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KLVwG-3090-3091/10/2014

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 3§ 4§ 66Art. 130§ 23

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum08.04.2015 GeschäftszahlKLVwG-3090-3091/10/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die B

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit der Eingabe vom 3.2.2014 ersuchte die Bauwerberin xxx den Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. um die Erteilung der Baubewilligung für den Zu- und Umbau des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Mit der Kundmachung vom 25.2.2014 beraumte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 11.3.2014 an. Anlässlich der am 11.3.2014 durchgeführten Bauverhandlung erhoben die Anrainer xxx und xxx Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben. Sie begründeten diese damit, dass

§ 3Abs.

3 lit. b der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung bei einer Gebäude- bzw. Gebäudeteilfront von mehr als 18 m ein Horizontalabstand der für den Gebäude- bzw. Gebäudeteilabstand maßgebenden Höhenkante zur Baugrundstücksgrenze im Mindestmaß ihrer Höhe erforderlich sei. Aus den von der Antragstellerin eingereichten Planunterlagen sei ersichtlich, dass jene Gebäudefront, welche der Grundstücksgrenze der Anrainer zugewandt sei, eine Länge von rund 24 m aufweise. Dementsprechend seien die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 lit. b der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung erfüllt, sodass sich ein Mindestabstand für das projektierte Gebäude zur Baugrundstücksgrenze von zumindest 5,45 m ergebe. Aus der Nordost-Ansicht der Einreichunterlagen sei ableitbar, dass die nach § 3 Abs. 4 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung relevante Kante des Flachdaches vom Geländeniveau 6,25 m der Höhe nach entfernt sei. Selbst unter Berücksichtigung eines Geländegefälles von 0,8 m ergebe sich jedenfalls eine rechtlich relevante Höhenkante von 5,45 m, welche die von der Bauwerberin eingereichte Gebäudefront von der Baugrundstücksgrenze entfernt sein müsse. Dies sei beim eingereichten Bauvorhaben nicht gegeben. Auch der nach § 3 Abs. 2 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung normierte Mindestabstand von 3 m zur Baugrundstücksgrenze liege im vorliegenden Fall nicht vor. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu verändern, dass das gegenständliche Bauprojekt einen bereits in der Natur gegebenen Altbestand berücksichtige.

§ 4Abs.

1 der Kärntner Bauvorschriften seien oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand sei in Abstandsflächen auszudrücken. Mit der Formulierung in § 4 Abs. 1 der Kärntner Bauvorschriften bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass damit neue Gebäude oder Änderungen der Außenmaße erfasst seien. Dementsprechend habe die Antragstellerin bei dem von ihr eingereichten Bauansuchen die Mindestabstände auch dann einzuhalten, wenn von einem Bauprojekt auch die Änderung der Außenmaße erfasst sei. Das gegenständliche Bauprojekt verstoße somit auch gegen den gesetzlich geregelten Mindestabstand von 3 m zur Baugrundstücksgrenze. Die Anrainer würden daher durch das beantragte Bauvorhaben in ihren subjektiv öffentlichen Interessen auf Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände verletzt. In diesem Zusammenhang werde gerügt, dass der vorliegende Einreichplan die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht auswerfe. Auf Grund der im Projekt dargestellten Maßnahme sei für die Anrainer jedoch eindeutig erkennbar, dass weder der gesetzliche Mindestabstand von 3 m noch der von § 3 Abs. 3 lit. b der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung geforderte Mindestabstand auf Grund der Länge der Gebäudeteilfront eingehalten werden solle. Die Bauwerberin gehe offensichtlich im Rahmen ihrer Projektunterlagen davon aus, dass sie den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand deswegen unterschreiten könne, weil sie einen „Altbestand aufstocken“ wolle. Dies sei einerseits auf Grund des soeben Gesagten unrichtig, andererseits werde von den Anrainern die Frage gestellt, inwieweit der Altbestand auf Basis eines rechtskräftigen Baubescheides hergestellt worden sei bzw. inwieweit dieser Altbestand bescheidkonform errichtet worden sei. Diesbezüglich werde der Antrag auf amtswegige Überprüfung der bescheidkonformen Errichtung des derzeit bestehenden Altbestandes des Gebäudes des Bauwerbers gestellt. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Bauprojekt keine Abstellflächen für Kraftfahrzeuge aufweise.Anlässlich der am 11.3.2014 durchgeführten Bauverhandlung erhoben die Anrainer xxx und xxx Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben. Sie begründeten diese damit, dass

Paragraph 3, Absatz 3, Litera b, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung bei einer Gebäude- bzw. Gebäudeteilfront von mehr als 18 m ein Horizontalabstand der für den Gebäude- bzw. Gebäudeteilabstand maßgebenden Höhenkante zur Baugrundstücksgrenze im Mindestmaß ihrer Höhe erforderlich sei. Aus den von der Antragstellerin eingereichten Planunterlagen sei ersichtlich, dass jene Gebäudefront, welche der Grundstücksgrenze der Anrainer zugewandt sei, eine Länge von rund 24 m aufweise. Dementsprechend seien die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 3, Litera b, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung erfüllt, sodass sich ein Mindestabstand für das projektierte Gebäude zur Baugrundstücksgrenze von zumindest 5,45 m ergebe. Aus der Nordost-Ansicht der Einreichunterlagen sei ableitbar, dass die nach Paragraph 3, Absatz 4, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung relevante Kante des Flachdaches vom Geländeniveau 6,25 m der Höhe nach entfernt sei. Selbst unter Berücksichtigung eines Geländegefälles von 0,8 m ergebe sich jedenfalls eine rechtlich relevante Höhenkante von 5,45 m, welche die von der Bauwerberin eingereichte Gebäudefront von der Baugrundstücksgrenze entfernt sein müsse. Dies sei beim eingereichten Bauvorhaben nicht gegeben. Auch der nach Paragraph 3, Absatz 2, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung normierte Mindestabstand von 3 m zur Baugrundstücksgrenze liege im vorliegenden Fall nicht vor. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu verändern, dass das gegenständliche Bauprojekt einen bereits in der Natur gegebenen Altbestand berücksichtige.

Paragraph 4, Absatz eins, der Kärntner Bauvorschriften seien oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand sei in Abstandsflächen auszudrücken. Mit der Formulierung in Paragraph 4, Absatz eins, der Kärntner Bauvorschriften bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass damit neue Gebäude oder Änderungen der Außenmaße erfasst seien. Dementsprechend habe die Antragstellerin bei dem von ihr eingereichten Bauansuchen die Mindestabstände auch dann einzuhalten, wenn von einem Bauprojekt auch die Änderung der Außenmaße erfasst sei. Das gegenständliche Bauprojekt verstoße somit auch gegen den gesetzlich geregelten Mindestabstand von 3 m zur Baugrundstücksgrenze. Die Anrainer würden daher durch das beantragte Bauvorhaben in ihren subjektiv öffentlichen Interessen auf Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände verletzt. In diesem Zusammenhang werde gerügt, dass der vorliegende Einreichplan die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht auswerfe. Auf Grund der im Projekt dargestellten Maßnahme sei für die Anrainer jedoch eindeutig erkennbar, dass weder der gesetzliche Mindestabstand von 3 m noch der von Paragraph 3, Absatz 3, Litera b, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung geforderte Mindestabstand auf Grund der Länge der Gebäudeteilfront eingehalten werden solle. Die Bauwerberin gehe offensichtlich im Rahmen ihrer Projektunterlagen davon aus, dass sie den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand deswegen unterschreiten könne, weil sie einen „Altbestand aufstocken“ wolle. Dies sei einerseits auf Grund des soeben Gesagten unrichtig, andererseits werde von den Anrainern die Frage gestellt, inwieweit der Altbestand auf Basis eines rechtskräftigen Baubescheides hergestellt worden sei bzw. inwieweit dieser Altbestand bescheidkonform errichtet worden sei. Diesbezüglich werde der Antrag auf amtswegige Überprüfung der bescheidkonformen Errichtung des derzeit bestehenden Altbestandes des Gebäudes des Bauwerbers gestellt. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Bauprojekt keine Abstellflächen für Kraftfahrzeuge aufweise. In der Folge wurde durch die Baubehörde I. Instanz die Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom 27.3.2014 eingeholt, welcher zu entnehmen ist, dass der Gebäudebestand auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in geschlossener Bauweise an der östlichen Grundgrenze an das Nachbargebäude auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, angebaut sei. Das gegenständliche Bauvorhaben umfasse einen Totalumbau des Gebäudebestandes, wobei Teile des Erd- und Obergeschosses erhalten bleiben würden. Das Gebäude verfüge über ein Erdgeschoss und ein Obergeschoss, die Geschossanzahl betrage somit zwei Geschosse. Die Länge der Gebäudefront des gegenständlichen Bauvorhabens zur nördlichen Grundgrenze betrage in Summe 14,18 m.

§ 3Abs.

2 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung habe der Gebäudeabstand zur Baugrundstücksgrenze mindestens 3,0 m zu betragen. Laut Blatt 1 (Orthofoto mit Naturbestand und Grenzkataster) weise der Gebäudebestand einen Abstand von mindestens 3,39 m zur nördlichen Katastergrenze auf, daher könne kein Widerspruch zu den Abstandsbestimmungen der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung festgestellt werden. In der Folge wurde durch die Baubehörde römisch eins. Instanz die Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom 27.3.2014 eingeholt, welcher zu entnehmen ist, dass der Gebäudebestand auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in geschlossener Bauweise an der östlichen Grundgrenze an das Nachbargebäude auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, angebaut sei. Das gegenständliche Bauvorhaben umfasse einen Totalumbau des Gebäudebestandes, wobei Teile des Erd- und Obergeschosses erhalten bleiben würden. Das Gebäude verfüge über ein Erdgeschoss und ein Obergeschoss, die Geschossanzahl betrage somit zwei Geschosse. Die Länge der Gebäudefront des gegenständlichen Bauvorhabens zur nördlichen Grundgrenze betrage in Summe 14,18 m.

Paragraph 3, Absatz 2, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung habe der Gebäudeabstand zur Baugrundstücksgrenze mindestens 3,0 m zu betragen. Laut Blatt 1 (Orthofoto mit Naturbestand und Grenzkataster) weise der Gebäudebestand einen Abstand von mindestens 3,39 m zur nördlichen Katastergrenze auf, daher könne kein Widerspruch zu den Abstandsbestimmungen der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung festgestellt werden. Mit dem Bescheid vom 13.5.2014, Mag. Zl.: BG-Bau 19/45/2014, erteilte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. der Bauwerberin xxx die Baubewilligung für den Zu- und Umbau auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der mit den baubehördlichen Genehmigungsvermerken versehenen Projektsunterlagen. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 27.3.2014 verwiesen und auf Basis dieser Stellungnahme die Auffassung vertreten, dass das beantragte Bauvorhaben den Bestimmungen der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung nicht widerspreche. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. erhoben die Anrainer xxx und xxx fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Sie machten darin geltend, dass

§ 3Abs.

