzeuglenker ist es zuzumuten, dass er die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit bzw. die durch Verkehrszeichen angezeigte erlaubte Höchstgeschwindigkeit einhält, sodass dem Beschwerdeführer sein Verhalten auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen ist.Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG, sodass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Einem aufmerksamen Fahrzeuglenker ist es zuzumuten, dass er die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit bzw. die durch Verkehrszeichen angezeigte erlaubte Höchstgeschwindigkeit einhält, sodass dem Beschwerdeführer sein Verhalten auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen ist. Aufgrund des Umstandes, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h und eine Geschwindigkeit außerhalt des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h nicht nachgewiesen werden konnte, ist als Strafbestimmung nicht der qualifizierte Strafrahmen nach § 99 Abs. 2e StVO, sondern die Strafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO anzuwenden. Daher war eine entsprechende Änderung des Spruches hinsichtlich der Strafbestimmung vorzunehmen.Aufgrund des Umstandes, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h und eine Geschwindigkeit außerhalt des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h nicht nachgewiesen werden konnte, ist als Strafbestimmung nicht der qualifizierte Strafrahmen nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO, sondern die Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO anzuwenden. Daher war eine entsprechende Änderung des Spruches hinsichtlich der Strafbestimmung vorzunehmen. Da das konkrete Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der vorliegenden Verwaltungsübertretungen ist (vgl. VwGH 11.10.1995, 95/03/0163), konnte auch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend abgeändert werden. Da das konkrete Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der vorliegenden Verwaltungsübertretungen ist vergleiche VwGH 11.10.1995, 95/03/0163), konnte auch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend abgeändert werden. Somit ist im vorliegenden Fall ein gesetzlicher Strafrahmen mit einer Geldstrafe bis zu € 726,-- vorgesehen. Aufgrund dieses Umstandes werden die verhängten Geldstrafen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse auf jeweils € 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe je 33 Stunden, herabgesetzt; die verhängten Geldstrafen sind entsprechend der Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vermögens- und schuldangemessen. Auch in general- und spezialpräventiver Hinsicht dürften diese Geldstrafen ausreichend sein, um den Beschwerdeführer oder andere Verkehrsteilnehmer von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es sind im durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren auch keine Umstände hervorgetreten, die eine weitere Reduzierung der verhängten Geldstrafen rechtfertigen könnte. In der Beschwerde wurde die Strafbemessung auch nicht ausdrücklich gerügt.Somit ist im vorliegenden Fall ein gesetzlicher Strafrahmen mit einer Geldstrafe bis zu € 726,-- vorgesehen. Aufgrund dieses Umstandes werden die verhängten Geldstrafen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse auf jeweils , € 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe je 33 Stunden, herabgesetzt; die verhängten Geldstrafen sind entsprechend der Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG vermögens- und schuldangemessen. Auch in general- und spezialpräventiver Hinsicht dürften diese Geldstrafen ausreichend sein, um den Beschwerdeführer oder andere Verkehrsteilnehmer von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es sind im durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren auch keine Umstände hervorgetreten, die eine weitere Reduzierung der verhängten Geldstrafen rechtfertigen könnte. In der Beschwerde wurde die Strafbemessung auch nicht ausdrücklich gerügt. Aufgrund der Reduzierung der verhängten Geldstrafen war auch der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren neu zu bemessen (10 % der verbleibenden Geldstrafe). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen dieses Erkenntnis (betrifft sämtliche Spruchpunkte) ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; im vorliegenden Fall war für das Ergebnis im Wesentlichen die Beweiswürdigung ausschlaggebend.Gegen dieses Erkenntnis (betrifft sämtliche Spruchpunkte) ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; im vorliegenden Fall war für das Ergebnis im Wesentlichen die Beweiswürdigung ausschlaggebend. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2423.2426.6.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.