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KLVwG-2250-2252/9/2014

Obsah (6)§ 36§ 28§ 25aArt. 133§ 7§ 60

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.04.2015 GeschäftszahlKLVwG-2250-2252/9/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Besc

§ 36Abs.

3 K-BO den Beschwerdeführern aufgetragen wurde, die auf der Parzelle xxx, KG xxx, widerrechtlich errichteten Holzunterstände im Ausmaß von ca. 2,00 m x 1,00 m und einer Höhe von 1,00 m innerhalb von 2 Wochen zu beseitigen, abgewiesen wurde, nach am 11.03.2015 durchgeführter öffentlich mündlicher Beschwerdeverhandlung

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerden des xxx, der xxx und der xxx, alle wohnhaft xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 18.06.2014, Zahl: 131/1/V.-01030/1-2013/004/2/2014, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 20.12.2013, mit welchem

, Paragraph 36, Absatz 3, K-BO den Beschwerdeführern aufgetragen wurde, die auf der Parzelle xxx, KG xxx, widerrechtlich errichteten Holzunterstände im Ausmaß von ca. , 2,00 m x 1,00 m und einer Höhe von 1,00 m innerhalb von 2 Wochen zu beseitigen, abgewiesen wurde, nach am 11.03.2015 durchgeführter öffentlich mündlicher Beschwerdeverhandlung

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Den Beschwerden wirdrömisch eins. Den Beschwerden wird F o l g e g e g e b e n und der Bescheid des Gemeindevorstandes der xxx im Rosental vom 18.06.2014, Zahl: 131/1/V.-01030/1-2013/004/2/2014, geändert wie folgt: „Den Berufungen der Gemeindebürger xxx, xxx und xxx, alle wohnhaft in xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 20.12.2013, GZ: 131/1/Wu.-, mit welchem die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Beseitigung der auf der Parzelle xxx, KG xxx, widerrechtlich errichteten Holzunterstände im Ausmaß von ca. 2,00 m x 1,00 m und einer Höhe von ca. 1,00 m auftragen wurde, wird Folge gegeben und dieser Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 20.12.2013, GZ: 131/1/Wu.-, aufgehoben.“und der Bescheid des Gemeindevorstandes der xxx im Rosental vom 18.06.2014, Zahl: 131/1/V.-01030/1-2013/004/2/2014, geändert wie folgt: „Den Berufungen der Gemeindebürger xxx, xxx und xxx, alle wohnhaft in xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 20.12.2013, GZ: 131/1/Wu.-, mit welchem die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Beseitigung der auf der Parzelle xxx, KG xxx, widerrechtlich errichteten Holzunterstände im Ausmaß von ca. 2,00 m x 1,00 m und einer Höhe von ca. 1,00 m auftragen wurde, wird Folge gegeben und dieser Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 20.12.2013, , GZ: 131/1/Wu.-, aufgehoben.“ II. römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 20.12.2013 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen,

§ 36Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. 62/1996 idg

F, auf der Parzelle xxx, KG xxx, den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung der entgegen § 7 Abs. 3 K-BO ausgeführten bewilligungsfreien,

§ 7Abs.

1 lit. a und lit. t leg. cit. mitteilungspflichtigen widerrechtlich errichteten Holzunterständen im Ausmaß von ca. 2,00 m x 1,00 m und einer Höhe von 1,00 m innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides herzustellen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 20.12.2013 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen,

Paragraph 36, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 62 aus 1996, idgF, auf der Parzelle xxx, KG xxx, den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung der entgegen Paragraph 7, Absatz 3, K-BO ausgeführten bewilligungsfreien,

, Paragraph 7, Absatz eins, Litera a und Litera t, leg. cit. mitteilungspflichtigen widerrechtlich errichteten Holzunterständen im Ausmaß von ca. 2,00 m x 1,00 m und einer Höhe von 1,00 m innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides herzustellen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass

§ 7Abs.

3 der Kärntner Bauordnung bewilligungsfreie Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. a bis u leg. cit. den Anforderungen der §§ 13 Abs. 2 lit. a bis c, 17 Abs. 2, 26 und 27 der Kärntner Bauordnung sowie den Kärntner Bauvorschriften und dem Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan entsprechen müssen, sofern § 14 der Kärntner Bauordnung nichts anderes bestimme. Eine Mitteilung nach § 7 Abs. 4 der Kärntner Bauordnung über die geplante Errichtung eines bewilligungsfreien Bauvorhabens (zwei Holzunterstände im Ausmaß von je ca. 2,00 m x 1,00 m und einer Höhe von ca. 1,00 m versehen mit einem Pultdach) auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, liege der Baubehörde nicht vor. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, weise im derzeit rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx die Widmung Bauland/Wohngebiet auf. Bei der am 12.12.2013 durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung sei der zuvor angeführte Sachverhalt festgestellt worden und auch, dass die errichteten Bauvorhaben als Unterstände für Schweine dienen würden, die sich auf einer mit einem Weidezaun umzäunten Fläche auf dem gegenständlichen Grundstück befinden würden. Die Errichtung eines Gebäudes zur Schweinehaltung stehe im Widerspruch zum rechtskräftigten Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx, demgemäß ein solches auf einer als Bauland/Wohngebiet gewidmeten Grundstücksfläche nicht zulässig sei.Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass

Paragraph 7, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung bewilligungsfreie Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a bis u leg. cit. den Anforderungen der Paragraphen 13, Absatz 2, Litera a bis c, 17 Absatz 2, 26 und 27 der Kärntner Bauordnung sowie den Kärntner Bauvorschriften und dem Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan entsprechen müssen, sofern Paragraph 14, der Kärntner Bauordnung nichts anderes bestimme. Eine Mitteilung nach Paragraph 7, Absatz 4, der Kärntner Bauordnung über die geplante Errichtung eines bewilligungsfreien Bauvorhabens (zwei Holzunterstände im Ausmaß von je ca. 2,00 m x 1,00 m und einer Höhe von ca. 1,00 m versehen mit einem Pultdach) auf Parzelle Nr. xxx, , KG xxx, liege der Baubehörde nicht vor. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, weise im derzeit rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx die Widmung Bauland/Wohngebiet auf. Bei der am 12.12.2013 durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung sei der zuvor angeführte Sachverhalt festgestellt worden und auch, dass die errichteten Bauvorhaben als Unterstände für Schweine dienen würden, die sich auf einer mit einem Weidezaun umzäunten Fläche auf dem gegenständlichen Grundstück befinden würden. Die Errichtung eines Gebäudes zur Schweinehaltung stehe im Widerspruch zum rechtskräftigten Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx, demgemäß ein solches auf einer als Bauland/Wohngebiet gewidmeten Grundstücksfläche nicht zulässig sei. Stelle die Baubehörde fest, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung ausgeführt oder vollendet werden, so habe sie dem Grundeigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.Stelle die Baubehörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung ausgeführt oder vollendet werden, so habe sie dem Grundeigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Aufgrund der Einfachheit der Ausführung sei die Beseitigung innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zumutbar. Aufgrund der seitens der Beschwerdeführer erhobenen Berufung, in welcher der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass die gegenständlichen Unterstände kein Gebäude iSd Kärntner Bauordnung darstellen würden und darüber hinaus für die Herstellung kein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich sei, weshalb auch von einer baulichen Anlage iSd Kärntner Bauordnung 1996 nicht auszugehen sei, erging der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 18.06.2014, mit welchem die Berufung gegen den oben angeführten Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 20.12.2013 als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass seitens des Amtssachverständigen der Verwaltungsgemeinschaft Villach, Baudienst, festgehalten worden sei, dass zur Errichtung der Unterstände ein gewisses Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei (Dimensionierung der tragenden Bauteile, Verbindung mit dem Boden zur Gewährung der Standsicherheit bzw. Sturm- und Kippsicherheit). Ob die bauliche Anlage konstruktiv einfach oder konstruktiv aufwendig ausgeführt sei und mit welchem Zeitaufwand die Errichtung der baulichen Anlage verbunden sei, sei zur Beurteilung der Umstände als bauliche Anlage nicht relevant. Öffentliche Interessen durch die Errichtung der Unterstände würden dahingehend berührt, da bei nicht fachgemäßer Errichtung der Unterstände (fehlende bautechnische Kenntnisse) bei starkem Wind bzw. Sturm die Interessen der Sicherheit durch fachlich nicht richtig befestigte und im Boden verankerte Bauteile für die angrenzenden Grundstücke und die vorbeiführende öffentliche Straße nicht gewährleistet werden könne. Daraus habe die belangte Behörde abgeleitet, dass es sich im Gegenstand um eine bauliche Anlage handle, welche der Tierhaltung diene und sei diese Tierhaltung aufgrund der Widmung des gegenständlichen Grundstückes als „Bauland/Wohngebiet“ unzulässig. Mit Schriftsatz vom 16.07.2014 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx und führten aus wie folgt: „

