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{'item': 'KLVwG-794-821/2/2015'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 44§ 66§ 24Art 130§ 37§ 60§ 18§ 43§ 59

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum13.04.2015 GeschäftszahlKLVwG-794-821/2/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Bes

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxxund die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides

, Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx z u r ü c k v e r w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit E-Mail-Nachricht vom 13.04.2011 teilte xxx & xxx OG dem Bürgermeister der Marktgemeinde xxx mit, dass betreffend die xxx die Bilder des Hanges und des Baumes, welcher große Sorge bereite, übermittelt werden. Zur xxx wurde ausgeführt, dass den Eigentümern die Möglichkeit eingeräumt worden sei den gegenüberliegenden Müllplatz zu nutzen. Falls dies möglich sei, würden die Eigentümer das bestehende Müllhaus entfernen und die Grünanlage verschönern. Weiters seien die Eigentümer bereit sich an den Kosten der Müllplatzgestaltung zu beteiligen. Dem E-Mail sind Lichtbilder angeschlossen. Die xxx & xxx OG übermittelte der Marktgemeinde xxx mit E-Mail vom 04.05.2011 den geologischen Befund xxx-GmbH, xxx, vom 29.04.2011, GZ: 2011-5087, und ersuchte um Mitteilung der weiteren Vorgehensweise. Mit E-Mail vom 10.05.2011 übermittelte die Marktgemeinde xxx dem Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, die Eingabe der xxx mit dem Ersuchen um Überprüfung des Gutachtens und um Bekanntgabe von Vorschlägen an die Marktgemeinde xxx betreffend die weiteren Maßnahmen. Weiters wurde mit E-Mail-Nachricht vom 12.05.2011 von der Bauamtsleitung der Marktgemeinde xxx an den Baudienst der xxx das Vorgutachten der xxx-GmbH vom 29.04.2011, GZ: 2011-5087, mit der Bitte um Durchführung eines gemeinsamen Ortsaugenscheines mit einem bautechnischen Amtssachverständigen übermittelt. Am 18.05.2011 fand ein Ortsaugenschein (eine Bauüberprüfung) in Anwesenheit von Bauamtsleiter (BauAL) der Marktgemeinde xxx und des bautechnischen Amtssachverständigen der VG der Gemeinden bei der Liegenschaft in der xxx, xxx, xxx, statt. Aus einer im Akt einliegenden Stellungnahme, datiert mit 18.05.2011, des bautechnischen Amtssachverständigen der VG ist zu entnehmen, dass die im vorliegenden Gutachten vom 29.04.2011, GZ: 2011-5087, angeführten Setzungsschäden im Bereich der Stützmauer und des Zufahrtsweges zum „xxx“ direkt oberhalb der gefährdeten Liegenschaft xxx (ehemaliges xxxhotel xxx) von bautechnischer Seite bestätigt würden. Da „Gefahr im Verzug“ anzunehmen sei, würden seitens des bautechnischen Amtssachverständigen der Baubehörde nachfolgende Sofortmaßnahmen empfohlen: die Setzungsrisse und Spalten im asphaltierten Zufahrtsbereich seien mit geeignetem Material und ev. PVC-Planen wirksam abzudecken, sodass keine Niederschlagswässer eindringen könnten. Die vorhandenen Kanäle im Zufahrtsbereich (Schmutz- und Oberflächenwässer) seien auf ihre Dichtheit hin zu überprüfen. Ein Dichtheitsattest sei der Behörde zur Vorlage zu bringen. In weiterer Folge müssten durch bauliche Maßnahmen die Standsicherheit der Stützmauer und des Zufahrtsweges auf der Parzelle xxx, KG xxx, wiederhergestellt werden. Dies könnte mit einem Instandsetzungsauftrag der Baubehörde umgesetzt werden. Für die Instandsetzungsmaßnahmen sei der Behörde ein Sanierungskonzept (erstellt von einem Statiker unter Beiziehung eines Geologen bzw. eines Bodenmechanikers) vorzulegen. Mit Bescheid des Bürgermeister der Marktgemeinde xxx vom 19.05.2011, Zahl: 030-M-152/2011, wurde gegenüber der xxx und des xxx, beide wohnhaft in xxx, xxx, als Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx (xxx Straße xxx)

§ 44Abs.

1 der K-BO die Instandsetzung und damit die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes für diese Liegenschaft durch Setzung der im Spruch des Bescheides angeführten Maßnahmen verfügt. Bescheidbegründend wurde ausgeführt, dass der Baubehörde der Marktgemeinde xxx durch die Hausverwaltung (xxx & xxx, xxx) der Liegenschaft xxx, der geologische Befund vom 29.04.2011, GZ: 2011-5087 zur weiteren Vorgehensweise übermittelt worden sei. Seitens der Baubehörde wäre an das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 15 – Umwelt, UA Geologie und Bodenschutz, das Ersuchen gerichtet worden, diesen Befund zu überprüfen und der Baubehörde Vorschläge im Hinblick auf die weiteren Maßnahmen bekannt zu geben. Diesem Ersuchen konnte die genannte Abteilung wegen Unzuständigkeit nicht nachkommen, da es sich um eine bautechnische Angelegenheit handle. Es sei jedoch der Vorschlag dargebracht worden, unter den Sofortmaßnahmen eine Abdeckung der Risse und Spalten zu verfügen, damit ein Eindringen von Wässern in den Hang verhindert werden könne. Weiters sei empfohlen worden, dass sämtliche wasserführende Rohrleitungen auf ihre Dichtheit hin überprüft werden sollten, da aufgrund der Setzungen Beschädigungen an diesen Leitungen nicht auszuschließen seien. Vor Ausführung einer baulichen Instandsetzungsmaßnahme müsste ein Sanierungskonzept eingeholt werden. Nachdem es sich um eine bautechnische Instandsetzungsmaßnahme handle, wäre am 18.05.2011 eine baupolizeiliche Überprüfung durch hierzu befugte Organe der örtlichen Baupolizei durchgeführt und dabei festgestellt worden, dass die im Gutachten vom 29.04.2011 angeführten Setzungsschäden im Bereich der Stützmauer und des Zufahrtsweges zum „xxx“ direkt oberhalb der gefährdeten Liegenschaft xxx von bautechnischer Seite bestätigt würden. Da Gefahr im Verzug anzunehmen sei, würden seitens des bautechnischen Amtssachverständigen die im Spruch dieses Bescheides angeführten Sofortmaßnahmen empfohlen worden sein. Mit Bescheid des Bürgermeister der Marktgemeinde xxx vom 19.05.2011, Zahl: 030-M-152/2011, wurde gegenüber der xxx und des xxx, beide wohnhaft in xxx, xxx, als Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx (xxx Straße xxx)

Paragraph 44, Absatz eins, der K-BO die Instandsetzung und damit die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes für diese Liegenschaft durch Setzung der im Spruch des Bescheides angeführten Maßnahmen verfügt. Bescheidbegründend wurde ausgeführt, dass der Baubehörde der Marktgemeinde xxx durch die Hausverwaltung (xxx & xxx, xxx) der Liegenschaft xxx, der geologische Befund vom 29.04.2011, GZ: 2011-5087 zur weiteren Vorgehensweise übermittelt worden sei. Seitens der Baubehörde wäre an das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 15 – Umwelt, UA Geologie und Bodenschutz, das Ersuchen gerichtet worden, diesen Befund zu überprüfen und der Baubehörde Vorschläge im Hinblick auf die weiteren Maßnahmen bekannt zu geben. Diesem Ersuchen konnte die genannte Abteilung wegen Unzuständigkeit nicht nachkommen, da es sich um eine bautechnische Angelegenheit handle. Es sei jedoch der Vorschlag dargebracht worden, unter den Sofortmaßnahmen eine Abdeckung der Risse und Spalten zu verfügen, damit ein Eindringen von Wässern in den Hang verhindert werden könne. Weiters sei empfohlen worden, dass sämtliche wasserführende Rohrleitungen auf ihre Dichtheit hin überprüft werden sollten, da aufgrund der Setzungen Beschädigungen an diesen Leitungen nicht auszuschließen seien. Vor Ausführung einer baulichen Instandsetzungsmaßnahme müsste ein Sanierungskonzept eingeholt werden. Nachdem es sich um eine bautechnische Instandsetzungsmaßnahme handle, wäre am 18.05.2011 eine baupolizeiliche Überprüfung durch hierzu befugte Organe der örtlichen Baupolizei durchgeführt und dabei festgestellt worden, dass die im Gutachten vom 29.04.2011 angeführten Setzungsschäden im Bereich der Stützmauer und des Zufahrtsweges zum „xxx“ direkt oberhalb der gefährdeten Liegenschaft xxx von bautechnischer Seite bestätigt würden. Da Gefahr im Verzug anzunehmen sei, würden seitens des bautechnischen Amtssachverständigen die im Spruch dieses Bescheides angeführten Sofortmaßnahmen empfohlen worden sein. Im Verwaltungsakt einliegend befindet sich ein Sanierungskonzept – Betonstützmauer und Oberflächenwasserverbringung auf Parzelle xxx, KG xxx – xxx, erstellt durch xxx, xxxgesellschaft mbH, xxx, datiert mit Eingangsstempel der Marktgemeinde xxx vom 19.01.2012. Dieses Sanierungskonzept ist integrierender Bestandteil des Bescheides vom 19.05.2011, Zahl: 030-M-152/2011. Einem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk des Bauamtes (BauAL) der Marktgemeinde xxx vom 25.05.2011 ist zu entnehmen, dass xxx telefonisch am 25.05.2011 mitteilte, dass bereits vor dem Wochenende eine Abdeckung/Verschließung der Risse im Zufahrtsbereich veranlasst und auch durchgeführt worden sei. Bezüglich der Leitungsprüfung teilte er mit, dass ihm nicht bekannt sei, ob es auch von außerhalb seines Grundstückes eine Zuleitung gebe. Jedenfalls sei das Objekt derzeit nicht bewohnt und würden daher keine häuslichen Wässer anfallen. Die Dachwässer würden in weiterer Folge so umgeleitet werden, dass diese nicht im gefährdeten Bereich zur Versickerung gelangen könnten. Bezüglich des Sanierungskonzeptes und der Maßnahmen zur Herstellung der Standsicherheit wurde mitgeteilt, dass das gg. Objekt samt Zufahrt durch einen Neubau ersetzt werden solle und seien die entsprechenden Planungen und Berechnungen bereits in Erstellung. Es würde versucht werden, die Planung zu beschleunigen, damit es zu einer fristgerechten Vorlage kommen könne. Mit E-Mail-Nachricht vom 19.06.2011 teilte xxx der Marktgemeinde xxx mit, dass

der Verfügung im Bescheid Setzungsrisse und Spalten im asphaltierten Zufahrtsbereich mit PVC-Folien abgedeckt worden seien. Damit sei ein direktes Eindringen von Niederschlagswässern nicht mehr möglich. Durch die Setzung sei davon auszugehen, dass eine Dichtheit der vorhandenen Kanäle im Zufahrtsbereich nicht gegeben sei. Schmutzwasser falle durch die nicht bewohnte Liegenschaft keines an. Die sanitären Einrichtungen wären bereits entfernt worden. Oberflächenwasser würde über Rohre am Grundstück in geeigneter Weise zur Versickerung gebracht werden. Auch eine Einleitung an der Grundstücksgrenze / Anschlussstelle des Gemeindekanals (Position sei nicht bekannt) wäre denkbar. Eventuell könnten Pläne dafür zur Verfügung gestellt werden. Es werde derzeit an der Planung des Umbaus bzw. Sanierung des Gebäudes gearbeitet. Diese Planung beinhalte auch eine ev. Neugestaltung des Einfahrtsbereiches inkl. Zufahrt. Dies solle, inkl. der baulichen Maßnahmen zur Standsicherheit der Stützmauer im Zufahrtsbereich, im Herbst dieses Jahres

