Obsah (6)
§ 28§ 31§ 59§ 25a§ 10§ 74RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum30.03.2015 GeschäftszahlKLVwG-2510/11/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen xxx über die Beschwerde der
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid ersatzlos b e h o b e n . II. Darüber hinaus wird der Beschluss gefasst:römisch zwei. Darüber hinaus wird der Beschluss gefasst:
§ 31Abs. 1 Vw
GVG iVm § 74 AVG wird der Antrag der Beschwerdeführerin xxx GmbH, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer xxx, auf Zusprechung eines allgemeinen Aufwandersatzes
§ 59Abs. 3 Vw
GG iVm § 35 VwGVG
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, AVG wird der Antrag der Beschwerdeführerin xxx GmbH, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer xxx, auf Zusprechung eines allgemeinen Aufwandersatzes
Paragraph 59, Absatz 3, VwGG in Verbindung mit Paragraph 35, VwGVG z u r ü c k g e w i e s e n . III. Gegen diese Entscheidung ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.07.2014, Zahl: xxx wurde der xxx GmbH mit Sitz in xxx, im Rahmen eines vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Damen-Fitness-Studios auf Parz. Nr. xxx, KG xxx, Standort: xxx, erteilt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der xxx GmbH, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer xxx, vom 04.08.2014, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ein Ansuchen um Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung gestellt habe und vermutet werde, dass ein diesbezügliches Ansuchen um Betriebsanlagengenehmigung entweder durch die xxx GmbH oder Herrn xxx eingebracht worden sei, wobei hiezu weder ein Auftrag der Beschwerdeführerin noch eine Bevollmächtigung gegenüber der xxx GmbH oder Herrn xxx erteilt worden sei. Nach Erhalt der Anberaumung des Augenscheins für den 10.07.2014, sei sowohl Herr xxx, als auch die xxx GmbH mit E-Mail vom 07.07.2014 mitgeteilt worden, dass die Augenscheinsverhandlung für den 10.7.2014 abzusagen und dies der Bezirkshauptmannschaft xxx mitzuteilen wäre. Es wurde daher beantragt den angefochtenen Bescheid mit samt Kostenentscheidung ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der xxx GmbH bzw. Herrn xxx aufzutragen, in eventu den Bescheid jener Person zuzustellen, welche diesen beantragt hat, sowie die Kostentragung jener Person aufzutragen, welche dies verursacht hat. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Im Gegenstand haben daraufhin am 26.02.2015 und am 24.03.2015 öffentliche mündliche Verhandlungen am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten stattgefunden, im Zuge welcher der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin, Herr xxx, gehört, sowie der Zeuge xxx einvernommen wurde. Seitens des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin, Herrn xxx, wurde in der Verhandlung am 26.02.2015 im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung vom 04.06.2014 mit Sicherheit nicht die Unterschrift des handelsrechtlichen Geschäftsführers der xxx GmbH, Herrn xxx, trage. Auch sei es nicht richtig, dass xxx Geschäftsführer der xxx GmbH sei, wie im Ansuchen vom 04.06.2014 vermerkt. Vielmehr sei er nicht bei der xxx GmbH, sondern bei der xxx GmbH beschäftigt. Zu keinem Zeitpunkt sei Herr xxx von der xxx GmbH schriftlich oder mündlich bevollmächtigt gewesen, den Antrag vom 04.06.2014 bei der Gewerbebehörde einzubringen und sei ihm auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt worden. Von der xxx GmbH sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen einen Antrag auf Erteilung der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Fitness-Centers am Standort xxx einzubringen. Es habe lediglich Vorgespräche zwischen Herrn xxx und Herrn xxx über eine mögliche Standortverlegung gegeben. Vom Zeugen xxx wurde im Zuge der Verhandlung am 24.03.2015 ausgesagt, dass er das Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung vom 04.06.2014 ausgefüllt und auch unterschrieben hat. Befragt, ob er vom handelsrechtlichen Geschäftsführer des xxx GmbH, Herrn xxx, den Auftrag erhalten habe, das Ansuchen vom 04.06.2014 zu stellen bzw. bevollmächtigt wurde das Ansuchen vom 04.06.2014 zu unterfertigen und bei der Behörde einzureichen, gab er an, dass er von Herrn xxx hiezu weder einen Auftrag erteilt bekommen hat, noch wurde ihm eine Vollmacht erteilt, dieses Ansuchen zu stellen bzw. zu unterfertigen. Jedoch habe er von Herrn xxx von der xxx GmbH einen diesbezüglichen Auftrag telefonisch erhalten, der ihm in einem Gespräch im Zusammenhang mit der Erstellung der Projektsunterlagen sinngemäß mitteilte: „Endlich geht in dieser Sache etwas weiter. Bitte unterschreiben Sie die erforderlichen Ansuchen und Formulare!