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{'item': 'KLVwG-2674/3/2014'}

Obsah (12)§ 8§ 28§ 25a§ 4§ 26Art. 130§ 36§ 2§ 7Art. 126bArtikel 126Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.03.2015 GeschäftszahlKLVwG-2674/3/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Berufun

§ 8i

Vm § 36 VwGVG wird der Säumnisbeschwerde vom 06.06.2014 römisch eins.

Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 36, VwGVG wird der Säumnisbeschwerde vom 06.06.2014 s t a t t g e g e b e n . II.

§ 28Vw

GVG wird die Berufung als unbegründet römisch zwei.

Paragraph 28, VwGVG wird die Berufung als unbegründet a b g e w i e s e n . III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Neuhaus vom 28.10.2013, Zahl: 851-1/BA01-PF053/2013, wurde

§ 4des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 – K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999 id

F LGBl. Nr. 89/2012, und der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Neuhaus vom 10.05.2012, Zahl: GR-2012/02/P04, mit welcher der Einzugsbereich der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Neuhaus (Kanalisationsbereich) festgelegt wurde, der Berufungswerber als Eigentümer der im Einzugsbereich der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Neuhaus gelegenen Parzellen Nr. xxx und xxx, je KG xxx, verpflichtet, das darauf errichtete Gebäude mit der Anschrift xxx, an die Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Neuhaus anzuschließen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Neuhaus vom 28.10.2013, Zahl: 851-1/BA01-PF053/2013, wurde

Paragraph 4, des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes 1999 – K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012,, und der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Neuhaus vom 10.05.2012, Zahl: GR-2012/02/P04, mit welcher der Einzugsbereich der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Neuhaus (Kanalisationsbereich) festgelegt wurde, der Berufungswerber als Eigentümer der im Einzugsbereich der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Neuhaus gelegenen Parzellen Nr. xxx und xxx, je KG xxx, verpflichtet, das darauf errichtete Gebäude mit der Anschrift xxx, an die Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Neuhaus anzuschließen. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass die bestehende Abwasserentsorgungsanlage, Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen für die angeführten Objekte durch flüssigkeitsdichtes Schließen binnen zwei Monaten nach Inbetriebnahme des betreffenden Teilstückes der Kanalisationsanlage aufzulassen seien. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Neuhaus vom 28.10.2013 richtet sich die Berufung vom 05.11.2013. In dieser wurde ausgeführt wie folgt: „Eine Anschlusspflicht ist nicht gegeben, weil laut § 4

(1)Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) die Art und Menge der Abwässer dies nicht erfordert. Zusätzlich definiert § 1
(2)die Verpflichtung zur Kanalisationserrichtung bei Siedlungen mit mehr als 2.000 Einwohnergleichwerten, was ebenfalls nicht gegeben ist. „Eine Anschlusspflicht ist nicht gegeben, weil laut Paragraph 4,
(1)Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) die Art und Menge der Abwässer dies nicht erfordert. Zusätzlich definiert Paragraph eins,
(2)die Verpflichtung zur Kanalisationserrichtung bei Siedlungen mit mehr als 2.000 Einwohnergleichwerten, was ebenfalls nicht gegeben ist. Weiters wurde § 2
(2)K-GKG zur Gänze außer Acht gelassen, weil nicht auf die vorhandene Bebauung, die zu erwartende künftige Bebauung und den zu erwartenden Anfall von Abwässern Bedacht genommen wurde. Weiters wurde Paragraph 2,
(2)K-GKG zur Gänze außer Acht gelassen, weil nicht auf die vorhandene Bebauung, die zu erwartende künftige Bebauung und den zu erwartenden Anfall von Abwässern Bedacht genommen wurde. Wie in § 1
(4)K-GKG gefordert muss auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht genommen werden. Eine Kosten-Nutzen-Analyse wurde nicht erstellt und wird meinerseits gefordert. Wie in Paragraph eins,
(4)K-GKG gefordert muss auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht genommen werden. Eine Kosten-Nutzen-Analyse wurde nicht erstellt und wird meinerseits gefordert. Zusätzlich fehlt die Aufklärung über das K-GKG, im speziellen über § 5 des K-GKG über die Ausnahmen der Anschlusspflicht. Zusätzlich fehlt die Aufklärung über das K-GKG, im speziellen über Paragraph 5, des K-GKG über die Ausnahmen der Anschlusspflicht. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Wasserrechts keine gesetzliche Verpflichtung zum Ausbau der Kanalisation besteht. Dieses fordert lediglich eine Abwasserentsorgung dem "Stand der Technik" entsprechend. Ich fordere daher die Aufhebung des Bescheides.“ Die Berufung vom 5.11.2013 ist am 07.11.2013 bei der Gemeinde Neuhaus eingelangt. Mit Schreiben vom 06.06.2014, eingelangt bei der Gemeinde am 10.06.2014, erhob der Berufungswerber Säumnisbeschwerde und beantragte, dass die Entscheidung auf die nächste Instanz übergeht. Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. § 94 Abs 1 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl Nr 66/1998 idgF, bestimmt, dass über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindevorstand entscheidet, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.Paragraph 94, Absatz eins, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr 66 aus 1998, idgF, bestimmt, dass über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindevorstand entscheidet, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