(2011)zur Einreichung fertig gestellt werden. Er hoffe, die gesetzten Maßnahmen seien ausreichend. Eine langfristige solide Sanierung des Bereiches liege auch in seinem Interesse. Mit E-Mail-Nachricht vom 22.06.2011 wurde von der Bauamtsleitung (BauAL) der Marktgemeinde xxx an den Baudienst der VG xxx die Anfrage gestellt, ob mit den bisher gesetzten Maßnahmen (wie oben beschrieben) vorerst das Auslangen gefunden werden könne, oder ob es unbedingt erforderlich sei, tatsächlich ein Attest über die Dichtheit zu verlangen. Die vorhandenen Leitungen (ein Hauskanalanschluss mit einem Oberflächenwassereinlaufschacht) in diesem Bereich würde nicht mehr benützt werden. Sonstige Leitungen, wie z.B. Oberflächenentwässerung oder öffentliche Hauptkanalleitungen/Wasserleitungen seien nicht vorhanden. Mit Antwort-E-Mail des bautechnischen Amtssachverständigen vom 11.08.2011 wurde bezüglich der Anfrage mitgeteilt, dass folgende Maßnahmen gesetzt und vorerst als ausreichend angesehen werden könnten: laut Angabe des Hauseigentümers seien die Setzungsrisse zwischenzeitig ordnungsgemäß abgedeckt worden. Bezüglich der Leitungen wurde mitgeteilt, dass diese derzeit nicht benützt würden. Die Oberflächenwasserverbringung erfolge auf der Westseite des Objektes. Hinsichtlich der Vorlage eines Sanierungskonzeptes sei die Marktgemeinde xxx dahingehend informiert worden, dass dieses in Auftrag gegeben worden sei. Der Umbau und die Sanierungsmaßnahmen seien für Herbst 2011 vorgesehen. Mit Schreiben vom 16.04.2012 ersuchten xxx sowie xxx, als Hausbeiräte, beide wohnhaft in xxx, xxx, das Bauamt der Marktgemeinde xxx, um rasche Veranlassung der diesbezüglichen Arbeiten sowie die damit verbundene Benachrichtigung der Hausbeiräte. Mit Antwortschreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 09.05.2012, Zahl: 030-M-152/ 2012, wurde xxx und xxx mitgeteilt, dass entsprechend dem letzten Schriftverkehr mit dem Verpflichteten eine Fertigstellung der Sanierungsarbeiten bis zum 15.06.2012 (Baustopp 2012) anher mitgeteilt worden sei. Ein Baubeginn werde in den kommenden 2 bis 3 Wochen erfolgen. Sollte ein Baubeginn bis Juni 2012 nicht erfolgen, werde die Marktgemeinde xxx die Vollstreckung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 23.04.2012, Zahl: 030-M-152/2012, erging an xxx und xxx die Anfrage, ob mit den Instandsetzungsmaßnahmen entsprechend dem Sanierungskonzept der xxx-GmbH, bereits begonnen worden sei und wann mit deren Fertigstellung zu rechnen sei. Mit E-Mail-Nachricht vom 03.05.2012 teilte xxx der Marktgemeinde xxx mit, dass mit den Maßnahmen in den nächsten 4 Wochen begonnen werde und eine Sanierung bis Baustoppbeginn (15.06.2012) zu realisiert werden könne. In weiterer Folge teilte die Marktgemeinde xxx mit E-Mail vom 03.05.2012 der xxx & xxx OG mit, dass entsprechend dem letzten Schriftverkehr mit den Verpflichteten, eine Fertigstellung bis zum Baustopp (15.06.2012) anher mitgeteilt wurde. xxx habe mitgeteilt, dass er auf eine Freigabe der Behörde gewartet hätte. Eine Freigabe sei der Behörde jedoch fremd, da das Sanierungskonzept von einem befugten Zivilingenieur erstellt worden sei. Der Baubeginn solle laut dem letzten Schreiben innerhalb der kommenden 4 Wochen erfolgen. Sollte binnen einem Monat kein Baubeginn erfolgen, würde die Baubehörde das Vollstreckungsverfahren bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragen. Mit E-Mail-Nachricht vom 28.01.2013 ersuchte die xxx & xxx OG die Marktgemeinde xxx um Prüfung, ob die Auflagen laut Bescheid zu Zahl: 030-M-152/2011 durchgeführt worden seien. Im Namen der Eigentümer würde um Übermittlung der Abnahmebestätigung so bald wie möglich ersucht werden. Mit E-Mail-Nachricht vom 18.04.2013 teilte xxx der Marktgemeinde xxx mit, dass die Sanierung abgeschlossen sei und in beiliegender Bestätigung der zuständigen Baufirma (xxx AG, Bereich FF – Kärnten, xxx, – datiert mit 13.03.2013) bestätigt werde. Der dem Akt einliegenden Bestätigung vom 13.03.2013 ist zu entnehmen, dass folgende Arbeiten beim Anwesen auf der Parzelle xxx, KG xxx durchgeführt wurden: - Abtrag und entsorgen der bestehenden Asphaltschicht bei der Einfahrt - Abtrag des anstehenden Bodens - Erneuerung des Frostkoffers - Herstellung der Oberflächenentwässerung und Einleitung in den neuerrichteten Sickerschacht - Erneuerung der SW-Leitung und des Sammelschachtes - Sicherung der bestehenden Mauer mittels Totmannanker. Von der xxx & xxx OG wurde der Marktgemeinde xxx mit E-Mail vom 22.04.2013 ein Schreiben von xxx betreffend die Anfrage, ob der derzeitige Zustand als „abgeschlossene Arbeiten“ bezeichnet werden könne, weitergeleitet und um Rückmeldung über den Stand der Sanierungsarbeiten ersucht. Mit E-Mail-Nachricht der xxx GmbH, xxx, xxx, erstellt durch xxx, vom 26.02.2014 wurde der Marktgemeinde xxx ein Link zu Fotos der Begehung vom 26.02.2014 betreffend Rutschung bergseits des Hauses xxx übermittelt. Ohne näher auf die örtliche Problematik eingehen zu wollen werde festgehalten, dass jederzeit (bevorzugt im Zuge von Regenereignissen) die Böschung weiter abrutschen könne. Demzufolge erscheine ein gefahrloser Aufenthalt hinter dem Haus xxx (am Fuße der Rutschmasse) derzeit nicht möglich. Aus seiner Sicht sei hinsichtlich der Böschungssituation unmittelbarer Handlungsbedarf gegeben. In diesem Zusammenhang empfehle er eine Kontaktaufnahme mit dem geologischen Dienst des AKL. In weitere Folge wurde mit E-Mail vom 26.02.2014 des BauAL der Marktgemeinde xxx dem Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung, Herrn xxx, mitgeteilt, dass sich auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ein Hangrutsch ereignet habe und ersucht werde, dass die Landesgeologie einen Ortsaugenschein durchführe. Bilder würden von xxx (Ingenieurgeologe) von der xxx GmbH bereitgestellt werden, sobald er wieder in Klagenfurt sei und sie auf dem Server zur Einsicht bereitstellen könne. Im Verwaltungsakt einliegend ist ebenfalls ein Aktenvermerk der Marktgemeinde xxx vom 26.02.2014 aus dem hervorgeht, dass um ca. 13:15 Uhr von Frau xxx (xxx) gemeldet worden sei, dass es einen Hangrutsch gegeben habe. Sie ersuche um Kontaktaufnahme mit xxx vom Büro xxx GmbH aus Klagenfurt. Dieser habe ihr mitgeteilt, dass Fotos auf seinem Server bereitgestellt werden würden. Ein Ortsaugenschein mit der Abteilung 8 des AKL sei erforderlich. Einem weiteren Aktenvermerk der Marktgemeinde xxx vom 26.02.2014 ist zu entnehmen, dass der Sekretärin von xxx mitgeteilt wurde, dass es einen Hangrutsch gegeben habe und dass die Behörde in 30 Minuten einen Ortsaugenschein vornehme. Er, xxx, würde sich sodann melden. Dem von Herrn BauAL erstellten Aktenvermerk vom 26.02.2014 betreffend die Hangrutschung (xxx und xxx) ist Nachstehendes zu entnehmen: Bezugnehmend auf die Schadensmeldung der xxx & xxx OG (Frau xxx) vom 26.02.2014 gegen 13:15 Uhr sei mit Herrn xxx um ca. 14.30 Uhr ein Ortsaugenschein durchgeführt worden. Über die beabsichtigte Durchführung dieses Ortsaugenscheines sei Rücksprache mit RA xxx gepflogen und Herr xxx telefonisch in Kenntnis gesetzt worden. Ebenfalls sei die Hausverwaltung für die xxx verständigt worden. Bei diesem Ortsaugenschein habe xxx nach Durchsicht des Bauaktes über die Verfügung zur Instandsetzung mit der GZ 030-M-152/2011 iVm 153-M-152/1976 und nach der Augenscheinsaufnahme Nachfolgendes festgestellt:Dem von Herrn BauAL erstellten Aktenvermerk vom 26.02.2014 betreffend die Hangrutschung (xxx und xxx) ist Nachstehendes zu entnehmen: Bezugnehmend auf die Schadensmeldung der xxx & xxx OG (Frau xxx) vom 26.02.2014 gegen 13:15 Uhr sei mit Herrn xxx um ca. 14.30 Uhr ein Ortsaugenschein durchgeführt worden. Über die beabsichtigte Durchführung dieses Ortsaugenscheines sei Rücksprache mit RA xxx gepflogen und Herr xxx telefonisch in Kenntnis gesetzt worden. Ebenfalls sei die Hausverwaltung für die xxx verständigt worden. Bei diesem Ortsaugenschein habe xxx nach Durchsicht des Bauaktes über die Verfügung zur Instandsetzung mit der GZ 030-M-152/2011 in Verbindung mit 153-M-152/1976 und nach der Augenscheinsaufnahme Nachfolgendes festgestellt: „Auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx der KG xxx ist es zu einer Hangrutschung gekommen. Auf dem Grundstück Nr. xxx ist im Zufahrtsbereich zwischen dem Objekt und der südseitigen Stützmauer ein neuerlicher Riss entstanden. Vor dieser Stützmauer hat sich der Hang in Richtung des darunter befindlichen Objektes bewegt. Diese Rutschung scheint zwar im Moment zu Ruhen, jedoch wird eine weitere Rutschung, welche insbesondere durch Regen beeinflusst werden könnte, nicht ausgeschlossen. Um sich ein besseres Bild über die Situation zu verschaffen, wurde in weiterer Folge nach Rücksprache mit dem Eigentümer der Liegenschaft xxx, KG xxx, ein Ortsaugenschein von Süden her vorgenommen. Herr xxx teilt hierauf mit, dass ein unbedingter Handlungsbedarf zum Schutze des unterhalb der Rutschung befindlichen Objektes xxx, als auch für das darüber liegende Objekt xxx, bestehe und muss durch den Verfasser des Sanierungskonzeptes vom 13. Jänner 2012 (xxx-GmbH) dargestellt werden, wo sich der ursprüngliche Riss lagemäßig befunden hat und wo sich nunmehr der jetzige Anriss gebildet hat. Weiters ist darzustellen wo die Sicherungsmaßnahmen errichtet wurden und welche Berechnungen und Erkundungen hierfür zugrunde gelegt wurden, zumal im geotechnischen Befund vom 29.04.2011, GZ: 2011-5087, der xxx-GmbH, bei den Maßnahmenempfehlungen eine Untersuchung

