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{'item': 'KLVwG-15/6/2015'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 5Art. 3§ 1§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum16.04.2015 GeschäftszahlKLVwG-15/6/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 25.11.2014, Zahl: BG-313/999/2014, wurde xxx

§ 5Abs. 1 und § 16 Abs. 2 und 3 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 i

Vm § 1 Abs. 1 Z 2a und § 2 Abs. 2 Z 2 BZP-VO, die Gewerbeberechtigung lautend auf „Taxi-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz), beschränkt auf 2 PKW“, im Standort xxx, entzogen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 25.11.2014, Zahl: BG-313/999/2014, wurde xxx

Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz 2 und 3 Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 a und Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, BZP-VO, die Gewerbeberechtigung lautend auf „Taxi-Gewerbe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz), beschränkt auf 2 PKW“, im Standort xxx, entzogen. Im Zuge des von der belangten Behörde durchgeführten Verwaltungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.7.2014, Zahl: BG-300/1258/2014, unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz sowie der §§ 1 Abs. 2 lit. a und 2 Abs. 2 Z 2 BZP-VO aufgefordert, den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit mittels einer in der Anlage übermittelten Bestätigung, welche von einem Wirtschaftstreuhänder, einem Steuerberater oder vom Vertreter einer Bank, entsprechend dem Konzessionsumfang, zu bestätigen ist, der Behörde bis 29.8.2014 vorzulegen, widrigenfalls das Entziehungsverfahren eingeleitet wird.Im Zuge des von der belangten Behörde durchgeführten Verwaltungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.7.2014, Zahl: BG-300/1258/2014, unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz sowie der Paragraphen eins, Absatz 2, Litera a und 2 Absatz 2, Ziffer 2, BZP-VO aufgefordert, den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit mittels einer in der Anlage übermittelten Bestätigung, welche von einem Wirtschaftstreuhänder, einem Steuerberater oder vom Vertreter einer Bank, entsprechend dem Konzessionsumfang, zu bestätigen ist, der Behörde bis 29.8.2014 vorzulegen, widrigenfalls das Entziehungsverfahren eingeleitet wird. Das Schreiben der belangten Behörde vom 23.7.2014, Zahl: BG-300/1258/2014, wurde dem Beschwerdeführer am 29.7.2014 durch Hinterlegung zugestellt, wie sich dies aus dem im Akt einliegenden unbedenklichen Rückschein ergibt. Dieser Aufforderung hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen und wurde der Behörde kein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit vorgelegt. In weiterer Folge wurde am 25.11.2014 der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. In der am 22.12.2014 eingebrachten Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid führte der Beschwerdeführer aus wie folgt: „Richtig ist, dass dem Beschwerdeführer das im bekämpften Bescheid angeführte Schreiben vom 23.07.2014 zugestellt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch im Jahre 2003 im Zuge des Verfahrens über die Erteilung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung sämtliche Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes, insbesonder auch den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit, erbracht hatte und auch keinerlei Hinweise gegeben waren, dass diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben wären, hat er berechtigterweise auf das nämliche Schreiben nicht reagiert. Festzuhalten ist, dass

