GVG römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG F o l g e g e g e b e n , und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 21.03.2012, AZ: 850-400/2012-073/RU/WE, wird
F iVm § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.“„Der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 21.03.2012, AZ: 850-400/2012-073/RU/WE, wird
Paragraph 94, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998, idgF in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21. Jänner 2003, Zahl: 131-9/2002-161/Gu, wurde der xxx Ges.m.b.H.
den §§ 16 und 17 der Kärntner Bauordnung – K-BO, LGBl Nr. 62/1996 idgF, die Baubewilligung für die Errichtung einer Produktionshalle auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21. Jänner 2003, Zahl: 131-9/2002-161/Gu, wurde der xxx Ges.m.b.H.
den Paragraphen 16 und 17 der Kärntner Bauordnung – K-BO, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, idgF, die Baubewilligung für die Errichtung einer Produktionshalle auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt. Auflage Nr. 30 des genannten Bescheides lautet wie folgt: „
F, ist der Eigentümer des Baugrundstückes verpflichtet, das Grundstück an die WVA xxx anzuschließen und den Bedarf an Nutz- und Trinkwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken. Dieser Anschlussauftrag tritt außer Kraft, falls die Baugenehmigung erlischt.“ Auflage Nr. 30 des genannten Bescheides lautet wie folgt: „
Paragraph 6, Absatz eins, des Gemeindewasserversorgungsgesetzes, LGBl Nr. 17/78 idgF, ist der Eigentümer des Baugrundstückes verpflichtet, das Grundstück an die WVA xxx anzuschließen und den Bedarf an Nutz- und Trinkwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken. Dieser Anschlussauftrag tritt außer Kraft, falls die Baugenehmigung erlischt.“ Die Produktionshalle wurde errichtet. Der Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage wurde von der Beschwerdeführerin in der Folge faktisch durchgeführt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.03.2012, Zahl: 850-400/2012-073/RU/WE, wurde der Beschwerdeführerin
107/1997, als Eigentümerin aufgetragen, das Grundstück Parz. Nr. xxx, KG xxx, bzw. das Bauwerk Produktionshalle, xxx, an die Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx anzuschließen. In der Begründung des Bescheides wurde u.a. festgehalten, dass gegenständlich für die Produktionshalle, xxx, Parz. Nr. xxx, KG xxx, noch kein Anschlussauftrag erteilt worden sei. Bei der Erteilung der Anschlussverpflichtung sei nicht maßgeblich, ob das Grundstück bzw. das Gebäude bereits an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen sei. Es handle sich lediglich um eine normative bescheidmäßige Festlegung des tatsächlich bereits bestehenden Zustandes. Ein Zeitpunkt, bis zu welchem eine Anschlussverpflichtung konkret ausgesprochen werden könne, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, sodass eine Verjährung nicht vorliegen könne. Weiters wurde ausgeführt, dass da sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung ergeben habe, seien die im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Grundstücke bzw. Bauwerke an die Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx anzuschließen und sei der Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorungsanlage zu decken. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.03.2012, Zahl: 850-400/2012-073/RU/WE, wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 6, des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997 – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997,, als Eigentümerin aufgetragen, das Grundstück Parz. Nr. xxx, KG xxx, bzw. das Bauwerk Produktionshalle, xxx, an die Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx anzuschließen. In der Begründung des Bescheides wurde u.a. festgehalten, dass gegenständlich für die Produktionshalle, xxx, Parz. Nr. xxx, KG xxx, noch kein Anschlussauftrag erteilt worden sei. Bei der Erteilung der Anschlussverpflichtung sei nicht maßgeblich, ob das Grundstück bzw. das Gebäude bereits an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen sei. Es handle sich lediglich um eine normative bescheidmäßige Festlegung des tatsächlich bereits bestehenden Zustandes. Ein Zeitpunkt, bis zu welchem eine Anschlussverpflichtung konkret ausgesprochen werden könne, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, sodass eine Verjährung nicht vorliegen könne. Weiters wurde ausgeführt, dass da sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung ergeben habe, seien die im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Grundstücke bzw. Bauwerke an die Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx anzuschließen und sei der Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorungsanlage zu decken. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters erhob die Beschwerdeführerin Berufung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Ermittlungsverfahren der Behörde mangelhaft sei und sei die Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 3 lit.a des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes anwendbar. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters erhob die Beschwerdeführerin Berufung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Ermittlungsverfahren der Behörde mangelhaft sei und sei die Ausnahmebestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes anwendbar. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 28.02.2013 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. In den Erwägungen des Bescheides wurde ausgeführt wie folgt: „Die Berufung vom 06.04.2012 wendet sich gegen die Erteilung des Wasseranschlussauftrages, für das Grundstück Parz. Nr. xxx, inneliegend in der EZ xxx, GB xxx. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist allein die Erteilung des Wasseranschlussauftrages für das Grundstück Parz. Nr. xxx, inneliegend in der EZ xxx, GB xxx, an die Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx in Kärnten. Nur darüber ist hier zu entscheiden. Diese Anschlussverpflichtung an die Wasserversorgungsanlage nach § 6 K-GWVG ist an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und an das Nichtvorliegen der Ausnahmetatbestände des § 8 leg. cit. geknüpft. Diese Anschlussverpflichtung an die Wasserversorgungsanlage nach Paragraph 6, K-GWVG ist an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen und an das Nichtvorliegen der Ausnahmetatbestände des Paragraph 8, leg. cit. geknüpft. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das Objekt im Wasserversorgungsbereich der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 6.12.2001, Zahl: 8500/2001/EL, i d. g. F., liegt. Zudem ist entgegen der erhobenen Behauptung der Berufungswerberin keiner der Ausnahmegründe des § 8 K-GWVG gegeben. Allein daraus ergibt sich aber bereits, dass die bescheidmäßig verfügte Verpflichtung zum Anschluss ihre Rechte nicht verletzen konnte.Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das Objekt im Wasserversorgungsbereich der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 6.12.2001, Zahl: 8500/2001/EL, i d. g. F., liegt. Zudem ist entgegen der erhobenen Behauptung der Berufungswerberin keiner der Ausnahmegründe des Paragraph 8, K-GWVG gegeben. Allein daraus ergibt sich aber bereits, dass die bescheidmäßig verfügte Verpflichtung zum Anschluss ihre Rechte nicht verletzen konnte. Nach § 6 Abs. 1 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, K-GWVG, LGBI. Nr. 107/1997, i.d.g.F, sind die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, diese an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken. Nach Paragraph 6, Absatz eins, des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, K-GWVG, LGBI. Nr. 107 aus 1997,, i.d.g.F, sind die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke verpflichtet, diese an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken. Mit dem hier bekämpften Wasseranschlussauftragsbescheid vom 21.03.2012 ist die Wasseranschluss- und Benützungspflicht für die Parz. Nr. xxx, EZ xxx, GB xxx, betreffend der darauf befindlichen Produktionshalle
2, erster Satz K-GWVG ausgesprochen worden. Dies hat nichts mit der Frage zu tun, ob das Grundstück bereits seit Jahrzehnten an die Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx in Kärnten angeschlossen ist, denn bei der Erteilung der Anschlussverpflichtung ist nicht maßgeblich, ob das Objekt bereits an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist. Der Umstand, dass faktisch der Wasseranschluss bereits vollzogen wurde, ändert nämlich nichts daran, dass der rechtlich notwendige Behördenauftrag im Wege einer bescheidmäßigen Verfügung unbenommen dessen selbstverständlich rechtens ist, zumal auch der Wasseranschlussauftrag als Behördenauftrag einer Verjährung nicht zugänglich ist. Ein Zeitpunkt, bis zu welchem eine Anschlussverpflichtung konkret ausgesprochen werden kann, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ein de facto erfolgter Wasseranschluss vermag einen de jure bescheidmäßig zu erlassenden Anschlussauftrag nicht zu ersetzen bzw. dessen Aufhebung oder Entfall zu bewirken. Der Wasseranschlussauftragsbescheid vom 21.03.2012 ist daher nicht als tatsächlicher Anschlussauftrag, sondern vielmehr als formaljuristischer Akt zu betrachten. Mit dem hier bekämpften Wasseranschlussauftragsbescheid vom 21.03.2012 ist die Wasseranschluss- und Benützungspflicht für die Parz. Nr. xxx, EZ xxx, GB xxx, betreffend der darauf befindlichen Produktionshalle
