GVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxxund die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides
, Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx z u r ü c k v e r w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit E-Mail-Nachricht vom 13.04.2011 teilte xxx & xxx OG dem Bürgermeister der Marktgemeinde xxx mit, dass betreffend die xxx die Bilder des Hanges und des Baumes, welcher große Sorge bereite, übermittelt werden. Zur xxx wurde ausgeführt, dass den Eigentümern die Möglichkeit eingeräumt worden sei den gegenüberliegenden Müllplatz zu nutzen. Falls dies möglich sei, würden die Eigentümer das bestehende Müllhaus entfernen und die Grünanlage verschönern. Weiters seien die Eigentümer bereit sich an den Kosten der Müllplatzgestaltung zu beteiligen. Dem E-Mail sind Lichtbilder angeschlossen. Die xxx & xxx OG übermittelte der Marktgemeinde xxx mit E-Mail vom 04.05.2011 den geologischen Befund xxx-GmbH, xxx, vom 29.04.2011, GZ: 2011-5087, und ersuchte um Mitteilung der weiteren Vorgehensweise. Mit E-Mail vom 10.05.2011 übermittelte die Marktgemeinde xxx dem Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, die Eingabe der xxx mit dem Ersuchen um Überprüfung des Gutachtens und um Bekanntgabe von Vorschlägen an die Marktgemeinde xxx betreffend die weiteren Maßnahmen. Weiters wurde mit E-Mail-Nachricht vom 12.05.2011 von der Bauamtsleitung der Marktgemeinde xxx an den Baudienst der xxx das Vorgutachten der xxx-GmbH vom 29.04.2011, GZ: 2011-5087, mit der Bitte um Durchführung eines gemeinsamen Ortsaugenscheines mit einem bautechnischen Amtssachverständigen übermittelt. Am 18.05.2011 fand ein Ortsaugenschein (eine Bauüberprüfung) in Anwesenheit von Bauamtsleiter (BauAL) der Marktgemeinde xxx und des bautechnischen Amtssachverständigen der VG der Gemeinden bei der Liegenschaft in der xxx, xxx, xxx, statt. Aus einer im Akt einliegenden Stellungnahme, datiert mit 18.05.2011, des bautechnischen Amtssachverständigen der VG ist zu entnehmen, dass die im vorliegenden Gutachten vom 29.04.2011, GZ: 2011-5087, angeführten Setzungsschäden im Bereich der Stützmauer und des Zufahrtsweges zum „xxx“ direkt oberhalb der gefährdeten Liegenschaft xxx (ehemaliges xxxhotel xxx) von bautechnischer Seite bestätigt würden. Da „Gefahr im Verzug“ anzunehmen sei, würden seitens des bautechnischen Amtssachverständigen der Baubehörde nachfolgende Sofortmaßnahmen empfohlen: die Setzungsrisse und Spalten im asphaltierten Zufahrtsbereich seien mit geeignetem Material und ev. PVC-Planen wirksam abzudecken, sodass keine Niederschlagswässer eindringen könnten. Die vorhandenen Kanäle im Zufahrtsbereich (Schmutz- und Oberflächenwässer) seien auf ihre Dichtheit hin zu überprüfen. Ein Dichtheitsattest sei der Behörde zur Vorlage zu bringen. In weiterer Folge müssten durch bauliche Maßnahmen die Standsicherheit der Stützmauer und des Zufahrtsweges auf der Parzelle xxx, KG xxx, wiederhergestellt werden. Dies könnte mit einem Instandsetzungsauftrag der Baubehörde umgesetzt werden. Für die Instandsetzungsmaßnahmen sei der Behörde ein Sanierungskonzept (erstellt von einem Statiker unter Beiziehung eines Geologen bzw. eines Bodenmechanikers) vorzulegen. Mit Bescheid des Bürgermeister der Marktgemeinde xxx vom 19.05.2011, Zahl: 030-M-152/2011, wurde gegenüber der xxx und des xxx, beide wohnhaft in xxx, xxx, als Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx (xxx Straße xxx)
1 der K-BO die Instandsetzung und damit die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes für diese Liegenschaft durch Setzung der im Spruch des Bescheides angeführten Maßnahmen verfügt. Bescheidbegründend wurde ausgeführt, dass der Baubehörde der Marktgemeinde xxx durch die Hausverwaltung (xxx & xxx, xxx) der Liegenschaft xxx, der geologische Befund vom 29.04.2011, GZ: 2011-5087 zur weiteren Vorgehensweise übermittelt worden sei. Seitens der Baubehörde wäre an das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 15 – Umwelt, UA Geologie und Bodenschutz, das Ersuchen gerichtet worden, diesen Befund zu überprüfen und der Baubehörde Vorschläge im Hinblick auf die weiteren Maßnahmen bekannt zu geben. Diesem Ersuchen konnte die genannte Abteilung wegen Unzuständigkeit nicht nachkommen, da es sich um eine bautechnische Angelegenheit handle. Es sei jedoch der Vorschlag dargebracht worden, unter den Sofortmaßnahmen eine Abdeckung der Risse und Spalten zu verfügen, damit ein Eindringen von Wässern in den Hang verhindert werden könne. Weiters sei empfohlen worden, dass sämtliche wasserführende Rohrleitungen auf ihre Dichtheit hin überprüft werden sollten, da aufgrund der Setzungen Beschädigungen an diesen Leitungen nicht auszuschließen seien. Vor Ausführung einer baulichen Instandsetzungsmaßnahme müsste ein Sanierungskonzept eingeholt werden. Nachdem es sich um eine bautechnische Instandsetzungsmaßnahme handle, wäre am 18.05.2011 eine baupolizeiliche Überprüfung durch hierzu befugte Organe der örtlichen Baupolizei durchgeführt und dabei festgestellt worden, dass die im Gutachten vom 29.04.2011 angeführten Setzungsschäden im Bereich der Stützmauer und des Zufahrtsweges zum „xxx“ direkt oberhalb der gefährdeten Liegenschaft xxx von bautechnischer Seite bestätigt würden. Da Gefahr im Verzug anzunehmen sei, würden seitens des bautechnischen Amtssachverständigen die im Spruch dieses Bescheides angeführten Sofortmaßnahmen empfohlen worden sein. Mit Bescheid des Bürgermeister der Marktgemeinde xxx vom 19.05.2011, Zahl: 030-M-152/2011, wurde gegenüber der xxx und des xxx, beide wohnhaft in xxx, xxx, als Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx (xxx Straße xxx)
Paragraph 44, Absatz eins, der K-BO die Instandsetzung und damit die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes für diese Liegenschaft durch Setzung der im Spruch des Bescheides angeführten Maßnahmen verfügt. Bescheidbegründend wurde ausgeführt, dass der Baubehörde der Marktgemeinde xxx durch die Hausverwaltung (xxx & xxx, xxx) der Liegenschaft xxx, der geologische Befund vom 29.04.2011, GZ: 2011-5087 zur weiteren Vorgehensweise übermittelt worden sei. Seitens der Baubehörde wäre an das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 15 – Umwelt, UA Geologie und Bodenschutz, das Ersuchen gerichtet worden, diesen Befund zu überprüfen und der Baubehörde Vorschläge im Hinblick auf die weiteren Maßnahmen bekannt zu geben. Diesem Ersuchen konnte die genannte Abteilung wegen Unzuständigkeit nicht nachkommen, da es sich um eine bautechnische Angelegenheit handle. Es sei jedoch der Vorschlag dargebracht worden, unter den Sofortmaßnahmen eine Abdeckung der Risse und Spalten zu verfügen, damit ein Eindringen von Wässern in den Hang verhindert werden könne. Weiters sei empfohlen worden, dass sämtliche wasserführende Rohrleitungen auf ihre Dichtheit hin überprüft werden sollten, da aufgrund der Setzungen Beschädigungen an diesen Leitungen nicht auszuschließen seien. Vor Ausführung einer baulichen Instandsetzungsmaßnahme müsste ein Sanierungskonzept eingeholt werden. Nachdem es sich um eine bautechnische Instandsetzungsmaßnahme handle, wäre am 18.05.2011 eine baupolizeiliche Überprüfung durch hierzu befugte Organe der örtlichen Baupolizei durchgeführt und dabei festgestellt