  1. Beschwerdegegenstand Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 18.6.2014, GZ.:131/1N-01030/1-2013/004/2/2014, welcher am 20.6.2014 zugestellt wurde, erheben wir in offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
  2. Sachverhalt Wir sind grundbücherliche Miteigentümer diverser Liegenschaften sowie Pächter zusätzlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen in der Katastralgemeinde xxx und betreiben in xxx eine Nebenerwerbslandwirtschaft. Für den Eigenbedarf werden auf dem Grundstück xxx Landw. (Feld/Wiese) von März bis Oktober Schweine, in der Regel eine Muttersau mit Wurf, gehalten. Innerhalb einer Umzäunung befinden sich zwei Unterstände, die zum Schutz der Schweine vor Witterungseinflüssen wie Regen und Sonne dienen. Die Tierhaltung erfolgt gesetzmäßig und artgerecht, was auch vom Amtstierarzt bestätigt wurde. Die Errichtung der Unterstände erfolgte sogar auf Empfehlung des Tierarztes. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 20.12.2013 wurde die Beseitigung der Unterstände aufgetragen. Begründet wurde der Auftrag im Wesentlichen damit, dass es sich um bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. a und t Kärntner Bauordnung 1996 handle, welche nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes im Widerspruch zum rechtskräftigen Flächenwidmungsplan stünden. In unserer gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingebrachten Berufung haben wir die Aufhebung des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt und den Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den Unterständen weder um Gebäude noch um bauliche Anlagen im Sinn des Gesetzes handle. Mit dem bekämpften Bescheid wurde unsere Berufung als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 20.12.2013 wurde die Beseitigung der Unterstände aufgetragen. Begründet wurde der Auftrag im Wesentlichen damit, dass es sich um bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a und t Kärntner Bauordnung 1996 handle, welche nach Paragraph 7, Absatz 3, des Gesetzes im Widerspruch zum rechtskräftigen Flächenwidmungsplan stünden. In unserer gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingebrachten Berufung haben wir die Aufhebung des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt und den Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den Unterständen weder um Gebäude noch um bauliche Anlagen im Sinn des Gesetzes handle. Mit dem bekämpften Bescheid wurde unsere Berufung als unbegründet abgewiesen.
  3. Beschwerdegründe Als Beschwerdegründe machen wir die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und führen dazu folgendes aus. Im Ermittlungsverfahren wurden von der Behörde mehrere Stellungnahmen eingeholt. Es handelt sich um eine schriftliche Rechtsauskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung, Rechtliche Raumordnung, vom 6.5.2014, eine Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 L, vom 3.4.2014 sowie um Stellungnahmen des Amtssachverständigen der Verwaltungsgemeinschaft Villach vom 12.12.2013 und 15.5.
  4. Die genannten Stellungnahmen wurden uns nicht zur Kenntnisnahme und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt und werden im bekämpften Bescheid nur auszugsweise zitiert. Darüber hinaus wird im Bescheid auf eine .Rechtsauffassung" des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 7, vom 16.2.2013 hingewiesen. Diese Rechtsauffassung wurde uns im Verfahren nicht zur Stellungnahme übermittelt und wird auch im angefochtenen Bescheid nicht näher wiedergegeben. Sie wird aber sehr wohl als Begründung für die Entscheidung herangezogen. Aus den angeführten Gründen wurde von der Behörde das uns als Partei zustehende Recht auf Parteiengehör verletzt. Der bekämpfte Bescheid ist daher wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften inhaltlich rechtswidrig. Die verfahrensgegenständlichen Unterstände sind in Form einer Holzkonstruktion mit Pultdach und den Abmessungen cirka 1 x 2 Meter und einer Höhe von 1 Meter ausgeführt. Die Behörde qualifiziert die Unterstände als mitteilungspflichtige Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. a (Gebäude) und lit. t (Gebäude, Gebäudeteile. sonstige bauliche Anlagen). Nach einhelliger Rechtsprechung handelt es sich bei einem Gebäude um einen nach den Regeln der Baukunst umschlossenen Raum. Die Unterstände erfüllen diese Kriterien nicht und stellen daher eindeutig keine Gebäude im Sinn der Kärntner Bauordnung 1996 dar. Die Beurteilung, wonach es sich bei den Anlagen um Gebäude handelt, ist somit eindeutig unrichtig. Nach der Rechtsprechung wird unter baulicher Anlage eine Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren. Alle drei Voraussetzungen müssen vorliegen. In Anlehnung an die Stellungnahme des Amtssachverständigen der Verwaltungsgemeinschaft Villach qualifiziert die Behörde die Unterstände als bauliche Anlagen im Sinn der zitierten Rechtsprechung. Die bezeichnete Stellungnahme ist nicht schlüssig und auch fachlich unrichtig. Es fällt auf, dass der Sachverständige die Begriffe Gebäude und bauliche Anlage grundsätzlich gleichsetzt. Nach der aufgezeigten Rechtsprechung ist das unrichtig und sehr wohl zwischen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu differenzieren. Die Feststellung des Sachverständigen, wonach zur Errichtung der Unterstände das vom Gesetz geforderte Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, ist unrichtig. Tatsächlich ist zur Errichtung das vom Gesetz geforderte Maß bautechnischer Kenntnisse objektiv gesehen nicht erforderlich. Zur Frage, ob eine Verbindung mit dem Boden vorliegt, wird vom Amtssachverständigen überhaupt nicht Stellung genommen. Die Stellungnahme des Amtssachverständigen kann aus den angeführten Gründen nicht Grundlage für einen dem Gesetz entsprechenden Bescheid