51 Z 8 B-VG über den Antrag des 1.) xxx, 2.) xxx und 3.) xxx eingangs alle vertreten durch xxx
ff WRG vom 9.1.2008, die Wassergenossenschaft xxx zur Satzungsänderung in Bezug auf die gesetzeskonforme Regelung der Rechte und Pflichten der Mitglieder der Wassergenossenschaft, der Ermittlung des Maßstabes für die Kostenaufteilung, der Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Einhebung, der Dauer einer Geschäftsperiode, der Anteile und Bewertungseinheiten für den Wasserbezug der Genossenschaftsmitglieder, sodass der statutenwidrige Wasserbezug dreier Schweinezüchter und der statutenwidrige Bezug von Wasser aus dem Hydranten hintangehalten wird, sowie zur Umsetzung der im Aktenvermerk des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 30.05.2006 vorgeschlagenen Maßnahmen zu veranlassen,
GVG iVm §§ 77 und 85 Abs 1 und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx aufgrund eines Devolutionsantrages und anschließenden Zuständigkeitsüberganges
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG über den Antrag des 1.) xxx, 2.) xxx und 3.) xxx eingangs alle vertreten durch xxx
Paragraph 85, ff WRG vom 9.1.2008, die Wassergenossenschaft xxx zur Satzungsänderung in Bezug auf die gesetzeskonforme Regelung der Rechte und Pflichten der Mitglieder der Wassergenossenschaft, der Ermittlung des Maßstabes für die Kostenaufteilung, der Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Einhebung, der Dauer einer Geschäftsperiode, der Anteile und Bewertungseinheiten für den Wasserbezug der Genossenschaftsmitglieder, sodass der statutenwidrige Wasserbezug dreier Schweinezüchter und der statutenwidrige Bezug von Wasser aus dem Hydranten hintangehalten wird, sowie zur Umsetzung der im Aktenvermerk des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 30.05.2006 vorgeschlagenen Maßnahmen zu veranlassen,
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 77 und 85 Absatz eins und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 zu Recht erkannt: I. Dem Antrag wird betreffend den Wasserbezug aus dem Hydranten der Genossenschaftsanlage Folge gegeben und der Wassergenossenschaft xxx, vertreten durch den Obmann xxx, aufgetragen, die Genossenschaftshydranten bis 30.06.2015 gegen unbefugte Wasserentnahmen zu sichern. römisch eins. Dem Antrag wird betreffend den Wasserbezug aus dem Hydranten der Genossenschaftsanlage Folge gegeben und der Wassergenossenschaft xxx, vertreten durch den Obmann xxx, aufgetragen, die Genossenschaftshydranten bis 30.06.2015 gegen unbefugte Wasserentnahmen zu sichern. Im Übrigen wird der Antrag als unbegründet a b g e w i e s e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit Schreiben vom 20.05.2007 ersuchte das Genossenschaftsmitglied der Wassergenossenschaft xxx (in der Folge als WG bezeichnet) xxx in seinem und im Namen einiger Mitglieder den damaligen Obmann der WG unter dem Betreff „Wasserbezug nach Bedarf“ sich seiner Anliegen wie folgt anzunehmen: „In meinem Namen und im Namen einiger Mitglieder, gebe ich dir hiermit bekannt, dass wir unsere Pools mit dem Trinkwasser aus unserer Genossenschaftsleitung befüllen werden. Wir sind aber nicht bereit, dafür extra zu bezahlen. Es ist dir bekannt, dass schon über Jahre hinweg unser Trinkwasser über den Hydranten von einigen Mitgliedern zum Zwecke der Unkrautspritzung für hunderte Hektar landwirtschaftlicher Flächen bezogen wird. Seit heuer wird mit dem großen Vakuum - Güllefass das Trinkwasser vom Hydranten (bildlich festgehalten) entnommen. Nun sind wir der Meinung, dass unser Trinkwasser zu kostbar ist, um es auf die Felder zu spritzen. (Das Wasser aus dem Bach oder der Gurk würde für diesen Zweck auch genügen). Dies ist unserer Meinung nach eine nicht zulässige Bevorzugung einiger Mitglieder. Außerdem weisen wir darauf hin, dass in unseren Gründungsstatuten unter Punkt 7 festgehalten ist, wonach 1 Anteil für einen Häuslbauer die Bewässerung für einen Gemüsegarten im Ausmaß von 200 m2 beinhaltet. Einige von uns wollen ihren Gemüsegarten auf dieser Basis bewirtschaften. Daher ersuche ich dich, mir bis Mitte Juni 2007 bekannt zu geben wie viel m3 Wasser für 200 m2 Gemüsegarten uns kostenlos zu Verfügung stehen. Wie du weißt, gibt es den Vollversammlungsbeschluss vom 10.03.1994 wo unter Punkt 8 Wasseruhren der Beschluss gefasst wurde nach dem Verursacherprinzip vorzugehen und für die unterschiedlichen Bedürfnisse der Mitglieder Sorge zu tragen. In Anbetracht der derzeitigen Gegebenheiten, fühlen wir uns gezwungen, uns dem großzügigen Wasserverbrauch der Landwirte anzuschließen, und somit den Wasserbezug nicht nur für den Haushalt, sondern auch für die Außenanlagen in Zukunft ebenfalls "nahezu kostenlos" zu nutzen. Außerdem dürfen wir dich daran erinnern, dass du im Zuge einer Erhebung vor Ort, am 30.05.06 durch die Abteilung 18 der Kärntner Landesregierung, vor Regierungsrat xxx zu Protokoll gegeben hast, dass du die aufgezeigten Kritikpunkte ernst nimmst, und Ordnung schaffen wirst. In Erwartung dass du die Ungereimtheiten im Sinne der Mitglieder und Wasserbezieher aber auch aus ökologischer und moralischer Sicht baldigst beseitigen wirst, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen.“ Mit Schreiben vom 25.06.2007 mit dem Betreff „Entscheidung im Streitfall“ wendete sich xxx in der Folge an den damaligen Schiedsmann der WG mit folgendem Wortlaut: „Nachdem der Obmann der Wassergenossenschaft xxx auf unser Schreiben vom 20.05.2007 bis heute nicht geantwortet hat, wenden wir uns hiermit an den Schiedsmann der Wassergenossenschaft xxx. xxx war zwar persönlich bei mir und hat mir in allen Punkten des Schreibens vom 20.05.2007 Recht gegeben und mir versichert, er würde uns nach Absprache mit dem Vorstand das Ergebnis schriftlich zukommen lassen. Da mir bis zum heutigen Tag keine schriftliche Stellungnahme zugesandt wurde, sehen wir uns gezwungen dich xxx in deiner Eigenschaft als Schiedsmann der Wassergenossenschaft xxx in diesem Streitfall, betreffend der ungleichen Behandlung der Genossenschaftsmitglieder im Sinne des aufgezeigten Sachverhaltes eine Entscheidung zu fällen und uns diese schriftlich mitzuteilen.“ Dem Schreiben vom 25.6.2007 ist ein Auszug der wasserwirtschaftlichen Stellungnahme der Kärntner Landesregierung vom 19.6.2006, Zl. 8334/5/2006/we/Fl, mit einer in 10 Punkten vorgeschlagenen Vorgangsweise angeschlossen, aus dem auch hervorgeht, dass die WG bestrebt sei, den Aufteilungsschlüssel für die Bewertungseinheiten neu zu erstellen. Der damalige Schiedsmann und derzeitige Obmann der WG wies die Einwände des (nunmehrigen) Antragstellers xxx nach Durchführung einer Vorstandssitzung - zu welcher xxx eingeladen wurde, an dieser aber nicht teilnahm – aufgrund von Vollversammlungsbeschlüssen mit Schreiben vom 12.12.2007 als unbegründet ab. Mit ihrem Ersuchen vom 9.1.2008 begehrten die Antragsteller xxx und xxx sowie xxx im Wesentlichen, dass die BH Klagenfurt, im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht veranlassen möge, dass 1) die WG ihre Satzungen der Gestalt nach ändere, sodass diese den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen, im Besonderen im Bereich der gesetzeskonformen Regelung der Rechte und Pflichten der Mitglieder der Wassergenossenschaft, der Ermittlung des Maßstabes für die Kostenaufteilung, der Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Einhebung sowie im Bereich der Dauer einer Geschäftsperiode; 2) die WG die Anteile und die Bewertungseinheiten für den Wasserbezug der Genossenschaftsmitglieder sachlich regele, sodass der statutenwidrige Wasserbezug dreier Schweinezüchter und der statutenwidrige Bezug von Wasser aus einem Hydranten durch xxx hintangehalten werde; 3) die WG veranlasst werde, die in der Niederschrift des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 30.5.2006 (gemeint 19.6.2006) vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen, die da seien: 1. Einbau eines Wasserzählers im Hochbehälter, über welchen die tatsächlich bezogene Wassermenge ablesbar ist; 2. Montage von Subzählern auch für landwirtschaftliche Stallungen, wo der Verbrauch für die Viehzucht und sonstiger Verbrauch ersichtlich ist; 3. Erhebung des Wasserbezuges für sämtliche Wohn- und landwirtschaftliche Objekte sowie betriebliche Bauten; 4. Ermittlung der Quellspende; 5. Ermittlung des derzeitigen mittleren Wasserbedarfes; 6. Ermittlung des derzeitigen Wasserbedarfes an verbrauchsreichen Tagen; 7. Gegenüberstellung des Wasserbedarfes und der Ergiebigkeit der Quellspende; 8. Ermittlung der Bewertungseinheiten für Wohnobjekte, Stallungen, Kleinviehbetriebe sowie Gast- und Beherbergungsbetriebe
dem Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997;
2 AVG den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde und wiederholten dabei ihren Antrag vom 9.1.2008. Mit Schreiben vom 3.12.2008 stellten xxx, xxx, xxx und xxx, vertreten durch xxx,
Paragraph 73, Absatz 2, AVG den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde und wiederholten dabei ihren Antrag vom 9.1.
