RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum05.05.2015 GeschäftszahlKLVwG-50-51/10/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 21.11.2014, Zahl: WO9-STR-5386/2013, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt
- in der Höhe von € 30,-- und zu Spruchpunkt
- in der Höhe von € 30,--, insgesamt € 60,-- zu leisten. römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Spruchpunkt
- in der Höhe von € 30,-- und zu Spruchpunkt
- in der Höhe von € 30,--, insgesamt € 60,-- zu leisten. , III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VGrömisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 21.11.2014, Zahl: WO9-STR-5386/2013, wurden der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: „Sie haben, wie dies am 24.07.2013 durch die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg, Amtstierarzt/Veterinärreferat, auf Grund einer Meldung der Tierschutzombudsfrau des Landes Kärnten vom 05.07.2013 zur Anzeige gebracht wurde, 1: seit 05.07.2013 auf dem Internetportal „www.xxx.htlm“ über xxx und somit öffentlich Hunde, und zwar in Summe 10 Cavalier King Charles Spaniels Welpen, geb. 11.07.2013, zum Verkauf angeboten, ohne weder eine Bewilligung für eine gemäß § 31 Abs 1 TSchG genehmigte gewerbliche Haltung besessen zu haben noch eine gemäß § 31 Abs. 4 TSchG gemeldete Züchterin gewesen zu sein, obwohl das öffentliche Feilbieten von Tieren nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs 1 TSchG genehmigten gewerblichen Haltung oder durch gemäß § 31 Abs 4 TSchG gemeldete Züchter gestattet ist.1: seit 05.07.2013 auf dem Internetportal „www.xxx.htlm“ über xxx und somit öffentlich Hunde, und zwar in Summe 10 Cavalier King Charles Spaniels Welpen, geb. 11.07.2013, zum Verkauf angeboten, ohne weder eine Bewilligung für eine gemäß Paragraph 31, Absatz eins, TSchG genehmigte gewerbliche Haltung besessen zu haben noch eine gemäß Paragraph 31, Absatz 4, TSchG gemeldete Züchterin gewesen zu sein, obwohl das öffentliche Feilbieten von Tieren nur im Rahmen einer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, TSchG genehmigten gewerblichen Haltung oder durch gemäß Paragraph 31, Absatz 4, TSchG gemeldete Züchter gestattet ist. 2: als Halter einer Hündin (Cavalier King Charles Spaniels) Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, Ihre Hündin binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme – jedenfalls aber vor einer Weitergabe – unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis f in der Heimtierdatenbank des Bundesministeriums für Gesundheit zu melden (Mit Stichtag 24.07.2013 war lediglich Ihre Hündin mit der Reg.Nr. xxx in der Heimtierdatenbank des Bundesministeriums für Gesundheit gemeldet), obwohl jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme – jedenfalls aber vor einer Weitergabe – unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis f zu melden hat.2: als Halter einer Hündin (Cavalier King Charles Spaniels) Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, Ihre Hündin binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme – jedenfalls aber vor einer Weitergabe – unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a bis f in der Heimtierdatenbank des Bundesministeriums für Gesundheit zu melden (Mit Stichtag 24.07.2013 war lediglich Ihre Hündin mit der Reg.Nr. xxx in der Heimtierdatenbank des Bundesministeriums für Gesundheit gemeldet), obwohl jeder Halter von Hunden gemäß Absatz 3, ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme – jedenfalls aber vor einer Weitergabe – unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a bis f zu melden hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1: § 38 Abs. 3 i.V.m. § 8a Abs. 2 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, i.d.g.F.Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 2, Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, i.d.g.F. 2: § 38 Abs. 3 i.V.m. § 24a Abs. 4 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, i.d.g.F.Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz 4, Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von gemäß 1: 150,00 15 Stunden xxx § 38 Abs. 3 TSchGParagraph 38, Absatz 3, TSchG 2: 150,00 15 Stunden xxx § 38 Abs. 3 TSchGParagraph 38, Absatz 3, TSchG Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Absatz 3, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: 30,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 330,00 Euro“ Dagegen erhob die Beschwerdeführerin innerhalb der Rechtsmittelfrist Beschwerde und begründete diese wie folgt: „In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich durch meinen bevollmächtigten Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 21.11.2014, zugestellt am 25.11.2014, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und hierzu im Einzelnen ausgeführt wie folgt: Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde ich schuldig erkannt, seit 05.07.2013 auf dem Internetportal www.xxx.htlm über xxx und somit öffentlich Hunde und zwar in Summe zehn Cavalier Kind Charles Spaniel Welpen, geboren am 11.07.2013, zum Verkauf angeboten zu haben, ohne weder eine Bewilligung für eine gemäß § 31 Abs. 1 TSchG genehmigte gewerbliche Haltung besessen zu haben, noch eine gemäß § 31 Abs. 4 TSchG gemeldete Züchterin gewesen zu sein, obwohl das öffentliche Feilbieten von Tieren nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 TSchG genehmigten gewerblichen Haltung oder durch gemäß § 31 Abs. 4 TSchG gemeldete Züchter gestattet ist, des Weiteren Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde ich schuldig erkannt, seit 05.07.2013 auf dem Internetportal www.xxx.htlm über xxx und somit öffentlich Hunde und zwar in Summe zehn Cavalier Kind Charles Spaniel Welpen, geboren am 11.07.2013, zum Verkauf angeboten zu haben, ohne weder eine Bewilligung für eine gemäß Paragraph 31, Absatz eins, TSchG genehmigte gewerbliche Haltung besessen zu haben, noch eine gemäß Paragraph 31, Absatz 4, TSchG gemeldete Züchterin gewesen zu sein, obwohl das öffentliche Feilbieten von Tieren nur im Rahmen einer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, TSchG genehmigten gewerblichen Haltung oder durch gemäß Paragraph 31, Absatz 4, TSchG gemeldete Züchter gestattet ist, des Weiteren als Halter einer Hündin (Cavalier King Charles Spaniel) meiner Verpflichtung nicht nachgekommen bin, meine Hündin binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a-f in der Heimtierdatenbank des Bundesministeriums für Gesundheit zu melden (mit Stichtag 24.07.2013 war lediglich meine Hündin mit der Registriernummer xxx in der Heimtierdatenbank des Bundesministeriums für Gesundheit gemeldet) obwohl jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 verpflichtet ist, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a-f zu melden.als Halter einer Hündin (Cavalier King Charles Spaniel) meiner Verpflichtung nicht nachgekommen bin, meine Hündin binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, lit. a-f in der Heimtierdatenbank des Bundesministeriums für Gesundheit zu melden (mit Stichtag 24.07.2013 war lediglich meine Hündin mit der Registriernummer xxx in der Heimtierdatenbank des Bundesministeriums für Gesundheit gemeldet) obwohl jeder Halter von Hunden gemäß Absatz 3, verpflichtet ist, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, lit. a-f zu melden. Im Zuge meiner Äußerung vom 11.11.2013 sowie der Zeugenbekanntgabe vom 13.11.2013 habe ich zahlreiche Zeugen zum Beweise dafür beantragt, dass ich keine Hundezucht geführt habe, sondern die Welpen einzig und allein als eine Geschenkgabe an meine Enkelkinder vorgesehen waren. Ich habe in diesem Zusammenhang die Einvernahme zahlreicher Zeugen in meiner Äußerung vom 11.11.2013 beantragt, die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg hat jedoch diesem Beweisantrag nicht entsprochen, sodass das Verfahren mangels Einvernahme dieser Zeugen mangelhaft ist. Wenn mir seitens der belangten Behörde unterstellt wird, dass sowohl das Anbieten, als auch der Verkauf der Welpen unzweifelhaft in meinem Interesse erfolgten, so ist dem entgegen zu halten, dass ich in Anbetracht dieser