Obsah (13)
§ 279§ 25a§§ 5§ 10§ 274Art 136§ 253§ 2§ 6§ 22§ 9§ 3§ 1RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum11.05.2015 GeschäftszahlKLVwG-393/7/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwer
§ 279
Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des eingetragenen Unternehmers xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 20.06.2012, Zahl: EDV-Nr 4002307, womit die Tourismusabgabe für das Jahr 2012 in Höhe von EUR 93,33 vorgeschrieben wird,
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt: I. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und die Tourismusabgabe 2012 für die Tätigkeit „xxx“ in die Abgabegruppe „E“ eingereiht, sodass die Tourismusabgabe 2012 0,60‰ vom Umsatz in der Höhe von EUR 73.398,79 berechnet EUR 44,09 beträgt und die Tourismusabgabe 2012 für die Tätigkeit „Detektiv“ (Sicherheitsgewerbe) in die Abgabegruppe „G“ eingereiht wird und daher die Tourismusabgabe 0,31 ‰ vom Umsatz in der Höhe von EUR 12.193,66 berechnet EUR 3,78 beträgt, f e s t g e s e t z t . II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Bisheriger Verfahrensgang: römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin xxx, ist ein eingetragener Unternehmer (im Folgenden: xxx) mit Sitz in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee. Das Betätigungsfeld der xxx ist Detektei und das Anbieten von Einzellösungen in den Kategorien Behindertentechnik und Seniorentechnik (Quelle: Website www.xxx.com; Stand: 11.05.2015). Für die xxx wurden für die Tourismusabgabeerklärung 2012 mit Formular vom 09.03.2012 – der belangten Behörde per Fax am 06.06.12 übermittelt – abgabepflichtigen Umsätze (ohne USt)
§§ 5
, 5a, 5b, 5c Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG) in Höhe von EUR 12.193,66 und abgabepflichtige Umsätze (ohne USt)
§§ 5
, 5a, 5b, 5c Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG) in Höhe von EUR 73.398,79 bekannt gegeben.Für die xxx wurden für die Tourismusabgabeerklärung 2012 mit Formular vom 09.03.2012 – der belangten Behörde per Fax am 06.06.12 übermittelt – abgabepflichtigen Umsätze (ohne USt)
Paragraphen 5, 5 a, 5 b, 5 c, Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG) in Höhe von EUR 12.193,66 und abgabepflichtige Umsätze (ohne USt)
Paragraphen 5, 5 a, 5 b, 5 c, Kärntner Tourismusabgabegesetz , (K-TAG) in Höhe von EUR 73.398,79 bekannt gegeben. Mit Tourismusabgabebescheid 2012 vom 20.06.2012, EDV-Nummer: 4002307, wurde betreffend die xxx von der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee der Berechnung der Tourismusabgabe der Umsatz von EUR 73.398,79
der Abgabengruppe „C“ mit dem Abgabensatz von 1,22 ‰ (EUR 89,55) zugrunde gelegt und der Berechnung der Tourismusabgabe der Umsatz von EUR 12.193,66
der Abgabengruppe G der Abgabensatz von 0,31 ‰ (EUR 3,78) zugrunde gelegt. Damit wurde die Tourismusabgabe 2012 mit insgesamt EUR 93,33 bemessen.Mit Tourismusabgabebescheid 2012 vom 20.06.2012, EDV-Nummer: 4002307, wurde betreffend die xxx von der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee der Berechnung der Tourismusabgabe der Umsatz von EUR 73.398,79
der Abgabengruppe „C“ mit dem Abgabensatz von 1,22 ‰ (EUR 89,55) zugrunde gelegt und der Berechnung der Tourismusabgabe der Umsatz von EUR 12.193,66
der Abgabengruppe G der Abgabensatz von 0,31 ‰ (EUR 3,78) zugrunde gelegt. Damit wurde die Tourismusabgabe 2012 mit insgesamt EUR 93,33 bemessen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und wurde die Berufungsvorentscheidung vom 18.09.2012, Zahl: RM/AG/Tou/20/12, erlassen, womit die für das Jahr 2012 zu entrichtende Tourismusabgabe mit EUR 47,87 neu festgesetzt wurde. Diese Abgabenhöhe kam zustande, indem der Umsatz von EUR 73.398,79 der Abgabengruppe „E“ zugeschlagen wurde und somit mit 0,60 ‰ (EUR 44,09) besteuert wurde und der Umsatz von EUR 12.193,66 weiterhin der Abgabengruppe „G“ (Abgabensatz 0,31 ‰) zugerechnet wurde, sodass hierfür die Tourismusabgabe iHv EUR 3,78 gleich blieb. In der Beschwerde vom 19.10.2012 (Email) führt xxx aus wie folgt: „Ich halte an meiner Berufung bzgl. der Tourismusabgabe 2012 Vollinhaltlich fest. Wir warten gerne die Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ab.„Ich halte an meiner Berufung bzgl. der Tourismusabgabe 2012 Vollinhaltlich fest. Wir warten gerne die Entscheidung durch die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz ab. Mit freundlichen Grüßen xxx“ In der Berufung vom 24.07.2012 brachte der Beschwerdeführer vor: „Ich erhebe gegen den Tourismusabgabebescheid 2012 und die Jahre davor Einspruch. Begründung: Durch meine Verkäufe und Dienstleistungen erziele ich keine Einkünfte aus dem Bereich Tourismus. Somit bin ich auch nicht für die Tourismusabgabe verpflichtet. (§ 2 Abs 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400).Durch meine Verkäufe und Dienstleistungen erziele ich keine Einkünfte aus dem Bereich Tourismus. Somit bin ich auch nicht für die Tourismusabgabe verpflichtet. , (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400). Mein Hauptaugenmerk befindet sich in Behindertentechnischen Sonderlösungen. Das sind Lösungen für schwerstbehinderte Personen. Bitte Sie den Bescheid zu korrigieren.“ Der bezughabende Akt wurde vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung vorgelegt und langte dieser dort am 06.11.2012 ein. Im damaligen Zeitpunkt war die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung
§ 10
K-TAG entscheidungsbefugt über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters.Der bezughabende Akt wurde vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung vorgelegt und langte dieser dort am 06.11.2012 ein. Im damaligen Zeitpunkt war die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung
Paragraph 10, K-TAG entscheidungsbefugt über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters. Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 übermittelte die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung den gesamten Abgabenakt mit Vorlagebericht vom 16.01.2014 dem Landesverwaltungsgericht, da die Zuständigkeit zur Entscheidung mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte übergegangen ist. Daher war die gegenständliche Berufung vom Landesverwaltungsgericht Kärnten als „Beschwerde“ in Behandlung zu nehmen. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde für 17.03.2015 anberaumt und teilte der Beschwerdeführer mit Faxmitteilung vom 16.03.2015 unter Beilage einer Arztbestätigung mit, dass er aus Krankheitsgründen nicht an der Verhandlung teilnehmen könne und um einen Verhandlungstermin nach dem 20.04.2015 ersuche. Die Verhandlung wurde für 23.04.2015 anberaumt und wurde die an ihn übermittelte Ladung rückgemittelt mit dem Vermerk „ortsabwesend bis 30.04.2015“ (am RSa-Kuvert). Am 31.03.2015 sprach der Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht Kärnten vor und bat um Anberaumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.05.2015. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Einzelrichterin für erforderlich gehalten und wurde diese daher
§ 274
Abs 1 Z 2 BAO durchgeführt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Einzelrichterin für erforderlich gehalten und wurde diese daher