4 AVG stattgegeben. Mit Spruchpunkt II. wurde den Berufungen des xxx, des xxx und des xxx ebenfalls
4 AVG stattgegeben. Ihre Entscheidung begründete die Berufungsbehörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen damit, dass die erstinstanzliche Wasserrechtsbehörde der WG die zumutbare Frist
6 WRG zur Beschlussfassung einer Änderung nach § 77 Abs. 5 WRG vor Festsetzung des neuen Kostenverteilungsschlüssels nicht gewährt habe. Ihre Entscheidung unter Spruchpunkt II. begründete sie im Wesentlichen dahingehend, dass der Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde I. Instanz die Anträge nicht mit Zurückweisung (mangels Parteistellung) sondern nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren durch Abweisung oder Stattgabe durch meritorische Entscheidung erledigen hätte müssen. Dies deshalb, da den Antragstellern als Mitgliedern der WG im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich Parteistellung zukomme. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 16.2.2012, Zahl: UW.4.1.6/0149-I/5/2011, eingelangt beim Amt der Kärntner Landesregierung am 22.2.2012, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. den Berufungen des xxx, des xxx und der xxx, des xxx und des xxx
Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde den Berufungen des xxx, des xxx und des xxx ebenfalls
Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben. Ihre Entscheidung begründete die Berufungsbehörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen damit, dass die erstinstanzliche Wasserrechtsbehörde der WG die zumutbare Frist
Paragraph 77, Absatz 6, WRG zur Beschlussfassung einer Änderung nach Paragraph 77, Absatz 5, WRG vor Festsetzung des neuen Kostenverteilungsschlüssels nicht gewährt habe. Ihre Entscheidung unter Spruchpunkt römisch zwei. begründete sie im Wesentlichen dahingehend, dass der Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz die Anträge nicht mit Zurückweisung (mangels Parteistellung) sondern nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren durch Abweisung oder Stattgabe durch meritorische Entscheidung erledigen hätte müssen. Dies deshalb, da den Antragstellern als Mitgliedern der WG im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich Parteistellung zukomme. Mit Schreiben vom 24.8.2012, welches am 28.8.2012 bei der Behörde eingelangt war, stellten xxx, xxx und xxx (nicht jedoch xxx) einen Antrag
AVG auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Dazu brachten sie vor, dass mit Bescheid des BMLFW vom 16.2.2012, Zl. UW.4.1.6/0149-I/5/2011, den Berufungen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17.1.2011, Zl. 15-ALL-1418/2008 (047/2011), stattgegeben worden und bislang noch keine Entscheidung der Behörde ergangen sei, weshalb Untätigkeit der Behörde vorliege. Mit Schreiben vom 24.8.2012, welches am 28.8.2012 bei der Behörde eingelangt war, stellten xxx, xxx und xxx (nicht jedoch xxx) einen Antrag
Paragraph 73, AVG auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Dazu brachten sie vor, dass mit Bescheid des BMLFW vom 16.2.2012, Zl. UW.4.1.6/0149-I/5/2011, den Berufungen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 17.1.2011, Zl. 15-ALL-1418/2008 (047 aus 2011,), stattgegeben worden und bislang noch keine Entscheidung der Behörde ergangen sei, weshalb Untätigkeit der Behörde vorliege. Der BMLFUW beauftragte in der Folge den wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung zu beurteilen und auszuführen, ob die in den gegenständlichen Anträgen geforderten Maßnahmen
dem Gemeindewasserver-sorgungsgesetz 1997;
den Aussagen der jeweiligen Betreiber wurden die Brunnen in der Zeit Sommer/Herbst 2012 in Betrieb genommen. Eine Fotodokumentation der errichteten Brunnen liegt im Anhang bei. Soweit augenscheinlich möglic,h wurde im Zuge des Ortsaugenscheins des Weiteren die bauliche Trennung der gegenständlichen Nutzwasserversorgungsanlagen von der Genossenschaftsanlage überprüft und durch entsprechende Fotos (siehe Anhang) dokumentiert. Auf Basis der augenscheinlichen Überprüfung ist davon auszugehen, dass die landwirtschaftlichen Stallungen nicht mehr über die Genossenschaftsanlage ersorgt werden. Die Montage von Subzählern für die landwirtschaftlichen Stallungen ist aus fachlicher Sicht daher nicht mehr notwendig. Auch eine Erhöhung der Anteile für die gegenständlichen Genossenschaftsmitglieder (wegen des beanstandeten, unverhältnismäßig hohen Wasserbezugs für die landwirtschaftlichen Stallungen) erscheint aus diesem Grund aus fachlicher Sicht nicht mehr erforderlich. zu 3.) Erhebung des Wasserbezuges für sämtliche Wohn- und landwirtschaftliche Objekte sowie betriebliche Bauten: Zu diesem Punkt wurden der ho. Fachabteilung vom Obmann der Wassergenossenschaft, xxx zwei Listen mit Wasserzählerablesungen übermittelt, die im Anhang beiliegen: Eine Liste beinhaltet den Gesamtwasserverbrauch (It. Hauptwasserzählerablesung) der Genossenschaftsmitglieder, die zweite Liste den Brauchwasserverbrauch (It. Subzählerablesung) für das Verrechnungsjahr
ÖNORM B 2538 enthalten, die im Anhang beiliegt. Erstellt wurde die Wasserbedarfsermittlung vom Ingenieurbüro xxx, Technisches Büro für Kulturtechnik - Brunnenmeister, xxx, auf Basis der vom Obmann der Wassergenossenschaft übermittelten Datengrundlagen. Im Einreichprojekt für die mit Bescheid der BH Klagenfurt vom 25.02.2013, ZI. KL5-WVA-426/2004 (034 aus 2013,) nachträglich bewilligte Quellsanierung war eine rechnerische Wasserbedarfsermittlung (datiert mit 09.10.2012) für die WG
ÖNORM B 2538 enthalten, die im Anhang beiliegt. Erstellt wurde die Wasserbedarfsermittlung vom Ingenieurbüro xxx, Technisches Büro für Kulturtechnik - Brunnenmeister, xxx, auf Basis der vom Obmann der Wassergenossenschaft übermittelten Datengrundlagen. Aus dieser Berechnung ergibt sich ein derzeitiger mittlerer Jahreswasserbedarf von rd. 28.300 m3/Jahr (die anderen Werte sind im Anhang ersichtlich). Hingewiesen wird darauf, dass es sich bei der Wasserbedarfsermittlung nach ÖNORM B 2538 um eine Wasserbedarfsberechnung handelt, die auf Normansätzen basiert. Der tat- sächlich über Wasserzähler messbare Wasserverbrauch muss daher nicht zwangsläufig mit dem berechneten Wasserbedarf übereinstimmen. zu 7.) Gegenüberstellung des Wasserbedarfes und der Ergiebigkeit der Quellspende: Auf Basis der o.a. Werte, des berechneten jährlichen Wasserbedarfes und des tatsächlichen jährlichen Verbrauches, ist aus fachlicher Sicht davon auszugehen, dass die Ergiebigkeit der Quellspende derzeit grundsätzlich ausreicht, um die von den Genossenschaftsmitgliedern der WG benötigten Wassermengen abzudecken. Lediglich in den Sommermonaten sind, wie von xxx bestätigt wurde, vor allem zur Zeit der Schwimmbeckenfüllung kurzfristige Engpässe bei der Wasserversorgung möglich, die jedoch über den Verbindungsschacht von der öffentlichen WVA der Marktgemeinde xxx ausgeglichen werden können. zu 8.) Ermittlung der Bewertungseinheiten für Wohnobjekte, Stallungen, Kleinviehbetriebe sowie Gast- und Beherbergungsbetriebe
dem Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997: Eine Ermittlung der Bewertungseinheiten für sämtliche Wohnobjekte, Stallungen, Kleinvieh- betriebe sowie Gast- und Beherbergungsbetriebe
dem Gemeindewasserver-sorgungsgesetz 1997 wurde von der WG It. Auskunft des Obmannes nicht durchgeführt, da bei gegenständlicher Genossenschaft, wie bei vielen Wassergenossenschaften in Kärnten, It. Statuten ein vereinfachtes System der Anteilsberechnung zur Anwendung kommt. Eine Ermittlung der Bewertungseinheiten für sämtliche Wohnobjekte, Stallungen, Kleinvieh- betriebe sowie Gast- und Beherbergungsbetriebe
dem Gemeindewasserver-sorgungsgesetz 1997 wurde von der WG römisch eins t. Auskunft des Obmannes nicht durchgeführt, da bei gegenständlicher Genossenschaft, wie bei vielen Wassergenossenschaften in Kärnten, römisch eins t. Statuten ein vereinfachtes System der Anteilsberechnung zur Anwendung kommt. Auf Grund der Ausführungen unter Punkt 2 wird angemerkt, dass nunmehr der Streitpunkt des beanstandeten, unverhältnismäßig hohen Wasserbezuges durch die landwirtschaftlichen Betriebe xxx, xxx und xxx, xxx und xxx aus fachlicher Sicht nicht mehr gegeben ist. Ob aus rechtlichen Gründen trotzdem eine Anpassung des Bewertungssystems erforderlich ist, kann von fachlicher Seite nicht beurteilt werden. zu 9.) Vorlage eines Lageplanes M 1:1000 mit Eintragung der bestehenden Wasserversorgungsanlage den vorgenommenen Ortsnetzerweiterungen sowie der neu getätigten Anschlüsse und Ergänzungen von bestehenden Objektserweiterungen: Bezüglich dieses Punktes wird eine Kopie des Lageplanes M 1:2000 (datiert mit 10.05.2005) aus dem mit Bescheid der BH Klagenfurt vom 13.06.2006, ZI. KL5- WVA 426/2004 (007/2006) bewilligten Einreichprojektes übermittelt. Im Vergleich zum Ist-Zustand bestehen It. Aussage von xxx zwar einige bauliche Änderungen (Hausanschlüsse, Lage der sanierten Quellen), jedoch ermöglicht der vorgelegte Lageplan eine grundsätzliche Übersicht über die Anlagenteile der Wasserversorgungsanlage der WG. Eine Anpassung des gegenständlichen Plans an den Ist-Zustand ist It. Aussage von Obmann xxx geplant. Bezüglich dieses