§ 5Abs. 1 Gelverk

G 1996 die Vorausetzungen für die Festzuhalten ist, dass

Paragraph 5, Absatz eins, GelverkG 1996 die Vorausetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes, sohin auch die finanzielle Leistungsfähigkeit, zum Zeitpunkt der Erteilung derselben vorliegen müssen. Werden diese Voraussetzungen während der Ausübung der Gewerbeberechtigung nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Aus dem Gesetz lässt sich nicht ableiten, dass die erkennende Behörde die Voraussetzungen der finanziellen Leistungsfähigkeit entsprechend zu überprüfen habe. Keinesfalls lässt sich aus der anzuwendenden Gesetzsstelle entnehmen, dass die erkennende Gewerbebehörde berechtigt wäre ausschließlich aus der Tatsache, dass auf ein abgesetztes Schreiben nicht reagiert wird, zur Auffassung zu gelangen, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit beim Beschwerdeführer nicht mehr gegeben sei. Nicht nur, dass für eine allfällige nicht gegebene Leistungsfähigkeit bei der Erstbehörde keinerlei Hinweise vorlagen, hätte sie selbst in einem solchen Falle vorerst hinsichtlich der Leistungsfähigkeit ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen und in der Folge, unter Zugrundelegung der dann vorliegenden Beweisergebnisse, eine Entscheidung zu treffen gehabt. Es ist kommt im Geschäftsverkehr bekanntermaßen nicht selten vor, dass das ein oder andere Schriftstück, mag es auch von einer Behörde abgesetzt worden sein, "untergeht", sodass dadurch einer, ohnehin nicht gesetzmäßigen Aufforderung, nicht Folge geleistet wird. Selbst wenn man vermeinen würde, die Erstbehörde sei berechtigt oder gar verpflichtet regelmäßig die im § 5 Abs. 1 GelverkG angeführten Voraussetzungen zu überprüfen, was ausdrücklich bestritten wird, wäre es der erkennenden Behörde jedenfalls zumutbar gewesen, unter ausdrücklichem Hinweis auf allenfalls zu befürchtende Konsequenzen, die geforderte Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders, Steuerberaters oder eines Vertreters einer Bank vorzulegen. Es ist kommt im Geschäftsverkehr bekanntermaßen nicht selten vor, dass das ein oder andere Schriftstück, mag es auch von einer Behörde abgesetzt worden sein, "untergeht", sodass dadurch einer, ohnehin nicht gesetzmäßigen Aufforderung, nicht Folge geleistet wird. Selbst wenn man vermeinen würde, die Erstbehörde sei berechtigt oder gar verpflichtet regelmäßig die im Paragraph 5, Absatz eins, GelverkG angeführten Voraussetzungen zu überprüfen, was ausdrücklich bestritten wird, wäre es der erkennenden Behörde jedenfalls zumutbar gewesen, unter ausdrücklichem Hinweis auf allenfalls zu befürchtende Konsequenzen, die geforderte Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders, Steuerberaters oder eines Vertreters einer Bank vorzulegen. Die Erstbehörde hat daher, unter Verletzung von Verfahrensvorschriften, zu Unrecht den Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung entzogen, sodass der bekämpfte Be-scheid an Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aber auch inhaltlicher Rechtswidrigkeit leidet. Es werden sohin gestellt die BESCHWERDEANTRÄGE 1) der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Gewerbeberechtigung lautend auf "Taxi-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Zif. GelgenheitsverkehrsGesetz) beschränkt auf 2 Pkw" entzogen wurde; 1) der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Gewerbeberechtigung lautend auf "Taxi-Gewerbe (Paragraph 3, Absatz eins, Zif. GelgenheitsverkehrsGesetz) beschränkt auf 2 Pkw" entzogen wurde; 2) der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde I. Instanz zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlicher Entscheidung zurückzuverweisen.“2) der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde römisch eins. Instanz zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlicher Entscheidung zurückzuverweisen.“ Von der belangten Behörde wurde mit Schriftsatz vom 29.12.2014 die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx gegen den Bescheid vom 25.11.2014, Zahl: BGB-313/999/2014, zur Entscheidung vorgelegt. Mit Ladungsbeschluss vom 22.1.2015 wurde für den 24.2.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten anberaumt. Mit Schriftsatz vom 24.2.2015 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Vertagungsgesuch beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebracht. Diesem Vertagungsgesuch wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten entsprochen und wurde mit Ladungsbeschluss vom 24.2.2015 die für den 24.2.2015 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung auf den 24.3.2015 vertagt. Sowohl mit Ladungsbeschluss vom 22.1.2015, als auch mit Ladungsbeschluss vom 24.2.2015 wurden der Beschwerdeführer und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, entsprechende Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers

§ 5Gelverk

G iVm §§ 2 und 3 BZP-VO in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorzulegen.Sowohl mit Ladungsbeschluss vom 22.1.2015, als auch mit Ladungsbeschluss vom 24.2.2015 wurden der Beschwerdeführer und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, entsprechende Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers

Paragraph 5, GelverkG in Verbindung mit Paragraphen 2 und 3 BZP-VO in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorzulegen. Im Gegenstand fand am 24.3.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten statt. Den Aufforderungen vom 22.1.2015, Zahl: KLVwG-15/2/2015, und vom 24.2.2015, Zahl: KLVwG-15/4/2015, mit welchem dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde eine Bestätigung über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit für das Taxi-Gewerbe

§ 5Gelverk

G iVm § 2 und § 3 der BZP-VO vorzulegen, wurde vom Beschwerdeführer nicht entsprochen. Vom Rechtsvertreter wurde ergänzend ausgeführt, dass der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit aus Sicht des Beschwerdeführers und der gesetzlichen Bestimmungen nicht notwendig sei, da die finanzielle Leistungsfähigkeit lediglich im Zeitpunkt der Konzessionserteilung nachzuweisen wäre, nicht jedoch während aufrechter Konzessionsausübung.Den Aufforderungen vom 22.1.2015, Zahl: KLVwG-15/2/2015, und vom 24.2.2015, Zahl: KLVwG-15/4/2015, mit welchem dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde eine Bestätigung über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit für das Taxi-Gewerbe

