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{'item': 'KLVwG-3066/5/2014'}

Obsah (13)§ 82§ 28§ 25a§ 105§ 9§ 38§ 45§ 52§ 14§ 24Art 130§ 77§ 78a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.04.2015 GeschäftszahlKLVwG-3066/5/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe

§ 82Abs.

5 Wasserrechtsgesetz – WRG aus der Wassergenossenschaft xxx ausgeschieden wurde, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 21.10.2014, Zahl: FE5-WG-59/2013 (032 aus 2014,), mit welchem das Grundstück xxx, KG xxx,

Paragraph 82, Absatz 5, Wasserrechtsgesetz – WRG aus der Wassergenossenschaft xxx ausgeschieden wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 82 Abs. 5 WRG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz 5, WRG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 21.10.2014, Zahl: FE5-WG-59/2013 (032/2014), wurde das Grundstück xxx, KG xxx, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, aus der Wassergenossenschaft xxx, ausgeschieden. Weiters wurde die Wassergenossenschaft xxx verpflichtet, die ab Rechtskraft dieses Bescheides bis zum Jahresende 2014 aliquot zu berechnenden Beiträge für das Grundstück xxx, KG xxx, an die Beschwerdeführerin rückzuerstatten.
  2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 21.10.2014, Zahl: FE5-WG-59/2013 (032 aus 2014,), wurde das Grundstück xxx, KG xxx, welches im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, aus der Wassergenossenschaft xxx, ausgeschieden. Weiters wurde die Wassergenossenschaft xxx verpflichtet, die ab Rechtskraft dieses Bescheides bis zum Jahresende 2014 aliquot zu berechnenden Beiträge für das Grundstück xxx, KG xxx, an die Beschwerdeführerin rückzuerstatten. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: „

§ 82Abs. 5 WRG 1959 idg

F kann die Wasserrechtsbehörde auf Antrag der Genossenschaft, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Die ausscheidenden Mitglieder können von der Genossenschaft die Rückerstattung der geleisteten Beiträge und Beseitigung der durch sein Ausscheiden entbehrlich gewordenen, auf seinem Grund errichteten, Anlagen fordern, soweit sie der gewöhnlichen Nutzung seiner Liegenschaft oder Anlage nachteilig sind. „

Paragraph 82, Absatz 5, WRG 1959 idgF kann die Wasserrechtsbehörde auf Antrag der Genossenschaft, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Die ausscheidenden Mitglieder können von der Genossenschaft die Rückerstattung der geleisteten Beiträge und Beseitigung der durch sein Ausscheiden entbehrlich gewordenen, auf seinem Grund errichteten, Anlagen fordern, soweit sie der gewöhnlichen Nutzung seiner Liegenschaft oder Anlage nachteilig sind. Dem Antrag auf Ausscheiden steht kein öffentliches Interesse entgegen. Der Begriff des „öffentlichen Interesses“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Eine Erfassung seines relevanten Begriffsinhaltes kann nur in Bezug auf bestimmte Sachverhalte und/oder durch normative Anführung bestimmter Gesichtspunkte (einzelner Elemente des öffentlichen Interesses) erfolgen. In Gesetzen und Verordnungen werden maßgebliche Wertungen und Überlegungen zur Bedeutung öffentlicher Interessen vorweggenommen und auf diese Weise für den Individualvollzug bestimmte Gewichtungen einzelner Aspekte des öffentlichen Interesses vorgegeben, fallweise werden bloß Ziele, Grundsätze und Prüfkriterien normiert, die den Vollzugsorganen die Bedachtnahme auf den Einzelfall erleichtern und entsprechende Abwägungsspielräume eröffnen (vgl. Oberleitner, Das „öffentliche Interesse“ im Wasserrecht, RdU 2005/2). Der Begriff des „öffentlichen Interesses“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Eine Erfassung seines relevanten Begriffsinhaltes kann nur in Bezug auf bestimmte Sachverhalte und/oder durch normative Anführung bestimmter Gesichtspunkte (einzelner Elemente des öffentlichen Interesses) erfolgen. In Gesetzen und Verordnungen werden maßgebliche Wertungen und Überlegungen zur Bedeutung öffentlicher Interessen vorweggenommen und auf diese Weise für den Individualvollzug bestimmte Gewichtungen einzelner Aspekte des öffentlichen Interesses vorgegeben, fallweise werden bloß Ziele, Grundsätze und Prüfkriterien normiert, die den Vollzugsorganen die Bedachtnahme auf den Einzelfall erleichtern und entsprechende Abwägungsspielräume eröffnen vergleiche Oberleitner, Das „öffentliche Interesse“ im Wasserrecht, RdU 2005/2). Der Begriff des „öffentlichen Interesses“ im WRG ist ein Sammelbegriff für das Ergebnis einer Zusammenschau zahlreicher Elemente von allgemeiner Bedeutung. Für solche Elemente ist es typisch, dass sie nicht so sehr im Interesse einzelner konkreter Individuen als vielmehr - allein oder überwiegend - im Interesse der Allgemeinheit, der Gemeinschaft liegen. Sie können zwar auch mit Interessen Einzelner parallel laufen, gehen aber regelmäßig über einen bestimmten bzw. bestimmbaren Personenkreis hinaus. Vielfach stehen sie auch im Gegensatz zu individuellen Interessen einzelner (vgl. Oberleitner, Das „öffentliche Interesse“ im Wasserrecht, RdU 2005/2). Der Begriff des „öffentlichen Interesses“ im WRG ist ein Sammelbegriff für das Ergebnis einer Zusammenschau zahlreicher Elemente von allgemeiner Bedeutung. Für solche Elemente ist es typisch, dass sie nicht so sehr im Interesse einzelner konkreter Individuen als vielmehr - allein oder überwiegend - im Interesse der Allgemeinheit, der Gemeinschaft liegen. Sie können zwar auch mit Interessen Einzelner parallel laufen, gehen aber regelmäßig über einen bestimmten bzw. bestimmbaren Personenkreis hinaus. Vielfach stehen sie auch im Gegensatz zu individuellen Interessen einzelner vergleiche Oberleitner, Das „öffentliche Interesse“ im Wasserrecht, RdU 2005/2). Unter den Begriff „öffentliches Interesse“ können im Wasserrechtsgesetz nur solche Gesichtspunkte (Elemente des öffentlichen Interesse) verstanden werden, deren Wahrung den zur Handhabung des WRG berufenen Behörden nach Maßgabe des WRG obliegt, denen somit im wasserrechtlichen Konnex rechtliche Relevanz zukommt (VwGH 09.04.1957, 2281/56). Dabei sind vorerst jene einzelnen Interessen der Allgemeinheit - und ihr Zusammenspiel - von Bedeutung, die etwa im § 105 WRG beispielsweise angeführt sind; diese Aufstellung bezieht sich zwar auf das Bewilligungsverfahren, ist aber auch für andere Bestimmungen des WRG maßgeblich, soweit dort nicht explizit von bestimmten Einzelaspekten des „öffentlichen Interesses“ die Rede ist. Da die Aufzählung von Elementen des öffentlichen Interesses im § 105 WRG nicht Abschließend ist, können auch im § 105 nicht genannte öffentliche Interessen als wasserrechtlich schutzwürdig angesehen werden (VwGH 22.02.1994, 93/07/0131) (vgl. Oberleitner, Das „öffentliche Interesse“ im Wasserrecht, RdU 2005/2). Unter den Begriff „öffentliches Interesse“ können im Wasserrechtsgesetz nur solche Gesichtspunkte (Elemente des öffentlichen Interesse) verstanden werden, deren Wahrung den zur Handhabung des WRG berufenen Behörden nach Maßgabe des WRG obliegt, denen somit im wasserrechtlichen Konnex rechtliche Relevanz zukommt (VwGH 09.04.1957, 2281/56). Dabei sind vorerst jene einzelnen Interessen der Allgemeinheit - und ihr Zusammenspiel - von Bedeutung, die etwa im Paragraph 105, WRG beispielsweise angeführt sind; diese Aufstellung bezieht sich zwar auf das Bewilligungsverfahren, ist aber auch für andere Bestimmungen des WRG maßgeblich, soweit dort nicht explizit von bestimmten Einzelaspekten des „öffentlichen Interesses“ die Rede ist. Da die Aufzählung von Elementen des öffentlichen Interesses im Paragraph 105, WRG nicht Abschließend ist, können auch im Paragraph 105, nicht genannte öffentliche Interessen als wasserrechtlich schutzwürdig angesehen werden (VwGH 22.02.1994, 93/07/0131) vergleiche Oberleitner, Das „öffentliche Interesse“ im Wasserrecht, RdU 2005/2).

§ 105Abs.

1 WRG 1959 kann im öffentlichen Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 kann im öffentlichen Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

  1. a)eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
  2. b)eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
  3. c)das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
  4. d)ein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
  5. e)die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst würde;
  6. f)eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
  7. g)die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
  8. h)durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
  9. i)sich ergibt, dass ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
  10. j)zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
  11. k)das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht. I)römisch eins) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
  12. m)sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt. Im gegenständlichen Fall widerspricht kein im § 105 aufgezähltes Element des öffentlichen Interesses dem Ausschluss des Gst.Nr. xxx aus der WG. Ein sonstiges wasserrechtlich schutzwürdiges öffentliches Interesse am Weiterverbleib des Grundstückes in der WG kann die Behörde nicht erblicken. Im gegenständlichen Fall widerspricht kein im Paragraph 105, aufgezähltes Element des öffentlichen Interesses dem Ausschluss des Gst.Nr. xxx aus der WG. Ein sonstiges wasserrechtlich schutzwürdiges öffentliches Interesse am Weiterverbleib des Grundstückes in der WG kann die Behörde nicht erblicken. Wenn man der Argumentation der xxx folgen würde, wonach Zweck der WG und damit „öffentliches Interesse“ die in § 2 der Satzung genannte Herstellung und Instandhaltung von Anlagen zur Entwässerung von Grundstücken - zu denen auch die Grundfläche der Frau xxx gehört - sei und eine Einstellung der Entwässerung dieser Grundstücke unweigerlich dazu führen würde, dass diese unter Wasser stünden, was dem Zweck der WG diametral entgegenlaufe und somit letztlich dem Antrag von vorne herein der Boden entzogen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass dann jeder Ausschluss einer Liegenschaft aus einer Wassergenossenschaft unmöglich und damit dem § 85 WRG 1959 der Anwendungsbereich entzogen würde. Denn in den Satzungen muss immer ein Genossenschaftszweck festgelegt sein (§ 77 Abs. 3 lit a WRG 1959). Dies ist in der Regel die Erbringung einer genossenschaftlichen Leistung für die Mitglieder (z.B. Versorgung, Entsorgung, Entwässerung, Hochwasserschutz etc.). Ein Ausschluss hat aber naturgemäß zur Folge, dass diese Leistung nicht mehr erbracht und damit der Zweck der Wassergenossenschaft für die ausgeschlossene Liegenschaft nicht mehr erfüllt wird. Wenn man der Argumentation der xxx folgen würde, wonach Zweck der WG und damit „öffentliches Interesse“ die in Paragraph 2, der Satzung genannte Herstellung und Instandhaltung von Anlagen zur Entwässerung von Grundstücken - zu denen auch die Grundfläche der Frau xxx gehört - sei und eine Einstellung der Entwässerung dieser Grundstücke unweigerlich dazu führen würde, dass diese unter Wasser stünden, was dem Zweck der WG diametral entgegenlaufe und somit letztlich dem Antrag von vorne herein der Boden entzogen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass dann jeder Ausschluss einer Liegenschaft aus einer Wassergenossenschaft unmöglich und damit dem Paragraph 85, WRG 1959 der Anwendungsbereich entzogen würde. Denn in den Satzungen muss immer ein Genossenschaftszweck festgelegt sein , (Paragraph 77, Absatz 3, Litera a, WRG 1959). Dies ist in der Regel die Erbringung einer genossenschaftlichen Leistung für die Mitglieder (z.B. Versorgung, Entsorgung, Entwässerung, Hochwasserschutz etc.). Ein Ausschluss hat aber naturgemäß zur Folge, dass diese Leistung nicht mehr erbracht und damit der Zweck der Wassergenossenschaft für die ausgeschlossene Liegenschaft nicht mehr erfüllt wird. Es ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber diese Bestimmung so verstanden wissen wollte. Gegen diese Interpretation spricht weiters, dass nach der Rsp des VwGH der wesentliche Nachteil, welcher den Ausschließungsgrund darstellt, aus der weiteren Teilnahme erwachsen muss. Durch den Ausschluss müssten somit weitere Nachteile der Genossenschaft abgewendet werden können (vgl. E 14. September 1982, 82/07/0088; E 19. November 2009,2008/07/0132) (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0040). Gegen diese Interpretation spricht weiters, dass nach der Rsp des VwGH der wesentliche Nachteil, welcher den Ausschließungsgrund darstellt, aus der weiteren Teilnahme erwachsen muss. Durch den Ausschluss müssten somit weitere Nachteile der Genossenschaft abgewendet werden können vergleiche E 14. September 1982, 82/07/0088; E 19. November 2009,2008/07/0132) (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0040). Die Wasserrechtsbehörde kann der Argumentation der WG folgen, dass der Weiterverbleib des Gst.Nr. xxx in der WG für die übrigen Mitglieder der WG einen überwiegenden Nachteil bedeuten würde weil die WG für die Entwässerung dieses Grundstücks immense Geldsummen aufwenden müsste. Die WG hat in ihrem Antrag und in der ergänzenden Stellungnahme vom 10.04.2014, erstellt durch den Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft xxx, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Nachteil für die WG darin liegt, dass bis auf das Grundstück der xxx und ein weiteres Grundstück alle übrigen Grundstücke in dieser 45 ha großen Polderfläche ihren Austritt aus der WG erklärt haben und bei einem Weiterverbleib dieses Grundstückes in der WG entweder das alte Pumphaus und die bestehende Drainage weiter betrieben werden müsste - hierfür würden allein die Stromkosten € 10.790,-- pro Jahr betragen - oder es müsste eine Umschließung des Grundstückes und eine eigene kleine Pumpstation errichtet werden (Kosten hierfür zwischen € 207.600,-- und € 214.300,--). Die laufenden Kosten der Variante der Umschließung und eigenen Entwässerung würden zwischen ca. € 1.600,-- (nur Betriebskosten, Wartung und Instandhaltung) und ca. € 10.000,-- (incl. Ansatz der Abschreibung auf die durchschnittliche Lebensdauer) betragen. Demgegenüber stehen derzeitige Gesamteinnahmen aus Mitgliedsbeiträgen von ca. € 34.000,-- pro Jahr. Das gesamte Genossenschaftsgebiet hat derzeit eine Fläche von ca. 500 ha, darin enthalten die 45 ha Polderfläche. Die Fläche des Gst.Nr. xxx der xxx beträgt 10.952 m² bzw. 1,0952 ha. Das sind weniger als 0,3% der gesamten Genossenschaftsfläche. Das heißt, dass für die Entwässerung einer Fläche von weniger als 0,3% der gesamten Genossenschaftsfläche laufende Kosten aufgebracht werden müssten, die je nach Ansatz ca. 1/5 bis max. ca. 1/3 der derzeitigen Gesamteinnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen betragen. Darüber hinaus haben bis auf zwei Grundstücke alle übrigen Grundstücke in dieser 45 ha großen Polderfläche ihren Austritt aus der WG erklärt. Das einzige Grundstück neben dem Grundstück der xxx, dass noch nicht den Austritt aus der WG erklärt hat, das ist das Grundstück Nr. xxx. Dieses wurde aber mittlerweile mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten aus der WG ausgeschlossen, sodass nur noch das Grundstück der Frau xxx übrig bleibt. Mit Frau xxx wurde sogar ein Schlichtungsverfahren durchgeführt. Dieses blieb jedoch ohne Erfolg. Die von xxx im einzigen Schlichtungsgespräch, zu dem sie erschienen ist (am 25.01.2013), genannten Bedingungen (Erfüllung ihrer Forderungen nach bestimmten Ausgleichsflächen durch das Land Kärnten) betreffen eine Angelegenheit, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der WG fällt. Zur sonstigen Argumentation der WG hat xxx im Schlichtungsgespräch nichts Substantielles erwidert. Die WG hat in ihrem Antrag weiters dargelegt, dass der Vollausschuss in seiner Sitzung am 12.12.2012 beschlossen hat, die westlich der xxx Straße gelegenen Grundstücke aus dem Genossenschaftsgebiet auszuscheiden. Hierzu ist auszuführen, dass

§ 9Abs.