Paragraph 6, Absatz 2,, erster Satz , K-GWVG ausgesprochen worden. Dies hat nichts mit der Frage zu tun, ob das Grundstück bereits seit Jahrzehnten an die Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx in Kärnten angeschlossen ist, denn bei der Erteilung der Anschlussverpflichtung ist nicht maßgeblich, ob das Objekt bereits an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen ist. Der Umstand, dass faktisch der Wasseranschluss bereits vollzogen wurde, ändert nämlich nichts daran, dass der rechtlich notwendige Behördenauftrag im Wege einer bescheidmäßigen Verfügung unbenommen dessen selbstverständlich rechtens ist, zumal auch der Wasseranschlussauftrag als Behördenauftrag einer Verjährung nicht zugänglich ist. Ein Zeitpunkt, bis zu welchem eine Anschlussverpflichtung konkret ausgesprochen werden kann, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ein de facto erfolgter Wasseranschluss vermag einen de jure bescheidmäßig zu erlassenden Anschlussauftrag nicht zu ersetzen bzw. dessen Aufhebung oder Entfall zu bewirken. Der Wasseranschlussauftragsbescheid vom 21.03.2012 ist daher nicht als tatsächlicher Anschlussauftrag, sondern vielmehr als formaljuristischer Akt zu betrachten. Zum Einwand, dass die Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 3 lit. a K-GWVG anwendbar wäre ist festzuhalten, dass dieser nicht auf die gegenständliche Produktionshalle zutrifft. Dies insbesondere deshalb, da die Berufungswerberin ihr Wasser nicht anderweitig bezieht, sondern tatsächlich ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewassersorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx in Kärnten deckt. Zum Einwand, dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, K-GWVG anwendbar wäre ist festzuhalten, dass dieser nicht auf die gegenständliche Produktionshalle zutrifft. Dies insbesondere deshalb, da die Berufungswerberin ihr Wasser nicht anderweitig bezieht, sondern tatsächlich ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewassersorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx in Kärnten deckt. Zur Anmerkung, dass ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren die Unrechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ergeben hätte, ist festzuhalten, dass dieses im gegenständlichen Fall eher die Ermittlung der Bewertungseinheiten betrifft, wofür es auch (zeitgleich) mit dem Ermittlungsverfahren für den Wasseranschlussauftrag durchgeführt wurde. Im Zusammenhang mit der Erteilung des Wasseranschlussauftrages war es insofern zu vernachlässigen, als die Berufungswerberin selbst zugesteht, dass ein Anschluss bereits besteht, sodass ein diesbezüglich ausuferndes Ermittlungsverfahren erlässlich scheint. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass das Grundstück der Berufungswerberin unbestrittenermaßen im Wasserversorgungsbereich der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 6.12.2001, Zahl: 8500/2001/EL, i.d.g.F., womit der Wasserversorgungsbereich für die Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx
1 des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, K-GWVG, LGBI. Nr. 107/1997, i.d.g.F, festgelegt wurde, liegt und keiner der Ausnahmegründe des § 8 K-GWVG einschlägig ist, zudem die Wasseranschlusspflicht bis dato für die auf dem Grundstück Parz. Nr. xxx befindliche Produktionshalle bescheidmäßig nicht ausgesprochen wurde, nach Ansicht des Stadtrates die vom Bürgermeister bescheidmäßig verfügte Verpflichtung zum Wasseranschluss auszusprechen war.“Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass das Grundstück der Berufungswerberin unbestrittenermaßen im Wasserversorgungsbereich der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 6.12.2001, Zahl: 8500/2001/EL, i.d.g.F., womit der Wasserversorgungsbereich für die Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx
Paragraph 2, Absatz eins, des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, K-GWVG, LGBI. Nr. 107 aus 1997,, i.d.g.F, festgelegt wurde, liegt und keiner der Ausnahmegründe des Paragraph 8, K-GWVG einschlägig ist, zudem die Wasseranschlusspflicht bis dato für die auf dem Grundstück Parz. Nr. xxx befindliche Produktionshalle bescheidmäßig nicht ausgesprochen wurde, nach Ansicht des Stadtrates die vom Bürgermeister bescheidmäßig verfügte Verpflichtung zum Wasseranschluss auszusprechen war.“ In der gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde (Vorstellung) wurde ausgeführt wie folgt: „1.) Sachverhalt: In obiger Angelegenheit wurde uns mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.03.2012, AZ 850-400/2012-073/RU-WE,
F, als Eigentümer aufgetragen, die auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx (Produktionshalle), befindlichen Gebäude an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx anzuschließen und unseren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken. In obiger Angelegenheit wurde uns mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.03.2012, AZ 850-400/2012-073/RU-WE,
Paragraph 6, des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997 (K-GWVG), LGBI Nr. 107 aus 1997, idgF, als Eigentümer aufgetragen, die auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx (Produktionshalle), befindlichen Gebäude an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx anzuschließen und unseren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken. Die Anschluss- und Benützungspflicht wurde dem Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx, KG xxx, bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx, vom 21.01.2003 im Rahmen des bezughabenden Baubewilligungsverfahrens ausgesprochen und ist zitierter Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Wir haben uns diesem Anschlussauftrag nicht verschlossen. Eine doppelte bescheidmäßige Erledigung derselben Sache ist unzulässig. Der angefochtene Bescheid ist ohne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren im Sinne der Bestimmungen des AVG, in dem der entscheidungswesentliche Sachverhalt von Amts wegen festzustellen gewesen wäre (§ 37 leg. cit.), erlassen worden. Der angefochtene Bescheid ist ohne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren im Sinne der Bestimmungen des AVG, in dem der entscheidungswesentliche Sachverhalt von Amts wegen festzustellen gewesen wäre (Paragraph 37, leg. cit.), erlassen worden. Des weiteren greift gegenständlich (zumindest) der gesetzliche Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 3 K-GWVG. Außerdem wurden die einschlägigen gesetzlichen Verjährungsbestimmungen nicht beachtet.Des weiteren greift gegenständlich (zumindest) der gesetzliche Ausnahmetatbestand des Paragraph 8, Absatz 3, K-GWVG. Außerdem wurden die einschlägigen gesetzlichen Verjährungsbestimmungen nicht beachtet. 2.) Zur Vorstellung: 2.
-AVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung
Paragraph 37 -, A, römisch fünf G, ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu .geben. Die entscheidende Behörde ist daher verpflichtet den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Dazu gehören im vorliegenden Fall Feststellungen über sämtliche Umstände, die für das Bestehen einer Anschlusspflicht sprechen, sowie auch Feststellungen darüber, ob bzw. gegebenenfalls welche Umstände gegenständlich vorliegen, die das Vorliegen einer Ausnahme bzw. die Verneinung des Vorliegens einer Ausnahme von der Anschlusspflicht rechtfertigen könnten. Aus dem angefochtenen Bescheid geht hervor, dass eine ordnungsgemäße Prüfung der gesetzlichen Ausnahmetatbestände für die Anschlusspflicht, insbesondere des § 8 K-GWVG, von der Behörde nicht vorgenommen wurde. Ungeachtet dessen, dass Sie die (unseres Erachtens vorliegenden) gesetzlichen Voraussetzungen für Ausnahmen von einer Anschlusspflicht bereits von Amts wegen zu prüfen gehabt hätte, haben wir bereits im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren in unserer Stellungnahme vom 15.03.2012 und ebenso in unserer Berufung vom 06.04.2012 ausdrücklich auf das Vorliegen (zumindest) eines Ausnahmetatbestandes hingewiesen. Aus dem angefochtenen Bescheid geht hervor, dass eine ordnungsgemäße Prüfung der gesetzlichen Ausnahmetatbestände für die Anschlusspflicht, insbesondere des , Paragraph 8, K-GWVG, von der Behörde nicht vorgenommen