sein. Der Bescheid ist daher wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung materiell rechtswidrig. Die verfahrensgegenständlichen Unterstände sind in Form einer Holzkonstruktion mit Pultdach und den Abmessungen cirka 1 x 2 Meter und einer Höhe von 1 Meter ausgeführt. Die Behörde qualifiziert die Unterstände als mitteilungspflichtige Vorhaben nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, (Gebäude) und Litera t, (Gebäude, Gebäudeteile. sonstige bauliche Anlagen). Nach einhelliger Rechtsprechung handelt es sich bei einem Gebäude um einen nach den Regeln der Baukunst umschlossenen Raum. Die Unterstände erfüllen diese Kriterien nicht und stellen daher eindeutig keine Gebäude im Sinn der Kärntner Bauordnung 1996 dar. Die Beurteilung, wonach es sich bei den Anlagen um Gebäude handelt, ist somit eindeutig unrichtig. Nach der Rechtsprechung wird unter baulicher Anlage eine Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren. Alle drei Voraussetzungen müssen vorliegen. In Anlehnung an die Stellungnahme des Amtssachverständigen der Verwaltungsgemeinschaft Villach qualifiziert die Behörde die Unterstände als bauliche Anlagen im Sinn der zitierten Rechtsprechung. Die bezeichnete Stellungnahme ist nicht schlüssig und auch fachlich unrichtig. Es fällt auf, dass der Sachverständige die Begriffe Gebäude und bauliche Anlage grundsätzlich gleichsetzt. Nach der aufgezeigten Rechtsprechung ist das unrichtig und sehr wohl zwischen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen zu differenzieren. Die Feststellung des Sachverständigen, wonach zur Errichtung der Unterstände das vom Gesetz geforderte Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, ist unrichtig. Tatsächlich ist zur Errichtung das vom Gesetz geforderte Maß bautechnischer Kenntnisse objektiv gesehen nicht erforderlich. Zur Frage, ob eine Verbindung mit dem Boden vorliegt, wird vom Amtssachverständigen überhaupt nicht Stellung genommen. Die Stellungnahme des Amtssachverständigen kann aus den angeführten Gründen nicht Grundlage für einen dem Gesetz entsprechenden Bescheid sein. Der Bescheid ist daher wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung materiell rechtswidrig. Auf unser Ersuchen hat ein Mitarbeiter der Landwirtschaftskammer Kärnten die Unterstände besichtigt. In der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Kärnten vom
  5. Juli 2014, welche dieser Beschwerde beigelegt wird, wird dezidiert zum Ausdruck gebracht, dass für die Errichtung der Unterstände kein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei und dass die Unterstände keine feste Verbindung mit dem Erdboden aufweisen, weshalb es sich nicht um bauliche Anlagen im Sinn der Kärntner Bauordnung 1996 handle. Wir schließen uns den Ausführungen in der Stellungnahme der LK Kärnten vollinhaltlich an und beantragen, diese Beurteilung der Entscheidung zugrunde zu legen. Der Vollständigkeit halber ist noch folgendes festzuhalten. Im angefochtenen Bescheid wird festgehalten, dass die gegenständliche Tierhaltung geeignet ist, eine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigung der Bewohner zu verursachen. Diese Behauptung wird nicht näher begründet und ist insbesondere auch nicht auf der Grundlage der Äußerung eines Sachverständigen ergangen. Auch diese Beurteilung ist fachlich unrichtig.
  6. Beschwerdeantrag Aus den vorgebrachten Gründen richten wir an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie in der Sache selbst zu entscheiden, unserer Berufung stattzugeben und den Bescheid des Bürgermeisters vom 20.12.2013 ersatzlos aufzuheben.“ Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx. Das gegenständliche Grundstück weist nach dem rechtskräftigten Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx die Widmung „Bauland/Wohngebiet“ auf. Die Beschwerdeführer haben auf dem oben angeführten Grundstück zwei Holzunterstände errichtet, wobei es sich um an einer Längsseite offene Holzkonstruktionen aus Brettern, Rund- und Kanthölzern mit einem Pultdach aus Wellfaserzementplatten handelt. Die Unterstände haben ein Ausmaß von 2,00 m x 1,00 m im Grundriss, mit einer Höhe von ca. 1,00 m. Zumindest einer der Unterstände ist, wie auf den Lichtbildern zu erkennen, mit dem Untergrund fest verbunden. Die Bodenkonstruktion ruht auf im Erdboden verankerten Rundhölzern und ist in geringer Distanz zum Untergrund errichtet. Die vertikalen Kanten werden durch Vierkanthölzer gebildet, auf die waagrecht liegende Bretter geschraubt sind. Den Abschluss bildet ein aus mehreren Wellfaserzementdachplatten zusammengesetztes Pultdach mit geringer Neigung. Die gegenständlichen Unterstände dienen der Haltung von Schweinen. Für die Ausführung der Unterstände ist „handwerkliches Geschick“ ausreichend, auch wenn diese entgegen der tatsächlichen Ausführung ordnungsgemäß errichtet werden würden. Bautechnische Kenntnisse oder gar ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen sind bzw. ist dafür nicht erforderlich. Ein Transport der gegenständlichen Holzkonstruktionen mit Pultdach ist ohne technische Hilfsmittel möglich und ist eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden alleine, aufgrund des Gewichtes der gegenständlichen Holzkonstruktionen, nicht gegeben. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie auf der am 11.03.2015 durchgeführten öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Beschwerdeführer sowie die Vertreter der belangten Behörde und der beigezogene Sachverständige, xxx, gehört wurden. In der gegenständlichen Verhandlung wurde das Gutachten xxx vom 13.02.2015 erörtert. In diesem Gutachten (ON 6) führte der Amtssachverständige aus wie folgt: „Gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen Allgemeiner Teil: 1) Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten Fromillerstraße 20 9020 Klagenfurt am Wörthersee 2) Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: - Vier Lichtbilder, in Vorlage gebracht durch die Marktgemeinde xxx. 3) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: Mit der Mailanfrage vom
