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{'item': 'KLVwG-96/7/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.05.2015 GeschäftszahlKLVwG-96/7/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine xxx über die Beschwerde der xxx

§ 13Abs. 2 K-GKG 1999 idg

F Stellung nehmen wie folgt:„In obiger Angelegenheit darf der Wasserverband xxx zur Thematik der Ermittlung von befestigten Flächen einschließlich der überdachten Flächen entsprechend der kommentierten Gesetzesausgabe von Dr. Peter Novak – Anlage Ziffer 23, zu Paragraph 13, Absatz 2, K-GKG 1999 idgF Stellung nehmen wie folgt: Die Aufnahmen (Vermessung) von befestigten Flächen einschließlich der überdachten Flächen im Stadtgebiet der Stadtgemeinde xxx erfolgen ausschließlich durch die xxx – Vermessung xxx. xxx ist staatlich befugter und beeideter Zivilgeometer und Ziviltechniker für Vermessungswesen, sodass durch eine derartige Vorgehensweise bei der Vermessung der vorgenannten Flächen ein besonders hohes Maß an Genauigkeit und Qualität erzielt werden kann. Zum Thema der Berücksichtigung von Dachschrägen kann anhand der nachfolgend dargestellten Abbildung 1 die Ermittlung der abflusswirksamen und somit gebührenwirksamen Dachfläche (diese entspricht der Horizontalprojektion der tatsächlichen Dachfläche, das ist die Grundrissfläche des Daches – welche wiederum der überdachten Fläche gemäß der kommentierten Gesetzesausgabe von Dr. Peter Novak – Anlage Z.

§ 13Abs. 2 K-GKG 1999 idg

F entspricht) anschaulich dargestellt werden.Zum Thema der Berücksichtigung von Dachschrägen kann anhand der nachfolgend dargestellten Abbildung 1 die Ermittlung der abflusswirksamen und somit gebührenwirksamen Dachfläche (diese entspricht der Horizontalprojektion der tatsächlichen Dachfläche, das ist die Grundrissfläche des Daches – welche wiederum der überdachten Fläche gemäß der kommentierten Gesetzesausgabe von Dr. Peter Novak – Anlage Ziffer 23, zu Paragraph 13, Absatz 2, K-GKG 1999 idgF entspricht) anschaulich dargestellt werden. Die horizontal projizierte Dachfläche ist in diesem – grafisch bewusst einfach dargestellten – Bild gleich der Grundfläche des Hauses. Bei Gebäuden mit Dachvorsprüngen wäre die horizontal projizierte Fläche größer als die Grundfläche des Hauses. Die Horizontalprojektion der tatsächlichen Dachfläche ist unabhängig von Dachform und Dachneigung. Die dadurch ermittelte Fläche ist die kleinste Dachfläche im Vergleich zu der tatsächlichen Dachfläche. Im Falle einer Dachneigung >0° z.B. 20°, ist das Verhältnis von tatsächlicher Dachfläche zur horizontal projizierten Dachfläche (überdachte Fläche gemäß Anlage Z.

§ 13Abs. 2 K-GKG 1999 idg

F) immer größer als

  1. Nur im Falle eines Daches mit einer Neigung von 0° (horizontales Pultdach) wäre das vorgenannte Verhältnis gleich 1.Im Falle einer Dachneigung >0° z.B. 20°, ist das Verhältnis von tatsächlicher Dachfläche zur horizontal projizierten Dachfläche (überdachte Fläche gemäß Anlage Ziffer 23, zu Paragraph 13, Absatz 2, K-GKG 1999 idgF) immer größer als
  2. Nur im Falle eines Daches mit einer Neigung von 0° (horizontales Pultdach) wäre das vorgenannte Verhältnis gleich
  3. Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass für die Berechnung der Niederschlagswässer lediglich die projizierte Dachfläche (diese entspricht der Horizontalprojektion, das ist wiederum die Grundrissfläche des Daches – diese entspricht der überdachten Fläche gemäß der kommentierten Gesetzesausgabe von Dr. Peter Novak – Anlage Z.

§ 13Abs. 2 K-GKG 1999 idg

F) herangezogen wird, da nur diese Fläche abflusswirksam und somit auch gebührenwirksam ist.Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass für die Berechnung der Niederschlagswässer lediglich die projizierte Dachfläche (diese entspricht der Horizontalprojektion, das ist wiederum die Grundrissfläche des Daches – diese entspricht der überdachten Fläche gemäß der kommentierten Gesetzesausgabe von Dr. Peter Novak – Anlage Ziffer 23, zu Paragraph 13, Absatz 2, K-GKG 1999 idgF) herangezogen wird, da nur diese Fläche abflusswirksam und somit auch gebührenwirksam ist. Mit Schreiben vom 31.10.2012 bestätigte der staatlich befugte und beeidete Zivilgeometer Ziviltechniker für das Vermessungswesen xxx, dass im Zuge der durch die Stadtgemeinde xxx veranlassten und ihm übertragenen Vermessung der Dachflächen und befestigten Flächen im Stadtgebiet von xxx ausschließlich die in der Natur befindlichen befestigten bzw. Dachflächen vermessen wurden. In diesem Zusammenhang hielt er fest, dass es zahlreiche Objekte gäbe, bei welchen die Dachflächen über die Grundstücksgrenzen hinausragen. Im Hinblick darauf, dass die Ableitung der Niederschlagswässer punktuell von der gesamten Dachfläche erfolgt, wurde von ihm daher auch die Gesamtdachfläche (mag sie nun die Grundstücksgrenze überragen oder nicht) vermessen. Weiters liegt eine „Bestätigung“ vom 05.12.2012 des staatlich befugten und beeideten Zivilgeometers Ingenieurkonsulent für das Vermessungswesen xxx ein: „Hiermit wird zur Aufklärung allfälliger Missverständlichkeiten, aufgrund der Verwendung des Terminus „Dachflächen“ im Zusammenhang mit der Bestätigung vom 31.10.2012, klarstellend nachstehendes festgehalten: Im Zuge der durch die Stadtgemeinde xxx veranlassten und uns übertragenen Vermessungen und Berechnungen der überdachten Flächen und befestigten Flächen im Stadtgebiet von xxx, wurden ausschließlich die in der Natur befindlichen befestigten Flächen und schrägen Dachflächen durch deren begrenzende Punkte vermessen. Die Flächenberechnung erfolgte durch Projektion der schrägen Dachflächen bzw. befestigten Flächen in die Horizontalebene (zweidimensionale Flächenberechnung), es wurden keine schrägen dreidimensionalen Flächen berechnet. Die berechnete 2-dimensionale Projektionsfläche der schrägen Dachfläche ist die überdachte Fläche.Die Flächenberechnung erfolgte durch Projektion der schrägen Dachflächen bzw. befestigten Flächen in die Horizontalebene (zweidimensionale Flächenberechnung), es wurden keine schrägen dreidimensionalen Flächen berechnet. Die berechnete , 2-dimensionale Projektionsfläche der schrägen Dachfläche ist die überdachte Fläche. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es zahlreiche Objekte gibt, bei welchen die Dachflächen selbst einerseits über den gemauerten Grundriss des Gebäudes (Dachvorsprünge) und/oder andererseits über die Grundstücksgrenzen hinausragen. Im Hinblick darauf, dass die Ableitung der Niederschlagswässer punktuell von der gesamten Dachfläche erfolgt, wurde daher die in die Horizontalebene projizierte vermessene Gesamtdachfläche berechnet und damit die „überdachte Fläche“ nach dem Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz ermittelt, mag die Dachfläche nun über die Gebäudegrundfläche und/oder über die Grundstücksgrenze hinausragen oder nicht. Die Projektion einer schrägen Dachfläche in die Horizontalebene zur Berechnung der überdachten Fläche aus der schrägen Dachfläche ist zudem im Schreiben des Wasserverbandes xxx vom 30.11.2012 nachvollziehbar veranschaulicht (Abbildung 1, Seite 2) – die inhaltliche Richtigkeit des Schreibens wird hiermit ebenfalls ausdrücklich bestätigt.