Rasse davon ausgegangen bin, dass von den beiden Hündinnen maximal zwei bis drei Welpen zur Welt gebracht werden und diese, wie zuvor angeführt, für meine Enkelkinder bestimmt waren, so habe ich, wie gesagt, nicht damit gerechnet, dass beide Hündinnen mehr als drei Welpen gebären werden. Wenn mir die belangte Behörde daher kommerzielle Interessen unterstellt, so habe ich bereits in meiner Äußerung vom 11.11.2013 darauf hingewiesen, dass diese Welpen nur um das sogenannte Futtergeld weitergegeben wurden, d. h. gegen Abgeltung der Impfkosten des Tierarztes sowie des Futters. Dieses Futtergeld stellt de facto einzig und allein eine Abgeltung für die von mir getätigten Aufwendungen dar, sodass es in diesem Zusammenhang verfehlt ist, wenn mir die belangte Behörde unterstellt, entgeltlich gehandelt zu haben. Infolge der zahlreichen Welpen, welche von den beiden Hündinnen geboren wurden, war ich daher mit der Situation konfrontiert, für diese Welpen eine gute Unterbringung zu finden, wobei ich in diesem Zusammenhang in keinster Weise in einer Gewinnabsicht gehandelt habe, sondern habe ich diese Welpen nur gegen ein geringfügiges Entgelt, welches einzig und allein die von mir getätigten Auslagen bzw. Aufwendungen abgegolten hat, weitergegeben. Ich selbst habe aus der Weitergabe dieser Welpen keinen finanziellen Gewinn erzielt. Die von mir benannten Zeugen wurden unter anderem auch zu dem Beweis geführt, dass ich aus der Weitergabe dieser Welpen keinerlei Gewinn erzielt habe. Da ich selbst nicht über die räumlichen Möglichkeiten verfüge, derart viele Welpen aufziehen zu können, blieb mir daher auch nichts anderes übrig, als dafür Sorge zu tragen, dass diese Welpen auf einen guten Platz kommen. Dies war die einzige Intention, um die es mir gegangen ist. Da ich zu keinem Zeitpunkt die Intention gehabt habe, mich mit der Züchtung von Hunden zu beschäftigen, insbesondere da beide Hündinnen über keine Ahnentafeln verfügen, wollte ich, wie bereits zuvor angeführt, einzig und allein meinen sechs Enkelkindern eine Freude machen, indem ich jedem von ihnen einen Welpen schenken wollte bzw. dies auch so der Fall war. Richtigerweise hätte die belangte Behörde daher feststellen müssen, dass die Weitergabe dieser Welpen ohne jegliche Gewinnabsicht meinerseits erfolgt ist und ich einzig und allein in Bezug auf die von mir getragenen Auslagen ein sogenanntes Futtergeld für die Weitergabe dieser Welpen beansprucht habe. Wenn mir weiters der Vorwurf unterstellt wird, dass ich eine Hündin nicht in der Heimtierdatenbank des Bundesministeriums für Gesundheit gemeldet habe, so habe ich in diesem Zusammenhang bereits darauf hingewiesen, dass ich unverzüglich nach Kenntnis dieses Umstandes die Nachmeldung vorgenommen habe, sodass hinsichtlich des mir zur Last gelegten Tatbestandes des § 38 Abs. 3 iVm. § 24a Abs. 4 TSchG ausdrücklich Verjährung eingewendet wird. Wenn mir weiters der Vorwurf unterstellt wird, dass ich eine Hündin nicht in der Heimtierdatenbank des Bundesministeriums für Gesundheit gemeldet habe, so habe ich in diesem Zusammenhang bereits darauf hingewiesen, dass ich unverzüglich nach Kenntnis dieses Umstandes die Nachmeldung vorgenommen habe, sodass hinsichtlich des mir zur Last gelegten Tatbestandes des Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz 4, TSchG ausdrücklich Verjährung eingewendet wird. Selbst unter der Voraussetzung, dass mich in Bezug auf den Tatbestand 2 des Straferkenntnisses vom 21.11.2014 ein Verschulden treffen sollte, so ist die über mich verhängte Geldstrafe unangemessen hoch. Ich habe darauf hingewiesen, dass ich lediglich über die Mindestsicherung verfüge, darüber hinaus habe ich massive gesundheitliche Probleme, sodass die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 300,00 mit meiner Einkommenssituation nicht in Einklang zu bringen ist. Der Schuldrechtsgehalt der mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist als sehr gering anzusehen, sodass für den Fall, dass mich tatsächlich ein Verschulden treffen sollte, die über mich verhängte Geldstrafe entsprechend herabzusetzen sein wird. Aus den dargelegten Gründen stelle ich durch meinen bevollmächtigten Vertreter sohin nachstehende ANTRÄGE:
- Der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg aufzuheben und das gegen mich eingeleitete Strafverfahren einzustellen; in eventu
- Das Straferkenntnis aufzuheben und der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg nach Verfahrensergänzung die neuerliche Entscheidung aufzutragen;
- In jedem Falle die über mich verhängte Geldstrafe schuldangemessen und im Hinblick auf meine Einkommenssituation herabzusetzen.“ Die belangte Behörde hat den Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. In der Verwaltungsstrafsache fand am 04.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher neben der Beschuldigten, ihrem Rechtsvertreter auch die Zeugen xxx, sowie xxx und xxx gehört wurden. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Rechtsgrundlagen: § 8a.
(1)Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.Paragraph 8 a,
(1)Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß Paragraph 28, erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
(2)Das öffentliche Feilbieten von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten gewerblichen Haltung oder durch gemäß § 31 Abs. 4 gemeldete Züchter gestattet.
(2)Das öffentliche Feilbieten von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, genehmigten gewerblichen Haltung oder durch gemäß Paragraph 31, Absatz 4, gemeldete Züchter gestattet. § 24a TSchG:
(1)Der Bundesminister für Gesundheit stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der Bundesminister für Gesundheit ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000.Paragraph 24 a, TSchG:
(1)Der Bundesminister für Gesundheit stellt zum Zwecke der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter für die Registrierung und Verwaltung der in Absatz 2, angeführten Daten im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Er kann zu diesem Zweck bestehende elektronische Register heranziehen. Der Bundesminister für Gesundheit ist für diese Datenbank Auftraggeber gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000. …
(3)Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde, sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
(4)Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. a bis f zu melden.
(4)Jeder Halter von Hunden gemäß Absatz 3, ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme - jedenfalls aber vor einer Weitergabe - unter Angabe der Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a bis f zu melden. … Festgestellter Sachverhalt: xxx als nunmehrige Beschwerdeführerin hat seit 05.07.2013 auf dem Internetportal „www.xxx.htlm“ über xxx öffentlich Hunde zum Verkauf angeboten und hat dafür keine Bewilligung gemäß § 31 Abs. 1 TSchG für eine gewerbliche Haltung besessen. Auch ist sie keine gemäß § 31 Abs. 4 TSchG gemeldete Züchterin gewesen.xxx als nunmehrige Beschwerdeführerin hat seit 05.07.2013 auf dem Internetportal „www.xxx.htlm“ über xxx öffentlich Hunde zum Verkauf angeboten und hat dafür keine Bewilligung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, TSchG für eine gewerbliche Haltung besessen. Auch ist sie keine gemäß Paragraph 31, Absatz 4, TSchG gemeldete Züchterin gewesen. Des Weiteren ist sie als Halterin einer Hündin (Cavalier King Charles Spaniels) ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, diese binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme – jedenfalls aber vor einer Weitergabe – in der Heimtierdatenbank des Bundesministeriums für Gesundheit zu melden. Dies deshalb, als mit Stichtag 24.07.2013 lediglich ihre Hündin mit der Reg.Nr. xxx in der Heimtierdatenbank gemeldet war. Diese Meldung ist laut Abfrage der Heimtierdatenbank durch die Tierschutzombudsfrau am 04.05.2015 noch nicht erfolgt. Dieser Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und auf die in der Verhandlung aufgenommenen Beweise. Beweiswürdigung und Erwägungen: Zum mit Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses geahndeten Tatbestand der