RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum12.05.2015 GeschäftszahlKLVwG-786/2/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft xxx, vertreten durch den Obmann xxx gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 04.02.2015, Zahl: SP5-WG-3/1998 (091/2015), den Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft xxx, vertreten durch den Obmann xxx gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 04.02.2015, Zahl: SP5-WG-3/1998 (091 aus 2015,), den B E S C H L U S S gefasst: I. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 04.02.2015, Zahl: SP5-WG-3/1998 (091/2015), wirdDer Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 04.02.2015, Zahl: SP5-WG-3/1998 (091 aus 2015,), wird a u f g e h o b e n und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau z u r ü c k v e r w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit E-Mail vom
- April 2010 brachte die xxx GmbH als Hausverwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft xxx in xxx vor, dass der neben der Parzelle xxx, KG xxx , verlaufende xxxbach nicht mehr dicht sei und dass dadurch Wasser ausdringe, welches die gegenständliche Liegenschaft beeinträchtige. Eine Sanierung des Mauerwerks wäre dringend notwendig. Es werde die Bezirkshauptmannschaft ersucht, entsprechende Maßnahmen einzuleiten bzw. bekanntzugeben, wer der Wasserberechtigte bzw. Erhaltungspflichtige sei. Dieses Vorbringen wurde durch ein Schreiben vom
- November 2010 der Rechtsanwälte xxx als Vertreter der xxx dahingehend ergänzt, dass festgehalten wird, dass der westlich an die Parzelle xxx, KG xxx grenzende xxxbach bzw. dessen Mauerwerk nicht ordnungsgemäß instand gehalten werde. Es würde bereits seit geraumer Zeit Wasser auf das Grundstück xxx kommen. Im letzten Winter hätte sich eine große Eisfläche gebildet, die eine Gefahr für Leib und Leben darstelle. Es würde die Bezirkshauptmannschaft ersucht werden, eine etwaige Sanierung den dazu Verpflichteten aufzutragen. In weiterer Folge ersuchte die belangte Behörde einen wasserbautechnischen Amtssachverständigen zur Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme zur gegenständlichen Problematik. Zur Abklärung des gegenständlichen Sachverhaltes vor Ort wurde mit Kundmachung vom
- März 2014 durch die belangte Behörde eine Verhandlung samt Ortsaugenschein für den
- März 2011 unter Beiziehung der xxx, der Wasserwerksgenossenschaft xxx als Eigentümerin diverser Wasserbenutzungsrechte am gegenständlichen xxxbach, des Öffentlichen Wassergutes als Eigentümerin des xxxbaches, sowie unter Einbeziehung der einzelnen Eigentümer der Kraftwerksanlagen am xxxbach anberaumt. In der Verhandlung am
- März 2011 wurde im Wesentlichen festgehalten, dass ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger die Ufermauern des xxxbaches in einer Abkehrwoche besichtigen müsse, um ein Gutachten erstellen zu können. Die Wasserwerksgenossenschaft xxx gab zu Protokoll, dass der xxxbach schon seit mehreren hundert Jahren zur Ver- und Entsorgung aller Anrainer des Kanals genutzt werde und nie dicht ausgeführt worden sei. Er wäre als offenes Gerinne zum Teil nur mit Trockensteinmauern befestigt worden. Der Vertreter der xxx hielt im Protokoll fest, dass keine vertragliche Verpflichtung für die Instandhaltung des xxxbaches im Grenzbereich zur Parzelle xxx, KG xxx, vorliegen würde. Der xxxbach sei ein künstliches Gerinne und sei es Aufgabe der Wasserberechtigten im Sinne des § 50 WRG für die Instandhaltung zu sorgen. Es würde auf eine umgehende Sanierung beharrt, zumal durch die Wasseraustritte insbesondere in den Wintermonaten ein Begehen der Grundstücksflächen teilweise nicht mehr möglich sei. In der Verhandlung am
- März 2011 wurde im Wesentlichen festgehalten, dass ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger die Ufermauern des xxxbaches in einer Abkehrwoche besichtigen müsse, um ein Gutachten erstellen zu können. Die Wasserwerksgenossenschaft xxx gab zu Protokoll, dass der xxxbach schon seit mehreren hundert Jahren zur Ver- und Entsorgung aller Anrainer des Kanals genutzt werde und nie dicht ausgeführt worden sei. Er wäre als offenes Gerinne zum Teil nur mit Trockensteinmauern befestigt worden. Der Vertreter der xxx hielt im Protokoll fest, dass keine vertragliche Verpflichtung für die Instandhaltung des xxxbaches im Grenzbereich zur Parzelle xxx, KG xxx, vorliegen würde. Der xxxbach sei ein künstliches Gerinne und sei es Aufgabe der Wasserberechtigten im Sinne des Paragraph 50, WRG für die Instandhaltung zu sorgen. Es würde auf eine umgehende Sanierung beharrt, zumal durch die Wasseraustritte insbesondere in den Wintermonaten ein Begehen der Grundstücksflächen teilweise nicht mehr möglich sei. Der beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige führte in einer Stellungnahme vom
