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{'item': 'KLVwG-2751/14/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum07.04.2015 GeschäftszahlKLVwG-2751/14/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Maßnah

Absatzes 1 lit

  1. a)bis
  2. f)und nur auf gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Nach Artikel 5, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur

Absatzes 1 Litera a,) bis f) und nur auf gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art 1 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art 1 Abs 2 PersFrSchG darf niemand aus anderen als in dem in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschrieben Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art 1 Abs 3 PersFrSchG nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Artikel eins, des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG) gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrSchG darf niemand aus anderen als in dem in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschrieben Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art 1 Abs 2 PersFrSchG darf einem Menschen die persönliche Freiheit nur auf die gesetzlich vorgesehen Weise entzogen werden. Jede Freiheitsentziehung muss sowohl materiell als auch formell gesetzmäßig sein; jede Gesetzesverletzung führt zur Verfassungs- und Konventionswidrigkeit (EGMR 24.11.1994 Kemmache, ÖJZ 1995, 394). Auch kurze Freiheitsentziehungen von 15 Minuten sind relevant (VfSlg 12.622). Zudem muss sowohl die Verhängung und die Aufrechterhaltung der Freiheitsentzug gemäß Art 1 Abs 3 PersFrSchG als auch die Durchführung derselben gemäß Art 1 Abs 4 PersFrSchG (VfSlg 13.708) verhältnismäßig sein. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrSchG darf einem Menschen die persönliche Freiheit nur auf die gesetzlich vorgesehen Weise entzogen werden. Jede Freiheitsentziehung muss sowohl materiell als auch formell gesetzmäßig sein; jede Gesetzesverletzung führt zur Verfassungs- und Konventionswidrigkeit (EGMR 24.11.1994 Kemmache, ÖJZ 1995, 394). Auch kurze Freiheitsentziehungen von 15 Minuten sind relevant (VfSlg 12.622). Zudem muss sowohl die Verhängung und die Aufrechterhaltung der Freiheitsentzug gemäß Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG als auch die Durchführung derselben gemäß Artikel eins, Absatz 4, PersFrSchG (VfSlg 13.708) verhältnismäßig sein. Im gegenständlichen Fall lag keine dieser Voraussetzungen vor. Der Beschwerdeführer setzte, indem er lediglich die Polizeibeamten fragte, was die Abführung von xxx solle, weder einen im PersSchFrG normierten Tatbestand noch einen anderen gesetzlich normierten Tatbestand, der eine Freiheitsentziehung rechtfertigte. Daher wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Freiheit und Sicherheit verletzt. IV. Anträge römisch vier. Anträge Der Beschwerdeführer stellt daher folgende A N T R Ä G E: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge

  1. den angefochtenen Verwaltungsakt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären;
  2. gemäß Art 24 Abs 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und gemäß Artikel 24, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und
  3. gemäß § 35 VwGG erkennen, die belangte Behörde ist schuldig, die dem Beschwerdeführer durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandene Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Randen der ausgewiesenen Vertreterin binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Es werden die Kosten der § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG begehrt.“gemäß Paragraph 35, VwGG erkennen, die belangte Behörde ist schuldig, die dem Beschwerdeführer durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandene Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Randen der ausgewiesenen Vertreterin binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Es werden die Kosten der Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG begehrt.“ Dieser Schriftsatz wurde der Bezirkshauptmannschaft xxx mit Schreiben vom 23.10.2014 zur Gegenäußerung übermittelt und langte eine solche beim Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schriftsatz vom 21.11.2014, Zahl: SV21-SPG-61/2014(004/2014), per Email am 24.11.2014 ein.Dieser Schriftsatz wurde der Bezirkshauptmannschaft xxx mit Schreiben vom 23.10.2014 zur Gegenäußerung übermittelt und langte eine solche beim Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schriftsatz vom 21.11.2014, Zahl: SV21-SPG-61/2014(004 aus 2014,), per Email am 24.11.2014 ein. Darin führt die belangte Behörde aus wie folgt: „Zur Maßnahmenbeschwerde des xxx, geb. am xxx, vom 07.10.2014, wird nach Durchführung von Ermittlungen zum Vorfall am Samstag, den 27.09.2014, eine Gegenäußerung erstattet, wie folgt: Am 27.09.2014, um 19.25 Uhr traten die Beamten der xxx Kärnten (xxx, xxx, xxx, xxx und xxx) und die Beamten der PI xxx(xxx und xxx) ihren Dienst nach der Einsatzbesprechung am xxxmarkt an. An dieser Stelle wird angemerkt, dass sich in der Nähe des Eingangsbereiches zum xxxmarktgelände die sogenannte xxxmarktkanzlei befindet, dabei handelt es sich um ein kleines Holzhaus, das während der 10-tägigen "xxx“ als provisorische Dienststelle der Polizei sowie der freiwilligen Feuerwehr dient. Anhand der beigefügten Planbeilage kann man sich einen guten Überblick über die örtliche Situation beim xxxmarkteingang verschaffen. Zum Zwecke des Dienstantrittes erfolgte die Verlegung der oa Beamten mit dem Streifenwagen (in der Folge kurz StW genannt) BP 20.613 (VW Bus) von der PI xxx zum Veranstaltungsgelände am xxxmarkt. Bei der Einfahrt zum xxxmarktgelände auf Höhe des Rot-Kreuz-Containers stand eine Gruppe von Besuchern im Kreis vor dem StW, der zur xxxmarktkanzlei fahren wollte. Diese Personen mittleren Alters machten keine Anstalten, dem Polizeifahrzeug Platz zu machen. xxx als Lenker des StW blieb stehen und xxx wollte soeben aussteigen, um die umherstehenden Personen höflich zum Freimachen des Weges zu bewegen. In diesem Augenblick schlug eine Person auf die Seitenscheibe auf der Beifahrerseite des StW und äußerte seinen Unmut über das Auftreten der Polizei ("Was ist mit euch los? Was wollt ihr da?"). xxx stieg aus und beamtshandelte xxx, geb. am xxx in xxx, wohnhaft in xxx (vgl. dazu die beiliegende Anzeige gem. § 81 Abs. 1 SPG an die BH xxx). In diesem Augenblick schlug eine Person auf die Seitenscheibe auf der Beifahrerseite des StW und äußerte seinen Unmut über das Auftreten der Polizei ("Was ist mit euch los? Was wollt ihr da?"). xxx stieg aus und beamtshandelte xxx, geb. am xxx in xxx, wohnhaft in xxx vergleiche dazu die beiliegende Anzeige gem. Paragraph 81, Absatz eins, SPG an die BH xxx). Während xxx die Amtshandlung sicherte, ergab sich eine Diskussion mit einem vorerst unbeteiligten Festgast (xxx), der in der oa Gruppe gestanden ist. xxx beschwerte sich bei xxx über das Einfahren der Polizei in das Veranstaltungsgelände. Weiters wollte er von allen Beamten die Dienstnummer haben. Nach Abschluss der Amtshandlung mit xxx sprach xxx mit xxx. Dieser wollte sich über das Vorgehen der Polizei (insbesondere das Einfahren mit dem StW) beschweren. Zur Abklärung des Sachverhaltes wurde xxx von xxx ersucht, mit in die xxxmarktkanzlei zu kommen, um in Ruhe darüber sprechen zu können. Im Zuge des ebendort geführten Gespräches beschwerte sich xxx neuerlich über das Vorgehen der Polizei, u. z. dass es eine Frechheit sei, mit dem StW in das Veranstaltungsgelände einzufahren, weiters beschwerte er sich über das Einschreiten gegen xxx und außerdem sei er von xxx beim Hergehen zur xxxmarktkanzlei gestoßen worden. Die Polizei werde von seinem Anwalt noch hören. xxx wurde über die Vorgehensweise bei Beschwerden aufgeklärt und die Dienstnummer von xxx ausgehändigt. Seitens des Beschwerdeführers wurde dem Beamten Name, Adresse und Geburtsdatum bekanntgegeben. Dies um die angekündigte spätere Beschwerde leichter zuordnen zu können. Eine Identitätsfeststellung nach § 35 SPG ist während der gesamten Dauer überhaupt nicht erfolgt. Es waren dafür auch keine Gründe gegeben. Eine Identitätsfeststellung nach Paragraph 35, SPG ist während der gesamten Dauer überhaupt nicht erfolgt. Es waren dafür auch keine Gründe gegeben. Weiters wurden auch keinerlei Zwangsmaßnahmen oder gar freiheitsentziehende Maßnahmen gesetzt. Beweise: Zeuge xxx, Zeuge xxx, beide p. A. Landespolizeidirektion xxx Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht für die Behörde fest, dass ein rechtswidriges Verhalten des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das der Bezirkshauptmannschaft xxx zuzurechnen wäre, nicht vorliegt, und werden daher die Anträge gestellt: 1.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die unter Punkt IV.
  4. und IV.
  5. der Maßnahmenbeschwerde gestellten Anträge des Beschwerdeführers, nämlich den angefochtenen (angeblichen) Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, bzw. die belangte Behörde zu verpflichten, die ihm durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen, zurückzuweisen in eventu als unbegründet abzuweisen und1.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die unter Punkt römisch vier.
  6. und römisch vier.
