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{'item': 'KLVwG-334/2/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum27.03.2015 GeschäftszahlKLVwG-334/2/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 04.09.2013, Zahl: BSW-483/2012/7/WE, womit für die Einleitung von auf Dachflächen des Objektes xxx, entstehenden Niederschlagswässer, für die Jahre 2007 bis 2011 die Kanalbenützungsgebühr in Höhe von insgesamt EUR 608,40 inkl. 10% USt vorgeschrieben wurde, gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 04.09.2013, Zahl: BSW-483/2012/7/WE, womit für die Einleitung von auf Dachflächen des Objektes xxx, entstehenden Niederschlagswässer, für die Jahre 2007 bis 2011 die Kanalbenützungsgebühr in Höhe von insgesamt EUR 608,40 inkl. 10% USt vorgeschrieben wurde, gemäß , Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g : Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 07.01.2013, Zahl: BSW-483/2012/4/RU-ZRA, wurde der Beschwerdeführerin für das Objekt xxx“, für die Einleitung von Niederschlagswässern im Ausmaß von 42,25 m³ in die Kanalisationsanlage eine Kanalbenutzungsgebühr für den Zeitraum 2007 bis 2011 in Höhe von EUR 121,68 pro Jahr, somit insgesamt EUR 608,40 inkl. 10% USt vorgeschrieben.Mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 07.01.2013, Zahl: BSW-483/2012/4/RU-ZRA, wurde der Beschwerdeführerin für das Objekt xxx“, für die Einleitung von Niederschlagswässern im Ausmaß von 42,25 m³ in die Kanalisationsanlage eine Kanalbenutzungsgebühr für den Zeitraum 2007 bis 2011 in Höhe von EUR 121,68 pro Jahr, somit insgesamt EUR 608,40 inkl. 10% USt vorgeschrieben. Dagegen erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters xxx vom 28.01.2013. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz vom 04.09.2013 wurde die Berufung vom 28.01.2013 als unbegründet abgewiesen. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz vom 04.09.2013 wurde die Berufung vom 28.01.2013 als unbegründet abgewiesen. Dagegen brachte die Abgabenpflichtige das Rechtsmittel der Vorstellung mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters xxx vom 03.10.2013. Es wird darin vorgebracht wie folgt: „In außen bezeichneter Verwaltungssache erhebe ich gegen den außen bezeichneten Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten, mit dem die Berufung gegen den Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde, V O R S T E L L U N Grömisch fünf O R S T E L L U N G an die Kärntner Landesregierung, verbunden mit dem A n t r a g , den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Angelegenheit an die Gemeinde zurückzuverweisen. Der bekämpfte Bescheid ist aus vielerlei Gründen rechtswidrig. Vorerst wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen und wiederholt: Es muss auf die Bestimmungen §§ 24

(2)und 25
(1)
(3)K-GKG eingegangen werden:Es muss auf die Bestimmungen Paragraphen 24 (, 2,) und 25
(1)
(3)K-GKG eingegangen werden: Völlig ungeklärt ist, ob die Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfolgt. Nur unter dieser Voraussetzung wäre die Gemeinde ermächtigt, Kanalgebühren auszuschreiben, wobei der Berechnung der Kanalgebühr die der Gemeinde tatsächlich erwachsenen Kosten zu Grunde zu legen sind. Der angefochtene Bescheid bleibt es schuldig darzulegen und zu beweisen, in welcher Weise die Entsorgung der Abwässer (nicht durch Gemeindeeinrichtungen oder durch Gemeindeeinrichtungen) erfolgt und auf welcher Grundlage die Berechnung der Kanalgebühren erfolgt. Im ersten Absatz der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es: „Vorerst ist festzuhalten, dass das städtische Kanalisationssystem der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom Wasserverband xxx betrieben wird. Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall wäre und die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten ihr Kanalsystem selbst betreiben würde, ist anzuführen, dass die in der Berufung angedeutete Rechtsansicht der Berufungswerberin, wonach die Einhebung von Kanalgebühren nur für den Fall, dass die Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfolgt, zulässig wäre, geradezu sinnwidrig ist“. Wenn man die gesetzlichen Bestimmungen des § 24
(2)K-GKG kennt und heranzieht, ist die Rechtsansicht des Stadtrates bemerkenswert – aber falsch.Wenn man die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 24,
(2)K-GKG kennt und heranzieht, ist die Rechtsansicht des Stadtrates bemerkenswert – aber falsch. Im gegenständlichen Verfahren geht es besonders darum, ob Kanalgebühren (vor der Novelle 1963 Kanalbenützungsgebühr) für Niederschlagswässer, die auf dem Dach meines Objektes in der xxx fallen, vorgeschrieben werden dürfen. Unstrittig ist, dass Regen und Schnee, der auf den Dachflächen des genannten Objektes anfällt, seit über 40 Jahren in den Kanal der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten gelangt und abgeleitet wird. Diese Niederschlagswässer stellen jedoch kein Abwasser dar und sind daher nicht Gegenstand der Bestimmungen des K-GKG, insbesondere der §§ 24,25.Diese Niederschlagswässer stellen jedoch kein Abwasser dar und sind daher nicht Gegenstand der Bestimmungen des K-GKG, insbesondere der Paragraphen 24,,
  1. Die seit Oktober 1990 gültige ÖNORM B2500 1190-10 bestimmt exakt (1.7), was Abwasser ist, nämlich dem natürlichen Kreislauf entnommenes und in seiner Beschaffenheit chemisch und/oder physikalisch nachteilig verändertes Wasser, wobei beispielhaft auch Regenwasser (das dem natürlichen Kreislauf entnommen und in seiner Beschaffenheit nachteilig verändert wurde) angeführt ist. Regen und Schnee kann also nur dann als Abwasser qualifiziert werden, wenn es dem natürlichen Kreislauf entnommen und in seiner Beschaffenheit chemisch und/oder physikalisch nachteilig verändert wurde. Der angefochtene Bescheid bleibt es schuldig anzuführen, warum er davon ausgeht, dass Regen und Schnee, der vom Dach des gegenständlichen Objektes in die Kanalisationsanlage er Gemeinde gelangt, dem „natürlichen Kreislauf entnommen wurde. Die Ableitung über eine Dachfläche bewirkt keine Entnahme aus dem natürlichen Kreislauf. Dies wäre der Fall, wenn anfallendes Regenwasser (Schmelzwasser) für (zB) Reinigungs- oder andere Zwecke abgeleitet (entnommen) und dann in den Kanal eingeleitet wird. Darüber hinaus (Argument „und“) muss das Wasser – um zu Abwasser zu werden – in seiner Beschaffenheit chemisch und/oder physikalisch nachteilig verändert sein. Der angefochtene Bescheid versucht nicht einmal darzulegen, dass eine nachteilig veränderte Beschaffenheit des vom Dach des gegenständlichen Objektes ankommende Niederschlagswassers vorliegen würde. Tatsächlich liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor. Ankommendes Niederschlagswasser wird über die Dachfläche in das Kanalsystem der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten eingeleitet, ohne dass es dem natürlichen Kreislauf entnommen und in irgendeiner Weise nachteilig verändert wird. Die Vorschreibung einer diesbezüglichen Kanalgebühr erfolgt daher von vornherein zu Unrecht. Zu verweisen ist darauf, dass die ÖNORM B 2500 1990-10 (vom Oktober 1990) im Zeitpunkt der Novelle 1993 bereits Gültigkeit hatte und daher davon auszugehen ist, das der Gesetzgeber in Kenntnis dieser ÖNORM war. Ganz abgesehen davon, dass der angefochtene Bescheid eine ÖNORM (B2005) zitiert wird, die mit dem vorliegenden Vorgang nichts zu tun hat, übersieht der angefochtene Bescheid, dass in der ÖNORM B2500 (1.7) nur Beispiele für Wässer angeführt sind, die –wenn sie dem natürlichen Kreislauf entnommen und in ihrer Beschaffenheit nachteilig verändert wurden-, als Abwasser zu qualifizieren sind. Da aber „normales“ Regenwasser, das in seiner Beschaffenheit nicht nachteilig verändert ist, den Begriff des Abwassers nicht erfüllt, kann eine Kanalgebühr dafür nicht vorgeschrieben werden. Es ist undenkbar, dass die Rechtsprechung der Kärntner Landesregierung entgegen den klaren Bestimmungen der ÖNORM „normales“ dem natürlichen Kreislauf nicht entnommenes und in keiner Weise verändertes Wasser als Abwasser qualifiziert. Im Übrigen bleibt es der angefochtene Bescheid schuldig, auch nur eine einzige diesbezügliche Entscheidung der Landesregierung zu zitieren. Im Übrigen bestimmt die Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes xxx (xxx), die seit 1.1.2006 in Kraft und nach wie vor anzuwenden ist, sehr präzise was Abwässer sind: Abwässer sind die die Bauten, oder Grundflächen anfallenden Schmutzwässer und mehr als geringfügig verschmutzte Niederschlagswässer. Weiter heißt es: Keine Abwässer sind nicht oder nur geringfügig verschmutzte Niederschlags- und Kühlwässer, sowie Drainagen-, Quell- und Grundwässer. Warum der angefochtene Bescheid auf diese Bestimmung – die dem Stadtrat der Stadtgemeine Feldkirchen in Kärnten bekannt sein musste – nicht eingeht, bleibt völlig unklar. Zum wiederholten Mal bezieht sich der angefochtene Bescheid auf eine Verordnung vom 16.12.
  2. Eine solche Verordnung gibt es nicht. Es ist unzulässig, auf eine nicht existente Verordnung fußende Abgaben vorzuschreiben. Die Vorschreibung von Kanalgebühren für „normale“ Dachwässer erfolgt auch aus nachstehenden Überlegungen zu Unrecht: Unstrittig ist, dass über 40 Jahre Dachwässer des in Frage stehenden Objektes in die Kanalisationsanlage seit Bestehen dieser Kanalanlage eingebracht werden. Es besteht kein Zweifel darüber, dass der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten dieser Umstand auch bekannt war und ist. Ich habe das Recht die auf dem Dach des gegenständlichen Objektes anfallende Regen- und Schmelzwasser, unentgeltlich in die Kanalisationsanlag einzubringen, ersessen. Im Übrigen verstößt die Vorschreibung von Kanalgebühren für Niederschlagswässer gegen Treu und Glauben und gegen die guten Sitten. Amtsbekannt ist, dass im Zuge der formalen Anschlussaufträge seinerzeit verfügt wurde, dass bestehende Sickergruben, Senkgruben und Kläranlagen aufzulassen sind, ohne dass ausgesprochen worden wäre, dass für die Einbringung der Dachwässer – die ja vor der Kanalerrichtung in die Sickergruben, Senkgruben und Kläranlagen eingeleitet wurden – Kanalgebühren (Kanalbenützungsgebühren) zu entrichten wären. Es lag nämlich im erklärten Interesse der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten, dass Regenwasser zum „Spülen“ des Kanals in ausreichender Menge vorhanden ist, damit in den Kanal eingebrachte Feststoffe (Fäkalien) abtransportiert werden. Nunmehr – noch dazu rückwirkend – Kanalgebühren vorzuschreiben, widerspricht den guten Sitten und verstößt gegen Treu und Glauben. Die Gemeinde hat ihr – allerdings gar nicht gegebenes – Recht, Kanalgebühren vorzuschreiben, verloren. Es tritt nämlich Rechtsverlust ein, auch wenn jemand nur schlüssig auf das ihm zustehende Recht verzichtet. Ein schlüssiger Verzicht kann nach ständiger Rechtssprechung dann angenommen werden, wenn in Hinblick auf das Vorliegen besondere Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, dass er (der Verzicht) ernstlich gewollt ist und der Verpflichtete unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche und unter Überlegung aller Umstände den zweifelsfreien Schluss ziehen darf und auch tatsächlich gezogen hat, der Berechtigte habe auf seinen Anspruch ernstlich verzichtet (z. B. SZ 41/123, 44/86, 49/27). Die jahrzehntelange Nichtgeltendmachung von Kanalgebühren lässt den zweifelsfreien Schluss zu, dass die Gemeinde Kanalgebühren auch zukünftig nicht geltend machen wird. Mein Hinweis auf die Bestimmungen des MRG dient zur Unterstützung dieses Standpunktes. Zweifelsfrei sind Kanalgebühren Betriebskosten im Sinne des § 21 MRG (MietSlg 26358). Nach § 24 Abs.3 können Betriebskosten nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden, würde also beim Vermieter „hängenbleiben“.Mein Hinweis auf die Bestimmungen des MRG dient zur Unterstützung dieses Standpunktes. Zweifelsfrei sind Kanalgebühren Betriebskosten im Sinne des Paragraph 21, MRG (MietSlg 26358). Nach Paragraph 24, Absatz 3, können Betriebskosten nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden, würde also beim Vermieter „hängenbleiben“. Es widerspricht mit Sicherheit den Grundsätzen von Treu und Glauben, nachträglich rückwirkend Kanalgebühren (der angefochtene Bescheid verwendet mehrfach den unaktuellen Ausdruck „Kanalbenützungsgebühr“) vorzuschreiben. Mit dem angefochtenen Bescheid werden Kanal(benützungs)gebühren für 2007 – 2011 für die Einleitung von Niederschlagswässern aus überdachten Flächen vorgeschrieben und auf §§ 24 und 25 des KGKG verwiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid werden Kanal(benützungs)gebühren für 2007 – 2011 für die Einleitung von Niederschlagswässern aus überdachten Flächen vorgeschrieben und auf Paragraphen 24 und 25 des KGKG verwiesen. Der terminus technicus „überdachte Flächen“ ist dem Gesetz ebenso fremd, wie der Begriff „Auffangfläche“. Der angefochtene Bescheid bleibt es schuldig eindeutig klarzustellen, was die Grundlage für die Gebührenverrechnung ist – überdachte Fläche oder Auffangfläche. Beim Ausdruck „Kanalbenützungsgebühren“ handelt es sich um den, der vor der Novelle 1993 Gültigkeit hatte. Der Begriff „überdachte Flächen“ ist dem Gesetzestext des K-GKG fremd. Dieser Ausdruck scheint ein einziges Mal in der Anlage zu § 13 Abs 2, die