“ Das Ansuchen vom 04.06.2014 habe er bei der Behörde bei der zuständigen Sachbearbeiterin ausgefüllt und sei er von dieser auch gefragt worden, ob er befugt sei das Ansuchen zu stellen und haben sie dann gemeinsam mit Herrn xxx telefoniert, der im Zuge dieses Telefonates mitgeteilt habe, dass er das Ansuchen vom 04.06.2014 unterfertigen könne, weshalb er davon ausgegangen sei, dass das Ansuchen bei der Behörde auch einzureichen ist. Herr xxx habe sich bei ihm telefonisch als Geschäftsführer der xxx GmbH vorgestellt und sei er daher davon ausgegangen, dass dieser ihm eben den Auftrag zur Einreichung erteilen könne. Er sei in weiterer Folge von Herrn xxx darüber informiert worden, dass die xxx GmbH „abgesprungen“ sei, jedoch habe ihm Herr xxx gesagt, dass die zwischenzeitig von der belangten Behörde anberaumte Verhandlung am 10.7.2014 abzuhalten sei um für einen Neuinteressenten eine Betriebsstättengenehmigung zu haben, weshalb dies auch der Behörde nicht mitgeteilt worden sei. In der Verhandlung am 10.07.2014 sei er von der Verhandlungsleiterin nicht noch einmal befragt worden, ob eine Vertretungsbefugnis gegeben sei. Mit Schriftsatz vom 19.03.2015 wurde dem Landesverwaltungsgericht eine eidesstattliche Erklärung des Herrn xxx übermittelt, in welcher dieser erklärt, dass er zu keinem Zeitpunkt – weder schriftlich noch mündlich – gegenüber einem Dritten oder einer Behörde eine Vollmacht erteilt habe, welche jemanden dazu berechtige für die Beschwerdeführerin ein Ansuchen um Betriebsanlagengenehmigung am Standort xxx, einzubringen. Weiters wurde der Antrag auf Zusprechung eines allgemeinen Aufwandersatzes
§ 59Abs. 3 Vw
GG iVm § 35 VwGVG gestellt.Mit Schriftsatz vom 19.03.2015 wurde dem Landesverwaltungsgericht eine eidesstattliche Erklärung des Herrn xxx übermittelt, in welcher dieser erklärt, dass er zu keinem Zeitpunkt – weder schriftlich noch mündlich – gegenüber einem Dritten oder einer Behörde eine Vollmacht erteilt habe, welche jemanden dazu berechtige für die Beschwerdeführerin ein Ansuchen um Betriebsanlagengenehmigung am Standort xxx, einzubringen. Weiters wurde der Antrag auf Zusprechung eines allgemeinen Aufwandersatzes
Paragraph 59, Absatz 3, VwGG in Verbindung mit Paragraph 35, VwGVG gestellt. Aus dem Firmenbuchauszug vom 31.07.2014 geht hervor, dass Herr xxx handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH ist. Als Gesellschafterin scheint die xxx GmbH auf. Rechtslage: § 353 GewO lautet:Paragraph 353, GewO lautet: Dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage sind folgende Unterlagen anzuschließen: 1. in vierfacher Ausfertigung
- a)eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
- b)die erforderlichen Pläne und Skizzen, (
- c)ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten: 1. Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage, 2. eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebs, 3. eine abfallrelevante Darstellung des Betriebs, 4. organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und 5. eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung. 2. in einfacher Ausfertigung
- a)nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen sowiea) nicht unter Ziffer eins, fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen sowie
- b)sofern es sich nicht um ein Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversorgungsleitungsnetzes oder eines Fernwärmeleitungsnetzes handelt, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 -WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, in der jeweils geltenden Fassung, sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (§§ 19 ff WEG 2002) undb) sofern es sich nicht um ein Ansuchen betreffend die Genehmigung eines Gasflächenversorgungsleitungsnetzes oder eines Fernwärmeleitungsnetzes handelt, die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchstand ergebenden Namen und Anschriften des Eigentümers des Betriebsgrundstücks und der Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke; wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 -WEG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Verwalters (Paragraphen 19, ff WEG 2002) und 3. in einfacher Ausfertigung die zur Beurteilung des Schutzes jener Interessen erforderlichen Unterlagen, die die Behörde nach anderen Rechtsvorschriften im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage mit zu berücksichtigen hat. § 10 AVG lautet:Paragraph 10, AVG lautet:
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(4)Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5)Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:
- Aufgrund des Ansuchens vom 04.06.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft xxx den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen, mit welchem der xxx GmbH die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Damen-Fitness-Centers am Standort xxx, erteilt wurde.