  7. der Maßnahmenbeschwerde gestellten Anträge des Beschwerdeführers, nämlich den angefochtenen (angeblichen) Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, bzw. die belangte Behörde zu verpflichten, die ihm durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen, zurückzuweisen in eventu als unbegründet abzuweisen und 2.) der Bezirkshauptmannschaft xxx, als Sicherheitsbehörde, den Ersatz ihrer Aufwendungen gem. § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung in folgender Höhe zuzuerkennen: 2.) der Bezirkshauptmannschaft xxx, als Sicherheitsbehörde, den Ersatz ihrer Aufwendungen gem. Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung in folgender Höhe zuzuerkennen: Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei in Höhe von € 57,40; Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei in Höhe von € 368,80; Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei in Höhe von € 461,00.“ Diese Gegenschrift wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner zustellbevollmächtigten Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 12.12.2014, Zahl: KLVwG-2751/6/2014, übermittelt. Die Replik auf diese Gegenschrift wurde dem Gericht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.02.2015 übergeben und als Beilage /C. zur Verhandlungsschrift genommen. Darin repliziert der Beschwerdeführer: „Replik auf die Gegenschrift der BH xxx vom 21.11.2014: Schon aus der Gegenschrift wird evident, dass die Darstellung der BH xxx äußerst tendenziös, beschönigend und in sich widersprüchlich ist: Das fängt schon damit an, dass schon bei Beginn der Beschreibung des Vorfalles Folgendes ausgeführt wird: "Vor der Einfahrt stand eine Gruppe von Besuchern im Kreis vor dem Streifenwagen, der zum xxxmarktgelände wollte" Diese Aussage legt zwei falsche Vermutungen nahe: Einerseits ist die Chorgruppe des Beschwerdeführers nicht außerhalb des Geländes des xxxfestes, sondern vielmehr innerhalb des xxxfestes im langgezogenen Eingangsbereich gestanden, der rechts und links von Ständen gesäumt war. Konkret sind sie vor dem Stand der xxx Chorgemeinschaft in einem Halbkreis in der Nähe eines Stehtisches zum Stand zugewandt gestanden. Andererseits könnte man durch diese Beschreibung den ebenfalls falschen Eindruck gewinnen, dass sich außer der Gruppe um den Beschwerdeführer überhaupt niemand im Eingangsbereich des xxxfestes befunden hätte. Diese Aussage wird nicht nur durch das Foto Beilage ./A widerlegt, auf dem ersichtlich ist, dass sich in gegenständlichem Eingangsbereich tatsächlich viele Leute befunden haben und sich dort auch schon links und rechts Stände befinden. Es ergibt sich jedoch auch aus den objektiven Zahlen, dass die Schilderung der Behörde in diesem wesentlichen Punkt unrichtig ist. Wir legen in diesem Zusammenhang die Kopie eines Berichts von ORF-Kärnten vor, in welchem von der Eröffnung des xxxfestes berichtet wurde und aus dem hervorgeht, dass am xxxmarkt bis zu 500.000 Gäste an zehn Markttagen erwartet werden. Bei zehn Markttagen ergibt dies schon durchschnittlich 50.000 Gäste pro Tag. Wenn man zudem noch berücksichtigt, dass am Tag der rechtswidrigen Maßnahme Eröffnungstag und Samstag war, kann man davon ausgehen, dass an diesem Tag weit mehr als 50.000 Besucher das xxxmarktgelände aufsuchten, wobei viele dieser Besucher insbesondere auch den Haupteingang benutzten. Schon daraus liegt objektiv nahe, dass dieser Bereich gut gefüllt war. Tatsächlich hat sich der Streifenwagen, ohne dass er sich durch Blaulicht, Sirene oder leichtes Hupen bemerkbar gemacht hat, einfach in die Menschenmenge hineingeschoben und ist unmittelbar vor der Gruppe des Beschwerdeführers deshalb zum Stehen gekommen, weil diese in einem Halbkreis zum Marktstand gestanden sind und auch nicht damit gerechnet haben, dass ein Fahrzeug in dem Gedränge ohne Warnsignale nahe am Stand durch die Menschenmenge fahren wird. Da die Gruppe um den Beschwerdeführer den Wagen vorher nicht bemerkt hat, sind die Mitglieder der Chorgruppe auch nicht ausgewichen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Streifenwagen jedoch schon auf "Tuchfühlung" herangeschoben. Wenn man die Schilderung in der Gegenschrift liest, geht man fälschlich davon aus, dass der Streifenwagen in weitem Abstand zur Personengruppe angehalten hat, damit xxx die Personengruppe höflich zum Weggehen bewegen würde. Im selben Augenblick habe auch eine Person aus der Gruppe auf die Seitenscheibe des Streifenwagens geschlagen und den Unmut über das Auftreten der Polizei kundgetan. Dies ist in sich widersprüchlich und völlig unglaubwürdig: Es ist denkunmöglich, dass einerseits der Streifenwagen rechtzeitig und mit Abstand vor der Personengruppe anhält und andererseits gleichzeitig jemand aus dieser Personengruppe auf die Fensterscheibe schlägt, wenn sich das Polizeifahrzeug nicht schon mitten in die Personen hineingeschoben hat. Da sich der Streifenwagen ohne Vorwarnung einfach seinen Weg durch die Menschenmenge bahnte, fühlten sich die Beteiligten zu Recht bedrängt. Völlig unglaubwürdig ist es auch, dass xxx eigentlich höflich nachfragen wollte, um sodann unmittelbar aus dem Fahrzeug herauszuspringen und xxx, wie die Behörde schreibt, zu „beamtshandeln", was in der Anzeige steht. Tatsächlich sind mehrere Beamte aus dem Streifenwagen gesprungen und haben sich xxx ohne für den Beschwerdeführer xxx ersichtlichen Grund gemeinsam regelrecht "vorgeknöpft". Selbst wenn man von der Version der Beamten ausginge, war das, was xxx wahrgenommen hat, eine völlige Überreaktion. Ins Bild passt, dass der Beschwerdeführer, der sich lediglich erkundigt hat, was xxx vorgeworfen wird, vom handelnden Organ am linken Oberarm gepackt und mit den Worten "Sie kommen gleich mit" Richtung xxxmarktkanzlei abgeführt wurde. Bezeichnend ist, dass der Beamte den Oberarm des Beschwerdeführers auch nicht losgelassen hat, als er ihm ausdrücklich zu verstehen gegeben hat, dass er auch freiwillig mitgehe, wenn dies denn notwendig sei. Geradezu absurd ist es, dass nun die Behörde zu unterstellen versucht, xxx sei aus eigenem Willen in die xxxmarktkanzlei mitgekommen und hätte aus freien Willen seine Daten hinterlegt, damit die Behörde eine allfällige Beschwerde besser zuordnen könne. Ausdrücklich bestritten wird auch, obwohl dies ohnehin rechtlich unerheblich ist, dass sich der Beschwerdeführer noch vor dem inkriminierten Abführen und vor der inkriminierten Identitätsfeststellung nach der Dienstnummer des Beamten erkundigt hat. Dazu ist er erst gar nicht gekommen, weil der Beschwerdeführer vielmehr unmittelbar rechtswidrig abgeführt wurde. Erst auf der Dienststelle und nach der rechtswidrigen Maßnahme der unmittelbaren behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt hat sich der Beschwerdeführer nach der Dienstnummer des Beamten erkundigt, die ihm auch auf einem Zettel ausgehändigt wurde. Richtig ist bei der Schilderung der BH xxx lediglich, dass xxx Herrn xxx auch gesagt hat, dass er sich dessen Vorgehen nicht gefallen lassen und er von seinem Anwalt noch hören werde. Völlig zu Recht hat der Beschwerdeführer entsprechend erstmals in seinem Leben eine Maßnahmenbeschwerde gegen das überzogene und rechtswidrige Vorgehen des handelnden Exekutivorgans eingebracht. Beweis: des Beschwerdeführers sowie des Zeugen xxx, der heute zum Verhandlungstermin stellig gemacht wird. xxx hat insbesondere das Einfahren des Streifenwagens, das Vorgehen gegen xxx das Erkundigen des Beschwerdeführers und das unmittelbare Abführen des Beschwerdeführers wahrgenommen.“ Mit Verfügung vom 12.12.2014 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung für 29.01.2015 anberaumt und auf Wunsch des Beschwerdeführers aus terminlichen Gründen abberaumt und für 10.02.2015 anberaumt. Die Zeugen, xxx und xxx, entschuldigten sich urlaubsbedingt für die Abwesenheit von der Verhandlung. xxx teilte mit Schreiben vom 17.01.2015 mit wie folgt: „Nach Rücksprache mit xxx wird mitgeteilt, dass eine Teilnahme an der Verhandlung am 10.02.2015 (verschoben auf 29.01.2015), nicht möglich ist. Grund ist ein bereits im Vorhinein fixierter Urlaubsantritt. Außerdem wird berichtet, dass ich ohnehin keine sachdienlichen Informationen zum Sachverhalt angeben kann, da ich nicht an der Amtshandlung beteiligt war. Ich befand mich während der Amtshandlung im Dienst–KFZ und erfuhr von der Amtshandlung erst im Nachhinein.“ xxx teilte per Email vom 28.01.2015 mit wie folgt: „Zum Ladungsbeschluss vom 12.01.2015, Zl.: GZ: KLVwG-2751/9/2014, wird mitgeteilt, dass ich am 10.02.2015 der Zeugenladung nicht entsprechen kann, weil ich auf Erholungsurlaub in der Schweiz aufhältig bin. Wie mit xxx am 28.01.2015 um 13.05 Uhr tel. besprochen, teile ich die Wahrnehmung zur ggst. Beschwerde schriftlich mit. Ich war beim ggst. Vorfall als Fahrer des KT eingeteilt und lenkte diesen von der Marktstraße zum xxxmarktgelände. Beim Eingangsbereich hielten sich viele xxxbesucher auf, weshalb ich den KT im Schritttempo in dieses lenkte. Dabei wich der größte Teil der Gäste aus bzw. traten diese zur Seite. Im Bereich des Eisenbahnerstandes war es dann nicht kaum möglich die Weiterfahrt fortzusetzen, weil sich mehrere Personen auf der Fahrbahn aufhielten, uns mit den Getränken zuprosteten und die Situation offensichtlich ins Lächerliche zu ziehen suchten. Dabei klopfte jemand an die Seitenwand- od. Seitenscheibe des KT. Ich hielt den KT an und stiegen mein Beifahrer xxx und xxx aus dem Fzg., um die Besucher zum Verlassen der Fahrbahn bzw. zum Zurücktreten zu bewegen. Jedenfalls traten der Großteil der Besucher zurück und konnte ich die Fahrt noch ca. 50 m zur Expositur der PI xxx fortsetzen und den KT dort einparken. Wie sich die weitere Situation im Bereich des Eingangs abgespielt hat, weiß ich nicht und kann dazu aus o.a. Gründen keinerlei Angaben machen.