mit dem Gesetzestext nichts zu tun hat, offenbar irrtümlich (Redaktionsversehen) auf.Beim Ausdruck „Kanalbenützungsgebühren“ handelt es sich um den, der vor der Novelle 1993 Gültigkeit hatte. Der Begriff „überdachte Flächen“ ist dem Gesetzestext des K-GKG fremd. Dieser Ausdruck scheint ein einziges Mal in der Anlage zu Paragraph 13, Absatz 2,, die mit dem Gesetzestext nichts zu tun hat, offenbar irrtümlich (Redaktionsversehen) auf. Eine Verordnung des Gemeinderates AZ: 8510-004/2005EL existiert mit dem Datum 16.12.2004 nicht. Diese nichtexistente Verordnung stützt sich gemäß dem angefochtenen Bescheid auf die Bestimmungen §§ 24 und 25 des K-GKG und enthält den gesetzesfremden und nur in diese „Verordnung“ vorkommenden Begriff „Auffangfläche“. Es ist nirgends definiert, was unter „Auffangfläche“ zu verstehen ist. Auch der angefochtene Bescheid bleibt dies trotz Rüge schuldig zu versuchen.Diese nichtexistente Verordnung stützt sich gemäß dem angefochtenen Bescheid auf die Bestimmungen Paragraphen 24 und 25 des K-GKG und enthält den gesetzesfremden und nur in diese „Verordnung“ vorkommenden Begriff „Auffangfläche“. Es ist nirgends definiert, was unter „Auffangfläche“ zu verstehen ist. Auch der angefochtene Bescheid bleibt dies trotz Rüge schuldig zu versuchen. Wenn der angefochtene Bescheid vermeint, dass der Begriff der überdachten Flächen als „eine Kategorie der befestigten Flächen aufzufassen“ ist, befindet er sich im Irrtum. Hätte der Gesetzgeber Derartiges gewollt, wäre es ein Leichtes gewesen, neben den „befestigten Flächen“ den Begriff „überdachte Flächen“ ins Gesetz aufzunehmen. Allein aus der Tatsache, dass die Eigentümer von befestigten Flächen zu deren Anschluss nur dann verpflichtet sind, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert, (§ 4
(1)letzter Satz K-GKG), was von einem Sachverständigen festzustellen wäre, und eine derartige Einschränkung für andere Flächen nicht vorgesehen ist, spricht gegen die Ansicht, dass überdachte Flächen eine Kategorie der befestigten Flächen seien. Da der Gesetzestext keine Handhabe bildet, Kanalgebühren für auf Dächern anfallende Wässer (die nicht dem natürlichen Kreislauf entnommen und in ihrer Beschaffenheit weder chemisch und/oder physikalisch nachteilig verändert sind und nicht, oder nur geringfügig verschmutzte Niederschlagswässer darstellen) vorzuschreiben, erfolgte die Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtswidrig.Allein aus der Tatsache, dass die Eigentümer von befestigten Flächen zu deren Anschluss nur dann verpflichtet sind, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert, (Paragraph 4 (, eins,) letzter Satz K-GKG), was von einem Sachverständigen festzustellen wäre, und eine derartige Einschränkung für andere Flächen nicht vorgesehen ist, spricht gegen die Ansicht, dass überdachte Flächen eine Kategorie der befestigten Flächen seien. Da der Gesetzestext keine Handhabe bildet, Kanalgebühren für auf Dächern anfallende Wässer (die nicht dem natürlichen Kreislauf entnommen und in ihrer Beschaffenheit weder chemisch und/oder physikalisch nachteilig verändert sind und nicht, oder nur geringfügig verschmutzte Niederschlagswässer darstellen) vorzuschreiben, erfolgte die Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtswidrig. Ich stehe nach wie vor auf dem Standpunkt dass durch die „Einführung“ des Begriffes „überdachte Flächen“ in den Gesetzestext dieser abgeändert und verfälscht wird. Zuständig für die Erlassung bzw. Änderung von Gesetzen ist der Gesetzgeber und nicht die Verwaltungsbehörde. Die Ermächtigung des § 24
(2)KGKG bezieht sich somit nur auf Gebäude und befestigte Flächen, nicht jedoch auf überdachte Flächen (Dachflächen), weswegen die Vorschreibung diesbezüglicher Kanalgebühren gesetzes- und rechtswidrig ist.Zuständig für die Erlassung bzw. Änderung von Gesetzen ist der Gesetzgeber und nicht die Verwaltungsbehörde. Die Ermächtigung des Paragraph 24,
(2)KGKG bezieht sich somit nur auf Gebäude und befestigte Flächen, nicht jedoch auf überdachte Flächen (Dachflächen), weswegen die Vorschreibung diesbezüglicher Kanalgebühren gesetzes- und rechtswidrig ist. § 25 K-GKG ist mit „Höhe“ der Kanalgebühren überschrieben und enthält keinerlei Bestimmungen, wonach etwa Kanalgebühren für überdachte Flächen vorschrieben werden dürften.Paragraph 25, K-GKG ist mit „Höhe“ der Kanalgebühren überschrieben und enthält keinerlei Bestimmungen, wonach etwa Kanalgebühren für überdachte Flächen vorschrieben werden dürften. Ich wiederhole das Vorbringen im gesamten Verfahren und stelle den A n t r a g , dieser Vorstellung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Angelegenheit an die Gemeinde zurückzuverweisen.“ Das Landesverwaltungsgericht hat dazu erwogen: Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die Zuständigkeit für die Vorstellung auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen. Die Vorstellung der Frau xxx war daher vom Landesverwaltungsgericht Kärnten als „Beschwerde“ in Behandlung zu nehmen.Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die Zuständigkeit für die Vorstellung auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen. Die Vorstellung der Frau xxx war daher vom Landesverwaltungsgericht Kärnten als „Beschwerde“ in Behandlung zu nehmen. Feststellungen: Den Streitgegenstand in dieser Abgabensache bildet die Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für die Einleitung von auf Dachflächen auf dem Objekt xxx, anfallenden Abwässern in die Gemeindekanalisationsanlage in den Jahren 2007 bis 2011. Von der Beschwerdeführerin außer Streit gestellt und somit unbestritten ist, dass vom Dach des gegenständlichen Objektes der Beschwerdeführerin über 40 Jahre (sic!, siehe Beschwerdeschriftsatz Seite 5, letzter Absatz) die Niederschlagswässer in den Kanal der Stadtgemeinde xxx eingeleitet werden. Dies bringt sie in ihrem Schriftsatz vom 03.10.2013 auf Seite 5 vor und wird dies auch verdeutlicht in ihrem Schriftsatz auf Seite 4: „Ankommendes Niederschlagswasser wird über die Dachfläche in das Kanalsystem der Stadtgemeinde xxx eingeleitet“. Es ist daher unstrittig, dass „Dachwässer“ (Seite 3 und Seite 5 des Vorstellungsschriftsatzes) des Objektes der Beschwerdeführerin über 40 Jahre (sic!) in die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde xxx eingeleitet werden. Rechtliche Beurteilung: Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten: Entstehung des Abgabenanspruches. § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. […]
(3)In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4)Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben. Grundsätzliche Anordnungen. § 114.