Paragraph 5, GelverkG in Verbindung mit Paragraph 2 und Paragraph 3, der BZP-VO vorzulegen, wurde vom Beschwerdeführer nicht entsprochen. Vom Rechtsvertreter wurde ergänzend ausgeführt, dass der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit aus Sicht des Beschwerdeführers und der gesetzlichen Bestimmungen nicht notwendig sei, da die finanzielle Leistungsfähigkeit lediglich im Zeitpunkt der Konzessionserteilung nachzuweisen wäre, nicht jedoch während aufrechter Konzessionsausübung. Vom Beschwerdeführer wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 24.3.2015 Nachstehendes zu Protokoll gegeben: „Das Taxigewerbe wird vom Einzelunternehmen xxx ausgeübt. Das Taxigewerbe wird nach wie vor ausgeübt. Das Taxigewerbe umfasst zwei Fahrzeuge. Die Gewerbeberechtigung ist nach wie vor aufrecht, es ist jedoch beabsichtigt in nächster Zeit das Gewerbe zu löschen, da ich in den Ruhestand wechseln werde. Dann soll das Taxigewerbe von meiner Frau weiter ausgeübt werden. Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit kann von mir derzeit nicht erbracht und vorgelegt werden. Es bestehen Steuerrückstände in der Höhe von insgesamt Euro 21.000,--. Ich denke, dass die Steuerrückstände das Taxigewerbe ca. 1.600,-- Euro betragen. Ich habe eine Arbeitnehmerin beschäftigt. Dabei handelt es sich um meine Frau. Es bestehen ebenfalls Rückstände hinsichtlich von Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von rund Euro 600,--. Ich hafte persönlich für Schulden in der Höhe von insgesamt ca. Euro 60.000,--. Die Schulden rühren teilweise aus dem privaten Bereich, aber auch aus unternehmerischer Tätigkeit in der Vergangenheit her. Geringfügig rühren diese Schulden auch aus dem Taxiunternehmen, wie bereits erwähnt, her.“ Rechtslage: § 5 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz lautet: Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen

Art. 3Verordnung (EG) Nr.

1071/09 erfüllt sind:Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen

Artikel 3, Verordnung (EG) Nr.

1071/09 erfüllt sind:

  1. die Zuverlässigkeit,
  2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,
  3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
  4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich. Z 1 bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.Ziffer eins bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (Paragraph 4,) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die Paragraphen 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

§ 1Abs.

1 Z 2 lit. a Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr – BZP-VO gelten die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit auch für das Taxi-Gewerbe.

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr – BZP-VO gelten die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit auch für das Taxi-Gewerbe. § 2 Abs. 1 und 2 BZP-VO lauten wie folgt:Paragraph 2, Absatz eins und 2 BZP-VO lauten wie folgt:

(1)Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:
  1. den letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;
  2. die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;
  3. als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;
  4. die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
  5. das Betriebskapital.
(2)Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich […]
  1. für die Z 2-Gewerbe auf mindestens € 7.500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.
  2. für die Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, auf mindestens € 7.500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.

§ 3Abs.

3 BZP-VO kann der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Z 2-Gewerbe durch Vorlage eines Prüfungsberichts einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in § 2 genannten Posten enthalten sein. Wenn sich aus dem Prüfungsbericht ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden. Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Anforderungen des § 2 Abs. 2 Z 2 erfüllt werden müssen.

Paragraph 3, Absatz 3, BZP-VO kann der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Ziffer 2 -, G, e, w, e, r, b, e, durch Vorlage eines Prüfungsberichts einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in Paragraph 2, genannten Posten enthalten sein. Wenn sich aus dem Prüfungsbericht ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden. Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, dass die Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllt werden müssen. Erwägungen: xxx ist laut Auszug aus dem Gewerberegister vom 8.10.2014, Reg. Zl: C/348/1, Inhaber einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Taxi- Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz), beschränkt auf 2 PKW“, im Standort xxx. Die Entstehung der Gewerbeberechtigung ist mit 18.2.2003 datiert.xxx ist laut Auszug aus dem Gewerberegister vom 8.10.2014, Reg. Zl: C/348/1, Inhaber einer Gewerbeberechtigung lautend auf „Taxi- Gewerbe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Gelegenheitsverkehrsgesetz), beschränkt auf 2 PKW“, im Standort xxx. Die Entstehung der Gewerbeberechtigung ist mit 18.2.2003 datiert. Entsprechend der Bestimmung des § 5 Abs. 1 GelverkG müssen sämtliche Voraussetzungen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen von Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Zu diesen Voraussetzungen zählt