3 lit. b der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung bei einer Gebäudefront von mehr als 18 m ein Horizontalabstand der für den Gebäudeabstand maßgebenden Höhenkante zur Baugrundstücksgrenze im Mindestmaß ihrer Höhe erforderlich sei. Aus den vom Bauwerber eingereichten Planunterlagen sei eindeutig ersichtlich, dass jene Gebäudefront, welche der Grundstücksgrenze der Berufungswerber zugewandt sei, eine Länge von rund 24 m aufweise. Die vom bautechnischen Amtssachverständigen übernommene Einschätzung, dass die Länge der Gebäudefront des gegenständlichen Bauvorhabens zur nördlichen Grundgrenze im Erdgeschoss 14,18 m betragen solle, sei unrichtig und nicht nachvollziehbar. Im parallel beantragten Bauvorhaben, welches ebenfalls bekämpft werde und in welchem xxx Bauwerber sei, werde auf Grund derselben unrichtigen Überlegungen die Gebäudefront mit 13,33 m angenommen. Addiere man die beiden Summen in beiden Verfahren, so ergebe sich eine geschlossene Gebäudefront von über 27 m. Die Klagenfurter Bebauungsplanverordnung stelle ausdrücklich und ausschließlich auf die „Gebäudefront“ ab, wie die bezughabenden Eigentumsverhältnisse gestaltet seien, sei diesbezüglich irrelevant. Aus der Chronologie heraus sei erkennbar, dass vor Einreichung der beiden gegenständlichen Bauvorhaben das Grundstück des Bauwerbers bzw. der beiden Bauwerber geteilt worden sei. Es könne niemals Sinn und Zweck der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung sein, dass man Regelungen zu Abstandsflächen dadurch umgehen könne, dass man aus einem „physischen Gebäude“ zwei „rechtliche Gebäude“ mache. Die Klagenfurter Bebauungsplanverordnung spreche ausdrücklich von einem Gebäude bzw. von einer Gebäudefront. Aus den Planunterlagen sei ersichtlich, dass es sich bei dem eingereichten Projekt um eine durchgehende Gebäudefront von mehr als 27 m handle. Für die Berufungswerber als Anrainer sei es ausschließlich von Bedeutung, welche durchgehende Gebäudefront errichtet werde und nicht, ob dieses Gebäude einem oder mehreren Eigentümern gehöre. Die Klagenfurter Bebauungsplanverordnung stelle bewusst nicht auf die Eigentumsverhältnisse ab, sondern ausschließlich auf die Bebauungsmaßnahme.

§ 3Abs.

3 lit. b der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung sei im Hinblick auf die Berufungswerber ausschließlich relevant, ob die Gebäudefront mehr als 18 m betrage. Unstrittig sei, dass die verfahrensgegenständliche und beantragte Gebäudefront, welche sich zum Grundstück der Berufungswerber richte, rund 27 m aufweise. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre daher die Baubehörde I. Instanz zu dem Ergebnis gelangt, dass im gegenständlichen Verfahren nicht vom Mindestabstand von 3 m auszugehen sei, sondern sich der Gebäudeabstand im Sinne von § 3 Abs. 3 lit. b der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung errechne. Dieser betrage im gegenständlichen Fall jedenfalls mehr als 3 m, sodass dem gegenständlichen Bauansuchen nicht die Bewilligung erteilt werden könne. Aus der Nordansicht der Einreichunterlagen sei ableitbar, dass die nach § 3 Abs. 4 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung relevante Kante des Flachdaches vom Geländeniveau 6,25 m der Höhe nach entfernt sei. Selbst unter Berücksichtigung eines Geländegefälles von 0,8 m ergebe sich jedenfalls eine rechtlich relevante Höhenkante von 5,45 m, welche die von der Bauwerberin eingereichte Gebäudefront von der Baugrundstücksgrenze entfernt sein müsse. Da dies beim eingereichten Bauprojekt nicht der Fall sei, sei die Erteilung der Baubewilligung zu Unrecht erfolgt. Darüber hinaus sei auch der in § 3 Abs. 2 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung normierte Mindestabstand von 3 m im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das gegenständliche Bauvorhaben sei daher nicht bewilligungsfähig, da die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Berufungswerber auf Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände verletzt würden. In diesem Zusammenhang werde gerügt, dass der von der Bauwerberin eingereichte Plan die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht auswerfe. Unabhängig davon, dass das gegenständliche Bauprojekt auf Grund des soeben Gesagten nicht bewilligungsfähig sei, nehme die Bauwerberin den unrichtigen Standpunkt im Rahmen ihres Bauansuchens ein, dass sie berechtigt wäre, durch Aufstockung des Ist-Bestandes die normierten Mindestabstände unterschreiten zu können. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne man sich – wenn überhaupt – naturgemäß nur dann auf den Ist-Bestand berufen, wenn der derzeit gegebene Ist-Bestand rechtskonform und auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung bescheidkonform errichtet worden sei. Zumal die Berufungswerber diesbezüglich die Information erhalten hätten, dass sie keinen Rechtsanspruch auf Ausfolgung des seinerzeitigen Baubescheides hätten, hätten sie bei der Bauverhandlung den Antrag auf amtswegige Überprüfung der bescheidkonformen Errichtung des derzeit bestehenden Altbestandes des Gebäudes gestellt. Trotz dieses begründeten Antrages sei die Baubehörde I. Instanz diesem Antrag weder nachgekommen, noch habe sie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, wieso diesbezüglich aus Sicht der Baubehörde I. Instanz keine Erhebungen durchzuführen gewesen seien bzw. warum diesbezüglich keine Feststellungen getroffen worden seien. Die Baubehörde I. Instanz verkenne, dass es auf Grund des oben Gesagten von rechtlicher Bedeutung sei, inwieweit der derzeitige Ist-Bestand bescheidkonform errichtet worden seiGegen diesen Bescheid des Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. erhoben die Anrainer xxx und xxx fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Sie machten darin geltend, dass

Paragraph 3, Absatz 3, Litera b, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung bei einer Gebäudefront von mehr als 18 m ein Horizontalabstand der für den Gebäudeabstand maßgebenden Höhenkante zur Baugrundstücksgrenze im Mindestmaß ihrer Höhe erforderlich sei. Aus den vom Bauwerber eingereichten Planunterlagen sei eindeutig ersichtlich, dass jene Gebäudefront, welche der Grundstücksgrenze der Berufungswerber zugewandt sei, eine Länge von rund 24 m aufweise. Die vom bautechnischen Amtssachverständigen übernommene Einschätzung, dass die Länge der Gebäudefront des gegenständlichen Bauvorhabens zur nördlichen Grundgrenze im Erdgeschoss 14,18 m betragen solle, sei unrichtig und nicht nachvollziehbar. Im parallel beantragten Bauvorhaben, welches ebenfalls bekämpft werde und in welchem xxx Bauwerber sei, werde auf Grund derselben unrichtigen Überlegungen die Gebäudefront mit 13,33 m angenommen. Addiere man die beiden Summen in beiden Verfahren, so ergebe sich eine geschlossene Gebäudefront von über 27 m. Die Klagenfurter Bebauungsplanverordnung stelle ausdrücklich und ausschließlich auf die „Gebäudefront“ ab, wie die bezughabenden Eigentumsverhältnisse gestaltet seien, sei diesbezüglich irrelevant. Aus der Chronologie heraus sei erkennbar, dass vor Einreichung der beiden gegenständlichen Bauvorhaben das Grundstück des Bauwerbers bzw. der beiden Bauwerber geteilt worden sei. Es könne niemals Sinn und Zweck der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung sein, dass man Regelungen zu Abstandsflächen dadurch umgehen könne, dass man aus einem „physischen Gebäude“ zwei „rechtliche Gebäude“ mache. Die Klagenfurter Bebauungsplanverordnung spreche ausdrücklich von einem Gebäude bzw. von einer Gebäudefront. Aus den Planunterlagen sei ersichtlich, dass es sich bei dem eingereichten Projekt um eine durchgehende Gebäudefront von mehr als 27 m handle. Für die Berufungswerber als Anrainer sei es ausschließlich von Bedeutung, welche durchgehende Gebäudefront errichtet werde und nicht, ob dieses Gebäude einem oder mehreren Eigentümern gehöre. Die Klagenfurter Bebauungsplanverordnung stelle bewusst nicht auf die Eigentumsverhältnisse ab, sondern ausschließlich auf die Bebauungsmaßnahme.