(1)Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.Paragraph 114,
(1)Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2)Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3)Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können. § 274.
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Paragraph 274,
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird
  1. a)in der Beschwerde,
  2. b)im Vorlageantrag (§ 264),
  3. b)im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
  4. c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
  5. c)in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
  6. d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
  7. d)wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder 2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. Entsprechend dem § 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) können öffentliche Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs 5 und 8 Abs 5 F-VG nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden (Legalitätsprinzip). Der eben genannte § 7 Abs 5 F-VG normiert, dass die Bundesgesetzgebung die Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben und tut dies die Bundesgesetzgebung mit § 15 Abs 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008): die Gemeinden werden dazu ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, auszuschreiben. Entsprechend dem Paragraph 5, Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) können öffentliche Abgaben können vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz 5 und 8 Absatz 5, F-VG nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden (Legalitätsprinzip). Der eben genannte Paragraph 7, Absatz 5, F-VG normiert, dass die Bundesgesetzgebung die Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben und tut dies die Bundesgesetzgebung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008): die Gemeinden werden dazu ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, auszuschreiben. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) lauten: Kanalgebühren § 24Paragraph 24 Ermächtigung
(1)Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Kanalgebühren ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(1)Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Kanalgebühren ergibt sich auf Grund der gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(2)Erfolgt die Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet oder in Teilen davon anfallenden Abwässer nicht durch Einrichtungen der Gemeinde, wird die Gemeinde ermächtigt, für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Kanalgebühren auszuschreiben. Abgabenschuldner sind in diesem Fall die Eigentümer der Gebäude oder der befestigten Flächen, deren Abwässer entsorgt werden. § 25Paragraph 25 Höhe
(1)Erfolgt die Entsorgung der Abwässer nicht durch Gemeindeeinrichtungen, sind der Berechnung der Kanalgebühren die der Gemeinde tatsächlich erwachsenen Kosten zugrunde zu legen.
(2)Kanalgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Kanalgebühren nach der Bereitstellungsgebühr und der Benützungsgebühr geteilt ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr zumindest 50 v. H. des gesamten Aufkommens an Kanalgebühren zu betragen.
(3)Die Benützungsgebühr darf nach dem durchschnittlichen, ortsüblichen Abwasseranfall pauschaliert werden, wobei insbesondere für Wohnungen oder Gebäude stufenweise nach ihrer Verwendung und dem Flächenausmaß Pauschalbeträge festgesetzt werden können. Übersteigt oder unterschreitet eine aufgrund des tatsächlichen Abwasseranfalles sich ergebende Benützungsgebühr den festgesetzten Pauschalbetrag um einen der Art der Pauschalierung angemessenen Prozentsatz, so ist die Gebühr wiederum nach dem Abwasseranfall zu berechnen.
(4)Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.
(5)Die Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Gemeinden die zur Feststellung des Wasserverbrauches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Ausschreibung der Kanalgebühren erfolgte mit Verordnung des Gemeinderates vom 16.12.2004, Zahl: 0510-004/205EL, und lautet diese auszugsweise wie folgt: „§ 3 Bereitstellungsgebühr
(1)Für die Bereitstellung der Gemeindekanalisationsanlage ist für jene Gebäude und befestigten Flächen, die an den Kanal angeschlossen sind, für die ein Anschlußauftrag erteilt oder ein Anschlußrecht eingeräumt wurde, eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
(2)Die Höhe dieser Gebühr beträgt jedenfalls das Sechzigfache des Gebührensatzes und ist zur Gänze bei der Ermittlung der Gebührenmeßzahl für die Berechnung der Benützungsgebühr zu berücksichtigen.“ „§ 4 Benützungsgebühren
(1)Die Höhe der Kanalgebühren ergibt sich aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den Kanal angeschlossenen Gebäude, oder der befestigten Flächen, mit dem Gebührenansatz gemäß § 5 dieser Verordnung
(1)Die Höhe der Kanalgebühren ergibt sich aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den Kanal angeschlossenen Gebäude, oder der befestigten Flächen, mit dem Gebührenansatz gemäß Paragraph 5, dieser Verordnung
(2)Die Gebührenmesszahl ist 1 m³ bezogenes Wasser, d.h. dass 1 m³ bezogenes Trink- und Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, 1 m³ Abwasser gleichgestellt wird.