ÖNORM B4402 betreffend die Gesamtstabilität des Hanges angeregt wurde. Aufgrund dieser Unterlagen und auf Basis der nunmehr vorhandenen Sachlage müsse in weiterer Folge ein Sanierungsprogramm erstellt und vorgenommen werden, womit der Oberlieger seinen Bereich der Zufahrt absichere und sich der Unterlieger im Eigeninteresse vor der (vermutlichen) Abgrabung bzw. seines bergseitigen Hanges schütze. Nachdem angesprochen wurde, dass es zu Sofortmaßnahmen kommen könnte, wurde Herr GFK OBI xxx informiert und ersucht, vor Ort zu kommen. Als Sofortmaßnahmen wurden der örtlichen Sicherheitspolizei und Baubehörde nachfolgende Schritte empfohlen: der Schadensbereich sollte gegen eindringendes Wasser geschützt werden, damit der Hang nicht weiter abrutscht. Hierfür sollte veranlasst werden, dass die Risse im Zufahrtsbereich mit Planen odgl. abgedeckt werden und dass der dort befindliche Schnee zuvor entfernt wird. Die im Hang- und Rutschungsbereich befindlichen Bäume und Sträucher sollten entfernt werden, damit weniger Last auf den abgerutschten Bereich zu liegen kommt und damit auch in diesem Bereich Planen über die Abrisskanten gelegt werden können. Die bergseitigen Wohnungsfenster und der Ausgang zum nordseitigen Bereich (Schadensbereich) sollten in weiterer Folge zugeplankt werden, bis der Schaden beseitigt ist (zB mittels Schalltafeln). Die von Herrn xxx an die Hausverwaltung ausgesprochene Empfehlung, den nordseitigen Bereich der Wohnanlage gegen ein Betreten zu sichern und in diesem Bereich einen Zutritt zu untersagen wurde bestätigt und auch der Behörde empfohlen zur Vorschreibung zu bringen. Auf die Anfrage an xxx ob dieser Schadensbereich durch etwaige Einsatzkräfte betreten werden könne bzw. in welchem Umfang dies geschehen dürfte, wurde nach einer groben Einschätzung mitgeteilt, dass sich ca. 2 bis 3 Personen in diesem Bereich bewegen könnten, jedoch sollten diese am Seil gesichert werden. Nachdem sich xxx auf dem Weg zu einem anderen Schadensereignis befand, und es ihm zeitlich daher nicht möglich war eine Stellungnahme im Gemeindeamt zu verfassen, wurde vereinbart, den obigen Sachverhalt in einem Aktenvermerk festzuhalten. Dieser AV würde in weiterer Folge durch seine Person kontrolliert und für den weiteren Gebrauch freigegeben werden. Meinerseits wurden – auf der Grundlage des E-Mails von Herrn Bürgermeister xxx vom 26.02.2014 (13.46 Uhr) – die angeregten Sicherheitsmaßnahmen gegenüber dem Bauhof der Marktgemeinde xxx und der FF xxx ausgesprochen und wurde in weiterer Folge durch den GFK die entsprechenden Maßnahmen feuerwehrtechnisch veranlasst. Festgehalten wird, dass sich diese Sicherungsmaßnahmen auf das Sichern des Hanges durch das Entfernen der Bäume und Sträucher und auf das Verhindern eines Wassereintrittes in den Schadensbereich zu beziehen hatten. Das Sichern des Gebäudes xxx durch Abplanken der nordseitigen Wohnungsöffnungen wurde der Feuerwehr und dem Bauhof nicht aufgetragen, da dies gegenüber der x auszusprechen sein wird. Herr xxx (Bruder Miteigentümer xxx) findet sich auf dem Grundstück Nr. xxx ein und wurde mit ihm persönlich vor Ort und per Telefon mit Herrn xxx das Festgestellte besprochen und wurden die Sofortmaßnahmen, welche durch die FF und die Gemeinde beabsichtigt sind, erläutert und erklärt. Im Anschluss an dieses Gespräch wurde die Hausverwaltung der xxx verständigt und in Kenntnis gesetzt. Es wurde auch bekannt gegeben, dass Herr Bmst. xxx sich gerne vor Ort ein Bild machen könne. Die Schifffahrtspolizeiinspektion xxx wurde anlässlich des Feuerwehralarms informiert und wurde Herr xxx eingeladen an der Lagebesprechung (BGM, BAL, GFK und SPI) teilzunehmen. Im Zuge dieser Lagebesprechung wurden die angeforderten Maßnahmen bestätigt und wurde darüber hinaus in Absprache mit der SPI veranlasst, die xxx Straße für den gesamten Verkehr zu sperren und damit im Einsatzbereich ein sicheres Arbeiten für die Einsatzkräfte gewährleistet wird. Gegen 19.20 Uhr wurde durch Herrn xxx mitgeteilt, dass seitens der SPI xxx der Journaldienst der BH xxx verständigt und in Kenntnis gesetzt wurde. Die Einsatztätigkeiten wurden gegen 20.45 Uhr beendet und die xxx für den Verkehr freigegeben.“ Mit E-Mail-Nachricht vom 27.02.2014 wurde seitens des BauAL der Marktgemeinde xxx der Aktenvermerk über die Hangrutschung Herrn xxx mit der Bitte um Durchsicht und Freigabe übermittelt. In seinem Antwortmail vom 28.02.2014 teilte xxx Nachstehendes mit: der AV passe soweit. Auf Seite 2,

  1. Abs., sei nachfolgender Text: „…sich der Unterlieger im Eigeninteresse vor der (vermutlichen) Abgrabung bzw. seines bergseitigen Hanges schütze.“ zu ändern in richtig: „…sich der Unterlieger vor dem möglichen Abgleiten des Rutschkörpers oberhalb seiner Hangsicherung (Betongurte) schütze.“ Diese Änderungen wurden von der Marktgemeinde xxx übernommen und findet sich ein verbesserter AV datiert mit 26.02.2014 sowie gefertigt von BauAL der Marktgemeinde xxx im Verwaltungsakt. Mit E-Mail-Nachricht des xxx vom 03.03.2014 wurde der BauAL der Marktgemeinde xxx ersucht mitzuteilen, welche weiteren Maßnahmen von seiner Seite gesetzt werden müssten bzw. welche Auflagen zur Entschärfung der Situation von Seiten des Landes gefordert seien, um das eine oder andere vorzubereiten. Mit Antwortmail vom 03.03.2014 teilte der BauAL der Marktgemeinde xxx mit, dass ein Ortsaugenschein für den 07.03.2014 mit allen Betroffenen geplant sei. Seitens der Bioprojekte xxx & xxx GmbH, xxx, wurde mit E-Mail vom 05.03.2014 dem BauAL der Marktgemeinde xxx mitgeteilt, dass durch den RA die Empfehlung ausgesprochen worden sei, dass sie als künftige Oberlieger der Liegenschaft xxx/xxx rechtliches Interesse an den aktuellen Ereignissen anmelde. Es würde um Akteneinsicht ersucht werden sowie um Bekanntgabe von Lösungsansätzen sowie Auflagen der Hangsicherungsmaßnahmen, um Auswirkungen/Sicherheit für das Projekt prüfen zu können. Es würde ersucht werden, mitzuteilen, wie diese Akteneinsicht von statten gehen solle. Mit Antwortmail vom 10.03.2014 teilte der BauAL der Marktgemeinde xxx mit, dass derzeit keine Akteneinsicht gewährt werden könne, zumal kein ordentliches Baubewilligungsverfahren beantragt worden sei. Sobald ein solches beantragt und eingeleitet worden sei, stehe ihm ab dem Zeitpunkt der Kundmachung das Anrainerecht der Akteneinsicht zu. Mit E-Mail des BauAL der Marktgemeinde xxx vom 06.03.2014 wurde für Freitag
  2. März 2014 um 11:00 Uhr ein Ortsaugenschein mit der Zusammenkunft der Beteiligten am Gehsteig der xxx – xxx Straße vor dem Haus xxx fixiert und festgelegt. Aus dem auf dieser E-Mail-Nachricht sich befindenden Aktenvermerk sind Telefonate mit xxx am 06.03.2014 (als Stv der xxx), xxx am 06.03.2014, xxx, am 06.03.2014, xxx am 06.03.2014, xxx auch für xxx am 06.03.2014, VG-Baudienst am 06.03.2014 vermerkt. Mit E-Mail des BauAL der Marktgemeinde xxx vom 06.03.2014 wurde für Freitag ,
  3. März 2014 um 11:00 Uhr ein Ortsaugenschein mit der Zusammenkunft der Beteiligten am Gehsteig der xxx – xxx Straße vor dem Haus xxx fixiert und festgelegt. Aus dem auf dieser E-Mail-Nachricht sich befindenden Aktenvermerk sind Telefonate mit xxx am 06.03.2014 (als Stv der xxx), xxx am 06.03.2014, xxx, am 06.03.2014, xxx am 06.03.2014, xxx auch für xxx am 06.03.2014, VG-Baudienst am 06.03.2014 vermerkt. Aus dem Kurzprotokoll des BauAL der Marktgemeinde xxx vom 07.03.2014 ist im Wesentlichen Nachstehendes zu entnehmen: „Nach den allgemeinen Erläuterungen und den Erörterungen der Beteiligten wurde festgehalten, dass durch die Liegenschaftsbesitzer der Liegenschaften xxx (xxx) und xxx (xxx/xxx) eine geologische Untergrunderkundung in Auftrag gegeben wird und dass auf dieses Ergebnis aufbauend ein Sanierungskonzept erstellt und der Behörde vorgelegt wird. Seitens der Baubehörde sind die erforderlichen Schriftstücke zu erstellen und an die Beteiligten zuzustellen (Verfügungen odgl.). Mit allen Anwesenden wurde die Vorlagefrist für das Sanierungskonzept einschließlich des geologischen (geotechnischen) Gutachtens von 4 bis max. 6 Wochen festgelegt.“ Dem Teilnehmerverzeichnis sind folgende Personen zu entnehmen: Bgm. xxx, BauAL xxx, Ing. xxx (VG Baudienst), xxx (Gemeindefeuerwehrkommandant), xxx (Liegenschaftsmiteigentümer xxx), xxx (Vertreter (Bruder) der Liegenschaftsmiteigentümerin xxx), xxx (Hausverwaltung xxx & xxx OG), xxx (Miteigentümer der xxx), xxx (Land Kärnten, AKL Abt. 9 – SBA Spittal/Drau), xxx, Fa. xxx AG, BM xxx (Fa. xxx GmbH). Der geologische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung gab mit Schreiben vom 07.03.2014, Zahl: 08-BA-3754/3-2014, folgende Stellungnahme ab: „Von der Marktgemeinde xxx wurde telefonisch um einen OA betreffend der gemeldeten Rutschung auf Pz. xxx bzw. xxx, KG xxx ersucht. Der OA wurde mit Bauamtsleiter xxx durchgeführt. Nachfolgende Stellungnahme stützt sich auf diesen OA. Befund: Im Bereich der Pz. xxx ist bereits in der Vergangenheit eine Setzung mit Verformung der talseitigen Stützmauer an der südlichen Geländekante aufgetreten. Von der Marktgemeinde wurde eine Sanierung beauftragt (GZ 030-M-152/2011). Im selben Bereich ist neuerlich eine Setzung aufgetreten, wobei der Rissverlauf lt. Bilder beim Akt dem Rissbild von damals entspricht. Gleichzeitig ist talseitig der Stützmauer die Böschung in Richtung unterliegendes Haus (Wohnanlage) abgerutscht. Der Gleit-körper ist am Hang liegen geblieben (Abb. 1). Talseitig des Gleitkörpers ist eine nahezu senkrechte Böschung vorhanden, an der Stützkonstruktionen zu erkennen sind. Beim OA wurden als Sofortmaßnahmen das Abholzen und das Abdecken der Anrisse angeordnet. Weitere Sofortmaßnahmen waren das Abdecken der Fenster und der Verandatüre beim unterliegenden Objekt auf Pz. xxx und das Entfernen der Schneedecke auf der Zufahrt zur Pz. xxx. Die Maßnahmen wurden durch die freiwillige Feuerwehr umgesetzt. Weiters wurde gefordert, dass die genaue Lage der Sicherungsmaßnahmen (Lage der Erdanker, des toten Mannes und der alten Risse in einem Lageplan) durch den befassten Zivilingenieur xxx dargestellt wird. Die betroffenen Eigentümer sollen einen befugten Techniker mit der Erstellung eines Sicherungskonzeptes beauftragen. Im geologischen Archiv wurde betreffend der Hangsicherung für den Zu- und Umbau beim Hotel xxx auf den Pz. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx ein Schriftverkehr gefunden. Die Sicherungsmaßnahmen wurden von DI xxx geplant bzw. ausgearbeitet. Gutachterliche Stellungnahme: Die Setzung auf Pz. xxx mit Abgleiten des Vorlandes am unterliegenden Hang (Pz. xxx und xxx) ist in einem Bereich aufgetreten, wo bereits vor Jahren ein Schadensfall zu verzeichnen war. Die Rissbilder des Altereignisses (Fotos beim Akt der Gemeinde) entsprechen dem Rissbild beim OA am 26.2.
  4. Dies spricht dafür, dass der alte Setzungskörper infolge der Schneeschmelze (hohe Durchfeuchtung des Untergrundes) reaktiviert wurde. Festzuhalten ist, dass bei der Sanierung keine Unterfangung der Stützmauer vorgenommen wurde. Damit wurde der alte Gleitkreis nicht vollständig gesichert. Auf Grund der Gefahr des möglichen Abgleitens des Rutschkörpers wurden die oben beschriebenen Sofortmaßnahmen vorgeschlagen. Für die definitive Sicherung bzw. Sanierung ist die Erstellung eines Sicherungskonzeptes durch einen befugten Techniker erforderlich.“ Im Verwaltungsakt einliegend ist eine Bilderdokumentation – Hangrutsch – xxx und xxx vom Bauamt der Marktgemeinde xxx. Weiters befindet sich ein geotechnisches Gutachten der xxx GmbH vom 02.04.2014, GZ: 4499/14 im Akt. Als Auftraggeber dieses Gutachtens tritt die xxx, z.H. xxx, xxx auf. Mit E-Mail der Marktgemeinde xxx vom 25.06.2014 wurde das geotechnische Gutachten vom 02.04.2014, GZ: 4499/14, dem geologischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung mit der Bitte um Überprüfung übermittelt. Mit E-Mail-Nachricht vom 26.06.2014 teilte der geologische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung der Marktgemeinde xxx mit, dass das vorgelegte Gutachten auf Ortsbefund und zwei Rammsondierungen basiere und entspreche daher den Vorgaben der ÖNORM 1997-1 bzw. 1997-
  5. Die Schlussfolgerungen seien plausibel. Die vorgeschlagene Sicherungsmaßnahme (geankerte Winkelstützmauer) entspreche den geotechnischen Erfordernissen, stelle aber kein technisches Projekt dar. Für die Umsetzung werde die Erstellung eines Sanierungsprojektes empfohlen (statische Bemessung). Aufgrund der Anlageverhältnisse werde angeraten, dass für die Bauphase von der Behörde eine geotechnische Begleitplanung durch einen befugten Techniker vorgeschrieben werde, der den Bau überwache und auf Grundlage des Baugrubenaufschlusses die statische Bemessung an die angetroffenen Untergrundbedingungen anpasse. Daraufhin verfügte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx mit Bescheid vom 09.07.2014, Zahl: 030-M-152/2014, gegenüber xxx (4/10) und xxx (4/10), xxx,

