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{'item': 'KLVwG-S6-3120/7/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum26.03.2015 GeschäftszahlKLVwG-S6-3120/7/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat 6 durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft „xxx“, vertreten durch den Obmann xxx, eingebracht über deren Rechtsvertreter xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 06.10.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-88/2013(12/2014), mit dem unter Spruchpunkt

  1. entschieden wurde, dass die Agrargemeinschaft „xxx“ den Auftrieb von Fremdvieh in die xxxalm auf die belasteten Grundstücke der xxx GsmbH zu unterlassen habe, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.03.2015 Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat 6 durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft „xxx“, vertreten durch den Obmann xxx, eingebracht über deren Rechtsvertreter xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 06.10.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-88/2013(12 aus 2014,), mit dem unter Spruchpunkt
  2. entschieden wurde, dass die Agrargemeinschaft „xxx“ den Auftrieb von Fremdvieh in die xxxalm auf die belasteten Grundstücke der xxx GsmbH zu unterlassen habe, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.03.2015 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahren vor der Verwaltungsbehörde: Mit Schreiben vom 10.06.2014 beantragte die xxx GesmbH über ihren Rechtsvertreter, die Behörde wolle die Organe der Agrargemeinschaft (AG) „xxx“ darüber belehren, dass der AG der Fremdviehauftrieb auf die xxxalm nicht gestattet ist bzw. aussprechen, dass der AG der Auftrieb von Fremdvieh untersagt wird und unter Setzung geeigneter Maßnahmen für die Umsetzung dieses Verbotes sorgen. Die AG erstattete über deren Rechtsvertretung eine Stellungnahme (mit 08.08.2014). Danach habe die AG „xxx“ gemäß § 3 des Regulierungsplanes (richtig: Regelungsplanes) der AG das Recht zur Aufnahme von Fremdvieh. Weiters wird auf den Wasserrechtsbescheid zur Zahl: Wa-206/II/4/66 verwiesen, wonach der AG gemäß Punkt 4.die Verpflichtung auferlegt worden sei, die Mitbeweidung von 10 Stück Fremdvieh zu gestatten. Dieses Recht sei damals den Mitgliedern der (Weg-) Genossenschaft xxxalm zugestanden und 1972 an xxx übertragen worden. Im zweiten Anhang zum Regelungsplan für die AG xxx, Zahl: xxx, sei festgehalten worden, dass dieser Plan für drei Weidegebiete gelte, und zwar für xxx, xxx- und xxxtal. Daher ergebe sich, dass die Mitglieder der AG xxx berechtigt seien, Fremdvieh aufzutreiben.Die AG erstattete über deren Rechtsvertretung eine Stellungnahme (mit 08.08.2014). Danach habe die AG „xxx“ gemäß Paragraph 3, des Regulierungsplanes (richtig: Regelungsplanes) der AG das Recht zur Aufnahme von Fremdvieh. Weiters wird auf den Wasserrechtsbescheid zur Zahl: Wa-206/II/4/66 verwiesen, wonach der AG gemäß Punkt 4.die Verpflichtung auferlegt worden sei, die Mitbeweidung von 10 Stück Fremdvieh zu gestatten. Dieses Recht sei damals den Mitgliedern der (Weg-) Genossenschaft xxxalm zugestanden und 1972 an xxx übertragen worden. Im zweiten Anhang zum Regelungsplan für die AG xxx, Zahl: xxx, sei festgehalten worden, dass dieser Plan für drei Weidegebiete gelte, und zwar für xxx, xxx- und xxxtal. Daher ergebe sich, dass die Mitglieder der AG xxx berechtigt seien, Fremdvieh aufzutreiben. Mit Schreiben vom 05.09.2014 nahm die Vertretung der belasteten Liegenschaft dazu Stellung und beantragte, („höflich ersucht“) einen entsprechenden Feststellungsbescheid zu erlassen. II.römisch zwei. Angefochtene Entscheidung: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 06.10.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-88/2013(12/2014), wurde über den Antrag der xxx vom 13.06.2014 (richtig: 10.6.) unter Spruchpunkt
  3. entschieden, dass die AG „xxx“ den Auftrieb von Fremdvieh in die xxxalm auf die belasteten Grundstücke der xxx zu unterlassen habe, dies ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Exekution.Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 06.10.2014, Zahl: 10-ABV-WWLG-88/2013(12 aus 2014,), wurde über den Antrag der xxx vom 13.06.2014 (richtig: 10.6.) unter Spruchpunkt
  4. entschieden, dass die AG „xxx“ den Auftrieb von Fremdvieh in die xxxalm auf die belasteten Grundstücke der xxx zu unterlassen habe, dies ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstiger Exekution. Unter Spruchpunkt
  5. wurde der Antrag der xxx vom 05.09.2014 auf Feststellung, ob die AG auf die xxxalm Zinsvieh auftreiben dürfe, als unzulässig zurückgewiesen. Nach Anführung des Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 2 und § 5 Abs. 5 K-WWLG, wurde zu Spruchpunkt