Punktes wird eine Kopie des Lageplanes M 1:2000 (datiert mit 10.05.2005) aus dem mit Bescheid der BH Klagenfurt vom 13.06.2006, ZI. KL5- WVA 426 aus 2004, (007 aus 2006,) bewilligten Einreichprojektes übermittelt. Im Vergleich zum Ist-Zustand bestehen römisch eins t. Aussage von xxx zwar einige bauliche Änderungen (Hausanschlüsse, Lage der sanierten Quellen), jedoch ermöglicht der vorgelegte Lageplan eine grundsätzliche Übersicht über die Anlagenteile der Wasserversorgungsanlage der WG. Eine Anpassung des gegenständlichen Plans an den Ist-Zustand ist römisch eins t. Aussage von Obmann xxx geplant. Für die gegenständlichen Fragestellungen nach der Wasserbedarfserhebung und der statutengemäßen Erfassung der Anteilsberechnung spielt die Vorlage eines aktuellen Lageplans aus fachlicher Sicht nur eine untergeordnete Rolle. zu 10.) Eintragung der Verbindungsleitung zur Marktgemeinde xxx als Bezugsquelle für Ersatzlieferungen von Trink- und Nutzwasser. Der Verbindungsschacht zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde xxx als Bezugsquelle für Ersatzlieferungen wurde mit Bescheid der BH Klagenfurt vom 13.06.2006, •ZI. KL5-WVA 426/2004 (007/2006) bewilligt (Bescheid siehe Anhang). Der Verbindungsschacht zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde xxx als Bezugsquelle für Ersatzlieferungen wurde mit Bescheid der BH Klagenfurt vom 13.06.2006, •ZI. KL5-WVA 426 aus 2004, (007 aus 2006,) bewilligt (Bescheid siehe Anhang). Die o.a. Punkte 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10 (samt beiliegenden Grundlagendaten) dienen aus fachlicher Sicht hauptsächlich dazu, die Anlagenteile, den Wasserbedarf, den Wasserverbrauch, die Quellschüttung sowie das ausreichende Wasserdargebot der WG nachvollziehbar zu dokumentieren. Bezüglich der Fragestellung der statutengemäßen Erfassung der Anteilsberechnung wird von fachlicher Seite auf die Punkte 2 sowie 8 der o.a. Ausführungen verwiesen." In der Folge übermittelte der BMLFUW den gegenständlichen Verwaltungsakt auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die Verwaltungsgerichte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Fortführung des Verfahrens. Mit Schreiben vom 17.6.2014 übermittelte das Verwaltungsgericht den Verfahrensparteien das vom BMLFUW in Auftrag gegebene wasserwirtschaftliche Gutachten des xxx vom 9.12.2013 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Außerdem wurde den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen. Das Schreiben erging an die Antragsteller sowie an deren Rechtsvertreter. Mit Eingabe vom 26.6.2014 teilte Rechtsanwalt xxx mit, dass die seitens der Antragsteller erteilte Vertretungsvollmacht nicht mehr aufrecht sei und die weiteren Zustellungen direkt an die Antragsteller vorgenommen werden mögen. Mit Eingabe vom 27.6.2014 gaben die Antragsteller zum Gutachten des xxx vom 9.12.2013 eine Stellungnahme im Wesentlichen dahingehend ab, dass (zu 1.) der Einbau eines Wasserzählers im Hochbehälter aus technischer Sicht überhaupt kein Problem wäre, da die Notwasserversorgung seitens der Marktgemeinde xxx lediglich bis zum Absperrventil beim Kelag-Trafo "xxx" notwendig sei. Großwasserzähler (Wasserzähler im Bereich des Hochbehälters) gehörten zum Stand der Technik und seien eine Garantie dafür, dass die Wasserentnahme bescheidmäßig erfolge und in Summe auch noch mit dem Wasserverbrauch der einzelnen Hauswasserzähler zusammenstimme. (Zu 2.): Für die Montage von Subzählern (bei allen Mitgliedern!) sei auch aus Sicht der Antragsteller keine Notwendigkeit vorhanden, da das rechtlich und satzungsgemäße gültige Verrechnungssystem ausschließlich über den Gesamtwasserverbrauch zu erheben sei (siehe auch Beschwerde über Kostenaufteilung). Die einzig gültige Verrechnung sei in § 13 Wasserbezugsgebühr unter Z 3 eindeutig geregelt: Die Aufteilung auf die Mitglieder erfolge nach Anteilen. Diese müsse sich aber auf die in die Mitgliederliste eingetragen Grundstücke und Anlagen beziehen.Mit Eingabe vom 27.6.2014 gaben die Antragsteller zum Gutachten des xxx vom 9.12.2013 eine Stellungnahme im Wesentlichen dahingehend ab, dass (zu 1.) der Einbau eines Wasserzählers im Hochbehälter aus technischer Sicht überhaupt kein Problem wäre, da die Notwasserversorgung seitens der Marktgemeinde xxx lediglich bis zum Absperrventil beim Kelag-Trafo "xxx" notwendig sei. Großwasserzähler (Wasserzähler im Bereich des Hochbehälters) gehörten zum Stand der Technik und seien eine Garantie dafür, dass die Wasserentnahme bescheidmäßig erfolge und in Summe auch noch mit dem Wasserverbrauch der einzelnen Hauswasserzähler zusammenstimme. (Zu 2.): Für die Montage von Subzählern (bei allen Mitgliedern!) sei auch aus Sicht der Antragsteller keine Notwendigkeit vorhanden, da das rechtlich und satzungsgemäße gültige Verrechnungssystem ausschließlich über den Gesamtwasserverbrauch zu erheben sei (siehe auch Beschwerde über Kostenaufteilung). Die einzig gültige Verrechnung sei in Paragraph 13, Wasserbezugsgebühr unter Ziffer 3, eindeutig geregelt: Die Aufteilung auf die Mitglieder erfolge nach Anteilen. Diese müsse sich aber auf die in die Mitgliederliste eingetragen Grundstücke und Anlagen beziehen. Vom Sachverständigen sei unterlassen worden, die eigentliche Problematik und den Beschwerdegrund des Verfahrens zu bewerten: Seit der Gründung der WG im Jahre 1978 hätten die betroffenen Betriebe von der kleinen bäuerlichen Landwirtschaft auf intensive Schweinemastbetriebe umgestellt und hätten somit ihren Wasserbedarf um ein vielfaches gesteigert. Die Anpassung an diese Gegebenheiten und die Intensivierung der Betriebe sowie der Maßstab wären vom Sachverständigen zu erheben gewesen. Da der Kostenaufteilungsschlüssel als Maßstab für die weiteren Sanierungen, Reparaturen und Wartungskosten bestimmend sei, sei es somit auch unerheblich, ob und welche Grundwasserbrunnen die Betriebe nutzten. Der Sachverständige habe es unterlassen, den statutenwidrigen Wasserbezug der Schweinezüchter für den im Beschwerdeverfahren benannten Zeitraum zu überprüfen und zu evaluieren. Zu 8.): Eine notwenige Anpassung speziell im Bereich der intensivierten Landwirtschaft sei im Laufe der Jahre unterlassen worden. Bis dato sei eine Versorgung der neuen Stallungen und Teilen von Liegenschaften außerhalb der Wohnhäuser satzungswidrig und somit illegal. Aber auch Änderungen, Erweiterungen und andere Umstände, wie z.B. der Mehrparteienhäuser, Betriebe und Mietwohnblöcke und dergleichen hätten überhaupt keine Relevanz in der Anteilsfindung. Das Gutachten des Amtssachverständigen xxx sei verfehlt, weil er es verabsäumt habe, eine Gegenüberstellung der Anteile 1978 mit der betrieblichen Größe und Struktur von 1978 mit den unveränderten Anteilen 1978 mit den gegenwärtigen betrieblichen Gegebenheiten zu erstellen. Dies sei einer der Hauptkritikpunkte ihres Anliegens gewesen, da sich die Beschwerde auf fehlende Bestimmungen in der Satzung
Nachdem sich das Gutachten des Sachverständigen im Wesentlichen nur auf die Grundwasserbrunnen der betroffenen Landwirte beziehe, sei es nicht nachvollziehbar. Vom Sachverständigen sei unterlassen worden, die eigentliche Problematik und den Beschwerdegrund des Verfahrens zu bewerten: Seit der Gründung der WG im Jahre 1978 hätten die betroffenen Betriebe von der kleinen bäuerlichen Landwirtschaft auf intensive Schweinemastbetriebe umgestellt und hätten somit ihren Wasserbedarf um ein vielfaches gesteigert. Die Anpassung an diese Gegebenheiten und die Intensivierung der Betriebe sowie der Maßstab wären vom Sachverständigen zu erheben gewesen. Da der Kostenaufteilungsschlüssel als Maßstab für die weiteren Sanierungen, Reparaturen und Wartungskosten bestimmend sei, sei es somit auch unerheblich, ob und welche Grundwasserbrunnen die Betriebe nutzten. Der Sachverständige habe es unterlassen, den statutenwidrigen Wasserbezug der Schweinezüchter für den im Beschwerdeverfahren benannten Zeitraum zu überprüfen und zu evaluieren. Zu 8.): Eine notwenige Anpassung speziell im Bereich der intensivierten Landwirtschaft sei im Laufe der Jahre unterlassen worden. Bis dato sei eine Versorgung der neuen Stallungen und Teilen von Liegenschaften außerhalb der Wohnhäuser satzungswidrig und somit illegal. Aber auch Änderungen, Erweiterungen und andere Umstände, wie z.B. der Mehrparteienhäuser, Betriebe und Mietwohnblöcke und dergleichen hätten überhaupt keine Relevanz in der Anteilsfindung. Das Gutachten des Amtssachverständigen xxx sei verfehlt, weil er es verabsäumt habe, eine Gegenüberstellung der Anteile 1978 mit der betrieblichen Größe und Struktur von 1978 mit den unveränderten Anteilen 1978 mit den gegenwärtigen betrieblichen Gegebenheiten zu erstellen. Dies sei einer der Hauptkritikpunkte ihres Anliegens gewesen, da sich die Beschwerde auf fehlende Bestimmungen in der Satzung