  7. Februar 2015 wurden vom Verwaltungsgericht die von der Marktgemeinde xxx in Vorlage gebrachten Lichtbilder übermittelt mit dem Ersuchen, eine Stellungnahme abzugeben, inwieweit für die Herstellung dieser Unterstände ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist und ob diese Unterstände mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht wurden (Judikatur Verwaltungsgerichtshof VwGH 2006/05/0236). Sollte für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Unterstände in der vorgenommenen Form kein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnis erforderlich sein, möge auch dazu Stellung genommen werden, ob ein solches Maß an bautechnischer Kenntnis für die ordnungsgemäße Errichtung eines solchen Unterstandes notwendig ist, bzw. auch dessen Verbindung mit dem Boden. Befund: Bei den verfahrensgegenständlichen Unterständen handelt es sich um einfache, an einer Längsseite offene Holzkonstruktionen aus Brettern, Rund- und Kanthölzern mit einem Pultdach aus Wellfaserzementplatten auf der Parzelle Nr. xxx der KG xxx. Die Abmessungen der Unterstände betragen laut Angaben im Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx ca. 2,00 x 1,00 m im Grundriss mit einer Höhe von ca. 1,00 m. Zumindest einer der Unterstände ist, wie auf den Lichtbildern zu erkennen ist, mit dem Untergrund fest verbunden. Die Bodenkonstruktion ruht auf im Erdboden verankerten Rundhölzern und ist in geringer Distanz zum Untergrund errichtet. Die vertikalen Kanten werden durch Vierkanthölzer gebildet, auf die waagrecht liegende Bretter geschraubt sind. Den Abschluss bildet ein aus mehreren Wellfaserzement-Dachplatten zusammengesetztes Pultdach mit geringer Neigung. Die Ausbildung der Gründung des zweiten Unterstandes ist an Hand der Lichtbilder nicht zu erkennen, es wird aber ha. angenommen, dass beide Unterstände in ähnlicher Weise ausgeführt wurden. Die Unterstände befinden sich innerhalb in etwa gleich großer Verschläge und dienen, wie den Lichtbildern zu entnehmen ist, offensichtlich der Haltung von alten Schweinerassen. Wie den Informationen des KAGIS zu entnehmen ist, besteht für die Parzelle Nr. xxx der KG xxx Elend die Widmung Bauland Wohngebiet. Stellungnahme: Zur Frage des Landesverwaltungsgerichtes nach den Erfordernissen bautechnischer Kenntnisse für die Ausführung der Unterstände und nach der Verbindung mit dem Boden wird unter Verweis auf relevante Judikaturen des VwGH  Die Kärntner Bauordnung 1992 enthält keine Definition des Begriffes "bauliche Anlage", jedoch wird nach der langjährigen Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 17.10.1978, 610/76, VwSlg 9657 Al1978) unter einer baulichen Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (E 31.07.2007, GZ 2006/05/0236).  Bewilligungsfreie Vorhaben im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. q Kärntner Bauordnung 1996 setzen voraus, dass es sich um Gebäude, um Gebäudeteile, eine sonstige bauliche Anlage oder Teile von solchen handelt, die mit den in den lit. a bis p des § 7 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 genannten Vorhaben im Hinblick auf ihre Größe und die Auswirkungen der Anrainer vergleichbar sind. Die in § 7 Abs. 1 lit. q Kärntner Bauordnung 1996 geforderte Vergleichbarkeit eines Bauvorhabens bezieht sich auf die in den lit. a bis p des § 7 Abs. 1 leg. cit. genannten Vorhaben und nicht nur auf die in diesen Tatbeständen erwähnten Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaßen oder Nennwärmeleistungen solcher Vorhaben allein. Damit wird auch nicht der Generaltatbestand des § 7 Abs. 1 lit. q Kärntner Bauordnung 1996 seiner Anwendbarkeit beraubt. Vergleichbar im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. q Kärntner Bauordnung 1996 mit dem Tatbestand des § 7 Abs. 1 lit. a leg. cit. wäre z.B. die Errichtung einer nicht als Gebäude zu qualifizierenden baulichen Anlage bis zu 16 m² Grundfläche, sofern sie nicht einem anderen Tatbestand im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. a bis p Kärntner Bauordnung 1996 zu unterstellen ist (E 31.07.2007, GZ 2006/05/0236). Bewilligungsfreie Vorhaben im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera q, Kärntner Bauordnung 1996 setzen voraus, dass es sich um Gebäude, um Gebäudeteile, eine sonstige bauliche Anlage oder Teile von solchen handelt, die mit den in den Litera a bis p des Paragraph 7, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 genannten Vorhaben im Hinblick auf ihre Größe und die Auswirkungen der Anrainer vergleichbar sind. Die in Paragraph 7, Absatz eins, Litera q, Kärntner Bauordnung 1996 geforderte Vergleichbarkeit eines Bauvorhabens bezieht sich auf die in den Litera a bis p des Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. genannten Vorhaben und nicht nur auf die in diesen Tatbeständen erwähnten Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaßen oder Nennwärmeleistungen solcher Vorhaben allein. Damit wird auch nicht der Generaltatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Litera q, Kärntner Bauordnung 1996 seiner Anwendbarkeit beraubt. Vergleichbar im Sinne des , Paragraph 7, Absatz eins, Litera q, Kärntner Bauordnung 1996 mit dem Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, leg. cit. wäre z.B. die Errichtung einer nicht als Gebäude zu qualifizierenden baulichen Anlage bis zu 16 m² Grundfläche, sofern sie nicht einem anderen Tatbestand im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a bis p Kärntner Bauordnung 1996 zu unterstellen ist (E 31.07.2007, GZ 2006/05/0236).  Für die Frage, ob für ein Bauwerk