Paragraph 3, Absatz 3, Litera b, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung sei im Hinblick auf die Berufungswerber ausschließlich relevant, ob die Gebäudefront mehr als 18 m betrage. Unstrittig sei, dass die verfahrensgegenständliche und beantragte Gebäudefront, welche sich zum Grundstück der Berufungswerber richte, rund 27 m aufweise. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre daher die Baubehörde römisch eins. Instanz zu dem Ergebnis gelangt, dass im gegenständlichen Verfahren nicht vom Mindestabstand von 3 m auszugehen sei, sondern sich der Gebäudeabstand im Sinne von Paragraph 3, Absatz 3, Litera b, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung errechne. Dieser betrage im gegenständlichen Fall jedenfalls mehr als 3 m, sodass dem gegenständlichen Bauansuchen nicht die Bewilligung erteilt werden könne. Aus der Nordansicht der Einreichunterlagen sei ableitbar, dass die nach Paragraph 3, Absatz 4, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung relevante Kante des Flachdaches vom Geländeniveau 6,25 m der Höhe nach entfernt sei. Selbst unter Berücksichtigung eines Geländegefälles von 0,8 m ergebe sich jedenfalls eine rechtlich relevante Höhenkante von 5,45 m, welche die von der Bauwerberin eingereichte Gebäudefront von der Baugrundstücksgrenze entfernt sein müsse. Da dies beim eingereichten Bauprojekt nicht der Fall sei, sei die Erteilung der Baubewilligung zu Unrecht erfolgt. Darüber hinaus sei auch der in Paragraph 3, Absatz 2, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung normierte Mindestabstand von 3 m im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das gegenständliche Bauvorhaben sei daher nicht bewilligungsfähig, da die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Berufungswerber auf Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände verletzt würden. In diesem Zusammenhang werde gerügt, dass der von der Bauwerberin eingereichte Plan die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht auswerfe. Unabhängig davon, dass das gegenständliche Bauprojekt auf Grund des soeben Gesagten nicht bewilligungsfähig sei, nehme die Bauwerberin den unrichtigen Standpunkt im Rahmen ihres Bauansuchens ein, dass sie berechtigt wäre, durch Aufstockung des Ist-Bestandes die normierten Mindestabstände unterschreiten zu können. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne man sich – wenn überhaupt – naturgemäß nur dann auf den Ist-Bestand berufen, wenn der derzeit gegebene Ist-Bestand rechtskonform und auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung bescheidkonform errichtet worden sei. Zumal die Berufungswerber diesbezüglich die Information erhalten hätten, dass sie keinen Rechtsanspruch auf Ausfolgung des seinerzeitigen Baubescheides hätten, hätten sie bei der Bauverhandlung den Antrag auf amtswegige Überprüfung der bescheidkonformen Errichtung des derzeit bestehenden Altbestandes des Gebäudes gestellt. Trotz dieses begründeten Antrages sei die Baubehörde römisch eins. Instanz diesem Antrag weder nachgekommen, noch habe sie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, wieso diesbezüglich aus Sicht der Baubehörde römisch eins. Instanz keine Erhebungen durchzuführen gewesen seien bzw. warum diesbezüglich keine Feststellungen getroffen worden seien. Die Baubehörde römisch eins. Instanz verkenne, dass es auf Grund des oben Gesagten von rechtlicher Bedeutung sei, inwieweit der derzeitige Ist-Bestand bescheidkonform errichtet worden sei In der Folge wurde durch die Baubehörde II. Instanz zur Frage, ob es sich bei dem Umbau des Gebäudes in zwei Doppelhaushälften auf den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx laut den maßgeblichen Einreichplänen um baulich und funktionell selbständige Gebäude handle, die Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom 26.6.2014 eingeholt. Der Sachverständige führte darin aus, dass ein ursprünglich zusammenhängendes Grundstück, welches mit einem Hauptbaukörper bebaut gewesen sei, in zwei eigenständige Grundstücke geteilt worden sei. Der Teilungsantrag, xxx, sei mit Hinweis auf die Einreichpläne vom 23.12.2013, Zahl: BG 18/510/2013 (Bauwerber xxx), genehmigt worden. In diesen Einreichplänen sei entlang der neuen Teilungslinie eine zusätzliche Außenwand auf dem Grundstück Nr. xxx vorgesehen gewesen. In den hier zu beurteilenden beiliegenden Einreichplänen vom 15.8.2013 sei diese zusätzliche Außenwand auf dem Grundstück Nr. xxx nicht ersichtlich. Den Vorgaben der Feuerwehr vom 8.1.2014 werde demzufolge nicht entsprochen. Auf Grund der fehlenden zusätzlichen Mauer im Erdgeschoss liege kein baulich selbständiges Gebäude vor. Es werde jedoch festgestellt, dass diese baulich erforderliche Trennung im neu zu errichtenden Obergeschoss vorliege. Eine funktionelle Trennung sei auf Grund der grundrisslichen Gestaltung gegeben. Bezüglich der Abstandsbestimmungen sei anzumerken, dass im nordwestlichen Bestandsbereich eine deutliche Unterschreitung von Mindestabständen vorliege. Nach § 3 Abs. 5 lit. c der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung seien somit die in Abs. 2 und 3 angegebenen Mindestabstände nicht heranzuziehen. Die öffentlichen Interessen zum Schutz des Ortsbildes, der Sicherheit und Gesundheit seien durch Abrücken der geplanten Erweiterungen auf 3,0 m ausreichend berücksichtigt worden.In der Folge wurde durch die Baubehörde römisch zwei. Instanz zur Frage, ob es sich bei dem Umbau des Gebäudes in zwei Doppelhaushälften auf den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx laut den maßgeblichen Einreichplänen um baulich und funktionell selbständige Gebäude handle, die Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom 26.6.2014 eingeholt. Der Sachverständige führte darin aus, dass ein ursprünglich zusammenhängendes Grundstück, welches mit einem Hauptbaukörper bebaut gewesen sei, in zwei eigenständige Grundstücke geteilt worden sei. Der Teilungsantrag, xxx, sei mit Hinweis auf die Einreichpläne vom 23.12.2013, Zahl: BG 18/510/2013 (Bauwerber xxx), genehmigt worden. In diesen Einreichplänen sei entlang der neuen Teilungslinie eine zusätzliche Außenwand auf dem Grundstück Nr. xxx vorgesehen gewesen. In den hier zu beurteilenden beiliegenden Einreichplänen vom 15.8.2013 sei diese zusätzliche Außenwand auf dem Grundstück Nr. xxx nicht ersichtlich. Den Vorgaben der Feuerwehr vom 8.1.2014 werde demzufolge nicht entsprochen. Auf Grund der fehlenden zusätzlichen Mauer im Erdgeschoss liege kein baulich selbständiges Gebäude vor. Es werde jedoch festgestellt, dass diese baulich erforderliche Trennung im neu zu errichtenden Obergeschoss vorliege. Eine funktionelle Trennung sei auf Grund der grundrisslichen Gestaltung gegeben. Bezüglich der Abstandsbestimmungen sei anzumerken, dass im nordwestlichen Bestandsbereich eine deutliche Unterschreitung von Mindestabständen vorliege. Nach Paragraph 3, Absatz 5, Litera c, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung seien somit die in Absatz 2 und 3 angegebenen Mindestabstände nicht heranzuziehen. Die öffentlichen Interessen zum Schutz des Ortsbildes, der Sicherheit und Gesundheit seien durch Abrücken der geplanten Erweiterungen auf 3,0 m ausreichend berücksichtigt worden. In der Folge wurde durch die Baubehörde II. Instanz nach Einholung einer rechtlichen Stellungnahme der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 9.9.2014 die Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom 11.9.2014 eingeholt, welcher zu entnehmen ist, dass bereits im Bauverfahren geprüft worden sei, ob die gegenständliche Erweiterung aus Ortsbildgründen, Sicherheit und Gesundheit, eine Unterschreitung des Mindestabstandes zulasse. Wie in der Stellungnahme vom 26.6.2014 ausgeführt, sei mit dem Abrücken des Zubaues auf mindestens 3,0 m der erforderliche Abstand ermittelt worden, der Sicherheit- und Gesundheitsaspekte im Hinblick auf die Mindestbelichtung für Baulichkeiten auf Einwenderseite gewährleiste. Das betreffende Grundstück liege am westlichen Siedlungsrand der dörflich strukturierten Ortschaft xxx. Eine massive Ortsbildstörung liege auf Grund der Gebäudestruktur nicht vor, die unmittelbare Umgebung werde ebenso mit 1 ½ und 2-geschossigen Baukörpern geprägt. Eine Einordnung ins Siedlungsbild sei gegeben.In der Folge wurde durch die Baubehörde römisch zwei. Instanz nach Einholung einer rechtlichen Stellungnahme der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 9.9.2014 die Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom 11.9.2014 eingeholt, welcher zu entnehmen ist, dass bereits im Bauverfahren geprüft worden sei, ob die gegenständliche Erweiterung aus Ortsbildgründen, Sicherheit und Gesundheit, eine Unterschreitung des Mindestabstandes zulasse. Wie in der Stellungnahme vom 26.6.2014 ausgeführt, sei mit dem Abrücken des Zubaues auf mindestens 3,0 m der erforderliche Abstand ermittelt worden, der Sicherheit- und Gesundheitsaspekte im Hinblick auf die Mindestbelichtung für Baulichkeiten auf Einwenderseite gewährleiste. Das betreffende Grundstück liege am westlichen Siedlungsrand der dörflich strukturierten Ortschaft xxx. Eine massive Ortsbildstörung liege auf Grund der Gebäudestruktur nicht vor, die unmittelbare Umgebung werde ebenso mit 1 ½ und , 2-geschossigen Baukörpern geprägt. Eine Einordnung ins Siedlungsbild sei gegeben. In der Folge wurde den Berufungswerbern diese bautechnische Stellungnahme vom 11.9.2014 im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und gaben diese dazu die mit 25.9.2014 datierte Stellungnahme ab. Mit dem Bescheid vom 1.10.2014, Mag. Zl.: RA – BBK-420/2014, wies die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. die Berufung der Anrainer xxx und xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. vom 13.5.2014, Mag. Zl.: BG-Bau 19/45/2014,

§ 66Abs.

