RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.05.2015 GeschäftszahlKLVwG-1675-1677/13/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde
- xxx,
- des xxx und
- der xxx, alle vertreten durch xxx, vom 09.07.2012 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee vom 27.06.2012, Zl. 32-40/2012, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den xxx erteilten Baubewilligungsbescheid zur Errichtung einer Pferdezucht- und Vorführhalle in der KG xxx abgewiesen wurde, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 13 Abs. 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde
- xxx,
- des xxx und
- der xxx, alle vertreten durch xxx, vom 09.07.2012 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee vom 27.06.2012, Zl. 32-40/2012, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den xxx erteilten Baubewilligungsbescheid zur Errichtung einer Pferdezucht- und Vorführhalle in der KG xxx abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zu Recht erkannt: I. römisch eins. Anlässlich der Beschwerde wird der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee vom 27.06.2012, Zl. 32-40/2012, dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat: „Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 94 Abs 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, idF LGBl. Nr. 85/2013, iVm § 13 Abs. 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ersatzlos aufgehoben und der Antrag der xxx vom 16.12.2014 auf Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung einer Pferdezucht- und Vorführhalle auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, unter Anschluss der eingereichten Antragsunterlagen der Landwirtschaftskammer Kärnten vom 15.09.2014 (Lageplan, Ansichten) und 02.12.2014 (Betriebskonzept) gemäß § 6 Abs. 1 AVG zur Entscheidung an den Bürgermeister der Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee als sachlich zuständige Baubehörde erster Instanz verwiesen.“ „Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 94, Absatz eins, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ersatzlos aufgehoben und der Antrag der xxx vom 16.12.2014 auf Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung einer Pferdezucht- und Vorführhalle auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, unter Anschluss der eingereichten Antragsunterlagen der Landwirtschaftskammer Kärnten vom 15.09.2014 (Lageplan, Ansichten) und 02.12.2014 (Betriebskonzept) gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG zur Entscheidung an den Bürgermeister der Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee als sachlich zuständige Baubehörde erster Instanz verwiesen.“ II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit Schreiben vom 01.07.2011 beantragte xxx (im Folgenden: Bauwerberin) unter anderem die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Pferdezucht- und Vorführhalle auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. Die Beschwerdeführer erhoben Einwendungen gegen das Bauvorhaben und brachten im Wesentlichen vor, dass es sich bei den Baugrundstücken um für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen (Ödland), handle und das gegenständliche Bauvorhaben dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan widerspreche. Ein Betriebskonzept liege nicht vor. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee vom 10.11.2011 wurde der Baubewerberin die beantragte Baubewilligung erteilt. Die Beschwerdeführer brachten gegen diese Bewilligung das Rechtsmittel der Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 20.02.2012 legte die Bauwerberin ein Betriebskonzept für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben vor. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee vom 27.06.2012 (Beschluss vom selben Tag) wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer die Vorstellung vom 09.07.2012 ein. Mit Bescheid vom 23.10.2012 wies die Kärntner Landesregierung die Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Verwaltungsgerichtshof hob den Bescheid der Vorstellungsbehörde mit Erkenntnis vom 24.04.2014, Zahl: 2012/06/0220, auf und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Betriebskonzept und die Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen miteinander nicht im Einklang stünden, zumal dieser von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sei, als im Betriebskonzept dargestellt. Die darauf gestützte Begründung des angefochtenen Bescheides sei demnach nicht geeignet, nachvollziehbar darzulegen, dass die Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens im Grünland erforderlich und spezifisch im Sinne des § 5 Abs. 5 K-GplG 1995 sei. Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer die Vorstellung vom 09.07.2012 ein. Mit Bescheid vom 23.10.2012 wies die Kärntner Landesregierung die Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien als unbegründet ab. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Verwaltungsgerichtshof hob den Bescheid der Vorstellungsbehörde mit Erkenntnis vom 24.04.2014, Zahl: 2012/06/0220, auf und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Betriebskonzept und die Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen miteinander nicht im Einklang stünden, zumal dieser von einem anderen Sachverhalt ausgegangen sei, als im Betriebskonzept dargestellt. Die darauf gestützte Begründung des angefochtenen Bescheides sei demnach nicht geeignet, nachvollziehbar darzulegen, dass die Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens im Grünland erforderlich und spezifisch im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, K-GplG 1995 sei. Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist die Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung als Vorstellungsbehörde mit 01.01.2014 auf das Verwaltungsgericht übergegangen, weshalb der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vom 24.04.2014 samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelte. Mit Änderungsantrag vom 16.12.2014, welcher beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am 23.12.2014 eintraf, gab die Bauwerberin (nach Vorankündigung vom August 2015) bekannt, dass das eingereichte Projekt einer Pferdezucht- und Vorführhalle geringfügig geändert worden sei. Konkret sei das Einreichprojekt gemäß den beiliegenden Lageplänen vom 15.09.2014 durch Verkürzung im nordwestlichen Bereich insgesamt in seinem Längenausmaß verkleinert worden. Dementsprechend sei die Überarbeitung des Betriebskonzeptes notwendig gewesen. Die Bauwerberin beantragte daher, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge in Wahrnehmung seiner „kassatorischen“ (gemeint meritorischen) Entscheidungsbefugnis und allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens das geänderte Einreichprojekt baurechtlich bewilligen. In der Folge übermittelte das Verwaltungsgericht die Änderungsantragsunterlagen dem hochbautechnischen Amtssachverständigen mit dem Ersuchen um Prüfung und Mitteilung, ob die vorgenommenen Änderungen aus bautechnischer Sicht geringfügig seien. In seinem Gutachten vom 16.03.2015 beantwortete der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, die Anfrage des Verwaltungsgerichtes wie folgt: „Stellungnahme: Bei der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Schiefling am Wörther See vom 10.11.2011, Zahl: 567-40/2011, bewilligten und in weiterer Folge mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Schiefling am Wörther See vom 27.06.2012, Zahl: 32-40/201, bestätigten Ausführung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens, handelt es sich zufolge der vorliegenden Einreichplanung vom Juni 2011 (Pläne ohne Genehmigungsvermerk, datiert mit 09.06.2011 bzw. Lageplan und geänderte Ansichten handschriftlich datiert mit 27.09.2011) um eine Hallenkonstruktion mit Satteldach (Dachneigung 18°) im Ausmaß von 61,54 m x 21,54 m x 9,50 m (LxBxH). Dabei weist die Längenausdehnung der Halle 12 Achsen mit einem Achsabstand von 5,558 m auf. Laut lageplanlicher Darstellung im Vermessungsplan des 01 xxx, soll die gegenständliche Zucht- und Vorführhalle auf den Parzellen Nr. 1067/2 und 1064/3, beide KG xxx, so situiert werden, dass die Ostecke der Halle in Ausrichtung der Außenwände nach Südosten hin einen Grenzabstand von 7,00 m und nach Nordosten hin einen Grenzabstand von 19,80 m aufweist. An der Nordecke beträgt der Grenzabstand zur nordöstlichen Grundgrenze 24,60 m. Durch diese Situierung verläuft die Hallenlängsachse ca. parallel zu der durch das Bauvorhaben überbauten nordöstlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Die