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{'item': 'KLVwG-688/2/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum27.04.2015 GeschäftszahlKLVwG-688/2/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde Metnitz vom 25.11.2013, Zahl: 612-5/2013-4, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde Metnitz vom 25.11.2013, Zahl: 612-5/2013-4, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG zu Recht erkannt: I. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag der xxx vom 30.7.2012 auf Auflassung der öffentlichen Wegparzellen Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, nach den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, soweit diese Wegparzellen innerhalb ihres Grundeigentums liegen, als unzulässig römisch eins. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag der xxx vom 30.7.2012 auf Auflassung der öffentlichen Wegparzellen Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, nach den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, soweit diese Wegparzellen innerhalb ihres Grundeigentums liegen, als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde Metnitz vom 25.11.2013, Zahl: 612-5/2013-4, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.7.2012 hinsichtlich der Auflassung der öffentlichen Wegparzellen Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, nach den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, soweit diese innerhalb ihres Grundeigentums liegen, abgewiesen. Diesem Bescheid liegt der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.7.2012 zugrunde, mit welchem sie ersuchte die Marktgemeinde xxx als Verwalterin des öffentlichen Gutes wolle den öffentlichen Weg, Parz. Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, nach den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991, soweit dieser öffentliche Weg innerhalb ihres Grundeigentums liegt, auflassen. Begründend wurde ausgeführt, dass der gegenständliche öffentliche Weg in der Natur nicht mehr vorhanden sei, nicht mehr benutzt werden könne und durch die Errichtung neuer Güterwege entbehrlich geworden sei. In der daraufhin erlassenen Kundmachung vom 14.11.2012, Zahl: 612-5/2012, führte die belangte Behörde aus wie folgt: „Die Marktgemeinde xxx beabsichtigt, über Antrag der xxx, den gemäß § 3 Z. 5 des Kärntner des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBI. Nr. 72/1991, in der Fassung LGBI. Nr. 68/1997, Teilstücke der öffentlichen Wege Parz. Nr. xxx und xxx sowie die gesamte öffentliche Wegparzelle xxx - alle KG xxx - im Bereiche der oben angeführten Grundeigentümerin gemäß § 5 leg. cit. aufzulassen und die aufgelassenen Wege gegen Entschädigung in das Alleineigentum der Antragstellerin zu übertragen. „Die Marktgemeinde xxx beabsichtigt, über Antrag der xxx, den gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, des Kärntner des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBI. Nr. 72 aus 1991,, in der Fassung LGBI. Nr. 68 aus 1997,, Teilstücke der öffentlichen Wege Parz. Nr. xxx und xxx sowie die gesamte öffentliche Wegparzelle xxx - alle KG xxx - im Bereiche der oben angeführten Grundeigentümerin gemäß Paragraph 5, leg. cit. aufzulassen und die aufgelassenen Wege gegen Entschädigung in das Alleineigentum der Antragstellerin zu übertragen. Die gegenständlichen öffentlichen Wege sind durch die Errichtung von Güterwegen usw. entbehrlich geworden. Weiters sind die genannten Wege in der Natur teilweise kaum noch vorhanden und können daher auch nicht mehr gefahrlos benützt werden. In die diesbezüglichen Unterlagen (Antrag und Lageplan) kann während der Kundmachungsfrist beim Marktgemeindeamt xxx - Amtsleitung - innerhalb der Amtsstunden (Montag - Freitag von 8 - 12 Uhr vormittags) Einsicht genommen werden. Von der beabsichtigten Maßnahme werden Sie hiermit gemäß § 37 AVG 1991, in der Fassung BGBI. I Nr. 158/1998, mit dem Bemerken verständigt, dass es Ihnen frei- steht, hiezu innerhalb einer Frist von v i e r Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.