4 AVG als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berufungswerber Hälfteeigen-tümer des nordwestlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, seien und moniert hätten, dass der vorgeschriebene Mindestabstand zur Grundstücksgrenze durch das beantragte Bauvorhaben nicht eingehalten werde. Aus der im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholten aufsichtsbehördlichen Stellungnahme der Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung, welcher sich die Berufungsbehörde vollinhaltlich anschließe, folge, dass zwar der Rechtsansicht der Berufungswerber, es handle sich bei dem verfahrensgegenständlich eingereichten Bauvorhaben (Einreichung der Bauwerberin xxx und der nicht verfahrensgegenständlichen Einreichung des Bauwerbers xxx für in geschlossener Bauweise ausgeführte Einfamilienhäuser) angesichts einer nicht vollständig erfolgten konstruktiven Trennung der Gebäude um eine bauliche Einheit mit einer zu berücksichtigenden Gebäudefront, welche eine Länge von über 18 m aufweise, beizupflichten sei, dass aber durch diese Überschreitung deshalb nicht die Gebäudeabstandsbestimmung des § 3 Abs. 3 lit. b zur Anwendung gelange, da im Sinne des § 3 Abs. 5 lit. c der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung die bereits bestehende Gebäudeabstandsunterschreitung im Sinne der aufsichtsbehördlich zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch eine mögliche Abstandsunterschreitung des projektierten Zubaus unter dem Aspekt der Einhaltung tragender öffentlicher Interessen (Ortsbild, Sicherheit und Gesundheit) ermögliche. Die nach den Bestimmungen der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung vorgesehenen Mindestabstände des Gebäudes zur Grundgrenze der Berufungswerber seien somit eingehalten worden.Mit dem Bescheid vom 1.10.2014, Mag. Zl.: RA – BBK-420/2014, wies die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. die Berufung der Anrainer xxx und xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. vom 13.5.2014, Mag. Zl.: BG-Bau 19/45/2014,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berufungswerber Hälfteeigen-tümer des nordwestlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, seien und moniert hätten, dass der vorgeschriebene Mindestabstand zur Grundstücksgrenze durch das beantragte Bauvorhaben nicht eingehalten werde. Aus der im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholten aufsichtsbehördlichen Stellungnahme der Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung, welcher sich die Berufungsbehörde vollinhaltlich anschließe, folge, dass zwar der Rechtsansicht der Berufungswerber, es handle sich bei dem verfahrensgegenständlich eingereichten Bauvorhaben (Einreichung der Bauwerberin xxx und der nicht verfahrensgegenständlichen Einreichung des Bauwerbers xxx für in geschlossener Bauweise ausgeführte Einfamilienhäuser) angesichts einer nicht vollständig erfolgten konstruktiven Trennung der Gebäude um eine bauliche Einheit mit einer zu berücksichtigenden Gebäudefront, welche eine Länge von über 18 m aufweise, beizupflichten sei, dass aber durch diese Überschreitung deshalb nicht die Gebäudeabstandsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, Litera b, zur Anwendung gelange, da im Sinne des Paragraph 3, Absatz 5, Litera c, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung die bereits bestehende Gebäudeabstandsunterschreitung im Sinne der aufsichtsbehördlich zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch eine mögliche Abstandsunterschreitung des projektierten Zubaus unter dem Aspekt der Einhaltung tragender öffentlicher Interessen (Ortsbild, Sicherheit und Gesundheit) ermögliche. Die nach den Bestimmungen der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung vorgesehenen Mindestabstände des Gebäudes zur Grundgrenze der Berufungswerber seien somit eingehalten worden. Gegen diesen Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt a. WS. erhoben die Anrainer xxx und xxx fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führten darin Nachstehendes aus:Gegen diesen Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt , Klagenfurt a. WS. erhoben die Anrainer xxx und xxx fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führten darin Nachstehendes aus: „In außen bezeichneter Rechtsache bringen die Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am WS vom 01.10.2014, Mag. Zahl RA-BBK-420/2014, zugestellt am 03.10.2014, innerhalb der offenen 4wöchigen Beschwerdefrist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht für Kärnten ein. Die Beschwerdeführer geben die Erklärung ab, dass der hiermit bekämpfte Bescheid der belangten Behörde seinem gesamten Inhalt nach bekämpft wird. Als Beschwerdegründen werden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Beschwerde wird wie folgt begründet: Seitens der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Bauverfahrens des Magistrates der Landeshauptstadt Klagenfurt, Mag. Zahl BG-Bau 19/45/2014 fristgerecht Einwendungen erhoben. Seitens der Beschwerdeführer wurde vorgebracht, dass das gegenständliche Bauansuchen ein Gebäude mit einer durchgehenden Länge von rund 24 m aufweist. Gem. § 3 Abs. 3 lit b der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung ergibt sich somit ein einzuhaltender Mindestabstand von 6,25 m bzw. unter Berücksichtigung des Geländegefälles ein Mindestabstand von 5,45 m. Seitens der Beschwerdeführer wurde vorgebracht, dass das gegenständliche Bauansuchen ein Gebäude mit einer durchgehenden Länge von rund 24 m aufweist. Gem. Paragraph 3, Absatz 3, Litera b, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung ergibt sich somit ein einzuhaltender Mindestabstand von 6,25 m bzw. unter Berücksichtigung des Geländegefälles ein Mindestabstand von 5,45 m. Das gegenständliche Bauprojekt weist laut Einreichunterlagen lediglich einen Abstand von 3 m bzw. einen darunterliegenden Mindestabstand auf. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass sich das gegenständliche Bauansuchen auf einen „Altbestand“ stützt, wobei diesbezüglich überprüft werden möge, ob dieser „Altbestand“ überhaupt rechtskonform errichtet wurde. In weiterer Folge wurde der Baubescheid der Stadt Klagenfurt vom 14.05.2014 erlassen und dem gegenständlichen Bauansuchen die Baubewilligung erteilt. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtszeitig Berufung eingelegt. Der im Rahmen dieser Berufung gerügte Verfahrensmangel wurde von der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am WS durch Übermittlung der Stellungnahme des Amtssachverständigen xxx saniert. Die mittels der Berufung ebenfalls gerügte unrichtige Rechtsansicht der Baubehörde, wonach diese aufgrund des Umstandes, dass durch eine Parzellierung der gegenständlichen Liegenschaft 2 Bauansuchen gestellt wurden, diese von keiner durchgehenden Gebäudefront ausgegangen ist, wurde von der Bauberufungskommission im Rahmen des hiermit bekämpften Bescheides ebenfalls insofern berichtigt, als dass nunmehr zweifelsfrei feststeht, dass es sich beim gegenständlichen Bauprojekt um eine bauliche Einheit mit einer Länge von einer 18 m überschreitenden Gebäudefront handelt. Dennoch weist die Bauberufungskommission die seinerzeit berechtigte Berufung rechtsirrig bzw. aufgrund eines mangelhaften Verfahrens als unbegründet ab.