(3)Die Gebührenmesszahl für die in die Kanalisationsanlage abzuführenden Ober- und Niederschlagswässer, auf Grund des langjährigen Durchschnittes, wird je m² Auffangfläche, ein Abwasseranfall von 0,25 m³, jährlich gleichgestellt. […] „§ 6 Abgabenschuldner
(1)Zur Entrichtung der Bereitstellungs- und Benützungsgebühr sind die Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude, oder der befestigen Flächen, verpflichtet. […] „§ 7 Festsetzung der Abgabe
(1)Die Bereitstellungs- und Benützungsgebühr ist jährlich mittels Abgabenbescheid fest zu setzen. […] „§ 8 Fälligkeit
(1)Die Bereitstellungs- und Benützungsgebühr, laut endgültiger Abrechnung, sind Ende März fällig […] Die Bereitstellungsgebühr (§ 3) ist für jene Gebäude und befestigten Flächen, die an den Kanal angeschlossen sind, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde, zu entrichten. Das heißt, für die Bereitstellung der Kanalanlage und für die Option, diese Anlage in Anspruch zu nehmen, ist die Bereitstellungsgebühr zu entrichten.Die Bereitstellungsgebühr (Paragraph 3,) ist für jene Gebäude und befestigten Flächen, die an den Kanal angeschlossen sind, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde, zu entrichten. Das heißt, für die Bereitstellung der Kanalanlage und für die Option, diese Anlage in Anspruch zu nehmen, ist die Bereitstellungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ist gemäß § 3 Abs 2 der Verordnung das 60fache des Gebührensatzes (laut § 5: EUR 2,88) und ist zur Gänze bei der Ermittlung der Gebührenmesszahl für die Berechnung der Benützungsgebühr zu berücksichtigen.Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung das 60fache des Gebührensatzes (laut Paragraph 5 :, EUR 2,88) und ist zur Gänze bei der Ermittlung der Gebührenmesszahl für die Berechnung der Benützungsgebühr zu berücksichtigen. Die Benützungsgebühren (§ 4) ergeben sich laut Abs 1 aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den Kanal angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen mit dem im § 5 normierten Gebührensatz von EUR 2,
  1. Die Benützungsgebühren (Paragraph 4,) ergeben sich laut Absatz eins, aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den Kanal angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen mit dem im Paragraph 5, normierten Gebührensatz von EUR 2,
  2. Die Gebührenmesszahl ist laut § 4 Abs 2 der Verordnung 1 m³ bezogenes Wasser, das heißt, dass 1 m³ bezogenes Trink- oder Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, 1 m³ Abwasser gleichgestellt wird.Die Gebührenmesszahl ist laut Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung 1 m³ bezogenes Wasser, das heißt, dass 1 m³ bezogenes Trink- oder Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, 1 m³ Abwasser gleichgestellt wird. Gemäß § 4 Abs 3 der Verordnung wird für die in die Kanalisationsanlage abzuführenden Ober- und Niederschlagswässer aufgrund des langjährigen Durchschnittes je m² Auffangfläche ein Abwasseranfall von 0,25 m³ jährlich angenommen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung wird für die in die Kanalisationsanlage abzuführenden Ober- und Niederschlagswässer aufgrund des langjährigen Durchschnittes je m² Auffangfläche ein Abwasseranfall von 0,25 m³ jährlich angenommen. Das Objekt der Beschwerdeführerin betreffend werden die Niederschlagswässer des Daches ihres Objektes xxx laut eigener Angabe „seit 40 Jahren“ in das Kanalsystem der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten eingeleitet“ (Seite 5 des Beschwerdeschriftsatzes). Das bedeutet, dass seitens der Beschwerdeführerin für die Verbringung der auf den Dachflächen anfallenden Niederschläge die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten xxx „seit Jahrzehnten“ iSd § 4 BAO tatsächlich in Anspruch genommen – somit „benützt“ wird. Um Kenntnis über das Flächenausmaß der Oberflächenentwässerung des Objektes der Beschwerdeführerin zu erlangen, bediente sich die belangte Behörde eines staatlich befugten und beeideten Zivilgeometers, (Ziviltechniker für das Vermessungswesen xxx) welcher die Vermessung am 12.12.2012 durchführte und das Ergebnis in einem Lageplan im MSt 1:500 mit der Geschäftszahl 1120/09, vom 14.12.2012 darstellte. Demnach ist die Dachfläche des Objektes auf dem im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Grundstück xxx, KG xxx, 169 m² groß (= Auffangfläche iSd § 4 Abs 3 der Verordnung vom 16.12.2004).Das Objekt der Beschwerdeführerin betreffend werden die Niederschlagswässer des Daches ihres Objektes xxx laut eigener Angabe „seit 40 Jahren“ in das Kanalsystem der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten eingeleitet“ (Seite 5 des Beschwerdeschriftsatzes). Das bedeutet, dass seitens der Beschwerdeführerin für die Verbringung der auf den Dachflächen anfallenden Niederschläge die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten xxx „seit Jahrzehnten“ iSd Paragraph 4, BAO tatsächlich in Anspruch genommen – somit „benützt“ wird. Um Kenntnis über das Flächenausmaß der Oberflächenentwässerung des Objektes der Beschwerdeführerin zu erlangen, bediente sich die belangte Behörde eines staatlich befugten und beeideten Zivilgeometers, (Ziviltechniker für das Vermessungswesen xxx) welcher die Vermessung am 12.12.2012 durchführte und das Ergebnis in einem Lageplan im MSt 1:500 mit der Geschäftszahl 1120/09, vom 14.12.2012 darstellte. Demnach ist die Dachfläche des Objektes auf dem im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Grundstück xxx, KG xxx, 169 m² groß (= Auffangfläche iSd Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung vom 16.12.2004). Daraus folgt, dass die jährliche Benützungsgebühr gemäß § 4 Abs 3 der Verordnung durch folgende Formel berechnet wird:Daraus folgt, dass die jährliche Benützungsgebühr gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung durch folgende Formel berechnet wird: Auffangfläche (in m²) x Gebührenmesszahl (Abwasseranfall 0,25 m³) x Gebührensatz 169 m² x 0,25 x 2,88 = 121,68 EUR Bezogen auf das gegenständliche Objekt bedeutet dies, dass für den relevanten Abgabenzeitraum 2007 bis 2011 für je ein Abgabenjahr EUR 121,68 inkl. 10% USt für das Einleiten in die Kanalisationsanlage der auf den Dachflächen des gegenständlichen Objekts anfallenden Niederschläge zu entrichten sind. Insgesamt sind dies für den relevanten