- September 2013 Folgendes aus: „Im Bereich der an den xxxbach angrenzenden Liegenschaft xxx, KG xxx (Wohnhaus xxx Straße xxx) wurde seitens der Eigentümergemeinschaft xxx Straße xxx, Beschwerde darüber geführt, dass es im Bereich der Garagengebäude immer wieder zu Wasseraustritten aus dem xxxbach kommt. Problematisch sind dabei die Wintermonate, da sich durch die Wasseraustritte große Eisflächen bilden, welche ein Begehen oder Befahren der Flächen unmöglich machen. Zur Erörterung dieser Problematik fand am 28.03.2011 eine diesbezügliche Verhandlung statt. Weiters fand in der jeweiligen Abkehrwoche - Minimalwasserführung im xxxbach zum Zwecke der Durchführung von Kontrollen und Kleininstandhaltungen am Gerinne und an den Kraftwerksanlagen - eine Besichtigung des xxxbaches im gegenständlichen Bereich statt. Aus wasserfachlicher Sicht kann zur gegenständlichen Angelegenheit nunmehr Folgendes festgestellt werden: Der xxxbach ist ein Ausleitungsgerinne aus der xxx und wird überwiegend energiewirtschaftlich genutzt. Die Wasserführung im Gerinne bei Normalbetrieb ist nahezu konstant. Spiegelschwankungen in Folge von Hochwasserereignissen in der xxx treten nicht auf. Lediglich bei Starkregenereignissen kann es bedingt durch einige Oberflächenwassereinleitungen zu geringfügigen Spiegelanhebungen im Gerinne des xxxbaches kommen. Zur Überflutung führt dies auch in solchen Situationen nicht. Der xxxbach ist ein offenes Gerinne, wobei die Ufer überwiegend mit Ufermauern befestigt sind. Im gegenständlichen Bereich fließt der xxxbach in einem Kastenprofil und die Ufer sind beidseitig mit vermörtelten Natursteinmauern gesichert. Die Sohle des Gewässers ist ungesichert. Augenscheinlich wurden bei den jeweiligen Besichtigungen keine Schäden an diesen Sicherungsbauten festgestellt. Aufgrund der Beschaffenheit der Ufermauern und der natürlichen Sohle ist das Gerinne nicht dicht und es kann zu Versickerungen und Wasseraustritten kommen. Im gegenständlichen Bereich wurde - vermutlich durch den Garagenbau - das Gelände im Nahbereich des xxxbaches um ca. 1,0 bis 1,20 m abgesenkt. Die Höhenlage der Asphaltfläche ist nahezu ident mit der Höhenlage der Sohle des Gerinnes. Da das Gerinne selbst und die durch den Abtrag entstandenen Böschungsflächen durchlässig sind, sind Wasseraustritte mit den angeführten negativen Begleiterscheinungen die Folge. Aus wasserfachlicher Sicht werden folgende Maßnahmen zur Beseitigung bzw. Minimierung dieser Problematik vorgeschlagen: Im Böschungsbereich zum xxxbach entlang der Asphaltfläche soll ein ca. 0,5 bis 1,5 m tiefer (gemessen vom OK-Asphalt) und ca. ein 10 m langer Sickerschlitz ausgebaggert werden. Auf der Sohle des Aushubs ist in weiterer Folge ein Sickerrohr mit einem Durchmesser von mindestens 150 mm zu verlegen. Der Sickerschlitz ist zur Gänze mit Sickerkies-Körnung 0/70 mm aufzufüllen. Die Sammlung der Sickerwässer erfolgt ca. in der Mitte der Drainage mit einem Sammelschacht - Betonfertigteilschacht ON 600 mit Einlaufgittern. Die gesammelten Wässer sind in weiterer Folge in die bestehende Oberflächenentwässerung einzuleiten und zwar mittels eines PVC-Rohres ON
- Die Örtlichkeit der Maßnahmen ist in den bei-liegenden Lageplan dargestellt. Im Böschungsbereich zum xxxbach entlang der Asphaltfläche soll ein ca. 0,5 bis , 1,5 m tiefer (gemessen vom OK-Asphalt) und ca. ein 10 m langer Sickerschlitz ausgebaggert werden. Auf der Sohle des Aushubs ist in weiterer Folge ein Sickerrohr mit einem Durchmesser von mindestens 150 mm zu verlegen. Der Sickerschlitz ist zur Gänze mit Sickerkies-Körnung 0/70 mm aufzufüllen. Die Sammlung der Sickerwässer erfolgt ca. in der Mitte der Drainage mit einem Sammelschacht - Betonfertigteilschacht ON 600 mit Einlaufgittern. Die gesammelten Wässer sind in weiterer Folge in die bestehende Oberflächenentwässerung einzuleiten und zwar mittels eines PVC-Rohres ON
- Die Örtlichkeit der Maßnahmen ist in den bei-liegenden Lageplan dargestellt. Die Kosten für diese Maßnahmen wurden unsererseits grob geschätzt (Laut beiliegender Kostenschätzung) und belaufen sich auf ca. € 5.000,-. Die Umsetzung sollte sinnvollerweise möglichst rasch und noch vor der Frostperiode erfolgen. Wer die Arbeiten durchführt und wer die Kosten dafür übernimmt soll seitens der Behörde geregelt werden, wobei eine einvernehmliche Lösung und eventuelle Kostenaufteilungen auf die einzelnen Beteiligten anzustreben ist. Die Unterabteilung Wasserwirtschaft xxx erklärt sich bereit, im Zuge der Umsetzung, die Arbeiten in fachlicher Hinsicht zu beaufsichtigen.“ Dieser Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom
- September 2013 waren auch ein Lageplan mit den von ihm vorgeschlagenen eingezeichneten Maßnahmen, Bilder der Örtlichkeiten, aus denen einerseits der xxxbach und andererseits die Lage des von ihm vorgeschlagenen Sickerschlitzes samt Ableitung zur erkennen sind und eine Kostenschätzung der Maßnahmen angehängt. Dieser Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom ,
