GVG Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 18.08.2014, Zahl: 131-9/1586/2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.04.2015,
Paragraph 28 und 17 VwGVG zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 18.08.2014, Zahl: 131-9/1586/2014, mit der Maßgabe bestätigt, als dessen Spruch dahingehend ergänzt wird, dass der Abbruchplan mit Änderungsdatum vom 16.03.2015 als integrierender Bestandteil zum angefochtenen Bescheid aufgenommen wird. Die Bauausführung hat
dem präzisierten Plan zu erfolgen, der den der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei übermittelten Ausfertigungen dieses Erkenntnisses beigelegt ist. und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 18.08.2014, Zahl: 131-9/1586/2014, mit der Maßgabe bestätigt, als dessen Spruch dahingehend ergänzt wird, dass der Abbruchplan mit Änderungsdatum vom 16.03.2015 als integrierender Bestandteil zum angefochtenen Bescheid aufgenommen wird. Die Bauausführung hat
dem präzisierten Plan zu erfolgen, der den der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei übermittelten Ausfertigungen dieses Erkenntnisses beigelegt ist. , II.römisch zwei. Weiters wird die im Spruch vorgeschriebene Auflage des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 18.08.2014, Zahl: 131-9/1586/2014, bestätigt und insoferne präzisiert, dass die Abbrucharbeiten und die Verladung von Bauschutt nicht bei stark windigem Wetter durchgeführt werden dürfen. Vor Beginn der Bauarbeiten sind die abzutragenden Bauteile zu befeuchten bzw. ist während der Abbrucharbeiten der abzubrechende Bereich mittels Wasserbedüsung ausreichend und laufend zu besprühen, sodass eine relevante Staubentwicklung unterbunden wird. Diese Maßnahmen sind auch beim Verladen von Bauschutt durchzuführen, wobei der Bauschutt vor Verbringung ausreichend zu befeuchten ist. III.römisch drei. Die übrigen Bestimmungen des erst- und zweitinstanzlichen Bescheides sowie die behördlichen Kostenentscheidungen bleiben unberührt. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Baubewilligungsansuchen vom 20.02.2014, eingelangt im Stadtamt xxx am 21.02.2014, Zahl: 131-9/452, ersuchte xxx, um die Erteilung der baupolizeilichen Bewilligung für den Teilabbruch des bestehenden Wirtschaftsgebäudes auf den Parzellen Nr. xxx, xxx, KG xxx. Der beiliegenden Baubeschreibung vom 20.02.2014 (erstellt durch die xxx GesmbH & Co KG, xxx) ist zu entnehmen, dass geplant sei, das bestehende Wirtschaftsgebäude teilweise abzutragen. Die Anbauten ost- und westseitig würden incl. Betonboden, Holzstützen, Mauerwerk, gesamtes Dach incl. Deckung, Hocheinfahrt (Aufschüttung) entfernt werden. Weiters werde die Milchkammer südseitig (Ziegelmauerwerk, Betondecke und Betonboden) abgebrochen. Innen werde das gesamte Gewölbe mit Schüttung, die 6 Steinsäulen, sowie im OG der Holzboden abgebrochen. Im EG werde die gesamte Stalleinrichtung abgetragen. Im EG werde auch ein Teil der Westwand (siehe Plan) für eine spätere Einfahrt abgebrochen. Der anfallende Bauschutt werde vorschriftsmäßig auf Deponie entsorgt. Angaben über Art und Umfang seien im beiliegenden Plan vom 20.02.2014, M 1:100 und M 1:500, erstellt durch die xxx GesmbH & Co KG, xxx, ersichtlich. Mit der Kundmachung vom 28.03.2014, Zahl: 131-9/6990/452/2014, wurde durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 09.04.2014, um 08.30 Uhr an Ort und Stelle anberaumt. Im Rahmen der am 09.04.2014 durchgeführten örtlichen mündlichen Bauverhandlung wurde vom Verhandlungsleiter in der Verhandlungsniederschrift festgehalten, dass zum Zeitpunkt der Bauverhandlung die Abbrucharbeiten größtenteils bereits durchgeführt gewesen wären. Bei dem Abbruch der verbleibenden Bauteile seien die Bestimmungen der Baurestmassen-Trennverordnung einzuhalten. Die Einwendungen des Anrainers xxx wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung verlesen und als Beilage ./A zur Niederschrift genommen. In diesen Einwendungen wird vom Anrainer xxx wie folgt ausgeführt: „Zunächst ist festzuhalten, dass der Bewilligungswerber den nunmehr beantragten Teilabbruch im Wesentlichen schon OHNE BEWILLIGUNG sohin konsenswidrig durchgeführt hat. Im Zuge dieser konsenswidrigen Abbrucharbeiten wurde ein Arbeiter der Firma xxx aufgrund des Einsturzes der Gewölbedecke schwer verletzt. Die Medien haben entsprechend darüber berichtet. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass der Bürgermeister als Baupolizei seinerzeit untätig geblieben ist. Durch die konsenswidrigen Abbrucharbeiten entstand eine enorme Staubbelastung, die sowohl für die Anrainer gesundheitliche Auswirkungen hatten als auch zur Verstopfung der Porendecke des Stallgebäudes des Anrainers xxx führte. Es wurden bereits folgende Arbeiten durchgeführt: Anbauten Ost und West sind nicht mehr vorhanden; Dach und Eindeckung sind nicht mehr vorhanden; Dachstuhl wurde schon entfernt; Gewölbe wurde abgetragen. Der eingereichte Lageplan gibt den tatsächlichen Bestand unrichtig wieder. Auch die in unmittelbarer Nähe befindlichen Gebäude, nämlich Holzhütte und Garage sind nicht eingezeichnet. An der westseitigen Grundstücksgrenze zum Grundstück xxx des xxx ist im nördlichen Bereich (nördlich des Mistplatzes) eine verbaute Fläche (direkt an der Grundstücksgrenze) eingezeichnet. Eine derartige verbaute Fläche existiert nicht. In den eingereichten Planunterlagen ist bereits ein „geplanter neuer Dachstuhl“ eingezeichnet. Unklar ist nun ob der Bewilligungswerber einen Abbruch oder einen Neubau beantragt. Gegen die Abbruchbewilligung wird weiters eingewendet, dass die Lärmbelästigung ausgehend von der xxx auf dem Grundstück des Anrainers xxx spürbar steigen wird. Die Ist-Situation wird sohin zum Nachteil des Anrainers xxx verändert und sind gesundheitliche Auswirkungen zu erwarten. Durch den Abriss des Gebäudes kommt es zu einer wesentlichen Änderung des Ortsbildes. Es wird daher ausdrücklich beantragt die Ortsbildpflegekommission damit zu befassen. Hinsichtlich der noch nicht durchgeführten Abbrucharbeiten wird im Falle der Erteilung einer Bewilligung beantragt, durch entsprechende Auflagen eine Staub- und Lärmbelästigung hintanzuhalten, zumal der Anrainer xxx in seinem Schweinestall über eine Porendecke verfügt, die durch eine Staubbelastung verstopft wird.“ Folglich wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Andrä vom 19.05.2014, Zahl: 131-9/6990/452/2014, dem Bauwerber xxx, die baupolizeiliche Bewilligung zum Teilabbruch des bestehenden Wirtschaftsgebäudes auf Parzelle xxx, xxx, KG xxx, nach Maßgabe des eingereichten Projektes, entsprechend den Planunterlagen, unter Vorschreibung und Einhaltung der im Spruch des Bescheides angeführten Auflagen erteilt. Im Auflagenpunkt 10 wurde vorgeschrieben, dass für die bei dem Abbruch verbleibenden Bauteile die Bestimmungen der Baurestmassen-Trennverordnung einzuhalten seien. Der Begründung des Bescheides ist zusammengefasst zu entnehmen, dass von den Anrainern nur xxx, vertreten durch xxx, als Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx, Einwendungen gegen das geplante Vorhaben erhoben habe. Von der Baubehörde wurde dazu ausgeführt, dass hinsichtlich des unrichtig wiedergegebenen Bestandes im eingereichten Lageplan angemerkt werde, dass der Nachbar Mängel in den Planunterlagen nur dann rügen könne, wenn er infolge dieser Mängel sich nicht ausreichend über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte. Da aus den eingereichten Planunterlagen bzw. der Baubeschreibung eindeutig hervorgehe, welche Gebäudeteile des Wirtschaftsgebäudes abgebrochen