RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.04.2015 GeschäftszahlKLVwG-237-250/6/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Besch
§ 7Abs. 1 St
VO)Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses (
Paragraph 7, Absatz eins, StVO) F o l g e g e g e b e n , dieser Spruchpunkt a u f g e h o b e n und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG e i n g e s t e l l t ; I.II.römisch eins.II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird als unbegründet a b g e w i e s e n ; I.III.römisch eins.III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. wird als unbegründet a b g e w i e s e n ; I.IV.römisch eins.IV. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 4. (
§ 7Abs. 1 St
VO)Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 4. (
Paragraph 7, Absatz eins, StVO) F o l g e g e g e b e n , dieser Spruchpunkt a u f g e h o b e n und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG e i n g e s t e l l t ; I.V.römisch eins.V. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 5. wird als unbegründet a b g e w i e s e n ; I.VI.römisch eins.VI. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 6. wird als unbegründet a b g e w i e s e n ; I.VII.römisch eins.VII. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 7. (
§ 7Abs. 1 St
VO)Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 7. (
Paragraph 7, Absatz eins, StVO) F o l g e g e g e b e n , dieser Spruchpunkt a u f g e h o b e n und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG e i n g e s t e l l t ; I.VIII.römisch eins.VIII. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 8. wird als unbegründet a b g e w i e s e n ; I.IX.römisch eins.IX. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 9. wird als unbegründet a b g e w i e s e n ; I.X.römisch eins.X. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 10. (
§ 7Abs. 1 St
VO)Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 10. (
Paragraph 7, Absatz eins, StVO) F o l g e g e g e b e n , dieser Spruchpunkt a u f g e h o b e n und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG e i n g e s t e l l t ; I.XI.römisch eins.XI. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- wird als unbegründet a b g e w i e s e n ; I.XII.römisch eins.XII. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- wird als unbegründet a b g e w i e s e n ; I.XIII.römisch eins.XIII. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- wird als unbegründet a b g e w i e s e n ; I.XIV.römisch eins.XIV. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt
- (
§ 5Abs. 1 i
Vm § 99 Abs. 1 lit. a StVO)Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 14. (
Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO) F o l g e g e g e b e n , dieser Spruchpunkt a u f g e h o b e n und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG e i n g e s t e l l t ; II.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG den Betrag von € 220,-- zu tragen, dies bei sonstiger Zwangsfolge. Die Gesamtkosten (Strafen, Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz) betragen daher € 1.430,-- (€ 1.100,-- + € 110,-- + € 220,--). Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie über die Ersatzfreiheitsstrafen bleibt, soweit die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird, unverändert; die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt nunmehr (insgesamt) 365 Stunden. , Die Gesamtkosten (Strafen, Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz) betragen daher € 1.430,-- (€ 1.100,-- + € 110,-- + € 220,--). , Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie über die Ersatzfreiheitsstrafen bleibt, soweit die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird, unverändert; die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt nunmehr (insgesamt) 365 Stunden. , , III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . Gegen die Spruchpunkte I.I., I.III., I.IV., I.VI., I.VII., I.IX, I.X., I.XII. und I.XIII ist überdies eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) auf Grund § 25 a Abs. 4 VwGGGegen die Spruchpunkte römisch eins.I., römisch eins.III., römisch eins.IV., römisch eins.VI., römisch eins.VII., römisch eins.IX, römisch eins.X., römisch eins.XII. und römisch eins.XIII ist überdies eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133 Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) auf Grund Paragraph 25, a Absatz 4, VwGG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, öffentliche mündliche Verhandlung: Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: „ Sie haben am 5.10.2013 ab 00.06 Uhr bis 00.14 Uhr in xxx, den PKW xxx stadtauswärts, rechtseinbiegend in die xxx Straße und weiterer a.d xxxStraße über eine geschotterte Baustellenzufahrt in Richtung xxx Straße, rechtseinbiegend auf die xxx Straße gelenkt, wobei Sie aufgrund überhöhter Geschwindigkeit über die Straße in den angrenzenden Maisacker gefahren und einen Flurschaden verursacht haben.Sie haben am 5.10.2013 ab 00.06 Uhr bis 00.14 Uhr in xxx, den PKW , xxx stadtauswärts, rechtseinbiegend in die xxx Straße und weiterer a.d xxxStraße über eine geschotterte Baustellenzufahrt in Richtung xxx Straße, rechtseinbiegend auf die xxx Straße gelenkt, wobei Sie aufgrund überhöhter Geschwindigkeit über die Straße in den angrenzenden Maisacker gefahren und einen Flurschaden verursacht haben.