  1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Aufgrund des bisher abgeführten Verfahrens steht zweifelsfrei fest, dass aufgrund der Einreichunterlagen und dem Umstand, dass gem. § 3 Abs. 3 lit b der Klagenfurter Bauverordnung eine Gebäudefront von mehr als 18 m vorliegt, der mit Verordnung festgelegte Mindestabstand 6,25 m bzw. bezogen auf das Geländegefälle von 0,8 m 5,45 m aufgrund der rechtlich relevanten Höhenkante beträgt. Aufgrund des bisher abgeführten Verfahrens steht zweifelsfrei fest, dass aufgrund der Einreichunterlagen und dem Umstand, dass gem. Paragraph 3, Absatz 3, Litera b, der Klagenfurter Bauverordnung eine Gebäudefront von mehr als 18 m vorliegt, der mit Verordnung festgelegte Mindestabstand 6,25 m bzw. bezogen auf das Geländegefälle von 0,8 m 5,45 m aufgrund der rechtlich relevanten Höhenkante beträgt. Unrichtigerweise vertritt auch die Bauberufungskommission den Standpunkt, dass aufgrund des „Altbestandes“ eine Unterschreitung des normierten Mindestabstandes zulässig wäre. Dass diese Rechtsansicht unrichtig ist, wird noch unter dem Berufungspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dargestellt werden. Die diesbezügliche Auffassung basiert jedoch auch auf einem mangelhaften Verfahren. Bereits in den Einwendungen, aber auch in der Berufung wurde seitens der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass angezweifelt wird, dass der „Altbestand“ rechtskonform errichtet wurde. Trotz dieses Einwandes im Rahmen der Berufungsschrift hat sich die belangte Behörde mit diesem Berufungspunkt überhaupt nicht auseinander gesetzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 27.01.2011, 2010/06/0251) hat die Baubehörde darzulegen, dass es entweder hinsichtlich des Altbestandes eine Baubewilligung gibt, oder sonstige Gründe vorhanden sind, aus denen sich eine Rechtmäßigkeit des Altbestandes ergibt. Da trotz der Einwendungen im Bauverfahren und der Geltendmachung dieses Punktes im Rahmen der Berufung seitens der Bauberufungskommission wiederum nicht auf diesen Einwand eingegangen wurde, hat auch die Bauberufungskommission gegen ihre Verpflichtung zur Durchführung eines abschließenden und mängelfreien Verwaltungsverfahrens bzw. zur Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen. Betrachtet man das derzeit in der Natur vorhandene Gebäude bzw. das gegenständliche Bauansuchen, ist es zur rechtlichen Beurteilung unbedingt erforderlich festzustellen, ob es sich bei jenem Teil, welcher derzeit bereits den gesetzlichen Mindestabstand von 3 m unterschreitet, überhaupt nur ein Anbau an das Hauptgebäude handelt. Die Beschwerdeführer gehen daher davon aus, dass die derzeitige Unterschreitung des Mindestabstandes lediglich aufgrund eines Anbaus vom Hauptgebäude gegeben ist, was jedoch wiederum rechtlich dazu führt, dass beim gegenständlichen Bauansuchen naturgemäß die Mindestabstände nicht unterschritten werden dürfen bzw. es unrichtig ist, dass man sich auf eine ohnedies gegebene Unterschreitung des Mindestabstandes aufgrund des Istzustandes berufen kann. Weiters wurde bis dato nicht aufgeklärt bzw. berücksichtigt, ob der derzeitige Istbestand überhaupt rechtskonform errichtet wurde. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre selbst für den Fall, dass die Rechtsansicht der Bauberufungskommission richtig wäre - was jedoch von den Beschwerdeführern ohnedies auch bestritten wird - wäre eine Unterschreitung des Mindestabstandes aufgrund des Altbestandes nur dann zulässig, wenn der Altbestand rechtskonform hergestellt wurde. Da diesbezüglich keine Beweisergebnisse vorliegen, der diesbezügliche Einwand seitens der Beschwerdeführer jedoch berechtigt erhoben wurde, haftet dem hiermit bekämpften Bescheid der Bauberufungskornmission die Mangelhaftigkeit des abgeführten Verfahrens an. Allein aus diesem Grund ist die gegenständliche Beschwerde jedenfalls berechtigt.
  2. Berufungspunkt der unrichtigen Rechtlichen Beurteilung: Die Bauberufungskommission beurteilt aber auch den gegenständlichen Sachverhalt rechtlich unrichtig. Mit der gegenständlichen Beschwerde wird eine graphische Darstellung vorgelegt, aus welcher einerseits der fotografisch festgehaltene Ist-Zustand und der zeichnerisch festgehaltene Einreichzustand auf einer Abbildung dargestellt wird. Unter Berücksichtigung der eingereichten und unstrittigen durchgehenden Gebäudefront von 24 m ist das gegenständliche Bauvorhaben rechtlich jedenfalls als Neubau und nicht als Zubau oder Umbau zu qualifizieren. Im Sinne der Judikatur ist unter einem Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäude Teile davon - wie Fundamente oder Mauern - weiterverwendet werden, zu verstehen (siehe VwGH 27.01.2011, 2010/06/0251). Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass das gegenständliche Bauansuchen rechtlich jedenfalls als 100 %iger Neubau zu qualifizieren ist und allein schon deswegen die Begründung, die Unterschreitung des Mindestabstandes wäre aufgrund des Altbestandes zulässig, rechtlich verfehlt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.01.2013 (2011/06/0098) eindeutig und unmissverständlich ausgeführt, dass der Begriff „vorhandener Baubestand“ dahin zu verstehen ist, dass damit der in dem Bereich, in welchem das Bauvorhaben realisiert werden soll, bestehende Baubestand gemeint ist. Die gegenständliche Bestimmung des § 3 Abs. 5 lit c der Klagenfurter Bebauungsverordnung kann iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher nicht dahingehend ausgelegt werden, dass bei einem vorhandenen Baubestand, der die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, die bereits erfolgten Eingriffe in die Abstandfläche ohne Berücksichtigung der Nachbarinteressen noch weiter - im Extremfall bis an alle Grundstücksgrenzen - auszudehnen ist und damit sämtliche Bestimmungen über Bauweise und die Baulinie außer Kraft gesetzt werden. Die gegenständliche Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 5, Litera c, der Klagenfurter Bebauungsverordnung kann iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher nicht dahingehend ausgelegt werden, dass bei einem vorhandenen Baubestand, der die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, die bereits erfolgten Eingriffe in die Abstandfläche ohne Berücksichtigung der Nachbarinteressen noch weiter - im Extremfall bis an alle Grundstücksgrenzen - auszudehnen ist und damit sämtliche Bestimmungen über Bauweise und die Baulinie außer Kraft gesetzt werden. Die restriktive Interpretation dieser Bestimmung gebietet daher eine Auslegung in der Form, dass darunter bei einem Zubau gegebenenfalls eine Verringerung der sich ergebenden Tiefe im bereits verringerten Ausmaß, nicht aber eine weitere Verringerung des Abstandes zum Nachbarn zu verstehen ist. Im gegenständlichen Fall ist jedoch einerseits nicht von einem Zubau, sondern von einem Neubau auszugehen. Weiters würde das gegenständliche Bauprojekt zu einer weiteren Verringerung des Abstandes zum Grundstück der Beschwerdeführer - bezogen auf den Altbestand - führen, was iSd genannten Judikatur jedenfalls unzulässig ist. Bereits in der Berufung wurde aufgezeigt, dass beim gegenständlichen Bauansuchen die Bauwerber selbst davon ausgegangen sind, dass die gesetzlichen Mindestabstände einzuhalten sind. Aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht wurde dieser Mindestabstand jedoch mit 3 m angenommen. Aufgrund einer unrichtigen Rechtsansicht wurde dieser Mindestabstand jedoch mit , 3 m angenommen. Wie sich nunmehr zweifelsfrei herausgestellt hat, beträgt der gesetzliche Mindestabstand jedoch zumindest 5,45 m, wenn nicht sogar 6,25 m. Wäre die Rechtsansicht der Bauberufungskommission richtig, wäre ein Bauwerber, nur weil irgendwo auf dem Grundstück ein kleiner Bereich eines Zubaus zum Hauptgebäude gesetzliche Mindestabstände unterschreitet, berechtigt, ein Gebäude beliebig ohne Berücksichtigung von den gesetzlich normierten Abstandstiefen zu errichten. Allein aus der grafischen Darstellung ist ersichtlich, dass der derzeitige Altbestand ganz anders situiert ist und vom Gebäudecharakter nichts mehr mit dem eingereichten Bauprojekt zu tun hat. Der Altbestand ist zwar zweigeschossig, das Obergeschoss befindet sich jedoch bereits unter dem vorhandenen Giebeldach. Das eingereichte Bauprojekt ist abgesehen von seiner 24 m-Länge ein Flachdachprojekt, was dazu führt, dass die im Rahmen der unterschrittenen Abstandstiefe eine senkrechte Mauer auch im Obergeschoss errichtet werden soll. Genau aufgrund dieser „Dachproblematik“ errechnet sich die Mindestabstandsfläche bei Flachdächern nach der Höhenkante iSv § 3 Abs. 4 Ziff 3 der Klagenfurter Bebauungsverordnung. Genau aufgrund dieser „Dachproblematik“ errechnet sich die Mindestabstandsfläche bei Flachdächern nach der Höhenkante iSv Paragraph 3, Absatz 4, Ziff 3 der Klagenfurter Bebauungsverordnung. Es kann nicht sein, dass die Klagenfurter Bebauungsverordnung bewusst und völlig richtig die Berechnung der Abstandsfläche von der Dachform abhängig macht, diese Bestimmung jedoch irrelevant sein soll, nur weil ein angeblicher „Altbestand“ an einem gänzlich anders situierten Bereich der Liegenschaft vorhanden ist. Dies obwohl der Altbestand einen ganz anderen Charakter und ein Giebeldach aufweist. Die Beschwerdeführer finden sich auch sicherlich nicht damit ab, dass iSv § 3 Abs. 5 lit c der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung die Bauberufungskommission deswegen davon ausgeht, dass keine öffentlichen Interessen gegen diese Unterschreitung der Mindestabstände sprechen. Die Beschwerdeführer finden sich auch sicherlich nicht damit ab, dass iSv Paragraph 3, Absatz 5, Litera c, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung die Bauberufungskommission deswegen davon ausgeht, dass keine öffentlichen Interessen gegen diese Unterschreitung der Mindestabstände sprechen. Aus der von der Bauberufungskommission eingeholten Stellungnahme der Abteilung Stadtplanung vom 26.06.2014 ist eindeutig davon auszugehen, dass eine deutliche Unterschreitung der Mindestabstände vorliegt. Auch wenn seitens der Abteilung Stadtplanung mit Schreiben vorn 11.09.2014 bekannt gegeben wird, dass von keiner massiven Ortsbildstörung auszugehen ist, haben die Beschwerdeführer ein subjektiv öffentliches Interesse an der Einhaltung der Abstandflächen. Es sind ausschließlich die Beschwerdeführer, welche tagtäglich aus dem Gartenbereich in einem 24 m durchgehende Gebäudefront zu schauen hätten, sodass die Beschwerdeführer aufgrund der normierten Mindestabstandsflächen davon ausgehen, dass das gegenständliche Bauvorhaben jedenfalls den subjektiv öffentlichen Interessen widerspricht. Der Standpunkt, dass keine öffentlichen Interessen entgegenstehen würden, weil keine Sicherheitsgefährdung und keine Gefährdung der Gesundheit durch das Bauprojekt vorliegen würde, ist zwar möglicherweise in sich richtig, jedoch für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes unzureichend. Die Beschwerdeführer gehen daher davon aus, dass die Bewilligung des gegenständlichen Neubaus durch die Unterschreitung der normierten Mindestabstände jedenfalls auch den subjektiv öffentlichen Interessen der Beschwerdeführer widerspricht. Zusammengefasst kann daher gesagt werden, dass aufgrund der durchgehenden Gebäudefront von 24 m der Mindestabstand für das gegenständliche Bauvorhaben 5,45 m bzw. 6,25 m beträgt. Die Bauwerber können sich nicht auf den Altbestand berufen, zumal die Beschwerdeführer, einerseits davon ausgehen, dass diese nicht rechtskonform errichtet wurde. Andererseits ist davon auszugehen, dass der gegenständliche „Altbestand“ lediglich ein Zubau zum Hauptgebäude und daher für Mindestabstände irrelevant ist. Schließlceh würde sich durch das verfahrensgegenständliche Bauansuchen die bereits gegebene Unterschreitung des Mindestabstandes noch weiter verringern, was iSd Judikatur des VwGH jedenfalls unzulässig ist. Der gegenständlichen Beschwerde kommt daher auch aufgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung Berechtigung zu. Die Beschwerdeführer stellen daher nachstehenden BESCHWERDEANTRAG: Das Landesverwaltungsgericht für Kärnten möge • der Beschwerde Folge geben und den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am WS vom 01.10.2014, GZ Mag. Zahl RA-BBK-420/2014, dahingehend abändern, dass die beantragte Baubewilligung nicht erteilt bzw. der bezughabende Antrag abgewiesen wird; in eventu • der Beschwerde Folge geben und den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt am WS vom 01.10.2014, GZ Mag. Zahl RA-BBK-420/2014, dahingehend abändern, dass festgestellt wird, dass die eingebrachte Berufung vom 30.05.2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am WS, vom 13.05.2014, berechtigt war. Unter einem wird nachstehende Urkunde vorgelegt ● Grafische Darstellung des eingereichten Bauprojektes, bezogen auf den Istzustand“ Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 25.2.2015 eingeholt, welchem Nachstehendes zu entnehmen ist. „Gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen Allgemeiner Teil: 1) Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten Fromillerstraße 20 9020 Klagenfurt am Wörthersee 2) Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: ● Einreichplanung vom 31.01.2014 mit Genehmigungsvermerk vom 13.05.2014, Zahl: BG-19/45/2014, ● Vermessungsurkunde der xxx 3) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: Ist im Hinblick auf die Situierung des beantragten Bauvorhabens die Möglichkeit einer Verletzung der nach § 3 Abs. 3 lit. b der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung einzuhaltenden Abstandsflächen zur Grenze des im Eigentum der Beschwerdeführer xxx und xxx stehenden Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gegeben? Ist im Hinblick auf die Situierung des beantragten Bauvorhabens die Möglichkeit einer Verletzung der nach Paragraph 3, Absatz 3, Litera b, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung einzuhaltenden Abstandsflächen zur Grenze des im Eigentum der Beschwerdeführer xxx und xxx stehenden Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gegeben? Befund: Gegenständlich handelt es sich um einen Zu- und Umbau beim bestehenden Wohnhaus, das laut Einreichplanung (Lageplan) bzw. Vermessungsurkunde des xxx, auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, jeweils mit ca. dem halben Baukörper situiert ist. Aus der Einreichplanung ist erkennbar, dass es sich beim bestehenden Wohnhaus um eine bauliche Einheit handelt und das Bestandsgebäude eine Nordwest-/Südostausrichtung aufweist. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Beschwerdeführer ist im Lageplan nicht ausgewiesen und befindet sich laut Darstellung in der beiliegenden Vermessungsurkunde der xxx, im nordwestlichen Anschluss zum Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Das gegenständliche Bauvorhaben ist als Um- und Zubau an der gegenüberliegenden Südostseite des Bestandsgebäudes geplant und befindet sich an der, der Parz. Nr. xxx, KG xxx, der Beschwerdeführer, abgewandten Außenseite des Bestandsgebäudes, sodass das gegenständliche Vorhaben mit keiner Außenseite dem Grundstück der Beschwerdeführer gegenüber zu liegen kommt. Stellungnahme: Die horizontalen Abstände zu den Baugrundstücksgrenzen werden

den Bestimmungen des § 3 Abs. 3 der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung - KBPVO vom 27.9.2011 geregelt. Grundsätzlich ist zur Einhaltung von Abständen zu den Baugrundstücken festzuhalten, dass der Nachbar ein Bauvorhaben wegen Verletzung von Abstandsvorschriften insoweit mit Erfolg bekämpfen kann, als es sich um Vorschriften handelt, die den Abstand des Baues von seinem Grund regeln (Hinweis Hauer, Kärntner Baurecht, zweite Aufl. 141). Die horizontalen Abstände zu den Baugrundstücksgrenzen werden