§ 60Abs. 1 lit. b Wr Bau

O eine Baubewilligung zu erwirken ist, ist maßgebend, ob bei ordnungsgemäßer Ausführung des Bauwerkes in seiner Gesamtheit objektiv ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse, wozu auch solche auf dem Gebiet der Statik gehören, erforderlich bzw. eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben ist. Auf ein gewisses handwerkliches Geschick, das letztlich jeder Bastler braucht, kommt es jedoch nicht an. Bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, erfordern stets gewisse bautechnische Kenntnisse. Kraftschlüssig ist ein Bau auch bereits durch den Druck seines (Eigen-)Gewichts mit dem Boden verbunden, und es kommt in Bezug auf die Bewilligungspflicht nur darauf an, ob öffentliche Rücksichten berührt werden können (E 15.05.2014, GZ Ro 2014/05/0022)Für die Frage, ob für ein Bauwerk

Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, Wr BauO eine Baubewilligung zu erwirken ist, ist maßgebend, ob bei ordnungsgemäßer Ausführung des Bauwerkes in seiner Gesamtheit objektiv ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse, wozu auch solche auf dem Gebiet der Statik gehören, erforderlich bzw. eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben ist. Auf ein gewisses handwerkliches Geschick, das letztlich jeder Bastler braucht, kommt es jedoch nicht an. Bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, erfordern stets gewisse bautechnische Kenntnisse. Kraftschlüssig ist ein Bau auch bereits durch den Druck seines (Eigen-)Gewichts mit dem Boden verbunden, und es kommt in Bezug auf die Bewilligungspflicht nur darauf an, ob öffentliche Rücksichten berührt werden können (E 15.05.2014, GZ Ro 2014/05/0022)  Nach § 2 Abs. 1 lit. f Vorarlberger BauG (LGBI. 52/2001) handelt es sich bei einem Bauwerk um eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht. Die für ein Bauwerk geforderte Verbindung mit dem Boden ist bereits dann gegeben, wenn dieses unmittelbar auf dem Boden aufliegt. Eine feste Verbindung mit dem Boden (Fundament etc.) wird nicht gefordert. Eine solche kann auch durch das bloße Eigengewicht der Anlage gegeben sein. Die feste Verbindung mit dem Boden muss allerdings so beschaffen sein, dass die Anlage nicht ohne weiteres an einen anderen Ort bewegt werden kann. Transportable Anlagen sind keine Bauwerke (vgl. dazu die Erläuterungen bei Germann/Hämmerle, Das Vorarlberger Baugesetz

