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KLVwG-3094-3095/15/2014

Obsah (5)§§ 28§ 23§ 6§ 17§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.03.2015 GeschäftszahlKLVwG-3094-3095/15/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Be

§§ 28und 17 Vw

GVG, § 13 Abs 8 AVG und §§ 17 ff K-BO, in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 18.3.2015 zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, und der xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Pörtschach am Wörther See vom 07.10.2014, Zahl: 153/63-2014, mit dem die Berufungen gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pörtschach am Wörther See vom 30.07.2014, Zahl: 153-63/2014, keine Folge gegeben wurde und dieser Bescheid bestätigt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.03.2015 sowie nach Beantragung einer Bewilligung des Bauansuchens vom 12.06.2014 in der Form der am 18.03.2015 vorgelegten Abänderungspläne durch die mitbeteiligte Partei xxx

Paragraphen 28 und 17 VwGVG, Paragraph 13, Absatz 8, AVG und Paragraphen 17, ff K-BO, in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 18.3.2015 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die angefochtene Entscheidung wie folgt abgeändert wird: Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pörtschach am Wörther See vom 30.07.2014, Zahl: 153/63-2014, mit dem das Bauansuchen des xxx vom 12.06.2014 bewilligt wurde, wird insoferne abgeändert, als dass die Bewilligung nach Maßgabe des Abänderungsantrags vom 16.3.2015 (Eingabe via E-Mail) und 18.3.2015 (Vorlage der Unterlagen) erteilt wird. Die Bauausführung hat

den abgeänderten und bewilligten Unterlagen zu erfolgen, die den der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei übermittelten Ausfertigungen dieses Erkenntnisses beigelegt sind. II.römisch zwei. Die übrigen Bestimmungen des erst- und zweitinstanzlichen Bescheides sowie die behördlichen Kostenentscheidungen bleiben unberührt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist aufgrund des nach der Verkündung des Erkenntnisses in der mündlichen Verhandlung am 18.3.2015 allseitig erklärten Rechtsmittelverzichts kein Rechtsmittel mehr zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: I.I.: Hiergerichtliches (hg.) Verfahren, KLVwG-246/2014:römisch eins.I.: Hiergerichtliches (hg.) Verfahren, KLVwG-246/2014: Mit hg. Beschluss vom 27.06.2014, Zahl: KLVwG-246/20/2014, wurde auf Grund der Zurückziehung des Bauansuchens der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Pörtschach am Wörther See vom 04.09.2013, Zahl: 153-94/2012, ersatzlos aufgehoben.Mit hg. Beschluss vom 27.06.2014, Zahl: KLVwG-246/20 aus 2014,, wurde auf Grund der Zurückziehung des Bauansuchens der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Pörtschach am Wörther See vom 04.09.2013, Zahl: 153-94/2012, ersatzlos aufgehoben. Dem Verfahren war ein Bauansuchen des xxx zur Errichtung eines Neubau-Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück xxx, KG xxx, zugrunde gelegen. Dabei wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten ein Gutachten der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur - des Amtes der Kärntner Landesregierung eingeholt. Im Schriftsatz vom 27.02.2014, Zahl: 07-HB-SVFVP-290/2-2014, wurde festgestellt, dass die Geschoßflächenzahl nicht korrekt berechnet worden sei: Es seien die Bruttoflächen für das Untergeschoß in Wiederspruch zu § 4 Abs. 1 des zu diesem Zeitpunkt gültigen Allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde Pörtschach am Wörther See (Genehmigungsvermerk der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 30.01.2013, Zahl: KL3-BAU-310/2013) ermittelt worden. Dieser hatte damals den Wortlaut: Dem Verfahren war ein Bauansuchen des xxx zur Errichtung eines Neubau-Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück xxx, KG xxx, zugrunde gelegen. Dabei wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten ein Gutachten der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur - des Amtes der Kärntner Landesregierung eingeholt. Im Schriftsatz vom 27.02.2014, Zahl: 07-HB-SVFVP-290/2-2014, wurde festgestellt, dass die Geschoßflächenzahl nicht korrekt berechnet worden sei: Es seien die Bruttoflächen für das Untergeschoß in Wiederspruch zu Paragraph 4, Absatz eins, des zu diesem Zeitpunkt gültigen Allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde Pörtschach am Wörther See (Genehmigungsvermerk der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 30.01.2013, Zahl: KL3-BAU-310/2013) ermittelt worden. Dieser hatte damals den Wortlaut: „Jener Teil eines Geschoßes, welcher über 1,50 m aus dem Urgelände hervorragt, ist in die Geschoßflächenzahlberechnung aufzunehmen. Räume, die Teil eines Geschoßes sind, die mehr als 1,50 m über dem Urgelände hervorragen, sind in die Berechnung aufzunehmen.“ Somit wurde festgestellt, dass beim vorgelegten Projekt die maximal zulässige Geschoßflächenzahl (0,4) überschritten worden ist. Mit Schriftsatz vom 03.06.2014 wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durch die Gemeinde Pörtschach am Wörther See mitgeteilt, dass der Bauwerber mit Eingabe vom 02.06.2014 sein Bauansuchen zurückgezogen habe. Weil die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages dem Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belaste, wurde der Beschluss gefasst, dass der Beschwerde der Anrainerin Folge gegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Pörtschach am Wörther See vom 04.09.2013, Zahl: 153-94/2012, betreffend die erteilte Baubewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pörtschach am Wörther See vom 11.06.2013, Zahl: 153-94/2012, auf Grund der Zurückziehung des Bauansuchen ersatzlos aufgehoben wird. Somit sei auch die erstinstanzlich erteilte Baubewilligung „obsolet“. I.II.: Verfahren vor dem Gemeindebehörden:römisch eins.II.: Verfahren vor dem Gemeindebehörden: Von der Gemeinde Pörtschach am Wörther See wurde ein Allgemeiner Textlicher Bebauungsplan in der Sitzung des Gemeinderates am 29.04.2014 durch die Verordnung mit der Zahl: 610-1/214-1, erlassen. Dieser Bebauungsplan trat mit Wirkung der aufsichtsbehördlichen Kundmachung (15.05.2014) zur Zahl: KL3-BAU-331/2014 in Kraft; er wurde später berichtigt, wobei es sich dabei um Korrekturen der Seitenzahlen, der Paragraphennummerierungen und der Geschoßzahlen in § 6 Abs. 5 handelte. Von der Gemeinde Pörtschach am Wörther See wurde ein Allgemeiner Textlicher Bebauungsplan in der Sitzung des Gemeinderates am 29.04.2014 durch die Verordnung mit der Zahl: 610-1/214-1, erlassen. Dieser Bebauungsplan trat mit Wirkung der aufsichtsbehördlichen Kundmachung (15.05.2014) zur Zahl: KL3-BAU-331/2014 in Kraft; er wurde später berichtigt, wobei es sich dabei um Korrekturen der Seitenzahlen, der Paragraphennummerierungen und der Geschoßzahlen in Paragraph 6, Absatz 5, handelte. Von xxx wurde mit Schreiben vom 12.06.2014 neuerlich die Erteilung einer Baubewilligung beantragt. Die Gemeinde bestellte mit Bescheid vom 13.06.2014 xxx zum Sachverständigen für Hochbau in diesem Verfahren. Mit Kundmachung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG idF BGBl. I Nr. 161/2013 (Zahl: 153-63/2014) wurde eine mündliche Verhandlung für den 08.07.2014, bei persönlicher Verständigung der bekannten Beteiligten, ausgeschrieben. Mit Kundmachung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (Zahl: 153-63/2014) wurde eine mündliche Verhandlung für den 08.07.2014, bei persönlicher Verständigung der bekannten Beteiligten, ausgeschrieben. Mit E-Mail vom 04.07.2014 erhob die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zweitbeschwerdeführende Partei folgende Einwendungen gegen das Bauvorhaben:

  1. Die Geschoßflächenzahl sei überschritten, bei einem Pultdach sollte das Obergeschoß um 2 Meter zurückversetzt sein.
  2. Die Stütz- und Feuermauer an der westlichen Grundgrenze überschreite die in § 8 Abs. 5 des integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes Nord festgelegten Maximalabmessungen von 10 Meter Länge und 3 Meter Höhe; dadurch, dass im Erdgeschoß lediglich das Carport bis an die Grundstücksgrenze gebaut werde, werde die halboffene Bebauungsweise nicht eingehalten. Durch die Stützmauer werde das Ortsbild massiv gestört.Die Stütz- und Feuermauer an der westlichen Grundgrenze überschreite die in Paragraph 8, Absatz 5, des integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes Nord festgelegten Maximalabmessungen von 10 Meter Länge und 3 Meter Höhe; dadurch, dass im Erdgeschoß lediglich das Carport bis an die Grundstücksgrenze gebaut werde, werde die halboffene Bebauungsweise nicht eingehalten. Durch die Stützmauer werde das Ortsbild massiv gestört.
  3. Die Steinschlichtungen an der östlichen bzw. südlichen und südöstlichen Grundstücksgrenze würden nicht im Rahmen von Terrassen bzw. PKW-Stellplätzen errichtet und müssten deshalb entfallen. Es handle sich bei den aufgesetzten Zäunen um Einfriedungen, wobei dabei die maximale Höhe von 1,5 Meter über dem verglichenen Gelände überschritten werde.
  4. Durch die Einfriedungen im Kreuzungsbereich werde die Maximalhöhe gemessen vom Straßenrand überschritten; die Steinschlichtung stelle eine Einschränkung der Sichtbeziehungen im Kreuzungsbereich dar und liege kein verkehrstechnisches Gutachten bei.
  5. Die Einbindung in den Schwarzweg widerspreche in der Dimensionierung den Ausführungen im Allgemeinen Textlichen Bebauungsplan von Pörtschach und auch der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung xxx Nord.
  6. Die Anzahl der Stellplätze sei nicht ausreichend.
  7. Bei halboffener Bebauung sei ein gemeinsames Projekt bzw. eine Anbauverpflichtung vorgesehen; es liege weder ein Projekt noch eine anerkannte Anbauverpflichtung vor.
  8. Die Breite der Treppe sei zu gering. Die hg. Erstbeschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 03.07.2014 inhaltlich gleichlautende Einwendungen vor. Weiters wies sie unter
  9. darauf hin, dass der Überbauung des Kanals seitens der Miteigentümerin nicht zugestimmt werde; und unter
  10. wurde eine Beweissicherung durch einen Sachverständigen während der Bauphase gefordert. Auch eine weitere Anrainerin (xxx) brachte Einwendungen vor, die inhaltlich dem Vorbringen der beiden hiergerichtlichen Beschwerdeführerinnen entsprachen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde am 21.07.2014 ein Ortsaugenschein durchgeführt, bei dem die Höhe der höchsten Firsterhebung mit Latten simuliert wurde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pörtschach am Wörther See vom 30.07.2014 wurde dem Antragsteller die Baubewilligung erteilt. Die Einwendungen der Anrainerinnen wurden zurück- bzw. abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde hauptsächlich auf das bereits erwähnte, im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren erstellte Gutachten des Amtssachverständigen verwiesen, das dem Bescheid als Anlage A beigegeben war. Zu den Einwendungen wurde festgehalten, dass sich unter Anwendungen der Bestimmungen des „neuen“ textlichen Bebauungsplanes eine Bruttogeschoßfläche von 272,97 m² ergebe, die bei einer Grundstücksgröße von 688 m² zu einer GFZ von 0,3968 führe. Es seien lediglich die südlichsten Räume des Kellers in die Geschoßfläche einzurechnen. Aus den Grundrissplänen sei ersichtlich, dass der Rücksprung des Obergeschoßes mit 2 m bemaßt ist. Hinsichtlich der Bebauungsweise wurde auf das vorangegangene Gutachten verwiesen, wonach der an das Kellergeschoß angedockte Kollektorgang und das aufgesetzte Carport eine bauliche Einheit mit dem Hauptgebäude bilden, dies nicht nur auf Grund der einheitlichen Fassadenoptik, sondern auch wegen der erforderlichen statischen Einbindung in den Hauptkörper über die Stahlbetondecke und die Pultdachkonstruktion. Somit sei eine halboffene Bebauungsweise an der westlichen Grundgrenze zulässig. Zu Ortsbildfragen sei kein subjektiv-öffentliches Recht des Anrainers begründet. Hinsichtlich der Steinschlichtungen werde auf das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen verwiesen: Die Steinschlichtungen hätten Stützfunktion, daher werde § 11 Abs. 2 des integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes xxx Nord eingehalten. Die Einfriedung in Form des geplanten Zaunes sei davon getrennt zu betrachten.Hinsichtlich der Steinschlichtungen werde auf das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen verwiesen: Die Steinschlichtungen hätten Stützfunktion, daher werde Paragraph 11, Absatz 2, des integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes xxx Nord eingehalten. Die Einfriedung in Form des geplanten Zaunes sei davon getrennt zu betrachten. Diese Ausführungen des Sachverständigen seien auch dafür maßgeblich, dass die Einwendungen hinsichtlich der Sichtbehinderung zurückgewiesen würden. Es handle sich dabei eben nicht um eine Einfriedung. Die Straßeneinbindung sei korrekt ausgeführt, weil dafür nicht der Allgemeine Textliche Bebauungsplan der Gemeinde Pörtschach, sondern die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung xxx Nord anzuwenden sei. Diese gebe in § 11 nur die Mindestmaße, nicht jedoch die maximale Begrenzung der Einfahrt vor. Auch die Anzahl der Stellplätze sei ausreichend. Die halboffene Bebauung sei auch ohne Zustimmung des Anrainers möglich. Die Errichtung von Nebengebäuden bewirke eine Anbauverpflichtung für den Grundanrainer. Die Breite der Treppe entspreche der OIB-Richtlinie 4.2.2.2, Tabelle
  11. Der Anbau („Carport“) entspreche nicht der Definition einer Garage lt. Wikipedia. Weiters hätten die wasserrechtlichen Bewilligungsinhaber ihre Zustimmung zur Überbauung des gegenständlichen Kanalstranges erklärt. Schließlich wurden noch weitere Einwendungen einer Anrainerin diskutiert, die aber im hiergerichtlichen Verfahren nicht mehr Partei ist. Diese Ausführungen des Sachverständigen seien auch dafür maßgeblich, dass die Einwendungen hinsichtlich der Sichtbehinderung zurückgewiesen würden. Es handle sich dabei eben nicht um eine Einfriedung. Die Straßeneinbindung sei korrekt ausgeführt, weil dafür nicht der Allgemeine Textliche Bebauungsplan der Gemeinde Pörtschach, sondern die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung xxx Nord anzuwenden sei. Diese gebe in Paragraph 11, nur die Mindestmaße, nicht jedoch die maximale Begrenzung der Einfahrt vor. Auch die Anzahl der Stellplätze sei ausreichend. Die halboffene Bebauung sei auch ohne Zustimmung des Anrainers möglich. Die Errichtung von Nebengebäuden bewirke eine Anbauverpflichtung für den Grundanrainer. Die Breite der Treppe entspreche der OIB-Richtlinie 4.2.2.2, Tabelle
  12. Der Anbau („Carport“) entspreche nicht der Definition einer Garage lt. Wikipedia. Weiters hätten die wasserrechtlichen Bewilligungsinhaber ihre Zustimmung zur Überbauung des gegenständlichen Kanalstranges erklärt. Schließlich wurden noch weitere Einwendungen einer Anrainerin diskutiert, die aber im hiergerichtlichen Verfahren nicht mehr Partei ist. Mit Schreiben vom 21.08.2014 erhob die Erstbeschwerdeführerin Berufung gegen diesen Bescheid. Dabei wurde Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Das Vorbringen hinsichtlich der GFZ-Berechnung, der Steinschlichtungen, der Straßeneinbindung und der Größe der Parkbucht wurde wiederholt. Auch die Zweitbeschwerdeführerin gab eine im Wesentlichen gleichlautende Berufung ab. I.III.: Angefochtener Bescheid:römisch eins.III.: Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 07.10.2014, Zahl: 153-63/2014-Berufung, wurden vom Gemeindevorstand die Berufungen abgewiesen (keine Folge gegeben) und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt. Hinsichtlich der Geschoßflächenzahlberechnung wurde auf die einliegenden Gutachten der Sachverständigen und die bekannte Wikipedia-Definition einer Garage verwiesen. Auch hinsichtlich des restlichen Berufungsvorbringens wurde im Wesentlichen die erstinstanzliche Argumentation wiederholt. I.IV.: Beschwerdevorbringen:römisch eins.IV.: Beschwerdevorbringen: Die Erstbeschwerdeführerin xxx brachte in ihrer Beschwerde (Schriftsatz vom 13.11.2014) Folgendes vor: Nach § 2 Abs. 2 des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde Pörtschach am Wörther See stelle ein offener überdachter Abstellplatz – Carport eine Überdachung dar, welche maximal an einer Längs- und einer Querseite oder an einer Längsseite zu 100 % und an der gegenüberliegenden zu 50 % geschlossen ist. Die verbleibenden Seiten müssten geöffnet bleiben. Der Autoabstellplatz könne daher keinesfalls als Carport bezeichnet werden. Dieser sei daher in die Geschoßflächenzahlberechnung einzubeziehen. Auch das gesamte Kellergeschoß, soweit es aus dem Urgelände hervorrage, oder, soweit dessen Fußbodenoberkannte über dem Urgelände zu liegen komm, sei in die Flächenberechnung der GFZ einzubeziehen. Durch die Errichtung von Steinschlichtungen komme es zu der Situation, dass bereits bestehende Gebäude landschaftlich in einer Senke verschwinden würden. Die an den Grundgrenzen entstehenden Täler seien durch das gerichtete Abfließen des Niederschlagwassers eine Gefahr für die unterliegenden Grundstücke. Die Auswirkungen auf das Ortsbild und den Wasserhaushalt der tieferliegenden Grundstücke wurden neuerlich vorgebracht. Der benachbarte Ribnjakbrunnen sei durch die geplante Tiefenbohrung gefährdet, schließlich sei der Bescheid der zweiten Instanz vom Bürgermeister der Gemeinde Pörtschach unterfertigt worden. Dieser sei aber nicht stimmberechtigt