  6. ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren eben die letztgenannte Bestimmung zur Anwendung komme. Demnach dürfe fremdes Vieh nur dann aufgetrieben werden, wenn dies in der Regulierungsurkunde ausdrücklich für zulässig erklärt wurde. Die „Dienstbarkeitsurkunde“ enthalte keine Bestimmung, dass für den Weidebetrieb der Regelungsplan der AG aus dem Jahr 1931 Geltung haben sollte. Da somit der Fremdviehauftrieb nicht ausdrücklich für zulässig erklärt wurde, sei ein solcher auch nicht gestattet. Die ins Treffen gebrachten Bestimmungen (Punkt
  7. des Bescheides bzw. der zweite Plananhang zum Regelungsplan) enthielten einerseits Einschränkungen des Weiderechtes der berechtigten Liegenschaft und andererseits nur Ausführungen über die Bestellung des Hirten und die Aufteilung der Hirtenkosten. Weiters sei eine Ersitzung von Weiderechten ausgeschlossen. Der Antrag zu Spruchpunkt
  8. sei zurückzuweisen gewesen, weil nach der Rechtsprechung dann für einen Feststellungsbescheid kein Raum sei, wenn den Rechtschutzinteressen durch einen Leistungsbescheid besser gedient werden könne. Nach Anführung des Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere Paragraph 2 und Paragraph 5, Absatz 5, K-WWLG, wurde zu Spruchpunkt
  9. ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren eben die letztgenannte Bestimmung zur Anwendung komme. Demnach dürfe fremdes Vieh nur dann aufgetrieben werden, wenn dies in der Regulierungsurkunde ausdrücklich für zulässig erklärt wurde. Die „Dienstbarkeitsurkunde“ enthalte keine Bestimmung, dass für den Weidebetrieb der Regelungsplan der AG aus dem Jahr 1931 Geltung haben sollte. Da somit der Fremdviehauftrieb nicht ausdrücklich für zulässig erklärt wurde, sei ein solcher auch nicht gestattet. Die ins Treffen gebrachten Bestimmungen (Punkt
  10. des Bescheides bzw. der zweite Plananhang zum Regelungsplan) enthielten einerseits Einschränkungen des Weiderechtes der berechtigten Liegenschaft und andererseits nur Ausführungen über die Bestellung des Hirten und die Aufteilung der Hirtenkosten. Weiters sei eine Ersitzung von Weiderechten ausgeschlossen. Der Antrag zu Spruchpunkt
  11. sei zurückzuweisen gewesen, weil nach der Rechtsprechung dann für einen Feststellungsbescheid kein Raum sei, wenn den Rechtschutzinteressen durch einen Leistungsbescheid besser gedient werden könne. III.römisch drei. Vorbringen in der Beschwerde: Mit Schriftsatz vom 31.10.2014 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Obmann, rechtzeitig Beschwerde gegen Spruchpunkt
  12. des angefochtenen Bescheides. Darin wurde inhaltlich der Schriftsatz vom 08.08.2014 wiederholt und auf die dort angeführten Dokumente bzw. Bestimmungen verwiesen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte die Regulierungsurkunde nach den gesetzlichen Bestimmungen gemäß K-WWLG aufgenommen werden müssen. Allen Beteiligten, sei es den Eigentümern der belasteten Güter, sei es den Berechtigten und allen, die ein Beweidungsrecht von diesen ableiten, sei der Bestand des Rechtes auf Fremdbeweidung bekannt gewesen und sei dieses auch akzeptiert worden. Wenn auch die Fremdbeweidung der Weideflächen nicht expressis verbis im Regulierungsplan (Regulierungsurkunde) gestattet sei, gehöre dieses Recht der AG-Mitglieder zum Rechtsbestand zwischen der Liegenschaftseigentümerin und der AG. Daher werde beantragt, den gegenständlichen Bescheid im bekämpften Umfang aufzuheben. IV.römisch vier. Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Am 26.03.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten abgehalten, die sich im Wesentlichen auf die Erörterung von Rechtsfragen beschränkte. Die Parteien brachten dabei Folgendes vor: „Auf Befragen durch den Berichterstatter gibt der Obmann der AG an: Es werden 150 bis 160 Stück Eigenvieh und ca. 50 bis 60 Stück Fremdvieh aufgetrieben. Wir sind davon ausgegangen, dass auch der Auftrieb von Fremdvieh uns als Recht zusteht, ausgenommen hiervon sind Schafe und Ziegen, wie dies auch ausdrücklich schriftlich festgehalten wurde. Die Beweidung ist über die letzten Jahrzehnte seit 1968 in etwa gleich geblieben. Die erste Beanstandung erfolgte vor 2 Jahren. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei führt aus: Die gegenständliche Liegenschaft wurde nicht durch Kauf erworben, sondern wurde von der xxx GmbH ersteigert. Hierbei ist wenig Information gegeben und konnte sich die Erwerberin lediglich auf die vorliegende Regulierungsurkunde beziehen, welche auch dem der Versteigerung zugrunde gelegten Gutachten angeschlossen war. Aus dieser Urkunde geht keine Berechtigung zum Auftrieb von Fremdvieh hervor und ist hierbei auch die gesetzliche Lage eindeutig, zumal in § 5 Abs. 5 K-WWLG von einer ausdrücklichen Berechtigung in der Regulierungsurkunde gesprochen wird für eine teleologische Auslegung bleibt daher kein Raum. Im gegenständlichen Fall wurde auch das Gespräch gesucht führte jedoch leider zu keinem für beide Seiten akzeptablen Kompromiss.Die gegenständliche Liegenschaft wurde nicht durch Kauf erworben, sondern wurde von der xxx GmbH ersteigert. Hierbei ist wenig Information gegeben und konnte sich die Erwerberin lediglich auf die vorliegende Regulierungsurkunde beziehen, welche auch dem der Versteigerung zugrunde gelegten Gutachten angeschlossen war. Aus dieser Urkunde geht keine Berechtigung zum Auftrieb von Fremdvieh hervor und ist hierbei auch die gesetzliche Lage eindeutig, zumal in Paragraph 5, Absatz 5, K-WWLG von einer ausdrücklichen Berechtigung in der Regulierungsurkunde gesprochen wird für eine teleologische Auslegung bleibt daher kein Raum. Im gegenständlichen Fall wurde auch das Gespräch gesucht führte jedoch leider zu keinem für beide Seiten akzeptablen Kompromiss. Der Obmann der Beschwerdeführerin führt aus: Im Zuge der Gespräche wurde auch die Aufnahme eines Probebetriebes vereinbart, dies zum Zwecke einer neuen Regelung. Daraufhin hat nach 2 Jahren eine Begehung stattgefunden, gemeinsam mit einem Wildbiologen und haben wir uns bei dem Probebetrieb ausdrücklich an die Vereinbarungen gehalten. Nach dieser Begehung ist es zu keiner Einigung mit der Eigentümerin gekommen. Der Probebetrieb war damit hinfällig. Darüber hinaus war die Eigentümerin unsererseits durch die Übermittlung der AMA-Liste davon in Kenntnis gesetzt, dass Fremdvieh aufgetrieben wird. Dies ergibt sich aus den AMA-Listen. Im Zuge des Probebetriebes haben wir auf den Auftrieb von 20 Stück Vieh verzichtet.“ V.römisch fünf. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetz – K-WWLG, LGBl. Nr. 15/
  13. idF LGBl. Nr. 85/2013 :Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2003,. in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, : § 2Paragraph 2 Bestand von Nutzungsrechten

(1)Der Bestand der Nutzungsrechte ist von deren Eintragung in die öffentlichen Bücher unabhängig.
(2)Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Die Verjährung derartiger Rechte durch Nichtausübung findet nicht statt. Die Nutzungsrechte erlöschen nicht durch die Vereinigung der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften in der Hand desselben Eigentümers.
(3)Die Neubegründung von Nutzungsrechten durch Rechtsgeschäft kann nur erfolgen, wenn sie mit den Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft vereinbar ist und das Rechtsgeschäft von der Behörde genehmigt wird. Die Behörde hat die Neubegründung von Nutzungsrechten zu genehmigen, wenn der Gegenstand und der Umfang der Nutzungsrechte ausreichend bestimmt im Sinne des 2. Abschnittes sind und das Rechtsgeschäft auch sonst nicht gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt. § 5 Abs. 5Paragraph 5, Absatz 5 Verwendung von Nutzungen ……
(5)Weiderechte begründen die Berechtigung des Eigentümers der berechtigten Liegenschaft, eigenes Vieh auf die Weide aufzutreiben. Weiderechte dürfen nur verpachtet werden und fremdes Vieh darf nur aufgetrieben werden, wenn dies in der Regulierungsurkunde ausdrücklich für zulässig erklärt wird. § 8Paragraph 8 Grundlage der Neuregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung von Nutzungsrechten Die Grundlage für die Neuregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung der Nutzungsrechte bildet das durch Übereinkommen (Vergleiche) festgestellte oder durch Regulierungsurkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen. § 43Paragraph 43 Zuständigkeiten
(1)„Behörde“ im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird,
  1. die Agrarbehörde oder, sofern über eine Beschwerde in einer Angelegenheit nach diesem Landesgesetz zu entscheiden ist, das Landesverwaltungsgericht; dieses entscheidet durch den nach § 97a des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 berufenen Senat;die Agrarbehörde oder, sofern über eine Beschwerde in einer Angelegenheit nach diesem Landesgesetz zu entscheiden ist, das Landesverwaltungsgericht; dieses entscheidet durch den nach Paragraph 97 a, des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 berufenen Senat;
  2. die Landesregierung zur Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes.
(2)Der Behörde obliegt – unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges – die Vollziehung dieses Gesetzes sowie der Anordnungen, die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, der in § 1 Abs. 2 lit. a bis lit. c bezeichneten Gesetze und dieses Gesetzes in Regulierungsurkunden oder Satzungen, in Bescheiden der Agrarbehörden, Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts oder genehmigten Übereinkommen (Vergleichen) (§ 46) getroffen worden sind.