(2002), S. 23). Das Erfordernis "Verbindung mit dem Boden" soll verhindern, dass fahrbare oder transportable Anlagen, wie fahrbare Verkaufsstände, zerlegbare Bauhütten und dgl. als Bauwerke angesehen werden (vgl. das hg. E vom 29. Juni 1998, ZI. 98/10/0047) (E 14.12.2007, GZ 2003/10/0273). Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, Vorarlberger BauG (LGBI. 52 aus 2001,) handelt es sich bei einem Bauwerk um eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht. Die für ein Bauwerk geforderte Verbindung mit dem Boden ist bereits dann gegeben, wenn dieses unmittelbar auf dem Boden aufliegt. Eine feste Verbindung mit dem Boden (Fundament etc.) wird nicht gefordert. Eine solche kann auch durch das bloße Eigengewicht der Anlage gegeben sein. Die feste Verbindung mit dem Boden muss allerdings so beschaffen sein, dass die Anlage nicht ohne weiteres an einen anderen Ort bewegt werden kann. Transportable Anlagen sind keine Bauwerke vergleiche dazu die Erläuterungen bei Germann/Hämmerle, Das Vorarlberger Baugesetz
(2002), S. 23). Das Erfordernis "Verbindung mit dem Boden" soll verhindern, dass fahrbare oder transportable Anlagen, wie fahrbare Verkaufsstände, zerlegbare Bauhütten und dgl. als Bauwerke angesehen werden vergleiche das hg. E vom 29. Juni 1998, ZI. 98/10/0047) (E 14.12.2007, GZ 2003/10/0273).  Mit dem Boden verbundene Anlagen sind dann als bauliche Anlagen anzusehen, wenn zu ihrer fachgerechten Herstellung(lediglich) bautechnische, nicht jedoch WESENTLICHE bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, wobei es unerheblich ist, ob diese Kenntnisse auf schulisch-theoretischem oder autodidaktisch-praktischem Wege erworben wurden. Ein Flachsilo stellt eine bauliche Anlage dar (E 11.09.1986, GZ 84/06/0151). aus ha. Sicht zusammenfassend festgehalten: Vorhaben im Sinne des § 7 Abs.1 lit. t K-BO 1996, in der Fassung LGBI. Nr. 2013/85, sind, sofern sie mit den in lit. a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar sind, bewilligungsfrei. Dabei bezieht sich die geforderte Vergleichbarkeit eines Bauvorhabens mit denen in den lit. a bis s des § 7 Abs. 1 leg. eit. genannten Vorhaben nicht nur auf die in diesen Tatbeständen erwähnten Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaßen oder Nennwärmeleistungen solcher Vorhaben allein. Jedoch sind die in den verglichenen lit. a bis s erwähnten Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaßen als "Richtmaß" für die Vergleichbarkeit heranzuziehen. Vorhaben im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera t, K-BO 1996, in der Fassung LGBI. Nr. 2013/85, sind, sofern sie mit den in Litera a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar sind, bewilligungsfrei. Dabei bezieht sich die geforderte Vergleichbarkeit eines Bauvorhabens mit denen in den Litera a bis s des Paragraph 7, Absatz eins, leg. eit. genannten Vorhaben nicht nur auf die in diesen Tatbeständen erwähnten Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaßen oder Nennwärmeleistungen solcher Vorhaben allein. Jedoch sind die in den verglichenen Litera a bis s erwähnten Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaßen als "Richtmaß" für die Vergleichbarkeit heranzuziehen. Unbestritten ist im Sinne der Judikatur des VwGH, dass Bauliche Anlagen, welche von Menschen betreten werden können, als Gebäude zu bezeichnen sind und stets ein gewisses Maß an bautechnischen Kenntnissen voraussetzen, unabhängig davon, ob diese Kenntnisse zur Errichtung bzw. zum Aufbau oder bereits bei der Herstellung (z. B. eines Containers oder eines vorgefertigten Geräteschuppens) erforderlich sind. Dabei setzt die Tatsache, dass die Bauliche Anlage von Menschen betreten werden kann, Mindestabmessungen voraus. Die verfahrensgegenständlichen Unterstände sind auf Grund ihrer Abmessungen von 2,00 m x 1,00 m x 1,00 m (Länge x Breite x Höhe) jedenfalls nicht geeignet, von Menschen betreten zu werden. Auch die (kraftschlüssige) Verbindung mit dem Boden ergibt sich bereits zwangsläufig aus den mindestens erforderlichen Abmessungen für die Voraussetzung, dass eine Bauliche Anlage von Menschen betreten werden kann. Im Sinne der Erkenntnisse des VwGH reicht demnach bereits der Druck des Eigengewichtes dieser Baulichen Anlagen aus, um eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden herzustellen. Ein Fundament ist dafür nicht zwingend erforderlich. Dennoch reicht die vorhandene Verbindung mit dem Boden alleine nicht aus, um damit eine Bauliche Anlage zu definieren, sondern ist diese Anforderung in Verbindung mit dem Erfordernis bautechnischer Kenntnisse verbunden. Aus ha. Sicht ist für die Ausführung der Unterstände "handwerkliches Geschick" ausreichend, auch wenn diese entgegen der tatsächlichen Ausführung ordnungsgemäß errichtet werden würden. Bautechnischen Kenntnisse oder gar ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen sind/ist dafür aus ha. Sicht nicht erforderlich. Für die an einer Längsseite offene Holzkonstruktionen mit Pultdächern aus Faserzementplatten und ihren Abmessungen von 2,00 m x 1,00 m x m 1,00 m (Länge x Breite x Höhe) erschein aus ha. Sicht ein Transport innerhalb der Verschläge ohne technische Hilfsmittel möglich. Eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden alleine auf Grund seines Gewichtes ist demnach aus ha. Sicht nicht gegeben. Die bei den beiden Unterständen, bzw. zumindest bei einem davon, dennoch ausgeführte Verbindung mit dem Boden in Form von versenkten Rundhölzern ist aus ha. Sicht nicht in der Anforderung begründet, die aus der Konstruktion und den Abmessungen des Objektes entstehen, sondern sind in der Art. der Verwendung als Unterstand für die Haltung von Schweinen zu suchen. Ohne Verbindung mit dem Boden wären diese aus ha. Sicht gefährdet, untergraben oder umgestürzt zu werden. Die bei den beiden Unterständen, bzw. zumindest bei einem davon, dennoch ausgeführte Verbindung mit dem Boden in Form von versenkten Rundhölzern ist aus ha. Sicht nicht in der Anforderung begründet, die aus der Konstruktion und den Abmessungen des Objektes entstehen, sondern sind in der "Art". der Verwendung als Unterstand für die Haltung von Schweinen zu suchen. Ohne Verbindung mit dem Boden wären diese aus ha. Sicht gefährdet, untergraben oder umgestürzt zu werden. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die beiden Unterstände aus ha. Sicht keine baulichen Anlagen im Sinne der K-BO darstellen bzw. im Sinne des §7 Abs.1 litt K-BO 1996, in der Fassung LGBI. 2013/85, mit den in lit. a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf ihre Größe und die Auswirkungen auf Anrainer nicht vergleichbar sind. Die Auswirkungen auf Anrainer sind aus ha. Sicht nicht in den verfahrensgegenständlichen Objekten selbst begründet, sondern in deren Verwendung und den damit zusammenhängenden Folgewirkungen.“Zusammenfassend wird festgehalten, dass die beiden Unterstände aus ha. Sicht keine baulichen Anlagen im Sinne der K-BO darstellen bzw. im Sinne des §7 Absatz eins, litt K-BO 1996, in der Fassung LGBI. 2013/85, mit den in Litera a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf ihre Größe und die Auswirkungen auf Anrainer nicht vergleichbar sind. Die Auswirkungen auf Anrainer sind aus ha. Sicht nicht in den verfahrensgegenständlichen Objekten selbst begründet, sondern in deren Verwendung und den damit zusammenhängenden Folgewirkungen.“ Das gegenständliche Gutachten war schlüssig und nachvollziehbar und wurde diesem auch weder schriftlich noch mündlich durch die Parteien entgegengetreten. Wenn die belangte Behörde darauf verweist, ihren Bescheid auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen der Verwaltungsgemeinschaft Villach, Baudienst, verwiesen zu haben, so ist festzuhalten, dass aus dieser Stellungnahme, wie sie im Akt der belangten Behörde erliegt, nicht zu entnehmen ist, auf welcher Grundlage die Stellungnahme verfasst wurde und diese darüber hinaus auch keinen Befund und kein Gutachten enthält, sodass sie nicht geeignet war, die Ausführungen des im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen, xxx, in Frage zu stellen. Rechtliche Beurteilung:

§ 36Abs.

3 Kärntner Bauordnung hat die Behörde dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden.

Paragraph 36, Absatz 3, Kärntner Bauordnung hat die Behörde dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen, wenn sie feststellt, dass Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3, ausgeführt werden oder vollendet wurden.

§ 7Abs.

1 lit. a und lit t Kärntner Bauordnung bedürfen keiner Bewilligung folgende Vorhaben:

Paragraph 7, Absatz eins, Litera a und Litera t, Kärntner Bauordnung bedürfen keiner Bewilligung folgende Vorhaben:

  1. a)Die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
  2. t)Die Errichtung, die Änderung und Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in lit. a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist.
  3. t)Die Errichtung, die Änderung und Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in Litera a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist.

§ 7Abs.

3 Kärntner Bauordnung müssen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u den Anforderungen der § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt.

Paragraph 7, Absatz 3, Kärntner Bauordnung müssen Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u den Anforderungen der Paragraph 13, Absatz 2, Litera a bis c, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraphen 26 und 27 entsprechen, sofern Paragraph 14, nicht anderes bestimmt.

§ 7Abs.