Paragraph 274, Absatz eins, Ziffer 2, BAO durchgeführt. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor: „Wenn ich als Unternehmer im Bundesland Kärnten schon die Tourismusabgabe entrichten muss, so frage ich mich, weshalb aus diesem Fonds/Topf es nicht möglich ist, Fördermittel zu erlangen. Im Gegenteil: ich erlange durch den Tourismus eher Nachteile und führe dazu ins Treffen, dass ich im Fall, wenn ich während des GTI-Treffens oder des Harley-Treffens in eine der betroffenen Ortschaften liefern möchte, dort nur gegen Entgelt oder mit erschwerten Bedingungen zufahren kann. Wenn ich an solchen Tagen zufahre, kann es durchaus sein, dass ich statt 2 Stunden für den Kunden 10 Stunden einkalkulieren muss und kann ich diese Kosten nicht auf den Kunden umlegen. Mein Unternehmen unterfällt auch keiner der Abgabengruppen im K-TAG. Ich wurde eingestuft unter Sanitätshandel, verkaufe aber keine Sanitätsbedarfsmittel. Bei der Wirtschaftskammer bezahle ich meine Mitgliedsbeiträge für die Sparte Handel. Ich wurde von der bisher Abgabengruppe C auf die Abgabengruppe E umgestuft. Für mich war damit verbunden auch interessant, dass ich im Jahr 2012 zunächst hätte EUR 93,33 Tourismusabgabe hätte bezahlen sollen laut TAG-Bescheid 2012 und nach meiner Berufung plötzlich EUR 47,
- Mein Sortiment besteht daraus, dass wir Einzelanfertigungen als Sonderlösungen für schwerstbehinderte Personen im Zusammenwirken mit deren Angehörigen und ihnen selbst erarbeiten. Unsere Leistungen werden auch in Zusammenarbeit mit Physiotherapeuten und Ärzten projektiert. Als ein Beispiel führe ich an das Produkt „Augensteuerung“ (für ALS-Patienten und solche mit Halswirbelbruch zwischen
- und
- HW). Meine Geschäftsräumlichkeiten sind nur zugänglich nach vorheriger Terminvereinbarung bzw. erfolgt die Geschäftsanbahnung zu 98 % beim Kunden selbst vor Ort. Bisher hatte ich noch niemals Touristen als Kunden. Im Übrigen rege ich an: Das K-TAG stellt eine Gleichheitswidrigkeit dar, weil sich die Abgabepflicht auf eine Betriebsstätte in Kärnten bezieht und jene Unternehmer, welche von anderen Bundesländer ausgehend Umsätze in Ktn. erwirtschaften, nicht abgabepflichtig sind und hierdurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Kärntner Mitbewerbern haben, dass sich dies in ihrer Preisgestaltung niederschlägt und sie somit kostengünstiger anbieten können.“ Die zentrale Frage ist, ob der Beschwerdeführer mit seinem Unternehmen nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen einen Nutzen aus dem Tourismus zieht bzw. ob nach § 4 K-TAG die Vermutung besteht, dass er Nutzen aus dem Tourismus zieht und daher seinen Umsatz aus dem Jahr 2010 der Tourismusabgabe 2012 zu Grunde zu legen hat. Die zentrale Frage ist, ob der Beschwerdeführer mit seinem Unternehmen nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen einen Nutzen aus dem Tourismus zieht bzw. ob nach Paragraph 4, K-TAG die Vermutung besteht, dass er Nutzen aus dem Tourismus zieht und daher seinen Umsatz aus dem Jahr 2010 der Tourismusabgabe 2012 zu Grunde zu legen hat. Die von ihm dem Gericht übergebene Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vom 01.01.2010 bis 31.12.2010, erstellt von Buchhaltungsbusiness xxx, zu Steuernummer xxx, weist folgende Umsatzerlös aus: ● Für die Unternehmenssparte „Behindertengerechte Sonderlösungen“ „Technische Lösungen“ EUR 45.405,21 „Personalvermittlung“ EUR 23.461,58 „Detektei“ EUR 4.532,00 Dies ergibt eine Umsatzsumme von EUR 73.398,79 und entspricht dies der Angabe des Beschwerdeführers in der Tourismusabgabeerklärung 2012 vom 09.03.
- ● Für die Unternehmenssparte „Sicherheitsgewerbe“ „Detektei“ EUR 12.193,66 Dies entspricht der Angabe des Beschwerdeführers in der Tourismusabgabeerklärung 2012 vom 09.03.
- Rechtliche Beurteilung: Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 war das gegenständliche Rechtsmittel vom Landesverwaltungsgericht Kärnten als „Beschwerde“ in Behandlung zu nehmen. Es sind auf das gegenständliche Verfahren
Art 136Abs. 3 B-VG und § 17 Vw
GVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: Es sind auf das gegenständliche Verfahren
Artikel 136, Absatz 3, B-VG und Paragraph 17, Vw
GVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: § 274.
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Paragraph 274,
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird
- a)in der Beschwerde,
- b)im Vorlageantrag (§ 264),
- b)im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
- c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
- c)in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
- d)wenn ein Bescheid
§ 253
an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines wenn ein Bescheid
Paragraph 253, an die Stelle eines mit , Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oderMonates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder 2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die für den Abgabenzeitraum 2012 maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG) lauten wie folgt: § 3Paragraph 3 Abgabenpflicht
(1)Die selbständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften), die aus dem Tourismus Nutzen ziehen und Einkünfte
§ 2Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, erzielen, haben eine jährliche Tourismusabgabe zu leisten.
(1)Die selbständig Erwerbstätigen (natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften), die aus dem Tourismus Nutzen ziehen und Einkünfte
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, haben eine jährliche Tourismusabgabe zu leisten.
(2)Die Unterhaltung einer Betriebsstätte (§§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964) gilt als selbständige Erwerbstätigkeit. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des § 26 der BAO in Kärnten und bei Vermietung und Verpachtung ist der Ort des in Bestand gegebenen Objekts in Kärnten die Betriebsstätte.
(2)Die Unterhaltung einer Betriebsstätte (Paragraphen 29 und 30 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1964,) gilt als selbständige Erwerbstätigkeit. Bei einer Tätigkeit ohne festen Standort ist der Wohnsitz im Sinne des Paragraph 26, der BAO in Kärnten und bei Vermietung und Verpachtung ist der Ort des in Bestand gegebenen Objekts in Kärnten die Betriebsstätte.
(3)Bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem in Kärnten gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse). Der Begriff „Betriebsstätte“ wird in § 29 BAO wird folgend normiert: Der Begriff „Betriebsstätte“ wird in Paragraph 29, BAO wird folgend normiert: 1) Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebs oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient. Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebs oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (Paragraph 31,) dient. 2) Als Betriebsstätten gelten insbesondere a. die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet; b. Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schifffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des Betriebes dienen; c. Bauausführungen, deren Dauer 6 Monate überstiegen haben oder voraussichtlich übersteigen werden. Der in § 3 Abs 2 K-TAG ebenso genannte § 30 BAO ist im gegenständlichen Fall nicht relevant, da er nähere Ausführungen über die Betriebsstätten von Eisenbahnunternehmen und jener Unternehmen, welche der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Erdöl oder dessen Derivaten dienen, trifft.Der in Paragraph 3, Absatz 2, K-TAG ebenso genannte Paragraph 30, BAO ist im gegenständlichen Fall nicht relevant, da er nähere Ausführungen über die Betriebsstätten von Eisenbahnunternehmen und jener Unternehmen, welche der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Erdöl oder dessen Derivaten dienen, trifft. § 4Paragraph 4 Rechtsvermutung
(1)Wird von einem selbständig Erwerbstätigen (§ 3) eine der in den Abgabegruppen der Anlage aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die Vermutung, dass er Nutzen aus dem Tourismus zieht.