- In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die xxx GmbH zu keinem Zeitpunkt ein Ansuchen um Betriebsanlagengenehmigung gestellt hat und vermute, dass der Antrag entweder von Herrn xxx bzw. der xxx GmbH gestellt worden ist, ohne dass diese hiezu beauftragt bzw. bevollmächtigt waren. Das vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführte Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass das Ansuchen vom 04.06.2014 von Herrn xxx bei der belangten Behörde eingebracht und unterfertigt wurde. Aus diesem Ansuchen geht hervor, dass die xxx GmbH die Antragstellerin ist und durch Herrn xxx, xxx, vertreten wird. Zusätzlich ist Herr xxx als Geschäftsführer (Abkürzung: „GF“) angeführt. Aus dem Firmenbuchauszug vom 31.07.2014 geht hervor, dass Herr xxx handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH ist. Die xxx GmbH ist Gesellschafterin der xxx GmbH Den glaubwürdigen Ausführungen des Zeugen xxx folgend, ist ihm der Auftrag zur Unterfertigung und Einreichung dieses Ansuchens von Herrn xxx erteilt worden. xxx ist bei der xxx GmbH beschäftigt, die wiederum Gesellschafterin der xxx GmbH ist.
- Aus § 353 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 ergibt sich die Qualifikation der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ebenso wie die Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage als antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Derartige Verwaltungsakte stehen nur dann mit dem Gesetz im Einklang, wenn ein auf ihre Setzung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Person gestellter Antrag vorliegt (vgl. VwGH 25.11.1997, 97/04/0122; 30.09.1997, 97/04/0082; 26.06.2001, 98/04/0234).
- Aus Paragraph 353, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 ergibt sich die Qualifikation der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage ebenso wie die Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage als antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Derartige Verwaltungsakte stehen nur dann mit dem Gesetz im Einklang, wenn ein auf ihre Setzung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Person gestellter Antrag vorliegt vergleiche VwGH 25.11.1997, 97/04/0122; 30.09.1997, 97/04/0082; 26.06.2001, 98/04/0234). Gesetzliche Vertreter juristischer Personen (außenvertretungsbefugte Organe) (vgl. VwGH 23.06.2003, 2003/17/0096) können andere Menschen oder andere juristische Personen bevollmächtigen im Namen der juristischen Person zu handeln. Die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung durch zur Außenvertretung schlechthin befugte Organe setzt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht voraus, dass auch die bloß die Willensbildung im Innenverhältnis beschränkenden Organisationsformen eingehalten wurden (vgl. VwSlg 10.147/A/1980 verstärkter Senat; vgl. VwGH 23.06.2003, 2003/17/0096).Gesetzliche Vertreter juristischer Personen (außenvertretungsbefugte Organe) vergleiche VwGH 23.06.2003, 2003/17/0096) können andere Menschen oder andere juristische Personen bevollmächtigen im Namen der juristischen Person zu handeln. Die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung durch zur Außenvertretung schlechthin befugte Organe setzt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht voraus, dass auch die bloß die Willensbildung im Innenverhältnis beschränkenden Organisationsformen eingehalten wurden vergleiche VwSlg 10.147/A/1980 verstärkter Senat; vergleiche VwGH 23.06.2003, 2003/17/0096). Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat nunmehr ergeben, dass Herr xxx nicht vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der xxx GmbH bevollmächtigt bzw. beauftragt wurde, das Ansuchen vom 04.06.2014 zu unterfertigen und bei der Behörde einzureichen, sondern von dem bei der xxx GmbH Beschäftigten xxx. Die xxx GmbH ist lediglich Gesellschafterin der xxx GmbH. Demnach ist eine wirksame Vollmachts- bzw. Auftragserteilung zur Unterfertigung bzw. Einreichung des Ansuchens vom 04.06.2014 nicht erfolgt, da es sich bei Herrn xxx um kein außenvertretungsbefugtes Organ der xxx GmbH handelt. Demzufolge war Herr xxx nicht bevollmächtigt bzw. legitimiert den Antrag vom 04.06.2014 zu unterfertigen und bei der belangten Behörde einzubringen.