§ 26Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - K-GKG; LGBl. Nr. 62/1999 idg

F, sind die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Paragraph 26, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz - K-GKG; Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999, idgF, sind die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 8Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. Nr. 33/2013, kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 36Abs 1 Vw

GVG sind in Rechtssachen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Behörde auf die Berufungsbehörde sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 36, Absatz eins, VwGVG sind in Rechtssachen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Behörde auf die Berufungsbehörde sinngemäß anzuwenden.

Abs 2 leg cit ist Behörde im Sinne des § 8 Abs. 1 letzter Satz sowohl die Behörde, die den Bescheid als oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, nicht erlassen hat, als auch jene Behörde, bei der der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zu stellen war.

Absatz 2, leg cit ist Behörde im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz sowohl die Behörde, die den Bescheid als oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrags auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, nicht erlassen hat, als auch jene Behörde, bei der der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zu stellen war. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Neuhaus hat über die Berufung des xxx vom 05.11.2013, eingelangt bei der Gemeinde Neuhaus am 07.11.2013, nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Die Säumnisbeschwerde ist daher zulässig. Weiters ist zu prüfen, ob die Säumnis auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die Verzögerung der Entscheidung ist dann auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn die Behörde weder durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse gehindert war, die Entscheidung zu treffen und trotzdem säumig wurde. Ein überwiegendes Verschulden des Gemeindevorstandes ist anzunehmen, da innerhalb der Frist von sechs Monaten die Berufung des xxx neben Berufungen weiterer Gemeindebürger mehrmals in Sitzungen des Gemeindevorstandes auf der Tagesordnung war, jedoch wurde ein Berufungsbescheid nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist erlassen. Ein schuldhaftes Verhalten des Berufungswerbers und andere unüberwindliche Hindernisse sind der Bescheiderlassung nicht entgegengestanden. Im gegenständlichen Fall war der Säumnisbeschwerde des xxx vom 06.06.2014 stattzugeben, da der Gemeindevorstand über die Berufung vom 05.11.2013, eingelangt bei der Gemeinde Neuhaus am 07.11.2013, nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat und die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden des Gemeindevorstandes zurückzuführen ist. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Neuhaus vom 10.5.2012, Zahl GR-2012/02/P04, wurde

§ 2

K-GKG der Einzugsbereich der Abwasserbeseitigungsanlage xxx festgelegt (Kanalisationsbereichsverordnung 2012). Die Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, die im Eigentum des Berufungswerbers stehen, sind im Kanalisationsbereich der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Neuhaus gelegen.Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Neuhaus vom 10.5.2012, Zahl GR-2012/02/P04, wurde

Paragraph 2, K-GKG der Einzugsbereich der Abwasserbeseitigungsanlage xxx festgelegt (Kanalisationsbereichsverordnung 2012). Die Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, die im Eigentum des Berufungswerbers stehen, sind im Kanalisationsbereich der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Neuhaus gelegen. Die Abwasserentsorgung beim Objekt des Berufungswerbers xxx erfolgt durch eine Dreikammer-Kläranlage mit anschließender Versickerung. Beim Gebäude des Berufungswerbers handelt es sich um ein Wohnhaus in dem zwei Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Das im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999 - K-GKG, LGBl. Nr. 72/1999 idgF lautet auszugsweise wie folgt:Das im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999 - K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1999, idgF lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1 Entsorgungsverpflichtung und Kanalisationsanlagen