§ 44Abs. 1 K-BO, idg

F, die Instandsetzung und damit die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes für die Liegenschaft EZ xxx der KG xxx durch Setzung der im Spruch des Bescheides angeführten Maßnahmen. Die Bescheidbegründung besteht im Wesentlichen, nach Darlegung des Sachverhaltes, aus der Wiedergabe des geotechnischen Gutachtens der xxx GmbH vom 02.04.2014, GZ: 4499/14. Daraufhin verfügte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx mit Bescheid vom 09.07.2014, Zahl: 030-M-152/2014, gegenüber xxx (4/10) und xxx (4/10), xxx,

Paragraph 44, Absatz eins, K-BO, idgF, die Instandsetzung und damit die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes für die Liegenschaft EZ xxx der KG xxx durch Setzung der im Spruch des Bescheides angeführten Maßnahmen. Die Bescheidbegründung besteht im Wesentlichen, nach Darlegung des Sachverhaltes, aus der Wiedergabe des geotechnischen Gutachtens der xxx GmbH vom 02.04.2014, GZ: 4499/

  1. Mit Schreiben der xxx vom 18.07.2014 wurde die Marktgemeinde xxx unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 09.07.2014 um Übermittlung sämtlicher Kopien nachstehender Bauakte, die bei der Marktgemeinde xxx vorliegen würden und zwar: 1) von der Liegenschaft xxx und xxx) von der Liegenschaft xxx, ersucht, da gegen den Bescheid vom 09.07.2014 das Rechtsmittel der Berufung erhoben werde. Mit Schriftsatz vom 21.07.2014 wurde von xxx und xxx, beide vertreten durch xxx, das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Der Berufungsvorlage ist zu entnehmen, dass die baupolizeiliche Verfügung zur Gänze bekämpft werde, und zwar sowohl wegen Rechtswidrigkeiten des Inhaltes als auch wegen Rechtswidrigkeiten infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung. Die angefochtene baupolizeiliche Verfügung entbehre jeglicher Rechtsgrundlage. Die Instandsetzung und damit die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes für die Liegenschaft EZ xxx der KG xxx könne den Eigentümern nicht aufgetragen werden; ebenso wenig könne den Eigentümern aufgetragen werden, Stützmauern bzw. Krainerwände neu aufzubauen. Sie hätten, wie ursprünglich aufgetragen, die alte Stützmauer zur Gänze und die Krainer-wand zum größten Teil abgebrochen und beseitigt. Von noch bestehenden Bauwerken würden keine Gefahren für Unterlieger ausgehen; es würden keine Baugebrechen vorliegen. Die Rutschungen des Geländes seien darauf zurückzuführen, dass die Unterlieger in der Vergangenheit nach und nach den Böschungsfuß entfernt hätten, sodass sich die heutige Steilheit von 45° des Hanges ergeben habe. Bei dem Haus handle es sich nicht um ein Vorhaben iSd K-BO 1996; die zivilrechtliche Verpflichtung des Unterliegers zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes ergebe sich aus dem ABGB. Die Situation sei das Ergebnis einer völlig verfehlten Raumordnung; dafür treffe die öffentliche Hand, insbesondere die Marktgemeinde xxx, die Hauptverantwortung. Die nicht langfristig wirkende Egalisierung dieser Raumordnungsfehler durch Hangstabilisationsmaßnahmen könne nicht Gemeindebürgern persönlich oktroyiert werden; sie seien aufgrund der exorbitanten Kosten ruinös und daher unzumutbar. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs und die Auftragserteilung ohne Einräumung einer angemessenen Frist seien gesetzwidrig. Die Rechtsmittelwerber würden daher folgende Anträge stellen: Die Baubehörde wolle a) eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchführen, b) Gutachten aus dem Bereich Geologie/Hydrogeologie und Bautechnik einholen und c) den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx ersatzlos aufheben, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die
  2. Instanz zurückverweisen. Mit Bescheid vom 21.01.2015, Zahl: 030-M-151-152/2014, ändert der Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx aufgrund der Berufungen von xxx und xxx, beide vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, vom 21.07.2014, den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 09.07.2014, Zahl: 030-M-151-152/2014,

§ 66Abs.

4 des AVG insofern ab, als dass die Bescheidwirkung auch auf die Grundstücke xxx, xxx und xxx der KG xxx erweitert wurde. Die Instandsetzung und damit die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes richtet sich somit an die Grundeigentümer der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass das Vorbringen der Berufungswerber, dass nicht die K-BO sondern das ABGB anzuwenden sei, verfehlt sei, da bereits mit Bescheid vom 19.05.2011, Zl: 030-M-151/2011, eine ähnliche Instandsetzungsverfügung erteilt worden sei. Jedoch wäre, wie aus dem Gutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 07.03.2014 zu entnehmen sei, keine Unterfangung der Stützmauer vorgenommen worden. Damit sei der alte Gleitkreis nicht vollständig gesichert. Daher liege jedenfalls eine Verletzung der Instandhaltungsverpflichtung

den Bestimmungen der K-BO vor. Da sich das Schadensereignis nicht nur auf das Grundstück xxx der KG xxx der Berufungswerber beschränkt habe und darüber hinaus der durchgeführte Ortsaugenschein und das geotechnische Gutachten sämtliche betroffenen Grundeigentümer (xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx) umfasse, habe sich die Instandsetzungsverfügung an alle vom Hangrutsch betroffenen Grundeigentümer zu richten. Mit Bescheid vom 21.01.2015, Zahl: 030-M-151-152/2014, ändert der Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx aufgrund der Berufungen von xxx und xxx, beide vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, vom 21.07.2014, den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 09.07.2014, Zahl: , 030-M-151-152/2014,

Paragraph 66, Absatz 4, des AVG insofern ab, als dass die Bescheidwirkung auch auf die Grundstücke xxx, xxx und xxx der KG xxx erweitert wurde. Die Instandsetzung und damit die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes richtet sich somit an die Grundeigentümer der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass das Vorbringen der Berufungswerber, dass nicht die K-BO sondern das ABGB anzuwenden sei, verfehlt sei, da bereits mit Bescheid vom 19.05.2011, , Zl: 030-M-151/2011, eine ähnliche Instandsetzungsverfügung erteilt worden sei. Jedoch wäre, wie aus dem Gutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 07.03.2014 zu entnehmen sei, keine Unterfangung der Stützmauer vorgenommen worden. Damit sei der alte Gleitkreis nicht vollständig gesichert. Daher liege jedenfalls eine Verletzung der Instandhaltungsverpflichtung

den Bestimmungen der K-BO vor. Da sich das Schadensereignis nicht nur auf das Grundstück xxx der KG xxx der Berufungswerber beschränkt habe und darüber hinaus der durchgeführte Ortsaugenschein und das geotechnische Gutachten sämtliche betroffenen Grundeigentümer (xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx) umfasse, habe sich die Instandsetzungsverfügung an alle vom Hangrutsch betroffenen Grundeigentümer zu richten. Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 21.01.2015, Zahl: 030-M-151-152/2014, erhoben xxx und xxx, beide vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, Beschwerde vom 23.02.2015 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Als Beschwerdegründe werden genannt: Die Baubehörde trage den Beschwerdeführern (im Spruchteil 2.) auf, „…durch bauliche Maßnahmen …die Standsicherheit der Liegenschaft auf der Parzelle xxx der KG xxx wiederherzustellen“ und bestimme hierzu als Frist: „unverzüglich nach Erhalt des Bescheides“. Dieser Spruchteil

  1. entbehre jeglicher Rechtsgrundlage. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes treffe Eigentümer die Erhaltungspflicht nur für Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig sei (und für bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben iSd § 7 K-BO 1996), sohin nicht für bauliche Anlagen im Sinne des § 2 K-BO 1996 und schon gar nicht für Liegenschaften bzw. Grundstücke. Auch der
  2. Spruchteil sei verfehlt. Die alte Stützmauer sei bereits zur Gänze entfernt. Die über eine Länge von rund 7 m vorhandene „Krainerwand“ weise keine Baugebrechen auf. Im Übrigen könnten Baubehörden nicht den Abbruch und die Neuerrichtung von Anlagen auftragen, sondern lediglich die Instandsetzung von baubehördlich bewilligten Anlagen oder von baubewilligungsfreien, bloß mitteilungspflichtigen Vorhaben. Mit dem bekämpften baupolizeilichen Auftrag an die Oberlieger würden die Baubehörden einem geotechnischem Gutachten zur Hangsicherung im Interesse der Unterlieger „folgen“, welches von den Unterliegern und nicht von der Behörde in Auftrag gegeben worden sei. Ursache für Hangrutschungen sei offensichtlich die Hangneigung von bis zu 45 Grad bzw. die Entfernung des Böschungsfußes durch die Unterlieger. Die unnatürlich große Hangneigung könne nur von den dafür verantwortlichen Unterliegern mittels einer ausreichend dimensionierten Stützmauer egalisiert werden. Bereits durch ein Abrücken vom Hang um 1 bis 2 m und ein Hochziehen auf 2 bis 3 m könne eine natürliche Hangneigung wieder hergestellt werden. Die derzeitige Stützmauer der Unterlieger sei offensichtlich ungenügend und von den Baubehörden weder hinsichtlich der Situierung noch der Dimensionierung so bewilligt worden. Den Unterliegern sei daher entweder die Beseitigung der konsenslosen Stützmauer und die Wiederherstellung des vorigen Zustandes oder die Fertigstellung der den K-BV entsprechenden Stützmauer aufzutragen. Nur auf diese Weise könne der gegenständliche Hang ökonomisch tragbar und technisch auf Dauer gesichert werden. Das Verfahren vor den Baubehörden der Marktgemeinde xxx leide an wesentlichen Verfahrensmängeln, welche eine erschöpfende Erörterung der Sache hinderten. Mit keinem Wort würden die Baubehörden ausführen, wann, wo, wie, welche baulichen Anlagen im gegenständlichen Bereich nach dem Kärntner Baurecht bewilligt worden seien. Die Baubehörden würden daher auch nicht beurteilen, ob und wer den Erhaltungspflichten nicht nachgekommen sei. Offensichtlich hätten die Baubehörden nur die Sicherung des Hanges im Auge gehabt und deshalb die Beweisanbote der Beschwerdeführer ignoriert. Als Anrainer der Unterlieger würden den Beschwerdeführern Parteirechte auch im baupolizeilichen Verfahren nach dem
  3. Abschnitt der K-BO 1996 zustehen. Durch die falsche Situierung und die zu geringe Dimensionierung der Stützmauer am abgegrabenen Hangfuß durch die Unterlieger seien subjektive öffentliche Rechte der Beschwerdeführer verletzt; sie hätten ein Recht darauf, dass die Baubehörden der Marktgemeinde xxx diesen Fehler beheben. Aus diesen Gründen würden die Beschwerdeführer folgende Anträge stellen: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle a)