Paragraph 77, Ziffer 3, Litera d, WRG 1959 beziehe. Nachdem sich das Gutachten des Sachverständigen im Wesentlichen nur auf die Grundwasserbrunnen der betroffenen Landwirte beziehe, sei es nicht nachvollziehbar. Außerdem bemerkten die Antragsteller, dass im Jahre der Beschwerdeeinbringung noch keine Brunnen vorhanden gewesen seien und dürften die Brunnen ohne wasserrechtliche Bewilligung nicht betrieben werden. Es sei unvorstellbar, dass Wasser aus dem besagten Brunnen überhaupt für die Flüssigfütterung in der Schweinemast verwendet werden dürfe, denn ca. 30 Meter neben dem Brunnen stehe ein Hydrant, vor welchem Pestizide für die Unkrautbekämpfung mehrerer hundert Hektar Ackerflächen abgemischt worden seien, wobei des Öfteren unverdünnte Pestizide in das Erdreich gelangt seien. In der Folge wurde der Obmann der WG ersucht, dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, ob und gegebenenfalls um wie viel der Wasserverbrauch betreffend die Wassergenossenschaftsmitglieder xxx, xxx und xxx, xxx und xxx zurückgegangen sei und ob und gegebenenfalls um wie viel sich der Gesamtwasserverbrauch der Wassergenossenschaftsmitglieder verändert habe. Weiters wurde ersucht, der zu übermittelnden Auskunft eine aktuelle Mitgliederliste mit Angabe des jeweiligen Wasserverbrauches und der verrechneten Wassermenge (Subwasserzählerablesung soweit vorhanden und Hauptwasserzählerablesung) anzuschließen. In Entsprechung des Auftrages übermittelte der Obmann der WG eine Liste der Wassergenossenschaftsmitglieder (Stand 11.4.2014) mit Eintragung der jeweiligen Anteile und des jeweiligen Wasserbezuges aus 2011 und 2013. Aus den ausgewiesenen Daten geht hervor, dass der Wasserverbrauch sowohl insgesamt als auch betreffend die von den Beschwerdeführern aufgezählten Landwirtschaften erheblich (um ca. 8.000 m3) zurückgegangen sei. Dazu übermittelte der Obmann der WG eine erläuternde Stellungnahme datiert mit 7.9.2014, mit welcher er im Wesentlichen mitteilte, dass im Jahre 1976 Einwohner aus xxx und Umgebung beschlossen hätten, eine Wassergenossenschaft zu gründen, um die Versorgung mit Wasser sicherzustellen und die Grundstücke und Anlagen mit günstigem Trink- und Nutzwasser (auch für die Landwirtschaft) zu versorgen. Dazu zählten damals auch 10 Land- und 2 Gastwirtschaften. Bei der Gründungsversammlung am 4.7.1976 sei der Aufteilungsschlüssel wie nachstehend festgelegt und für die Aufbringung der damaligen Baukosten (gem. § 10 der Satzung von 1978) die Anteile danach verrechnet und eingehoben worden: Bei der Gründungsversammlung am 4.7.1976 sei der Aufteilungsschlüssel wie nachstehend festgelegt und für die Aufbringung der damaligen Baukosten (gem. Paragraph 10, der Satzung von 1978) die Anteile danach verrechnet und eingehoben worden: - Landwirtschaft - groß 2 Anteile zusätzlich - Landwirtschaft - klein 1 Anteil zusätzlich - Wohnhaus für 4 Personen und 200m2 Gemüsegarten 1 Anteil - Gastwirtschaft 1 Anteil zusätzlich Bei Abschluss der Arbeiten im Jahre 1979 hätten noch Anteile für später (Kinder, etc.) nachgezeichnet werden können, weshalb in der Mitgliederliste auch Mitglieder mit mehr Anteilen aufscheinten. Nachdem in weiterer Folge und bis heute keine zusätzlichen Baukosten aufzubringen gewesen seien, welche nicht durch Guthaben bzw. Rücklagen der Wassergenossenschaft gedeckt gewesen wären, sehe die WG eine Anpassung der Anteile in der Vergangenheit und auch derzeit als nicht erforderlich an. Eine Neuanpassung der Anteile wäre erst notwendig, wenn neue Baukosten aufzubringen wären, welche nicht durch Subventionen, Darlehen oder sonstige Mittel (Rücklagen) der Wassergenossenschaft gedeckt seien (gem. § 11 der Satzung von 2004). In diesem Falle müssten für die dann neu aufzubringenden Baukosten jedoch nicht nur die Anteile der angesprochenen Mitglieder (unter Berücksichtigung der Brunnen), sondern alle Anteile neu bewertet und angepasst werden, zumal u. a. von den damaligen land- und gastwirtschaftlichen Betrieben derzeit nur mehr 5 Landwirtschaften geführt würden und die anderen daher zu viele Anteile zu bezahlen hätten. Bis zu einem solchen Zeitpunkt wären eventuell notwendig einzuhebende Kosten
der Satzung von 2004 nach tatsächlichem Wasserverbrauch auf die einzelnen Mitglieder aufzuteilen. Nach dieser Regelung sei auch der Beitrag Quellsanierung 2011 (erforderlicher Wasserzukauf im Zuge der Erneuerung der Quellfassungen) auf die einzelnen Mitglieder nach dem Wasserverbrauch aufgeteilt und eingehoben worden, so z.B: (bei Bedarf könnten die Rechnungen vorgelegt werden) Nachdem in weiterer Folge und bis heute keine zusätzlichen Baukosten aufzubringen gewesen seien, welche nicht durch Guthaben bzw. Rücklagen der Wassergenossenschaft gedeckt gewesen wären, sehe die WG eine Anpassung der Anteile in der Vergangenheit und auch derzeit als nicht erforderlich an. Eine Neuanpassung der Anteile wäre erst notwendig, wenn neue Baukosten aufzubringen wären, welche nicht durch Subventionen, Darlehen oder sonstige Mittel (Rücklagen) der Wassergenossenschaft gedeckt seien (gem. Paragraph 11, der Satzung von 2004). In diesem Falle müssten für die dann neu aufzubringenden Baukosten jedoch nicht nur die Anteile der angesprochenen Mitglieder (unter Berücksichtigung der Brunnen), sondern alle Anteile neu bewertet und angepasst werden, zumal u. a. von den damaligen land- und gastwirtschaftlichen Betrieben derzeit nur mehr 5 Landwirtschaften geführt würden und die anderen daher zu viele Anteile zu bezahlen hätten. Bis zu einem solchen Zeitpunkt wären eventuell notwendig einzuhebende Kosten
Paragraph 12, der Satzung von 2004 nach tatsächlichem Wasserverbrauch auf die einzelnen Mitglieder aufzuteilen. Nach dieser Regelung sei auch der Beitrag Quellsanierung 2011 (erforderlicher Wasserzukauf im Zuge der Erneuerung der Quellfassungen) auf die einzelnen Mitglieder nach dem Wasserverbrauch aufgeteilt und eingehoben worden, so z.B: (bei Bedarf könnten die Rechnungen vorgelegt werden) - xxx € 33,98 - xxx € 19,87 - xxx € 33,12 - xxx € 210,82 - xxx € 459,17 - xxx € 416,83 - xxx € 348,00 wobei in näherer Zukunft keine gröberen Vorhaben geplant seien, da neben der Erneuerung der Quellfassungen auch der Wasserbehälter saniert worden sei und noch Rücklagen vorhanden seien bzw. diese in den nächsten Jahren zusätzlich aufgestockt würden. Bezüglich der Ermittlung der Wassergebühr sei davon auszugehen, dass diese einen von der Mitgliederversammlung gefassten Beschluss darstelle, welcher dem vom Wassergesetz getragenen Grundsatz der Autonomie der Wassergenossenschaften entspreche, genossenschaftliche Belange mittels Vollversammlungsbeschluss zu regeln und zu gestalten. Bis zum Jahre 2002 sei gar keine Wassergebühr eingehoben worden, da genügend Wasser und genügend Rücklagen vorhanden gewesen seien. Im Laufe der Zeit sei dann durch Neubauten und die Zunahme von Schwimmbecken das Wasser zu bestimmten Zeiten knapp geworden. Rücklagen seien zu diesem Zeitpunkt durch Neuanschlüsse weiterhin genügend vorhanden gewesen. Nachdem sichergestellt werden sollte, dass das "Trink- und Nutzwasser" der Haushalte und Bauern weiterhin kostenlos bleibt, sei im Jahre 2002 beschlossen worden, nur für das Brauchwasser, für welches keine Kanalbenützungsgebühr zu entrichten sei (Befüllung von Schwimmbecken, Garten- und Rasenberegnung, Autowaschen, etc. = über Subzähler geführtes Wasser, etc.) eine Wassergebühr einzuheben, wobei es für Objekte ohne Subzähler und für landwirtschaftliche Betriebe eine Sonderregelung gebe. Auch die Antragsteller seien mit dem Beschluss von 2002 einverstanden gewesen und hätten die in Rechnung gestellte Wassergebühr ohne Einsprüche bis 2009 immer pünktlich bezahlt und sich dafür auch Subzähler einbauen lassen (Schreiben Feistritzer vom 30.7.2002). Erst nach dem Ausscheiden aus dem Ausschuss des damaligen Obmannes, xxx, im Jahre 2008 und der Übernahme der Obmannfunktion durch xxx im Jahre 2009 sei dies plötzlich anders gesehen worden. Der Beschluss von 2002 sei im Jahre 2012 neu angepasst und von der Mitgliederversammlung bestätigt bzw. wiederum beschlossen, bei welcher auch eine Bereitstellungsgebühr zusätzlich beschlossen wurde. Diese Regelung gelte für Anteile bis zur Satzungsänderung