- Zum Vorgehen der belangten Behörde wird ausgeführt, dass wenn die Behörde hinsichtlich der Begründung des Vollmachtsverhältnisses Zweifel hegt, sie von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen hat. (vgl. VwGH 20.10.2011, 2008/18/0570; 16.06.2011, 2008/18/0284).
- Zum Vorgehen der belangten Behörde wird ausgeführt, dass wenn die Behörde hinsichtlich der Begründung des Vollmachtsverhältnisses Zweifel hegt, sie von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen hat. vergleiche VwGH 20.10.2011, 2008/18/0570; 16.06.2011, 2008/18/0284). Dem hat die belangte Behörde mit ihrem Vorgehen nicht entsprochen, da die Sachbearbeiterin, den Ausführungen des Zeugen xxx folgend, lediglich aufgrund eines Telefonates mit Herrn xxx davon ausgegangen ist, dass Herr xxx beauftragt bzw. bevollmächtigt ist das Ansuchen vom 04.06.2014 zu unterfertigen und einzureichen. Vielmehr hätte die belangte Behörde in Kenntnis des Firmenbuchauszuges vom 31.07.2014, wonach Herr xxx handelsrechtlicher Geschäftsführer der xxx GmbH ist, entsprechende Ermittlungen dahingehend vornehmen müssen, ob Herr xxx befugt ist, Herrn xxx zur Einbringung bzw. Unterfertigung des Ansuchens vom 4.6.2014 zu beauftragen bzw. zu bevollmächtigen.
- Ein Machtgeber kann seinen Willen, Vertretungsbefugnis einzuräumen, entweder ausdrücklich oder auch nur schlüssig erklären. Da die Bevollmächtigung an keine besondere Form gebunden ist, kann diese auch mündlich vorgenommen werden. Entsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Bestellung eines Vertreters erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam. Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden (vgl. VwGH 28.06.2012, 2010/16/0275).Entsprechend der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Bestellung eines Vertreters erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam. Die Bevollmächtigung muss im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden vergleiche VwGH 28.06.2012, 2010/16/0275). Die Begründung des Vollmachtsverhältnisses wird im Außenverhältnis erst dann wirksam, wenn es in der in § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird. Bestehen hingegen Zweifel ob ein Antrag im eigen Namen oder im Namen eines anderen eingebracht werden sollte, so hat die Behörde dies durch entsprechende Erhebungen (insbesondere durch Vernehmung des Einschreiters) klarzustellen (vgl. VwGH 28.06.2007, 2006/21/0195).Die Begründung des Vollmachtsverhältnisses wird im Außenverhältnis erst dann wirksam, wenn es in der in Paragraph 10, AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird. Bestehen hingegen Zweifel ob ein Antrag im eigen Namen oder im Namen eines anderen eingebracht werden sollte, so hat die Behörde dies durch entsprechende Erhebungen (insbesondere durch Vernehmung des Einschreiters) klarzustellen vergleiche VwGH 28.06.2007, 2006/21/0195).
§ 10Abs.
1 AVG stehen dem Beteiligten und seinem Vertreter drei Möglichkeiten offen der Behörde bekanntzugeben, dass der Beteiligte nicht unbedingt persönlich gegenüber der Behörde auftreten will. Dies kann durch Ausweisung einer schriftlichen Vollmacht, durch eine mündlichen Vollmachtserteilung vor der Behörde oder durch die Berufung auf eine erteilte Vollmacht, soweit es sich um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person handelt, erfolgen.