“ Feststellungen: Am 10.02.2015 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch xxx sowie die Vertreterin der belangten Behörde und als Zeugen, xxx, xxx, xxx und xxx, gehört wurden und die Email des xxx und das Schreiben des xxx verlesen wurden. Nach Aufnahme der Beweise (Zeugeneinvernahmen, Befragung des Beschwerdeführers, Lektüre der Schriftsätze des Beschwerdeführers und der belangten Behörde) hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Am 27.09.2014 war der Beschwerdeführer als mit Mitglied der Chorgemeinschaft xxx gemeinsam mit anderen Chormitgliedern auf dem Veranstaltungsgelände des xxxmarktes. Der Beschwerdeführer ist Obmann dieses Chores. Gegen 19.15 Uhr befand sich der Beschwerdeführer im Beisein des Zeugen xxx, des Zeugen xxx, des xxx und Personen des Eisenbahnerchors, welche am Stand den Ausschank betrieben, bei dem Stand des Eisenbahnerchors in der Nähe des Rotes-Kreuz-Containers. Der Beschwerdeführer stand an einem vor dem Stand des Eisenbahnerchors befindlichen Stehtisch, den Rücken zur Fahrbahn der auf das Marktgelände führenden Einfahrt zugewandt. Er unterhielt sich und drehte sich um, als ein Fahrzeug der Bundespolizei – nämlich ein Mannschaftskleintransporter (KT) – direkt hinter ihm stand. Der Beschwerdeführer empfand dieses plötzliche Zufahren des KT als überdurchschnittlich gefährdend. Dieses Fahrzeug hatte sich „step by step“ in einem langsamen Tempo durch die Menschenmenge fortbewegt. In diesem Fahrzeug befindlich waren als Lenker xxx, als Beifahrer xxx und im Fond der zeugenschaftlich befragte xxx, der zeugenschaftlich befragte xxx sowie weiters Insp. xxx, xxx und xxx. Während der Fahrt auf Höhe des Standes des Eisenbahnerchores nahm der Lenker des Fahrzeuges (xxx) akustisch wahr, dass jemand von außen das Fahrzeug berührte. Er vernahm dies akustisch als „klopfen“; der Beifahrer xxx nahm dies als „Klescher“ wahr, auch der Zeuge xxx sprach von einem „Klescher“ und der Zeuge xxx gab an, beim Vorbeifahren an einer Gruppe von Personen habe eine Person aus dieser Gruppe auf die Scheibe des Busses geschlagen. Als jene Person, welche das Fahrzeug berührt hätte, wurde von xxx der zeugenschaftlich befragte xxx verdächtigt, da er diesen – nachdem xxx ein Geräusch, das er nach seiner Wahrnehmung als „Klescher“ qualifizierte, wahrgenommen hatte – nach dem „Klescher“ draußen mit gespannten Armen dastehen sah. xxx war der Kommandant der Einheit. Er stieg daraufhin aus dem Fahrzeug aus, um xxx zu beamtshandeln. Die beiden Beamten xxx und xxx stiegen ebenso aus dem Fahrzeug aus, um die Amtshandlung des xxx zu sichern. xxx führte die Amtshandlung gegen xxx bei dem in der Nähe des Eisenbahnerchorstandes befindlichen Roten-Kreuz-Container. Während er mit xxx sprach schirmten xxx und xxx die Amtshandlung des xxx von der Besuchermasse ab. Der Beschwerdeführer erkundigte sich zumindest bei xxx über den Grund der Amtshandlung gegen xxx. Der Beschwerdeführer wurde von den Polizeibeamten nicht verdächtigt, mit dem – von den im Innenraum des KT befindlichen Beamten teilweise als „Klescher“ wahrgenommenen – „Klopfen“ auf das KT in Zusammenhang zu stehen. Gegen ihn wurde daher keine Amtshandlung in diese Richtung geführt. Der Beschwerdeführer verlangte zumindest die Dienstnummer des xxx und nannte ihm dieser seinen Nachnamen, woraufhin der Beschwerdeführer den xxx im weiteren Gespräch namentlich ansprach. xxx nahm wahr, dass sein Kollege xxx von einer Person per Nachname angesprochen wurde. xxx hatte kein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer. Nachdem xxx die Amtshandlung gegen xxx beendet hatte, wandte er sich als Kommandant der Einheit dem Beschwerdeführer zu, welchen er als „Sprachrohr“ einer Gruppe von Personen empfand. Der Beschwerdeführer beschwerte sich über die Amtshandlung gegenüber xxx und wurde der Beschwerdeführer von xxx aufgefordert, auf die Expositur der PI xxx auf dem xxxmarktgelände (im Folgenden: xxxmarktkanzlei) mitzugehen. Der Beschwerdeführer ging gemeinsam mit xxx zur xxxmarktkanzlei, dabei hielt xxx den Beschwerdeführer an der Schulter, indem er seine rechte Hand auf die linke Schulter des Beschwerdeführers legte, „damit er ihm nicht verloren“ gehe und zum Selbstschutz. Der Beschwerdeführer hatte auf dem Weg zur xxxmarktkanzlei zur Berührung an der Schulter dem xxx etwas gesagt, an dessen Inhalt sich xxx in der Verhandlung nicht mehr genau erinnern konnte, aber er bestätigte, dass der Beschwerdeführer irgendetwas gesagt hatte. Der Beschwerdeführer gab an, er habe zu xxx nach zwei bis drei Schritten gesagt: „Ich gehe auch so mit“. xxx beließ seine Hand auf der Schulter des Beschwerdeführers. Anlass dafür, die xxxmarktkanzlei mit dem Beschwerdeführer aufzusuchen, war es laut Aussage des xxx, nach dem Motto „Red ma uns das aus“ eine allfällig in der Zukunft folgende Beschwerde dem Herrn xxx zuordnen zu können. In der xxxmarktkanzlei wurde der Beschwerdeführer von xxx nach seinem Namen gefragt, diesen nannte ihm der Beschwerdeführer anstandslos. Eine Rechtsgrundlage für das Befragen nach dem Namen wurde dem Beschwerdeführer nicht genannt. Der Beschwerdeführer befragte xxx nach dessen Dienstnummer und erhielt diese auch. Diese Feststellungen gründen auf folgenden Beweisergebnissen: Dass der Beschwerdeführer im Bemühen, sich um die Vorgänge rund um seinen Bekannten xxx zu erkundigen, zur Amtshandlung der aus dem KT entstiegenen Polizeibeamten hinzutrat und sich nach dem Grund der Amtshandlung erkundigte, ist unbestritten. Der Beschwerdeführer wurde von den Polizeibeamten nicht verdächtigt, mit dem – von den im Innenraum des KT befindlichen Beamten teilweise als „Klescher“ wahrgenommenen – „Klopfen“ auf das KT in Zusammenhang zu stehen. Gegen ihn wurde daher keine Amtshandlung in diese Richtung geführt. Aus der Zeugenbefragung des xxx ergab sich, dass der Beschwerdeführer währenddessen die Amtshandlung gegen xxx geführt wurde, gegenüber dem. xxx geäußert hatte, sich beschweren zu wollen und daher nach dessen Dienstnummer fragte. Dass xxx ihm stattdessen seinen Namen gab, erklärt sich auch damit, dass der den Herrn xxx beamtshandelnde xxx vernahm, dass hinter seinem Rücken „jemand“ den xxx per Nachname ansprach. Der Beschwerdeführer war offensichtlich nicht im Bilde, dass er lediglich dann, wenn er selbst Betroffener einer Amtshandlung ist, das Recht hat, die Dienstnummer eines Polizeibeamten zu erfragen und nicht jedermann zu jedem beliebigen Zeitpunkt die Dienstnummer eines Polizeibeamten zu erfragen das Recht hat. Betreffend die Aufforderung an den Beschwerdeführer, dass dieser mitkommen möge in die xxxmarktkanzlei, wurde vom Zeugen xxx vor Gericht ausgesagt, er habe nach langem Hin- und Herdiskutieren dem Beschwerdeführer den Vorschlag gemacht auf die PI-Expositur (xxxmarktkanzlei) zu gehen, um in Ruhe reden zu können und zwar mit den Worten „Gehen wir rüber zur Expositur, klären wir das in Ruhe, hier sind zu viele Besoffene. Gehen Sie mit mir.“ Dies sei laut xxx kein Befehl gewesen. Die Aufforderung des xxx an ihn schildert der Beschwerdeführer so, dass er die in der Gegenschrift enthaltene Form der Aufforderung mitzukommen absolut verneine und ihm gesagt worden sei: „Sie kommen auch gleich mit.“ Zu der verbalen Formulierung der Aufforderung mitzugehen ist zu sagen, dass der zeugenschaftlich einvernommene und an seinen Diensteid und die Wahrheitspflicht aufmerksam gemachte Polizeibeamte xxx aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt. Im Falle einer Verletzung dieser Pflicht träfen ihn strafrechtliche Sanktionen. Es bestand für das Gericht kein Anlass, an seinen Angaben zu zweifeln, da die Angaben klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar gemacht wurden, während der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich bei seinen Angaben vor dem Gericht nicht an die Wahrheit hält, keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten hat. Zum Mitgehen des Beschwerdeführers ist zu sagen, dass vor dem Gericht hervorkam, dass der Beschwerdeführer nach der an ihn gerichteten Aufforderung in die xxxmarktkanzlei mitzukommen, Folge leistete und von xxx auf dem Weg zur „xxxmarktkanzlei“ am Oberkörper berührt wurde. Die Berührung wurde vom Beschwerdeführer, vom xxx und vom zeugenschaftlich einvernommenen xxx bestätigt. Vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten trat zu Tage, dass diese Berührung dermaßen war, dass xxx auf dem Fußweg vom Ort der gegen xxx geführten Amtshandlung den Beschwerdeführer mit seiner rechten Hand an dessen linken Schulter hielt. Das Auflegen seiner Hand auf die Schulter des Beschwerdeführers begründete xxx zum einen damit, dass der ca. 1,90 Meter große Beschwerdeführer aufgebracht war, sodass das Auflegen seiner Hand auf die Schulter des Beschwerdeführers daher als Selbstschutz gedacht war und zum anderen damit, um zu verhindern, dass ihm der Beschwerdeführer „nicht verloren“ gehe. Er gab an, sich nicht mehr erinnern zu können, ob er ihn bis zu den vor der xxxmarktkanzlei gelegenen WC-Anlagen – wo immer ein hohes Besucheraufkommen herrsche – oder bis direkt zur xxxmarktkanzlei in dieser Art gehalten hatte. Der Beschwerdeführer brachte vor, auf dem Weg zur xxxmarktkanzlei von xxx „zweimal aggressiv angestoßen“ worden zu sein. Der Zeuge xxx gab an, der Polizist (gemeint ist xxx) habe xxx „geschupft/geschoben“. Von der Rechtsvertreterin vor dem Gericht darauf hingewiesen, dass er laut Zeugen den Beschwerdeführer auf dem Weg zur xxxmarktkanzlei „gestoßen“ haben, gab xxx an, es gäbe keine rechtliche Voraussetzung dafür. Der Zeuge xxx hatte nicht mitbekommen, wie xxx mit dem Beschwerdeführer weggegangen ist, der Zeuge xxx gab an, dass xxx mit dem Beschwerdeführer „recht eng beieinander gegangen“ sind. Es ist daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht auszuschließen, dass ein vom Zeuge xxx beobachtetes „Schupfen/Schieben“ – welches vom Beschwerdeführer als „zweimal aggressiv Anstoßen“ bezeichnet wurde – infolge des Dichtbeieinandergehens der beiden in einer großen Menschenmenge zu einer Zeit, wo es einen Besucherabstrom gab, Menschen bei den umliegenden Ständen befindlich waren und sich Menschen auf dieser Markteinfahrt bewegten, aus dem Gedränge der Menschenmasse resultiert haben könnte. Der zeugenschaftlich befragte xxx, welcher unter Wahrheitspflicht stand und an seinen Diensteid erinnert war, gab auf den Vorhalt den Beschwerdeführer gestoßen zu haben an, es gäbe dafür keinen Rechtsgrund. Für das Landesverwaltungsgericht lässt sich daher nicht bestätigen, dass der Beschwerdeführer vom unter Wahrheitspflicht stehenden und an seinen Diensteid erinnerten xxx geschupft/gestoßen/angestoßen worden wäre. Das Gericht stützt seine Beweiswürdigung dabei auch auf den persönlichen Eindruck, den es in der mündlichen Verhandlung von den handelnden Personen gewinnen konnte und gelangt in Würdigung der Zeugenaussagen zu dem Schluss, dass sich das vom Beschwerdeführer als „zweimal aggressiv Anstoßen“ und vom Zeugen xxx bezeichnete „Schupfen/Schieben“ nicht zweifelsfrei feststellen lässt. In der xxxmarktkanzlei angekommen, erkundigte sich KontrInsp. xxx nach dem Namen des Beschwerdeführers und nannte ihm keine Rechtsgrundlage hierfür. Auf Nachfragen des Beschwerdeführers gab xxx diesem seine Dienstnummer bekannt. II. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: Auszug aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG): Artikel 130.