und sei deswegen ein formungültiger Bescheid erlassen worden. Nach Paragraph 2, Absatz 2, des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde Pörtschach am Wörther See stelle ein offener überdachter Abstellplatz – Carport eine Überdachung dar, welche maximal an einer Längs- und einer Querseite oder an einer Längsseite zu 100 % und an der gegenüberliegenden zu 50 % geschlossen ist. Die verbleibenden Seiten müssten geöffnet bleiben. Der Autoabstellplatz könne daher keinesfalls als Carport bezeichnet werden. Dieser sei daher in die Geschoßflächenzahlberechnung einzubeziehen. Auch das gesamte Kellergeschoß, soweit es aus dem Urgelände hervorrage, oder, soweit dessen Fußbodenoberkannte über dem Urgelände zu liegen komm, sei in die Flächenberechnung der GFZ einzubeziehen. Durch die Errichtung von Steinschlichtungen komme es zu der Situation, dass bereits bestehende Gebäude landschaftlich in einer Senke verschwinden würden. Die an den Grundgrenzen entstehenden Täler seien durch das gerichtete Abfließen des Niederschlagwassers eine Gefahr für die unterliegenden Grundstücke. Die Auswirkungen auf das Ortsbild und den Wasserhaushalt der tieferliegenden Grundstücke wurden neuerlich vorgebracht. Der benachbarte Ribnjakbrunnen sei durch die geplante Tiefenbohrung gefährdet, schließlich sei der Bescheid der zweiten Instanz vom Bürgermeister der Gemeinde Pörtschach unterfertigt worden. Dieser sei aber nicht stimmberechtigt und sei deswegen ein formungültiger Bescheid erlassen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 13.11.2014 eine inhaltlich gleichlautende Beschwerde. I.V.: Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren:römisch eins.V.: Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren: Auf Rückfrage wurde ein Protokoll der Sitzung des Gemeindevorstandes der Gemeinde Pörtschach am Wörther See vom 07.10.2014 übermittelt. Unter Tagesordnungspunkt 12 wurde unter Erweiterung der Tagesordnung über die gegenständlichen Berufungen abgestimmt. Dabei ging lt. Protokoll der Vorsitz an den Vizebürgermeister über. Der Gemeindevorstand hat einstimmig die Abweisung der Beschwerden (nach Wiedergabe der gegenständlichen Bescheidbegründung) beschlossen. Mit Schreiben vom 02.12.2014, Zahl: KLVwG-3094-3095/3/2014, wurde xxx zum Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren bestellt und wurde ihm folgender Gutachtensauftrag erteilt: „
  13. Ist das in der Baubeschreibung als Carport bezeichnete Objekt in die GFZ-Berechnung mit aufzunehmen bzw. werden die diesbezüglichen Feststellungen aus dem Gutachten vom 27.02.2014 aufrechterhalten?
  14. Welche GFZ ergibt sich auf Grund der vorgelegten Planunterlagen im Hinblick auf die oben erwähnte, geänderte Bestimmung des allgemeinen textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde Pörtschach am Wörthersee?
  15. Wird das Gutachten in Bezug auf die Steinschlichtungen bzw. Stützmaßnahmen im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen (als „Problemkreis Stützmaßnahmen und Steinschlichtungen“ bezeichnet) aufrechterhalten?“ Mit Schreiben vom 19.12.2014, Zahl: 07-HB-SVFVP-290/4-2014, wurde folgendes Gutachten an das Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt: „Befund: Den vorliegenden Einreichunterlagen (Eingangsvermerk
  16. Juni 2014 der Gemeinde Pörtschach am Wörther See) zur Folge wurden beim gegenständlichen Vorhaben gegenüber dem Vorprojekt, für welches ho. am
  17. Februar 2014 ein Gutachten erstellt wurde, keine wesentlichen planlichen Projektabänderungen durchgeführt - auf den bereits erstellten Befund wird grundsätzlich hingewiesen. Die Außenabmessungen, die Höhenentwicklung, die Lagepositionierung, die Carportsituation und die Außenanlagengestaltung mit den Steinschlichtungswänden und den Einfriedungen haben sich nicht verändert. Lediglich die Südterrassen im Unter- und Erdgeschoß wurden um 1,00 Meter eingekürzt, mit der Folge von Terrassenverkleinerungen. Im Untergeschoß sind leichte Raumgrößenabänderungen und sowohl im östlichen Kellerraum als auch im östlichen Lager sind Fensterpositionierungen und Fensterabmessungskorrekturen vorgenommen worden. In der Bruttogeschoßflächenberechnung, welche rechnerisch und graphisch dargestellt ist, werden eine Bruttogeschoßfläche von 272,97 m² (UG 40,07 m², EG 129,98 m² und OG 102,92 m²) und eine Bruttogeschoßflächenzahl (GFZ) von 0,3968 ausgewiesen. Stellungnahme: Ad 1) Im Allgemeinen Textlichen Bebauungsplan der Gemeinde Pörtschach am Wörther See ist unter § 4 Abs. 1 geregelt, welche baulichen Flächen zur Berechnung der Gesamtgeschoßfläche und in Folge in der Geschoßflächenzahlberechnung heranzuziehen sind. Unter anderem sind überdachte Abstellplätze wie Carports nicht zu berücksichtigen - sehr wohl aber Garagen. Im Allgemeinen Textlichen Bebauungsplan der Gemeinde Pörtschach am Wörther See ist unter Paragraph 4, Absatz eins, geregelt, welche baulichen Flächen zur Berechnung der Gesamtgeschoßfläche und in Folge in der Geschoßflächenzahlberechnung heranzuziehen sind. Unter anderem sind überdachte Abstellplätze wie Carports nicht zu berücksichtigen - sehr wohl aber Garagen. „ ... - Garagen, Badehäuser, Strandbuffets, sonst. Wirtschafts- und Nebengebäude, allseits umschlossene Wintergärten, Lagergebäude, Loggien, sind in die Berechnung aufzunehmen. - Terrassen, Balkone, Sonnenschutzdächer sowie überdachte Abstellplätze wie Carports, für max. 3 PKW sind nicht in die Berechnung einzubeziehen. ... " „ ... - Garagen, Badehäuser, Strandbuffets, sonst. Wirtschafts- und Nebengebäude, allseits umschlossene Wintergärten, Lagergebäude, Loggien, sind in die Berechnung aufzunehmen. - Terrassen, Balkone, Sonnenschutzdächer sowie überdachte , Abstellplätze wie Carports, für max. 3 PKW sind nicht in die Berechnung einzubeziehen. ... " Unter Beiziehung der OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen für überdachte Stellplätze Unter Beiziehung der OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen für überdachte , Stellplätze "Stellplatz, überdacht: Überdachte Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, welche an höchstens zwei Seiten durch Wände bzw. durch sonstige Bauteile (z.B. Gitter) umschlossen ist." kann beim gegenständlichen Fall von einem 5,80 Meter breiten Carport für 2 Stellplätze (á mind. 2,50 Meter) ausgegangen werden. Dieser überdachte Stellplatz wird seitlich einerseits durch die östliche Hauswand und andererseits durch die westliche an der Grundgrenze positionierte Feuermauer abgeschlossen und weist somit nur zwei abschließende Wände auf. Nördlich und südlich ist der Carport offen geplant. Aus ha. Sicht handelt es sich somit beim gegenständlich geplanten PKW-Abstellplatz um einen überdachten Stellplatz - der Begriff Carport kann dafür auch verwendet werden - und um keine Garage, in Folge diese Fläche nicht zur Geschoßflächenberechnung heranzuziehen ist. Ad 2) Mit dem geänderten Textlichen Bebauungsplan sind laut § 4 Abs. 1 Mit dem geänderten Textlichen Bebauungsplan sind laut Paragraph 4, Absatz eins, „... - Räume, die Teil eines Geschoßes sind, welche mehr als 1,50 m über dem Urgelände hervorragen und natürlich belichtet, im Sinne des § 2 Abs. 3 („Unter natürlich belichteten Räumen sind solche zu verstehen, welche den Bestimmungen der OIB Richtlinie 3 Punkt 9.1 und 9.2 entsprechen. Die Nutzung / Verwendung des Raumes spielt dabei keine Rolle"), sind, sind im Bruttoausmaß in die Berechnung aufzunehmen. ... " „... - Räume, die Teil eines Geschoßes sind, welche mehr als 1,50 m über dem Urgelände hervorragen und natürlich belichtet, im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, („Unter natürlich belichteten Räumen sind solche zu verstehen, welche den Bestimmungen der OIB Richtlinie 3 Punkt 9.1 und 9.2 entsprechen. Die Nutzung / Verwendung des Raumes spielt dabei keine Rolle"), sind, sind im Bruttoausmaß in die Berechnung aufzunehmen. ... " nun lediglich jene Räume eines Geschoßes zur Berechnung der Bruttogeschoßflächenzahl heranzuziehen, welche mehr als 1,50 Meter aus dem Urgelände herausragen und eine Belichtungsfläche von über 10 % der Bodenfläche (OIB Richtlinie 3) ausweisen. Räume, wie der östliche Lagerraum, der Waschraum und der westseitige Keller erfüllen den
  18. Parameter der natürlichen Belichtung nicht und sind somit nicht hinzuzuzählen. Die in den Einreichunterlagen ausgewiesene Summe der Bruttogeschoßflächen in der Höhe von 272,97 m² ist korrekt. Diese Bruttogeschoßfläche mit der Grundstücksfläche von 688,00 m² in Bezug gesetzt, ergibt eine Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,3968, welche unter der laut Teilbebauungsplan Bebauungsplan „xxx Nord" max. möglichen GFZ von 0,4 liegt. Ad 3) Die ho. erstellte Stellungnahme vom
  19. Februar 2014, ist in Bezug auf die Steinschlichtungen heranzuziehen - aus den vorliegenden Unterlagen sind keine planlichen Änderungen abzulesen. Es handelt sich um (Gelände)Terrassenstützanlagen, welche laut Teilbebauungsplan „xxx Nord" möglich sind. Die aufgesetzte Einfriedung (Absturzsicherung) ist davon getrennt zu betrachten. Betreffend Abstandsregelung liegt in der vorangegangenen Stellungnahme eine Beurteilung nach den Kärntner Bauvorschriften § 10 Abs. 1 (Interessen der Sicherheit, Gesundheit und Ortsbild) vor. Die ho. erstellte Stellungnahme vom