Paragraph 10, Absatz eins, AVG stehen dem Beteiligten und seinem Vertreter drei Möglichkeiten offen der Behörde bekanntzugeben, dass der Beteiligte nicht unbedingt persönlich gegenüber der Behörde auftreten will. Dies kann durch Ausweisung einer schriftlichen Vollmacht, durch eine mündlichen Vollmachtserteilung vor der Behörde oder durch die Berufung auf eine erteilte Vollmacht, soweit es sich um eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person handelt, erfolgen. Dem vorgelegten Verwaltungsakt liegt keine schriftliche Vollmacht ein. Ebenso wenig wurde Herr xxx vor der Behörde bevollmächtigt den Antrag vom 04.06.2014 zu unterfertigen, diesen einzureichen und die xxx GmbH im gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zu vertreten. Auch vermochte die telefonische Mitteilung über ein Vertretungsverhältnis im Verfahren vor der belangten Behörde, abgegeben durch eine nicht zur Vertretung nach außen befugte Person, dieses nicht zu begründen. 6. Im Ergebnis war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 7. Zum Kostenbegehren der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 19.3.2015 einen Antrag auf Zusprechung eines allgemeinen Aufwandersatzes
§ 59Abs. 3 Vw
GG iVm § 35 VwGVG gestellt. Abgesehen davon, dass dieses Begehren nicht näher konkretisiert wurde, war dieses bereits in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage zurückzuweisen.Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 19.3.2015 einen Antrag auf Zusprechung eines allgemeinen Aufwandersatzes
Paragraph 59, Absatz 3, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 35, VwGVG gestellt. Abgesehen davon, dass dieses Begehren nicht näher konkretisiert wurde, war dieses bereits in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage zurückzuweisen.
§ 74Abs.
1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bestimmen die Verwaltungsvorschriften in wie fern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen andere Beteiligte zusteht. Im Geltungsbereich des AVG gilt hinsichtlich der Kosten des Verwaltungsverfahrens daher der Grundsatz der Selbsttragung. Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Die gegenständlich zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschriften kennen keine Bestimmung im Sinne des § 74 Abs. 2 AVG. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr im Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten, welche sie im Übrigen nicht näher konkretisiert hat, selbst zu bestreiten hat (vgl. VwGH 02.06.2005, 2004/07/0089).
Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung bestimmen die Verwaltungsvorschriften in wie fern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen andere Beteiligte zusteht. Im Geltungsbereich des AVG gilt hinsichtlich der Kosten des Verwaltungsverfahrens daher der Grundsatz der Selbsttragung. Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Die gegenständlich zur Anwendung gelangenden Verwaltungsvorschriften kennen keine Bestimmung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, AVG. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr im Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten, welche sie im Übrigen nicht näher konkretisiert hat, selbst zu bestreiten hat vergleiche VwGH 02.06.2005, 2004/07/0089). Der Grundsatz der Selbsttragung gilt unabhängig davon wie das Verfahren ausgeht bzw. ob die Partei aufgrund der kostenverursachenden Maßnahme mit ihrem Anliegen durchgedrungen ist und ist er für sämtliche Parteikosten maßgeblich (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG,
- Ausgabe 2014, § 74 Rz 8 u. 9, sowie das bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom 02.06.2005, 2004/07/0089).Der Grundsatz der Selbsttragung gilt unabhängig davon wie das Verfahren ausgeht bzw. ob die Partei aufgrund der kostenverursachenden Maßnahme mit ihrem Anliegen durchgedrungen ist und ist er für sämtliche Parteikosten maßgeblich , vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG,
- Ausgabe 2014, Paragraph 74, Rz 8 u. 9, sowie das bereits zitierte VwGH-Erkenntnis vom 02.06.2005, 2004/07/0089). Darüber hinaus bezieht sich die von der Beschwerdeführerin angeführte gesetzliche Grundlage des § 35 VwGVG ausschließlich auf Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wonach die obsiegende Partei einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Im Gegenstand lag aber kein Verfahren über eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Darüber hinaus bezieht sich die von der Beschwerdeführerin angeführte gesetzliche Grundlage des Paragraph 35, VwGVG ausschließlich auf Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wonach die obsiegende Partei einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Im Gegenstand lag aber kein Verfahren über eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Das Kostenersatzbegehren war daher
§ 31Abs. 1 Vw
GVG iVm § 74 AVG zurückzuweisen.Das Kostenersatzbegehren war daher
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, AVG zurückzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2510.11.2014