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{'item': 'KLVwG-S3-2912/17/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum14.04.2015 GeschäftszahlKLVwG-S3-2912/17/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx,

öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerde der xxx-GmbH, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 23.9.2014, Zahl: KL3-GV-18848/2014 (013 aus 2014,), betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages

öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass dem Kaufvertrag vom 8./17./25.03.2014, errichtet zwischen xxx, geboren am xxx und xxx, geboren am xxx, beide wohnhaft in xxx, als gemeinsame Verkäufer einerseits, vertreten durch die xxx AG, FN xxx, mit dem Sitz in xxx, aufgrund der Verkaufsvollmacht vom 22.01.2014 und der xxx GmbH, FN xxx, vertreten durch den selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer (handelsrechtlich) xxx, geboren xxx, Unternehmer, als Käufer andererseits, betreffend die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft EZ xxx, GB xxx samt den Überlandgrundstücken in der KG xxx, den Gebäuden auf der Hofstelle und den Agraranteilen (Nicht verkauft wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb), die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß § 10 Abs. 1 Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 – K-GVG, LGBl. Nr. 9/2004 idF LGBl. Nr. 85/2013, erteilt wird.und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass dem Kaufvertrag vom 8./17./25.03.2014, errichtet zwischen xxx, geboren am xxx und xxx, geboren am xxx, beide wohnhaft in xxx, als gemeinsame Verkäufer einerseits, vertreten durch die xxx AG, FN xxx, mit dem Sitz in xxx, aufgrund der Verkaufsvollmacht vom 22.01.2014 und der xxx GmbH, FN xxx, vertreten durch den selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer (handelsrechtlich) xxx, geboren xxx, Unternehmer, als Käufer andererseits, betreffend die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft EZ xxx, GB xxx samt den Überlandgrundstücken in der KG xxx, den Gebäuden auf der Hofstelle und den Agraranteilen (Nicht verkauft wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb), die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 – K-GVG, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, erteilt wird. II.römisch zwei. Gemäß § 1 Abs. 1 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes – K-LVAG, LGBl Nr. 62/1970, zuletzt geändert durch LGBl. Nr.85/2013, in Verbindung mit der Landesverwaltungsabgabenverordnung 2013, LGBl Nr. 78/2013 idgF, B) Besonderer Teil VI., TP VI. 4. a) ist für die Genehmigung des Rechtsgeschäftes eine Landesverwaltungsabgabe in der Höhe von € 666,30 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes – K-LVAG, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1970,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr.85 aus 2013,, in Verbindung mit der Landesverwaltungsabgabenverordnung 2013, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2013, idgF, B) Besonderer Teil römisch sechs., TP römisch sechs. 4. a) ist für die Genehmigung des Rechtsgeschäftes eine Landesverwaltungsabgabe in der Höhe von € 666,30 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid der Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 23.9.2014, Zahl: KL3-GV-18848/2014 (013/2014), wurde die Genehmigung für den Kaufvertrag vom 8./17./25.3.2014 - Veräußerer: xxx und xxx, Erwerber: xxx Gmbh, - betreffend EZ xxx, KG xxx und xxx, Ausmaß 43,5660 ha, Kaufpreis 1,1 Millionen Euro, Widmung: Bauland-Dorfgebiet, Grünland- Landwirtschaft, Gewässer und Wald, gemäß § 10 Abs. 2 lit. k des Kärntner Grundverkehrsgesetzes versagt. Mit Bescheid der Grundverkehrskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 23.9.2014, Zahl: KL3-GV-18848/2014 (013 aus 2014,), wurde die Genehmigung für den Kaufvertrag vom 8./17./25.3.2014 - Veräußerer: xxx und xxx, Erwerber: xxx Gmbh, - betreffend EZ xxx, KG xxx und xxx, Ausmaß 43,5660 ha, Kaufpreis 1,1 Millionen Euro, Widmung: Bauland-Dorfgebiet, Grünland- Landwirtschaft, Gewässer und Wald, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Litera k, des Kärntner Grundverkehrsgesetzes versagt. In der Begründung wurde Folgendes ausgeführt: „Mit dem eingangs erwähnten Antrag begehrte die Antragstellerin die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für das im Spruch angeführte Rechtsgeschäft. Im Antrag wurde ausgeführt, dass der selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer xxx neben seiner beruflichen Tätigkeit als Unternehmer Land- und Forstwirt und Weinhauer sei. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren gab der Amtssachverständige der Bezirksforstinspektion hinsichtlich der im Rechtsgeschäft enthaltenen Waldflächen

stehende Stellungnahme ab: "Der gegenständliche Kaufvertrag regelt die Übertragung der Eigentumsrechte an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem Gesamtausmaß von 43,5 ha bei einem Waldflächenanteil von ca. 26 ha. Das Rechtsgeschäft entstand, wie aus dem Kaufvertrag zu entnehmen war, auf Grundlage einer Verkaufsvollmacht, welche offenbar am 22.01.2014 durch die grundbücherlichen Eigentümer der xxx erteilt wurde. Als Erwerber tritt die xxx GmbH auf. Diese Gesellschaft wird laut Ausführungen im Antrag vom alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer, xxx, geführt. xxx als alleiniger Begünstigter der xxx Privatstiftung, war schon bisher für die Bewirtschaftung des im Eigentum der Privatstiftung stehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Ausmaß: ca. 183 ha) mit Waldflächen im Ausmaß von ca. 4,6 ha verantwortlich. Die Geschäftsführung der erwerbenden Gesellschaft verfügt daher aus ha. Sicht über ausreichend Wissen, die vertragsgegenständlichen Waldflächen ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Die erwerbende Kapitalgesellschaft ist durch die Land- und Forstwirteeigenschaft des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers grundverkehrsrechtlich als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb einzustufen." Der Amtssachversständige des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abt. 10 (Land- und Forstwirtschaft) gab zum Rechtsgeschäft

stehende Stellungnahme, eingelangt am 11.9.2014, ab: .Mit vorgelegtem Kaufvertrag verkauft die xxx aufgrund erteilter Vollmacht der grundbücherlichen Eigentümer der Firma xxx GmbH die Liegenschaft EZ xxx, KG xxx. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die Erwerberin mit Eingabe vom 26.7.2014 und 1.9.2014 näheres zum Erwerb oben angeführter Liegenschaft ausgeführt. Trotz zweimaliger Urgenz wurde kein Betriebskonzept in schriftlicher Form vorgelegt. Die .getroffenen Feststellungen man werde zumindest 25% der Gesamteinnahmen aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung erzielen, wurden nicht durch Berechnungen bzw. detaillierte Zukunftsszenarien dargelegt. Der Gesellschaftszweck der Käuferin ist laut vorgelegtem Gesellschaftsvertrag unter „Drittens“ Gegenstand des Unternehmens" definiert. Unter anderem ist auch ausgeführt, dass die Gesellschaft zu allen Tätigkeiten, Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt ist, die zur Erreichung des Unternehmensgegenstandes, wie in den Unterpunkten 1) bis 3) definiert, notwendig, nützlich oder förderlich erscheinen. Solche Maßnahmen zur Erreichung der in den Unterpunkten 1) bis 3) definierten Unternehmungsziele können die in den Punkten 1) bis 2) beschriebenen Maßnahmen wie die Pacht und Bewirtschaftung von Objekten und land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Vertrieb und Vermarktung von land- und forstwirtschaftlichen Produkten, die Beteiligung an anderen Gesellschaften, mit gleichen oder ähnlichem Unternehmensgegenstand sowie die Durchführung von sonstigen gewerblichen Tätigkeiten im Rahmen der Projektentwicklung und Bewirtschaftung, sein. Aus landwirtschaftlich, fachlicher Sicht muss der Erwerb einer landwirtschaftlichen Liegenschaft in erster Linie dem Ziel dienen, einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb als selbstständige Wirtschaftseinheit, allein oder mit Familienangehörigen, oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern zu bewirtschaften und daraus seinen Lebensunterhalt zur Gänze vorwiegend oder doch zu einem Teil bestreiten. Gegenstand des Gesellschaftsvertrages ist jedoch die Vermögensverwaltung, Projektentwicklung, der Erwerb, die Veräußerung, die Anmietung und Vermietung von Vermögensgegenständen jeder Art, die Gründung, der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen. Aus dem dargelegtem wird gefolgert, dass damit der Versagungstatbestand, dass Grundstücke offensichtlich nur zur spekulativen Kapitalanlage oder zu dem Zweck erworben werden, um sie als Ganzes oder geteilt mit Gewinn zu veräußern, wie in Punkt Drittens "Gegenstand des Unternehmens" siehe Unterpunkte 1) bis 3), dokumentiert ist." Hinsichtlich des Kaufpreises der Liegenschaft wurden seitens der Familie xxx sowie der Landwirtschaftskammer Gutachten des Sachverständigen xxx vom 8.4.2014 sowie des xxx vom 22.4.2014 vorgelegt, wonach der Verkehrswert der Liegenschaft zwischen 2,3 bzw. 2,5 Millionen € liege und somit mindestens doppelt so hoch wie der Kaufpreis sei. Gegen diesen Bescheid hat die xxx GmbH, innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Beschwerde hat

stehenden Inhalt: 1.)Beschwerdegegenstand: Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 23.09.2014, GZ: KL3-GV-18848/2014

(01312014), zugestellt am 26.09.2014, erhebt die Beschwerdeführerin gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG binnen offener Frist

stehende Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 23.09.2014, GZ: KL3-GV-18848/2014

(01312014), zugestellt am 26.09.2014, erhebt die Beschwerdeführerin gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG binnen offener Frist

stehende 2.)Sachverhalt: 2.1.: Mit Kaufvertrag hat die Beschwerdeführerin von xxx und xxx deren jeweiligen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ xxx KG xxx und xxx erworben. Das Kaufobjekt weist folgende Immobilienstruktur auf: 2.2.: Mit Antrag vom 31.03.2014 begehrte die Beschwerdeführerin die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für das gegenständliche Rechtsgeschäft. Im Antrag wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine österreichische Kapitalgesellschaft ist, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer xxx, geb. xxx- SV. Nr. xxx- ist. Der Gegenstand der Beschwerdeführerin ist laut Pkt. 3. des Gesellschaftsvertrages: 1) Die Vermögensverwaltung, Projektentwicklung und Bewirtschaftung von unbebauten und bebauten Grundstücken, Vermarktung, Koordinierung und Durchführung von Projekten, Geschäften und Maßnahmen aller Art für diese; 2) Der Erwerb, die Veräußerung, die Anmietung und Vermietung von Vermögensgegenständen jeder Art; . Die Gesellschaft ist zu allen Tätigkeiten, Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Unternehmensgegenstandes notwendig, nützlich und förderlich erscheinen, wie insbesondere 1.) Die Pacht und Bewirtschaftung von Objekten und land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Vertrieb und Vermarktung von land- und forstwirtschaftlichen Produkten, die Beteiligung an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichen Unternehmensgegenstand sowie 2.) die Durchführung von sonstigen gewerblichen Tätigkeiten der Projektentwicklung und Bewirtschaftung. Des Weiteren ist der 100%-ige Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, xxx, geb. xxx, Landwirt im Sinne des K-GVG. Dieser besitzt als Allein- und Teileigentümer, sowie als Stifter der xxx Privatstiftung, FN xxx, folgende land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften: - EZ xxx GB xxx - EZ xxx GB xxx - EZ xxx GB xxx - EZ xxx GB xxx - EZ xxx GB xxx - EZ xxx GB xxx - EZ xxx GB xxx - EZ xxx GB xxx - EZ xxx GB xxx - EZ xxx GB xxx - sonstige land- und forstwirtschaftliche Flächen im dzt. noch außerbücherlichem Eigentum Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist als Land- und Forstwirt, sowie als Weinbauer tätig und bewirtschaftet die oben angeführten Flächen selbst bzw. gemeinsam mit seiner Ehegattin, xxx, welche ausgebildete Agraringenieurin ist. Beide sind bei der Sozialversicherung der Bauern pflichtversichert. Dies alles hat die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 26.07.2014 angegeben und führt diese weiters hinsichtlich des Betriebskonzeptes der Beschwerdeführerin an, dass die Beschwerdeführerin zur Bewirtschaftung, Koordinierung und optimierten Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen und der darauf produzierten Wirtschaftsgüter gegründet wurde und die Beschwerdeführerin auch dementsprechend wirtschaftlich positioniert ist. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 26.07.2014 angegeben, dass der Erwerb der gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen zur Betriebsoptimierung im Rahmen des geplanten und bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes xxx notwendig ist, da hiedurch der Bedarf an land- und forstwirtschaftlichen Ressourcen, wie z.B. Futtermittel für die Nutztierhaltung und Tierpark, Energieholz für die Zentralheizungsanlage gewährleistet wird. Im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin, welcher seinen Schwerpunkt auf Erwerb und Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen, sowie Betrieb und Vermarktung von land- und forstwirtschaftlichen Produkten, sowie die Projektentwicklung hat, führt die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 26.07.2014 weiters an, dass die gegenständlich rechtsgeschäftlich erworbenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen widmungsgemäß als solche genutzt werden, indem sie die landwirtschaftlichen Flächen an den Land- und Forstwirt xxx verpachten will bzw. die forstwirtschaftlichen Flächen einer entsprechenden Eigennutzung zur Gewinnung von Energieholz, Hackschnitzel etc. zuführen wird. Vom gegenständlichen Rechtsgeschäft sind auch Grundstücke umfasst, welche als Bau- bzw. Bauerwartungsland gewidmet sind und beabsichtigt die Beschwerdeführerin diese Grundstücke der Projektentwicklung zuzuführen. Somit sah das Nutzungskonzept laut Schreiben vom 26.07.2014 für den Erwerb der gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen die Nutzung dieser im land- und forstwirtschaftlichen Sinne vor. Für bestehende Restflächen, welche nicht der landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung zugänglich sind, sah das Nutzungskonzept vor, dass dieseeiner ökologisch sinnvollen Projektentwicklung zugeführt werden.Für bestehende Restflächen, welche nicht der landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung zugänglich sind, sah das Nutzungskonzept vor, dass diese, einer ökologisch sinnvollen Projektentwicklung zugeführt werden. Sämtliche diesem Rechtsgeschäft zugrundeliegenden Flächen würden in Zukunft uneingeschränkt land- und forstwirtschaftlich bewirtschaftet werden. Dies entweder durch die Beschwerdeführerin selbst, oder im Wege der Verpachtung durch den Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin xxx und seiner Ehegattin, xxx. 2.3.: Mit Schreiben vom 18.08.2014 replizierte die Abteilung 10 des Amtes der Kärntner Landesregierung auf vorgenanntes Schreiben der Beschwerdeführerin und verlangte die Vorlage eine Betriebskonzeptes, aus dem hervorgeht, wie die landwirtschaft-lichen Flächen der zu erwerbenden Liegenschaften künftig verwendet werden sollen und welche Einkünfte aus der Bewirtschaftung und Nutzung der land- und forstwirt- schaftlichen Flächen zu erwarten sind bzw. welche Einnahmen bereits aus der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen erwartet werden, sowie wie in der Praxis (von welchem Standort aus, mit welchem Personal und welchen Geräten), die landwirtschaftlichen Flächen der zu erwerbenden Liegenschaften bewirtschaftet werden sollen, sowie in welchem Verhältnis die Gesamteinnahmen der Erwerberin (eventuell durch Vorlage einer Bilanz) zu den zu erwartenden Einkünften aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der gegenständlichen Liegenschaften stehen. 2.4.: In Beantwortung dieser Fragen hat die Beschwerdeführerin ihr Schreiben vom 01.09.2014 vorgelegt, welches in der Anlage den Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin enthielt. Im Gesellschaftsvertrag ist als Gegenstand des Unternehmens u.a. die Vermögensverwaltung und Bewirtschaftung und der Erwerb von Vermögengegenständen jeder Art angeführt. Weiters ist die Gesellschaft zu diesem Zwecke, insbesondere die Pacht und Bewirtschaftung von Objekten und land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Vertrieb und Vermarktung von land- und forstwirtschaftlichen Produkten etc., berechtigt. Mit gleichem Schreiben wurde klargestellt, dass xxx, als langjährig praktizierender, pflichtversicherter Landwirt, Forstwirt und Obstbauer sowohl funktional, als auch eigentümerrechtlich die gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen dementsprechend nutzen werde. Die Beschwerdeführerin hat auch ausdrücklich angeführt, dass die land- und forstwirtschaftliche Nutzung der gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen ausdrücklich garantiert wird und eine außerhalb dieser Nutzung liegende Bewirtschaftung in keinster Weise angedacht oder geplant ist. Desweiteren garantiert die Beschwerdeführerin eine persönliche,