Auch die Satzung der WG normiere klar, dass der Zweck der WG die Versorgung des Einzugsbereiches der WG mit Trink-, Nutz-und Löschwasser sei. Ein anteilsmäßiges Bezugsrecht gebe es nicht. Der Wasserbezug müsse für alle Mitglieder gleich geregelt sein. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Genossenschaftsmitglieder ergebe sich aus Art 7 Abs. 1 B-VG. Einer WG als Körperschaft des öffentlichen Rechtes komme diesbezüglich keine Gestaltungsfreiheit im Sinne der Autonomie für Wassergenossenschaften zu. Tatsache sei jedoch, dass die Kosten für manche nicht auf den tatsächlichen Wasserverbrauch umgelegt würden. Die fachliche Sicht, dass sich die dem einzelnen Abnehmern zustehende Wassermenge aus dem entsprechenden Anteil aus der Quellschüttung ergebe, sei völlig unverständlich, sei aber wohl mehr eine Rechtsfrage (Interpretation) aus der Satzung. Die zur Verfügung stehende Wassermenge für die WG sei das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung, welches im Bescheid nach Paragraph 13, WRG festgesetzt sei. Seit der Gründung der WG im Jahre 1976 hätten die betroffenen Betriebe von der kleinen bäuerlichen Landwirtschaft auf intensive Schweinemastbetriebe umgestellt und hätten ihren Wasserbedarf um mehr als ein Vielfaches gesteigert. Die Anpassung an diese Gegebenheiten und die Intensivierung der Betriebe sowie der Maßstab wären vom Sachverständigen zu erheben gewesen. Da der Kostenaufteilungsschlüssel als Maßstab für die weiteren Sanierungen, Reparaturen und Wartungskosten bestimmend sei, sei es somit auch unzulässig, vorhandene Wassermengen einfach auf Anteile umzulegen, da die Ausgangssituation 1978 eine andere gewesen sei, als die heutige Situation, da sich die Mitgliederanzahl in der Zwischenzeit vergrößert habe. Eine Gegenüberstellung sei nicht sachlich und auf Grund der verzerrten Parameter auch unzulässig. Der Sachverständige habe es unterlassen, den statutenwidrigen Wasserbezug mit der Anteilsbewertung der Schweinezüchter sachlich für den im Beschwerdeverfahren benannten Zeitraum zu überprüfen und zu evaluieren. Die nachträgliche Errichtung von Grundwasserbrunnen könne die erhobene Beschwerde wegen des Anteilsproblems für die Vergangenheit nicht sanieren. Außerdem werde die erforderliche Leistung der Brunnenanlagen für die Versorgung der betroffenen Landwirtschaften mit deren enormen Wasserbedarf in Frage gestellt. Aus dem Bildmaterial sei augenscheinlich zu sehen, dass im Brunnenschacht nur ein kleines Hauswasserwerk installiert sei, welches mit Sicherheit nicht in der Lage sei, die betroffenen Landwirtschaften dauerhaft und ausreichend immerfort mit Wasser zu versorgen. So hätte das ungesicherte Wasserdargebot der Brunnen zur Folge, dass die Landwirte wieder ihr Wasser für die Landwirtschaft ohne Evaluierung der Anteile aus der WG-Anlage entnehmen müssten. Das Wasserdargebot der Brunnen sei vom Sachverständigen nicht überprüft worden. Der Eigentümer einer Liegenschaft habe als Mitglied
Paragraph 81, WRG Anspruch auf ungeschmälerten Wasserbezug. Auch die Satzung der WG normiere klar, dass der Zweck der WG die Versorgung des Einzugsbereiches der WG mit Trink-, Nutz-und Löschwasser sei. Ein anteilsmäßiges Bezugsrecht gebe es nicht. Der Wasserbezug müsse für alle Mitglieder gleich geregelt sein. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Genossenschaftsmitglieder ergebe sich aus Artikel 7, Absatz eins, B-VG. Einer WG als Körperschaft des öffentlichen Rechtes komme diesbezüglich keine Gestaltungsfreiheit im Sinne der Autonomie für Wassergenossenschaften zu. Tatsache sei jedoch, dass die Kosten für manche nicht auf den tatsächlichen Wasserverbrauch umgelegt würden. Im Übrigen wiederholten die Antragsteller im Wesentlichen ihr Vorbringen der Stellungnahme vom 27.6.2014 und meinten, dass der Gutachter auf ihr Beschwerdevorbringen nicht eingegangen sei. Er habe die Problematik des Wasserbezugs einfach in eine Wasserverbrauchsstatistik, die mit dem realen Wasserverbrauch der Einzelnen, vor allem aber mit jenem der betroffenen Landwirte, nicht im Einklang stehe, transferiert. Auch xxx habe es verabsäumt, eine Gegenüberstellung der Anteile 1978 mit der betrieblichen Größe und Struktur von 1978 sowie den unveränderten Anteilen seit 1978 mit den gegenwärtigen betrieblichen Gegebenheiten zu erstellen. Dies sei einer der Hauptkritikpunkte ihres Anliegens gewesen, da sich ihre Beschwerde auf fehlende Bestimmungen in der Satzung
Der wasserwirtschaftliche Gutachter habe es auch unterlassen, den illegalen Anschluss der eigenständigen Liegenschaft des Schiedsmannes xxx, EZ xxx, KG xxx, „xxx“, zu beleuchten, da diese Liegenschaft im Gegensatz zur Stammliegenschaft, EZ xxx, „xxx“, nie Mitglied der WG gewesen sei und trotzdem für deren Versorgung Wasser aus der Genossenschaftsanlage bezogen werde. Auch die Änderungen, Erweiterungen und anderen Umstände, wie z.B. der Mehrparteien, Betriebe, Mietwohnblöcke und dergleichen fänden keinerlei Relevanz bei der Anteilsfindung. Das Gutachten des Sachverständigen sei somit vielfach unrichtig, unschlüssig und nicht nachvollziehbar.Im Übrigen wiederholten die Antragsteller im Wesentlichen ihr Vorbringen der Stellungnahme vom 27.6.2014 und meinten, dass der Gutachter auf ihr Beschwerdevorbringen nicht eingegangen sei. Er habe die Problematik des Wasserbezugs einfach in eine Wasserverbrauchsstatistik, die mit dem realen Wasserverbrauch der Einzelnen, vor allem aber mit jenem der betroffenen Landwirte, nicht im Einklang stehe, transferiert. Auch xxx habe es verabsäumt, eine Gegenüberstellung der Anteile 1978 mit der betrieblichen Größe und Struktur von 1978 sowie den unveränderten Anteilen seit 1978 mit den gegenwärtigen betrieblichen Gegebenheiten zu erstellen. Dies sei einer der Hauptkritikpunkte ihres Anliegens gewesen, da sich ihre Beschwerde auf fehlende Bestimmungen in der Satzung
Paragraph 77, Ziffer 3, Litera d, WRG 1959 beziehe. Der wasserwirtschaftliche Gutachter habe es auch unterlassen, den illegalen Anschluss der eigenständigen Liegenschaft des Schiedsmannes xxx, EZ xxx, KG xxx, „xxx“, zu beleuchten, da diese Liegenschaft im Gegensatz zur Stammliegenschaft, EZ xxx, „xxx“, nie Mitglied der WG gewesen sei und trotzdem für deren Versorgung Wasser aus der Genossenschaftsanlage bezogen werde. Auch die Änderungen, Erweiterungen und anderen Umstände, wie z.B. der Mehrparteien, Betriebe, Mietwohnblöcke und dergleichen fänden keinerlei Relevanz bei der Anteilsfindung. Das Gutachten des Sachverständigen sei somit vielfach unrichtig, unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: 1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: In Angelegenheiten der Wassergenossenschaften ist
1 WRG 1959 die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige erstinstanzliche Wasserrechts-behörde. Auf Grund der Säumnis der BH Klagenfurt ist anlässlich des Devolutionsantrages des xxx, xxx, xxx und xxx vom 3.12.2008 die Entscheidungspflicht an den Landeshauptmann von Kärnten (LH) als Wasserrechtsbehörde II. Instanz übergegangen. Dieser hat dem Devolutionsantrag – wie eingangs seines Bescheides vom 17.1.2011 erwähnt – Folge gegeben und über den Antrag vom 3.12.2008 bzw. 9.1.2008 entschieden. Nach Aufhebung des Bescheides des LH vom 17.1.2011 durch den BMLFUW ist auf Grund des darauffolgenden Verstreichens der sechsmonatigen Frist zur nochmaligen Entscheidung durch den LH ein weiterer Devolutionsantrag der Antragsteller xxx, xxx und xxx vom 24.8.2012 eingebracht worden. Der BMLFUW leitete in der Folge das wasserrechtliche Ermittlungsverfahren ein. Die Zuständigkeit der gegenständlichen Wasserrechtsangelegenheit ist damit ex lege auf den BMLFUW übergegangen. In Angelegenheiten der Wassergenossenschaften ist
Paragraph 98, Absatz eins, WRG 1959 die Bezirksverwaltungsbehörde die zuständige erstinstanzliche Wasserrechts-behörde. Auf Grund der Säumnis der BH Klagenfurt ist anlässlich des Devolutionsantrages des xxx, xxx, xxx und xxx vom 3.12.2008 die Entscheidungspflicht an den Landeshauptmann von Kärnten (LH) als Wasserrechtsbehörde römisch zwei. Instanz übergegangen. Dieser hat dem Devolutionsantrag – wie eingangs seines Bescheides vom 17.1.2011 erwähnt – Folge gegeben und über den Antrag vom 3.12.2008 bzw. 9.1.2008 entschieden. Nach Aufhebung des Bescheides des LH vom 17.1.2011 durch den BMLFUW ist auf Grund des darauffolgenden Verstreichens der sechsmonatigen Frist zur nochmaligen Entscheidung durch den LH ein weiterer Devolutionsantrag der Antragsteller xxx, xxx und xxx vom 24.8.2012 eingebracht worden. Der BMLFUW leitete in der Folge das wasserrechtliche Ermittlungsverfahren ein. Die Zuständigkeit der gegenständlichen Wasserrechtsangelegenheit ist damit ex lege auf den BMLFUW übergegangen. Dem klaren Wortlaut des § 73 Abs. 2 AVG nach bewirken zulässige Devolutionsanträge mit ihrem Einlangen bei der zuständigen Oberbehörde ein Erlöschen der Zuständigkeit der Unterinstanz und einen Zuständigkeitsübergang von der säumigen Behörde auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (VwGH 17.12.2002, 2002/04/0133 u.a.). Eigener Verfahrensschritte, wie etwa einer gesonderten bescheidmäßigen Feststellung des Übergangs der Zuständigkeit an die Oberbehörde bedarf es nicht (VwGH 3.12.1999, 99/19/0099, u.a.). Auch wenn die Partei die Verzögerung der unterinstanzlichen Behörde bei der Antragserledigung mitverschuldet hat und der Devolutionsantrag daher in der Folge abzuweisen ist, bewirkt ein die Zuständigkeitsvoraussetzungen erfüllender Devolutionsantrag (zunächst) den Übergang der Zuständigkeit auf die Oberbehörde. Die Entscheidungspflicht (Zuständigkeit) der Unterinstanz erlischt in diesem Fall mit dem Einlangen des zulässigen Antrages bei der anzurufenden Behörde und lebt erst mit Rechtskraft des abweisenden Bescheides der Oberbehörde wieder auf. Das Rechtsinstitut des § 73 AVG dient ausschließlich dem Schutz vor Untätigkeit der Behörde, nicht aber der Abwehr von Zuständigkeitsverletzungen. Dem klaren Wortlaut des Paragraph 73, Absatz 2, AVG nach bewirken zulässige Devolutionsanträge mit ihrem Einlangen bei der zuständigen Oberbehörde ein Erlöschen der Zuständigkeit der Unterinstanz und einen Zuständigkeitsübergang von der säumigen Behörde auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (VwGH 17.12.2002, 2002/04/0133 u.a.). Eigener Verfahrensschritte, wie etwa einer gesonderten bescheidmäßigen Feststellung des Übergangs der Zuständigkeit an die Oberbehörde bedarf es nicht (VwGH 3.12.1999, 99/19/0099, u.a.). Auch wenn die Partei die Verzögerung