- Sie sind als Lenker des Pkw xxx nicht so weit rechts gefahren, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. (da Sie in den angrenzenden Maisacker gefahren sind). Sie haben somit mit einem Verkehrsunfall Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und es unterlassen
- sofort anzuhalten und sich davon zu überzeugen, ob als Folge dieses Verkehrsunfalles nur Schäden an Ihrem Fahrzeug oder etwa auch an anderen Personen oder Sachen eigetreten sind, zumal Sie die Unfallstelle verließen und
- vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, da ein vorheriger Identitätsnachweis nicht erfolgt ist. In weiterer Folge haben Sie Ihre Fahrt an der Kreuzung mit der xxxstraße rechtseinbiegend a.d. xxxstraße – an der Kreuzung mit der xxx Straße rechts abbiegend auf die xxx Straße stadtauswärts – rechtseinbiegend in die Bundesstraße xx – rechtseinbiegend in den xxxweg bis zum xxxweg in Richtung xxxstraße, a.d. dieser in nördliche Richtung bis zur Kreuzung mit der Gasse „xxx“ fortgesetzt, wobei Sie
- als Lenker des Pkw xxx beim Linkseinbiegen in die Gasse xxx nicht so weit rechts gefahren sind, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenutzer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da Sie den Zaun samt Zaunsäule des Grundstückes „xxx beschädigt haben. Sie haben somit mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und es unterlassen
- sofort anzuhalten und sich davon zu überzeugen, ob als Folge dieses Verkehrsunfalles nur Schäden an Ihrem Fahrzeug oder etwa auch an anderen Personen oder Sachen eingetreten sind, zumal Sie dien Unfallstelle verließen und
- vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, da ein vorheriger Identitätsnachweis nicht erfolgt ist. In weiterer Folge haben Sie die Gasse „xxx“ in westliche Richtung befahren und sind am Ende der Gasse nach links in die Herzog Heinrich Gasse abgebogen wobei Sie
- als Lenker des Pkw xxx nicht so weit rechts gefahren sind, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da Sie auf der xxx Gasse Höhe xxx einen Zaun beschädigt und den dortigen betonierten Blumentrog, welcher die Abgrenzung zum Geh- und Radweg kennzeichnete verschoben haben. Sie haben somit mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und es unterlassen
- sofort anzuhalten und sich davon zu überzeugen, ob als Folge dieses Verkehrsunfalles nur Schäden an Ihrem Fahrzeug oder etwa auch an anderen Personen oder Sachen eingetreten sind, zumal Sie die Unfallstelle verließen und
- vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, da ein vorheriger Identitätsnachweis nicht erfolgt ist. Danach haben Sie Ihre Fahrt a.d. xxx Gasse in südliche Richtung bis zur Kreuzung xxxstraße fortgesetzt und sind auf Höhe der Kreuzung mit der xxxgasse
- als Lenker des Pkw xxx nicht so weit rechts gefahren, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und die ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. da Sie die Zauneinfriedung, sowie den Zaun des Grundstückes xxxgasse und den parkenden Pkw auf der xxxstraße vor der xxxgasse beschädigt haben. Sie haben somit mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und es unterlassen
- sofort anzuhalten und sich davon zu überzeugen, ob als Folge dieses Verkehrsunfalles nur Schäden an Ihrem Fahrzeug oder etwa auch an anderen Personen oder Sachen eingetreten sind, zumal Sie die Unfallstelle verließen und
- vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, da ein vorheriger Identitätsnachweis nicht erfolgt ist. Sie haben Ihre Fahrt auf der xxxstraße in nördliche Richtung fortgesetzt, wobei Sie auf Höhe der Kreuzung mit der xxxgasse mit dem Gartenzaun des Grundstückes xxxgasse und in weiterer Folge mit dem Gartenzaun des Grundstückes xxx touchierten. Sie haben somit mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und es unterlassen
- vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständen. Im Zuge der Sachverhaltsaufnahme am 5.10.2013 um 00.145 Uhr in xxx Höhe xxx wurde festgestellt, dass
- Sie den Pkw xxx in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben, wobei der Alkoholgehalt Ihrer Atemluft 0,80 mg/l betrug. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
- § 7
(1)Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.Paragraph 7,
(1)Straßenverkehrsordnung 1960 idgF. 2. § 4
(1)a Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.Paragraph 4,
(1)a Straßenverkehrsordnung 1960 idgF. 3. § 4
(5)Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.Paragraph 4,
(5)Straßenverkehrsordnung 1960 idgF. 4. § 7
(1)Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.Paragraph 7,
(1)Straßenverkehrsordnung 1960 idgF. 5. § 4
(1)a Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.Paragraph 4,
(1)a Straßenverkehrsordnung 1960 idgF. 6. § 4
(5)Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.Paragraph 4,
(5)Straßenverkehrsordnung 1960 idgF. 7. § 7
(1)Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.Paragraph 7,
(1)Straßenverkehrsordnung 1960 idgF. 8. § 4
(1)a Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.Paragraph 4,
(1)a Straßenverkehrsordnung 1960 idgF. 9. § 4
(5)Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.Paragraph 4,
(5)Straßenverkehrsordnung 1960 idgF. 10. § 7
(1)Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.Paragraph 7,
(1)Straßenverkehrsordnung 1960 idgF. 11. § 4
(1)a Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.Paragraph 4,
(1)a Straßenverkehrsordnung 1960 idgF. 12. § 4
(5)Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.Paragraph 4,
(5)Straßenverkehrsordnung 1960 idgF. 13. § 4
(5)Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.Paragraph 4,
(5)Straßenverkehrsordnung 1960 idgF. 14. § 5
(1)Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.“Paragraph 5,
(1)Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.“ In Summe wurde für diese 14 Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von € 3.300,--, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 34 Tagen und 21 Stunden, verhängt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Angaben des Meldungslegers wurden die übertretenen Rechtsvorschriften erläutert und zur Strafbemessung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits eine einschlägige Vormerkung aufwies und keine Milderungsgründe hervorgetreten seien. Der Beschwerdeführer erhob über seine Rechtsvertretung mit E-Mail vom 11.11.2014 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des BG Klagenfurt zur Zahl: 17 U 171/14z gemäß § 89 StGB, welcher im Hinblick auf die besonders gefährlichen Verhältnisse auf die Bestimmungen des § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 StGB hinweise, zu einer Geldstrafe von € 1.500,-- verurteilt worden sei. Die Behörde habe gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen, weil die Übertretungen des ab § 7 Abs. 1 StVO sowie des § 5 Abs. 1 StVO durch die strafgerichtliche Verurteilung mitumfasst gewesen wäre. Es wurde beantragt, den entsprechenden Strafakt des Bezirksgerichtes Klagenfurt beizuschaffen. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des BG Klagenfurt zur Zahl: 17 U 171/14z gemäß Paragraph 89, StGB, welcher im Hinblick auf die besonders gefährlichen Verhältnisse auf die Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StGB hinweise, zu einer Geldstrafe von € 1.500,-- verurteilt worden sei. Die Behörde habe gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen, weil die Übertretungen des ab Paragraph 7, Absatz eins, StVO sowie des Paragraph 5, Absatz eins, StVO durch die strafgerichtliche Verurteilung mitumfasst gewesen wäre. Es wurde beantragt, den entsprechenden Strafakt des Bezirksgerichtes Klagenfurt beizuschaffen. Hinsichtlich der im Straferkenntnis erfassten Tatbestände (Nichtbeachtung des Rechtsfahrgeboten; Fahrerflucht – kein sofortiges Anhalten nach dem Unfall, Unterlassung der Meldung des Sachschadens bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle) liege ein einheitlicher Vorsatz sowie ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang derart vor, welcher von einem gemeinsamen Willensentschluss des Beschwerdeführers getragen worden sei. Deswegen sei von einer Deliktseinheit auszugehen, sodass gegenständlich, wenn überhaupt, nur eine Verwaltungsübertretung aufgegriffen hätte werden dürfen. Schließlich wurde zur Strafbemessung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur ein Einkommen von € 1.300,-- habe, dem Aufwendungen von € 973,-- monatlich für Miete, Strom, Versicherung und Kredit etc. gegenüberstünden. Daher wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sowie das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren einzustellen; in eventu das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass zu näher bestimmten Verwaltungsübertretungen wegen Deliktseinheit nur einmal eine Bestrafung ausgesprochen werden; in eventu das Strafverfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen und schließlich in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. Der Beschwerde waren verschiedene Auszüge aus dem Gerichtsakt beigelegt. Vom Landesverwaltungsgericht wurde der Strafakt (17 U 171/14z, BG Klagenfurt) angefordert. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.04.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinen Vermögensverhältnissen wiederum zu Protokoll, dass er als Verkäufer monatlich € 1.300,-- netto verdiene und durch den gegenständlichen Vorfall Schulden von ca. € 15.000,-- hätte. Im Beweisverfahren wurde ein Polizeibeamter vernommen, der bei der Verfolgung des Beschwerdeführers beteiligt war und gab dieser Folgendes zu Protokoll: „Ich war damals Beifahrer anlässlich der Verfolgung des Beschwerdeführers. Ich gebe die gegenständlichen Tatorte bekannt und werden diese in Beilage ./A zur Verhandlungsschrift skizzenhaft eingetragen. Der Vertreter der belangten Behörde legt genaue Plandarstellungen, die die örtlichen Gegebenheiten wiedergeben, vor. Diese werden als Beilage ./B zur Verhandlungsschrift genommen. Auf Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde gibt der Zeuge an: Eine wesentliche Verlangsamung der Fahrt durch den Beschwerdeführer hat während der Verfolgung nur verkehrsbedingt erfolgt, beispielsweise in Kurven. Ansonsten ist er erst stehen geblieben als das Auto einen Totalschaden gehabt hat. Der glaublich linke Vorderreifen hat sich bereits auf der xxx Straße in Richtung xxx kurz vor dem Ortsgebiet xxx gelöst gehabt. Das konnte man auf Grund der Funkenbildung erkennen. Reifenteile flogen auf unsere Windschutzscheibe. Im Bereich des Maisackers waren keine weiteren Personen gefährdet; bei der Kreuzung xxx (Spruchpunkt 4) kam ein Fahrzeug entgegen. Der Lenker hat abgebremst. Ansonsten war kein weiterer Gegenverkehr bzw. habe ich keine Fußgänger wahrgenommen; dies wäre auf Grund der Situation auch schwer möglich gewesen. Es hat sehr gestaubt und war auf der Straße Rollsplit; es war also sehr schwer zu erkennen, was sich abseits der Fahrbahn befunden hat. Zum Tatzeitpunkt war die Polizeiinspektion xxx die nächstgelegene Polizeidienststelle. Auf Befragen durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gibt der Zeuge an: Die beschädigten Zäune befanden sich auf Privatgrundstücken. Auf Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde gibt der Zeuge an: Der Betontrog zu Spruchpunkt 7 befand sich auf der Wegmitte und hatte den Zwecke, die Durchfahrt von KFZ am Geh- und Radweg zu verhindern.“ Der Vertreter der belangten Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit sich die Vorfälle auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr iSd StVO ereignet haben; der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt ergänzend zu seinem Beschwerdevorbringen fest, dass „im Hinblick auf die Verurteilung vor dem BG Klagenfurt von einer weiteren Aburteilung des streitgegenständlichen Verhaltens abstand genommen werden muss bzw. hat sich aus der Beweisaufnahme ergeben, dass mehrere Sachschäden an Privatgrundstücken Gegenstand des Straferkenntnisses sind und in diesem Zusammenhang daher keine Verpflichtung besteht, die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und daher auch diesbezüglich kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers vorliegt. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer ohnehin von der Polizei verfolgt, sodass sich eine entsprechende Verständigung erübrigt. Es wird daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In eventu wird beantragt, die verhängte Geldstrafe schuldangemessen und einkommensangemessen herabzusetzen.“ II.römisch zwei. Maßgebliche rechtliche Grundlagen: § 4 Straßenverkehrsordnung 1960 idF BGBl I 2012/50Paragraph 4, Straßenverkehrsordnung 1960 in der Fassung BGBl römisch eins 2012/50 Verkehrsunfälle
(1)Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, b) …….. …………
(5)Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
(5)Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. § 5 Straßenverkehrsordnung 1960 idF BGBl 1994/518Paragraph 5, Straßenverkehrsordnung 1960 in der Fassung BGBl 1994/518 Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol
(1)Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. ……………… § 7 Straßenverkehrsordnung 1960 idF BGBl 1994/518Paragraph 7, Straßenverkehrsordnung 1960 in der Fassung BGBl 1994/518 Allgemeine Fahrordnung
(1)Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet. ….. § 31 Straßenverkehrsordnung 1960 idF BGBl I 2005/52Paragraph 31, Straßenverkehrsordnung 1960 in der Fassung BGBl römisch eins 2005/52 Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs
(1)Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.
(2)Es ist verboten, an den in Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. anzubringen. Dies gilt jedoch nicht für das Anbringen von Tabellen für Preise von Taxi- und Ausflugsfahrten unter den in § 96 Abs. 4 genannten Straßenverkehrszeichen sowie für die Nutzung der Rückseite der in Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen gemäß § 82 Abs. 3 lit. f.