worden, dass die im Gutachten vom 29.04.2011 angeführten Setzungsschäden im Bereich der Stützmauer und des Zufahrtsweges zum „xxx“ direkt oberhalb der gefährdeten Liegenschaft xxx von bautechnischer Seite bestätigt würden. Da Gefahr im Verzug anzunehmen sei, würden seitens des bautechnischen Amtssachverständigen die im Spruch dieses Bescheides angeführten Sofortmaßnahmen empfohlen worden sein. Im Verwaltungsakt einliegend befindet sich ein Sanierungskonzept – Betonstützmauer und Oberflächenwasserverbringung auf Parzelle xxx, KG xxx – xxx, erstellt durch xxx, xxxgesellschaft mbH, xxx, datiert mit Eingangsstempel der Marktgemeinde xxx vom 19.01.2012. Dieses Sanierungskonzept ist integrierender Bestandteil des Bescheides vom 19.05.2011, Zahl: 030-M-152/2011. Einem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk des Bauamtes (BauAL) der Marktgemeinde xxx vom 25.05.2011 ist zu entnehmen, dass xxx telefonisch am 25.05.2011 mitteilte, dass bereits vor dem Wochenende eine Abdeckung/Verschließung der Risse im Zufahrtsbereich veranlasst und auch durchgeführt worden sei. Bezüglich der Leitungsprüfung teilte er mit, dass ihm nicht bekannt sei, ob es auch von außerhalb seines Grundstückes eine Zuleitung gebe. Jedenfalls sei das Objekt derzeit nicht bewohnt und würden daher keine häuslichen Wässer anfallen. Die Dachwässer würden in weiterer Folge so umgeleitet werden, dass diese nicht im gefährdeten Bereich zur Versickerung gelangen könnten. Bezüglich des Sanierungskonzeptes und der Maßnahmen zur Herstellung der Standsicherheit wurde mitgeteilt, dass das gg. Objekt samt Zufahrt durch einen Neubau ersetzt werden solle und seien die entsprechenden Planungen und Berechnungen bereits in Erstellung. Es würde versucht werden, die Planung zu beschleunigen, damit es zu einer fristgerechten Vorlage kommen könne. Mit E-Mail-Nachricht vom 19.06.2011 teilte xxx der Marktgemeinde xxx mit, dass
der Verfügung im Bescheid Setzungsrisse und Spalten im asphaltierten Zufahrtsbereich mit PVC-Folien abgedeckt worden seien. Damit sei ein direktes Eindringen von Niederschlagswässern nicht mehr möglich. Durch die Setzung sei davon auszugehen, dass eine Dichtheit der vorhandenen Kanäle im Zufahrtsbereich nicht gegeben sei. Schmutzwasser falle durch die nicht bewohnte Liegenschaft keines an. Die sanitären Einrichtungen wären bereits entfernt worden. Oberflächenwasser würde über Rohre am Grundstück in geeigneter Weise zur Versickerung gebracht werden. Auch eine Einleitung an der Grundstücksgrenze / Anschlussstelle des Gemeindekanals (Position sei nicht bekannt) wäre denkbar. Eventuell könnten Pläne dafür zur Verfügung gestellt werden. Es werde derzeit an der Planung des Umbaus bzw. Sanierung des Gebäudes gearbeitet. Diese Planung beinhalte auch eine ev. Neugestaltung des Einfahrtsbereiches inkl. Zufahrt. Dies solle, inkl. der baulichen Maßnahmen zur Standsicherheit der Stützmauer im Zufahrtsbereich, im Herbst dieses Jahres
ÖNORM B4402 betreffend die Gesamtstabilität des Hanges angeregt wurde. Aufgrund dieser Unterlagen und auf Basis der nunmehr vorhandenen Sachlage müsse in weiterer Folge ein Sanierungsprogramm erstellt und vorgenommen werden, womit der Oberlieger seinen Bereich der Zufahrt absichere und sich der Unterlieger im Eigeninteresse vor der (vermutlichen) Abgrabung bzw. seines bergseitigen Hanges schütze. Nachdem angesprochen wurde, dass es zu Sofortmaßnahmen kommen könnte, wurde Herr GFK OBI xxx informiert und ersucht, vor Ort zu kommen. Als Sofortmaßnahmen wurden der örtlichen Sicherheitspolizei und Baubehörde nachfolgende Schritte empfohlen: der Schadensbereich sollte gegen eindringendes Wasser geschützt werden, damit der Hang nicht weiter abrutscht. Hierfür sollte veranlasst werden, dass die Risse im Zufahrtsbereich mit Planen odgl. abgedeckt werden und dass der dort befindliche Schnee zuvor entfernt wird. Die im Hang- und Rutschungsbereich befindlichen Bäume und Sträucher sollten entfernt werden, damit weniger Last auf den abgerutschten Bereich zu liegen kommt und damit auch in diesem Bereich Planen über die Abrisskanten gelegt werden können. Die bergseitigen Wohnungsfenster und der Ausgang zum nordseitigen Bereich (Schadensbereich) sollten in weiterer Folge zugeplankt werden, bis der Schaden beseitigt ist (zB mittels Schalltafeln). Die von Herrn xxx an die Hausverwaltung ausgesprochene Empfehlung, den nordseitigen Bereich der Wohnanlage gegen ein Betreten zu sichern und in diesem Bereich einen Zutritt zu untersagen wurde bestätigt und auch der Behörde empfohlen zur Vorschreibung zu bringen. Auf die Anfrage an xxx ob dieser Schadensbereich durch etwaige Einsatzkräfte betreten werden könne bzw. in welchem Umfang dies geschehen dürfte, wurde nach einer groben Einschätzung mitgeteilt, dass sich ca. 2 bis 3 Personen in diesem Bereich bewegen könnten, jedoch sollten diese am Seil gesichert werden. Nachdem sich xxx auf dem Weg zu einem anderen Schadensereignis befand, und es ihm zeitlich daher nicht möglich war eine Stellungnahme im Gemeindeamt zu verfassen, wurde vereinbart, den obigen Sachverhalt in einem Aktenvermerk festzuhalten. Dieser AV würde in weiterer Folge durch seine Person kontrolliert und für den weiteren Gebrauch freigegeben werden. Meinerseits wurden – auf der Grundlage des E-Mails von Herrn Bürgermeister xxx vom 26.02.2014 (13.46 Uhr) – die angeregten Sicherheitsmaßnahmen gegenüber dem Bauhof der Marktgemeinde xxx und der FF xxx ausgesprochen und wurde in weiterer Folge durch den GFK die entsprechenden Maßnahmen feuerwehrtechnisch veranlasst. Festgehalten wird, dass sich diese Sicherungsmaßnahmen auf das Sichern des Hanges durch das Entfernen der Bäume und Sträucher und auf das Verhindern eines Wassereintrittes in den Schadensbereich zu beziehen hatten. Das Sichern des Gebäudes xxx durch Abplanken der nordseitigen Wohnungsöffnungen wurde der Feuerwehr und dem Bauhof nicht aufgetragen, da dies gegenüber der x auszusprechen sein wird. Herr xxx (Bruder Miteigentümer xxx) findet sich auf dem Grundstück Nr. xxx ein und wurde mit ihm persönlich vor Ort und per Telefon mit Herrn xxx das Festgestellte besprochen und wurden die Sofortmaßnahmen, welche durch die FF und die Gemeinde beabsichtigt sind, erläutert und erklärt. Im Anschluss an dieses Gespräch wurde die Hausverwaltung der xxx verständigt und in Kenntnis gesetzt. Es wurde auch bekannt gegeben, dass Herr Bmst. xxx sich gerne vor Ort ein Bild machen könne. Die Schifffahrtspolizeiinspektion xxx wurde anlässlich des Feuerwehralarms informiert und wurde Herr xxx eingeladen an der Lagebesprechung (BGM, BAL, GFK und SPI) teilzunehmen. Im Zuge dieser Lagebesprechung wurden die angeforderten Maßnahmen bestätigt und wurde darüber hinaus in Absprache mit der SPI veranlasst, die xxx Straße für den gesamten Verkehr zu sperren und damit im Einsatzbereich ein sicheres Arbeiten für die Einsatzkräfte gewährleistet wird. Gegen 19.20 Uhr wurde durch Herrn xxx mitgeteilt, dass seitens der SPI xxx der Journaldienst der BH xxx verständigt und in Kenntnis gesetzt wurde. Die Einsatztätigkeiten wurden gegen 20.45 Uhr beendet und die xxx für den Verkehr freigegeben.“ Mit E-Mail-Nachricht vom 27.02.2014 wurde seitens des BauAL der Marktgemeinde xxx der Aktenvermerk über die Hangrutschung Herrn xxx mit der Bitte um Durchsicht und Freigabe übermittelt. In seinem Antwortmail vom 28.02.2014 teilte xxx Nachstehendes mit: der AV passe soweit. Auf Seite 2,
