RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum26.03.2015 GeschäftszahlKLVwG-S4-2962/4/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat 4 durch den Vorsitzenden xxx, den Berichterstatter xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft „xxx“, diese vertreten durch den Obmann xxx, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 19.09.2014, Zahl: 10-ABV-AG-419/1-2013(16/2014), mit dem der Minderheitsbeschwerde des xxx gegen (den Beschluss
- zu)Tagesordnungspunkt 6. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 01.02.2013 stattgegeben und der unter diesen Tagesordnungspunkt gefasste Beschluss behoben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.03.2015 Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat 4 durch den Vorsitzenden , xxx, den Berichterstatter xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft „xxx“, diese vertreten durch den Obmann xxx, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 19.09.2014, Zahl: 10-ABV-AG-419/1-2013(16 aus 2014,), mit dem der Minderheitsbeschwerde des xxx gegen (den Beschluss
- zu)Tagesordnungspunkt 6. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 01.02.2013 stattgegeben und der unter diesen Tagesordnungspunkt gefasste Beschluss behoben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.03.2015 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid in Spruchpunkt 2. insofern a b g e ä n d e r t , als dass die Minderheitsbeschwerde des xxx gegen den Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 01.02.2013 zu Tagesordnungspunkt 6. als unbegründet a b g e w i e s e n wird. II.römisch zwei. Gegen diese Erkenntnisse ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen diese Erkenntnisse ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Bisheriges Verfahren, Beschwerdevorbringen und Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die Agrargemeinschaft (AG) „xxx“, EZ xxx GB xxx, wurde mit Regelungsplan (Haupturkunde) vom 10. März 1954, Zahl: xxx, reguliert. Nach dessen § 1 besteht der Gemeinschaftsbesitz aus dem Grundstück xxx Alpe mit einem katastralen Flächenausmaß von 269.3547 ha (heute: Parzelle xxx). Die Umfangsgrenzen wurden zum damaligen Zeitpunkt wegen einer Streitigkeit mit dem Anrainer, dem Eigentümer des Grundstückes xxx derselben KG, noch nicht fixiert. Die Agrargemeinschaft (AG) „xxx“, EZ xxx GB xxx, wurde mit Regelungsplan (Haupturkunde) vom 10. März 1954, Zahl: xxx, reguliert. Nach dessen Paragraph eins, besteht der Gemeinschaftsbesitz aus dem Grundstück xxx Alpe mit einem katastralen Flächenausmaß von 269.3547 ha (heute: Parzelle xxx). Die Umfangsgrenzen wurden zum damaligen Zeitpunkt wegen einer Streitigkeit mit dem Anrainer, dem Eigentümer des Grundstückes xxx derselben KG, noch nicht fixiert. xxx ist Mitglied der AG und Eigentümer der Parzelle .xxx KG xxx die eine Vollenklave im Gemeinschaftsbesitz darstellt. Am 1. Februar 2013 fand eine Vollversammlung der AG statt, die (auszugsweise) folgende Tagesordnung hatte: Tagesordnungspunkt 6) xxx Grundangelegenheit „neue“ Hütte auf der xxxalmBesprechung über weitere Vorgangsweise Beschlussfassung hiezu, Grundangelegenheit „neue“ Hütte auf der xxxalm, Besprechung über weitere Vorgangsweise , Beschlussfassung hiezu Dem handschriftlichen Protokoll ist folgender Beschluss zu entnehmen: Die seinerzeitigen Beschlüsse (Angebot von 100 m²) bleiben aufrecht. Abstimmung: dafür 139, dagegen 63 Anteile (unter anderem der Beschwerdeführer), Enthaltung 12 Anteile. Dem Vollversammlungsprotokoll war folgende Notiz beigelegt: „Die unendliche Geschichte über die neue Hütte des xxx steht auch leider heuer wieder auf der Tagesordnung. xxx (in Vertretung xxx) hat mir als Obmann der Agrargemeinschaft „xxx“ mit Datum vom 07.05.2012 und vom 24.05.2012 folgende Schriftstücke betreffend das Grundstück Nr. xxx für die neue Hütte auf der xxxalm zukommen lassen. Die Schreiben lauten wie folgt und werden verlesen. Beide Schreiben gehören zum Sitzungsprotokoll. In einer Ausschusssitzung am 13.05.2012 wurde das Schreiben behandelt und nachstehender mehrheitlicher Beschluss gefasst und welcher von mir am 23.05.2012 an den Rechtsanwalt übermittelt wurde. Beschluss des Ausschusses und Schreiben des Obmannes werden verlesen und gehören zum Sitzungsprotokoll dieser Versammlung. Wie mir xxx telefonisch mitteilte, war xxx bei der ABB Villach in dieser Angelegenheit vorstellig und ersuchte um eine Stellungnahme, die am 01.09.2012 per E-Mail übermittelt wurde. Diese E-Mail lautet wie folgt und wird auch verlesen.