Vm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen die Spruchpunkte 2), 3), 4) und 5) des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Kärnten vom
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht erkannt: I. römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2) wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
GVG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens € 14,-- (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens € 14,-- (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II. römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 3) wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
GVG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens € 20,-- (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens € 20,-- (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. III. römisch drei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 4) und 5) wird i n s o w e i t F o l g e g e g e b e n , als die verhängte Geldstrafe auf je € 100,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 33 Stunden herabgesetzt wird. Der Spruchpunkt 4 wird der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze von 15 % um 60,5 km/h überschritten, wobei die Geschwindigkeit im Zuge der Nachfahrt mit einem Zivilstreifenfahrzeug in annähernd gleichbleibendem Abstand, durch Ablesen von ungeichten Tachometern festgestellt wurde“ durch die Wortfolge „wesentlich überschritten“ ersetzt wird. Der Spruchpunkt 5 wird der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge „unter Berücksichtigung der Verkehrsfehlergrenze von 15 % um 66,4 km/h überschritten, wobei die Geschwindigkeit im Zuge der Nachfahrt mit einem Zivilstreifenfahrzeug in annähernd gleichbleibendem Abstand, durch Ablesen von ungeeichten Tachometern festgestellt wurde“ durch die Wortfolge „wesentlich überschritten“ ersetzt wird. Die Strafbestimmung hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretungen hat wie folgt zu lauten: „§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung – StVO“Die Strafbestimmung hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretungen hat wie folgt zu lauten: „§ 99 Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung – StVO“
G beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren in erster Instanz je € 10,--.
Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 2, VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren in erster Instanz je € 10,--. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g :
VO zeigt das Gebotszeichen „vorgeschriebene Fahrtrichtung“ an, das Lenker von Fahrzeugen nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen.
Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15, StVO zeigt das Gebotszeichen „vorgeschriebene Fahrtrichtung“ an, das Lenker von Fahrzeugen nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen. Ausgehend vom als erwiesen angenommenen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer gegen diese Bestimmung verstoßen, da er bei der Ausfahrt vom gegenständlichen Parkplatz entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (rechts) nach links in die xxx Straße eingebogen ist; wie die vom Vertreter der belangten Behörde vorgelegten Lichtbilder zeigen, ist das gegenständliche Vorschriftszeichen gut sichtbar für Fahrzeuglenker angebracht. Somit hat der Beschwerdeführer in objektiver Hinsicht gegen diese Bestimmung verstoßen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 2 VStG, sodass fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt. Einem aufmerksamen Fahrzeuglenker ist es zuzumuten, dass er die aufgestellten Verkehrszeichen wahrnimmt und sich dementsprechend im Straßenverkehr verhält; wie bereits oben ausgeführt, war das Vorschriftszeichen gut sichtbar aufgestellt. Auch in seiner Einvernahme konnte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung dafür abgeben, warum er dieses Verkehrszeichen nicht wahrgenommen hat. Daher ist dem Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz 2, VStG, sodass fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt. Einem aufmerksamen Fahrzeuglenker ist es zuzumuten, dass er die aufgestellten Verkehrszeichen wahrnimmt und sich dementsprechend im Straßenverkehr verhält; wie bereits oben ausgeführt, war das Vorschriftszeichen gut sichtbar aufgestellt. Auch in seiner Einvernahme konnte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung dafür abgeben, warum er dieses Verkehrszeichen nicht wahrgenommen hat. Daher ist dem Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten. Die belangte Behörde hat die Strafbemessungskriterien des § 19 VStG in gesetzeskonformer Weise angewendet, sodass die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 70,-- vermögens- und schuldangemessen ist; im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist die verhängte Geldstrafe angemessen. Die verhängte Geldstrafe liegt auch im untersten Bereich des bis € 726,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmens. Es sind im durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren auch keine Umstände hervorgetreten, die eine Reduzierung der verhängten Geldstrafe rechtfertigen könnte. In der Beschwerde wurde die Strafbemessung auch nicht ausdrücklich gerügt.Die belangte Behörde hat die Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG in gesetzeskonformer Weise angewendet, sodass die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 70,-- vermögens- und schuldangemessen ist; im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist die verhängte Geldstrafe angemessen. Die verhängte Geldstrafe liegt auch im untersten Bereich des bis € 726,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmens. Es sind im durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren auch keine Umstände hervorgetreten, die eine Reduzierung der verhängten Geldstrafe rechtfertigen könnte. In der Beschwerde wurde die Strafbemessung auch nicht ausdrücklich gerügt. Der Kostenausspruch ist eine Folge der bestätigenden Entscheidung und stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Zum Spruchpunkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses:
VO dürfen Sperrlinien nicht überfahren werden.