“Von der beabsichtigten Maßnahme werden Sie hiermit gemäß Paragraph 37, AVG 1991, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 158 aus 1998,, mit dem Bemerken verständigt, dass es Ihnen frei- steht, hiezu innerhalb einer Frist von v i e r Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.“ Innerhalb der Kundmachungsfrist wurde von xxx nachfolgender Schriftsatz bei der belangten Behörde eingebracht: „Bezugnehmend auf die Kundmachung betreffend den Antrag von xxx – xxx um Auflassung diverser öffentlichen Wegparzellen im Bereich ihrer Liegenschaft gebe ich nachstehende Stellungnahme ab. Als direkter Anrainer und fallweise auch Benützer dieser öffentlichen Weganlage bin ich gegen die Auflösung, da diese Weganlage auch in Zukunft von uns in verschiedener Form benützt wird. (Viehtrieb, Notweg im Katastrophenfall, Wanderweg u.s.w.) Über den weiteren Verlauf dieses Antrages ersuche ich um Information.“ Die Einwendungen des xxx wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und langte daraufhin die nachfolgende wortwörtlich wiedergegebene Stellungnahme, datiert mit 17.1.2013 bei der belangten Behörde ein: „

  1. xxx bezeichnet sich in seinem Einwendungsschriftsatz als „direkter Anrainer und fallweise auch Benützer der verfahrensgegenständlichen öffentlichen Weganlagen". Bereits der von xxx vorgetragene Einlassungssachverhalt ist leicht zu widerlegen. Unter einem Anrainer iS der Begriffsdefinition der Straßenverkehrsordnung versteht man den Eigentümer bzw. Besitzer von Grundstücken entlang eines Weges. Dazu judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass die Anrainereigenschaft auch Personen zuzuerkennen ist, die an solchen Grundstücken (die entlang eines Weges liegen) ein Mietrecht oder Pachtrecht besitzen (VwGH 12.09.1980, 807/80). Zur Veranschaulichung bringt die Einschreiterin einen Auszug aus der digitalen Katastralmappe zur Vorlage, in diesem Auszug aus der digitalen Katastralmappe sind die verfahrensgegenständlichen Weganlagen schematisch gelb schraffiert dargestellt. Nun hat xxx Eigentum an Grund und Boden nördlich des öffentlichen Gutes, Grundstück Nr. xxx, entlang der Weganlagen hat jedoch xxx unbestreitbar keinen Grund und Boden. Ebenso wenig wird Grund und Boden des xxx südlich bzw. westlich der beiden verfahrensgegenständlichen Weganlagen erschlossen. Bereits aus der örtlichen Situation bzw. der Lage der öffentlichen Weggrundstücke lässt sich zwingend ableiten, dass es dem xxx an der Rechtsposition fehlt, die Auflassung von altem öffentlichem Gut zu verhindern.
  2. Über Bestand und Umfang des Gemeingebrauchs an öffentlichem Gut hat die Straßenrechtsbehörde zu entscheiden (5 Ob 90/99t). All jene Zwecke, die xxx in seinem Schreiben vom 30.11.2012 in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen öffentlichen Weggrundstücke anführt (gemeint: Viehtrieb, Notweg im Katastrophenfall, Wanderweg usw.), stellen sich nicht als Gemeingebrauch dar. Die Notwendigkeit eines Viehtriebes ergibt sich für xxx im Sinne der Ausführungen in diesem Stellungnahmeschriftsatz zu Punkt
  3. nicht, hat er doch im Einzugsbereich der verfahrensgegenständlichen öffentlichen Weggrundstücke keine Weiden. Wohin xxx über den jeweiligen "Notweg" in welchem bislang nicht näher konkretisierten Katastrophenfall fahren/gehen will bleibt offen. Mit anderen Worten, xxx vermag in schlüssiger Form einen Katastrophenfall, der das Begehen/Befahren der verfahrensgegenständlichen öffentlichen Grundstücke erfordert nicht darzustellen. Letztendlich erweisen sich die verfahrensgegenständlichen öffentlichen Weggrundstücke nicht als Wanderwege, weil sie nach jeweils kurzem Verlauf in der Natur ihr Ende finden.
  4. Die Einschreiterin zeigt abschließend noch auf, dass das öffentliche Weggrundstück xxx in seinem nördlichen Beginn nicht ident ist mit dem Weg, der gegenwärtig in der Natur verläuft. Stattdessen ist das öffentliche Weggrundstück in diesem Bereich in den letzten Jahrzehnten in Ermangelung eines Gebrauches "verkommen". Der in der Natur erkennbare Weg ist jener Weg, den xxx als Pächter des landwirtschaftlichen Grundstückes xxx (Eigentum der Einschreiterin) hergestellt hat. Für die Dauer des aufrechten Pachtrechtsverhältnisses genügt dem xxx der von ihm über das Grundstück xxx (Eigentum der Einschreiterin) hergestellte Weg.