“ Aus dem Schreiben vom 23.05.2012 geht hervor, dass ein Kompromissvorschlag (Grundstücksgröße gesamt 100 m²) von xxx abgelehnt worden sei. Mit Schreiben vom 07.02.2013 erhoben xxx und xxx Minderheitsbeschwerde (unter anderem) gegen diesen Tagesordnungspunkt. Es wurde dabei auf den bisher ergangenen Schriftverkehr und auf vorgelegte Bilder verwiesen; es wurde der Antrag gestellt, diesen Beschluss aufzuheben. Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 19.09.2014, Zahl: 10-ABV-AG-419/1-2013 (16/2014), wurde unter Spruchpunkt 2. die (der) Minderheitenbeschwerde des xxx vom 07.02.2013 gegen Tagesordnungspunkt 6. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 01.02.2013 stattgegeben und der unter Tagesordnungspunkt 6. gefasste Beschluss behoben. Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 19.09.2014, Zahl: 10-ABV-AG-419/1-2013 (16 aus 2014,), wurde unter Spruchpunkt 2. die (der) Minderheitenbeschwerde des xxx vom 07.02.2013 gegen Tagesordnungspunkt 6. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 01.02.2013 stattgegeben und der unter Tagesordnungspunkt 6. gefasste Beschluss behoben. Unter Berufung auf § 51 K-FLG und § 8 der Verwaltungssatzung wurde dazu ausgeführt, dass die Agrargemeinschaft am 05.10.1983 beschlossen habe, den „eingezäunten Grund um die Hütte“ an xxx zu übertragen. Nach Würdigung der aufgenommenen Beweise wurde festgestellt, dass die derzeitige Hütte ein Ausmaß von ca. 10 x 7 m habe und somit eine Grundfläche von über 70 m² bedecke. Unter Hinzurechnung der Eigenflächen des xxx bedecke die Hütte derzeit 38 m² Agrargemeinschaftsgrund und würde daraus folgen, dass die Agrargemeinschaft ihm gerade noch 62 m² abtreten würde. Dies bedeute wiederum, dass xxx max. eine Grundfläche von 1,5 m rund um die Hütte zugestanden würde. Auf Grund der vorgelegten Bilder sei jedoch eindeutig ersichtlich, dass immer schon ein größerer Abstand zwischen der Hütte und dem Zaun gewesen sei.Unter Berufung auf Paragraph 51, K-FLG und Paragraph 8, der Verwaltungssatzung wurde dazu ausgeführt, dass die Agrargemeinschaft am 05.10.1983 beschlossen habe, den „eingezäunten Grund um die Hütte“ an xxx zu übertragen. Nach Würdigung der aufgenommenen Beweise wurde festgestellt, dass die derzeitige Hütte ein Ausmaß von ca. 10 x 7 m habe und somit eine Grundfläche von über 70 m² bedecke. Unter Hinzurechnung der Eigenflächen des xxx bedecke die Hütte derzeit 38 m² Agrargemeinschaftsgrund und würde daraus folgen, dass die Agrargemeinschaft ihm gerade noch 62 m² abtreten würde. Dies bedeute wiederum, dass xxx max. eine Grundfläche von 1,5 m rund um die Hütte zugestanden würde. Auf Grund der vorgelegten Bilder sei jedoch eindeutig ersichtlich, dass immer schon ein größerer Abstand zwischen der Hütte und dem Zaun gewesen sei. Aus den angeführten Gründen sei daher davon auszugehen, dass eine näher beschriebene Vermessungsurkunde den Vollversammlungsbeschluss der Agrargemeinschaft vom 05.10.1983 und dem damals bestehenden Zaun entspreche – eine Grundfläche von 222 m² - und sei dieser Beschluss somit zu vollziehen. Der Obmann habe nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides einen entsprechenden Vertrag der auf Kosten des xxx errichtet werden muss zu unterfertigen. Mit Schreiben vom 11.10.2014 erhob die Agrargemeinschaft durch ihren Obmann rechtzeitig Beschwerde gegen (offensichtlich) Spruchpunkt 2. des Bescheides. Der Beschwerde war ein Protokoll einer außerordentlichen Vollversammlung vom selben Tag beigelegt, in der sich die Mitglieder mehrheitlich für die Erhebung der Beschwerde ausgesprochen haben. In der Beschwerde wurden im Wesentlichen die Ermittlungsergebnisse und die Beweiswürdigung der Behörde in Zweifel gezogen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten die Parteien folgendes Vorbringen: „Der Vertreter der Beschwerdeführerin verweist auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und stellt die dort gemachten Anträge. Ausgeführt wird weiters, dass ein Grund um die Hütte der mitbeteiligten Partei jedenfalls zusteht. Heute kann niemand mehr genau sagen, welches Ausmaß der Grundfläche 1983 gemeint war. Eine Vermessung wurde durch die mitbeteiligte Partei in Auftrag gegeben und liegt eine Urkunde vor. Über das Vermessungsergebnis besteht jedoch kein Einvernehmen. Ich bin seit 1998 Obmann der AG und gibt es seit dieser Zeit keine vertraglichen Regelungen hinsichtlich der Grundabtretung. Auch von anderen vertraglichen Regelungen davor weiß ich nichts. Im Jahr 1981 war ein Beschluss, dass sämtlichen Hütteneigentümern gestattet wird einen Zaun um die Hütten zu errichten, wobei der Grund im Eigentum der AG verbleibt. Auf Grund des Beschlusses 1983 wurde an das Mitglied xxx als „Gegengeschäft für eine Wegerrichtung“ Grund im Ausmaß von 200 m² abgetreten und dies auch grundbücherlich durchgeführt. Die mitbeteiligte Partei führt aus: Ich habe den Zaun zumindest seit 1983 nicht versetzt. Ich habe damals bei der Sitzung 1983 den Grund bekommen, der damals innerhalb des Zaunes gewesen ist. 1996 habe ich dann einer Vermessung durchführen lassen und habe ich erst danach den Zaun versetzt. Und zwar Richtung Osten einen halben Meter, Richtung Süden etwas mehr als einen halben Meter und im Norden habe ich den Zaun nur wenig versetzt. Ich möchte den Grund haben, wie er damals ausgemessen wurde für den Bestand 1983. Seit 1983 habe ich mit der Beschwerdeführerin wegen des Grundes um meine Hütte keine Verträge abgeschlossen. Der Ziviltechniker hat den Obmann zur Vermessung eingeladen und ist dieser nicht gekommen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin führt aus: Die Übernahme der Vermessungskosten durch die AG xxx wurde zwischen der AG und der mitbeteiligten Partei im Zuge einer Wegerrichtung im Jahr 1979 vereinbart und wurde diese Vereinbarung von der AG zur Kenntnis genommen. Das Ausmaß der Umzäunung um die Hütte betragen mit Stand 07.10.2014: Länge im Osten: 17,60 m Länge im Norden: 23,00 m Länge im Westen: 16,00 m Länge im Süden: 18,00 m Die Fläche beträgt somit ca. 336 m². Die Vertreterin der belangten Behörde verweist hinsichtlich des Ausmaßes der Umzäunung auf die im Akt einliegende Vermessungsurkunde. Im Übrigen wird auf den Akteninhalt und den angefochtenen Bescheid verwiesen. Auf Befragen durch den Laienrichter xxx gibt die Vertreterin der belangten Behörde an: Ich kann nur Angaben unter Bezugnahme auf die Vermessungsurkunde die in den Akten einliegt machen. Eine Vermessung ist durch meine Behörde nicht durchgeführt worden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin führt aus: Der Zaun kann bleiben wo er ist. Eine grundbücherliche Flächenabtretung kann jedoch nur im Ausmaß von 100 m² erfolgen. Weiters führe ich aus, dass meines Wissens der Zaun mehrere Male versetzt wurde, das haben auch andere Hütteneigentümer getan. Hinsichtlich der Bezahlung der Kosten der Vermessung kann ich letztlich nicht angeben wer dies getätigt hat. Es könnte leicht sein, dass dies xxx privat war.“ II.römisch zwei. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: § 51 K-FLG, LGBl. Nr. 64/1979 idF LGBl. Nr. 60/2013Paragraph 51, K-FLG, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2013, Überwachung der Agrargemeinschaften; Entscheidung von Streitigkeiten
(1)Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.