wurde. Ungeachtet dessen, dass Sie die (unseres Erachtens vorliegenden) gesetzlichen Voraussetzungen für Ausnahmen von einer Anschlusspflicht bereits von Amts wegen zu prüfen gehabt hätte, haben wir bereits im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren in unserer Stellungnahme vom 15.03.2012 und ebenso in unserer Berufung vom 06.04.2012 ausdrücklich auf das Vorliegen (zumindest) eines Ausnahmetatbestandes hingewiesen. Eine rechtskonforme Auseinandersetzung in Form der behördlichen Ermittlung, ob die von uns behaupteten Voraussetzungen vorliegen oder nicht samt einer nachvollziehbaren Subsumtion und rechtlichen Schlussfolgerung ist unterblieben, wodurch wir in unserem Recht auf Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und unserem Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften verletzt sind. 2.2.2. Den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.03.2012 haben wir mit Berufung vom 06.04.2012 angefochten. Bereits in unserer Berufung haben wir ausgeführt, dass das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren - unter anderem wegen Verstoßes gegen § 37 AVG - mangelhaft geblieben ist und dass es die Pflicht der Behörde gewesen wäre, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, und dabei alle Umstände, welche für oder gegen das Vorliegen einer Ausnahme von der Anschlusspflicht sprechen bzw. eine solche rechtfertigen können, ebenso amtswegig zu ermitteln und festzustellen. Den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.03.2012 haben wir mit Berufung vom 06.04.2012 angefochten. Bereits in unserer Berufung haben wir ausgeführt, dass das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren - unter anderem wegen Verstoßes gegen Paragraph 37, AVG - mangelhaft geblieben ist und dass es die Pflicht der Behörde gewesen wäre, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, und dabei alle Umstände, welche für oder gegen das Vorliegen einer Ausnahme von der Anschlusspflicht sprechen bzw. eine solche rechtfertigen können, ebenso amtswegig zu ermitteln und festzustellen. Dabei wurde dargelegt, dass das Schreiben der Erstbehörde vom 23.02.2012 im Ermittlungsverfahren (Al! 850•300/2010-073/RU-WE) außer einer fragmentarischen Darstellung angeblich anwendbarer Gesetzesbestimmungen kein konkretes Ermittlungsergebnis in gegenständlicher Angelegenheit enthielt und was wir auch bereits im Ermittlungsverfahren hinlänglich eingewandt haben keinerlei Bezug zum maßgeblichen Sachverhalt hergestellt wurde. Zwischenzeitlich - während des Ermittlungsverfahrens - ist unser, der Behörde hinlänglich bekanntes Brunnenanlagenprojekt zur Eigenversorgung mit Nutzwasser so weit gediehen, dass bereits ein Wasserbehälter mit einem Fassungsvermögen von ca.220 m3, bei Anschaffungskosten in Höhe von € 50.000,00 bis € 60.000,00, installiert wurde. Hätte die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, so wäre ihr die Errichtung dieses Wasserbehälters in Vorbereitung der Eigenversorgung mittels Brunnenanlage jedenfalls aufgefallen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens wäre hervorgekommen, dass gegenständlich (zumindest) die Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 3 K-GWVG 1997 anwendbar ist. Der Bescheid ist daher auch insoweit rechtswidrig. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens wäre hervorgekommen, dass gegenständlich (zumindest) die Ausnahmebestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, K-GWVG 1997 anwendbar ist. Der Bescheid ist daher auch insoweit rechtswidrig. 2.2.3. Auch die Berufungsbehörde hat dieses mangelhafte Ermittlungsverfahren nicht saniert. Der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx, führt im angefochtenen Bescheid aus, dass "es [gemeint: ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren] [war] insofern zu vernachlässigen, als die Berufungswerberin selbst zugesteht, dass ein Anschluss bereits besteht, sodass ein diesbezüglich ausuferndes Ermittlungsverfahren erlässlich scheint" (Seite 3 des angefochtenen Bescheides). Zu dem von uns diesbezüglich herangezogenen Ausnahmetatbestand des § 8 Abs.3 K –GWVG “ ist festzuhalten, dass dieser nicht auf die gegenständliche Produktionshalle zutrifft“ (Seite 3 des angefochtenen Bescheides). Weshalb dieser Ausnahmetatbestand jedoch nicht gegeben sein soll, führt die Behörde gar nicht aus. Dies zeigt, dass die Behörde tatsächlich keine gehörige Prüfung, insbesondere nicht des zitierten