“ Der xxx teilte der Stadtgemeinde xxx mit Schreiben vom 17.12.2012 unter Anlage eines Lageplans zur Niederschlagswasserverbringung der xxx GmbH mit wie folgt: „Der Wasserverband xxx bestätigt hiermit, dass mit den Überprüfungen hinsichtlich der Einleitungen von Niederschlagswasser in die Verbandskanalisation im Bereich der Mischwasserkanalisation xxx seitens des Wasserverbandes xxx im April 2011 begonnen wurde. Unter einem wurde auch nachstehender Bereich überprüft: → xxx GmbH, Objekt xxx. Der vorangeführte Bereich wurde im Zeitraum April bis September 2011 durch den Verband überprüft. Eine Protokollierung der Überprüfung mit Datum und Uhrzeit hinsichtlich der durchgeführten Erhebungsarbeiten bei den einzelnen Grundstücken bzw. Objekten liegt leider nicht auf. Bei der Überprüfung der Niederschlagswassereinleitungen in die Verbandskanalisation wurde folgendermaßen vorgegangen: ● Grundsätzlich kamen 2 Verbandsmitarbeiter mit einem Spülwagen, Nebelgerät und Lebensmittelfarbe zum Einsatz. ● Bei sehr komplexen Leitungsführungen wurde das verbandseigene Inspektionsfahrzeug mit Kanalkamera beigezogen. ● Für die Überprüfung der jeweiligen Grundstücke bzw. Objekte wurden von den Verbandsmitarbeitern entsprechende Planunterlagen mitgeführt. ● Auf den Grundstücken im Bereich der Mischwasserkanalisation wurden alle Dachrinnenabläufe, Einlaufschächte, Rigole udgl. dahingehend überprüft, ob eine Verbindung zur Verbandskanalisation besteht. ● In erster Linie wurde als wirtschaftlichste Methode mit dem Spülfahrzeug Wasser in die Dachrinnenabläufe, Einlaufschächte, Rigole udgl. eingeleitet und kontrolliert, ob diese in die Verbandskanalisation münden. Wenn notwendig, wurde Lebensmittelfarbe beigegeben. ● Eine Möglichkeit, die Einleitungen sichtbar zu machen, ist das Einblasen eines umweltverträglichen, geruchlosen Signalnebels. ● Konnte die Verbindung zwischen der Verbandskanalisation und den Entwässerungsleitungen mit der vorgenannten Methode nicht eindeutig festgestellt werden, so wurde das verbandseigene Inspektionsfahrzeug mit Kanalkamera zum Einsatz gebracht. ● Von den Leitungsverbindungen wurde hernach eine Planskizze angefertigt und die Fläche, welche in die Verbandskanalisation entwässern, abgegrenzt. ● Die Flächen, welche in die Verbandskanalisation entwässern, wurde in der Folge vom Vermessungsbüro xxx reflektorlos tachymetrisch vermessen und in Plänen dargestellt. ● Diese Planunterlagen sind die Basis für die Vorschreibung der Kanalanschlussbeiträge und der Kanalbenützungsgebühren.“ Zum Zwecke des Parteiengehörs wurde mit Schreiben vom 18.12.2012, Zahl: BSW-476/2012-3/WE der xxx GmbH das Schreiben des xxx vom 17.12.2012 samt Lageplan sowie der Lageplan 6-54 des Ziviltechnikers xxx vom 25.08.2011, betreffend die GSt. xxx, .xxx, xxx, alle KG xxx, Zahl: xxx, übermittelt. Mit Schreiben vom 02.01.2013 nahm die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, zum Schreiben der Stadtgemeinde xxx vom 18.12.2012 Stellung. Grob umrissen ist festzuhalten, dass darin u.a. um Auskunft zu der Deckung der laufenden Kosten der Abwasserbeseitigungsanlage ersucht wurde, die Vorschreibungsart der Benutzungsgebühr (pauschal/Wasserverbrauch) thematisiert und der Inhalt der vorliegenden Ermittlungsergebnisse bestritten wurden. Im vorgelegten Akt einliegend ist ein Schreiben vom 29.07.2013, zu Zahlen BSW-313/2012/10/RU und BSW-475/2012/20/RU, welches an den Rechtsanwalt xxx erging und zwei andere seiner in xxx wohnenden Mandaten betrifft. In diesem Schreiben wird Stellung zum Auskunftsersuchen genommen wie folgt:Im vorgelegten Akt einliegend ist ein Schreiben vom 29.07.2013, zu Zahlen , BSW-313/2012/10/RU und BSW-475/2012/20/RU, welches an den Rechtsanwalt xxx erging und zwei andere seiner in xxx wohnenden Mandaten betrifft. In diesem Schreiben wird Stellung zum Auskunftsersuchen genommen wie folgt: „Vorerst ersuchen wir höflich, die verspätete Stellungnahme zu Ihrem Auskunftsersuchen zu entschuldigen. Seitens der Stadtgemeinde xxx wurde an den Wasserverband xxx, welcher im Bereich der Stadtgemeinde xxx mit dem Betrieb der Kanalisationsanlage beauftragt ist, herangetreten und wurde dieser gebeten, die von Ihnen ersuchten Auskünfte nach Möglichkeit zu erteilen Aus einem Protokoll einer allerdings nicht öffentlichen Sitzung (welches daher nicht übermittelbar ist) des Vorstandes des Wasserverbandes xxx im Jahre 1972 geht diesbezüglich hervor, dass „[….] Bei Gemeinden mit Mischkanalisation wie der Stadtgemeinde xxx und der Gemeinde xxx, ist es zusätzlich notwendig, für befestigte oder unbefestigte Flächen wie Hof- und Dachflächen udgl., deren Oberflächenwässer und Niederschlagswässer in das Kanalnetz abgeführt werden, pro m² Auffangfläche eine fixe m³-Zahl zu verrechnen. Als Grundlage für diese Berechnung kann der Jahresniederschlag in den vorhin angeführten Gemeindegebieten herangezogen werden. Dieser Jahresniederschlag beträgt z.B. für den Raum xxx, wie im techn. Bericht für die Abwasserbeseitigungsanlage xxx angeführt ca. 1020 mm pro Jahr. Dies entspricht einer Wassermenge bezogen auf eine m²-Grundfläche von 1,02 m³ pro Jahr. […] Für befestigte und unbefestigte Flächen (Hof- und Dachflächen udgl.) deren Oberflächenwässer bzw. Niederschlagswässer in das Kanalnetz abgeführt werden, wird pro m² Auffangfläche ein Abwasseranfall von 0,25 m³ pro Jahr verrechnet […]“ Dazu darf mitgeteilt werden, dass sich die Niederschlagswerte in diesem Zusammenhang in den letzten Jahren keinesfalls verringert haben. Insbesondere der diesbezüglich relevante Fünf-Jahres-Durchschnitt zeigt keinerlei Verringerung der Niederschlagswerte, sondern eine Erhöhung selbiger. Unter Hinweis auf die relevanten Bestimmungen des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes darf der Ordnung halber darauf verwiesen werden, dass die Auskunftserteilungspflicht sich darauf beschränkt, greifbare Auskünfte zu erteilen und dies ebenfalls nur, wenn damit nicht ein unverhältnismäßiger Aufwand, der über die gewöhnliche Handhabung hinausgeht, einher gehen würde. Im Hinblick darauf, dass es sich gegenständlich um Unterlagen handelt, die ob der langen inzwischen vergangenen Zeit lediglich aus Archiven ausgehoben werden können und auch dort fallweise nicht mehr vorhanden sind, darüber hinaus datenschutzrechtliche Aspekte entgegenstehen, ersuchen wir daher um Verständnis dafür, dass darüber hinausgehende Informationen nicht erteilt werden können. Nur der Ordnung halber darf diesbezüglich aber auch darauf verwiesen werden, dass aus diesen historischen Unterlagen ersichtlich ist, dass die befestigten Flächen und Dachflächen stets gleich behandelt wurden. Im Übrigen darf darauf verwiesen werden, dass der Wasserverband xxx im Jahre 2012 – wie zahlreiche andere Verbände – einer ausführlichen Prüfung durch den Rechnungshof unterzogen wurde, die ohne nennenswerte Bemängelungen verlief. Insbesondere die Gebührenkalkulation wies keinerlei Beanstandungen auf. Mit der Bitte um Ihre geschätzte Kenntnisnahme verbleibt daher für allfällige weitere Auskünfte, grundsätzlich jederzeit gerne zur Verfügung stehend.