RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.03.2015 GeschäftszahlKLVwG-2399-2400/7/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx und der xxx, vertreten durch Rechtsanwälte xxx xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 07.08.2014, Zahl: xxx, mit dem ein Antrag gemäß § 14 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung 1996 als unbegründet abgewiesen wurde, den Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx und der xxx, vertreten durch Rechtsanwälte xxx xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 07.08.2014, Zahl: xxx, mit dem ein Antrag gemäß Paragraph 14, Absatz 5, der Kärntner Bauordnung 1996 als unbegründet abgewiesen wurde, den B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit F o l g e g e g e b e n , als dass gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG der angefochtene Bescheidals dass gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG der angefochtene Bescheid a u f g e h o b e n und an den Gemeinderat der Gemeinde xxx zur Erlassung eines neuen Bescheides z u r ü c k v e r w i e s e n wird. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde bis zum Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zur Zahl: KLVwG-2050-2051/3/2014: Soweit aus dem Grundbuch ersichtlich, hat die xxx GmbH die Liegenschaft EZ xxx, Grundbuch xxx, mit Kaufvertrag vom 20.07.2000, im Grundbuch einverleibt zur TZ xxx, erworben. Mit Schreiben vom 13.09.2012 beantragte die xxx GmbH über ihren Rechtsvertreter bei der Gemeinde xxx die amtswegige Abänderung des Flächenwidmungsplanes. Konkret lautete der Antrag, soweit hier von Belang, der Gemeinderat möge auf Antrag der Firma xxx GmbH die Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 19 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 für die Parzellen .xxx und xxx, je KG xxx, durch Bescheid ausschließen „und den Änderungsantrag vom 4.11.2009 im Sinne der Eingabe vom 23.11.2009 das dort genau bezeichnete Vorhaben raumordnungsgemäß (
- zu)bewilligen“. Mit Schreiben vom 13.09.2012 beantragte die xxx GmbH über ihren Rechtsvertreter bei der Gemeinde xxx die amtswegige Abänderung des Flächenwidmungsplanes. Konkret lautete der Antrag, soweit hier von Belang, der Gemeinderat möge auf Antrag der Firma xxx GmbH die Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des Paragraph 19, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 für die Parzellen .xxx und xxx, je KG xxx, durch Bescheid ausschließen „und den Änderungsantrag vom 4.11.2009 im Sinne der Eingabe vom 23.11.2009 das dort genau bezeichnete Vorhaben raumordnungsgemäß (
- zu)bewilligen“. Der Antrag auf Ausschluss der Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes und Erteilung einer Einzelgenehmigung gemäß § 14 Abs. 5 K-BO 1996 vom 13.09.2012 betreffend die Parzellen .xxx und xxx, beide KG xxx, wurde durch Anschlag an der Amtstafel für den Zeitraum vom 24.01.2014 bis 21.02.2014 zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt und kundgemacht.Der Antrag auf Ausschluss der Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes und Erteilung einer Einzelgenehmigung gemäß Paragraph 14, Absatz 5, K-BO 1996 vom 13.09.2012 betreffend die Parzellen .xxx und xxx, beide KG xxx, wurde durch Anschlag an der Amtstafel für den Zeitraum vom 24.01.2014 bis 21.02.2014 zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt und kundgemacht. Mit Bescheid vom 25.03.2014, zur Zahl: xxx, wurde DI xxx zum nichtamtlichen Sachverständigen bezüglich Erteilung einer Einzelgenehmigung gemäß § 14 Abs. 5 der K-BO für Parzelle .xxx und xxx, je KG xxx, bestellt. Dem im Akt erliegenden Protokollsauszug einer Gemeinderatssitzung vom 21.05.2014 ist zu entnehmen, dass der Bescheidentwurf, Zahl: xxx, mehrheitlich (18:1) beschlossen worden ist.Mit Bescheid vom 25.03.2014, zur Zahl: xxx, wurde DI xxx zum nichtamtlichen Sachverständigen bezüglich Erteilung einer Einzelgenehmigung gemäß Paragraph 14, Absatz 5, der K-BO für Parzelle .xxx und xxx, je KG xxx, bestellt. Dem im Akt erliegenden Protokollsauszug einer Gemeinderatssitzung vom 21.05.2014 ist zu entnehmen, dass der Bescheidentwurf, Zahl: xxx, mehrheitlich (18:1) beschlossen worden ist. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag vom 13.09.2012 auf Ausschließung des Flächenwidmungsplanes „mittel Bescheid des Gemeinderates“ als unbegründet abgewiesen. Adressiert war dieser Bescheid an die xxx GmbH, z. Hd. der Rechtsanwälte xxx und xxx. Über ihre Rechtsvertreter brachten xxx und xxx „als Rechtsnachfolger der xxx GmbH“ Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 16.07.2014, Zahl: KLVwG-2050-2051/3/2014, wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid war gegenüber den Beschwerdeführern noch gar nicht erlassen worden. II.römisch zwei. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid vom 07.08.2014, Zahl: xxx, wurde der Antrag vom 13.09.2012 auf „Ausschließung des Flächenwidmungsplanes“ als unbegründet abgewiesen. Darin wurde in der Begründung festgehalten, dass im örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde xxx keine Baulandausweisung bzw. Bebauung im Bereich wertvoller Naturlandschaften und Biotope erfolgen soll. Im Siedlungsleitbild sei niedergeschrieben, dass das verordnete Naturschutzgebiet xxx als solches erhalten bleiben soll. Somit könne festgestellt werden, dass die Zielsetzungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes einer Ausschließung der Wirkung des Flächenwidmungsplanes entgegenstehen. Der Bescheid war formell an die richtigen Empfänger adressiert. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Mit Schriftsatz vom 18.08.2014 erhoben die Beschwerdeführer über ihre Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Nach Darstellung des Verfahrensganges im Bauverfahren wurde in der Sache ausgeführt, dass die Begründung des Bescheides äußerst dürftig sei. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass im Naturschutzgebiet zumindest seit 100 Jahren ein durchaus umfangreicher Gebäudebestand in Form einer faktischen Hofstelle vorhanden sei. Die außen in Erscheinung tretenden Gebäude entsprächen sowohl in der Kubatur als auch in den Außenabmessungen einem bewilligten Rechtsbestand. Die Formulierung im Erläuterungsbericht der Gemeinde zum Flächenwidmungsplan 2000 beinhalte geradezu zwingend, dass das Anwesen xxx im Sinne eines rechtmäßigen Baubestandes nicht als Grünland auszuweisen sein werde, weshalb die Widmung als „Grünland“ auch für die Grundstücke, auf denen sich die Gebäude befänden, als rechtswidrig zu qualifizieren sei. Die gebotene Erhaltung der schützenswerten Landschaftsteile im Naturschutzgebiet könne sich geradezu zwingend nur auf jene Flächen beziehen, die frei von baulichem Altbestand seien. Daher wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag auf Ausschließung der Wirkung des Flächenwidmungsplanes stattzugeben; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Angeregt wurde auch „ein Vorabprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof“ wegen Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde xxx. Der Beschwerde waren Bestätigungen (der xxx GmbH und des Voreigentümers, dem Vorsitzenden der xxx-Stiftung), beigegeben, die belegen sollen, dass die gegenständlichen Flächen landwirtschaftlich genutzt wurden. Mit Schriftsatz vom 18.08.2014 erhoben die Beschwerdeführer über ihre Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Nach Darstellung des Verfahrensganges im Bauverfahren wurde in der Sache ausgeführt, dass die Begründung des Bescheides äußerst dürftig sei. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass im Naturschutzgebiet zumindest seit 100 Jahren ein durchaus umfangreicher Gebäudebestand in Form einer faktischen Hofstelle vorhanden sei. Die außen in Erscheinung tretenden Gebäude entsprächen sowohl in der Kubatur als auch in den Außenabmessungen einem bewilligten Rechtsbestand. Die Formulierung im Erläuterungsbericht der Gemeinde zum Flächenwidmungsplan 2000 beinhalte geradezu zwingend, dass das Anwesen xxx im Sinne eines rechtmäßigen Baubestandes nicht als Grünland auszuweisen sein werde, weshalb die Widmung als „Grünland“ auch für die Grundstücke, auf denen sich die Gebäude befänden, als rechtswidrig zu qualifizieren sei. Die gebotene Erhaltung der schützenswerten Landschaftsteile im Naturschutzgebiet könne sich geradezu zwingend nur auf jene Flächen beziehen, die frei von baulichem Altbestand seien. Daher wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag auf Ausschließung der Wirkung des Flächenwidmungsplanes stattzugeben; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Angeregt wurde auch „ein Vorabprüfungsverfahren durch den Verfassungsgerichtshof“ wegen Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde xxx. Der Beschwerde waren Bestätigungen (der xxx GmbH und des Voreigentümers, dem Vorsitzenden der xxx-Stiftung), beigegeben, die belegen sollen, dass die gegenständlichen Flächen landwirtschaftlich genutzt wurden. IV.römisch vier. Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren: Nach Vorlage der Beschwerde wurde der Gemeinderat der Gemeinde xxx mit Schreiben vom 11.09.2014 aufgefordert, mitzuteilen, warum die belangte Behörde zu diesem Sachverhalt ein Gutachten in Auftrag gegeben, aber den Bescheid noch vor Fertigstellung eines solchen Gutachtens erlassen habe. Es möge weiters mitgeteilt werden, wann mit dem Einlangen des Gutachtens zu rechnen ist. Auf dieses Schreiben erfolgte trotz nachweislicher Zustellung keine Reaktion. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zur Zahl: KLVwG-2399-2400/4/2014, wurde die DI xxx vom Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung xxx zum Gutachter für den Fachbereich der örtlichen Raumplanung im gegenständlichen Verfahren bestellt. Der Gutachtensauftrag lautete: 1. Welche grundsätzlichen Planungsabsichten sind für die antragsgegen-ständlichen Grundstücke auf Grund des örtlichen Entwicklungskonzeptes erkennbar? 2. Welcher Baubestand ist auf diesen Grundstücken bereits vorhanden? In diesem Zusammenhang ist lediglich der bewilligte Baubestand maßgeblich. 3. Steht das (offensichtlich bereits errichtete) Projekt den oben beschriebenen bestehenden Planungsabsichten entgegen? Wenn ja, warum? 4. Wenn ein bewilligter Baubestand bereits vorhanden ist: Würde sich das Projekt störungsfrei in diesen Baubestand einfügen? In der Folge wurde dazu ein Gutachten erstellt, das auszugsweise wiedergegeben wird: „II. Raumplanerische Analyse: Aus raumplanerischer Sicht wird auf Basis der vorhin angeführten ÖEK-Planungsziele der Gemeinde xxx folgende raumplanerische Stellungnahme abgegeben: Für das Gebiet mit den antragsgegenständlichen Grundstücken sind lt. Darstellungen des ÖEK´s aus dem Jahre 1996 Bestände bzw. Planungsziele wie eine naturräumliche Vorrangfläche, ein Naturschutzgebiet, ein Grünkeil - Grünverbindung und ein landwirtschaftliches Gehöft dokumentiert (siehe Anlage - ÖEK-Auszug). Bei der seinerzeitigen Erstellung des ÖEK's wurde auch eine touristische Öffnung (Zugänglichkeit) des damals sich in Privatbesitz befindlichen Naturschutzgebietes angedacht (soweit mit dem Naturschutz vereinbar) - (ÖEK Seiten 43, 51 und 66). Betreffend allgemeiner landwirtschaftlicher Nutzung im Gemeindegebiet von xxx wird auf den ÖEK - Text Seite 40 verwiesen, in welchem als Planungsziel die "Ausweisung von landwirtschaftlichen Vorbehaltsflächen, v. a. im Raum xxx - xxx" (nordöstliches und nördliches Gemeindegebiet) vorgesehen ist und nicht im Bereich des Naturschutzgebietes xxx. Auf Grund der vorhin beschriebenen ÖEK-Zielsetzungen ist das primäre Planungsziel die Erhaltung und der Schutz des Naturbestandes. Weiters wird durch die Überlagerung des landwirtschaftlichen Gehöfts mit dem Grünkeil (siehe Plandarstellung) die funktionelle Zweitragigkeit einer weiteren baulichen Entwicklung der Landwirtschaft (landwirtschaftliches Gehöft) gegenüber der Erhaltung und dem Schutz des Naturbestandes dargestellt. Durch die Darstellung des landwirtschaftlichen Gehöfts als ÖEK- Planungsziel ist aber auch der Erhalt eines entsprechenden Baubestandes ersichtlich gemacht. Diese vorhin erstellte Zielsetzungsanalyse des ÖEK's entspricht in ihrer raumordnerischen Charakteristik auch im