verkehrsmäßige Erschließung ist im genannten Vermessungsplan durch die Darstellung eines Zufahrtsweges von Süden her ab der Wegparzelle Nr. xxx, KG xxx, bis zur Zucht- und Vorführhalle dargestellt, wobei unmittelbar vor der Zucht- und Vorführhalle, auf den Parzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, ein Parkplatz mit 6 Stellplätzen vorgesehen ist. Die Halle wird in den jeweiligen Achsen durch Holzleimbinder der Satteldachkonstruktion, die auf Stahlbetonsäulen in der Längsaußenwand auflagern, überspannt. Die Ausfachung zwischen den Stahlbetonsäulen erfolgt durch 1,20 m hohe Stahlbeton-Brüstungswände. Darüber wird eine Riegelwandkonstruktion aus Leimholzbinder und außenseitiger Verschalung mit gehobelten Lärchenbrettern errichtet. Die Belichtungsfelder werden in Holzrahmen mit Kunststoffstegplatten hergestellt. Die Zugänge in die Halle sind durch eine zweiflügelige Schiebetürkonstruktion in beiden Giebelwänden vorgesehen. Durch die Verlängerung der nordöstlichen Traufe des Satteldaches der Halle wird entlang der gesamten Hallenlänge eine überdachte Abstellfläche mit einer Breite von 5,00 m (Außenseite Stahlbetonsäule bis Außenseite Holzsäule) geschaffen. In diesem Bereich ist an der Ostecke der Halle die Unterbringung eines Festmistlagers geplant. Entlang der südwestseitigen Hallenaußenwand werden in einem pultdachartigen Zubau eine Stallgasse sowie 12 Einstellboxen und die notwendigen Räumlichkeiten für Versorgung, Aufenthalt und Lager untergebracht. Mit dem nunmehr vorliegenden Änderungsantrag vom 16.12.2014, wurden für das verfahrensgegenständliche Vorhaben zwei Pläne, datiert mit 15.09.2014, eingebracht. Eine auf die geplante Änderung abgestimmte Baubeschreibung liegt diesem Änderungsantrag nicht bei. Weiters ist bemängelnd festzuhalten, dass die Änderungen vom ursprünglichen Vorhaben auf das nunmehr eingebrachte Objekt im Lageplan ebenso wie die verkehrsmäßige Erschließung des Vorhabens nicht dargestellt sind und dies in jedem Falle zu ergänzen wäre. Aus den vorangeführten Plänen ist jedoch erkennbar, dass die Hallenkonstruktion in ihrer Längenausdehnung gegenüber der ursprünglich beantragten Ausführung von 61,54 m auf nunmehr 44,96 m gekürzt ausgeführt werden soll, wobei die Breite und Höhenlage sowie die Dachneigung und das Fußbodenniveau der Halle gegenüber der Einreichplanung 2011 unverändert beibehalten werden. Die äußeren, giebelseitigen Zugänge in die Halle werden traufenseitig durch eine weitere Zugangsöffnung in der nordöstlichen Außenwand zum überdachten Außenbereich ergänzt. Die Belichtungsöffnungen in den Giebelwänden werden verändert angeordnet. Die äußere überdachte Abstellfläche (Bergeraum) entlang der nordöstlichen Giebelwand soll in der Breite von ca. 5,60 m auf nunmehr 3,50 m reduziert und das ebendort untergebrachte Festmistlager von der Ostecke an die Nordecke der Halle verlegt und um ca. die Hälfte verkleinert ausgeführt werden (statt 50,48 m2 nunmehr 26,00 m2). Entlang der südseitigen Außenwand werden die dort eingeplanten Räumlichkeiten neben der Stallgasse auf die verkürzte Hallenlänge reduziert und geändert ausgeführt. So sollen beispielsweise statt 12 Boxen nunmehr 8 Boxen errichtet werden. Hinsichtlich der örtlichen Lage des Vorhabens ist festzuhalten, dass diese im Wesentlichen durch die Verkürzung der Hallenkonstruktion und geringfügiger durch die Verringerung des Dachüberstandes entlang der nordöstlichen Traufenseite (überdachter Bergeraum) sowie der Modifikation der Räume im südwestlichen Hallenzubau geändert wird. Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, dass das mit Juni 2011 eingereichte Bauvorhaben unter Berücksichtigung der nordostseitig überdachten äußeren Abstellfläche, mit einer Gesamtfläche von 2.086,42 m2 geplant war und demgegenüber das mit 16.12.2014 eingebrachte abgeänderte Vorhaben nur mehr eine Gesamtfläche von 1.443,69 m2 aufweist, wodurch eine flächenmäßige Veränderung zwischen den beiden "Projekten" von 642,73 m2 (ca. 30 %) bewirkt wird. Daraus ist ersichtlich, dass das mit 16.12.2014 eingereichte, abgeänderte Bauvorhaben in seinem Ausmaß eindeutig vom ursprünglichen Projekt abweicht und durch die reduzierte Gebäudelänge ein geändertes Erscheinungsbild bewirkt. Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH kann daher aus ha. Sicht davon ausgegangen werden, dass die im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Änderungen als nicht geringfügig und wesentlich eingestuft werden können (VwGH vom 25.09.2012, Zahl: 2011/05/0023). Inwieweit die geplante Veränderung der örtlichen Situierung der Trockenmistlage - wie vor beschrieben - als wesentlich oder unwesentlich zu bewerten ist, kann hierorts ebenso wie eine eventuelle Auswirkung des geänderten (verkleinerten) Vorhabens auf die rechtskräftige Widmung der betroffenen Parzellen, nicht weiter beurteilt werde und wäre aus ha. Sicht dahingehend durch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen zu bewerten.“ In der Folge übermittelte das Verwaltungsgericht den Verfahrensparteien das hochbautechnische Gutachten vom 16.03.2015 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Die Beschwerdeführer teilten in ihrer Stellungnahme vom 10.04.2015 im Wesentlichen mit, dass es sich, wie im hochbautechnischen Gutachten ausgeführt, bei der vorgenommenen Änderung nicht um geringfügige Änderungen, sondern um wesentliche Änderungen handle, sodass die vorgenommene Modifikation nicht zulässig sei. Zudem brachten sie vor, dass die Angaben des geänderten Betriebskonzeptes unschlüssig und nicht nachvollziehbar seien und beantragten, den Bescheid vom 27.06.2012 aufzuheben und den gestellten Antrag zur Gänze zurückzuverweisen in eventu vollinhaltlich abzuweisen. Die Bauwerberin hat zum hochbautechnischen Gutachten vom 16.03.2015 keine Stellungnahme abgegeben. Hierzu hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten erwogen: Vorweg ist anzumerken, dass aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den aufgelösten Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119 a Abs. 5 B-VG) mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte übergegangen ist. Die gegenständliche Vorstellung vom 09.07.2012 ist sohin als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzusehen und hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten darüber zu entscheiden.Vorweg ist anzumerken, dass aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den aufgelösten Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119, a Absatz 5, B-VG) mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte übergegangen ist. Die gegenständliche Vorstellung vom 09.07.2012 ist sohin als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzusehen und hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten darüber zu entscheiden.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Die von der Bauwerberin auf den Parzellen xxx und xxx, beide KG xxx, geplante und mit Baubewilligungsbescheid vom 10.11.2011 erstinstanzlich bewilligte Pferdezucht- und Vorführhalle besteht im Wesentlichen aus einer Hallenkonstruktion mit Satteldachabdeckung . Die Tragkonstruktion wird durch Stahlbetonstützen in den Achsen der beiden Längsaußenwände und dem darauf aufgelagerten Holzleimbinder der südöstlich/nordwestlich ausgerichteten Satteldachkonstruktion gebildet. Entlang der nordöstlichen Längsaußenwand der Zucht- und Vorführhalle sind durch einen vergrößerten Dachüberstand eine überdachte Abstellfläche und ein Festmistlager eingeplant. Im pultdachartigen Zubau entlang der gesamten südwestlichen Längsaußenwand werden eine interne Erschließung (Stallgasse) sowie Einstellboxen und die notwendigen Räumlichkeiten für Versorgung, Aufenthalt und Lager untergebracht. Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer des südwestlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes (GST-NR 1064/7), das Grundstück der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien (GST-NR 1070) grenzt westlich unmittelbar an das Baugrundstück. Die Baugrundstücke sind als „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche“ gewidmet. Mit Änderungsantrag vom 16.12.2014 hat die Bauwerberin das seitens der Baubehörde I. Instanz bewilligte Projekt zur Errichtung einer Pferdezucht- und Vorführhalle innerhalb des Beschwerdeverfahrens wesentlich abgeändert. Mit Änderungsantrag vom 16.12.2014 hat die Bauwerberin das seitens der Baubehörde römisch eins. Instanz bewilligte Projekt zur Errichtung einer Pferdezucht- und Vorführhalle innerhalb des Beschwerdeverfahrens wesentlich abgeändert. Nach den im erstinstanzlichen Bauverfahren