haltige und uneingeschränkte Bewirtschaftung der gegenständlichen Flächen zum Zwecke des Vollerwerbs im Rahmen einer gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betätigung durch xxx. Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin an, dass das gegenständliche Betriebskonzept eine landwirtschaftlich-ökologisch-

haltige Bewirtschaftung vorsieht (dies durch Gründlandbewirtschaftung - Futtermittelerzeugung, Spezialkulturanbau wie Kürbis, Leindottersamen etc. - Ölgewinnung; sonstiger spezieller Saatgutanbau), sowie eine

haltige, forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Flächen durch Erwirtschaftung von Energieholz für den Eigenbedarf der Beschwerdeführerin, sowie Bewirtschaftung von Forstflächen durch den zukünftigen Pächter geplant ist. Auch führt die Beschwerdeführerin an, dass die Einkünfte aus der Bewirtschaftung und Nutzung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen im marktkonformen Maße geplant sind und sich wahrscheinlich im durchschnittlichen Jahresertrag vergleichbarer Betriebe bewegen. Ausdrücklich führt die Beschwerdeführerin an, dass diese zur Bewirtschaftung der gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen auf eigene Geräte aus ihrem bereits bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Fuhrpark, sowie auf ihre 5 land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer zurückgreifen wird und im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit auch auf entgeltliche Leistungen Dritter zurückgreifen wird (insbesondere Maschinenring, der

barschaft etc.). Hinsichtlich der zu erwartenden Einnahmen aus den gegenständlich erworbenen Liegenschaften im Verhältnis zu den Gesamteinnahmen der Beschwerdeführerin wird darauf verwiesen, dass diese am 06.02.2013 zur Umsetzung eines Gesamtkonzeptes gegründet wurde. Die erwarteten Einnahmen aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung werden sich aus der Eigenbewirtschaftung und aus Pachtentgelten (Verpachtung ausschließlich an xxx) ergeben und sind diese durch dem Markt und

den Grundsätzen des Fremdvergleiches bestimmt. Das Verhältnis der Gesamteinnahmen der Beschwerdeführerin zu den zu erwartenden Einnahmen aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der gegenständlichen Flächen konnte noch nicht endgültig bestimmt werden, da für die finale Bewirtschaftung des Projekts "xxx" mehrere Planungsansätze vorliegen, jedenfalls wurde der Anteil durch die Beschwerdeführerin mit mehr als 25 % der Gesamteinnahmen bewertet. 2.5.: Ergänzend zu dieser Stellungnahme wurde in der Stellungnahme vom 21.09.2014 bekanntgegeben, dass im Betriebskonzept zu gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen - insbesondere landwirtschaftlichen - Liegenschaften der Obst- und Weinbau eine außerordentliche, herausragende Rolle spielt und hierunter die Pflanzung von Obstgehölzen zur Restaurierung von Streuobst, Wiesen, sowie Neuanlage eines Weingartens zur Optimierung des bestehenden familiären Weinbaubetriebes und zur regionalen Umsetzung einer biologischen Weinbaubewirtschaftung durch Anbau und Verarbeitung "alter und klimatisch angepasster" Rebsorten gehöre. Der angestrebte landwirtschaftliche Nutzen ergebe sich durch die räumliche Diversifizierung von Anbau und Bewirtschaftung und Selektierung anspruchsvoller Sorten und Produktion von Wein und Weinprodukten in höchster Qualität, wobei die Beschwerdeführerin zumindest eine geplante Anbaufläche mit betriebswirtschaftlicher Sinnhaftigkeit, somit mehr als 3 ha anführte. 2.6.: Auf Grundlage dieser Äußerungen gab der Amtssachverständige der Bezirksforstinspektion hinsichtlich der im gegenständlichen Rechtsgeschäft enthaltenen Waldflächen seine Stellungnahme ab und gab zusammenfassend dazu an, dass die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin aus seiner Sicht über ausreichend Wissen verfüge, die vertragsgegenständlichen Waldflächen ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Darüberhinaus ist die Beschwerdeführerin durch die Land- und Forstwirteigenschaft des Alleingesellschafters und Geschäftsführers grundverkehrsrechtlich als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb einzustufen. 2.7.: Der Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung gab zusammengefasst

stehende Stellungnahme ab, dass aus landwirtschaftlich, fachlicher Sicht der Erwerb der landwirtschaftlichen Liegenschaften in erster Linie dem Ziel dienen müsse, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit, alleine oder mit Familienangehörigen, oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern zu bewirtschaften und daraus seinen Lebensunterhalt zur Gänze, vorwiegend oder doch einen Teil zu bestreiten. Der Gegenstand des Gesellschaftsvertrages sei jedoch die Vermögensverwaltung, Projektentwicklung, der Erwerb, die Veräußerung, die Anmietung- und Vermietung von Vermögensgegenständen jeder Art, die Gründung, der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen. Aus dem Dargelegten folgert der SV, dass damit der Versagungstatbestand, dass Grundstücke offensichtlich nur zur spekulativen Kapitalanlage zum Zwecke erworben werden, um sie als Ganzes oder geteilt mit Gewinn zu veräußern, wie in Pkt. 3. "Gegenstand des Unternehmens" des Gesellschaftsvertrages dokumentiert sei, erfüllt werde. Hinsichtlich des Kaufpreises der Liegenschaft gab der SV an, dass seitens der Fam. xxx, sowie der Landwirtschaftskammer, Gutachten des SV xxx vom 08.04.2014, sowie des xxx vom 22.04.2014 vorgelegt wurden, wonach der Verkehrswert der Liegenschaft zwischen 2,3 bzw. 2,5 Millionen Euro liege und somit mindestens doppelt so hoch wie der Kaufpreis sei. 2.8.: In der Sitzung der Grundverkehrskommission vom 18.09.2014 wurde der einstimmige Beschluss gefasst, dass dem gegenständlichen Rechtsgeschäft die Genehmigung versagt werde. Der Entscheidungsfindung der Kommission wurde das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen zugrunde gelegt, welches als schlüssig und

vollziehbar angesehen wurde und in welchem

vollziehbar ausgeführt werde, dass der Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerin die Absicht vermuten lässt, dass der Vertragsgegenstand zur spekulativen Kapitalanlage oder zum Zweck erworben werden, um diesen als Ganzes oder geteilt mit Gewinn zu veräußern. Daher hat die Behörde dem gegenständlichen Rechtsgeschäft mit Bescheid die Genehmigung versagt. 3.) Zulässigkeit der Beschwerde: 3.1.: Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes: Gem. Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gem. Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinem Recht verletzt zu sein behauptet. Gem. Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gem. Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinem Recht verletzt zu sein behauptet. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bestimmt § 3 Abs. 1 B-VG, dass für Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, bei denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht der Länder zuständig ist. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bestimmt Paragraph 3, Absatz eins, B-VG, dass für Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, bei denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht der Länder zuständig ist. Gem. § 12 K-GVG entscheidet in den Angelegenheiten der Beschränkung des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Gem. Paragraph 12, K-GVG entscheidet in den Angelegenheiten der Beschränkung des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Unter Zugrundelegung dieser Bestimmungen ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten sachlich und örtlich zuständig. 3.2.: Zur Legitimation zur Erhebung der Beschwerde: Gem. Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erhoben werden, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt worden und dadurch legitimiert, die gegenständliche Beschwerde zu erheben. Gem. Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erhoben werden, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt worden und dadurch legitimiert, die gegenständliche Beschwerde zu erheben. 3.3.: Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der Bescheid der BH Klagenfurt-Land vom 23.09.2014, GZ: KL3-GV-18848/2014 (013/2014) wurde dem Vertragsverfasser und Antragsteller, xxx, am 26.09.2014 zugestellt und wurde die gegenständliche Beschwerde jedenfalls rechtzeitig, innerhalb offener Frist erhoben. Der Bescheid der BH Klagenfurt-Land vom 23.09.2014, GZ: KL3-GV-18848/2014 (013 aus 2014,) wurde dem Vertragsverfasser und Antragsteller, xxx, am 26.09.2014 zugestellt und wurde die gegenständliche Beschwerde jedenfalls rechtzeitig, innerhalb offener Frist erhoben. 4.)Beschwerdegründe: Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem einfach gesetzlichen gewährleisteten, subjektiven Recht auf Genehmigung eines land- und forstwirtschaftlichen Rechtsgeschäftes gern. § 10 Abs 1 KGVG verletzt. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem einfach gesetzlichen gewährleisteten, subjektiven Recht auf Genehmigung eines land- und forstwirtschaftlichen Rechtsgeschäftes gern. Paragraph 10, Absatz eins, KGVG verletzt. Insbesondere erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid dahingehend verletzt, dass insbesondere die Erhebung und Feststellung des relevanten Sachverhalts und Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gem. §§ 37,39, §§ 45 ff, sowie §§ 52 ff AVG verletzt wurde. Aus diesen Gründen wird der beschwerdegegenständliche Bescheid seinem ganzen Inhalt

angefochten, zumal dieser mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist. Insbesondere erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid dahingehend verletzt, dass insbesondere die Erhebung und Feststellung des relevanten Sachverhalts und Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gem. Paragraphen 37,,39, Paragraphen 45, ff, sowie Paragraphen 52, ff AVG verletzt wurde. Aus diesen Gründen wird der beschwerdegegenständliche Bescheid seinem ganzen Inhalt

angefochten, zumal dieser mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet ist. 4.1.: Rechtswidrigkeit des Inhaltes: 4.1.1.: Grundsätzlich sind Fälle der inhaltlichen Rechtswidrigkeit vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (Fister in Fister/Fuchs/Sachs § 27 VwGVG Anmerkung 5), jedoch führt die Beschwerdeführerin im Folgenden aus in welchem Umfang der angefochtene Bescheid jedenfalls mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet ist.Grundsätzlich sind Fälle der inhaltlichen Rechtswidrigkeit vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (Fister in Fister/Fuchs/Sachs Paragraph 27, VwGVG Anmerkung 5), jedoch führt die Beschwerdeführerin im Folgenden aus in welchem Umfang der angefochtene Bescheid jedenfalls mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet ist. In der Begründung ihres Bescheides führt die erstinstanzliche Behörde aus, dass der Entscheidungsfindung der Kommission das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen zugrunde liege, welches als schlüssig und

vollziehbar angesehen wird und in welchem ausgeführt wird, dass der Gegenstand des Unternehmens (der Beschwerdeführerin) die Absicht vermuten lässt, dass der Vertragsgegenstand zur spekulativen Kapitalanlage oder zu dem Zweck erworben werde, um dieses als Ganzes oder geteilt mit Gewinn zu veräußern. Dies entspricht den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 lit k KGVG, welche einen Versagungsgrund für ein Rechtsgeschäfts normiert, wenn das Grundstück offensichtlich nur zur spekulativen Kapitalanlage oder zu dem Zweck erworben wird, um es als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiter zu veräußern. Dies entspricht den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, Litera k, KGVG, welche einen Versagungsgrund für ein Rechtsgeschäfts normiert, wenn das Grundstück offensichtlich nur zur spekulativen Kapitalanlage oder zu dem Zweck erworben wird, um es als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiter zu veräußern. Grundsätzlich sieht § 10 Abs. 1 K-GVG vor, dass die Grundverkehrskommission ein Rechtsgeschäfts zu genehmigen hat, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen oder wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe - und zwar auch in Form wirtschaftlich gesunder mittlerer und kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe - nicht widerspricht. Grundsätzlich sieht Paragraph 10, Absatz eins, K-GVG vor, dass die Grundverkehrskommission ein Rechtsgeschäfts zu genehmigen hat, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen oder wirtschaftlich leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe - und zwar auch in Form wirtschaftlich gesunder mittlerer und kleiner land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe - nicht widerspricht. Diese Generalklausel soll sicherstellen, dass das zu erwerbende land- oder forstwirtschaftliche Grundstück nicht der weiteren land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen, sondern einer

haltigen land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung zugeführt wird (vgl. Carina Neugebauer /Martina Steineder, Grundverkehrsrecht, in: Pürgy (Hrsg.), Das Recht der Länder 11/2

(2012), Rz 63). Diese Generalklausel soll sicherstellen, dass das zu erwerbende land- oder forstwirtschaftliche Grundstück nicht der weiteren land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen, sondern einer

haltigen land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung zugeführt wird vergleiche Carina Neugebauer /Martina Steineder, Grundverkehrsrecht, in: Pürgy (Hrsg.), Das Recht der Länder 11/2

(2012), Rz 63). Das jeweilige Rechtsgeschäft muss dieser Generalklausel entsprechen. Hinsichtlich der im K-GVG normierten Genehmigungs- und Versagungstatbestände hat die Behörde eine Prognoseentscheidung zu fällen, da diese Tatbestände meist ein in die Zukunft weisendes Moment beinhalten. Dabei ist

der Rechtsprechung des VwGH im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die mit einer ein zukünftiges Verhalten bewertenden Entscheidung verbunden sind, eine umfassende Beurteilung aller für und gegen ein bestimmtes Ergebnis entsprechenden Umstände besonders wichtig. Hier können sowohl Umstände ins Gewicht fallen, die auf die Einschätzung der Persönlichkeit des Erwerbers und die Glaubwürdigkeit seiner Erklärungen von Bedeutung sind, wie auch objektive Umstände verschiedener Art, die bei der konkreten Beurteilung beachtenswert sein können (vgl. Carina Neugebauer /Martina Steineder, Grundverkehrsrecht, in: Pürgy (Hrsg.), Das Recht der Länder 11/2

