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{'item': 'KLVwG-79/3/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum30.03.2015 GeschäftszahlKLVwG-79/3/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, xxx, über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 06.03.2013, Zahl: xxx, den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 06.03.2013, Zahl: xxx, wird römisch eins. Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 06.03.2013, Zahl: xxx, wird a u f g e h o b e n und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxxund die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 278, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx z u r ü c k v e r w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen dieses Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g : I. Zum Sachverhalt: römisch eins. Zum Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 22.05.2012, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines an die Gemeindekanalisationsanlage xxx angeschlossenen Objektes mit der Adresse xxx, xxx, ein Ergänzungsbeitrag gemäß Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz in der Höhe von € 17.561,18 vorgeschrieben. Diesem Ergänzungsbeitrag lag ein Datenerhebungsblatt datiert mit 03.05.2012 zu Grunde. Mit Schreiben vom 28.06.2012 brachte die Beschwerdeführerin gegen den Ergänzungsbescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass eine Anschlussverpflichtung an die Kanalisationsanlage der Gemeinde xxx bereits im April 2006 ausgesprochen worden sei. Eine Änderung der gegenständlichen Gebäude derart, dass daraus eine Erhöhung der dem Kanalanschlussbeitrag zu Grunde gelegten Bewertungseinheiten resultiere, sei nach ihrem Kenntnisstand seit zumindest 2006 nicht erfolgt, sodass die rechtliche Grundlage für die gegenständliche Vorschreibung nicht vorliege. Auch wären die gegenständlich geltend gemachten Abgaben verjährt. Mit nunmehr bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom

  1. März 2013 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Berufungsbescheides wird im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit Ansuchen vom
  2. Juni 2011 um die Erteilung der baubehördlichen Genehmigung für Um- und Erweiterungsbauten des gegenständlichen Objektes, Restaurant xxx, auf den Parzellen xxx und xxx, KG xxx, angesucht hätte. Diese Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen wären mit Bescheid vom 23.11.2011 genehmigt worden und wären diese bereits ausgeführt. Diese Umbaumaßnahmen würden laut Einreichplan u.a. die Errichtung eines neuen Zugangs in das Obergeschoß, eine teilweise Überdachung der bestehenden Terrasse, einen Windfang, eine Bar, ein Kinderrestaurant, Personalräume, neue WC-Anlagen im Obergeschoß sowie eine weitestgehend neue Nutzung des Untergeschosses als zusätzlicher Speisesaal umfassen. Auf Grund dieser beträchtlichen Umbaumaßnahmen sowie der Nutzungsänderung von bestehenden Gebäudeteilen wäre ein Ziviltechnikerbüro damit beauftragt worden, eine neue Berechnung der Bewertungseinheiten gemäß Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz für das genannte Objekt xxx vorzunehmen. Aus dem Erhebungsblatt vom
  3. Mai 2012 gehe eine Bewertung von 15,2743 Bewertungseinheiten hervor. Dieses Bewertungsblatt stelle einen Bestandteil des Ergänzungsbescheides dar. Mit Schreiben vom 02.04.2013 brachte daraufhin die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Vorstellung (nunmehr Beschwerde) gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom
  4. März 2013 ein. In der Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass es zwar richtig sei, dass Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx genehmigt und in weiterer Folge ausgeführt worden wären, diese wären jedoch nicht derart umfangreich, dass hierdurch nahezu eine Verdoppelung der Bewertungseinheiten hervorgerufen werde. In weiterer Folge führt die Beschwerdeführerin aus, welche Flächen keinerlei Veränderungen erfahren hätten. Die Beschwerdeführerin errechnet daraus eine Gesamtsumme der Bewertungseinheiten mit 10,
  5. Würde man davon die Bewertungseinheiten gemäß dem Erhebungsblatt vom 28.03.2006 im Ausmaß von 8,3701 abziehen, so würde sich lediglich eine Differenz von 2,3431 Bewertungseinheiten ergeben. Es wäre demnach der bekämpfte Bescheid unrichtig und ersuche sie um entsprechende Aufhebung. Mit Schreiben vom