im Juni 2011 eingereichten Projektunterlagen war ein Bauvorhaben mit einer Gesamtfläche von 2.086,42 m2 geplant, wohingegen das mit Änderungsantrag vom 16.12.2014 geänderte Vorhaben nur mehr eine Gesamtfläche von 1.443,69 m2 aufweist. Dadurch wird eine flächenmäßige Veränderung zwischen den beiden Vorhaben von 642,73 m2 (ca. 30 %) bewirkt. Nach nunmehr vorgenommener Antragsänderung ist neben einer Verkürzung der Hallenkonstruktion von 61,54 m auf nunmehr 44,96 m, eine weitere Zugangsöffnung in der nordöstlichen Außenwand und eine Veränderung der Anordnung der Belichtungsöffnungen in den Giebelwänden vorgesehen. Außerdem soll auch das geplante Festmistlager in verkleinerter Form (statt 50,84 m2 nunmehr 26,00 m2) von der Ostecke an die Nordecke der Halle verlegt werden. Statt 12 Einstellboxen sind nunmehr nur noch 8 Boxen vorgesehen. Aus hochbautechnischer Sicht weicht das abgeänderte Bauvorhaben von seinem Ausmaß eindeutig vom ursprünglichen Projekt ab und bewirkt durch die reduzierte Gebäudelänge ein geändertes Erscheinungsbild, weshalb die vorgenommene Projektänderung aus bautechnischer Sicht nicht als geringfügig, sondern als wesentlich eingestuft wird. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Ermittlungsergebnissen des Beschwerdeverfahrens, insbesondere aus dem hochbautechnischen Gutachten vom 16.03.2015 und den Änderungsantragsunterlagen der Bauwerberin. Die Feststellungen sind unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Gegenständlich wurde das Bauvorhaben im Wesentlichen dahingehend geändert, dass die geplante Pferdezucht- und Vorführhalle um ca. 30 % verkürzt und das Festmistlager von der Ostecke an die Nordecke der Halle verlegt wurde. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat die Projektänderung als nicht geringfügig und wesentlich beurteilt. Das gegenständliche Bauvorhaben soll auf als „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche“ gewidmeten Grundstücken für eine nebenberufliche landwirtschaftliche Tätigkeit errichtet werden. Strittig ist im Wesentlichen, ob diese Errichtung im Sinn des § 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG nach Art, Größe und insbesondere auch in Hinsicht auf die Situierung erforderlich und spezifisch ist. Das gegenständliche Bauvorhaben soll auf als „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche“ gewidmeten Grundstücken für eine nebenberufliche landwirtschaftliche Tätigkeit errichtet werden. Strittig ist im Wesentlichen, ob diese Errichtung im Sinn des Paragraph 5, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG nach Art, Größe und insbesondere auch in Hinsicht auf die Situierung erforderlich und spezifisch ist. § 5 Abs. 5 K-GplG sieht vor, dass das Grünland - unbeschadet der Regelungen der Abs 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt ist, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwarParagraph 5, Absatz 5, K-GplG sieht vor, dass das Grünland - unbeschadet der Regelungen der Absatz 7 und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt ist, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs.2 lit a und lit b entfällt;a) für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Absatz 2, Litera a und Litera b, entfällt; b) ……… Nach § 23 Abs. 3 lit a Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 (Wiederverlautbarung - K-BO 1996), idF LGBl. Nr. 16/2009, steht dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 16.03.2012, Zl. 2009/05/0163, mwN). Bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit im Sinn des § 5 Abs. 5 K-GplG 1995 für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Nebenerwerb erforderlich ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch verhindert werden, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung umgangen werden können (vgl. dazu die bei Hauer/Pallitsch, a.a.O., E 19, 23 und 24 zu § 5 GemeindeplanungsG zitierte hg. Judikatur). Ebenso besteht gemäß § 23 Abs. 3 lit i K-BO ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn auf Immissionsschutz.Nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 (Wiederverlautbarung - K-BO 1996), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2009,, steht dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Widmung einen Immissionsschutz einräumt; der Nachbar hat jedenfalls