(2)Es ist verboten, an den in Absatz eins, bezeichneten Einrichtungen Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. anzubringen. Dies gilt jedoch nicht für das Anbringen von Tabellen für Preise von Taxi- und Ausflugsfahrten unter den in Paragraph 96, Absatz 4, genannten Straßenverkehrszeichen sowie für die Nutzung der Rückseite der in Absatz eins, bezeichneten Einrichtungen gemäß Paragraph 82, Absatz 3, Litera f,
(3)Die Behörde ist berechtigt, unbefugt an den in Abs. 1 bezeichneten Einrichtungen angebrachte Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. auf Kosten des für die Anbringung Verantwortlichen ohne weiteres Verfahren entfernen zu lassen.
(3)Die Behörde ist berechtigt, unbefugt an den in Absatz eins, bezeichneten Einrichtungen angebrachte Beschriftungen, bildliche Darstellungen, Anschläge, geschäftliche Anpreisungen oder dgl. auf Kosten des für die Anbringung Verantwortlichen ohne weiteres Verfahren entfernen zu lassen. § 99 Straßenverkehrsordnung 1960 idfF BGBl I 2013/39Paragraph 99, Straßenverkehrsordnung 1960 idfF BGBl römisch eins 2013/39 Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, ……...
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt, …….
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
- a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist,
- b)wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,wer in anderer als der in Absatz 2, Litera a, bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet, ……...
(6)Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor,
- a)……
- b)wenn die Tat auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr begangen wurde (§ 1 Abs. 2),wenn die Tat auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr begangen wurde (Paragraph eins, Absatz 2,),
- c)wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht,wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den Paragraphen 37 und 37 a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht, …….. § 81 StrafgesetzbuchParagraph 81, Strafgesetzbuch Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen
(1)Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt
- unter besonders gefährlichen Verhältnissen,
- nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, oder
- dadurch, dass er, wenn auch nur fahrlässig, ein gefährliches Tier entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag hält, verwahrt oder führt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)Der Täter ist nach Abs. 1 Z 3 auch zu bestrafen, wenn er sich mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder wenn ihm der Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen ist.
(2)Der Täter ist nach Absatz eins, Ziffer 3, auch zu bestrafen, wenn er sich mit einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre, oder wenn ihm der Irrtum über die Rechtsvorschrift oder den behördlichen Auftrag sonst vorzuwerfen ist. § 89 StrafgesetzbuchParagraph 89, Strafgesetzbuch Gefährdung der körperlichen Sicherheit Wer in den im § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Fällen, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.Wer in den im Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Fällen, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. III.römisch drei. Erwägungen:
- Festgestellter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer fuhr am 05.10.2013 ab 00.06 Uhr mit dem PKW (behördliches Kennzeichen: xxx) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, in Richtung seiner Wohnadresse (xxx). Auf Grund seiner Fahrweise wurde die Besatzung eines Funkstreifenwagens auf ihn aufmerksam und versuchte diese, ihn unter Verwendung des Blaulichtes anzuhalten. Der Beschwerdeführerergriff die Flucht. Beim Einbiegen in die xxx Straße kam er, wohl auf Grund der überhöhten Geschwindigkeit und der Alkoholbeeinträchtigung, von der Fahrbahn linksseitig ab und fuhr in einen Maisacker (Vorfall 1). Dort verursachte er Schäden an der Maiskultur. Er setzte seine Flucht über mehrere Kilometer fort, bis er auf der xxxstraße nördlich fahrend beim Einbiegen in die Gasse „xxx“ den Zaun samt Zaunsäule am Grundstück xxx beschädigte (Vorfall 2). Die xxx Gasse ist auf kurzer Strecke eine Hauszufahrt; sie wird durch einen Geh- und Radweg fortgesetzt. Um das Durchfahren von PKW´s beim Radweg zu behindern, ist in der Fahrbahnmitte ein Betontrog mit Reflektoren (Verkehrsleiteinrichtungen) angebracht. Der Beschwerdeführer setzte seine Fahrt trotz des Betontroges fort, schob diesen mit seinem PKW von der Fahrbahn und beschädigte dabei außer dem Betontrog (mit Verkehrsleiteinrichtungen) auch einen auf der rechten Fahrbahnseite befindlichen Zaun (Vorfall 3). Nach ca. 600 m bog er wieder in die xxxstraße ein und beschädigte einen Zaun, wiederum auf der linken Fahrbahnseite, Höhe xxx und einen parkenden PKW vor der xxx, wobei sich dieser Parkplatz nicht auf der Fahrbahn der xxxstraße befindet (Vorfall 4). Zwischen dem beschädigten Zaun auf dem Grundstück xxx und dem beschädigten Fahrzeug liegt eine Wegstrecke von ca. 20 m. Ca. 40 m weiter beschädigte der Beschwerdeführer den Gartenzaun beim Grundstück xxx und fuhr ca. 20 m weiter, auf den Zaunsockel des Grundstückes xxxgasse auf (Vorfall 5). Das Fahrzeug war daraufhin nicht mehr fahrtauglich. Um eine Flucht des Beschwerdeführers, der mittlerweile aus dem Auto ausgestiegen war, zu unterbinden, wurden ihm von der Besatzung des Streifenwagens Handfesseln angelegt. Er verlangte in barscher Ausdrucksweise eine Zigarette und beschimpfte die einschreitenden Beamten. Der Beschwerdeführer wurde während der ganzen Zeit von einem Streifenwagen verfolgt, unterbrach seine Fahrt niemals, sondern verlangsamte sie nur in den Kurvenbereichen. Der gekürzten Urteilsausfertigung zum bezirksgerichtlichen Verfahren 17 U 171/14z ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer schuldig ist, „er hat am 5.10.2013 in xxx und xxx als Lenker des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen xxx durch außer Acht lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Vorsicht und Aufmerksamkeit, insbesondere dadurch, dass er zur Nachtzeit unter Missachtung von Vorrangzeichen mit weit überhöhter Geschwindigkeit durch das Stadtgebiet von xxx und das Ortsgebiet von xxx, teilweise auf der Fahrspur für den Gegenverkehr, fuhr, wobei 1.) ein bevorrangter namentlich nicht bekannter Pkw-Lenker sein Fahrzeug stark abbremsen musste, um eine Kollision zu vermeiden, 2.) sich ablösende Reifenteile seines Fahrzeuges gegen die Frontscheibe des nachfahrenden, von xxx gelenkten, Polizeifahrzeuges schlugen, 3.) zwei entgegenkommende namentlich nicht bekannte Pkw-Lenker ihre Fahrzeuge stark abbremsen und nach rechts auslenken mussten, um eine Kollision zu vermeiden und 4.) im Zuge eines Linksabbiegemanövers ein entgegenkommender namentlich nicht bekannter Pkw-Lenker sein Fahrzeug stark abbremsen musste, um eine Kollision zu vermeiden, fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit des xxx, des xxx sowie vier namentlich nicht bekannten Fahrzeuglenkern herbeigeführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (1,6 Promille) versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen hat bzw. hätte vorhersehen können, dass im die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, mithin eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war.“ Er wurde daher wegen § 89 StGB zu einer Geldstrafe von € 1.500,-- verurteilt. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Er wurde daher wegen Paragraph 89, StGB zu einer Geldstrafe von € 1.500,-- verurteilt. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsstraf- und Gerichtsakt einliegenden Fotodokumentationen, die nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen, die Aktenunterlagen und die in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht als Beilagen zur Verhandlungsschrift genommenen Planunterlagen.