4 Kärntner Bauordnung sind Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u vor dem Beginn ihrer Ausführungen der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.

Paragraph 7, Absatz 4, Kärntner Bauordnung sind Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u vor dem Beginn ihrer Ausführungen der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten. Gebäude sind nunmehr bauliche Anlagen, durch die ein allseits umschlossener Raum gebildet wird (vgl. VwGH 19.12.2000, Zahl: 2000/05/0270). Die Kärntner Bauordnung enthält keine Definition des Begriffes „Gebäude“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Begriff des Gebäudes einen nach den Regeln der Baukunst umschlossenen Raum, der mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht worden ist (VwGH 02.04.2009, Zahl: 2007/05/0158). Gebäude sind nunmehr bauliche Anlagen, durch die ein allseits umschlossener Raum gebildet wird vergleiche VwGH 19.12.2000, Zahl: 2000/05/0270). Die Kärntner Bauordnung enthält keine Definition des Begriffes „Gebäude“. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet der Begriff des Gebäudes einen nach den Regeln der Baukunst umschlossenen Raum, der mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht worden ist (VwGH 02.04.2009, Zahl: 2007/05/0158). Die Kärntner Bauordnung enthält auch keine Definition des Begriffes „bauliche Anlage“, jedoch wird nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.10.1978, 610/76, VwSlg 9657 A/1978) unter einer baulichen Anlage jede Anlage verstanden, für deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht wird und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (VwGH 31.07.2007, Zahl: 2006/05/0236). Im Gegenstand wurde nunmehr den Beschwerdeführern aufgetragen die auf der Parzelle xxx, KG xxx, errichteten Holzunterstände im Ausmaß von ca. 2,00 m x 1,00 m und einer Höhe von 1,00 m zu beseitigen.Im Gegenstand wurde nunmehr den Beschwerdeführern aufgetragen die auf der Parzelle xxx, KG xxx, errichteten Holzunterstände im Ausmaß von ca. , 2,00 m x 1,00 m und einer Höhe von 1,00 m zu beseitigen. Aufgrund des Umstandes, dass die Kärntner Bauordnung Bezug nimmt auf die Errichtung von Gebäuden bzw. baulichen Anlagen war zu klären, ob es sich bei den gegenständlichen durch die Beschwerdeführer errichteten Holzunterständen um solche baulichen Anlagen im Sinne der oben angeführten Definition der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt. Aus dem im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten des xxx geht hervor, dass unbestritten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, dass bauliche Anlagen, welche von Menschen betreten werden können, als Gebäude zu bezeichnen sind und stets ein gewisses Maß an bautechnischen Kenntnissen voraussetzen, unabhängig davon, ob diese Kenntnisse zur Errichtung bzw. zum Aufbau oder bereits bei der Herstellung (z.B. eines Containers oder eines vorgefertigten Geräteschuppens) erforderlich sind. Dabei setzt die Tatsache, dass die bauliche Anlage von Menschen betreten werden kann, Mindestabmessungen voraus. Die verfahrensgegenständlichen Unterstände sind bereits aufgrund ihrer Abmessung von 2,00 m x 1,00 m x 1,00 m (Länge x Breite x Höhe) jedenfalls nicht geeignet, von Menschen betreten zu werden. Auch die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden ergibt sich bereits zwangsläufig aus den mindestens erforderlichen Abmessungen für die Voraussetzung, dass eine bauliche Anlage von Menschen betreten werden kann. Im Sinne der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes reicht demnach bereits der Druck des Eigengewichtes dieser baulichen Anlagen aus, um eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden herzustellen. Ein Fundament ist dafür nicht zwingend erforderlich. Dennoch reicht die vorhandene Verbindung mit dem Boden alleine nicht aus, um damit eine bauliche Anlage zu definieren, sondern ist die Anforderung in Verbindung mit dem Erfordernis bautechnischer Kenntnisse verbunden. Wie aus den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen hervorgeht, ist für die Ausführung der Unterstände „handwerkliches Geschick“ ausreichend, auch wenn diese entgegen der tatsächlichen Ausführung ordnungsgemäß errichtet werden würden. Bautechnische Kenntnisse oder gar ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen sind/ist dafür nicht erforderlich. Für die an einer Längsseite offene Holzkonstruktion mit Pultdächern aus Faserzementplatten und ihren Abmessungen erscheint auch ein Transport innerhalb der Verschläge ohne technische Hilfsmittel möglich. Eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden alleine aufgrund seines Gewichtes ist demnach aus Sicht des Sachverständigen nicht gegeben. Die bei den beiden Unterständen, bzw. einem davon, dennoch ausgeführte Verbindung mit dem Boden in Form von versenkten Rundhölzern ist nicht in der Anforderung begründet, die aus der Konstruktion und den Abmessungen des Objektes entstehen, sondern sind in der Art der Verwendung als Unterstand für die Haltung von Schweine zu suchen. Ohne Verbindung mit dem Boden würden diese Gefahr laufen, durch die Schweine untergraben zu werden. Aus den obigen Ausführungen geht nunmehr hervor, dass die gegenständlichen Holzunterstände die vom Verwaltungsgerichtshof definierten Voraussetzungen für eine bauliche Anlage bzw. ein Gebäude nicht aufweisen und daher auch nicht als bauliche Anlage bzw. Gebäude zu qualifizieren sind. Aufgrund des Umstandes, dass Bewilligungspflicht bzw. Meldepflicht nur für bauliche Anlagen oder Gebäude besteht, war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx in der im Spruch ersichtlichen Form abzuändern. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2250.2252.9.2014

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