F, die Instandsetzung und damit die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes für die Liegenschaft EZ xxx der KG xxx durch Setzung der im Spruch des Bescheides angeführten Maßnahmen. Die Bescheidbegründung besteht im Wesentlichen, nach Darlegung des Sachverhaltes, aus der Wiedergabe des geotechnischen Gutachtens der xxx GmbH vom 02.04.2014, GZ: 4499/14. Daraufhin verfügte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx mit Bescheid vom 09.07.2014, Zahl: 030-M-152/2014, gegenüber xxx (4/10) und xxx (4/10), xxx,
Paragraph 44, Absatz eins, K-BO, idgF, die Instandsetzung und damit die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes für die Liegenschaft EZ xxx der KG xxx durch Setzung der im Spruch des Bescheides angeführten Maßnahmen. Die Bescheidbegründung besteht im Wesentlichen, nach Darlegung des Sachverhaltes, aus der Wiedergabe des geotechnischen Gutachtens der xxx GmbH vom 02.04.2014, GZ: 4499/
4 des AVG insofern ab, als dass die Bescheidwirkung auch auf die Grundstücke xxx, xxx und xxx der KG xxx erweitert wurde. Die Instandsetzung und damit die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes richtet sich somit an die Grundeigentümer der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass das Vorbringen der Berufungswerber, dass nicht die K-BO sondern das ABGB anzuwenden sei, verfehlt sei, da bereits mit Bescheid vom 19.05.2011, Zl: 030-M-151/2011, eine ähnliche Instandsetzungsverfügung erteilt worden sei. Jedoch wäre, wie aus dem Gutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 07.03.2014 zu entnehmen sei, keine Unterfangung der Stützmauer vorgenommen worden. Damit sei der alte Gleitkreis nicht vollständig gesichert. Daher liege jedenfalls eine Verletzung der Instandhaltungsverpflichtung
den Bestimmungen der K-BO vor. Da sich das Schadensereignis nicht nur auf das Grundstück xxx der KG xxx der Berufungswerber beschränkt habe und darüber hinaus der durchgeführte Ortsaugenschein und das geotechnische Gutachten sämtliche betroffenen Grundeigentümer (xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx) umfasse, habe sich die Instandsetzungsverfügung an alle vom Hangrutsch betroffenen Grundeigentümer zu richten. Mit Bescheid vom 21.01.2015, Zahl: 030-M-151-152/2014, ändert der Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx aufgrund der Berufungen von xxx und xxx, beide vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, vom 21.07.2014, den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 09.07.2014, Zahl: , 030-M-151-152/2014,
Paragraph 66, Absatz 4, des AVG insofern ab, als dass die Bescheidwirkung auch auf die Grundstücke xxx, xxx und xxx der KG xxx erweitert wurde. Die Instandsetzung und damit die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes richtet sich somit an die Grundeigentümer der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass das Vorbringen der Berufungswerber, dass nicht die K-BO sondern das ABGB anzuwenden sei, verfehlt sei, da bereits mit Bescheid vom 19.05.2011, , Zl: 030-M-151/2011, eine ähnliche Instandsetzungsverfügung erteilt worden sei. Jedoch wäre, wie aus dem Gutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 07.03.2014 zu entnehmen sei, keine Unterfangung der Stützmauer vorgenommen worden. Damit sei der alte Gleitkreis nicht vollständig gesichert. Daher liege jedenfalls eine Verletzung der Instandhaltungsverpflichtung
den Bestimmungen der K-BO vor. Da sich das Schadensereignis nicht nur auf das Grundstück xxx der KG xxx der Berufungswerber beschränkt habe und darüber hinaus der durchgeführte Ortsaugenschein und das geotechnische Gutachten sämtliche betroffenen Grundeigentümer (xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx) umfasse, habe sich die Instandsetzungsverfügung an alle vom Hangrutsch betroffenen Grundeigentümer zu richten. Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 21.01.2015, Zahl: 030-M-151-152/2014, erhoben xxx und xxx, beide vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, Beschwerde vom 23.02.2015 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Als Beschwerdegründe werden genannt: Die Baubehörde trage den Beschwerdeführern (im Spruchteil 2.) auf, „…durch bauliche Maßnahmen …die Standsicherheit der Liegenschaft auf der Parzelle xxx der KG xxx wiederherzustellen“ und bestimme hierzu als Frist: „unverzüglich nach Erhalt des Bescheides“. Dieser Spruchteil
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen und zum Beweis, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer standsicher und die existenten Bauwerke der Beschwerdeführer keine Baugebrechen aufwiesen, und zwar weder die bewilligungsfreien Vorhaben iSd § 7 K-BO 1996 noch die baubehördlich bewilligten Vorhaben iSd § 6 K-BO 1996, davon insbesondere keine Gefahren für Unterlieger ausgingen, die (dazu schon in den Verfahren vor den Baubehörden und) hiermit noch einmal angebotenen Beweismittel aufnehmen, sohin einen Ortsaugenschein vornehmen, ein SV-Gutachten aus dem Bereich Geologie/Hydrogeologie und aus dem Bereich Bautechnik einholen, die Bauakte der Umgebungsgrundstücke Nr. xxx und xxx KG xxx einbeziehen, in den Franziszeischen Kataster Einsicht nehmen und die Parteien einvernehmen, b)
GVG in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Teil des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 21.01.2015, Zahl: 030-M-151-152/2014, bzw. den bekämpften baupolizeilichen Auftrag soweit er sich gegen die Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx KG xxx (EZ xxx KG xxx) richte, ersatzlos aufheben, c) in eventu, den angefochtenen Bescheid
GVG aufheben und die Bauangelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die zuständigen Baubehörden zurückverweisen. Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 21.01.2015, Zahl: 030-M-151-152/2014, erhoben xxx und xxx, beide vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, Beschwerde vom 23.02.2015 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Als Beschwerdegründe werden genannt: Die Baubehörde trage den Beschwerdeführern (im Spruchteil 2.) auf, „…durch bauliche Maßnahmen …die Standsicherheit der Liegenschaft auf der Parzelle xxx der KG xxx wiederherzustellen“ und bestimme hierzu als Frist: „unverzüglich nach Erhalt des Bescheides“. Dieser Spruchteil
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und zum Beweis, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer standsicher und die existenten Bauwerke der Beschwerdeführer keine Baugebrechen aufwiesen, und zwar weder die bewilligungsfreien Vorhaben iSd Paragraph 7, K-BO 1996 noch die baubehördlich bewilligten Vorhaben iSd Paragraph 6, K-BO 1996, davon insbesondere keine Gefahren für Unterlieger ausgingen, die (dazu schon in den Verfahren vor den Baubehörden und) hiermit noch einmal angebotenen Beweismittel aufnehmen, sohin einen Ortsaugenschein vornehmen, ein SV-Gutachten aus dem Bereich Geologie/Hydrogeologie und aus dem Bereich Bautechnik einholen, die Bauakte der Umgebungsgrundstücke Nr. xxx und xxx KG xxx einbeziehen, in den Franziszeischen Kataster Einsicht nehmen und die Parteien einvernehmen, b)