- Rechtliche Würdigung: 2.
- Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 StVO (Rechtsfahrgebot)Anwendbarkeit des Paragraph 7, Absatz eins, StVO (Rechtsfahrgebot) § 7 Abs. 1 StVO normiert das generelle Rechtsfahrgebot, wobei den Straßenbenützern die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand zugebilligt wird. Ganz allgemein (§ 1 Abs. 1, § 99 Abs. 6) gilt die Straßenverkehrsordnung (nur) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Als Straße mit öffentlichem Verkehr gilt auch eine private Fläche, wenn der Verfügungsberechtigte diesen Verkehr nicht durch geeignete Maßnahmen ausschließt (bauliche Hindernisse, Schranken etc.). Demnach sind in der Regel auch Vorplätze von Gasthäusern etc. als Straßen mit öffentlichem Verkehr zu betrachten. Die Worte „so weit rechts“ in § 7 beziehen sich auf den Rand der Fahrbahn und nicht beispielsweise auf das Bankett, da das Bankett nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist. Ein Befahren der außerhalb der Fahrbahn gelegenen Verkehrsflächen ist grundsätzlich nicht verboten. Der Bestimmung kann aber nur entnommen werden, sich bei Benützung der Fahrbahn, soweit dies in dieser Gesetzesstelle umschrieben ist (Sicherheitsabstand), rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen. Das Verbot der Beschädigung von Sachen auf einem rechts von der Fahrbahn liegenden Parkplatz lässt sich daraus nicht ableiten (VwGH 95/02/0276). Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich ist, haben sich sämtliche Vorfälle, wegen derer der Beschwerdeführer nach § 7 Abs. 1 StVO bestraft wurde, außerhalb der Fahrbahn ereignet: Im angrenzenden Maisacker (Vorfall 1), bei einem Zaunsockel (Vorfall 2), bei einem Zaunsockel und bei einem abseits der Fahrbahn befindlichen Parkplatz (Vorfall 4) und wiederum bei zwei Einfriedungen (Vorfall 5), die allesamt nicht Bestandteil der öffentlichen Straße oder (Vorfall 4) zumindest teilweise nicht Bestandteil der Fahrbahn waren. Bei Vorfall 3 wurde überdies eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (vgl. die exemplarische Aufzählung in § 31 Abs. 1 StVO) beschädigt bzw. in ihrer Lage verändert, sodass zumindest hinsichtlich dieses Tatbestandselementes keine Bestrafung nach § 7 Abs. 1 (und auch nicht nach § 4 StVO) hätte erfolgen dürfen.Paragraph 7, Absatz eins, StVO normiert das generelle Rechtsfahrgebot, wobei den Straßenbenützern die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum rechten Fahrbahnrand zugebilligt wird. Ganz allgemein (Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz 6,) gilt die Straßenverkehrsordnung (nur) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Als Straße mit öffentlichem Verkehr gilt auch eine private Fläche, wenn der Verfügungsberechtigte diesen Verkehr nicht durch geeignete Maßnahmen ausschließt (bauliche Hindernisse, Schranken etc.). Demnach sind in der Regel auch Vorplätze von Gasthäusern etc. als Straßen mit öffentlichem Verkehr zu betrachten. Die Worte „so weit rechts“ in Paragraph 7, beziehen sich auf den Rand der Fahrbahn und nicht beispielsweise auf das Bankett, da das Bankett nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist. Ein Befahren der außerhalb der Fahrbahn gelegenen Verkehrsflächen ist grundsätzlich nicht verboten. Der Bestimmung kann aber nur entnommen werden, sich bei Benützung der Fahrbahn, soweit dies in dieser Gesetzesstelle umschrieben ist (Sicherheitsabstand), rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen. Das Verbot der Beschädigung von Sachen auf einem rechts von der Fahrbahn liegenden Parkplatz lässt sich daraus nicht ableiten (VwGH 95/02/0276). Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich ist, haben sich sämtliche Vorfälle, wegen derer der Beschwerdeführer nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO bestraft wurde, außerhalb der Fahrbahn ereignet: Im angrenzenden Maisacker (Vorfall 1), bei einem Zaunsockel (Vorfall 2), bei einem Zaunsockel und bei einem abseits der Fahrbahn befindlichen Parkplatz (Vorfall 4) und wiederum bei zwei Einfriedungen (Vorfall 5), die allesamt nicht Bestandteil der öffentlichen Straße oder (Vorfall 4) zumindest teilweise nicht Bestandteil der Fahrbahn waren. Bei Vorfall 3 wurde überdies eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs vergleiche die exemplarische Aufzählung in Paragraph 31, Absatz eins, StVO) beschädigt bzw. in ihrer Lage verändert, sodass zumindest hinsichtlich dieses Tatbestandselementes keine Bestrafung nach Paragraph 7, Absatz eins, (und auch nicht nach Paragraph 4, StVO) hätte erfolgen dürfen. Die Spruchpunkte, die eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 StVO vorgeworfen wurde, waren daher aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, weil der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Ob und welche Verwaltungsübertretungen den Beschwerdeführer korrekterweise zur Last hätten gelegt werden müssen, war vom Verwaltungsgericht nicht zu prüfen, weil ein Austausch der Tathandlung jedenfalls unzulässig ist.Die Spruchpunkte, die eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, StVO vorgeworfen wurde, waren daher aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, weil der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Ob und welche Verwaltungsübertretungen den Beschwerdeführer korrekterweise zur Last hätten gelegt werden müssen, war vom Verwaltungsgericht nicht zu prüfen, weil ein Austausch der Tathandlung jedenfalls unzulässig ist. 2.