  5. Die Naturgrenzen zwischen den verfahrensgegenständlichen öffentlichen Weggrundstücken einerseits und den anrainenden Grundstücken der Einschreiterin andererseits sind insgesamt nicht mehr erkennbar. Abgesehen davon, dass ein aktueller und notwendiger Gemeingebrauch an diesen öffentlichen Weggrundstücken nicht festzumachen ist, erspart die Auflassung des öffentlichen Gutes die aufwendige Grenzfestlegung, allenfalls im Rahmen eines gerichtlichen Grenzberichtigungsverfahrens (§§ 850f ABGB) zwischen der Marktgemeinde xxx einerseits und der Einschreiterin andererseits.
  6. Die Naturgrenzen zwischen den verfahrensgegenständlichen öffentlichen Weggrundstücken einerseits und den anrainenden Grundstücken der Einschreiterin andererseits sind insgesamt nicht mehr erkennbar. Abgesehen davon, dass ein aktueller und notwendiger Gemeingebrauch an diesen öffentlichen Weggrundstücken nicht festzumachen ist, erspart die Auflassung des öffentlichen Gutes die aufwendige Grenzfestlegung, allenfalls im Rahmen eines gerichtlichen Grenzberichtigungsverfahrens (Paragraphen 850 f, ABGB) zwischen der Marktgemeinde xxx einerseits und der Einschreiterin andererseits. Aus all diesen Gründen wiederholt die Einschreiterin den Antrag auf antragsgemäßen Abschluss des Verfahrens unter Zurückweisung der widerlegten Einwendungen des xxx.“ Nach Einholung einer Rechtsauskunft beim Amt der Kärntner Landesregierung wurde vom Gemeinderat in der Sitzung am 24.10.2013 der einstimmige Beschluss gefasst, dass der Gemeinderat den Antrag auf Auflösung des öffentlichen Gutes von xxx ablehnt. In weiterer Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. In der gegen diesen Bescheid als Beschwerde zu wertenden Vorstellung vom 9.12.2013 führte die Beschwerdeführerin aus wie folgt: „Der oben näher bezeichnete Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. Der vorliegende Bescheid wurde nicht in Übereinstimmung mit § 60 AVG begründet, insbesondere fehlt es dem Bescheid an klaren Sachverhaltsfeststellungen, einer Beweiswürdigung, die mit Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang steht und an einer rechtlichen Beurteilung, die wiederum von den Sachverhaltsfeststellungen ausgeht. Stattdessen begnügt sich die Straßenrechtsbehörde mit einer wörtlichen Wiedergabe der Stellungnahmen des xxx und des Rechtsvertreters der Vorstellungswerberin, um dann den Gesetzestext (§ 2 Abs. 2 Kärntner Straßengesetz 1991) zu zitieren und so zum Ergebnis zu gelangen, dass die Gründe für die Entwidmung der öffentlichen Wege nicht vorliegen würden. Der vorliegende Bescheid wurde nicht in Übereinstimmung mit Paragraph 60, AVG begründet, insbesondere fehlt es dem Bescheid an klaren Sachverhaltsfeststellungen, einer Beweiswürdigung, die mit Sachverhaltsfeststellungen im Zusammenhang steht und an einer rechtlichen Beurteilung, die wiederum von den Sachverhaltsfeststellungen ausgeht. Stattdessen begnügt sich die Straßenrechtsbehörde mit einer wörtlichen Wiedergabe der Stellungnahmen des xxx und des Rechtsvertreters der Vorstellungswerberin, um dann den Gesetzestext (Paragraph 2, Absatz 2, Kärntner Straßengesetz 1991) zu zitieren und so zum Ergebnis zu gelangen, dass die Gründe für die Entwidmung der öffentlichen Wege nicht vorliegen würden. Das Ermittlungsverfahren der Straßenrechtsbehörde blieb unvollständig. Ein einfacher Ortsaugenschein hätte ergeben, dass die Wege in der Natur gar nicht mehr bestehen, diese sind in Ermangelung eines Gebrauches "verkommen", d.h. mit dem Umgebungsgelände "verwachsen". Diesem Vorbringen der Vorstellungswerberin ist die Straßenrechtsbehörde nicht nachgegangen. Bezeichnenderweise vermochte xxx Ziel und Zweck seiner behaupteten, fallweisen Weganlagenbenützungen nicht anzugeben. Entscheidend ist, dass die verfahrensgegenständlichen, im Grundbuch noch ausgewiesenen öffentlichen Wege im sprichwörtlichen Niemandsland anzusiedeln sind und daher keine wie immer geartete Aufschließungsfunktion mehr haben und weil sie verkommen/verwachsen sind, auch gar nicht mehr haben können. Wiederum gilt, dass ein einfach durchzuführender Ortsaugenschein dies hervorgebracht hätte. Die Auflassung der öffentlichen Straßen findet im § 5 Kärntner Straßengesetz 1991 seine Regelung, § 5 leg. cit. verweist auf § 2 leg. cit. Die Straßenrechtsbehörde hat