(2012), Rz 62). Hinsichtlich der im K-GVG normierten Genehmigungs- und Versagungstatbestände hat die Behörde eine Prognoseentscheidung zu fällen, da diese Tatbestände meist ein in die Zukunft weisendes Moment beinhalten. Dabei ist

der Rechtsprechung des VwGH im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die mit einer ein zukünftiges Verhalten bewertenden Entscheidung verbunden sind, eine umfassende Beurteilung aller für und gegen ein bestimmtes Ergebnis entsprechenden Umstände besonders wichtig. Hier können sowohl Umstände ins Gewicht fallen, die auf die Einschätzung der Persönlichkeit des Erwerbers und die Glaubwürdigkeit seiner Erklärungen von Bedeutung sind, wie auch objektive Umstände verschiedener Art, die bei der konkreten Beurteilung beachtenswert sein können vergleiche Carina Neugebauer /Martina Steineder, Grundverkehrsrecht, in: Pürgy (Hrsg.), Das Recht der Länder 11/2

(2012), Rz 62). 4.1.2.: Der persönliche Geltungsbereich des Grundverkehrsgesetzes umfasst sowohl österreichische Staatsbürger, als auch österreichische juristische Personen (vgl. Carina Neugebauer /Martina Steineder, Grundverkehrsrecht, in: Pürgy (Hrsg.), Das Recht der Länder 11/2
(2012), Rz 57). Als Landwirt im Sinne des Gesetzes ist anzusehen, wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit alleine oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet und daraus einen Lebensunterhalt und/oder den seiner Familie zur Gänze, vorwiegend oder zu einem maßgeblichen Teil bestreitet (bäuerliche Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetriebe). Als Landwirt gilt auch, wer mit dem Erwerb Landwirt werden will, d.h. wer

Erwerb des Betriebes oder von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in gleicher Weise tätig werden will, sofern (diese Absicht durch ausreichende Gründe belegt und) auf Grund praktischer Tätigkeit oder fachlicher Ausbildung die hierzu erforderlichen Fähigkeiten

gewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden (vgl. Carina Neugebauer /Martina Steineder, Grundverkehrsrecht, in: Pürgy (Hrsg.), Das Recht der Länder 11/2

(2012), Rz 68).Der persönliche Geltungsbereich des Grundverkehrsgesetzes umfasst sowohl österreichische Staatsbürger, als auch österreichische juristische Personen vergleiche Carina Neugebauer /Martina Steineder, Grundverkehrsrecht, in: Pürgy (Hrsg.), Das Recht der Länder 11/2
(2012), Rz 57). Als Landwirt im Sinne des Gesetzes ist anzusehen, wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit alleine oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet und daraus einen Lebensunterhalt und/oder den seiner Familie zur Gänze, vorwiegend oder zu einem maßgeblichen Teil bestreitet (bäuerliche Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetriebe). Als Landwirt gilt auch, wer mit dem Erwerb Landwirt werden will, d.h. wer

Erwerb des Betriebes oder von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in gleicher Weise tätig werden will, sofern (diese Absicht durch ausreichende Gründe belegt und) auf Grund praktischer Tätigkeit oder fachlicher Ausbildung die hierzu erforderlichen Fähigkeiten

gewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden vergleiche Carina Neugebauer /Martina Steineder, Grundverkehrsrecht, in: Pürgy (Hrsg.), Das Recht der Länder 11/2

(2012), Rz 68). Auch gilt eine juristische Person als Landwirt, wenn sie eine land- und forstwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft ist und der Wirtschaftsführer der juristischen Person die zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (vgl. VfSLg 8069/1977). Auch gilt eine juristische Person als Landwirt, wenn sie eine land- und forstwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft ist und der Wirtschaftsführer der juristischen Person die zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen Voraussetzungen erfüllt vergleiche VfSLg 8069 aus 1977,). 4.1.3.: Die Beschwerdeführerin ist juristische Person österreichischen Rechts. Deren Geschäftsführer, xxx, ist als Forst- und Landwirt tätig) und bei der SVA der Bauern pflichtversichert. Desweiteren ist er Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Liegenschaften. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Fuhrpark an land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen und Gerätschaften und beschäftigt 5 land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer. Die Entlohnung der Mehrzahl der Dienstnehmer erfolgt auf Basis des Landarbeiter-Kollektivvertrages. Aus Pkt. 3. "Gegenstand des Unternehmens" des Gesellschaftsvertrages der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass diese einerseits die Vermögensverwaltung, Projektentwicklung von bebauten und unbebauten Grundstücken, die Bewirtschaftung, Vermarktung, Koordinierung und Durchführung von Projekten, Geschäften und Maßnahmen aller An für diese, sowie der Erwerb, die Veräußerung, die Anmietung und Vermietung von Vermögensgegenständen jeder Art, sowie die Gründung, der Erwerb, der Besitz, die Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen im In- und Ausland, sowie die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung solcher Art von Unternehmen und Gesellschaften als Gegenstand des Unternehmens hat. Als Mittel zur Verwirklichung dieses Unternehmensgegenstandes ist ausdrücklich die Pacht und Bewirtschaftung von Objekten und land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Vertrieb und Vermarktung von land- und forstwirtschaftlichen Produkten, die Beteiligung an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand vorgesehen. Daraus lässt sich keinesfalls eine spekulative oder kapitalmarktorientierte Tätigkeit der Beschwerdeführerin ableiten. Im Gegenteil wurde die Beschwerdeführerin ausschließlich aus dem Grunde gegründet land- und forstwirtschaftlich tätig zu sein, dies im Rahmen eines Gesamt-konzeptes, welche vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin verfolgt wird. Bereits auf Grundlage der Äußerungen der Beschwerdeführerin im Zuge des Ermittlungsverfahrens ist erkennbar, dass diese hinsichtlich der land- und forstwirt-schaftlichen Flächen, welche das gegenständliche Rechtsgeschäft betreffen, eine ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Nutzung beabsichtigt. Dies wurde auch mehrfach der erstinstanzlichen Behörde gegenüber mitgeteilt. Einerseits sollen die landwirtschaftlichen Flächen dem Obst- und Weinbau zugeführt werden, andererseits die forstwirtschaftlichen Flächen zur Bereitstellung ausreichender Mengen an Energie- und Nutzholz verwendet werden, welche im Zuge des Betriebes des Projektes "xxx" verwendet werden sollen (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26.07.2014, Schreiben vom 01.09.2014, sowie Schreiben vom 21.09.2014). Im Gegenteil wurde die Beschwerdeführerin ausschließlich aus dem Grunde gegründet land- und forstwirtschaftlich tätig zu sein, dies im Rahmen eines Gesamt-konzeptes, welche vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin verfolgt wird. Bereits auf Grundlage der Äußerungen der Beschwerdeführerin im Zuge des Ermittlungsverfahrens ist erkennbar, dass diese hinsichtlich der land- und forstwirt-schaftlichen Flächen, welche das gegenständliche Rechtsgeschäft betreffen, eine ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Nutzung beabsichtigt. Dies wurde auch mehrfach der erstinstanzlichen Behörde gegenüber mitgeteilt. Einerseits sollen die landwirtschaftlichen Flächen dem Obst- und Weinbau zugeführt werden, andererseits die forstwirtschaftlichen Flächen zur Bereitstellung ausreichender Mengen an Energie- und Nutzholz verwendet werden, welche im Zuge des Betriebes des Projektes "xxx" verwendet werden sollen vergleiche Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26.07.2014, Schreiben vom 01.09.2014, sowie Schreiben vom 21.09.2014). Ebenso hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich festgehalten, dass das "vorwiegend aus land- und forstwirtschaftlichen Flächen bestehende Grundvermögen weiterhin und uneingeschränkt land- und forstwirtschaftlich durch den Land- und Forstwirt xxx unmittelbar (Pachtung) und mittelbar (100 % Geschäftsführer) bewirtschaftet wird" (Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26.07.2014, letzte Seite, letzter Absatz). Der Amtssachverständige der Bundesforstinspektion kam zum Schluss, dass die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin über ausreichend Wissen verfügt, die verfahrensgegenständlichen Waldflächen ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Den Ausführungen des SV folgend, ist die Beschwerdeführerin durch die Land- und Forstwirteeigenschaft des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers grundverkehrsrechtlich als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb einzustufen. 4.1.4.: Bereits auf Grundlage dieser Beweisergebnisse im grundverkehrsbehördlichen Ermittlungsverfahren hätte die Erstbehörde zu keinem anderen Ergebnis kommen dürfen, als das dem verfahrensgegenständlichem Rechtsgeschäft die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zu erteilen ist. In diesem Zusammenhang ist noch anzuführen, dass die vom Rechtsgeschäft betroffene land- und forstwirtschaftliche Fläche zu nahezu 2/3 aus forstwirtschaftlichen Flächen besteht. Die Grundverkehrskommission versagt die Genehmigung jedoch mit Verweis auf den SV des Amtes der Kärntner Landesregierung, welcher offensichtlich rechtsirrig den Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerin als falsch auslegt und dieser unterstellt die verfahrensgegenständlichen Grundstücke offensichtlich nur zur spekulativen Kapitalanlage oder zum Zwecke erworben habe, um sie als Ganzes oder geteilt mit Gewinn zu veräußern. Wie bereits dargelegt handelt es sich bei der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde um eine Prognoseentscheidung. Unter richtiger Würdigung sämtlicher für und gegen die Genehmigung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes sprechender Beweisergebnisse, insbesondere der wiederholten und glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des beabsichtigten Nutzungszwecks und der Ausführungen des Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion hätte die erstinstanzliche Behörde dem Rechtsgeschäft die Genehmigung erteilen müssen. 4.1.5.: Wie aus dem nunmehr vorgelegten Nutzungskonzept (Beilage ./2) eindeutig hervorgeht, wurde die Beschwerdeführerin ausschließlich zum Zwecke gegründet land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten verschiedener Besitzgesellschaften zu koordinieren, den Wein- und Obstbau, sowie die dazugehörige Infrastruktur herzustellen, den Anbau, die Verarbeitung und den Vertrieb der bereits bestehenden Weinproduktion und aller anderen land- und forstwirtschaftlichen Produkte durchzuführen und durch Planung und Umsetzung jene Betriebsgröße zu erreichen, welche zur Führung eines Vollerwerbsbetriebes notwendig ist. In diesem Zusammenhang ist die Bewirtschaftung von ca. 80 ha geplant, welche intensiv durch Wein- und Obstbau bewirtschaftet werden und dazugehörige land- und forstwirtschaftliche Flächen, welche durch Diversifikation in Grünland, Marktfruchtanbau und Waldbau vorgesehen. Im Zuge des Großprojektes "xxx" soll ein moderner land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mit Schwerpunkt Wein- und Obstbau, wie auch die Errichtung der entsprechenden Gastronomie in xxx erfolgen. Die Energiebereitstellung des Kellereibetriebes in xxx erfolgt auf Hackschnitzelbasis. Die Beschwerdeführerin hat daher das Ziel und den Auftrag die erworbenen Forstflächen

haltig zu bewirtschaften, Sägeholz zu verkaufen und das anfallende minderwertige Faser-u. Energieholz als Holzschnitzel für die Energieversorgung des Betriebes zu erwirtschaften. Zur Realisierung des Großprojektes "xxx" ist angedacht neben den bereits vorhandenen Flächen zum Obst- und Weinbau weitere Flächen hinzuzukaufen. Hierbei ist eine vorwiegend südhängige Lage notwendig, die für dem Anbau von Weinreben geeignet ist. Hierbei gibt es zwei ausschlaggebende Kriterien, Einerseits die Erreichbarkeit innerhalb einer halben Stunde Autofahrt vom Haupt-betrieb aus und andererseits auch eine genügend große Entfernung vom Hauptbetrieb xxx, um Übergriffe von Schädlingsbefall oder Totalausfälle wegen Hagelschäden vermeiden zu können. Die verfahrensgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen entsprechen diesem Anforderungsprofil und! sollen diese in Zukunft als land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen in das Großprojekt "xxx" integriert werden (vgl. Nutzungskonzept der Beschwerdeführerin). Die verfahrensgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen entsprechen diesem Anforderungsprofil und! sollen diese in Zukunft als land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen in das Großprojekt "xxx" integriert werden vergleiche Nutzungskonzept der Beschwerdeführerin). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist dem gegenständlichen Rechtsgeschäft jedenfalls die Genehmigung gern. § 10 Abs. 1 K-GVG zu erteilen und hätte die erstinstanzliche Behörde bei richtiger Anwendung des § 10 Abs. 1 K-GVG die Genehmigung bereits im erstinstanzlichen Verfahren erteilen müssen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist dem gegenständlichen Rechtsgeschäft jedenfalls die Genehmigung gern. Paragraph 10, Absatz eins, K-GVG zu erteilen und hätte die erstinstanzliche Behörde bei richtiger Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, K-GVG die Genehmigung bereits im erstinstanzlichen Verfahren erteilen müssen. 4.1.6: In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass eine Eigentumsübertragung ungeachtet sonstiger Genehmigungstatbestände zu genehmigen ist, wenn sie "aus berücksichtigungswürdigen, persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen auf Seiten der Veräußerin oder Veräußerers erforderlich ist" (vgl. Carina Neugebauer/Martina Steineder, Grundverkehrsrecht. in: Pürgy (Hrsg.), Das Recht der Länder 11/2