(1)Wird von einem selbständig Erwerbstätigen (Paragraph 3,) eine der in den Abgabegruppen der Anlage aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die Vermutung, dass er Nutzen aus dem Tourismus zieht.
(2)Zieht ein selbständig Erwerbstätiger (§ 3), der eine der in der Anlage aufgestellten Tätigkeiten oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt, aus dem Tourismus keinen Nutzen, so hat er dies glaubhaft zu machen.
(2)Zieht ein selbständig Erwerbstätiger (Paragraph 3,), der eine der in der Anlage aufgestellten Tätigkeiten oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt, aus dem Tourismus keinen Nutzen, so hat er dies glaubhaft zu machen. § 5Paragraph 5 Abgabepflichtiger Umsatz
(1)Der abgabepflichtige Umsatz ist die Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl Nr 663. Hiebei haben jedoch folgende Umsätze außer Ansatz zu bleiben:
(1)Der abgabepflichtige Umsatz ist die Summe der steuerbaren Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr 663. Hiebei haben jedoch folgende Umsätze außer Ansatz zu bleiben: a) die
§ 6USt
G 1994 steuerfreien Umsätze sowie die nach Art. 6 des Anhanges zu § 29 Abs. 8 UStG steuerfreien Umsätze für innergemeinschaftliche Lieferungen; beitragspflichtig bleiben jedoch: a) die
Paragraph 6, UStG 1994 steuerfreien Umsätze sowie die nach Artikel 6, des Anhanges zu Paragraph 29, Absatz 8, UStG steuerfreien Umsätze für innergemeinschaftliche Lieferungen; beitragspflichtig bleiben jedoch:
- Umsätze aus Bankgeschäften bei Geld- und Kreditinstituten sowie Bausparkassen;
- Umsätze aus Versicherungsverhältnissen;
- Umsätze aus dem Betrieb von Spielbanken; 3a. Umsätze
§ 6Abs. 1 Z 10 lit. b USt
G 1994; 3a. Umsätze
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b, UStG 1994; 4. Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter; 4a. Umsätze aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, soweit diese nicht
lit. g ausgenommen sind; 4a. Umsätze aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, UStG 1994, soweit diese nicht
Litera g, ausgenommen sind; 5. Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie den sonstigen in § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 genannten Tätigkeiten; 5. Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie den sonstigen in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, UStG 1994 genannten Tätigkeiten; 6. die Lieferung von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker sowie die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen; 7. (entfällt)
- b)Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung gesondert geführten Betriebes im Ganzen (§ 4 Abs. 7 UStG 1994);
- b)Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung gesondert geführten Betriebes im Ganzen (Paragraph 4, Absatz 7, UStG 1994);
- c)Umsätze aus der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn diese Umsätze
§ 22Abs. 1 des USt
G 1994 besteuert werden; c) Umsätze aus der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn diese Umsätze
Paragraph 22, Absatz eins, des UStG 1994 besteuert werden;
- d)Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern sowie Schüler- und Lehrlingstransporten;
- e)Umsätze aus Leistungen der Kinder- und Jugendheime, Behindertenheime, Kindergärten, Jugendzeltplätze; Leistungen der Jugendherbergen an Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- f)Umsätze von Betrieben, die der Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfallentsorgung oder Tierkörperbeseitigung dienen, sofern die Gebühren oder Entgelte für die in diesen Betrieben erbrachten Leistungen den Aufwand für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung des für die Errichtung eingesetzten Kapitals nicht übersteigen;
- g)Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder von Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen (§ 3 Abs. 5 Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970) handelt, sowie Umsätze aus der Verwaltung geförderter Wohnungen;
- g)Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder von Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen (Paragraph 3, Absatz 5, Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970) handelt, sowie Umsätze aus der Verwaltung geförderter Wohnungen;
- h)die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen und auf Grund des Rechtes der Fruchtnießung eingehobenen Mauten, Benützungsgebühren oder Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen.
(2)Bei der Ermittlung des Umsatzes im Sinne des Abs. 1 sind alle Gebiete außerhalb Kärntens einem Drittland gleichzusetzen. Eine Leistung gilt dabei als in Kärnten ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Kärnten tätig wird oder wenn er eine Handlung oder einen Zustand in Kärnten duldet oder eine Handlung in Kärnten unterlässt.
(2)Bei der Ermittlung des Umsatzes im Sinne des Absatz eins, sind alle Gebiete außerhalb Kärntens einem Drittland gleichzusetzen. Eine Leistung gilt dabei als in Kärnten ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Kärnten tätig wird oder wenn er eine Handlung oder einen Zustand in Kärnten duldet oder eine Handlung in Kärnten unterlässt. § 5aParagraph 5 a Sonderfälle des abgabepflichtigen Umsatzes
(1)Umsätze aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
§ 22Abs. 3 bis 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (USt
G 1994), BGBl. Nr. 663, und Umsätze von den in der Anlage zu § 10 Abs. 2 des UStG 1994 aufgezählten Gegenständen, ausgenommen die in Z 43a genannten Arzneimittel, sind nur in halber Höhe in Ansatz zu bringen, soweit sie nicht nach anderen Bestimmungen des Gesetzes von der Abgabe befreit sind.
(1)Umsätze aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Paragraph 22, Absatz 3 bis 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663, und Umsätze von den in der Anlage zu Paragraph 10, Absatz 2, des UStG 1994 aufgezählten Gegenständen, ausgenommen die in Ziffer 43 a, genannten Arzneimittel, sind nur in halber Höhe in Ansatz zu bringen, soweit sie nicht nach anderen Bestimmungen des Gesetzes von der Abgabe befreit sind.
(2)Bei Gast- und Schankgewerbebetrieben, die ohne Einschränkung auf bestimmte Personen mittags oder abends Gäste verköstigen, hat als Anteil des Küchenumsatzes 30 v. H. des Gesamtumsatzes außer Ansatz zu bleiben, sofern das Speisenangebot die Verabreichung einfacher Speisen (§ 111 Abs. 2 Z 3 der Gewerbeordnung 1994) überschreitet. Bei Geltendmachung eines höheren Anteils ist dieser nachzuweisen.
(2)Bei Gast- und Schankgewerbebetrieben, die ohne Einschränkung auf bestimmte Personen mittags oder abends Gäste verköstigen, hat als Anteil des Küchenumsatzes 30 v. H. des Gesamtumsatzes außer Ansatz zu bleiben, sofern das Speisenangebot die Verabreichung einfacher Speisen (Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994) überschreitet. Bei Geltendmachung eines höheren Anteils ist dieser nachzuweisen.
(2a)Bei Mobilfunknetzbetreibern ist der abgabepflichtige Umsatz die Summe der Abrechnungsbeträge aus Rechnungen, die an Empfänger in Kärnten ergangen sind, abzüglich der Umsatzsteuer.
(3)Bei Tankstellen, die durch Eigenhändler betrieben werden, haben bei Treib- und Schmierstoffen 90 v. H. des Umsatzes außer Ansatz zu bleiben.
(4)Beim Handel mit Baumaterialien haben - soweit es sich um Streckengeschäfte, also um Direktlieferungen vom Werk zum Endabnehmer in Großladungen ab 10 t, handelt - 90 v. H. des Umsatzes außer Ansatz zu bleiben.
(5)Bei Versicherungsunternehmen gilt als in Kärnten erzielter Umsatz die Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder
- a)bei Versicherungen, die sich auf Personen beziehen, der Versicherungsnehmer seinen Hauptwohnsitz (Sitz) in Kärnten hat oder
- b)bei Versicherungen, die sich auf Sachen beziehen, sich die versicherte Sache in Kärnten befindet. Dabei hat der Umsatz aus Lebens- und Pensionsversicherungen außer Ansatz zu bleiben.