nicht erkannt, dass die verfahrensgegenständlichen Wege keinem allgemeinen Verkehr und damit keinem dringenden Verkehrsbedürfnis iS § 2 leg. zit. dienen. Von der Straßenrechtsbehörde war zu verlangen, dass sie von ihr angenommene Benutzungen im Rahmen des allgemeinen Verkehrs definiert (VwGH 18.10.2012, GZ 2010/06/0178). Dies ist in Folge eines mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens nicht geschehen. Die Anberaumung eines Ortsaugenscheines ist unumgänglich. Die Auflassung der öffentlichen Straßen findet im Paragraph 5, Kärntner Straßengesetz 1991 seine Regelung, Paragraph 5, leg. cit. verweist auf Paragraph 2, leg. cit. Die Straßenrechtsbehörde hat nicht erkannt, dass die verfahrensgegenständlichen Wege keinem allgemeinen Verkehr und damit keinem dringenden Verkehrsbedürfnis iS Paragraph 2, leg. zit. dienen. Von der Straßenrechtsbehörde war zu verlangen, dass sie von ihr angenommene Benutzungen im Rahmen des allgemeinen Verkehrs definiert (VwGH 18.10.2012, GZ 2010/06/0178). Dies ist in Folge eines mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens nicht geschehen. Die Anberaumung eines Ortsaugenscheines ist unumgänglich. Die Vorstellungswerberin ergänzt ihren bisherigen Verfahrensstandpunkt, dass die aufzulassenden Wege mittlerweile in ihrem Eigentum stehen, weil die aufgelassenen Wege in der Natur als solche nicht mehr erkennbar sind. In den vergangenen Jahrzehnten, jedenfalls länger als 40 Jahre, hat daher die Vorstellungswerberin - wie ihre Rechtsvorgänger zuvor - die aufgelassenen Wege wie ihr eigenes Eigentum uneingeschränkt und unwidersprochen benützt (Weidezwecke und umfassende Nutzung im Rahmen der Landwirtschaft). Indem nun von der Straßenrechtsbehörde die von der Vorstellungswerberin begehrte Auflassung der Wege verwehrt wird, wird das (ersessene) Eigentum der Vorstellungswerberin missachtet (VwGH 22.09.1998, GZ 98/05/0168). Aus all diesen Gründen beantragt die Vorstellungswerberin: Die Kärntner Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde möge den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung im Sinne des Antrages der Vorstellungswerberin zurückverwiesen.“ Mit Schriftsatz vom 23.1.2014 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurden in gegenständlicher Angelegenheit aktuelle Grundbuchsauszüge, datiert mit 23.4.2014, hinsichtlich der Parz. Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, eingeholt. Darüber hinaus wurde eine Abfrage im KAGIS-Intramap (Kärnten Atlas des Landes Kärnten) zur Kategorisierung gegenständlicher Wegparzellen im kommunalen Wegnetz am 23.4.2015 vorgenommen. Rechtslage: § 1 Kärntner Straßengesetz 1991 lautet:Paragraph eins, Kärntner Straßengesetz 1991 lautet:

(1)Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen.
(2)Auf nicht öffentliche Straßen findet dieses Gesetz keine Anwendung, jedoch sind der Neubau und die Umlegung einer nicht öffentlichen Straße, die in eine öffentliche Straße einmünden soll, dem Bürgermeister jener Gemeinde, in der die Straße gebaut oder umgelegt wird, anzuzeigen. § 2 Kärntner Straßengesetz 1991 lautet:Paragraph 2, Kärntner Straßengesetz 1991 lautet:
(1)Öffentliche Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind alle dem Verkehre von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen, die entweder
(1)Öffentliche Straßen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, sind alle dem Verkehre von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen, die entweder
  1. a)dem allgemeinen Verkehre nach den Bestimmungen des § 3 ausdrücklich gewidmet worden sind (ausdrückliche Widmung durch Erklärung) odera) dem allgemeinen Verkehre nach den Bestimmungen des Paragraph 3, ausdrücklich gewidmet worden sind (ausdrückliche Widmung durch Erklärung) oder
  2. b)in langjähriger Übung unter folgenden Voraussetzungen zum Verkehr benützt werden (stillschweigende Widmung): 1. sie müssen dem allgemeinen Verkehr ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten dienen; 2. die Benützung muss unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten erfolgen; 3. der Gemeingebrauch muss durch einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren ausgeübt worden sein; 4. sie müssen einem dringenden Verkehrsbedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit dienen.