werden, würden die nicht dargestellten anderen Gebäude im Lageplan einen geringfügigen Mangel darstellen und würden keine Beeinträchtigung des Nachbarn bedeuten. Hinsichtlich der Unklarheit, ob der Bewilligungswerber einen Abbruch oder Neubau beantrage, da in den Planunterlagen bereits ein „geplanter neuer Dachstuhl“ eingezeichnet sei, gehe doch aus den restlichen Planunterlagen bzw. aus der Baubeschreibung und dem Ansuchen eindeutig hervor, dass es sich lediglich um die Genehmigung der Abbrucharbeiten handle. Der Bewilligungswerber führe an, dass es sich beim in den Projektunterlagen eingezeichneten „geplanten neuen Dachstuhl“ lediglich um eine Darstellung handle, die die künftige Gebäudehöhe verbildlichen solle. Hinsichtlich der eingewendeten steigenden Lärmbelästigung auf dem Grundstück des Anrainers xxx durch die Teilabbrucharbeiten beim bestehenden Wirtschaftsgebäude werde festgehalten, dass lediglich Lärmemissionen, welche in Verbindung mit den beantragten Abbrucharbeiten stehen, seitens des Nachbarn eingewendet werden könnten. Der Nachbar im Bauverfahren besitze jedoch keinen geltend zu machenden Anspruch darauf, dass sich durch dieses Bauvorhaben die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und die daraus resultierende Lärm- und Geruchsbelästigung nicht verschlechtern. Hinsichtlich der beantragten Befassung der Ortsbildpflegekommission werde festgehalten, dass
1 der K-BO lediglich der Bewilligungswerber und die Behörde das Recht hätten, an die Ortsbildpflegekommission mit dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens heranzutreten. Der Nachbar habe im Bauverfahren keinen Rechtsanspruch auf Wahrung eines Orts- und Landschaftsbildes. Den Einwendungen des Anrainers xxx hinsichtlich der Erteilung von entsprechenden Auflagen um eben die Staubbelästigung auf dem Nachbargrundstück hintanzuhalten, werde insofern stattgegeben, dass dem Bewilligungswerber aufgetragen werde, vor Beginn der Abbrucharbeiten die abzutragenden Bauteile zu befeuchten bzw. während der Abbrucharbeiten den abzubrechenden Bereich mittels Wasserbedüsung ausreichend zu befeuchten, sodass eine relevante Staubentwicklung unterbunden werde. Folglich wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Andrä vom 19.05.2014, Zahl: 131-9/6990/452/2014, dem Bauwerber xxx, die baupolizeiliche Bewilligung zum Teilabbruch des bestehenden Wirtschaftsgebäudes auf Parzelle xxx, xxx, KG xxx, nach Maßgabe des eingereichten Projektes, entsprechend den Planunterlagen, unter Vorschreibung und Einhaltung der im Spruch des Bescheides angeführten Auflagen erteilt. Im Auflagenpunkt 10 wurde vorgeschrieben, dass für die bei dem Abbruch verbleibenden Bauteile die Bestimmungen der Baurestmassen-Trennverordnung einzuhalten seien. Der Begründung des Bescheides ist zusammengefasst zu entnehmen, dass von den Anrainern nur xxx, vertreten durch xxx, als Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx, Einwendungen gegen das geplante Vorhaben erhoben habe. Von der Baubehörde wurde dazu ausgeführt, dass hinsichtlich des unrichtig wiedergegebenen Bestandes im eingereichten Lageplan angemerkt werde, dass der Nachbar Mängel in den Planunterlagen nur dann rügen könne, wenn er infolge dieser Mängel sich nicht ausreichend über die Art und den Umfang des Bauvorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte. Da aus den eingereichten Planunterlagen bzw. der Baubeschreibung eindeutig hervorgehe, welche Gebäudeteile des Wirtschaftsgebäudes abgebrochen werden, würden die nicht dargestellten anderen Gebäude im Lageplan einen geringfügigen Mangel darstellen und würden keine Beeinträchtigung des Nachbarn bedeuten. Hinsichtlich der Unklarheit, ob der Bewilligungswerber einen Abbruch oder Neubau beantrage, da in den Planunterlagen bereits ein „geplanter neuer Dachstuhl“ eingezeichnet sei, gehe doch aus den restlichen Planunterlagen bzw. aus der Baubeschreibung und dem Ansuchen eindeutig hervor, dass es sich lediglich um die Genehmigung der Abbrucharbeiten handle. Der Bewilligungswerber führe an, dass es sich beim in den Projektunterlagen eingezeichneten „geplanten neuen Dachstuhl“ lediglich um eine Darstellung handle, die die künftige Gebäudehöhe verbildlichen solle. Hinsichtlich der eingewendeten steigenden Lärmbelästigung auf dem Grundstück des Anrainers xxx durch die Teilabbrucharbeiten beim bestehenden Wirtschaftsgebäude werde festgehalten, dass lediglich Lärmemissionen, welche in Verbindung mit den beantragten Abbrucharbeiten stehen, seitens des Nachbarn eingewendet werden könnten. Der Nachbar im Bauverfahren besitze jedoch keinen geltend zu machenden Anspruch darauf, dass sich durch dieses Bauvorhaben die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und die daraus resultierende Lärm- und Geruchsbelästigung nicht verschlechtern. Hinsichtlich der beantragten Befassung der Ortsbildpflegekommission werde festgehalten, dass
Paragraph 8, Absatz eins, der K-BO lediglich der Bewilligungswerber und die Behörde das Recht hätten, an die Ortsbildpflegekommission mit dem Antrag auf Erstattung eines Gutachtens heranzutreten. Der Nachbar habe im Bauverfahren keinen Rechtsanspruch auf Wahrung eines Orts- und Landschaftsbildes. Den Einwendungen des Anrainers xxx hinsichtlich der Erteilung von entsprechenden Auflagen um eben die Staubbelästigung auf dem Nachbargrundstück hintanzuhalten, werde insofern stattgegeben, dass dem Bewilligungswerber aufgetragen werde, vor Beginn der Abbrucharbeiten die abzutragenden Bauteile zu befeuchten bzw. während der Abbrucharbeiten den abzubrechenden Bereich mittels Wasserbedüsung ausreichend zu befeuchten, sodass eine relevante Staubentwicklung unterbunden werde. Mit Schriftsatz vom 27.05.2014 der xxx, wurde die Stadtgemeinde xxx ersucht bzw. wurde beantragt, den Rechtsvertretern des xxx den Bescheid, welcher xxx direkt zugestellt bekommen habe, zuzustellen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Bauverhandlung am 09.04.2014 xxx als Anrainer des xxx durch xxx (vormals xxx), xxx, vertreten worden sei. Daraus folge, dass Schriftstücke rechtswirksam nur an die Vertretung/Rechtsanwalt zugestellt werden könnten. Der gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Andrä vom 19.05.2014, Zahl: 131-9/6990/452/2014, seitens des xxx, vertreten durch die xxx, erhobenen Berufung vom 13.06.2014 ist zusammengefasst zu entnehmen, dass nach Darlegung des Sachverhaltes vorgebracht wurde, dass am 25.04.2012 die Dachlatten sowie Teile des Dachstuhles geschreddert worden seien und es dadurch zu einer erheblichen Staubentwicklung gekommen sei, die naturgemäß das Anwesen des Berufungswerbers beeinträchtigt habe. Maßnahmen zur Staubreduktion seien nicht getroffen worden. Der Schweinemaststall des Berufungswerbers sei mit einer Porendecke ausgestattet, die bei Staubbelastung irreparabel verstopft und eine Belüftung des Mastschweinestalles verhindern würde. Die Kosten für den Austausch der Porendecke würden sich auf mehrere zehntausend Euro belaufen. In weiterer Folge habe der Bauwerber am 18.04.2013 zwei tragende Säulen der Trenn-Auffahrt des gegenständlichen Stallgebäudes abgetragen. Auch dafür sei keine Bewilligung beantragt worden. Festzuhalten sei, dass xxx im Bauverfahren betreffend den Um- und Anbau eines Mastschweinestalles des Anrainers xxx einen strittigen Grenzverlauf zwischen den Grundstücken xxx und xxx bzw. xxx der KG xxx eingewendet habe. Der Berufungswerber stelle sich zwar auf den Standpunkt, dass der Grenzverlauf tatsächlich nicht strittig sei, doch habe dieser Einwand des xxx für das gegenständliche Verfahren