Ausnahmetatbestandes durchgeführt hat Der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx, führt im angefochtenen Bescheid aus, dass "es [gemeint: ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren] [war] insofern zu vernachlässigen, als die Berufungswerberin selbst zugesteht, dass ein Anschluss bereits besteht, sodass ein diesbezüglich ausuferndes Ermittlungsverfahren erlässlich scheint" (Seite 3 des angefochtenen Bescheides). Zu dem von uns diesbezüglich herangezogenen Ausnahmetatbestand des Paragraph 8, Absatz 3, K –GWVG “ ist festzuhalten, dass dieser nicht auf die gegenständliche Produktionshalle zutrifft“ (Seite 3 des angefochtenen Bescheides). Weshalb dieser Ausnahmetatbestand jedoch nicht gegeben sein soll, führt die Behörde gar nicht aus. Dies zeigt, dass die Behörde tatsächlich keine gehörige Prüfung, insbesondere nicht des zitierten Ausnahmetatbestandes durchgeführt hat § 8 Abs. 3 K-GVVVG lautet: Paragraph 8, Absatz 3, K-GVVVG lautet: “Von der Anschluss- und Benützungspflicht sind ferner
dem einschlägigen Materiengesetz des K-GWVG 1997 wird hinsichtlich Anschlussbeitrag (§ 11 leg.cit.), allfälligen Ergänzungs- und Nachtragsbeiträge (§§ 16, 17 leg.cit.), als auch hinsichtlich eines Aufschließungsbeitrages (§ 18 leg.cit.) auf den behördlichen Ausspruch des Anschlussauftrages bzw. der Anschluss- und Benützungspflicht im Sinne des § 6 Abs. 1 leg.cit. abgestellt. Der angefochtene Bescheid ist als Grundlagenbescheid zu qualifizieren.
dem einschlägigen Materiengesetz des K-GWVG 1997 wird hinsichtlich Anschlussbeitrag (Paragraph 11, leg.cit.), allfälligen Ergänzungs- und Nachtragsbeiträge (Paragraphen 16, 17, leg.cit.), als auch hinsichtlich eines Aufschließungsbeitrages (Paragraph 18, leg.cit.) auf den behördlichen Ausspruch des Anschlussauftrages bzw. der Anschluss- und Benützungspflicht im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, leg.cit. abgestellt. Die Vorschreibung der genannten Abgaben verjährt jedoch im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der im relevanten Zeitraum ab obzitiertem Baubewilligungsbescheid vom 21.01.2003 in Geltung stehenden Kärntner Landesabgabenordnung 1991, LGBl (K-LAO 1991) bzw. der nunmehrigen Nachfolgebestimmungen der §§ 207 BAO. Zum hier aufgrund Vergleichbarkeit analog heranziehbaren Burgenländischen Kanalabgabegesetz hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass "der Abgabenanspruch mit der Rechtskraft des Anschlussbescheides bzw. der Anschlussbewilligung, mit welchem Zeitpunkt auch der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hinsichtlich eines Kanalisationsbeitrages feststeht, entsteht:“ (vgl. VwGH 97/17/0300). Demnach ist für den Beginn der Verjährungsfrist die Rechtskraft des Anschlussauftragsbescheides maßgeblich. Die Vorschreibung der genannten Abgaben verjährt jedoch im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der im relevanten Zeitraum ab obzitiertem Baubewilligungsbescheid vom 21.01.2003 in Geltung stehenden Kärntner Landesabgabenordnung 1991, LGBl (K-LAO 1991) bzw. der nunmehrigen Nachfolgebestimmungen der Paragraphen 207, BAO. Zum hier aufgrund Vergleichbarkeit analog heranziehbaren Burgenländischen Kanalabgabegesetz hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass "der Abgabenanspruch mit der Rechtskraft des Anschlussbescheides bzw. der Anschlussbewilligung, mit welchem Zeitpunkt auch der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hinsichtlich eines Kanalisationsbeitrages feststeht, entsteht:“ vergleiche VwGH 97/17/0300). Demnach ist für den Beginn der Verjährungsfrist die Rechtskraft des Anschlussauftragsbescheides maßgeblich. Gegenständlich wurde bereits mit bezughabendem Baubewilligungsbescheid vom 21.01.2003 die Anschluss-. und Benützungspflicht rechtskräftig ausgesprochen. Der Vorschreibung etwaiger Anschluss-, Ergänzungs-, Nachtrags- oder Aufschließungsbeiträge steht daher die eingetretene Verjährung entgegen. Der Beginn der Verjährungsfristen kann durch das Unterbleiben von Beitragsvorschreibungen nicht hinausgezögert werden. Es wäre ansonsten allein in der Willkür der Behörde gelegen. den Lauf der Verjährungsfristen zu bestimmen. Der - wie oben unter Punkt 2.1. dargelegt wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der res iudicata schon an sich unzulässige - gegenständlich angefochtene Bescheid führt daher zu einer Umgehung der geltenden Verjährungsbestimmungen. Dies ist unzulässig. Der tatsächlich gegebene Eintritt der Verjährung ist der Sphäre der zuständigen Behörde zuzurechnen. Durch den angefochtenen Bescheid werden die anwendbaren Verjährungsbestimmungen unzulässigerweise umgangen und werden wir dadurch in unserem subjektiv-öffentlichen Recht auf Beachtung der gesetzlichen Verjährungsbestimmungen verletzt. 