Abgabenzeitraum 2007 bis 2011 (fünf Jahre) EUR 608,40 inkl. 10% USt. Die Beschwerdeführerin führt aus, der angefochtene Bescheid bleibe schuldig darzulegen, auf welcher Grundlage die Berechnung der Kanalgebühren erfolgt. Darauf ist zu erwidern, dass die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren im angefochtenen Abgabenbescheid nachvollziehbar – und damit den Vorgaben des § 198 Abs 2 BAO entsprechend – dargestellt wurde. Zur „Grundlage“ ist zu sagen: Die Ausschreibung der Kanalgebühren im Gemeindegebiet von xxx erfolgte mit Verordnung des Gemeinderates vom 16.12.2004, Zahl: 0510-004/205EL, dessen § 3 eine Bereitstellungsgebühr und dessen § 4 Benützungsgebühren ausschreibt. Zur Ausschreibung der Kanalgebühren ist die Gemeinde vom Bundesgesetzgeber gemäß § 7 Abs 5 F-VG iVm § 15 Abs 3 Z 4 FAG 2008 ermächtigt, die Kanalgebühren (§ 24 K-GKG) aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung mit Verordnung auszuschreiben. Diese Verordnung ist in Rechtskraft und bestehen daher für das Landesverwaltungsgericht an der Angemessenheit der damit ausgeschriebenen Kanalbenützungsgebühren keine Bedenken. Im Übrigen ist zu dem gegenständlichen Vorbringen zu sagen, dass sich die Pflicht bei der Bescheidbegründung für die Abgabenbehörde nicht auf die Darlegung der für den Verordnungsgeber bei Erlassung der Verordnung maßgeblich gewesenen Faktoren erstreckt (VwGH 18.03.2002, 2002/17/0015). Die Beschwerdeführerin führt aus, der angefochtene Bescheid bleibe schuldig darzulegen, auf welcher Grundlage die Berechnung der Kanalgebühren erfolgt. Darauf ist zu erwidern, dass die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren im angefochtenen Abgabenbescheid nachvollziehbar – und damit den Vorgaben des Paragraph 198, Absatz 2, BAO entsprechend – dargestellt wurde. Zur „Grundlage“ ist zu sagen: Die Ausschreibung der Kanalgebühren im Gemeindegebiet von xxx erfolgte mit Verordnung des Gemeinderates vom 16.12.2004, Zahl: 0510-004/205EL, dessen Paragraph 3, eine Bereitstellungsgebühr und dessen Paragraph 4, Benützungsgebühren ausschreibt. Zur Ausschreibung der Kanalgebühren ist die Gemeinde vom Bundesgesetzgeber gemäß Paragraph 7, Absatz 5, F-VG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, FAG 2008 ermächtigt, die Kanalgebühren (Paragraph 24, K-GKG) aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung mit Verordnung auszuschreiben. Diese Verordnung ist in Rechtskraft und bestehen daher für das Landesverwaltungsgericht an der Angemessenheit der damit ausgeschriebenen Kanalbenützungsgebühren keine Bedenken. Im Übrigen ist zu dem gegenständlichen Vorbringen zu sagen, dass sich die Pflicht bei der Bescheidbegründung für die Abgabenbehörde nicht auf die Darlegung der für den Verordnungsgeber bei Erlassung der Verordnung maßgeblich gewesenen Faktoren erstreckt (VwGH 18.03.2002, 2002/17/0015). Die Beschwerdeführerin vermeint unter Hinweis auf die „Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes Ossiacher See (WVO)“, es sei strittig, ob Niederschlagswässer (Regenwässer und sonstige auf Dächern anfallende Meteorwässer) als Abwasser zu qualifizieren seien oder nicht. Auf diese nimmt die Beschwerde auch Bezug, wenn aus der Kanalordnung zitiert wird: „Keine Abwässer sind nicht oder nur geringfügig verschmutzte Niederschlags- und Kühlwässer, sowie Drainage-, Quell- und Grundwässer“. Zur ins Treffen geführten Kanalordnung wird auf das im August 2014 ergangene Erkenntnis des VwGH betreffend ein in xxx gelegenes und im Eigentum des Rechtsvertreters stehendes Objekt verwiesen. In diesem Erkenntnis (VwGH 21.08.2014, 2013/17/0857) gelangt der Verwaltungsgerichtshof zu dem Schluss, dass der genannten Kanalordnung in Ermangelung einer Kundmachung keine Verbindlichkeit zukommt und damit auch nicht der in ihr niedergeschriebenen (Abwasser)Begriffsbestimmungen. Die Kanalordnung weist die Qualität eines „technischen Leitfadens“ auf. Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten ergeben sich aus dem K-GKG und der Verordnung der Gemeinde keinerlei Anhaltspunkte, dass es dabei auf einen Verschmutzungsgrad oder die chemische und / oder physikalische Beschaffenheit des Wassers ankomme, sodass der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Kanalordnung auch in diesem Punkt ins Leere geht. Mit Hinweis auf das eben Gesagte ist zu sagen, dass die Beschwerdeführerin die Aufgaben einer Abgabenbehörde verkennt, wenn sie vermeint, der angefochtene Bescheid müsse darlegen, „dass eine nachteilig veränderte Beschaffenheit des vom Dach des gegenständlichen Objektes ankommenden Niederschlagswassers vorliegt“. Dem ist – wieder unter Hinweis auf das VwGH-Judikat vom 21.08.2014 – entgegenzuhalten, dass sich die Abgabepflicht betreffend Kanalbenützungsgebühren des Eigentümers eines Dachs auf die vom Dach gebildete Auffangfläche erstreckt (VwGH 21.08.2014, 2013/17/0815) und durch die faktische Einleitung von auf Dächern (Auffangfläche) anfallenden Niederschlagswässer der Abgabenanspruch nach § 4 BAO entsteht, sodass die Abgabenbehörde sodann die Kanalbenützungsgebühren einzuheben hat.Mit Hinweis auf das eben Gesagte ist zu sagen, dass die Beschwerdeführerin die Aufgaben einer Abgabenbehörde verkennt, wenn sie vermeint, der angefochtene Bescheid müsse darlegen, „dass eine nachteilig veränderte Beschaffenheit des vom Dach des gegenständlichen Objektes ankommenden Niederschlagswassers vorliegt“. Dem ist – wieder unter Hinweis auf das VwGH-Judikat vom 21.08.2014 – entgegenzuhalten, dass sich die Abgabepflicht betreffend Kanalbenützungsgebühren des Eigentümers eines Dachs auf die vom Dach gebildete Auffangfläche erstreckt (VwGH 21.08.2014, 2013/17/0815) und durch die faktische Einleitung von auf Dächern (Auffangfläche) anfallenden Niederschlagswässer der Abgabenanspruch nach Paragraph 4, BAO entsteht, sodass die Abgabenbehörde sodann die Kanalbenützungsgebühren einzuheben hat. Zu den weiters ins Treffen geführten (Abwasser)Begriffsbestimmungen in der ÖNORM B2500 ist festzuhalten, dass auch auf die Definition von „Abwasser“ iSd ÖNORM nicht ankommt, weil jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Kärntner Landesgesetzgeber im K-GKG oder der Verordnungsgeber an die Terminologie dieser ÖNORM hätte anknüpfen wollen, fehlt. Zum Vorbringen, das Recht auf unentgeltliche Einleitung der auf dem Dach des