  20. Februar 2014, ist in Bezug auf die Steinschlichtungen heranzuziehen - aus den vorliegenden Unterlagen sind keine planlichen Änderungen abzulesen. Es handelt sich um (Gelände)Terrassenstützanlagen, welche laut Teilbebauungsplan „xxx Nord" möglich sind. Die aufgesetzte Einfriedung (Absturzsicherung) ist davon getrennt zu betrachten. Betreffend Abstandsregelung liegt in der vorangegangenen Stellungnahme eine Beurteilung nach den Kärntner Bauvorschriften Paragraph 10, Absatz eins, (Interessen der Sicherheit, Gesundheit und Ortsbild) vor. Somit sind die beim gegenständlichen Projekt geplanten Steinschlichtungsmauerwerk-Stützmaßnahmen aus ha. Sicht konsensfähig.“ Das Gutachten wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 29.01.2015 erklärten die Beschwerdeführerinnen (gleichlautend) hinsichtlich der Steinschlichtungen und Stützmaßnahmen ihr bisheriges Vorbringen aufrecht zu erhalten. Hinsichtlich der Berechnung der Geschoßflächenzahl wurde nochmals auf § 2 Abs. 2 des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde Pörtschach am Wörther See verwiesen.Mit Schreiben vom 29.01.2015 erklärten die Beschwerdeführerinnen (gleichlautend) hinsichtlich der Steinschlichtungen und Stützmaßnahmen ihr bisheriges Vorbringen aufrecht zu erhalten. Hinsichtlich der Berechnung der Geschoßflächenzahl wurde nochmals auf Paragraph 2, Absatz 2, des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde Pörtschach am Wörther See verwiesen. Diese Stellungnahmen wurden dem Sachverständigen wiederum zur Kenntnisnahme übermittelt. Mit E-Mail vom 23.02.2015 stellte der Sachverständige fest, dass beim vorliegenden Projekt die gegenüberliegende Seite der geschlossenen Längsseite das Wohnhaus selbst darstelle und somit die Grenze von 50 % (§ 2 Abs. 2 TBB) überschreite. Es handle sich somit nicht mehr um einen Carport. Aus fachlicher Sicht könne mit einer geringfügigen Projektänderung, z. B. mit einer deutlich wahrnehmbaren Dachkonstruktionsabrückung vom Wohnhaus und damit Öffnung der gegenüberliegenden Längsseite der Carportdefinition im Allgemeinen Textlichen Bebauungsplan der Gemeinde Pörtschach am Wörther See entsprochen werden. Die Flächen des überdachten Stellplatzes wären dann bei der GFZ-Berechnung nicht hinzuzuzählen. Mit E-Mail vom 23.02.2015 stellte der Sachverständige fest, dass beim vorliegenden Projekt die gegenüberliegende Seite der geschlossenen Längsseite das Wohnhaus selbst darstelle und somit die Grenze von 50 % (Paragraph 2, Absatz 2, TBB) überschreite. Es handle sich somit nicht mehr um einen Carport. Aus fachlicher Sicht könne mit einer geringfügigen Projektänderung, z. B. mit einer deutlich wahrnehmbaren Dachkonstruktionsabrückung vom Wohnhaus und damit Öffnung der gegenüberliegenden Längsseite der Carportdefinition im Allgemeinen Textlichen Bebauungsplan der Gemeinde Pörtschach am Wörther See entsprochen werden. Die Flächen des überdachten Stellplatzes wären dann bei der GFZ-Berechnung nicht hinzuzuzählen. Auch diese Ergänzung wurde allen Verfahrensparteien zum Parteiengehör übermittelt. Mit E-Mail vom 09.03.2015 übermittelte der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren eine Planänderung, in der offensichtlich handschriftlich geringfügige Adaptierungen am Plan des Erdgeschoßes vorgenommen worden sind. Die Dachkannte Carport wurde einen Meter von der Hausmauer des Wohnhauses abgerückt. I.VI.: Öffentliche mündliche Verhandlung:römisch eins.VI.: Öffentliche mündliche Verhandlung: Am 12.03.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten abgehalten. Dabei wurden folgende Aussagen zu Protokoll gegeben: „Der Amtssachverständige, xxx, Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung, gibt, an seinen Sachverständigeneid erinnert, zu Protokoll: Auf Befragen, ob durch diese Neugestaltung die Eigenschaft als Garage im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bebauungsplanes aufgehoben wird:Auf Befragen, ob durch diese Neugestaltung die Eigenschaft als Garage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Bebauungsplanes aufgehoben wird: Ja, weil in diesem Fall auf der zweiten Längsseite eine Geschlossenheit von weniger als 50 % bestehen würde. Die Eingangsüberdachung ist als Teil des Carports zu werten. Die bauliche Einheit mit dem Hauptgebäude bliebe nach wie vor bestehen. Einerseits bestehen zwei Türverbindungen, andererseits ist das Pultdach noch immer teilweise mit dem Haupthaus verbunden und schließlich ist dieses Objekt auf die Stahlbetondecke des Kellergeschosses aufgesetzt. Auf Vorhalt des Vertreters der Zweitbeschwerdeführerin, dass hinsichtlich der Eigenschaft des Carports als Teil des Haupt- bzw. Nebengebäudes mit zweierlei Maß gemessen werde: Selbst wenn der Bauwerber lediglich die Feuermauer bestehen lassen würde, wäre diese als Teil des Hauptgebäudes zu betrachten, auf Grund der vorne ausgeführten statischen Verbindung und auch aus funktionalen Gründen. Der Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin führt dazu aus: Hinsichtlich der GFZ-Berechnung verweise ich auch auf das Beschwerdevorbringen: Es ist bei wörtlicher Anwendung dieser Bestimmung auch möglich, nicht natürlich belichtete Räume evtl. auch des Ober- und Dachgeschosses, nicht in die GFZ-Berechnung miteinzubeziehen. Das kann aber nicht der Sinn dieser Bestimmung sein, deswegen sind alle Teile eines Geschosses, die über dem Urgelände zu liegen kommen, in die GFZ-Berechnung miteinzubeziehen, ob belichtet oder nicht. Das ergibt sich meines Erachtens aus der Formulierung: „…jener Teil, der mehr als 1,5 m aus dem Urgelände hervorragt…“ Der ASV führt dazu aus: Die Bestimmung kennt „nach unten hin“ keine Beschränkung. Hinsichtlich Steinschlichtung führt der ASV aus: Ich verweise auf das im vorangegangenen Verfahren erstellte Gutachten, insbesondere auf die Ausführungen zu § 10 Abs. 1 der Kärntner Bauvorschriften, nachdem die Verordnungen der Gemeinde Pörtschach keine Ausführungsbestimmungen hinsichtlich der Steinschlichtungen (bis auf Höhe und Material) aufweisen.Ich verweise auf das im vorangegangenen Verfahren erstellte Gutachten, insbesondere auf die Ausführungen zu Paragraph 10, Absatz eins, der Kärntner Bauvorschriften, nachdem die Verordnungen der Gemeinde Pörtschach keine Ausführungsbestimmungen hinsichtlich der Steinschlichtungen (bis auf Höhe und Material) aufweisen. Der Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin führt dazu aus: Ich verweise auf § 11 Abs. 2 des Teilbebauungsplanes und weise darauf hin, dass die Steinschlichtungen im Sinn dieser Bestimmung nicht erforderlich sind, weil das Gelände auch die Anlage von Böschungen im Verhältnis 2:3 möglich machen würde. Überhaupt ist lt. Bauansuchen praktisch das gesamte Grundstück von Steinschlichtungen bzw. Stützmauern umfasst und ist dies in der Umgebung einzigartig. Ich verweise auf Paragraph 11, Absatz 2, des Teilbebauungsplanes und weise darauf hin, dass die Steinschlichtungen im Sinn dieser Bestimmung nicht erforderlich sind, weil das Gelände auch die Anlage von Böschungen im Verhältnis 2:3 möglich machen würde. Überhaupt ist lt. Bauansuchen praktisch das gesamte Grundstück von Steinschlichtungen bzw. Stützmauern umfasst und ist dies in der Umgebung einzigartig. Der Vertreter der belangten Behörde gibt dazu an: Das Grundstück ist nicht allseitig umschlossen; an der westlichen Seite befindet sich eine Einfriedung mit Sockel; an der südlichen bzw. östlichen Seite sind Steinschlichtungen geplant. Die mitbeteiligte Partei gibt dazu an: Die Nachbarin, Frau Hutter, ist an mich herangetreten, ich möge in Richtung ihrer Parzelle durch einen Betonsockel dafür sorgen, dass keine Niederschlagswässer in diese Richtung abfließen. Der ASV führt dazu aus: Ich verweise dazu auf die Ausführungen des Gutachtens im vorangegangen Verfahren. „Erforderlich“ ist im Teilbebauungsplan nicht näher definiert, es ist auch so deutbar, im Sinne von „zur Verwirklichung des Bauwillens erforderlich“, beispielsweise zur Anlegung einer ebenen Grünfläche. Diese würde nach meinem Dafürhalten auch eine Terrassierung des Geländes unter dem Begriff „Terrasse“ mitumfassen. Die mitbeteiligte Partei bringt einen Vorschlag zur Lösung der Angelegenheit vor: Die östliche Steinschlichtung soll wie folgt ausgeführt werden: Die Kronenhöhe der Steinschlichtung wird auf maximal einen Meter reduziert.“ Darauf erging der verfahrensleitende Beschluss, die Verhandlung zu unterbrechen, um der mitbeteiligten Partei die Vorlage von Planunterlagen zu ermöglichen. Diese müssen einerseits der Bauansuchenverordnung entsprechen und andererseits den Feststellungen in der Gutachtensergänzung des hochbautechnischen Amtssachverständigen sowie dem Kompromissvorschlag hinsichtlich der ostseitigen Steinschlichtung entsprechen. I.VII. Fortgesetztes Verfahren:römisch eins.VII. Fortgesetztes Verfahren: Mit E-Mail vom 16.3.2015 übermittelte die mitbeteiligte Partei abgeänderte Planunterlagen an den Vertreter der Beschwerdeführerinnen, den Amtssachverständigen und das Gericht. In der fortgesetzten Verhandlung am 18.3.2015 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung in Form der abgeänderten Planunterlagen. Der Amtssachverständige erklärte dazu: Aus den Unterlagen ergibt sich die bauliche Absetzung des Carports vom dieses auf der östlichen Längsseite ursprünglich abschließenden Hauptgebäude und ist das Projekt daher aus fachlicher Sicht in der abgeänderten Form konsensfähig. Der Vertreter der Beschwerdeführerinnen gab dazu an: Bei der Außentreppe im Erdgeschoß sind 7 Stufen planlich dargestellt; lt. Beschriftung aber 8 Stufen. Auf Grund des eindeutigen Planes gehe ich von einem Schreibfehler aus. Von einem 20 cm hohen Sockel war beim Kompromissvorschlag nicht die Rede, nachdem von einer 1 m hohen Mauerkrone die Rede war. Festgehalten wird, dass sich die mitbeteiligte Partei und der Vertreter der Beschwerdeführerinnen dann „per Handschlag“ auf eine tatsächliche Ausführung der fraglichen Anlage in einer Gesamthöhe von max. 1,10 m verständigten. Anschließend wurde das Erkenntnis wie im Spruch ersichtlich mündlich verkündet. Alle Parteien bzw. deren Vertreter erklärten nach Verkündung und Rechtsmittelbelehrung den Verzicht auf die Ergreifung eines Rechtsmittels. II.römisch zwei. Maßgebliche rechtliche Grundlagen:

§ 23Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl Nr. 62, sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), Landesgesetzblatt Nr. 62, sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens

  1. a)der Antragsteller;
  2. b)der Grundeigentümer;
  3. c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit b erforderlich ist;die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
  4. d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
  5. e)die Anrainer (Abs. 2).die Anrainer (Absatz 2,). § 23 Abs. 2 lit a K-BO 1996 lautet wie folgt:Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 lautet wie folgt: Anrainer sind die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

§ 23Abs.

3 erster Satz K-BO 1996 sind Anrainer

Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer und den Immissionsschutz der Anrainer (§ 23 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit.).

Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz K-BO 1996 sind Anrainer

Absatz 2, Litera a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer und den Immissionsschutz der Anrainer (Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit.).

§ 6

lit a K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 leg. cit. handelt, einer Baubewilligung. Gegenständliches Bauvorhaben unterliegt

§ 6

lit a K-BO der Baubewilligungspflicht, da sich das verfahrensgegenständliche baubewilligungspflichtige Vorhaben auf die der Errichtung von baulichen Anlagen auf Bauarbeiten an einem Wohngebäude bezieht.

Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, leg. cit. handelt, einer Baubewilligung. Gegenständliches Bauvorhaben unterliegt

Paragraph 6, Litera a, K-BO der Baubewilligungspflicht, da sich das verfahrensgegenständliche baubewilligungspflichtige Vorhaben auf die der Errichtung von baulichen Anlagen auf Bauarbeiten an einem Wohngebäude bezieht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter einer baulichen Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (vgl. dazu VwSlg 13.059/1899 u.v.a.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter einer baulichen Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren vergleiche dazu VwSlg 13.059 aus 1899, u.v.a.).

§ 17Abs.

1 K-BO 1996 hat die Behörde eine beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen und – Abs. 2 – sonstige Versagungsgründe nach § 13 Abs. 2 leg.cit. – etwa ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan – nicht entgegenstehen.

Paragraph 17, Absatz eins, K-BO 1996 hat die Behörde eine beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen und – Absatz 2, – sonstige Versagungsgründe nach Paragraph 13, Absatz 2, leg.cit. – etwa ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan – nicht entgegenstehen. Aus dem Allgemeinen Textlichen Bebauungsplan der Gemeinde Pörtschach am Wörther See, in der vom 29.04.2014 in der von der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt mit Bescheid vom 07.05.2014, Zahl: KL3-BAU-331/2014, kundgemachten Version, berichtigt, am 14.07.2014: § 2 BegriffsbestimmungenParagraph 2, Begriffsbestimmungen