jedenfalls zur Folge, dass dieses auszusetzen sei, bis der „strittige“ Grenzverlauf geklärt sei. Die belangte Behörde habe im Baubewilligungsverfahren des xxx eine (faktische) Aussetzung des Verfahrens verfügt. Somit habe auch im gegenständlichen Verfahren eine Aussetzung zu erfolgen und würde daher der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung des strittigen Grenzverlaufes gestellt werden. Weiters hätte die belangte Behörde dem Bauwerber auch die Vorlage von Bestätigungen des Erdbewegungsunternehmens betreffend den Abriss des Mauerwerkes und der Fundamente, des Zimmerers betreffend die Abtragung des Dachstuhles sowie des Entsorgungsunternehmens betreffend die Entsorgung des Bauschuttes auftragen müssen. Der Spruch des Bescheides sei mangelhaft. Der Berufungswerber halte den Einwand, dass die Planunterlagen derart mangelhaft seien, sodass er sich nicht ausreichend über die Art und den Umfang des Bauvorhabens informieren konnte, aufrecht. In den vorgelegten Planunterlagen würden Gebäude, welche sich auf dem Baugrundstück befinden, nicht oder nicht richtig eingezeichnet sein, sodass es dem Anrainer nicht möglich sei sich über die Situierung des Bauvorhabens einen Überblick zu verschaffen. Aus den Einreichplänen gehe das Bauvorhaben des Bauwerbers nicht klar hervor, sodass die belangte Behörde dem Bauwerber vielmehr die Verbesserung der Planunterlagen auftragen hätte müssen. In den Planunterlagen würden nicht nur die abzutragenden Teile sondern auch neu zu errichtende Teile dargestellt werden, sodass nicht klar hervorgehe, was den Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens bilde. Die Behörde habe den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges eines Begehrens aufzufordern. Dies sei von der belangten Behörde unterlassen worden, sodass das Verfahren mangelhaft sei. Weiters würde der Antrag auf Beiziehung der Ortsbildpflegekommission ausdrücklich aufrechterhalten und wiederholt werden. Dem Anrainer xxx sei jedenfalls ein subjektiv öffentliches Recht an der Erhaltung derartiger Gebäude, zumindest aber an der Befassung der Ortsbildpflegekommission zuzubilligen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides habe die belangte Behörde ausgeführt, dass den Einwendungen hinsichtlich der Staubbelästigung insofern stattgeben werde, als dem Bewilligungswerber aufgetragen werde, vor Beginn der Abbrucharbeiten die abzutragenden Bauteile zu befeuchten bzw. während der Abbrucharbeiten den abzubrechenden Bereich mittels Wasserbedüsung ausreichend zu befeuchten, sodass eine relevante Staubentwicklung unterbunden werde. Dem angefochtenen Bescheid könne jedoch eine derartige Auflage nicht entnommen werden. Die belangte Behörde habe dies lediglich in die Begründung des Bescheides aufgenommen. Daraus folge, dass eine exequierbare Auflage, die eine Staubbelästigung hintanhalte nicht vorliege. Auch sei der Standort des Bauvorhabens an Ort und Stelle nicht ausgepflockt worden, sodass auch darin eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege. Abschließend würden nachstehende Berufungsanträge gestellt werden: 1. der Berufung des Anrainers xxx Folge zu geben und das Ansuchen des xxx auf Erteilung einer Bewilligung zum Teilabbruch des bestehenden Wirtschaftsgebäudes auf der Parzelle xxx, xxx, KG xxx, abzuweisen; 2. in eventu, das Bauverfahren zur Verfahrensergänzung an die Erstinstanz zurückzuverweisen; 3. in eventu, dem Bauwerber xxx zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, wonach dieser Bestätigungen für die Zusammenarbeiten, die Entsorgung des anfallenden Bauschuttes sowie des Erdbewegungsunternehmens vorzulegen habe und vor Beginn der Abbrucharbeiten die abzutragenden Bauteile zu befeuchten bzw. während der Abbrucharbeiten den abzubrechenden Bereich mittels Wasserbedüsung ausreichend zu befeuchten habe, sodass eine relevante Staubentwicklung unterbunden werde. Im Verwaltungsakt einliegend sind der Amtsvortrag der Stadtgemeinde St. Andrä vom 12.08.2014 sowie die Niederschrift über die am 12.08.2014 stattgefundene Sitzung des Stadtrates. Als Beschlussantrag ist der beiliegende Bescheid genannt. Diesem Antrag wurde vom Stadtrat einstimmig die Zustimmung erteilt. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 18.08.2014, Zahl: 131-9/1586/2014, wies dieser die Berufung des Herrn xxx vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Andrä vom 19.05.2014, Zahl: 131-9/6990/452/ 2014, mit welchem xxx, die baupolizeiliche Bewilligung zum Teilabbruch des bestehenden Wirtschaftsgebäudes auf den Parzellen Nr. xxx und xxx KG xxx erteilt wurde, hinsichtlich der Berufungsanträge 1 (Abweisung des Ansuchens des xxx auf Erteilung der Teilabbruchbewilligung) und 2. (Zurückverweisung des Bauverfahrens zur Verfahrensergänzung an die I. Instanz) als unbegründet ab. Teilweise stattgegeben wurde dem Berufungsantrag 3. hinsichtlich der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen. Dem Bauwerber xxx wurde zusätzlich zu den im Bewilligungsbescheid vom 19.05.2014 erteilten Auflagen vorgeschrieben: „Vor Beginn der Bauarbeiten sind die abzutragenden Bauteile zu befeuchten bzw. ist während der Abbrucharbeiten der abzubrechenden Bereich mittels Wasserbedüsung ausreichend zu befeuchten, sodass eine relevante Staubentwicklung unterbunden wird.“ Der Begründung des Bescheides ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass das Ansuchen des xxx um die baupolizeiliche Bewilligung für den Teilabbruch des bestehenden Wirtschaftsgebäudes nachträglich am 20.02.2014 unter Anschluss des Einreichplanes der Firma xxx, vom 13.02.2014 bzw. vom 20.02.2014 erging. Da zum Zeitpunkt der durchgeführten Abbrucharbeiten keine Bewilligung vorgelegen sei, werde bei allfälligen Schadenersatzforderungen hinsichtlich der verstopften Porendecken beim Mastschweinestall xxx auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Betreffend das Vorliegen einer strittigen Grenze zwischen den Grundstückseigentümern xxx und xxx werde auf § 42 Abs. 1 AVG verwiesen, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliere, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhoben habe und nicht darüber hinaus nach der Verhandlung weitere neue Einwendungen nachtragen könne, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren habe. Der Berufungspunkt 2 werde daher ebenso wie Berufungspunkt 7 (fehlende Auspflockung des Standortes) wegen Fehlens einer Berufungslegitimation zurückgewiesen. Betreffend die Vorlage von Bestätigungen für die Abbrucharbeiten (Erdbewegungsunternehmer, Zimmerer) sowie des bei den Abbrucharbeiten anfallenden Bauschuttes werde festgehalten, dass im Bewilligungsbescheid für die Abbrucharbeiten unter Punkt 11 festgelegt worden sei, dass im Zuge der Bauvollendungsmeldung eine Bestätigung
der K-BO über Baumeisterarbeiten vorzulegen sei. Eine zusätzliche Bestätigung eines Erdbewegungsunternehmers hinsichtlich der Fundamente und des Mauerwerkes sowie eines Zimmerers betreffend die Abtragung des Dachstuhles erscheine aus Sicht der Berufungsbehörde nicht erforderlich. Hinsichtlich der bei den Abbrucharbeiten anfallenden Baumaterialien werde auf Auflagenpunkt
der K-BO über Baumeisterarbeiten vorzulegen sei. Eine zusätzliche Bestätigung eines Erdbewegungsunternehmers hinsichtlich der Fundamente und des Mauerwerkes sowie eines Zimmerers betreffend die Abtragung des Dachstuhles erscheine aus Sicht der Berufungsbehörde nicht erforderlich. Hinsichtlich der bei den Abbrucharbeiten anfallenden Baumaterialien werde auf Auflagenpunkt
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2.