gegenständlichen Objekts anfallenden Regen- und Schmelzwässer, ersessen zu haben, ist auszuführen, dass unter dem Abgabenbegriff „Gebühr“ ein „Entgelt“ für die von einer Gebietskörperschaft erbrachte Leistung zu verstehen ist und als „Kanalbenützungsgebühr“ für die Zurverfügungstellung des Kanals auf Seiten der öffentlichen Hand und die faktische Inanspruchnahme (= Nutzung des Kanals) auf Seiten den Abgabepflichtigen das Entgelt als Gegenleistung zu entrichten ist. Eine „Ersitzung“ ist dem Abgabenrecht unbekannt und hat daher die Beschwerdeführerin den Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft: nämlich die Inanspruchnahme der Leistung der öffentlichen Hand (Entsorgung der auf dem Objekt der Beschwerdeführerin anfallenden Dachflächenabwässer durch den Kanal). Somit hat die Beschwerdeführerin iSd § 4 Abs 1 BAO die Abgabe „Benützungsgebühr“ zu entrichten. Zum Vorbringen, das Recht auf unentgeltliche Einleitung der auf dem Dach des gegenständlichen Objekts anfallenden Regen- und Schmelzwässer, ersessen zu haben, ist auszuführen, dass unter dem Abgabenbegriff „Gebühr“ ein „Entgelt“ für die von einer Gebietskörperschaft erbrachte Leistung zu verstehen ist und als „Kanalbenützungsgebühr“ für die Zurverfügungstellung des Kanals auf Seiten der öffentlichen Hand und die faktische Inanspruchnahme (= Nutzung des Kanals) auf Seiten den Abgabepflichtigen das Entgelt als Gegenleistung zu entrichten ist. Eine „Ersitzung“ ist dem Abgabenrecht unbekannt und hat daher die Beschwerdeführerin den Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft: nämlich die Inanspruchnahme der Leistung der öffentlichen Hand (Entsorgung der auf dem Objekt der Beschwerdeführerin anfallenden Dachflächenabwässer durch den Kanal). Somit hat die Beschwerdeführerin iSd Paragraph 4, Absatz eins, BAO die Abgabe „Benützungsgebühr“ zu entrichten. Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie vermeint, die „jahrzehntelange Nichtgeltendmachung von Kanalgebühren“ lasse den zweifelsfreien Schluss zu, dass die Gemeinde Kanalgebühren auch zukünftig nicht geltend machen würde. Ein solches Vorgehen wäre nicht zulässig, da die Gemeinde bzw. die Abgabenbehörden auf verfassungsrechtlicher Ebene durch das abgabenrechtliche Legalitätsprinzips des § 5 F-VG an die Rechtsordnung gebunden werden und ist daher ihre Pflicht, Abgaben einzuheben, sobald eine Rechtsgrundlage dies vorsieht und ein Abgabenanspruch entstanden ist. Ein Abgabenanspruch ist entstanden, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (§ 4 BAO). Der Tatbestand nach dem K-GKG ist verwirklicht, sobald die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr iSd § 25 Abs 2 K-GKG) erfolgt. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten durch die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer – laut eigenen Angaben seit 40 Jahren bewirkten – Einbringung der auf der Dachfläche ihres Objektes xxx anfallenden Niederschlagswässer ist – wie bereits eingangs erwähnt – unbestritten! Es sind ihr daher die Kanalbenützungsgebühren nach dem K-GKG vorzuschreiben und durch die Abgabenbehörden einzuheben.Ein solches Vorgehen wäre nicht zulässig, da die Gemeinde bzw. die Abgabenbehörden auf verfassungsrechtlicher Ebene durch das abgabenrechtliche Legalitätsprinzips des Paragraph 5, F-VG an die Rechtsordnung gebunden werden und ist daher ihre Pflicht, Abgaben einzuheben, sobald eine Rechtsgrundlage dies vorsieht und ein Abgabenanspruch entstanden ist. Ein Abgabenanspruch ist entstanden, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (Paragraph 4, BAO). Der Tatbestand nach dem K-GKG ist verwirklicht, sobald die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr iSd , Paragraph 25, Absatz 2, K-GKG) erfolgt. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten durch die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer – laut eigenen Angaben seit 40 Jahren bewirkten – Einbringung der auf der Dachfläche ihres Objektes xxx anfallenden Niederschlagswässer ist – wie bereits eingangs erwähnt – unbestritten! Es sind ihr daher die Kanalbenützungsgebühren nach dem K-GKG vorzuschreiben und durch die Abgabenbehörden einzuheben. Zum Vorbringen, der Gesetzestext biete keine Handhabe, Kanalgebühren für auf Dächern anfallende Wässer vorzuschreiben, ist zu sagen, dass im VwGH-Erkenntnis vom 21.08.2014, 2013/17/0857, klar und deutlich festgehalten wird, dass sich aus der Verordnung vom 16.12.2004 der Wille des Gemeinderates ergibt, auch für von befestigten Flächen in die Kanalanlage abgeleitete Abwässer die Kanalbenützungsgebühr auszuschreiben. Zum Vorbringen, die Vorschreibung von Kanalgebühren für Niederschlagswässer verstoße gegen Treu und Glauben sowie gegen die guten Sitten, ist Folgendes zu replizieren: Der „Grundsatz von Treu und Glauben“ leitet sich aus § 114 BAO ab und zielt darauf ab, eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verwirklichen, sodass alle Abgabepflichtigen von den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden. Auch wieder auf das VwGH-Erkenntnis vom 21.08.2014, 2013/17/0857, hinweisend, ist zu sagen, dass das Vertrauen auf die Nichtvorschreibung der Kanalbenützungsgebühren über einen gewissen Zeitraum nach der Rechtsprechung im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt ist und eine Grenze für die Vorschreibung sich in diesem Fall lediglich aus den Verjährungsbestimmungen der BAO bzw. für die Zeit bis zum Ende des Jahres 2009 aus den Verjährungsvorschriften der bis zum Ablauf des 31.12.2009 in Geltung stehenden Landesabgabenordnung ergibt / ergab.Der „Grundsatz von Treu und Glauben“ leitet sich aus Paragraph 114, BAO ab und zielt darauf ab, eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu verwirklichen, sodass alle Abgabepflichtigen von den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden. Auch wieder auf das VwGH-Erkenntnis vom 21.08.2014, 2013/17/0857, hinweisend, ist zu sagen, dass das Vertrauen auf die Nichtvorschreibung der Kanalbenützungsgebühren über einen gewissen Zeitraum nach der Rechtsprechung im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt ist und eine Grenze für die Vorschreibung sich in diesem Fall lediglich aus den Verjährungsbestimmungen der BAO bzw. für die Zeit bis zum Ende des Jahres 2009 aus den Verjährungsvorschriften der bis zum Ablauf des 31.12.2009 in Geltung