(6)Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich Bausparkassen ist der abgabepflichtige Umsatz aus Bankgeschäften die Summe der Bruttoerträge aus Zinsen, Provisionen, Kursgewinne und Vergütungen und Erträgen jeglicher Art im Sinne der Anlage zu § 43 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, bei Bausparkassen im Sinne der Anlage zu § 12 Bausparkassengesetz (BSpG), BGBl. Nr. 532/1993. Im Bausparkassengeschäft sind als abgabepflichtige Umsätze nur die Erträge im Sinne des ersten Satzes aus Verträgen, die sich auf Personen beziehen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgeltes ihren Hauptwohnsitz (Sitz) in Kärnten haben, zu erfassen.
(6)Bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich Bausparkassen ist der abgabepflichtige Umsatz aus Bankgeschäften die Summe der Bruttoerträge aus Zinsen, Provisionen, Kursgewinne und Vergütungen und Erträgen jeglicher Art im Sinne der Anlage zu Paragraph 43, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, bei Bausparkassen im Sinne der Anlage zu Paragraph 12, Bausparkassengesetz (BSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,. Im Bausparkassengeschäft sind als abgabepflichtige Umsätze nur die Erträge im Sinne des ersten Satzes aus Verträgen, die sich auf Personen beziehen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit des Entgeltes ihren Hauptwohnsitz (Sitz) in Kärnten haben, zu erfassen.
(7)Bei Reisebüros und Reisebetreuern, auf die § 23 UStG 1994 nicht Anwendung findet, ist der abgabepflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Nettoerträge und der abgabepflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.
(7)Bei Reisebüros und Reisebetreuern, auf die Paragraph 23, UStG 1994 nicht Anwendung findet, ist der abgabepflichtige Umsatz aus Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Nettoerträge und der abgabepflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen.
(8)Bei den Werbungsmittlern ist der abgabepflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen, abzüglich der Umsatzsteuer.
(9)Bei Spielbanken gelten als abgabepflichtiger Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des § 28 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl Nr 620/1989.
(9)Bei Spielbanken gelten als abgabepflichtiger Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, des Glücksspielgesetzes (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,.
(10)Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einer Gästeunterkunft nicht berechnet, weil der Aufenthalt aufgrund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgte, die in ihren Auswirkungen einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, so ist für jede Wohneinheit im Jahr 150 v. H. der Mindestabgabe (§ 6) für die Gästeunterkunft als Abgabe zu entrichten. Ist die Gästeunterkunft nicht in Wohneinheiten geteilt, so gilt dies für je drei angefangene Gästebetten in der Gästeunterkunft. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen aufgrund solcher Nutzungs- oder Benutzungsrechte in der Gästeunterkunft weniger als 25 v. H. der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen.
(10)Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einer Gästeunterkunft nicht berechnet, weil der Aufenthalt aufgrund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgte, die in ihren Auswirkungen einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, so ist für jede Wohneinheit im Jahr 150 v. H. der Mindestabgabe (Paragraph 6,) für die Gästeunterkunft als Abgabe zu entrichten. Ist die Gästeunterkunft nicht in Wohneinheiten geteilt, so gilt dies für je drei angefangene Gästebetten in der Gästeunterkunft. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen aufgrund solcher Nutzungs- oder Benutzungsrechte in der Gästeunterkunft weniger als 25 v. H. der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen. § 5bParagraph 5 b Umsatz bei Aufnahme einer abgabepflichtigen Tätigkeit
(1)Für das Kalenderjahr, in dem eine die Abgabepflicht begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist der in diesem Jahr selbst erzielte Umsatz zugleich der abgabepflichtige Umsatz im Sinne des § 5. Die Abgabenerklärung hat gemeinsam mit der Abgabenerklärung
Abs. 2 zu erfolgen.
(1)Für das Kalenderjahr, in dem eine die Abgabepflicht begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist der in diesem Jahr selbst erzielte Umsatz zugleich der abgabepflichtige Umsatz im Sinne des Paragraph 5, Die Abgabenerklärung hat gemeinsam mit der Abgabenerklärung
Absatz 2, zu erfolgen.
(2)Der Ermittlung der Abgabe für das Jahr nach dem Anfangsjahr ist das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Anfangsjahres zugrunde zu legen. Dieser durchschnittliche Monatsumsatz des Anfangsjahres ist auf die Weise festzustellen, dass der im Anfangsjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz durch die Zahl der angefangenen Monate geteilt wird, in denen dieser Umsatz getätigt wurde. Bei üblicherweise nicht ganzjährig ausgeübten Tätigkeiten ist anstelle vom zwölffachen nur vom sechsfachen durchschnittlichen Jahresumsatz des Anfangsjahres auszugehen.
(3)Der Berechnung der Abgabe für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.
(4)Für die nach Abs. 1 bis 3 berechneten Jahre kann eine nachträgliche Neuberechnung der Abgabe durchgeführt werden, sobald die in diesen Anfangsjahren tatsächlich erzielten Umsätze feststehen. Für die Neuberechnung ist der im jeweiligen Tätigkeitsjahr erzielte Umsatz heranzuziehen. Dem Beitragspflichtigen bleibt es unbenommen, innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in Form einer berichtigten Abgabenerklärung für diese Jahre unter Vorlage eines Nachweises über die tatsächlich erzielten Umsätze zu stellen.
(4)Für die nach Absatz eins bis 3 berechneten Jahre kann eine nachträgliche Neuberechnung der Abgabe durchgeführt werden, sobald die in diesen Anfangsjahren tatsächlich erzielten Umsätze feststehen. Für die Neuberechnung ist der im jeweiligen Tätigkeitsjahr erzielte Umsatz heranzuziehen. Dem Beitragspflichtigen bleibt es unbenommen, innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in Form einer berichtigten Abgabenerklärung für diese Jahre unter Vorlage eines Nachweises über die tatsächlich erzielten Umsätze zu stellen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 über die Aufnahme einer abgabepflichtigen Tätigkeit sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn in einer Gemeinde eine Betriebsstätte erstmalig errichtet wird oder im Kalenderjahr eine grundlegende Veränderung der gesamten unternehmerischen Tätigkeit eintritt, wie die Verpachtung eines bisher selbst geführten Betriebes oder die selbständige Führung eines bisher verpachteten Betriebes sowie die Weiterverpachtung eines bisher verpachteten Betriebes.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 über die Aufnahme einer abgabepflichtigen Tätigkeit sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn in einer Gemeinde eine Betriebsstätte erstmalig errichtet wird oder im Kalenderjahr eine grundlegende Veränderung der gesamten unternehmerischen Tätigkeit eintritt, wie die Verpachtung eines bisher selbst geführten Betriebes oder die selbständige Führung eines bisher verpachteten Betriebes sowie die Weiterverpachtung eines bisher verpachteten Betriebes.
(6)Wird ein Unternehmen im Sinne des § 1409 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946/1811, übertragen, so gelten die Umsätze des übergebenen Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.
(6)Wird ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 1409, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr 946 aus 1811,, übertragen, so gelten die Umsätze des übergebenen Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.
(7)Bei einer Verlegung des Sitzes, Standortes oder der Betriebsstätte im Sinne des § 3 Abs. 2 sind für die Berechnung der Abgabe abweichend von den Abs. 1 bis 3 die Umsätze
§ 5heranzuziehen, sofern es sich nicht um die ersten drei Tätigkeitsjahre handelt.
Die Berechnung und Aufteilung der Abgabe für das Jahr der Verlegung des Sitzes, Standortes oder der Betriebsstätte hat entsprechend der Dauer der Tätigkeiten in den verschiedenen Gemeinden getrennt zu erfolgen.