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zum Teilabbruch des Wirtschaftsgebäudes abzuweisen; 3. in eventu den angefochtenen Bescheid
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde zurückzuverweisen. Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 18.08.2014, Zahl: 131-9/1586/2014, erhob der Beschwerdeführer xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx und xxx, fristgerecht am 29.09.2014 die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin als Beschwerdegründe im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid vom Bürgermeister der Stadtgemeinde St. Andrä, xxx, unterfertigt worden sei. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe lediglich hervor, dass „der Stadtrat der Stadtgemeinde St. Andrä als Berufungsbehörde“ die Berufung des Beschwerdeführers in den Punkten
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2.
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zum Teilabbruch des Wirtschaftsgebäudes abzuweisen; 3. in eventu den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde erwogen: Mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Andrä vom 20.01.2015, Zahl: 131-9/1586/2014, wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die gegenständliche Beschwerde übermittelt. In demselben Schreiben wird vom Bürgermeister der Stadtgemeinde St. Andrä der Inhalt der Beschwerde repliziert, dass der angefochtene Bescheid vom Bürgermeister unterfertigt worden sei, der bereits den erstinstanzlichen Bescheid erlassen habe. Weiters gehe der Anrainer xxx davon aus, dass eine nachträgliche Genehmigung der Abbrucharbeiten unzulässig sei, dass dem Bauwerber die Vorlage von Bestätigungen eines Erdbewegungsunternehmens bzw. Zimmerers (zusätzlich zu Baumeister) vorzuschreiben wäre und dass die Vorlage entsprechender Entsorgungsnachweise für die anfallenden Materialien bescheidmäßig aufzutragen sei. Auch wäre es dem Anrainer xxx nicht möglich gewesen, sich über die Situierung des Bauvorhabens einen Überblick zu verschaffen und dass aus den Einreichplänen der Wille des Antragstellers nicht eindeutig hervorgehe, wonach eine Präzisierung durch die Behörde vorzuschreiben gewesen wäre. Weiters werde angeführt, dass es die Baubehörde verabsäumt habe, die Ortsbildpflegekommission zu befassen und dass die Baubehörde auf den Einwand, dass eine Gülleleitung und die Güllegrube des Stallgebäudes undicht seien, nicht eingegangen sei. Dazu wurde seitens der Stadtgemeinde St. Andrä festgehalten: Der erstinstanzliche Bescheid wäre von Stadtrat xxx als zuständigem Baureferenten
Geschäftsverteilungsplan der Stadtgemeinde St. Andrä unterzeichnet worden. Aus beiliegendem Auszug aus der Sitzungsniederschrift der StR.-Sitzung vom 13.08.2014 sei ersichtlich, dass StR. xxx bei der Entscheidung über die Berufung nicht mitgewirkt habe. Eine Befangenheit des Bürgermeisters sei daher nicht gegeben, da Stadtrat xxx im Namen des Bürgermeisters den Bescheid I. Instanz gefertigt habe. Auf die weiteren angeführten Beschwerdegründe wäre bereits im Berufungsverfahren eingegangen worden. Ein Einwand hinsichtlich einer undichten Güllegrube bzw. Gülleleitung des Stallgebäudes wäre weder in der örtlichen Verhandlung am 09.04.2014 noch in der Berufung vom 12.06.2014 eingebracht worden. Mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Andrä vom 20.01.2015, Zahl: 131-9/1586/2014, wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die gegenständliche Beschwerde übermittelt. In demselben Schreiben wird vom Bürgermeister der Stadtgemeinde St. Andrä der Inhalt der Beschwerde repliziert, dass der angefochtene Bescheid vom Bürgermeister unterfertigt worden sei, der bereits den erstinstanzlichen Bescheid erlassen habe. Weiters gehe der Anrainer xxx davon aus, dass eine nachträgliche Genehmigung der Abbrucharbeiten unzulässig sei, dass dem Bauwerber die Vorlage von Bestätigungen eines Erdbewegungsunternehmens bzw. Zimmerers (zusätzlich zu Baumeister) vorzuschreiben wäre und dass die Vorlage entsprechender Entsorgungsnachweise für die anfallenden Materialien bescheidmäßig aufzutragen sei. Auch wäre es dem Anrainer xxx nicht möglich gewesen, sich über die Situierung des Bauvorhabens einen Überblick zu verschaffen und dass aus den Einreichplänen der Wille des Antragstellers nicht eindeutig hervorgehe, wonach eine Präzisierung durch die Behörde vorzuschreiben gewesen wäre. Weiters werde angeführt, dass es die Baubehörde verabsäumt habe, die Ortsbildpflegekommission zu befassen und dass die Baubehörde auf den Einwand, dass eine Gülleleitung und die Güllegrube des Stallgebäudes undicht seien, nicht eingegangen sei. Dazu wurde seitens der Stadtgemeinde St. Andrä festgehalten: Der erstinstanzliche Bescheid wäre von Stadtrat xxx als zuständigem Baureferenten
Geschäftsverteilungsplan der Stadtgemeinde St. Andrä unterzeichnet worden. Aus beiliegendem Auszug aus der Sitzungsniederschrift der StR.-Sitzung vom 13.08.2014 sei ersichtlich, dass StR. xxx bei der Entscheidung über die Berufung nicht mitgewirkt habe. Eine Befangenheit des Bürgermeisters sei daher nicht gegeben, da Stadtrat xxx im Namen des Bürgermeisters den Bescheid römisch eins. Instanz gefertigt habe. Auf die weiteren angeführten Beschwerdegründe wäre bereits im Berufungsverfahren eingegangen worden. Ein Einwand hinsichtlich einer undichten Güllegrube bzw. Gülleleitung des Stallgebäudes wäre weder in der örtlichen Verhandlung am 09.04.2014 noch in der Berufung vom 12.06.2014 eingebracht worden. Mit Schriftsatz der Stadtgemeinde St. Andrä vom 26.01.2015, Zahl: 131-9/1586/ 2015, wurde der Verwaltungsakt xxx, xxx betreffend den Teilabbruch des bestehenden Wirtschaftsgebäudes auf Parzelle Nr. xxx und xxx, KG xxx bzw. die von den Rechtsanwälten xxx und xxx in Vertretung für den Anrainer xxx, xxx, eingebrachte Beschwerde
B-VG dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt. Beweiswürdigung: In gegenständlicher Verwaltungssache fand am 28.04.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere auf dem Ergebnis der am 28.04.2015 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, der Bauwerber einschl. des Rechtsvertreters des Bauwerbers, der Vertreter der belangten Behörde sowie der Amtssachverständige für den Fachbereich Hochbau der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung gehört. Aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom 02.02.2015, Zahl: KLVwG-187/3/2015, die Stadtgemeinde St. Andrä ersucht, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mitzuteilen, ob das gegenständliche Wirtschaftsgebäude als „Immissionsschutzbau“ anzusehen bzw. deklariert sei. Dies müsste sich aus der Widmung ergeben bzw. sich in der Widmung niederschlagen. In Entsprechung dieses gerichtlichen Auftrages wurde mit Schreiben vom 12.02.2015, Zahl: 131-8/316/2015, von Seiten der Stadtgemeinde St. Andrä mitgeteilt, dass aus dem Auszug aus dem rechtmäßigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde St. Andrä ersichtlich sei, dass es sich um eine reine Bauland-Dorfgebiet Widmung handle. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11.02.2015, Zahl: KLVwG-187/4/2015, wurde dem Bauwerber, Herrn xxx, wohnhaft in xxx, die verfahrensgegenständliche Beschwerde des Anrainers xxx
GVG mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11.02.2015, Zahl: KLVwG-187/4/2015, wurde dem Bauwerber, Herrn xxx, wohnhaft in xxx, die verfahrensgegenständliche Beschwerde des Anrainers xxx