öffentlichen Feilbietung von Tieren im Internet verantwortete sich die Beschwerdeführerin dahin, dass die Beschwerdeführerin noch nie als Züchterin in Erscheinung getreten sei, sodass die Deckung der beiden Hündinnen einzig und allein zu dem Zweck erfolgt sei, Welpen an ihre sechs Enkel als Geschenk weiterzugeben. Für die restlichen Welpen habe sie im Internet kein Entgelt angesprochen, sondern lediglich den Ersatz der Barauslagen in Form der Kosten der tierärztlichen Untersuchung, des Chippens, sowie des Futtergeldes. Auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht als Züchterin de facto in Erscheinung getreten sei und sie in der Vergangenheit auch nie eine Züchtung von Hunden vorgenommen habe, sei es der Beschwerdeführerin nicht bewusst gewesen, dass eine diesbezügliche Meldung an die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg erforderlich sei. Es sei daher hinsichtlich des Spruchpunktes
- von einem geringfügigen minderen Versehen der Beschwerdeführerin auszugehen. Zum Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses (Nichtregistrierung eines Hundes in der Heimtierdatenbank) verantwortete sich die Beschwerdeführerin dahin, dass beide Hündinnen durch die beauftragte Tierärztin gechippt worden seien und es in Anbetracht dieser Tatsache Aufgabe der Tierärztin gewesen wäre die Beschwerdeführerin zumindest auf die Meldung in der Heimtierdatenbank hinzuweisen. Daher sei diesbezüglich auch von einem minderen Grad des Verschuldens der Beschwerdeführerin auszugehen. Dazu wird seitens des angerufenen Verwaltungsgerichts festgestellt, dass § 8a Abs. 2 des TSchG klarstellt, dass das Anbieten von Tieren generell gewerblichen Tierhandlungen und behördlich gemeldeten Züchtern vorbehalten ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Feilbieten von Tieren auch im Internet den genannten Personengruppen vorbehalten (vgl. 126 BlgNR
- GP 4). Ort der Tatbegehung bei der Anbahnung im Internet ist nach der jüngeren Judikatur des VwGH jener Ort an dem die letzte Handlung des Täters vor der Freischaltung der Daten (Initialhandlung) gesetzt wurde. Nicht unter das Verbot fällt die unentgeltliche Vermittlung von Tieren über das Internet, zum Beispiel durch Tierschutzvereine, Tierheime oder veterinärmedizinische Einrichtung (vgl. 126 BlgNR 23.GP 4).Dazu wird seitens des angerufenen Verwaltungsgerichts festgestellt, dass Paragraph 8 a, Absatz 2, des TSchG klarstellt, dass das Anbieten von Tieren generell gewerblichen Tierhandlungen und behördlich gemeldeten Züchtern vorbehalten ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Feilbieten von Tieren auch im Internet den genannten Personengruppen vorbehalten vergleiche 126 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 4). Ort der Tatbegehung bei der Anbahnung im Internet ist nach der jüngeren Judikatur des VwGH jener Ort an dem die letzte Handlung des Täters vor der Freischaltung der Daten (Initialhandlung) gesetzt wurde. Nicht unter das Verbot fällt die unentgeltliche Vermittlung von Tieren über das Internet, zum Beispiel durch Tierschutzvereine, Tierheime oder veterinärmedizinische Einrichtung vergleiche 126 BlgNR 23.Gesetzgebungsperiode 4). Des Weiteren normiert § 24a TSchG eine Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für alle in Österreich gehaltenen Hunde. Gemäß Abs. 3 und 4 leg. cit. müssen alle in Österreich gehaltenen Hunde elektronisch, das heißt mit Mikrochip, gekennzeichnet werden; die Verpflichtung obliegt dem Halter, der auch die Kosten zu tragen hat. Des Weiteren normiert Paragraph 24 a, TSchG eine Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für alle in Österreich gehaltenen Hunde. Gemäß Absatz 3 und 4 leg. cit. müssen alle in Österreich gehaltenen Hunde elektronisch, das heißt mit Mikrochip, gekennzeichnet werden; die Verpflichtung obliegt dem Halter, der auch die Kosten zu tragen hat. Zur subjektiven Tatseite: Da zum Tatbestand der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, und die Bezug habenden Verwaltungsvorschriften nichts