GVG in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Teil des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 21.01.2015, Zahl: 030-M-151-152/2014, bzw. den bekämpften baupolizeilichen Auftrag soweit er sich gegen die Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx KG xxx (EZ xxx KG xxx) richte, ersatzlos aufheben, c) in eventu, den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufheben und die Bauangelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die zuständigen Baubehörden zurückverweisen. Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 21.01.2015, Zahl: 030-M-151-152/2014, erhoben xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx KG (FN xxx), xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch xxx, Beschwerde vom 18.02.2015 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführer Instandsetzungsarbeiten durchführen sollten, welche nicht ihr eigenes Grundstück betreffen würden. Es würde auch die Unzuständigkeit der Behörde in Bezug auf die Erlassung des Spruchpunktes 2. geltend gemacht werden. Es seien auch wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden. So sei es unzulässig, aufgrund einer Berufung der richtigerweise in Anspruch genommenen Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx, im Berufungsverfahren den angefochtenen Bescheid um weitere Miteigentümer als Bescheidadressaten zu ergänzen, ohne diesen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit einzuräumen, deren Parteistellung wahrzunehmen. Hierdurch sei nicht nur das Parteiengehör der Beschwerdeführer verletzt worden, sondern auch die diesen jedenfalls einzuräumende Möglichkeit, einen Bescheid im Rahmen eines zumindest dreiinstanzlichen Verfahrens zu bekämpfen. Wenn § 66 AVG normiere, dass die Berufungsbehörde allenfalls notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens selbst vornehmen und auch in der Sache selbst entscheiden könne, so sei damit nicht gemeint, dass dem Bescheid ohne weiteres Ermittlungsverfahren weitere Parteien als Bescheidadressaten hinzugefügt werden. So hätte die Berufungsbehörde für den Fall, dass sie der – unrichtigen – Auffassung sei, dass die von ihr vorgesehenen Maßnahmen auch die Beschwerdeführer beträfen, den angefochtenen Bescheid aufheben und der Behörde erster Instanz den Auftrag erteilen müssen, das Verfahren durch Beiziehung der Beschwerdeführer zu ergänzen und neuerlich zu entscheiden. Dies sei jedoch nicht geschehen. Dem Bescheid liege daher auch ein mangelhaftes Verfahren zugrunde. Folge man dem angefochtenen Bescheid, so seien die Hangrutschungen in der geologischen Beschaffenheit der betroffenen Grundstücke begründet sowie weiters darin, dass insbesondere auf dem Grundstück xxx der Miteigentümer xxx und xxx Oberflächenwässer auf Eigengrund zur Versickerung gebracht worden seien. Ebenso sei davon auszugehen, dass infolge einer Verletzung der Instandhaltungsverpflichtung der auf dieser Parzelle errichteten Stützmauer bzw. der Krainerwand es möglich gewesen sei, dass Oberflächenwässer in den Untergrund eingedrungen seien und die Hangstabilität negativ beeinflusst hätten. Dafür könnten aber nicht die Beschwerdeführer verantwortlich gemacht werden. Ebenso wenig lasse sich dem Bescheid entnehmen, welche Instandhaltungsverpflichtung die Beschwerdeführer in Bezug auf die auf ihrem Grundstück xxx errichteten Baulichkeiten bzw. sonstigen baubewilligten Maßnahmen nicht nachgekommen seien und ihnen demzufolge ein Auftrag
1 K-BO erteilt werde. Der angefochtene Bescheid entbehre daher jeglicher Rechtsgrundlage. Schließlich sei es auch nicht möglich, den Beschwerdeführern Instandsetzungsaufträge zu erteilen, welche auf Grundstücken umgesetzt werden müssten, die nicht in ihrem Eigentum stünden. Sollte es erforderlich sein, grundstücksübergreifende Projekte zu verwirklichen, so wären diese nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens, in welchem sämtlichen betroffenen Grundstückseigentümern die Parteistellung einzuräumen sei, detailliert vorzuschreiben und nicht derart oberflächlich wie im angefochtenen Bescheid, sodass sie im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens gar nicht umgesetzt werden könnten. Es würde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die vorinstanzliche zuständige Behörde zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuüberweisen. Mit dem angefochtenen Bescheid würde auch ausgesprochen worden sein, dass einer allfälligen Berufung wegen Gefahr im Verzug keine aufschiebende Wirkung zukomme. Dieser Ausspruch sei mit einem eigenen Rechtsmittel anfichtbar, wobei mangels entsprechender Rechtsbelehrung die Frist für die Erhebung einer Berufung gegen diesen Ausspruch, jedenfalls aber auch die Beschwerdefrist, noch offen sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung werde daher hilfsweise im Wege einer Berufung, aber auch im Wege der Beschwerde angefochten. Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, welcher sich – wie bereits ausgeführt worden sei – darauf beschränke, Schriftstücke wörtlich wiederzugeben, sodass zweifelhaft sei, ob überhaupt Feststellungen getroffen worden seien, ergebe sich nicht, dass Gefahr im Verzug bestehe. So sei seit der Feststellung der Hangrutschungen bereits ein Jahr vergangen und wären in dieser Zeit auch Maßnahmen getroffen worden, welche die Gefahrensituation reduziert hätten. Weiters ergebe sich aus dem geologischen Gutachten, dass selbst für den Fall weiterer Hangrutschungen keine maßgebliche Gefahr für den Eintritt eines Schadens an Personen oder Gegenständen bestehe. Die Voraussetzungen für die Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung würden daher nicht vorliegen. Es würde daher der Antrag gestellt, diesem Rechtsmittel insofern Folge zu geben, als die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos behoben werde. Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 21.01.2015, Zahl: 030-M-151-152/2014, erhoben xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx KG (FN xxx), xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch xxx, Beschwerde vom 18.02.2015 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführer Instandsetzungsarbeiten durchführen sollten, welche nicht ihr eigenes Grundstück betreffen würden. Es würde auch die Unzuständigkeit der Behörde in Bezug auf die Erlassung des Spruchpunktes 2. geltend gemacht werden. Es seien auch wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden. So sei es unzulässig, aufgrund einer Berufung der richtigerweise in Anspruch genommenen Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx, im Berufungsverfahren den angefochtenen Bescheid um weitere Miteigentümer als Bescheidadressaten zu ergänzen, ohne diesen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit einzuräumen, deren Parteistellung wahrzunehmen. Hierdurch sei nicht nur das Parteiengehör der Beschwerdeführer verletzt worden, sondern auch die diesen jedenfalls einzuräumende Möglichkeit, einen Bescheid im Rahmen eines zumindest dreiinstanzlichen Verfahrens zu bekämpfen. Wenn Paragraph 66, AVG normiere, dass die Berufungsbehörde allenfalls notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens selbst vornehmen und auch in der Sache selbst entscheiden könne, so sei damit nicht