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden […] 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; Auszug aus dem BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG): Artikel 1
(1)Absatz eins,Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
(2)Absatz 2,Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
(3)Absatz 3,Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
(4)Absatz 4,Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind. Artikel 2
(1)Absatz eins,Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: 1.Ziffer eins wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist; 2.Ziffer 2 wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist, a)Litera a zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen bestimmten Gegenstand innehat, b)Litera b um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder c)Litera c um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern; 3.Ziffer 3 zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist; 4.Ziffer 4 um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen; 5.Ziffer 5 wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde; 6.Ziffer 6 zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen; 7.Ziffer 7 wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
(2)Absatz 2,Niemand darf allein deshalb festgenommen oder angehalten werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. Artikel 3
(1)Absatz eins,Auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung darf nur ein Gericht auf Freiheitsentzug erkennen.
(2)Absatz 2,Die Verhängung einer Freiheitsstrafe und die Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen durch Verwaltungsbehörden dürfen jedoch vorgesehen werden, wenn das Ausmaß des angedrohten Freiheitsentzuges je sechs Wochen, soweit die Entscheidung einer unabhängigen Behörde obliegt, je drei Monate nicht übersteigt.
(3)Absatz 3,Wird eine Freiheitsstrafe nicht von einer unabhängigen Behörde verhängt oder eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht von ihr festgesetzt, so muß die Anfechtung der Entscheidung bei einer solchen Behörde in vollem Umfang und mit aufschiebender Wirkung gewährleistet sein. Artikel 4
(1)Absatz eins,Eine Festnahme aus den Gründen des Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und c ist nur in Vollziehung eines begründeten richterlichen Befehls zulässig, der dem Betroffenen bei der Festnahme, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden zuzustellen ist.Eine Festnahme aus den Gründen des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c ist nur in Vollziehung eines begründeten richterlichen Befehls zulässig, der dem Betroffenen bei der Festnahme, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden zuzustellen ist.
(2)Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. a darf eine Person auch ohne richterlichen Befehl festgenommen werden. Sie ist freizulassen, sobald sich ergibt, daß kein Grund zu ihrer weiteren Anhaltung vorhanden sei, sonst ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vor Ablauf von 48 Stunden, dem zuständigen Gericht zu übergeben.Bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, darf eine Person auch ohne richterlichen Befehl festgenommen werden. Sie ist freizulassen, sobald sich ergibt, daß kein Grund zu ihrer weiteren Anhaltung vorhanden sei, sonst ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vor Ablauf von 48 Stunden, dem zuständigen Gericht zu übergeben.
(3)Absatz 3,Eine dem Gericht übergebene Person ist ohne Verzug vom Richter zur Sache und zu den Voraussetzungen der Anhaltung zu vernehmen.
(4)Absatz 4,Eine Festnahme aus den Gründen des Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und c wegen des Verdachtes einer mit finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung ist nur in Vollziehung einer begründeten Anordnung eines gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten zulässig. Jedoch darf bei Gefahr im Verzug sowie im Falle des Art. 2 Abs. 1 Z 2 lit. a eine Person auch ohne eine solche Anordnung festgenommen werden. Im übrigen gelten die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Festgenommene unverzüglich der zuständigen Finanzstrafbehörde zu übergeben ist.Eine Festnahme aus den Gründen des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c wegen des Verdachtes einer mit finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung ist nur in Vollziehung einer begründeten Anordnung eines gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten zulässig. Jedoch darf bei Gefahr im Verzug sowie im Falle des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, eine Person auch ohne eine solche Anordnung festgenommen werden. Im übrigen gelten die Absatz eins bis 3 mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Festgenommene unverzüglich der zuständigen Finanzstrafbehörde zu übergeben ist.
(5)Absatz 5,Ein aus dem Grund des Art. 2 Abs. 1 Z 3 Festgenommener ist, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben. Er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden.Ein aus dem Grund des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, Festgenommener ist, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben. Er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden.
(6)Absatz 6,Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumte Rechte bleiben unberührt.
(7)Absatz 7,Jeder Festgenommene hat das Recht, daß auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger und ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt werden. Artikel 5
(1)Absatz eins,Wer auf Grund des Verdachtes einer mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung angehalten wird, hat das Recht auf Beendigung des Verfahrens, das wegen der gegen ihn erhobenen Anschuldigung eingeleitet worden ist, innerhalb angemessener Frist oder auf Freilassung während des Verfahrens.
(2)Absatz 2,Wenn gelindere Mittel ausreichen, ist vom Freiheitsentzug abzusehen. Wer wegen einer nicht mit schwerer Strafe bedrohten Handlung angehalten wird, um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen, ist jedenfalls freizulassen, wenn er eine vom Gericht oder von den gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten unter Bedachtnahme auf das Gewicht der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung, seine persönlichen Verhältnisse und das Vermögen des die Sicherheit Leistenden festgesetzte Sicherheit beistellt; zusätzliche gelindere Mittel zur Sicherung des Verfahrens sind zulässig. Artikel 6
(1)Absatz eins,Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, hat das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
(2)Absatz 2,Im Fall einer Anhaltung von unbestimmter Dauer ist deren Notwendigkeit in angemessenen Abständen durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde zu überprüfen. Artikel 7Jedermann, der rechtswidrig festgenommen oder angehalten wurde, hat Anspruch auf volle Genugtuung einschließlich des Ersatzes nicht vermögensrechtlichen Schadens. Auszug aus der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK): Artikel 5 - Recht auf Freiheit und Sicherheit
(1)Absatz eins,Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: a)Litera a wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird; b)Litera b wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung; c)Litera c wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; d)Litera d wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist; e)Litera e wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist; f)Litera f wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
(2)Absatz 2,Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.
(3)Absatz 3,Jede nach der Vorschrift des Abs. 1c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.Jede nach der Vorschrift des Absatz eins c, dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
(4)Absatz 4,Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
(5)Absatz 5,Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz. Auszug aus dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG): Identitätsfeststellung§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, 1.Ziffer eins wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen; 2.Ziffer 2 wenn der dringende Verdacht besteht, dass sich an seinem Aufenthaltsort a)Litera a mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen ereignen oder b)Litera b flüchtige Straftäter oder einer Straftat Verdächtige verbergen; 3.Ziffer 3 wenn er sich anscheinend im Zustand der Hilflosigkeit befindet und die Feststellung der Identität für die Hilfeleistung erforderlich scheint; 4.Ziffer 4 wenn der dringende Verdacht besteht, daß sich an seinem Aufenthaltsort Fremde befinden, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind; 5.Ziffer 5 wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es handle sich a)Litera a um einen abgängigen Minderjährigen (§ 162 Abs. 1 ABGB) oderum einen abgängigen Minderjährigen (Paragraph 162, Absatz eins, ABGB) oder b)Litera b um einen Menschen, der auf Grund einer psychischen Krankheit das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet oder c)Litera c um einen Untersuchungshäftling oder Strafgefangenen, der sich der Haft entzogen hat. 6.Ziffer 6 wenn nach den Umständen anzunehmen ist, der Betroffene habe im Zuge einer noch andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten oder werde sie überschreiten; 7.Ziffer 7 wenn der Betroffene entlang eines vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges unter Umständen angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene gerichtlich strafbare Handlungen typisch sind; 8.Ziffer 8 wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbotes nach den §§ 36a Abs. 3 und 4 und 38a Abs. 1 und 6 sowie für die Überprüfung und Durchsetzung desselben notwendig ist;wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbotes nach den Paragraphen 36 a, Absatz 3 und 4 und 38 a Absatz eins und 6 sowie für die Überprüfung und Durchsetzung desselben notwendig ist; 9.Ziffer 9 wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen gemäß § 49a und die Durchsetzung desselben notwendig ist.wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen gemäß Paragraph 49 a und die Durchsetzung desselben notwendig ist.
(2)Absatz 2,Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlass gebotenen Verlässlichkeit zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden. Auszug aus dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): Inhalt der Beschwerde§ 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2)Belangte Behörde ist […] 2.

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist, 3.

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 3.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, 4.

Art. 130Abs.

1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und 4.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und 5.

Art. 130Abs.

2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat. 5.

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat. […]

(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(4)Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
(5)Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG entfallen die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5, Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist. Aufschiebende Wirkung§ 22.