Paragraph 10, VwGVG mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom 02.02.2015, Zahl: KLVwG-187/2/2015, an den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7– Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung das Ersuchen ausgesprochen, zu den Beschwerdegründen vom 29.09.2014, eine hochbautechnische Stellungnahme abzugeben, insbesondere um Beantwortung der Fragen, ob 1.) die nun vorliegenden Einreichunterlagen laut Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Andrä vom 19.05.2014, Zahl: 131-9/6990/452/2014, für eine Beurteilung des beantragten Vorhabens als ausreichend zu erachten bzw. ob die Planunterlagen ausgereicht haben, um dem Beschwerdeführer jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte gebraucht hat und 2.) ob durch die Vorschreibung der nachträglichen Auflage im Bescheid des Stadtrates vom 18.08.2014 die Effizienz der Befeuchtungsmaßnahmen beim Abbruch bzw. Verladen des Bauschutts gegeben sei bzw. ob bei dieser nachträglich vorgeschriebenen Auflage eine weitere Präzisierung aus fachlicher Sicht möglich sei. Zutreffendenfalls werde ersucht, einen weitergehenden Formulierungsvorschlag zur Unterbindung der Staubfreisetzung aus fachlicher Sicht vorzunehmen. Mit Schriftsatz vom 27.02.2015, Zahl: 07-HB-SVFVP-338/1-2015, führte der hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung 7– Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung in seiner gutachterlichen Stellungnahme Nachstehendes aus: „Allgemeiner Teil: Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: ● Abbruchplan (Teilabbruch bestehendes Wirtschaftsgebäude) vom 13.02.2014 und 20.02.2014, mit Genehmigungsvermerk vom 19.05.2014, Zahl: 131-9/6990/452/
Kärntner Bauansuchenverordnung (K-BAV) der Lageplan, Grund-riss und Schnitt, mit den entsprechenden Angaben, beizubringen sind.Grundsätzlich hat ein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung Art, Lage und Umfang anzugeben und sind nach Maßgabe der Paragraphen 6 bis 12 Lagepläne, Baupläne, Beschrei-bungen und technische Berichte anzuschließen. Gegenständlich handelt es sich, wie vor angeführt, um einen Antrag auf einen Teilabbruch eines Wirtschaftsgebäudes wofür
Paragraph 10, Kärntner Bauansuchenverordnung (K-BAV) der Lageplan, Grund-riss und Schnitt, mit den entsprechenden Angaben, beizubringen sind. Unter Beachtung der vor angeführten Bestimmungen
K-BAV kann festgestellt werden, dass im vorliegenden Einreichplan (Abbruchplan vom 13.02. 2014 und 20.02.2014) das Wirtschaftsgebäude bzw. die geplanten abzubrechenden Bauteile dieses Wirtschaftsgebäudes im Lageplan, Grundriss und Schnitt A-A farblich (gelb) dargestellt sind die grundrisslichen Maßangaben sowie Abstände zu den Grundstücksgrenzen entsprechend ausgewiesen werden. Darüber hinaus ist jedoch dem Lageplan keine Angabe über eine Verbindung zwischen dem Wirtschaftsgebäude und der öffentlichen Fahrstraße zu entnehmen. Im Schnitt A-A ist das Wirtschaftsgebäude in seiner Höhenentwicklung ohne Höhenkotierungen der einzelnen Gebäudeteile, ausgewiesen. Die Milchkammer und der nordwestlich an das Wirtschaftsgebäude angebaute Schuppen sind zwar im Grundriss ausgewiesen, jedoch im Schnitt A-A – aufgrund der gewählten Schnittführung durch das Wirtschaftsgebäude – in ihrer Höhenentwicklung nicht dargestellt. Weiters sind im Schnitt A-A ein „geplanter neuer Dachstuhl“ und im Erdgeschoßgrundriss die Fenster farblich (rot) und damit als „Neubau“ projektiert.Unter Beachtung der vor angeführten Bestimmungen
Paragraph 10, K-BAV kann festgestellt werden, dass im vorliegenden Einreichplan (Abbruchplan vom 13.
der gutachterlichen hochbautechnischen Stellungnahme des Herrn xxx geänderte Abbruchplan zur weiteren Verwendung übermittelt. Mit E-Mail-Nachricht vom 20.03.2015, Zahl: KLVwG-187/11/2015, wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten an den hochbautechnischen Amtssachverständigen das Ersuchen ausgesprochen, nunmehr in Verbindung mit dem gerichtlichen Schreiben vom 02.02.2015 sowie der hochbautechnischen Stellungnahme vom 27.02.2015 eine abschließende hochbautechnische Stellungnahme dem erkennenden Gericht abzugeben. Mit Schriftsatz vom 24.03.2015, Zahl: 07-HB-SVFVP-338/2-2015, führte der hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung in seiner abschließenden gutachterlichen Stellungnahme Nachstehendes aus: „Allgemeiner Teil: Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: ● Abbruchplan (Teilabbruch bestehendes Wirtschaftsgebäude) vom 13.02.2014 und 20.02.2014, mit Genehmigungsvermerk vom 19.05.2014, Zahl: 131-9/6990/452/
Stadtratsbeschluss im Verfahren betreffend die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 18.08.2014, Zahl: 131-9/1586/2014, zu vertreten hat. Mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Stadtgemeinde St. Andrä vom 17.03.2015, Zahl: 131-8/553/2015, wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten der
der gutachterlichen hochbautechnischen Stellungnahme des xxx geänderte bzw. ergänzte Abbruchplan mit Änderungsdatum vom 16.03.2015 zur weiteren Verwendung übermittelt, welcher als Beilage./A zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Die Richterin stellt fest, dass gegenständlicher Abbruchplan allen Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde. Allen Parteien wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nochmals von der Richterin der Abbruchplan vorgehalten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verwies auf das bisherige Vorbringen und gab bekannt, dass zum bisherigen Verfahrensgegenstand bzw. Verwaltungsablauf keine Ergänzungen erfolgen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners gab zu Protokoll, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben ausschließlich um den Teilabbruch des bestehenden Wirtschaftsgebäudes auf den Parzellen Nr. xxx, xxx, je KG xxx, handle und er eindeutig festgelegt habe, dass der gegenständliche Abbruch ausschließlich das bestehende Wirtschaftsgebäude betreffe. Auch seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde zu Protokoll gegeben, dass zum Verfahrensablauf kein weiteres Vorbringen erfolgt. Zur ersten Frage der gerichtlichen Anfrage vom 02.02.2015 hielt der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung fest, dass aus fachlicher Sicht um die Übermittlung der in der gutachterlichen hochbautechnischen Stellungnahme vom 27.02.2015 angeführten Nachforderungen ersucht wurde. Mit dieser Frage befasst sich auch die hochbautechnische Stellungnahme vom 24.03.2015, in welcher aus fachlicher Sicht festgestellt wird, dass die vom Sachverständigen aufgezeigten Mängel zwischenzeitlich vom Bauwerber behoben worden seien und der nunmehr vorgelegte Plan (Abbruchplan mit Änderungsdatum vom 16.03.2015) die notwendigen Angaben und Darstellungen im Sinne der Bauansuchenverordnung (K-BAV) enthalte, wodurch dem Beschwerdeführer jene Informationen zukommen würden, die er zur Verfolgung seiner Rechte brauche. Das gegenständliche Projekt sei aus fachlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar und werde somit auf die fachlichen Stellungnahmen vom 27.02.2015 und vom 24.03.2015 verwiesen. Die Richterin stellt fest, dass der von Seiten des Bauwerbers im Zusammenhang mit der gutachterlichen Stellungnahme erstellte Abbruchplan mit Änderungsdatum vom 16.03.2015 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt worden ist. Weiters wird festgehalten, dass gegenständlicher Abbruchplan mit Änderungsdatum vom 16.03.2015 als Beilage./A zur Verhandlungsniederschrift genommen wurde. Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers: Auf die Frage, von welchem Gelände bei gegenständlichem Abbruchprojekt ausgegangen werde, antwortete der hochbautechnische Amtssachverständige, bei gegenständlichem Abbruchprojekt handle es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, wo die im Plan angegebenen Maße und Darstellungen die Grundlage bzw. den Bauwillen bzw. Abbruchwillen bildeten. Das Gelände sei im Plan dargestellt. Aus seiner fachlichen Sicht seien darin Anschüttungen, wie von der Rechtsvertretung vorgebracht, sowie aus dem Gesamtprojekt nicht erkennbar und auch nicht ablesbar und somit nicht Teil des gegenständlichen Verfahrens. Auf die Frage, ob vom tatsächlichen Geländeniveau oder von einem allenfalls durch Anschüttungen erhöhten Niveau im konkreten Fall auszugehen sei, führte der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass grundsätzlich vom projektierten und genehmigten Niveau auszugehen sei. Sollten Anschüttungen gegenüber dem genehmigten projektierten Niveau stattgefunden haben, müsste dafür eine weitere Genehmigung vorliegen. Der Amtssachverständige stellte dazu fest, dass es im Gegenstand nicht um allenfalls erfolgte Anschüttungen gehe, sondern rein um den Teilabbruch des bestehenden Wirtschaftsgebäudes. Auf die Frage, wie die Überprüfung der im Plan angegeben Maße erfolgt sei bzw. der in der Natur bestehende Zustand, zumal das Gebäude zum Teil bereits abgetragen und die verfahrensgegenständlichen Arbeiten bereits abgeschlossen worden seien, führte der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass eine Überprüfung nur aufgrund des rechtskräftig bewilligten Planes jederzeit möglich sei. Im gegenständlichen Fall gehe es nicht um eine Errichtung, sondern um einen Teilabbruch, wo die Gebäudehöhen insofern eine gewisse Bedeutung hätten, um das Gebäude in seinem Volumen erfassen zu können. Dies könne insofern wichtig sein, da Abbrüche auch in Form von Teilabbrüchen, die beispielsweise von einem Statiker vorgegeben werden, erfolgen könnten, weil die durch gewisse Gebäudehöhen bedingt sein könnten. Dies treffe im gegenständlichen Fall jedoch aus seiner fachlichen Sicht nicht zu, sodass eine konkrete Angabe von Gebäudehöhen nicht wesentlich erscheine. Auf die Frage, ob aus fachlicher Sicht die Befassung der Ortsbildkommission erforderlich sei, antwortete der hochbautechnische Amtssachverständige, dass diese Frage seitens des Landesverwaltungsgerichtes an ihn nicht gestellt worden sei. Aus seiner fachlichen Sicht sei innerhalb des bestehenden Ortsbildes durch den Teilabbruch eine Änderung des Ortsbildes nicht bewirkt. Da es sich lediglich um einen Teilabbruch handle, entstehe keine Gebäudelücke, sodass in diesem Stadium keine wesentliche Bedeutung für das gegenständlich vorhandene Ortsbild vorliege. Dies könnte erst dann der Fall sein, wenn eine Wiedererrichtung angestrebt werden würde. Aus seiner fachlichen Sicht sei eine Befassung der Ortsbildkommission bei gegenständlichem Abbruchprojekt nicht erforderlich. Zur Frage, ob es aus fachlicher Sicht erforderlich sei, dass Entsorgungsnachweise im gegenständlichen Fall für die abgetragenen Baumaterialien sowie Ziegel, Putz, Stützsäulen und Asbestplatten, vorzulegen seien, führte der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass grundsätzlich bei Gebäudeabbrüchen vorgesehen sei, dass die rechtmäßige Entsorgung nachweislich erfolge und üblicherweise sei dies durch Auflagen im Baubescheid abgedeckt. Aus seiner fachlichen Sicht würden derartige Auflagen empfohlen. Fragen des Rechtsvertreters des Bauwerbers: Auf die Frage, ob es dem Bauwerber verwehrt sei, dass bestimmte Materialien wiederverwertet werden dürften bzw. ob eine Verpflichtung bestehe solche Materialien zu entsorgen, führte der Amtssachverständige aus, dass grundsätzlich kein Verbot bestehe abgebrochene Baumaterialien, sofern sie die Anforderungen an Baumaterialien erfüllten, wieder zu verwenden. Es bestehe jedoch für asbesthaltige Platten sehr wohl ein Verbot der Wiederverwendung, und diese müssten nachweislich einer Entsorgung zugeführt werden. Von Seiten des Rechtsvertreters des Bauwerbers wird dazu festgehalten, dass im Laufe des bisherigen Verfahrens bzw. auch im Laufe des gemeindebehördlichen Bewilligungsverfahrens keine derartigen Anhaltspunkte für Asbest bzw. für sonstiges kontaminiertes Material vorgelegen seien und auch derartiges faktisch nicht vorhanden wäre. Auf die Frage, ob Ziegel, Betonteile und Putzteile auch anderweitig verwendet werden könnten, führte der Amtssachverständige aus, dass diese Materialien, sofern sie zulässig seien, wiederverwendet werden dürften. Es dürfe sich um kein kontaminiertes Material handeln. Auf die Frage, ob es dem Bauwerber frei stehe, nicht kontaminiertes Material zu lagern und zu verwahren, gab der Amtssachverständige an, dass, sofern es in einem Bereich gelagert werde, welcher zulässig sei, eine Lagerung bzw. Verwahrung von nicht kontaminiertem Material möglich sei. Auch dürfe das Ortsbild dadurch nicht beeinträchtigt werden. Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers: Im Bereich des Holzschuppens, welcher abgetragen worden sei, würde das Holz mit den Asbestplatten vermischt worden seien. Zwischenzeitig sei auch Bauschutt dazu vermischt worden und sei das Holz abtransportiert worden. Zur Frage, ob dies eine ordnungsgemäße Lagerung sei, führte der Amtssachverständige aus, dass er eine Beantwortung dieser Frage nicht vornehmen könne, da diese Frage auf Annahmen aufgebaut sei. Auf die Frage, ob es aufgrund des ursprünglich bestehenden Schweinestalles zu einer Kontamination der Ziegel und verwendeten Baumaterialien gekommen sei, führte der Amtssachverständige aus, dass er auch diese Frage nicht beantworten könne. Der Amtssachverständige wies darauf hin, dass es hinsichtlich dieser Fragestellung eigene Amtssachverständige bzw. Sachverständige gäbe. Auf die Frage, ob es aufgrund des ursprünglich bestehenden Schweinestalles zu , einer Kontamination der Ziegel und verwendeten Baumaterialien gekommen sei, führte der Amtssachverständige aus, dass er auch diese Frage nicht beantworten könne. Der Amtssachverständige wies darauf hin, dass es hinsichtlich dieser Fragestellung eigene Amtssachverständige bzw. Sachverständige gäbe. Der Rechtsvertreter des Bauwerbers führte dazu Nachstehendes aus: Das gegenständliche Gebäude sei vor ca. 150 bis 200 Jahren errichtet worden. Der Bauwerber schließe aus, dass in diesem Zusammenhang jemals Asbest als Baumaterial verwendet worden sei. Sollte tatsächlich in irgendwelcher Form asbesthaltiges Material vorhanden sein, was aber ausdrücklich bestritten werde, bestehe seitens des Bauwerbers kein Problem, das Material ordnungsgemäß und sachgemäß einer Entsorgung zuzuführen. Weiters werde ausdrücklich in Abrede gestellt, dass die diesbezügliche Behauptung des Beschwerdeführers, dass es im Zusammenhang bzw. im Nahebereich des verfahrensgegegenständlichen Gebäudes irgendwelche Niveauänderungen gegeben habe. Dies sei schlichtweg falsch und würde nicht der Realität entsprechen. Weiters führte der hochbautechnische Amtssachverständige aus: „Zur zweiten Frage der gerichtlichen Anfrage vom 02.02.2015 halte ich fest, dass die im Spruch vorgeschriebene Auflage des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 18.08.2014, Zahl: 131-9/1586/2014, bestätigt und – wie in der hochbautechnischen Stellungnahme vom 27.02.2015 vorgeschlagen – präzisiert wird. Weiters führe ich zu dem von mir präzisierten Auflagenpunkt im Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 18.08.2014 aus, dass im letzten Satz das Wort „durchnässen“ durch das Wort „befeuchten“ zu ersetzen ist. Ein Durchnässen des Bauschuttes sei faktisch nicht möglich.