“ Ein allfälliges Antwortschreiben des Rechtsanwaltes xxx ist nicht im vorgelegten Abgabenakt einliegend. Im vorgelegten Abgabenakt einliegend ist der Lageplan 6-54 des Ziviltechnikers xxx vom 07.03.2013, Zahl: 1120/09, wonach am 05.08.2011 (Vermessungsdatum) betreffend Oberflächenentwässerung auf den GSt. xxx, xxx, xxx, alle KG xxx, ein Ausmaß von 997 m² an überdachten Flächen und befestigten Flächen festgestellt wurde und festgestellt wurde, dass weiters 1 m² überdachte Fläche über öffentliches Gut ragt.Im vorgelegten Abgabenakt einliegend ist der Lageplan 6-54 des Ziviltechnikers , xxx vom 07.03.2013, Zahl: 1120/09, wonach am 05.08.2011 (Vermessungsdatum) betreffend Oberflächenentwässerung auf den GSt. xxx, xxx, xxx, alle KG xxx, ein Ausmaß von 997 m² an überdachten Flächen und befestigten Flächen festgestellt wurde und festgestellt wurde, dass weiters 1 m² überdachte Fläche über öffentliches Gut ragt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 12.11.2013, Zahl: BSW-476/2012/SC/WE, wurde neuerlich entschieden und der Spruch des bekämpften Bescheides konkretisiert und abgeändert, sodass für die Einleitung von Niederschlagswässern der überdachten und befestigten Flächen im Ausmaß von insgesamt 998 m² auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx, alle KG xxx, entsprechend des einen integrierenden Bestandteil des Spruches und des Bescheides bildenden Lageplan vom 07.03.2013 für das Jahr 2011 die Kanalbenützungsgebühr in Höhe von EUR 718,56 inkl. 10% USt und ein monatliches Akonto für das Jahr 2012 in Höhe von 59,88 inkl. 10% USt vorgeschrieben wird. Dagegen richtet sich die Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 28.11.2013, worin – unter Anlage der Kopie des Schreibens vom 02.01.2013 betreffend Auskunftsersuchen – vorgebracht wird wie folgt: „Der einschreitende Rechtsanwalt beruft sich gemäß § 8 Abs. 1 RAO auf die ihm durch die Vorstellungswerberin erteilte Bevollmächtigung. Die Vorstellungswerberin erhebt gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 12.11.2013, BSW -476/2012/SCI WE, zugestellt am 27.11.2013, die „Der einschreitende Rechtsanwalt beruft sich gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO auf die ihm durch die Vorstellungswerberin erteilte Bevollmächtigung. Die Vorstellungswerberin erhebt gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 12.11.2013, BSW -476/2012/SCI WE, zugestellt am 27.11.2013, die V O R S T E L L U N Grömisch fünf O R S T E L L U N G an die Gemeindeaufsichtsbehörde. Die Vorstellungswerberin erklärt den Bescheid seinem gesamten Umfange nach anzufechten. 1. Die Berufungswerberin hat den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx im folgenden Umfang angefochten: Kanalben.Geb. NiederschlW 01.01.2011- 31.12.2011 Hinzr. 248,5 248,5 m3 Niederschlagswasser x 2,88 715,68 10% Ust abzüglich bisheriger Akontovorschreibungen 0,00 Neues Akonto für 2012, monatlich Rückstand aus Abrechnung € 715,68 also hinsichtlich eines behaupteten Rückstandes von € 715,68 an. Der Bescheid ist in diesem Umfange materiell rechtswidrig. 2. MATERIELLE RECHTSWIDRIGKElT: 2.1 Die Ermächtigung zur Vorschreibung von Kanalgebühren im Kärntner Gemeinde Kanalisationsgesetz, LGBI Nr. 62/1999, in der geltenden Fassung ist geregelt wie folgt: 2.1 Die Ermächtigung zur Vorschreibung von Kanalgebühren im Kärntner Gemeinde Kanalisationsgesetz, LGBI Nr. 62 aus 1999,, in der geltenden Fassung ist geregelt wie folgt: "Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG LGBl. Nr. 62/1999 Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1999, § 25Paragraph 25 Höhe

(1)Erfolgt die Entsorgung der Abwässer nicht durch Gemeindeeinrichtungen, sind der Berechnung der Kanalgebühren die der Gemeinde tatsächlich erwachsenen Kosten zugrunde zu legen.
(2)Kanalgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Kanalgebühren nach der Bereitstellungsgebühr und der Benützungsgebühr geteilt ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr zumindest 50 v. H. des gesamten Aufkommens an Kanalgebühren zu betragen.
(3)Die Benützungsgebühr darf nach dem durchschnittlichen, ortsüblichen Abwasseranfall pauschaliert werden, wobei insbesondere für Wohnungen oder Gebäude stufenweise nach ihrer Verwendung und dem Flächenausmaß Pauschalbeträge festgesetzt werden können. Übersteigt oder unterschreitet eine aufgrund des tatsächlichen Abwasseranfalles sich ergebende Benützungsgebühr den festgesetzten Pauschalbetrag um einen der Art der Pauschalierung angemessenen Prozentsatz, so ist die Gebühr wiederum nach dem Abwasseranfall zu berechnen.
(4)Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Meßanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.
(5)Die Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Gemeinden die zur Feststellung des Wasserverbrauches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen." Für die hier aufgeworfenen Fragen ist maßgeblich, dass  Benützungsgebühr entweder nach dem durchschnittlichen ortsüblichen Abwasseranfall pauschaliert werden darf (eine Vorschreibung von Gebühren nach dem Flächenausmaß von Dachflächen ist eine solche Pauschalierung),  Oder als Berechnungsgrundlage der Wasserverbrauch herangezogen werden darf. Schon der Ermächtigungsinhalt setzt voraus, dass entweder pauschaliert wird (also Pauschalbeträge nach dem Flächenausmaß von Wohnungen und/oder Dachflächen festgesetzt werden) oder der Wasserverbrauch als Maßeinheit heranzuziehen ist. Eine Vermischung der Berechnungsmethoden ist nicht vorgesehen. 2.2 Aktuelle Grundlage der Kanalgebühren Vorschreibung ist die Verordnung des Gemeinderat xxx LK. vom 21.12.
  1. Die BENÜTZUNGSGEBÜHREN sind in § 4 der VERORDNUNG wie folgt geregelt: 2.2 Aktuelle Grundlage der Kanalgebühren Vorschreibung ist die Verordnung des Gemeinderat xxx LK. vom 21.12.
  2. Die BENÜTZUNGSGEBÜHREN sind in Paragraph 4, der VERORDNUNG wie folgt geregelt: §4 Benützungsgebühren
  3. Die Höhe der Kanalgebühren ergibt sich aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den Kanal angeschlossenen Gebäude, oder der befestigten Flächen, mit dem Gebührensatz gemäß § 5 dieser Verordnung. Die Höhe der Kanalgebühren ergibt sich aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den Kanal angeschlossenen Gebäude, oder der befestigten Flächen, mit dem Gebührensatz gemäß Paragraph 5, dieser Verordnung.
  4. Die Gebührenmesszahl ist 1 m³ bezogenes Wasser, d. h. das 1 m³ bezogenes Trink- und Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, 1 m³ Abwasser gleichgestellt wird.
  5. Die Gebührenmesszahl für die in die Kanalisationsanlage ab zufuhren den Ober- und Niederschlagswässer, auf Grund des langjährigen Durchschnittes, wird je m² Auffangfläche, ein Abwasseranfall von 0,25 m³, jährlich gleichgestellt.
  6. Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermenge, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Meßanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.