3.) Da uns sohin der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx, in unseren gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Beachtung des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache, auf Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften, sowie unserem Recht auf Beachtung der Verjährungsbestimmungen verletzt, erheben wir durch unsere ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist
Vm§ 25 Abs. 3 K-GWVG und § 3 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBI Nr. 123/1967, Vorstellung an den Landeshauptmann als Gemeindeaufsichtsbehörde und stellen nachstehende Da uns sohin der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx, in unseren gesetzlich gewährleisteten Rechten auf Beachtung des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache, auf Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften, sowie unserem Recht auf Beachtung der Verjährungsbestimmungen verletzt, erheben wir durch unsere ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist
Vm§ 25 Absatz 3, K-GWVG und Paragraph 3, Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz, BGBI Nr. 123 aus 1967,, Vorstellung an den Landeshauptmann als Gemeindeaufsichtsbehörde und stellen nachstehende ANTRÄGE: 1.) Die Gemeindeaufsichtsbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 28.02.2013, AZ 850/400/2012-073/WE, ersatzlos aufheben; 2.) in eventu: die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat der Stadtgemeinde xxx allenfalls auch nach Verfahrensergänzung - zurückverweisen. Begründung: Durch die Vorgehensweise des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx in der Verfahrensgestaltung und Entscheidungsfindung in gegenständlicher Angelegenheit wurde massiv in die uns von den Gesetzen gewährleisteten Rechte eingegriffen. Die gesetzlich gewährleisteten Rechte können nur gewahrt werden, wenn der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wird, allenfalls durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung.“ Über die Beschwerde wurde erwogen: Vorweg wird festgehalten, dass aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits–Novelle 2012 die Zuständigkeit zur Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde (vormals Vorstellung) der xxx Gesellschaft m.b.H. ex lege auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen ist. Feststellungen und Beweiswürdigung: Mit Auflagenpunkt 30 des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.01.2003 für die Errichtung der gegenständlichen Produktionshalle auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, wurde der Beschwerdeführerin der Auftrag zum Anschluss des Baugrundstückes an die Wasserversorgungsanlage xxx und zur Deckung des Bedarfes an Nutz- und Trinkwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage
1 K-GWVG erteilt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die Produktionshalle wurde errichtet und der Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage wurde von der Beschwerdeführerin hergestellt. Mit Auflagenpunkt 30 des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.01.2003 für die Errichtung der gegenständlichen Produktionshalle auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, wurde der Beschwerdeführerin der Auftrag zum Anschluss des Baugrundstückes an die Wasserversorgungsanlage xxx und zur Deckung des Bedarfes an Nutz- und Trinkwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage
Paragraph 6, Absatz eins, , K-GWVG erteilt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die Produktionshalle wurde errichtet und der Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage wurde von der Beschwerdeführerin hergestellt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.03.2012 wurde der Beschwerdeführerin ein weiterer Anschlussauftrag
1 K-GWVG betreffend die Produktionshalle, xxx, und des Grundstückes Parz. Nr. xxx, KG xxx, erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.03.2012 wurde der Beschwerdeführerin ein weiterer Anschlussauftrag