Wesentlichen der Inhaltlichkeit der Verordnung des Naturschutzgebietes xxx. Das heißt, dass die aus den Jahren 1953 und 1955 stammenden Verordnungen des Naturschutzgebietes xxx. mit ihrer Inhaltlichkeit bei der Erstellung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes im Jahre 1995 im Sinne einer zeitgemäßen und zukünftigen Planung berücksichtigt wurden (siehe Landesgesetzblätter für Kärnten: Verordnung der Landesregierung vom 10. Dez. 1953, ZI. xxx, betreffend Erklärung des xxx in der xxx zum Naturschutzgebiete und Verordnung der Landesregierung vom 27. Mai 1955, ZI. xxx) . III. Zusammenfassung und raumplanerisches Ergebnis: römisch drei. Zusammenfassung und raumplanerisches Ergebnis: Zusammenfassend wird betreffend die grundsätzlichen Planungsabsichten für die antragsgegenständlichen Grundstücke aufgrund des Örtlichen Entwicklungskonzeptes folgendes erläutert: 1. Das primäre Planungsziel ist für die Zone mit den antragsgegenständlichen Grundstücken die Erhaltung und der Schutz des Naturbestandes. 2. Für die antragsgegenständlichen Grundstücke ist aber auch der Erhalt und die Weiterführung eines rechtlich legitimen landwirtschaftlich genutzten Baubestandes erkennbar. Die vorhin erläuterten planerischen Rahmenbedingungen sind somit aus raumplanerischer Sicht für Verwaltungsverfahren im Bereich der antragsgegenständ- lichen Grundstücke z. B. Naturschutzverfahren oder Bauverfahren zu berücksichtigen bzw. maßgeblich.“ Da mit diesem Gutachten die Fragestellung des Gerichtes bei weitem nicht beantwortet worden ist, wurde die Gemeinde xxx mit Schreiben vom 20.02.2015 (nachweislich übernommen am 26.02.2015) um Übermittlung der Bezug habenden Unterlagen ersucht. Dieses Schreiben hatte (auszugsweise) folgenden Wortlaut: „In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, dass festgestellt wird, für welche baulichen Anlagen bzw. Gebäude, die auf den Parzellen .xxx und xxx, beide KG xxx, situiert sind, Baubewilligungen vorliegen. Alle rechtskräftigen Baubewilligungen, die Gebäude bzw. bauliche Anlagen auf diesen Grundstücken zum Gegenstand haben, mögen dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt werden. In den Anträgen bzw. Beschwerden der xxx xxx wird weiters auf einen Änderungsantrag vom 04.11.2009 im Sinne der Eingabe vom 23.11.2009 Bezug genommen. Diese Anträge mögen dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt werden. Sollte darüber bereits eine (rechtskräftige) Entscheidung ergangen sein, wird um deren Übermittlung ebenfalls ersucht.“ Auf dieses Schreiben langte keine wie immer geartete Reaktion beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. V.römisch fünf. Maßgebliche rechtliche Grundlagen: § 14 Abs. 5 K-BO, LGBl. Nr. 62/1996 (WV): Paragraph 14, Absatz 5, K-BO, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, (WV): Der Gemeinderat darf auf Antrag des Grundeigentümers die Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinn des § 19 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 für bestimmte Grundflächen durch Bescheid ausschließen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligen, wenn dieses dem örtlichen Entwicklungskonzept, sofern ein solches noch nicht erstellt wurde, den erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde nicht entgegensteht. Eine solche Einzelbewilligung darf nicht für Vorhaben erteilt werden, für die eine Sonderwidmung gemäß § 8 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 erforderlich ist. Vor Erteilung der im behördlichen Ermessen gelegenen Einzelbewilligung sind die Anrainer zu hören. Der Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung ist vier Wochen lang ortsüblich kundzumachen. Die in § 13 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 genannten Personen und Einrichtungen sind berechtigt, Anregungen vorzubringen. Anregungen und sonstige Vorbringen zum Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung sind in die Beratungen zur bescheidmäßigen Erledigung einzubeziehen. Die Bewilligung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 7 lit. b bis d