  7. Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 147 Absatz 7, Landesabgabenordnung 1991, Landesgesetzblatt Nummer 128/1991).Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (Paragraph 147, Absatz 7, Landesabgabenordnung 1991, Landesgesetzblatt Nummer 128 aus 1991,). Dem Inhalt der Verordnung ist zu entnehmen,  dass diese grundsätzlich (nur!) zwischen "angeschlossenen Gebäude" und "befestigten Flächen" unterscheidet. Die Verordnung setzt voraus, dass Gebäude über Dachflächen verfügen, welche Dachflächen (nach dem Inhalt der historischen Kanalanschlussbescheide) auch zwingend ins Kanalnetz zu entwässern waren und sind. Die Verordnung enthält eine PAUSCHALIERUNG (für befestigte Flächen) und eine Berechnungsmethode nach bezogenem Wasserverbrauch (für GEBÄUDE). Die Berechnung der Benützungsgebühren für angeschlossene Gebäude ist aus § 4 Abs 2 der Verordnung ableitbar und hat als Berechnungsgrundlage das "bezogene Wasser", also das bezogene Trink- und Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird. Damit sollen nach dem Verordnungsinhalt Kanalgebühren für Gebäude vollständig abgegolten sein. In diesem Sinne wurden die Kanalbenützungsgebühren auch in den vergangenen Jahren korrekt und vollständig erfasst und berechnet. Die Vorschreibung von Benützungsgebühren für befestigte Flächen (Freiflächen) erfolgt nach § 4 Abs 3 der Verordnung. Dies ist schon daraus abzulesen, dass-in § 4 Abs 3 davon die Rede ist, dass "ober- und Niederschlagswässer je Quadratmeter Auffangfläche einem bestimmten Abwasseranfall jährlich gleichgestellt" werden. Es ist also keine sowohl als auch Bestimmung, sondern eine Entweder-Oder Bestimmung (arg. "gleichgestellt') die ermöglicht, dort wo eine Bemessung nach bezogenem Wasser nicht möglich ist eine Bemessung nach Auffangflächen vorzunehmen. Die Verordnung setzt voraus, dass Gebäude über Dachflächen verfügen, welche Dachflächen (nach dem Inhalt der historischen Kanalanschlussbescheide) auch zwingend ins Kanalnetz zu entwässern waren und sind. Die Verordnung enthält eine PAUSCHALIERUNG (für befestigte Flächen) und eine Berechnungsmethode nach bezogenem Wasserverbrauch (für GEBÄUDE). Die Berechnung der Benützungsgebühren für angeschlossene Gebäude ist aus Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung ableitbar und hat als Berechnungsgrundlage das "bezogene Wasser", also das bezogene Trink- und Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird. Damit sollen nach dem Verordnungsinhalt Kanalgebühren für Gebäude vollständig abgegolten sein. In diesem Sinne wurden die Kanalbenützungsgebühren auch in den vergangenen Jahren korrekt und vollständig erfasst und berechnet. Die Vorschreibung von Benützungsgebühren für befestigte Flächen (Freiflächen) erfolgt nach Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung. Dies ist schon daraus abzulesen, dass-in Paragraph 4, Absatz 3, davon die Rede ist, dass "ober- und Niederschlagswässer je Quadratmeter Auffangfläche einem bestimmten Abwasseranfall jährlich gleichgestellt" werden. Es ist also keine sowohl als auch Bestimmung, sondern eine Entweder-Oder Bestimmung (arg. "gleichgestellt') die ermöglicht, dort wo eine Bemessung nach bezogenem Wasser nicht möglich ist eine Bemessung nach Auffangflächen vorzunehmen. Hervorzuheben ist,  dass bis einschließlich des Jahres 2011 die Stadtgemeinde xxx die von ihr selbst erlassene Verordnung im oben aufgezeigten Sinne verstanden hat. Daraus ist für die Berufungswerberin auch zwingend der Schluss zu ziehen, dass die festgesetzten Maßzahlen in der Verordnung unter Zugrundelegung einer Berechnung ermittelt wurden, welche Berechnung davon ausgegangen ist,  dass die Kanalgebühren für Gebäude nach bezogenem Wasser,  und die Kanalgebühren für Freiflächen (befestigte Flächen) nach der Pauschalierungsmethode (Quadratmeter Auffangfläche mal 0,25 m3 ergibt die Gebührenmesszahl) berechnet werden.
  8. VERLETZUNG WESENTLICHER VERFAHRENSVORSCHRIFTEN: 3.
  9. Die Berufungswerberin hat mit Schreiben vom
  10. Jänner 2013 nachstehendes Auskunftsersuchen an die Stadtgemeinde gerichtet welches inhaltlich unbeantwortet blieb: bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 18.12.2012 darf ich namens und Auftrags meiner Mandantin wie folgt Stellung nehmen.
  11. AUSKUNFTSERSUCHEN: 1.1 Kanalbenützungsgebühren werden zur gänzlichen oder teil/weisen Deckung der laufenden Kosten der Abwasserbeseitungsanlagen herangezogen. Die Gebühren berücksichtigen üblicherweise das jährliche Erfordernis für Betrieb und Instandhaltung, die Zinsen für Darlehen, die Tilgung der Errichtungskosten, sowie die Bildung von Erneuerungsrücklagen. Für die Benützungsgebühren gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs das „Äquivalenzprinzip". Das heißt, "aus dem Wesen der Gebühr muss zu schließen sein, das ihre Höhe der Leistung der Gemeinden entspricht". Demnach dürfen die Gesamteinnahmen aus dem Betrieb der Einrichtung, die entstehenden Kosten des Betriebes, auf längere Sicht nicht übersteigen (H. Moritz, 1999). Anders ausgedrückt, die Gebühr ist auf die Beitragspflichtigen nach einem sachgerechten Maßstab zu verteilen, bzw. die Gebührenpflicht des Einzelnen hat in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, die der Einzelne erhält, zu stehen. (Mit dem FAG 1993 wurde der Grundsatz der Kostendeckung (wieder) in das Gesetz aufgenommen. Seit diesem Zeitpunkt darf der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das Doppelte des Jahreserfordernisses für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtungen oder Anlage, sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht überschreiten. - In den Erläuterungen zum FAG 1993 wird unter anderem ausgeführt, dass die von den Gemeinden ausgeschriebenen Gebühren für ökologische Lenkungsmaßnahmen gedacht sind, um Anreize für eine sparsame Benützung zu geben - die Bestimmung dient nicht dazu, im Wege der Kanalbenützungsgebühren marode Gemeindefinanzen durch eine "Sondersteuer" zu finanzieren) Den allgemeinen Prinzipien rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns wird nur dann entsprochen, wenn bei der Bestimmung des Kostendeckungsgrades von jenen Kosten ausgegangen wird, welche der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtung tatsächlich erwachsen. 1.
  12. Die Ermächtigung zur Vorschreibung von Kanalgebühren im Kärntner Gemeinde Kanalisationsgesetz, LGBI Nr. 6211999, in der geltenden Fassung ist geregelt wie folgt: "Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz, K-GKG LGBI. Nr. 6211999 §25 "Höhe"
(1)Erfolgt die Entsorgung der Abwässer nicht durch Gemeindeeinrichtungen, sind der Berechnung der Kanalgebühren die der Gemeinde tatsächlich erwachsenen Kosten zugrunde zu legen.
(2)Kanalgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Kanalgebühren nach der Bereitstellungsgebühr und der Benützungsgebühr geteilt ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr zumindest 50 v. H. des gesamten Aufkommens an Kanalgebühren zu betragen.
(3)Die Benützungsgebühr darf nach dem durchschnittlichen, ortsüblichen Abwasseranfall pauschaliert werden, wobei insbesondere für Wohnungen oder Gebäude stufenweise nach ihrer Verwendung und dem Flächenausmaß Pauschalbeträge festgesetzt werden können. Obersteigt oder unterschreitet eine aufgrund des tatsächlichen Abwasseranfalles sich ergebende Benützungsgebühr den festgesetzten Pauschalbetrag um einen der Art der Pauschalierung angemessenen. Prozentsatz, so ist die Gebühr wiederum nach dem Abwasseranfall zu berechnen.
(4)Wird als Berechnungsgrundlage tat die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde. hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Meßanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.
(5)Die Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Gemeinden die zur Feststellung des Wasserverbrauches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen." Für die hier aufgeworfenen Fragen ist maßgeblich, dass die Benützungsgebühr entweder nach dem durchschnittlichen ortsüblichen Abwasseranfall pauschaliert werden darf (eine Vorschreibung von Gebühren nach dem Flächenausmaß von Dachflächen ist eine solche Pauschalierung), - Oder als Berechnungsgrundlage der Wasserverbrauch herangezogen werden darf. Schon der Ermächtigungsinhalt setzt voraus, dass entweder pauschaliert wird (also Pauschalbetrage nach dem Flächenausmaß von Wohnungen und/oder Dachflächen festgesetzt werden) oder der Wasserverbrauch als Maßeinheit heranzuziehen ist. Aktuelle Grundlage der Kanalgebühren Vorschreibung ist die Verordnung des Gemeinderates xxx vom 21.12.