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen und zum Beweis, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer standsicher und die existenten Bauwerke der Beschwerdeführer keine Baugebrechen aufwiesen, und zwar weder die bewilligungsfreien Vorhaben iSd § 7 K-BO 1996 noch die baubehördlich bewilligten Vorhaben iSd § 6 K-BO 1996, davon insbesondere keine Gefahren für Unterlieger ausgingen, die (dazu schon in den Verfahren vor den Baubehörden und) hiermit noch einmal angebotenen Beweismittel aufnehmen, sohin einen Ortsaugenschein vornehmen, ein SV-Gutachten aus dem Bereich Geologie/Hydrogeologie und aus dem Bereich Bautechnik einholen, die Bauakte der Umgebungsgrundstücke Nr. xxx und xxx KG xxx einbeziehen, in den Franziszeischen Kataster Einsicht nehmen und die Parteien einvernehmen, b)

Art 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Teil des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 21.01.2015, Zahl: 030-M-151-152/2014, bzw. den bekämpften baupolizeilichen Auftrag soweit er sich gegen die Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx KG xxx (EZ xxx KG xxx) richte, ersatzlos aufheben, c) in eventu, den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufheben und die Bauangelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die zuständigen Baubehörden zurückverweisen. Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 21.01.2015, Zahl: 030-M-151-152/2014, erhoben xxx und xxx, beide vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, Beschwerde vom 23.02.2015 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Als Beschwerdegründe werden genannt: Die Baubehörde trage den Beschwerdeführern (im Spruchteil 2.) auf, „…durch bauliche Maßnahmen …die Standsicherheit der Liegenschaft auf der Parzelle xxx der KG xxx wiederherzustellen“ und bestimme hierzu als Frist: „unverzüglich nach Erhalt des Bescheides“. Dieser Spruchteil

  1. entbehre jeglicher Rechtsgrundlage. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes treffe Eigentümer die Erhaltungspflicht nur für Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig sei (und für bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben iSd Paragraph 7, K-BO 1996), sohin nicht für bauliche Anlagen im Sinne des Paragraph 2, K-BO 1996 und schon gar nicht für Liegenschaften bzw. Grundstücke. Auch der
  2. Spruchteil sei verfehlt. Die alte Stützmauer sei bereits zur Gänze entfernt. Die über eine Länge von rund 7 m vorhandene „Krainerwand“ weise keine Baugebrechen auf. Im Übrigen könnten Baubehörden nicht den Abbruch und die Neuerrichtung von Anlagen auftragen, sondern lediglich die Instandsetzung von baubehördlich bewilligten Anlagen oder von baubewilligungsfreien, bloß mitteilungspflichtigen Vorhaben. Mit dem bekämpften baupolizeilichen Auftrag an die Oberlieger würden die Baubehörden einem geotechnischem Gutachten zur Hangsicherung im Interesse der Unterlieger „folgen“, welches von den Unterliegern und nicht von der Behörde in Auftrag gegeben worden sei. Ursache für Hangrutschungen sei offensichtlich die Hangneigung von bis zu 45 Grad bzw. die Entfernung des Böschungsfußes durch die Unterlieger. Die unnatürlich große Hangneigung könne nur von den dafür verantwortlichen Unterliegern mittels einer ausreichend dimensionierten Stützmauer egalisiert werden. Bereits durch ein Abrücken vom Hang um 1 bis 2 m und ein Hochziehen auf 2 bis 3 m könne eine natürliche Hangneigung wieder hergestellt werden. Die derzeitige Stützmauer der Unterlieger sei offensichtlich ungenügend und von den Baubehörden weder hinsichtlich der Situierung noch der Dimensionierung so bewilligt worden. Den Unterliegern sei daher entweder die Beseitigung der konsenslosen Stützmauer und die Wiederherstellung des vorigen Zustandes oder die Fertigstellung der den K-BV entsprechenden Stützmauer aufzutragen. Nur auf diese Weise könne der gegenständliche Hang ökonomisch tragbar und technisch auf Dauer gesichert werden. Das Verfahren vor den Baubehörden der Marktgemeinde xxx leide an wesentlichen Verfahrensmängeln, welche eine erschöpfende Erörterung der Sache hinderten. Mit keinem Wort würden die Baubehörden ausführen, wann, wo, wie, welche baulichen Anlagen im gegenständlichen Bereich nach dem Kärntner Baurecht bewilligt worden seien. Die Baubehörden würden daher auch nicht beurteilen, ob und wer den Erhaltungspflichten nicht nachgekommen sei. Offensichtlich hätten die Baubehörden nur die Sicherung des Hanges im Auge gehabt und deshalb die Beweisanbote der Beschwerdeführer ignoriert. Als Anrainer der Unterlieger würden den Beschwerdeführern Parteirechte auch im baupolizeilichen Verfahren nach dem
  3. Abschnitt der K-BO 1996 zustehen. Durch die falsche Situierung und die zu geringe Dimensionierung der Stützmauer am abgegrabenen Hangfuß durch die Unterlieger seien subjektive öffentliche Rechte der Beschwerdeführer verletzt; sie hätten ein Recht darauf, dass die Baubehörden der Marktgemeinde xxx diesen Fehler beheben. Aus diesen Gründen würden die Beschwerdeführer folgende Anträge stellen: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle a)

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und zum Beweis, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer standsicher und die existenten Bauwerke der Beschwerdeführer keine Baugebrechen aufwiesen, und zwar weder die bewilligungsfreien Vorhaben iSd Paragraph 7, K-BO 1996 noch die baubehördlich bewilligten Vorhaben iSd Paragraph 6, K-BO 1996, davon insbesondere keine Gefahren für Unterlieger ausgingen, die (dazu schon in den Verfahren vor den Baubehörden und) hiermit noch einmal angebotenen Beweismittel aufnehmen, sohin einen Ortsaugenschein vornehmen, ein SV-Gutachten aus dem Bereich Geologie/Hydrogeologie und aus dem Bereich Bautechnik einholen, die Bauakte der Umgebungsgrundstücke Nr. xxx und xxx KG xxx einbeziehen, in den Franziszeischen Kataster Einsicht nehmen und die Parteien einvernehmen, b)

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Teil des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 21.01.2015, Zahl: 030-M-151-152/2014, bzw. den bekämpften baupolizeilichen Auftrag soweit er sich gegen die Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx KG xxx (EZ xxx KG xxx) richte, ersatzlos aufheben, c) in eventu, den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufheben und die Bauangelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die zuständigen Baubehörden zurückverweisen. Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 21.01.2015, Zahl: 030-M-151-152/2014, erhoben xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx KG (FN xxx), xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch xxx, Beschwerde vom 18.02.2015 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführer Instandsetzungsarbeiten durchführen sollten, welche nicht ihr eigenes Grundstück betreffen würden. Es würde auch die Unzuständigkeit der Behörde in Bezug auf die Erlassung des Spruchpunktes 2. geltend gemacht werden. Es seien auch wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden. So sei es unzulässig, aufgrund einer Berufung der richtigerweise in Anspruch genommenen Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx, im Berufungsverfahren den angefochtenen Bescheid um weitere Miteigentümer als Bescheidadressaten zu ergänzen, ohne diesen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit einzuräumen, deren Parteistellung wahrzunehmen. Hierdurch sei nicht nur das Parteiengehör der Beschwerdeführer verletzt worden, sondern auch die diesen jedenfalls einzuräumende Möglichkeit, einen Bescheid im Rahmen eines zumindest dreiinstanzlichen Verfahrens zu bekämpfen. Wenn § 66 AVG normiere, dass die Berufungsbehörde allenfalls notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens selbst vornehmen und auch in der Sache selbst entscheiden könne, so sei damit nicht gemeint, dass dem Bescheid ohne weiteres Ermittlungsverfahren weitere Parteien als Bescheidadressaten hinzugefügt werden. So hätte die Berufungsbehörde für den Fall, dass sie der – unrichtigen – Auffassung sei, dass die von ihr vorgesehenen Maßnahmen auch die Beschwerdeführer beträfen, den angefochtenen Bescheid aufheben und der Behörde erster Instanz den Auftrag erteilen müssen, das Verfahren durch Beiziehung der Beschwerdeführer zu ergänzen und neuerlich zu entscheiden. Dies sei jedoch nicht geschehen. Dem Bescheid liege daher auch ein mangelhaftes Verfahren zugrunde. Folge man dem angefochtenen Bescheid, so seien die Hangrutschungen in der geologischen Beschaffenheit der betroffenen Grundstücke begründet sowie weiters darin, dass insbesondere auf dem Grundstück xxx der Miteigentümer xxx und xxx Oberflächenwässer auf Eigengrund zur Versickerung gebracht worden seien. Ebenso sei davon auszugehen, dass infolge einer Verletzung der Instandhaltungsverpflichtung der auf dieser Parzelle errichteten Stützmauer bzw. der Krainerwand es möglich gewesen sei, dass Oberflächenwässer in den Untergrund eingedrungen seien und die Hangstabilität negativ beeinflusst hätten. Dafür könnten aber nicht die Beschwerdeführer verantwortlich gemacht werden. Ebenso wenig lasse sich dem Bescheid entnehmen, welche Instandhaltungsverpflichtung die Beschwerdeführer in Bezug auf die auf ihrem Grundstück xxx errichteten Baulichkeiten bzw. sonstigen baubewilligten Maßnahmen nicht nachgekommen seien und ihnen demzufolge ein Auftrag

§ 44Abs.

1 K-BO erteilt werde. Der angefochtene Bescheid entbehre daher jeglicher Rechtsgrundlage. Schließlich sei es auch nicht möglich, den Beschwerdeführern Instandsetzungsaufträge zu erteilen, welche auf Grundstücken umgesetzt werden müssten, die nicht in ihrem Eigentum stünden. Sollte es erforderlich sein, grundstücksübergreifende Projekte zu verwirklichen, so wären diese nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens, in welchem sämtlichen betroffenen Grundstückseigentümern die Parteistellung einzuräumen sei, detailliert vorzuschreiben und nicht derart oberflächlich wie im angefochtenen Bescheid, sodass sie im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens gar nicht umgesetzt werden könnten. Es würde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die vorinstanzliche zuständige Behörde zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuüberweisen. Mit dem angefochtenen Bescheid würde auch ausgesprochen worden sein, dass einer allfälligen Berufung wegen Gefahr im Verzug keine aufschiebende Wirkung zukomme. Dieser Ausspruch sei mit einem eigenen Rechtsmittel anfichtbar, wobei mangels entsprechender Rechtsbelehrung die Frist für die Erhebung einer Berufung gegen diesen Ausspruch, jedenfalls aber auch die Beschwerdefrist, noch offen sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung werde daher hilfsweise im Wege einer Berufung, aber auch im Wege der Beschwerde angefochten. Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, welcher sich – wie bereits ausgeführt worden sei – darauf beschränke, Schriftstücke wörtlich wiederzugeben, sodass zweifelhaft sei, ob überhaupt Feststellungen getroffen worden seien, ergebe sich nicht, dass Gefahr im Verzug bestehe. So sei seit der Feststellung der Hangrutschungen bereits ein Jahr vergangen und wären in dieser Zeit auch Maßnahmen getroffen worden, welche die Gefahrensituation reduziert hätten. Weiters ergebe sich aus dem geologischen Gutachten, dass selbst für den Fall weiterer Hangrutschungen keine maßgebliche Gefahr für den Eintritt eines Schadens an Personen oder Gegenständen bestehe. Die Voraussetzungen für die Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung würden daher nicht vorliegen. Es würde daher der Antrag gestellt, diesem Rechtsmittel insofern Folge zu geben, als die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos behoben werde. Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 21.01.2015, Zahl: 030-M-151-152/2014, erhoben xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx KG (FN xxx), xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch xxx, Beschwerde vom 18.02.2015 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführer Instandsetzungsarbeiten durchführen sollten, welche nicht ihr eigenes Grundstück betreffen würden. Es würde auch die Unzuständigkeit der Behörde in Bezug auf die Erlassung des Spruchpunktes 2. geltend gemacht werden. Es seien auch wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden. So sei es unzulässig, aufgrund einer Berufung der richtigerweise in Anspruch genommenen Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx, im Berufungsverfahren den angefochtenen Bescheid um weitere Miteigentümer als Bescheidadressaten zu ergänzen, ohne diesen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit einzuräumen, deren Parteistellung wahrzunehmen. Hierdurch sei nicht nur das Parteiengehör der Beschwerdeführer verletzt worden, sondern auch die diesen jedenfalls einzuräumende Möglichkeit, einen Bescheid im Rahmen eines zumindest dreiinstanzlichen Verfahrens zu bekämpfen. Wenn Paragraph 66, AVG normiere, dass die Berufungsbehörde allenfalls notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens selbst vornehmen und auch in der Sache selbst entscheiden könne, so sei damit nicht gemeint, dass dem Bescheid ohne weiteres Ermittlungsverfahren weitere Parteien als Bescheidadressaten hinzugefügt werden. So hätte die Berufungsbehörde für den Fall, dass sie der – unrichtigen – Auffassung sei, dass die von ihr vorgesehenen Maßnahmen auch die Beschwerdeführer beträfen, den angefochtenen Bescheid aufheben und der Behörde erster Instanz den Auftrag erteilen müssen, das Verfahren durch Beiziehung der Beschwerdeführer zu ergänzen und neuerlich zu entscheiden. Dies sei jedoch nicht geschehen. Dem Bescheid liege daher auch ein mangelhaftes Verfahren zugrunde. Folge man dem angefochtenen Bescheid, so seien die Hangrutschungen in der geologischen Beschaffenheit der betroffenen Grundstücke begründet sowie weiters darin, dass insbesondere auf dem Grundstück xxx der Miteigentümer xxx und xxx Oberflächenwässer auf Eigengrund zur Versickerung gebracht worden seien. Ebenso sei davon auszugehen, dass infolge einer Verletzung der Instandhaltungsverpflichtung der auf dieser Parzelle errichteten Stützmauer bzw. der Krainerwand es möglich gewesen sei, dass Oberflächenwässer in den Untergrund eingedrungen seien und die Hangstabilität negativ beeinflusst hätten. Dafür könnten aber nicht die Beschwerdeführer verantwortlich gemacht werden. Ebenso wenig lasse sich dem Bescheid entnehmen, welche Instandhaltungsverpflichtung die Beschwerdeführer in Bezug auf die auf ihrem Grundstück xxx errichteten Baulichkeiten bzw. sonstigen baubewilligten Maßnahmen nicht nachgekommen seien und ihnen demzufolge ein Auftrag