gemeint, dass dem Bescheid ohne weiteres Ermittlungsverfahren weitere Parteien als Bescheidadressaten hinzugefügt werden. So hätte die Berufungsbehörde für den Fall, dass sie der – unrichtigen – Auffassung sei, dass die von ihr vorgesehenen Maßnahmen auch die Beschwerdeführer beträfen, den angefochtenen Bescheid aufheben und der Behörde erster Instanz den Auftrag erteilen müssen, das Verfahren durch Beiziehung der Beschwerdeführer zu ergänzen und neuerlich zu entscheiden. Dies sei jedoch nicht geschehen. Dem Bescheid liege daher auch ein mangelhaftes Verfahren zugrunde. Folge man dem angefochtenen Bescheid, so seien die Hangrutschungen in der geologischen Beschaffenheit der betroffenen Grundstücke begründet sowie weiters darin, dass insbesondere auf dem Grundstück xxx der Miteigentümer xxx und xxx Oberflächenwässer auf Eigengrund zur Versickerung gebracht worden seien. Ebenso sei davon auszugehen, dass infolge einer Verletzung der Instandhaltungsverpflichtung der auf dieser Parzelle errichteten Stützmauer bzw. der Krainerwand es möglich gewesen sei, dass Oberflächenwässer in den Untergrund eingedrungen seien und die Hangstabilität negativ beeinflusst hätten. Dafür könnten aber nicht die Beschwerdeführer verantwortlich gemacht werden. Ebenso wenig lasse sich dem Bescheid entnehmen, welche Instandhaltungsverpflichtung die Beschwerdeführer in Bezug auf die auf ihrem Grundstück xxx errichteten Baulichkeiten bzw. sonstigen baubewilligten Maßnahmen nicht nachgekommen seien und ihnen demzufolge ein Auftrag
Paragraph 44, Absatz eins, K-BO erteilt werde. Der angefochtene Bescheid entbehre daher jeglicher Rechtsgrundlage. Schließlich sei es auch nicht möglich, den Beschwerdeführern Instandsetzungsaufträge zu erteilen, welche auf Grundstücken umgesetzt werden müssten, die nicht in ihrem Eigentum stünden. Sollte es erforderlich sein, grundstücksübergreifende Projekte zu verwirklichen, so wären diese nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens, in welchem sämtlichen betroffenen Grundstückseigentümern die Parteistellung einzuräumen sei, detailliert vorzuschreiben und nicht derart oberflächlich wie im angefochtenen Bescheid, sodass sie im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens gar nicht umgesetzt werden könnten. Es würde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die vorinstanzliche zuständige Behörde zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuüberweisen. Mit dem angefochtenen Bescheid würde auch ausgesprochen worden sein, dass einer allfälligen Berufung wegen Gefahr im Verzug keine aufschiebende Wirkung zukomme. Dieser Ausspruch sei mit einem eigenen Rechtsmittel anfichtbar, wobei mangels entsprechender Rechtsbelehrung die Frist für die Erhebung einer Berufung gegen diesen Ausspruch, jedenfalls aber auch die Beschwerdefrist, noch offen sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung werde daher hilfsweise im Wege einer Berufung, aber auch im Wege der Beschwerde angefochten. Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, welcher sich – wie bereits ausgeführt worden sei – darauf beschränke, Schriftstücke wörtlich wiederzugeben, sodass zweifelhaft sei, ob überhaupt Feststellungen getroffen worden seien, ergebe sich nicht, dass Gefahr im Verzug bestehe. So sei seit der Feststellung der Hangrutschungen bereits ein Jahr vergangen und wären in dieser Zeit auch Maßnahmen getroffen worden, welche die Gefahrensituation reduziert hätten. Weiters ergebe sich aus dem geologischen Gutachten, dass selbst für den Fall weiterer Hangrutschungen keine maßgebliche Gefahr für den Eintritt eines Schadens an Personen oder Gegenständen bestehe. Die Voraussetzungen für die Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung würden daher nicht vorliegen. Es würde daher der Antrag gestellt, diesem Rechtsmittel insofern Folge zu geben, als die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos behoben werde. Weiters erhob xxx, xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 21.01.2015, Zahl: 030-M-151-152/2014, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und brachte dieselbe voran wiedergegebene Beschwerdevorlage vom 18.02.2015 ein. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde erwogen: Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 23.03.2015, Zahl: 030-M-151-152/2014, wurden gegenständliche Beschwerden vom 17.02.2015 und vom 23.02.2015 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 21.01.2015, betreffend Baumaßnahmen zur Sicherung des Hanges auf den Parzellen Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, unter Anschluss des Gesamtaktes dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Zu den Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten:Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, lauten: „§ 28
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist“.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist“. […]
F, ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Paragraph 37, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt , Nr. 51 aus 1991,, idgF, ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. § 45 Abs. 3 AVG normiert, dass den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Paragraph 45, Absatz 3, AVG normiert, dass den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62/1992, idF LGBl Nr. 85/2013, Anwendung zu finden haben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, Anwendung zu finden haben. Die maßgeblichen §§ 26, 43 und 44 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) normieren Folgendes:Die maßgeblichen Paragraphen 26, 43 und 44 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) normieren Folgendes: § 26Paragraph 26 Anforderungen Vorhaben müssen den Kärntner Bauvorschriften entsprechen. § 43Paragraph 43 Erhaltungspflicht 1) Die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist, oder die auf Grund von Auflagen (§ 18 Abs. 4 und 5) hergestellt worden sind, müssen diese in einem Zustand erhalten der den Anforderungen des § 26 unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht. Die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist, oder die auf Grund von Auflagen (Paragraph 18, Absatz 4 und 5) hergestellt worden sind, müssen diese in einem Zustand erhalten der den Anforderungen des Paragraph 26, unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht. 2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Vorhaben nach § 7.Absatz eins, gilt sinngemäß für Vorhaben nach Paragraph 7, § 44Paragraph 44 Instandsetzung 1) Stellt die Behörde fest, dass der Eigentümer der Erhaltungspflicht nach § 43 nicht nachkommt, so hat sie die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. Stellt die Behörde fest, dass der Eigentümer der Erhaltungspflicht nach Paragraph 43, nicht nachkommt, so hat sie die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. 2) Die Behörde kann vor einer Verfügung nach Abs. 1 die Beibringung von Plänen, Berechnungen, Beschreibungen oder sonstigen Darstellungen verlangen. Für die Beibringung der Belege ist eine angemessen Frist festzusetzen. Die Behörde kann vor einer Verfügung nach Absatz eins, die Beibringung von Plänen, Berechnungen, Beschreibungen oder sonstigen Darstellungen verlangen. Für die Beibringung der Belege ist eine angemessen Frist festzusetzen. 3) Die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 8, 26 bis 36 und 38 bis 40 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen der Paragraphen 18, Absatz 8, 26 bis 36 und 38 bis 40 gelten sinngemäß. Rechtliche Erwägungen - Subsumption: Die Instandsetzungsverpflichtung in § 44 K-BO 1996 ergibt sich als Folge der im § 43 leg. cit. normierten und nicht eingehaltenen Erhaltungspflicht. Demnach bezieht sie sich auf bewilligungspflichtige und (sinngemäß) auch auf bewilligungsfreie bauliche Anlagen iSd §§ 6 und 7 K-BO 1996 sowie die aufgrund von Auflagen