- Zur Fahrerflucht (§ 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO):Zur Fahrerflucht (Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Paragraph 4, Absatz 5, StVO): Die Bestrafung sowohl nach § 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO ist nach dem Kumulationsprinzip möglich. Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht der lit. a und des Abs. 5 ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens. Dieser Tatbestand ist schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder eben bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (ständige Rechtsprechung des VwGH). Das Tatbild nach Abs. 5 besteht wiederum in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalles mit ausschließlichem Sachschaden und darin, dass die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wurde.Die Bestrafung sowohl nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist nach dem Kumulationsprinzip möglich. Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht der Litera a und des Absatz 5, ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens. Dieser Tatbestand ist schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder eben bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (ständige Rechtsprechung des VwGH). Das Tatbild nach Absatz 5, besteht wiederum in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalles mit ausschließlichem Sachschaden und darin, dass die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wurde. Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, ist es unbestritten, dass der Beschwerdeführer niemals aus freien stücken angehalten hat und auch nicht die nächstgelegene Polizeidienststelle aufgesucht hatte. Der Tatbestand ist in objektiver Sicht erfüllt. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass es sich dabei um ein „fortgesetztes Delikt“, also um einen Fall der Scheinkonkurrenz handelt. Nach der rechtswissenschaftlichen Lehre werden darunter eine Reihe gesetzwidriger Einzelhandlungen verstanden, die wegen ihrer Gleichartigkeit, ihrer Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußerlichen Begleitumstände und in einer zeitlichen Kontinuität oder eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters eine Deliktseinheit bilden. Der „einheitliche Willensentschluss“, der sich darin verwirklicht, stellt dabei im Einzelfall das zentrale Abgrenzungskriterium dar. Von einem Gesamtvorsatz kann nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines Gesamtkonzeptes darstellen. Kein einheitlicher Willensentschluss liegt vor, wenn die Setzung der jeweiligen Einzelhandlungen eines neuerlichen Willensentschlusses bedarf (vgl. VwGH 89/03/0248). Im Hinblick auf die Bestrafung wegen Fahrerflucht hat der VwGH in seinen Entscheidungen folgende Leitsätze aufgestellt: In der Beschwerde wird vorgebracht, dass es sich dabei um ein „fortgesetztes Delikt“, also um einen Fall der Scheinkonkurrenz handelt. Nach der rechtswissenschaftlichen Lehre werden darunter eine Reihe gesetzwidriger Einzelhandlungen verstanden, die wegen ihrer Gleichartigkeit, ihrer Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußerlichen Begleitumstände und in einer zeitlichen Kontinuität oder eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters eine Deliktseinheit bilden. Der „einheitliche Willensentschluss“, der sich darin verwirklicht, stellt dabei im Einzelfall das zentrale Abgrenzungskriterium dar. Von einem Gesamtvorsatz kann nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines Gesamtkonzeptes darstellen. Kein einheitlicher Willensentschluss liegt vor, wenn die Setzung der jeweiligen Einzelhandlungen eines neuerlichen Willensentschlusses bedarf vergleiche VwGH 89/03/0248). Im Hinblick auf die Bestrafung wegen Fahrerflucht hat der VwGH in seinen Entscheidungen folgende Leitsätze aufgestellt: Wenn die Beschädigung zweier Fahrzeuge durch einen Fahrzeuglenker so rasch hintereinander erfolgt, dass sie den akustischen Eindruck einer einzigen Kollision vermittelt, liegt die Verursachung eines Verkehrsunfalles an einem einzigen Unfallort, der sich über mehrere Tatorte erstrecken kann, vor. Dies würde zu einer Tateinheit nach § 22 Abs. 1 VStG führen. Wenn ein KFZ-Lenker im Zuge einer Fahrt mehrere hintereinander abgestellte KFZ beschädigt, so kann ihm die Unterlassung der Unfallsmeldung iSd Abs. 5 nur einmal zur Last gelegt werden, wenn er nach dem ersten Anstoß nicht mehr in der Lage war, entsprechend zu reagieren und weitere Anstöße zu vermeiden (VwGH 91/02/0047). Von einem sofortigen Anhalten iSd § 1 lit. a kann wiederum nicht die Rede sein, wenn das beteiligte Fahrzeug nicht unmittelbar nach Kenntnisnahme des Verkehrsunfalles am Unfallort, sondern erst in einiger Entfernung (hier 40 Meter) davon angehalten wird (VwGH 81/02/0267). Als Verkehrsunfall ist wiederum jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Dass dabei auch der Schaden auf der Straße mit öffentlichem Verkehr