(2012), Rz 70). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass eine Eigentumsübertragung ungeachtet sonstiger Genehmigungstatbestände zu genehmigen ist, wenn sie "aus berücksichtigungswürdigen, persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen auf Seiten der Veräußerin oder Veräußerers erforderlich ist" vergleiche Carina Neugebauer/Martina Steineder, Grundverkehrsrecht. in: Pürgy (Hrsg.), Das Recht der Länder 11/2
(2012), Rz 70). Der Kaufpreis in Höhe von EUR 1,100.000,00 wurde durch den Ziviltechniker und allgemein beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen xxx ausgemittelt Das, dementsprechende Gutachten stellt auch einem integrierenden Bestandteil des bezughabenden Kaufvertrages dar. Die Feststellung im Bescheid, wonach laut Gutachten des SV xxx, sowie des SV xxx der Verkehrswert der Liegenschaft mindestens doppelt so hoch wie der Kaufpreis sei, lässt die erstinstanzliche Behörde offensichtlich vermuten, dass der von
  1. xxx errechnete Verkehrswert unrichtig zu nieder bemessen ist und somit eine Falschbewertung vorliegt. Abgesehen davon, dass in Pkt.
  2. des Kaufvertrages auf die Einrede laesio enormis wechselseitig verzichtet wurde, sehen die Bestimmungen des K-GVG nicht vor, dass durch die erstinstanzliche Behörde eine Bewertung des Kaufpreises zu erfolgen hat Die erstinstanzliche Behörde hat jedoch die von ihr herangezogene Bewertung des Kaufpreises ihrer unrichtigen Beweiswürdigung zugrunde gelegt, sodass sie daraus folgend ihre unrichtige rechtliche Beurteilung dahingehend getroffen hat, dass das Grundstück offensichtlich nur zur spekulativen Kapitalanlage oder zu dem Zwecke erworben wird, um es als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiter zu veräußern. 4.1.7.: Darüber hinaus stellt die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde auch eine Verletzung der Eigentumsfreiheit gem. Art. 5 StGG der Beschwerdeführerin dar. Der diesbezüglichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgend, stellt die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zur Übertragung des Eigentums vom bisherigen Eigentümer an den Erwerber eine Verletzung des gem. Art. 5 StGG geschützten Rechtes auf Eigentum dar. Darüber hinaus stellt die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde auch eine Verletzung der Eigentumsfreiheit gem. Artikel 5, StGG der Beschwerdeführerin dar. Der diesbezüglichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgend, stellt die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zur Übertragung des Eigentums vom bisherigen Eigentümer an den Erwerber eine Verletzung des gem. Artikel 5, StGG geschützten Rechtes auf Eigentum dar. Diese Eigentumsbeschränkung ist nur dann zulässig, wenn diese im öffentlichen Interesse gelegen, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. Carina Neugebauer/Martina Steineder, Grundverkehrsrecht, in: Pürgy (Hrsg.), Das Recht der Länder 11/2
(2012), Rz 48). Diese Eigentumsbeschränkung ist nur dann zulässig, wenn diese im öffentlichen Interesse gelegen, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist vergleiche Carina Neugebauer/Martina Steineder, Grundverkehrsrecht, in: Pürgy (Hrsg.), Das Recht der Länder 11/2
(2012), Rz 48). Obwohl die Voraussetzungen im Sinne des § 10 Abs. 1 K-GVG gegeben waren, hat die erstinstanzliche Behörde rechtsirrig diese nicht erteilt. Die Beschwerdeführerin wurde durch den angefochtenen Bescheid in ihren, den Schutz des Art. 5 StGG genießenden, Rechten beschränkt und hat die erstinstanzliche Behörde somit einen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Eigentum zu verantworten. Obwohl die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, K-GVG gegeben waren, hat die erstinstanzliche Behörde rechtsirrig diese nicht erteilt. Die Beschwerdeführerin wurde durch den angefochtenen Bescheid in ihren, den Schutz des Artikel 5, StGG genießenden, Rechten beschränkt und hat die erstinstanzliche Behörde somit einen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Eigentum zu verantworten. Diese Eigentumsbeschränkung erfolgte in rechtswidriger Art und Weise. Insbesondere finden sich hiezu keine deckenden oder diese Eigentumsbeschränkung rechtfertigenden Bestimmungen. Daher war diese Eigentumsbeschränkung nicht im öffentlichen Interesse gelegen und erfolgte in unverhältnismäßiger, ungeeigneter und unerforderlicher Weise. 4.1.8.: Der angefochtene Bescheid ist auch seinem Inhalt

rechtswidrig, da die Erstbehörde, während des gesamten Verfahrens ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat und ihre Entscheidung an Willkür grenzt. Das Gebot, die bestehenden Gesetze auf alle Bürger in gleicher Weise und ohne Bedacht auf "unsachliche" Kriterien anzuwenden, ist der Kern des Willkürverbotes bzw. des Gleichheitssatzes. Daher müssen Beschränkungen des Grundverkehrs dem Verbot unsachlicher Differenzierungen, sowie dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot entsprechen (Carina Neugebauer/Martina Steineder. Grundverkehrsrecht, in: Pürgy (Hrsg.), Das Recht der Länder 11/2

(2012), Rz 50). Obwohl das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 K-GVG entspricht und bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen erfüllt waren, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung des Rechtsgeschäftes, entgegen den Bestimmungen des K-GVG, die Genehmigung versagt.Obwohl das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, K-GVG entspricht und bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens die Voraussetzungen der vorgenannten Bestimmungen erfüllt waren, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung des Rechtsgeschäftes, entgegen den Bestimmungen des K-GVG, die Genehmigung versagt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin entgegen der §§ 3,7 ff AVG die Gutachten der Amtssachverständigen nicht zur Äußerung übermittelt wurden und diese erst im Bescheid mit den Äußerungen konfrontiert wurde, lassen auf eine willkürliche Vorgangsweise der Erstbehörde in dieser Angelegenheit schließen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin entgegen der Paragraphen 3,,7 ff AVG die Gutachten der Amtssachverständigen nicht zur Äußerung übermittelt wurden und diese erst im Bescheid mit den Äußerungen konfrontiert wurde, lassen auf eine willkürliche Vorgangsweise der Erstbehörde in dieser Angelegenheit schließen. Aus all diesen Gründen leidet der angefochtene Bescheid an einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit. 4.2.: Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften: 4.2.1.: Die erstinstanzliche Behörde hat es unterlassen den für die Entscheidung, maßgeblichen Sachverhalt und die entscheidungswesentlichen Tatsachen von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Dazu wäre sie aber von Amts wegen gem. §§ 37, 39 und §§ 45 ff AVG verpflichtet gewesen. Die erstinstanzliche Behörde hat es unterlassen den für die Entscheidung, maßgeblichen Sachverhalt und die entscheidungswesentlichen Tatsachen von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Dazu wäre sie aber von Amts wegen gem. Paragraphen 37, 39 und Paragraphen 45, ff AVG verpflichtet gewesen. Wie bereits unter Pkt. 4.
  1. dargelegt, hat es die Erstbehörde unterlassen der Beschwerdeführerin die Gutachten der Amtssachverständigen zur Kenntnis zu bringen. Hierzu wäre die Behörde jedoch unter Berücksichtigung der §§ 37 ff und §§ 45 ff AVG verpflichtet gewesen und ist das Verfahren daher mit einem wesentlichen Wie bereits unter Pkt. 4.
  2. dargelegt, hat es die Erstbehörde unterlassen der Beschwerdeführerin die Gutachten der Amtssachverständigen zur Kenntnis zu bringen. Hierzu wäre die Behörde jedoch unter Berücksichtigung der Paragraphen 37, ff und Paragraphen 45, ff AVG verpflichtet gewesen und ist das Verfahren daher mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Der diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend liegt ein Verfahrensmangel bereits dann vor, wenn einer Partei eine zu kurze Frist zur Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt wurde, sodass diese Chancen los war sich mit dem Gutachten gehörig auseinanderzusetzen (30.06.1964, 1063/62 = VwSlg. 3114 F/1964). Auf Grundlage dieser oberstgerichtlichen Judikatur ist die gänzliche Unterlassung der Übermittlung und die damit verbundene Unmöglichkeit zur Äußerung jedenfalls als wesentlicher Verfahrensmangel anzusehen. Wäre der Beschwerdeführerin das Gutachten des Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung übermittelt worden, so hätte diese die Möglichkeit gehabt das nunmehr dem Landesverwaltungsgericht vorliegende Nutzungskonzept (Beilage /.2) der Erstbehörde vorzulegen, sodass diese ihre Entscheidung auf Grundlage dieses Nutzungskonzeptes hätte gründen können. Auch wäre es der Beschwerdeführerin durch Vorlage dieses Nutzungskonzeptes gelungen die erstinstanzliche Behörde von der geplanten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der gegenständlichen Liegenschaften zu überzeugen und den vom SV vermuteten Zweck des Rechtsgeschäftes zur spekulativen Kapitalanlage zu entkräften. 4.2.2.: Die erstinstanzliche Behörde begründet ihre Entscheidung mit dem Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. welches die Behörde als schlüssig und

vollziehbar ansieht. Auf Grundlage dieses Gutachtens unterstellt die Erstbehörde der Beschwerdeführerin, dass diese das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft zur spekulativen Kapitalanlage oder zum Zwecke abgeschlossen hat, um die gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Flächen als Ganzes oder geteilt mit Gewinn zu veräußern Jedoch bleibt die erstinstanzliche Behörde jegliche Begründung schuldig, aus welchem Grunde sie den Ausführungen des Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung mehr Glauben schenkt, als den Ausführungen des Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion, welcher die Beschwerdeführerin als Land- und Forstwirtin im Sinne des K-GVG bewertet und keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 2 K-GVG für das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft sieht. Jedoch bleibt die erstinstanzliche Behörde jegliche Begründung schuldig, aus welchem Grunde sie den Ausführungen des Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung mehr Glauben schenkt, als den Ausführungen des Amtssachverständigen der Bezirksforstinspektion, welcher die Beschwerdeführerin als Land- und Forstwirtin im Sinne des K-GVG bewertet und keinen Hinderungsgrund im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, K-GVG für das verfahrensgegenständliche Rechtsgeschäft sieht. In diesem wesentlichen Punkt fehlen Feststellungen der Erstbehörde, daher liegt eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes vor und leidet der Bescheid auch aus diesem Grunde an einer Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften (VwGH 26.04.1999, 96/17/0041). Aus all diesen Gründen hat die Erstbehörde eine rechtmäßige und vollständige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen. Der angefochtene Bescheid leidet aufgrund vorliegender wesentlicher Verfahrensmängel und Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes an der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und ist der Bescheid der belangten Behörde aus diesem Grunde aufzuheben. 5.)Beschwerdeanträge: Aus diesen Gründen werden an das Landesverwaltungsgericht Kärnten gestellt die ANTRÄGE 1.) gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 1.) gem. Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2.) gem. Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und dem Kaufvertrag vom 08./17./25.03.2014 - EZ xxx KG xxx und xxx, xxx und xxx - xxx-GmbH die Genehmigung im Sinne des K-GVG zu erteilen; gem. Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und dem Kaufvertrag vom 08./17./25.03.2014 - EZ xxx KG xxx und xxx, xxx und xxx - xxx-GmbH die Genehmigung im Sinne des K-GVG zu erteilen; in eventu 3.) den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung des neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung des neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“ Der Beschwerde war das Bewirtschaftungskonzept für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb EZ xxx, KG xxx vom 21.9.2014, als Beilage ./2 folgenden Inhaltes angeschlossen: „Erwerber: xxx GmbH (FN xxx); Gesellschafter ist zu 100 % xxx Rechtsgeschäft: Erwerb des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes EZ xxx KG xxx im Ausmaß von 43,5660 ha Widmung: Bauland-Dorfgebiet, Grünland-Landwirtschaft, Wald und Gewässer; Personen: xxx, geb. xxx – SVNr. xxx ist Alleingesellschafter zu 100 % und Geschäftsführer der erwerbenden Gesellschaft und bereits langjährig praktizierender, pflichtversicherter Landwirt, Forstwirt, Wein- und Obstbauer. xxx (Ehegattin von xxx) ist ausgebildete Agrar-Ingenieurin und praktizierende, pflichtversicherte Landwirtin Die Eheleute xxx und xxx haben 4 Kinder (mit ausgeprägter Neigung zur Landwirtschaft). Der land- und forstwirtschaftliche Besitz „xxx!" gliedert sich in mehrere Teilbereiche und in verschiedene Eigentümerstrukturen, welche sich in den letzten Jahrzehnten ergeben haben. Die Eigentümer- und Bewirtschafterstruktur stellt sich wie folgt dar: xxx wie auch seine xxx sind bei der SVA der Bauern pflichtversichert (xxx unter xxx und xxx unter xxx). Die xxx GmbH wurde im Jahr 2013 mit dem Auftrag gegründet, die land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten der verschiedenen Eigentümer und Besitzgesellschaften zu koordinieren, den Wein- und Obstanbau wie auch die dazugehörige Infrastruktur herzustellen, den Anbau, die Verarbeitung und den Vertrieb der bereits bestehenden Weinproduktion und aller anderen land- und forstwirtschaftlichen Produkte durchzuführen und durch Planung und Umsetzung jene Betriebsgröße zu erreichen, welche zur Führung eines Vollerwerbsbetriebes notwendig ist. Das Ziel sind 80 ha, welche intensiv durch Wein- und Obstbau bewirtschaftet werden und dazugehörige land- und forstwirtschaftliche Flächen, welche durch Diversifikation in Grünland, Marktfruchtanbau und Waldbau für weitere zusätzliche Einnahmen sorgen, und die Auslastung der Mitarbeiter sicherstellen. Es sind 5 landwirtschaftliche Dienstnehmer am Betrieb tätig, welche die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten durchführen. Dienstgeber ist die xxx GmbH. Die Entlohnung der Mehrzahl der Dienstnehmer erfolgt auf Basis des Landarbeiter Kollektivvertrages. Die Gesellschaft errichtet auf xxx einen modernen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Schwerpunkt Wein- und Obstbau sowie als landwirtschaftlichen Nebenbetrieb eine Buschenschank/Heurigen. Die Burgruine xxx wird aus kulturhistorischen Gründen saniert, renoviert und bildete ein optisches Ensemble mit dem landwirtschaftlichen Weinbaubetrieb. Die Energiebereitstellung des Kellereibetriebes in xxx erfolgt auf Hackschnitzelbasis. Die xxx GmbH hat den Auftrag, die Forstflächen

haltig zu bewirtschaften, Sägerundholz zu verkaufen und das anfallende schlechte Faser- und Energieholz in Form von Hackschnitzel aus dem Eigenwald für die Energieversorgung des Betriebes sicherzustellen. Die errichtete Infrastruktur in xxx mit dem Schwerpunkt Wein- und Obstbau kann und soll Wein- und Obstbauprodukte von einer Anbaufläche von zumindest 80 ha verarbeiten. Derzeit sind auf den vorhandenen Flächen 45 ha Weingarten geplant, 30 ha davon sind bereits fertiggestellt. Um das Ziel die Auslastung des bereits bestehenden landwirtschaftlichen Weinbaubetriebes (Kellereibetrieb) zu erreichen, liegt der Schwerpunkt im Ankauf und in der Bewirtschaftung von weiteren land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Diese Ankäufe und die weitere Bewirtschaftung werden durch die xxx GmbH durchgeführt. Welche Betriebe und welche Flächen werden gesucht? Es sind vorwiegend südhängige Lagen notwendig, die sich für den Anbau von Weinreben eignen. Das Kleinklima und die Sortenreifung sollen auch für andere, als die bereits jetzt angebauten Reben geeignet sein. Für die Entfernung zum Hauptbetrieb in xxx sind 2 Kriterien entscheidend. Einmal die Erreichbarkeit innerhalb einer halben Stunde, andererseits aber auch eine genügend große Entfernung. Die Entfernung ist wichtig, um einerseits Übergriffe von Schädlingsbefall vom eigenen, oder von Dritten Weinbaubetrieben zu unterbinden und andererseits, um bei Hagelschäden keinen Totalausfall erleiden zu müssen. Die Infrastruktur einer HofsteIle, insbesondere eines Wirtschaftsgebäudes, wie auch Wasser und Strom soll vorhanden sein oder errichtet werden können. Die Prüfung der Zukaufsmöglichkeit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes EZ xxx GB xxx in der Gemeinde xxx hat folgendes Ergebnis gebracht: Die Liegenschaft ist innerhalb einer halben Stunde erreichbar, die Sicherheit gegenüber Schädlingsbefall und Hagel ist gegeben. 4 ha der angebotenen landwirtschaftlichen Flächen sind vorwiegend südhängig und wären für Weinanbau sehr gut geeignet. Geplant ist auf dieser Fläche der Anbau von alten angepassten Rebsorten, die eine Sonderstellung im Kärntner Weinbau einnehmen, gute Erfolgsaussichten und gute Vertriebsmöglichkeiten eröffnen. Als alte, autochthone Rebsorten werden der Blaue Wildbacher (Rötel) und der Weiße Heunisch (schädlingsresistenter Gewürztraminer mit Krnt. Klon) angedacht. 12 ha der landwirtschaftlichen Flächen der EZ xxx sind für die Bewirtschaftung mittels Grünland- und für den Marktfruchtanbau geeignet. Kleinflächen davon sind allerdings verstaudet und müssen erst in Kultur gebracht werden. Geplant ist auf diesen Flächen der Marktfurchtanbau mit der Fruchtfolge Mais-Getreide-Kleegras. Spezialkultur-Anbau (Ölsamen) wird evaluiert. 0,53 ha sind als HofsteIle mit Gebäuden ausgewiesen. Die Wirtschaftsgebäude sind in einem schlechten Allgemeinzustand. Eine Eignung für vorübergehende Lagerungen und als Maschinenunterstand ist gegeben. Die Aufschließung mit Strom, Wasser und Abwasser ist vorhanden. Eine Ausweitung oder Weiterführung des Betriebes durch Viehhaltung ist betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll. Das Wohnhaus muss saniert werden. 25,9 ha sind forstwirtschaftliche Flächen. Es handelt sich um Mischwaldflächen mit guten Vorräten. Die Bringung des Holzes kann überwiegend mit Traktor und Seilwinde durchgeführt werden. Der durchschnittliche Zuwachs liegt bei 4,5 fm / ha und Jahr.