4 und 5 errichteten Anlagen, bei denen ein Baugebrechen festgestellt worden ist. Ein Baugebrechen liegt dann vor, wenn sich der Zustand der baulichen Anlagen – z.B. durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung – derart verschlechtert hat, dass sie unter Berücksichtigung ihrer Verwendung nicht mehr den in § 26 genannten Anforderungen entsprechen. Ein Baugebrechen setzt daher nicht voraus, dass bereits eine Gefahr eingetreten ist, vielmehr ist der Instandsetzungsauftrag bereits dann zu erlassen, wenn der Zustand der genannten baulichen Anlagen nicht den Anforderungen des § 26 K-BO entspricht. Ein öffentliches Interesse, das die Behörde zum Einschreiten ermächtigt, ist schon dann gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit auch nur gegenüber einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann (VwGH vom 24.06.1986, 86/05/0051; VwGH vom 05.03.1985, 83/05/0083). Die Instandsetzungsverpflichtung in Paragraph 44, K-BO 1996 ergibt sich als Folge der im Paragraph 43, leg. cit. normierten und nicht eingehaltenen Erhaltungspflicht. Demnach bezieht sie sich auf bewilligungspflichtige und (sinngemäß) auch auf bewilligungsfreie bauliche Anlagen iSd Paragraphen 6 und 7 K-BO 1996 sowie die aufgrund von Auflagen
Paragraph 18, Absatz 4 und 5 errichteten Anlagen, bei denen ein Baugebrechen festgestellt worden ist. Ein Baugebrechen liegt dann vor, wenn sich der Zustand der baulichen Anlagen – z.B. durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung – derart verschlechtert hat, dass sie unter Berücksichtigung ihrer Verwendung nicht mehr den in Paragraph 26, genannten Anforderungen entsprechen. Ein Baugebrechen setzt daher nicht voraus, dass bereits eine Gefahr eingetreten ist, vielmehr ist der Instandsetzungsauftrag bereits dann zu erlassen, wenn der Zustand der genannten baulichen Anlagen nicht den Anforderungen des Paragraph 26, K-BO entspricht. Ein öffentliches Interesse, das die Behörde zum Einschreiten ermächtigt, ist schon dann gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit auch nur gegenüber einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann (VwGH vom 24.06.1986, 86/05/0051; VwGH vom 05.03.1985, 83/05/0083). Zur Lösung der Frage, ob ein bestimmter Bauschaden schon als Baugebrechen zu beurteilen ist, wird daher die Einholung eines Gutachtens eines bautechnischen (Amts-)Sachverständigen unter Beiziehung eines Statikers erforderlich sein. Bei bestimmten Baugebrechen ist zwar eine Umschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen in allen Einzelheiten nicht erforderlich, aber im Verfahren zur Erlassung eines Instandsetzungsauftrages ist das Ausmaß der Bauschäden an einer konkreten baulichen Anlage zumindest so weit festzusetzen, dass überprüft werden kann, ob überhaupt ein Baugebrechen vorliegt. Der Bauschaden ist auch derart ausreichend zu beschreiben, dass der Instandsetzungsauftrag für eine allfällig notwendige Vollstreckung konkret formuliert werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich die Behörde bei pflichtbegründenden individuellen Verwaltungsakten den Gegenstand und den Umfang der ausgesprochenen Verpflichtung so hinreichend zu umschreiben, dass der Bescheid auch einer Vollstreckung im Wege einer behördlichen Ersatzvornahme zugänglich ist (VwGH vom 05.12.1951, Slg 2356 A; VwGH vom 03.11.1978, 2129, 2141/74; u.v.a.). Mit Rücksicht auf seine Wichtigkeit ist der Spruch des Bescheides besonders sorgfältig zu formulieren. Wird das nicht beachtet, kann allenfalls die Durchsetzung im Wege der Vollstreckung unmöglich sein (VwGH vom 15.05.1974, 1955/73). Nach Prüfung des Sachverhalts geht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes weder aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes noch aus den gemeindebehördlichen Bescheiden hervor, inwieweit in der gegenständlichen Angelegenheit ein Baugebrechen iSd §§ 43 und 44 K-BO 1996 konkret vorliegt. Zudem erfolgte für den gegenständlichen Fall von der belangten Behörde keine Heranziehung des bautechnischen Amtssachverständigen zur fachlichen Prüfung und Beurteilung von eventuell zu verfügenden Sofortmaßnahmen, obwohl durch den bautechnischen Amtssachverständigen bereits im Jahr 2011 Sofortmaßnahmen empfohlen wurden und aufgrund dieser Feststellungen zum damaligen Zeitpunkt auch „Gefahr im Verzuge“ attestiert wurde. Hierbei übersieht die belangte Behörde, dass die Baubehörde von Amts wegen verpflichtet ist, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen (vgl. § 39 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG) und weiters, inwieweit für die betroffene(n) bauliche(n) Anlage(n) die Erhaltungspflicht
K-BO 1996 konkret verletzt wurde und die bestehenden Vorschreibungen für diese Anlage(n) im Rahmen des zu erteilenden Auftrages zur Instandsetzung
44 K-BO leg. cit. weiterhin ausreichend sind. In dieser Hinsicht ist das Ermittlungsverfahren somit unvollständig geblieben.Nach Prüfung des Sachverhalts geht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes weder aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes noch aus den gemeindebehördlichen Bescheiden hervor, inwieweit in der gegenständlichen Angelegenheit ein Baugebrechen iSd Paragraphen 43 und 44 K-BO 1996 konkret vorliegt. Zudem erfolgte für den gegenständlichen Fall von der belangten Behörde keine Heranziehung des bautechnischen Amtssachverständigen zur fachlichen Prüfung und Beurteilung von eventuell zu verfügenden Sofortmaßnahmen, obwohl durch den bautechnischen Amtssachverständigen bereits im Jahr 2011 Sofortmaßnahmen empfohlen wurden und aufgrund dieser Feststellungen zum damaligen Zeitpunkt auch „Gefahr im Verzuge“ attestiert wurde. Hierbei übersieht die belangte Behörde, dass die Baubehörde von Amts wegen verpflichtet ist, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen vergleiche Paragraph 39, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG) und weiters, inwieweit für die betroffene(n) bauliche(n) Anlage(n) die Erhaltungspflicht
Paragraph 43, K-BO 1996 konkret verletzt wurde und die bestehenden Vorschreibungen für diese Anlage(n) im Rahmen des zu erteilenden Auftrages zur Instandsetzung
44 K-BO leg. cit. weiterhin ausreichend sind. In dieser Hinsicht ist das Ermittlungsverfahren somit unvollständig geblieben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 03.09.2001, 99/10/0011) ist eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz als saniert anzusehen, wenn der Berufungswerber Gelegenheit gehabt hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen. Somit kann grundsätzlich fehlendes Parteiengehör im Verfahren I. Instanz durch Berufung saniert werden (VwGH vom 30.