- September 2013 waren auch ein Lageplan mit den von ihm vorgeschlagenen eingezeichneten Maßnahmen, Bilder der Örtlichkeiten, aus denen einerseits der xxxbach und andererseits die Lage des von ihm vorgeschlagenen Sickerschlitzes samt Ableitung zur erkennen sind und eine Kostenschätzung der Maßnahmen angehängt. Diese Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde den betroffenen Parteien durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 17.09.2013 zur Kenntnis gebracht. Die xxx brachte daraufhin mit Schreiben vom
- Oktober 2013 eine Stellungnahme ein. Darin wird erneut festgehalten, dass die xxx jedenfalls keine vertraglichen Verpflichtungen für die Instandhaltung des xxxbaches bzw. der Ufermauern in ihrem Grenzbereich treffe. Die Instandhaltungsverpflichtung würde ausschließlich bei den Wasserberechtigten liegen. Es wird in dieser Stellungnahme grundsätzlich Zustimmung zu den vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen gezeigt und die Behörde aufgefordert, die Wasserberechtigten umgehend zur Durchführung der durch den Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 03.09.2013 vorgeschlagenen Maßnahmen zur Beseitigung bzw. Minimierung der Problematik heranzuziehen. Weiters würde die Behörde aufgefordert werden, den Wasserberechtigten des gegenständlichen Gewässers mittels Bescheid aufzutragen, im verfahrensgegenständlichen Bereich des xxxbaches die entsprechenden Sanierungsarbeiten zu veranlassen. Der Vertreter des öffentlichen Wassergutes gab mit E-Mail vom
- Oktober 2013 an, dass einer fachgerechten Sanierung des xxxbachprofiles zugestimmt werden würde, eine finanzielle Mitwirkung jedoch nicht erfolge. Es würde festgehalten werden, dass ursprünglich der xxxbach ein unverbautes Gerinne mit Naturböschungen war und erst durch dessen Nutzung bzw. die Nutzung der angrenzenden Grundflächen Mauern und dgl. errichtet wurden. Mit E-Mail vom
- Oktober 2013 gab der Obmann der Wasserwerksgenossenschaft xxx eine Stellungnahme ab. Darin führt er aus, dass die Wasserwerksgenossenschaft bei einer Instandhaltungspflicht der Ufermauern vom Verursacherprinzip ausgehen würde, d.h. derjenige der diese genehmigt und erbaut hätte oder dessen Rechtsnachfolger sollten diese Mauern – falls er eine dichte Ausführung für seine Liegenschaft wünsche – auf eigene Kosten sanieren. Die Wasserwerksgenossenschaft würde diesbezüglich nach terminlicher Absprache in der jährlichen Abkehrwoche oder in einer Sonderabkehr die Bautätigkeiten ermöglichen. Für den Betrieb der Kraftwerksanlagen war und sei eine komplett dichte Ausführung nicht erforderlich, ein Naturgerinne würde für den Abfluss durchaus reichen. Durch den Einbau der Ufermauern und der damit von den Grundstückseigentümern verursachten Einengung der Gerinne wäre der Abfluss eher verschlechtert worden. Da sie auch auf Mitgliedergrundstücken mit Undichtigkeiten zu tun hätten, würden sie wissen, dass die vorgeschlagene Sanierung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nur eine Notlösung sein könne und wäre zudem zu klären, ob eine Einleitung von Sickerwasser in das öffentliche Kanalnetz erlaubt sei. Eine Haftung für die durch das Sickerwasser verursachten Schäden würde er gänzlich ausschließen, auch für Absicherung von entstehenden Eisflächen sehe er sich nicht verantwortlich. Mit Eingabe vom
- Oktober 2014 ersuchte erneut die xxx um eine Entscheidung der belangten Behörde in der gegenständlichen Rechtssache. Daraufhin wurde der Wasserwerksgenossenschaft xxx, vertreten durch den Obmann xxx, von der belangten Behörde mit Bescheid vom 04.02.2015, Zahl: SP5-WG-3/1998 (091/2015), gemäß den §§ 50, 72, 98, 104a, 105 und 138 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes – WRG ein wasserpolizeilicher Auftrag zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen in nachstehend angeführter Art und Weise sowie nachstehender Frist erteilt: Daraufhin wurde der Wasserwerksgenossenschaft xxx, vertreten durch den Obmann xxx, von der belangten Behörde mit Bescheid vom 04.02.2015, Zahl: SP5-WG-3/1998 (091 aus 2015,), gemäß den Paragraphen 50, 72, 98, 104 a, 105 und 138 Absatz eins, Litera a, des Wasserrechtsgesetzes – WRG ein wasserpolizeilicher Auftrag zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen in nachstehend angeführter Art und Weise sowie nachstehender Frist erteilt: „
- Im Böschungsbereich zum xxxbach entlang der Asphaltfläche ist ein ca. 0,5 bis 1,5 m tiefer (gemessen vom OK-Asphalt) und ca. ein 10 m langer Sickerschlitz auszubaggern. Auf der Sohle des Aushubs ist in weiterer Folge ein Sickerrohr mit einem Durchmesser von mindestens 150 mm zu verlegen. Der Sickerschlitz ist zur Gänze mit Sickerkies-Körnung 0/70 mm aufzufüllen. Die Sammlung der Sickerwässer hat ca. in der Mitte der Drainage mit einem Sammelschacht - Betonfertigteilschacht ON 600 mit Einlaufgittern zu erfolgen. Die gesammelten Wasser sind in weiterer Folge in die bestehende Oberflächenentwässerung einzuleiten und zwar mittels eines PVC-Rohres ON
- Die Örtlichkeit ist im beiliegenden Lageplan dargestellt (M=1:500)
- Die Abteilung 8 - Unterabteilung Wasserwirtschaft xxx hat die Umsetzung der Arbeiten in fachlicher Hinsicht zu beaufsichtigen (xxx - 05053662314).