haltig können jedes Jahr ca. 120 Festmeter genutzt werden. 1,02 ha, nämlich konkret die Parzellen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx rechtskräftig als Bauland für den Bau von Ein-oder Mehrfamilienhäuser, oder als Straßenanlage gewidmet. Es erfolgt keine Betrachtung aus land- und forstwirtschaftlicher Sicht. In den folgenden Tabellen sind die Deckungsbeiträge der einzelnen Betriebsarten dargestellt. Tabelle 1 zeigt das Betriebsergebnis pro ha Weinanbaufläche. Ergänzend hierzu wird festgehalten, dass die gesamte Infrastruktur für die Vinifizierung (Kellereitechnik) durch die xxx GmbH hergestellt, koordiniert und bereitgestellt wird. Der Vollertrag der Betriebssparte Weinbau ist erst ab den 4Jahr zu erwarten. In unserer Kalkulation ist im ersten Jahr mit 0% der Erträge zu rechnen, im zweiten Jahr mit 10%, im dritten Jahr mit 60% und im vierten Jahr erst mit den oben dargestellten Zahlen zu 100%. Bei Abfüllung von Qualitätsweinen in 7/10 Flaschen und bei Vermarktung der Weine durch Ausschank in der Buschenschank/Heuriger „xxx" erhöht sich das Betriebsergebnis Weinbau dementsprechend. In der zusammenfassenden land- und forstwirtschaftlichen Gesamtschau würde der Ankauf des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes „xxx“ in das bestehende Bewirtschaftungskonzept passen und

3 Jahren einen wesentlichen Beitrag zum Betriebsergebnis des Hauptbetriebes beitragen.“ Die Beschwerde wurde den mitbeteiligten Parteien xxx und xxx zur Kenntnisnahme und Gegenäußerung übermittelt. Mit Schriftsatz vom 2.12.2014 erstatteten die mitbeteiligten Parteien

folgende Gegenäußerung: „Das gesamte Vorbringen im Antrag auf Abweisung des Antrages der Beschwerde-führerin auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vom 09.07.2014, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land, Abt. Grundverkehrskom- mission, Völkermarkterring 19, 9020 Klagenfurt, wird in vollem Umfang und Ausmaß aufrechterhalten und auch zum Vorbringen der Gegenäußerung erhoben. 2.) An die Beschwerdeführerin wurde der land- und forstwirtschaftliche Betrieb wie in Punkt 1. des Kaufvertrages verankert und vereinbart, n i c h t verkauft. 3.) Der Kaufpreis ist auf das Schätzungsgutachten vom 05.12.2013, errichtet von xxx, Zivilingenieur für Bauwesen, abgestellt. Der Tätigkeitsbereich des xxx - Zivilingenieur für Bauwesen - ist auf Seite drei des Gutachtens dargestellt, woraus abzuleiten ist, dass dessen Gutachtertätigkeiten eingeschränkt sind. Jedenfalls war und ist xxx in seiner Funktion als Sachverständiger für Bauwesen nicht befähigt gewesen, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, ausgenommen darauf errichtete Bauten, zu bewerten. Jedenfalls stellt Herr xxx in seinem Gutachten auf Seite drei selbst fest, dass mit Eintritt allenfalls über dessen Tätigkeiten hinausgehend, ein einschlägiger Fachmann, beauftragt hätte werden müssen. Also hätte ein Sachverständiger aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zur Bewertung beigezogen werden müssen. Festzuhalten ist weiters, dass xxx im Zuge der Bewertung der Liegenschaft, die Eigentümer/"Verkäufer" nicht hinzugezogen und nur eine oberflächliche Bewertung mit Einschränkungen vorgenommen hat. Bemerkenswert ist, dass der laut Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis - abgestellt auf das Gutachten des xxx - genau jenen Wert darstellt, mit weIchem die Verkäufer gegenüber der Hausbank, der Bank xxx, haften. Und bekannt ist, dass die Bank xxx das Schätzungsgutachten xxx in Auftrag gegeben hat. Der erzielte Kaufpreis dient also ausschließlich dazu, die Kredit- und Darlehensver-bindlichkeiten der Verkäufer - welche ja gar nicht verkaufen wollten - bei der Bank xxx abzudecken. Den Verkäufern verbleit aus dem Verkaufserlös kein einziger Cent. Ob die Beschwerdeführerin auf Basis der Gutachten des Herrn Sachverständigen xxx und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft die Liegenschaft auch erworben hätte, ist mit

haltigkeit in den Raum zu stellen? Denn der Mittelwert dieser beiden Gutachten, stellt sich mit € 2.447.500,00 als Ver-kehrswert ein und liegt damit um € 1.347.500,00 höher als jener Wert, welcher im Kaufvertrag als Kaufpreis verankert ist. Jedenfalls beziffert sich der von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft ermittelte Verkehrswert auf € 2.500.000,00. 4.) Durch den im Kaufvertrag angesetzten und vereinbarten Kaufpreis, weit unter dem tatsächlichen Wert der Liegenschaft, wird die Beschwerdeführerin - wie sich noch zeigen wird - im spekulativen Wege > sie wartet ja nur auf die tatsächliche Um-widmung von landwirtschaftlichen Nutzflächen in wertvolles Bauland ab > in kurzer Zeit hohe Gewinne erwirtschaften, welche zur finanziellen Schädigung und zum

teil der Verkäufer, reichen werden. Denn anders kann ja der Ausschluss im Kaufvertrag unter Punkt 1, nämlich dass der land- und forstwirtschaftliche Betrieb von der Beschwerdeführerin nicht erworben wird, nicht gewertet werden. 5.) Die Beschwerdeführerin, also die xxx GmbH, ist im Firmenbuch des Landesgerichtes Klagenfurt unter FN xxx seit dem 27.02.2013 protokolliert und wird vom handelsrechtlichen Geschäftsführer, xxx, geb. am xxx, vertreten. Der Geschäftszweig der Beschwerdeführerin, welche ihren Sitz in der politischen Gemeinde xxx hat, ist ausschließlich auf die Vermögensverwaltung und die Projektentwicklung abgestellt. Der Geschäftszweig ist jedenfalls nicht auf den Kauf/Erwerb von land- und forstwirt-schaftlichen Flächen, sondern ausschließlich auf Pacht von solchen abgestellt. Aus dem im Firmenbuch protokollierten Geschäftszweig ist nicht annähernd abzulei-ten und zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin geeignet und berechtigt wäre, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, weiterhin zu betreiben. Und aus diesem Grunde, wurde von der Beschwerdeführerin der land- und forstwirtschaftliche Be-trieb auch käuflich nicht erworben. Wenn also der Geschäftszweig der Käuferin auf die Vermögensverwaltung und auf die Projektentwicklung abgestellt ist, so ist daraus

haltig abzuleiten, dass der wahre und einzige Grund des Erwerbes der Liegenschaft darin verborgen ist, dass nämlich die Beschwerdeführerin abwartet bis landwirtschaftliche Nutzflächen in Bau-land umgewidmet sind, um diese dann zu hohen Preisen verkaufen zu können. Also weder gegenwärtig noch zukünftig von der Beschwerdeführerin die Landwirt- schaft betrieben wird und folglich ein klassisches Spekulationsgeschäft (Schein-Umgehungsgeschäft) vorliegt. Denn von einem Betrieb der Landwirtschaft kann, wie immer man auch den Geschäftszweig der Beschwerdeführerin zu beurteilen vermag, nicht annähernd ausgegangen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der alleinige Gesellschafter der Beschwerdeführerin, Herr xxx, als 100%-iger Gesellschafter und als Landwirt im Sinne des K-GVG ausgibt. 6.0) Zu den Bestimmungen des Kärntner Grundverkehrsgesetztes 6.1.) Die Beschwerdeführerin erfüllt die Bestimmungen des § 2 Abs. a.) nicht, weil sie selbst im Kaufvertrag den Kauf/die Übernahme des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeschlossen hat, diesen nicht käuflich erworben hat und daher keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betreibt. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Bestimmungen des Paragraph 2, Abs. a.) nicht, weil sie selbst im Kaufvertrag den Kauf/die Übernahme des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeschlossen hat, diesen nicht käuflich erworben hat und daher keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betreibt. 6.2.)

§ 3Abs.

1 lit. a. K-GVG der überwiegende Teil aller Flächen zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angehören, derzeit als land- und forstwirtschaftliche Flächen genutzt werden, bisher auch so genutzt waren und auch weiterhin als land- und forstwirtschaftliche Flächen nutzbar sind.

Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, K-GVG der überwiegende Teil aller Flächen zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angehören, derzeit als land- und forstwirtschaftliche Flächen genutzt werden, bisher auch so genutzt waren und auch weiterhin als land- und forstwirtschaftliche Flächen nutzbar sind. 6.3.)

§ 10Abs.

1 K-GVG das Kaufgeschäft nicht dem allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen oder wirtschaft- lich leistungsfähiger bäuerlichen Betriebe abgestellt ist. Sohin das Kaufgeschäft der Übernahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes völlig wiederspricht.

Paragraph 10, Absatz eins, K-GVG das Kaufgeschäft nicht dem allgemeinen Interesse an der Schaffung und Erhaltung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen oder wirtschaft- lich leistungsfähiger bäuerlichen Betriebe abgestellt ist. Sohin das Kaufgeschäft der Übernahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes völlig wiederspricht. 6.4.)

§ 10Abs.

2 K-GVG

Paragraph 10, Absatz 2, K-GVG → lit. a.) der Bestand des bäuerlichen Vollerwerbsbetriebes und dessen Erhaltung agrarpolitisch gefährdet ist;Litera a,) der Bestand des bäuerlichen Vollerwerbsbetriebes und dessen Erhaltung agrarpolitisch gefährdet ist; → lit. b.) die Beschwerdeführerin - kein Landwirt

den Bestimmungen des § 4 ist. Denn die Beschwerdeführerin hat ihren Hauptsitz in xxx, wovon also nicht auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin per Adresse des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in xxx niedergelassen hat und sich zukünftig auch dortig nicht niederlassen wird; Litera b,) die Beschwerdeführerin - kein Landwirt

den Bestimmungen des Paragraph 4, ist. Denn die Beschwerdeführerin hat ihren Hauptsitz in xxx, wovon also nicht auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin per Adresse des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in xxx niedergelassen hat und sich zukünftig auch dortig nicht niederlassen wird; → lit. c.) zu besorgen ist, das die Beschwerdeführerin eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung sicherstellt; Litera c,) zu besorgen ist, das die Beschwerdeführerin eine ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung sicherstellt; → lit. d.) auf Grund der Entfernung des Haupt-Sitzes der Beschwerdeführerin - Hauptsitz in xxx - und auf Grund der Art der erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung angenommen werden muss, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht gewährleistet ist; Litera d,) auf Grund der Entfernung des Haupt-Sitzes der Beschwerdeführerin - Hauptsitz in xxx - und auf Grund der Art der erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung angenommen werden muss, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht gewährleistet ist; → lit. e.) kein agrarwirtschaftliches und/oder forstwirtschaftliches Interesse besteht und folglich auch nicht vorliegt; Litera e,) kein agrarwirtschaftliches und/oder forstwirtschaftliches Interesse besteht und folglich auch nicht vorliegt; → lit. i.) Grundstücke ohne unzureichendem Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden; Litera i,) Grundstücke ohne unzureichendem Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden; → lit. k.) die gesamte Liegenschaft offensichtlich nur zur spekulativen Kapitalanlage und zum Zweck erworben wird, um diese als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiter zu veräußern.Litera k,) die gesamte Liegenschaft offensichtlich nur zur spekulativen Kapitalanlage und zum Zweck erworben wird, um diese als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiter zu veräußern. 6.5.)

§ 10Abs.

4 K-GVG die Beschwerdeführerin einen land- und forstwirtschaftli- chen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen - wie auch als Kapitalgesellschaft mit dem Geschäftszweig der Vermögensverwaltung und der Projektentwicklung - mit Angehörigen oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern nicht bewirtschaftet und daraus ihren Lebensunterhalt oder den ihrer Angehörigen zur Gänze, vorwiegend oder doch zu einem Teil, nicht bestreitet (bäuerlicher Voll-, Zu - oder Nebenerwerbsbetrieb ).