(2)Offene überdachte Abstellplätze – Carport Sind Überdachungen welche maximal an einer Längs- und einer Querseite oder an einer Längsseite zu 100% und an der gegenüberliegenden zu 50% geschlossen sind. Die verbleibenden Seiten müssen geöffnet bleiben.
(3)Natürliche Belichtung Unter natürlich belichteten Räumen sind solche zu verstehen welche den Bestimmungen der OIB Richtlinie 3 Punkt 9.1 und 9.2 entsprechen. Die Nutzung / Verwendung des Raumes spielt dabei keine Rolle. § 4 Bauliche Ausnutzung von BaugrundstückenParagraph 4, Bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken (§ 25, Abs. 1 lit. b – KGplG 95)(Paragraph 25,, Absatz eins, Litera b, – KGplG 95)
(1)Die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes wird durch die Geschossflächenzahl (GFZ) festgelegt. Die Geschossflächenzahl ist das Verhältnis der Bruttogesamtgeschossflächen zur Fläche des Baugrundstückes. - Als Geschossfläche gilt die Bruttofläche des jeweiligen Geschosses, gemessen von Außenwand zu Außenwand. , - Jener Teil eines Geschosses, welcher über 1,50 m aus dem Urgelände hervorragt und natürlich belichtet, im Sinne des § 2 Abs. 3, ist, ist in die Geschoßflächenzahlberechnung aufzunehmen. Räume, die Teil eines Geschosses sind, welche mehr als 1,50 m über dem Urgelände hervorragen und natürlich belichtet, im Sinne des § 2 Abs. 3, sind, sind im Bruttoausmaß in die Berechnung aufzunehmen. , Räume, die Teil eines Geschosses sind, welche mehr als 1,50 m über dem Urgelände hervorragen und natürlich belichtet, im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3,, sind, sind im Bruttoausmaß in die Berechnung aufzunehmen. , - …… - Garagen, Badehäuser, Strandbuffets, sonst. Wirtschafts- und Nebengebäude, allseits umschlossene Wintergärten, Lagergebäude, Loggien, sind in die Berechnung aufzunehmen. , - Terrassen, Balkone, Sonnenschutzdächer sowie überdachte Abstellplätze wie Carports, für max. 3 PKW sind nicht in die Berechnung einzubeziehen.Terrassen, Balkone, Sonnenschutzdächer sowie überdachte Abstellplätze wie Carports, für max. 3 PKW sind nicht in die Berechnung einzubeziehen., - …… …… Aus der Integrierten Flächenwimmungs- (richtig: Flächenwidmungs-) und Bebauungsplanung xxx Nord: § 1 GeltungsbereichParagraph eins, Geltungsbereich
(1)Diese Verordnung gilt für die Parzellen 826/3, 788/1, 188/1(T), 191/1, 194 und 195 der Katastralgemeinde xxx mit einer Gesamtfläche von ca. 18.877 m².Diese Verordnung gilt für die Parzellen 826/3, 788/1, 188/1(T), 191/1, 194 und 195 der Katastralgemeinde xxx mit einer Gesamtfläche von ca. 18.877 m².,
(2)Integrierende Bestandteile dieser Verordnung bilden die zeichnerischen Darstellungen im Plan 4 (Umwidmungspunkte) über die Änderung des Flächenwidmungsplanes sowie im Plan 5 (Teilbebauungsplan) über die festgelegten Bebauungsbedingungen. § 4 Bauliche Ausnutzung der BaugrundstückeParagraph 4, Bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke
(1)Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke wird grundsätzlich mit einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von maximal 0,4 festgelegt. ,
(2)Ausgenommen von der unter Abs.
(1)getroffener Regelung sind lt. Teilbebauungsplan (Plan 5) die Parzellen 1 und 2 sowie 15 und 16. Für diese Grundstücke ist bei halboffener Bauweise für den Gruppenwohnbau (mind. 5 Wohneinheiten) eine Geschoßflächenzahl von max. 0,6 zulässig. § 5 BebauungsweiseParagraph 5, Bebauungsweise
(1)Die Bebauung hat im Planungsraum grundsätzlich in offener Bebauungsweise zu erfolgen (gilt für Hauptgebäude). Eine halboffene Bebauungsweise mit Anbauverpflichtung des Grundstücksnachbarn für Objekte nach § 8 Abs. (4,5) ist jedoch zulässig (gilt für Nebengebäude). ,
(2)Ausgenommen von der unter Abs.
(1)getroffener Regelung sind lt. Teilbebauungsplan (Plan 5) die Parzellen 1 und 2 sowie 15 und 16. Für diese Grundstücke ist auch eine halboffene Bebauungsweise für die Hauptgebäude zulässig. § 6 Anzahl der Geschoße und BauhöheParagraph 6, Anzahl der Geschoße und Bauhöhe
(1)Die Geschosszahl darf im Planungsraum, talseitig gezählt, maximal 3 Geschosse betragen, wenn ein Satteldach das dritte Geschoß eindeckt. Die Traufenausbildung ist entsprechend der zeichnerischen Darstellung auszuführen. ,
(2)Bei Pultdächern und Flachdächern ist das dritte Geschoß an der Südseite um mindestens 2,00 m von der Vorderfront zurückzuversetzen. ,
(3)Das Dachgeschoss gilt dann als Geschoss, wenn die Kniestockhöhe – gemessen ab der Oberkante der Rohdecke bis zur Oberkante der Sparrenauflager - eine Höhe von 1,0 m übersteigt. Wird dieser Dachraum über mehr als eine Raumhöhe ausgebaut, so zählt unabhängig von der Kniestockhöhe jede Raumhöhe als Vollgeschoss. ,
(4)Das Kellergeschoss, welches auf einer Seite mehr als 1,5 m, gemessen ab der Oberkante der Rohdecke dieses Geschosses Richtung Fundament, aus dem verglichenen natürlichen Gelände herausragt, ist zur Gänze in die Geschosszahl einzubeziehen. ,
(5)Die unter Abs.
(1)bis
(3)getroffene Festlegung gilt unter Einhaltung der relativen Höhe des Objektes über den verglichenen Gelände. Als Ausgangspunkt für die maximale Höhe des Objektes (Firsthöhe) ist die determinierte absolute Höhe für die einzelnen Grundstücke laut Teilbebauungsplan (Plan 5) heranzuziehen. § 7 Verlauf und Ausmaß der VerkehrsflächenParagraph 7, Verlauf und Ausmaß der Verkehrsflächen
(1)Der Verlauf und das Ausmaß der Verkehrsflächen sind im Plan 5 (Teilbebauungsplan) festgelegt. ,
(2)Pro Wohneinheit sind auf eigenem Grund mindestens 2 PKW-Abstellplätze vorzusehen. § 8 BaulinienParagraph 8, Baulinien
(1)Die Baulinie entlang öffentlicher Straßen wird mit 4 m festgelegt, gemessen von der mappenmäßigen Weggrenze. ,
(2)Ausgenommen von der unter Abs.
(1)getroffener Regelung ist der Bereich im nördlichen Anschluss zur Parzelle 826/3. Für diesen Abschnitt wird die Baulinie entlang der öffentlichen Straße wird mit 3 m festgelegt, gemessen von der mappenmäßigen Weggrenze. ,
(3)Die Baulinien (Baufenster) für die Hauptgebäude sind im Plan 5 (Teilbebauungsplan) dieser Verordnung zeichnerisch dargestellt. ,
(4)Für Garagengebäude und Nebengebäude sowie untergeordnete Anbauten ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer maximalen Dachlänge von 10,0 m und einer maximalen Verschneidungshöhe von 3,0 m wird der Abstand zur Nachbargrundstücksgrenze mit mindestens 1,5 m festgelegt. ,
(5)Garagengebäude, Lagergebäude, überdachte Stellplätze, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene Zugänge, sowie sonstige Nebenobjekte mit einer Maximallänge von 10,0 Meter sowie einer maximalen Gebäudehöhe von 3,0 Meter ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume mit Flachdach können an die Nachbargrundgrenze herangebaut werden, wenn § 5 Abs. 1 erfüllt ist. ,
(6)Die übrigen Baulinien (mit Ausnahme der in Abs. 4 und 5 normierten Gebäude) werden entsprechend des § 5 der Kärntner Bauvorschriften als Abstandsflächen ermittelt und müssen mindestens 3 m betragen. Bei Hanglagen ist stets von der Talseite auszugehen. ,
(7)Die in Abs.
(1)bis
(7)definierten Baulinien gelten auch für gebäudeähnliche bauliche Anlagen (z.B. Carport). ,
(8)Bei der Errichtung von Einfriedungen, Zäunen u.ä. entlang öffentlicher Wege sind Einfahrtstore um mindestens 5 m von der Straßengrundgrenze zurückzuversetzen oder so abzubilden, dass davor ein Pkw behinderungsfrei abgestellt werden kann (Parkbucht mindestens 2,5 m breit und 7,00 m lang). Im übrigen ist der Grenzabstand von baulichen Anlagen (Einfriedungen, Zäune, überdachte Stellplätze und dgl.) gegenüber den öffentlichen Wegen unter Beachtung der Bestimmungen des § 7 Verkehrsflächen und der einschlägigen Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes idgF festzulegen. Abweichungen davon sind in besonders gelagerten Fällen möglich und beispielsweise anlässlich der Errichtung einer elektrisch betriebenen Toranlage vorstellbar., , Abweichungen davon sind in besonders gelagerten Fällen möglich und beispielsweise anlässlich der Errichtung einer elektrisch betriebenen Toranlage vorstellbar. § 11 GrünanlagenParagraph 11, Grünanlagen
(1)Grünanlagen sind im Rahmen des Bauverfahrens in Entsprechung der Kärntner Bauordnung 1996 i.d.g.F. in jedem Einzelfall festzulegen. ,
(2)Böschungen im Rahmen von Anschüttungen für Terrassen oder für PKW-Stellplätze sind mit einer Neigung von 2:3 (Höche:Breite) auszuführen und zu begrünen. Sollten jedoch steilere Böschungen erforderlich werden, sind diese ausschließlich als Steinschlichtungen (in dunkler Farbe) bzw. als geneigte und bepflanzte Kreinerwände bis zu einer maximalen Höhe von 2 m über dem verglichenen natürlichen Gelände auszuführen. , Sollten jedoch steilere Böschungen erforderlich werden, sind diese ausschließlich als Steinschlichtungen (in dunkler Farbe) bzw. als geneigte und bepflanzte Kreinerwände bis zu einer maximalen Höhe von 2 m über dem verglichenen natürlichen Gelände auszuführen. ,
(3)Die Errichtung von Hangsicherungen mit alten Eisenbahnschwellen ist nicht zulässig. ,
(4)Einfriedungen dürfen nicht höher als 1,5 m in Leichtbauweise und Hecken nicht höher als 1,5 m über dem verglichenen natürlichen Gelände ausgeführt werden.Einfriedungen dürfen nicht höher als 1,5 m in Leichtbauweise und Hecken nicht höher als 1,5 m über dem verglichenen natürlichen Gelände ausgeführt werden.,
(5)Bei der Errichtung von Einfriedungen, Zäunen u. ä. entlang öffentlicher Wege sind Einfahrtstore um mindestens 5,00 m von der Straßengrundgrenze zurückzuversetzen oder so auszubilden, dass davor ein Pkw behinderungsfrei abgestellt werden kann (Parkbucht mindestens 2,5 m breit und 7,00 m lang). III.römisch drei. Erwägungen: 1. Verfahrensrechtliches: Die Beschwerdeführerinnen haben im vorangegangenen Verwaltungsverfahren umfangreiche Einwendungen erhoben; von diesen wurden nur wenige dann in der Beschwerde tatsächlich weiter vorgebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in etlichen im Vorjahr ergangenen Erkenntnissen den Umfang der Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte determiniert: „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH Ra 2014/03/0049). Im Antragsverfahren ist daher grundsätzlich der Antrag maßgeblich. Bei der Beschwerdeerhebung beispielsweise im Bauverfahren ist grundsätzlich zwischen Beschwerden der Antragsteller und Beschwerden von Nebenparteien (Anrainern) mit eingeschränkten Rechten zu unterscheiden. Im letzten Fall ist das Verwaltungsgericht jedenfalls auf die Prüfung der subjektiven Rechte der Beschwerdeführer beschränkt, dies allerdings unabhängig davon, ob diese im Beschwerdeschriftsatz auch geltend gemacht worden sind.„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH Ra 2014/03/0049). Im Antragsverfahren ist daher grundsätzlich der Antrag maßgeblich. Bei der Beschwerdeerhebung beispielsweise im Bauverfahren ist grundsätzlich zwischen Beschwerden der Antragsteller und Beschwerden von Nebenparteien (Anrainern) mit eingeschränkten Rechten zu unterscheiden. Im letzten Fall ist das Verwaltungsgericht jedenfalls auf die Prüfung der subjektiven Rechte der Beschwerdeführer beschränkt, dies allerdings unabhängig davon, ob diese im Beschwerdeschriftsatz auch geltend gemacht worden sind.

§ 13Abs.

8 AVG, der

§ 17Vw

GVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, soweit die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird. Diese Rechtslage gilt (VwGH Ro 2014/05/0062) auch für das Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten. Modifikationen des Projekts sind allerdings nur soweit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Solange dies nicht der Fall ist, sind Projektmodifikationen auch vor dem Landesverwaltungsgericht zulässig. Die Modifikation darf eindeutig nicht das „Wesen“ des Vorhabens treffen; Einschränkungen des Vorhabens erscheinen jedoch unbedenklich. Im vorliegenden Fall wurde das Projekt während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich seiner Ausmaße (Auflösung der über das Dach hergestellten Verbindung des Carports mit dem Hauptgebäude entlang der Längsseite des Carports) und der Höhe der Steinschlichtungen eingeschränkt, sodass von einer zulässigen Projektsänderung auszugehen ist.