1 der derzeit geltenden Satzung der WG (wasserrechtlich genehmigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16.03.1960, ZI. Wa-267/1/1960; Änderung wasserrechtlich genehmigt mit Bescheid vom Landeshauptmann von Kärnten vom 03.04.1997, ZI. 8W-Allg 145/5/96) dem Ausschuss die Leitung der Genossenschaft und die Besorgung der laufenden Angelegenheit der Genossenschaft, soweit diese nicht der Genossenschaftsversammlung vorbehalten sind, obliegt. Insbesondere obliegen ihm die in lit a bis lit h aufgezählten Angelegenheiten. Laut § 9 Abs. 1 lit. g der Satzung gehören in seinem Wirkungsbereich „die Beschlussfassung über die Aufnahme benachbarter Grundstücke in den Genossenschaftsverband und über die Ausscheidung einzelner Grundstücke aus demselben im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes“. Hierzu ist auszuführen, dass

Paragraph 9, Absatz eins, der derzeit geltenden Satzung der WG (wasserrechtlich genehmigt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16.03.1960, ZI. Wa-267/1/1960; Änderung wasserrechtlich genehmigt mit Bescheid vom Landeshauptmann von Kärnten vom 03.04.1997, ZI. 8W-Allg 145/5/96) dem Ausschuss die Leitung der Genossenschaft und die Besorgung der laufenden Angelegenheit der Genossenschaft, soweit diese nicht der Genossenschaftsversammlung vorbehalten sind, obliegt. Insbesondere obliegen ihm die in Litera a bis Litera h, aufgezählten Angelegenheiten. Laut Paragraph 9, Absatz eins, Litera g, der Satzung gehören in seinem Wirkungsbereich „die Beschlussfassung über die Aufnahme benachbarter Grundstücke in den Genossenschaftsverband und über die Ausscheidung einzelner Grundstücke aus demselben im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes“. Der Beschluss auf Ausscheiden des Gst.Nr. xxx, KG xxx, ist unter Berücksichtigung dieser geltenden Satzungsbestimmungen daher mit dem Beschluss des Vollausschusses am 12.12.2012 rechtmäßig zu Stande gekommen. Betreffend die laut xxx „nochmals zu entrichtende Anschlussgebühr“ an die xxx beim Weiterbetrieb des alten Pumphauses wird ausgeführt, dass die finanziellen und wirtschaftlichen Dispositionen der WG gehen nicht zu Lasten der xxx, sondern eigentlich zu Lasten der WG selbst. Es ist nicht einsichtig warum diese Anschlusskosten nicht in die Berechnungen einfließen sollen. Betreffend das Vorbringen, dass der Weiterbetrieb und die Sanierung des alten Pumphauses nicht notwendig sei, wird auf die Beantwortung der Frage 2 durch die Wassergenossenschaft verwiesen, welche die Kosten der separaten Entwässerung des Gst.Nr. xxx mit einer Umschließung und eigens errichteten Pumpstation zwischen € 207.600,-- und € 214.300,-- beziffert. Diese Berechnung ist schlüssig und nachvollziehbar. Zum Vorbringen des Vertreters der xxx, dass die wasserrechtliche Bewilligung des Projektes „Verbesserung der Wasserqualität des xxx Sees“ als Vorfrage

§ 38WRG 1959 idg

F anzusehen und daher das gegenständliche Ausschlussverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des diesbezüglichen Bewilligungsverfahren auszusetzen sei, wird ausgeführt, dass eine Vorfrage eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder auch der selben oder von Gerichten zu entscheiden ist. Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidungen im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die Zum Vorbringen des Vertreters der xxx, dass die wasserrechtliche Bewilligung des Projektes „Verbesserung der Wasserqualität des xxx Sees“ als Vorfrage

Paragraph 38, WRG 1959 idgF anzusehen und daher das gegenständliche Ausschlussverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des diesbezüglichen Bewilligungsverfahren auszusetzen sei, wird ausgeführt, dass eine Vorfrage eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder auch der selben oder von Gerichten zu entscheiden ist. Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidungen im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die 1. eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar - ein notwendige Grundlage - ist und 2. die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (Walter/Mayer, Verwaltunqsverfahrensrecht8

(2003)RN 306). Im konkreten Fall ist das Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung des Projektes „Verbesserung der Wasserqualität des xxx Sees“ im gegenständlichen Ausschlussverfahren keine Vorfrage

§ 38

AVG, weil die Frage, ob die in Rede stehenden Grundstücke geflutet werden oder nicht bzw. ob die Bewilligung für die Flutung vorliegt oder nicht, keine Rechtsfrage im oben dargestellten Sinn ist. Sie ist allenfalls ein Motiv für das Ausscheiden bzw. den Austritt. Rechtsfragen wäre beispielsweise, ob jemand Eigentümer einer in Anspruch genommenen Grundstücksfläche ist, oder wenn der Grenzverlauf unklar ist, oder die Frage, ob eine Im konkreten Fall ist das Vorliegen einer rechtskräftigen Bewilligung des Projektes „Verbesserung der Wasserqualität des xxx Sees“ im gegenständlichen Ausschlussverfahren keine Vorfrage

Paragraph 38, AVG, weil die Frage, ob die in Rede stehenden Grundstücke geflutet werden oder nicht bzw. ob die Bewilligung für die Flutung vorliegt oder nicht, keine Rechtsfrage im oben dargestellten Sinn ist. Sie ist allenfalls ein Motiv für das Ausscheiden bzw. den Austritt. Rechtsfragen wäre beispielsweise, ob jemand Eigentümer einer in Anspruch genommenen Grundstücksfläche ist, oder wenn der Grenzverlauf unklar ist, oder die Frage, ob eine Partei rechts- und geschäftsfähig ist um ein Rechtsgeschäft vorzunehmen. Das Vorliegen der Bewilligung ist aber keine Rechtsfrage. Ebenso wären z.B. die Motive, warum die Genossenschaft das neue Pumpwerk nicht so errichtet hat, dass damit eine Entwässerung der Grundstücke xxx und xxx möglich wäre, nicht von der Behörde nicht zu beurteilen und würden daher auch keine Rechtsfrage darstellen. Zum Vorbringen der xxx, dass das Material für die Damm- und Anschüttung nicht zugekauft und zugeführt sondern der vor Ort anstehende Oberboden weiter verwendet werden solle und daher die Kosten für diese Damm- und Anschüttung von der WG zu hoch angesetzt werden würden, so kann dem nicht gefolgt werden. Auch wenn der vor Ort vorhandene Boden verwendet werden soll, muss dieser erst gewonnen, transportiert und eingebaut werden, was Kosten verursacht. Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliches für die Anschüttung notwendige Material tatsächlich vor Ort gewonnen werden kann. Da das angeschüttete Grundstück stabil bleiben soll kann davon nicht ausgegangen werden, dass mit dem im Projektsgebiet vorhandene Material diese Standsicherheit und Stabilität erreicht werden kann. Deshalb ist die von der WG getroffene Annahme gerechtfertigt, dass sämtliches Material zugekauft und antransportiert werden soll. Was die Kritik der xxx betrifft, dass bei den Angaben zur Bemessung der Pumpleitung für die gesonderte Entwässerung die von xxx angenommenen Werte zu Evaporation und Kuverwasser nicht nachvollziehbar seien, wird ausgeführt, dass diese Berechnung und die Annahmen von einem hierzu befugten Zivilingenieurbüro stammen und speziell dieses Büro über langjährige Erfahrung (mehr als 10 Jahre) mit Projektierungen und Baumaßnahmen im und rund um das xxx Moor verfügt. Alle bisherigen von diesem Zivilingenieurbüro vorgelegten Projekte inklusive Berechnungen und Baubegleitungen haben die Kompetenz dieses Büros auf diesem Gebiet bestätigt und hat es keine Beanstandungen gegeben. Die Behörde sieht daher keinen Grund, an diesen von einem Fachkundigen getätigten Annahmen zu zweifeln und ist auch xxx dem nicht in gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Zum Vorbringen der xxx, dass der laufende Betrieb der WG nur möglich sei, da das Land Kärnten 30% der Ausgaben im Wege über Förderungen trage und dies auch für die Baumaßnahmen für eine separate Entwässerung oder Anschüttung des Grundstückes xxx gelte, ist dem entgegen zu halten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass jedes Bauvorhaben der WG vom Land Kärnten gefördert wird. Auf Förderungen besteht generell kein Rechtsanspruch, mag es auch in der Vergangenheit so gewesen sein, dass die Bauvorhaben der WG immer gefördert wurden. Zum Vorbringen der xxx, dass bei den laufenden Kosten einer isolierten Entwässerung ihres Grundstückes durch ein neues Pumphaus der angenommene Zinssatz von 3%, die Annahme der Betriebskosten und die angenommene Nutzungsdauer des Dammes von 80 Jahren nicht nachvollziehbar seien, wurde seitens der Behörde Rücksprache mit xxx gehalten. Dieser hat angegeben, dass in den KVR-Leitlinien („Standard zur Durchführung dynamischer Kostenvergleichsrechnung 2012“) der LAWA (=Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser) unter 4.3 für Kostenvergleichsrechnung ausdrücklich die Anwendung eines langfristigen Realzinssatzes von 3 % empfohlen werde. Weiters seien in Anlage 1 dieser Leitlinien durchschnittliche Nutzungsdauern wasserbaulicher Anlagen in Form von zeitlichen Bereichen angegeben. Auf Grund der ungünstigen und schwierigen Untergrundverhältnisse im xxx Moor sei die untere Grenze von 80 Jahren für die Berechnung angenommen worden. Nachdem diese Annahmen in den Leitlinien vorgegeben sind und der Behörde plausibel erscheinen (die vom Rechtsvertreter der Frau xxx angegebene Bewilligungsdauer von 99 Jahren wäre gem. § 21 Abs. 1 WRG 1959 gar nicht möglich; die maximale Bewilligungsdauer darf 90 Jahre nicht überschreiten), die WG für die Entwässerungsanlage für das Gst.Nr. xxx (xxx.) wasserrechtlich zur Instandhaltung verpflichtet wäre und die WG in vorsichtiger Weise vom ungünstigsten Fall der Notwendigkeit der gänzlichen Neuerrichtung des Dammes ausgeht, hat der Planer die Finanzierung der Kosten für die Neuerrichtung des Dammes nach 80 Jahren angenommen. Dies ist für die Wasserrechtsbehörde nachvollziehbar. Zum Vorbringen der xxx, dass bei den laufenden Kosten einer isolierten Entwässerung ihres Grundstückes durch ein neues Pumphaus der angenommene Zinssatz von 3%, die Annahme der Betriebskosten und die angenommene Nutzungsdauer des Dammes von 80 Jahren nicht nachvollziehbar seien, wurde seitens der Behörde Rücksprache mit xxx gehalten. Dieser hat angegeben, dass in den KVR-Leitlinien („Standard zur Durchführung dynamischer Kostenvergleichsrechnung 2012“) der LAWA (=Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser) unter 4.3 für Kostenvergleichsrechnung ausdrücklich die Anwendung eines langfristigen Realzinssatzes von 3 % empfohlen werde. Weiters seien in Anlage 1 dieser Leitlinien durchschnittliche Nutzungsdauern wasserbaulicher Anlagen in Form von zeitlichen Bereichen angegeben. Auf Grund der ungünstigen und schwierigen Untergrundverhältnisse im xxx Moor sei die untere Grenze von 80 Jahren für die Berechnung angenommen worden. Nachdem diese Annahmen in den Leitlinien vorgegeben sind und der Behörde plausibel erscheinen (die vom Rechtsvertreter der Frau xxx angegebene Bewilligungsdauer von 99 Jahren wäre gem. Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 gar nicht möglich; die maximale Bewilligungsdauer darf 90 Jahre nicht überschreiten), die WG für die Entwässerungsanlage für das Gst.Nr. xxx (xxx.) wasserrechtlich zur Instandhaltung verpflichtet wäre und die WG in vorsichtiger Weise vom ungünstigsten Fall der Notwendigkeit der gänzlichen Neuerrichtung des Dammes ausgeht, hat der Planer die Finanzierung der Kosten für die Neuerrichtung des Dammes nach 80 Jahren angenommen. Dies ist für die Wasserrechtsbehörde nachvollziehbar. Was die Ansprüche des ausscheidenden Mitgliedsgrundstücks gegen der Genossenschaft, das ist in concreto die Rückerstattung der geleisteten Beiträge und die Beseitigung durch das Ausscheiden des Grundstückes entbehrlich gewordenen, auf diesem Grundstück errichteten Anlagen, soweit sie der gewöhnlichen Nutzung dieser Liegenschaft oder Anlage nachteilig sind, betrifft, so kommt die Wasserrechtsbehörde, gestützt auf die gutachterliche Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sowie die Angaben des Obmannes der WG zum Schluss, dass ein Weiterverbleib der Entwässerungsanlage der herkömmlichen Bewirtschaftung des Grundstückes „Grünland oder Ackerland“ nicht nachteilig ist, da die bestehenden Leitungen aus Holz bzw. Tonrohren bei herkömmlicher Bearbeitung kein Hindernis darstellen. Selbst Kunststoffleitungen werden beim Pflügen entweder abgerissen oder „ausgezogen“. Es war daher die WG nicht dazu zu verpflichten, die Teile der genossenschaftlichen Entwässerungsanlage aus dem ausscheidenden Gst. Nr. xxx zu entfernen. Was die Rückerstattung geleisteter Beiträge betrifft, so hat die Wassergenossenschaft, nachdem die Beiträge jährlich eingehoben werden, die ab Rechtskraft dieses Bescheides bis zum Jahresende 2014 aliquot zu berechnenden Beiträge rück zu erstatten.“