Paragraph 6, Absatz eins, K-GWVG betreffend die Produktionshalle, xxx, und des Grundstückes Parz. Nr. xxx, KG xxx, erteilt. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unbestritten. Rechtliche Beurteilung: § 6 Abs. 1 Gemeindewasserversorungsgesetz 1997 – K-GWVG, LGBl Nr. 107/1997 idgF, bestimmt, dass die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, verpflichtet sind, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken.Paragraph 6, Absatz eins, Gemeindewasserversorungsgesetz 1997 – K-GWVG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 1997, idgF, bestimmt, dass die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, verpflichtet sind, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken. § 6 Abs. 1 Gemeindewasserversorgungsgesetz 1978 idF LGBl Nr. 17/1978 ist gleichlautend, sodass sich der Gesetzeswortlaut hinsichtlich der Anschluss- und Benützungspflicht nicht geändert hat. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.2014, 2013/06/0042, sind auch allgemein formulierte Anschlussverpflichtungen, die in Auflagen rechtskräftiger Baubewilligungsbescheide vorgeschrieben sind, soweit sich die Verpflichtung eindeutig daraus ergibt, als rechtskräftig erteilte Anschlussaufträge zu betrachten. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn der Baubewilligungsbescheid die Anschlusspflicht derart zum Ausdruck bringt, dass beim Bauberechtigten der Eindruck entsteht, dass die Behörde einen verpflichtenden Auftrag erteilt hat und er den Auftrag auch tatsächlich ausführt. All diese Kriterien sind im gegenständlichen Fall erfüllt.Paragraph 6, Absatz eins, Gemeindewasserversorgungsgesetz 1978 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1978, ist gleichlautend, sodass sich der Gesetzeswortlaut hinsichtlich der Anschluss- und Benützungspflicht nicht geändert hat. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.2014, 2013/06/0042, sind auch allgemein formulierte Anschlussverpflichtungen, die in Auflagen rechtskräftiger Baubewilligungsbescheide vorgeschrieben sind, soweit sich die Verpflichtung eindeutig daraus ergibt, als rechtskräftig erteilte Anschlussaufträge zu betrachten. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn der Baubewilligungsbescheid die Anschlusspflicht derart zum Ausdruck bringt, dass beim Bauberechtigten der Eindruck entsteht, dass die Behörde einen verpflichtenden Auftrag erteilt hat und er den Auftrag auch tatsächlich ausführt. All diese Kriterien sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Mit Auflage 30 des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides vom 21.01.2003 bringt die Baubehörde unter Angabe der konkreten Rechtsgrundlage (§ 6 Abs. 1K-GWVG) eindeutig die Absicht zum Ausdruck, der Bauwerberin eine Anschlusspflicht auferlegen zu wollen. Der Baubescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die Produktionshalle wurde auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtet und wurde der Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage faktisch vollzogen. Die mit Baubewilligungsbescheid vom 21.01.2003 zum Ausdruck gebrachte Anschlusspflicht ist somit aufrecht. Mit Auflage 30 des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides vom 21.01.2003 bringt die Baubehörde unter Angabe der konkreten Rechtsgrundlage (Paragraph 6, Absatz eins,, K-GWVG) eindeutig die Absicht zum Ausdruck, der Bauwerberin eine Anschlusspflicht auferlegen zu wollen. Der Baubescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die Produktionshalle wurde auf dem Grundstück Nr. xxx, , KG xxx, errichtet und wurde der Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage faktisch vollzogen. Die mit Baubewilligungsbescheid vom 21.01.2003 zum Ausdruck gebrachte Anschlusspflicht ist somit aufrecht.
1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Im gegenständlichen Fall wurde mit neuerlichem Anschlusspflichtbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.03.2012 der Anschluss der Parz. Nr. xxx, KG xxx, und der Produktionshalle, xxx, an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde xxx zu Unrecht ausgesprochen. Es wurde in derselben Sache eine Entscheidung getroffen, die bereits Gegenstand des Baubewilligungsbescheides vom 21.01.2003 gewesen war. Der angefochtene Berufungsbescheid war demnach spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass der Bescheid vom 21.03.2012 wegen entschiedener Sache („res judicata“) ersatzlos zu beheben war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.623.2.2014
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