  6. Mai 2013 wurde der gegenständliche Akt der damals zuständigen Vorstellungsbehörde übermittelt. Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ging mit 01.01.2014 die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Kärntner Landesverwaltungsgericht über und wurde der gegenständliche Akt mit Schreiben vom 07.01.2014 anher übermittelt. Mit Schreiben vom
  7. Februar 2015 wurde die belangte Behörde ersucht, zur Überprüfung der Ausführungen der Beschwerdeführerin den der Neuberechnung der Bewertungseinheiten zu Grunde liegenden Baubescheid vom
  8. November 2011, Zahl: xxx, samt Angaben bzw. Projektunterlagen aus denen die tatsächlich getätigten Umbaumaßnahmen erkennbar sind, zu übermitteln. Bis dato langten keine Unterlagen beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. II. Dazu wurde erwogen: römisch zwei. Dazu wurde erwogen: Gemäß § 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidung unter Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Gemäß Paragraph 278, Absatz eins, Bundesabgabenordnung kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidung unter Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Nach Abs. 2 leg. cit. tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Nach Absatz 2, leg. cit. tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Die Aufhebung unter Zurückverweisung liegt im Ermessen (vgl. z.B. 1128 BlgNR
  9. GB, 15; Ritz, RdW 2002, 565; Ellinger u.a. BAO3, § 289 Anm. 2; VwGH 02.02.2010, 2009/15/0206); die Ermessensübung ist zu begründen (VwGH 28.06.2007, 2006/16/0220; 02.02.2010; 2009/15/0206). Zur Ermessensübung (zu § 66 Abs. 2 AVG) weist der VwGH (21.11.2002, 2002/20/0315, ZfVB 2004/234) darauf hin, es würde die Anordnung des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in I. Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es sei nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Die Aufhebung unter Zurückverweisung liegt im Ermessen vergleiche z.B. 1128 BlgNR
  10. GB, 15; Ritz, RdW 2002, 565; Ellinger u.a. BAO3, Paragraph 289, Anmerkung 2; VwGH 02.02.2010, 2009/15/0206); die Ermessensübung ist zu begründen (VwGH 28.06.2007, 2006/16/0220; 02.02.2010; 2009/15/0206). Zur Ermessensübung (zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG) weist der VwGH (21.11.2002, 2002/20/0315, ZfVB 2004/234) darauf hin, es würde die Anordnung des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in römisch eins. Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es sei nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Rechtsmittelbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach Paragraph 115, Absatz eins, BAO haben die Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Im hier vorliegenden Fall hat die belangte Behörde nach Einbringung der Berufung durch die Beschwerdeführerin keine Ermittlungstätigkeiten geführt. So wurde die Beschwerdeführerin nicht darüber aufgeklärt, wie sich die Neuberechnung der Bewertungseinheiten auf Grund ihres im Jahr 2011 bewilligten Umbaus ergibt. Es wurde nach Aktenlage kein Gespräch mit ihr gesucht bzw. wurde sie auch nicht einer etwaigen Neuvermessung beigezogen. Der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
  11. Februar 2015 die entsprechenden Bauunterlagen vorzulegen, damit eine etwaige Überprüfung des Sachverhaltes stattfinden kann, kam die belangte Behörde nicht nach. Der hier vorliegende Akt lässt dem erkennenden Verwaltungsgericht keine Möglichkeit herauszufinden, nach welchen Kriterien bzw. Berechnungen die Aufmaße für einen etwaigen Ergänzungsbeitrag nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz stattgefunden haben. Das erkennende Gericht sieht daher die im gegenständlichen Fall vorliegenden Mängel als so schwerwiegend an, dass eine meritorische Behandlung des Falles nicht erfolgt bzw. eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben anzunehmen ist. Da die belangte Behörde somit notwendige Ermittlungen und Erläuterungen des Sachverhaltes mit der Beschwerdeführerin unterlassen hat und auch jedwede Unterstützung des erkennenden Gerichtes durch Vorlage der geforderten Unterlagen unterlassen hat, sieht sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten veranlasst, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen bzw. ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.79.3.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.