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{'item': 'KLVwG-77/4/2015'}

Obsah (6)§ 50§ 45§ 25a§ 4§ 2Art. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum26.03.2015 GeschäftszahlKLVwG-77/4/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx über die Beschwerde des xxx, gegen

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n , und das angefochtene Straferkenntnis a u f g e h o b e n . Darüber hinaus wird der Beschluss gefasst: Das Verwaltungsstrafverfahren wird

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G iVm § 38 VwGVGDas Verwaltungsstrafverfahren wird

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG e i n g e s t e l l t . II. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 09.12.2014, Zahl: VL9-STR-14742/2014, wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe in der Zeit vom 13.09.2014 bis 12.10.2014 während der Nachtstunden auf der Weide nördlich des Wohnhauses xxx, durch eine mit einer Glocke versehenen Kuh und das daraus resultierende Geläute ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 2 Abs. 1 K-LSiG verletzt und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen)

§ 4K-LSi

G verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 2, Absatz eins, K-LSiG verletzt und wurde über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von , € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen)

Paragraph 4, K-LSiG verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Beweiden von Kühen mit Glocken eine übliche landwirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Die Weide befinde sich erstens in keinem bewohnten Gebiet, sondern in 150 bis 200 m Abstand zum Haus des Anzeigers und zum weiteren Wohngebiet. Zweitens sei es in Kärnten keinesfalls unüblich, dass Kühe auf einer Weide mit Glocken versehen sind. Hierbei möchte er aus Erfahrung berichten, dass er seit Jahrzehnten auf denselben Weiden die Kühe habe und die Kühe stets mit Glocken versehen werden. Der Beschwerdeführer nennt weitere Orte, an denen die Kühe mit Glocken geweidet werden. Weiters stellt der Beschwerdeführer fest, dass die Lärmerregung nicht festgestellt worden sei und auch keine Lärmmessung vorgenommen worden sei. Durch die Kuh, die mit einer Glocke versehen war, sei kein ungebührlicherweise störender Lärm erregt worden. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen: Die Weide 1 des Beschwerdeführers befindet sich auf den Parzellen xxx, xxx und xxx, KG xxx. Die Weide 2 befindet sich auf den Parzellen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx ,xxx, xxx, xxx, xxx, KG xxx. Das Haus des Anzeigers befindet sich auf der Parzelle xxx, KG xxx. Diese Parzelle ist als Bauland Dorfgebiet gewidmet, daran anschließend befinden sich Richtung Norden ausschließlich Parzellen, die als Grünland gewidmet sind, darunter auch die beiden Weiden des Beschwerdeführers. Die Entfernung vom Haus des Anzeigers bis zum Beginn der Weide 1 (süd-westlicher Eckpunkt) beträgt circa 80 m, die Entfernung zum süd-östlichen, nähesten Punkt der Weide 2 zum Haus des Anzeigers beträgt 125 m. Die Weide 1 erstreckt sich bergauf in nördliche Richtung; die Weide 2 erstreckt sich in westliche Richtung und liegt ebenfalls auf einem ansteigenden Wiesengelände. Das Wohnhaus des Anzeigers befindet sich in einer ländlichen Gegend, wobei in unmittelbarer Nähe des Hauses des Anzeigers keine weiteren Kuhweiden vorhanden sind. Die Kühe des Beschwerdeführers befinden sich im Sommer auf der Alm und werden im Herbst von der Alm abgetrieben und waren sie daher vom 13.09.2014 bis Anfang Oktober 2014 auf der Weide 1, danach waren sie auf der Weide 2. Es handelt sich dabei um 4 Kühe, die im Jahr 2014 auf diesen beiden Weiden waren, wobei nur eine Kuh mit einer Glocke ausgestattet war. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Glocke notwendig ist, damit die Tiere zusammenbleiben. Es komme nämlich manchmal vor, dass sie von der Weide ausbrechen und wird keine Glocke verwendet, dann bleiben die Tiere nicht zusammen und ist es besonders schwierig, sie wiederzufinden. Der Beschwerdeführer gibt auch an, dass er mit mehreren Bewohnern, die neben dem Anzeiger wohnen, gesprochen hat und sonst keiner ein Problem mit der Glocke hat. Die Tiere befinden sich auch in der Nacht auf der Weide. Die Beweidung der Tiere erfolgt auf diesen beiden Weiden schon seit vielen Jahren. Der Anzeiger führt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aus, dass ihn die Kuhglocke deshalb stört, weil sie sehr laut und schrill ist. Für ihn sind auch die Kirchenglocken störender Lärm, doch läuten diese nur zu ganz bestimmten Zeiten. Die Kuhglocke läutet ständig, sowohl bei Tag als auch bei Nacht. Der Anzeiger führt aus, dass er bereits seit 23 Jahren in dem Haus in xxx wohnt und hat ihn der Lärm früher nicht gestört, da er noch einen besseren Schlaf hatte. Der Anzeiger führt auch aus, dass der Beschwerdeführer in früheren Jahren mehrere Tiere mit einer Glocke versehen hatte. Im Jahr 2013 hat der Beschwerdeführer keine Glocke verwendet und im Jahr 2014 war dann eine Kuh mit einer Glocke versehen. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er im Jahr 2013 deshalb keine Glocke verwendet hat, weil der Anzeiger ihn darum gebeten hat, da es aber zu langandauernden Suchen der ausgebrochenen Kühe geführt hat, hat er im Jahr 2014 die Glocke wieder verwendet. Der Anzeiger führt aus, dass sein Schlafzimmerfenster genau auf jene Seite gerichtet ist, wo sich auch die Weide befindet und hört sich die Glocke in der Nacht so an, als würde die Kuh unmittelbar vor dem Fenster stehen. Der Anzeiger hat auch seinen unmittelbaren Nachbar gefragt, ob er durch das Glockengeläut belästigt ist und hat dieser gesagt, dass er nicht belästigt ist, er macht halt das Fenster zu. Die Ehefrau des Anzeigers, welche seit 5 bis 6 Jahren in xxx wohnt, führt ebenso aus, dass sie vom Lärm der Kuhglocke gestört ist. In der Nacht ist es so, als würde jemand neben dem Bett läuten. Sie bestätigt, dass sie in einem ländlichen Gebiet wohnt. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Aussage des Beschwerdeführers als auch die Zeugenaussagen des Anzeigers und seiner Ehefrau. Unbestritten ist die Lage der beiden Weiden sowie die Lage des Hauses des Anzeigers. Die Entfernungen konnten anhand des Maßstabes bei der Luftbildaufnahme der beiden Weiden und des Hauses des Anzeigers abgemessen werden. Dass es sich bei den Weiden um eine Hanglage handelt, wird durch ein vom Anzeiger vorgelegtes Foto dokumentiert. Ebenso unstrittig ist, dass nur eine Kuh eine Glocke getragen hat. Weder der Beschwerdeführer noch der Anzeiger bestreiten, dass es sich um ein ländliches Gebiet handelt. Dies ergibt sich auch aus dem Flächenwidmungsplan, der die Liegenschaft des Anzeigers als Bauland Dorfgebiet ausweist, doch schon die nächste daran anschließende, Richtung Norden gelegene Liegenschaft, als Grünland verzeichnet. Es geht auch klar aus den Angaben des Anzeigers und seiner Ehefrau hervor, dass aus deren subjektiver Sicht der Lärm der Kuhglocke ein störender Lärm ist. II. Gesetzliche Grundlagen:römisch zwei. Gesetzliche Grundlagen:

§ 2Abs. 1 Kärntner Landessicherheitsgesetz – K-LSi

G, LGBl. 74/1977 idF, LGBl. 89/2012, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

Paragraph 2, Absatz eins, Kärntner Landessicherheitsgesetz – K-LSiG, Landesgesetzblatt 74 aus 1977, idF, Landesgesetzblatt 89 aus 2012,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

§ 2Abs. 2 K-LSi

G sind unter störenden Lärm, die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

Paragraph 2, Absatz 2, K-LSiG sind unter störenden Lärm, die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

§ 2Abs. 3 K-LSi

G wird Lärm dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksicht vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.

Paragraph 2, Absatz 3, K-LSiG wird Lärm dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksicht vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. I 33/2013 idF, BGBl. I 122/2013, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung sind unter störendem Lärm die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wodurch sie hervorgerufen werden; eine Lärmerregung im Sinne des Gesetzes liegt daher nicht nur dann vor, wenn sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Verwendung von Werkzeugen, Lautsprechern und dergleichen, sondern auch dann, wenn sie mittelbar dadurch hervorgerufen werden, dass sich der Täter eines willenlosen, wenn auch lebenden Werkzeuges bedient, wie etwa eines Tieres (VwGH 25.09.1985, 83/10/0288). Um störend zu sein, muss der Lärm seiner Art und/oder Intensität wegen geeignet sein, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen (VwGH 19.04.1982, 81/10/0104; 16.03.1987, 87/10/0022, 0023). Die Feststellung einer tatsächlichen eingetretenen Störung, beispielsweises der Nachtruhe, ist überflüssig, da dies für die Strafbarkeit ohne Belang ist. Zur Beurteilung der Frage, ob der hervorgerufene Lärm geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen, kommt es nicht darauf an, ob sich bestimmte Personen gestört fühlen. Dieser objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten und nicht nach ÖNORMEN oder Flächenwidmungen zu finden (VwGH 15.06.1987, 85/10/0105). Hieraus folgt aber auch, dass es einer (beantragten) Vernehmung von Zeugen, die sich nach dem Vorbringen des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren durch den Lärm angeblich nicht gestört gefühlt hätten, nicht bedarf, weil deren Aussage kein Beweisthema für die entscheidungswesentliche Rechtsfrage ist. Es kann daher in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen ungebührlicherweise störender Lärmerregung nicht zum Ziel führend sein, damit zu argumentieren, andere Personen hätten sich nicht gestört gefühlt, weil es hierauf bei dem genannten Tatbild gar nicht ankommt. Es reicht somit für die Strafbarkeit aus, wenn sich nur ein Nachbar oder Hausbewohner gestört fühlt. Im Übrigen könnte die Tatsache, dass andere Nachbarn bei gleicher Belästigung davon absehen, ihre Rechte geltend zu machen, schon an sich nicht dazu führen, dass sich auch andere Nachbarn ihres Anspruches auf Freiheit von ruhestörenden Belästigungen durch ihre Nachbarn begeben müssten. Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden, also das Wohlbefinden der anderen anwesenden Personen zu stören. Dabei wird nicht nur die Klangstärke der Beeinträchtigung, sondern auch zu beachten sein, ob diese Beeinträchtigung oft und langandauernd erfolgt. Zu diesen Feststellungen bedarf es keines Sachverständigengutachtens (VwGH 16.03.1987, 87/10/0022, 0023; 04.04.1962, 1482/60, 30.01.1973, 310/71). Ein gewisses Maß von Lärm muss, auch wenn dieser als störend empfunden wird, geduldet werden. Dabei ist nach den einschlägigen Landesgesetzen nicht schon die Erregung von störenden Lärm für sich allein strafbar, sondern es muss noch ein weiteres Tatbestandsmerkmal hinzukommen, nämlich, dass dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Eine strafbare Lärmerregung liegt sohin nur dann vor, wenn sie als ungebührlich beurteilt werden kann. Störender Lärm ist dann als ungebührlich erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, und jene Rücksichten vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann (VwSlg 8469 Ai/1973, 1.7.2010, 2008/09/0149 mwN). Bei der Lärmerregung durch ein Tier kommt es insbesondere darauf an, wo ein Tier gehalten wird. Was auf dem Land üblich und erlaubt ist, kann in der Stadt unzulässig und strafbar sein. Dieser Umstand ist gerade bei der Tierhaltung zu beachten. Das Läuten von Kuhglocken zu Nachtzeiten in der landwirtschaftlich genutzten Gegend ist nicht ungebührlich (vgl. Gaisbauer, Der verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung – Teil III, ÖJZ 1988, 242).Bei der Lärmerregung durch ein Tier kommt es insbesondere darauf an, wo ein Tier gehalten wird. Was auf dem Land üblich und erlaubt ist, kann in der Stadt unzulässig und strafbar sein. Dieser Umstand ist gerade bei der Tierhaltung zu beachten. Das Läuten von Kuhglocken zu Nachtzeiten in der landwirtschaftlich genutzten Gegend ist nicht ungebührlich vergleiche Gaisbauer, Der verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung – Teil römisch drei, ÖJZ 1988, 242). In ländlichen Gegenden ist es durchaus (noch) üblich, weidenden Kühen Glocken umzuhängen. Im gegenständlichen Fall ist zu beachten, dass nicht alle Kühe Glocken getragen haben, sondern nur eine Kuh. Zudem handelt es sich beim Tatort um eine ländliche Gegend und ist in einer solchen Gegend, bei der auch Viehhaltung durchaus üblich ist, das Läuten einer Kuhglocke üblicherweise nicht als störend anzusehen. Das Läuten einer Kuhglocke kann jenen Geräuschen zugerechnet werden, die notwendigerweise mit der landwirtschaftlichen Arbeit verbunden sind, die also landwirtschaftliche Arbeitsgeräusche im weiteren Sinne sind und deshalb von den Bewohnern eines überwiegend oder ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Gebietes in diesen als normal hingenommen werden. Durch das Läuten der Kuhglocke vor allem während der Nachtzeiten besteht durchaus eine objektive Beeinträchtigung, die jedoch in einer solchen ländlichen Gegend jedenfalls von einem Durchschnittsmenschen nicht als störend empfunden wird. Selbst wenn im gegenständlichen Fall durch die eine Kuhglocke ein störender Lärm verursacht worden sein mag, der wegen seiner Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tritt, so wird dieser störende Lärm jedenfalls nicht ungebührlicherweise erregt, da das Anlegen einer Kuhglocke auf der Weide nicht gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und im ländlichen Gebiet nicht jene Rücksicht vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann. Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren mit Beschluss

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G einzustellen.Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren mit Beschluss

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.77.4.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.