ein subjektives Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung vergleiche , aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 16.03.2012, Zl. 2009/05/0163, mwN). Bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit im Sinn des Paragraph 5, Absatz 5, K-GplG 1995 für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Nebenerwerb erforderlich ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch verhindert werden, dass die Bestimmungen über die Flächenwidmung umgangen werden können vergleiche , dazu die bei Hauer/Pallitsch, a.a.O., E 19, 23 und 24 zu Paragraph 5, GemeindeplanungsG zitierte hg. Judikatur). Ebenso besteht gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BO ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn auf Immissionsschutz. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind – wie dies die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme richtig ausgeführt haben – Projektmodifikationen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig, soweit sie nach Art und Ausmaß geringfügig sind und dem Zweck dienen, das Projekt dem Gesetz anzupassen. Die Projektänderungen dürfen jedoch nicht das Wesen des Vorhabens verändern. In seinem Erkenntnis vom 25.09.2012, 2011/05/0023, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei einem Gebäude, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten, abweicht, von einem rechtlichen Aliud auszugehen ist. Es ist daher schon alleine auf Grund der massiven Änderung des Ausmaßes der geplanten Halle auch aus rechtlicher Sicht anzunehmen, dass die vorgenommene Projektänderung über das Ausmaß einer geringfügigen Projektmodifikation hinausgeht. Dazu kommt noch die Verlegung des geplanten Festmistlagers von der Ostseite auf die Nordseite der Halle und die Verringerung der Größe der Halle in Bezug auf die für die Widmungskonformität erforderliche Qualifikation als landwirtschatlicher Nebenbetrieb. Eine Antragsänderung darf nach Anfechtung des Bescheides im Mehrparteienverfahren subjektive Rechte mitbeteiligter Parteien (die im Verfahren bisher vielleicht noch gar nicht beigezogen worden sind oder die ihre Parteistellung verwirkt haben) nicht stärker oder anders berühren (vgl. § 27 VwGVG, vgl. VwGH 20.06.2013, 2012/06/0092). Darüber hinaus dürfen auch geltend gemachte Rechte nicht anders berührt werden. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH haben Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages gemäß § 13 Abs. 8 AVG nach Anberaumung (Kundmachung) der mündlichen Verhandlung nur dann keine Auswirkungen auf die Präklusionsfolgen, wenn durch die Änderung die subjektiven Rechte der Parteien im Verhältnis zum ursprünglich eingebrachten Antrag (= kundgemachter Verfahrensgegenstand) in keiner Weise betroffen sein können. Nur eine solche Änderung ist auch im Hinblick auf eine bereits eingetretene Präklusion ohne Bedeutung, weil die Identität des Gegenstandes des Genehmigungsverfahrens unter dem Blickwinkel zu sehen ist, dass die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen hat, den Parteien die zur Verfolgung ihrer Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln. Eine früher eingetretene Präklusion ist bei nachträglicher Änderung des Bauvorhabens nicht mehr gegeben, wenn durch den ausgewechselten Bauplan die Möglichkeit der Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte im Vergleich zu dem von der Kundmachung verfassten Bauplan in einer die Partei belastenden Weise verändert worden ist (vgl. die bei Hengstschleger/Leeb, aaO, RZ15 zu § 42 AVG zitierte Judikatur des VwGH). Eine Antragsänderung darf nach Anfechtung des Bescheides im Mehrparteienverfahren subjektive Rechte mitbeteiligter Parteien (die im Verfahren bisher vielleicht noch gar nicht beigezogen worden sind oder die ihre Parteistellung verwirkt haben) nicht stärker oder anders berühren vergleiche Paragraph 27, VwGVG, vergleiche VwGH 20.06.2013, 2012/06/0092). Darüber hinaus dürfen auch geltend gemachte Rechte nicht anders berührt werden. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH haben Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG nach Anberaumung (Kundmachung) der mündlichen Verhandlung nur dann keine Auswirkungen auf die Präklusionsfolgen, wenn durch die Änderung die subjektiven Rechte der Parteien im Verhältnis zum ursprünglich eingebrachten Antrag (= kundgemachter Verfahrensgegenstand) in keiner Weise betroffen sein können. Nur eine solche Änderung ist auch im Hinblick auf eine bereits eingetretene Präklusion ohne Bedeutung, weil die Identität des Gegenstandes des Genehmigungsverfahrens unter dem Blickwinkel zu sehen ist, dass die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen hat, den Parteien die zur Verfolgung ihrer Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln. Eine früher eingetretene Präklusion ist bei nachträglicher Änderung des Bauvorhabens nicht mehr gegeben, wenn durch den ausgewechselten Bauplan die Möglichkeit der Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte im Vergleich zu dem von der Kundmachung verfassten Bauplan in einer die Partei belastenden Weise verändert worden ist vergleiche die bei Hengstschleger/Leeb, aaO, RZ15 zu Paragraph 42, AVG zitierte Judikatur des VwGH). Gegenständlich sind durch die Verlegung des geplanten Festmistlagers von der Ostseite auf die Nordseite der geplanten Halle und die erhebliche Verringerung der Hallengröße subjektive Rechte mitbeteiligter Parteien zum einen durch die Änderung der Auswirkungen von Geruchsemissionen und zum andern in Bezug auf die Einhaltung der Flächenwidmung anders berührt. Die Bauwerberin hat mit ihrem Änderungsantrag vom 16.12.2014 demnach ihr ursprünglich eingereichtes Vorhaben dem Wesen nach verändert, sodass die Grenze der zulässigen Projektmodifikation als überschritten und der Änderungsantrag als Neuantrag anzusehen ist. Bei Wesensänderung der Sache liegt ein neuer Antrag unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages vor (vgl. die bei Hengsschleger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, RZ43 zu § 13 AVG zitierte Judikatur des VwGH). Gegenständlich sind durch die Verlegung des geplanten Festmistlagers von der Ostseite auf die Nordseite der geplanten Halle und die erhebliche Verringerung der Hallengröße subjektive Rechte mitbeteiligter Parteien zum einen durch die Änderung der Auswirkungen von Geruchsemissionen und zum andern in Bezug auf die Einhaltung der Flächenwidmung anders berührt. Die Bauwerberin hat mit ihrem Änderungsantrag vom 16.12.2014 demnach ihr ursprünglich eingereichtes Vorhaben dem Wesen nach verändert, sodass die Grenze der zulässigen Projektmodifikation als überschritten und der Änderungsantrag als Neuantrag anzusehen ist. Bei Wesensänderung der Sache liegt ein neuer Antrag unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages vor vergleiche die bei Hengsschleger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, RZ43 zu Paragraph 13, AVG zitierte Judikatur des VwGH). Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihrer sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass auf Grund des neuen Antrages der angefochtene Berufungsbescheid dahingehend abzuändern war, dass der erstinstanzliche Baubescheid ersatzlos aufgehoben und die Angelegenheit an die zuständige erstinstanzliche Baubehörde zur Entscheidung über den Neuantrag verwiesen wird. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihrer sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass auf Grund des neuen Antrages der angefochtene Berufungsbescheid dahingehend abzuändern war, dass der erstinstanzliche Baubescheid ersatzlos aufgehoben und die Angelegenheit an die zuständige erstinstanzliche Baubehörde zur Entscheidung über den Neuantrag verwiesen wird. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen, weil keine Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragte und das Verwaltungsgericht eine solche für nicht erforderlich erachtete. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG vor, zumal sich das Verwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung ausschließlich mit Rechtsfragen auseinandersetzte. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen, weil keine Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragte und das Verwaltungsgericht eine solche für nicht erforderlich erachtete. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG vor, zumal sich das Verwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung ausschließlich mit Rechtsfragen auseinandersetzte.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1675.1677.13.2014