- Die Maßnahmen sind in der Abkehrwoche der Wassergenossenschaft xxx durchzuführen, innerhalb welcher das Kontinuum im xxxbachgerinne nicht unterbrochen werden darf.
- Rechtzeitig vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen ist mit den einzelnen Mitgliedern der Wassergenossenschaft xxx, den Wasserberechtigten am xxxbachgerinne, dem Verwalter des Öffentlichen Wassergutes und dem Fischereiberechtigten sowie der Hausverwaltung der Eigentümergemeinschaft des Wohnhauses xxx Straße xxx das Einvernehmen herzustellen. Frist: 30.06.2015“ In der Begründung des nunmehr bekämpften Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Pflicht zur Erhaltung der zu einer Wasserbenutzung gehörigen Vorrichtung in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand sich unmittelbar aus dem Gesetz ergäbe und keiner eigenen bescheidförmigen Vorschreibung bedürfe. § 50 WRG differenziere zwischen Wasserbenutzungsanlagen, für die die strikte Instandhaltungspflicht nach Abs. 1 gelte und sonstigen Wasseranlagen, die dem Abs. 6 zuzuordnen sind. Der Erhaltungspflicht unterliegen auch Zubehörs- und Nebenanlagen. Das Wasserrechtsgesetz verstünde unter Kanälen nur durch Menschenhand angelegte Wassergerinne. Bedeutsamer als die Art der Entstehung eines Gerinnebettes sei für die Beurteilung der Künstlichkeit eines Gerinnes der Umstand, dass Menschenhand es steuert, ob und wieviel Wasser in dieses Gerinne gelange. Als Bestandteil eines künstlichen Gerinnes wären auch dessen Ufer anzusehen. Die Instandhaltung obliege grundsätzlich dem Wasserberechtigten. Eine Ausnahme hätte nur dann Platz zu greifen, wenn rechtsgültige Verpflichtungen Anderer bestehen würden, z.B. wenn sie als besondere Uferschutzanlagen vom Eigentümer des Grundstückes hergestellt worden wären. Die Instandhaltungspflicht würde kraft Gesetz gelten. Ihre Verletzung würde eine zu ahndende Maßnahme nach § 138 WRG wegen Unterlassung darstellen. Sie könne auch von betroffenen Dritten gerügt werden, soweit sie deren Rechte verletze. Die Instandhaltungspflicht sei nicht davon abhängig, ob die Instandhaltungsmaßnahmen nur infolge des Betriebes der Anlage oder auch aus anderen Ursachen (Fremdverschulden) notwendig geworden sind. Verletzt ein zur Instandhaltung einer Wasseranlage Verpflichteter die ihn treffende Instandhaltungspflicht, so sei ihm gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG ein Auftrag zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten zu erteilen. Ein solcher Auftrag könne entweder aus öffentlichen Interessen von Amts wegen oder auf Verlangen eines Betroffenen nach Abs. 6 erlassen werden. In der Begründung des nunmehr bekämpften Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Pflicht zur Erhaltung der zu einer Wasserbenutzung gehörigen Vorrichtung in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand sich unmittelbar aus dem Gesetz ergäbe und keiner eigenen bescheidförmigen Vorschreibung bedürfe. Paragraph 50, WRG differenziere zwischen Wasserbenutzungsanlagen, für die die strikte Instandhaltungspflicht nach Absatz eins, gelte und sonstigen Wasseranlagen, die dem Absatz 6, zuzuordnen sind. Der Erhaltungspflicht unterliegen auch Zubehörs- und Nebenanlagen. Das Wasserrechtsgesetz verstünde unter Kanälen nur durch Menschenhand angelegte Wassergerinne. Bedeutsamer als die Art der Entstehung eines Gerinnebettes sei für die Beurteilung der Künstlichkeit eines Gerinnes der Umstand, dass Menschenhand es steuert, ob und wieviel Wasser in dieses Gerinne gelange. Als Bestandteil eines künstlichen Gerinnes wären auch dessen Ufer anzusehen. Die Instandhaltung obliege grundsätzlich dem Wasserberechtigten. Eine Ausnahme hätte nur dann Platz zu greifen, wenn rechtsgültige Verpflichtungen Anderer bestehen würden, z.B. wenn sie als besondere Uferschutzanlagen vom Eigentümer des Grundstückes hergestellt worden wären. Die Instandhaltungspflicht würde kraft Gesetz gelten. Ihre Verletzung würde eine zu ahndende Maßnahme nach Paragraph 138, WRG wegen Unterlassung darstellen. Sie könne auch von betroffenen Dritten gerügt werden, soweit sie deren Rechte verletze. Die Instandhaltungspflicht sei nicht davon abhängig, ob die Instandhaltungsmaßnahmen nur infolge des Betriebes der Anlage oder auch aus anderen Ursachen (Fremdverschulden) notwendig geworden sind. Verletzt ein zur Instandhaltung einer Wasseranlage Verpflichteter die ihn treffende Instandhaltungspflicht, so sei ihm gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG ein Auftrag zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten zu erteilen. Ein solcher Auftrag könne entweder aus öffentlichen Interessen von Amts wegen oder auf Verlangen eines Betroffenen nach Absatz 6, erlassen werden. Es werde seitens der Behörde festgestellt, dass die Wasserwerksgenossenschaft xxx eine Wehranlage an der xxx, eingetragen im Wasserbuch unter Postzahl xxx betreibe. Die Wasserwerksgenossenschaft xxx (WWG xxx) sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12.02.1957, Zahl: WA-168/1/1957, bewilligt worden. Zweck der Genossenschaft sei die Benützung, Erhaltung und Wiedererrichtung der zur Ausnützung der motorischen Kraft des Wassers dienenden Anlagen