der unterinstanzlichen Behörde bei der Antragserledigung mitverschuldet hat und der Devolutionsantrag daher in der Folge abzuweisen ist, bewirkt ein die Zuständigkeitsvoraussetzungen erfüllender Devolutionsantrag (zunächst) den Übergang der Zuständigkeit auf die Oberbehörde. Die Entscheidungspflicht (Zuständigkeit) der Unterinstanz erlischt in diesem Fall mit dem Einlangen des zulässigen Antrages bei der anzurufenden Behörde und lebt erst mit Rechtskraft des abweisenden Bescheides der Oberbehörde wieder auf. Das Rechtsinstitut des Paragraph 73, AVG dient ausschließlich dem Schutz vor Untätigkeit der Behörde, nicht aber der Abwehr von Zuständigkeitsverletzungen. Mit dem im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Kraft getretenen Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist festgelegt, dass mit 1.1.2014 die unabhängigen Verwaltungsbehörden aufgelöst werden und die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen auf die Verwaltungsgerichte übergeht. Dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind; mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Mit dem im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 in Kraft getretenen Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist festgelegt, dass mit 1.1.2014 die unabhängigen Verwaltungsbehörden aufgelöst werden und die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen auf die Verwaltungsgerichte übergeht. Dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind; mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Der BMLFUW ist in Wasserrechtsangelegenheiten sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd § 73 Abs. 2 AVG, in der im Jahre 2008 geltenden Fassung, gegenüber dem LH als Wasserrechtsbehörde. Die Zuständigkeit zur Fortführung des Verfahrens ist somit mit 1.1.2014 vom BMLFUW auf das Verwaltungsgericht übergegangen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist daher zur Fortführung des gegenständlichen Verfahrens zuständig. Der BMLFUW ist in Wasserrechtsangelegenheiten sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd Paragraph 73, Absatz 2, AVG, in der im Jahre 2008 geltenden Fassung, gegenüber dem LH als Wasserrechtsbehörde. Die Zuständigkeit zur Fortführung des Verfahrens ist somit mit 1.1.2014 vom BMLFUW auf das Verwaltungsgericht übergegangen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist daher zur Fortführung des gegenständlichen Verfahrens zuständig. 2. Feststellungen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 22.9.1978, ZI. 15.152/2/78-4, wurde die durch die Beteiligten an der Wassergenossenschaft xxx abgeschlossene Vereinbarung zur Bildung einer freiwilligen Genossenschaft (aus 1976 idF 1978)
Vm § 77 WRG 1959 anerkannt und damit auch die einstimmig beschlossene vorgelegte Satzung genehmigt. Die Satzung enthält im Anhang eine Auflistung der Genossenschaftsmitglieder und ihrer Anteile (WVE). Der Zusammenschluss zu der freiwilligen WG war in der Gründungsversammlung vom 4.7.1976 beschlossen worden. Hierbei wurde unter Punkt
Paragraph 74, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 77, WRG 1959 anerkannt und damit auch die einstimmig beschlossene vorgelegte Satzung genehmigt. Die Satzung enthält im Anhang eine Auflistung der Genossenschaftsmitglieder und ihrer Anteile (WVE). Der Zusammenschluss zu der freiwilligen WG war in der Gründungsversammlung vom 4.7.1976 beschlossen worden. Hierbei wurde unter Punkt
der 2004 bewilligten Satzung in Verbindung mit dem die Anteile ausweisenden Anhang der 1978 bewilligten Satzung wird die Aufteilung der Baukosten dahingehend festgelegt, dass die Kosten entsprechend den Anteilen umzulegen sind. Die Beiträge sind grundsätzlich in Geld zu leisten und innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Vorschreibung einzuzahlen. Weder in der Niederschrift 1976 noch in der Satzung 1978 idF 2004 werden Anteilen konkrete „erlaubte“ Wasserverbrauchsmengen zugeordnet. Daher ergibt sich aus wasserfachlicher Sicht die den einzelnen Abnehmern zustehende Wassermenge aus dem entsprechenden Anteil an der Quellschüttung. Hieraus ergibt sich beim Ansatz der Konsenswassermenge über ein Jahr eine Wassermenge von 515 m3/a und Anteil. Beim Ansatz der minimalen Quellschüttung über ein ganzes Jahr eine Wassermenge von 264 m3/a und Anteil. Zur Beurteilung wurde der Mittelwert aus diesen beiden Werten herangezogen (siehe wasserwirtschaftliches Gutachten vom 29.10.2014). In der am 4.6.2004 beschlossenen Satzungsänderung ist nach Paragraph 13, Ziffer 3, hinsichtlich der Wasserbezugsgebühr sowohl die Abrechnung der Kostentragung nach Anteilen als auch über einen tatsächlichen Wasserverbrauch, falls Hauswasserzähler vorhanden sind, vorgesehen.
Paragraph 11, der 2004 bewilligten Satzung in Verbindung mit dem die Anteile ausweisenden Anhang der 1978 bewilligten Satzung wird die Aufteilung der Baukosten dahingehend festgelegt, dass die Kosten entsprechend den Anteilen umzulegen sind. Die Beiträge sind grundsätzlich in Geld zu leisten und innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Vorschreibung einzuzahlen. Weder in der Niederschrift 1976 noch in der Satzung 1978 in der Fassung 2004 werden Anteilen konkrete „erlaubte“ Wasserverbrauchsmengen zugeordnet. Daher ergibt sich aus wasserfachlicher Sicht die den einzelnen Abnehmern zustehende Wassermenge aus dem entsprechenden Anteil an der Quellschüttung. Hieraus ergibt sich beim Ansatz der Konsenswassermenge über ein Jahr eine Wassermenge von 515 m3/a und Anteil. Beim Ansatz der minimalen Quellschüttung über ein ganzes Jahr eine Wassermenge von 264 m3/a und Anteil. Zur Beurteilung wurde der Mittelwert aus diesen beiden Werten herangezogen (siehe wasserwirtschaftliches Gutachten vom 29.10.2014). Es besteht demnach ein rechtsgültiger und nachvollziehbarer Aufteilungsschlüssel sowohl betreffend die Aufteilung der Wasserbezugsgebühren als auch zur Aufteilung der anfallenden Baukosten. Das Trink- und Nutzwasser für Haushalte und Bauern wird kostenlos zur Verfügung gestellt. Wasserbezugsgebühr wird nur für das „Brauchwasser“, für welches keine Kanalbenützungsgebühr zu entrichten ist (Befüllung von Schwimmbecken, Garten- und Rasenberegnung, Auto waschen, etc. = über Subzähler geführtes Wasser, etc.) eingehoben. Der (Gesamt-) Wasserbezug wird jeweils (bei allen Mitgliedern) über Hauptwasserzähler und der „Brauchwasserbezug“ – ausgenommen die Landwirte – mittels Subwasserzähler gemessen. Für Objekte ohne Subzähler und für landwirtschaftliche Betriebe gibt es – wie oben bereits beschrieben - Sonderregelungen. Im Jahre 2012 wurden diese Satzungen angepasst und wiederum beschlossen, wobei auch eine Bereitstellungsgebühr vorgesehen wurde. Im Jahre 2014 wurde – vorerst für drei Jahre – von der Mitgliederversammlung beschlossen, dass für jeden Wasserbezug, für welchen keine Wassergebühr zu bezahlen ist, von den Mitgliedern zusätzlich eine Reparatur- und Erneuerungsrücklage von € 0,30/m3 Wasser eingehoben wird. Laut wasserwirtschaftlichem Gutachten vom 29.10.2014 ist aus der aktuellen Wasserbezugsliste der WG vom 11.4.2014 und der vom Amt der Kärntner Landesregierung erstellten Wasserdargebotsberechnung ersichtlich, dass kein Mitglied der WG im Jahre 2013 sein Wasserbezugsrecht aus der Wasserversorgungsanlage derart überschritten hat, dass eine Anteilsanpassung für die Mitglieder notwendig wäre. Die Verrechnung der Kosten erfolgt nach § 13 Z 3 der Satzung der WG über Wasserzähler und dem tatsächlichen Wasserverbrauch der einzelnen Mitglieder. Durch die Verrechnung der anfallenden Kosten nach dem tatsächlich verbrauchten Wasser werden die Mitglieder der WG zur Kostentragung nach ihrer tatsächlichen Nutzung aus der Wasserversorgungsanlage belastet. Laut wasserwirtschaftlichem Gutachten vom 29.10.2014 ist aus der aktuellen Wasserbezugsliste der WG vom 11.4.2014 und der vom Amt der Kärntner Landesregierung erstellten Wasserdargebotsberechnung ersichtlich, dass kein Mitglied der WG im Jahre 2013 sein Wasserbezugsrecht aus der Wasserversorgungsanlage derart überschritten hat, dass eine Anteilsanpassung für die Mitglieder notwendig wäre. Die Verrechnung der Kosten erfolgt nach Paragraph 13, Ziffer 3, der Satzung der WG über Wasserzähler und dem tatsächlichen Wasserverbrauch der einzelnen Mitglieder. Durch die Verrechnung der anfallenden Kosten nach dem tatsächlich verbrauchten Wasser werden die Mitglieder der WG zur Kostentragung nach ihrer tatsächlichen Nutzung aus der Wasserversorgungsanlage belastet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Satzung der WG nachvollziehbare Bestimmungen über die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten enthält. Der derzeit nach Anteilen festgelegte Maßstab für die Verteilung der Kosten erscheint derzeit auch nicht unbillig. Die vorgesehene Kostenaufteilung ist im Sinne des § 78 WRG als angemessen anzusehen. Bauarbeiten an der Genossenschaftsanlage, die für einzelne Mitglieder der WG wesentliche Vor- bzw. Nachteile bringen würden, werden derzeit nicht durchgeführt und sind derzeit auch nicht geplant. Eine Neufestsetzung der Anteile zur Verteilung der Kosten ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht derzeit