den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 3, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung - KBPVO vom 27.9.2011 geregelt. Grundsätzlich ist zur Einhaltung von Abständen zu den Baugrundstücken festzuhalten, dass der Nachbar ein Bauvorhaben wegen Verletzung von Abstandsvorschriften insoweit mit Erfolg bekämpfen kann, als es sich um Vorschriften handelt, die den Abstand des Baues von seinem Grund regeln (Hinweis Hauer, Kärntner Baurecht, zweite Aufl. 141). Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben ist laut der vorliegenden Einreichplanung an der südöstlichen Außenwand des Bestandsgebäudes geplant und entwickelt sich auch weiter nach Südosten hin. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Beschwerdeführer, befindet sich im Nordwesten des Bestandsgebäudes, in einem Abstand von ca. 18,00 m zum gegenständlichen Bauvorhaben. Demzufolge ist der verfahrensgegenständliche Um- und Zubau nicht dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Beschwerdeführer zugewandt bzw. wird nicht in den Abständen zum vorgenannten Grundstück der Beschwerdeführer situiert. Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben laut der vorliegenden Einreichunterlagen nicht in den Abständen zum Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Beschwerdeführer errichtet werden soll, sodass aus ha. Sicht keine Möglichkeit der Verletzung der nach § 3 Abs. 3 lit. b der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung einzuhaltenden Abstandsflächen gegenüber dem genannten Grundstück der Beschwerdeführer abgeleitet werden kann.“Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben laut der vorliegenden Einreichunterlagen nicht in den Abständen zum Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Beschwerdeführer errichtet werden soll, sodass aus ha. Sicht keine Möglichkeit der Verletzung der nach Paragraph 3, , Absatz 3, Litera b, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung einzuhaltenden Abstandsflächen gegenüber dem genannten Grundstück der Beschwerdeführer abgeleitet werden kann.“ Am 20.3.2015 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher neben Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und der Bauwerberin der bautechnische Amtssachverständige xxx gehört wurde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerdeverhandlung vor, dass das bautechnische Gutachten vom 25.2.2015 in sich betrachtet, wenn man ausschließlich das auf dem Grundstück xxx geplante Bauvorhaben betrachte, richtig sei. Im gegenständlichen Fall sei jedoch der im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholten Stellungnahme der Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung zu entnehmen, dass es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben und bei dem parallel eingereichten Bauvorhaben betreffend das Grundstück xxx um ein einheitliches Gebäude bzw. um eine bauliche Einheit handle, welches eine Länge von über 18 m Gebäudefront aufweise. Die Klagenfurter Bebauungsplanverordnung kenne nur den Begriff des Gebäudes und stelle nicht auf Eigentumsverhältnisse ab. Der bautechnische Amtssachverständige xxx führte in der Beschwerdeverhandlung Nachstehendes aus: „Ich habe das bautechnische Gutachten vom 25.2.2015 erstellt und halte die darin erstatteten Ausführungen vollinhaltlich aufrecht. Mir ist vor der Erstellung des Gutachtens der Gesamtbauakt für das auf dem Grundstück Nr. xxx geplante Bauvorhaben der Bauwerberin xxx zur Verfügung gestanden. Aus den darin erliegenden Unterlagen war ersichtlich, dass auch der zweite Teil des bestehenden Wohnhauses, welches auf dem Grundstück xxx situiert ist, ein Um- und Zubau unterzogen werden soll. Den vorliegenden Planunterlagen ist zu entnehmen, dass jenes Wohnhaus in Bezug auf welches die Bauwerberin xxx die Erteilung der Baubewilligung für einen Um- und Zubau beantragt hat, auf den Parzelle Nr. xxx und xxx jeweils mit ca. dem halben Baukörper situiert ist. Das bestehende Wohngebäude verfügt über eine gemeinsame über beide Geschosse führende tragende Trennwand, welche an der Grundgrenze verläuft. Die Trennwand selbst liegt zur Gänze auf dem Grundstück Nr. xxx und stellt einen verbindenden Bauteil zwischen den beiden Gebäudeteilen dar, sodass das Gebäude nicht trennbar ist. Es ist somit derzeit eine bauliche Einheit gegeben und wird eine solche auch nach Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens gegeben sein. Das Bestandsgebäude (ohne jegliche Umbaumaßnahmen) weist an der Nordostseite derzeit eine durchgehende Gebäudefront von 17,30 m auf. Durch das durch die Bauwerberin xxx auf dem Grundstück Nr. xxx beantragte Bauvorhaben verlängert sich diese Gebäudefront um 5,86 m. Das durch die Bauwerberin xxx beantragte Bauvorhaben betrifft ausschließlich jenen Teil des bestehenden Wohnhauses, der auf dem Grundstück Nr.xxx gelegen ist. Das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück Nr. xxx ist laut Darstellung in der Vermessungsurkunde vom 3.9.2013 im nordwestlichen Anschluss zum Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gelegen. Der durch die Bauwerberin beantragte Zu- und Umbau ist an der Südostseite des Bestandsgebäudes geplant und befindet sich an der dem Anrainergrundstück Nr. xxx abgewandten Außenseite des Bestandsgebäudes und entwickelt sich durch den beantragten Zubau auch weiter nach Südosten hin. Das durch die Bauwerberin beantragte Bauvorhaben weist zudem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück Nr. xxx, welches im Nordwesten des verfahrensgegenständlichen Bestandsgebäudes situiert ist, einen Abstand von zumindest 18 m auf. Dieser Abstand berechnet sich von der südlichen Grundstücksecke des Grundstückes Nr. xxx bis zum Beginn des geplanten Zubaues im Bereich der nordöstlichen Fassade. Berechnet man den Abstand von der südlichen Grundstücksgrenze Nr. xxx bis zu jener Stelle des Bestandsgebäudes, an welcher der Umbau beginnt (in diesem Bereich wird das bestehende Satteldach durch ein Flachdach ersetzt), so beträgt dieser ca. 9,50 m. Berechnet man die Abstandsflächen für das durch die Bauwerberin beantragte Bauvorhaben nach § 3 Abs. 3 lit. b der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung, so ist festzuhalten, dass auf Grund des Umstandes, dass der verfahrensgegenständliche Um- und Zubau nicht dem Anrainergrundstück Nr. xxx zugewandt ist, eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Einhaltung der Abstandsflächen nicht eintreten kann. Von einer allfälligen Abstandsflächenverletzung könnten allenfalls die Eigentümer der nordöstlich gegenüberliegenden Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx betroffen sein. Das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück Nr. xxx ist laut Darstellung in der Vermessungsurkunde vom 3.9.2013 im nordwestlichen Anschluss zum Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gelegen. Der durch die Bauwerberin beantragte Zu- und Umbau ist an der Südostseite des Bestandsgebäudes geplant und befindet sich an der dem Anrainergrundstück Nr. xxx abgewandten Außenseite des Bestandsgebäudes und entwickelt sich durch den beantragten Zubau auch weiter nach Südosten hin. Das durch die Bauwerberin beantragte Bauvorhaben weist zudem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück Nr. xxx, welches im Nordwesten des verfahrensgegenständlichen Bestandsgebäudes situiert ist, einen Abstand von zumindest 18 m auf. Dieser Abstand berechnet sich von der südlichen Grundstücksecke des Grundstückes Nr. xxx bis zum Beginn des geplanten Zubaues im Bereich der nordöstlichen Fassade. Berechnet man den Abstand von der südlichen Grundstücksgrenze Nr. xxx bis zu jener Stelle des Bestandsgebäudes, an welcher der Umbau beginnt (in diesem Bereich wird das bestehende Satteldach durch ein Flachdach ersetzt), so beträgt dieser ca. 9,50 m. Berechnet man die Abstandsflächen für das durch die Bauwerberin beantragte Bauvorhaben nach Paragraph 3, Absatz 3, Litera b, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung, so ist festzuhalten, dass auf Grund des Umstandes, dass der verfahrensgegenständliche Um- und Zubau nicht dem Anrainergrundstück Nr. xxx zugewandt ist, eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Einhaltung der Abstandsflächen nicht eintreten kann. Von einer allfälligen Abstandsflächenverletzung könnten allenfalls die Eigentümer der nordöstlich gegenüberliegenden Grundstücke Nr. xxx und Nr. xxx betroffen sein. Aus den vorliegenden Planunterlagen ist ersichtlich, dass auch der auf dem Grundstück Nr. xxx gelegene Teil des bestehenden Wohngebäudes durch einen Um- und Zubau erweitert werden soll, wobei in Bezug auf dieses Bauvorhaben des Bauwerbers xxx ein gesondertes Baubewilligungsverfahren anhängig ist. Aus dem Grundriss und auch aus dem Schnitt geht klar hervor, dass Gegenstand des vorliegenden Bauvorhabens nur der durch die Bauwerberin xxx beantragte Um- und Zubau ist. In der Südwestansicht und auch in der Nordostansicht ist hingegen der gesamte Zu- und Umbau dargestellt, also auch das durch den Bauwerber xxx beantragte Bauvorhaben. Wenn ich gefragt werde, ob das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben der Bauwerberin xxx völlig unabhängig davon, ob auch das Bauvorhaben des xxx verwirklicht wird, zur Ausführung gelangen kann, so stelle ich fest, dass dies aus technischer Sicht möglich ist. Ich halte in diesem Zusammenhang fest, dass für den Fall, dass das Bauvorhaben des xxx nicht verwirklicht wird, die Giebelseite des Bestandsdaches im oberen Teilbereich verschlossen werden müsste. Aus den Ansichten im Verein mit dem Grundriss und dem Schnitt ist klar, welche Baumaßnahmen das durch die Bauwerberin xxx beantragte Bauvorhaben umfasst. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass in den Ansichten der Verlauf der Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx klar ausgewiesen ist. Im Hinblick auf jenen Teil des Bestandsgebäudes, welcher auf dem Grundstück Nr. xxx situiert ist, ist in der Ansicht sowohl der Bestand als auch die durch den Bauwerber xxx beabsichtigten Änderungen dargestellt. Wie bereits zuvor erwähnt, ist kein untrennbarer baulicher Zusammenhang zwischen dem Bauvorhaben der Bauwerberin xxx und dem Bauvorhaben des xxx gegeben. Man kann diese Bauvorhaben durchaus getrennt ausführen. Auf die Frage, ob die beiden Projekte so wie sie eingereicht sind, eine bauliche Einheit darstellen, führe ich aus, dass das Bestandsprojekt offensichtlich schon eine bauliche Einheit darstellt. Durch die geplanten Zu- und Umbauten wird das auf den Grundstücken Nr. xxx und Nr. xxx bestehende Wohnhaus weiterhin eine bauliche Einheit bleiben.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens ist der durch die Bauwerberin xxx beantragte Zu- und Umbau eines bestehenden Wohnhauses, das laut Einreichplanung (Lageplan) bzw. Vermessungsurkunde des xxx vom 3.9.2013, GZ: 221/13, auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, jeweils mit ca. dem halben Baukörper situiert ist. Das durch die Bauwerberin xxx beantragte Bauvorhaben betrifft ausschließlich jenen Teil des bestehenden Wohnhauses, der auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gelegen ist. Die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, sind im Flächenwidmungsplan als „Bauland – Dorfgebiet“ ausgewiesen und sind laut Bauzonenplan vom 1.7.2011 in der Zone 2 gelegen. Anzumerken ist, dass dem Baubewilligungsverfahren die Teilung bzw. Vereinigung der Grundstücke Nr. xxx und .xxx, beide KG xxx, in die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, voraus ging. Dem Vermessungsplan xxx vom 3.9.2013, GZ: 221/13, ist zu entnehmen, dass die ursprünglich zusammenhängenden und mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, in die Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, so geteilt worden sind, dass das bestehende Wohngebäude nunmehr auf beiden Grundstücken zu liegen kommt. Das bestehende Wohngebäude weist eine über beide Geschoße führende tragende Trennwand auf, an deren nordwestlichen Außenseite nunmehr die gemeinsame Grundgrenze verläuft. Die zur Gänze auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gelegene Trennwand stellt einen verbindenden Bauteil zwischen den beiden Gebäudeteilen dar, sodass das Gebäude nicht trennbar ist. Es ist somit eine bauliche Einheit der beiden auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, situierten Gebäudeteile gegeben und wird eine solche auch nach Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens weiterhin gegeben sein. Das Bestandsgebäude (ohne jegliche Umbaumaßnahmen) weist an der Nordostseite eine durchgehende Gebäudefront von 17,30 m auf. Durch das durch die Bauwerberin xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, beantragte Bauvorhaben (Um- und Zubau) verlängert sich diese Gebäudefront um 5,86 m. Das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück Nr. xxx, KG xxx, befindet sich laut Darstellung in der Vermessungsurkunde des xxx vom 3.9.2013, GZ: 221/13, im nordwestlichen Anschluss zum Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück Nr. xxx, , KG xxx, befindet sich laut Darstellung in der Vermessungsurkunde des xxx vom 3.9.2013, GZ: 221/13, im nordwestlichen Anschluss zum Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Die durch die Bauwerberin ausschließlich auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, beantragte Bauführung ist als Um- und Zubau an der Südostseite des Bestandsgebäudes geplant und befindet sich an der dem Anrainergrundstück Nr. xxx, KG xxx, abgewandten Außenseite des Bestandsgebäudes und entwickelt sich durch den beantragten Zubau auch weiter nach Südosten hin. Der beantragte Zubau weist zu dem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück Nr. xxx, welches – wie soeben erwähnt – im Nordwesten des verfahrensgegenständlichen Bestandsgebäudes situiert ist, einen Abstand von zumindest 18 m auf. Dieser Abstand errechnet sich von der südlichen Grundstücksecke des Grundstückes Nr. xxx bis zum Beginn des geplanten Zubaues im Bereich der nordöstlichen Fassade. Der Abstand von der südlichen Grundstücksgrenze des Anrainergrundstückes Nr. xxx bis zu jener Stelle des Bestandsgebäudes, an welcher der Umbau beginnt (an dieser Stelle wird das bestehende Satteldach durch ein Flachdach ersetzt) beträgt ca. 9,50 m.Die durch die Bauwerberin ausschließlich auf dem Grundstück Nr. xxx, , KG xxx, beantragte Bauführung ist als Um- und Zubau an der Südostseite des Bestandsgebäudes geplant und befindet sich an der dem Anrainergrundstück Nr. xxx, KG xxx, abgewandten Außenseite des Bestandsgebäudes und entwickelt sich durch den beantragten Zubau auch weiter nach Südosten hin. Der beantragte Zubau weist zu dem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück Nr. xxx, welches – wie soeben erwähnt – im Nordwesten des verfahrensgegenständlichen Bestandsgebäudes situiert ist, einen Abstand von zumindest 18 m auf. Dieser Abstand errechnet sich von der südlichen Grundstücksecke des Grundstückes Nr. xxx bis zum Beginn des geplanten Zubaues im Bereich der nordöstlichen Fassade. Der Abstand von der südlichen Grundstücksgrenze des Anrainergrundstückes Nr. xxx bis zu jener Stelle des Bestandsgebäudes, an welcher der Umbau beginnt (an dieser Stelle wird das bestehende Satteldach durch ein Flachdach ersetzt) beträgt ca. 9,50 m. In Bezug auf das auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, bestehende Wohngebäude ist ein weiteres Baubewilligungsverfahren anhängig, in welchem der Bauwerber xxx die Erteilung der Baubewilligung für den Um- und Zubau des auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gelegenen Teiles des Bestandsgebäudes beantragt hat. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass kein untrennbarer baulicher Zusammenhang zwischen dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben der Bauwerberin xxx und dem Bauvorhaben des xxx besteht. Der durch die Bauwerberin xxx auf dem Grundstück Nr. xxx beantragte Um- und Zubau des Bestandsgebäudes kann völlig unabhängig davon, ob auch das Bauvorhaben des Bauwerbers xxx (Um- und Zubau des auf dem Grundstück Nr. xxx gelegenen Teiles des Bestandsgebäudes) verwirklicht wird, zur Ausführung gelangen. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholten Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 25.2.2015. Dieses Gutachten wurden anlässlich der am 20.3.2015 durchgeführten Beschwerdeverhandlung erörtert und sind die Beschwerdeführer den als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizierenden Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen nur insoferne entgegen getreten, als dass sie der Auffassung sind, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben und das parallel dazu eingereichten Bauvorhaben des Bauwerbers xxx eine bauliche Einheit darstellen. Der bautechnische Amtssachverständige hat dazu in der Beschwerdeverhandlung schlüssig ausgeführt, dass aus dem Grundriss und dem Schnitt klar hervorgehe, welche Baumaßnahmen das durch die Bauwerberin xxx beantragte Bauvorhaben umfasst. Wenngleich in der Südwestansicht und auch in der Nordostansicht der gesamte Zu- und Umbau dargestellt sei, also auch das durch den Bauwerber xxx beantragte Bauvorhaben, sei aus den Ansichten im Verein mit dem Grundriss und dem Schnitt klar, welche Baumaßnahmen Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens seien. In den Ansichten sei nämlich der Verlauf der Grundgrenze zwischen den Grundstücken Nr. xxx und xxx klar ausgewiesen. Weiters wurde durch den bautechnischen Amtssachverständigen plausibel, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es aus technischer Sicht möglich sei, das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben unabhängig davon, ob auch das Bauvorhaben des Bauwerbers xxx verwirklicht wird, auszuführen. Es bestehe kein untrennbarer baulicher Zusammenhang zwischen diesen beiden Bauvorhaben. Demgegenüber haben die Beschwerdeführer ihre diesbezüglich gegenteiligen Behauptungen weder glaubhaft dargestellt, noch fachlich nachgewiesen. Dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen kommt daher volle Beweiskraft zu. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. 1/1930 id

