RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum26.03.2015 GeschäftszahlKLVwG-99/2/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx KEG, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.11.2013, Zahl: BSW-130/2012/31/SC/WE, womit betreffend die Objekte xxx, xxx und xxx die Kanalbenützungsgebühr für Niederschlagswässer für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 1.063,44 inkl. 10% USt und ein entsprechendes Akonto für 2012 inkl. 10% USt, neuerlich entschieden wurde, gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx KEG, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.11.2013, Zahl: BSW-130/2012/31/SC/WE, womit betreffend die Objekte xxx, xxx und xxx die Kanalbenützungsgebühr für Niederschlagswässer für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 1.063,44 inkl. 10% USt und ein entsprechendes Akonto für 2012 inkl. 10% USt, neuerlich entschieden wurde, gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und mit der Maßgabe, dass gemäß § 204 BAO das monatliche Akonto für 2012 anstatt in Höhe von EUR 88,60 inkl. 10% USt richtigerweise in Höhe von EUR 88,62 inkl. 10% USt vorgeschrieben wird, der angefochtene Abgabenbescheidund mit der Maßgabe, dass gemäß Paragraph 204, BAO das monatliche Akonto für 2012 anstatt in Höhe von EUR 88,60 inkl. 10% USt richtigerweise in Höhe von EUR 88,62 inkl. 10% USt vorgeschrieben wird, der angefochtene Abgabenbescheid b e s t ä t i g t . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g : Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid „ABGABENBESCHEID (Endabrechnung 2011)“ der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx vom 24.01.2012, EDV-Nummer 24808/2, wurde der xxx KG für bloß das Objekt „xxx/xxx“, betreffend „Kanalben.Geb NiederschlW“ für 369,23 m³ Niederschlagswässer eine Kanalbenutzungsgebühr für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von EUR 1.063,44 inkl. 10% USt abzüglich bisheriger Akontovorschreibungen in Höhe von 0,00, vorgeschrieben und wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Bescheid weiters ein monatliches Akonto für das Jahr 2012 in Höhe von EUR 88,60 inkl. 10 % USt vorgeschrieben.Mit Bescheid „ABGABENBESCHEID (Endabrechnung 2011)“ der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx vom 24.01.2012, EDV-Nummer 24808/2, wurde der xxx KG für bloß das Objekt „xxx/xxx“, betreffend „Kanalben.Geb NiederschlW“ für 369,23 m³ Niederschlagswässer eine Kanalbenutzungsgebühr für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von EUR 1.063,44 inkl. 10% USt abzüglich bisheriger Akontovorschreibungen in Höhe von 0,00, vorgeschrieben und wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Bescheid weiters ein monatliches Akonto für das Jahr 2012 in Höhe von EUR 88,60 inkl. 10 % USt vorgeschrieben. Dagegen erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters xxx vom 13.02.
- Mit Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtrat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 14.03.2012, Zahl: 24808/Dr.Schw./Mag.We, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Stadtrat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 14.03.2012, Zahl: 24808/Dr.Schw./Mag.We, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin rechtsfreundlich vertreten durch xxx das Rechtsmittel der Vorstellung mit Schriftsatz vom 20.03.
- Mit Bescheid der Vorstellungsbehörde Kärntner Landesregierung vom 11.09.2012, Zahl: A03-FE2-243/3-2012, wurde der bekämpfte Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten zurückverwiesen, da das dem bekämpften Bescheid vorangegangene abgabenbehördliche Verfahren wie auch der bekämpfte Bescheid mit Mangelhaftigkeiten belastet war.Mit Bescheid der Vorstellungsbehörde Kärntner Landesregierung vom 11.09.2012, Zahl: A03-FE2-243/3-2012, wurde der bekämpfte Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten zurückverwiesen, da das dem bekämpften Bescheid vorangegangene abgabenbehördliche Verfahren wie auch der bekämpfte Bescheid mit Mangelhaftigkeiten belastet war. Laut Schreiben des Wasserverband xxx (im Folgenden: xxx) vom 25.09.2012, do. Zeichen: mp/NS, an die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten, erfolgten im Zeitraum April 2011 bis September 2011 Überprüfungen hinsichtlich Einleitungen von Niederschlagswasser in die Verbandskanalisation im Bereich der Mischwasserkanalisation xxx und wurde auch der Bereich „xxx KEG, xxx“ überprüft. Die Überprüfung erfolgte demnach wie folgt: Grundsätzlich kamen 2 Verbandsmitarbeiter mit einem Spülwagen, Nebelgeräte und Lebensmittelfarbe zum Einsatz. Bei sehr komplexen Leistungsführungen wurde das verbandseigene Inspektionsfahrzeug mit Kanalkamera beigezogen. Für die Überprüfung der jeweiligen Grundstücke bzw. Objekte wurden von den Verbandsmitarbeitern entsprechende Planunterlagen mitgeführt. Auf den Grundstücken im Bereich der Mischwasserkanalisation wurden alle Dachrinnenabläufe, Einlaufschächte, Rigole udgl. dahingehend überprüft, ob eine Verbindung zur Verbandskanalisation besteht. In erster Linie wurde als wirtschaftlichste Methode mit dem Spülfahrzeug Wasser in die Dachrinnenabläufe, Einlaufschächte, Rigole udgl. eingeleitet und kontrolliert, ob diese in die Verbandskanalisation münden. Wenn notwendig, wurde Lebensmittelfarbe beigegeben. Eine Möglichkeit, die Einleitungen sichtbar zu machen, ist das Einblasen eines umweltverträglichen, geruchlosen Signalnebels. Konnte die Verbindung zwischen der Verbandskanalisation und den Entwässerungsleitungen mit der vorgenannten Methode nicht eindeutig festgestellt werden, so wurde das verbandseigene Inspektionsfahrzeug mit Kanalkamera zum Einsatz gebracht. Von den Leitungsverbindungen wurde hernach eine Planskizze angefertigt und die Fläche, welche in die Verbandskanalisation entwässern, abgegrenzt. Die Flächen, welche in die Verbandskanalisation entwässern, wurde in der Folge vom Vermessungsbüro xxx reflektorlos tachymetrisch vermessen und in Plänen dargestellt. Diese Planunterlagen sind die Basis für die Vorschreibung der Kanalanschlussbeiträge und der Kanalbenützungsgebühren. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 10.10.2012 seitens der Stadtgemeinde xxx darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein ergänzendes Ermittlungsverfahren eingeleitet wird und wurde ihr der mit nunmehr bekämpften Bescheid als dessen integrierender Bestandteil erklärte Lageplan des staatlich befugten und beeideten Zivilgeometer Ziviltechniker für das Vermessungswesen xxx, Geschäftszahl 1120/09, Lageplan 6-50, MSt 1:500, Vermessungsdatum 05.08.2011, sowie das Schreiben des xxx vom 25.09.2012 als Beilagen übermittelt und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Stellungnahmeschriftsatz vom 22.10.2012 beantragte die Beschwerdeführerin, das Verfahren einzustellen. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtrat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.11.2013, Zahl: BSW-130/2012/31/SC/WE, wurde über die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr für Niederschlagswässer für das Jahr 2011 und ein entsprechendes Akonto für 2012 neuerlich entschieden und der Spruch des bekämpften Bescheides insofern konkretisiert, dass dieser zu lautet hat wie folgt:Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Stadtrat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.11.2013, Zahl: , BSW-130/2012/31/SC/WE, wurde über die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr für Niederschlagswässer für das Jahr 2011 und ein entsprechendes Akonto für 2012 neuerlich entschieden und der Spruch des bekämpften Bescheides insofern konkretisiert, dass dieser zu lautet hat wie folgt: „Gemäß §§ 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999, in Verbindung mit §§ 4, 207 Abs 1 und 2 und 208 Abs 1 lit a der Bundesabgabenordnung, BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sowie aufgrund der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 16.12.2004, AZ.: 8510-004/2005EL, jeweils in der geltenden Fassung, hat „Gemäß Paragraphen 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, K-GKG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999,, in Verbindung mit Paragraphen 4, 207, Absatz eins und 2 und 208 Absatz eins, Litera a, der Bundesabgabenordnung, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sowie aufgrund der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 16.12.2004, AZ.: 8510-004/2005EL, jeweils in der geltenden Fassung, hat die xxx KG, xxx, als Eigentümerin der Objekte xxx, xxx und xxx, xxx in Kärnten, Kanalbenützungsgebühren für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 für die Einleitung von Niederschlagswässern aus überdachten Flächen im Ausmaß von 1477 m² x 0,25 (Faktor gemäß § 4 Abs 3 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 16.12.2004, AZ. 8510-004/2005EL) x dem Gebührensatz von Euro 2,88 (gemäß § 5 der vorzitierten Verordnung)1477 m² x 0,25 (Faktor gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 16.12.2004, AZ. 8510-004/2005EL) x dem Gebührensatz von Euro 2,88 (gemäß Paragraph 5, der vorzitierten Verordnung) entsprechend des beiliegenden – einen integrierenden Bestandteil dieses Spruches und dieses Bescheides bildenden – Lageplans von 07.03.2013 im Ausmaß von Euro 1.063,44 inkl. 10% USt sowie ein neues Akonto für 2012 in Höhe von vierteljährlich Euro 88,60 inkl. 10% USt zu entrichten.“ Gegen diesen Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Stadtrat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 04.09.2013, Zahl: BSW-133/2012/28/WE, richtet sich die nunmehr vorliegende „Vorstellung“, welche vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten als „Beschwerde“ zu werten ist und wird darin vorgebracht wie folgt:Gegen diesen Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Stadtrat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 04.09.2013, Zahl: BSW-133/2012/28/WE, richtet sich die nunmehr vorliegende „Vorstellung“, welche vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten als „Beschwerde“ zu werten ist und wird darin vorgebracht wie folgt: „Gegen den außen bezeichneten Abgabenbescheid erstatten wir durch unseren ausgewiesenen Vertreter V O R S T E L L U N Grömisch fünf O R S T E L L U N G verbunden mit dem Antrag, der Vorstellung Folge zu geben und den bekämpften Abgabenbescheid ersatzlos aufzuheben und bescheidmäßig auszusprechen, dass für das Objekt xxx, xxx und xxx auch zukünftig keine Kanalgebühren für die Einleitung von Niederschlagswässern in die Kanalisationsanlage vorgeschrieben werden werden. Wir machen das Vorbringen in den Stellungnahmen zum Inhalt dieser Berufung und führen ergänzend aus: Zu Recht nimmt der angefochtene Bescheid auf die Bestimmungen §§ 24, 25 K-GKG Bezug, übersieht aber dabei Folgendes:Zu Recht nimmt der angefochtene Bescheid auf die Bestimmungen Paragraphen 24, 25, K-GKG Bezug, übersieht aber dabei Folgendes: § 24
(2)normiert, dass Kanalgebühren auszuschreiben sind, wenn die „Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung ….. anfallenden Abwässer nicht durch Einrichtungen der Gemeinde“ erfolgt.Paragraph 24,
(2)normiert, dass Kanalgebühren auszuschreiben sind, wenn die „Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung ….. anfallenden Abwässer nicht durch Einrichtungen der Gemeinde“ erfolgt. Es ist unklar, ob die Sammlung, Ableitung …… durch Einrichtungen der Gemeinde erfolgt oder nicht. Im § 24
(2)ist ausdrücklich von Abwasser die Rede. Die Ermächtigung zur Vorschreibung von Kanalgebühren bezieht sich ausdrücklich auf Abwässer.Im Paragraph 24,
(2)ist ausdrücklich von Abwasser die Rede. Die Ermächtigung zur Vorschreibung von Kanalgebühren bezieht sich ausdrücklich auf Abwässer. Die Definition von „Abwässer“ findet sich eindeutig in ÖNORM B2005 und wird diesbezüglich nochmals auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Eine nicht minder eindeutige Definition ergibt sich aus der „Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes xxx (xxx)“, welche seit 1.1.2006 bis heute in Kraft ist. In § 1
(6)heißt es:In Paragraph eins,
(6)heißt es: Abwässer: Abwässer sind die bei Bauten oder Grundflächen anfallenden Schmutzwässer und mehr als geringfügig verschmutzte Niederschlagwässer. Keine Abwässer sind nicht oder nur geringfügig verschmutzte Niederschlags- und Kühlwässer, sowie Drainagen-, Quell- und Grundwässer. In der für den Bereich, in dem das gegenständliche Objekt liegt, gültigen Kanalordnung ist also genauestens definiert, dass Niederschlagswässer, die nicht oder nur geringfügig verschmutzt sind, k e i n e Abwässer sind und daher von der Ermächtigung des § 24 nicht umfasst sein können.In der für den Bereich, in dem das gegenständliche Objekt liegt, gültigen Kanalordnung ist also genauestens definiert, dass Niederschlagswässer, die nicht oder nur geringfügig verschmutzt sind, k e i n e Abwässer sind und daher von der Ermächtigung des Paragraph 24, nicht umfasst sein können. Die Vorschreibung von Kanalgebühren ist somit durch keine gesetzliche Bestimmung gedeckt und daher rechts- und gesetzwidrig. Die Behauptung der Behörde, dass „niemals eine Übernahme des Textes der Kanalordnung in Form einer Verordnung und dementsprechend natürlich auch keine Kundmachung erfolgt ist“ und deswegen der Abwasserbegriff des § 24 K-GKG heranzuziehen sei, ist