des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 zu versagen ist. Eine erteilte Einzelbewilligung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. Sie wird unwirksam, wenn nicht binnen sechs Monaten ab Rechtskraft ein erforderlicher Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für das Vorhaben, für das die Einzelbewilligung erteilt wurde, gestellt wird oder die beantragte Baubewilligung aufgrund der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes rechtskräftig nicht erteilt wurde.Der Gemeinderat darf auf Antrag des Grundeigentümers die Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinn des Paragraph 19, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 für bestimmte Grundflächen durch Bescheid ausschließen und ein genau bezeichnetes Vorhaben raumordnungsmäßig bewilligen, wenn dieses dem örtlichen Entwicklungskonzept, sofern ein solches noch nicht erstellt wurde, den erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde nicht entgegensteht. Eine solche Einzelbewilligung darf nicht für Vorhaben erteilt werden, für die eine Sonderwidmung gemäß Paragraph 8, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 erforderlich ist. Vor Erteilung der im behördlichen Ermessen gelegenen Einzelbewilligung sind die Anrainer zu hören. Der Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung ist vier Wochen lang ortsüblich kundzumachen. Die in Paragraph 13, Absatz eins, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 genannten Personen und Einrichtungen sind berechtigt, Anregungen vorzubringen. Anregungen und sonstige Vorbringen zum Antrag auf Erteilung einer Einzelbewilligung sind in die Beratungen zur bescheidmäßigen Erledigung einzubeziehen. Die Bewilligung bedarf der Genehmigung der Landesregierung, die unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 7, Litera b bis d des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 zu versagen ist. Eine erteilte Einzelbewilligung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. Sie wird unwirksam, wenn nicht binnen sechs Monaten ab Rechtskraft ein erforderlicher Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für das Vorhaben, für das die Einzelbewilligung erteilt wurde, gestellt wird oder die beantragte Baubewilligung aufgrund der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes rechtskräftig nicht erteilt wurde. § 28 Abs. 3 VwGVG, BGBl I Nr 2013/33: Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, BGBl römisch eins Nr 2013/33: Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. VI.römisch sechs. Erwägungen: § 14 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung war offensichtlich an § 24 Abs. 3 des Salzburger ROG 1998 orientiert. Mittlerweile wurde die Bestimmung mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (§ 46) vollkommen neu gefasst. Nach Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5, Seite 155 ff, sei bei Anträgen nach § 14 Abs 5 K-BO die umfangreiche Rechtsprechung von VwGH und VfGH zum Salzburger Gesetz zu beachten. Demnach ist maßgebend, ob nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles die raumrelevanten Planungsabsichten durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden. Die Beurteilung dieser Rechtsfrage setzt auf Tatsachenebene zweierlei voraus, nämlich die Feststellung der für das betreffende Grundstück bestehenden - allenfalls in ein Entwicklungskonzept eingebetteten - "erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht" und des vorhandenen baulichen oder sonst raumplanerisch bedeutsamen bereits bewilligten Bestandes (ein Bauvorhaben steht nämlich der Planungsabsicht auch dann nicht entgegen, wenn diese schon auf Grund des rechtmäßig vorhandenen Baubestandes im maßgebenden Bereich entweder nicht mehr oder nur mit Modifikationen verwirklicht werden kann, in welche sich auch das Projekt, für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird, störungsfrei einfügt).Paragraph 14, Absatz 5, der Kärntner Bauordnung war offensichtlich an Paragraph 24, Absatz 3, des Salzburger ROG 1998 orientiert. Mittlerweile wurde die Bestimmung