(2)Der Behörde obliegt – unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges – die Vollziehung dieses Gesetzes sowie der Anordnungen, die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, der in Paragraph eins, Absatz 2, Litera a bis Litera c, bezeichneten Gesetze und dieses Gesetzes in Regulierungsurkunden oder Satzungen, in Bescheiden der Agrarbehörden, Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts oder genehmigten Übereinkommen (Vergleichen) (Paragraph 46,) getroffen worden sind.
(3)Die Behörde hat auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage zu entscheiden, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind.
(4)Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt. Plan über die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes xxxalpe, EZ xxx, KG xxx, Zahl: 1795: § 3, Punkt 2. (Auszug):Paragraph 3,, Punkt 2. (Auszug): Der Auftrieb bezieht sich sowohl auf eigenes als auch auf fremdes Vieh. Es darf demnach jeder Teilgenosse im Rahmen seiner Auftriebsberechtigung auch fremde Galtrinder auftreiben. Außerdem darf jeder Teilgenosse seine eigenen Schafe zum Auftriebe bringen. Zur Ergänzung der vollen Auftriebszahl, welche mit 800 Stück festgesetzt werden kann, dürfen von der Nachbarschaft durch den Obmann auch fremde Schafe aufgenommen werden. Zweiter Anhang zu diesem Generalakt, Zahl: 1789/6/69 (Auszug): Die Verrechnung des Hirtenlohnes erfolgt ab dem Jahr 1969, das heißt das erste Mal für 1969, getrennt für alle drei Weidegebiete und zwar für das dort jeweils aufgetriebene Vieh. Die drei Weidegebiete sind xxx, xxx- und xxx. Aus dem Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung zur Zahl: Wa-206/II/4/66 und Wa-206/VII/3/66, (Auszug): Der Landeshauptmann von Kärnten räumt hiermit…die folgenden Zwangsrechte zu Gunsten der Nachbarschaft xxxalpe ein:
  1. a)Die Dienstbarkeit des Weiderechtes für Großvieh… Aus dem folgenden Übereinkommen vom 05.08.1966: Erstens: (Der belastete Grundeigentümer) erklärt sich mit der Belastung dieser Liegenschaften durch die Dienstbarkeit des Weide- und Viehtriebsrechtes zu Gunsten der Nachbarschaft xxx im Umfange des Enteignungsantrages der ÖDK vom 21.07.1966 einverstanden. Zweitens: … Die genannten Dienstbarkeiten zu Gunsten der EZ xxx, KG xxx, sind zusätzlich mit nachstehenden Rechten der anteilsberechtigten Mitglieder der Nachbarschaft xxxalpe verbunden: …, … Viertens: Dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Gutes, EZ xxx, KG xxx, obliegen aus dem Titel der gegenständlichen Weide- und Viehtriebsdienstbarkeiten die nachstehenden Pflichten:
  2. a)Die Pflicht, die Mitbeweidung der gegenständlichen Weideflächen der EZ xxx, KG xxx, durch zehn Stück fremdes Galtvieh zu übernehmen. …. Fünftens: … Somit wird Punkt 10) des Generalaktes der Nachbarschaft xxxalpe vom 16.12.1931 durch dieses Vorkaufsrecht nicht berührt. Siebentens: Als Entschädigung für die gegenständlichen, der Nachbarschaft xxxalpe eingeräumten Weide- und Viehtriebsrechte … Satzung der AG xxxalpe § 8 – Zum Wirkungskreis der Vollversammlung gehört:Paragraph 8, – Zum Wirkungskreis der Vollversammlung gehört: …
  3. c)Einleitung gerichtlicher Schritte durch Beauftragung des Obmannes zur Einbringung einer Klage. § 13:Paragraph 13 : 1. Der Wirkungskreis des Obmannes und bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters umfasst folgende Aufgaben:
  4. a)die Vertretung der Gemeinschaft nach außen. VI.römisch sechs. Erwägungen:
  5. a)Legitimation des Obmannes zur Einbringung der Beschwerde: Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist nicht ersichtlich, dass die Vollversammlung der AG xxxalpe mit der Einbringung der Beschwerde gefasst gewesen wäre. Würde also die Satzung der AG die Erhebung von Rechtsmitteln allgemein in den Zuständigkeitsbereich der Vollversammlung verweisen, so wäre die Erhebung der Beschwerde ohne entsprechenden Beschluss dieses Gremiums unzulässig. § 8 der Satzung (Bestandteil des Regelungsplanes aus dem Jahr 1931) weist der Vollversammlung die Zuständigkeit zur Erhebung gerichtlicher Schritte „durch Beauftragung des Obmannes zur Einbringung einer Klage“ zu; die Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Bescheide ist von dieser Satzungsbestimmung offensichtlich nicht mit umfasst. Somit ist auf § 13 Abs. 1 der Satzung zurückzugreifen, wonach dem Obmann die Vertretung der AG nach außen ohne jegliche Beschränkung obliegt. Dazu hat der VwGH (2011/07/0121, selbe AG) festgestellt: Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist nicht ersichtlich, dass die Vollversammlung der AG xxxalpe mit der Einbringung der Beschwerde gefasst gewesen wäre. Würde also die Satzung der AG die Erhebung von Rechtsmitteln allgemein in den Zuständigkeitsbereich der Vollversammlung verweisen, so wäre die Erhebung der Beschwerde ohne entsprechenden Beschluss dieses Gremiums unzulässig. Paragraph 8, der Satzung (Bestandteil des Regelungsplanes aus dem Jahr 1931) weist der Vollversammlung die Zuständigkeit zur Erhebung gerichtlicher Schritte „durch Beauftragung des Obmannes zur Einbringung einer Klage“ zu; die Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Bescheide ist von dieser Satzungsbestimmung offensichtlich nicht mit umfasst. Somit ist auf Paragraph 13, Absatz eins, der Satzung zurückzugreifen, wonach dem Obmann die Vertretung der AG nach außen ohne jegliche Beschränkung obliegt. Dazu hat der VwGH (2011/07/0121, selbe AG) festgestellt: „ …………….. Sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden. Erhebt ein nach außen schlechthin vertretungsbefugter Obmann im Namen einer Güterweggenossenschaft (oder etwa einer Agrargemeinschaft) eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und betraut er mit der Vertretung einen Rechtsanwalt, so kann dies, selbst wenn dem eine gegenteilige oder etwa keine Beschlussfassung des zuständigen Genossenschaftsorgans (agrargemeinschaftlichen Organs) im Innenverhältnis zugrunde gelegen ist, in einem solchen Fall nicht zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung führen (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 28. April 2011, Zl. 2009/07/0124, mwN).„ …………….. Sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden. Erhebt ein nach außen schlechthin vertretungsbefugter Obmann im Namen einer Güterweggenossenschaft (oder etwa einer Agrargemeinschaft) eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und betraut er mit der Vertretung einen Rechtsanwalt, so kann dies, selbst wenn dem eine gegenteilige oder etwa keine Beschlussfassung des zuständigen Genossenschaftsorgans (agrargemeinschaftlichen Organs) im Innenverhältnis zugrunde gelegen ist, in einem solchen Fall nicht zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung führen vergleiche zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 28. April 2011, Zl. 2009/07/0124, mwN). Nach § 13 der in den Verwaltungsakten enthaltenen Satzungen der MP vertritt deren Obmann die Agrargemeinschaft nach außen; diese Kompetenzregelung der Satzungen schreibt insbesondere keine Bindung des Obmanns an die Beschlüsse anderer Organe vor. ………. Schon deshalb kann von einer fehlenden Befugnis des Obmannes der MP, für diese im Verwaltungsverfahren rechtwirksam Anträge zu stellen, keine Rede sein.“ Nach Paragraph 13, der in den Verwaltungsakten enthaltenen Satzungen der MP vertritt deren Obmann die Agrargemeinschaft nach außen; diese Kompetenzregelung der Satzungen schreibt insbesondere keine Bindung des Obmanns an die Beschlüsse anderer Organe vor. ………. Schon deshalb kann von einer fehlenden Befugnis des Obmannes der MP, für diese im Verwaltungsverfahren rechtwirksam Anträge zu stellen, keine Rede sein.“ Die Beschwerde ist daher zulässig.
  6. b)In der Sache: Der Entscheidung ist folgender Sachverhalt voranzustellen: Die AG xxx, Eigentümerin der EZ xxx, KG xxx, war von der Errichtung der xxx betroffen. Durch die Errichtung der Staumauer gingen deren Weideflächen teilweise verloren und wurde im Zuge des Enteignungsverfahrens eine Ersatzweide auf der xxxzalm, damaliger Grundeigentümer: xxx, geschaffen. Seit 1968 wurde Fremdvieh im Ausmaß von 50-60 Stück aufgenommen. Die Fremdviehaufnahme wurde erstmals vor 2 Jahren beanstandet. Der Bescheid der Wasserrechtsbehörde wurde von der zuständigen Agrarbehörde genehmigt. Somit wurden im Jahr 1966 Weiderechte (zu Gunsten der Nachbarschaft) neu begründet. In dieser Regulierungsurkunde findet sich keine Bestimmung, die die Aufnahme von Fremdvieh (Lehnvieh) ausdrücklich für zulässig erklärt. Lediglich in Punkt 4. wird die AG verpflichtet, die Mitbeweidung durch (vom Verpflichteten ausgewähltes) Fremdvieh in einem begrenzten Ausmaß zu dulden. Klarstellend wird angeführt, dass abschließende (meist historische) Regelungen in Einforstungsverfahren als (Regulierungs-)-Urkunden, solche in flurverfassungsrechtlichen Verfahren als Regelungspläne bezeichnet werden.