(1)Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Paragraph 22,
(1)Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(2)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(2)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Prüfungsumfang§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Entsprechend der Judikatur des VfGH ist darauf abzustellen, ob „der Amtshandlung in irgendeiner Form rechtsfeststellende oder rechtserzeugende Wirkung beigemessen werden kann“ (VfSlg 6993/1979). Es muss sich um die Anwendung physischen Zwangs oder um die Erteilung eines Befehls mit unverzüglichem Befolgungsanspruch handeln (VfSlg 11.935/1988, VwGH 28.05.1997, 96/13/0032, VwGH 16.04.1999, 96/02/0590), wobei im Einzelfall auf alle konkreten Umstände Rücksicht zu nehmen ist (Funk, ZfV, 1987, 626). Entsprechend der Judikatur des VfGH ist darauf abzustellen, ob „der Amtshandlung in irgendeiner Form rechtsfeststellende oder rechtserzeugende Wirkung beigemessen werden kann“ (VfSlg 6993 aus 1979,). Es muss sich um die Anwendung physischen Zwangs oder um die Erteilung eines Befehls mit unverzüglichem Befolgungsanspruch handeln (VfSlg 11.935 aus 1988,, VwGH 28.05.1997, 96/13/0032, VwGH 16.04.1999, 96/02/0590), wobei im Einzelfall auf alle konkreten Umstände Rücksicht zu nehmen ist (Funk, ZfV, 1987, 626). Den Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde bildet also die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (VwGH 01.03.2012, AW 2012/07/0014). Unter Hinweis auf § 27 VwGVG ist zum Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes zu sagen, dass durch das von der beschwerdeführenden Partei stammende Beschwerdevorbringen der Prozessgegenstand des Maßnahmebeschwerdeverfahrens festgelegt und damit der Rahmen für das Verwaltungsgericht abgesteckt wird. Die gegenständliche Beschwerde gründet der Beschwerdeführer auf eine behauptete Rechtswidrigkeit der Identitätsfeststellung sowie auf einen behaupteten Verstoß gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit.Den Prozessgegenstand des Verfahrens über eine Maßnahmenbeschwerde bildet also die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (VwGH 01.03.2012, AW 2012/07/0014). Unter Hinweis auf Paragraph 27, VwGVG ist zum Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes zu sagen, dass durch das von der beschwerdeführenden Partei stammende Beschwerdevorbringen der Prozessgegenstand des Maßnahmebeschwerdeverfahrens festgelegt und damit der Rahmen für das Verwaltungsgericht abgesteckt wird. Die gegenständliche Beschwerde gründet der Beschwerdeführer auf eine behauptete Rechtswidrigkeit der Identitätsfeststellung sowie auf einen behaupteten Verstoß gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG). Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG). Eine Maßnahmenbeschwerde ist gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehen und als Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sind Maßnahmen, welche außerhalb eines förmlichen Verwaltungsverfahrens ergehen, zu verstehen. Das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) setzt voraus, dass das betreffende Verhalten von einem Verwaltungsorgan gesetzt wurde oder wird. Es muss sich um einem dem Staat zurechenbaren Akt handeln, der Organwalter muss in Ausübung seines Amtes im Rahmen einer Verwaltungsangelegenheit tätig geworden sein (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht,
  1. Auflage, Rz 962). Dabei wird auf den Organbegriff des § 1 Abs 2 Amtshaftungsgesetz (AHG) abgestellt, welcher wie folgt beschrieben wird:Das Vorliegen eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (AuvBZ) setzt voraus, dass das betreffende Verhalten von einem Verwaltungsorgan gesetzt wurde oder wird. Es muss sich um einem dem Staat zurechenbaren Akt handeln, der Organwalter muss in Ausübung seines Amtes im Rahmen einer Verwaltungsangelegenheit tätig geworden sein (Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht,
  2. Auflage, Rz 962). Dabei wird auf den Organbegriff des Paragraph eins, Absatz 2, Amtshaftungsgesetz (AHG) abgestellt, welcher wie folgt beschrieben wird: „Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.“ Die Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist laut Rechtsprechung ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Bei Nichtbefolgung des Befehls droht dem Betroffenen unmittelbar eine physische Sanktion. Dabei ist entscheidend, dass die Maßnahme aus einem förmlichen Verfahren losgelöst ist, sodass es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den geforderten Zustand herzustellen (vgl. VwGH 25.06.1997, 95/01/0600, mwN).Die Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist laut Rechtsprechung ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Bei Nichtbefolgung des Befehls droht dem Betroffenen unmittelbar eine physische Sanktion. Dabei ist entscheidend, dass die Maßnahme aus einem förmlichen Verfahren losgelöst ist, sodass es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den geforderten Zustand herzustellen vergleiche VwGH 25.06.1997, 95/01/0600, mwN). Unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines "Befehls" (also der "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt") ist der Umstand, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (vgl VfGH 28.11.1988, Slg. 11.878).Unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines "Befehls" (also der "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt") ist der Umstand, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird vergleiche VfGH 28.11.1988, Slg. 11.878). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. statt vieler VwGH 19.9.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791/1991; VwGH 23.01.2007, 2005/06/0254). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken (vgl. VfSlg. 14.887/1997, das eine erkennungsdienstliche Behandlung in der Form betroffen hat, dass die minderjährige Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Abnahme der Fingerabdrücke und zur Erstellung von Fotografien gefolgt ist, weil sie annahm, sie sei dazu verpflichtet). Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, "dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird". Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so handelt es sich um keine Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 24.06.1998, 97/01/0239; VwGH 15.11.2000, 98/01/0452; VwGH 06.07.2004, 2003/11/0175).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird vergleiche statt vieler VwGH 19.9.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791 aus 1991,; VwGH 23.01.2007, 2005/06/0254). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken vergleiche VfSlg. 14.887 aus 1997,, das eine erkennungsdienstliche Behandlung in der Form betroffen hat, dass die minderjährige Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Abnahme der Fingerabdrücke und zur Erstellung von Fotografien gefolgt ist, weil sie annahm, sie sei dazu verpflichtet). Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, "dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird". Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so handelt es sich um keine Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 24.06.1998, 97/01/0239; VwGH 15.11.2000, 98/01/0452; VwGH 06.07.2004, 2003/11/0175). Die Berechtigung zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde setzt die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts unter (wenigstens drohendem) Zwang voraus, welche dann vorliegt, wenn die Maßnahme in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingreift, dieser somit Adressat des betreffenden Akts ist (VwGH 10.11.2011, 2010/07/00329). Wie schon erwähnt, ist die Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Ein solcher Befolgungsanspruch liegt auch vor, wenn ein Sicherheitsorgan jemanden aufgrund des Verdachts auf Übertretung des SPG zum Mitkommen auffordert. (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 41). Von einem Organwalter ausgesprochene bloße Aufforderungen sind keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH 21.12.1998, 98/17/0011 mwH; 28.10.2003, 2001/11/0162). Bei der Feststellung, ob ein bekämpfbarer Befehlsakt vorliegt ist daher auf die Ausdrücklichkeit und Eindeutigkeit der behördlichen Äußerung abzustellen (VwGH 15.11.2000, 98/01/0452; 30.01.2001, 2000/01/0018). Hat der Adressat einer solchen behördlichen Aufforderung – bei objektiver Betrachtungsweise – im Fall deren Nichtbefolgung zu gewärtigen, dass die Behörde die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands jeweils notwendigen Maßnahmen mit Bescheid verfügt oder droht etwa im Fall deren Nichtbeachtung "lediglich" eine strafrechtliche Sanktion und/oder der Entzug der Berechtigung, so liegt keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor und ist eine Maßnahmenbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.06.2013, 2011/07/0191). Die Verhandlung hat ergeben, dass infolge dessen, dass nicht der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten nach deren Aussteigen aus dem KT, sondern Herr xxx von den Polizeibeamten beamtshandelt wurde, gegen den Beschwerdeführer kein Verdacht vorlag, eine Verwaltungsübertretung oder eine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben. Die zeugenschaftlich einvernommenen Polizeibeamten haben nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Amtshandlung gegen xxx gestört hätte; es ist in der Verhandlung hervorgekommen, dass er mit den Polizeibeamten über deren Einschreiten gegenüber xxx diskutierte („hin- und herdiskutiert“) und hernach von KontrInsp. xxx aufgefordert wurde, diesen auf die Expositur „xxxmarktkanzlei“ zu begleiten und – unter Einsatz von Körperkontakt durch den Polizeibeamten KontrInsp. xxx – auf die Expositur „xxxmarktkanzlei“ mitging. Zum behaupteten Verstoß gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit ist zu sagen: Das Recht auf persönliche Freiheit wird nicht nur im Art 5 EMRK normiert. Um den Vorgaben des Art 5 ERMK umfassend zu entsprechen, wurde 1988 das „BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit“ (PersFrBVG) erlassen. Obwohl das PersFrBVG zum Ziel hat, den Rechtsschutzstandard im Vergleich zu Art 5 EMRK zu verbessern, ist mit Hinweis auf Art 8 Abs. 3 PersFrBVG festzuhalten, dass Eingriffe in das Recht auf persönliche Freiheit grundsätzlich sowohl am PersFrBVG als auch an der EMRK zu prüfen sind. Art 1 PersFrBVG und Art 5 EMRK garantieren jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit dahingehend, dass es sich gegen den Entzug der Freiheit durch willkürliche Festnahme oder Anhaltung richtet. Das Schutzgut ist die körperliche Bewegungsfreiheit. Umfasst ist die Freiheit „beliebige Ortsveränderungen“ durchzuführen und den Aufenthaltsort frei zu bestimmen (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³
(2008), 160). Die Bewegungsfreiheit des Grundrechtsträgers „natürliche Person“ wird damit dahingehend geschützt, dass persönliche Ortsveränderungen nicht durch staatlichen Zwang oder dessen Androhung entweder überhaupt unterbunden oder auf bestimmte, nach allen Seiten hin begrenzte Örtlichkeiten oder Gebiete, die nicht verlassen werden dürfen, eingeschränkt werden (Hengstschläger/Leeb, Grundrechte²