2 AVG im Spruch zugleich eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss – wie bereits oben ausgeführt – so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist; diesem Zweck dient auch die Festlegung einer Frist zur Ausführung einer Leistung (VwGH vom 05.07.1984, 84/06/0080). Von den Beschwerdeführern wurde hierzu ausgeführt, dass sich aus dem geologischen Gutachten ergebe, dass selbst für den Fall weiterer Hangrutschungen keine maßgebliche Gefahr für den Eintritt eines Schadens an Personen oder Gegenständen bestehe. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass
Paragraph 59, Absatz 2, AVG im Spruch zugleich eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss – wie bereits oben ausgeführt – so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist; diesem Zweck dient auch die Festlegung einer Frist zur Ausführung einer Leistung (VwGH vom 05.07.1984, 84/06/0080). Von den Beschwerdeführern wurde hierzu ausgeführt, dass sich aus dem geologischen Gutachten ergebe, dass selbst für den Fall weiterer Hangrutschungen keine maßgebliche Gefahr für den Eintritt eines Schadens an Personen oder Gegenständen bestehe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat auch die Fristsetzung auf Grund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen zu erfolgen und ist im Bescheid entsprechend zu begründen (VwGH vom 19.09.1996, 96/07/0072; VwGH vom 29.06.2000, 98/07/0146; VwGH vom 27.06.2002, 2002/07/0043; u.a.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erfüllungsfrist angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (VwGH vom 28.10.1994, 94/17/0297; u.a.); bei der Fristsetzung ist im Rahmen des öffentlichen Interesses an der raschen Beseitigung der Baugebrechen auch auf wirtschaftliche Belange Bedacht zu nehmen (VwGH vom 01.07.1986, 86/05/0053; u.a.). Die nach § 59 Abs. 2 AVG vorzunehmende Fristsetzung hat auf Grund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen zu erfolgen. Die Fristsetzung ist im Bescheid ebenfalls entsprechend zu begründen (VwGH vom 19.09.1996, 96/07/0072; VwGH vom 29.06.2000, 98/07/0146; u.a.). Im Verwaltungsakt findet sich kein Hinweis darauf, dass diesbezügliche Ermittlungen erfolgt wären bzw. wurde im Bescheid auch nicht begründet, weswegen diese Frist („unverzüglich nach Erhalt dieses Bescheides“) von der Behörde als angemessen angesehen wurde. Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass es Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, neuerlich zu prüfen, ob „Gefahr im Verzug“ vorliegt, da aus der einliegenden geologischen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie hervorgeht, dass „von einer enormen Dringlichkeit keine Rede ist“. Auch die vom bautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen eines Ortsaugenscheines am 18.05.2011 attestierte „Gefahr im Verzug“ hätte einer neuerlichen Prüfung unterzogen werden müssen. Dazu stellt das erkennende Gericht nochmals fest, dass eine Beteiligung des bautechnischen Amtssachverständigen im gegenständlichen Verfahren unterblieb. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat auch die Fristsetzung auf Grund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen zu erfolgen und ist im Bescheid entsprechend zu begründen (VwGH vom 19.09.1996, 96/07/0072; VwGH vom 29.06.2000, 98/07/0146; VwGH vom 27.06.2002, 2002/07/0043; u.a.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erfüllungsfrist angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (VwGH vom 28.10.1994, 94/17/0297; u.a.); bei der Fristsetzung ist im Rahmen des öffentlichen Interesses an der raschen Beseitigung der Baugebrechen auch auf wirtschaftliche Belange Bedacht zu nehmen (VwGH vom 01.07.1986, 86/05/0053; u.a.). Die nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG vorzunehmende Fristsetzung hat auf Grund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen zu erfolgen. Die Fristsetzung ist im Bescheid ebenfalls entsprechend zu begründen (VwGH vom 19.09.1996, 96/07/0072; VwGH vom 29.06.2000, 98/07/0146; u.a.). Im Verwaltungsakt findet sich kein Hinweis darauf, dass diesbezügliche Ermittlungen erfolgt wären bzw. wurde im Bescheid auch nicht begründet, weswegen diese Frist („unverzüglich nach Erhalt dieses Bescheides“) von der Behörde als angemessen angesehen wurde. Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass es Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, neuerlich zu prüfen, ob „Gefahr im Verzug“ vorliegt, da aus der einliegenden geologischen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie hervorgeht, dass „von einer enormen Dringlichkeit keine Rede ist“. Auch die vom bautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen eines Ortsaugenscheines am 18.05.2011 attestierte „Gefahr im Verzug“ hätte einer neuerlichen Prüfung unterzogen werden müssen. Dazu stellt das erkennende Gericht nochmals fest, dass eine Beteiligung des bautechnischen Amtssachverständigen im gegenständlichen Verfahren unterblieb. Auf Grund dessen hat die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erforderlichen Gutachten sowie ein technisches Projekt nachzufordern, um in weiterer Folge, aufbauend auf dem technischen Projekt, eine abschließende Beurteilung, vorzunehmen. Ebenso ist die Forderung nach Vorlage eines technischen Projektes seitens des geologischen Amtssachverständigen im fortgesetzten Verfahren einer Lösung bzw. Festlegung zuzuführen. Die belangte Behörde wurde daher insgesamt ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht. Das bisher durchgeführte Ermittlungsverfahren ist jedenfalls als weitgehend mangelhaft zu erachten. Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren ein ordnungsgemäßes Verfahren abzuführen, in welchem alle für die gegenständliche Angelegenheit essentiellen Fragethemen einer Beurteilung zu unterziehen sind. In diesem umfangreichen Ermittlungsverfahren hat die belangte Behörde hinsichtlich der oben genannten Punkte insbesondere die Einholung von Gutachten in den Fachbereichen Geologie/Hydrogeologie sowie Bautechnik und Statik (statischer Nachweis/Gutachten) vorzunehmen, um die noch offen gebliebenen Fragen in diesen Fachbereichen einer endgültigen Klärung zuführen zu können. Die Notwendigkeit einer Beurteilung des vorzulegenden technischen Ausführungsprojekts aus hydrogeologischer Sicht stützt sich darauf, dass aus dem Aktengang ersichtlich ist, dass im Bereich der von den Hangrutschungen betroffenen Stützmauer Versickerungen von Oberflächenwässern stattgefunden haben bzw. eine Überprüfung der Dichtheit von im Bereich der Stützmauer verlegten Leitungen gefordert wurde, wodurch ein Zusammenhang mit den Hangrutschungen nicht auszuschließen ist. Letztlich wird zu klären sein, ob die im Gutachten vom 29.04.2011, GZ: 2011-5087, angeführten Setzungsschäden im Bereich der Stützmauer und des Zufahrtsweges zum „xxx“ direkt oberhalb der gefährdetem Liegenschaft xxx (ehemaliges Beautyhotel xxx), die im Jahre 2011 vom bautechnischen Amtssachverständigen anlässlich seines Ortsaugenscheines am 18.05.2011 festgestellt bzw. bestätigt und in der diesbezüglichen Stellungnahme vom 18.05.2011 festgehalten wurden, weiterhin vorliegen. Auf das den Parteien nach § 45 Abs. 3 AVG zustehende Recht auf Parteiengehör wird ausdrücklich hingewiesen. Des Weiteren wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass, wenn von der Behörde ein Gutachten eingeholt wird, dieses als Beweisergebnis in das Parteiengehör iSd. § 45 Abs. 3 AVG zu geben ist; hierbei ist eine ausreichende Frist zur allfälligen Vorlage eines Gegengutachtens einzuräumen. Zur Stellungnahme unter Zuhilfenahme eines Privatgutachtens zu Ermittlungsergebnissen, denen nur in dieser Weise wirksam entgegengetreten werden könnte, ist von der Behörde eine (den Umständen nach) angemessene Frist zu gewähren (VwGH vom 30.03.1982, 82/07/0001). Auf das den Parteien nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG zustehende Recht auf Parteiengehör wird ausdrücklich hingewiesen. Des Weiteren wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass, wenn von der Behörde ein Gutachten eingeholt wird, dieses als Beweisergebnis in das Parteiengehör iSd. Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu geben ist; hierbei ist eine ausreichende Frist zur allfälligen Vorlage eines Gegengutachtens einzuräumen. Zur Stellungnahme unter Zuhilfenahme eines Privatgutachtens zu Ermittlungsergebnissen, denen nur in dieser Weise wirksam entgegengetreten werden könnte, ist von der Behörde eine (den Umständen nach) angemessene Frist zu gewähren (VwGH vom 30.03.1982, 82/07/0001).