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde mit folgendem Inhalt: „4.1 Kein gültiger Beschluss des Vollausschusses Der Antrag der Wassergenossenschaft ist ungültig, da der zugrunde liegende Beschluss nicht satzungskonform zustande gekommen ist. Wie der Niederschrift vom
  2. Dezember 2012 zu entnehmen ist, waren entgegen § 7 Abs. 3 der Satzung auch Personen bei der Abstimmung anwesend, die nicht der Genossenschaft angehören, weshalb der Beschluss ungültig zustande kam. Der Antrag der Wassergenossenschaft ist ungültig, da der zugrunde liegende Beschluss nicht satzungskonform zustande gekommen ist. Wie der Niederschrift vom
  3. Dezember 2012 zu entnehmen ist, waren entgegen Paragraph 7, Absatz 3, der Satzung auch Personen bei der Abstimmung anwesend, die nicht der Genossenschaft angehören, weshalb der Beschluss ungültig zustande kam. 4.2 Verfahrensfehler Der angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und außerdem Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurde, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können; dies aus nachstehenden Gründen: Wie die belangte Behörde im Bescheid auf Seite 4 ausführt, hat sie eine Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt. Diese Stellungnahme wurde aber der Beschwerdeführerin niemals zur Kenntnis gebracht, weshalb ihre Parteirechte insoweit verletzt wurden, als den Parteien nach § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Wie die belangte Behörde im Bescheid auf Seite 4 ausführt, hat sie eine Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt. Diese Stellungnahme wurde aber der Beschwerdeführerin niemals zur Kenntnis gebracht, weshalb ihre Parteirechte insoweit verletzt wurden, als den Parteien nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Jedenfalls wäre den Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens zu irgendeinem Zeitpunkt das Amtssachverständigengutachten zur Kenntnis zu bringen und ihnen danach im Sinne der ständigen Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen gewesen. Diese Frist muss zumindest dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
  4. September 1990, Zl. 89112/0201, vom
  5. Oktober 1991, Zl. 91/09/0047, und vom
  6. Oktober 1996, Zl. 95/05/0286). Da dies nicht geschehen ist, ist der angefochtene Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Jedenfalls wäre den Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens zu irgendeinem Zeitpunkt das Amtssachverständigengutachten zur Kenntnis zu bringen und ihnen danach im Sinne der ständigen Rechtsprechung eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen gewesen. Diese Frist muss zumindest dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom
  7. September 1990, Zl. 89112/0201, vom
  8. Oktober 1991, Zl. 91/09/0047, und vom
  9. Oktober 1996, Zl. 95/05/0286). Da dies nicht geschehen ist, ist der angefochtene Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
  10. August 2014 wurde unter Punkt 2.2 Folgendes ausgeführt: „2.2 Nachvollziehbarkeit nicht geben - Annahmen zur Bemessung der Pumpleistung (Anhang
  11. Seile 2 sowie Prämissen, Seite 3) Es fehlt der Verweis auf die betreffende Norm bzw. Bemessungsgrundlage. die angenommen Werte zu Evaporation und Kuverwasser sind nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Grundwasserneubildung ist die Verdunstungsrate nicht berücksichtigt (GW Neubildung = Niederschlag - Evapotranspiration - Verdunstung), hinsichtlich des Kuverwassers fehlen Grundlagen zu der Annahme der genannten 0,003l/s/m. Das Kuverwasser verursacht den für die Jahresfördermenge maßgeblichen Teil: Kuverwasser 35.502m3/Jahr - Jahresfördermenge 40.000m3/Jahr (Anhang 3, Seite 3). Wie im Gutachten (Seite 2) richtig beschrieben, ist die Menge des Kuverwassers abhängig von: Aufbau, Material und Art des Dammes, dessen Abdichtung, der Differenz der Wasserhöhe zwischen Luft und Wasserseite USW. Es ist somit nicht nachvollziehbar, wie es zur Annahme der 0,003l/s pro Meter Dammlänge kommt. Der große Einfluss etwaiger Dichtungsmaßnahmen bzw. einer geringen Einstautiefe und Dauer (hier wird scheinbar von 1 Jahr Dauereinstau ausgegangen) erfordern die Angabe, wie die Schätzung der Angenommenen Wassermenge zustande kommt.“ Die belangte Behörde begegnet diesen Einwendungen der Beschwerdeführerin ohne eigene Auseinandersetzung einfach damit, indem sie auf Seite 10 des angefochtenen Bescheides auf die Kompetenz des in Rede stehenden Zivilingenieurbüros verweist und ausführt: „[...], dass diese Berechnungen und die Annahmen von einem hierzu befugten Zivilingenieurbüro stammen und speziell dieses Büro über langjährige Erfahrungen (mehr als 10 Jahre) mit Projektierungen und Baumaßnahmen im und rund um das xxx Moor verfügt. Alle bisherigen von diesem Zivilingenieurbüro vorgelegten Projekte inklusive Berechnungen und Baubegleitungen haben die Kompetenz dieses Büros auf diesem Gebiet bestätigt und hat es keine Beanstandungen gegeben. Die Behörde sieht daher keinen Grund, an diesen von einem Fachkundigen getätigten Annahmen zu zweifeln [...]“, Damit räumt die belangte Behörde selbst ein, dass sie sich mit diesem Punkt überhaupt nicht inhaltlich auseinandergesetzt hat, weil sie der Fachkunde des privaten Zivilingenieurbüros vertraut. Da es sich beim Gutachten eines Privatsachverständigen iSd § 46 AVG um ein Beweismittel handelt, unterliegt es

§ 45Abs.

2 AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde. Die Behörde hat das Privatgutachten daher auf seine Vollständigkeit (VwGH 18.2.1982, 3290/80; 12.10.2004, 2003/05/0019; vgl. auch VwGH 22.9.1992, 92/05/0047; 16.11.1994, 94/12/0158), auf die Freiheit von Widersprüchen (VwGH 29.1.1990, 88/15/0068; 21.11.1996, 94/07/0041) sowie insb. auf seine Schlüssigkeit (siehe auch VwGH 13.2.1992, 91/06/0213; 12. 10.2004, 2003/05/0019), zu prüfen. Da es sich beim Gutachten eines Privatsachverständigen iSd Paragraph 46, AVG um ein Beweismittel handelt, unterliegt es

Paragraph 45, Absatz 2, AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde. Die Behörde hat das Privatgutachten daher auf seine Vollständigkeit (VwGH 18.2.1982, 3290/80; 12.10.2004, 2003/05/0019; vergleiche auch VwGH 22.9.1992, 92/05/0047; 16.11.1994, 94/12/0158), auf die Freiheit von Widersprüchen (VwGH 29.1.1990, 88/15/0068; 21.11.1996, 94/07/0041) sowie insb. auf seine Schlüssigkeit (siehe auch VwGH 13.2.1992, 91/06/0213;

  1. 10.2004, 2003/05/0019), zu prüfen. Im vorliegenden Fall wäre die belangte Behörde somit gehalten gewesen, Amtssachverständige aus dem betreffenden Fach beizuziehen. Die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises ist nämlich immer dann erforderlich, wenn zum Zwecke der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhalts (Tat-)Fragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung (VwGH 27.3.1995, 90/10/0143; 8.10.1996, 96/04/0138), sondern nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist (vgl. VwGH 27.11.1995, 93/10/0209; 25.5.2000, 99/07/0003; 25.4.2003, 2001/12/0195). Die selbständige Beurteilung solcher Fachfragen ist der Behörde im Allgemeinen verwehrt (VwGH 16.1.1985, 84/03/0004; 18.4.2002, 2001/01/0023; vgl. auch VwGH 8.10.1996, 96/04/0138; zur Notwendigkeit der Überprüfung von vorgelegten Privatgutachten durch Sachverständige iSd § 52 AVG siehe VwGH
  2. 2.2005, 2003/05/0099). Die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises ist nämlich immer dann erforderlich, wenn zum Zwecke der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhalts (Tat-)Fragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung (VwGH 27.3.1995, 90/10/0143; 8.10.1996, 96/04/0138), sondern nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist vergleiche VwGH 27.11.1995, 93/10/0209; 25.5.2000, 99/07/0003; 25.4.2003, 2001/12/0195). Die selbständige Beurteilung solcher Fachfragen ist der Behörde im Allgemeinen verwehrt (VwGH 16.1.1985, 84/03/0004; 18.4.2002, 2001/01/0023; vergleiche auch VwGH 8.10.1996, 96/04/0138; zur Notwendigkeit der Überprüfung von vorgelegten Privatgutachten durch Sachverständige iSd Paragraph 52, AVG siehe VwGH
  3. 2.2005, 2003/05/0099). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 2.6.1999, 98/04/0242, folgende Rechtsausführungen getätigt: „Wie sich aus § 52 Abs. 1 AVG ergibt, sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen oder, wenn solche Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nicht amtliche Sachverständige) heranzuziehen. Letzteres ist nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle auch dann zulässig, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist und dies vom Antragsteller angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten. „Wie sich aus Paragraph 52, Absatz eins, AVG ergibt, sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen oder, wenn solche Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, nach dem Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nicht amtliche Sachverständige) heranzuziehen. Letzteres ist nach dem Absatz 3, dieser Gesetzesstelle auch dann zulässig, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist und dies vom Antragsteller angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

§ 52Abs.

4 AVG sind nicht amtliche Sachverständige zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet sind.

Paragraph 52, Absatz 4, AVG sind nicht amtliche Sachverständige zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet sind. Wie sich aus diesen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang ergibt, ist der Sachverständige ein Hilfsorgan des erkennenden Verwaltungsorganes, das als solches im Verwaltungsverfahren den Parteien gegenübersteht (vgI. das hg. Erkenntnis vom

  1. Juni 1967, Zl. 333/67). Es war daher verfehlt, wenn die belangte Behörde im vorliegenden Fall zur Feststellung eines Sachverhaltes, der der Beurteilung durch Sachverständige bedurft hätte, ein Vorbringen der mitbeteiligten Parteien, auch wenn sich diese zu seiner Verfassung fachkundiger Personen bedienten, zugrunde legte, ohne dieses Vorbringen einer Überprüfung durch von ihr bestellte und den Parteien des Verwaltungsverfahrens unabhängig gegenübertretende Sachverständige zu unterziehen.“ Genau dies ist hier aber geschehen: Anstatt das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Anlass zu nehmen, die Ausführungen des Ziviltechnikerbüros einer sachverständigen Prüfung zu unterziehen, hat sich die belangte Behörde mit dem Verweis auf eine „langjährige Erfahrung“ begnügt. Das Ermittlungsverfahren ist somit unzureichend, weshalb der angefochtene Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensfehler behaftet ist. Derselbe Verfahrensfehler ist der belangten Behörde aber auch hinsichtlich der Kritik der Beschwerdeführerin betreffend den vom Privatgutachter angenommenen Zinssatz unterlaufen: In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
  2. August 2014 wurde unter Punkt 2.4 Folgendes ausgeführt: „2.4 Berechnung der Betriebskosten für eine isolierte Entwässerung durch ein neues Pumphaus Das angewandte Verfahren der dynamischen Kostenvergleichsrechnung (Beilage 3, Seite 4) ist hinsichtlich der der Annahme der angenommenen Zinssätze von 3% nicht nachvollziehbar. Wohl eignet sich die Dynamische Kostenvergleichsrechnung um bei einem angenommenen Zinssatz zwei Varianten relativ zueinander vergleichen zu können. Eine tatsächliche Abschätzung der Kosten ist aber anhand der nicht nachvollziehbaren Zinssätze (Kapitalwiedergewinnungsfaktor, Diskontierungsfaktor) nicht möglich. Insbesondere trifft die mangelnde Nachvollziehbarkeit auf die Annahme der Betriebskosten zu. In die Berechnung der Betriebskosten wird die jährliche Abschreibung des Dammes mit einer Nutzungsdauer von 80 Jahren eingerechnet. Mittels Kapitalwiedergewinnungsfaktor wird ermittelt, welche Summe jährlich (über 80 Jahre) geleistet werden müsste, damit die Wassergenossenschaft nach 80Jahren die volle Summe für einen neuerlichen Dammbau (Investitionskosten von 168.000€) zur Verfügung hätte. Werden jährlich 5.562,48 € „zurückgelegt“, kann nach 80 Jahren ein kompletter Dammneubau finanziert werden. Bei einer maximalen Bewilligungsdauer von 99 Jahren, muss aber auch der Damm nach 80 Jahren nicht neu gebaut werden und die Investitionssumme nicht zur Verfügung stehen; Dammbauwerke können laut der im Gutachten zitierten – „Leitlinien zur Durchführung dynamischer Kostenvergleichsrechnungen“ Punkt 2.1.
  3. auf 80-100Jahre abgeschrieben werden. Die jährlichen Betriebskosten sind also von 10.000€ auf 10.000-5.562,48=4.437,52€ zu reduzieren.“ Im angefochtenen Bescheid begegnet die belangte Behörde diesem Vorbringen damit, dass „Rücksprache mit xxx gehalten“ wurde und dieser „angegeben [habe], dass in den KVR-Leitlinien der LAWA unter 4.3 für Kostenvergleichsrechnung ausdrücklich die Anwendung eines Realzinssatzes von 3% empfohlen werde.“ Abgesehen davon, dass auch der Privatgutachter sein Fachgebiet überschreitet, wenn er finanzmathematische Aussagen - wie im vorliegenden Fall - trifft, kann es nicht angehen, dass der von der Beschwerdeführerin ausdrücklich gerügte Mangel einer finanzmathematischen Aufbereitung der Kosten schlicht von der belangten Behörde mit einem Verweis auf KVR-Leitlinien abgetan wird. Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
  4. August 2014 wurde unter Punkt 2.1 Folgendes ausgeführt: „2.1 Falsche Prämissen Die Stellungnahme der Wassergenossenschaft geht von falschen Prämissen aus, weshalb sie zu nicht vertretbaren Kosten kommt. So wird auf Seite 2 der Stellungnahme ausgeführt, dass „das Material für Damm- und Anschüttungen zugekauft und zugeführt werden muss und nur der vor Ort anstehende Oberboden weiterverwendet werden soll.“ Dies ist insofern falsch, als dies weder notwendig noch geplant ist. Das Gegenteil ist der Fall: vielmehr soll zur Anschüttung vor Ort befindliches Material aus dem Projektgebiet verwendet werden, wie auch in Anwesenheit von xxx in der mündlichen Verhandlung zu FE5-ALL-105812012 am
  5. Mai 2014 vereinbart wurde“ Auch dieses Vorbringen ist der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, wenn sie auf Seite 10 des angefochtenen Bescheides ausführt: „Auch wenn der vor Ort vorhandene Boden verwendet werden soll, muss dieser erst gewonnen, transportiert und eingebaut werden, was Kosten verursacht. Außerdem kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliches für die Anschüttung notwendige Material tatsächlich vor Ort gewonnen werden kann. Da das angeschüttete Grundstück stabil bleiben soll kann nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem im Projektgebiet vorhandene Material diese Standsicherheit und Stabilität erreicht werden kann. Deshalb ist die von der WG getroffene Annahme gerechtfertigt, dass sämtliches Material zugekauft und antransportiert werden soll“ Damit begibt sich die belangte Behörde innerhalb desselben Absatzes in einen Widerspruch in der Begründung. Sie geht einerseits davon aus, dass nicht das gesamte Material für die Anschüttung vor Ort gewonnen werden kann, sondern nur ein Teil davon. Andererseits stellt sie - freilich wiederum ohne einen Sachverständigen beizuziehen - unter einem fest, dass das gesamte Material zugekauft werden müsse, da die Standsicherheit und Stabilität dies gebiete. Indem die belangte Behörde ohne Einholung eines Sachverständigenbeweises selbst Aussagen zur Standsicherheit und Stabilität des Materials tätigt, verletzt sie die Grundsätze des ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens. Darüber hinaus liegt ein wesentlicher Begründungsfehler vor, wenn die belangte Behörde einmal davon ausgeht, dass das Material vor Ort ist und verwendet werden kann, ein anderes Mal aber dies zur Gänze verneint. Auch dies führt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. 4.3 Inhaltliche Rechtswidrigkeit Nach § 82 Abs. 5 WRG kann auf Antrag der Genossenschaft die Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen die im vorhergehenden Absatz bezeichneten Ansprüche gegen die Genossenschaft zu. Nach Paragraph 82, Absatz 5, WRG kann auf Antrag der Genossenschaft die Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen die im vorhergehenden Absatz bezeichneten Ansprüche gegen die Genossenschaft zu. Die Voraussetzungen für das beantragte Ausscheiden der Liegenschaft der Antragsgegnerin liegen aus nachstehenden Gründen nicht vor: A Öffentliches Interesse

§ 82Abs.