Paragraph 44, Absatz eins, K-BO erteilt werde. Der angefochtene Bescheid entbehre daher jeglicher Rechtsgrundlage. Schließlich sei es auch nicht möglich, den Beschwerdeführern Instandsetzungsaufträge zu erteilen, welche auf Grundstücken umgesetzt werden müssten, die nicht in ihrem Eigentum stünden. Sollte es erforderlich sein, grundstücksübergreifende Projekte zu verwirklichen, so wären diese nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens, in welchem sämtlichen betroffenen Grundstückseigentümern die Parteistellung einzuräumen sei, detailliert vorzuschreiben und nicht derart oberflächlich wie im angefochtenen Bescheid, sodass sie im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens gar nicht umgesetzt werden könnten. Es würde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die vorinstanzliche zuständige Behörde zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuüberweisen. Mit dem angefochtenen Bescheid würde auch ausgesprochen worden sein, dass einer allfälligen Berufung wegen Gefahr im Verzug keine aufschiebende Wirkung zukomme. Dieser Ausspruch sei mit einem eigenen Rechtsmittel anfichtbar, wobei mangels entsprechender Rechtsbelehrung die Frist für die Erhebung einer Berufung gegen diesen Ausspruch, jedenfalls aber auch die Beschwerdefrist, noch offen sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung werde daher hilfsweise im Wege einer Berufung, aber auch im Wege der Beschwerde angefochten. Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, welcher sich – wie bereits ausgeführt worden sei – darauf beschränke, Schriftstücke wörtlich wiederzugeben, sodass zweifelhaft sei, ob überhaupt Feststellungen getroffen worden seien, ergebe sich nicht, dass Gefahr im Verzug bestehe. So sei seit der Feststellung der Hangrutschungen bereits ein Jahr vergangen und wären in dieser Zeit auch Maßnahmen getroffen worden, welche die Gefahrensituation reduziert hätten. Weiters ergebe sich aus dem geologischen Gutachten, dass selbst für den Fall weiterer Hangrutschungen keine maßgebliche Gefahr für den Eintritt eines Schadens an Personen oder Gegenständen bestehe. Die Voraussetzungen für die Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung würden daher nicht vorliegen. Es würde daher der Antrag gestellt, diesem Rechtsmittel insofern Folge zu geben, als die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos behoben werde. Weiters erhob xxx, xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 21.01.2015, Zahl: 030-M-151-152/2014, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und brachte dieselbe voran wiedergegebene Beschwerdevorlage vom 18.02.2015 ein. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde erwogen: Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 23.03.2015, Zahl: 030-M-151-152/2014, wurden gegenständliche Beschwerden vom 17.02.2015 und vom 23.02.2015 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 21.01.2015, betreffend Baumaßnahmen zur Sicherung des Hanges auf den Parzellen Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, unter Anschluss des Gesamtaktes dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Zu den Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten:Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, lauten: „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist“.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist“. […]

§ 37Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991, idg

F, ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Paragraph 37, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt , Nr. 51 aus 1991,, idgF, ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. § 45 Abs. 3 AVG normiert, dass den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Paragraph 45, Absatz 3, AVG normiert, dass den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

§ 60

AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62/1992, idF LGBl Nr. 85/2013, Anwendung zu finden haben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, Anwendung zu finden haben. Die maßgeblichen §§ 26, 43 und 44 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) normieren Folgendes:Die maßgeblichen Paragraphen 26, 43 und 44 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) normieren Folgendes: § 26Paragraph 26 Anforderungen Vorhaben müssen den Kärntner Bauvorschriften entsprechen. § 43Paragraph 43 Erhaltungspflicht 1) Die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist, oder die auf Grund von Auflagen (§ 18 Abs. 4 und 5) hergestellt worden sind, müssen diese in einem Zustand erhalten der den Anforderungen des § 26 unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht. Die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist, oder die auf Grund von Auflagen (Paragraph 18, Absatz 4 und 5) hergestellt worden sind, müssen diese in einem Zustand erhalten der den Anforderungen des Paragraph 26, unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht. 2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Vorhaben nach § 7.Absatz eins, gilt sinngemäß für Vorhaben nach Paragraph 7, § 44Paragraph 44 Instandsetzung 1) Stellt die Behörde fest, dass der Eigentümer der Erhaltungspflicht nach § 43 nicht nachkommt, so hat sie die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. Stellt die Behörde fest, dass der Eigentümer der Erhaltungspflicht nach Paragraph 43, nicht nachkommt, so hat sie die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. 2) Die Behörde kann vor einer Verfügung nach Abs. 1 die Beibringung von Plänen, Berechnungen, Beschreibungen oder sonstigen Darstellungen verlangen. Für die Beibringung der Belege ist eine angemessen Frist festzusetzen. Die Behörde kann vor einer Verfügung nach Absatz eins, die Beibringung von Plänen, Berechnungen, Beschreibungen oder sonstigen Darstellungen verlangen. Für die Beibringung der Belege ist eine angemessen Frist festzusetzen. 3) Die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 8, 26 bis 36 und 38 bis 40 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen der Paragraphen 18, Absatz 8, 26 bis 36 und 38 bis 40 gelten sinngemäß. Rechtliche Erwägungen - Subsumption: Die Instandsetzungsverpflichtung in § 44 K-BO 1996 ergibt sich als Folge der im § 43 leg. cit. normierten und nicht eingehaltenen Erhaltungspflicht. Demnach bezieht sie sich auf bewilligungspflichtige und (sinngemäß) auch auf bewilligungsfreie bauliche Anlagen iSd §§ 6 und 7 K-BO 1996 sowie die aufgrund von Auflagen

§ 18Abs.

4 und 5 errichteten Anlagen, bei denen ein Baugebrechen festgestellt worden ist. Ein Baugebrechen liegt dann vor, wenn sich der Zustand der baulichen Anlagen – z.B. durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung – derart verschlechtert hat, dass sie unter Berücksichtigung ihrer Verwendung nicht mehr den in § 26 genannten Anforderungen entsprechen. Ein Baugebrechen setzt daher nicht voraus, dass bereits eine Gefahr eingetreten ist, vielmehr ist der Instandsetzungsauftrag bereits dann zu erlassen, wenn der Zustand der genannten baulichen Anlagen nicht den Anforderungen des § 26 K-BO entspricht. Ein öffentliches Interesse, das die Behörde zum Einschreiten ermächtigt, ist schon dann gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit auch nur gegenüber einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann (VwGH vom 24.06.1986, 86/05/0051; VwGH vom 05.03.1985, 83/05/0083). Die Instandsetzungsverpflichtung in Paragraph 44, K-BO 1996 ergibt sich als Folge der im Paragraph 43, leg. cit. normierten und nicht eingehaltenen Erhaltungspflicht. Demnach bezieht sie sich auf bewilligungspflichtige und (sinngemäß) auch auf bewilligungsfreie bauliche Anlagen iSd Paragraphen 6 und 7 K-BO 1996 sowie die aufgrund von Auflagen

Paragraph 18, Absatz 4 und 5 errichteten Anlagen, bei denen ein Baugebrechen festgestellt worden ist. Ein Baugebrechen liegt dann vor, wenn sich der Zustand der baulichen Anlagen – z.B. durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung – derart verschlechtert hat, dass sie unter Berücksichtigung ihrer Verwendung nicht mehr den in Paragraph 26, genannten Anforderungen entsprechen. Ein Baugebrechen setzt daher nicht voraus, dass bereits eine Gefahr eingetreten ist, vielmehr ist der Instandsetzungsauftrag bereits dann zu erlassen, wenn der Zustand der genannten baulichen Anlagen nicht den Anforderungen des Paragraph 26, K-BO entspricht. Ein öffentliches Interesse, das die Behörde zum Einschreiten ermächtigt, ist schon dann gegeben, wenn durch den bestehenden Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit auch nur gegenüber einer Person herbeigeführt oder vergrößert werden kann (VwGH vom 24.06.1986, 86/05/0051; VwGH vom 05.03.1985, 83/05/0083). Zur Lösung der Frage, ob ein bestimmter Bauschaden schon als Baugebrechen zu beurteilen ist, wird daher die Einholung eines Gutachtens eines bautechnischen (Amts-)Sachverständigen unter Beiziehung eines Statikers erforderlich sein. Bei bestimmten Baugebrechen ist zwar eine Umschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen in allen Einzelheiten nicht erforderlich, aber im Verfahren zur Erlassung eines Instandsetzungsauftrages ist das Ausmaß der Bauschäden an einer konkreten baulichen Anlage zumindest so weit festzusetzen, dass überprüft werden kann, ob überhaupt ein Baugebrechen vorliegt. Der Bauschaden ist auch derart ausreichend zu beschreiben, dass der Instandsetzungsauftrag für eine allfällig notwendige Vollstreckung konkret formuliert werden kann. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat nämlich die Behörde bei pflichtbegründenden individuellen Verwaltungsakten den Gegenstand und den Umfang der ausgesprochenen Verpflichtung so hinreichend zu umschreiben, dass der Bescheid auch einer Vollstreckung im Wege einer behördlichen Ersatzvornahme zugänglich ist (VwGH vom 05.12.1951, Slg 2356 A; VwGH vom 03.11.1978, 2129, 2141/74; u.v.a.). Mit Rücksicht auf seine Wichtigkeit ist der Spruch des Bescheides besonders sorgfältig zu formulieren. Wird das nicht beachtet, kann allenfalls die Durchsetzung im Wege der Vollstreckung unmöglich sein (VwGH vom 15.05.1974, 1955/73). Nach Prüfung des Sachverhalts geht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes weder aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes noch aus den gemeindebehördlichen Bescheiden hervor, inwieweit in der gegenständlichen Angelegenheit ein Baugebrechen iSd §§ 43 und 44 K-BO 1996 konkret vorliegt. Zudem erfolgte für den gegenständlichen Fall von der belangten Behörde keine Heranziehung des bautechnischen Amtssachverständigen zur fachlichen Prüfung und Beurteilung von eventuell zu verfügenden Sofortmaßnahmen, obwohl durch den bautechnischen Amtssachverständigen bereits im Jahr 2011 Sofortmaßnahmen empfohlen wurden und aufgrund dieser Feststellungen zum damaligen Zeitpunkt auch „Gefahr im Verzuge“ attestiert wurde. Hierbei übersieht die belangte Behörde, dass die Baubehörde von Amts wegen verpflichtet ist, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen (vgl. § 39 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG) und weiters, inwieweit für die betroffene(n) bauliche(n) Anlage(n) die Erhaltungspflicht