Paragraph 10, Absatz 4, K-GVG die Beschwerdeführerin einen land- und forstwirtschaftli- chen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen - wie auch als Kapitalgesellschaft mit dem Geschäftszweig der Vermögensverwaltung und der Projektentwicklung - mit Angehörigen oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern nicht bewirtschaftet und daraus ihren Lebensunterhalt oder den ihrer Angehörigen zur Gänze, vorwiegend oder doch zu einem Teil, nicht bestreitet (bäuerlicher Voll-, Zu - oder Nebenerwerbsbetrieb ). Daran ändern auch die Umstände nichts, dass a. sich der alleinige Gesellschafter der Beschwerdeführerin, xxx als 100%-iger Gesellschafter und als Landwirt im Sinne des K-GVG ausgibt; b. die Ehegattin des xxx, Frau xxx ausgebildete Agraringenieurin ist; c. die Beschwerdeführerin auf 5 land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer zu- rückgreifen kann. 6.6.) Fakt ist auch, dass die Beschwerdeführerin bis dato - ausgenommen das schwe-bende Kaufgeschäft - keine einzige land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft be-sitzt. Nicht einmal eine solche gepachtet hat. Daher auch bis dato, keine einzige land- und/oder forstwirtschaftliche Liegenschaft bewirtschaftet oder nutzt. Sie stellt keine land- und forstwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft - z. B. Agrarge-meinschaft - dar, ist juristische Persönlichkeit

dem Bestimmunen des GmbH-Gesetzes. Und aus genannten Gründen ist die Beschwerdeführerin auch nicht Mitglied der Landwirtschaftskammer. Daher kann sie auch niemals mit einem Land- und Forstwirt gleichgestellt sein! 7.) Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass xxx allein und als Teileigentümer sowie als Stifter der xxx Privatstiftung

folgende land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften besitzt. Zur Privatstiftung des xxx ist festzuhalten, dass diese niemals als Landwirtschaft bewertet oder angesehen werden kann. Und aus gesetzten Handlungen des xxx innerhalb der xxx Privatstiftung kann eine land- und forstwirtschaftliche Handlung des Herrn xxx niemals abgeleitet werden. Die Besitzverhältnisse des xxx, der xxx Privatstiftung und am Anwesen xxx stellen sich auf Basis der Darstellung der Beschwerdeführerin, dargetan in der Beschwerde,

erhobenen Grundbuchsauszügen vom 28.11.2014, wie folgt dar: 1.) Eigentümer xxx a.) Alpen 1417701m2 b.) Sonstige Flächen 23925 m2 c.) Bauflächen 32 m2 Total sohin 1441658 m

  1. Davon It. Grundbuchsauszügen 202533 m2 Änderung in Vorbereitung.Davon römisch eins t. Grundbuchsauszügen 202533 m2 Änderung in Vorbereitung. 2.) xxx Privatstiftung a.) Wald 46798 m2 b.) Landwirtschaftliche Flächen 184233 m2 c.) Gärten 18562 m2 d.) Weingärten 125643 m2 e.) Alpen 1012 m2 f.) Sonstige Flächen 6949 m2 g.) Bauflächen 740 m2 h.) Gewässer 8055 m2 Total sohin 391992 m2 Davon It. Grundbuchsauszügen 66283 m2 Änderung in Vorbereitung.Davon römisch eins t. Grundbuchsauszügen 66283 m2 Änderung in Vorbereitung. 4.) xxx; Anwesen xxx. a.) Wald 347457 m2 b.) Landwirtschaftliche Flächen 267678 m2 c.) Gärten 1313 m2 d.) Weingärten 125901 m2 e.) Sonstige Flächen 5044 m2 f.) Bauflächen 4330m2 Total sohin 751723 m
  2. Davon It. Grundbuchsauszügen 111297 m2 Änderung in Vorbereitung. Davon römisch eins t. Grundbuchsauszügen 111297 m2 Änderung in Vorbereitung. 4.) Zusammenfassung der Punkte 1.) bis 3.) a.) Wald 394255 m2 b.) Landwirtschaftliche Flächen 451911 m2 c.) Gärten 19875 m2 d.) Weingärten 251544 m2 e.) Alpen 1418713 m2 f.) Sonstige Flächen 35918 m2 g.) Bauflächen 5102 m2 h.) Gewässer 8055 m2 Total sohin 2585373 m2 Davon sind It. Grundbuchsauszügen 380113 m2 Änderung in Vorbereitung, wobei aus den aktuellen Grundbuchsauszügen nicht entnommen werden konnte, welche Änderungen in Vorbereitung sind. Davon sind römisch eins t. Grundbuchsauszügen 380113 m2 Änderung in Vorbereitung, wobei aus den aktuellen Grundbuchsauszügen nicht entnommen werden konnte, welche Änderungen in Vorbereitung sind. Tatsache ist, dass xxx nur einen kleinen Teil seiner land- und forstwirtschaftlichen Flächen selbst bewirtschaftet. Die Alpenflächen werden von xxx als Zinsalpen verwendet, nicht genutzt und Bauern über die Sommermonate hin überlassen. Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen ob der EZ xxx und xxx GB xxx, immerhin 81001 m2, werden von xxx nicht bewirtschaftet, nicht selbst genutzt und sind diese dauerhaft verpachtet. 8.) Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie das gegenständliche Kaufobjekt der xxx und des xxx dazu benötigt, um einerseits die Tiere in xxx zu versorgen und andererseits die Heizungsanlage in xxx mit Energieholz betreiben zu können. Zu diesem völlig unverständlichen Vorbringen ist anzumerken, dass die gesamten Flächen in xxx, welche sich über 810001 m2 erstrecken, verpachtet sind und dass die Flächen in xxx schon rein geographisch näher zu xxx als jene von xxx (Kaufobjekt) liegen. Hier nochmals festzuhalten, dass rein an landwirtschaftlichen Flächen 451911 m2 und an Waldflächen 394255 m2 in den Besitzverhältnissen des xxx stehen. Und an Zinsalpen stehen 1418713 m2 xxx zusätzlich zur Verfügung. Sonstige Fläche wie Gärten etc. dabei völlig außer Acht gelassen. 9.) Die Beschwerdeführerin war in ihrem Vorbringen in der Beschwerde nicht in der La-ge präzise darzutun, wie sie sich die Bewirtschaftung des Kaufobjektes für die Zu- kunft vorstellt. Hier wurden nur Absichtserklärungen wie "will", "bzw.", "geplant", "wahrscheinlich" und "würden" in der Beschwerde vorgebracht. Somit war und ist die Beschwerdeführerin selbst nicht in der Lage darzutun, wie sie in Entsprechung der Bestimmungen

dem Kärntner Grundverkehrsgesetz den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, das Kaufobjekt, betreiben wird. Und dass der Anteil der Beschwerdeführerin am Kaufobjekt, im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung in xxx - in xxx ist eine finale Bewirtschaftung erst in Planung - mit 25 % der Gesamteinnahmen "bewertet" wird, kann nur als weit überzogen erkannt werden. Die Beschwerdeführerin an welcher xxx zu 100 % beteiligt ist, ist also wiederholt - bereits vom Amt der Kärntner Landesregierung mit Schreiben vom 01.07.2014 und vom 18.08.2014 dazu schriftlich aufgefordert- nicht in der Lage bekannt zu geben, wie sich das Betriebskonzept, die Praxis, die Nutzung und die zu erwartenden Einkünfte darstellen werden.

dem xxx als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin fungiert, ist doch berechtigt davon auszugehen, dass xxx als erfolgreicher und profunder Kaufmann/Industrieller durchaus in der Lage sein müsste, den Anforderungen des Landes Kärnten - dargetan in den erwähnten Schreiben vom 01.07.2014 und 18.08.2014 - vollinhaltlich Rechnung zu tragen. Gleichlautendes gilt für die Beschwerde. Ein wesentlicher Grund warum von der Beschwerdeführerin kein konkretes Betriebs- konzept in der Beschwerde dargetan wurde, weder auf die Betriebspraxis, auf die Nutzung noch auf die zu erwartenden Einnahmen konkret eingegangen wird bzw. Stellung bezogen wird ist jener, weil die Beschwerdeführerin unverändert nur darauf wartet bis unzählige Flächen der Liegenschaft in Bauland umgewidmet sind und an- schließend diese, in Teilen oder im Ganzen bei gleichzeitiger Erwirtschaftung hoher Erträge, verkauft werden. Hier stehen ausschließlich Spekulationsabsichten und niemals das Betreiben einer Land- und Forstwirtschaft unverändert und klar erkennbar im Vordergrund. Denn an- deres können die bewussten Versäumnisse des Geschäftsführers der Beschwerde- führerin, nämlich keine präzisen Darstellungen zu erwirken und abzugeben, nicht gewertet werden. Die von der Beschwerdeführerin angezogenen Beschwerdegründe liegen nicht vor. Beweis: wie bisher das offene Grundbuch Tabellarische Darstellung der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Liegenschaften Es wird daher gestellt der A N T R A G eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerde keine Folge zu geben.“ Mit Schriftsatz vom 10.4.2015 erstattete die mitbeteiligte Partei

folgendes ergänzendes Vorbringen: „Das gesamte Vorbringen im Antrag auf Abweisung des Antrages des Rechtswerbers zur Erreichung der Genehmigung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vom 09.07.2014, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt Abt. Grundverkehrskommission, Völkermarkterring 19, 9020 Klagenfurt sowie das Vorbringen in der Gegenäußerung einschließlich das Vorgebrachte anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 05.03.2015 wird in vollem Umfang und Ausmaß aufrecht erhalten. 1.0. Zur Verhandlungsschrift 2.0. 3.0. Zu der von der Beschwerdeführerin, vertreten durch xxx -

folgend "XXX" bezeichnet - am 05.03.2015 zu Protokoll gegebenen Aussagen und zu den Aussagen des xxx und des xxx. 1.

  1. Die Abwicklung für den Anbau von 15 ha Weinbaufläche in xxx und die ganze Weinbauverarbeitung im Ausmaß von ca. 15 ha vom xxx, dh. der Stammlandwirtschaft, hat die XXX abgewickelt. Die Abwicklung für den Anbau von 15 ha Weinbaufläche in xxx und die ganze Weinbauverarbeitung im Ausmaß von ca. 15 ha vom xxx, dh. der Stammlandwirtschaft, hat die römisch 30 abgewickelt. 1.
  2. Mit der unter Punkt 1.
  3. von der XXX selbst benannten Tätigkeit hatte die XXX bis dato also lediglich Abwicklungstätigkeiten und eben keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten - wie sich noch weiteres zeigen wird - entfaltet. Mit der unter Punkt 1.
  4. von der römisch 30 selbst benannten Tätigkeit hatte die römisch 30 bis dato also lediglich Abwicklungstätigkeiten und eben keine landwirtschaftlichen Tätigkeiten - wie sich noch weiteres zeigen wird - entfaltet. 1.
  5. Die XXX hat damit gerechnet, dass nur die Baugründe, die schon gewidmet sind verkauft werden und dass sich das dann finanziell ausgeht. Die Verkaufsverhandlungen hinsichtlich der Baugründe sind ca. 4 Jahre lang her. Die römisch 30 hat damit gerechnet, dass nur die Baugründe, die schon gewidmet sind verkauft werden und dass sich das dann finanziell ausgeht. Die Verkaufsverhandlungen hinsichtlich der Baugründe sind ca. 4 Jahre lang her. Sohin ist es erwiesen, dass die XXX niemals die landwirtschaftlichen Flächen käuflich erwerben wollte und sind ihr die land- und forstwirtschaftlichen Flächen so quasi in den Schoß gefallen. Sohin ist es erwiesen, dass die römisch 30 niemals die landwirtschaftlichen Flächen käuflich erwerben wollte und sind ihr die land- und forstwirtschaftlichen Flächen so quasi in den Schoß gefallen. Damit ist

§ 10Abs.

2 K-GVG lit. k.) der Beweis erbracht, dass die gesamte Liegenschaft offensichtlich nur zur spekulativen Kapitalanlage und zum Zweck erworben wird, um diese als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiter zu veräußern. Damit ist

Paragraph 10, Absatz 2, K-GVG Litera k,) der Beweis erbracht, dass die gesamte Liegenschaft offensichtlich nur zur spekulativen Kapitalanlage und zum Zweck erworben wird, um diese als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiter zu veräußern. 1.4. Die 6 Landwirtschaften die im Eigentum des xxx stehen, aber auch die Stiftung und sonstige Projekte hätten in einer Gesellschaft also in der xxx zusammengefasst werden sollen. Die xxx wurde am 27.02.2013 gegründet! Hier drängt sich die

haltige Frage auf, warum die Einbringung von 6 Landwirtschaften die im Eigentum des xxx stehen, aber auch die Stiftung und sonstige Projekte bis dato noch nicht in die xxx eingebracht wurden. Immerhin waren seit der Gründung der xxx bis dato 25 Monate Zeit. 1.5. Die xxx hat kein landwirtschaftliches Eigentum! Sie erbrachte bis dato Tätigkeiten in der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten im Rahmen unterschiedlicher Verträge, wie Pacht und Leasing. Die xxx war anlässlich der Verhandlung nicht in der Lage, auch nur einen einzigen Pacht- oder Leasingvertrag vorzulegen. Die xxx konnte auch keine

weise über etwelche Erträge aus den behaupteten Tätigkeiten vorlegen, was absolut unverständlich ist. Die xxx in der Rechtsform einer GmbH ist

den Bestimmungen der BAG verpflichtet, laufende Geschäftsfälle in Form der Buchhaltung - also zeitnah - aufzuzeichnen. Demnach sollte sie in der Lage sein bzw. anlässlich der Verhandlung in der Lage gewesen sein, zumindest Saldenlisten und eine vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen, was sie aber offensichtlich bewusst nicht getan hat. 1.

  1. Die xxx konnte nicht zu Protokoll geben, ob der Weinanbau überhaupt möglich ist. Sie vermeinte, dass sich ca. 4 ha für den Weinbau eignen könnten. Es müssten Bodenproben gezogen werden. Hier aber der Widerspruch zum Bewirtschaftungskonzept der xxx, in welchem die xxx das Betriebsergebnis des Weinanbaues klar definiert und von einer Traubenernte von 8000 kg/ha bei einem errechneten Produktionsergebnis von jährlich € 15.081,15 ausgeht. Wie kann die xxx ein Betriebsergebnis feststellen wenn sie sich selbst in Frage stellt, ob der Weinanbau überhaupt möglich ist und erst Bodenproben gezogen werden müssen? 1.
  2. Gleichlautendes wie unter Punkt 1.
  3. dargestellt, gilt für Marktfrucht- und Gründland- Fruchtanbau. Auch diese Flächen stellt die xxx selbst fest, müssen erst "angeschaut" werden. Es kann doch wirklich nicht das betriebswirtschaftliche Konzept der xxx sein, in landwirtschaftliche Nutzflächen zu investieren und dabei gar nicht zu wissen, ob es jemals einen Ertrag oder gar einen Gewinn geben wird. 1.
  4. Zu den Punkten 1.
  5. und 1.
  6. zusammengefasst: Damit ist

§ 10Abs.

2 K-GVG lit. k.) der Beweis erbracht, dass die gesamte Liegenschaft offensichtlich nur zur spekulativen Kapitalanlage und zum Zweck erworben wird, um diese als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiter zu veräußern. Damit ist

Paragraph 10, Absatz 2, K-GVG Litera k,) der Beweis erbracht, dass die gesamte Liegenschaft offensichtlich nur zur spekulativen Kapitalanlage und zum Zweck erworben wird, um diese als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiter zu veräußern. Denn andere Ertragsquellen stellt die xxx selbst in Zweifel 1.

  1. Durchaus bemerkenswert ist auch die zu Protokoll gegeben Aussage der xxx, dass sie keine Idee zu den 2,2 ha Bauland habe. Denn, genau dieses Bauland stellt die größte zukünftige Einnahmequelle der xxx im Zuge der Verkäufe dar. Es kann doch wirklich nicht davon ausgegangen werden, dass gerade das wertvolle Bauland und das noch zu erwartende Bauland nicht zur Veräußerung gelangt. Im Auszug der Bilanz 2013 der xxx - eingeholt vom Firmenbuchgericht - sind z.B. unter der Aktiva Finanzanlagen € 850.000,00 und Verbindlichkeiten unter der Passiva € 2.561.547,95 ausgewiesen. Hier drängt sich doch wirklich die berechtigte Annahme auf, dass zumindest der Großteil der Verbindlichkeiten, durch den Verkauf der Baugründe getilgt wird. 1.
  2. Die xxx hat in 2013 angeblich mit der Weinbauverarbeitung begonnen. Diese Tätigkeit zieht aber noch lange keine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit

sich. Hier kann nur von klassischer Lohnarbeit gesprochen werden. 1.