unhaltbar.Die Behauptung der Behörde, dass „niemals eine Übernahme des Textes der Kanalordnung in Form einer Verordnung und dementsprechend natürlich auch keine Kundmachung erfolgt ist“ und deswegen der Abwasserbegriff des Paragraph 24, K-GKG heranzuziehen sei, ist unhaltbar. Die Kanalordnung ist Bestandteil der Rechtsordnung. Sie wurde vom Gemeinderat am 21.12.2005 beschlossen, ist seit 1.1.2006 in Kraft und natürlich immer heranzuziehen. Die Behauptung der Behörde, dass es sich bei der Kanalordnung um einen „vorwiegend(?) technischen Leitfaden“ des Wasserverbandes xxx handle, ist unrichtig. Die Stadtgemeinde Feldkirchen hat einräumen müssen, dass „seinerzeit“ im Rahmen von Anschlussauftragsbescheiden auf die Kanalordnung Bezug genommen worden ist und zwar aus technischer Sicht. Diese Behauptungen können nicht richtig sein, wenn man Folgendes bedenkt: Im Verfahren AZ. 851-300/2011/RU-SK wurde im Spruch ausdrücklich erklärt, dass die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen i. Ktn. am 21.12.2005 für den Bereich des Wasserverbandes xxx beschlossene Kanalordnung und als Merkblatt über die Ausführung von Hausanschlusskanälen i.d.j.g.F. gelten als verbindlich.Im Verfahren AZ. 851-300/2011/RU-SK wurde im Spruch ausdrücklich erklärt, dass , die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen i. Ktn. am 21.12.2005 für den Bereich des Wasserverbandes xxx beschlossene Kanalordnung und als Merkblatt über die Ausführung von Hausanschlusskanälen i.d.j.g.F. gelten als verbindlich. Darüber hinaus: Bedeutung hat in diesem Zusammenhang auch § 15 der Kanalordnung. Dieser bestimmt, dass bei Außerachtlassung der in dieser Kanalordnung festgelegten Pflichten die Strafbestimmungen des K-GKG bzw. WRG gelten.Bedeutung hat in diesem Zusammenhang auch Paragraph 15, der Kanalordnung. Dieser bestimmt, dass bei Außerachtlassung der in dieser Kanalordnung festgelegten Pflichten die Strafbestimmungen des K-GKG bzw. WRG gelten. Die Kanalordnung zeitigt Außenwirkung auch deswegen, weil (siehe § 16 zweiter Absatz) „die Kanalordnung sowie etwaige Änderungen werden jedem Anschlussinhaber zugestellt und jedem Anschlusswerber bei Genehmigung des Anschlusses ausgefolgt“.Die Kanalordnung zeitigt Außenwirkung auch deswegen, weil (siehe Paragraph 16, zweiter Absatz) „die Kanalordnung sowie etwaige Änderungen werden jedem Anschlussinhaber zugestellt und jedem Anschlusswerber bei Genehmigung des Anschlusses ausgefolgt“. Ob nun die Kanalordnung in Form einer Verordnung erlassen wurde und eine Kundmachung erfolgt ist, mag auf ein „Versehen“ der Gemeindeverwaltung zurückzuführen sein, spielt aber deswegen keine Rolle, weil der Gesetzesunterworfene davon ausgehen muss, dass vom Gemeinderat Beschlossenes und ihm von der Behörde Zugestelltes rechtswirksam ist. In diesem Zusammenhang muss die Frage an die Behörde erlaubt sein, wozu eine 13seitige Kanalordnung erlassen wird (seit 1.1.2006 ununterbrochen in Kraft), wenn sie von vornherein „wirkungslos“ sein soll, von der Behörde aber „fallweise“ angewendet wird. Nach den Erhebungen unseres ausgewiesenen Vertreters ist die Kanalordnung sei 1.1.2006 in Kraft. Der diesbezügliche Behördenakt ist jedenfalls als Kundmachung zu werten. Dass die Kanalordnung nicht förmlich als Verordnung kundgemacht wurde, ist nicht entscheidend. Nach der Rechtssprechung des VfGH genügt für die Qualifizierung eines Aktes als Verordnung bereits eine imperative, an die Allgemeinheit gerichtete Formulierung und die Erlangung eines Mindestmaßes an Publizität (VfSlg. 14.154/1995, 17.244/2004, 18.495/2008 usw.). Beide Voraussetzungen liegen bei der gegenständlichen Kanalordnung vor, die durchgehend befehlsmäßige Formulierungen aufweist (Anschlusspflicht in § 2, Einleitungsbeschränkungen in § 5, Auskunft, Meldepflicht und Zutritt im § 10, Haftung in § 11, Wirksamkeitsbeginn in § 14). Die Kanalordnung enthält auch Strafbestimmungen (§ 15) und Zustellungsverpflichtung in § 16. Darüber hinaus ist die Kanalordnung zu www.wvo.at/de.service/kanalordnung im Internet kundgemacht und im Bescheid vom 17.8.2011 AZ. 851-300/2011/RU-SK als verbindlich geltend dargestellt.Dass die Kanalordnung nicht förmlich als Verordnung kundgemacht wurde, ist nicht entscheidend. Nach der Rechtssprechung des VfGH genügt für die Qualifizierung eines Aktes als Verordnung bereits eine imperative, an die Allgemeinheit gerichtete Formulierung und die Erlangung eines Mindestmaßes an Publizität (VfSlg. 14.154 aus 1995,, 17.244 aus 2004,, 18.495 aus 2008, usw.). Beide Voraussetzungen liegen bei der gegenständlichen Kanalordnung vor, die durchgehend befehlsmäßige Formulierungen aufweist (Anschlusspflicht in Paragraph 2,, Einleitungsbeschränkungen in Paragraph 5,, Auskunft, Meldepflicht und Zutritt im Paragraph 10,, Haftung in Paragraph 11,, Wirksamkeitsbeginn in Paragraph 14,). Die Kanalordnung enthält auch Strafbestimmungen (Paragraph 15,) und Zustellungsverpflichtung in Paragraph 16, Darüber hinaus ist die Kanalordnung zu www.wvo.at/de.service/kanalordnung im Internet kundgemacht und im Bescheid vom 17.8.2011 AZ. 851-300/2011/RU-SK als verbindlich geltend dargestellt. Die Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes xxx ist jedenfalls zur Auslegung des Abwasserbegriffes heranzuziehen. Nicht oder nur geringfügig verschmutzte Niederschlagswässer – wie gegenständlich – sind also nicht als Abwässer anzusehen. Die jahrzehntelange Nichtvorschreibung diesbezüglicher Kanalgebühren durch die Gemeinde war also korrekt. Die nunmehrige Vorschreibung ist rechtswidrig, verstoßt gegen Treu und Glauben und ist sittenwidrig. Im Übrigen ist völlig unklar, für welche Fläche die Vorschreibung von Kanalgebühren erfolgt. Es ist zwar von einer „überdachten“ Fläche die Rede, obwohl in der – vom angefochtenen Abgabenbescheid herangezogenen – Verordnung vom 16.12.2004 von der „Auffangfläche“ die Rede ist, mit deren Hilfe der Abgabenanspruch errechnet werden soll. Nirgends ist präzisiert bzw. definiert, was unter „Auffangfläche“ zu verstehen ist. § 4
(3)der obgenannten Verordnung bezieht sich somit auf einen Begriff, der dem Gesetz fremd ist. Die Verordnung ist rechtsunwirksam und kann daher nicht als Grundlage für die Vorschreibung von Kanalgebühren herangezogen werden.Nirgends ist präzisiert bzw. definiert, was unter „Auffangfläche“ zu verstehen ist. Paragraph 4,
(3)der obgenannten Verordnung bezieht sich somit auf einen Begriff, der dem Gesetz fremd ist. Die Verordnung ist rechtsunwirksam und kann daher nicht als Grundlage für die Vorschreibung von Kanalgebühren herangezogen werden. Der Begriff „Auffangfläche“ findet sich ausschließlich in der Verordnung vom 16.12.