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat. Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 leg. cit. erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen; weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs. 2 in den zweiten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs. 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt (siehe dazu bei Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, S. 948 und 950; weiters bei Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts2, 2013, S. 57, Rz 193 und 196 sowie auch bei Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, S. 86, K 9 zu § 28 VwGVG). Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur „Entscheidung in der Sache selbst“ nach sich ziehen, nicht vorliegen.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat. Nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, der genannten Bestimmung nicht vorliegen; weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem Paragraph 28, Absatz 2, in den zweiten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beschränkt und nicht auf die von Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG erfassten Fälle erstreckt (siehe dazu bei Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, S. 948 und 950; weiters bei Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts2, 2013, S. 57, Rz 193 und 196 sowie auch bei Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, S. 86, K 9 zu Paragraph 28, VwGVG). Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 130 Absatz 4, B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur „Entscheidung in der Sache selbst“ nach sich ziehen, nicht vorliegen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, wurden folgende wesentlichen Aussagen zum § 28 VwGVG getroffen: Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. dazu bei Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/ Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und 137; vgl. auch bei Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und 73 f).Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, wurden folgende wesentlichen Aussagen zum Paragraph 28, VwGVG getroffen: Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System verlangt, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche dazu bei Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/ Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und 137; vergleiche auch bei Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und 73 f). Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgrund der großteils mangelhaften, teils nur ansatzweise bzw. auch nicht erfolgten Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere des Fehlens eines technischen Projektes sowie von zentralen Gutachten vor. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten sieht unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, die im gegenständlichen Fall vorliegenden Mängel als so schwerwiegend an, dass eine meritorische Behandlung des Falles nicht erfolgt bzw. eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben anzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgrund der großteils mangelhaften, teils nur ansatzweise bzw. auch nicht erfolgten Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere des Fehlens eines technischen Projektes sowie von zentralen Gutachten vor. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten sieht unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, die im gegenständlichen Fall vorliegenden Mängel als so schwerwiegend an, dass eine meritorische Behandlung des Falles nicht erfolgt bzw. eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben anzunehmen ist. Die belangte Behörde hat unzweifelhaft notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten
GVG veranlasst sieht, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen bzw. ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die im gegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts geforderte Ergänzung des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens für eine rechtskonforme Beurteilung des gegenständlichen Falles als geboten, zumal die belangte Behörde bei erschöpfender Ermittlung des zu beurteilenden Sachverhaltes auch zu einer anderen Entscheidung kommen könnte. Es liegt nämlich nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, die Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – sei es auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Schlussfolgerungen aus Ergebnissen der ergänzenden Beweisaufnahme müssen im Rahmen des Parteiengehörs nicht mitgeteilt werden (vgl. dazu VwGH vom 12.01.2006, 2005/02/0253 und VwGH vom 22.11.2005, 2001/03/0289). Die belangte Behörde hat unzweifelhaft notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG veranlasst sieht, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen bzw. ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die im gegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts geforderte Ergänzung des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens für eine rechtskonforme Beurteilung des gegenständlichen Falles als geboten, zumal die belangte Behörde bei erschöpfender Ermittlung des zu beurteilenden Sachverhaltes auch zu einer anderen Entscheidung kommen könnte. Es liegt nämlich nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, die Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – sei es auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche dazu sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Schlussfolgerungen aus Ergebnissen der ergänzenden Beweisaufnahme müssen im Rahmen des Parteiengehörs nicht mitgeteilt werden vergleiche dazu VwGH vom 12.01.2006, 2005/02/0253 und VwGH vom 22.11.2005, 2001/03/0289). Aufgrund der in gravierender Weise mangelnden Erhebung des relevanten Sachverhaltes erweist sich der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 21.01.2015, Zahl: 030-M-151-152/2014, als rechtswidrig. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sind. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat daher den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 21.01.2015, Zahl: 030-M-151-152/2014, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx zurückzuverweisen.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat daher den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 21.01.2015, Zahl: , 030-M-151-152/2014, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx zurückzuverweisen. Dieser Beschluss konnte
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.Dieser Beschluss konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.794.821.2.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.