  1. Eigentümer des xxxhofes ist die xxx Privatstiftung und Pächter sind xxx und xxx. Wie aber unter Punkt 1.
  2. angeführt und von der xxx zu Protokoll gegeben, kann es sein, dass die xxx Pächter ist, wenn doch xxx und xxx die Pächter sind? 1.
  3. xxx bekräftigt die vom Amt der Kärntner Landesregierung eingenommen Standpunkte und hält diese aufrecht. 1.
  4. xxx geht nicht von einer dauerhaften land- und forstwirtschaftlichen Nutzung aus. Die xxx hat kein landwirtschaftliches Betriebsvermögen. Bis ein Weingarten den vollen Ertrag abwirft, dauert es ca. 10 Jahre. Hier bereits der erste Widerspruch zum eingebrachten Bewirtschaftungskonzept der xxx. Denn die xxx geht darin von einem Vollertrag ab dem vierten Jahr aus. Herr xxx stellt jedoch eindeutig fest, dass der volle Ertrag erst

ca. 10 Jahren eintritt. Herr xxx gab auch zu Protokoll, dass die xxx die kaufgegenständliche Liegenschaft nicht benötigt. Für einen wirtschaftlichen Fortbestand von xxx ist der Erwerb der Liegenschaft nicht Voraussetzung. 1.

  1. Forstfachliches Amtssachverständigengutachten vom 16.03.2015 2.
  2. Herr xxx errechnet einen jährlichen forstlichen Deckungsbeitrag per € 8.924,75 bei einem Betriebsergebnis in Höhe von jährlich € 3.000,
  3. 2.
  4. Dem Wald wird eine eher untergeordnete Rolle beigemessen. 2.
  5. Das Bewirtschaftungskonzept der xxx bleibt betreffend Wald, deutlich hinter dem jährlichen forstlichen Nutzungspotential bzw. Einkommenspotential zurück. 3.
  6. Bewirtschaftungskonzept der xxx 3.
  7. Die Ehefrau des xxx ist It. Angabe praktizierende Landwirtin, steht jedoch in keiner - zumindest erkennbaren - Verbindung mit der xxx. Welche Tätigkeiten sie zukünftig in der xxx erbringen könnte, wurde nicht einmal annähernd dargelegt. Die Ehefrau des xxx ist römisch eins t. Angabe praktizierende Landwirtin, steht jedoch in keiner - zumindest erkennbaren - Verbindung mit der xxx. Welche Tätigkeiten sie zukünftig in der xxx erbringen könnte, wurde nicht einmal annähernd dargelegt. 3.
  8. Die Gründung der xxx hat den Zweck die land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten der verschiedenen Eigentümer und Besitzgesellschaften zu koordinieren, den Wein- und Obstanbau, wie auch die dazugehörige Infrastruktur herzustellen, den Anbau, die Verarbeitung und den Vertrieb der bereits bestehenden Weinproduktion und aller anderen land- und forstwirtschaftlichen Produkte durchzuführen und zu planen. Zu den Darstellungen der xxx ist

haltig festzustellen, dass die xxx aktuell keinen einzigen Mitarbeiter bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet hat, lediglich die Funktion des Headquarters innehat und selbst keine land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten sowie eben keinen Wein- und Obstanbau entfaltet. Die xxx stellt also klassisch die maßgebliche Figur des Verrechnungsinstitutes aller verschiedener Eigentümer und Besitzgesellschaften dar, denn andere Leistungen sind nicht erkennbar. 3.

  1. Um die Energieversorgung des Betriebs auf Hackschnitzelbasis sicher zu stellen, bedarf es schon aus wirtschaftlicher Sicht nicht des Erwerbes der gegenständlichen Liegenschaft. Hier liegt ein kaufmännisches völlig irrelevantes Denken vor, denn die Hackschnitzel können am freien Markt deutlich günstiger, als durch Eigenschlägerung erworben werden. Und was wäre, würde die xxx die kaufgegenständliche Liegenschaft nicht erwerben können? Dies würde ja bedeuten, dass die Energieversorgung zusammen brechen würde oder würden doch die Hackschnitzel am freien Markt zugekauft werden? 3.
  2. Die Entfernung zum Hauptbetrieb wird von der xxx auf folgende Punkte abgestellt. 1.) Halbe Stunde Fahrzeit und genügend große Entfernung zu xxx; 2.) Vermeidung von Übergriffen aus dem Schädlingsbefall; 3.) Kein Totalausfall bei Hagelschäden. Schon alleine zu diesen fadenscheinigen Punkten drängt sich die Frage auf, welche Kenntnisse die xxx im Fachgebiet des Weinanbaues überhaupt hat? Die Entfernung in Verbindung mit einer halben Stunden Fahrzeit würde ja bedeuten, dass kein einziger Weingarten in Österreich (Niederösterreich, Burgenland und Steiermark) am Weingarten eines

barweingartens, angrenzen dürfte. Und sieht man sich die Weinkulturen namhafter Winzer z.B. in Frankreich, Italien und in den Zonen des Mittelmeeres an ist klar erkennbar, dass namhafte Weingärten kilometerweit dicht aneinander gereiht sind. Sohin ist der vorgebrachte Bedarf der großen Entfernung wohl

haltig wiederlegt! Und auch das Vorgebrachte in Bezug auf Schädlingsbefall und Hagelschäden ist nicht relevant. 3.

  1. Die xxx geht neuerlich davon aus, dass die landwirtschaftlichen Flächen vermutlich für den Weinbau geeignet wären. Siehe dazu Punkt 1.
  2. zu Verhandlungsschrift. 3.
  3. Die xxx stellt fest, dass 1,02 ha (derzeit 8 Parzellen) als Bauland gewidmet sind. Es erfolgt keine Betrachtung aus land- und forstwirtschaftlicher Sicht. Im Bewirtschaftungskonzept der xxx wird bewusst auf die Parzelle 330 im Ausmaß von rd. 1,4 ha nicht eingegangen. Diese Parzelle ist auf Grund des vom Amt der Kärntner Landesregierung ergangenen Bescheids als Bauerwartungsland gewidmet. Die xxx findet aber kein Sterbenswörtchen, wie sie das wertvolle Bauland - gewinnbringend - zukünftig verwenden wird. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es kaum vorstellbar, dass die xx keine Interesse am Verkauf der Bauflächen hat, denn wie sollte sie - wie sich noch zeigen wird / Beispiel Punkt 3.
  4. - Erträgen und Gewinnen realisieren. 3.
  5. Die xxx wird wie sie selbst feststellt, für die Vinifizierung und Koordinierung bereitgestellt werden. (Siehe dazu die Ausführungen in Punkt 3.2.) Mit diesen Tätigkeiten wird die xxx jedenfalls keine land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten und auch keine Tätigkeiten im Weinanbau entfalten. Hier völlig unrelevant, dass xxx alleiniger Gesellschafter/Eigentümer der xxx ist. 3.
  6. Zum Betriebsergebnis Weinbau und Rentabilität. a.) In der gesamten Berechnung wurden die Kosten des Weinberges, die Kosten des Ausbaues bis zur Lese, der Ausbau des Weines, die Verdunstung, Ausstattung und Verzinsung also, die Gesamtproduktionskosten nicht präzise dargestellt. b.) Auch die hohen Lohnkosten für die behaupteten 5 Mitarbeiter wurden nicht berücksichtigt. Denn diese Arbeiter würden wohl die 1.) Laubarbeiten (Jäten, Einstricken, Einspitzen, Ausgeisen); 2.) Bodenpflege (biologische, chemische, Düngung, Bewässerung, Pflanzenschutzmittel chemische oder biologische Wirkstoffe, Bordeauxbrühe, Fungisid); 3.) Verhinderung von Pilzkrankheiten wie z.B. Pernorosparna, Roter Brenner, Wurzelfäule, Schwarzfäule der Rebe etc.; 4.) Bekämpfung Viren und Schädlinge wie z.B. Rote Spinne, Rebenstecker, Schildläuse, Reisigkrankheit, Blattrollkrankheit, Viroide etc. 5.) Bekämpfung von Bakterien z. B. Essigfäule zu erbringen haben. 3.
  7. Behauptet von der xxx wird, dass 5 Mitarbeiter bei der zuständigen Krankenkasse

dem Landarbeitertarif (Kollektivvertrag) gemeldet sind. (monatl. Brutto € 1.700,00) Sohin stellt sich der Jahres Bezug eines jeden Mitarbeiters mit Brutto € 23.800,00 ein. Die beim Arbeitgeber anfallenden Kosten für SV, OB, DZ, KoSt, MVK betragen € 7.377,66 Der jährliche Aufwand für Lohnzahlungen eines Mitarbeiters beträgt € 30.377,66 Daraus ergibt sich, dass für 5 Mitarbeiter der Arbeitgeber, also die xxx, pro Jahr € 151.888,30 aufzuwenden hat. Die xxx gibt an, in 4 Jahren mit allen Betriebssparten ein Betriebsergebnis in Höhe von € 69.108,00 zu erwirtschaften. Damit wäre die xxx mit ihren behaupteten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten und dem behaupteten Weinbau schon im ersten Wirtschaftsjahr konkursreif. Eine Insolvenz müsste also schon im Ersten Wirtschaftsjahr durch den Verkauf der wertvollen Baugründe verhindert werden. Ein allfälliger Cash-Einschuss ist hier nicht relevant, denn die Land- und Forstwirtschaft einschI. des Weinanbaus müssen dazu ausreichen, dass zumindest der Landwirt und dessen Familienmitglieder aus dem erzielten Gewinn ihren Lebensunterhalt bestreiten können. 3.9. Die xxx gibt nicht bekannt, wie viele Rebstöcke sie für den prognostizierten Qualitätswein pro Hektar (Monokulturen) ausbauen wird. Aus einem Rebstock wird das Fruchtgemisch von einem halben Kilo gelesen.

dem österreichischen Weinbaugesetz sind Monokulturen für Qualitätsweine so anzubauen, dass pro Hektar die Höchstertragsmenge von 9000 kg bzw. 67,5 hl produziert werden. Zu diesem Punkt gilt es festzuhalten, dass vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, kein Gutachten vorliegt. Die Einholung eines solchen Gutachtens wird zum Beweis für die Richtigkeit des Vorbringens der Verkäufer aus- drücklich beantragt. 3.10. Die xxx gibt an, dass im ersten Wirtschaftsjahr kein Ertrag erzielt wird, im zweiten Jahr ein Ertrag von 10 % im dritten Jahr ein Ertrag von 60 % und ab dem vierten Jahre ein 100%-iger Ertrag erzielt wird. Dem gegenüber steht die von xxx zu Protokoll gegeben fachliche Meinung, dass der Weinanbau den vollen Ertrag erst

ca. 10 Jahre

sich ziehen wird. Dazu folgende mathematische Darstellung:

  1. Wirtschaftsjahr Ertrag Weinbau € 0,00 Ertrag Fruchtanbau € 0,00 Ertrag Waldbau € 3.000,00 Gesamtertrag € 3.000,00 Abzüglich Lohnkosten € 151.888,30 Verlust € 148.888,30
  2. Wirtschaftsjahr Ertrag Weinbau € 1.508,10 (10 % von 15.081,00 Jahresergebnis) Ertrag Fruchtanbau € 482,00 (sofern es überhaupt schon Ernte gibt) Ertrag Waldbau € 3.000,00 Gesamtertrag € 4.990,10 Abzüglich Lohnkosten € 151.888,30 Verlust € 146.898,20
  3. Wirtschaftsjahr Ertrag Weinbau € 9.048,60 (60 % von 15.081,00 Jahresergebnis) Ertrag Fruchtanbau € 482,00 Ertrag Waldbau € 3.000,00 Gesamtbetrag € 12.530,60 Abzüglich Lohnkosten € 151.888,30 Verlust € 139.357,70
  4. Wirtschaftsjahr Ertrag Weinbau € 15.081,00 (angenommen 100%) Ertrag Fruchtanbau € 482,00 Ertrag Waldbau € 3.000,00 Gesamtertrag € 18.563,00 Abzüglich Lohnkosten € 151.888,30 Verlust € 133.325,30 In den ersten vier Wirtschaftsjahren wird auf Basis der Bewirtschaftungskonzeptes der xxx ein kumulierter Verlust in Höhe von zumindest € 568.469,50 erzielt. Dazu nochmals angemerkt, dass die xxx schon im ersten Wirtschaftsjahr die Konkursreife erreicht hätte. Welchen positiven Beitrag also die kaufgegenständliche Liegenschaft zum Betriebsergebnis des Hauptbetriebes - wie dies die xxx wissen will - leistet, kann nicht

vollzogen werden. Immerhin wird der Weinberg in xxx - also der Hauptbetrieb welcher nicht der xxx zuzuordnen ist / Stiftung - welcher bekanntlich erst in 2014 ausgebaut wurde, erst frühestens

5 Jahren Anlauf-Erträge abwerfen. 3.11. Wenn also die xxx mit den selbst prognostizierten Ziffern, im Bewirtschaftungskonzept dargetan, als Gesellschaft mit beschränkter Haftung

den Bestimmungen der Insolvenzordnung ein Insolvenzverfahren verhindern will, dann bliebe nur der Weg zur weiteren Kapitalzuführung oder der des Verkaufes von Bauland über. Und wenn das bereits vorhandene Bauland und das zu erwartende Bauland aus land- und forstwirtschaftlicher Sicht wie die xxx selbst darstellt nicht in Betracht kommt, dann muss davon ausgegangen werden, dass eben alle Baugründe einschI. das zu erwartende Bauland veräußert werden. Immerhin total rd. 1,42 ha! Damit ist

§ 10Abs.

2 K-GVG lit. k.) der Beweis erbracht, dass die gesamte Liegenschaft offensichtlich nur zur spekulativen Kapitalanlage und zum Zweck erworben wird, um diese als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiter zu veräußern. Damit ist

Paragraph 10, Absatz 2, K-GVG Litera k,) der Beweis erbracht, dass die gesamte Liegenschaft offensichtlich nur zur spekulativen Kapitalanlage und zum Zweck erworben wird, um diese als Ganzes oder geteilt mit Gewinn weiter zu veräußern. 4.0. In der Bilanz 2013 sind in der Aktiva Sachanlagen mit € 1.263.416,06 eingestellt. Die Finanzanlagen mit € 850.000,00 und das Umlaufvermögen mit € 493.486,12 eingestellt. Die gesamte Aktiva stellt sich mit € 2.606.902,18 ein. In der Passiva sind Verbindlichkeiten mit einer Rest-Laufzeit von mehr als 10 Jahren im Betrage per € 2.369,913,06 ausgewiesen. Aus der Bilanz ist, obwohl die AfA geltend gemacht wird, nicht zu entnehmen, welche näher bezeichneten Vermögenswerte hinter den Sachanlagen und dem Umlaufvermögen stecken. Es kann also nicht davon auszugehen, dass es sich um landwirtschaftliche Maschinen oder land- und Forstwirtschaftliche Flächen handeln könnte. In der Verhandlung gab die xxx zu Protokoll, dass sie kein landwirtschaftliches Eigentum besitzt. Folglich drängt sich die Frage auf,

dem ja die xxx keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit entfaltete, welche Vermögenswerte in Verbindung mit den Verbindlichkeiten tatsächlich existent sind und welcher Geschäftszweig hier entfaltet wurde bzw. wird. 5.0 xxx stellt fest, dass er Landwirt ist. Dazu gilt es festzustellen, dass aus der Stiftung niemals eine landwirtschaftliche Tätigkeit abgeleitet werden kann. Zur Privatstiftung des xxx ist festzuhalten, dass diese niemals als Landwirtschaft bewertet oder angesehen werden kann. Und aus gesetzten Handlungen des xxx innerhalb der Herrn xxx Privatstiftung, kann eine land- und forstwirtschaftliche Handlung des Herrn xxx niemals abgeleitet werden. 5.1. Die xxx als Gesellschaft m.b.H ist kein Kammermitglied der Landwirte und wird als Gesellschaft auch diesen Status - schon auf Grund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen - niemals erreichen. Die xxx stellt keine land- und forstwirtschaftliche Betriebsgemeinschaft - z. B. Agrargemeinschaft - dar, ist juristische Persönlichkeit

dem Bestimmungen des GmbH-Gesetzes! Wie also sollte die xxx, die als Käufer der Liegenschaft aufritt, als Landwirt angesehen werden? Daran ändert auch der Umstand nichts, dass xxx zu 100 % Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer ist. Überdies hat die xxx keinen einzigen landwirtschaftlichen Mitarbeiter bei der zuständigen Krankenkasse der Landwirte angemeldet. Daher kann die xxx auch niemals mit einem Land- und Forstwirt gleichgestellt sein! 5.