(2)Allgemeiner Verkehr ist die Benützung durch jedermann (Gemeingebrauch). Die Art der Benützung (Fahren, Radfahren, Reiten, Gehen usw) ergibt sich aus der Widmung. Die öffentlichen Straßen dürfen für den durch die Widmung bestimmten Zweck von jedermann nur im Rahmen der Straßenverkehrsvorschriften benützt werden.
(3)Die Widmung einer Grundfläche als öffentliche Straße ist von ihrer Bezeichnung im Grundbuche und in den Grundstücksverzeichnissen unabhängig. Insbesondere sind Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut eingetragen sind, nur dann öffentliche Straßen, wenn sie dem allgemeinen öffentlichen Verkehr dienen.
(4)Privatrechte, welche den Gemeingebrauch beeinträchtigen, können an öffentlichen Straßen nicht begründet werden. An Straßengrundflächen öffentlicher Straßen der im Abs. 1 lit a angeführten Art kann Eigentum im Wege der Ersitzung nicht erworben werden.
(4)Privatrechte, welche den Gemeingebrauch beeinträchtigen, können an öffentlichen Straßen nicht begründet werden. An Straßengrundflächen öffentlicher Straßen der im Absatz eins, Litera a, angeführten Art kann Eigentum im Wege der Ersitzung nicht erworben werden.
(5)Jede Benützung einer öffentlichen Straße der im Abs. 1 lit a angeführten Art aus einem anderen als dem durch die Widmung bestimmten Zwecke (Sonderbenützung) bedarf - unbeschadet der Bestimmungen der Straßenverkehrsvorschriften - der Zustimmung der Straßenverwaltung (§61), die nur soweit erteilt werden darf, als hiedurch der bestimmungsgemäße Verkehr auf der Straße nicht beeinträchtigt wird (§ 55).
(5)Jede Benützung einer öffentlichen Straße der im Absatz eins, Litera a, angeführten Art aus einem anderen als dem durch die Widmung bestimmten Zwecke (Sonderbenützung) bedarf - unbeschadet der Bestimmungen der Straßenverkehrsvorschriften - der Zustimmung der Straßenverwaltung (§61), die nur soweit erteilt werden darf, als hiedurch der bestimmungsgemäße Verkehr auf der Straße nicht beeinträchtigt wird (Paragraph 55,).
(6)Die Öffentlichkeit einer Straße endet
  1. a)bei Straßen im Sinne des Abs. 1 lit a mit der Auflassung als öffentliche Straße,
  2. a)bei Straßen im Sinne des Absatz eins, Litera a, mit der Auflassung als öffentliche Straße,
  3. b)bei Straßen im Sinne des Abs. 1 lit b, wenn ein allgemeines dringendes Verkehrsbedürfnis für die Straße nicht mehr besteht.
  4. b)bei Straßen im Sinne des Absatz eins, Litera b,, wenn ein allgemeines dringendes Verkehrsbedürfnis für die Straße nicht mehr besteht.
(7)Über die Öffentlichkeit der Straßen entscheidet die Straßenbehörde (§§ 57 und 58).