(7)Bei einer Verlegung des Sitzes, Standortes oder der Betriebsstätte im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, sind für die Berechnung der Abgabe abweichend von den Absatz eins bis 3 die Umsätze
Paragraph 5, heranzuziehen, sofern es sich nicht um die ersten drei Tätigkeitsjahre handelt. Die Berechnung und Aufteilung der Abgabe für das Jahr der Verlegung des Sitzes, Standortes oder der Betriebsstätte hat entsprechend der Dauer der Tätigkeiten in den verschiedenen Gemeinden getrennt zu erfolgen. § 5cParagraph 5 c Umsatz bei Enden der abgabepflichtigen Tätigkeit
(1)Für das Kalenderjahr, in dem eine die Abgabepflicht begründende Tätigkeit dauernd eingestellt wird, ist der abgabepflichtige Umsatz auf die Art zu ermitteln, dass die heranzuziehende Berechnungsgrundlage durch zwölf geteilt und mit der Zahl der angefangenen Monate, in der die Tätigkeit noch ausgeübt wurde, vervielfacht wird.
(2)Für das Jahr des Endens der abgabepflichtigen Tätigkeit
Abs. 1 kann der Abgabepflichtige innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in der Form einer berichtigten Abgabenerklärung stellen. Die Bestimmung des § 6 über die Mindestabgabe bleibt davon unberührt.
(2)Für das Jahr des Endens der abgabepflichtigen Tätigkeit
Absatz eins, kann der Abgabepflichtige innerhalb der Verjährungsfrist einen Rückerstattungsantrag in der Form einer berichtigten Abgabenerklärung stellen. Die Bestimmung des Paragraph 6, über die Mindestabgabe bleibt davon unberührt.
(3)Eine Tätigkeit gilt als dauernd eingestellt
- a)wenn die zugrundeliegende Berechtigung geendigt hat oder,
- b)soweit dies nur auf eine Betriebsstätte zutrifft oder für die Tätigkeit keine besondere Berechtigung Voraussetzung für deren Ausübung ist, mit der Meldung an die Gemeinde über die Einstellung der Tätigkeit. § 6Paragraph 6 Höhe
(1)Die Höhe der Abgabe beträgt für den Abgabepflichtigen in Gemeinden mit Nächtigungen je Einwohner: der Abgabegruppe: bis zu 40 von 40 bis 80 über 80 A 3,58 ‰ 3,78 ‰ 3,98 ‰ B 2,18 ‰ 2,30 ‰ 2,41 ‰ C 1,15 ‰ 1,22 ‰ 1,28 ‰ D 0,71 ‰ 0,76 ‰ 0,79 ‰ E 0,58 ‰ 0,60 ‰ 0,64 ‰ F 0,38 ‰ 0,41 ‰ 0,43 ‰ G 0,29 ‰ 0,31 ‰ 0,32 ‰ ihres im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes, mindestens jedoch 16,35 Euro.
(2)Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und die Stadt Villach gelten abweichend von Abs. 1 unabhängig von ihren Nächtigungszahlen als Gemeinden mit von 40 bis 80 Nächtigungen je Einwohner.
(2)Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und die Stadt Villach gelten abweichend von Absatz eins, unabhängig von ihren Nächtigungszahlen als Gemeinden mit von 40 bis 80 Nächtigungen je Einwohner.
(3)Für die Berechnung der Höhe der Abgabe nach Abs. 1 bestimmt sich die Einwohnerzahl der Gemeinde nach ihrer Volkszahl
§ 9Abs.
9 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/
- Die Anzahl der Nächtigungen in der Gemeinde ist nach der dem Land im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten Nächtigungstaxe nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz zu ermitteln. Die Dienststelle für Landesabgaben ist verpflichtet, die Anzahl der auf jeden Einwohner entfallenden Nächtigungen für das vorangegangene Kalenderjahr in jeder Gemeinde bis zum
- Jänner jeden Jahres festzustellen und unverzüglich in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
(3)Für die Berechnung der Höhe der Abgabe nach Absatz eins, bestimmt sich die Einwohnerzahl der Gemeinde nach ihrer Volkszahl
Paragraph 9, Absatz 9, Finanzausgleichsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,. Die Anzahl der Nächtigungen in der Gemeinde ist nach der dem Land im vorangegangenen Kalenderjahr übermittelten Nächtigungstaxe nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz zu ermitteln. Die Dienststelle für Landesabgaben ist verpflichtet, die Anzahl der auf jeden Einwohner entfallenden Nächtigungen für das vorangegangene Kalenderjahr in jeder Gemeinde bis zum 31. Jänner jeden Jahres festzustellen und unverzüglich in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. § 8Paragraph 8 Abgabenerklärung
(1)Der selbständig Erwerbstätige (§ 3) hat alljährlich über den im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erzielten abgabepflichtigen Umsatz bis spätestens Ende März eine Abgabenerklärung, getrennt nach Abgabegruppen, abzugeben, soweit die §§ 5a und 5b nicht abweichendes bestimmen. Über Verlangen der Abgabenbehörde hat der selbständig Erwerbstätige (§ 3) die Unterlagen vorzulegen, aufgrund derer die in der Abgabenerklärung enthaltenen Angaben überprüft werden können.
(1)Der selbständig Erwerbstätige (Paragraph 3,) hat alljährlich über den im zweitvorangegangenen Kalenderjahr erzielten abgabepflichtigen Umsatz bis spätestens Ende März eine Abgabenerklärung, getrennt nach Abgabegruppen, abzugeben, soweit die Paragraphen 5 a und 5 b nicht abweichendes bestimmen. Über Verlangen der Abgabenbehörde hat der selbständig Erwerbstätige (Paragraph 3,) die Unterlagen vorzulegen, aufgrund derer die in der Abgabenerklärung enthaltenen Angaben überprüft werden können.
(1a)Bei Änderung des Veranlagungszeitraumes für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist die maßgebende Bemessungsgrundlage für den abgabepflichtigen Umsatz der abgabepflichtige Umsatz, der in dem oder in den im zweitvorhergegangenen Kalenderjahr endenden Veranlagungszeitraum oder Veranlagungszeiträumen erzielt wurde, soweit § 5b nicht Abweichendes bestimmt
(1a)Bei Änderung des Veranlagungszeitraumes für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist die maßgebende Bemessungsgrundlage für den abgabepflichtigen Umsatz der abgabepflichtige Umsatz, der in dem oder in den im zweitvorhergegangenen Kalenderjahr endenden Veranlagungszeitraum oder Veranlagungszeiträumen erzielt wurde, soweit Paragraph 5 b, nicht Abweichendes bestimmt
(2)Selbständig Erwerbstätige (§ 3), die mehrere Betriebsstätten unterhalten, haben die Abgabenerklärung gesondert nach Betriebsstätten abzugeben, sofern nicht alle Betriebsstätten der gleichen Betriebsart in einer Gemeinde liegen.
(2)Selbständig Erwerbstätige (Paragraph 3,), die mehrere Betriebsstätten unterhalten, haben die Abgabenerklärung gesondert nach Betriebsstätten abzugeben, sofern nicht alle Betriebsstätten der gleichen Betriebsart in einer Gemeinde liegen.
(3)Zusammen mit der Abgabenerklärung kann der selbständig Erwerbstätige (§ 3) nach § 4 Abs. 2 glaubhaft machen, daß er aus dem Tourismus keinen Nutzen zieht.
(3)Zusammen mit der Abgabenerklärung kann der selbständig Erwerbstätige (Paragraph 3,) nach Paragraph 4, Absatz 2, glaubhaft machen, daß er aus dem Tourismus keinen Nutzen zieht. § 9Paragraph 9 Festsetzung
(1)Die Einstufung in die Abgabengruppen und die Festsetzung der Höhe der Abgaben haben durch Abgabenbescheid der Abgabenbehörde zu erfolgen. Unterhält der selbständig Erwerbstätige (§ 3) mehrere Betriebsstätten in einer Gemeinde und wurde die Abgabenerklärungen rechtzeitig und vollständig abgegeben, hat die Abgabenbehörde die Abgabenbescheide für alle Betriebsstätten gleichzeitig zu erlassen.