nicht erforderlich. Es ist daher davon auszugehen, dass die Satzung der WG nachvollziehbare Bestimmungen über die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten enthält. Der derzeit nach Anteilen festgelegte Maßstab für die Verteilung der Kosten erscheint derzeit auch nicht unbillig. Die vorgesehene Kostenaufteilung ist im Sinne des Paragraph 78, WRG als angemessen anzusehen. Bauarbeiten an der Genossenschaftsanlage, die für einzelne Mitglieder der WG wesentliche Vor- bzw. Nachteile bringen würden, werden derzeit nicht durchgeführt und sind derzeit auch nicht geplant. Eine Neufestsetzung der Anteile zur Verteilung der Kosten ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht derzeit nicht erforderlich. Festgestellt wird weiters, dass – wie sich aus dem wasserwirtschaftlichen Gutachten vom 9.12.2013 ergibt – für die landwirtschaftlichen Betriebe xxx und xxx sowie für die landwirtschaftlichen Betriebe xxx und xxx und xxx in der Zeit von Sommer bis Herbst 2012 drei Nutzwasserbrunnen errichtet und in Betrieb genommen wurden. Wie seitens des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen mittels Fotodokumentation bestätigt, sind die Nutzwasserversorgungsanlagen der Landwirte von der Genossenschaftsanlage der WG baulich getrennt. Auf Basis der ortsaugenscheinlichen Überprüfung ist demnach davon auszugehen, dass die landwirtschaftlichen Stallungen nicht mehr über die Genossenschaftsanlage versorgt werden. Laut der vom Obmann der WG vorgelegten Messergebnisse betrug die minimale Quellschüttung 2012 im Monat Mai 1,15 l/sec, die Quellschüttung geht zeitweise jedoch auch über 3 l/sec hinaus. Der wasserrechtlich bewilligte Konsens laut Wasserbuch beträgt 2,24 l/sec. Die Ergiebigkeit der Quellspende reicht derzeit grundsätzlich aus, um die von den Genossenschaftsmitgliedern der WG benötigten Wassermengen abzudecken. Die in den Sommermonaten aufgrund der Schwimmbeckenauffüllungen kurzfristig auftretenden Engpässe können durch Zuleitung von Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde xxx ausgeglichen werden. Hinsichtlich des übermäßigen Wasserbezuges der von den Antragstellern ins Treffen geführten Landwirte ist festzustellen, dass der Wasserverbrauch von 2011 auf 2013 erheblich gesunken ist und somit wieder unter den erlaubten Wasserverbrauchsmengen für drei Anteile liegt. Unverhältnismäßig hoher Wasserbezug durch die landwirtschaftlichen Betriebe xxx, xxx, xxx, xxx und xxx ist aus wasserfachlicher Sicht demnach nicht mehr gegeben. Aus dem Vergleich mit den gemessenen Wasserverbräuchen der einzelnen Mitglieder im Jahr 2013 ergibt sich, dass alle Abnehmer Wasser unter der für sie anteilsgemäß vorhandenen Wasserbezugsmenge konsumiert haben. Die den Genossenschaftsmitgliedern in der Satzung zugteilten Anteile entsprechen demnach im Wesentlichen den Wasserverbräuchen. Die Umsetzung der im Aktenvermerk des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 30.05.2006 (gemeint 19.06.2006) vorgeschriebenen Maßnahmen erweist sich daher derzeit als entbehrlich. Die 2004 behördlich anerkannte Satzung der WG enthält - abgesehen von Bestimmungen über die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung und Festsetzung der Baukostenbeiträge und der Wasserbezugsgebühren (§§ 11 und 13 und Anlage), auch Regelungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder (§ 3), sowie die Dauer der Geschäftsperiode (§ 5 Abs. 2). Bestimmungen über die Festsetzung der „Mitgliedsbeiträge“ und ihre Einhebung sind in der Satzung der WG allerdings nicht ausdrücklich vorgesehen. Es sind jedoch im § 11 (Einhebung von Baukostenbeiträgen) Vorgaben für „die Beiträge“ enthalten. Die 2004 behördlich anerkannte Satzung der WG enthält - abgesehen von Bestimmungen über die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung und Festsetzung der Baukostenbeiträge und der Wasserbezugsgebühren (Paragraphen 11 und 13 und Anlage), auch Regelungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder (Paragraph 3,), sowie die Dauer der Geschäftsperiode (Paragraph 5, Absatz 2,). Bestimmungen über die Festsetzung der „Mitgliedsbeiträge“ und ihre Einhebung sind in der Satzung der WG allerdings nicht ausdrücklich vorgesehen. Es sind jedoch im Paragraph 11, (Einhebung von Baukostenbeiträgen) Vorgaben für „die Beiträge“ enthalten. Festgestellt wird außerdem, dass einige Wassergenossenschaftsmitglieder zur Bewirtschaftung ihrer Landwirtschaften unbefugt Wasser aus dem Genossenschaftshydranten beziehen und das an den Schiedsmann der WG mit Schreiben des xxx vom 25.6.2007 herangetragene Begehren nur teilweise dem gegenständlichen Antragsbegehren vom 9.1.2008 entspricht. 3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt sowie das Ergebnis des vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf die wasserwirtschaftlichen Gutachten der Amtssachverständigen xxx und xxx vom 9.12.2013 und 29.10.2014 sowie die Angaben des Obmannes der WG und jene der Antragsteller. So haben die wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen in ihren Gutachten übereinstimmend, schlüssig und nachvollziehbar erklärt, dass die in der rechtsgültigen Satzung vorgesehenen Bestimmungen für die Ermittlung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten derzeit ausreichend und weitere Maßnahmen zur Wasserbezugs-, Wasserbedarfserhebung und Kostenanteilsberechnung derzeit nicht erforderlich sind. Die drei von den Landwirten (um rund Euro 15.000,--) errichteten Brunnenanlagen sowie die bauliche Trennung der Nutzwasserversorgungsanlage der Ställe von der Genossenschaftsanlage sind fotographisch dokumentiert. Die Landwirte nehmen demnach kein Nutzwasser für die Landwirtschaft mehr aus der Genossenschaftsanlage. Dass die Landwirte ihre Anteile für Notfälle dennoch behalten wollen, erscheint nicht unplausibel. Dass die Landwirte bzw. Schweinezüchter Unmengen von Wasser unentgeltlich ohne Wasserzähler bezögen, steht nicht im Einklang mit dem Ermittlungsergebnis. Die Verrechnung der Kosten erfolgt bei allen Mitgliedern nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch, welcher bei jedem einzelnen Mitglied mittels Wasserzähler gemessen wird. Sämtliche Wasserzähler sind geeicht und fällt deren Handhabung unter die Bestimmungen des Eichgesetzes. Da dem Wasserwart der WG durchaus zuzutrauen ist, dass er die Wasserzählerstände richtig abliest und korrekt in die Mitgliederlisten einträgt, ist unverständlich, weshalb die Amtsgutachter die vom Obmann der WG vorgelegten Messergebnisse vor Ort überprüfen hätten sollen. Die Angaben des Obmannes der WG sind durchaus plausibel und schlüssig. Der Obmann hat glaubwürdig in Übereinstimmung mit den Angaben der wasserwirtschaftlichen Gutachter dargelegt, dass auf Grund der Errichtung der Brunnenanlagen für die Landwirte deren Verbrauch an Wasser aus der Genossenschaftsanlage wesentlich zurückgegangen ist. Wäre den Brunnen kein oder nur sehr wenig Wasser zu entnehmen, so wäre auch der Gesamtwasserverbrauch aus der Genossenschaftsanlage nicht erheblich gesunken. Dafür, dass die seitens des Obmannes der WG angegebenen Wasserverbrauchsmengen aufgrund dessen Eigeninteressen nicht den Tatsachen entsprechen würden - wie die Antragsteller dies andeuten - ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt und ist daher von der Richtigkeit der Angaben des Obmannes auszugehen. Den diesbezüglich gegenteiligen Mutmaßungen der Antragsteller war hingegen mangels fachlichen Beleges nicht zu folgen. Im Übrigen haben die Antragsteller keine Gegengutachten derselben fachlichen Ebene, wie jener Gutachten, welche das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, vorgelegt, weshalb aus Sicht des Verwaltungsgerichts die Gutachten der Amtssachverständigen nicht in Zweifel zu ziehen sind. Glaubwürdig und unwidersprochen dargelegt haben die Antragsteller allerdings, dass seitens Wassergenossenschaftsmitgliedern des Öfteren unbefugt und satzungswidrig Wasser aus dem Hydranten der WG entnommen wird. 4. Rechtliche Beurteilung: Die Satzung der Wassergenossenschaft xxx in der 2004 behördlich anerkannten Fassung lautet auszugsweise wie folgt: § 2 Zweck und Umfang der WassergenossenschaftParagraph 2, Zweck und Umfang der Wassergenossenschaft 1. Zweck der Wassergenossenschaft ist die Versorgung des Einzugsbereiches der Wassergenossenschaft mit Trink-, Nutz- und Löschwasser. 2. Zum Einzugsbereich zählen Liegenschaften im Bereich xxx, xxx, xxx. § 3 Rechte und Pflichten der MitgliederParagraph 3, Rechte und Pflichten der Mitglieder Mitglieder sind die jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der im Verzeichnis der Mitglieder ausgewiesenen Grundstücke und Anwesen. Als Mitglieder kommen Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Liegenschaften in Betracht, die sich im Einzugsbereich § 2
. Mitglieder sind die jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der im Verzeichnis der Mitglieder ausgewiesenen Grundstücke und Anwesen. Als Mitglieder kommen Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Liegenschaften in Betracht, die sich im Einzugsbereich Paragraph 2,
Paragraph 6, 1. Die Mitglieder haben ein Anrecht auf: a) Teilnahme an der Genossenschaftsverwaltung
der Satzung.