F BGBl. I 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, idF LGBl. Nr. 85/2013, Anwendung zu finden haben. Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, Anwendung zu finden haben. Die Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ist in § 23 K-BO 1996 geregelt. Die Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ist in Paragraph 23, K-BO 1996 geregelt. Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Abs. 2) sind.Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Absatz 2,) sind.

§ 23Abs.

2 lit. a K-BO 1996 sind Anrainer u.a. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzende Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegende Grundstücke.

Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 sind Anrainer u.a. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzende Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegende Grundstücke.

§ 23Abs.

3 K-BO 1996 sind Anrainer

Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überGemäß Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 sind Anrainer

Absatz 2, Litera a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b)die Bebauungsweise;
  3. c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d)die Lage des Vorhabens;
  5. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. f)die Bebauungshöhe;
  7. g)die Brandsicherheit;
  8. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i)den Immissionsschutz der Anrainer. Im vorliegenden Fall wird durch die Beschwerdeführer die Verletzung ihres subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes auf Einhaltung der Abstandsflächen geltend gemacht. Vorschriften über die Einhaltung bestimmter Abstände begründen grundsätzlich subjektiv-öffentliche Nachbarrechte. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten, dass der Nachbar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Einhaltung sämtlicher vorgeschriebener Abstandsflächen geltend machen kann, sondern nur jener, die seinem eigenen Interesse dienen, also die Abstände zu seinem Grundstück betreffen.

§ 4Abs.

1 der Kärntner Bauvorschriften – K-BV sind oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.

Paragraph 4, Absatz eins, der Kärntner Bauvorschriften – K-BV sind oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (Paragraph 5,) auszudrücken. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 K-BV ordnet an, dass „wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind“, die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz dieses Paragraphen und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden sind. Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, K-BV ordnet an, dass „wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind“, die Bestimmungen des Absatz eins, letzter Satz dieses Paragraphen und der Paragraphen 5 bis 10 nicht anzuwenden sind. § 3 der im Anlassfall zur Anwendung kommenden Klagenfurter Bebauungsplanverordnung – KBPVO, Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 27.9.2011, Mag. Zl. – PL 34/201/2011, enthält folgende Regelungen: Paragraph 3, der im Anlassfall zur Anwendung kommenden Klagenfurter Bebauungsplanverordnung – KBPVO, Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 27.9.2011, Mag. Zl. – PL 34/201 aus 2011,, enthält folgende Regelungen: „