eintritt, ist nicht Tatbestandsvoraussetzung (Fahrzeug kommt von der Straße ab und beschädigt auf Privatgrund einen Zaun – VwGH 83/03/0043). Aus der Zusammenschau dieser Elemente lässt sich Folgendes ableiten:Wenn die Beschädigung zweier Fahrzeuge durch einen Fahrzeuglenker so rasch hintereinander erfolgt, dass sie den akustischen Eindruck einer einzigen Kollision vermittelt, liegt die Verursachung eines Verkehrsunfalles an einem einzigen Unfallort, der sich über mehrere Tatorte erstrecken kann, vor. Dies würde zu einer Tateinheit nach Paragraph 22, Absatz eins, VStG führen. Wenn ein KFZ-Lenker im Zuge einer Fahrt mehrere hintereinander abgestellte KFZ beschädigt, so kann ihm die Unterlassung der Unfallsmeldung iSd Absatz 5, nur einmal zur Last gelegt werden, wenn er nach dem ersten Anstoß nicht mehr in der Lage war, entsprechend zu reagieren und weitere Anstöße zu vermeiden (VwGH 91/02/0047). Von einem sofortigen Anhalten iSd Paragraph eins, Litera a, kann wiederum nicht die Rede sein, wenn das beteiligte Fahrzeug nicht unmittelbar nach Kenntnisnahme des Verkehrsunfalles am Unfallort, sondern erst in einiger Entfernung (hier 40 Meter) davon angehalten wird (VwGH 81/02/0267). Als Verkehrsunfall ist wiederum jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Dass dabei auch der Schaden auf der Straße mit öffentlichem Verkehr eintritt, ist nicht Tatbestandsvoraussetzung (Fahrzeug kommt von der Straße ab und beschädigt auf Privatgrund einen Zaun – VwGH 83/03/0043). Aus der Zusammenschau dieser Elemente lässt sich Folgendes ableiten: Bei allen Vorfällen handelte es sich um Verkehrsunfälle iSd § 4; räumlich im Zusammenhang stehende Vorfälle (1-5) wurden von der Strafbehörde in jeweils einen einzigen Tatbestand zusammengefasst und nur einmal bestraft; zwischen den einzelnen Vorfallsorten waren immer größere Entfernungen, sodass der Beschwerdeführer jedenfalls für jeden Vorfall einen eigenen Willensentschluss gefasst hat. Dabei ist festzuhalten, dass selbst bei den „zusammengefassten“ Vorfällen 4 und 5 zwischen den einzelnen Unfallsorten eine Wegstrecke von jeweils 20 Metern lag und dies jedenfalls ausreichend dafür gewesen wäre, den Anprall als eigenständiges Ereignis wahrzunehmen und dementsprechend zu reagieren.Bei allen Vorfällen handelte es sich um Verkehrsunfälle iSd Paragraph 4,; räumlich im Zusammenhang stehende Vorfälle (1-5) wurden von der Strafbehörde in jeweils einen einzigen Tatbestand zusammengefasst und nur einmal bestraft; zwischen den einzelnen Vorfallsorten waren immer größere Entfernungen, sodass der Beschwerdeführer jedenfalls für jeden Vorfall einen eigenen Willensentschluss gefasst hat. Dabei ist festzuhalten, dass selbst bei den „zusammengefassten“ Vorfällen 4 und 5 zwischen den einzelnen Unfallsorten eine Wegstrecke von jeweils 20 Metern lag und dies jedenfalls ausreichend dafür gewesen wäre, den Anprall als eigenständiges Ereignis wahrzunehmen und dementsprechend zu reagieren. Dem Vorbringen, er hätte die Unfälle nicht nach § 4 Abs. 5 bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden gehabt, kommt keine Berechtigung zu:Dem Vorbringen, er hätte die Unfälle nicht nach Paragraph 4, Absatz 5, bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden gehabt, kommt keine Berechtigung zu: Es ist zwar richtig, dass die Nachfahrt durch am nächstgelegenen Polizeistandort zugeteilte Beamten durchgeführt wurde; einer allfälligen Meldepflicht wäre nur dann entsprochen, wenn das außerhalb seiner Dienststelle befindliche Straßenaufsichtsorgan zur Entgegennahme der Anzeige zuständig und bereit gewesen wäre (VwGH 1533/73). Dass wiederum der Beschwerdeführer eine Meldung zu erstatten bereit gewesen wäre, kann dem Sachverhalt nicht entnommen werden; immerhin mussten ihm Fesseln angelegt werden, um seine Flucht zu verhindern und hat er die Beamten beschimpft. Der Tatbestand des § 4 Abs. 5 ist somit erfüllt – auch bei Vorfall 3 wurde nicht nur eine Verkehrsleiteinrichtung, sondern auch ein Zaun beschädigt - und waren die Beschwerden hinsichtlich der Bestrafung wegen Fahrerflucht als unbegründet abzuweisen.Es ist zwar richtig, dass die Nachfahrt durch am nächstgelegenen Polizeistandort zugeteilte Beamten durchgeführt wurde; einer allfälligen Meldepflicht wäre nur dann entsprochen, wenn das außerhalb seiner Dienststelle befindliche Straßenaufsichtsorgan zur Entgegennahme der Anzeige zuständig und bereit gewesen wäre (VwGH 1533/73). Dass wiederum der Beschwerdeführer eine Meldung zu erstatten bereit gewesen wäre, kann dem Sachverhalt nicht entnommen werden; immerhin mussten ihm Fesseln angelegt werden, um seine Flucht zu verhindern und hat er die Beamten beschimpft. Der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 5, ist somit erfüllt – auch bei Vorfall 3 wurde nicht nur eine Verkehrsleiteinrichtung, sondern auch ein Zaun beschädigt - und waren die Beschwerden hinsichtlich der Bestrafung wegen Fahrerflucht als unbegründet abzuweisen. 2.