5 WRG ist ein Ausscheiden einzelner Liegenschaften aus der Genossenschaft lediglich zulässig, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, wurde im vorliegenden Verfahren aber bislang noch nicht geprüft. Die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Sachverständigen vom 3. Dezember 2013, wonach das öffentliche Interesse eindeutig in der möglichst raschen Realisierung des vorgesehenen Projektes auch gegen den Willen von zwei Grundeigentümern liegen würde, geht am Problem vorbei und vermag den Anforderungen an eine solche Prüfung nicht zu genügen. Dies deshalb, weil der wasserwirtschaftliche Gutachter lediglich das öffentliche Interesse an der möglichst raschen Realisierung eines Projektes attestiert. Mit keinem einzigen Wort geht diese Stellungnahme darauf ein, ob durch das Ausscheiden der in Rede stehenden Grundflächen öffentliche Interessen berührt werden. Auch die kurzen Ausführungen zu den erheblichen Nachteilen für die Wassergenossenschaft aus einem Weiter-verbleib der in Rede stehenden Grundstücke können diese Prüfung - abgesehen davon, dass sie mangels Vorlage von Urkunden lediglich aus nicht verifizierbaren Behauptungen bestehen - nicht ersetzen.

Paragraph 82, Absatz 5, WRG ist ein Ausscheiden einzelner Liegenschaften aus der Genossenschaft lediglich zulässig, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, wurde im vorliegenden Verfahren aber bislang noch nicht geprüft. Die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Sachverständigen vom

  1. Dezember 2013, wonach das öffentliche Interesse eindeutig in der möglichst raschen Realisierung des vorgesehenen Projektes auch gegen den Willen von zwei Grundeigentümern liegen würde, geht am Problem vorbei und vermag den Anforderungen an eine solche Prüfung nicht zu genügen. Dies deshalb, weil der wasserwirtschaftliche Gutachter lediglich das öffentliche Interesse an der möglichst raschen Realisierung eines Projektes attestiert. Mit keinem einzigen Wort geht diese Stellungnahme darauf ein, ob durch das Ausscheiden der in Rede stehenden Grundflächen öffentliche Interessen berührt werden. Auch die kurzen Ausführungen zu den erheblichen Nachteilen für die Wassergenossenschaft aus einem Weiter-verbleib der in Rede stehenden Grundstücke können diese Prüfung - abgesehen davon, dass sie mangels Vorlage von Urkunden lediglich aus nicht verifizierbaren Behauptungen bestehen - nicht ersetzen. Der Begriff des öffentlichen Interesses ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Eine Erfassung seines relevanten Begriffsinhaltes kann nur in Bezug auf bestimmte Sachverhalte und/oder durch normative Anführung bestimmter Gesichtspunkte (einzelner Elemente des öffentlichen Interesses) erfolgen. In Gesetzen und Verordnungen werden maßgebliche Wertungen und Überlegungen zur Bedeutung öffentlicher Interessen vorweggenommen und auf diese Weise für den Individualvollzug bestimmte Gewichtungen einzelner Aspekte des öffentlichen Interesses vorgegeben, fallweise werden bloß Ziele, Grundsätze und Prüfkriterien normiert, die den Vollzugsorganen die Bedachtnahme auf den Einzelfall erleichtern und entsprechende Abwägungsspielräume eröffnen (vgl. Oberleitner, Das „öffentliche Interesse“ im Wasserrecht, RdU 2005/2). Der Begriff des öffentlichen Interesses ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Eine Erfassung seines relevanten Begriffsinhaltes kann nur in Bezug auf bestimmte Sachverhalte und/oder durch normative Anführung bestimmter Gesichtspunkte (einzelner Elemente des öffentlichen Interesses) erfolgen. In Gesetzen und Verordnungen werden maßgebliche Wertungen und Überlegungen zur Bedeutung öffentlicher Interessen vorweggenommen und auf diese Weise für den Individualvollzug bestimmte Gewichtungen einzelner Aspekte des öffentlichen Interesses vorgegeben, fallweise werden bloß Ziele, Grundsätze und Prüfkriterien normiert, die den Vollzugsorganen die Bedachtnahme auf den Einzelfall erleichtern und entsprechende Abwägungsspielräume eröffnen vergleiche Oberleitner, Das „öffentliche Interesse“ im Wasserrecht, RdU 2005/2). Ob ein öffentliches Interesse am weiteren Verbleib der in Rede stehenden Liegenschaft in der Genossenschaft besteht oder mit anderen Worten dem Ausschluss einer Liegenschaft aus der Genossenschaft ein öffentliches Interesse entgegensteht, kann somit nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist insbesondere am Ziel und Zweck der Genossenschaft zu messen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen Satzungen „auf der Stufe einer Verordnung“ (vgl. VwSlgNF 7255 A/67; 505/80 vom 16.6.1980). Die Satzung der Wassergenossenschaft xxx-Moor, genehmigt mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom
  2. März 1960 - Wa - 267/1/1960, stellt somit eine Verordnung dar, der sämtliche nachfolgende Individualrechtsakte (auch ein Ausscheidensbescheid) entsprechen müssen. Daraus ist zu schließen, dass ein allfälliges öffentliches Interesse im Lichte dieser Satzung zu beurteilen ist. Ob ein öffentliches Interesse am weiteren Verbleib der in Rede stehenden Liegenschaft in der Genossenschaft besteht oder mit anderen Worten dem Ausschluss einer Liegenschaft aus der Genossenschaft ein öffentliches Interesse entgegensteht, kann somit nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist insbesondere am Ziel und Zweck der Genossenschaft zu messen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen Satzungen „auf der Stufe einer Verordnung“ vergleiche VwSlgNF 7255 A/67; 505/80 vom 16.6.1980). Die Satzung der Wassergenossenschaft xxx-Moor, genehmigt mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom
  3. März 1960 - Wa - 267/1/1960, stellt somit eine Verordnung dar, der sämtliche nachfolgende Individualrechtsakte (auch ein Ausscheidensbescheid) entsprechen müssen. Daraus ist zu schließen, dass ein allfälliges öffentliches Interesse im Lichte dieser Satzung zu beurteilen ist. § 2 dieser Satzung bestimmt unter der Überschrift Zweck und Umfang der Genossenschaft Folgendes:Paragraph 2, dieser Satzung bestimmt unter der Überschrift Zweck und Umfang der Genossenschaft Folgendes:
  4. „Zweck der Genossenschaft ist die Herstellung und Instandhaltung von Anlagen zur Entwässerung des Talbodens zwischen dem xxx See und der Stadt xxx unter Einbeziehung der im Genossenschaftsmitgliederverzeichnis ausgewiesenen Grundstücke. Diese Anlagen dienen der Verbesserung und Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung der in die Genossenschaft einbezogenen Grundstücke.
  5. ..
  6. Die Kultivierung der in die Wassergenossenschaft einbezogenen Grundstücke ist ein wesentlicher Bestandteil der genossenschaftlichen Arbeiten.
  7. …“ Als Zweck der Genossenschaft und somit öffentliches Interesse nennt § 2 der Satzung somit die Herstellung und Instandhaltung von Anlagen zur Entwässerung von Grundstücken, zu denen die Grundfläche der Antragsgegnerin gehört. Eine Einstellung der Entwässerung der in Rede stehenden Grundflächen würde - wie auch die Wassergenossenschaft selbst einräumt - unweigerlich dazu führen, dass die in Rede stehenden Flächen unter Wasser stehen. Gerade dies läuft aber dem ausdrücklichen Zweck der Wassergenossenschaft diametral entgegen. Der Antrag der Wassergenossenschaft. läuft somit dem eigenen Genossenschaftszweck zuwider, weshalb ihm von vorneherein der Boden entzogen ist. Die Wassergenossenschaft übersieht bei ihrem Antrag nämlich, dass ihre satzungsmäßige Aufgabe nicht darin besteht, das Gebiet zu überfluten, sondern zu entwässern. Als Zweck der Genossenschaft und somit öffentliches Interesse nennt Paragraph 2, der Satzung somit die Herstellung und Instandhaltung von Anlagen zur Entwässerung von Grundstücken, zu denen die Grundfläche der Antragsgegnerin gehört. Eine Einstellung der Entwässerung der in Rede stehenden Grundflächen würde - wie auch die Wassergenossenschaft selbst einräumt - unweigerlich dazu führen, dass die in Rede stehenden Flächen unter Wasser stehen. Gerade dies läuft aber dem ausdrücklichen Zweck der Wassergenossenschaft diametral entgegen. Der Antrag der Wassergenossenschaft. läuft somit dem eigenen Genossenschaftszweck zuwider, weshalb ihm von vorneherein der Boden entzogen ist. Die Wassergenossenschaft übersieht bei ihrem Antrag nämlich, dass ihre satzungsmäßige Aufgabe nicht darin besteht, das Gebiet zu überfluten, sondern zu entwässern. Ob ein öffentliches Interesse an der Realisierung des Projekts zur Verbesserung der Wasserqualität des xxx Sees besteht oder nicht, hat mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun. Gerade darauf stützt sich aber die Wassergenossenschaft, wenn sie in ihrem Antrag etwa ausführt, dass ein neues Pumphaus zur Verwirklichung des Projektes „Verbesserung der Wasserqualität des xxx Sees“ bereits errichtet wurde. Nicht nachvollziehbar ist die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Sachverständigen, der - aus welchen Gründen auch immer - nicht das Ausscheiden eines Grundstückes am öffentlichen Interesse am Verbleib gemessen, sondern vielmehr sich für ein Parallelverfahren stark gemacht hat. Rechtsirriger Weise hat er nämlich ausgeführt, dass eine „möglichst rasche Realisierung des vorgesehenen Projekts auch gegen den Willen von zwei Grundeigentümern“ durchzusetzen wäre. Seine Aussagen sind somit für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz und können keineswegs als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden. B Kein wesentlicher Nachteil Außerdem kommt ein Ausscheiden einzelner Liegenschaften nach § 82 Abs. 5 WRG nur in Betracht, soweit aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen. Das Ziel des Ausscheidens aus einer Wassergenossenschaft ist somit die Vermeidung wesentlicher Nachteile, die der Wassergenossenschaft aus der weiteren Teilnahme einer Liegenschaft erwachsen.Außerdem kommt ein Ausscheiden einzelner Liegenschaften nach Paragraph 82, Absatz 5, WRG nur in Betracht, soweit aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen. Das Ziel des Ausscheidens aus einer Wassergenossenschaft ist somit die Vermeidung wesentlicher Nachteile, die der Wassergenossenschaft aus der weiteren Teilnahme einer Liegenschaft erwachsen. Angesichts der satzungsmäßigen Aufgabe der Wassergenossenschaft, nämlich der Entwässerung des Talbodens zwischen dem xxx See und der Stadt xxx unter Einbeziehung der im Genossenschaftsmitgliederverzeichnis ausgewiesenen Grundstücke, kann aber gerade nicht als finanzieller Nachteil ins Treffen geführt werden, wenn die Genossenschaft ihre ureigene Aufgabe verrichtet. Es mag zwar sein, dass alle „übrigen Grundstücke“ bis auf jenes der Antragsgegnerin von der Republik zur Verwirklichung eines Projekts erworben wurden. Dies allein entbindet die Genossenschaft aber noch nicht von ihrer Aufgabe zur Entwässerung des betroffenen Gebietes, da der beschriebene faktische Zu- stand nicht der satzungs- und somit verordnungsmäßigen Pflicht zur Entwässerung vorgehen kann. Insofern geht das Argument ins Leere, wegen einer Fläche von ca. 1 ha (Parz 1032) müssten insgesamt 45 ha gepumpt werden.
  8. Antrag Aus all den dargelegten Gründen werden gestellt folgende Anträge
  9. Die entscheidende Behörde möge mit einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14

des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ihre Entscheidung dahin ändern, dass sie den Antrag der Wassergenossenschaft auf Ausscheiden des Grundstückes Nr. xxx aus der Wassergenossenschaft ab- weist; in eventu möge das Landesverwaltungsgericht Die entscheidende Behörde möge mit einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ihre Entscheidung dahin ändern, dass sie den Antrag der Wassergenossenschaft auf Ausscheiden des Grundstückes Nr. xxx aus der Wassergenossenschaft ab- weist; in eventu möge das Landesverwaltungsgericht 2.

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen und 2.

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und 3.