stehenden Landesabgabenordnung ergibt / ergab. Zum Einwand, die rückwirkende Vorschreibung von Kanalgebühren für Niederschlagswässer verstoße gegen die guten Sitten, ist abermals auf die Verjährungsbestimmungen des formellen Abgabenrechts hinzuweisen: Das Recht eine Abgabe festzusetzen wird von den Verjährungsbestimmungen der BAO (bzw. früher bis zum Ablauf des Jahres 2009 den Verjährungsbestimmungen der LAO) festgesetzt und dienen diese Bestimmungen der Rechtssicherheit. Im Falle von kommunalen Abgaben (wie die gegenständliche Kanalbenützungsgebühr) beträgt die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe gemäß § 207 Abs 2 erster Satz BAO fünf Jahre und soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.Zum Einwand, die rückwirkende Vorschreibung von Kanalgebühren für Niederschlagswässer verstoße gegen die guten Sitten, ist abermals auf die Verjährungsbestimmungen des formellen Abgabenrechts hinzuweisen: Das Recht eine Abgabe festzusetzen wird von den Verjährungsbestimmungen der BAO (bzw. früher bis zum Ablauf des Jahres 2009 den Verjährungsbestimmungen der LAO) festgesetzt und dienen diese Bestimmungen der Rechtssicherheit. Im Falle von kommunalen Abgaben (wie die gegenständliche Kanalbenützungsgebühr) beträgt die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe gemäß Paragraph 207, Absatz 2, erster Satz BAO fünf Jahre und soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Dem von der Beschwerdeführerin der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten unterstellter Verzicht infolge von jahrzehntelangem Nichtgeltendmachen von Kanalgebühren (Seite 6 des Schriftsatzes) ist nicht zu folgen. Die Kommunen sind von der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) dazu verhalten, den Zustand aller Gewässer und des Grundwassers zu verbessern. § 9 der Richtlinie wurde im § 55e Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) umgesetzt und verpflichtet § 55e WRG 1959 zum Kostendeckungsprinzip für Wasserdienstleistungen (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung). Das bedeutet, dass sich die Kostenverteilung für die Wasserdienstleistungen nach dem Verursacherprinzip gestaltet: die Kosten für die Abwasserbeseitigung sind nach tatsächlich vorgenommener Einleitung zu entrichten (poluter pays principle). Wie die Beschwerdeführerin zu der auf Seite 7 des Beschwerdeschriftsatzes zum Ausdruck gebrachten Auffassung gelangt, die Gemeinde werde „auch zukünftig“ nicht die Kanalgebühren geltend machen, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht vollziehbar. Die Gemeinde / Abgabenbehörde hatte wohl keine Kenntnis von der behaupteten „seit 40 Jahren“ vorgenommenen Einleitung der Dachflächenabwässer und kann ihr daher einerseits – mangels Kenntnis – nicht unterstellt werden, in Zukunft nicht die Kanalbenützungsabgaben vorzuschreiben und andererseits wird die Gemeinde – wie oben dargetan – vom abgabenrechtlichen Legalitätsprinzips des § 5 F-VG zur Vollziehung des Abgabenrechts verpflichtet.Dem von der Beschwerdeführerin der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten unterstellter Verzicht infolge von jahrzehntelangem Nichtgeltendmachen von Kanalgebühren (Seite 6 des Schriftsatzes) ist nicht zu folgen. Die Kommunen sind von der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) dazu verhalten, den Zustand aller Gewässer und des Grundwassers zu verbessern. Paragraph 9, der Richtlinie wurde im , Paragraph 55 e, Wasserrechtsgesetz (WRG 1959) umgesetzt und verpflichtet Paragraph 55 e, WRG 1959 zum Kostendeckungsprinzip für Wasserdienstleistungen (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung). Das bedeutet, dass sich die Kostenverteilung für die Wasserdienstleistungen nach dem Verursacherprinzip gestaltet: die Kosten für die Abwasserbeseitigung sind nach tatsächlich vorgenommener Einleitung zu entrichten (poluter pays principle). Wie die Beschwerdeführerin zu der auf Seite 7 des Beschwerdeschriftsatzes zum Ausdruck gebrachten Auffassung gelangt, die Gemeinde werde „auch zukünftig“ nicht die Kanalgebühren geltend machen, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht vollziehbar. Die Gemeinde / Abgabenbehörde hatte wohl keine Kenntnis von der behaupteten „seit 40 Jahren“ vorgenommenen Einleitung der Dachflächenabwässer und kann ihr daher einerseits – mangels Kenntnis – nicht unterstellt werden, in Zukunft nicht die Kanalbenützungsabgaben vorzuschreiben und andererseits wird die Gemeinde – wie oben dargetan – vom abgabenrechtlichen Legalitätsprinzips des Paragraph 5, F-VG zur Vollziehung des Abgabenrechts verpflichtet. Dem von der Beschwerdeführerin der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten unterstellten Verzicht infolge von jahrzehntelangem Nichtgeltendmachen von Kanalgebühren ist nicht zu folgen. Auch der Hinweis auf § 21 Mietrechtsgesetz geht ins Leere. Die Abgabenbehörden können nicht auf die Einhebung „verzichten“ oder davon absehen, da sie vom abgabenrechtlichen Legalitätsprinzips des § 5 F-VG an die Rechtsordnung gebunden werden und somit Abgaben einzuheben haben, sobald eine Rechtsgrundlage dies vorsieht und ein Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (§ 4 BAO).Dem von der Beschwerdeführerin der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten unterstellten Verzicht infolge von jahrzehntelangem Nichtgeltendmachen von Kanalgebühren ist nicht zu folgen. Auch der Hinweis auf Paragraph 21, Mietrechtsgesetz geht ins Leere. Die Abgabenbehörden können nicht auf die Einhebung „verzichten“ oder davon absehen, da sie vom abgabenrechtlichen Legalitätsprinzips des Paragraph 5, F-VG an die Rechtsordnung gebunden werden und somit Abgaben einzuheben haben, sobald eine Rechtsgrundlage dies vorsieht und ein Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (Paragraph 4, BAO). Im Ergebnis ist daher zu sagen, dass der Beschwerdeführerin somit die Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 2007 bis 2011 in Höhe von insgesamt EUR 608,40 inkl. 10% USt zu Recht auferlegt wurden und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder beantragt, noch nach dem Aktenstudium von der Einzelrichterin für erforderlich gehalten wurde, konnte eine solche unterbleiben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.334.2.2014

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