§ 43

K-BO 1996 konkret verletzt wurde und die bestehenden Vorschreibungen für diese Anlage(n) im Rahmen des zu erteilenden Auftrages zur Instandsetzung

44 K-BO leg. cit. weiterhin ausreichend sind. In dieser Hinsicht ist das Ermittlungsverfahren somit unvollständig geblieben.Nach Prüfung des Sachverhalts geht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes weder aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes noch aus den gemeindebehördlichen Bescheiden hervor, inwieweit in der gegenständlichen Angelegenheit ein Baugebrechen iSd Paragraphen 43 und 44 K-BO 1996 konkret vorliegt. Zudem erfolgte für den gegenständlichen Fall von der belangten Behörde keine Heranziehung des bautechnischen Amtssachverständigen zur fachlichen Prüfung und Beurteilung von eventuell zu verfügenden Sofortmaßnahmen, obwohl durch den bautechnischen Amtssachverständigen bereits im Jahr 2011 Sofortmaßnahmen empfohlen wurden und aufgrund dieser Feststellungen zum damaligen Zeitpunkt auch „Gefahr im Verzuge“ attestiert wurde. Hierbei übersieht die belangte Behörde, dass die Baubehörde von Amts wegen verpflichtet ist, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen vergleiche Paragraph 39, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG) und weiters, inwieweit für die betroffene(n) bauliche(n) Anlage(n) die Erhaltungspflicht

Paragraph 43, K-BO 1996 konkret verletzt wurde und die bestehenden Vorschreibungen für diese Anlage(n) im Rahmen des zu erteilenden Auftrages zur Instandsetzung

44 K-BO leg. cit. weiterhin ausreichend sind. In dieser Hinsicht ist das Ermittlungsverfahren somit unvollständig geblieben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 03.09.2001, 99/10/0011) ist eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz als saniert anzusehen, wenn der Berufungswerber Gelegenheit gehabt hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen. Somit kann grundsätzlich fehlendes Parteiengehör im Verfahren I. Instanz durch Berufung saniert werden (VwGH vom 30.

  1. 1958, 338/56; VwGH vom 31.01.1995, 93/07/0112). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 03.09.2001, 99/10/0011) ist eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz als saniert anzusehen, wenn der Berufungswerber Gelegenheit gehabt hat, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen. Somit kann grundsätzlich fehlendes Parteiengehör im Verfahren römisch eins. Instanz durch Berufung saniert werden (VwGH vom 30.
  2. 1958, 338/56; VwGH vom 31.01.1995, 93/07/0112). Im gegenständlichen Fall wurde das von der xxx, z.H. xxx, xxx, eingeholte bzw. in Auftrag gegebene geotechnische Gutachten der xxx GmbH, datiert mit 02.04.2014, GZ: 4499/14, der Baubehörde der Marktgemeinde xxx am 17.04.2014 zur Verfügung gestellt. Nach dessen Übermittlung erging seitens der Baubehörde an den geologischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung das Ersuchen, das geotechnische Gutachten der xxx GmbH einer fachlichen Überprüfung zu unterziehen. Mit Schreiben vom 26.06.2014 teilte der geologische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung der Marktgemeinde xxx mit, dass die Schlussfolgerungen des Gutachtens plausibel seien. Die vorgeschlagene Sicherungsmaßnahme (geankerte Winkelstützmauer) entspreche den geotechnischen Erfordernissen, stelle aber kein technisches Projekt dar. Für die Umsetzung werde die Erstellung eines Sanierungskonzeptes empfohlen (statische Bemessung). Trotz des Vorliegens der geologischen Stellungnahme des Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung, welcher definitiv ein technisches Projekt einfordert, um eine abschließende fachliche Beurteilung vornehmen zu können, wurden von den Baubehörden lediglich das geotechnische Gutachten der xxx GmbH, datiert mit 02.04.2014, GZ: 4499/14, sowie die Stellungnahme des geologischen ASV der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz zur Gänze in die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides vom 09.07.2014, Zahl: 030-M-152/2014, sowie des Berufungsbescheides vom 21.
  3. 2015, Zahl: 030-M-151-152/2014, aufgenommen. Hierzu soll zunächst auf den § 60 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) verwiesen werden, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Begründung nach § 60 AVG muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumption des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat, des Weiteren muss aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen (VwGH 06.03.1978, 1211/77, u.a.). Hierzu soll zunächst auf den Paragraph 60, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) verwiesen werden, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Begründung nach Paragraph 60, AVG muss die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumption des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat, des Weiteren muss aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen (VwGH 06.03.1978, 1211/77, u.a.). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Begründung des Bescheides eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist. Sach- und Rechtsfragen von rechtlicher Erheblichkeit müssen für die zu treffende Entscheidung in der Begründung des Bescheides ausreichend beantwortet werden. Gerade aus der Begründung von Bescheiden zeigt sich ja erst, ob die Verwaltungsbehörde im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgegangen ist. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt aufgrund dieser ergänzend zum geotechnische Gutachten der xxx GmbH vom 02.04.2014, GZ: 4499/14, eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen geologischen Stellungnahme des Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz fest, dass das durch die Baubehörden durchgeführte Ermittlungsverfahren aufgrund besonders gravierender Ermittlungslücken mangelhaft geblieben und somit zu ergänzen ist. Somit ist aufgrund dieser ergänzend eingeholten geologischen Stellungnahme die gegenständliche Angelegenheit ohne ausreichende erforderliche Ermittlungstätigkeit nach wie vor unerledigt bzw. unpräzise und somit nicht schlüssig und nachvollziehbar für das erkennende Gericht erledigt. Darüber hinaus haben die Baubehörden für ihre Entscheidungen lediglich das geotechnische Gutachten der xxx GmbH, datiert mit 02.04.2014, GZ: 4499/14, sowie die Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz zur Gänze herangezogen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn durch die Behörde nicht nach Maßgabe des § 52 AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger („Privatgutachten“) von einer Partei vorgelegt werden, diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG zu unterziehen sind, wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG notwendig ist (vgl. dazu VwGH vom 13.6.2012, 2012/06/0046). Im gegenständlichen Fall ist im Verwaltungsakt ein geotechnisches Gutachten der xxx GmbH, datiert mit 02.04.2014, GZ: 4499/14, einliegend, welches von der xxx, z.H. xxx, als Auftraggeber für gegenständliches Verfahren in Auftrag gegeben wurde. Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass es sich bei dem vor zitierten geotechnischen Gutachten um ein Privatgutachten handelt und hat die belangte Behörde dieses einer Objektivierung durch den geologischen Amtssachverständigen insofern nicht zugeführt, als dieser in seiner abgegebenen Stellungnahme explizit darauf hingewiesen hat, dass ein technisches Projekt im Gegenstand erforderlich ist, weshalb aus geologischer Sicht keine abschließende Beurteilung vorgenommen wurde. Ebenso geht aus dem Aktenvermerk über die am 7.3.2014 abgehaltene Besprechung hervor, dass bereits in dieser Besprechung die Ausarbeitung eines technischen Projekts Gegenstand der Diskussion um die weitere Vorgangsweise war. Die belangte Behörde bzw. die Baubehörden wurden daher ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht. Die Beschwerdeführer sind dadurch allesamt in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt worden.Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn durch die Behörde nicht nach Maßgabe des Paragraph 52, AVG Amtssachverständige oder von der Behörde bestellte sonstige Sachverständige herangezogen, sondern Gutachten anderer Sachverständiger („Privatgutachten“) von einer Partei vorgelegt werden, diese einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG zu unterziehen sind, wobei gegebenenfalls dann aber nicht noch ein (zusätzliches) Gutachten eines Sachverständigen im Sinne des Paragraph 52, AVG notwendig ist vergleiche dazu VwGH vom 13.6.2012, 2012/06/0046). Im gegenständlichen Fall ist im Verwaltungsakt ein geotechnisches Gutachten der xxx GmbH, datiert mit 02.04.2014, GZ: 4499/14, einliegend, welches von der xxx, z.H. xxx, als Auftraggeber für gegenständliches Verfahren in Auftrag gegeben wurde. Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass es sich bei dem vor zitierten geotechnischen Gutachten um ein Privatgutachten handelt und hat die belangte Behörde dieses einer Objektivierung durch den geologischen Amtssachverständigen insofern nicht zugeführt, als dieser in seiner abgegebenen Stellungnahme explizit darauf hingewiesen hat, dass ein technisches Projekt im Gegenstand erforderlich ist, weshalb aus geologischer Sicht keine abschließende Beurteilung vorgenommen wurde. Ebenso geht aus dem Aktenvermerk über die am 7.3.2014 abgehaltene Besprechung hervor, dass bereits in dieser Besprechung die Ausarbeitung eines technischen Projekts Gegenstand der Diskussion um die weitere Vorgangsweise war. Die belangte Behörde bzw. die Baubehörden wurden daher ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht. Die Beschwerdeführer sind dadurch allesamt in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss jede strittige Sach- und Rechtsfrage von rechtlicher Erheblichkeit für die zu treffende Entscheidung in der Begründung des Bescheides ausreichend beantwortet werden. Wenn der bekämpfte Bescheid infolge Fehlens derartiger Ausführungen nicht ausreichend nachvollziehbar ist, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor (vgl. dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 748 ff; weiters dazu VwGH vom 28.07.2000, 99/09/0032, 0033, u.v.a.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss jede strittige Sach- und Rechtsfrage von rechtlicher Erheblichkeit für die zu treffende Entscheidung in der Begründung des Bescheides ausreichend beantwortet werden. Wenn der bekämpfte Bescheid infolge Fehlens derartiger Ausführungen nicht ausreichend nachvollziehbar ist, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor vergleiche , dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 748 ff; weiters dazu VwGH vom 28.07.2000, 99/09/0032, 0033, u.v.a.). Hat ein Begründungsmangel zur Folge, dass die Beschwerdeführer über die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet wurden und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird und ist – so wie im gegenständlichen Fall – nicht auszuschließen, dass die Berufungsbehörde bei Vermeidung des Mangels zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, so ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (vgl. VwGH vom 19.03.1984, 82/08/0111 sowie VwGH vom 18.09.2002, 97/17/0412; u.v.a.).Hat ein Begründungsmangel zur Folge, dass die Beschwerdeführer über die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet wurden und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird und ist – so wie im gegenständlichen Fall – nicht auszuschließen, dass die Berufungsbehörde bei Vermeidung des Mangels zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, so ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben vergleiche VwGH vom 19.03.1984, 82/08/0111 sowie VwGH vom 18.09.2002, 97/17/0412; u.v.a.). Im Zuge des gemeindebehördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zwar der o.g. geologische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung beigezogen, jedoch hat dieser keine abschließende gutachterliche Stellungnahme im Zuge des Verfahrens abgegeben. Da aufgrund dessen nicht gesagt werden kann, in welchem Umfang alle für die gegenständliche Angelegenheit essentiellen Punkte durch ein erforderliches – im gegenständlichen Fall nicht vorliegendes – Gutachten berücksichtigt wurden, kann die geologische Stellungnahme keinesfalls die Grundlage für die Verfügung der Instandsetzung bilden. Das erkennende Gericht stellt dazu weiters fest, dass in der Berufungsangelegenheit der Kreis der Verpflichteten auf die im Spruch des Bescheides vom 21.01.2015 angeführten Grundstücke ohne diesbezügliche Ermittlungen ausgedehnt und somit die Bescheidwirkung auch auf die Grundstücke xxx, xxx und xxx der KG xxx ergänzt wurde, ohne dazu auf einer fachlich fundierten Grundlage die Instandsetzung und damit die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes einer konkreten baulichen Anlage anzusprechen. Summa summarum erfolgten durch die Baubehörden die angefochtenen Bescheide ohne Vorlage bzw. Beweiswürdigung eines erforderlichen technischen Projektes. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass

§ 59Abs.