(7)Über die Öffentlichkeit der Straßen entscheidet die Straßenbehörde (Paragraphen 57 und 58). § 3 Kärntner Straßengesetz 1991 lautet:Paragraph 3, Kärntner Straßengesetz 1991 lautet:
(1)Öffentliche Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a sind folgende Straßengruppen in der nachstehenden Reihung:
(1)Öffentliche Straßen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, sind folgende Straßengruppen in der nachstehenden Reihung: 1. Landesstraßen, das sind
  1. a)Straßen, die wegen ihrer Bedeutung für den Verkehr oder die Wirtschaft des Landes oder größere Teile des Landes mit Landesgesetz zu Landesstraßen erklärt werden (Landesstraßen L);
  2. b)Straßen, die wegen ihrer über die Voraussetzungen der lit. a hinausgehenden Bedeutung für den überregionalen Verkehr, insbesondere der Verbindung mit anderen Bundesländern oder mit dem Ausland, mit Landesgesetz zu Landesstraßen erklärt werden (Landesstraßen B);
  3. b)Straßen, die wegen ihrer über die Voraussetzungen der Litera a, hinausgehenden Bedeutung für den überregionalen Verkehr, insbesondere der Verbindung mit anderen Bundesländern oder mit dem Ausland, mit Landesgesetz zu Landesstraßen erklärt werden (Landesstraßen B); 1a. Überregionale Radverkehrswege, das sind selbständige Straßen, die dem überregionalen Radverkehr dienen und die im Interesse der Verkehrssicherheit und des Tourismus durch Verordnung der Landesregierung zu überregionalen Radverkehrswegen erklärt werden; bei Erlassung der Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch die Trassenfestlegung möglichst wenig Wirtschaftserschwernisse, insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft, eintreten; 2. Bezirksstraßen, das sind Straßen, die dem Durchzugsverkehr durch mehrere Gemeinden eines politischen Bezirkes dienen oder für die Wirtschaft mehrerer Gemeinden eines politischen Bezirkes von Bedeutung sind und mit Bescheid der Landesregierung zu Bezirksstraßen erklärt werden; 3. Eisenbahnzufahrtsstraßen, das sind jene außerhalb eines Ortsstraßenzuges liegenden Straßen, die die Verbindung der Bahnhöfe und Aufnahmestationen mit der nächstgelegenen für den Verkehr zu diesen geeigneten öffentlichen Straße herstellen und mit Bescheid der Landesregierung zu Eisenbahnzufahrtsstraßen erklärt werden; 4. Gemeindestraßen, das sind jene Straßen, die überwiegend für
  4. a)den großräumigen Verkehr innerhalb der Gemeinde oder
  5. b)die Herstellung der Hauptverbindungen der Gemeinde mit benachbarten Gemeinden oder
  6. c)die Herstellung der Verbindungen der Gemeinde mit Straßen höherer Straßengruppen von Bedeutung sind und mit Verordnung des Gemeinderates nach dem Verfahren des § 3a zu Gemeindestraßen erklärt werden;
  7. c)die Herstellung der Verbindungen der Gemeinde mit Straßen höherer Straßengruppen von Bedeutung sind und mit Verordnung des Gemeinderates nach dem Verfahren des Paragraph 3 a, zu Gemeindestraßen erklärt werden; 5. Verbindungsstraßen, das sind jene Straßen, die überwiegend für
  8. a)den lokalen Verkehr innerhalb von Ortschaften und innerhalb von sonstigen dauernd bewohnten Siedlungen vorwiegend zur Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines beschränkten Kreises von Benützern oder
  9. b)die Herstellung der Verbindungen von Ortschaften und sonstigen dauernd bewohnten Siedlungen
  10. aa)jeweils untereinander oder
  11. bb)mit Straßen höherer Straßengruppen oder
  12. cc)mit Einrichtungen des Gemeinbedarfes (§ 7 Abs. 2 lit. a Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995), für die ein allgemeines Verkehrsbedürfnis besteht,
  13. cc)mit Einrichtungen des Gemeinbedarfes (Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995), für die ein allgemeines Verkehrsbedürfnis besteht, von Bedeutung sind und mit Verordnung des Gemeinderates nach dem Verfahren des § 3a zu Verbindungsstraßen erklärt werden.von Bedeutung sind und mit Verordnung des Gemeinderates nach dem Verfahren des Paragraph 3 a, zu Verbindungsstraßen erklärt werden.
(2)Betreffen Verordnungen nach Abs. 1 Z 4 und 5 in der Natur bereits bestehende Straßen oder Wege, an denen kein Gemeingebrauch besteht, so dürfen diese Verordnungen frühestens mit dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, in dem die Gemeinde auf Grund von Verträgen oder von Verfahren nach dem III. Teil dieses Gesetzes Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken erworben hat. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist vom Gemeinderat in einer Kundmachung festzustellen. Die Beschlussfassung im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5 ist Voraussetzung für die Stellung von Anträgen durch den Gemeinderat nach § 11 und im Sinne des III. Teiles dieses Gesetzes.