(1)Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Agrarbehörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß Paragraph 95, Absatz eins, als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Aufgrund der Überprüfung sind nötigenfalls die im Paragraph 95, angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach Paragraph 96, vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach Paragraph 93, Absatz 2, oder eines gemeinsamen Verwalters nach , Paragraph 93, Absatz 3, unterlässt, so sind diese von der Agrarbehörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (Paragraph 117,) durchzuführen.
(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(3)Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu. Mit dem IV. Anhang zur Haupturkunde betreffend die Regelung der Agrargemeinschaft „xxx“, Zahl: ABBVL-AG-39/5-2007, vom 24.04.2007, wurden in § 8 folgende Bestimmungen festgelegt:Mit dem römisch vier. Anhang zur Haupturkunde betreffend die Regelung der Agrargemeinschaft „xxx“, Zahl: ABBVL-AG-39/5-2007, vom 24.04.2007, wurden in Paragraph 8, folgende Bestimmungen festgelegt:
- Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder aus triftigen Gründen binnen 8 Tagen an die Agrarbehörde schriftlich eine Minderheitsbeschwerde erheben. …
- Haben sich allerdings 75 % der anwesenden Anteilsberechtigten, gemessen nach deren Anteilen, für einen Beschluss ausgesprochen, steht den überstimmten Mitgliedern kein Beschwerderecht zu (gemeint wohl: mindestens 75 %, Anm). III.römisch drei. Erwägungen: Der Entscheidung kann folgender Sachverhalt vorangestellt werden: Die Agrargemeinschaft „xxx“ hielt am 05.10.1983 eine außerordentliche Vollversammlung ab. Unter Tagesordnungspunkt
- wurde einstimmig (unter anderem) beschlossen, dass die Almgemeinschaft den erforderlichen Grund für die Hütte im Ausmaß von 200 m² an xxx und das eingezäunte Stück um die Hütte von xxx unentgeltlich an diese Mitglieder abgebe. Der Bereich um die Hütte der mitbeteiligten Partei war zu diesem Zeitpunkt eingezäunt; das genaue Ausmaß der Einzäunung lässt sich nicht mehr feststellen. Seit 1983 wurde der Zaun mindestens einmal in seiner Lage (zu Lasten der Agrargemeinschaft) verändert und wurde die Hütte der mitbeteiligten Partei vergrößert. Im Jahr 1995 ließ die mitbeteiligte Partei eine Vermessung des Hüttenareals durchführen, die in der Vermessungsurkunde des xxx vom 11.03.1996 festgehalten wurde. Das Vermessungsprotokoll wurde von keinem Funktionär der Agrargemeinschaft „xxx“ unterfertigt und wurden die Kosten der Vermessung von xxx übernommen. Ansonsten fanden ab 1983 keinerlei Handlungen statt, die als (vor-)vertragliche Handlungen zwischen der mitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft gedeutet werden könnten. Insbesondere gibt es keine planbescheinigte Vermessungsurkunde und keinen grundbuchsfähigen Vertrag. Diese Feststellungen gründen sich auf die im Wesentlichen widerspruchsfreien Aussagen der Verfahrensparteien; hinsichtlich der Lage des Zaunes im Jahr 1983 können keine Aussagen getroffen werden, weil auf Grund der im Akt einliegenden Fotos - vor allem auf Grund der Tatsache, dass diese aus beträchtlicher Entfernung aufgenommen worden sind - die genaue Entfernung des Zaunes von der Hütte der mitbeteiligten Partei nicht mehr zweifelsfrei rekonstruiert werden kann. Der Obmann war durch einen Beschluss der Vollversammlung zur Einbringung des Rechtsmittels legitimiert. In der Sache: In der Regulierungsurkunde der Agrargemeinschaft aus dem Jahr 1954 sind unter §