(2013), 79). Einschränkungen der persönlichen Freiheit, die als gewöhnliche Begleiterscheinung anderer, nicht auf die Freiheitsbeschränkung abzielender behördlicher Maßnahmen auftreten, gelten – so lange sie bloßer Nebenaspekt bleiben – nicht als Verhaftung (vgl Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, S152).Das Recht auf persönliche Freiheit wird nicht nur im Artikel 5, EMRK normiert. Um den Vorgaben des Artikel 5, ERMK umfassend zu entsprechen, wurde 1988 das „BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit“ (PersFrBVG) erlassen. Obwohl das PersFrBVG zum Ziel hat, den Rechtsschutzstandard im Vergleich zu Artikel 5, EMRK zu verbessern, ist mit Hinweis auf Artikel 8, Absatz 3, PersFrBVG festzuhalten, dass Eingriffe in das Recht auf persönliche Freiheit grundsätzlich sowohl am PersFrBVG als auch an der EMRK zu prüfen sind. Artikel eins, PersFrBVG und Artikel 5, EMRK garantieren jedermann das Recht auf Freiheit und Sicherheit dahingehend, dass es sich gegen den Entzug der Freiheit durch willkürliche Festnahme oder Anhaltung richtet. Das Schutzgut ist die körperliche Bewegungsfreiheit. Umfasst ist die Freiheit „beliebige Ortsveränderungen“ durchzuführen und den Aufenthaltsort frei zu bestimmen (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³
(2008), 160). Die Bewegungsfreiheit des Grundrechtsträgers „natürliche Person“ wird damit dahingehend geschützt, dass persönliche Ortsveränderungen nicht durch staatlichen Zwang oder dessen Androhung entweder überhaupt unterbunden oder auf bestimmte, nach allen Seiten hin begrenzte Örtlichkeiten oder Gebiete, die nicht verlassen werden dürfen, eingeschränkt werden (Hengstschläger/Leeb, Grundrechte²
(2013), 79). Einschränkungen der persönlichen Freiheit, die als gewöhnliche Begleiterscheinung anderer, nicht auf die Freiheitsbeschränkung abzielender behördlicher Maßnahmen auftreten, gelten – so lange sie bloßer Nebenaspekt bleiben – nicht als Verhaftung vergleiche Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, S152). Der VfGH hat ausgesprochen, dass nicht jede Beschränkung der Bewegungsfreiheit einen Freiheitsentzug iSd PersFrBVG darstellt, sondern als wesentliche Kriterien eines Freiheitsentzuges die Allseitigkeit der Beschränkung sowie der Einsatz physischer Mittel (einschließlich des erkennbaren Androhens derartiger Mittel) gelten. Nicht ausschlaggebend für die Beurteilung als Freiheitsentzug ist die Art der eingesetzten Mittel oder drohenden Mittel der Beschränkung. Die maßgebliche Fragestellung geht immer dahin, ob der Betroffene ungehindert von äußerem Zwang seinen Aufenthaltsort nach freiem Willen verlassen kann oder mit einem physischen Zugriff rechnen muss (VfGH 28.06.2003, G208/02). xxx brachte vor dem Landesverwaltungsgericht vor, dass seine Aufforderung an den Beschwerdeführer mit ihm in die xxxmarktkanzlei mitzugehen kein Befehl gewesen sei. Aus der von xxx vor dem Gericht ausgesagten Formulierung der Aufforderung an den Beschwerdeführer kommt hervor, dass es die Absicht des Polizeibeamten war, den Beschwerdeführer nicht zu beamtshandeln, sondern mit ihm nach „Hin- und Herdiskutieren“ das Gespräch in der xxxmarktkanzlei fortzuführen. Nach der Judikatur des VfGH (VfSlg 11.568/1987) stellt der von einem einschreitenden Exekutivbeamten geäußerte Wunsch zum Posten mitzukommen, keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. xxx brachte vor dem Landesverwaltungsgericht vor, dass seine Aufforderung an den Beschwerdeführer mit ihm in die xxxmarktkanzlei mitzugehen kein Befehl gewesen sei. Aus der von xxx vor dem Gericht ausgesagten Formulierung der Aufforderung an den Beschwerdeführer kommt hervor, dass es die Absicht des Polizeibeamten war, den Beschwerdeführer nicht zu beamtshandeln, sondern mit ihm nach „Hin- und Herdiskutieren“ das Gespräch in der xxxmarktkanzlei fortzuführen. Nach der Judikatur des VfGH (VfSlg 11.568 aus 1987,) stellt der von einem einschreitenden Exekutivbeamten geäußerte Wunsch zum Posten mitzukommen, keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Für den VwGH sind – der Judikaturlinie des VfGH folgend – bei der Beurteilung, ob das Ersuchen mitzukommen einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, folgende Punkte maßgeblich: 1) der Wortlaut, 2) die Bestimmtheit der Aufforderung zum Mitkommen und 3) ob sich die Beamten in einer Weise verhalten haben, dass aus der Sicht eines Betroffenen – unabhängig von subjektiven Eindrücken – die Überzeugung entstehen musste, er werde im Fall der Verweigerung des Mitkommens ohne weitere Aufforderung mit Zwang mitgenommen werden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0612). Daher kommt es nicht darauf an, welche weitere Vorgehensweise der Exekutivbeamte im Fall der Verweigerung des Mitkommens beabsichtigte. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Verhalten der Exekutivbeamten bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen den Eindruck hinterlassen musste, im Falle der Verweigerung des Mitkommens werde er zwangsweise mitgenommen werden (VwGH 11.10.2005, 2005/21/0071). Einem Exekutivbeamten freiwillig zu folgen schließt einen Freiheitsentzug jedenfalls aus (VfSlg 11.816/1988; 12.728/1991; 16.081/2001). Auch wenn der Beschwerdeführer den Exekutivbeamten darauf hinwies, „ich gehe auch so mit“, muss diese „Freiwilligkeit“ genau betrachtet werden: Einem Exekutivbeamten freiwillig zu folgen schließt einen Freiheitsentzug jedenfalls aus (VfSlg 11.816 aus 1988,; 12.728 aus 1991,; 16.081 aus 2001,). Auch wenn der Beschwerdeführer den Exekutivbeamten darauf hinwies, „ich gehe auch so mit“, muss diese „Freiwilligkeit“ genau betrachtet werden: Es sind die speziellen Umstände des Sachverhalts zu prüfen und sind sorgfältig die unterschiedlichen Nuancen, welche sich nicht ausschließlich im Wortlaut des Befehls manifestieren, zu berücksichtigen (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbe- schwerde, 45). Zur Aussage des xxx vor Gericht, dass er die Aufforderung mit ihm in die xxxmarktkanzlei mitzugehen nicht als „Befehl“ vermitteln wollte, ist zu sagen: Wie schon erwähnt, ist die Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Ein solcher Befolgungsanspruch liegt auch vor, wenn ein Sicherheitsorgan zum Mitgehen auffordert, da ein Verdacht gegen den Betroffenen besteht (Hinweis auf Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 41). Wie oben bereits geschildert, bestand jedoch gegen den Beschwerdeführer kein Verdacht. Dennoch wurde er vom Exekutivbeamten aufgefordert, mit ihm mitzukommen und sagte er diesem nach den ersten gemeinsamen Schritten „ich gehe auch so mit“. Auch wenn xxx seine Aufforderung mit ihm in die „xxxmarktkanzlei“ zu kommen nicht als Befehl vermitteln wollte so ist zu prüfen, welche Wirkung dadurch beim Beschwerdeführer hervorgerufen wurde und ist zu prüfen, welche Intention er als einschreitendes Exekutivorgan damit verfolgte (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 45). Zur Prüfung, welche Wirkung dadurch beim Beschwerdeführer hervorgerufen wurde: Die vom xxx gewählte Formulierung „Gehen wir rüber zur Expositur“ ist grammatikalisch der Imperativ für die erste Person im Plural. Die vom xxx gewählte Formulierung „Gehen Sie mit mir“ ist grammatikalisch der Imperativ für die dritte Person im Singular. Bei der Wortinterpretation der verba „Gehen wir rüber zur Expositur“ und „Gehen Sie mit mir“ aus dem Munde eines Exekutivbeamten ist nach Betrachtung aus dem allgemeinen Sprachgebrauch heraus zu sagen, dass für den Rezipient dieser gesprochenen Worte hervorkommt, dass ihn der Exekutivbeamten auffordert, mit diesem mitzugehen, also gemeinsam mit dem Exekutivbeamten wohin zu gehen. Der Zeuge xxx gab auch an, nachdem er gesagt hatte „Gehen Sie mit mir“ ist der Beschwerdeführer mit ihm mitgegangen. Anhand der oben vorgenommenen Wortlaut-Interpretation und der grammatikalischen Interpretation der Formulierung der Aufforderung „Gehen wir rüber zur Expositur“ und „Gehen Sie mit mir mit“ wird bei einem Betroffenen die Wirkung hervorgerufen, er habe den Exekutivbeamten zu begleiten, mit diesem mitzukommen. Das Landesverwaltungsgericht gelangt zu der Auffassung, dass mit dieser Formulierung der behördlichen Äußerung dem Beschwerdeführer ausdrücklich und eindeutig signalisiert wurde, er habe in die PI-Expositur „xxxmarktkanzlei“ mitzugehen. Von einer „Freiwilligkeit“ des Mitkommens kann daher nicht gesprochen werden. Und gleich im Anschluss daran auf dem Weg zur PI-Expositur wurde ihm die rechte Hand des xxx auf die linke Schulter gelegt. Durch das Auflegen der rechten Hand des xxx auf die linke Schulter des nicht verdächtigen Beschwerdeführers während des Gangs zur xxxmarktkanzlei einerseits „damit er ihm nicht verloren gehe“ und andererseits zum Selbstschutz, ist zu sagen, dass damit ein Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers einherging. Der Beschwerdeführer wäre gar nicht mitzunehmen gewesen, da gegen ihn kein Verdacht bestand, somit keine Amtshandlung zu führen war (und auch nicht geführt wurde) und da dieser bloß mit den Exekutivbeamten „hin- und herdiskutierte“ (auch wenn es ihm als an der Amtshandlung gegen xxx nicht beteiligte Person nicht zusteht, über eine Amtshandlung der Exekutive zu „diskutieren“). Es hätte ausgereicht, dem Beschwerdeführer den Weg zur Expositur zu beschreiben, sodass dieser allenfalls selbst dorthin gegangen wäre. xxx bestätigte, dass der Beschwerdeführer ihm auf dem Weg zur xxxmarktkanzlei etwas gesagt hatte und gab er in der Verhandlung an, sich nicht mehr daran erinnern zu können. Auch wenn es dahingestellt sein kann, ob KontrInsp. xxx wegen der ringsum befindlichen Menschenmenge und deren Lärmpegel womöglich akustisch nicht vernehmen konnte, dass der Beschwerdeführer ihm auf dem Weg zur xxxmarktkanzlei mitteilte, „ich gehe auch so mit“, ist unter zum Auflegen der rechten Hand des xxx auf die linke Schulter des Beschwerdeführers während des Gangs zur xxxmarktkanzlei zu sagen, dass damit bei dem nicht zu beamtshandelnden Beschwerdeführer ein Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit einherging. Zur Freiwilligkeit des Mitgehens ist auch hier zu sagen, dass der Beschwerdeführer mit der Formulierung „ich gehe auch so mit“ lediglich bewirken wollte, dass der Exekutivbeamte die Hand von seiner Schulter nehme. Das wird auch durch seine Angabe vor Gericht „er hat mich trotzdem nicht losgelassen“ verdeutlicht. Mit der Aussage „ich gehe auch so mit“ war der Beschwerdeführer der Ansicht, er werde beim Exekutivbeamten erreichen, dass dieser die Hand von seiner Schulter nehme. Bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Beschwerdeführers ist gelangt das Landesverwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die nach der Aussage „ich gehe auch so mit“ auf seiner Schulter belassene Hand des Exekutivbeamten bei dem nicht zu beamtshandelnden Beschwerdeführer – ohne, dass ihm zuvor eine strafbare Handlung vorgehalten wurde und ihm daher keine Rechtsgrundlage genannt wurde – so eine Wirkung hinterlassen haben muss, dass im Falle der Verweigerung des Mitgehens er zwangsweise mitgenommen werde (vgl. VwGH 11.10.2005, 2005/21/0071). xxx bestätigte, dass der Beschwerdeführer ihm auf dem Weg zur xxxmarktkanzlei etwas gesagt hatte und gab er in der Verhandlung an, sich nicht mehr daran erinnern zu können. Auch wenn es dahingestellt sein kann, ob KontrInsp. xxx wegen der ringsum befindlichen Menschenmenge und deren Lärmpegel womöglich akustisch nicht vernehmen konnte, dass der Beschwerdeführer ihm auf dem Weg zur xxxmarktkanzlei mitteilte, „ich gehe auch so mit“, ist unter zum Auflegen der rechten Hand des xxx auf die linke Schulter des Beschwerdeführers während des Gangs zur xxxmarktkanzlei zu sagen, dass damit bei dem nicht zu beamtshandelnden Beschwerdeführer ein Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit einherging. Zur Freiwilligkeit des Mitgehens ist auch hier zu sagen, dass der