beim xxxsteg und der Wasserführungsanlagen, die sich laut Anhang I der genehmigten Satzung in Mühlkanal und Werkskanal teilen. Die Beitragsleistung richte sich nach § 3 der Satzungen. Beilagen zu den genehmigten Satzungen wären das Verzeichnis der Genossenschaftsmitglieder für die gemeinsamen Anlagen (Wehranlage und Einlaufswerk), für den Mühlkanal, für den Werkskanal und der Kostenaufteilungsschlüssel für die Wehranlage und das Einlaufbauwerk, für den xxxkanal und für den Werkskanal sowie Lagepläne für die Stau- und Führungsanlagen. Es werde seitens der Behörde festgestellt, dass die Wasserwerksgenossenschaft xxx eine Wehranlage an der xxx, eingetragen im Wasserbuch unter Postzahl xxx betreibe. Die Wasserwerksgenossenschaft xxx (WWG xxx) sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12.02.1957, Zahl: WA-168/1/1957, bewilligt worden. Zweck der Genossenschaft sei die Benützung, Erhaltung und Wiedererrichtung der zur Ausnützung der motorischen Kraft des Wassers dienenden Anlagen beim xxxsteg und der Wasserführungsanlagen, die sich laut Anhang römisch eins der genehmigten Satzung in Mühlkanal und Werkskanal teilen. Die Beitragsleistung richte sich nach Paragraph 3, der Satzungen. Beilagen zu den genehmigten Satzungen wären das Verzeichnis der Genossenschaftsmitglieder für die gemeinsamen Anlagen (Wehranlage und Einlaufswerk), für den Mühlkanal, für den Werkskanal und der Kostenaufteilungsschlüssel für die Wehranlage und das Einlaufbauwerk, für den xxxkanal und für den Werkskanal sowie Lagepläne für die Stau- und Führungsanlagen. Weiters würde festgestellt werden, dass die Wasserwerksgenossenschaft xxx bzw. deren Mitglieder als Wasserberechtigte zur Instandhaltung verpflichtet seien. Dies würde auch die Zubehörs- und Nebenanlagen eines künstlichen Gerinnes zum Schutz fremder Grundstücke betreffen. Die Beurteilung der Künstlichkeit ergäbe sich wie oben ausgeführt dadurch, dass mit Menschenhand gesteuert werden könne, ob und wie viel Wasser in das Gerinne gelange. Festgestellt würde weiters, dass die Anrainer keine vertragliche Verpflichtung für die Instandhaltung des xxxbaches in ihrem Grenzbereich treffe. Nach der Rechtsprechung sei ein behördlicher Auftrag stets an den Wasserberechtigten zu richten, der in weiterer Folge lediglich Regress an andere Personen nehmen könne. Die Behörde hätte daher auf Grund der getroffenen Feststellungen als erwiesen angenommen, dass die Maßnahme im Bereich der Liegenschaft xxx straße xxx eine Instandhaltungsmaßnahme darstelle, die von der Wasserwerksgenossenschaft xxx als Wasserberechtigter bis spätestens 30.06.2015 umzusetzen sei. Seitens der Behörde wäre die Erteilung des Auftrages deshalb geboten, da es sich hierbei um ein nach Aussage des Sachverständigen gelindestes Mittel handle und es dem Verpflichteten natürlich frei stehe, das Problem in anderer Art und Weise im Einvernehmen mit den Betroffenen zu lösen. Mit Schreiben vom 26.02.2015, bei der belangten Behörde persönlich übergeben am 27.02.2015, brachte die Wasserwerksgenossenschaft xxx, vertreten durch ihren Obmann xxx, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten gegen den wasserpolizeilichen Auftrag vom 04.02.2015 ein. In dieser Beschwerde wird Folgendes ausgeführt: „Sachverhalt: Die 1957 neu gegründete Wasserwerksgenossenschaft xxx als Nachfolgerin einer vormals bestandenen Wasserwerksgenossenschaft betreibt Wasserbenutzungsanlagen, die vor dem Jahre 1.500 errichtet wurden. Der gegenständliche Mühlkanal ist Bestandteil dieser Anlagen. Die Trassenführung dieses Kanals wurde dem Gelände angepasst um keine Ufermauern errichten zu müssen. Das Profil wurde nicht dicht ausgeführt und zur Stabilisierung mit einem Holzverbau abgesichert, der heute noch in der Freifließstrecke ersichtlich ist. Nach der Errichtung wurden, an geeigneten Stellen, an dessen Ufern Betriebe (Mühlen, Hammerwerke und Sägewerke) errichtet, deren Maschinen mit der Kraft des Wassers betrieben wurden. Erst später wurden, durch die sich ausdehnende Besiedelung auch andere Objekte (Wohnhäuser und Straßen) an den Ufern errichtet. In diesem Zuge wurden auch die heute vorhandenen Ufermauern zur besseren Ausnutzung der Grundstücke von den Anrainern, zum Teil ohne Verständigung der Wassergenossenschaft und Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde, errichtet. Auf Grund der technischen Entwicklung wurden die vormaligen Wassernutzungen von einigen Berechtigten in Stromerzeugungsanlagen umgebaut, die heute noch betrieben werden. Durch diese Nutzungsänderungen wurden keine Änderungen am Mühlkanal selbst und nur im geringfügigen Ausmaß im Anlagenbereich des Wasserberechtigten vorgenommen. Diesen Sachverhalt haben im Wesentlichen der Obmann der Wassergenossenschaft und einige an der Ortsverhandlung am 28.03.2011 beteiligten Wasserberechtigten als auch der wasserfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 09.03.2013, dargelegt. (…….) Beschwerde: Durch den angefochtenen Bescheid sind wir in unserem gesetzlich gewährleisteten Recht auf fehlerfreie Anwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBI. Nr. 215/1959 in der geltenden Fassung sowie in unserem Recht auf fehlerfreie