- Der Begriff „Auffangfläche“ ist nicht definiert. Im angefochtenen Bescheid wird nicht einmal der Versuch unternommen klarzustellen, was die Behörde unter Auffangflächen verstehen will und warum dieser Begriff verwendet wird. Da die Verordnung vom 16.12.2004 – zumindest in diesem Punkt – rechts- und gesetzeswidrig ist, können Vorschreibungen auf Basis dieser Verordnung nicht erfolgen und sind ihrerseits rechts- und gesetzeswidrig. Unter Hinweis auf das bisherige diesbezügliche Vorbringen wird wiederholt: Es geht nicht an, dass der Nachbar – auch wenn er das öffentliche Gut ist- Kanalgebühren für Dachwässer, die über seinem Grundstück anfallen, auf den „Dacheigentümer“ überwälzt, obwohl über dessen Grundstück die diesbezüglichen Niederschlagswässer gar nicht aufkommen. Dies stellt eine unberechtigte Belastung des „Dacheigentümers“ – und somit eine ungerechtfertigte Begünstigung des Nachbarn – dar: Wäre nämlich das Dach über dem Nachbargrund nicht vorhanden, würde der Regen direkt auf den Nachbargrund fallen und somit dieses „belasten“. Durch das Vorhandensein des Dachüberhanges (gegenständlich 71 m²) darf der Nachbar – in diesem Fall das öffentliche Gut – nicht begünstigt werden. Nochmals sei darauf hingewiesen: Die Gemeinde hat ihr Recht, Kanalgebühren vorzuschreiben, verloren. Es tritt nämlich Rechtsverlust ein, auch wenn jemand auch nur schlüssig auf das ihm zustehende Recht verzichtet. Ein schlüssiger Verzicht kann nach ständiger Rechtssprechung dann angenommen werden, wenn in Hinblick auf das Vorliegen besonderer Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, dass er (der Verzicht) ernstlich gewollt ist und der Verpflichtete unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche und unter Überlegung aller Umstände den zweifelsfreien Schluss ziehen darf und auch tatsächlich gezogen hat, der Berechtigte habe auf seinen Anspruch ernstlich verzichtet (z. B. SZ 41/123, 44/86, 49/27). Diese rechtlichen Überlegungen sind natürlich auf das gesamte Rechtssystem, also auch auf die gegenständliche Abgabensache anzuwenden, weswegen die nunmehrige Vorschreibung gegen Treu und Glauben verstößt und daher rechtswidrig ist. Die jahrzehntelange – seit 1971 (!) – Nichtgeltendmachung von Kanalgebühren lässt den zweifelsfreien Schluss zu, dass die Gemeinde Kanalgebühren auch zukünftig nicht geltend machen wird. Dieser Schluss ist auch deswegen zulässig, weil schon vor Jahrzehnten von der Behörde (Bürgermeister) im Zusammenhang mit Kanalanschlussaufträgen vorgeschrieben wurde Sickergruben, Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen. Denknotwendig wurden die Dachwässer also in die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde xxx eingeleitet, ohne dass Kanalgebühren (Kanalbenützungsgebühren) verlangt worden sind. Es wurde niemals erklärt, dass dieser Zustand ein Vorübergehender wäre, sodass die Gesetzesunterworfenen davon ausgehen konnten, dass auch zukünftig keine Kanalgebühren anfallen werden. Die nunmehrige Vorschreibung verstößt auch deswegen gegen Treu und Glauben und ist daher rechtswidrig. Die unentgeltliche Einleitung von Niederschlagswässern erfolgte somit über Wunsch der Stadtgemeinde xxx. Der Hinweis auf die Bestimmungen des § 21 Abs. 4 MRG, wonach Betriebskosten – wie die gegenständlichen – nur für ein Jahr rückwirkend dem Bestandnehmer gegenüber geltend gemacht werden können, soll demonstrieren, dass die rückwirkende Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoßt und daher gesetzwidrig ist.Der Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 4, MRG, wonach Betriebskosten – wie die gegenständlichen – nur für ein Jahr rückwirkend dem Bestandnehmer gegenüber geltend gemacht werden können, soll demonstrieren, dass die rückwirkende Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoßt und daher gesetzwidrig ist. Der Verjährungseinwand wird aufrechterhalten. Unter Hinweis auf das gesamte bisherige Vorbringen wird der ANTRAG gestellt, der Vorstellung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Feldkirchen zurückzuverweisen. Gleichzeitig wird der ANTRAG gestellt, dieser Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Einhebung der Abgabe auszusetzen. Unter Hinweis, dass im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 2.9.2013, A03-FE2-237/2-2013 betreffend die Kanalgebühr für Niederschlagswässer für das Jahr 2011 eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht wurde und in beiden Fällen eine zumindest ähnliche Problematik gegeben ist, gibt die Vorstellungswerberin die Erklärung ab, dass sie aus der Tatsache, dass vor Herlangen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes keine Entscheidung getroffen wird und keine Folgen (z. B. Säumnisbeschwerde) ableiten wird.“ Das Landesverwaltungsgericht hat dazu erwogen: Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Vorstellung auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG). Die Vorstellung war daher vom Landesverwaltungsgericht Kärnten als „Beschwerde“ in Behandlung zu nehmen.Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Vorstellung auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). Die Vorstellung war daher vom Landesverwaltungsgericht Kärnten als „Beschwerde“ in Behandlung zu nehmen. Feststellungen: Den Streitgegenstand in dieser Abgabensache bildet die Vorschreibung von Gebühren für die Einleitung von auf Dachflächen von im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Objekten anfallenden Abwässern in die Gemeindekanalisationsanlage für das Jahr 2011 sowie ein monatliches Akonto für das Jahr
- Unbestritten ist, dass Niederschlagswässer von auf den Objekten der Beschwerdeführerin anfallenden Dächern in den Kanal der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten eingeleitet wird. Von der Beschwerdeführerin wird eine Einleitung ihrer Niederschlagswässer nicht in Abrede gestellt, sondern auf Seite 7 des Beschwerdeschriftsatzes von „jahrzehntelang – seit 1971 (!)“ (sic!) Nichtgeltendmachung von Kanalgebühren seitens der Abgabenbehörde gesprochen. Rechtliche Beurteilung: Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten: Entstehung des Abgabenanspruches. § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. […]
(3)In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4)Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches. § 93.
(1)Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.Paragraph 93,
(1)Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Absatz 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. […] Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben. Grundsätzliche Anordnungen. § 114.
(1)Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.Paragraph 114,
(1)Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2)Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3)Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können. § 204.
(1)Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.Paragraph 204,
(1)Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.
(2)Für die Selbstberechnung von Abgaben (§ 201) gilt Abs. 1 sinngemäß.
(2)Für die Selbstberechnung von Abgaben (Paragraph 201,) gilt Absatz eins, sinngemäß.
(3)Obliegt einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen die Selbstberechnung und Abfuhr einbehaltener Steuerabzugsbeträge (§ 202), gilt Abs. 1 sinngemäß für die Endsumme des abzuführenden Betrages.
(3)Obliegt einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen die Selbstberechnung und Abfuhr einbehaltener Steuerabzugsbeträge (Paragraph 202,), gilt Absatz eins, sinngemäß für die Endsumme des abzuführenden Betrages. § 274.