  7. c)Folgerungen: Bei dem durch die Wasserrechtsbehörde angeleiteten Übereinkommen sind als Folge der Genehmigung durch die Agrarbehörde Einforstungsrechte iSd (heute:) K-WWLG entstanden. Durch den Akt der agrarbehördlichen Genehmigung wurden diese Verfahrensakte einer anderen Behörde ins öffentliche Agrarrecht transformiert und erhielten den Charakter einer Regulierungsurkunde. Wie der VwGH in seiner zur Tiroler Rechtslage ergangenen Entscheidung (96/07/0179) ausführt, ist in der rechtlichen Beurteilung agrarischer Nutzungsrechte zwischen Rechten an eigener Sache und Rechten an fremder Sache zu unterscheiden. Bei den ersteren handelt es sich um Rechte, die einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person am Gemeinschaftsgut einer AG zustehen, an welcher die Stammsitzliegenschaft oder die Person beteiligt ist. Solche Rechte unterliegen dem Regime der Flurverfassungs-Landesgesetze. Von diesen Rechten zu unterscheiden sind jene agrarischen Nutzungsrechte, die auf fremdem Grund - ähnlich privatrechtlichen Servituten - zumeist in Form von Weidenutzungs- oder Holznutzungsrechten bestehen. Diese Berechtigungen unterliegen den Wald- und Weideservituten-Landesgesetzen. Die Rechtsverhältnisse zwischen Berechtigten und Verpflichteten werden ausschließlich nach dem Inhalt der Regulierungsurkunden beurteilt. Nur insoweit diese Urkunden mangels hinreichender Bestimmtheit auslegungsbedürftig sind, können andere Beweismittel zur Feststellung des Ausmaßes und Umfanges herangezogen werden (VwGH 98/07/0121). Nachdem in der Regulierungsurkunde auf den „Umfang des Enteignungsantrages“ im Hinblick auf das Ausmaß der Rechte Bezug genommen wurde, hat das Landesverwaltungsgericht beim Landesarchiv sowie bei der nunmehr zuständigen Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung angefragt, ob die Bezug habenden Akte vorgelegt werden könnten. Von beiden Stellen wurde mitgeteilt, dass diese Akten nicht (dort) vorhanden seien. Den Beschwerdeführern ist wohl darin Recht zu geben, dass die Regulierungsurkunde – im Vergleich zum Umfang des neubegründeten Rechtes – äußerst spärliche Inhalte aufweist. Insbesondere fehlt eine Bezifferung des Weiderechtes und eine Weideordnung. In diesem Sinne ist die Regulierungsurkunde jedenfalls unschlüssig und ergänzungsbedürftig. Auch ist die Argumentation nicht unschlüssig, dass auf Grund des damaligen Einvernehmens wohl eine ausdrückliche Regelung für entbehrlich erachtet worden ist: Die Erfahrung zeigt, dass bei Regelungen, die durch Parteienvergleich zustande kommen, häufig davon ausgegangen wird, dass ein einmal bestehendes gutes Einvernehmen auch in Zukunft weiterbestehen werde; von detaillierten Regelungen wird oft Abstand genommen. Trotzdem ist, wie im vorne zitierten Erkenntnis des VwGH bereits angedeutet, streng zu differenzieren zwischen den Rechtsgrundlagen der AG, wie sie sich in deren Regelungsplänen mit Anhängen darstellen, und dem im Jahr 1966 neu begründeten Weiderecht. Dass der Regelungsplan der AG den Verfassern der Übereinkommen sehr wohl bekannt war, ergibt sich aus Punkt Fünftens des Übereinkommens vom 05.08.1966, wo darauf ausdrücklich verwiesen wird. Das heißt, es kann nicht von vornherein unterstellt werden, dass man auf die „Hereinholung“ bedeutsamer Inhalte aus den Regelungsplänen der AG lediglich vergessen hätte. Vielmehr ist von einem bewussten Vorgang auszugehen. In Hinsicht auf das Beschwerdevorbringen ist der belangten Behörde Recht zu geben, wenn sie ausführt, dass sich die Erwähnung von Fremdvieh in der Regulierungsurkunde auf die Einschränkung des Weiderechts der berechtigten Liegenschaft bezieht und aus der Erwähnung der drei Weidegebiete im zweiten Plananhang zum Regelungsplan der AG für die Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu gewinnen ist, weil dieser (IV.) Plananhang nur die Hirtenbestellung und – Entlohnung zum Gegenstand hat.In Hinsicht auf das Beschwerdevorbringen ist der belangten Behörde Recht zu geben, wenn sie ausführt, dass sich die Erwähnung von Fremdvieh in der Regulierungsurkunde auf die Einschränkung des Weiderechts der berechtigten Liegenschaft bezieht und aus der Erwähnung der drei Weidegebiete im zweiten Plananhang zum Regelungsplan der AG für die Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu gewinnen ist, weil dieser (römisch vier.) Plananhang nur die Hirtenbestellung und – Entlohnung zum Gegenstand hat. Für die Auslegung von Regulierungsurkunden sind sehr häufig die sonstigen Beweismittel (vgl. § 8 K-WWLG) zur Ermittlung des Umfanges der Weiderechte heranzuziehen, weil die historischen Beschreibungen in vielen Fällen äußerst dürftig gestaltet sind. § 5 K-WWLG verlangt aber, dass die Aufnahme von Fremdvieh ausdrücklich in der Regulierungsurkunde gestattet sein muss. In einem solchen Fall ist für Mutmaßungen, warum eine derartige Möglichkeit unterblieben ist, kein Platz; es kommt ja auf die ausdrückliche