(2)Betreffen Verordnungen nach Absatz eins, Ziffer 4 und 5 in der Natur bereits bestehende Straßen oder Wege, an denen kein Gemeingebrauch besteht, so dürfen diese Verordnungen frühestens mit dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, in dem die Gemeinde auf Grund von Verträgen oder von Verfahren nach dem römisch drei. Teil dieses Gesetzes Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken erworben hat. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist vom Gemeinderat in einer Kundmachung festzustellen. Die Beschlussfassung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ist Voraussetzung für die Stellung von Anträgen durch den Gemeinderat nach Paragraph 11 und im Sinne des römisch drei. Teiles dieses Gesetzes. § 5 Kärntner Straßengesetz 1991 lautet:Paragraph 5, Kärntner Straßengesetz 1991 lautet:
(1)Für die Auflassung öffentlicher Straßen der im § 2 Abs. 1 lit a angeführten Art gelten die gleichen Bestimmungen wie für ihre Erklärung (§ 3). Durch Straßenumlegung oder Umbaumaßnahmen entbehrlich gewordene Teile von Landesstraßen werden von der Landesregierung mit Bescheid aufgelassen.
(1)Für die Auflassung öffentlicher Straßen der im Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, angeführten Art gelten die gleichen Bestimmungen wie für ihre Erklärung (Paragraph 3,). Durch Straßenumlegung oder Umbaumaßnahmen entbehrlich gewordene Teile von Landesstraßen werden von der Landesregierung mit Bescheid aufgelassen.
(2)Werden aufgelassene Straßen (Abs. 1) oder Teile solcher Straßen zu öffentlichen Straßen einer anderen Straßengruppe (§ 3) erklärt, so sind sie für diesen Zweck kostenlos zu überlassen. Ein als Landesstraße, Bezirksstraße oder Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassener Straßenzug oder Straßenteil ist im Falle einer Übertragung in das Eigentum eines Trägers der Straßenbaulast von Straßen niedriger gereihter Straßen (§ 3) in einem seiner künftigen Benützung entsprechenden Zustand zu übergeben.
(2)Werden aufgelassene Straßen (Absatz eins,) oder Teile solcher Straßen zu öffentlichen Straßen einer anderen Straßengruppe (Paragraph 3,) erklärt, so sind sie für diesen Zweck kostenlos zu überlassen. Ein als Landesstraße, Bezirksstraße oder Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassener Straßenzug oder Straßenteil ist im Falle einer Übertragung in das Eigentum eines Trägers der Straßenbaulast von Straßen niedriger gereihter Straßen (Paragraph 3,) in einem seiner künftigen Benützung entsprechenden Zustand zu übergeben.
(3)Wenn aufgelassene Straßen oder Straßenteile nicht mehr Verkehrszwecken dienen sollen, so sind sie vom bisherigen Straßenerhalter hinsichtlich ihrer Kulturgattung in einen den anrainenden Grundstücken ähnlichen Zustand zu versetzen (Rekultivierung).
(4)Werden Grundflächen aufgelassener öffentlicher Straßen (Straßenteile) veräußert, so sind die Eigentümer der an die aufgelassene öffentliche Straße oder den aufgelassenen Straßenteil angrenzenden Grundstücke vor anderen Bewerbern unter sonst gleichen Voraussetzungen zu berücksichtigen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: Es ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Zuständigkeit zur Entscheidung über die als Vorstellung eingebrachte Beschwerde auf Grund der Bestimmung des Artikel 151 Abs. 51 Z 8 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, idgF, nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zukommt. Diese Bestimmung besagt, dass mit
  1. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: Unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst werden; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige Unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Es ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Zuständigkeit zur Entscheidung über die als Vorstellung eingebrachte Beschwerde auf Grund der Bestimmung des Artikel 151 Absatz 51, Ziffer 8, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zukommt. Diese Bestimmung besagt, dass mit
  3. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: Unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst werden; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige Unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  4. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Gemäß § 1 Abs. 1 K-StrG gilt dieses Gesetz für alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, K-StrG gilt dieses Gesetz für alle öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen. Gemäß der Bestimmung des § 5 Abs. 1 K-StrG gelten für die Auflassung öffentlicher Straßen der in § 2 Abs. 1 lit. a angeführten Art die gleichen Bestimmungen wie für ihre Erklärungen (§ 3).Gemäß der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, K-StrG gelten für die Auflassung öffentlicher Straßen der in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, angeführten Art die gleichen Bestimmungen wie für ihre Erklärungen (Paragraph 3,). Laut aktuellem Stand im Grundbuch, abgefragt am 23.4.2015, befinden sich die Parz. Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, im Eigentum der Marktgemeinde xxx und sind als öffentliches Gut sowie hinsichtlich der Nutzung als „sonstige (Straßenverkehrsanlagen)“ ausgewiesen. Eine am 23.4.2014 durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführte Abfrage im Kärnten-Atlas des Landes Kärnten (KAGIS-Intramap) hat ergeben, dass die verfahrensgegenständlichen Wegparzellen weder als Gemeindestraße, Verbindungsstraße, Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter, stillschweigend gewidmete Straße oder Privatstraße/-weg etc. kategorisiert sind. Vielmehr weisen diese Wegparzellen keine Kategorisierung auf. Öffentliche Straßen sind in der Regel dem öffentlichen Gut zuzurechnen. Eine Ausnahme bilden hier sogenannte Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter. Dem gegenüber ist aber nicht jedes öffentliche Gut zwingend eine öffentliche Straße, sohin für öffentliche Verkehrszwecke gewidmet. Diese Unterscheidung findet sich auch in § 2 Abs. 3 Kärntner Straßengesetz 1991, Stammfassung: LGBL. Nr. 72/1991, welcher lautet: „Die Widmung einer Grundfläche als öffentliche Straße ist von ihrer Bezeichnung im Grundbuch und in den Grundstücksverzeichnissen unabhängig“.Diese Unterscheidung findet sich auch in Paragraph 2, Absatz 3, Kärntner Straßengesetz 1991, Stammfassung: LGBL. Nr. 72 aus 1991,, welcher lautet: „Die Widmung einer Grundfläche als öffentliche Straße ist von ihrer Bezeichnung im Grundbuch und in den Grundstücksverzeichnissen unabhängig“. Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 K-StrG 1991 wurde mit der Novelle LGBL. Nr. 6/2009 noch erweitert, als § 2 Abs. 3 K-StrG lautet wie folgt: „Die Widmung einer Grundfläche als öffentliche Straße ist von ihrer Bezeichnung im Grundbuch und in den Grundstücksverzeichnissen unabhängig. Insbesondere sind Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut eingetragen sind, nur dann öffentliche Straßen, wenn sie dem allgemeinen öffentlichen Verkehr dienen“.Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, K-StrG 1991 wurde mit der Novelle LGBL. Nr. 6 aus 2009, noch erweitert, als Paragraph 2, Absatz 3, K-StrG lautet wie folgt: „Die Widmung einer Grundfläche als öffentliche Straße ist von ihrer Bezeichnung im Grundbuch und in den Grundstücksverzeichnissen unabhängig. Insbesondere sind Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut eingetragen sind, nur dann öffentliche Straßen, wenn sie dem allgemeinen öffentlichen Verkehr dienen“. Durch diese Klarstellung und bessere terminologische Trennung der Begriffe „öffentliches Gut“ und „öffentliche Straße“ ist geklärt, dass Wegparzellen, welche sich laut Grundbuch im öffentlichen Gut befinden, jedoch beispielsweise nur land- und forstwirtschaftliche Aufschließungsfunktionen haben, nicht ausgebaut und in der Natur teilweise nicht ersichtlich sind, nur die Funktion von Wanderwegen haben, oder nur der Erschließung von ein bis zwei Dauerwohnsitzen dienen etc., unabhängig von der Tatsache, dass diese Grundstücke vom Verwalter des öffentlichen Gutes verwaltet werden müssen, keine öffentlichen Straßen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes darstellen. Wie die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 9.12.2013 selbst vorbringt, bestehen die gegenständlichen Wege in der Natur gar nicht mehr und sind diese in Ermangelung eines Gebrauches verkommen, das heißt, mit dem Umgebungsgelände verwachsen. Die im Grundbuch noch ausgewiesenen öffentlichen Wege sind im sprichwörtlichen Sinn im Niemandsland anzusiedeln und haben keine wie immer geartete Aufschließungsfunktion mehr, weil sie verkommen und verwachsen sind und dies dadurch gar nicht mehr haben können. Unter Hinweis auf obige Ausführungen handelt es sich daher bei den gegenständlichen Wegparzellen Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, zwar um öffentliches Gut, jedoch um keine öffentliche Straße im Sinne des Kärntner Straßengesetzes
  5. Das Kärntner Straßengesetz 1991 sieht wiederum kein Antragsrecht für die Auflassung bloßen öffentlichen Gutes vor. Daher war der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auflassung der öffentlichen Wegparzellen Nr. xxx, xxx und xxx, KG xxx, als unzulässig zurückzuweisen ist. Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden und war diese im Übrigen als unbegründet abzuweisen. Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 24 Abs. 1 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend ermittelt ist und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.Unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend ermittelt ist und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.688.2.2014

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