§ 5Abs. 1 Z 2 Gelverk

G auch die finanzielle Leistungsfähigkeit. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, GelverkG müssen sämtliche Voraussetzungen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen von Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Zu diesen Voraussetzungen zählt

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, GelverkG auch die finanzielle Leistungsfähigkeit. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen nach § 5 Abs. 1 GelverkG sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit iSd § 2 BZP-VO sind die in § 2 Abs. 1 leg. cit demonstrativ aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen, wobei in § 2 Abs. 2 leg. cit darüber hinaus zwingend („… muss jedenfalls…“) angeordnet ist, dass das Unternehmen jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen muss, die sich der Höhe nach auf € 7.500,-- für jedes Fahrzeug belaufen (Zif. 2). Nach der hg. Rechtsprechung hat die Partei an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiellrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind, was in Ansehung der Vollziehung des § 5 GelverkG iVm § 2 BZP-VO insofern zutrifft, als damit im Zusammenhang stehende Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzt (vgl. VwGH 26.4.2011, 2010/03/0186).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen nach , Paragraph 5, Absatz eins, GelverkG sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit iSd Paragraph 2, BZP-VO sind die in Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit demonstrativ aufgezählten Kriterien zu berücksichtigen, wobei in Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit darüber hinaus zwingend („… muss jedenfalls…“) angeordnet ist, dass das Unternehmen jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen muss, die sich der Höhe nach auf € 7.500,-- für jedes Fahrzeug belaufen (Zif. 2). Nach der hg. Rechtsprechung hat die Partei an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiellrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind, was in Ansehung der Vollziehung des Paragraph 5, GelverkG in Verbindung mit Paragraph 2, BZP-VO insofern zutrifft, als damit im Zusammenhang stehende Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzt vergleiche VwGH 26.4.2011, 2010/03/0186). Unter Verweis auf die eben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führt das Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich aus dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz nicht ableiten lasse, dass die Behörde die Voraussetzungen der finanziellen Leistungsfähigkeit entsprechend zu prüfen habe und dass die Gewerbebehörde nicht berechtigt gewesen wäre, allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf ihr Schreiben vom 23.7.2014 nicht reagiert hat, zur Auffassung zu gelangen, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben sei und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren hätte durchführen müssen, zu keinem Erfolg. Der Beschwerdeführer wäre unter Verweis auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angehalten gewesen, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes durch Vorlage entsprechender Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit, wie im Schreiben der belangten Behörde vom 23.7.2014 gefordert, mitzuwirken. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sollte der Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht vorgelegt werden, das Entziehungsverfahren eingeleitet wird. Auch in dem vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten Beschwerdeverfahren konnte vom Beschwerdeführer ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht erbracht werden. Der Beschwerdeführer führte im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.3.2015 selbst aus, dass er den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit derzeit nicht erbringen kann. Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer ausgesagt, dass insgesamt Steuerrückstände in der Höhe von € 21.000,-- bestehen, wobei die Steuerrückstände das Taxi-Gewerbe betreffend ca. € 1.600,-- betragen und ebenso Rückstände hinsichtlich von Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von € 600,-- bestehen. Weiters haftet er persönlich für Schulden in der Höhe von € 60.000,--, welche teils aus dem privaten Bereich und teils aus der unternehmerischen Tätigkeit, geringfügig auch aus dem Taxiunternehmen, herrühren.Darüber hinaus wurde vom Beschwerdeführer ausgesagt, dass insgesamt Steuerrückstände in der Höhe von € 21.000,-- bestehen, wobei die Steuerrückstände das Taxi-Gewerbe betreffend ca. € 1.600,-- betragen und ebenso Rückstände hinsichtlich von Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von , € 600,-- bestehen. Weiters haftet er persönlich für Schulden in der Höhe von € 60.000,--, welche teils aus dem privaten Bereich und teils aus der unternehmerischen Tätigkeit, geringfügig auch aus dem Taxiunternehmen, herrühren. Die belangte Behörde hat somit zu Recht mit Bescheid vom 25.11.2014, Zahl: BGB-313/999/2014, dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung lautend auf das Taxi-Gewerbe entzogen. Daher war der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.15.6.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.