  1. Herr xxx ist zwar Eigentümer vieler Landwirtschaften, doch wie bereits in der Gegenäußerung zur Beschwerde der xxx dargetan, sind die Liegenschaften zum überwiegenden Teil verpachtet. Und aus der Verpachtung kann keine landwirtschaftliche Tätigkeit abgeleitet werden! Jedenfalls bewirtschafte Herr xxx selbst keine einzige Landwirtschaft! 5.
  2. Mit Bescheid vom 23.09.2014 hat die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land das Rechtsgeschäft zum käuflichen Erwerb der Liegenschaft versagt und alle Versagungsgründe

haltig dargelegt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land die Versagungsgründe vollinhaltlich aufrechterhalten. Warum die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land bis dato keinen vollerwerbstätigen Landwirt den Erwerb der kaufgegenständlichen Liegenschaft angeboten hat, kann nicht

vollzogen werden. Jedenfalls wäre die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land

ergangenem Spruch dazu verpflichtet gewesen, denn es sind vollerwerbstätige Landwirte mit Sitz angrenzend an der kaufgegenständlichen Liegenschaft existent, welche auch Kaufinteresse haben. Diesbezüglich wird auf die einschlägigen Bestimmungen des K-GVG verwiesen. 5.4. Völlig unüblich ist, wie aus dem Kaufvertrag ersichtlich, dass die Käuferin, also die xxx, aus dem Kaufpreis - mindert die Leistung an die Bank xxx - die Immobilienertragsteuer bezahlt. (Punkt 10 des Kaufvertrages) Bei der Bank xxx haften zum Ungunsten der Verkäufer rd. € 1.270.000,00 aus. Unter Abzug der Immobilienertragsteuer, welche üblich der Verkäufer zu leisten hat, wird die Bank xxx von der xxx rd. € 1.045.000,00 erhalten. Dies auf Basis eines Kaufpreises von € 1.100.000,00.

dem aber vorliegende und bekannte Gutachten den Wert der kaufgegenständlichen Liegenschaft mit rd. € 2.500.000,00 bewerten, wird es mit Sicherheit zu einer

verrechnung der Immobilienertragsteuer, auf Basis der € 2.5 MIO kommen. Dies bedeutet, dass weitere rd. € 110.000,00 an Zahlung für die Immobilienertragsteuer fällig werden. Also muss die xxx mit dieser zusätzlichen Leistung kalkulieren, hat sie sich doch zur Bezahlung der Immobilienertragsteuer aus dem Kaufpreis verpflichtet. Anderenfalls würde der Kaufvertrag als aufgelöst gelten. Und ob sich die Bank xxx letztlich mit einer Zahlung in Höhe von rd. 935.000,00 bereit erklärt, LastenfreisteIlung ob der Liegenschaft zu erteilen, kann nicht beurteilt werden. Denn die Bank xxx ist noch nicht in Kenntnis, dass mit der Leistung von € 935.000,00 sich ein Delta in Höhe von € 335.000,00 einstellt, welches von den Verkäufern niemals einzutreiben sein wird. Jedenfalls ist die Bank xxx in Kenntnis, dass die Liegenschaft weit unter ihrem Wert den Eigentümer wechseln sollte. Inwieweit hier noch der mögliche Tatbestand der Untreue zum Tragen kommen könnte, ist noch nicht geklärt. Hier stehen von Seiten der xxx ausschließlich Spekulationsabsichten und niemals das Betreiben einer Land- und Forstwirtschaft unverändert und klar erkennbar, im Vordergrund. Beweis: wie bisher Einzuholendes Sachverständigengutachten aus Fachgebiet des Weinbaus von der Beschwerdeführerin vorzulegende Pacht- und Leasingverträge von der Beschwerdeführerin vorzulegende Saldenlisten und Gewinn- und Verlustrechnung der Jahre 2013 und 2014 ergänzende Einvernahme des GF der Beschwerdeführerin ergänzende Einvernahme der Verkäufer das offene Firmenbuch das offene Grundbuch ergänzende land- und forstwirtschaftliche Sachverständigengutachten

Vorlage des Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet des Weinbaus amtswegige Einholung entsprechender Auskünfte bei der Landarbeiterkammer, zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin keine Landarbeiter beschäftigt amtswegige Einholung entsprechender Auskünfte bei der Landwirtschaftskammer, damit geklärt wird, ob xxx vollversichert ist amtswegige Einholung entsprechender Auskünfte bei der Landwirtschaftskammer, damit geklärt wird, dass die Beschwerdeführerin nicht Kammermitglied ist einzuholendes wirtschaftliches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bewirtschaftungskonzept nicht

vollziehbar ist amtswegige Einholung der Akten bei der Gemeinde xxx betreffend die Umwidmungen in Bauland Einvernahme eines informierten Vertreters der Bank xxx zum Kaufvertrag, der Höhe des Kaufpreises unter Abzug der Immobilienertragsteuer 6. Es werden daher gestellt die ANTRÄGE dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen, die beantragten Beweise aufzunehmen und der Beschwerde keine Folge zu geben.“ Die beiden Schriftsätze der mitbeteiligten Parteien wurden der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde übermittelt. Der erkennende Senat holte zu dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bewirtschaftungskonzept (Beilage ./2 zur Beschwerde) von der Abteilung 10 – Kompetenzzentrum Land- und Forstwirtschaft beim Amt der Kärntner Landesregierung ergänzend land- und forstwirtschaftliche Gutachten ein. Die landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten vom 16.1.2015, Zahl: 10-GAL-2/1-2015 und vom 16.2.2015, Zahl: 10-GAL-2/1-2015 sowie das forstfachliche Amtssachverständigengutachten vom 16.3.2015, Zahl: 10-GAF-23/4-2015 wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht und in der mündlichen Verhandlung erörtert. Das Erkenntnis wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.4.2015 verkündet. Über die Beschwerde wurde erwogen: Die Beschwerdeführerin xxx GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit dem Sitz in der xxx-Straße und wurde laut Notariatsakt am 6.2.2013 gegründet. Durch die Gründung wurden die im Eigentum des xxx stehenden sechs Landwirtschaften und die xxx Privatstiftung sowie die sonstigen Projekte in einer Gesellschaft zusammengefasst. Gegenstand der Gesellschaft ist laut Notariatsakt gemäß Punkt „Drittens“ die Vermögensverwaltung, Projektentwicklung von unbebauten und bebauten Grundstücken, die Bewirtschaftung, Vermarktung, Koordinierung und Durchführung von Projekten, Geschäften und Maßnahmen aller Art für diese; der Erwerb, die Veräußerung, die Anmietung und Vermietung von Vermögensgegenständen jeder Art; die Gründung, der Erwerb, Besitz, die Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmern im In- und Ausland sowie die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung solcherart von Unternehmen und Gesellschaften. Außerdem ist die Gesellschaft zu allen Tätigkeiten, Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Unternehmensgegenstandes notwendig, nützlich oder förderlich erscheinen, wie insbesondere die Pacht und Bewirtschaftung von Objekten und land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Vertrieb und Vermarktung von land- und forstwirtschaftlichen Produkten, die Beteiligung an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand sowie die Durchführung von sonstigen gewerblichen Tätigkeiten im Rahmen der Projektentwicklung und Bewirtschaftung, insoweit hiefür die gewerblichen Voraussetzungen vorliegen. xxx ist 100%iger (Allein-)Gesellschafter, seit 27.2.2013 handelsrechtlicher Geschäftsführer und vertritt selbständig. xxx ist Betriebs- und Wirtschaftsführer der xxx GmbH, weist landwirtschaftliche Qualifikationen auf und ist bei der Sozialversicherung der Bauern aufrecht pflichtversichert. Die xxx GmbH hat kein landwirtschaftliches Eigentum, ist jedoch seit 1.7.2013 land- und forstwirtschaftlich tätig. Am Gut xxx wurden Erdbewegungsarbeiten und Terrassierungen durchgeführt sowie Gehölze, Sträucher und Stauden entfernt.

erfolgter Bodenbearbeitung wurden 60.000 Weinstöcke gesetzt, eine Obstplantage angelegt und sämtliche Weingartenarbeiten durchgeführt. 15 ha Weinanbaufläche wurde geschaffen. Im Jahr 2013 wurde eine Weinverarbeitungsanlage gebaut, die eine Kapazität für die Vinifizierung von 80 ha aufweist. Der Weinanbau in xxx wurde am 26.3.2014 begonnen. In xxx sind 11 ha ausgepflanzt und 4 ha vorbereitet. Am xxxhof in xxx sind 12 ha im Vollertrag und 3 ha ausgepflanzt. Dort betreibt xxx seit 20 Jahren Weinbau. Die Weinverarbeitung des xxxhofs wurde von der xxx abgewickelt. Die xxx verarbeitet landwirtschaftliche Produkte, wie Wein, Obst und Schnaps. Auf xxx wird ein moderner land- und forstwirtschaftlicher Betrieb mit Schwerpunkt Wein- und Obstbau und als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb ein Buschenschank/Heuriger errichtet. Die Burgruine xxx, die bereits saniert wurde, bildet ein optisches Ensemble mit dem landwirtschaftlichen Weinbaubetrieb. xxx ist Allein- und Teileigentümer sowie Stifter der xxx Privatstiftung mit den land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften: EZ xxx GB xxx, EZ xxx GB xxx, EZ xxx GB xxx, EZ xxx GB xxx, EZ xxx GB xxx, EZ xxx GB xxx, EZ xxx GB xxx, EZ xxx GB xxx, EZ xxx GB xxx, EZ xxx GB xxx und sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Flächen im derzeit noch außerbücherlichen Eigentum. xxx bewirtschaftet als Land- und Forstwirt sowie Weinbauer selbst und gemeinsam mit seiner Ehefrau xxx, einer ausgebildeten Agraringenieurin und bei der Sozialversicherung der Bauern Pflichtversicherten, sowie landwirtschaftlichen Mitarbeitern diese Liegenschaften. Im Mitgliederstand der Landarbeiterkammer sind derzeit zwei landwirtschaftliche Arbeitnehmer sowie ein weiterer Arbeitnehmer angemeldet und wird xxx als Arbeitgeber geführt. Am 31.3.2014 stellte die xxx GmbH den Antrag dem - auszugsweise wiedergegeben „K A U F V E R T R A G„K A U F römisch fünf E R T R A G errichtet zwischen: 1) den Lebensgefährten Frau xxx , geboren am xxx, und Herrn xxx, geboren am xxx, beide wohnhaft in xxx, xxx, als gemeinsame Verkäufer einerseits, vertreten durch die xxx Bank, FN xxx, mit dem Sitz in xxx, xxx, aufgrund der Verkaufsvollmacht vom 22.01.2014, und 2) der Firma xxx GmbH, FN xxx, vertreten durch den selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer (handelsrechtlich) Herrn xxx, geboren am xxx, Unternehmer, xxx, xxx, als Käufer andererseits, wie folgt: 1. Frau xxx ist aufgrund des Übergabsvertrages vom 18.05.1978 zur Hälfte grundbücherliche Miteigentümerin der Liegenschaft EZ xxx GB xxx, Gerichtsbezirk Klagenfurt, eine land- und forstwirtschaftliche Besitzung vulgo xxx, bestehend aus land- und forstwirtschaftlichen, in der KG xxx und KG xxx liegenden Grundstücken mit der HofsteIle xxx am Grundstück xxx. Das Gesamtausmaß dieser Besitzung beträgt 435.660 m2. xxx ist aufgrund des Übergabsvertrages vom 11.05.2000 zur anderen Hälfte grundbücherlicher Miteigentümer dieser vor-und

beschriebenen Liegenschaft. Diese Liegenschaft ist Stammsitzliegenschaft bezüglich 1/9 Anteilsrechtes am Gemeinschaftsbesitz Agrargemeinschaft xxx nächst xxx GB xxx EZ xxx. Gegenstand dieses Rechtsgeschäftes sind die zum Gutsbestand gehörenden Grundstücke der EZ xxx GB xxx samt den Überlandgrundstücken in der KG xxx, den Gebäuden auf der Hofstelle und den Agraranteilen. Nicht verkauft wird der land- und forstwirtschaftliche Betrieb.“ die Genehmigung

dem Kärntner Grundverkehrsgesetz zu erteilen., die Genehmigung

dem Kärntner Grundverkehrsgesetz zu erteilen. Der Kaufvertrag wurde vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der xxx GmbH am 08.03.2014, von den Verkäufern am 17.03.2014 und der xxx Bank am 25.03.2014 unterfertigt. Die Verkäufer hatten am 22.1.2014 der xxx Bank eine Verkaufsvollmacht erteilt, da Verbindlichkeiten in der Höhe von ca. € 800.000 bestanden haben. Das Kaufobjekt umfasst die Hofstelle im Ausmaß von 9.924 m², landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 149.275 m², forstwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 255.181 m² und sonstige Grundstücke im Ausmaß von 21.280 m², somit gesamt 435.660 m². Die kaufgegenständlichen Flächen sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als Bauland-Dorfgebiet (ca. 2 ha) und als Grünland für die Land-und Forstwirtschaft, Gewässer etc. gewidmet. Die xxx GmbH beabsichtigt die landwirtschaftlichen Flächen des Kaufobjektes widmungsgemäß zu nutzen und die forstwirtschaftlichen Flächen einer Eigennutzung für Energieholz zuzuführen. Die nicht landwirtschaftlich nutzbaren Flächen sollen wegen der bestehenden Widmung als Bauland bzw. Bauerwartungsland einer Projektentwicklung zugeführt werden. Im vorgelegten Bewirtschaftungskonzept (Beilage ./2 zur Beschwerde), welches oben wiedergegeben wurde und worauf verwiesen wird, sind nähere Ausführungen zur beabsichtigten Nutzung enthalten. Zum Bewirtschaftungskonzept wurden land- und forstwirtschaftliche Amtssachverständigengutachten eingeholt. Im Gutachten vom 16.2.2015 führte der landwirtschaftliche Amtssachverständige u.a. aus, dass xxx aufgrund der stattfindenden überwiegend weinbaulichen Aktivitäten Nebenerwerbsland-und Forstwirt sei. Die kaufgegenständlichen landwirtschaftlichen Flächen könnten wie im Bewirtschaftungskonzept dargelegt in Zusammenhang mit dem existierenden Obst- un

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