  1. Dem Inhalt der Verordnung ist zu entnehmen, - dass diese grundsätzlich zwischen "angeschlossenen Gebäuden" und "befestigten Flächen“ unterscheidet. Die Berechnung der Benützungsgebühren für angeschlossene Gebäude ist aus § 4 Abs 2 der Verordnung ableitbar und hat als Berechnungsgrundlage das "bezogene Wasser", also das bezogene Trink- und Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird. In diesem Sinne wurden die Kanalbenützungsgebühren auch in den vergangenen Jahren korrekt und vollständig erfasst und berechnet. Die Vorschreibung von Benützungsgebühren für befestigte Flachen (Freiflächen) erfolgt nach § 4 Abs 3 der Verordnung. Dies ist schon daraus abzulesen, dass in § 4 Abs 3 davon die Rede ist, dass "Ober- und Niederschlagswässer je Quadratmeter Auffangfläche einem bestimmten Abwasseranfall jährlich gleichgestellt" werden. Es ist also keine Sowohl-als-auch-Bestimmung, sondern eine Entweder-ader-Bestimmung (arg. "gleichgestellt"), die ermöglicht, dort wo eine Bemessung nach bezogenem Wasser nicht möglich ist, eine Bemessung nach Auffangflächen vorzunehmen. Die Stadtgemeinde xxx hat am 21.12.2004 die hier maßgebliche Verordnung erlassen. Wesentlich ist, Die Berechnung der Benützungsgebühren für angeschlossene Gebäude ist aus Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung ableitbar und hat als Berechnungsgrundlage das "bezogene Wasser", also das bezogene Trink- und Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird. In diesem Sinne wurden die Kanalbenützungsgebühren auch in den vergangenen Jahren korrekt und vollständig erfasst und berechnet. Die Vorschreibung von Benützungsgebühren für befestigte Flachen (Freiflächen) erfolgt nach Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung. Dies ist schon daraus abzulesen, dass in Paragraph 4, Absatz 3, davon die Rede ist, dass "Ober- und Niederschlagswässer je Quadratmeter Auffangfläche einem bestimmten Abwasseranfall jährlich gleichgestellt" werden. Es ist also keine Sowohl-als-auch-Bestimmung, sondern eine Entweder-ader-Bestimmung (arg. "gleichgestellt"), die ermöglicht, dort wo eine Bemessung nach bezogenem Wasser nicht möglich ist, eine Bemessung nach Auffangflächen vorzunehmen. Die Stadtgemeinde xxx hat am 21.12.2004 die hier maßgebliche Verordnung erlassen. Wesentlich ist,  dass bis einschließlich des Jahres 2011 die Stadtgemeinde xxx die von ihr selbst erlassene Verordnung im oben aufgezeigten Sinne verstanden hat. Unterstellt man, dass die Stadtgemeinde xxx in Kenntnis des Regelungsinhaltes der von ihr erlassenen Verordnung gehandelt hat, ist zwingend daraus zu schließen, dass die zitierte Bestimmung eine entweder/oder Regelung beabsichtigt hat - anderenfalls hätten die Organe der Stadtgemeinde xxx Ober Jahre wider bessres Wissen die selbst erlassene Verordnung falsch angewendet. 1.
  2. Aus den genannten Gründen besitzt meine Mandantin ein rechtliches Interesse daran, umfassend über die Grundlagen der Berechnung der Kanalgebühren und über die aktuelle Kostensituation informiert zu werden, sohin stelle ich namens meiner Mandantin das Auskunftsersuchen und beantrage die Informationserteilung.  Über die historischen Berechungsunterlagen, die Grundlage der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 16.12.2004 (AZ 8510-00412005 EL) gewesen sind (Berechnungsblätter, etc.)  Informationserteilung über die laufenden Kosten der Abwasserbeseitigungsanlage, aufgeschlüsselt nach dem jährlichen Erfordernis für Betrieb und Instandhaltung Zinsen für Darlehen, die Tilgung der Errichtungskosten, sowie der Bildung von Erneuerungsrücklagen.  Informationserteilung darüber in welchem Umfang unterschiedliche Kosten für die Verbringung von Oberflächenwasser und für Schmutzwasser entstehen
  3. Der Inhalt der vorliegenden „Ermittlungsergebnisse“ wird seitens meiner Mandantin bestritten. Meiner Mandantin wurde keine Gelegenheit gegeben, an der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen mitzuwirken. Es nicht nachvollziehbar, wann welche Personen unter Heranziehung welcher technischer Hilfsmittel und unter Anwendung konkret welcher Messmethoden die behaupteten Messungen vorgenommen haben. Die behaupteten Messergebnisse stimmen mit den Massen laut Katasterplänen nicht überein, es ist auch keineswegs nachvollziehbar, warum und in welchem Umfang Überhänge über Nachbargrundstücke in die Messungen miteinbezogen wurden, zumal nach dem Wortlaut der Verordnung nur der EIGENTÜMER mit den Kanalgebühren zu belasten ist. (Kommt es etwa zu einem Überhang über einen befestigten Gehsteigbereich, würde dessen Eigentümer ohne sachlichen Grund im Umfang des Überhanges von Kanalgebühren befreit werden, obgleich seine Liegenschaft durch den Überhang entwässert wird) Namens meiner Mandantin ersuche ich um Übermittlung der Messprotokolle und der Arbeitsberichte der eingesetzten Hilfspersonen. Im Übrigen verweist meine Mandantin auf ihr Vorbringen im Vorstellungsverfahren. 3.
  4. Die belangte Behörde hat ohne nachvollziehbare Erklärung die Offenlegung der historischen Berechnungsunterlagen verweigert. Die Erklärung dafür, dass die Stadtgemeinde xxx selbst auf Grundlage ihrer historischen Berechnungsunterlagen über Jahre die Berechnungsmethode gleich angewendet hat, lässt zumindest den Schluss zu, dass die in der Vergangenheit geübte Anwendung der Berechnungsunterlagen auch dem Berechnungsinhalt der historischen Berechnungsunterlagen entspricht. Die nunmehrige geänderte Auffassung der Behörde führt im Ergebnis dazu, dass mehr als das Doppelte verrechnet wird, als einem reinen Kostentragungsprinzip entspricht. Die Differenz lässt sich durch Gegenüberstellung mit den historischen Berechnungsunterlagen beweisen. Insofern stellt die Nichtoffenlegung der historischen Berechnungsunterlagen einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Kanalbenützungsgebühren werden zur gänzlichen oder teilweisen Deckung der laufenden Kosten der Abwasserbeseitigungsanlagen herangezogen. Die Gebühren berücksichtigen üblicherweise das jährliche Erfordernis für Betrieb und Instandhaltung, die Zinsen für Darlehen, die Tilgung der Errichtungskosten, sowie die Bildung von Erneuerungsrücklagen. Für die Benützungsgebühren gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs das „Äquivalenzprinzip". Das heißt, "aus dem Wesen der Gebühr muss zu schließen sein, das ihre Höhe der Leistung der Gemeinden entspricht". Demnach dürfen die Gesamteinnahmen aus dem Betrieb der Einrichtung, die entstehenden Kosten des Betriebes, auf längere Sicht nicht übersteigen (H. Moritz, 1999). Anders ausgedrückt, die Gebühr ist auf die Beitragspflichtigen nach einem sachgerechten Maßstab zu verteilen, bzw. die Gebührenpflicht des Einzelnen hat in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, die der Einzelne erhält, zu stehen. (Mit dem FAG 1993 wurde der Grundsatz der Kostendeckung (wieder) in das Gesetz aufgenommen. Seit diesem Zeitpunkt darf der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das Doppelte des Jahreserfordernisses für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtungen oder Anlage, sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht überschreiten. - In den Erläuterungen zum FAG 1993 wird unter anderem ausgeführt, dass die von den Gemeinden ausgeschriebenen Gebühren für ökologische Lenkungsmaßnahmen gedacht sind, um Anreize für eine sparsame Benützung zu geben - die Bestimmung dient nicht dazu, im Wege der Kanalbenützungsgebühren marode Gemeindefinanzen durch eine .Sondersteuer" zu finanzieren) Den allgemeinen Prinzipien rechtsstaatlichen Verwaltungshandelns wird nur dann entsprochen, wenn bei der Bestimmung des Kostendeckungsgrades von jenen Kosten ausgegangen wird, welche der Gemeinde bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Führung der Einrichtung tatsächlich erwachsen
  5. Die Berufungswerberin stellt daher den A N T R A G an die Vorstellungsbehörde, den angefochtenen Bescheid im Umfang der Anfechtungserklärung ersatzlos aufzuheben.“ Die Stadtgemeinde xxx legte den Abgabenakt mit dem Schriftsatz „Gegenäußerung“, datiert 02.12.2013, der Vorstellungsbehörde Amt der Kärntner Landesregierung vor und wurde vom Amt der Kärntner Landesregierung am 09.01.2014 der Akt an das Landesverwaltungsgericht Kärnten weitergeleitet, wo er am 10.01.2014 einlangte. Das Landesverwaltungsgericht hat dazu erwogen: Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Vorstellung auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen (Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG). Die Vorstellung war daher vom Landesverwaltungsgericht Kärnten als „Beschwerde“ in Behandlung zu nehmen.Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Vorstellung auf das Landesverwaltungsgericht Kärnten übergegangen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). Die Vorstellung war daher vom Landesverwaltungsgericht Kärnten als „Beschwerde“ in Behandlung zu nehmen. Feststellungen: Den Streitgegenstand in dieser Abgabensache bildet die Vorschreibung von Gebühren für die Einleitung von auf Dachflächen und von auf befestigten Flächen von im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücken und darauf befindlichen Objekten anfallenden Abwässern in die Gemeindekanalisationsanlage für das Jahr 2011 sowie ein monatliches Akonto für das Jahr
  6. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass Niederschlagswässer von auf den Objekten der Beschwerdeführerin anfallenden Dächern und befestigten Flächen im angelasteten Ausmaß in den Kanal der Stadtgemeinde xxx eingeleitet werden. Rechtliche Beurteilung: Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) sind gemäß Art 136 Abs. 3 B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden und lauten: Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) sind gemäß Artikel 136, Absatz 3, B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden und lauten: § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. Entstehung des Abgabenanspruches. § 4.