2 AVG im Spruch zugleich eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss – wie bereits oben ausgeführt – so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist; diesem Zweck dient auch die Festlegung einer Frist zur Ausführung einer Leistung (VwGH vom 05.07.1984, 84/06/0080). Von den Beschwerdeführern wurde hierzu ausgeführt, dass sich aus dem geologischen Gutachten ergebe, dass selbst für den Fall weiterer Hangrutschungen keine maßgebliche Gefahr für den Eintritt eines Schadens an Personen oder Gegenständen bestehe. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass

Paragraph 59, Absatz 2, AVG im Spruch zugleich eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen ist, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss – wie bereits oben ausgeführt – so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls die Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist; diesem Zweck dient auch die Festlegung einer Frist zur Ausführung einer Leistung (VwGH vom 05.07.1984, 84/06/0080). Von den Beschwerdeführern wurde hierzu ausgeführt, dass sich aus dem geologischen Gutachten ergebe, dass selbst für den Fall weiterer Hangrutschungen keine maßgebliche Gefahr für den Eintritt eines Schadens an Personen oder Gegenständen bestehe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat auch die Fristsetzung auf Grund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen zu erfolgen und ist im Bescheid entsprechend zu begründen (VwGH vom 19.09.1996, 96/07/0072; VwGH vom 29.06.2000, 98/07/0146; VwGH vom 27.06.2002, 2002/07/0043; u.a.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erfüllungsfrist angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (VwGH vom 28.10.1994, 94/17/0297; u.a.); bei der Fristsetzung ist im Rahmen des öffentlichen Interesses an der raschen Beseitigung der Baugebrechen auch auf wirtschaftliche Belange Bedacht zu nehmen (VwGH vom 01.07.1986, 86/05/0053; u.a.). Die nach § 59 Abs. 2 AVG vorzunehmende Fristsetzung hat auf Grund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen zu erfolgen. Die Fristsetzung ist im Bescheid ebenfalls entsprechend zu begründen (VwGH vom 19.09.1996, 96/07/0072; VwGH vom 29.06.2000, 98/07/0146; u.a.). Im Verwaltungsakt findet sich kein Hinweis darauf, dass diesbezügliche Ermittlungen erfolgt wären bzw. wurde im Bescheid auch nicht begründet, weswegen diese Frist („unverzüglich nach Erhalt dieses Bescheides“) von der Behörde als angemessen angesehen wurde. Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass es Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, neuerlich zu prüfen, ob „Gefahr im Verzug“ vorliegt, da aus der einliegenden geologischen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie hervorgeht, dass „von einer enormen Dringlichkeit keine Rede ist“. Auch die vom bautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen eines Ortsaugenscheines am 18.05.2011 attestierte „Gefahr im Verzug“ hätte einer neuerlichen Prüfung unterzogen werden müssen. Dazu stellt das erkennende Gericht nochmals fest, dass eine Beteiligung des bautechnischen Amtssachverständigen im gegenständlichen Verfahren unterblieb. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat auch die Fristsetzung auf Grund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen zu erfolgen und ist im Bescheid entsprechend zu begründen (VwGH vom 19.09.1996, 96/07/0072; VwGH vom 29.06.2000, 98/07/0146; VwGH vom 27.06.2002, 2002/07/0043; u.a.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erfüllungsfrist angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (VwGH vom 28.10.1994, 94/17/0297; u.a.); bei der Fristsetzung ist im Rahmen des öffentlichen Interesses an der raschen Beseitigung der Baugebrechen auch auf wirtschaftliche Belange Bedacht zu nehmen (VwGH vom 01.07.1986, 86/05/0053; u.a.). Die nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG vorzunehmende Fristsetzung hat auf Grund der Ergebnisse entsprechender Ermittlungen zu erfolgen. Die Fristsetzung ist im Bescheid ebenfalls entsprechend zu begründen (VwGH vom 19.09.1996, 96/07/0072; VwGH vom 29.06.2000, 98/07/0146; u.a.). Im Verwaltungsakt findet sich kein Hinweis darauf, dass diesbezügliche Ermittlungen erfolgt wären bzw. wurde im Bescheid auch nicht begründet, weswegen diese Frist („unverzüglich nach Erhalt dieses Bescheides“) von der Behörde als angemessen angesehen wurde. Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass es Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, neuerlich zu prüfen, ob „Gefahr im Verzug“ vorliegt, da aus der einliegenden geologischen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie hervorgeht, dass „von einer enormen Dringlichkeit keine Rede ist“. Auch die vom bautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen eines Ortsaugenscheines am 18.05.2011 attestierte „Gefahr im Verzug“ hätte einer neuerlichen Prüfung unterzogen werden müssen. Dazu stellt das erkennende Gericht nochmals fest, dass eine Beteiligung des bautechnischen Amtssachverständigen im gegenständlichen Verfahren unterblieb. Auf Grund dessen hat die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erforderlichen Gutachten sowie ein technisches Projekt nachzufordern, um in weiterer Folge, aufbauend auf dem technischen Projekt, eine abschließende Beurteilung, vorzunehmen. Ebenso ist die Forderung nach Vorlage eines technischen Projektes seitens des geologischen Amtssachverständigen im fortgesetzten Verfahren einer Lösung bzw. Festlegung zuzuführen. Die belangte Behörde wurde daher insgesamt ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht. Das bisher durchgeführte Ermittlungsverfahren ist jedenfalls als weitgehend mangelhaft zu erachten. Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren ein ordnungsgemäßes Verfahren abzuführen, in welchem alle für die gegenständliche Angelegenheit essentiellen Fragethemen einer Beurteilung zu unterziehen sind. In diesem umfangreichen Ermittlungsverfahren hat die belangte Behörde hinsichtlich der oben genannten Punkte insbesondere die Einholung von Gutachten in den Fachbereichen Geologie/Hydrogeologie sowie Bautechnik und Statik (statischer Nachweis/Gutachten) vorzunehmen, um die noch offen gebliebenen Fragen in diesen Fachbereichen einer endgültigen Klärung zuführen zu können. Die Notwendigkeit einer Beurteilung des vorzulegenden technischen Ausführungsprojekts aus hydrogeologischer Sicht stützt sich darauf, dass aus dem Aktengang ersichtlich ist, dass im Bereich der von den Hangrutschungen betroffenen Stützmauer Versickerungen von Oberflächenwässern stattgefunden haben bzw. eine Überprüfung der Dichtheit von im Bereich der Stützmauer verlegten Leitungen gefordert wurde, wodurch ein Zusammenhang mit den Hangrutschungen nicht auszuschließen ist. Letztlich wird zu klären sein, ob die im Gutachten vom 29.04.2011, GZ: 2011-5087, angeführten Setzungsschäden im Bereich der Stützmauer und des Zufahrtsweges zum „xxx“ direkt oberhalb der gefährdetem Liegenschaft xxx (ehemaliges Beautyhotel xxx), die im Jahre 2011 vom bautechnischen Amtssachverständigen anlässlich seines Ortsaugenscheines am 18.05.2011 festgestellt bzw. bestätigt und in der diesbezüglichen Stellungnahme vom 18.05.2011 festgehalten wurden, weiterhin vorliegen. Auf das den Parteien nach § 45 Abs. 3 AVG zustehende Recht auf Parteiengehör wird ausdrücklich hingewiesen. Des Weiteren wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass, wenn von der Behörde ein Gutachten eingeholt wird, dieses als Beweisergebnis in das Parteiengehör iSd. § 45 Abs. 3 AVG zu geben ist; hierbei ist eine ausreichende Frist zur allfälligen Vorlage eines Gegengutachtens einzuräumen. Zur Stellungnahme unter Zuhilfenahme eines Privatgutachtens zu Ermittlungsergebnissen, denen nur in dieser Weise wirksam entgegengetreten werden könnte, ist von der Behörde eine (den Umständen nach) angemessene Frist zu gewähren (VwGH vom 30.03.1982, 82/07/0001). Auf das den Parteien nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG zustehende Recht auf Parteiengehör wird ausdrücklich hingewiesen. Des Weiteren wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass, wenn von der Behörde ein Gutachten eingeholt wird, dieses als Beweisergebnis in das Parteiengehör iSd. Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu geben ist; hierbei ist eine ausreichende Frist zur allfälligen Vorlage eines Gegengutachtens einzuräumen. Zur Stellungnahme unter Zuhilfenahme eines Privatgutachtens zu Ermittlungsergebnissen, denen nur in dieser Weise wirksam entgegengetreten werden könnte, ist von der Behörde eine (den Umständen nach) angemessene Frist zu gewähren (VwGH vom 30.03.1982, 82/07/0001).

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat. Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 leg. cit. erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 der genannten Bestimmung nicht vorliegen; weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem § 28 Abs. 2 in den zweiten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf § 28 Abs. 3 VwGVG beschränkt und nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt (siehe dazu bei Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, S. 948 und 950; weiters bei Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts2, 2013, S. 57, Rz 193 und 196 sowie auch bei Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, S. 86, K 9 zu § 28 VwGVG). Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur „Entscheidung in der Sache selbst“ nach sich ziehen, nicht vorliegen.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat. Nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. erst dann in den Blick, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, der genannten Bestimmung nicht vorliegen; weiters ist die Zurückweisungsbestimmung systematisch erst nach dem Paragraph 28, Absatz 2, in den zweiten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eingeordnet, weshalb sich ihre Anwendung auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beschränkt und nicht auf die von Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG erfassten Fälle erstreckt (siehe dazu bei Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, S. 948 und 950; weiters bei Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts2, 2013, S. 57, Rz 193 und 196 sowie auch bei Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, S. 86, K 9 zu Paragraph 28, VwGVG). Auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 130 Absatz 4, B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur „Entscheidung in der Sache selbst“ nach sich ziehen, nicht vorliegen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, wurden folgende wesentlichen Aussagen zum § 28 VwGVG getroffen: Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. dazu bei Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/ Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und 137; vgl. auch bei Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und 73 f).Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, wurden folgende wesentlichen Aussagen zum Paragraph 28, VwGVG getroffen: Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System verlangt, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche dazu bei Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/ Lang (Hrsg.), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und 137; vergleiche auch bei Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg.), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und 73 f). Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgrund der großteils mangelhaften, teils nur ansatzweise bzw. auch nicht erfolgten Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere des Fehlens eines technischen Projektes sowie von zentralen Gutachten vor. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten sieht unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, die im gegenständlichen Fall vorliegenden Mängel als so schwerwiegend an, dass eine meritorische Behandlung des Falles nicht erfolgt bzw. eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben anzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgrund der großteils mangelhaften, teils nur ansatzweise bzw. auch nicht erfolgten Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere des Fehlens eines technischen Projektes sowie von zentralen Gutachten vor. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten sieht unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, die im gegenständlichen Fall vorliegenden Mängel als so schwerwiegend an, dass eine meritorische Behandlung des Falles nicht erfolgt bzw. eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben anzunehmen ist. Die belangte Behörde hat unzweifelhaft notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG veranlasst sieht, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen bzw. ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die im gegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts geforderte Ergänzung des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens für eine rechtskonforme Beurteilung des gegenständlichen Falles als geboten, zumal die belangte Behörde bei erschöpfender Ermittlung des zu beurteilenden Sachverhaltes auch zu einer anderen Entscheidung kommen könnte. Es liegt nämlich nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, die Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – sei es auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Schlussfolgerungen aus Ergebnissen der ergänzenden Beweisaufnahme müssen im Rahmen des Parteiengehörs nicht mitgeteilt werden (vgl. dazu VwGH vom 12.01.2006, 2005/02/0253 und VwGH vom 22.11.2005, 2001/03/0289). Die belangte Behörde hat unzweifelhaft notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG veranlasst sieht, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen bzw. ergänzenden Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die im gegenständlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts geforderte Ergänzung des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens für eine rechtskonforme Beurteilung des gegenständlichen Falles als geboten, zumal die belangte Behörde bei erschöpfender Ermittlung des zu beurteilenden Sachverhaltes auch zu einer anderen Entscheidung kommen könnte. Es liegt nämlich nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, die Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – sei es auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche dazu sinngemäß VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Schlussfolgerungen aus Ergebnissen der ergänzenden Beweisaufnahme müssen im Rahmen des Parteiengehörs nicht mitgeteilt werden vergleiche dazu VwGH vom 12.01.2006, 2005/02/0253 und VwGH vom 22.11.2005, 2001/03/0289). Aufgrund der in gravierender Weise mangelnden Erhebung des relevanten Sachverhaltes erweist sich der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 21.01.2015, Zahl: 030-M-151-152/2014, als rechtswidrig. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sind. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat daher den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 21.01.2015, Zahl: 030-M-151-152/2014, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx zurückzuverweisen.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat daher den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 21.01.2015, Zahl: , 030-M-151-152/2014, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx zurückzuverweisen. Dieser Beschluss konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.Dieser Beschluss konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.794.821.2.2015

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