Handhabung der Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG 1991 BGBI I 61/1991 in der jeweils geltenden Fassung verletzt. Durch den angefochtenen Bescheid sind wir in unserem gesetzlich gewährleisteten , Recht auf fehlerfreie Anwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBI. Nr. 215 aus 1959, in der geltenden Fassung sowie in unserem Recht auf fehlerfreie Handhabung der Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG 1991 BGBI römisch eins 61 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung verletzt. Begründung der Beschwerde: Die Behörde würdigt die Ausführungen des AS als auch die Einwendungen der Wasserwerksgenossenschaft nicht, dass das Gerinne des xxxbaches als nicht dicht ausgeführt wurde. "Die Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte" bei der Instandhaltungspflicht nach §50
(1)WRG 1959 können sich im gegenständlichen Fall nur auf den "der Bewilligung entsprechenden Zustand" beziehen. Von der Behörde wird in diesem Zusammenhang die Bestimmung des §12 (Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte) WRG 1959 außer Acht gelassen, der in Abs 4 festlegt: Von der Behörde wird in diesem Zusammenhang die Bestimmung des §12 (Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte) WRG 1959 außer Acht gelassen, der in Absatz 4, festlegt:
(4)Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
(4)Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) zu leisten. Unter Zugrundelegung der Bestimmung des §12
(4)ist davon auszugehen, dass beim seinerzeitigen Bau des Mühlgerinnes die angrenzenden Grundstücke in ihrer Nutzung durch Änderung des Grundwasserhaushaltes nicht beeinträchtigt wurden, oder dass eine seinerzeitige Beeinträchtigung der Nutzung vom Bauträger (Wasserberechtigten) entschädigt wurde. Auf Grund der Sach- und Rechtslage lehnt die Wasserwerksgenossenschaft die ihr mit gegenständlichem Bescheid aufgetragenen Wasserpolizeilichen Auftrag ab und besteht weiter auf der Feststellung, dass die Anrainer selbst die Beeinträchtigungen durch Wasseraustritte (Grundwasser) auf ihren Grundstücken, die durch Nutzungsänderungen hervorgerufen wurden, auf eigene Kosten beheben müssen. Dies deshalb, da die Wasserwerksgenossenschaft ihre Anlagen laufend dem Ausbaustand entsprechend, im Sinne des §50
(1)WRG 1959, wartet und instand setzt. Anträge:
- Das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft stattgeben, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben und
- die Forderung der Eigentümergemeinschaft, xxx Strasse xxx, xxx zur Sanierung der Beeinträchtigung ihres Grundstückes Nr. xxx KG xxx durch Grundwasseraustritte, auf Kosten der Wasserwerksgenossenschaft, kostenpflichtig als unbegründet abweisen.“ Mit Schreiben vom 15.03.2015, beim erkennenden Gericht eingelangt am 27.03.2015, wurde der gegenständliche Akt von der belangten Behörde anher vorgelegt. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 50 WRG normiert zur Instandhaltung Folgendes: Paragraph 50, WRG normiert zur Instandhaltung Folgendes:
(1)Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
(2)Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.
(2)Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Absatz eins,) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.
(3)Wenn nach Abs. 1 oder 2 mehrere Berechtigte verpflichtet sind, ist die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu regeln. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen.
(3)Wenn nach Absatz eins, oder 2 mehrere Berechtigte verpflichtet sind, ist die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu regeln. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen.
(4)Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden, so obliegen die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 den Personen, denen die Anlage zum Vorteile gereicht, und zwar mangels anderweitiger Einigung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzens.
(4)Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden, so obliegen die Verpflichtungen nach Absatz eins und 2 den Personen, denen die Anlage zum Vorteile gereicht, und zwar mangels anderweitiger Einigung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzens.
(5)Für uneinbringliche Leistungen nach den Abs. 1 bis 4 haften anteilsmäßig die übrigen Verpflichteten.
(5)Für uneinbringliche Leistungen nach den Absatz eins bis 4 haften anteilsmäßig die übrigen Verpflichteten.
(6)Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig is, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet § 42 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(6)Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig is, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet Paragraph 42, Absatz 2, sinngemäß Anwendung.
(7)Eine Verletzung öffentlicher Interessen im Sinne des Abs. 1 ist auch die offensichtliche Vernachlässigung von Anlagen, deren Errichtung oder Erhaltung aus öffentlichen Mitteln unterstützt wurde.
(7)Eine Verletzung öffentlicher Interessen im Sinne des Absatz eins, ist auch die offensichtliche Vernachlässigung von Anlagen, deren Errichtung oder Erhaltung aus öffentlichen Mitteln unterstützt wurde.