Art 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und den Antrag der Wassergenossenschaft auf Ausscheiden des Grundstückes Nr. xxx aus der Wassergenossenschaft abweisen; in eventu

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und den Antrag der Wassergenossenschaft auf Ausscheiden des Grundstückes Nr. xxx aus der Wassergenossenschaft abweisen; in eventu 4. den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“

  1. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung wie folgt über die vorliegende Beschwerde erwogen: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes xxx, KG xxx, mit einer Größe von ca. 1 ha. Die Beschwerdeführerin ist mit diesem Grundstück Mitglied der Wassergenossenschaft xxx Moor. Zweck der Genossenschaft ist die Herstellung und Instandhaltung von Anlagen zur Entwässerung des Talbodens zwischen dem xxx See und der Stadt xxx unter Einbeziehung der im Genossenschaftsmitgliedsverzeichnis ausgewiesenen Grundstücke. Die Anlagen dienen der Verbesserung und Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung der in der Genossenschaft einbezogenen Grundstücke (§ 2 Z 1 der Satzung der Genossenschaft). Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes xxx, KG xxx, mit einer Größe von ca. 1 ha. Die Beschwerdeführerin ist mit diesem Grundstück Mitglied der Wassergenossenschaft xxx Moor. Zweck der Genossenschaft ist die Herstellung und Instandhaltung von Anlagen zur Entwässerung des Talbodens zwischen dem xxx See und der Stadt xxx unter Einbeziehung der im Genossenschaftsmitgliedsverzeichnis ausgewiesenen Grundstücke. Die Anlagen dienen der Verbesserung und Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung der in der Genossenschaft einbezogenen Grundstücke (Paragraph 2, Ziffer eins, der Satzung der Genossenschaft). Bei der Sitzung des Vollausschusses der Genossenschaft xxx Moor am 12.12.2012 wurde von diesem beschlossen, dass das Grundstück xxx, KG xxx, aus dem Genossenschaftsgebiet auszuscheiden ist. Bei diesem Beschluss waren auch Personen anwesend, die nicht Mitglied des Vollausschusses waren. Bei der Abstimmung mitgewirkt haben aber nur Mitglieder des Vollausschusses, die anderen Anwesenden haben zugehört. Die Zuhörer haben den Obmann gefragt, ob sie bei dieser Sitzung anwesend sein dürfen bzw. ist es zur Klärung mancher Fragen sinnvoll, dass auch sonstige Personen bei den Ausschusssitzungen anwesend sind. Der Obmann hat den anderen Personen erlaubt, dass sie bei der Sitzung dabei sein dürfen. Die Abstimmung selbst erfolgte durch Handzeichen. Das Genossenschaftsgebiet der Genossenschaft xxx Moor umfasst das Gebiet zwischen xxx See und xxx, wobei im Bereich westlich der Landstraße xxx, xxxstraße, die Grundstücke zum Großteil vom Staat (Land Kärnten und Republik Österreich) übernommen wurden und die jetzigen Eigentümer aus der Genossenschaft bereits ausgetreten sind. Das Grundstück der Beschwerdeführer befindet sich im westlichen Eck des ursprünglichen (vor dem Ausscheiden der oa. Mitglieder) Genossenschaftsgebietes und sind zwischen dem Grundstück der Beschwerdeführerin und der Landstraße xxx Flächen aus dem Genossenschaftsgebiet ausgeschieden. Das gesamte Genossenschaftsgebiet hatte ursprünglich eine Fläche von 540 ha. Der Bereich westlich der Landesstraße xxx umfasst ca. 64 ha. Westlich der Landstraße xxx ist nur mehr die Beschwerdeführerin mit ihrem Grundstück Mitglied in der Genossenschaft, alle anderen sind bereits aus der Genossenschaft ausgetreten und hat die Genossenschaft darüber auch einen Beschluss gefasst. Die öffentliche Hand hat die Flächen westlich der Landesstraße xxx deshalb übernommen, weil sie ein Projekt zur Verbesserung der Wasserqualität des xxx Sees verfolgt, welches auch die Flutung dieses Gebietes vorsieht. Die Genossenschaft selbst hatte für dieses Gebiet westlich der Landesstraße xxx zwei alte Pumpen im Einsatz, welche aus den 1950er Jahren stammen und mehrmals überholt und gewartet wurden. Es war auch notwendig, die beiden alten Pumpen durch Tauchpumpen zu ersetzen, dies sollte aber nur eine Überbrückungshilfe sein, da diese Pumpen eigentlich im Dezember 2013 abgeschaltet werden sollten, da die neuen Grundstückseigentümer nicht mehr an der Entwässerung des Bereichs westlich der Landesstraße xxx interessiert sind. Weiters besteht auch noch ein ganz altes Pumphaus, das schon lange nicht mehr in Betrieb ist. Die Leitungen von diesem ganz alten Pumphaus wurden weiter zum nunmehr auch schon alten Pumphaus geführt. Dieses ganz alte Pumphaus ist im sehr desolaten Zustand und befindet sich in diesen alten Pumphaus lediglich noch ein Zählerkasten, sonst gibt es keine funktionsfähigen Teile mehr. Östlich der Landstraße xxx wurde nunmehr ein neues Pumphaus errichtet und war dieses neue Pumphaus so geplant, dass es die Flächen östlich der Landstraße xxx entwässern soll. Für diesen Zweck wurde auch der optimale Standort eruiert. Zwischen diesem neuen Pumphaus und der Liegenschaft der Beschwerdeführerin liegen ca. 750 m Luftlinie. Hätte man das neue Pumphaus etwas südlicher bei der alten xxx geplant, so wäre es ca. 600 m vom Grundstück der Beschwerdeführerin entfernt. Mit Schriftsatz vom 07.08.2013 bringt die Wassergenossenschaft xxx einen Antrag auf Ausscheidung u.a. des Grundstückes xxx, KG xxx, mit folgendem Inhalt ein: „Die Wassergenossenschaft xxx ist eine Genossenschaft mit den Zweck, die Herstellung und Instandhaltung von Anlagen zur Entwässerung des Talbodens zwischen dem xxx See und der Stadt x unter Einbeziehung der im Genossenschaftsmitgliederverzeichnis ausgewiesenen Grundstücke. Die Anlagen dienen der Verbesserung und Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung der in die Genossenschaft einbezogenen Grundstücke. Mitglieder der Genossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der in die Genossenschaft einbezogenen, im Genossenschaftsmitgliederverzeichnis ausgewiesenen Grundstücke. Die Rechte der Mitglieder sind die Mitbenützung der genossenschaftlichen Anlagen und Teilnahme an den Vorteilen des genossenschaftlichen Unternehmens und die Teilnahme an der Genossenschaftsverwaltung nach Maßgabe der Satzung. Die Pflichten der Mitglieder sind unter anderem den Beschlüssen der Genossenschaftsversammlung und des Ausschusses nachzukommen und die Genossenschaftsbeiträge rechtzeitig zu entrichten. Zum Genossenschaftsgebiet gehören auch Grundstücke südlich der xxx, die westlich der Verbindungstraße zwischen der xxx See Nordufer- sowie der xxx See Süduferstraße gelegen sind und auf der anderen Seite durch den xxx See begrenzt werden. Im Süden werden diese durch die Süduferstraße begrenzt. Die Gesamtfläche dieses Teiles des Genossenschaftsgebietes beträgt ca. 45 ha. Das Höhenniveau der dort gelegenen Grundflächen liegt zum Großteil unter dem Höhenniveau vom Wasserspiegel des xxx Sees, weshalb Entwässerungsgewässer dieser Grundflächen gepumpt werden müssen. Das Pumphaus hiefür (gelegen nördlich der xxx) stammt aus den Jahren 1953 bzw. 1954 und ist von den zwei dortigen veralteten Pumpen nur mehr eine funktionstüchtig. Die jährlichen Kosten für das Pumpen dieses Gebietes (Strom, Fett für die Pumpenschmierung, kleinere Wartungsarbeiten und Kosten für den Pumpenwart) belaufen sich jetzt auf ca. € 12.000,--. Das Höhenniveau der dort gelegenen Grundflächen liegt zum Großteil unter dem Höhenniveau vom Wasserspiegel des xxx Sees, weshalb Entwässerungsgewässer dieser Grundflächen gepumpt werden müssen. Das Pumphaus hiefür (gelegen nördlich der xxx) stammt aus den Jahren 1953 bzw. 1954 und ist von den zwei dortigen veralteten Pumpen nur mehr eine funktionstüchtig. Die jährlichen Kosten für das Pumpen dieses Gebietes (Strom, Fett für die Pumpenschmierung, kleinere Wartungsarbeiten und Kosten für den Pumpenwart) belaufen sich jetzt auf ca. , € 12.000,--. Im Zuge der Verwirklichung des Projektes „Verbesserung der Wasserqualität des xxx Sees“ wurde im Modul II, Teil 3, östlich der vorhin genannten Verbindungsstraße, für dort gelegene Flächen, ein neues Pumphaus errichtet. Die Anschlussgebühr für das neu errichtete Pumphaus musste an das Energieversorgungsunternehmen bisher nicht bezahlt werden, da die für das alte Pumphaus auf der Nordseite bereits entrichtete Gebühr auf das neu errichtete Pumphaus übertragen werden sollte. Eine nochmals zu entrichtende Anschlussgebühr, die beim weiteren Betrieb des alten Pumphauses zu entrichten wäre, würde die Genossenschaft laut Auskunft des Engergieversorgungsunternehmens mit ca. € 3.200,-- belasten. Die Kosten für den Betrieb des neuen Pumphauses belaufen sich auf jährlich ca. € 9.000,--. Im Zuge der Verwirklichung des Projektes „Verbesserung der Wasserqualität des xxx Sees“ wurde im Modul römisch zwei, Teil 3, östlich der vorhin genannten Verbindungsstraße, für dort gelegene Flächen, ein neues Pumphaus errichtet. Die Anschlussgebühr für das neu errichtete Pumphaus musste an das Energieversorgungsunternehmen bisher nicht bezahlt werden, da die für das alte Pumphaus auf der Nordseite bereits entrichtete Gebühr auf das neu errichtete Pumphaus übertragen werden sollte. Eine nochmals zu entrichtende Anschlussgebühr, die beim weiteren Betrieb des alten Pumphauses zu entrichten wäre, würde die Genossenschaft laut Auskunft des Engergieversorgungsunternehmens mit ca. € 3.200,-- belasten. Die Kosten für den Betrieb des neuen Pumphauses belaufen sich auf jährlich ca. € 9.000,--. Die jährlichen Gesamtausgaben für das Pumpen der Entwässerungsgewässer belaufen sich somit auf ca. € 21.000,--. Die derzeitigen Gesamteinnahmen aus Mitgliedsbeiträgen belaufen sich auf ca. € 30.000,--, Mitgliedsbeitrag seit 2012 € 60,--/ha. Das gesamte Genossenschaftsgebiet besteht derzeit aus ca. 500 ha, durchzogen mit Drainageleitungen und Entwässerungsgräben, wo immer wieder Instandhaltungsmaßnahmen bzw. Sanierungsarbeiten getätigt werden und von den Mitgliedsbeiträgen finanziert werden müssen. Mit Ausnahme von zwei Parzellen wurden sämtliche Grundstücke dieses Teiles des Genossenschaftsgebietes von der Republik Österreich - öffentliches Wassergut, erworben, um zur Verbesserung der Wasserqualität des xxx Sees, dort ein Absetzbecken zu errichten. Vom Vollausschuss wurde in der Sitzung am 12.12.2012 beschlossen (Punkt 4.) der Niederschrift), die westlich der Verbindungsstraße gelegenen Grundstücke aus dem Genossenschaftsgebiet auszuscheiden. Eine Kopie der Niederschrift der Vollausschusssitzung ist angefügt. Die Eigentümer der Grundstücke xxx und xxx je GB xxx, die Genossenschaftsmitglieder xxx und xxx, beide wohnhaft in xxx, xxx, sowie xxx, wohnhaft in xxx, xxx, sind mit der Ausscheidung der genannten Flächen aber nicht einverstanden. Mit Ausnahme von xxx und xxx, je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes xxx GB xxx mit 2,7022 ha, sowie xxx, Eigentümerin des Grundstückes xxx GB xxx mit 1,0952 ha, sind aber sämtliche Eigentümer mit der Ausscheidung der dort gelegenen Flächen einverstanden, bzw. liegen Anträge auf Ausscheidung vor. Vom Land Kärnten wurde den Eigentümern der Grundstücke xxx bzw. xxx GB xxx die Ablöse der Flächen oder Ersatzflächen angeboten, eine Einigung ist aber nicht zustande gekommen. Von der Genossenschaft wurde wegen Ausscheidung dieser Flächen aus dem Genossenschaftsgebiet xxx als Schiedsmann bestellt und hat dieser drei Schlichtungsversuche durchgeführt, nämlich am 25.1.2013, 20.3.2013 und am 24.5.