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. […]
(3)In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4)Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben. Grundsätzliche Anordnungen. § 114.
(1)Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.Paragraph 114,
(1)Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2)Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3)Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können. § 274.
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Paragraph 274,
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird
  1. a)in der Beschwerde,
  2. b)im Vorlageantrag (§ 264),
  3. b)im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
  4. c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
  5. c)in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
  6. d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
  7. d)wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder 2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. Dem § 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) entsprechend können öffentliche Abgaben vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 5 F-VG nur aufgrund von Gesetzen erhoben werden (Legalitätsprinzip). Der eben genannte § 7 Abs. 5 F-VG normiert, dass die Bundesgesetzgebung die Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben und tut dies die Bundesgesetzgebung mit § 15 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008): die Gemeinden werden damit ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen auszuschreiben. Dem Paragraph 5, Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) entsprechend können öffentliche Abgaben vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz 5 und 8 Absatz 5, F-VG nur aufgrund von Gesetzen erhoben werden (Legalitätsprinzip). Der eben genannte Paragraph 7, Absatz 5, F-VG normiert, dass die Bundesgesetzgebung die Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben und tut dies die Bundesgesetzgebung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008): die Gemeinden werden damit ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen auszuschreiben. Die für das Verfahren maßgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen sind jene des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) und lauten diese auszugsweise wie folgt: Kanalgebühren § 24Paragraph 24 Ermächtigung
(1)Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Kanalgebühren ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(1)Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Kanalgebühren ergibt sich auf Grund der gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(2)Erfolgt die Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet oder in Teilen davon anfallenden Abwässer nicht durch Einrichtungen der Gemeinde, wird die Gemeinde ermächtigt, für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Kanalgebühren auszuschreiben. Abgabenschuldner sind in diesem Fall die Eigentümer der Gebäude oder der befestigten Flächen, deren Abwässer entsorgt werden. § 25Paragraph 25 Höhe
(1)Erfolgt die Entsorgung der Abwässer nicht durch Gemeindeeinrichtungen, sind der Berechnung der Kanalgebühren die der Gemeinde tatsächlich erwachsenen Kosten zugrunde zu legen.
(2)Kanalgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Kanalgebühren nach der Bereitstellungsgebühr und der Benützungsgebühr geteilt ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr zumindest 50 v. H. des gesamten Aufkommens an Kanalgebühren zu betragen.
(3)Die Benützungsgebühr darf nach dem durchschnittlichen, ortsüblichen Abwasseranfall pauschaliert werden, wobei insbesondere für Wohnungen oder Gebäude stufenweise nach ihrer Verwendung und dem Flächenausmaß Pauschalbeträge festgesetzt werden können. Übersteigt oder unterschreitet eine aufgrund des tatsächlichen Abwasseranfalles sich ergebende Benützungsgebühr den festgesetzten Pauschalbetrag um einen der Art der Pauschalierung angemessenen Prozentsatz, so ist die Gebühr wiederum nach dem Abwasseranfall zu berechnen.
(4)Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.
(5)Die Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Gemeinden die zur Feststellung des Wasserverbrauches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Ausschreibung der Kanalgebühren in der Stadtgemeinde xxx erfolgte mit Verordnung des Gemeinderates vom 16.12.2004, Zahl: 8510-004/2005EL, und lautet diese auszugsweise wie folgt: „§ 3 Bereitstellungsgebühr
(1)Für die Bereitstellung der Gemeindekanalisationsanlage ist für jene Gebäude und befestigten Flächen, die an den Kanal angeschlossen sind, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde, eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
(2)Die Höhe dieser Gebühr beträgt jedenfalls das Sechzigfache des Gebührensatzes und ist zur Gänze bei der Ermittlung der Gebührenmesszahl für die Berechnung der Benützungsgebühr zu berücksichtigen.“ „§ 4 Benützungsgebühren
(1)Die Höhe der Kanalgebühren ergibt sich aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den Kanal angeschlossenen Gebäude, oder der befestigten Flächen, mit dem Gebührenansatz gemäß § 5 dieser Verordnung
(1)Die Höhe der Kanalgebühren ergibt sich aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den Kanal angeschlossenen Gebäude, oder der befestigten Flächen, mit dem Gebührenansatz gemäß Paragraph 5, dieser Verordnung
(2)Die Gebührenmesszahl ist 1 m³ bezogenes Wasser, d.h. dass 1 m³ bezogenes Trink- und Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, 1 m³ Abwasser gleichgestellt wird.
(3)Die Gebührenmesszahl für die in die Kanalisationsanlage abzuführenden Ober- und Niederschlagswässer, auf Grund des langjährigen Durchschnittes, wird je m² Auffangfläche, ein Abwasseranfall von 0,25 m³, jährlich gleichgestellt. […] „§ 6 Abgabenschuldner
(1)Zur Entrichtung der Bereitstellungs- und Benützungsgebühr sind die Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude, oder der befestigen Flächen, verpflichtet. […] „§ 7 Festsetzung der Abgabe
(1)Die Bereitstellungs- und Benützungsgebühr ist jährlich mittels Abgabenbescheid fest zu setzen. […] „§ 8 Fälligkeit
(1)Die Bereitstellungs- und Benützungsgebühr, laut endgültiger Abrechnung, sind Ende März fällig […] Aus dem im § 6 K-GKG normierten „Anschlussrecht“ eines jeden Eigentümers eines im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstück oder Bauwerk kommt hervor, dass der Eigentümer eines solchen Grundstückes oder Bauwerk als „Abgabenschuldner“ zu qualifizieren ist. Aus dem im Paragraph 6, K-GKG normierten „Anschlussrecht“ eines jeden Eigentümers eines im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstück oder Bauwerk kommt hervor, dass der Eigentümer eines solchen Grundstückes oder Bauwerk als „Abgabenschuldner“ zu qualifizieren ist. Die Bereitstellungsgebühr (§ 3) ist für jene Gebäude und befestigten Flächen, die an den Kanal angeschlossen sind, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde, zu entrichten – somit also für die Bereitstellung der Kanalanlage und für die Option, diese Anlage in Anspruch zu nehmen.Die Bereitstellungsgebühr (Paragraph 3,) ist für jene Gebäude und befestigten Flächen, die an den Kanal angeschlossen sind, für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde, zu entrichten – somit also für die Bereitstellung der Kanalanlage und für die Option, diese Anlage in Anspruch zu nehmen. Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ist gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung das 60fache des Gebührensatzes (laut § 5: EUR 2,88) und ist zur Gänze bei der Ermittlung der Gebührenmesszahl für die Berechnung der Benützungsgebühr zu berücksichtigen.Die Höhe der Bereitstellungsgebühr ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung das 60fache des Gebührensatzes (laut Paragraph 5 :, EUR 2,88) und ist zur Gänze bei der Ermittlung der Gebührenmesszahl für die Berechnung der Benützungsgebühr zu berücksichtigen. Die Benützungsgebühren (§ 4) ergeben sich laut Abs. 1 aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den Kanal angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen mit dem im § 5 normierten Gebührensatz von EUR 2,
  1. Die Benützungsgebühren (Paragraph 4,) ergeben sich laut Absatz eins, aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den Kanal angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen mit dem im Paragraph 5, normierten Gebührensatz von EUR 2,