(1)Die Einstufung in die Abgabengruppen und die Festsetzung der Höhe der Abgaben haben durch Abgabenbescheid der Abgabenbehörde zu erfolgen. Unterhält der selbständig Erwerbstätige (Paragraph 3,) mehrere Betriebsstätten in einer Gemeinde und wurde die Abgabenerklärungen rechtzeitig und vollständig abgegeben, hat die Abgabenbehörde die Abgabenbescheide für alle Betriebsstätten gleichzeitig zu erlassen.
(2)Die Einstufung hat unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus zu erfolgen.
(3)Abgabepflichtige, für deren Tätigkeit sich eine Ähnlichkeit zu einer der in der Anlage aufgezählten Tätigkeiten nicht finden läßt, sind in die Abgabegruppe G einzustufen.
(4)Der Spruch des Abgabenbescheides hat zusätzlich zu den durch die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, geforderten Angaben auch die Abgabegruppe, in die der Abgabepflichtige eingestuft worden ist, zu enthalten.
(4)Der Spruch des Abgabenbescheides hat zusätzlich zu den durch die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1964,, geforderten Angaben auch die Abgabegruppe, in die der Abgabepflichtige eingestuft worden ist, zu enthalten. Das K-TAG bildet im Bundesland Kärnten die einfachgesetzliche Grundlage für die Einhebung der Fremdenverkehrs- bzw. der Tourismusabgabe. Die verfassungsrechtliche Grundlagen des K-TAG sind § 6 Abs. 1 Z 3 F-VG 1948 (Ausschließliche Landesabgabe, deren Ertrag ganz den Ländern zufließt) und § 14 Abs. 1 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG). Unter dem verbum legale „Fremdenverkehrsabgaben“ des § 14 Abs. 1 Z 5 FAG 2008 wird die Tourismusabgabe iSd K-TAG verstanden. Es handelt sich um eine umsatzabhängige Abgabe, die jenen Erwerbstätigen auferlegt wird, welche aus dem Tourismus zumindest einen mittelbaren Nutzen ziehen. Der VfGH legt dabei dem Gesetzgeber die Pflicht auf, in den materiellen Rechtsgrundlagen die Beitragspflicht so zu regeln, dass nicht der Ertrag einer Erwerbstätigkeit schlechthin, sondern der „spezielle Fremdenverkehrsnutzen“ von der Abgabe erfasst wird (VfSlg 3221/1957, 4398/1963, 4945/1965, 5146/1965).Die verfassungsrechtliche Grundlagen des K-TAG sind Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, F-VG 1948 (Ausschließliche Landesabgabe, deren Ertrag ganz den Ländern zufließt) und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG). Unter dem verbum legale „Fremdenverkehrsabgaben“ des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, FAG 2008 wird die Tourismusabgabe iSd K-TAG verstanden. Es handelt sich um eine umsatzabhängige Abgabe, die jenen Erwerbstätigen auferlegt wird, welche aus dem Tourismus zumindest einen mittelbaren Nutzen ziehen. Der VfGH legt dabei dem Gesetzgeber die Pflicht auf, in den materiellen Rechtsgrundlagen die Beitragspflicht so zu regeln, dass nicht der Ertrag einer Erwerbstätigkeit schlechthin, sondern der „spezielle Fremdenverkehrsnutzen“ von der Abgabe erfasst wird (VfSlg 3221 aus 1957,, 4398 aus 1963,, 4945 aus 1965,, 5146 aus 1965,). Die Tourismusabgabe wird diese für die Aufgaben, welche im § 5 Abs. 3 Kärntner Tourismusgesetz 2011 (K-TG) normiert sind, verwendet, nämlich für die überregionalen Aufgaben des Tourismus sowie für die Aufgaben der regionalen Tourismusorganisationen und -verbände oder Gemeinden. Die Tourismusabgabe wird diese für die Aufgaben, welche im Paragraph 5, Absatz 3, Kärntner Tourismusgesetz 2011 (K-TG) normiert sind, verwendet, nämlich für die überregionalen Aufgaben des Tourismus sowie für die Aufgaben der regionalen Tourismusorganisationen und -verbände oder Gemeinden. Es handelt sich bei dem Beschwerdeführer um einen selbständigen Erwerbstätigen, welcher im Jahr 2010 laut eigenen Angaben 99% seines Umsatzes im Bundesland Kärnten erwirtschaftete.
§ 3
K-TAG sind selbständig Erwerbstätige, die aus dem Tourismus einen Nutzen ziehen und Einkünfte
§ 2Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des ESt
G 1988 – das sind Einkünfte aus Land- & Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung & Verpachtung – erzielen, der Abgabenpflicht unterworfen, wenn sie aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen und Einkünfte
§ 2Abs. 3 Z 1, 2 und 3 des ESt
G – erzielt.
Paragraph 3, K-TAG sind selbständig Erwerbstätige, die aus dem Tourismus einen Nutzen ziehen und Einkünfte
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 6 des EStG 1988 – das sind Einkünfte aus Land- & Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Vermietung & Verpachtung – erzielen, der Abgabenpflicht unterworfen, wenn sie aus dem Fremdenverkehr Nutzen ziehen und Einkünfte
Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 3 des EStG – erzielt. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Erwerbstätigkeit einen Nutzen aus dem Tourismus gezogen hat, ist auf § 4 Abs. 1 K-TAG hinzuweisen. Dieser stellt eine Rechtsvermutung an: es wird vermutet, dass der im § 3 K-TAG genannte selbständig Erwerbstätige einen Nutzen aus dem Tourismus zieht, wenn er eine in der Anlage des K-TAG aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt. § 9 Abs. 2 K-TAG besagt, dass die Einstufung unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus zu erfolgen hat.Zur Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Erwerbstätigkeit einen Nutzen aus dem Tourismus gezogen hat, ist auf Paragraph 4, Absatz eins, K-TAG hinzuweisen. Dieser stellt eine Rechtsvermutung an: es wird vermutet, dass der im Paragraph 3, K-TAG genannte selbständig Erwerbstätige einen Nutzen aus dem Tourismus zieht, wenn er eine in der Anlage des K-TAG aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausübt. Paragraph 9, Absatz 2, K-TAG besagt, dass die Einstufung unter Bedachtnahme auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Abgabepflichtigen mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeiten unter Berücksichtigung des ähnlichen Naheverhältnisses zum Tourismus zu erfolgen hat. Zieht der selbständig Erwerbstätige aus dem Fremdenverkehr bzw. Tourismus keinen Nutzen, so hat er dies glaubhaft zu machen (§ 4 Abs. 2 K-FVAG bzw. § 4 Abs. 2 K-TAG).Zieht der selbständig Erwerbstätige aus dem Fremdenverkehr bzw. Tourismus keinen Nutzen, so hat er dies glaubhaft zu machen (Paragraph 4, Absatz 2, K-FVAG bzw. Paragraph 4, Absatz 2, K-TAG). Der Beschwerdeführer hat durch seine Tätigkeit als Detektiv bzw. durch das Anbieten (individuell angepasster) technischer Dienstleistungen