Formulierung an. Für die Auslegung von Regulierungsurkunden sind sehr häufig die sonstigen Beweismittel vergleiche Paragraph 8, K-WWLG) zur Ermittlung des Umfanges der Weiderechte heranzuziehen, weil die historischen Beschreibungen in vielen Fällen äußerst dürftig gestaltet sind. Paragraph 5, K-WWLG verlangt aber, dass die Aufnahme von Fremdvieh ausdrücklich in der Regulierungsurkunde gestattet sein muss. In einem solchen Fall ist für Mutmaßungen, warum eine derartige Möglichkeit unterblieben ist, kein Platz; es kommt ja auf die ausdrückliche Formulierung an. Bereits vor der Erlassung des Servitutenpatents 1853 galt schon der Grundsatz, dass der Berechtigte nur zur Weide des eigenen Viehs befugt war (Carli/Deimling/Lienbacher, Kommentar zum Salzburger Einforstungsrechtegesetz, Seite 224, vgl. auch § 499 ABGB). Bereits vor der Erlassung des Servitutenpatents 1853 galt schon der Grundsatz, dass der Berechtigte nur zur Weide des eigenen Viehs befugt war (Carli/Deimling/Lienbacher, Kommentar zum Salzburger Einforstungsrechtegesetz, Seite 224, vergleiche auch Paragraph 499, ABGB). Gemäß § 43 Abs. 4 K-WWLG ist klargestellt, dass in strittigen Fragen hinsichtlich des Bestandes von Nutzungsrecht nicht unbedingt ein Einforstungsverfahren eingeleitet werden muss. Derartige Entscheidungen können, nicht zuletzt aus verfahrensökonomischen Gründen, auch außerhalb eines solchen Verfahrens erfolgen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 4, K-WWLG ist klargestellt, dass in strittigen Fragen hinsichtlich des Bestandes von Nutzungsrecht nicht unbedingt ein Einforstungsverfahren eingeleitet werden muss. Derartige Entscheidungen können, nicht zuletzt aus verfahrensökonomischen Gründen, auch außerhalb eines solchen Verfahrens erfolgen. Trotz dieser Bestimmung ist die Ermächtigung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden nicht von vornherein gegeben, sondern hat die Behörde, wie bei der Erlassung von Feststellungsbescheiden im Allgemeinen – vorerst zu prüfen, ob eine Entscheidung durch einen Leistungsbescheid möglich ist (Carli et al., aaO, Seite 172). Es entspricht auch der Rechtsprechung des VwGH, dass dann, wenn den mit dem Feststellungsantrag verfolgten Rechtschutzinteressen mit einem Leistungsbescheid, speziell einem Unterlassungsausspruch, besser gedient wäre, für einen Feststellungsbescheid kein Platz ist. Die Behörde hat daher zu Recht die Form des Leistungsbescheids gewählt. Öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte zählen nach der Rechtsprechung des VfGH (B 54/65) zu den (damals:) unter dem Schutz des Artikel 5 Staatsgrundgesetz stehenden Eigentumsrechten (heute: EMRK). Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung war geboten. VII.römisch sieben. Ergebnis: Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. VIII.römisch acht. Zulässigkeit der (ordentlichen) Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere fehlt eine Rechtsprechung des VwGH zur hier in Frage kommenden Bestimmung des § 5 Abs. 5 K-WWLG.Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere fehlt eine Rechtsprechung des VwGH zur hier in Frage kommenden Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, K-WWLG. Diese Bestimmung schließt die Aufnahme von Fremdvieh aus, wenn dies durch die Regulierungsurkunde nicht ausdrücklich für zulässig erklärt wird. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat sich daher bei seiner Entscheidungsfindung auf den ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung bezogen, der nach seiner Ansicht keine andere Entscheidung zulässt. In der Gesetzessystematik finden sich allerdings beispielsweise für das Einforstungsverfahren auch andere mögliche Quellen für den Umfang bzw. Gegenstand der Regulierung (vgl. § 8 K-WWLG: … oder (durch) sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte …). Diese Bestimmung schließt die Aufnahme von Fremdvieh aus, wenn dies durch die Regulierungsurkunde nicht ausdrücklich für zulässig erklärt wird. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat sich daher bei seiner Entscheidungsfindung auf den ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung bezogen, der nach seiner Ansicht keine andere Entscheidung zulässt. In der Gesetzessystematik finden sich allerdings beispielsweise für das Einforstungsverfahren auch andere mögliche Quellen für den Umfang bzw. Gegenstand der Regulierung vergleiche Paragraph 8, K-WWLG: … oder (durch) sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte …). Für den Fall, dass eine Agrargemeinschaft herrschendes Gut (berechtigte Liegenschaft) ist, trifft das WWLG keine ausdrücklichen Regelungen, sodass grundsätzlich die sinngemäße Anwendung der Gesetzesbestimmungen auf diesen Sonderfall geboten wäre; es ist dabei der Agrargemeinschaft schon begrifflich kein „eigenes, überwintertes Vieh“, wie ansonsten in den Regulierungsoperaten zumeist vorgesehen, denkbar – die