Paragraph 9, Absatz eins, StVO dürfen Sperrlinien nicht überfahren werden. Ausgehend vom als erwiesen angenommenen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer gegen diese straßenverkehrsrechtliche Vorschrift verstoßen, indem er beim Einbiegen vom gegenständlichen Parkplatz in die xxx Straße nach links die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren hat. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 2 VStG, sodass fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt. Einem aufmerksamen Fahrzeuglenker ist es zuzumuten, dass er die mittels Markierung angezeigte Sperrlinie auf der Fahrbahn wahrnimmt und sich dementsprechend im Straßenverkehr verhält; daher ist dem Beschwerdeführer sein Verhalten auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz 2, VStG, sodass fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt. Einem aufmerksamen Fahrzeuglenker ist es zuzumuten, dass er die mittels Markierung angezeigte Sperrlinie auf der Fahrbahn wahrnimmt und sich dementsprechend im Straßenverkehr verhält; daher ist dem Beschwerdeführer sein Verhalten auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen. Die belangte Behörde hat die Strafbemessungskriterien des § 19 VStG in gesetzeskonformer Weise angewendet, sodass die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- vermögens- und schuldangemessen ist; im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist die verhängte Geldstrafe angemessen. Die verhängte Geldstrafe liegt auch im untersten Bereich des bis € 726,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmens. Es sind im durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren auch keine Umstände hervorgetreten, die eine Reduzierung der verhängten Geldstrafe rechtfertigen könnte. In der Beschwerde wurde die Strafbemessung auch nicht ausdrücklich gerügt.Die belangte Behörde hat die Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG in gesetzeskonformer Weise angewendet, sodass die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- vermögens- und schuldangemessen ist; im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist die verhängte Geldstrafe angemessen. Die verhängte Geldstrafe liegt auch im untersten Bereich des bis € 726,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmens. Es sind im durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren auch keine Umstände hervorgetreten, die eine Reduzierung der verhängten Geldstrafe rechtfertigen könnte. In der Beschwerde wurde die Strafbemessung auch nicht ausdrücklich gerügt. Der Kostenausspruch ist eine Folge der bestätigenden Entscheidung und stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle. Zu den Spruchpunkt 4) und 5) des angefochtenen Straferkenntnisses:
VO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.
Paragraph 20, Absatz 2, StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.
VO zeigt das Zeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO zeigt das Zeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ausgehend vom als erwiesen angenommen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer gegen diese gesetzlichen Bestimmungen verstoßen; einerseits hat er im Ortsgebiet das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von über 50 km/h gelenkt und anderseits hat er als Fahrzeuglenker die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h im Bereich xxx Straße HNr. xxx bis HNr xxx überschritten. Somit liegen in objektiver Hinsicht die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen vor. Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG, sodass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Einem aufmerksamen Fahrzeuglenker ist es zuzumuten, dass er die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit bzw. die durch Verkehrszeichen angezeigte erlaubte Höchstgeschwindigkeit einhält, sodass dem Beschwerdeführer sein Verhalten auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen ist.Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG, sodass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Einem aufmerksamen Fahrzeuglenker ist es zuzumuten, dass er die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit bzw. die durch Verkehrszeichen angezeigte erlaubte Höchstgeschwindigkeit einhält, sodass dem Beschwerdeführer sein Verhalten auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen ist. Aufgrund des Umstandes, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h und eine Geschwindigkeit außerhalt des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h nicht nachgewiesen werden konnte, ist als Strafbestimmung nicht der qualifizierte Strafrahmen nach § 99 Abs. 2e StVO, sondern die Strafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO anzuwenden. Daher war eine entsprechende Änderung des Spruches hinsichtlich der Strafbestimmung vorzunehmen.Aufgrund des Umstandes, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h und eine Geschwindigkeit außerhalt des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h nicht nachgewiesen werden konnte, ist als Strafbestimmung nicht der qualifizierte Strafrahmen nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO, sondern die Strafbestimmung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO anzuwenden. Daher war eine entsprechende Änderung des Spruches hinsichtlich der Strafbestimmung vorzunehmen. Da das konkrete Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der vorliegenden Verwaltungsübertretungen ist (vgl. VwGH 11.10.1995, 95/03/0163), konnte auch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend abgeändert werden. Da das konkrete Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der vorliegenden Verwaltungsübertretungen ist vergleiche VwGH 11.10.1995, 95/03/0163), konnte auch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend abgeändert werden. Somit ist im vorliegenden Fall ein gesetzlicher Strafrahmen mit einer Geldstrafe bis zu € 726,-- vorgesehen. Aufgrund dieses Umstandes werden die verhängten Geldstrafen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse auf jeweils € 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe je 33 Stunden, herabgesetzt; die verhängten Geldstrafen sind entsprechend der Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vermögens- und schuldangemessen. Auch in general- und spezialpräventiver Hinsicht dürften diese Geldstrafen ausreichend sein, um den Beschwerdeführer oder andere Verkehrsteilnehmer von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es sind im durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren auch keine Umstände hervorgetreten, die eine weitere Reduzierung der verhängten Geldstrafen rechtfertigen könnte. In der Beschwerde wurde die Strafbemessung auch nicht ausdrücklich gerügt.Somit ist im vorliegenden Fall ein gesetzlicher Strafrahmen mit einer Geldstrafe bis zu € 726,-- vorgesehen. Aufgrund dieses Umstandes werden die verhängten Geldstrafen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse auf jeweils , € 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe je 33 Stunden, herabgesetzt; die verhängten Geldstrafen sind entsprechend der Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG vermögens- und schuldangemessen. Auch in general- und spezialpräventiver Hinsicht dürften diese Geldstrafen ausreichend sein, um den Beschwerdeführer oder andere Verkehrsteilnehmer von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es sind im durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren auch keine Umstände hervorgetreten, die eine weitere Reduzierung der verhängten Geldstrafen rechtfertigen könnte. In der Beschwerde wurde die Strafbemessung auch nicht ausdrücklich gerügt. Aufgrund der Reduzierung der verhängten Geldstrafen war auch der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren neu zu bemessen (10 % der verbleibenden Geldstrafe). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gegen dieses Erkenntnis (betrifft sämtliche Spruchpunkte) ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; im vorliegenden Fall war für das Ergebnis im Wesentlichen die Beweiswürdigung ausschlaggebend.Gegen dieses Erkenntnis (betrifft sämtliche Spruchpunkte) ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; im vorliegenden Fall war für das Ergebnis im Wesentlichen die Beweiswürdigung ausschlaggebend. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2423.2426.6.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.