auf dem Sektor Behindertentechnik und Seniorentechnik Umsätze im Bundesland Kärnten erzielt. Nach eigenen Angaben gingen im Jahr 2010 von seinen 99% auf Kunden aus dem Bundesland Kärnten zurück, somit handelte es sich um Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der Beschwerdeführer im Inland im Rahmen seines Unternehmens ausführte. § 5 K-TAG unterwirft der Tourismusabgabe als abgabepflichtigen Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, nämlich die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Von der Summe dieser zuvor genannten Umsätze haben jene Umsätze außer Acht zu bleiben, welche im § 5 Abs. 1 lit a K-TAG genannt werden (jene nach § 6 UStG 1994 und die nach Art 6 des Anhanges zu § 29 Abs. 8 UStG 1994 steuerfreien Umsätze für innergemeinschaftliche Lieferungen, wobei die weiteren im § 5 Abs. 1 lit a K-TAG genannten Umsätze beitragspflichtig bleiben).Paragraph 5, K-TAG unterwirft der Tourismusabgabe als abgabepflichtigen Umsatz die Summe der steuerbaren Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UStG 1994, nämlich die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Von der Summe dieser zuvor genannten Umsätze haben jene Umsätze außer Acht zu bleiben, welche im Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, , K-TAG genannt werden (jene nach Paragraph 6, UStG 1994 und die nach Artikel 6, des Anhanges zu Paragraph 29, Absatz 8, UStG 1994 steuerfreien Umsätze für innergemeinschaftliche Lieferungen, wobei die weiteren im Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, K-TAG genannten Umsätze beitragspflichtig bleiben). Wie bereits zuvor erwähnt, ist die Tourismusabgabe eine umsatzabhängige Abgabe, die jenen Erwerbstätigen auferlegt wird, welche aus dem Tourismus zumindest einen mittelbaren Nutzen ziehen. Das K-TAG gliedert zur Berechnung der Abgabe die jeweiligen Arten von Unternehmen in Abgabengruppen. Zunächst zur Einstufung in die Abgabengruppen: Der belangte Bescheid gliederte die Tätigkeit des Beschwerdeführers „Behindertentechnische Sonderlösungen“ in die Abgabengruppe „C“ und seine Tätigkeit als Detektiv als „Sicherheitsgewerbe“ in die Abgabengruppe „G“. Der Beschwerdeführer brachte vor dem Landesverwaltungsgericht vor, sein Unternehmen unterfalle keiner der im K-TAG gelisteten Unternehmensarten der Abgabengruppen. Er sei als „Sanitätshandel“ eingestuft, verkaufe aber keine Sanitätsbedarfsmittel. Zu der Einstufung in die Abgabengruppen ist unter Zuhilfenahme der verba legalia „Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit“ des § 9 Abs. 2 K-TAG zu sagen, dass die Begriffe „Behindertentechnische Sonderlösungen“, „Behindertentechnik“ und „Seniorentechnik“ tatsächlich nicht im K-TAG aufscheinen. Die Produktkategorien des Beschwerdeführers im Bereich „Behindertentechnik“ und „Seniorentechnik“ umfassen laut der Website Rampensysteme, Handläufe, Augensteuerungsprogramme und Türautomatisierung. Das Unternehmen bietet laut Angabe auf der Website umfassende Beratung in den Bereichen „Barrierefreiheit in Haus, Wohnung und Gewerbebetrieben“ (siehe Website unter „Technische Dienstleistungen“).Zu der Einstufung in die Abgabengruppen ist unter Zuhilfenahme der verba legalia „Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit“ des Paragraph 9, Absatz 2, K-TAG zu sagen, dass die Begriffe „Behindertentechnische Sonderlösungen“, „Behindertentechnik“ und „Seniorentechnik“ tatsächlich nicht im K-TAG aufscheinen. Die Produktkategorien des Beschwerdeführers im Bereich „Behindertentechnik“ und „Seniorentechnik“ umfassen laut der Website Rampensysteme, Handläufe, Augensteuerungsprogramme und Türautomatisierung. Das Unternehmen bietet laut Angabe auf der Website umfassende Beratung in den Bereichen „Barrierefreiheit in Haus, Wohnung und Gewerbebetrieben“ (siehe Website unter „Technische Dienstleistungen“). Die Unternehmensphilosophie ist es, dem Kunden durch einfache und funktionelle Hilfen das Leben zu erleichtern (siehe Website unter „Technische Dienstleistungen“). Unter anderem bietet das Unternehmen des Beschwerdeführers umfassende Beratung in den Bereichen „barrierefreie Wellness- und Erholungseinrichtungen“ (siehe Website unter „Technische Dienstleistungen“). Der bekämpfte Bescheid gliederte daher die Tätigkeit des Beschwerdeführers „Behindertentechnische Sonderlösungen“ als „Handel mit Waren aller Art“ in die Abgabengruppe „C“ ein. Dazu ist zu sagen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers vom Landesverwaltungsgericht in die Abgabengruppe „E“ einzuordnen war, da er mit elektrischen Bedarfsartikeln (z.B. laut Website mit elektrischen Bodentürantrieb zur Öffnung von Türen, Augensteuerungsprogrammen per Computer…) handelt. Dabei war daher – infolge dessen, dass das K-TAG auf „Handel mit elektrischen Bedarfsartikeln“ Bezug nimmt – auf die Gleichartigkeit oder Ähnlichkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers mit einer der in der Anlage angeführten Tätigkeiten gar nicht abzustellen. Die Einstufung hat der Tätigkeit des Beschwerdeführers „Behindertentechnische Sonderlösungen“ hat daher in die Abgabengruppe „E“ zu erfolgen. Zur Einstufung der Tätigkeit als Detektiv als „Sicherheitsgewerbe“ in die Abgabengruppe „G“, ist zu sagen, dass § 16 Abs. 1 Z 9 K-TAG eine statische Verweisung auf die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) idF BGBl I 39/2010 beinhaltet. § 94 Z 62 GewO 1994 subsumiert „Berufsdetektive“ unter „Sicherheitsgewerbe“. Zur Einstufung der Tätigkeit als Detektiv als „Sicherheitsgewerbe“ in die Abgabengruppe „G“, ist zu sagen, dass Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, K-TAG eine statische Verweisung auf die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2010, beinhaltet. Paragraph 94, Ziffer 62, GewO 1994 subsumiert „Berufsdetektive“ unter „Sicherheitsgewerbe“.
§ 9Abs.
3 K-TAG sind Abgabepflichtige, für deren Tätigkeit sich eine Ähnlichkeit zu einer in der Anlage aufgezählten Tätigkeit nicht finden lässt, in die Abgabengruppe „G“ einzustufen, da der Gesetzgeber nicht gehalten ist, auf jede noch so kleine Berufsgruppe Bedacht zu nehmen (vgl. VfGH 06.12.1994, V73/94). Da das „Sicherheitsgewerbe“ in den Abgabengruppen „A“ bis „F“ nicht erwähnt ist, ist die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit „Detektiv“ in die Abgabengruppe „G“ einzuordnen und wurde diese daher vom bekämpften Bescheid richtig eingeordnet.