  2. xxx. ist zu lediglich einem der drei Schlichtungsgespräche gekommen, nämlich am 25.1.
  3. Anlässlich dieses Schlichtungsgespräches hat sie bekannt gegeben, dass sie einer Ausscheidung ihrer Fläche aus dem Genossenschaftsgebiet zustimmen würde, wenn das Land Kärnten ihre Forderungen, nämlich Ersatzflächen von Herrn xxx und vom Verstorbenen xxx, sowie LKW befahrbarer Weg entlang der xxx (siehe Protokoll über den ersten Schlichtungsversuch vom 25.1.2013) erfülle. Eine Einigung ist aber bis dato nicht zustande gekommen, bzw. können die von Frau xxx gestellten Forderungen von der Genossenschaft nicht erfüllt werden. Mit xxx und xxx haben die Schlichtungsversuche auch zu keinem, für die Genossenschaft befriedigendem Ergebnis, geführt. Anlässlich des zweiten Schlichtungsversuches hat xxx bekannt gegeben, dass der Zustand vor dem Straßenbau wieder hergestellt werde müsse. (Offensichtlich aber nicht im Genossenschaftsgebiet) Er betonte, dass er sich nicht bereichern wolle, er wolle nur das bekommen, was ihm zustehe. Er sagte auch, dass er vom Land eine Entschädigung von einer Million EURO bekommen müsse. Zitat: „Is eh a Mille vüll z`wenig“. Er hat weiters bekannt gegeben, dass die Wassergenossenschaft xxx Druck auf das Land ausüben sollte, damit seine Forderungen erfüllt würden. Seine Flächen im Genossenschaftsgebiet seien das letzte Druckmittel gegenüber dem Land. Die von Herrn xxx gestellten Forderungen an das Land Kärnten sind von der Wassergenossenschaft ebenfalls nicht erfüllbar. Auf die in Kopie beigefügten Einladungen, Protokolle, Aufgabebestätigungen sowie den sonstigen Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Schlichtungsgesprächen wird ausdrücklich verwiesen. Eine isolierte Entwässerung der Grundstücke xxx und xxx je GB xxx ist kaum machbar und würden hiefür laut Berechnungen von xxx K Kosten von mindestens € 1.000.000,-- anfallen (xxx mindestens € 650.000,-- und xxx mindestens € 350.000,--). Eine isolierte Entwässerung der Grundstücke xxx und xxx je GB xxx ist kaum machbar und würden hiefür laut Berechnungen von xxx K Kosten von mindestens , € 1.000.000,-- anfallen (xxx mindestens € 650.000,-- und xxx mindestens , € 350.000,--). Die Wassergenossenschaft xxx ist wirtschaftlich nicht in der Lage, dies zu finanzieren. Weiters ist die Wassergenossenschaft wirtschaftlich auch nicht in der Lage, Pumpkosten von zwei Pumphäusern dauernd zu finanzieren. Dies auch insbesondere deswegen, weil nur mehr eine von zwei veralterten Pumpen im Pumphaus auf der Nordseite funktionstüchtig ist und jederzeit damit gerechnet werden muss, dass auch die zweite Pumpe funktionsuntüchtig wird. Eine neue Pumpe ist von der Wassergenossenschaft nicht finanzierbar. Die im Falle des weiteren Betriebes des alten Pumphauses zu bezahlende Anschlussgebühr für das neue Pumphaus würde für die Genossenschaft ebenfalls einen beachtlichen Nachteil bedeuten. Es besteht auch bei den weiteren Mitgliedern der Genossenschaft kaum Verständnis dafür, dass wegen einer Fläche von 2,7022 ha, Grundstück xxx und 1,0952 ha, Grundstück 1032, in gesamt 45 ha zu pumpen sind und hiefür Pumpkosten anfallen, die aber für Instandhaltungsmaßnahmen fehlen. Ganz abgesehen von dem im vorigen Absatz genannten Unverständnis der übrigen Genossenschaftsmitglieder würden die Pumpkosten nach der Inbetriebnahme des Absetzbeckens das x-fache betragen, da die auf den übrigen Flächen für die Absetzung eingeleiteten Gewässer von den Grundstücken 1030 und 1032 dann wieder weggepumpt werden müssten. Es wird deshalb der Antrag an die Wasserrechtsbehörde gestellt, die Grundstücke xxx und xxx je GB xxx aus der weiteren Teilnahme an der Genossenschaft auszuscheiden, dies deshalb, weil durch eine weitere Teilnahme wesentliche Nachteile für die Genossenschaft erwachsen.“ Vor der belangten Behörde gibt der Obmann der Wassergenossenschaft an, dass am Grundstück xxx sämtliche dort verlegte Saug- und Sammelleitungen aus Ton sind und diese ein Ackern nicht behindern. Die belangte Behörde holt eine Stellungnahme aus der Sicht der fachlichen Landwirtschaft ein, woraus sich ebenso ergibt, dass sich durch das Vorhandensein dieser Drainageleitungen keine nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ergeben. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht – ungeachtet der Möglichkeit der Akteneinsicht – zur Kenntnis gebracht. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2014, Zl. FE5-WG-59/2013 (016/2014) wurde das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, aus der Wassergenossenschaft xxx ausgeschieden. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesveraltungsgerichtes Kärnten vom 12.06.2014, Zl. KLVwG-1328-1331/2/2014, als unbegründet abgewiesen; eine Revision wurde nicht erhoben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2014, Zl. FE5-WG-59/2013 (016 aus 2014,) wurde das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, aus der Wassergenossenschaft xxx ausgeschieden. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesveraltungsgerichtes Kärnten vom 12.06.2014, Zl. KLVwG-1328-1331/2/2014, als unbegründet abgewiesen; eine Revision wurde nicht erhoben. Seitens der belangten Behörde wurden Fragestellungen an die Wassergenossenschaft xxx gerichtet, welche diese unter Beiziehung des Ziviltechnikerbüros beantwortet hat und im Schriftsatz vom 09.04.2014 wie folgt ausführt: „Mit dem oben genannten Schreiben wurde die Wassergenossenschaft xxx in Abwicklung ihres Antrages auf Ausscheidung der Grundstücke o Gst.Nr. xxx, KG xxx, xxx und xxx und o Gst.Nr. xxx, KG xxx, xxx aus dem Entwässerungsbereich der WG xxx aufgefordert, als Antragsergänzung 14 Fragen des Rechtsvertreters von xxx zu beantworten (Beilage 1). Dabei handelt es sich um o 9 Fragen, welche in Hinblick auf den technischen Charakter der Fragen, von xxx, Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, beantwortet werden, sowie um o 5 Fragen, welche organisatorische Belange der WG xxx betreffen; diese Fragen werden in Zusammenarbeit mit dem Obmann, xxx und dem Kassier, xxx der WG xxx beantwortet. Der Beantwortung der technischen Fragen wird vorangestellt, dass o die Fragen auf Grundlage der Ortskenntnis, vorhandener Unterlagen, Erfahrung und des Sachverständnisses beantwortet werden, aber keine Vermessungen, Zustands- und Bestandserhebungen, Baugrunderkundungen, Ausarbeitung von Studien und Projekten und Einholung von Preisauskünften erfolgte; o die dargestellten Kosten Schätzungen auf Basis von ausgeführten oder in Ausführung befindlichen, vergleichbaren Projekten aus dem Jahre 2013 sind; o die erforderlichen wesentlichen Maßnahmen grob dargestellt wurden und die Kostenaufstellungen im Sinne der ÖNORM B1801-1 „Bauprojekt- und Objektmanagement“ erstellt wurden, wobei darauf hingewiesen wird, dass aufgrund des nicht existenten Planungsstandes die Prognoseschärfe ± 30 % beträgt. Erst nach Vorliegen von Machbarkeitsstudien, Baugrunderkundungen, Detail- und Ausführungsplanung und der Auswertung der Ausschreibungsunterlagen ist die Genauigkeit der Errichtungskosten auf ± 10 % einzugrenzen. o Einen bedeutenden Einfluss auf die Kosten hat auch, ob die zu setzenden Maßnahmen ausschließlich auf Eigengrund durchgeführt werden müssen oder ob Flächen der Nachbargrundstücke für die Böschung von Dämmen oder Anschüttungen in Anspruch genommen werden dürfen. o Ohne vorauslaufende Boden- und Untergrunderkundung ist bei den stark wechselnden Verhältnissen im xxx Moor und der bekannt mäßigen bis schlechten Tragfähigkeit des Untergrundes schwierig zu prognostizieren, ob die vorgeschlagenen Baumaßnahmen überhaupt umsetzbar sind. Kostenschätzungen sind daher mit der großen Unsicherheit eventuell notwendiger Baugrundverbesserungen behaftet. o Es wurde nicht untersucht, ob Dämme und Aufschüttungen mit vor Ort anstehendem Material ausgeführt werden können, vielmehr wurde angenommen, dass das Material für Damm- und Anschüttungen zugekauft und zugeführt werden muss und nur der vor Ort anstehende Oberboden weiterverwendet werden soll. o Einige Fragen werden im Sinne der Fragestellung nicht beantwortet, da sie auf einer hypothetischen Absurden Annahme beruhen, dass mitten in einem Poldergebiet (einem Gebiet, das unter dem Wasserspiegel des Vorfluters liegt) von ca. 67 ha Größe, eine Pumpstation für zwei am Rand des Polders liegende Grundstücke, gemeinsam mit ca. 3,8 ha Größe, betrieben werden soll (Beilage 2). Wenn die Pumpstation ausfällt, werden sowohl die Pumpstation als auch die Zufahrt zur Pumpstation unter Wasser stehen und am Landweg nicht mehr erreichbar sein. Die Neuerrichtung der Pumpstation am derzeitigen Standort scheint mit Gründung auf Mikropfählen denkbar, einen dauerhaften Damm für eine stabile Straße als Zufahrt zur Pumpstation herzustellen, ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich (die ca. 450m weiter östlich liegende Landesstraße xxx sackt 40 Jahre nach Errichtung immer noch ab). Dem sachverständigen Planer erscheint die in den Fragen implizierte Umsetzung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebes der alten Pumpstation oder auch deren Erneuerung an der gleichen Stelle technisch und wirtschaftlich für eine Entwässerung der Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, nicht zielführend o Am Nordrand des xxx Moores wurde vor ca. 15 Jahren ca. 950 m nordnordwestlich des Gst.Nr. xxx der Siedlungsschutzdamm xxx unter ähnlichen oder besseren (Untergrund-)Bedingungen errichtet, unter welchen die in der folgenden Fragebeantwortung beschriebenen Dämme und Anschüttungen hergestellt werden sollen; auf Grund der fortschreitenden Setzungen waren beim Siedlungsschutzdamm xxx über einen Zeitraum von 8 Jahren Nachschüttungen erforderlich. Die in den Fragestellungen implizierten technischen Lösungsmöglichkeiten sind zwar technisch mit großem monetärem und zeitlichem Aufwand möglich, wirtschaftlich zur Sicherung oder Schaffung von landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht vertretbar. o Die Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, liegen im Landschaftschutzgebiet xxx Ost. Ob die in der Folge diskutierten Lösungsmöglichkeiten zur Entwässerung der beiden Grundstücke nach dem Kärntner Naturschutzgesetz überhaupt bewilligungsfähig sind, wird dahingestellt. o Für die Berechnung der zu pumpenden Wassermengen werden folgende Kennwerte herangezogen: - Mittlere Niederschlagshöhe im xxx Moor entsprechend der Messstation xxx Moor, HZB-Nr. xxx: Mittel 1992 bis 2013: 951,5 mm, im Schwankungsbereich von 688 mm