- Bestrafung gemäß § 5 Abs. 1 StVO (Alkoholisierung):Bestrafung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Alkoholisierung): § 22 VStG ist im Lichte der verfassungsrechtlichen Grundprinzipien zu interpretieren (Artikel 4
- ZP EMRK). Danach darf niemand, der wegen einer strafbaren Handlung bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren des selben Staates erneut vor Gericht gestellt werden. Damit erfasst auch das Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz „ne bis in idem“. Dieselbe strafbare Handlung liegt nach der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vor, wenn die konkurrierenden Tatbestände in ihren wesentlichen Elementen identisch sind. Im Fall Oliveira hat der EGMR seine Position so beschrieben, dass nicht dieselbe strafbare Handlung vorliege, wenn ein und dasselbe Verhalten von verschieden formulierten Straftatbeständen mit unterschiedlichem Schutzzweck erfasst sei. Die Grundzüge für die innerösterreichische Rechtsprechung hat der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg Nr. 18833 vorgegeben. Die Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung sei dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. § 99 Abs. 1 lit. a StVO ordnet die Bestrafung als Verwaltungsübertretung an, wenn jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Mit Rücksicht auf § 81 Z 2 StGB in seiner Auslegung durch die ständige Judikatur und die maßgebliche Literatur bildet das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auch ein bedeutsames tatbestandliches Qualifikationskriterium und damit einen wesentlichen Gesichtspunkt im Sinne der Rechtsprechung des EGMR. Würde nun auch nach der verwaltungsstrafrechtlichen Strafnorm eine Strafe ausgesprochen werden, so würde damit im Ergebnis eine dem Artikel 4 Abs. 1
- ZP EMRK zuwiderlaufende und daher verfassungswidrige Doppelbestrafung angeordnet bzw. durchgeführt (VfGH VfSlg14696, zur Aufhebung des § 99 Abs. 6 lit. c StVO). Paragraph 22, VStG ist im Lichte der verfassungsrechtlichen Grundprinzipien zu interpretieren (Artikel 4
- ZP EMRK). Danach darf niemand, der wegen einer strafbaren Handlung bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren des selben Staates erneut vor Gericht gestellt werden. Damit erfasst auch das Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz „ne bis in idem“. Dieselbe strafbare Handlung liegt nach der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vor, wenn die konkurrierenden Tatbestände in ihren wesentlichen Elementen identisch sind. Im Fall Oliveira hat der EGMR seine Position so beschrieben, dass nicht dieselbe strafbare Handlung vorliege, wenn ein und dasselbe Verhalten von verschieden formulierten Straftatbeständen mit unterschiedlichem Schutzzweck erfasst sei. Die Grundzüge für die innerösterreichische Rechtsprechung hat der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg Nr. 18833 vorgegeben. Die Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung sei dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO ordnet die Bestrafung als Verwaltungsübertretung an, wenn jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Mit Rücksicht auf Paragraph 81, Ziffer 2, StGB in seiner Auslegung durch die ständige Judikatur und die maßgebliche Literatur bildet das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auch ein bedeutsames tatbestandliches Qualifikationskriterium und damit einen wesentlichen Gesichtspunkt im Sinne der Rechtsprechung des EGMR. Würde nun auch nach der verwaltungsstrafrechtlichen Strafnorm eine Strafe ausgesprochen werden, so würde damit im Ergebnis eine dem Artikel 4 Absatz eins,
- ZP EMRK zuwiderlaufende und daher verfassungswidrige Doppelbestrafung angeordnet bzw. durchgeführt (VfGH VfSlg14696, zur Aufhebung des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO). Trotz der rechtskräftigen Verurteilung nach § 89 StGB wurde der Beschwerdeführer nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 StVO bestraft. Damit liegt eine Doppelbestrafung im Sinne der zitierten verfassungsgerichtlichen Judikatur vor. Dieser Spruchpunkt war daher aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, weil die Bestrafung unzulässig ist. Trotz der rechtskräftigen Verurteilung nach Paragraph 89, StGB wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, StVO bestraft. Damit liegt eine Doppelbestrafung im Sinne der zitierten verfassungsgerichtlichen Judikatur vor. Dieser Spruchpunkt war daher aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, weil die Bestrafung unzulässig ist. 2.
- Sonstiges Für eine darüber hinausgehende Strafmilderung bzw. gar das Aussprechen einer Ermahnung in den Fällen der Fahrerflucht war jedoch auf Grund der Schwere der Rechtsgutverletzung und des massiven Verschuldens des Beschwerdeführers kein Platz. Die Kostenentscheidung bezieht sich auf die bezogenen Gesetzesstellen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Alle bei der Behandlung der Beschwerde auftretenden Rechtsfragen (siehe unter „Erwägungen“) wurden unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes gelöst und wurde der Rechtsprechung dabei gefolgt. Die Revision wegen Verletzung in Rechten ist bei den bezeichneten Spruchpunkten gemäß § 25a Abs. 4 VwGG deshalb unzulässig, weil die Strafrahmen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a und b StVO lediglich € 726,-- betragen. Es wurde jeweils eine geringere Strafe als € 400,-- verhängt, wobei die einzelnen Verwaltungsübertretungen (Spruchpunkte) nicht zusammenzurechnen sind. Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Strafrahmen weniger als € 750,-- beträgt und eine € 400,-- nicht übersteigende Geldstrafe im Erkenntnis verhängt worden ist (§ 25a Abs. 4 VwGG). Alle bei der Behandlung der Beschwerde auftretenden Rechtsfragen (siehe unter „Erwägungen“) wurden unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes gelöst und wurde der Rechtsprechung dabei gefolgt. Die Revision wegen Verletzung in Rechten ist bei den bezeichneten Spruchpunkten gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG deshalb unzulässig, weil die Strafrahmen gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a und b StVO lediglich € 726,-- betragen. Es wurde jeweils eine geringere Strafe als € 400,-- verhängt, wobei die einzelnen Verwaltungsübertretungen (Spruchpunkte) nicht zusammenzurechnen sind. Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Strafrahmen weniger als € 750,-- beträgt und eine € 400,-- nicht übersteigende Geldstrafe im Erkenntnis verhängt worden ist (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG). Die Revision für die Amtspartei (belangte Behörde) ist aus diesem Grund nicht ausgeschlossen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.237.250.6.2015