Paragraph 9, Absatz 3, K-TAG sind Abgabepflichtige, für deren Tätigkeit sich eine Ähnlichkeit zu einer in der Anlage aufgezählten Tätigkeit nicht finden lässt, in die Abgabengruppe „G“ einzustufen, da der Gesetzgeber nicht gehalten ist, auf jede noch so kleine Berufsgruppe Bedacht zu nehmen vergleiche VfGH 06.12.1994, V73/94). Da das „Sicherheitsgewerbe“ in den Abgabengruppen „A“ bis „F“ nicht erwähnt ist, ist die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit „Detektiv“ in die Abgabengruppe „G“ einzuordnen und wurde diese daher vom bekämpften Bescheid richtig eingeordnet. Zum Nutzen des Beschwerdeführers aus dem Tourismus: Bei der Einreihung der jeweiligen Unternehmensarten wird auf das Verhältnis des von der einzelnen Unternehmensart nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Erfolges Bedacht genommen. Der VwGH hat in mehreren Erkenntnissen auf dem Boden der Vorgängernorm des K-TAG, dem K-FVAG 1967, zu Recht erkannt, dass jemand nur dann Nutzen aus dem Fremdenverkehr zieht, wenn das Erträgnis einer Erwerbstätigkeit in einer konkret messbaren Weise auf den Fremdenverkehr zurückzuführen ist (VwGH 22.01.1988, 86/17/0117; 27.02.1992, 91/17/0111 mwH). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Touristen nicht zu seinem Kundenkreis zählen. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zieht er jedoch „mittelbaren Nutzen“ aus dem Tourismus: das Anbot des Unternehmens xxx bietet laut Angabe auf der Website umfassende Beratung in den Bereichen „Barrierefreiheit in Haus, Wohnung und Gewerbebetrieben“ (siehe Website unter „Technische Dienstleistungen“) und führt das Unternehmen darunter „barrierefreie Wellness- und Erholungseinrichtungen“ an. Es ist daher nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen zu sagen, dass mit diesem Bereich der Beschwerdeführer indirekt vom Tourismus profitiert, da er bei diesen technischen Dienstleistungen tourismusbezogene Umsätze lukriert, wenn Gewerbebetriebe (etwa Hotels) seine Leistungen iZm der Herstellung der Barrierefreiheit von Wellness- und Erholungseinrichtungen in Anspruch nehmen. Seine Tätigkeit als Detektiv betreffend ist zu sagen, dass aufgrund dessen, dass laut seinen Angaben 99% seines Umsatzes im maßgeblichen Jahr 2010 in Kärnten erwirtschaftet wurde, diese im Bundesland Kärnten getätigten Lieferungen und Dienstleistungen einen Tourismusnutzen indizieren; dies, da seine Leistungen von ansässigen Personen aus im Bundesland Kärnten mittelbar oder unmittelbar aus dem Tourismus erwirtschafteten Einkünften bezahlt werden. Es ist aber auch nicht auszuschließen, dass sich der Leistungen als Detektiv ausschließlich ein ansässiger Personenkreis bedient; auch Touristen ist es möglich, einen im Bundesland Kärnten situierten Detektiv zu verpflichten. Die Betriebsstätte des Beschwerdeführers ist situiert in Straße xxx. Die xxx gilt
§ 6
Abs 2 K-TAG als „Gemeinde mit von 40 bis 80 Nächtigungen je Einwohner“, sodass für die Abgabengruppe „E“ die Höhe der Abgabe 0,60 ‰ beträgt und für die Abgabengruppe „G“ die Höhe der Abgabe 0,31 ‰ beträgt. Die Bemessungsgrundlage ist der im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielte Umsatz. Der Umsatz für die Unternehmenssparte „Behindertengerechte Sonderlösungen“ betrug EUR 73.398,79. Der Umsatz für die Unternehmenssparte „Sicherheitsgewerbe“ betrug EUR 12.193,66.Die Betriebsstätte des Beschwerdeführers ist situiert in Straße xxx. Die xxx gilt
Paragraph 6, Absatz 2, K-TAG als „Gemeinde mit von 40 bis 80 Nächtigungen je Einwohner“, sodass für die Abgabengruppe „E“ die Höhe der Abgabe 0,60 ‰ beträgt und für die Abgabengruppe „G“ die Höhe der Abgabe 0,31 ‰ beträgt. Die Bemessungsgrundlage ist der im Land Kärnten im zweitvorangegangenen Jahr erzielte Umsatz. Der Umsatz für die Unternehmenssparte „Behindertengerechte Sonderlösungen“ betrug EUR 73.398,
- Der Umsatz für die Unternehmenssparte „Sicherheitsgewerbe“ betrug EUR 12.193,
- Laut VwGH-Judikat vom 21.02.2007, 2002/17/0347, bedarf es bei der Einordnung eines Unternehmens in eine bestimmte Abgabengruppe einer typisierenden Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen / Unternehmenssparten). Die jeweiligen Abstufungen der Promillesätze, anhand welcher § 6 K-TAG die Höhe der Tourismusabgabe berechnet, tragen einer solchen typisierenden Betrachtungsweise Rechnung. Die Abgabenhöhe ist kombiniert aus der Zugehörigkeit zu einer der Abgabengruppen und der Bedeutung des Tourismus in der Gemeinde (Nächtigungen je Einwohner) und schlägt sich dies in dem vom Gesetz jeweils normierten ‰-Satz nieder.Laut VwGH-Judikat vom 21.02.2007, 2002/17/0347, bedarf es bei der Einordnung eines Unternehmens in eine bestimmte Abgabengruppe einer typisierenden Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen / Unternehmenssparten). Die jeweiligen Abstufungen der Promillesätze, anhand welcher Paragraph 6, K-TAG die Höhe der Tourismusabgabe berechnet, tragen einer solchen typisierenden Betrachtungsweise Rechnung. Die Abgabenhöhe ist kombiniert aus der Zugehörigkeit zu einer der Abgabengruppen und der Bedeutung des Tourismus in der Gemeinde (Nächtigungen je Einwohner) und schlägt sich dies in dem vom Gesetz jeweils normierten ‰-Satz nieder. Der Beschwerdeführer gab vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten an, er frage sich, weshalb nicht auch er Geldmittel aus Tourismusförderungen erhalten kann. Dazu ist zu sagen, dass die Tourismusabgabe
§ 1Abs.
1 K-TAG dem Land zufließt und das Land Kärnten die ihm zukommenden Mittel für die überregionalen Aufgaben des Tourismus sowie für die Aufgaben der regionalen Tourismusorganisationen und -verbände oder Gemeinden zu verwenden hat. Die Aufteilung der Mittel hat nach Maßgabe der von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Verteilung der Lasten bei der Erfüllung der Aufgaben des Tourismus zu erfolgen (§ 5 Abz. 3 Kärntner Tourismusgesetz 2011 (K-TG).Der Beschwerdeführer gab vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten an, er frage sich, weshalb nicht auch er Geldmittel aus Tourismusförderungen erhalten kann. Dazu ist zu sagen, dass die Tourismusabgabe
Paragraph eins, Absatz eins, K-TAG dem Land zufließt und das Land Kärnten die ihm zukommenden Mittel für die überregionalen Aufgaben des Tourismus sowie für die Aufgaben der regionalen Tourismusorganisationen und -verbände oder Gemeinden zu verwenden hat. Die Aufteilung der Mittel hat nach Maßgabe der von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Richtlinien unter Bedachtnahme auf die Verteilung der Lasten bei der Erfüllung der Aufgaben des Tourismus zu erfolgen (Paragraph 5, Abz. 3 Kärntner Tourismusgesetz 2011 (K-TG). Es gibt daher eine gesetzliche Grundlage für die Aufteilung der aus der Tourismusabgabe und ist hier nicht weiter darauf einzugehen, ob bzw. weshalb der Beschwerdeführer nicht Förderungen oder Leistungen aus dem Aufkommen der Tourismusabgabe beantragen kann. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er im Abgabenzeitraum im Bundesland Kärnten keinen Nutzen aus dem Tourismus gezogen hat und war daher spruchgemäß zu entscheiden und auf die übrigen Vorbringen (Zeitverlust für Anfahrten bei touristischen Großveranstaltungen; Preisvorteil von in anderen Bundesländern ansässigen Mitbewerbern) nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer gab an, er sei überwiegend bei Kundenterminen außer Haus und sei es ihm daher nicht möglich, zu Postöffnungszeiten hinterlegte Briefsendungen abzuholen. Daher ersuche er, ihm die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zusätzlich mit normalem Briefporto zuzustellen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.393.7.2014