(1)Die Gemeinde hat jedenfalls in jenen geschlossenen Siedlungen, in denen häusliche Abwässer mit einer Schmutzfracht von mehr als 50 EGW60 anfallen, Kanalisationsanlagen zu errichten und zu betreiben. Kanalisationsanlagen sind zentrale oder dezentrale öffentliche Einrichtungen zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer.
(2)Die Gemeinden haben Kanalisationsanlagen zu errichten und zu betreiben:
  1. a)bis zum 31. Dezember 2000 in geschlossenen Siedlungen mit mehr als 15.000 Einwohnergleichwerten und
  2. b)bis zum 31. Dezember 2005 in geschlossenen Siedlungen von 2000 bis 15.000 Einwohnergleichwerten. …
(4)Sind Kanalisationsanlagen in mehreren geschlossenen Siedlungen zu errichten und zu betreiben, hat die Gemeinde ein Abwasserrahmenkonzept, welches die Reihenfolge der Planung und der Errichtung der Kanalisationsanlagen bestimmt, zu erstellen. Bei der Erstellung des Abwasserrahmenkonzeptes ist auf die örtlichen Verhältnisse, wasserwirtschaftlich besonders geschützte Gebiete sowie auf die vorhandene Bebauung, auf die nach dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erwartende künftige Bebauung und auf die nach der Art der Bebauung zu erwartenden anfallenden häuslichen Abwässer sowie auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen. … § 2Paragraph 2 Kanalisationsbereich
(1)Der Gemeinderat hat durch Verordnung den Einzugsbereich der Kanalisationsanlage (Kanalisationsbereich) festzulegen.64
(2)Bei der Festsetzung des Kanalisationsbereiches ist auf die vorhandene Bebauung, auf die nach dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erwartende künftige Bebauung und auf den nach der Art der Bebauung zu erwartenden Anfall an Abwässern Bedacht zu nehmen. § 4 Paragraph 4, Anschlusspflicht
(1)Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.
(2)Der Bürgermeister hat die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlussauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft.
(3)Im Anschlussauftrag kann bestimmt werden, dass Sickergruben und andere Versickerungsanlagen sowie Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, wenn die Klärung der Abwässer durch eine zentrale Kläranlage erfolgt. … § 5 Paragraph 5, Ausnahmen von der Anschlusspflicht
(1)Ein Anschlussauftrag darf nicht erteilt werden, wenn
  1. a)die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist;
  2. b)bei Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können;
  3. c)ein Grundstück für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
(2)Ein Anschlussauftrag darf weiters nicht erteilt werden, wenn der Anschluss an die Kanalisationsanlage nicht möglich ist. Der Anschluss an die Kanalisationsanlage ist nicht möglich, wenn durch die Einbringung der in Betracht kommenden Abwässer die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter (§ 32 Abs 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 112/2003) überschritten oder die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt würde oder wenn der Durchführung des Anschlusses rechtliche Hindernisse von Seiten Dritter entgegenstehen.
(2)Ein Anschlussauftrag darf weiters nicht erteilt werden, wenn der Anschluss an die Kanalisationsanlage nicht möglich ist. Der Anschluss an die Kanalisationsanlage ist nicht möglich, wenn durch die Einbringung der in Betracht kommenden Abwässer die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter (Paragraph 32, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr. 215, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,) überschritten oder die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt würde oder wenn der Durchführung des Anschlusses rechtliche Hindernisse von Seiten Dritter entgegenstehen.
(3)Bauwerke, die überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dienen, sind auf Antrag von der Anschlusspflicht zu befreien, sofern häusliche Abwässer nur im untergeordneten Ausmaß anfallen, diese in flüssigkeitsdichten Anlagen gesammelt werden, die den Kärntner Bauvorschriften entsprechen, und mit Jauche und Gülle vermischt für Düngungszwecke auf landwirtschaftlichen Böden geeignet sind und das Verhältnis Dunggroßvieheinheiten :Einwohnergleichwerten : Bewirtschaftungsfläche in Hektar 2 : 1 : 1 beträgt, wobei der Anteil von Einwohnergleichwerten an Dunggroßvieheinheiten nicht höher sein darf, als es dem Verhältnis 1 : 2 entspricht. Der Anteil eines Nutztieres an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE) ist

§ 7Abs 1 zu berechnen.