(8)Sofern durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird, ist hiefür die wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 einzuholen
(8)Sofern durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird, ist hiefür die wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 32, einzuholen § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG normiert, dass unabhängig von Bestrafung und Schadensersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten ist, auf seine Kosten Paragraph 138, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG normiert, dass unabhängig von Bestrafung und Schadensersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten ist, auf seine Kosten
- a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unter-lassenen Arbeiten nachzuholen,
- b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder nicht im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist, Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder nicht im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
- c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,
- d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Wasserrechtsbehörde in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Wasserrechtsbehörde in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind als Betroffene im Sinne des Abs. 1 die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen. Gemäß Absatz 6, leg. cit. sind als Betroffene im Sinne des Absatz eins, die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen. Bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.Bestehende Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen. III. Feststellungen und Erwägungen: römisch drei. Feststellungen und Erwägungen: Im gegenständlichen Fall wurde das wasserrechtliche Verfahren auf Grund einer Anzeige der Wohnungseigentümergemeinschaft xxx Straße xxx, xxx, bei der belangten Behörde eingeleitet. Es wird dabei vorgebracht, dass der westseitig an der Parzelle xxx, KG xxx, vorbeifließende xxxbach (xxxkanal), Parzelle Nr. xxx, KG xxx bzw. dessen Ufermauer undicht ist und dadurch eine Beeinträchtigung der Parzelle xxx, KG xxx durch Vernässung und im Winter darauf basierender Eisbildung vorliegt. Diese Vernässungen werden durch die Beschwerdeführerin nicht bestritten. Bei diesem Gewässer handelt es sich um eine von Menschen errichtete Ableitung aus der xxx, welche bereits vor gut 100 Jahren urkundlich erwähnt wird. Das genaue Alter dieser Ableitung aus der xxx kann nicht mehr präzise bestimmt werden, es ist jedoch davon auszugehen, dass sie seit mehreren 100 Jahren existiert. Bereits in der vorliegenden Urkunde vom 15.12.1920 (Niederschrift) wurde das Gewässer als „xxxkanal“ bezeichnet. In dieser Niederschrift wird ein Wasserrecht protokolliert, für eine Handelsmühle und elektrische Anlage auf der Parzelle xxx, KG xxx und wird festgehalten, dass diese bereits vor Inkrafttreten des Wasserrechtsgesetzes, das ist vor dem Jahre 1870, bestanden hat und ohne Unterbrechung ausgenützt wurde. In einem Bescheid vom 5. Mai 1925, betreffend dasselbe Wasserrecht auf der Parzelle Nr. xxx und die sich darauf befindende Mühle wird ausgeführt, dass ein betoniertes Oberwassergerinne in diesem Bereich vorhanden ist. Diese bereits im Jahr 1920 bzw. 1925 erwähnte Mühle (nunmehr im Wasserbuch unter der Zahl xxx eingetragen als xxx GmbH) befindet sich nur rund 100 m in nördlicher Richtung von der Parzelle der Wohnungseigentümergemeinschaft entfernt. Nur rund 90 m in südlicher Richtung befindet sich die xxx Mühle (Wasserbuchzahl xxx), welche ebenfalls im Jahr 1920 urkundlich bereits erwähnt wurde. Es kann somit festgehalten werden, dass sich die Parzelle der Wohnungseigentümergemeinschaft xxx Straße xxx in der Mitte von zwei seit gut 100 Jahren bestehenden Wassermühlen bzw. nunmehr Wasserkraftanlagen am xxxbach befindet. Aus den vorliegenden Unterlagen und aus den oben zitierten alten Dokumenten ist zu entnehmen, dass der gegenständliche xxxbach bereits vor gut 100 Jahren auch mit betonierten Wänden befestigt war. Es ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, dass es sich beim xxxbach unzweifelhaft um ein künstliches Gerinne handelt. An diesem künstlichen Gerinne befinden sich mehrere Kraftwerksanlagen zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers. Wie bereits festgehalten, befindet sich das Grundstück Nr. xxx, KG xxx der Wohnungseigentümergemeinschaft xxx Straße xxx ziemlich genau in der Mitte von zwei solchen Wasserkraftanlagen. Zur gemeinschaftlichen Benützung, Erhaltung und Wiedererrichtung der zur Ausnützung der motorischen Kraft des Wassers dienenden Anlagen beim xxxsteg und der Wasserführungsanlagen, die sich nach Anhang I der Satzung der Wasserwerksgenossenschaft xxx in Mühlkanal- und Werkskanal teilen, wurde auf Grund einer freien Übereinkunft am 6. Juni 1956 die Wasserwerksgenossenschaft xxx, sohin die nunmehrige Beschwerdeführerin, gegründet (Bescheid des Landeshauptmannes vom 12.02.1957, WA-168/1/1957). Aus dem Anhang I der Satzung ist zu entnehmen, dass der gegenständliche Mühlkanal (Parzelle Nr. xxx, KG xxx) zu diesen gemeinsamen Anlagen der Wasserwerksgenossenschaft zählt. Somit ist bereits der Satzung der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie zur Erhaltung des Mühlkanals grundsätzlich verpflichtet ist, wobei sich im vorliegenden Fall die gegenständliche Parzelle der Wohnungseigentümergemeinschaft xxx Straße xxx in einem unmittelbaren Nahbereich von zwei Kraftwerksanlagen befindet und somit nicht in irgendeiner weiteren Entfernung zu den Wasserkraftwerken. Zur gemeinschaftlichen Benützung, Erhaltung und Wiedererrichtung der zur Ausnützung der motorischen Kraft des Wassers dienenden Anlagen beim xxxsteg und der Wasserführungsanlagen, die sich nach Anhang römisch eins der Satzung der Wasserwerksgenossenschaft xxx in Mühlkanal- und Werkskanal teilen, wurde auf Grund einer freien Übereinkunft am 6. Juni 1956 die Wasserwerksgenossenschaft xxx, sohin die nunmehrige