“ Man könne es nur Befeuchten. Die Richterin stellt (auch in Entsprechung der Vorbringen des Beschwerdeführers) fest, dass die im Spruch des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde St. Andrä vom 18.08.2014, Zahl: 131-9/1586/2014, vorgeschriebene Auflage mit der Maßgabe bestätigt und präzisiert wird, dass diese Auflage wie folgt zu lauten hat:Die Richterin stellt (auch in Entsprechung der Vorbringen des Beschwerdeführers) fest, dass die im Spruch des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde , St. Andrä vom 18.08.2014, Zahl: 131-9/1586/2014, vorgeschriebene Auflage mit der Maßgabe bestätigt und präzisiert wird, dass diese Auflage wie folgt zu lauten hat: „Abbrucharbeiten und Verladung von Bauschutt dürfen nicht bei stark windigem Wetter durchgeführt werden. Vor Beginn der Bauarbeiten sind die abzutragenden Bauteile zu befeuchten bzw. ist während der Abbrucharbeiten der abzubrechende Bereich mittels Wasserbedüsung ausreichend und laufend zu besprühen, sodass eine relevante Staubentwicklung unterbunden wird. Diese Maßnahmen sind auch beim Verladen von Bauschutt durchzuführen, wobei der Bauschutt vor Verbringung ausreichend zu befeuchten ist.“ Somit ist das Thema der „Staubentwicklung“ im Hinblick auf die Abbrucharbeiten mit den Anforderungen nach der Bauarbeiterschutzverordnung und der zu präzisierenden Auflage schlüssig und nachvollziehbar gutachterlich geprüft. Auch sind die getätigten Aussagen des hochbautechnischen Amtssachverständigen, dass ergänzend sichergestellt werden sollte, dass auch bei der Verladung des Bauschuttes die gleichen Maßnahmen zu treffen sind und insgesamt die Abbrucharbeiten und das Verladen von Schutt nicht bei stark windigem Wetter erfolgen dürfen, schlüssig und nachvollziehbar. Fragen der Richterin: Auf die Frage, ob seitens des Beschwerdeführers einer solchen Präzisierung der vorab genannten Auflage zugestimmt werde, führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, dass die erfolgte Präzisierung aus Sicht des Beschwerdeführers ausreichend sei. Seitens des Rechtsvertreters des Bauwerbers wird bekannt gegeben, dass einer solchen Präzisierung die Zustimmung erteilt werde. Keine weiteren Fragen an den amtlichen Sachverständigen. Kein Einwand gegen die Protokollierung. Die Richterin fasst folgenden Beschluss: Der Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines wird abgewiesen. Der Vertreter der belangten Behörde verweist im Schlusswort auf den angefochtenen Bescheid sowie auf das bisherige Vorbringen und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verweist im Schlusswort auf die in der Beschwerde angeführten Anträge und beantragt ergänzend für den Fall der Abweisung der Beschwerde und der Erteilung der Abbruchbewilligung die Vorschreibung ergänzender Auflagen betreffend die Entsorgung der Baumaterialien sowie dessen allfälliger Lagerung. Seitens der RV wird ausgeführt, dass die heute wiederholten Auflagen bereits in der Beschwerde ausgeführt worden seien. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers verweist im Schlusswort auf die in der Beschwerde angeführten Anträge und beantragt ergänzend für den Fall der Abweisung der Beschwerde und der Erteilung der Abbruchbewilligung die Vorschreibung ergänzender Auflagen betreffend die Entsorgung der Baumaterialien sowie dessen allfälliger Lagerung. Seitens der Regierungsvorlage wird ausgeführt, dass die heute wiederholten Auflagen bereits in der Beschwerde ausgeführt worden seien. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners verweist im Schlusswort auf die bisherigen Schriftsätze und den ergänzend vorgelegten Abbruchplan mit Änderungsdatum 16.03.2015 und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Aus Sicht des Bauwerbers seien sämtliche gesetzliche Voraussetzungen für die Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens gegeben und würden auch aus Sicht des Bausachverständigen keine Bedenken gegen die Realisierung des gegenständlichen Bauvorhabens erscheinen. Den heute erstmals vom Beschwerdeführer geforderten Auflagenpunkt in Bezug auf die Entsorgung von Bauschutt und Lagerung für eine ordnungsgemäße Entsorgung, denen kein entsprechendes Vorbringen zugrunde liege, komme keine wie immer geartete Berechtigung zu und wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie um Bestätigung des angefochtenen Baubescheides ersucht. Das erkennende Gericht stellt fest, dass dem hochbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung für die Erstellung seiner gutachterlichen Stellungnahmen der Gesamtakt im Original übermittelt wurde und somit seine gutachterlichen Stellungnahmen auf der Grundlage des Gesamtaktes erstellt wurden. Rechtliche Beurteilung: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, normiert:Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, normiert: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest: „Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
2 lit a K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.
Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.
3 K-BO 1996 dürfen Anrainer im Sinne des Abs. 2 lit a und b gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 dürfen Anrainer im Sinne des Absatz 2, Litera a und b gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
3 erster Satz der Kärntner Bauordnung 1996, dürfen Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nämlich nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden und welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen, verletzt werden. Die Parteistellung im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist nach allen österreichischen Bauordnungen, so auch nach der Kärntner Bauordnung 1996, beschränkt.
Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz der Kärntner Bauordnung 1996, dürfen Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nämlich nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden und welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen, verletzt werden.
d der K-BO 1996 bedarf der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 leg. cit. handelt, einer Baubewilligung. Gegenständliches Bauvorhaben unterliegt
d K-BO 1996 der Baubewilligungspflicht, da sich das verfahrensgegenständliche baubewilligungspflichtige Vorhaben auf den Teilabbruch von baulichen Anlagen (bestehendes Wirtschaftsgebäude) bezieht.
Paragraph 6, Litera d, der K-BO 1996 bedarf der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, leg. cit. handelt, einer Baubewilligung. Gegenständliches Bauvorhaben unterliegt
Paragraph 6, Litera d, K-BO 1996 der Baubewilligungspflicht, da sich das verfahrensgegenständliche baubewilligungspflichtige Vorhaben auf den Teilabbruch von baulichen Anlagen (bestehendes Wirtschaftsgebäude) bezieht. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter einer baulichen Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (vgl. dazu VwSlg 13.059/1999 u.v.a.).Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter einer baulichen Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren vergleiche dazu VwSlg 13.059 aus 1999, u.v.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren. Der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwebers ist entscheidend (VwGH vom 23.02.1995, 91/06/0189), sodass im gegenständlichen Verfahren allein das eingereichte Projekt (Teilabbruch des bestehenden Wirtschaftsgebäudes) maßgeblich ist und ausschließlich dieses Gegenstand der Verletzung von Anrainerrechten sein kann. Gegenstand des vorliegenden Bauverfahrens ist der durch den Bauwerber beantragte Teilabbruch des bestehenden Wirtschaftsgebäudes auf den Grundstücken xxx und xxx, je KG xxx. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.04.2015 führte der Rechtsvertreter des Bauwerbers aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben ausschließlich um den Teilabbruch des bestehenden Wirtschaftsgebäudes auf den Parzellen Nr. xxx, xxx, je KG xxx, handelt und er eindeutig festgelegt hat, dass der gegenständliche Abbruch ausschließlich das bestehende Wirtschaftsgebäude betrifft.
Bauansuchenverordnung (K-BAV) finden auf Anträge auf Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit a, b, f, h und i, des § 6 Abs. 3 lit a und des § 6 Abs. 3 lit b Z 1 bis 3 Anwendung.