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Paragraph 274,
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird
- a)in der Beschwerde,
- b)im Vorlageantrag (§ 264),
- b)im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
- c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
- c)in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
- d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
- d)wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder 2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. Entsprechend dem § 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) können öffentliche Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs 5 und 8 Abs 5 F-VG nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden (Legalitätsprinzip). Der eben genannte § 7 Abs 5 F-VG normiert, dass die Bundesgesetzgebung die Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben und tut dies die Bundesgesetzgebung mit § 15 Abs 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008): die Gemeinden werden dazu ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, auszuschreiben. Entsprechend dem Paragraph 5, Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) können öffentliche Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz 5 und 8 Absatz 5, F-VG nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden (Legalitätsprinzip). Der eben genannte Paragraph 7, Absatz 5, F-VG normiert, dass die Bundesgesetzgebung die Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben und tut dies die Bundesgesetzgebung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008): die Gemeinden werden dazu ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, auszuschreiben. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) lauten: Kanalgebühren § 24Paragraph 24 Ermächtigung
(1)Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Kanalgebühren ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(1)Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Kanalgebühren ergibt sich auf Grund der gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(2)Erfolgt die Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet oder in Teilen davon anfallenden Abwässer nicht durch Einrichtungen der Gemeinde, wird die Gemeinde ermächtigt, für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Kanalgebühren auszuschreiben. Abgabenschuldner sind in diesem Fall die Eigentümer der Gebäude oder der befestigten Flächen, deren Abwässer entsorgt werden. § 25Paragraph 25 Höhe
(1)Erfolgt die Entsorgung der Abwässer nicht durch Gemeindeeinrichtungen, sind der Berechnung der Kanalgebühren die der Gemeinde tatsächlich erwachsenen Kosten zugrunde zu legen.
(2)Kanalgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Kanalgebühren nach der Bereitstellungsgebühr und der Benützungsgebühr geteilt ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr zumindest 50 v. H. des gesamten Aufkommens an Kanalgebühren zu betragen.
(3)Die Benützungsgebühr darf nach dem durchschnittlichen, ortsüblichen Abwasseranfall pauschaliert werden, wobei insbesondere für Wohnungen oder Gebäude stufenweise nach ihrer Verwendung und dem Flächenausmaß Pauschalbeträge festgesetzt werden können. Übersteigt oder unterschreitet eine aufgrund des tatsächlichen Abwasseranfalles sich ergebende Benützungsgebühr den festgesetzten Pauschalbetrag um einen der Art der Pauschalierung angemessenen Prozentsatz, so ist die Gebühr wiederum nach dem Abwasseranfall zu berechnen.
(4)Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.
(5)Die Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Gemeinden die zur Feststellung des Wasserverbrauches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Ausschreibung der Kanalgebühren erfolgte mit Verordnung des Gemeinderates vom 16.12.2004, Zahl: 0510-004/205EL, und wird darin im § 3 eine Bereitstellungsgebühr und werden im § 4 Benützungsgebühren ausgeschrieben.Die Ausschreibung der Kanalgebühren erfolgte mit Verordnung des Gemeinderates vom 16.12.2004, Zahl: 0510-004/205EL, und wird darin im Paragraph 3, eine Bereitstellungsgebühr und werden im Paragraph 4, Benützungsgebühren ausgeschrieben. Die Bereitstellungsgebühr (§ 3) ist für jene Gebäude und befestigten Flächen, die an den Kanal angeschlossen sind, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde, zu entrichten. Das heißt, für die Bereitstellung der Kanalanlage und für die Option, diese Anlage in Anspruch zu nehmen, ist die Bereitstellungsgebühr zu entrichten.Die Bereitstellungsgebühr (Paragraph 3,) ist für jene Gebäude und befestigten Flächen, die an den Kanal angeschlossen sind, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde, zu entrichten. Das heißt, für die Bereitstellung der Kanalanlage und für die Option, diese Anlage in Anspruch zu nehmen, ist die Bereitstellungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ist gemäß § 3 Abs 2 der Verordnung das 60fache des Gebührensatzes (laut § 5: EUR 2,88) und ist zur Gänze bei der Ermittlung der Gebührenmesszahl für die Berechnung der Benützungsgebühr zu berücksichtigen.Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung das 60fache des Gebührensatzes (laut Paragraph 5 :, EUR 2,88) und ist zur Gänze bei der Ermittlung der Gebührenmesszahl für die Berechnung der Benützungsgebühr zu berücksichtigen. Die Benützungsgebühren (§ 4) ergeben sich laut Abs 1 aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den Kanal angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen mit dem im § 5 normierten Gebührensatz von EUR 2,
- Die Benützungsgebühren (Paragraph 4,) ergeben sich laut Absatz eins, aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den Kanal angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen mit dem im Paragraph 5, normierten Gebührensatz von EUR 2,
- Die Gebührenmesszahl ist laut § 4 Abs 2 der Verordnung 1 m³ bezogenes Wasser, das heißt, das 1 m³ bezogenes Trink- oder Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, 1 m³ Abwasser gleichgestellt wird.Die Gebührenmesszahl ist laut Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung 1 m³ bezogenes Wasser, das heißt, das 1 m³ bezogenes Trink- oder Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, 1 m³ Abwasser gleichgestellt wird. Gemäß § 4 Abs 3 der Verordnung wird für die in die Kanalisationsanlage abzuführenden Ober- und Niederschlagswässer aufgrund des langjährigen Durchschnittes je m² Auffangfläche ein Abwasseranfall von 0,25 m³ jährlich angenommen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung wird für die in die Kanalisationsanlage abzuführenden Ober- und Niederschlagswässer aufgrund des langjährigen Durchschnittes je m² Auffangfläche ein Abwasseranfall von 0,25 m³ jährlich angenommen. Die Bezeichnung des Bescheidadressaten betreffend ist der Vollständigkeit halber zu sagen: im angefochtenen Bescheid wird die Beschwerdeführerin als „xxx KG“ bezeichnet und wurde dies vom Rechtsvertreter nicht gerügt. Eine Berichtigungsmöglichkeit nach § 293 BAO infolge Verschreibens beim Namen des Bescheidadressaten (VwGH 19.12.2001, 2001/13/0091; 26.11.2002, 99/15/0165; 28.09.2006, 2002/17/0027; 28.06.2007, 2005/16/0187) kommt nicht in Frage, da grundsätzlich die Berichtigung jener Abgabenbehörde obliegt, welche den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat und kann das Verwaltungsgericht bloß die von ihm selbst erlassenen Entscheidungen vornehmen kann (Ritz, BAO5, § 293 Rz 13). Die richtige Bezeichnung der Beschwerdeführerin ist „xxx KEG“ und ist diese unrichtige Bezeichnung unbeachtlich, wenn diese offenbar auf einem Versehen beruht und der Adressat zweifelsfrei feststeht (VwGH 20.01.1992, 91/10/0095; 25.06.1996, 94/17/0419) bzw. wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen (VwGH 23.04.1998, 96/15/0199; 28.06.2007, 2005/16/0187).Die Bezeichnung des Bescheidadressaten betreffend ist der Vollständigkeit halber zu sagen: im angefochtenen Bescheid wird die Beschwerdeführerin als „xxx KG“ bezeichnet und wurde dies vom Rechtsvertreter nicht gerügt. Eine Berichtigungsmöglichkeit nach Paragraph 293, BAO infolge Verschreibens beim Namen des Bescheidadressaten (VwGH 19.12.2001, 2001/13/0091; 26.11.2002, 99/15/0165; 28.09.2006, 2002/17/0027; 28.06.2007, 2005/16/0187) kommt nicht in Frage, da grundsätzlich die Berichtigung jener Abgabenbehörde obliegt, welche den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat und kann das Verwaltungsgericht bloß die von ihm selbst erlassenen Entscheidungen vornehmen kann (Ritz, BAO5, Paragraph 293, Rz 13). Die richtige Bezeichnung der Beschwerdeführerin ist „xxx KEG“ und ist diese unrichtige Bezeichnung unbeachtlich, wenn diese offenbar auf einem Versehen beruht und der Adressat zweifelsfrei feststeht (VwGH 20.01.1992, 91/10/0095; 25.06.1996, 94/17/0419) bzw. wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen (VwGH 23.04.1998, 96/15/0199; 28.06.2007, 2005/16/0187). Die Objekte der Beschwerdeführerin betreffend ist zu sagen, dass die auf den Dachflächen anfallenden Niederschläge unbestritten in den Kanal der Stadtgemeinde xxx eingeleitet werden. Das bedeutet, dass seitens der Beschwerdeführerin für die Verbringung der auf den Dachflächen anfallenden Niederschläge die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde xxx tatsächlich in Anspruch genommen – somit „benützt“ – wird und im Jahr 2011 die Objekte der Beschwerdeführerin durch den Wasserverband xxx (xxx) dahingehend überprüft wurden, ob Dachrinnenabläufe, Einlaufschächte, Rigole udgl. In die Verbandskanalisation münden (Beweis: unbedenkliche Auskunft des xxx vom 25.09.2012, do. Zeichen: mp/NS). Um Kenntnis über das Flächenausmaß der Oberflächenentwässerung des Objektes der Beschwerdeführerin zu erlangen, bediente sich die belangte Behörde eines staatlich befugten und beeideten Zivilgeometers, des Ziviltechniker für das Vermessungswesen xxx, welcher die Vermessung am 05.08.2011 durchführte und das Ergebnis in einem Lageplan im MSt 1:500 mit der Geschäftszahl 1120/09, vom 24.08.2011 darstellte. Demnach ist die Dachfläche der Objekte auf den im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Grundstücken .xxx, .xxx, .xxx, .xxx, xxx, KG xxx, 1477 m² groß (= Auffangfläche iSd § 4 Abs 3 der Verordnung vom 16.12.2004).Die Objekte der Beschwerdeführerin betreffend ist zu sagen, dass die auf den Dachflächen anfallenden Niederschläge unbestritten in den Kanal der Stadtgemeinde xxx eingeleitet werden. Das bedeutet, dass seitens der Beschwerdeführerin für die Verbringung der auf den Dachflächen anfallenden Niederschläge die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde xxx tatsächlich in Anspruch genommen – somit „benützt“ – wird und im Jahr 2011 die Objekte der Beschwerdeführerin durch den Wasserverband xxx (xxx) dahingehend überprüft wurden, ob Dachrinnenabläufe, Einlaufschächte, Rigole udgl. In die Verbandskanalisation münden (Beweis: unbedenkliche Auskunft des xxx vom 25.09.2012, do. Zeichen: mp/NS). Um Kenntnis über das Flächenausmaß der Oberflächenentwässerung des Objektes der Beschwerdeführerin zu erlangen, bediente sich die belangte Behörde eines staatlich befugten und beeideten Zivilgeometers, des Ziviltechniker für das Vermessungswesen xxx, welcher die Vermessung am 05.08.2011 durchführte und das Ergebnis in einem Lageplan im MSt 1:500 mit der Geschäftszahl 1120/09, vom 24.08.2011 darstellte. Demnach ist die Dachfläche der Objekte auf den im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Grundstücken .xxx, .xxx, .xxx, .xxx, xxx, KG xxx, 1477 m² groß (= Auffangfläche iSd Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung vom 16.12.2004). Daraus folgt, dass die jährliche Benützungsgebühr gemäß § 4 Abs 3 der Verordnung durch folgende Formel berechnet wird:Daraus folgt, dass die jährliche Benützungsgebühr gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung durch folgende Formel berechnet wird: Auffangfläche (in m²) x Gebührenmesszahl (Abwasseranfall 0,25 m³) x Gebührensatz 1477 m² x 0,25 x 2,88 = 1.063,44 EUR Bezogen auf das gegenständliche Objekt bedeutet dies, dass für das Abgabenjahr 2011 EUR 1.063,44 inkl. 10% USt für die in den Kanal der Stadtgemeinde xxx bewirkte Einleitung der auf den Dachflächen der gegenständlichen Objekte xxx, xxx und xxx anfallenden Niederschläge zu entrichten sind. Die Formel für die Berechnung der monatlichen Akontozahlung ist die folgende: Auffangfläche (in m²) x Gebührenmesszahl (Abwasseranfall 0,25 m³) x Gebührensatz „12“ 1477 m² x 0,25 x 2,88 = 88,62 12 Bezogen auf das gegenständliche Objekt bedeutet dies, dass als monatliche Akontozahlung für die Einleitung der auf den Dachflächen des gegenständlichen Objekts anfallenden Abwässer aus Niederschlägen in den Kanal der Stadtgemeinde xxx EUR 88,62 inkl. 10% USt zu entrichten sind. Der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Betrag für das monatliche Akonto für 2012 in Höhe von EUR 88,60 inkl. 10% USt war entsprechend dem § 204 BAO auf „EUR 88,62“ inkl. 10% USt zu korrigieren, da der festgesetzte Abgabenbetrag auf volle Cent zu lauten hat und gemäß § 204 Abs 1 BAO bloß Beträge unter 0,5 Cent abzurunden sind.Der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Betrag für das monatliche Akonto für 2012 in Höhe von EUR 88,60 inkl. 10% USt war entsprechend dem Paragraph 204, BAO auf „EUR 88,62“ inkl. 10% USt zu korrigieren, da der festgesetzte Abgabenbetrag auf volle Cent zu lauten hat und gemäß Paragraph 204, Absatz eins, BAO bloß Beträge unter 0,5 Cent abzurunden sind. Die Beschwerdeführerin moniert, es sei „völlig unklar, für welche Fläche die Vorschreibung von Kanalgebühren erfolgt“ (Seite 5 des Vorstellungsschriftsatzes). Zur errechneten Dachfläche (Fläche, welche die Niederschlagswässer auffängt, „Auffangfläche“) im Ausmaß von 1.477 m² ist zu sagen, dass diese vom Vermessungsbüro xxx reflektorlos tachymetrisch vermessen und planlich dargestellt wurde. Diese planliche Darstellung stammt aus der Feder eines Ziviltechnikers, somit einer Person mit öffentlichem Glauben, welche kraft Gesetz als Urkundsperson bestellt wurde. Dieser Plan ist somit eine öffentliche Urkunde und als Beweismittel im Abgabenverfahren liefert diese gemäß § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) vollen Beweis. Unter Hinweis auf § 292 Abs 2 ZPO, wonach der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig ist, ist zu sagen, dass sich für das Landesverwaltungsgericht an der Echtheit und der Beweiskraft dieser Urkunde keine Zweifel ergeben und wurden solche auch von der Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt. Die Beschwerdeführerin moniert, es