über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmen, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Da zum Tatbestand der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, und die Bezug habenden Verwaltungsvorschriften nichts über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmen, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Der Beschuldigte hat glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Der Beschuldigte muss demnach initiativ alles, was für seine Entlastung spricht, dartun und unter Beweis stellen, um die Beurteilung zu ermöglichen, ob sein Vorbringen dazu geeignet ist, seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen. In erster Linie ist ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten, allgemeine Behauptungen sind nicht geeignet, den Entlastungsbeweis zu erbringen. Im Gegenstand steht fest, dass die Beschwerdeführerin die spruchgegenständlich bestätigten Verwaltungsübertretungen begangen hat. Die Beschuldigte hat im Verfahren nicht glaubhaft dargelegt, dass die objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften des Straferkenntnisses ihr subjektiv nicht vorwerfbar seien. Schließlich schützt auch Unwissenheit in Bezug auf unterlassene Meldungen vor Strafe nicht, wobei jedoch darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Überprüfung der Haltungsbedingungen am 06.08.2013 vom Polizeibeamten auf die Registrierungspflicht der zweiten Hündin aufmerksam gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin wollte die Registrierung sofort nachholen, diese ist jedoch nach Ausweis eines diesbezüglichen Auszugs aus der Heimtierdatenbank des BMG bis zum 04.05.2015 nicht erfolgt. Zur Erfüllung des Tatbestandes des öffentlichen Feilbietens im Internet genügt das Feilbieten durch nichtgemeldete Züchter allein, ein Entgelt dafür ist nicht Tatbestandsmerkmal. Das heißt, dass die Beschwerdeführerin im Gegenstand deshalb den Tatbestand erfüllt hat, weil sie Tiere im Internet öffentlich angeboten hat, ohne vorher diese Tätigkeit der Behörde zu melden. Auch die diesbezügliche Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Zur Strafbemessung: Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung und Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 1 und 2 VStG 1991). Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung und Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32, – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz eins und 2 VStG 1991). Bei der Strafbemessung sind ebenso Umstände der Spezial- und Generalprävention zu beachten. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Sowohl der objektive als auch der subjektive Unrechtsgehalt der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen sind als nicht unerheblich anzusehen. Eine Strafherabsetzung konnte in keinem der bestätigten Spruchpunkte erfolgen, zumal die verhängten Geldstrafen als tat- und schuldangemessen anzusehen sind. Dies vor allem im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen, welcher bis zu € 3.750,-- beträgt und die verhängten Geldstrafen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegen. Mit einer Ermahnung konnte gegenständlich nicht vorgegangen werden, da wie bereits ausgeführt, der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen keinesfalls geringfügig ist. Schließlich ging die belangte Behörde bei der Strafbemessung hinsichtlich der Einkommenssituation der Beschwerdeführerin von einer diesbezüglich ungünstigen aus und wurde die bisherige einschlägige Unbescholtenheit bereits als mildernd gewertet. Daher gab es auch für das angerufene Verwaltungsgericht keinen Grund, die Strafe herabzusetzen. Die Kostenentscheidung ist in den angeführten Gesetzesstellen begründet. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu beurteilenden Rechtsfragen waren klar auf Grund des Gesetzestextes (hier des Tierschutzgesetzes) lösbar. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu beurteilenden Rechtsfragen waren klar auf Grund des Gesetzestextes (hier des Tierschutzgesetzes) lösbar. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.50.51.10.2015