Bei der Ermittlung der Bewirtschaftungsfläche in Hektar bleiben jene Flächen unberücksichtigt, die sich in wasserrechtlich verfügten Schutzgebieten oder Schongebieten nach der Kärntner Wasserschongebietsverordnung - Kernzonen, LGBl Nr. 108/1998, befinden. Die Ausnahme von der Anschlusspflicht ist zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Ausnahme maßgeblichen Grundlagen geändert haben.Der Anteil eines Nutztieres an einer Dunggroßvieheinheit (DGVE) ist

Paragraph 7, Absatz eins, zu berechnen. Bei der Ermittlung der Bewirtschaftungsfläche in Hektar bleiben jene Flächen unberücksichtigt, die sich in wasserrechtlich verfügten Schutzgebieten oder Schongebieten nach der Kärntner Wasserschongebietsverordnung - Kernzonen, Landesgesetzblatt Nr. 108 aus 1998,, befinden. Die Ausnahme von der Anschlusspflicht ist zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Ausnahme maßgeblichen Grundlagen geändert haben. § 8 Paragraph 8, Entsorgungsgrundsätze

(1)Die Eigentümer von Gebäuden, die nicht an Kanalisationsanlagen im Sinne des Gesetzes angeschlossen sind, haben die anfallenden Abwässer den hygienischen Grundsätzen und dem Stand der Technik entsprechend auf schadlose und umweltfreundliche Art zu entsorgen. Sie haben über die Entsorgung ein Wartungsbuch zu führen. …
(4)Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen.“ Die Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, die im Eigentum des Berufungswerbers stehen, sind im Kanalisationsbereich der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde gelegen. Für das auf diesen Grundstücken errichtete Gebäude (Wohnhaus) mit der Anschrift xxx, besteht daher eine Verpflichtung an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen, sofern kein Ausnahmetatbestand des § 5 K-GKG zur Anwendung kommt. Die Ausnahmen von der Anschlusspflicht sind daher zu prüfen.Die Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, die im Eigentum des Berufungswerbers stehen, sind im Kanalisationsbereich der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde gelegen. Für das auf diesen Grundstücken errichtete Gebäude (Wohnhaus) mit der Anschrift xxx, besteht daher eine Verpflichtung an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen, sofern kein Ausnahmetatbestand des Paragraph 5, K-GKG zur Anwendung kommt. Die Ausnahmen von der Anschlusspflicht sind daher zu prüfen. § 5 Abs. 1 lit.a K-GKG fordert als Kriterium für die Ausnahme von der Anschlusspflicht eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Ausnahme von der Anschlusspflicht gem. § 5 Abs. 1 lit.a K-GKG gegeben ist, in seinem Erkenntnis vom 18.11.2003, Zahl: 2001/05/0331, ausgeführt, dass ob eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist, ist anhand der im § 8 K-GKG umschriebenen Entsorgungsgrundsätze zu prüfen.Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-GKG fordert als Kriterium für die Ausnahme von der Anschlusspflicht eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Ausnahme von der Anschlusspflicht gem. Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-GKG gegeben ist, in seinem Erkenntnis vom 18.11.2003, Zahl: 2001/05/0331, ausgeführt, dass ob eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist, ist anhand der im Paragraph 8, K-GKG umschriebenen Entsorgungsgrundsätze zu prüfen. § 8 Abs. 1 K-GKG bestimmt, dass die Eigentümer von Gebäuden, die nicht an Kanalisationsanlagen im Sinne des Gesetzes angeschlossen sind, die anfallenden Abwässer den hygienischen Grundsätzen und dem Stand der Technik entsprechend auf schadlose und umweltfreundliche Art zu entsorgen haben. Sie haben über die Entsorgung ein Wartungsbuch zu führen. Paragraph 8, Absatz eins, K-GKG bestimmt, dass die Eigentümer von Gebäuden, die nicht an Kanalisationsanlagen im Sinne des Gesetzes angeschlossen sind, die anfallenden Abwässer den hygienischen Grundsätzen und dem Stand der Technik entsprechend auf schadlose und umweltfreundliche Art zu entsorgen haben. Sie haben über die Entsorgung ein Wartungsbuch zu führen. Die Abwasserentsorgung beim Objekt des Berufungswerbers xxx, erfolgt durch eine Dreikammer-Kläranlage mit anschließender Versickerung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die schadlose Verbringung der Abwässer durch eine Dreikammer-Fertigteil-Kläranlage mit Sickergrube nicht gewährleistet (VwGH 19.11.1996, Zahl: 95/05/0033 und 95/05/0330). Der Berufungswerber verfügt über keine dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (§ 8) bzw. dem Stand der Technik entsprechende Hausabwasseranlage. Er entsorgt seine Abwässer weder schadlos noch auf umweltfreundliche Art. Eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer beim Wohnhaus des Vorstellungswerbers ist nicht gewährleistet. Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 lit.a K-GKG ist im gegenständlichen Fall daher nicht gegeben. Die Abwasserentsorgung beim Objekt des Berufungswerbers xxx, erfolgt durch eine Dreikammer-Kläranlage mit anschließender Versickerung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die schadlose Verbringung der Abwässer durch eine Dreikammer-Fertigteil-Kläranlage mit Sickergrube nicht gewährleistet (VwGH 19.11.1996, Zahl: 95/05/0033 und 95/05/0330). Der Berufungswerber verfügt über keine dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (Paragraph 8,) bzw. dem Stand der Technik entsprechende Hausabwasseranlage. Er entsorgt seine Abwässer weder schadlos noch auf umweltfreundliche "Art". Eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer beim Wohnhaus des Vorstellungswerbers ist nicht gewährleistet. Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-GKG ist im gegenständlichen Fall daher nicht gegeben. Die weitere Voraussetzung von der Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 1 lit.a K-GKG, die für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht zusätzlich vorliegen müsste, nämlich dass die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen, war daher nicht mehr zu prüfen. Die weitere Voraussetzung von der Ausnahme von der Anschlusspflicht nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-GKG, die für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht zusätzlich vorliegen müsste, nämlich dass die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen, war daher nicht mehr zu prüfen. Beim Gebäude des Berufungswerbers handelt es sich um ein Wohnhaus in dem zwei Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Es handelt sich daher um kein Gebäude bei dem nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können (§ 5 Abs. 1 lit.b K-GKG). Diese Ausnahme von der Anschlusspflicht kommt daher ebenso nicht zum Tragen. Ebenso wenig handelt es sich im gegenständlichen Fall um ein Grundstück, das für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist (§ 5 Abs. 1 lit.c K-GKG). Auch die Ausnahme nach § 5 Abs. 2 K-GKG kommt nicht zum Tragen, da der Anschluss an die Kanalisationsanlage möglich ist. Weder wird durch die Einbringung der in Betracht kommenden Abwässer die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter überschritten, noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt und stehen der Durchführung des Anschlusses keine rechtlichen Hindernisse von Seiten Dritter entgegenBeim Gebäude des Berufungswerbers handelt es sich um ein Wohnhaus in dem zwei Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Es handelt sich daher um kein Gebäude bei dem nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können (Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, K-GKG). Diese Ausnahme von der Anschlusspflicht kommt daher ebenso nicht zum Tragen. Ebenso wenig handelt es sich im gegenständlichen Fall um ein Grundstück, das für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist (Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, K-GKG). Auch die Ausnahme nach Paragraph 5, Absatz 2, K-GKG kommt nicht zum Tragen, da der Anschluss an die Kanalisationsanlage möglich ist. Weder wird durch die Einbringung der in Betracht kommenden Abwässer die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter überschritten, noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt und stehen der Durchführung des Anschlusses keine rechtlichen Hindernisse von Seiten Dritter entgegen Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass es sich beim Gebäude um ein Bauwerk handelt, das überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dient. Es kommt daher auch ein Antrag auf Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 5 Abs. 3 K-GKG für den Berufungswerber nicht in Betracht. Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass es sich beim Gebäude um ein Bauwerk handelt, das überwiegend der landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Zwecken der landwirtschaftlichen Betriebsführung dient. Es kommt daher auch ein Antrag auf Ausnahme von der Anschlusspflicht nach Paragraph 5, Absatz 3, K-GKG für den Berufungswerber nicht in Betracht. Wenn sich der Berufungswerber in der Berufung darauf bezieht, dass die Art und Menge der Abwässer eine Anschlusspflicht nicht erfordert, so ist darauf zu verweisen, dass für Gebäude nur dann eine Ausnahme von der Anschlusspflicht besteht, wenn bei dem Gebäude nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können (§ 5 Abs. 1 lit.b K-GKG). Lediglich bezüglich befestigter Flächen normiert § 4 Abs. 1 2. Satz K-GKG, dass die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen dann zu deren Anschluss verpflichtet sind, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert (§ 4 Abs. 1 2. Satz K-GKG). Wenn sich der Berufungswerber in der Berufung darauf bezieht, dass die Art und Menge der Abwässer eine Anschlusspflicht nicht erfordert, so ist darauf zu verweisen, dass für Gebäude nur dann eine Ausnahme von der Anschlusspflicht besteht, wenn bei dem Gebäude nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können (Paragraph 5, Absatz eins, Litera b, K-GKG). Lediglich bezüglich befestigter Flächen normiert Paragraph 4, Absatz eins, 2. Satz K-GKG, dass die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen dann zu deren Anschluss verpflichtet sind, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert (Paragraph 4, Absatz eins, 2. Satz K-GKG). Zum Vorbringen in der Berufung, dass § 1 Abs. 2 K-GKG die Verpflichtung zur Kanalisationserrichtung bei Siedlungen mit mehr als 2000 Einwohnergleichwerten definiere, was ebenfalls nicht gegeben sei, ist zunächst auf § 1 Abs. 1 K-GKG zu verweisen, wonach die Gemeinde jedenfalls in jenen geschlossenen Siedlungen, in denen häusliche Abwässer mit einer Schmutzfracht von mehr als 50 EGW anfallen, Kanalisationsanlagen zu errichten und zu betreiben hat. In Abs 2 leg cit ist lediglich ausgeführt, dass die Gemeinde bis 31.12.2000 in geschlossenen Siedlungen mit mehr als 15.000 Einwohnergleichwerten (lit a) und bis 31.12.2005 in geschlossenen Siedlungen von 2000 bis 15.000 Einwohnergleichwerten (lit b) Kanalisationsanlagen zu errichten und zu betreiben hat.Zum Vorbringen in der Berufung, dass Paragraph eins, Absatz 2, K-GKG die Verpflichtung zur Kanalisationserrichtung bei Siedlungen mit mehr als 2000 Einwohnergleichwerten definiere, was ebenfalls nicht gegeben sei, ist zunächst auf Paragraph eins, Absatz eins, K-GKG zu verweisen, wonach die Gemeinde jedenfalls in jenen geschlossenen Siedlungen, in denen häusliche Abwässer mit einer Schmutzfracht von mehr als 50 EGW anfallen, Kanalisationsanlagen zu errichten und zu betreiben hat. In Absatz 2, leg cit ist lediglich ausgeführt, dass die Gemeinde bis 31.12.2000 in geschlossenen Siedlungen mit mehr als 15.000 Einwohnergleichwerten (Litera a,) und bis 31.12.2005 in geschlossenen Siedlungen von 2000 bis 15.000 Einwohnergleichwerten (Litera b,) Kanalisationsanlagen zu errichten und zu betreiben hat. § 1 Abs. 1 und Abs 2 K-GKG regelt die der Gemeinde auferlegte gesetzliche Verpflichtung, bei deren Vorliegen die Gemeinde jedenfalls eine Kanalisationsanlage zu errichten und zu betreiben hat. Eine Ausnahme des Einzelnen von der Anschlusspflicht ist daraus nicht ableitbar. Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, K-GKG regelt die der Gemeinde auferlegte gesetzliche Verpflichtung, bei deren Vorliegen die Gemeinde jedenfalls eine Kanalisationsanlage zu errichten und zu betreiben hat. Eine Ausnahme des Einzelnen von der Anschlusspflicht ist daraus nicht ableitbar. Auch ist aus § 2 Abs. 2 K-GKG, wonach bei der Festsetzung des Kanalisationsbereiches auf die vorhandene Bebauung, auf die nach dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erwartende künftige Bebauung und auf den nach der Art der Bebauung zu erwartenden Anfall an Abwässern Bedacht zu nehmen ist, für den konkreten Fall der Frage nach der Anschlusspflicht eines Gebäudes nichts gewonnen. Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht wird darin nicht normiert. Hingewiesen wird darauf, dass aus den Erläuterungen zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, Skudnigg, Kärntner Gemeindeblatt 1978, Seite 120 f., zu entnehmen ist, dass in den Kanalisationsbereich jedenfalls alle Grundstücke aufzunehmen sind, bei denen Abwässer anfallen.Auch ist aus Paragraph 2, Absatz 2, K-GKG, wonach bei der Festsetzung des Kanalisationsbereiches auf die vorhandene Bebauung, auf die nach dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erwartende künftige Bebauung und auf den nach der Art der Bebauung zu erwartenden Anfall an Abwässern Bedacht zu nehmen ist, für den konkreten Fall der Frage nach der Anschlusspflicht eines Gebäudes nichts gewonnen. Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht wird darin nicht normiert. Hingewiesen wird darauf, dass aus den Erläuterungen zum Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, Skudnigg, Kärntner Gemeindeblatt 1978, Seite 120 f., zu entnehmen ist, dass in den Kanalisationsbereich jedenfalls alle Grundstücke aufzunehmen sind, bei denen Abwässer anfallen. Wenn der Berufungswerber auf § 1 Abs. 4 K-GKG hinweist, dass wie dort gefordert auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht genommen werden müsse, eine Kosten–Nutzen– Analyse bislang nicht erstellt worden sei und diese seinerseits gefordert werde, ist auszuführen, dass die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit

Art. 126bAbs.

5 B-VG Prüfungsmaßstäbe für den Rechnungshof sind. Eine Wirtschaftlichkeit ist freilich nur so weit gefordert, als dies rechtlich möglich ist. Die Einhaltung der bestehenden Vorschriften geht allen anderen Maßstäben vor. Die Prüfungsmaßstäbe des Art. 126b Abs. 5 B-VG stellen unmittelbar anwendbare Gebote für die Vollziehung dar. Sie gewähren jedoch keine subjektiven Rechte (VwGH 11.02.1983, 82/14/0255). Wenn der Berufungswerber auf Paragraph eins, Absatz 4, K-GKG hinweist, dass wie dort gefordert auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht genommen werden müsse, eine Kosten–Nutzen– Analyse bislang nicht erstellt worden sei und diese seinerseits gefordert werde, ist auszuführen, dass die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit

Artikel 126b, Absatz 5, B-VG Prüfungsmaßstäbe für den Rechnungshof sind.

Eine Wirtschaftlichkeit ist freilich nur so weit gefordert, als dies rechtlich möglich ist. Die Einhaltung der bestehenden Vorschriften geht allen anderen Maßstäben vor. Die Prüfungsmaßstäbe des Artikel 126 b, Absatz 5, B-VG stellen unmittelbar anwendbare Gebote für die Vollziehung dar. Sie gewähren jedoch keine subjektiven Rechte (VwGH 11.02.1983, 82/14/0255). In welchen Fällen eine Gemeinde den rechtspolitischen Spielraum überschreitet und daher die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung verletzt, braucht nicht näher untersucht werden, weil aufgrund der Erfordernisse des Umweltschutzes – dessen Wahrung zu den Staatsaufgaben zählt – die Errichtung einer Kanalisationsanlage wohl auch dann gerechtfertigt ist, wenn das Gebiet nicht so dicht verbaut ist, dass beidseitig anliegende Grundstücke an den Kanalstrang angeschlossen werden können. Denn die genannten Grundsätze dürfen nicht für sich losgelöst betrachtet werden, sondern müssen im Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der jeweiligen Verwaltungsmaßnahme gesehen werden (VfSlg 11294/1987).In welchen Fällen eine Gemeinde den rechtspolitischen Spielraum überschreitet und daher die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung verletzt, braucht nicht näher untersucht werden, weil aufgrund der Erfordernisse des Umweltschutzes – dessen Wahrung zu den Staatsaufgaben zählt – die Errichtung einer Kanalisationsanlage wohl auch dann gerechtfertigt ist, wenn das Gebiet nicht so dicht verbaut ist, dass beidseitig anliegende Grundstücke an den Kanalstrang angeschlossen werden können. Denn die genannten Grundsätze dürfen nicht für sich losgelöst betrachtet werden, sondern müssen im Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der jeweiligen Verwaltungsmaßnahme gesehen werden (VfSlg 11294 aus 1987,). Wenn der Berufungswerber vorbringt, dass hinsichtlich des Wasserrechts keine gesetzliche Verpflichtung zum Ausbau der Kanalisation bestehe, sondern diese lediglich eine Abwasserentsorgung dem „Stand der Technik“ entsprechend fordere, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, dass Dreikammer-Kläranlagen offenkundig nicht dem Stand der Technik entsprechen (VwGH 04.03.2008, Zahl: 2007/05/0311). Die derzeitige Abwasserentsorgung des Berufungswerbers entspricht daher nicht dem Stand der Technik. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde, welche öffentliche Einrichtung sie errichtet und betreibt (VfSlg 11294/1987). Die Gemeinde kann sich daher jedenfalls für die Errichtung und den Betrieb einer Kanalisationsanlage im Sinne des K-GKG entscheiden.Wenn der Berufungswerber vorbringt, dass hinsichtlich des Wasserrechts keine gesetzliche Verpflichtung zum Ausbau der Kanalisation bestehe, sondern diese lediglich eine Abwasserentsorgung dem „Stand der Technik“ entsprechend fordere, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, dass Dreikammer-Kläranlagen offenkundig nicht dem Stand der Technik entsprechen (VwGH 04.03.2008, Zahl: 2007/05/0311). Die derzeitige Abwasserentsorgung des Berufungswerbers entspricht daher nicht dem Stand der Technik. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde, welche öffentliche Einrichtung sie errichtet und betreibt (VfSlg 11294 aus 1987,). Die Gemeinde kann sich daher jedenfalls für die Errichtung und den Betrieb einer Kanalisationsanlage im Sinne des K-GKG entscheiden. Wenn der Berufungswerber vorbringt, dass die Aufklärung über das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz im Speziellen über § 5 K-GKG über die Ausnahmen von der Anschlusspflicht fehle, ist auszuführen, dass die Ausnahmen von der Anschlusspflicht von Amts wegen zu ermitteln sind. Nunmehr wurden die Ausnahmen von der Anschlusspflicht des § 5 K-GKG anhand der im Gemeindeakt aufliegenden Angaben (Derzeitige Abwasserentsorgung lt. Unterlagen des Bauaktes: Dreikammer-, Klär- und Sickergrube; Anzahl der im Objekt wohnenden Personen lt. Melderegister: 2 Hauptwohnsitze; Wasserversorgung des Objektes: Gemeindewasserversorgungsanlage xxx). Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse im Gemeindeakt wurden nunmehr die Ausnahmen von der Anschlusspflicht im Sinne des § 5 K-GKG geprüft und wird nochmals festgehalten, dass keine der Ausnahmen im vorliegenden Fall gegeben sind. Wenn der Berufungswerber vorbringt, dass die Aufklärung über das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz im Speziellen über Paragraph 5, K-GKG über die Ausnahmen von der Anschlusspflicht fehle, ist auszuführen, dass die Ausnahmen von der Anschlusspflicht von Amts wegen zu ermitteln sind. Nunmehr wurden die Ausnahmen von der Anschlusspflicht des Paragraph 5, K-GKG anhand der im Gemeindeakt aufliegenden Angaben (Derzeitige Abwasserentsorgung lt. Unterlagen des Bauaktes: Dreikammer-, Klär- und Sickergrube; Anzahl der im Objekt wohnenden Personen lt. Melderegister: 2 Hauptwohnsitze; Wasserversorgung des Objektes: Gemeindewasserversorgungsanlage xxx). Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse im Gemeindeakt wurden nunmehr die Ausnahmen von der Anschlusspflicht im Sinne des Paragraph 5, K-GKG geprüft und wird nochmals festgehalten, dass keine der Ausnahmen im vorliegenden Fall gegeben sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2674.3.2014

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