mit dem Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (Paragraph 46,) vollkommen neu gefasst. Nach Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5, Seite 155 ff, sei bei Anträgen nach Paragraph 14, Absatz 5, K-BO die umfangreiche Rechtsprechung von VwGH und VfGH zum Salzburger Gesetz zu beachten. Demnach ist maßgebend, ob nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles die raumrelevanten Planungsabsichten durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden. Die Beurteilung dieser Rechtsfrage setzt auf Tatsachenebene zweierlei voraus, nämlich die Feststellung der für das betreffende Grundstück bestehenden - allenfalls in ein Entwicklungskonzept eingebetteten - "erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht" und des vorhandenen baulichen oder sonst raumplanerisch bedeutsamen bereits bewilligten Bestandes (ein Bauvorhaben steht nämlich der Planungsabsicht auch dann nicht entgegen, wenn diese schon auf Grund des rechtmäßig vorhandenen Baubestandes im maßgebenden Bereich entweder nicht mehr oder nur mit Modifikationen verwirklicht werden kann, in welche sich auch das Projekt, für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird, störungsfrei einfügt). Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zahl: Ro 2014/03/0063, grundlegend zur Problematik Stellung bezogen, wann das Verwaltungsgericht berechtigt ist, nicht – wie grundsätzlich vorgesehen, vgl. Art. 130 Abs. 4 B-VG – in der Sache selbst zu entscheiden, sondern die Verwaltungsangelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen:Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zahl: Ro 2014/03/0063, grundlegend zur Problematik Stellung bezogen, wann das Verwaltungsgericht berechtigt ist, nicht – wie grundsätzlich vorgesehen, vergleiche Artikel 130, Absatz 4, B-VG – in der Sache selbst zu entscheiden, sondern die Verwaltungsangelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen: Grundsätzlich soll ein „Ping-Pong-Spiel“ zwischen den Verwaltungsbehörden und dem Verwaltungsgericht vermieden werden. Die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung soll auf besonders krasse Ausnahmefälle beschränkt sein. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkt annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwas schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden, etwa im Sinne einer Delegierung der Entscheidung an das Verwaltungsgericht. Eine Zurückverweisung ist dann nicht zulässig, wenn im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder durch das VwG rascher oder kostengünstiger festzustellen wäre. Eine Zurückverweisung ist dann nicht zulässig, wenn im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder durch das VwG rascher oder kostengünstiger festzustellen wäre. Um einen Antrag auf Ausschließung der Wirkung des Flächenwidmungsplanes gem. § 14 Abs 5 K-BO entscheiden zu können, muss auf Sachverständigenebene ermittelt und dann rechtlich beurteilt werden, ob das Bauvorhaben den erkennbaren Planungsabsichten der Gemeinde widerspricht. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind die im Verfahren nach § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 (Vorgängerregelung zu § 24 Abs 3 Slbg ROG 1998) zu beantwortenden Fachfragen insoweit besonderer Natur, als es auf die genaue Kenntnis der örtlichen Planungsabsichten ankommt. Um einen Antrag auf Ausschließung der Wirkung des Flächenwidmungsplanes gem. Paragraph 14, Absatz 5, K-BO entscheiden zu können, muss auf Sachverständigenebene ermittelt und dann rechtlich beurteilt werden, ob das Bauvorhaben den erkennbaren Planungsabsichten der Gemeinde widerspricht. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind die im Verfahren nach Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 (Vorgängerregelung zu Paragraph 24, Absatz 3, Slbg ROG 1998) zu beantwortenden Fachfragen insoweit besonderer Natur, als es auf die genaue Kenntnis der örtlichen Planungsabsichten ankommt. Die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises ist erforderlich, wenn zum Zwecke der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts Fragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist. Die selbständige Beurteilung solcher Fachfragen ist der Behörde im Allgemeinen verwehrt (VwGH 2001/01/0023). Das hat auch die belangte Behörde erkannt und einen Gutachter bestellt und beauftragt. Trotzdem wurde – soweit sich das aus der Begründung des Bescheids herleiten lässt; die hg. Nachfrage blieb unbeantwortet – der Bescheid ohne Gutachten erlassen. Somit steht der maßgebliche Sachverhalt nicht fest; bereits dieser Umstand spricht dafür, dass eine besonders krasse Ermittlungslücke im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegt. Um trotzdem zu einer raschen und kostensparenden (vgl. § 28 Abs 2 VwGVG) Entscheidung in der Sache durch das Gericht zu kommen, wurde hg. ein Gutachter beauftragt und mit der Fragestellung, die sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Salzburger Regelung ergibt, konfrontiert. Bei der Erstellung des Gutachtens kam allerdings hervor, dass (auch) eine Beurteilung aus baurechtlicher Sicht erforderlich ist, inwieweit bzw. ob sich im Nahbereich des (bestehenden) Objektes ein bewilligter Bestand befindet. Diese Rechtsfrage ist zu lösen, um dem Gutachter die Beantwortung der restlichen, im Gutachtensauftrag ersichtlichen, Fragenstellungen zu ermöglichen. Die belangte Behörde hat die Aufforderung des Gerichtes, ihm alle zur Verfügung stehenden Unterlagen zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes zu übermitteln, ignoriert. Deswegen ist eine Sachentscheidung durch das Gericht nicht möglich (vgl. VwGH Ro 2014/11/0060). Dies tritt zu den oben beschriebenen krassen Ermittlungslücken hinzu, sodass im Sinne der Rechtsprechung des VwGH die Zurückverweisung geradezu geboten erscheint.Um trotzdem zu einer raschen und kostensparenden vergleiche Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG) Entscheidung in der Sache durch das Gericht zu kommen, wurde hg. ein Gutachter beauftragt und mit der Fragestellung, die sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Salzburger Regelung ergibt, konfrontiert. Bei der Erstellung des Gutachtens kam allerdings hervor, dass (auch) eine Beurteilung aus baurechtlicher Sicht erforderlich ist, inwieweit bzw. ob sich im Nahbereich des (bestehenden) Objektes ein bewilligter Bestand befindet. Diese Rechtsfrage ist zu lösen, um dem Gutachter die Beantwortung der restlichen, im Gutachtensauftrag ersichtlichen, Fragenstellungen zu ermöglichen. Die belangte Behörde hat die Aufforderung des Gerichtes, ihm alle zur Verfügung stehenden Unterlagen zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes zu übermitteln, ignoriert. Deswegen ist eine Sachentscheidung durch das Gericht nicht möglich vergleiche VwGH Ro 2014/11/0060). Dies tritt zu den oben beschriebenen krassen Ermittlungslücken hinzu, sodass im Sinne der Rechtsprechung des VwGH die Zurückverweisung geradezu geboten erscheint. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren (mit auf sachverständiger Ebene vorzunehmenden Ermittlungen) unter Berücksichtigung der Fragestellung, die das Gericht im Gutachtensauftrag vorgegeben hat, die Angelegenheit einer Entscheidung zuzuführen haben. Die mündliche Verhandlung musste unter diesen Umständen entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 zweite Alternative VwGVG). Die mündliche Verhandlung musste unter diesen Umständen entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweite Alternative VwGVG). VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung ist durch das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl Ro 2014/03/0063 hinlänglich geklärt und hat sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten an dieser Rechtsprechung orientiert.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung ist durch das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl Ro 2014/03/0063 hinlänglich geklärt und hat sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten an dieser Rechtsprechung orientiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2399.2400.7.2014