Paragraph 13, Absatz 8, AVG, der

Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, soweit die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert wird. Diese Rechtslage gilt (VwGH Ro 2014/05/0062) auch für das Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten. Modifikationen des Projekts sind allerdings nur soweit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Solange dies nicht der Fall ist, sind Projektmodifikationen auch vor dem Landesverwaltungsgericht zulässig. Die Modifikation darf eindeutig nicht das „Wesen“ des Vorhabens treffen; Einschränkungen des Vorhabens erscheinen jedoch unbedenklich. Im vorliegenden Fall wurde das Projekt während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich seiner Ausmaße (Auflösung der über das Dach hergestellten Verbindung des Carports mit dem Hauptgebäude entlang der Längsseite des Carports) und der Höhe der Steinschlichtungen eingeschränkt, sodass von einer zulässigen Projektsänderung auszugehen ist. Zur Erteilung der Baubewilligung durch mündliche Verkündung sei angeführt, dass die Verpflichtung zur Erteilung der Baubewilligung mit schriftlichen Bescheid lt. § 17 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung ausdrücklich nur die in § 3 genannten Behörden (Bürgermeister, Gemeindevorstand) trifft. Überdies würde eine solche Einschränkung im Widerspruch zur Anordnung des § 29 Abs. 1 VwGVG darstellen, wonach das Gesetz offensichtlich vom Regelfall der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses ausgeht. Es sind nach § 29 Abs. 3 VwGVG nur bestimmte Tatbestände vorgesehen, auf Grund derer die – nach Artikel 6 EMRK an sich verpflichtende – mündliche Verkündung entfallen kann. Im vorliegenden Fall wurde der Sachverhalt ausreichend ermittelt und war auch keine komplizierte Beweiswürdigung vorzunehmen, sodass von der Zulässigkeit der Verkündung des Erkenntnisses auszugehen ist. Überdies hat die Verkündung des Erkenntnisses und deren Beurkundung in der Verhandlungsschrift die Wirkung der Erkenntniserlassung. In die Beurkundung sind der Spruch und die wesentliche Begründung aufzunehmen. Mit Erlassung treten die Erkenntniswirkungen, insbesondere auch die Unwiederholbarkeit und Unwiderruflichkeit ein. Den Parteien ist jedenfalls eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen, die vom Inhalt der verkündeten Entscheidung nicht abweichen darf.Zur Erteilung der Baubewilligung durch mündliche Verkündung sei angeführt, dass die Verpflichtung zur Erteilung der Baubewilligung mit schriftlichen Bescheid lt. Paragraph 17, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung ausdrücklich nur die in Paragraph 3, genannten Behörden (Bürgermeister, Gemeindevorstand) trifft. Überdies würde eine solche Einschränkung im Widerspruch zur Anordnung des Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG darstellen, wonach das Gesetz offensichtlich vom Regelfall der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses ausgeht. Es sind nach Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG nur bestimmte Tatbestände vorgesehen, auf Grund derer die – nach Artikel 6 EMRK an sich verpflichtende – mündliche Verkündung entfallen kann. Im vorliegenden Fall wurde der Sachverhalt ausreichend ermittelt und war auch keine komplizierte Beweiswürdigung vorzunehmen, sodass von der Zulässigkeit der Verkündung des Erkenntnisses auszugehen ist. Überdies hat die Verkündung des Erkenntnisses und deren Beurkundung in der Verhandlungsschrift die Wirkung der Erkenntniserlassung. In die Beurkundung sind der Spruch und die wesentliche Begründung aufzunehmen. Mit Erlassung treten die Erkenntniswirkungen, insbesondere auch die Unwiederholbarkeit und Unwiderruflichkeit ein. Den Parteien ist jedenfalls eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen, die vom Inhalt der verkündeten Entscheidung nicht abweichen darf. 2. In der Sache: Voranzustellen ist der Grundsatz der Österreichischen Rechtsordnung, dass der Nachbar vor der Baubehörde nur ein beschränktes Mitspracherecht besitzt. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist demnach in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte in Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (z. B. VwGH 03.09.1999, 98/05/0063). Aber auch hinsichtlich jener Baurechtsnormen, welche dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht einräumen, gilt die Einschränkung, dass er die Verletzung dieser Rechte durch das Bauvorhaben nur dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn er dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt wird. Ganz allgemein: Der Nachbar ist nicht zur Wahrung fremder Rechte legitimiert (vgl.: Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, Seite 252 ff).Der Nachbar ist nicht zur Wahrung fremder Rechte legitimiert vergleiche, Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, Seite 252 ff). Der Nachbar kann also nur eine Verletzung jener Vorschriften geltend machen, die ihm zum Vorteil gereichen. Baurechtsnormen, die Nachbarrechte begründen, sind im § 23 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung beispielhaft aufgezählt. Baurechtsnormen, die Nachbarrechte begründen, sind im Paragraph 23, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung beispielhaft aufgezählt. Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Ausführungen ist zu den einzelnen Einwendungen Folgendes festzuhalten:

  1. a)Überschreitung der Geschoßflächenzahl: Die Beschwerdeführer haben zu Recht darauf hingewiesen, dass § 2 Abs. 2 des Allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde Pörtschach am Wörther See eine eigene Definition von Carports beinhaltet. Dementsprechend wurde durch die deutliche Absetzung des Baukörpers vom Hauptgebäude (Lösen der Verbindung entlang der ursprünglich das Carport begleitenden Längsseite im Westen des Hauptgebäudes) Rechnung getragen und das Projekt dementsprechend abgeändert. Zu den Einwendungen hinsichtlich der Ermittlung der Geschoßflächenzahl muss jedoch ausgeführt werden, dass diesen der eindeutige Wortlaut des Bebauungsplans in § 4 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich entgegensteht. Die Sinneinheiten „1,5 m aus dem Urgelände hervorragen“ und „natürlich belichtet“ sind durch das Bindewort „und“ verbunden, was bedeutet, dass beide Sachverhaltselemente vorliegen müssen. Den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen folgend, liegt das eben nur bei den Räumen vor, die in die Geschoßflächenberechnung miteinbezogen worden sind. , Die Beschwerdeführer haben zu Recht darauf hingewiesen, dass Paragraph 2, Absatz 2, des Allgemeinen Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde Pörtschach am Wörther See eine eigene Definition von Carports beinhaltet. Dementsprechend wurde durch die deutliche Absetzung des Baukörpers vom Hauptgebäude (Lösen der Verbindung entlang der ursprünglich das Carport begleitenden Längsseite im Westen des Hauptgebäudes) Rechnung getragen und das Projekt dementsprechend abgeändert. Zu den Einwendungen hinsichtlich der Ermittlung der Geschoßflächenzahl muss jedoch ausgeführt werden, dass diesen der eindeutige Wortlaut des Bebauungsplans in Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich entgegensteht. Die Sinneinheiten „1,5 m aus dem Urgelände hervorragen“ und „natürlich belichtet“ sind durch das Bindewort „und“ verbunden, was bedeutet, dass beide Sachverhaltselemente vorliegen müssen. Den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen folgend, liegt das eben nur bei den Räumen vor, die in die Geschoßflächenberechnung miteinbezogen worden sind. Somit kam den Einwendungen insofern keine Berechtigung zu. Somit kam den Einwendungen insofern keine Berechtigung zu. ,
  2. b)Zu den Steinschlichtungen: Hier wurde durch den Sachverständigen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise klargestellt, dass es sich dabei nicht um Einfriedungen handelt, sondern, dass diese Bauelemente Stützfunktion aufwiesen. Die maximale Höhe lt. Teilbebauungsplan werde eingehalten; die aufgesetzte Einfriedung habe den Zweck einer Absturzsicherung. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Steinschlichtungen ist keine Begriffsdefinition in der gegenständlichen Verordnung enthalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis zur Zahl: 2010/05/0076 mit der Wendung „im unbedingt notwendigen Ausmaß“ (§ 81 Abs. 6 der Wiener Bauordnung, betreffend Dachgaupen) und der dort verwendeten Wortfolge „im unbedingt notwendigen Ausmaß“ beschäftigt. Demnach bedeute diese Wortfolge im gegebenen Zusammenhang nicht, dass die (dort:) Überschreitung nur dann zulässig sei, wenn sie nicht durch eine andere Planung vermieden könne, vielmehr handle es sich hierbei um ein an der Funktion der Bauteile orientiertes Ausmaß. In diesem Zusammenhang wird daher der Terminus „erforderlich“ als erfüllt angesehen, wenn dadurch die angestrebte Planung in funktioneller Weise verwirklicht werden kann. Der Bauwerber plant, eine ebene Grundfläche zu erreichen, daher sind die Steinschlichtungen an der Funktion dieses Vorhabens orientiert. Im Sinne der gut nachbarschaftlichen Beziehungen hat der Bauwerber aber im Verwaltungsgerichtsverfahren die Höhe der Steinschlichtung teilweise reduziert. , Hier wurde durch den Sachverständigen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise klargestellt, dass es sich dabei nicht um Einfriedungen handelt, sondern, dass diese Bauelemente Stützfunktion aufwiesen. Die maximale Höhe lt. Teilbebauungsplan werde eingehalten; die aufgesetzte Einfriedung habe den Zweck einer Absturzsicherung. , Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Steinschlichtungen ist keine Begriffsdefinition in der gegenständlichen Verordnung enthalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis zur Zahl: 2010/05/0076 mit der Wendung „im unbedingt notwendigen Ausmaß“ (Paragraph 81, Absatz 6, der Wiener Bauordnung, betreffend Dachgaupen) und der dort verwendeten Wortfolge „im unbedingt notwendigen Ausmaß“ beschäftigt. Demnach bedeute diese Wortfolge im gegebenen Zusammenhang nicht, dass die (dort:) Überschreitung nur dann zulässig sei, wenn sie nicht durch eine andere Planung vermieden könne, vielmehr handle es sich hierbei um ein an der Funktion der Bauteile orientiertes Ausmaß. In diesem Zusammenhang wird daher der Terminus „erforderlich“ als erfüllt angesehen, wenn dadurch die angestrebte Planung in funktioneller Weise verwirklicht werden kann. Der Bauwerber plant, eine ebene Grundfläche zu erreichen, daher sind die Steinschlichtungen an der Funktion dieses Vorhabens orientiert. , , Im Sinne der gut nachbarschaftlichen Beziehungen hat der Bauwerber aber im Verwaltungsgerichtsverfahren die Höhe der Steinschlichtung teilweise reduziert. ,
  3. c)Hinsichtlich der Bebauungsweise: Hier wurde vorgebracht, dass an der westlichen Grundgrenze lediglich das Carport bis an die Grundstücksgrenze gebaut werde, dadurch werde die halboffene Bebauungsweise nicht eingehalten. Dies wurde vom Sachverständigen im Gutachten im vorangegangenen Verfahren und auch in der mündlichen Verhandlung dahingehend entkräftet, dass durch die statische Verbindung des Carports, der Stützmauer mit dem Kellergeschoß und dem angeschlossenen Kollektorgang eine bauliche Einheit mit dem Hauptgebäude hergestellt werde, die auch durch die teilweise Auflösung der kraftschlüssigen Verbindung des Daches mit dem Haupthaus nicht aufgelöst werde. Somit ist davon auszugehen, dass diese Bauweise der Bebauungsplanung entspricht. , Hier wurde vorgebracht, dass an der westlichen Grundgrenze lediglich das Carport bis an die Grundstücksgrenze gebaut werde, dadurch werde die halboffene Bebauungsweise nicht eingehalten. Dies wurde vom Sachverständigen im Gutachten im vorangegangenen Verfahren und auch in der mündlichen Verhandlung dahingehend entkräftet, dass durch die statische Verbindung des Carports, der Stützmauer mit dem Kellergeschoß und dem angeschlossenen Kollektorgang eine bauliche Einheit mit dem Hauptgebäude hergestellt werde, die auch durch die teilweise Auflösung der kraftschlüssigen Verbindung des Daches mit dem Haupthaus nicht aufgelöst werde. , , Somit ist davon auszugehen, dass diese Bauweise der Bebauungsplanung entspricht. ,
  4. d)Sonstige Einwendungen: Aus Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, kann für Nachbarn, die Partei eines Bauverfahrens sind, kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne der Bauordnung abgeleitet werden (ständige Rechtsprechung des VwGH, z. B.: 2009/05/0039). Ebenso dienen Bestimmungen über die erforderliche Zahl von Abstellplätzen nicht dem Immissionsschutz der Anrainer, sondern vielmehr dem öffentlichen Interesse, etwa um ein Verstellen öffentlicher Verkehrsflächen durch den ruhenden Verkehr wenn schon nicht überhaupt hintanzuhalten, so doch zu mindern. Daher kommt dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Zahl an Abstellplätzen zu (VwGH 2001/05/01125). Einwendungen betreffend die Sicherung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung haben keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zum Gegenstand. Schließlich haben die Anrainer im Baubewilligungsverfahren keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße nicht ändern; überhaupt begründen öffentliche Interessen des Verkehrs keine Nachbarrechte (ständige Rechtsprechung). Das gilt auch für die Verbindung des Baugrundstückes zur öffentlichen Fahrstraße. , Aus Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, kann für Nachbarn, die Partei eines Bauverfahrens sind, kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne der Bauordnung abgeleitet werden (ständige Rechtsprechung des VwGH, z. B.: 2009/05/0039). , , Ebenso dienen Bestimmungen über die erforderliche Zahl von Abstellplätzen nicht dem Immissionsschutz der Anrainer, sondern vielmehr dem öffentlichen Interesse, etwa um ein Verstellen öffentlicher Verkehrsflächen durch den ruhenden Verkehr wenn schon nicht überhaupt hintanzuhalten, so doch zu mindern. Daher kommt dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Zahl an Abstellplätzen zu (VwGH 2001/05/01125). , , Einwendungen betreffend die Sicherung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung haben keine im Bauverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zum Gegenstand. Schließlich haben die Anrainer im Baubewilligungsverfahren keinen Anspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße nicht ändern; überhaupt begründen öffentliche Interessen des Verkehrs keine Nachbarrechte (ständige Rechtsprechung). Das gilt auch für die Verbindung des Baugrundstückes zur öffentlichen Fahrstraße. Aus all diesen Grundsätzen kann auch gefolgert werden, dass das Bestehen oder Nichtbestehen einer Anbauverpflichtung auf einem Nachbargrundstück, das nicht im Eigentum der Beschwerdeführer steht, keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer berühren kann. Was das Ausmaß und die Lage der Stützmauer im Westen betrifft, so stellt das Einwendungen (hinsichtlich Abstand und Höhe) dar, die ein Anrainer nur hinsichtlich der ihm zugewandten Gebäudefront geltend machen kann. Eine punktförmige Berührung als Miteigentümer eines rechtwinklig dazu verlaufenden Straßenstückes kann daher ebenso wenig ausreichend sein, wie das Grundeigentum an einem Grundstück, das durch das gesamte Bauvorhaben von dieser Gebäudefront getrennt ist. Die Frage der Treppenbreite berührt ebenso keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn. Zum möglichen Einfluss der Tiefenbohrung auf einem benachbarten Grund sei unter Berücksichtigung des vorne Gesagten noch angeführt, dass diese nicht Gegenstand des Bauverfahrens ist und auch durch eine andere Behörde bereits offensichtlich genehmigt und abgehandelt worden ist. Wasserrechtliche Bestimmungen bzw. Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung begründen keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Bauverfahren. Bei der Fertigung des Bescheides des Gemeindevorstandes durch den Bürgermeister handelt es sich um einen Intimationsbescheid. Ein solcher Bescheid stellt die Ausfertigung eines Beschlusses eines anderen Organs in Form eines Bescheides dar und wurde von der Rechtsprechung als zulässig angesehen (VwGH 2011/05/0162). Der intimierte Bescheid hat allerdings mit dem Beschluss des Gemeindevorstandes übereinzustimmen. Dies wurde vom Landesverwaltungsgericht überprüft und entspricht der Beschluss des Gemeindevorstandes dem Bescheid mit seinem gesamten Inhalt. Aus all diesen Grundsätzen kann auch gefolgert werden, dass das Bestehen oder Nichtbestehen einer Anbauverpflichtung auf einem Nachbargrundstück, das nicht im Eigentum der Beschwerdeführer steht, keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführer berühren kann. , , Was das Ausmaß und die Lage der Stützmauer im Westen betrifft, so stellt das Einwendungen (hinsichtlich Abstand und Höhe) dar, die ein Anrainer nur hinsichtlich der ihm zugewandten Gebäudefront geltend machen kann. Eine punktförmige Berührung als Miteigentümer eines rechtwinklig dazu verlaufenden Straßenstückes kann daher ebenso wenig ausreichend sein, wie das Grundeigentum an einem Grundstück, das durch das gesamte Bauvorhaben von dieser Gebäudefront getrennt ist. , , Die Frage der Treppenbreite berührt ebenso keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Nachbarn. , , Zum möglichen Einfluss der Tiefenbohrung auf einem benachbarten Grund sei unter Berücksichtigung des vorne Gesagten noch angeführt, dass diese nicht Gegenstand des Bauverfahrens ist und auch durch eine andere Behörde bereits offensichtlich genehmigt und abgehandelt worden ist. Wasserrechtliche Bestimmungen bzw. Vorschriften über die Sicherstellung der Wasserversorgung begründen keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Bauverfahren. , , Bei der Fertigung des Bescheides des Gemeindevorstandes durch den Bürgermeister handelt es sich um einen Intimationsbescheid. Ein solcher Bescheid stellt die Ausfertigung eines Beschlusses eines anderen Organs in Form eines Bescheides dar und wurde von der Rechtsprechung als zulässig angesehen (VwGH 2011/05/0162). Der intimierte Bescheid hat allerdings mit dem Beschluss des Gemeindevorstandes übereinzustimmen. Dies wurde vom Landesverwaltungsgericht überprüft und entspricht der Beschluss des Gemeindevorstandes dem Bescheid mit seinem gesamten Inhalt. IV.römisch vier. Ergebnis: Auf Grund der Projektänderung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren war daher das Projekt in seiner geänderten Form zu genehmigen und die Beschwerden im Übrigen abzuweisen. Wo den Einwendungen bzw. dem Beschwerdevorbringen Berechtigung zukam, hat der Bauwerber darauf in zulässigerweise durch eine Projektänderung reagiert. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision wäre unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision wäre unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dies ergibt sich aus den zitierten Judikatur- und Literaturstellen. Auf Grund des nach der Verkündung des Erkenntnisses erklärten Rechtsmittelverzichts ist das Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.3094.3095.15.2014

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