- Wirtschaftsvorschriften für die Weidenutzung eingerichtet worden; allfällige private Hütten, die vom Weidegebiet umschlossen sind, werden in diesen Wirtschaftsvorschriften nicht erwähnt. Mit dem IV. Anhang zu dieser Haupturkunde vom 24.04.2007, Zahl: ABBVL-AG-39/5-2007, wurde eine neue Satzung für eingerichtet. Demnach bezweckt die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens (§ 1 Abs. 2) und ist jedes Gemeinschaftsmitglied berechtigt, die Nutzung im Ausmaß seiner Anteilsberechtigung auszuüben und an der Verwaltung der Gemeinschaft gemäß der Satzung teilzunehmen (§ 3 Abs. 1).In der Regulierungsurkunde der Agrargemeinschaft aus dem Jahr 1954 sind unter , Paragraph 3, Wirtschaftsvorschriften für die Weidenutzung eingerichtet worden; allfällige private Hütten, die vom Weidegebiet umschlossen sind, werden in diesen Wirtschaftsvorschriften nicht erwähnt. Mit dem römisch vier. Anhang zu dieser Haupturkunde vom 24.04.2007, Zahl: ABBVL-AG-39/5-2007, wurde eine neue Satzung für eingerichtet. Demnach bezweckt die Gemeinschaft die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch nachhaltige Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens (Paragraph eins, Absatz 2,) und ist jedes Gemeinschaftsmitglied berechtigt, die Nutzung im Ausmaß seiner Anteilsberechtigung auszuüben und an der Verwaltung der Gemeinschaft gemäß der Satzung teilzunehmen (Paragraph 3, Absatz eins,). Die AG hat im Jahr 1983 einen Beschluss gefasst, dem Mitbeteiligten den „eingezäunten Grund“ abzutreten; soweit aus dem Akt ersichtlich ist, wurden in weiterer Folge keine (vorvertraglichen bzw. vertraglichen) Schritte zu einer Eigentumsübertragung in die Wege geleitet. Eine Ersitzung der Grundflächen scheidet auf Grund der bereits jahrelangen Strittigkeit der Angelegenheit aus; überdies würde die Ersitzungszeit gegenüber einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft 40 Jahre betragen („erlaubte Körper“, §§ 1472 und 1485 ABGB).Die AG hat im Jahr 1983 einen Beschluss gefasst, dem Mitbeteiligten den „eingezäunten Grund“ abzutreten; soweit aus dem Akt ersichtlich ist, wurden in weiterer Folge keine (vorvertraglichen bzw. vertraglichen) Schritte zu einer Eigentumsübertragung in die Wege geleitet. Eine Ersitzung der Grundflächen scheidet auf Grund der bereits jahrelangen Strittigkeit der Angelegenheit aus; überdies würde die Ersitzungszeit gegenüber einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft 40 Jahre betragen („erlaubte Körper“, Paragraphen 1472 und 1485 ABGB). Die Behörde vermeint, die Angelegenheit stelle deswegen eine Streitigkeit aus dem Gemeinschafts- (Mitgliedschafts-)verhältnis dar, weil eine unentgeltliche Überlassung der Grundflächen nur an ein Mitglied denkbar sei. Die Motivationslage ist aber bei dieser Beurteilung (wodurch sich auch die ausschließliche Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Streit-entscheidung begründet) nicht relevant. Eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis liegt dann nicht vor, wenn diese Streitigkeit auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses entstanden ist (wenn etwa auf Grund zivilrechtlicher Verpflichtungen Leistungen an oder von einer Gemeinschaft erbracht werden, vgl. VfGH Slg 8682/1979).Die Behörde vermeint, die Angelegenheit stelle deswegen eine Streitigkeit aus dem Gemeinschafts- (Mitgliedschafts-)verhältnis dar, weil eine unentgeltliche Überlassung der Grundflächen nur an ein Mitglied denkbar sei. Die Motivationslage ist aber bei dieser Beurteilung (wodurch sich auch die ausschließliche Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Streit-entscheidung begründet) nicht relevant. Eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis liegt dann nicht vor, wenn diese Streitigkeit auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses entstanden ist (wenn etwa auf Grund zivilrechtlicher Verpflichtungen Leistungen an oder von einer Gemeinschaft erbracht werden, vergleiche VfGH Slg 8682 aus 1979,). Nach der ständigen Judikatur des VwGH sind Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Gemeinschaft und Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zum Gegenstand haben (VwGH 2009/07/0075, mwN). Dies liegt bei einem behaupteten Grundabtretungsanspruch an die Agrargemeinschaft nicht von vorn herein auf der Hand; ein solcher Anspruch wäre auch ohne das Mitgliedschaftsband denkbar, ob die Grundabtretung nun unentgeltlich vorgenommen worden ist oder nicht. Der Grund für eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis kann entweder materieller Natur