(1)Geschlossene Bebauungsweise ist, sofern Interessen des Schutzes des Ortsbildes nicht eine offene Bebauung erfordern, an jenen Baugrundstücksgrenzen zulässig, an denen bereits ein unmittelbar angebautes Gebäude, das nicht als Nebengebäude anzusehen ist, besteht, oder hinsichtlich der die Eigentümer der benachbarten Grundstücke einer geschlossenen Bebauungsweise zustimmen.
(2)Bei offener Bebauungsweise hat in den Zonen 1 bis 6, unbeschadet der sich nach Abs. 3 ergebende Mindestabstände, der Gebäudeabstand zur Baugrundstücksgrenze mindestens 3,00 m zu betragen.Bei offener Bebauungsweise hat in den Zonen 1 bis 6, unbeschadet der sich nach Absatz 3, ergebende Mindestabstände, der Gebäudeabstand zur Baugrundstücksgrenze mindestens 3,00 m zu betragen.
(3)
  1. a)In den Zonen 1 bis 6 hat bei drei- und mehrgeschossiger Bebauung die für den Gebäude- bzw. Gebäudeteilabstand nach Abs 4 maßgebende Höhenkante zur Baugrundstücksgrenze einen Horizontalabstand im Mindestausmaß ihrer halben Höhe (bei geneigtem Gelände- und/oder Kantenverlauf ist hiefür der ermittelte Höhenwert maßgebend) aufzuweisen.In den Zonen 1 bis 6 hat bei drei- und mehrgeschossiger Bebauung die für den Gebäude- bzw. Gebäudeteilabstand nach Absatz 4, maßgebende Höhenkante zur Baugrundstücksgrenze einen Horizontalabstand im Mindestausmaß ihrer halben Höhe (bei geneigtem Gelände- und/oder Kantenverlauf ist hiefür der ermittelte Höhenwert maßgebend) aufzuweisen.
  2. b)In den Zonen 1 bis 4 ist bei einer Gebäude- bzw. Gebäudeteilfront von mehr als 18,00 m – Nebengebäude bleiben unberücksichtigt – ein Horizontalabstand der für den Gebäude- bzw. Gebäudeteilabstand nach Abs 4 maßgebenden Höhenkante zur Baugrundstücksgrenze im Mindestausmaß ihrer Höhe (bei geneigtem Gelände- und /oder Kantenverlauf ist hiefür der gemittelte Höhenwert maßgebend) erforderlich.In den Zonen 1 bis 4 ist bei einer Gebäude- bzw. Gebäudeteilfront von mehr als 18,00 m – Nebengebäude bleiben unberücksichtigt – ein Horizontalabstand der für den Gebäude- bzw. Gebäudeteilabstand nach Absatz 4, maßgebenden Höhenkante zur Baugrundstücksgrenze im Mindestausmaß ihrer Höhe (bei geneigtem Gelände- und /oder Kantenverlauf ist hiefür der gemittelte Höhenwert maßgebend) erforderlich.
(4)Die für den Gebäude- bzw. Gebäudeteilabstand zur Baugrundstücksgrenze maßgebende Höhenkante ist 1. bei Gebäuden mit einer der Baugrundstücksgrenze zugewandten Dachfläche
  1. a)bis 45o Neigung die Traufkante;
  2. b)über 45o Neigung die Firstkante bzw. jene Kante, ab der die Dachnei- gung wieder maximal 45o beträgt; 2. bei Gebäuden mit einer der Baugrundstücksgrenze zugewandten Giebelmauer, die sich im Mittel zwischen First- und Traufhöhe ergebende gedachte Kante; 3. bei Gebäuden mit Flachdächern jene Kante, die den oberen Abschluss der der Baugrundstücksgrenze zugewandten Außenwand bzw. Gebäudefront bildet. Sind zurückgesetzte Obergeschoße oder sonstige Bauteile (Brüstungen udgl.) vorhanden, die einen von dieser Kante aufsteigenden Winkel von 45° überragen, so ist jene Kante maßgebend, die den oberen Abschluss dieser Bauteile bildet. Untergeordnete Aufbauten (wie Liftkästen, Lüftungsbauten udgl.) bleiben dabei unberücksichtigt.
(5)Die in den Abs
(2)und
(3)angegebenen Mindestabstände gelten nicht
  1. a)für Nebengebäude,
  2. b)für Gebäude oder Gebäudeteile, die unter dem Gelände gelegen sind oder das Gelände nicht mehr als 1,00 m überragen;
  3. c)an jenen Grundstücksgrenzen, an denen durch ein bereits bestehendes Gebäude, das nicht als Nebengebäude anzusehen ist, ein geringerer Abstand festgelegt ist und öffentliche Interessen (z.B. Schutz des Ortsbildes, Sicherheit, Gesundheit) eine Unterschreitung der Mindestabstände zulassen;
  4. d)soweit durch auf Nachbargrundstücken bereits bestehende Gebäude, die nicht als Nebengebäude anzusehen sind, eine den Mindestabstand unterschreitende Baulinie vorgegeben ist und öffentliche Interessen (z. B. Schutz des Ortsbildes, Sicherheit, Gesundheit) eine Unterschreitung der Mindestabstände zulassen; ………“ Das auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx situierte Bestandsgebäude (ohne jegliche Umbaumaßnahmen) weist an der Nordostseite eine durchgehende Gebäudefront von 17,30 m auf. Durch das von der Bauwerberin xxx auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx, beantragte Bauvorhaben (Um- und Zubau) verlängert sich diese Gebäudefront um 5,86 m. Da somit eine durchgehende Gebäudefront von mehr als 18,00 m gegeben ist, errechnen sich die einzuhaltenden Abstandsflächen im vorliegenden Fall nach § 3 Abs. 3 lit b der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung. Das auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx situierte Bestandsgebäude (ohne jegliche Umbaumaßnahmen) weist an der Nordostseite eine durchgehende Gebäudefront von 17,30 m auf. Durch das von der Bauwerberin xxx auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx, beantragte Bauvorhaben (Um- und Zubau) verlängert sich diese Gebäudefront um 5,86 m. Da somit eine durchgehende Gebäudefront von mehr als 18,00 m gegeben ist, errechnen sich die einzuhaltenden Abstandsflächen im vorliegenden Fall nach Paragraph 3, Absatz 3, Litera b, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung. Dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholten Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 25.2.2015 ist zu entnehmen, dass die durch die Bauwerberin auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, beantragte Bauführung (Um- und Zubau an der Südostseite des Bestandsgebäudes) sich an der dem Anrainergrundstück Nr. xxx, KG xxx, abgewandten Außenseite des Bestandsgebäudes befindet und sich durch den beantragten Zubau auch weiter nach Südosten hin entwickelt. Das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist im Nordwesten des verfahrensgegenständlichen Bestandsgebäudes situiert und weist einen Abstand von ca. 18,00 m zum beantragten Zubau auf. Der Abstand von der südlichen Grundstücksgrenze des Anrainergrundstückes Nr. 1542/17 bis zu jener Stelle des Bestandsgebäudes, an welcher der Umbau beginnt (an dieser Stelle wird das bestehende Satteldach durch ein Flachdach ersetzt) beträgt ca. 9,50 m. Der verfahrensgegenständliche Um- und Zubau ist also

den schlüssigen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen nicht dem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zugewandt und wird auch nicht in den sich nach § 3 Abs. 3 lit. b der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung ergebenden Abstandsflächen zum soeben genannten Anrainergrundstück situiert. Es kann daher eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Einhaltung der Abstandsflächen durch den verfahrensgegenständlichen Um- und Zubau gar nicht eintreten. Von einer allfälligen Abstandsflächenverletzung durch das beantragte Bauvorhaben könnten allenfalls die Eigentümer der dem Baugrundstück Nr. xxx nordöstlich gegenüber liegenden Grundstücke Nr. xxx und xxx betroffen sein.Der verfahrensgegenständliche Um- und Zubau ist also

den schlüssigen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen nicht dem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück Nr. xxx, KG xxx, zugewandt und wird auch nicht in den sich nach Paragraph 3, Absatz 3, Litera b, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung ergebenden Abstandsflächen zum soeben genannten Anrainergrundstück situiert. Es kann daher eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Einhaltung der Abstandsflächen durch den verfahrensgegenständlichen Um- und Zubau gar nicht eintreten. Von einer allfälligen Abstandsflächenverletzung durch das beantragte Bauvorhaben könnten allenfalls die Eigentümer der dem Baugrundstück Nr. xxx nordöstlich gegenüber liegenden Grundstücke Nr. xxx und xxx betroffen sein.

der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Nachbar nicht schlechthin einen Rechtsanspruch auf Einhaltung von Abständen, sondern es muss sich um Abstände handeln, die ihm gegenüber einzuhalten sind, die seine Rechte verletzen. Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten kann allerdings ausgeschlossen werden, dass es durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zu einer Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführer auf Einhaltung der Abstandsflächen kommt. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben der Bauwerberin xxx und das gesondert eingereichte Bauvorhaben des xxx eine bauliche Einheit darstellen, ist festzuhalten, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Es ist somit der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend. Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass aus den Ansichten im Verein mit dem Grundriss und dem Schnitt klar erkennbar sei, dass Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens nur der durch die Bauwerberin xxx beantragte Zu- und Umbau sei. Weiters wurde durch den genannten Sachverständigen schlüssig dargelegt, dass es aus technischer Sicht durchaus möglich ist, das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben unabhängig davon, ob auch das Bauvorhaben des Bauwerbers xxxverwirklicht wird, auszuführen. Ein untrennbarer baulicher Zusammenhang zwischen dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben und dem Bauvorhaben des Bauwerbers xxx besteht daher nicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx bestehende Wohnhaus, unabhängig davon, ob beide oder auch nur eines der soeben angeführten Bauvorhaben zur Ausführung gelangen werden, so wie bisher, weiterhin als ein einheitliches Gebäude zu qualifizieren sein wird. Dieser Umstand hat zur Folge, dass bei der Ermittlung der Länge der nach § 3 Abs. 3 lit b der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung relevanten Gebäudefront nicht nur der auf dem Grundstück Nr. xxx gelegene Gebäudeteil, sondern das gesamte Gebäude zu berücksichtigen ist. Ein untrennbarer baulicher Zusammenhang zwischen dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben und dem Bauvorhaben des Bauwerbers xxx besteht daher nicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx bestehende Wohnhaus, unabhängig davon, ob beide oder auch nur eines der soeben angeführten Bauvorhaben zur Ausführung gelangen werden, so wie bisher, weiterhin als ein einheitliches Gebäude zu qualifizieren sein wird. Dieser Umstand hat zur Folge, dass bei der Ermittlung der Länge der nach Paragraph 3, Absatz 3, Litera b, der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung relevanten Gebäudefront nicht nur der auf dem Grundstück Nr. xxx gelegene Gebäudeteil, sondern das gesamte Gebäude zu berücksichtigen ist. Auf Grund des Umstandes, dass

den schlüssigen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen ein untrennbarer baulicher Zusammenhang zwischen den beiden Bauvorhaben nicht besteht, hatte bei Beurteilung der Frage, ob es durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zu einer Abstandsflächenverletzung gegenüber dem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück Nr. xxx, KG xxx, kommt, der durch den Bauwerber xxx beantragte Um- und Zubau, in Bezug auf welchen ein gesondertes Baubewilligungsverfahren anhängig ist, keine Berücksichtigung zu finden. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem von ihnen geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.3090.3091.10.2014

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