Agrargemeinschaft als Rechtssubjekt hat in der Regel kein eigenes Vieh, sondern nur die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften. Die Vorschriften für die agrargemeinschaftliche Willensbildung sind vom K-WWLG erwähnt (vgl. § 9 Abs. 3 leg. cit.) – und sinngemäß anzuwenden; wenn also, wie im vorliegenden Fall, die Regulierungsurkunde äußerst lückenhaft und ergänzungsbedürftig ist – sie trifft beispielsweise keine Aussage über das Ausmaß der Belastung; sie lässt also das „Kernthema“ der Rechtsbeziehung unberührt – so ist auch die (sinngemäße) Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen des (agrargemeinschaftlichen) Regelungsplanes zumindest denkmöglich. Für den Fall, dass eine Agrargemeinschaft herrschendes Gut (berechtigte Liegenschaft) ist, trifft das WWLG keine ausdrücklichen Regelungen, sodass grundsätzlich die sinngemäße Anwendung der Gesetzesbestimmungen auf diesen Sonderfall geboten wäre; es ist dabei der Agrargemeinschaft schon begrifflich kein „eigenes, überwintertes Vieh“, wie ansonsten in den Regulierungsoperaten zumeist vorgesehen, denkbar – die Agrargemeinschaft als Rechtssubjekt hat in der Regel kein eigenes Vieh, sondern nur die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften. Die Vorschriften für die agrargemeinschaftliche Willensbildung sind vom K-WWLG erwähnt vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) – und sinngemäß anzuwenden; wenn also, wie im vorliegenden Fall, die Regulierungsurkunde äußerst lückenhaft und ergänzungsbedürftig ist – sie trifft beispielsweise keine Aussage über das Ausmaß der Belastung; sie lässt also das „Kernthema“ der Rechtsbeziehung unberührt – so ist auch die (sinngemäße) Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen des (agrargemeinschaftlichen) Regelungsplanes zumindest denkmöglich. Schließlich hat der OGH für den Geltungszeitraum des Servituten-Ablösungs- und Regulierungs-Landesgesetzes LGBl. Nr.42/1920 mehrmals festgestellt, dass wohl die Ersitzung von Weiderechten ausgeschlossen sei, nicht aber deren Neubegründung (weil das Gesetz nur die Aufhebung und Änderung von Weiderechten der behördlichen Genehmigungspflicht unterstellt hat). Der OGH hielt es überdies nicht für ausgeschlossen, dass während der Geltung dieses Gesetzes Weiderechte auch in konkludenter Form begründet werden hätten können (OGH 2 Ob 593/89). Ohne sich näher mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die widerspruchsfreie Duldung der Lehnviehaufnahme nun eine konkludente Neubegründung oder doch eine (schon damals bewilligungspflichtige) Abänderung des in der Urkunde begründeten Weiderechtes darstellt, wird vom erkennenden Gericht die Vorschrift des § 5 Abs. 5 in ihrem systematischen Zusammenhang so gedeutet, als dass damit auch Eingriffe in bestehende (u.U. konkludent begründete) Rechtsbeziehungen möglich sind: In § 5 Abs. 2 bis 4 K-WWLG werden ausdrücklich in Regulierungsurkunden aufgenommene Bestimmungen als gegenstandslos bzw. aufgehoben erklärt. Somit bleibt für das Landesverwaltungsgericht Kärnten für die Annahme, § 5 Abs. 5 K-WWLG beziehe sich nicht auf Sachverhalte, die bereits vor Inkrafttreten des K-WWLG im Jahr 2003 verwirklicht worden sind, kein Raum. Schließlich hat der OGH für den Geltungszeitraum des Servituten-Ablösungs- und Regulierungs-Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr.42 aus 1920, mehrmals festgestellt, dass wohl die Ersitzung von Weiderechten ausgeschlossen sei, nicht aber deren Neubegründung (weil das Gesetz nur die Aufhebung und Änderung von Weiderechten der behördlichen Genehmigungspflicht unterstellt hat). Der OGH hielt es überdies nicht für ausgeschlossen, dass während der Geltung dieses Gesetzes Weiderechte auch in konkludenter Form begründet werden hätten können (OGH 2 Ob 593/89). Ohne sich näher mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die widerspruchsfreie Duldung der Lehnviehaufnahme nun eine konkludente Neubegründung oder doch eine (schon damals bewilligungspflichtige) Abänderung des in der Urkunde begründeten Weiderechtes darstellt, wird vom erkennenden Gericht die Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 5, in ihrem systematischen Zusammenhang so gedeutet, als dass damit auch Eingriffe in bestehende (u.U. konkludent begründete) Rechtsbeziehungen möglich sind: In Paragraph 5, Absatz 2 bis 4 K-WWLG werden ausdrücklich in Regulierungsurkunden aufgenommene Bestimmungen als gegenstandslos bzw. aufgehoben erklärt. Somit bleibt für das Landesverwaltungsgericht Kärnten für die Annahme, Paragraph 5, Absatz 5, K-WWLG beziehe sich nicht auf Sachverhalte, die bereits vor Inkrafttreten des K-WWLG im Jahr 2003 verwirklicht worden sind, kein Raum. Weil zu all diesen Problematiken eine eindeutige Rechtsprechung des VwGH fehlt, war die ordentliche Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.S6.3120.7.2014

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