  2. Die Gebührenmesszahl ist laut § 4 Abs. 2 der Verordnung 1 m³ bezogenes Wasser, das bedeutet, es wird ein m³ bezogenes Trink- oder Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, einem m³ Abwasser gleichgestellt.Die Gebührenmesszahl ist laut Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung 1 m³ bezogenes Wasser, das bedeutet, es wird ein m³ bezogenes Trink- oder Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, einem m³ Abwasser gleichgestellt. Gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung wird für die in die Kanalisationsanlage abzuführenden Ober- und Niederschlagswässer aufgrund des langjährigen Durchschnittes je m² Auffangfläche ein Abwasseranfall von 0,25 m³ jährlich angenommen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung wird für die in die Kanalisationsanlage abzuführenden Ober- und Niederschlagswässer aufgrund des langjährigen Durchschnittes je m² Auffangfläche ein Abwasseranfall von 0,25 m³ jährlich angenommen. Die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Oberflächenentwässerung ist zu sagen, dass von der Stadtgemeinde xxx erhoben wurde, dass Niederschlagswässer der überdachten bzw. befestigten Flächen des Objektes xxx in das Kanalsystem der Stadtgemeinde xxx eingeleitet werden. Das bedeutet, dass sich die Beschwerdeführerin für die Verbringung der auf ihren überdachten bzw. befestigten Flächen anfallenden Niederschläge der Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde xxx bedient, somit diese tatsächlich in Anspruch nimmt, also „benützt“. Diese Tatsache wurde von ihr im als Beschwerde zu wertenden Vorstellungsschriftsatz auch nicht in Abrede gestellt. Um Kenntnis über das gesamte Flächenausmaß der Oberflächenentwässerung des Objektes der Beschwerdeführerin zu erlangen, bediente sich die belangte Behörde eines staatlich befugten und beeideten Zivilgeometers (Ziviltechniker für das Vermessungswesen DI Walter Sammer) welcher die Vermessung am 05.08.2011 durchführte und das Ergebnis in einem Lageplan im MSt 1:500 mit der Geschäftszahl 1120/09 vom 07.03.2013 darstellte. Demnach erfolgt die Oberflächenentwässerung der Grundstücke xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, im Ausmaß von 998 m² (befestigte Flächen und Dachflächen) in die Kanalisationsanlage der Gemeinde. Die Auffangfläche iSd § 4 Abs. 3 der Verordnung vom 16.12.2004 wird von der Gesamtheit der befestigten Flächen und Dachflächen gebildet.Die dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Oberflächenentwässerung ist zu sagen, dass von der Stadtgemeinde xxx erhoben wurde, dass Niederschlagswässer der überdachten bzw. befestigten Flächen des Objektes xxx in das Kanalsystem der Stadtgemeinde xxx eingeleitet werden. Das bedeutet, dass sich die Beschwerdeführerin für die Verbringung der auf ihren überdachten bzw. befestigten Flächen anfallenden Niederschläge der Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde xxx bedient, somit diese tatsächlich in Anspruch nimmt, also „benützt“. Diese Tatsache wurde von ihr im als Beschwerde zu wertenden Vorstellungsschriftsatz auch nicht in Abrede gestellt. Um Kenntnis über das gesamte Flächenausmaß der Oberflächenentwässerung des Objektes der Beschwerdeführerin zu erlangen, bediente sich die belangte Behörde eines staatlich befugten und beeideten Zivilgeometers (Ziviltechniker für das Vermessungswesen DI Walter Sammer) welcher die Vermessung am 05.08.2011 durchführte und das Ergebnis in einem Lageplan im MSt 1:500 mit der Geschäftszahl 1120/09 vom 07.03.2013 darstellte. Demnach erfolgt die Oberflächenentwässerung der Grundstücke xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, im Ausmaß von 998 m² (befestigte Flächen und Dachflächen) in die Kanalisationsanlage der Gemeinde. Die Auffangfläche iSd Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung vom 16.12.2004 wird von der Gesamtheit der befestigten Flächen und Dachflächen gebildet. Daraus folgt, dass die jährliche Benützungsgebühr gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung durch folgende Formel berechnet wird:Daraus folgt, dass die jährliche Benützungsgebühr gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung durch folgende Formel berechnet wird: Auffangfläche (in m²) x Gebührenmesszahl (Abwasseranfall 0,25 m³) x Gebührensatz 998 m² x 0,25 x 2,88 = 718,56 EUR Bezogen auf das gegenständliche Objekt bedeutet dies, dass für das Abgabenjahr 2011 EUR 718,56 EUR inkl. 10% USt für das Einleiten in die Kanalisationsanlage der auf den befestigten bzw. überdachten Flächen der Beschwerdeführerin anfallenden Niederschläge zu entrichten sind. Die Formel für die Berechnung der monatlichen Akontozahlung ist die folgende: Auffangfläche (in m²) x Gebührenmesszahl (Abwasseranfall 0,25 m³) x Gebührensatz „12“ 998 m² x 0,25 x 2,88 = 59,88 12 Bezogen auf das gegenständliche Objekt bedeutet dies, dass als monatliche Akontozahlung für die Einleitung in die Kanalisationsanlage von auf befestigten bzw. überdachten Flächen anfallenden Niederschlägen EUR 59,88 inkl. 10% USt. zu entrichten ist. Die Beschwerdeführerin moniert materielle Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheids mit der Begründung, das K-GKG ermächtige die Gemeinden bei der Festsetzung der Kanalbenützungsgebühren entweder zur Pauschalierung (Pauschalbeträge nach dem Flächenausmaß von Wohnungen und/oder Dachflächen) oder zur Festsetzung nach dem Wasserverbrach als Maßeinheit. Dazu ist zu sagen, dass Kanalgebühren gemäß § 25 Abs. 2 K-GKG für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage als eine Gebühr für die Benützung ausgeschrieben werden dürfen. Für den Fall des durch die Gemeindewasserversorgungsleitungen bereitgestellten Wassers – welches in weiterer Folge infolge Benutzung zu „Abwasser“ wird und mit einer Wasseruhr gemessen wird – ist es anhand der Ablesung der Wasseruhr möglich, den tatsächlichen Abwasseranfall in m³ zu bemessen.Dazu ist zu sagen, dass Kanalgebühren gemäß Paragraph 25, Absatz 2, K-GKG für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage als eine Gebühr für die Benützung ausgeschrieben werden dürfen. Für den Fall des durch die Gemeindewasserversorgungsleitungen bereitgestellten Wassers – welches in weiterer Folge infolge Benutzung zu „Abwasser“ wird und mit einer Wasseruhr gemessen wird – ist es anhand der Ablesung der Wasseruhr möglich, den tatsächlichen Abwasseranfall in m³ zu bemessen. Gemäß dem § 25 Abs. 3 K-GKG darf die Benützungsgebühr pauschaliert werden und ist dem verbum legale „darf“ ein Ermessen innewohnend. Das K-GKG gibt keine Verpflichtung vor, den Wasserverbrauch mittels Wasseruhr zu ermitteln.Gemäß dem Paragraph 25, Absatz 3, K-GKG darf die Benützungsgebühr pauschaliert werden und ist dem verbum legale „darf“ ein Ermessen innewohnend. Das K-GKG gibt keine Verpflichtung vor, den Wasserverbrauch mittels Wasseruhr zu ermitteln. Die Stadtgemeinde xxx macht von diesem Ermessen mit § 4 Abs. 3 der Verordnung des Gemeinderates vom 16.12.2004, Zahl: 0510-004/205EL, Gebrauch: Der Gebührenmesszahl für die in die Kanalisationsanlage abzuführenden Ober- und Niederschlagswässer, wird aufgrund des langjährigen Durchschnittes bemessen, andernfalls müsste ein Messinstrument für die auf Oberflächen anfallenden Wässer, installiert werden. Die Stadtgemeinde xxx stellt daher anhand des langjährigen Durchschnittes je einem m² Auffangfläche einen Abwasseranfall von 0,25 m³ jährlich gleich.Die Stadtgemeinde xxx macht von diesem Ermessen mit Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung des Gemeinderates vom 16.12.2004, Zahl: 0510-004/205EL, Gebrauch: Der Gebührenmesszahl für die in die Kanalisationsanlage abzuführenden Ober- und Niederschlagswässer, wird aufgrund des langjährigen Durchschnittes bemessen, andernfalls müsste ein Messinstrument für die auf Oberflächen anfallenden Wässer, installiert werden. Die Stadtgemeinde xxx stellt daher anhand des langjährigen Durchschnittes je einem m² Auffangfläche einen Abwasseranfall von 0,25 m³ jährlich gleich. Das Landesverwaltungsgericht teilt daher nicht die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass das K-GKG bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühren ein „entweder“ / „oder“-Prinzip vorgibt, sodass der Vorhalt, der bekämpfte Bescheid sei materiell rechtswidrig, ins Leere geht. Zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin begehrt umfassend über die Grundlagen der Berechnung der Kanalgebühren und über die aktuelle Kostensituation informiert zu werden, ist zu sagen: Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Abgabenbescheid eine Begründung für die in der Abgabenordnung festgesetzte Höhe des Einheitssatzes nicht erforderlich (VwGH 18.03.2002, 2002/17/0015 mwH). Die Pflicht der Abgabenbehörde zur Begründung ihrer Bescheide erstreckt sich nicht auf die Darlegung der für den Verordnungsgeber bei Erlassung der Verordnung bestimmend gewesenen Faktoren. Daher stellt es weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch einen Begründungsmangel dar, wenn in den gemeindebehördlichen Abgabenbescheiden nicht auf die für die Berechnung des Gebührensatzes von EUR 2,88 maßgebenden Faktoren eingegangen wird und entgegen des Ersuchens die historischen Berechnungsunterlagen nicht behandelt werden (vgl. VwGH 18.03.2002, 2002/17/0015).Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Abgabenbescheid eine Begründung für die in der Abgabenordnung festgesetzte Höhe des Einheitssatzes nicht erforderlich (VwGH 18.03.2002, 2002/17/0015 mwH). Die Pflicht der Abgabenbehörde zur Begründung ihrer Bescheide erstreckt sich nicht auf die Darlegung der für den Verordnungsgeber bei Erlassung der Verordnung bestimmend gewesenen Faktoren. Daher stellt es weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch einen Begründungsmangel dar, wenn in den gemeindebehördlichen Abgabenbescheiden nicht auf die für die Berechnung des Gebührensatzes von EUR 2,88 maßgebenden Faktoren eingegangen wird und entgegen des Ersuchens die historischen Berechnungsunterlagen nicht behandelt werden vergleiche VwGH 18.03.2002, 2002/17/0015). Der Gebührensatz im § 5 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 16.12.2004 fußt auf der Gebührenkalkulation, wie sie im Begutachtungsverfahren des Entstehungsprozesses der Verordnung dieser Verordnung zugrunde gelegt wurde. Gegen diese Verordnung bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Bedenken hinsichtlich Höhe des Gebührensatzes im § 5 (EUR 2,88) und wird nur der Vollständigkeit halber erwähnt, dass die Verordnung vom 16.12.2004 in den Verfahren 2013/17/0857 und 2013/17/0812 vor dem Verwaltungsgerichtshof dessen Entscheidungen zugrunde gelegt wurden. Der im § 5 der rechtskräftigen Verordnung genannte Gebührensatz von EUR 2,88 ist daher der Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren zu Grunde zu legen.Der Gebührensatz im Paragraph 5, der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 16.12.2004 fußt auf der Gebührenkalkulation, wie sie im Begutachtungsverfahren des Entstehungsprozesses der Verordnung dieser Verordnung zugrunde gelegt wurde. Gegen diese Verordnung bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Bedenken hinsichtlich Höhe des Gebührensatzes im Paragraph 5, (EUR 2,88) und wird nur der Vollständigkeit halber erwähnt, dass die Verordnung vom 16.12.2004 in den Verfahren 2013/17/0857 und 2013/17/0812 vor dem Verwaltungsgerichtshof dessen Entscheidungen zugrunde gelegt wurden. Der im Paragraph 5, der rechtskräftigen Verordnung genannte Gebührensatz von EUR 2,88 ist daher der Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren zu Grunde zu legen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass nunmehr mehr als das Doppelte verrechnet werde und nennt das für die Benützungsgebühren nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes geltende Äquivalenzprinzip. Das ins Treffen geführte Äquivalenzprinzip betreffend ist zu sagen, dass dieses Prinzip bedeutet, dass das Höchstausmaß der Gebühren des Gebührenhaushaltes einer Kommune dadurch begrenzt ist, dass die Summe des Jahresertrages der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung / Anlage über einen mehrjährigen Zeitraum betrachtet nicht übersteigen darf. Dem § 15 Abs. 3 Z 4 FAG 2008 zufolge dürfen die Gemeinden Gebühren bis zum Doppelten des mutmaßlichen Jahreserfordernisses einheben („doppelte Äquivalenz“). Im Judikat vom 10.10.2001, B 260/01, hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass der Mehrertrag nur für Gründe abgeschöpft werden darf, welche mit der Einrichtung in einem inneren Zusammenhang stehen. Damit ist klargestellt, dass der Mehrertrag nicht der Erhaltung oder Finanzierung anderer Gemeindeeinrichtungen oder Vorhaben fließen darf.Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass nunmehr mehr als das Doppelte verrechnet werde und nennt das für die Benützungsgebühren nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes geltende Äquivalenzprinzip. Das ins Treffen geführte Äquivalenzprinzip betreffend ist zu sagen, dass dieses Prinzip bedeutet, dass das Höchstausmaß der Gebühren des Gebührenhaushaltes einer Kommune dadurch begrenzt ist, dass die Summe des Jahresertrages der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung / Anlage über einen mehrjährigen Zeitraum betrachtet nicht übersteigen darf. Dem Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, FAG 2008 zufolge dürfen die Gemeinden Gebühren bis zum Doppelten des mutmaßlichen Jahreserfordernisses einheben („doppelte Äquivalenz“). Im Judikat vom 10.10.2001, B 260/01, hat der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass der Mehrertrag nur für Gründe abgeschöpft werden darf, welche mit der Einrichtung in einem inneren Zusammenhang stehen. Damit ist klargestellt, dass der Mehrertrag nicht der Erhaltung oder Finanzierung anderer Gemeindeeinrichtungen oder Vorhaben fließen darf. Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist zu sagen, dass die Einhebung von Gebühren bis zum Doppelten des Jahreserfordernisses unbedenklich ist (siehe VwGH 25.01.2008, 2004/17/0134 mit Hinweisen auf die Judikate des VfGH). Der Verfassungsgerichtshof erblickt in der Festlegung höherer Gebühren als zur Deckung des einfachen Jahreserfordernisses notwendig nicht eine Gesetzwidrigkeit (VfGH 10.10.2001, B 260/01). Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Messergebnisse mit den Maßen laut Katasterplänen nicht übereinstimmen und es sei auch keineswegs nachvollziehbar, warum und in welchem Umfang Überhänge über Nachbargrundstücke in die Messungen miteinbezogen wurden. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die Vermessung und dessen planliche Darstellung des Flächenausmaßes der Oberflächenentwässerung von insgesamt 998 m² vom staatlich befugten und beeideten Zivilgeometer xxx vorgenommen wurde, somit von einer Person mit öffentlichem Glauben, welche kraft Gesetz als Urkundsperson bestellt wurde. Die von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt werden (§ 4 Abs. 3 Ziviltechnikergesetz 1993, (ZTG)). Dieser Plan ist somit eine öffentliche Urkunde und als Beweismittel im Abgabenverfahren liefert diese Urkunde gemäß § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) vollen Beweis. Unter Hinweis auf § 292 Abs. 2 ZPO, wonach der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig ist, ist zu sagen, dass sich für das Landesverwaltungsgericht an der Echtheit und der Beweiskraft dieser Urkunde keine Zweifel ergeben und wurden solche von der Beschwerdeführerin die konkrete Urkunde betreffend nicht ins Treffen geführt. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die Vermessung und dessen planliche Darstellung des Flächenausmaßes der Oberflächenentwässerung von insgesamt 998 m² vom staatlich befugten und beeideten Zivilgeometer xxx vorgenommen wurde, somit von einer Person mit öffentlichem Glauben, welche kraft Gesetz als Urkundsperson bestellt wurde. Die von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt werden (Paragraph 4, Absatz 3, Ziviltechnikergesetz 1993, (ZTG)). Dieser Plan ist somit eine öffentliche Urkunde und als Beweismittel im Abgabenverfahren liefert diese Urkunde gemäß Paragraph 292, Zivilprozessordnung (ZPO) vollen Beweis. Unter Hinweis auf Paragraph 292, Absatz 2, ZPO, wonach der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig ist, ist zu sagen, dass sich für das Landesverwaltungsgericht an der Echtheit und der Beweiskraft dieser Urkunde keine Zweifel ergeben und wurden solche von der Beschwerdeführerin die konkrete Urkunde betreffend nicht ins Treffen geführt. Die Überhänge (gemeint ist 1 m² der Dachfläche, welche öffentliches Gut überragt) betreffend ist festzuhalten, dass sich – wie auch die Anschlusspflicht nach dem § 4 K-GKG – die Abgabepflicht für Kanalgebühren auf die gesamte vom Dach gebildete Auffangfläche erstreckt. Ob diese Auffangfläche (teilweise) über Fremdgrundstücke – wie eben das öffentliche Gut ein solches ist – ragt, ist nicht von Belang (siehe VwGH 21.08.2014, 2013/17/0857), sodass sich die Abgabepflicht für die Kanalbenützungsgebühren auf den Eigentümer des Daches erstreckt.Die Überhänge (gemeint ist 1 m² der Dachfläche, welche öffentliches Gut überragt) betreffend ist festzuhalten, dass sich – wie auch die Anschlusspflicht nach dem Paragraph 4, K-GKG – die Abgabepflicht für Kanalgebühren auf die gesamte vom Dach gebildete Auffangfläche erstreckt. Ob diese Auffangfläche (teilweise) über Fremdgrundstücke – wie eben das öffentliche Gut ein solches ist – ragt, ist nicht von Belang (siehe VwGH 21.08.2014, 2013/17/0857), sodass sich die Abgabepflicht für die Kanalbenützungsgebühren auf den Eigentümer des Daches erstreckt. Im Ergebnis ist daher zu sagen, dass der Beschwerdeführerin somit die Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 2007 bis 2010 in der im Spruch angeführten Höhe zu Recht auferlegt wurden und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder beantragt, noch nach dem Aktenstudium von der Einzelrichterin für erforderlich gehalten wurde, konnte eine solche unterbleiben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.96.7.2014

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