Beschwerdeführer mit der Formulierung „ich gehe auch so mit“ lediglich bewirken wollte, dass der Exekutivbeamte die Hand von seiner Schulter nehme. Das wird auch durch seine Angabe vor Gericht „er hat mich trotzdem nicht losgelassen“ verdeutlicht. Mit der Aussage „ich gehe auch so mit“ war der Beschwerdeführer der Ansicht, er werde beim Exekutivbeamten erreichen, dass dieser die Hand von seiner Schulter nehme. Bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Beschwerdeführers ist gelangt das Landesverwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die nach der Aussage „ich gehe auch so mit“ auf seiner Schulter belassene Hand des Exekutivbeamten bei dem nicht zu beamtshandelnden Beschwerdeführer – ohne, dass ihm zuvor eine strafbare Handlung vorgehalten wurde und ihm daher keine Rechtsgrundlage genannt wurde – so eine Wirkung hinterlassen haben muss, dass im Falle der Verweigerung des Mitgehens er zwangsweise mitgenommen werde vergleiche VwGH 11.10.2005, 2005/21/0071). Zur Prüfung, welche Intention der einschreitende xxx verfolgte: Auch wenn xxx seine Aufforderung mit ihm in die „xxxmarktkanzlei“ mitzugehen vor dem Gericht nicht als „Befehl“ bezeichnet, ist zu sagen, dass er mit der Aufforderung ‚mitzukommen‘ das Ziel verfolgte, mit dem Beschwerdeführer nach dem Motto „Red ma uns das aus“ auf der PI-Expositur zu sprechen und eine allfällig von xxx in der Zukunft eingebrachte Beschwerde zuordnen zu können. Die Aufforderung mit ihm in die „xxxmarktkanzlei“ mitzugehen wurde nicht etwa ausgesprochen, weil ein Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bestand. Auch wenn xxx seine Aufforderung mit ihm in die „xxxmarktkanzlei“ mitzugehen nicht als Befehl vermitteln hatte wollen, so ist festzuhalten, dass er anschließend daran während des Gangs zur xxxmarktkanzlei seine rechte Hand auf die linke Schulter des Beschwerdeführers legte, um einerseits zu verhindern, dass ihm der (nicht zu beamtshandelnde) Beschwerdeführer verloren gehe und anderseits aus Gründen des Selbstschutzes, da der Beschwerdeführer aufgebracht war. Der zeugenschaftlich befragte xxx verneinte die Frage der Richterin, ob es Usus sei, in der Menschenmenge jemanden auf der Schulter zu halten, während man mit ihm geht und führte er hierfür eben das Argument des Selbstschutzes ins Treffen. Unbeschadet, dass auf die Eigensicherung während einer Amtshandlung immer ein großes Augenmerk zu legen ist, ist im gegenständlichen Fall nach Abwägung der Umstände zu sagen, dass der Beschwerdeführer zuvor nicht wegen eines Tatverdachts beamtshandelt wurde, sodass es nicht – in der Art und Weise wie in casu erfolgt – der Aufforderung mitzugehen und seiner Mitnahme bedurft hätte. Es hätte ausgereicht, dem Beschwerdeführer den Weg zur Expositur zu beschreiben, sodass dieser allenfalls selbst dorthin gekommen wäre, wenn er die Führung der „Diskussion“ hätte fortsetzen wollen. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers ist als primärer Eingriff in die persönliche Freiheit anzusehen, da es an einer Maßnahme (etwa eine Durchsuchung, etc.) welche den Betroffenen dazu nötigt, sich als sekundäre Folge der Bewegungsbehinderung bzw. einer Anwesenheitspflicht längere Zeit nicht von einem bestimmten Ort zu entfernen, mangelte. Für das Gericht kommt aus den Umständen des Falles hervor, dass der Wille des Exekutivbeamten darauf gerichtet war, dass der Beschwerdeführer ihn auch tatsächlich zur „xxxmarktkanzlei“ begleite. Dies durch das Auflegen seiner Hand auf die linke Schulter des Beschwerdeführers auf dem Weg zur xxxmarktkanzlei, um zu verhindern, dass sich der Beschwerdeführer von ihm fortbewege („damit er uns nicht verloren geht“). Damit wurde von ihm zu verhindern bezweckt, dass der Beschwerdeführer einen anderen Weg einschlägt als jenen, welcher zur PI-Expositur „xxxmarktkanzlei“ führte. Damit ist belegt, dass eine persönliche Ortsveränderung des Beschwerdeführers durch das Exekutivorgan xxx unterbunden wurde und wurde damit in das Schutzgut „körperliche Bewegungsfreiheit“ eingegriffen. So wurde in das Schutzgut des Grundrechts auf persönliche Freiheit eingegriffen, ohne dass dafür eine Voraussetzung von Gesetzes wegen (Art 5 EMRK, § 1 Abs 3 PersFrBVG) vorlag, weil der Beschwerdeführer nicht einer Verwaltungsübertretung oder einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtigt wurde.Damit ist belegt, dass eine persönliche Ortsveränderung des Beschwerdeführers durch das Exekutivorgan xxx unterbunden wurde und wurde damit in das Schutzgut „körperliche Bewegungsfreiheit“ eingegriffen. So wurde in das Schutzgut des Grundrechts auf persönliche Freiheit eingegriffen, ohne dass dafür eine Voraussetzung von Gesetzes wegen (Artikel 5, EMRK, Paragraph eins, Absatz 3, PersFrBVG) vorlag, weil der Beschwerdeführer nicht einer Verwaltungsübertretung oder einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtigt wurde. Nach Prüfung welche Wirkung durch die Äußerung des KontrInsp. xxx beim Beschwerdeführer hervorgerufen wurde und nach Prüfung, welche Intention xxx als einschreitendes Exekutivorgan damit verfolgte, um zu beurteilen, ob das Ersuchen mitzukommen einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, ist zu sagen: Aus oben dargetanen Gründen war der objektive Wortlaut der Äußerung des xxx der Ausdrücklichkeit und Eindeutigkeit nach geeignet, einen Befehl darzustellen. Die verbale Formulierung der von xxx ausgesprochenen Aufforderung zum Mitgehen samt der Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers durch den Exekutivbeamten hat aus Sicht des Landesverwaltungsgericht beim Beschwerdeführer die Wirkung hervorgerufen, dass er mit dem Exekutivbeamten mitgehe müsse. Nach Prüfung der Umstände des gegenständlichen Falls – nämlich der Intention des Exekutivbeamten und der Wirkung beim Beschwerdeführer – ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht, dass bei dem Mitkommen des Beschwerdeführers keine „Freiwilligkeit“ vorlag. Die Aufforderung zum Mitkommen war gepaart mit dem Verhalten des Exekutivbeamten in der oben näher beschriebenen und rechtlich gewürdigten Weise (Hand auf die Schulter legen und trotz „ich gehe auch so mit“ dortiges Belassen), dass aus der Sicht des Beschwerdeführers – unabhängig von subjektiven Eindrücken – die Überzeugung entstehen musste, er werde im Fall der Verweigerung des Mitkommens ohne weitere Aufforderung mit Zwang mitgenommen werden. Laut der Judikatur des VfGH ist nicht jede Beschränkung der Bewegungsfreiheit ein Freiheitsentzug iSd PersFrBVG. Als wesentliche Kriterien eines Freiheitsentzuges gelten die Allseitigkeit der Beschränkung sowie der Einsatz physischer Mittel (einschließlich des erkennbaren Androhens derartiger Mittel). Nicht ausschlaggebend für die Beurteilung als Freiheitsentzug ist die Art der eingesetzten Mittel oder drohenden Mittel der Beschränkung. Die maßgebliche Fragestellung geht immer dahin, ob der Betroffene ungehindert von äußerem Zwang seinen Aufenthaltsort nach freiem Willen verlassen kann oder mit einem physischen Zugriff rechnen muss (VfGH 28.06.2003, G208/02). Die körperliche Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers wurde durch die oben beschriebene Maßnahme beeinträchtigt. Durch die aufgelegte Hand des Exekutivbeamten, dessen Wille es war, zu verhindern, dass ihm der Beschwerdeführer verloren geht, war es dem Beschwerdeführer benommen, seinen Aufenthaltsort frei zu bestimmen oder eine beliebige Ortsveränderung durchzuführen (vgl. VfSlg 13.063/1992). Die körperliche Bewegungsfreiheit ist jedenfalls dann beeinträchtigt, wenn durch Zwang „persönliche Ortsveränderungen entweder überhaupt unterbunden wird. Laut der Judikatur des VfGH ist nicht jede Beschränkung der Bewegungsfreiheit ein Freiheitsentzug iSd PersFrBVG. Als wesentliche Kriterien eines Freiheitsentzuges gelten die Allseitigkeit der Beschränkung sowie der Einsatz physischer Mittel (einschließlich des erkennbaren Androhens derartiger Mittel). Nicht ausschlaggebend für die Beurteilung als Freiheitsentzug ist die Art der eingesetzten Mittel oder drohenden Mittel der Beschränkung. Die maßgebliche Fragestellung geht immer dahin, ob der Betroffene ungehindert von äußerem Zwang seinen Aufenthaltsort nach freiem Willen verlassen kann oder mit einem physischen Zugriff rechnen muss (VfGH 28.06.2003, G208/02). Die körperliche Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers wurde durch die oben beschriebene Maßnahme beeinträchtigt. Durch die aufgelegte Hand des Exekutivbeamten, dessen Wille es war, zu verhindern, dass ihm der Beschwerdeführer verloren geht, war es dem Beschwerdeführer benommen, seinen Aufenthaltsort frei zu bestimmen oder eine beliebige Ortsveränderung durchzuführen vergleiche VfSlg 13.063 aus 1992,). Die körperliche Bewegungsfreiheit ist jedenfalls dann beeinträchtigt, wenn durch Zwang „persönliche Ortsveränderungen entweder überhaupt unterbunden wird. Mit Verweis auf das Judikat VfSlg 13.063/1992, wo das Besteigen eines Autobusses und das Verlassen des Gebietes unter Polizeieskorte des Busses (wobei das voranfahrende Exekutiv-Fahrzeug die Fahrtroute bestimmte), rechtlich gewürdigt wurde, ist zu sagen: Mit Verweis auf das Judikat VfSlg 13.063 aus 1992,, wo das Besteigen eines Autobusses und das Verlassen des Gebietes unter Polizeieskorte des Busses (wobei das voranfahrende Exekutiv-Fahrzeug die Fahrtroute bestimmte), rechtlich gewürdigt wurde, ist zu sagen: Der nicht zu beamtshandelnde Beschwerdeführer wurde in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, da er vom Exekutivbeamten zur PI-Expositur eskortiert wurde und der Exekutivbeamte durch Auflegen seiner Hand auf die Schulter des Beschwerdeführers auch die Route zur PI-Expositur vorgab (vgl Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 128). Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ergibt sich somit für den gegenständlichen Fall, dass durch die Maßnahme in das im PersFrBVG verbriefte Schutzgut der körperlichen Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers eingegriffen wurde, da er von der auf seiner Schulter aufgelegten Hand des Exekutivbeamten daran gehindert wurde, eine „beliebige Ortsveränderung“ durchzuführen, sohin seinen Aufenthaltsort nicht von äußerem Zwang ungehindert frei bestimmen konnte. Der nicht zu beamtshandelnde Beschwerdeführer wurde in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, da er vom Exekutivbeamten zur PI-Expositur eskortiert wurde und der Exekutivbeamte durch Auflegen seiner Hand auf die Schulter des Beschwerdeführers auch die Route zur PI-Expositur vorgab vergleiche Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 128). Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ergibt sich somit für den gegenständlichen Fall, dass durch die Maßnahme in das im PersFrBVG verbriefte Schutzgut der körperlichen Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers eingegriffen wurde, da er von der auf seiner Schulter aufgelegten Hand des Exekutivbeamten daran gehindert wurde, eine „beliebige Ortsveränderung“ durchzuführen, sohin seinen Aufenthaltsort nicht von äußerem Zwang ungehindert frei bestimmen konnte. Im Ergebnis ist zum Beschwerdevorbringen iSd § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG zu sagen, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgeübte Bewegungseinschränkung einen Eingriff in die persönliche Freiheit darstellte und daher als rechtswidrig zu beurteilen war.Im Ergebnis ist zum Beschwerdevorbringen iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG zu sagen, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgeübte Bewegungseinschränkung einen Eingriff in die persönliche Freiheit darstellte und daher als rechtswidrig zu beurteilen war. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Identitätsfeststellung ist zu sagen: Entgegen der Wortwahl fällt nicht jede Feststellung der Identität unter den in § 35 SPG verwendeten Begriff; so sind bloße Auskunftsersuchen nicht darunter zu verstehen, zumal sie keiner gesetzlichen Regelung bedürften, sondern auch ohne diese unbeschränkt zulässig sind (VwGH 29.07.1998, 97/01/0048).Entgegen der Wortwahl fällt nicht jede Feststellung der Identität unter den in Paragraph 35, SPG verwendeten Begriff; so sind bloße Auskunftsersuchen nicht darunter zu verstehen, zumal sie keiner gesetzlichen Regelung bedürften, sondern auch ohne diese unbeschränkt zulässig sind (VwGH 29.07.1998, 97/01/0048). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen. Ein gefährlicher Angriff ist gemäß § 16 Abs 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität eines Menschen ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er stehe im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff oder könne über einen solchen Angriff Auskunft erteilen. Ein gefährlicher Angriff ist gemäß Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand 1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder 1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB, oder 2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder 2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13 aus 1945,, oder 3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder 3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder 4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder 4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (Paragraphen 27, Absatz 2, 30, Absatz 2, SMG), oder 5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, oder 5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 30, oder 6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011, 6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2011,, handelt. Ein gefährlicher Angriff ist gemäß § 16 Abs 3 SPG auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine Bedrohung iSd Abs 2 vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.Ein gefährlicher Angriff ist gemäß Paragraph 16, Absatz 3, SPG auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine Bedrohung iSd Absatz 2, vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird. Anlass zur Aufforderung ihn auf die PI-Expositur „xxxmarktkanzlei“ zu begleiten war es laut Auskunft des Zeugen xxx vor dem Landesverwaltungsgericht, nach dem Motto „Red ma uns das aus“ eine von xxx in der Zukunft allfällige eingebrachte Beschwerde zuordnen zu können. Dass er auf Grund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme gehabt hätte, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff stehe oder über einen solchen Angriff Auskunft erteilen könnte oder ein Verhalten setzte, das darauf abzielt und geeignet ist, einen gefährlichen Angriff vorzubereiten oder dass der Beschwerdeführer einen der in § 35 Abs 1 Z 2 bis 9 SPG normierten Voraussetzungen erfüllte, wurde von KontrInsp. xxx nicht vorgebracht. xxx brachte – befragt zum gegenständlichen Sachverhalt – vor dem Landesverwaltungsgericht auch nicht vor, im Sinn gehabt zu haben, in der xxxmarktkanzlei vom Beschwerdeführer eine Auskunft iSd § 34 SPG – welcher ein normativer Auftrag zur Auskunftserteilung ist – zu verlangen. Anlass zur Aufforderung ihn auf die PI-Expositur „xxxmarktkanzlei“ zu begleiten war es laut Auskunft des Zeugen xxx vor dem Landesverwaltungsgericht, nach dem Motto „Red ma uns das aus“ eine von xxx in der Zukunft allfällige eingebrachte Beschwerde zuordnen zu können. Dass er auf Grund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme gehabt hätte, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem gefährlichen Angriff stehe oder über einen solchen Angriff Auskunft erteilen könnte oder ein Verhalten setzte, das darauf abzielt und geeignet ist, einen gefährlichen Angriff vorzubereiten oder dass der Beschwerdeführer einen der in Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2 bis 9 SPG normierten Voraussetzungen erfüllte, wurde von KontrInsp. xxx nicht vorgebracht. xxx brachte – befragt zum gegenständlichen Sachverhalt – vor dem Landesverwaltungsgericht auch nicht vor, im Sinn gehabt zu haben, in der xxxmarktkanzlei vom Beschwerdeführer eine Auskunft iSd Paragraph 34, SPG – welcher ein normativer Auftrag zur Auskunftserteilung ist – zu verlangen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er vom Zeugen, xxx, nach seinem „Namen“ und „Anschrift“ gefragt wurde und nicht aufgefordert wurde, einen Ausweis – einen solchen führte er gar nicht mit, so der Beschwerdeführer – vorzuweisen. xxx gab vor dem Landesverwaltungsgericht an, den Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen hierfür nach dessen Namen gefragt zu haben und gab ihm dieser laut Auskunft des KontrInsp. xxx anstandslos seinen Namen bekannt und glaublich auch das Geburtsdatum (laut Gegenschrift auch seine Adresse). Der Beschwerdeführer gab an, dass er vom Zeugen, xxx, nach seinem „Namen“ und „Anschrift“ gefragt wurde und nicht aufgefordert wurde, einen Ausweis vorzuweisen. Für das Landesverwaltungsgericht decken sich die Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen xxx betreffend welche personenbezogenen Daten er angegeben hatte, dahingehend, dass zumindest der „Name“ genannt wurde. Der Beschwerdeführer fragte den xxx nach dessen Dienstnummer, welche ihm bekanntgegeben wurde. § 35 SPG befindet sich im 3. Teil des SPG, welcher den Titel trägt: BEFUGNISSE DER SICHERHEITSBEHÖRDEN UND DER ORGANE DES ÖFFENTLICHEN SICHERHEITSDIENSTES IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI. § 35 befindet sich im 2. Abschnitt des 3. Teils. § 35 SPG trägt die Überschrift „Identitätsfeststellung“ und ermächtigt zur Identitätsfeststellung in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei bzw. der Sicherheitsverwaltung. § 35 SPG berührt Befugnisse zur Identitätsfeststellung, welche in Verwaltungsvorschriften enthalten sind, nicht.Paragraph 35, SPG befindet sich im 3. Teil des SPG, welcher den Titel trägt: BEFUGNISSE DER SICHERHEITSBEHÖRDEN UND DER ORGANE DES ÖFFENTLICHEN SICHERHEITSDIENSTES IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI. Paragraph 35, befindet sich im 2. Abschnitt des 3. Teils. Paragraph 35, SPG trägt die Überschrift „Identitätsfeststellung“ und ermächtigt zur Identitätsfeststellung in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei bzw. der Sicherheitsverwaltung. Paragraph 35, SPG berührt Befugnisse zur Identitätsfeststellung, welche in Verwaltungsvorschriften enthalten sind, nicht. Die Befugnis zur Identitätsfeststellung nach § 35 SPG wird ausnahmslos an einen Tatverdacht geknüpft (Hauer/Keplinger, SPG-Kommentar²
(2001)284) und werden die Fälle zur Feststellung der Identität im § 35 SPG taxativ aufgezählt (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448). Es handelt sich bei dieser taxativen Aufzählung um jene Fälle, in denen die Feststellung der Identität einer Person durch Befehls- oder Zwangsgewalt bei gleichzeitiger Mitwirkungspflicht des Betroffenen durchgesetzt werden kann. Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der personenbezogenen Daten eines Menschen, nämlich in dessen Anwesenheit das Erfassen seiner Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (§ 35 Abs 2 SPG). Die Feststellung der Identität kann durch Befragen des jeweiligen Menschen, durch Einsichtnahme in einen amtlichen Lichtbildausweis, durch die glaubwürdige Auskunft eines Dritten oder durch Einsicht in das Melderegister erfolgen (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448 mHa 148 BlgNR 18. GP, 39f).Die Befugnis zur Identitätsfeststellung nach Paragraph 35, SPG wird ausnahmslos an einen Tatverdacht geknüpft (Hauer/Keplinger, SPG-Kommentar²
(2001)284) und werden die Fälle zur Feststellung der Identität im Paragraph 35, SPG taxativ aufgezählt (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448). Es handelt sich bei dieser taxativen Aufzählung um jene Fälle, in denen die Feststellung der Identität einer Person durch Befehls- oder Zwangsgewalt bei gleichzeitiger Mitwirkungspflicht des Betroffenen durchgesetzt werden kann. Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der personenbezogenen Daten eines Menschen, nämlich in dessen Anwesenheit das Erfassen seiner Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Paragraph 35, Absatz 2, SPG). Die Feststellung der Identität kann durch Befragen des jeweiligen Menschen, durch Einsichtnahme in einen amtlichen Lichtbildausweis, durch die glaubwürdige Auskunft eines Dritten oder durch Einsicht in das Melderegister erfolgen (VwGH 29.07.1998, 97/01/0448 mHa 148 BlgNR 18. GP, 39f). Nachdem in der Verhandlung zu Tage getreten ist, dass die Exekutivbeamten den Beschwerdeführer nicht einer strafbaren Tat verdächtigten, ist davon auszugehen, dass ein Anhaltspunkt, dass er einen Tatverdacht iSd § 35 SPG erfüllte, nicht vorlag. Nachdem in der Verhandlung zu Tage getreten ist, dass die Exekutivbeamten den Beschwerdeführer nicht einer strafbaren Tat verdächtigten, ist davon auszugehen, dass ein Anhaltspunkt, dass er einen Tatverdacht iSd Paragraph 35, SPG erfüllte, nicht vorlag. Anlass zur Aufforderung ihn auf die PI-Expositur „xxxmarktkanzlei“ zu begleiten war es laut Auskunft des Zeugen xxx vor dem Landesverwaltungsgericht nach dem Motto „Red ma uns das aus“, eine von xxx allfällige später eingebrachte Beschwerde zuordnen zu können. xxx nannte dem Beschwerdeführer am 27.09.2014 weder den § 34 SPG, noch den § 35 SPG als Rechtsgrundlage für die Frage nach dem Namen. Vor dem Hintergrund um eine allfällig später eingebrachte Beschwerde zuordnen zu können, ist die Frage nach dem Namen als bloßes Auskunftsersuchen zu qualifizieren. Ein solches Auskunftsersuchen ist bloß ein Wunsch, eine Einladung oder eine Bitte um (freiwillige) Auskunftserteilung (Hauer/Keplinger, SPG-Kommentar Polizeiausgabe10
(2008), 90). xxx nannte dem Beschwerdeführer am 27.09.2014 weder den Paragraph 34, SPG, noch den Paragraph 35, SPG als Rechtsgrundlage für die Frage nach dem Namen. Vor dem Hintergrund um eine allfällig später eingebrachte Beschwerde zuordnen zu können, ist die Frage nach dem Namen als bloßes Auskunftsersuchen zu qualifizieren. Ein solches Auskunftsersuchen ist bloß ein Wunsch, eine Einladung oder eine Bitte um (freiwillige) Auskunftserteilung (Hauer/Keplinger, SPG-Kommentar Polizeiausgabe10
(2008), 90). Im Ergebnis ist zum Beschwerdevorbringen iSd § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG zu sagen, dass im gegenständlichen Fall in Ermangelung der behaupteten Identitätsfeststellung nach § 35 SPG die Rechtswidrigkeit einer solchen nicht festgestellt werden kann, da gegenüber dem Beschwerdeführer nicht eine Identitätsfeststellung nach § 35 SPG erfolgte sondern ein Auskunftsbegehren geäußert wurde, welchem er sofort nachkam.Im Ergebnis ist zum Beschwerdevorbringen iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG zu sagen, dass im gegenständlichen Fall in Ermangelung der behaupteten Identitätsfeststellung nach Paragraph 35, SPG die Rechtswidrigkeit einer solchen nicht festgestellt werden kann, da gegenüber dem Beschwerdeführer nicht eine Identitätsfeststellung nach Paragraph 35, SPG erfolgte sondern ein Auskunftsbegehren geäußert wurde, welchem er sofort nachkam. Der Kostenzuspruch gründet auf § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iV

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.