sei „völlig unklar, für welche Fläche die Vorschreibung von Kanalgebühren erfolgt“ (Seite 5 des Vorstellungsschriftsatzes). Zur errechneten Dachfläche (Fläche, welche die Niederschlagswässer auffängt, „Auffangfläche“) im Ausmaß von 1.477 m² ist zu sagen, dass diese vom Vermessungsbüro xxx reflektorlos tachymetrisch vermessen und planlich dargestellt wurde. Diese planliche Darstellung stammt aus der Feder eines Ziviltechnikers, somit einer Person mit öffentlichem Glauben, welche kraft Gesetz als Urkundsperson bestellt wurde. Dieser Plan ist somit eine öffentliche Urkunde und als Beweismittel im Abgabenverfahren liefert diese gemäß Paragraph 292, Zivilprozessordnung (ZPO) vollen Beweis. Unter Hinweis auf Paragraph 292, Absatz 2, ZPO, wonach der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig ist, ist zu sagen, dass sich für das Landesverwaltungsgericht an der Echtheit und der Beweiskraft dieser Urkunde keine Zweifel ergeben und wurden solche auch von der Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt. Diese planliche Darstellung wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 10.10.2012 als Beilage übermittelt und handelt es sich um jenen Plan, welchem die Vermessung vom 05.08.2011 zu Grunde liegt und welcher als verrechenbare Fläche für die Oberflächenentwässerung für die Objekte xxx, xxx und xxx „1.477 m²“ ermittelte und von der Abgabenbehörde II. Instanz zum integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides erklärt wurde. Diese planliche Darstellung wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 10.10.2012 als Beilage übermittelt und handelt es sich um jenen Plan, welchem die Vermessung vom 05.08.2011 zu Grunde liegt und welcher als verrechenbare Fläche für die Oberflächenentwässerung für die Objekte xxx, xxx und xxx „1.477 m²“ ermittelte und von der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz zum integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides erklärt wurde. Es darf dabei auf das Erkenntnis des VwGH 21.08.2014, 2013/17/0857 hingewiesen werden, welchem – wie auch die Beschwerdeführerin in ihrem Vorstellungsschriftsatz auf Seite 8 betont – eine ähnliche Problematik wie auch der gegenständlichen Beschwerde zu Grunde lag. Mit diesem Erkenntnis spricht der VwGH aus wie folgt: „[…] da die anwendbare Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde (xxx) in § 4 Abs 3 auf die Auffangfläche abstellt, erstreckt sich die Abgabepflicht des Eigentümers des Daches auf die gesamte dadurch gebildete Auffangfläche […]“. Die gesamte durch die Dächer der Gebäude xxx, xxx und xxx gebildete Auffangfläche besteht aus 1.406 m² überdachte Fläche auf Eigengrund und 71 m² überdachte Fläche über öffentlichem Gut. Es darf dabei auf das Erkenntnis des VwGH 21.08.2014, 2013/17/0857 hingewiesen werden, welchem – wie auch die Beschwerdeführerin in ihrem Vorstellungsschriftsatz auf Seite 8 betont – eine ähnliche Problematik wie auch der gegenständlichen Beschwerde zu Grunde lag. Mit diesem Erkenntnis spricht der VwGH aus wie folgt: „[…] da die anwendbare Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde (xxx) in Paragraph 4, Absatz 3, auf die Auffangfläche abstellt, erstreckt sich die Abgabepflicht des Eigentümers des Daches auf die gesamte dadurch gebildete Auffangfläche […]“. Die gesamte durch die Dächer der Gebäude xxx, xxx und xxx gebildete Auffangfläche besteht aus 1.406 m² überdachte Fläche auf Eigengrund und 71 m² überdachte Fläche über öffentlichem Gut. Zu den Teilen des Daches, welche über öffentlichem Gut liegen, ist zu sagen, dass die Dachfläche baulicher Bestandteil des darunter befindlichen Gebäudes ist, selbst wenn die Dachfläche Fremdgrundstücke überragt. Im gegenständlichen Fall bildet die die Niederschläge auf die Objekte xxx, xxx und xxx auffangende Dachfläche (Auffangfläche) insgesamt 1.477 m². Die Beschwerdeführerin ist somit als Abgabepflichtige für die Kanalbenutzungsgebühr zu betrachten, was die Entsorgung der Dachflächenabwässer der gesamten Dachfläche (1.477 m²) ihrer Objekte anbelangt. Aufgrund der Tatsache, dass das Dach der gegenständlichen Objekte insgesamt eine Auffangfläche im Ausmaß von 1.477 m² bildet und – wie durch die Überprüfung durch den xxx zu Tage gebracht und nicht in Abrede gestellt – in die Verbandskanalisation entwässert wird, besteht eine Abgabepflicht für die Inanspruchnahme des Kanals für die Entwässerung der Dachflächen nach § 4 der Verordnung und ist daher die Beschwerdeführerin gemäß § 25 K-GKG iVm § 4 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 16.12.2004 verpflichtet, Kanalbenützungsgebühren zu entrichten.Aufgrund der Tatsache, dass das Dach der gegenständlichen Objekte insgesamt eine Auffangfläche im Ausmaß von 1.477 m² bildet und – wie durch die Überprüfung durch den xxx zu Tage gebracht und nicht in Abrede gestellt – in die Verbandskanalisation entwässert wird, besteht eine Abgabepflicht für die Inanspruchnahme des Kanals für die Entwässerung der Dachflächen nach Paragraph 4, der Verordnung und ist daher die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, K-GKG in Verbindung mit Paragraph 4, der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 16.12.2004 verpflichtet, Kanalbenützungsgebühren zu entrichten. Dem Vorbringen, dass Niederschlagswässer, die nicht oder nur geringfügig vorschmutzt sind, keine Abwässer sind und zum diese Auffassung untermauernden Verweis auf die Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes xxx (xxx) und die ÖNORM B2005, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2014, 2013/17/0857 zu verweisen. Diesem Erkenntnis lag – wie auch die Beschwerdeführerin in ihrem Vorstellungsschriftsatz auf Seite 8 betont – eine ähnliche Problematik wie auch der gegenständlichen Beschwerde zu Grunde: Demnach kommt der genannten Kanalordnung in Ermangelung ihrer Kundmachung keine Verbindlichkeit zu und damit auch nicht der in ihr niedergeschriebenen (Abwasser)Begriffsbestimmungen. Die Kanalordnung für den Bereich des xxx ist ein „technischer Leitfaden“. Die ins Treffen geführte ÖNORM B2500 betreffend ist unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2014, 2013/17/0857 festzuhalten, dass es auf die Begriffsbildung der ÖNORM nicht ankommt, weil jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Kärntner Landesgesetzgeber im K-GKG an die ÖNORM anknüpfen hätte wollen, fehlt. Zum Vorbringen, die Gemeinde habe ihr Recht, Kanalgebühren vorzuschreiben, verloren und schlüssig auf das Recht diese einzuheben verzichtet: Unter dem Abgabenbegriff „Gebühr“ ist ein „Entgelt“ für die von einer Gebietskörperschaft erbrachte Leistung zu verstehen. Und als „Kanalbenützungsgebühr“ ist für die faktische Nutzung des von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellten Kanals jenes Entgelt zu verstehen, welches der Abgabepflichtige der öffentlichen Hand als Gegenleistung zu entrichten hat. Mit der faktischen Inanspruchnahme des Kanals hat daher die Beschwerdeführerin den Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, nämlich die Inanspruchnahme der Leistung der öffentlichen Hand (Entsorgung der auf dem Objekt der Beschwerdeführerin anfallenden Dachflächenabwässer). Somit hat die Beschwerdeführerin iSd § 4 Abs 1 BAO die Abgabe „Benützungsgebühr“ zu entrichten. Mit der faktischen Inanspruchnahme des Kanals hat daher die Beschwerdeführerin den Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, nämlich die Inanspruchnahme der Leistung der öffentlichen Hand (Entsorgung der auf dem Objekt der Beschwerdeführerin anfallenden Dachflächenabwässer). Somit hat die Beschwerdeführerin iSd Paragraph 4, Absatz eins, BAO die Abgabe „Benützungsgebühr“ zu entrichten. Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie vermeint, die Gemeinde könne auf die Vorschreibung einer Abgabe „verzichten“. Auf verfassungsrechtlicher Ebene werden die Abgabenbehörden vom abgabenrechtlichen Legalitätsprinzip des § 5 F-VG an die Rechtsordnung gebunden: Abgaben sind einzuheben, sobald eine Rechtsgrundlage dies vorsieht und ein Abgabenanspruch entstanden ist. Ein Abgabenanspruch ist entstanden, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (§ 4 BAO).Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie vermeint, die Gemeinde könne auf die Vorschreibung einer Abgabe „verzichten“. Auf verfassungsrechtlicher Ebene werden die Abgabenbehörden vom abgabenrechtlichen Legalitätsprinzip des Paragraph 5, F-VG an die Rechtsordnung gebunden: Abgaben sind einzuheben, sobald eine Rechtsgrundlage dies vorsieht und ein Abgabenanspruch entstanden ist. Ein Abgabenanspruch ist entstanden, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (Paragraph 4, BAO). Auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene sind die Kommunen iZm Daseinsvorsorgeleistungen im Bereich der Wasserwirtschaft von der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) verhalten, den Zustand aller Gewässer und des Grundwassers zu verbessern. § 9 der Richtlinie wurde mit § 55e Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) in die österreichische Rechtsordnung transformiert. § 55e WRG 1959 verpflichtet zum Kostendeckungsprinzip für Wasserdienstleistungen (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung). Das bedeutet, dass sich die Kostenverteilung für die Wasserdienstleistungen nach dem Verursacherprinzip gestaltet: die Kosten für die Abwasserbeseitigung sind nach tatsächlich vorgenommener Einleitung zu entrichten (poluter-pays-principle).Auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene sind die Kommunen iZm Daseinsvorsorgeleistungen im Bereich der Wasserwirtschaft von der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) verhalten, den Zustand aller Gewässer und des Grundwassers zu verbessern. Paragraph 9, der Richtlinie wurde mit Paragraph 55 e, Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) in die österreichische Rechtsordnung transformiert. Paragraph 55 e, WRG 1959 verpflichtet zum Kostendeckungsprinzip für Wasserdienstleistungen (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung). Das bedeutet, dass sich die Kostenverteilung für die Wasserdienstleistungen nach dem Verursacherprinzip gestaltet: die Kosten für die Abwasserbeseitigung sind nach tatsächlich vorgenommener Einleitung zu entrichten (poluter-pays-principle). Zum Vorbringen, die Vorschreibung von Kanalgebühren für Niederschlagswässer verstoße gegen Treu und Glauben und sei somit rechtswidrig, ist Folgendes zu replizieren: Der „Grundsatz von Treu und Glauben“ leitet sich aus § 114 BAO ab und zielt darauf ab, eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verwirklichen, sodass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabevorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden. Auch wieder auf das VwGH-Erkenntnis vom 21.08.2014, 2013/17/0857, hinweisend, ist zu sagen, dass das Vertrauen auf die Nichtvorschreibung der Kanalbenützungsgebühren über einen gewissen Zeitraum nach der Rechtsprechung im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt ist und eine Grenze für die Vorschreibung sich in diesem Fall lediglich aus den Verjährungsbestimmungen der BAO bzw. für die Zeit bis zum Ende des Jahres 2009 aus den Verjährungsvorschriften der bis zum Ablauf des 31.12.2009 in Geltung stehenden Landesabgabenordnung ergibt / ergab.Der „Grundsatz von Treu und Glauben“ leitet sich aus Paragraph 114, BAO ab und zielt darauf ab, eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verwirklichen, sodass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabevorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden. Auch wieder auf das VwGH-Erkenntnis vom 21.08.2014, 2013/17/0857, hinweisend, ist zu sagen, dass das Vertrauen auf die Nichtvorschreibung der Kanalbenützungsgebühren über einen gewissen Zeitraum nach der Rechtsprechung im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt ist und eine Grenze für die Vorschreibung sich in diesem Fall lediglich aus den Verjährungsbestimmungen der BAO bzw. für die Zeit bis zum Ende des Jahres 2009 aus den Verjährungsvorschriften der bis zum Ablauf des 31.12.2009 in Geltung stehenden Landesabgabenordnung ergibt / ergab. Die Beschwerdeführerin unterstellt der Stadtgemeinde xxx einen „Wunsch“ betreffend unentgeltliche Einleitung von Niederschlagswässern infolge eines Kanalanschlussauftrages und dem daraus resultierenden Auflassen von Sickergruben, Senkgruben und Kläranlagen und unterbliebener Erklärung, dass das Einleiten der Dachwässer nur ein vorübergehender Zustand wäre (Seite 7 des Schriftsatzes). Wie oben dargetan, ist die Gebühr zu entrichten, sobald ein Abgabepflichtiger die kommunale Leistung faktisch in Anspruch nimmt und hat die Abgabenbehörde diese Gebühr auch tatsächlich einzuheben. Daher kann dieser Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdeführerin zu der Auffassung gelangt, die Gemeinde werde „auch zukünftig“ nicht die Kanalgebühren geltend machen, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht vollziehbar. Wie bereits oben dargetan, ist die Abgabenbehörde vom Legalitätsprinzip des § 5 F-VG verpflichtet, die ausgeschriebenen Abgaben auch tatsächlich einzuheben. In concretu bedeutet dies, dass die Kanalbenützungsgebühren vorzuschreiben sind, sobald ein Abgabepflichtiger den Kanal für die Verbringung seiner Abwässer faktisch in Anspruch nimmt und hat die Abgabenbehörde die hierfür entstehende Kanalbenützungsgebühr auch tatsächlich einzuheben.Wie die Beschwerdeführerin zu der Auffassung gelangt, die Gemeinde werde „auch zukünftig“ nicht die Kanalgebühren geltend machen, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht vollziehbar. Wie bereits oben dargetan, ist die Abgabenbehörde vom Legalitätsprinzip des Paragraph 5, F-VG verpflichtet, die ausgeschriebenen Abgaben auch tatsächlich einzuheben. In concretu bedeutet dies, dass die Kanalbenützungsgebühren vorzuschreiben sind, sobald ein Abgabepflichtiger den Kanal für die Verbringung seiner Abwässer faktisch in Anspruch nimmt und hat die Abgabenbehörde die hierfür entstehende Kanalbenützungsgebühr auch tatsächlich einzuheben. Im Ergebnis ist daher zu sagen, dass die Beschwerdeführerin die Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 2011 in Höhe von EUR 1.063,44 inkl. 10% USt sowie als monatliches Akonto für das Jahr 2012 den Betrag von EUR 88,62 inkl. 10% USt zu entrichten hat und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder beantragt, noch nach dem Aktenstudium von der Einzelrichterin für erforderlich gehalten wurde, konnte eine solche unterbleiben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.99.2.2014