(1971)bis 1.337 mm
(1965)(Beilage6); - Evapotranspiration: ca. 600mm, Verdunstung über den Wege landwirtschaftlicher Nutzpflanzen; - Grundwasserneubildung= Niederschlagshöhe - Evapotranspiration, muss aus dem Polder abgepumpt werden. - für die Berechnung der Jahreswasserfracht, die aus den Dränagen kommt, wird angesetzt: 960mm - 600 mm = 360 mm des Niederschlages gelangen in die Dränagen; es wird mit Jahresmittelwerten gerechnet und nicht auf spezielle Situationen während der Vegetationsperiode eingegangen; - Dränagespende: 3 I/s, ha; ein Teil jener Wassermenge auf welche Dränagen und Pumpwerke bemessen werden; - Kuverwasser: das unter oder durch einen Damm durch den höheren Wasserstand auf der Wasserseite in einen Polder (zur Luftseite) einsickernde Wasser, abhängig von Differenz der Wasserhöhe zwischen Luft- und Wasserseite, ist diese zu fördernde Wassermenge äußerst stark von Aufbau, Material und Verdichtung des Dammes, Abdichtung des Dammes zum und im Untergrund dem Untergrund selbst abhängig; die angenommene Größe O,0031/s, m entspricht 3 I/s und 1000m Dammlänge kann um den Faktor 1 größer sein und bestimmt die Fördermenge wesentlich mehr als der Niederschlag, besonders bei einer ungünstigen Ausformung des zu entwässernden Grundstückes (günstig: kreisförmig; ungünstig: Riemenparzelle) Der Schwankungsbereich der in die Kostenschätzung eingehenden Größen ist bezogen auf die verwendeten Zahlen sehr groß: Baupreise: -12,3% bis +29,9% Niederschlag: -26,5% bis +23,2% Spiegeldifferenz: -34% bis +41% Dazu müssen noch Annahmen über den Untergrund getroffen werden, wobei auch hier die Verhältnisse sehr stark unterschiedlich sind, von mäßig im Randbereich des Moores (in der Nähe der „xxx“) bis zu sehr schlecht in Richtung Norden zur Mittellinie des xxx Moores hin. Die auf dieser sehr stark schwankenden Basis getroffenen Aussagen können ohne detaillierte Planung und Baugrunderkundung daher nur sehr unsicher sein. Frage 1: Ist eine isolierte Entwässerung des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, der xxx möglich und wenn ja, wie kann diese isolierte Entwässerung erfolgen? Antwort zu Frage 1: Eine isolierte Entwässerung des Grundstückes xxx ist möglich, wenn es bei Aufgabe der derzeit bestehenden Pumpstation (und damit Flutung von zumindest eines Teiles des xxx Moores) - mit einem Schutzdamm umgeben wird, - die bestehende Entwässerungsanlage weiterverwendet werden kann oder erneuert wird, und - mittels einer kleinen Pumpstation das Dränage- und Kuverwasser über den Schutzdamm in den gefluteten Bereich, in die „xxx“ oder in den xxx See gefördert wird. Ein anderer Lösungsansatz wäre, das Grundstück zur Gänze aufzuschütten. Beide Varianten werden durch die unsicheren Untergrundverhältnisse (zu erwartende Setzungen bei Dämmen und Aufschüttungen) stark beeinflusst. Detaillierte Ausführungen: Das Grundstück xxx liegt im südwestlichen Bereich des Entwässerungsgebietes der WG xxx, im Poldergebiet, welches über eine Pumpstation mit angeschlossenem Speichergraben auf Gst. xxx, KG xxx entwässert wird. Der Wasserspiegel des Vorfluter (xxx bzw. xxx See) schwankt zwischen folgenden Werten: - HW100: 502,49 m ü.A - HW30: 502,29 m ü.A - HW2: 501,82 m ü.A - MW 501,53 m ü.A - NNW 501,08 m ü.A Das Grundstück xxx weist nach den im KAGIS dargestellten Höhendaten aus einem Automatischen Laser Scan(ALS) Geländehöhen von 502,52 bis 500,20 m ü.A. auf, wobei die mittlere Höhe auf 501,0m ü.A. eingeschätzt wird. Unter der Annahme, dass für eine landwirtschaftliche Nutzung der Grundwasserspiegel zumindest 40 cm unter der Grasnarbe liegen sollte, könnte bei einem Fluten des Poldergebietes des xxx Moores nur jener Bereich des Grundstückes xxx, welcher mehr als 40 cm über dem Mittelwasserspiegel des xxx Sees liegt, ohne Entwässerung eingeschränkt genutzt werden. 501,53 + 0,40 = aufgerundet 502,0 m ü.A. Da nahezu die gesamte Fläche des Grundstückes xxx tiefer als diese Grenzhöhe liegt, ist für eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung entweder » eine Umschließung des Grundstückes mit einem Hochwasserschutzdamm und eine Entwässerung mit einer Pumpanlage zum Heben des Dränage- und Kuverwassers in den Vorfluter oder » ein Anheben des Geländes auf HW30 + 80 cm = 503,1 m ü.A. erforderlich. Es ist fraglich, ob eine derartige Geländeanhebung (im Mittel 2,3 m auf einer Fläche von 10.952 m2) bei der Lage des Grundstückes im Landschaftsschutzgebiet xxx See-Ost nach dem Kärntner Naturschutzgesetz überhaupt bewilligungsfähig ist. Es wurde angenommen, dass die notwendigen Anlageteile zur Gänze auf Eigengrund, auf Gst.Nr. xxx KG xxx errichtet werden, was zu einer Verkleinerung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen führt. Frage 2: Wie hoch wären die Kosten der Errichtung einer isolierten Entwässerung für das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Frau xxx? Antwort zu Frage 2(Beilagen 3,4, 10, 11, 12, 14): Variante 1: Aufschüttung des Grundstückes auf Kote 503,1 m ü.A.: € 552.000 Variante 2: Umschließung des Grundstückes und Errichtung einer Pumpstation: Die bestehende Entwässerungsanlage kann weiterverwendet werden: € 207.600 Neben Damm und Pumpstation wird auch die bestehende Entwässerungsanlage erneuert: € 214.300 detaillierte Darstellung: siehe beiliegende Berechnungen; der Vergleich auf eine Betrachtungsdauer von 80 Jahren (der durchschnittlichen Nutzungsdauer der Dämme) unter Einbeziehung der Betriebskosten und Berücksichtigung der Rückstellungen für Erneuerungen ergibt, auf die Fläche umgelegt, folgende Vergleichspreise: Anschüttung: 50,40 €/m2 Umdämmung, Pumpstation: 47,14 €/m2 Frage 3: Wie hoch wären die laufenden Kosten einer isolierten Entwässerung für das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Frau xxx? Antwort zu Frage 3 (Beilage 3 und Beilage 4): Variante 1: Aufschüttung des Grundstückes auf Kote 503,1 m ü.A.: Vermutlich keine laufenden Betriebskosten. Da Setzungen in der Schüttung besonders im nördlichen Bereich zu erwarten sind, werden über längere Zeit Nachschüttungen vorzunehmen sein, deren Kosten derzeit nicht Abschätzbar sind. Variante 2: Umschließung des Grundstückes und Errichtung einer Pumpstation: Wenn nur Betriebskosten, Wartung und Instandhaltung angesetzt werden ca. 1.600 €/a Wenn eine Abschreibung auf die durchschnittliche Nutzungsdauer angesetzt wird, sodass danach eine Erneuerung finanzierbar ist: ca. 10.000 €/a Da Setzungen des Umschließungsdammes besonders im nördlichen Bereich zu erwarten sind, werden über längere Zeit Nachschüttungen vorzunehmen sein, deren Kosten derzeit nicht Abschätzbar sind … [Die Fragen 4 bis 6 betreffen ein anderes Verfahren und werden daher nicht wiedergegeben] Frage 7: Wie hoch wären die Betriebskosten des alten Pumpenhauses, wenn die Gst. Nr. xxx und xxx, KG xxx, die einzig verbleibenden, zu entwässernden Grundstücke sind, weil alle anderen Grundstücke westlich der xxx Straße aus der WG xxx ausgetreten sind? Antwort zu Frage 7 (Beilagen 7, 8, 15): Auch wenn für „alle anderen Grundstücke westlich der xxx Straße“ keine Entwässerungspflicht durch die WG xxx bestünde, sind das anfallende Niederschlagswasser abzüglich der Evapotranspiration sowie das zutretende Kuverwasser in die xxx (den xxx See) zu pumpen, da sich der Polder ohne Entwässerung für 67 ha - 3,8 ha = 63,2 ha auffüllen wird. Wenn die alte Pumpstation wie bisher betrieben werden soll, ist das Wasser der gesamten Polderfläche zwischen xxx Straße und See Abschlussdamm zu pumpen. Wenn man nur das Wasser der Grundstücke Nr. xxx und xxx am Standort des alten Pumphauses pumpen will muss man - Die beiden Grundstücke eindämmen. - Von den Tiefpunkten der beiden Grundstücke eine dichte Leitung zum Standort des derzeitigen Pumpenhauses verlegen (einpflügen). - Das alte Pumpenhaus so umbauen, abdichten und erhöhen, dass das ansteigende Wasser aus Poldergebiet, bzw. das Hochwasser des xxx Sees nicht in das Pumpenhaus eindringen kann. - Eine hochwasserfreie ca. 370m lange Zufahrt über einen bis zu 2,8m hohen, geschütteten Damm zur alten umgebauten Pumpstation bei äußerst schlechten Untergrundverhältnissen errichten. Die alten Pumpen haben eine Nennleistung von 200 l/s, wie groß die effektive Leistung derzeit ist, ist unbekannt. Für die Grundstücken xxx und xxx gemeinsam wird nur eine Förderkapazität von 8 I/s und 15 I/s = 23 I/s benötigt; es ist unwirtschaftlich, die vorhandenen Pumpen mit nur 12% der Kapazität zu betreiben. Die Schlussfolgerung aus dieser Argumentationskette kann nur sein, eine neue Pumpstation mit deutlich kleinerer Förderkapazität so nahe als möglich bei den beiden Grundstücken zu errichten. Die Frage wird daher nicht mit einem rechnerischen Nachweis beantwortet, sondern es wird darauf hingewiesen, dass durch den abgeschlossenen Neubau der Pumpstation xxx Moor von der alten Pumpstation xxx Moor im Jahr 2013 nur mehr das Wasser westlich der xxx gefördert werden musste und die in der Fragestellung dargestellte Situation real vorhanden war. Allein die Stromkosten für den Betrieb der alten Pumpstation beliefen sich im Jahr 2013 ungefähr auf 10.790 €. Dazu kämen noch Kosten für Wartung und Instandhaltung der benötigten Anlageteile, insbesondere des See Abschlussdammes und der Flussbegleitdämme der xxx. Wenn man tatsächlich nur das Wasser der beiden Grundstücke am Ort der alten Pumpstation anstelle unmittelbar vor Ort pumpte, steigt die erforderliche Jahresarbeit linear um die Höhe des Reibungsverlustes der ca. 450m langen Zuleitung von 5,5m um 2,25m auf 7,75m, somit von (2140 + 4550) *7,75/5,5 = ca. 9.630 kWh/a, das ist eine Erhöhung um ca. 41%, da die Zielhöhe dieselbe bleibt, die Wasserspiegellage im Pumpensumpf aber um den Reibungsverlust der Zuleitung Absinken muss. Ein Fortbetrieb einer neu zu errichtenden Pumpstation im derzeitigen Betriebsmodus unter Beibehaltung des jetzigen Standes an Dämmen, Dränagen und des Pump-Speichergrabens ist in der Beilage 7 dargestellt. Dabei ergeben sich folgende Kosten: Neubau der Pumpstation mit 2*200 l/s in der Nähe des alten Standortes unter Verwendung des Speichergrabens € 630.000 der Bestand an Dämmen und Drainagen wird weiter verwendet und nicht als Investitionskosten angesetzt kein Kostenansatz Die bestehende Entwässerungsanlage mit allen Dämmen kann weiterverwendet werden: kein Kostenansatz detaillierte Darstellung: siehe beiliegende Berechnungen; der Vergleich auf eine Betrachtungsdauer von 80 Jahren (der durchschnittlichen Nutzungsdauer der Dämme) unter Einbeziehung der Betriebskosten und Berücksichtigung der Rückstellungen für Erneuerungen ergibt, auf die Fläche umgelegt, folgende Vergleichspreise: Weiterbetrieb des Polders: jährliche Betriebskosten: 110.000 €/a spezifischer Barwert Bau und Betrieb 104,07 €/m2 Frage 8: Wie hoch wären die an das Elektroversorgungsunternehmen zu entrichtenden Anschlusskosten bei Weiterbetrieb des alten Pumpenhauses? Antwort zu Frage 8 (Beilage 13): Die Motoren alten Pumpen haben vermutlich eine Nennleistung von P2 = 200 [I/s] * 5,5 [m] / 102 / 0,28 = ca. 40 kW; 2 Stück = ca. 80 kW Nach den Tarifen der xxx kostet der Netzzugang ca. € 15.575 Die Nennleistung der unter Antwort 3 und Antwort 6 beschriebenen Pumpen beträgt P2 = (8 + 15) [l/s] * 5,5 [m] / 102 / 0,28 = ca. 4,4 kW, d.h eine Pumpe mit 3 kW und eine Pumpe mit 5 kW Leistung, somit in Summe ca 8 kW Leistung. Nach den Tarifen der xxx kostet der Netzzugang ca. € 2.820 Frage 10: Wie hoch wären die Kosten für eine Anpassung des alten Pumpenhauses an den Stand der Technik, insbesondere was die Sicherheitstechnik (z.B. Absturzsicherungen, Brandschutz, Sicherheit der Elektroinstallationen, Blitzschutz etc.) betrifft? Antwort zu Frage 10: Auf Grund des desolaten Zustandes der alten Pumpstation und der maschinellen und elektrischen Einrichtung sowie der den heutigen Zielvorgaben nicht mehr entsprechenden Situierung der alten Pumpstation, ist es nicht zielführend, die alte Station instandzusetzen und an den Stand der Technik anzupassen. Sie kann nur im Rahmen von unterschiedlichen Lösungsansätzen sinnentsprechend erneuert oder an anderer Stelle errichtet werden, wobei es von der zu erfüllenden Aufgabe her zwei völlig unterschiedliche Lösungen gibt:
  1. a)Lösungsansatz 1: Die Aufgaben der Station bleiben die gleichen wie bisher, d.h. es wird eine Förderkapazität von 2 mal 200 I/s benötigt. Die Kosten einer Pumpstation zur Erfüllung dieser Aufgabe sind vermutlich ähnlich den Kosten der Pumpstation, welche vor 3 Jahren ca. 500m weiter östlich als Ersatz für die alte Pumpstation errichtet wurde. Dazu kämen noch die Kosten für eine Zufahrt, über die, wegen des unbekannten, äußerst ungünstigen Untergrundes keine sinnvolle Schätzung möglich ist. Die abgerechneten Kosten der neuen Pumpstation, welche als Basis für den Variantenvergleich gilt, sind in der folgenden Tabelle dargestellt (aufgerundet auf volle Tausend): Tabellarische Aufstellung der Errichtungskosten der Pumpstation xxx Moor auf Basis der abgerechneten Kosten (2011/2012)Tabellarische Aufstellung der Errichtungskosten der Pumpstation xxx Moor auf Basis der abgerechneten Kosten (2011 aus 2012,) b)Lösungsansatz 2: Die Aufgabe der Station(
  2. en)ist, mit einer Kapazität von 8 I/s + 15 I/s = 23 I/s ausschließlich für die Entwässerung der Grundstücke xxx und xxx zu sorgen. Dafür könnten auf oder in unmittelbarer Nähe dieser Grundstücke zwei oder eine gemeinsame Unterflur-Pumpstationen im Schutze eines Hochwasserschutzdammes gebaut werden. Die Kosten dafür werden mit ca. € 105.000 abgeschätzt (siehe dazu im Detail Antwort 2 und Antwort 5). Zusammenfassung der Ergebnisse der Fragen 1 bis 8 und 10 Auch wenn die Zahlen der vorlaufenden Berechnungen wegen der unsicheren Annahmen sehr ungenau sind, ist aus der Gegenüberstellung deutlich erkennbar, dass der Fortbestand einer Pumpstation an der Stelle der derzeit alten Station wirtschaftlich eindeutig ungünstiger ist, als das Aufschütten oder Eindämmen der Grundstücke xxx und/oder xxx, KG xxx. Beim Vergleich des auf m2 Fläche umgelegten Barwertes der Investitions- und Betriebskosten mit dem Wert landwirtschaftlich genutzter Grundstücke (3 €/m2 bis 5 €/m2) ist ersichtlich, dass die beschriebenen, mit großen Schwierigkeiten zu errichtenden technischen Vorkehrungen eindeutig unwirtschaftlich sind. Frage 9: Wie hoch sind die Rücklagen die gebildet wurden, um allfällig die alte Pumpstation (das alte Pumphaus) bzw. die dort installierten Pumpen bei deren Ausfall in Stand zu setzen oder erneuern zu können? Wie werden diese Rücklagen gebildet? Antwort zu Frage 9 durch die WG xxx: Die von der WG xxx gebildeten Rücklagen wurden in den Jahren 2010 bis 2013 zur Finanzierung von Reparaturen herangezogen und sind aufgebraucht; derzeit gibt es keine Rücklagen Frage 11: Wie hoch sind die derzeitigen Betriebskosten pro ha und Jahr und wie hoch waren sie in den vergangenen Jahren und dem gegenübergestellt wie hoch sind die derzeitigen Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Einnahmen und wie hoch waren sie in den vergangenen Jahren? Antwort auf Frage 11 durch die WG xxx: Tabellarische Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben über die Berichtszeiträume 2010/2011 und 2012/2013:Tabellarische Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben über die Berichtszeiträume 2010 aus 2011, und 2012/2013: Die jährlichen Kosten bzw. die Kosten pro ha sind in der oben stehenden Aufstellung aufgeschlüsselt; die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben wurde durch die Auflösung der Rücklagen abgedeckt. Die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen in den Jahren 2010 bis 2013 betrugen € 34.107,-. Abgeleitet aus der folgenden Tabelle betrugen die übrigen Einnahmen, hauptsächlich Förderungen des Landes Kärnten, in den Jahren 2010 bis 2013 daher [€ 190.449,78 - [4 * € 34.107) ]/4 = ca. € 13.500 pro Jahr. Frage 12: Wie erfolgt die Verrechnung des Mitgliedsbeitrages (monatlich, jährlich, etc.)und wie hoch ist dieser Mitgliedsbeitrag derzeit pro ha? Antwort auf Frage 12 durch die WG xxx: Die Vorschreibung der Mitgliedsbeiträge erfolgt einmal jährlich, am Ende eines Wirtschaftsjahres im Nachhinein. Der Mitgliedsbeitrag beträgt derzeit 60 € je ha und Jahr, aufgerundet auf volle Euro- Beträge, wobei für kleinen Beitragsflächen ein Mindestbetrag von 20 € pro Jahr eingehoben wird. Frage 13: Ist Frau xxx bei der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge säumig oder werden sie regelmäßig beglichen? Antwort auf Frage 13 durch die WG xxx: Die an Frau xxx vorgeschriebenen Beiträge wurden regelmäßig und fristgerecht bezahlt.“ Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hat in einer Stellungnahme vom 03.12.2013 ausgeführt, dass der Weiterverbleib der Grundstücke xxx und xxx in der Wassergenossenschaft xxx erhebliche Nachteile für die Wassergenossenschaft mit sich bringen würde und hat dem Antrag auf Ausscheiden aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Kärnten wird seitens des Obmannes der Wassergenossenschaft xxx betont, dass der Mitgliedsbeitrag der Beschwerdeführerin pro Jahr € 60,-- beträgt und demgegenüber unverhältnismäßig hohe Kosten für die Entwässerung des Grundstückes der Beschwerdeführerin entstehen, zumal dieses Grundstück in gewisser Entfernung des restlichen Entwässerungsgebietes der Genossenschaft gelegen ist. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan führt in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht aus, dass dem Ausscheiden des Grundstückes der Beschwerdeführerin aus der Genossenschaft keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Vielmehr wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht die Flutung des Gebietes westlich der Landstraße xxx befürwortet, weil man sich damit eine Verbesserung der Wasserqualität des xxx Sees erwartet. Aus der Sicht des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes, welches sich auch auf die Berechnungen des Ziviltechnikers stützt, kämen auf die Wassergenossenschaft unverhältnismäßig hohe Kosten zu, die aus wasser- und volkswirtschaftlicher Sicht nicht vertretbar sind. Die Beschwerdeführerin führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass insbesondere bei der Kostenberechnung nicht die gesamten Kosten für eine Anschüttung herangezogen werden dürften. Der Vertreter der belangten Behörde gibt an, dass beim Projekt xxx zur Verbesserung der Wasserqualität des xxx Sees vorgesehen ist, dass zwei Becken zwischen xxxstraße und dem See geschaffen werden, und es dazu notwendig ist, Gerinne auszubaggern, wobei Bodenmaterial anfällt, welches wiederum dazu verwendet werden soll, um höhere Bereiche zu schaffen und eine natürliche Strukturierung wieder herzustellen. Theoretisch wäre es möglich, einen Teil dieses Materials für das Grundstück der Beschwerdeführerin zu verwenden. Es ist aber nicht klar, wieviel Material zur Verfügung gestellt werden kann. In der Stellungnahme des Ziviltechnikers wird davon ausgegangen, dass das gesamte Material zugekauft werden muss. Der Vertreter der belangten Behörde kann keine Prognose darüber abgeben, ob tatsächlich das gesamte Material zugekauft werden muss. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt und die Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Die Feststellungen haben ergeben, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin durch das Ausscheiden aller anderen Grundstücke westlich der Landesstraße xxx vom restlichen Entwässerungsgebiet der Wassergenossenschaft xxx abgeschnitten wurde und daher auch mit der neu errichteten Pumpe nicht entwässert werden kann. Dazu fehlt insbesondere auch die wasserrechtliche Bewilligung. Es müsste daher entweder die alte Pumpe renoviert werden oder ein völlig neues System installiert werden, damit das Grundstück der Beschwerdeführerin weiter entwässert werden kann und dazu müsste dieses Grundstück auch entsprechend adaptiert werden, damit es bei einer Flutung der umliegenden Grundstücke nicht mitgeflutet wird. Das von der Genossenschaft beigebrachte Gutachten des Zivilingenieurs xxx ist nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. Auch wenn bei den Ausführungen zum Kuverwasser offenkundig bei der Angabe „Faktor 1“ ein (Tipp)Fehler entstanden ist, führt das nicht dazu, das Gutachten insgesamt als widersprüchlich zu werten. Vielmehr wird – unter Angabe der Schwankungsbreite – nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, welche Möglichkeiten zur weiteren Entwässerung des Grundstückes der Beschwerdeführerin bestehen und welche Kosten damit verbunden sind. Dass der Gutachter bei den Anschüttungskosten davon ausgegangen ist, dass sämtliches Material zugekauft und zugeführt werden muss ist nachvollziehbar, da keinerlei Beweis dafür vorgelegt wurde, dass das Material von benachbarten Grundstücken sichergestellt verwendet werden kann und verwendet werden darf. Beim Gutachten sind auch keine Mängel in Bezug auf die Vollständigkeit gegeben. Es ist daher als Beweis für die notwendigen Maßnahmen einer weiteren Entwässerung des Grundstückes der Beschwerdeführerin und die daraus resultierenden Kosten jedenfalls heranzuziehen, wobei natürlich zu beachten ist, dass die Kostenangaben einer im Gutachten angegebenen Schwankungsbreite unterliegen. Das Gutachten wird insbesondere zum Beweis dafür herangezogen, in welchem Verhältnis die Kosten für die Entwässerung des Grundstückes der Beschwerdeführerin zu den Gesamteinnahmen der Genossenschaft stehen. II. Gesetzliche Grundlage: römisch zwei. Gesetzliche Grundlage:

§ 77Abs. 1 Wasserrechtsgesetz – WRG, BGBl 215/1959 id

F BGBl. I 24/2014, haben die Satzungen die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln; sie sind von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft sogleich mit der freien Vereinbarung von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.

Paragraph 77, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz – WRG, Bundesgesetzblatt 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2014,, haben die Satzungen die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln; sie sind von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft sogleich mit der freien Vereinbarung von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.

§ 78aAbs.

1 WRG sind Genossenschaftsorgane insbesondere die Mitgliederversammlung, der Ausschuss, der Obmann, in den Fällen des § 79 Abs. 3 der Geschäftsführer. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist durch die Satzung zu bestimmen.

Paragraph 78 a, Absatz eins, WRG sind Genossenschaftsorgane insbesondere die Mitgliederversammlung, der Ausschuss, der Obmann, in den Fällen des Paragraph 79, Absatz 3, der Geschäftsführer. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist durch die Satzung zu bestimmen.

§ 82Abs.

4 WRG kann, war die Mitgliedschaft des ausscheidenden Eigentümers erzwungen, er von der Genossenschaft die Rückerstattung von der geleisteten Beiträge und die Beseitigung der durch sein Ausscheiden entbehrlich gewordenen, auf seinem Grund errichteten Anlagen fordern, soweit sie der gewöhnlichen Nutzung seiner Liegenschaft oder Anlage nachteilig sind.

Paragraph 82, Absatz 4, WRG kann, war die Mitgliedschaft des ausscheidenden Eigentümers erzwungen, er von der Genossenschaft die Rückerstattung von der geleisteten Beiträge und die Beseitigung der durch sein Ausscheiden entbehrlich gewordenen, auf seinem Grund errichteten Anlagen fordern, soweit sie der gewöhnlichen Nutzung seiner Liegenschaft oder Anlage nachteilig sind.

§ 82Abs.

5 WRG kann auf Antrag der Genossenschaft die Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen die im vorhergehenden Absatz bezeichneten Ansprüche gegen die Genossenschaft zu.

Paragraph 82, Absatz 5, WRG kann auf Antrag der Genossenschaft die Wasserrechtsbehörde, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, einzelne Liegenschaften oder Anlagen, aus deren weiterer Teilnahme der Genossenschaft wesentliche Nachteile erwachsen, ausscheiden. Den ausscheidenden Mitgliedern stehen die im vorhergehenden Absatz bezeichneten Ansprüche gegen die Genossenschaft zu.

§ 105Abs.

1 WRG 1959 kann im öffentlichen Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 kann im öffentlichen Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

  1. a)eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;
  2. b)eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;
  3. c)das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;
  4. d)ein schädlicher Einfluss auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;
  5. e)die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst würde;
  6. f)eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;
  7. g)die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;
  8. h)durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;
  9. i)sich ergibt, dass ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;
  10. j)zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;
  11. k)das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht. I)römisch eins) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;
  12. m)sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die Satzung der Wassergenossenschaft xxx vom 02.02.1960, genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16.03.1960, WA-267/1/1960, lautet auszugsweise wie folgt: § 1Paragraph eins

  1. Die „Wassergenossenschaft xxx“ hat ihren Sitz in xxx, Gemeinde xxx.
  2. Sie ist eine Wassergenossenschaft im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959,
  3. Abschnitt (BGBl. II, Nr. 215/1959).
  4. Sie ist eine Wassergenossenschaft im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959,
  5. Abschnitt Bundesgesetzblatt römisch zwei, Nr. 215 aus 1959,). § 2 Z 1Paragraph 2, Ziffer eins Zweck der Genossenschaft ist die Herstellung und Instandhaltung von Anlagen zur Entwässerung des Talbodens zwischen dem xxx See und der Stadt xxx unter Einbeziehung der im Genossenschaftsmitgliederverzeichnis ausgewiesenen Grundstücke. Diese Anlagen dienen der Verbesserung und Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung der in die Genossenschaft einbezogenen Grundstücke. § 3 Z 1Paragraph 3, Ziffer eins Mitglieder der Genossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der in die Genossenschaft einbezogenen, im Genossenschaftsmitgliederverzeichnis ausgewiesenen Grundstücke. Hinsichtlich der Mitgliedschaft wird im Besonderen auf § 80 des Wasserrechtsgesetzes 1959 verwiesen.Mitglieder der Genossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der in die Genossenschaft einbezogenen, im Genossenschaftsmitgliederverzeichnis ausgewiesenen Grundstücke. Hinsichtlich der Mitgliedschaft wird im Besonderen auf Paragraph 80, des Wasserrechtsgesetzes 1959 verwiesen. § 7Paragraph 7
  6. Die Genossenschaftsversammlung wählt mit einfacher, nach § 5, Abs. 1, zu berechnender Stimmenmehrheit einen Ausschuss von 20 Personen auf die Dauer von 4 Jahren, ferner 6 Ersatzmänner, die in der bei der Wahl festgesetzten Reihenfolge in den Ausschuss einzutreten haben, wenn aus irgend einem Grunde ein Mitglied des Ausschusses vor Ablauf der satzungsgemäßen Amtsdauer aus seinem Amte tritt.
  7. Die Genossenschaftsversammlung wählt mit einfacher, nach Paragraph 5,, Absatz eins,, zu berechnender Stimmenmehrheit einen Ausschuss von 20 Personen auf die Dauer von 4 Jahren, ferner 6 Ersatzmänner, die in der bei der Wahl festgesetzten Reihenfolge in den Ausschuss einzutreten haben, wenn aus irgend einem Grunde ein Mitglied des Ausschusses vor Ablauf der satzungsgemäßen Amtsdauer aus seinem Amte tritt.
  8. Einer Minderheit von wenigstens 20 v. H. der nach § 5 ermittelten Stimmen ist auf ihr Verlangen jedenfalls eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschusse einzuräumen.
  9. Einer Minderheit von wenigstens 20 v. H. der nach Paragraph 5, ermittelten Stimmen ist auf ihr Verlangen jedenfalls eine verhältnismäßige Vertretung im Ausschusse einzuräumen.
  10. Die Ausschussmitglieder müssen an den Sitzungen persönlich teilnehmen; sie dürfen sich daher von anderen nicht vertreten lassen. Über Beschluss des Ausschusses können auch Personen, die dem Ausschuss nicht angehören, fallweise zu den Sitzungen beigezogen werden. § 8Paragraph 8
  11. In den Ausschuss können nur eigenberechtigte Genossenschaftsmitglieder bzw. deren von ihnen dazu schriftlich bevollmächtigte Vertreter (Verwandte, Verwalter usw.) gewählt werden, welche in eine Gemeindevertretung wählbar sind.
  12. Jedes Genossenschaftsmitglied ist zur Annahme der Wahl in den Ausschuss und zur Erfüllung der damit verbundenen Obliegenheiten verpflichtet. Die Wahl darf nur ablehnen, wer über 65 Jahre alt, gebrechlich oder außerhalb der Gemeinde des Sitzes der Genossenschaft wohnhaft ist oder in der vorangegangenen Wahlperiode die Stelle eines Ausschussmitgliedes bekleidet hat.
  13. Der Verlust der Wählbarkeit in eine Gemeindevertretung zieht den Verlust der Ausschussmitgliedschaft nach sich. § 9 Z 1 lit. gParagraph 9, Ziffer eins, Litera g Dem Ausschuss obliegt die Leitung der Genossenschaft und die Besorgung der laufenden Angelegenheiten der Genossenschaft, soweit diese nicht der Genossenschaftsverhandlung vorbehalten sind. In seinem Wirkungskreis gehören insbesondere die Beschlussfassung über die Aufnahme benachbarter Grundstücke in den Genossenschaftsverband und über die Ausscheidung einzelner Grundstücke aus demselben im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes. § 10Paragraph 10
  14. Der Ausschuss ist je nach Bedarf oder wenn mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder es verlangt, vom Obmann einzuberufen.
  15. Während der Baudurchführung sollen die Ausschusssitzungen in der Regel vierteljährlich, nach Beendigung des Baues halbjährlich abgehalten werden.
  16. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Erlangt eine Ausschusssitzung nicht die Beschlussfähigkeit, so ist die nächste, bei deren Ausschreibung die Beschlussunfähigkeit der letzten Sitzung bekanntgegeben wurde, bei Anwesenheit von einem Drittel der Ausschussmitglieder beschlussfähig.
  17. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher, nach Köpfen zu berechnender Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als beschlossen, für den der Obmann oder (wenn dieser nicht anwesend ist) sein Stellvertreter gestimmt hat. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:
  18. Zum Einwand der Ungültigkeit des Beschlusses des Vollausschusses Der Vollausschuss der Wassergenossenschaft xxx hat in der Sitzung vom 12.12.2012 mit Mehrheit beschlossen, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin aus dem Genossenschaftsgebiet ausgeschieden wird. Bei dieser Sitzung waren auch Personen anwesend, die nicht Mitglied im Vollausschuss waren, doch haben diese bei der Beschlussfassung nicht mitgewirkt. Wenn die Satzung im § 7 Z 3 bestimmt, dass nur über Beschluss des Ausschusses auch Personen, die dem Ausschuss nicht angehören, der Sitzung beigezogen werden können, so ist nicht erkennbar, dass ein entsprechender Beschluss gefasst wurde, vielmehr hat nach den Angaben des Obmannes nur dieser deren Anwesenheit erlaubt. Aus der Niederschrift ergibt sich aber nicht, dass auch nur ein Ausschussmitglied begehrt hätte, dass die Nichtmitglieder die Sitzung verlassen sollen. Der Vollausschuss der Wassergenossenschaft xxx hat in der Sitzung vom 12.12.2012 mit Mehrheit beschlossen, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin aus dem Genossenschaftsgebiet ausgeschieden wird. Bei dieser Sitzung waren auch Personen anwesend, die nicht Mitglied im Vollausschuss waren, doch haben diese bei der Beschlussfassung nicht mitgewirkt. Wenn die Satzung im Paragraph 7, Ziffer 3, bestimmt, dass nur über Beschluss des Ausschusses auch Personen, die dem Ausschuss nicht angehören, der Sitzung beigezogen werden können, so ist nicht erkennbar, dass ein entsprechender Beschluss gefasst wurde, vielmehr hat nach den Angaben des Obmannes nur dieser deren Anwesenheit erlaubt. Aus der Niederschrift ergibt sich aber nicht, dass auch nur ein Ausschussmitglied begehrt hätte, dass die Nichtmitglieder die Sitzung verlassen sollen. Es liegt hier zwar ein Verstoß gegen die Satzung vor, da offenbar kein Beschluss zur Beiziehung weiterer Personen vom Ausschuss gefasst wurde, doch ist dieser Verstoß für die Beschlussfassung selbst unwesentlich und hat daher nicht die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge. Es ist daher nicht erkennbar, inwieweit der Beschluss nicht rechtswirksam zustande gekommen sein soll (vgl. VwGH 14.09.1982, 82/07/0088).Es liegt hier zwar ein Verstoß gegen die Satzung vor, da offenbar kein Beschluss zur Beiziehung weiterer Personen vom Ausschuss gefasst wurde, doch ist dieser Verstoß für die Beschlussfassung selbst unwesentlich und hat daher nicht die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge. Es ist daher nicht erkennbar, inwieweit der Beschluss nicht rechtswirksam zustande gekommen sein soll vergleiche VwGH 14.09.1982, 82/07/0088). Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass kein gültiger Beschluss der Wassergenossenschaft zustande gekommen wäre, ist daher nicht richtig.
  19. Ausscheiden des Grundstückes der Beschwerdeführerin

§ 82Abs.

5 WRG können einzelne Liegenschaften aus der Genossenschaft ausscheiden, wenn der Genossenschaft aus deren weiterer Teilnahme wesentliche Nachteile erwachsen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Paragraph 82, Absatz 5, WRG können einzelne Liegenschaften aus der Genossenschaft ausscheiden, wenn der Genossenschaft aus deren weiterer Teilnahme wesentliche Nachteile erwachsen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Der wesentliche Nachteil, welcher den Ausschlussgrund darstellt, muss aus der weiteren Teilnahme erwachsen. Der Begriff „Nachteile aus einer weiteren Teilnahme“ bezieht sich aber nicht nur auf Zahlungsverweigerungen und allenfalls damit verbundene zukünftige Nachteile für die Wassergenossenschaft, sondern betrifft Nachteile aller Art. Zur

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