sein, indem er sich aus den Regelungsplänen bzw. Weideordnungen ableiten lässt, oder formeller Natur, indem er sich aus dem Verstoß gegen die Normen der Gemeinschaft, die die Willensbildung betreffen, ergibt (VwGH 2007/07/0135). Der VwGH hat dazu beispielsweise die Meinung vertreten, dass auch die (behauptete) Ersitzung von agrargemeinschaftlichen Grundflächen durch ein Mitglied eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis darstellen würde, weil durch solche Ansprüche die in den Regelungsplänen vorgesehene gemeinschaftliche Nutzung durch die anderen Mitglieder behindert bzw. hintangehalten werde. Die Berechtigung zur Erhebung der Minderheitsbeschwerde ergibt sich aus der Satzung selbst; über eine solche hat die Agrarbehörde jedenfalls zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des VwGH gibt es so etwas wie „Befangenheit“ bei Vollversammlungsbeschlüssen nicht: Jedes Mitglied kann die Vollversammlung als Forum für die Vertretung seiner eigenen Interessen benutzen (VwGH 2917/79). Wenn die Behörde allerdings der Meinung ist, die AG wäre an den einmal gefassten Beschluss aus dem Jahr 1983, dem offensichtlich keine weiteren Handlungen gefolgt sind, gebunden, so irrt sie, und zwar aus mehreren Gründen: Zunächst einmal erwachsen einem „beschlussbegünstigten“ Mitglied aus einem Vollversammlungsbeschluss (noch) keine Rechte, als künftiger Vertragspartner hat dieses Mitglied noch nicht einmal ein Anwartschaftsrecht darauf, dass der entsprechende Beschluss auch in die Wirklichkeit umgesetzt wird (VwGH 2011/07/0141). Nach den Bestimmungen der Satzung und des K-FLG ist es der Agrargemeinschaft auch (grundsätzlich) nicht verwehrt, einmal gefasste Beschlüsse später wieder abzuändern. Dazu darf aus dem Erkenntnis des VwGH zu Zahl: 93/07/0122 zitiert werden: „Beschlüsse von Organen solcher Agrargemeinschaften sind … keine Bescheide. Die Satzung der (Agrargemeinschaft) verleiht der Vollversammlung die Kompetenz zur Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten … Diese Kompetenz ist eine dauernde, sie wird nicht dadurch konsumiert, dass in einer bestimmten Angelegenheit ein Beschluss gefasst wird. Weder das FLG noch die Satzung (der AG) enthalten somit ein grundsätzliches Verbot, Beschlüsse von Organen der Agrargemeinschaft durch nachfolgende Beschlüsse wieder aufzuheben oder abzuändern. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, dass Beschlüsse unbeschränkt abgeändert oder aufgehoben werden dürfen. Eine Aufhebung oder Abänderung von Beschlüssen ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Ein solcher Fall könnte sich dann ergeben, wenn auf Grund eines Beschlusses bereits Verträge abgeschlossen wurden, deren Einhaltung von Vertragspartner eingeklagt werden könnte. In diesem Fall verstieße die Aufhebung des Beschlusses gegen den aus dem Bürgerlichen Recht ableitbaren Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind.“ Bei maßgeblichen Änderungen in den Verhältnissen kann sogar ein Anspruch der Mitglieder auf Abänderung von Beschlüssen bestehen (VwGH 93/07/0104). Es gibt keinen Hinweis auf das Bestehen einer klagbaren vertraglichen Verpflichtung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Agrargemeinschaft durch den Beschluss in der Vollversammlung am 01.02.2013 den Beschluss aus dem Jahr 1983 in erlaubter Weise abgeändert bzw. konkretisiert hat. IV.römisch vier. Ergebnis: Der Beschwerde der Agrargemeinschaft war daher stattzugeben und der Bescheid spruchgemäß abzuändern. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Obmann der Agrargemeinschaft in der Verhandlung die Erklärung zu Protokoll gegeben hat, dass der (seit dem Jahr 1983 jedenfalls in der Lage veränderte) Zaun in seiner derzeitigen Lage bestehen bleiben könne, was jedenfalls für die Absicht spricht, die ganze Angelegenheit in nachbarschaftlichem Sinne zu lösen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dies ergibt sich aus den Judikaturhinweisen in den rechtlichen Erwägungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.S4.2962.4.2014