5 WRG 1959 grundsätzlich von der Mitgliederversammlung mit wenigstens Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen.Wie oben bereits festgestellt, enthält die Satzung der WG Bestimmungen zur Festsetzung des Maßstabes der Aufteilung der Kosten, sowohl betreffend Baukosten als auch Wasserbezugsgebühren. Satzungsänderungen betreffend den Maßstab der Aufteilung der Kosten sind
Paragraph 77, Absatz 5, WRG 1959 grundsätzlich von der Mitgliederversammlung mit wenigstens Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
6 WRG 1959 hat die Behörde, wenn sich die für die Aufteilung der Kosten maßgeblichen Verhältnisse geändert haben oder der Maßstab für die Verteilung der Kosten unbillig erscheint und innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Abs. 5 beschlossen wird, auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach § 78 angemessene Kostenaufteilung festzusetzen.
Paragraph 77, Absatz 6, WRG 1959 hat die Behörde, wenn sich die für die Aufteilung der Kosten maßgeblichen Verhältnisse geändert haben oder der Maßstab für die Verteilung der Kosten unbillig erscheint und innerhalb zumutbarer Frist keine Änderung nach Absatz 5, beschlossen wird, auf Antrag eines Mitgliedes eine der Änderung entsprechende, nach Paragraph 78, angemessene Kostenaufteilung festzusetzen. Mag sein, dass sich die Verhältnisse seit der Gründung der WG im Hinblick auf das Ausmaß der Landwirtschaften geändert haben. Die für die Aufteilung der Kosten maßgeblichen Verhältnisse haben sich jedoch insofern nicht wesentlich verändert, als die mittels Wasserzähler gemessenen Wasserverbräuche den in der gültigen Satzung festgelegten Anteilen der Mitglieder (wieder) entsprechen. Da durch die Errichtung eigener Brunnenanlagen der Wasserverbrauch der Landwirte erheblich zurückgegangen ist, stehen die den Mitgliedern satzungsgemäß zugeteilten Anteile wieder in einem angemessenen Verhältnis zu den jeweiligen Wasserverbräuchen. Der Maßstab für die Kostenaufteilung erscheint daher nicht unbillig. Die Festsetzung einer den geänderten Verhältnissen entsprechenden Kostenaufteilung durch die Wasserrechtsbehörde erübrigt sich somit, weil die derzeit satzungsgemäß vorgesehene Kostenaufteilung (bereits wieder) angemessen ist. Da der derzeit gültige Kostenaufteilungsschlüssel (§ 78 WRG) durch einen dem § 77 Abs. 5 WRG entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wurde und die Aufteilung der Kosten entsprechend der satzungsgemäß festgelegten Anteile aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht unbillig ist, kann das Verwaltungsgericht auch keinen Verstoß gegen das seitens der Antragsteller ins Treffen geführte Sachlichkeitsgebot des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes erkennen. Inwieferne die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der WG von Sonderregelungen für Großverbraucher unzulässig sein sollten, haben die Antragsteller nicht dargelegt und kann seitens des Verwaltungsgerichtes nicht nachvollzogen werden. Außerdem hat die Wasserrechtsbehörde
1 WRG die finanzielle Gebarung von Wassergenossenschaften im Sinne des Grundsatzes der Autonomie und Selbstverwaltung der Wassergenossenschaften nur insoweit zu überwachen, als hiedurch öffentliche Interessen (§§ 50 Abs. 7 sowie 105 WRG 1959) berührt werden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen haben die Antragsteller gegenständlich jedoch nicht behauptet und konnte eine solche auch seitens des Verwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden. Eine Satzungsänderung war daher nicht zu veranlassen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war.Da der derzeit gültige Kostenaufteilungsschlüssel (Paragraph 78, WRG) durch einen dem Paragraph 77, Absatz 5, WRG entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wurde und die Aufteilung der Kosten entsprechend der satzungsgemäß festgelegten Anteile aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht unbillig ist, kann das Verwaltungsgericht auch keinen Verstoß gegen das seitens der Antragsteller ins Treffen geführte Sachlichkeitsgebot des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes erkennen. Inwieferne die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der WG von Sonderregelungen für Großverbraucher unzulässig sein sollten, haben die Antragsteller nicht dargelegt und kann seitens des Verwaltungsgerichtes nicht nachvollzogen werden. Außerdem hat die Wasserrechtsbehörde
Paragraph 85, Absatz eins, WRG die finanzielle Gebarung von Wassergenossenschaften im Sinne des Grundsatzes der Autonomie und Selbstverwaltung der Wassergenossenschaften nur insoweit zu überwachen, als hiedurch öffentliche Interessen (Paragraphen 50, Absatz 7, sowie 105 WRG 1959) berührt werden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen haben die Antragsteller gegenständlich jedoch nicht behauptet und konnte eine solche auch seitens des Verwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden. Eine Satzungsänderung war daher nicht zu veranlassen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war. Zum Vorbringen der Antragsteller im Einzelnen ist anzumerken, dass die Wasserbezugsordnung der 1978 genehmigten Satzung, wie von den Antragstellern in ihrer Stellungnahme vom 27.06.2014 aufgezeigt, seit Satzungsänderung 2004 in der ursprünglichen Fassung nicht mehr gültig ist. Die in den wasserwirtschaftlichen Gutachten dargestellten Wasserverbräuche des Jahres 2012 mit 38.800 m3 und im Jahr 2013 mit 16.100 m3 ergeben sich nachvollziehbar aus den dem Verwaltungsakt angeschlossenen Wasserbezugslisten der WG (Hauptwasserzählerablesung). Dass der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige seiner Berechnung die mittels Wasserzähler gemessenen Wasserverbräuche und die Quellschüttungsmenge zugrunde gelegt hat, ist für das Verwaltungsgericht plausibel und nachvollziehbar. Der Sachverständige geht dabei von einem Mittelwert des wasserrechtlich bewilligten Maßes der Wasserbenutzung und dem Maß der minimalen Quellschüttung aus, die den Mitgliedern zur Verfügung steht, was durchaus angemessen erscheint. Bei Aufteilung der Quellschüttung nach Anteilen ergibt sich die den einzelnen Mitgliedern zur Verfügung stehende Wassermenge. Da die jeweils zur Verfügung stehenden Wassermengen 2013 von keinem Mitglied überschritten wurden, geht der Sachverständige davon aus, dass die Quellschüttung ausreichend ist und die festgelegten Anteile angemessen sind. Eine Anteilsberechnung aufgrund von vorhandenen Tierbeständen erscheint hingegen aufgrund von naturgemäß starken Schwankungen (Stichtagstierbestände) unzweckmäßig und unüberschaubar. Im Übrigen war entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegenständlich die im Zeitpunkt der Entscheidung gültige Rechts- und Sachlage als Grundlage heranzuziehen. Ein Vergleich der Tierbestände von1978 mit jenen von 2008 erübrigt sich somit. Die wasserrechtliche Bewilligungspflicht der errichteten Brunnenanlagen ist weder Antragsgegenstand noch gibt es jeglichen Anhaltspunkt dafür, dass die Bewilligungsfähigkeit der möglicherweise wasserrechtlich bewilligungspflichtigen (Grundwasser-) Brunnen nicht gegeben wäre. Die Behauptung der Antragsteller, dass die mit großem Aufwand errichteten Brunnenanlagen Nutzwasser nur unzureichend hervorbrächten, ist durch nichts belegt und daher wenig überzeugend. Dass die Schweine eines Schweinezuchtbetriebes mit Wasser in Trinkwasserqualität versorgt werden müssten, ist nicht anzunehmen, weshalb die künftige Versorgung der Betriebe mit Wasser aus den Nutzwasserbrunnen plausibel erscheint. Zum geltend gemachten Fortbestand des Wasserbezuges der Landwirte xxx, xxx, xxx und xxx aus der Genossenschaftsanlage ist anzumerken, dass die Antragsteller dabei übersehen, dass die Eigenwasserversorgung der Landwirte auf den Nutzwasserbezug beschränkt ist. Hinsichtlich der behaupteten Nichtberücksichtigung des Wasserbezuges des Landwirtes xxx für die nicht in der Satzung grundstücksnummermäßig registrierte „xxx“ ist zu erwähnen, dass laut wasserwirtschaftlichem Gutachten der (gesamte) Wasserbezug des Genossenschaftsmitgliedes xxx – wie alle anderen auch – mittels geeichtem (Haupt-) Wasserzähler gemessen wird und aufgrund des Eintrags der Wasserbezugsmenge in die Wasserbezugslisten der WG in die Berechnungen des Sachverständigen miteinbezogen wurde.
1 WRG 1959 obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaften der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit i beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (§§ 50 Abs. 7 sowie 105) berührt werden. Eine Satzungsänderung kann jedoch seitens der Wasserrechtsbehörde nur insoweit vorgenommen werden, als die Satzung gegen die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes verstößt. Die Vornahme einer darüber hinaus gehenden Satzungsänderung durch die Wasserrechtsbehörde wäre im Sinne des Grundsatzes der Autonomie u
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.