Paragraph 10, Bauansuchenverordnung (K-BAV) finden auf Anträge auf Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, b, f, h und i, des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a und des Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, Ziffer eins bis 3 Anwendung. Die Fläche, auf welcher dieses Bauvorhaben situiert ist, ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde St. Andrä als reines „Bauland-Dorfgebiet“ ausgewiesen. Gegenständliches Bauvorhaben ist unbestritten ein solches, welches auf der gegenständlichen Fläche als „Bauland-Dorfgebiet“ und im Rahmen eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes umgesetzt werden soll. Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass das verfahrensgegenständliche Wirtschaftsgebäude demzufolge nicht als „Immissionsschutzbau“ anzusehen ist. Parteistellung als Anrainer kommt
2 lit a K-BO 1996 den Eigentümern (Miteigentümern) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke zu. Es genießen alle Grundstückseigentümer Parteistellung als Anrainer, wenn sie in ihren subjektiven öffentlichen Rechten berührt werden. Die Verletzung von Rechten kann hingegen nicht die Voraussetzung der Parteistellung sein. Die Parteistellung dient nämlich gerade der Beteiligung an einem Verfahren, in dem u.a. das Eintreten einer Rechtsverletzung geprüft wird.Die Fläche, auf welcher dieses Bauvorhaben situiert ist, ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde St. Andrä als reines „Bauland-Dorfgebiet“ ausgewiesen. Gegenständliches Bauvorhaben ist unbestritten ein solches, welches auf der gegenständlichen Fläche als „Bauland-Dorfgebiet“ und im Rahmen eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes umgesetzt werden soll. Das erkennende Gericht stellt dazu fest, dass das verfahrensgegenständliche Wirtschaftsgebäude demzufolge nicht als „Immissionsschutzbau“ anzusehen ist. Parteistellung als Anrainer kommt
Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 den Eigentümern (Miteigentümern) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke zu. Es genießen alle Grundstückseigentümer Parteistellung als Anrainer, wenn sie in ihren subjektiven öffentlichen Rechten berührt werden. Die Verletzung von Rechten kann hingegen nicht die Voraussetzung der Parteistellung sein. Die Parteistellung dient nämlich gerade der Beteiligung an einem Verfahren, in dem u.a. das Eintreten einer Rechtsverletzung geprüft wird. Maßgeblich für die Eigenschaft einer Liegenschaft als benachbart ist also nicht, ob nachteilige Einwirkungen durch das Bauvorhaben tatsächlich eintreten, sondern ob mit ihnen gerechnet werden muss. Entscheidend ist also, ob eine Beeinträchtigung der Rechtsphäre der Nachbarn überhaupt möglich ist. Der Begriff „Anrainer“
der zuvor zitierten Bestimmung des § 23 Abs. 2 lit a K-BO 1996 bezieht sich – wie bereits zuvor ausgeführt – nicht nur auf die unmittelbaren Anrainer (also Eigentümer von Grundstücken, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze bilden). Parteistellung genießen vielmehr alle Nachbarn. Diese Nachbarschaft geht jedenfalls soweit, als die schädlichen Einflüsse, die von dem betreffenden Bauvorhaben ausgehen, wirken können.Der Begriff „Anrainer“
der zuvor zitierten Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 bezieht sich – wie bereits zuvor ausgeführt – nicht nur auf die unmittelbaren Anrainer (also Eigentümer von Grundstücken, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze bilden). Parteistellung genießen vielmehr alle Nachbarn. Diese Nachbarschaft geht jedenfalls soweit, als die schädlichen Einflüsse, die von dem betreffenden Bauvorhaben ausgehen, wirken können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Nachbarn die Eigentümer jener Liegenschaften, die zu der zur Verbauung vorgesehenen in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass durch den Bestand oder die konsensgemäße Benützung des geplanten Bauwerkes mit Einwirkungen zu rechnen ist, zu deren Abwehr die Bauordnung eine Handhabe bietet. Eine gemeinsame Grundgrenze ist demnach für die Einstufung als Nachbar nicht erforderlich. Nachbarschaft in diesem Sinne geht jedenfalls soweit, als die schädlichen Einflüsse, die von dem betreffenden Bauvorhaben ausgehen, wirken können. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt dazu fest, dass im gegenständlichen Fall der Anrainer (Beschwerdeführer) xxx Eigentümer der Parzelle xxx, KG xxx ist. Das Grundstück des Beschwerdeführers grenzt im Westen unmittelbar an die Parzelle xxx, KG xxx an. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. des Erkenntnis des verstärkten Senates vom 03.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317A/1980). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche des Erkenntnis des verstärkten Senates vom 03.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317A/1980). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt in der Beschwerde vor, dass an dem angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde St. Andrä ein befangenes Verwaltungsorgan, nämlich der Bürgermeister, an der Beratung und Beschlussfassung offenbar teilgenommen und den Bescheid auch unterfertigt habe. Der angefochtene Bescheid sei daher mit Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit behaftet. Im vorliegenden Fall wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 19.05.2014, Zahl: 131-9/6990/452/2014, von Stadtrat xxx als zuständigem Baureferenten
Geschäftsverteilungsplan der Stadtgemeinde St. Andrä gefertigt. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus der Sitzungsniederschrift der Stadtratssitzung vom 13.08.2014 ist zu entnehmen, dass der Stadtrat xxx bei der Entscheidung über die Berufung nicht mitgewirkt hat. Eine Befangenheit des Bürgermeister liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da der Stadtrat xxx im Namen des Bürgermeisters den Bescheid vom 19.05.2014, Zahl: 131-9/6990/452/2014, gefertigt hat. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht mit Nichtigkeit bzw. Rechtswidrigkeit behaftet. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausführt, dass gegenständlich entsprechend der Bestimmung des § 36 K-BO keine behördlichen Maßnahmen fristgerecht gesetzt worden seien, weshalb davon auszugehen sei, dass die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung unzulässig sei, wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass der Bauwerber mit Ansuchen vom 20.02.2014 um die Bewilligung für den Teilabbruch des bestehenden Wirtschaftsgebäudes unter Anschluss des Einreichplanes der Firma xxx, xxx vom 13.02.2014 und vom 20.02.2014 beantragt hat. Wie dem Verwaltungsakt auch zu entnehmen ist, waren zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des Ortsaugenscheines durch die Baubehörde die Abbrucharbeiten am bestehenden Wirtschaftsgebäude größtenteils durchgeführt. Im vorliegenden Fall hatte die Baubehörden I. Instanz daher zu prüfen, ob das gegenständliche Abbruchvorhaben den Bestimmungen der K-BO, dem Flächenwidmungsplan bzw. dem Bebauungsplan entgegensteht, um die Erteilung der Abbruchbewilligung bzw. eine Abweisung aussprechen zu können. Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausführt, dass gegenständlich entsprechend der Bestimmung des Paragraph 36, K-BO keine behördlichen Maßnahmen fristgerecht gesetzt worden seien, weshalb davon auszugehen sei, dass die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung unzulässig sei, wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass der Bauwerber mit Ansuchen vom 20.02.2014 um die Bewilligung für den Teilabbruch des bestehenden Wirtschaftsgebäudes unter Anschluss des Einreichplanes der Firma xxx, xxx vom 13.02.2014 und vom 20.02.2014 beantragt hat. Wie dem Verwaltungsakt auch zu entnehmen ist, waren zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des Ortsaugenscheines durch die Baubehörde die Abbrucharbeiten am bestehenden Wirtschaftsgebäude größtenteils durchgeführt. Im vorliegenden Fall hatte die Baubehörden römisch eins. Instanz daher zu prüfen, ob das gegenständliche Abbruchvorhaben den Bestimmungen der K-BO, dem Flächenwidmungsplan bzw. dem Bebauungsplan entgegensteht, um die Erteilung der Abbruchbewilligung bzw. eine Abweisung aussprechen zu können. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei welchem die Zulässigkeit auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist; Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (siehe Pal-litsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5
Vm § 10 VwGVG wurde die ergänzend eingeholte hochbautechnische Stellungnahme vom 27.02.2015 den Parteien mit der Möglichkeit zur Abgabe eine Stellungnahme übermittelt. Im Rahmen des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, VwGVG wurde die ergänzend eingeholte hochbautechnische Stellungnahme vom 27.02.2015 den Parteien mit der Möglichkeit zur Abgabe eine Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 03.03.2015, Zahl: KLVwG-187/8/2015, wurde an den Bauwerber bzw. an seine Rechtsvertretung die gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 27.02.2015, Zahl: 07-HB-SVFVP-338/1-2015, mit dem gerichtlichen Auftrag übermittelt, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Gericht nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG die in der gutachterlichen hochbautechnischen Stellungnahme angeführten Nachforderungen (die unter Punkt 1. angeführten Unterlagen) zu übermitteln.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 03.03.2015, Zahl: KLVwG-187/8/2015, wurde an den Bauwerber bzw. an seine Rechtsvertretung die gutachterliche Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 27.02.2015, Zahl: 07-HB-SVFVP-338/1-2015, mit dem gerichtlichen Auftrag übermittelt, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Gericht nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die in der gutachterlichen hochbautechnischen Stellungnahme angeführten Nachforderungen (die unter Punkt 1.
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