Beschwerdeführerin, gegründet (Bescheid des Landeshauptmannes vom 12.02.1957, WA-168/1/1957). Aus dem Anhang römisch eins der Satzung ist zu entnehmen, dass der gegenständliche Mühlkanal (Parzelle Nr. xxx, KG xxx) zu diesen gemeinsamen Anlagen der Wasserwerksgenossenschaft zählt. Somit ist bereits der Satzung der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie zur Erhaltung des Mühlkanals grundsätzlich verpflichtet ist, wobei sich im vorliegenden Fall die gegenständliche Parzelle der Wohnungseigentümergemeinschaft xxx Straße xxx in einem unmittelbaren Nahbereich von zwei Kraftwerksanlagen befindet und somit nicht in irgendeiner weiteren Entfernung zu den Wasserkraftwerken. Es kann somit festgehalten werden, dass grundsätzlich die Beschwerdeführerin als Wasserberechtigte der Wasserkraftanlagen nach § 50 Abs. 1 WRG zur Erhaltung und Instandhaltung des xxxbaches zuständig ist. Es kann somit festgehalten werden, dass grundsätzlich die Beschwerdeführerin als Wasserberechtigte der Wasserkraftanlagen nach Paragraph 50, Absatz eins, WRG zur Erhaltung und Instandhaltung des xxxbaches zuständig ist. Auf Grund des Alters des gegenständlichen künstlichen Gerinnes bzw. Kanals wird es von beiden Seiten auch gar nicht bestritten, dass es zu Wasseraustritten auf Grund von Undichtheiten in den Ufermauern kommt. Gemäß § 50 Abs. 1 WRG hätten die Beschwerdeführer ihre Anlage, wozu auch der gegenständliche xxxbach zählt, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Die gegenständliche Gewässerstrecke liegt unzweifelhaft im unmittelbaren Anlagenbereich. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, WRG hätten die Beschwerdeführer ihre Anlage, wozu auch der gegenständliche xxxbach zählt, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Die gegenständliche Gewässerstrecke liegt unzweifelhaft im unmittelbaren Anlagenbereich. Es ist auch korrekt, dass bei Verletzung einer solchen Instandhaltungspflicht von der Behörde gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG ein Auftrag zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten zu erteilen ist (VwGH 18.09.2002, 98/07/0114). Es ist auch korrekt, dass bei Verletzung einer solchen Instandhaltungspflicht von der Behörde gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG ein Auftrag zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten zu erteilen ist (VwGH 18.09.2002, 98/07/0114). Es kann jedoch – und ist aus diesem Grund der Beschwerde Recht zu geben – ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG nicht dahingehend erlassen werden, dass dem Verpflichteten Aufgaben vorgeschrieben werden, die über eine Instandhaltung seiner Anlage hinausgehen. Es kann sohin nicht die Verpflichtung zur Setzung einer neuen Maßnahme vorgeschrieben werden. Es kann jedoch – und ist aus diesem Grund der Beschwerde Recht zu geben – ein wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG nicht dahingehend erlassen werden, dass dem Verpflichteten Aufgaben vorgeschrieben werden, die über eine Instandhaltung seiner Anlage hinausgehen. Es kann sohin nicht die Verpflichtung zur Setzung einer neuen Maßnahme vorgeschrieben werden. Im hier gegenständlichen Fall wurde als Maßnahme zur Hintanhaltung der Vernässungen auf der Parzelle xxx, KG xxx, vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen eine Maßnahme vorgeschlagen, die aus der Errichtung eines ca. 10 m langen Sickerschlitzes auf der Parzelle xxx besteht. Ein solcher soll entlang der sich dort befindlichen Asphaltfläche im Bereich der Garagenbauten errichtet werden. Auf der Sohle des Aushubs sei in weiterer Folge ein Sickerrohr mit einem Durchmesser von mindestens 150 mm zu verlegen. Der Sickerschlitz sei zur Gänze mit Sickerkies, Körnung 0/70 mm aufzufüllen. Die Sammlung der Sickerwässer hätte ca. in der Mitte der Drainage mit einem Sammelschacht – Betonfertigteilschaft DN 600 mit Einlaufgittern zu erfolgen. Die gesammelten Wässer wären in weiterer Folge in die bestehende Oberflächenentwässerung einzuleiten und zwar mittels eines PVC-Rohres DN 200. Die genaue Örtlichkeit dieser Maßnahme wurde von ihm in einem beiliegenden und den nunmehr bekämpften Bescheid angeschlossenen Lageplan dargestellt. Sie liegt jedoch einige Meter von der Ufermauer des xxxbaches entfernt. Diese Maßnahme, welche von der belangten Behörde im gegenständlich bekämpften wasserpolizeilichen Auftrag vorgeschrieben wurde, stellt unzweifelhaft keinen Bestandteil des bisher bestehenden Werkkanals (xxxbach) dar. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Maßnahme zur Hintanhaltung der Vernässungen zweckdienlich ist oder nicht. Sie geht jedenfalls über die im Wasserrechtsgesetz normierten Maßnahmen zur Instandhaltungsverpflichtung der Beschwerdeführerin hinaus. Zur tatsächlichen Instandhaltungsmöglichkeit (zB Sanierung der Ufermauer, Abdichtung der Sohle, etc.) des gegenständlichen xxxbaches dahingehend, dass keine Verletzung fremder Rechte durch Wasseraustritte im gegenständlichen Bereich mehr stattfindet, hat die belangte Behörde jedoch keine Ermittlungen getätigt. Da für das erkennende Gericht somit der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, sieht sich das erkennende Gericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG veranlasst, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen bzw. ergänzenden Verfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur tatsächlichen Instandhaltungsmöglichkeit (zB Sanierung der Ufermauer, Abdichtung der Sohle, etc.) des gegenständlichen xxxbaches dahingehend, dass keine Verletzung fremder Rechte durch Wasseraustritte im gegenständlichen Bereich mehr stattfindet, hat die belangte Behörde jedoch keine Ermittlungen getätigt. Da für das erkennende Gericht somit der für eine Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, sieht sich das erkennende Gericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG veranlasst, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen bzw. ergänzenden Verfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.786.2.2015