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{'item': 'KLVwG-874-875/7/2015'}

Obsah (11)§ 50§ 52§ 25§ 4§ 6§ 45§ 38Art 130§ 9§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.05.2015 GeschäftszahlKLVwG-874-875/7/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Besc

§ 50und § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, vertreten durch xxx, vom 02.04.2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 05.03.2015, Zahl: VK9-STR-9026/2014, womit ihm die Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera a, sowie Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera a, der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, idgF, angelastet werden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 12.05.2015,

Paragraph 50 und Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit F o l g e gegeben, als die zu Spruchpunkt

  1. verhängte Geldstrafe auf € 200,-- und die zu Spruchpunkt
  2. verhängte Geldstrafe auf € 300,-- herabgesetzt werden. Darüber hinaus wird das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 05.03.2015, Zahl: VK9-STR-9026/2014,b e s t ä t i g t und die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.Darüber hinaus wird das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 05.03.2015, Zahl: VK9-STR-9026/2014,, b e s t ä t i g t und die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei.

§ 52Vw

GVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren in erster Instanz € 50,-- der neu festgesetzten Geldstrafen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher € 550,--.

Paragraph 52, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren in erster Instanz € 50,-- der neu festgesetzten Geldstrafen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher € 550,--. III.römisch drei. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten sind

§ 52Abs. 8 Vw

GVG keine Kosten angefallen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten sind

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten angefallen, da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25a Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 3 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25, a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 3, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 05.03.2015, Zahl: VK9-STR-9026/2014, wurden dem Beschwerdeführer mit den Spruchpunkten

  1. und
  2. nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: „1.) Sie haben, wie dies am 2.10.2014 festgestellt wurde, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, eine bauliche Anlage in Form einer Wurfsteinmauer (ca. 14 m Länge und ca. 3,20 m Höhe) errichtet und damit ausgeführt, ohne hierfür die erforderliche Baubewilligung zu besitzen. 2.) Sie haben, wie dies am 2.10.2014 festgestellt wurde, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, eine bauliche Anlage in Form einer Wurfsteinmauer (ca. 14 m Länge und ca. 3,20 m Höhe) unbefugt ausgeführt.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt 1) § 50 Abs. 1 lit c Z 1 iVm § 6 lit a der Kärntner Bauordnung, LGBl Nr. 62/1996, idgF, zu Spruchpunkt 2) § 50 Abs. 1 lit d Z 3 iVm § 6 lit a der Kärntner Bauordnung, LGBl Nr. 62/1996, idgF, verletzt, weshalb über den Beschwerdeführer wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkt 1)

§ 50Abs. 1 lit c Z 1 K-BO 1996 idg

F eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe gem. K-BO keine vorgeschrieben, zu Spruchpunkt 2)

§ 50Abs. 1 lit d Z 3 K-BO 1996 idg

F eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe gem. K-BO keine vorgeschrieben, verhängt wurde.Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt 1) Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera a, der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, idgF, zu Spruchpunkt 2) Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera a, der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, idgF, verletzt, weshalb über den Beschwerdeführer wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkt 1)

Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, K-BO 1996 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe gem. K-BO keine vorgeschrieben, zu Spruchpunkt 2)

Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 3, K-BO 1996 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe gem. K-BO keine vorgeschrieben, verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.03.2015, Zahl: VK9-STR-9026/2014, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch xxx, die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 02.04.2015 und brachte darin Nachstehendes vor: „Ich fechte das Straferkenntnis dem gesamten Inhalt nach an, mache Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und führe aus: 1. Mit dem Straferkenntnis wurde über mich eine Geldstrafe in der Höhe von € 770,00 verhängt, weil ich auf dem Grundstück Nummer xxx der KG xxx eine bauliche Anlage in Form einer Wurfsteinmauer (Länge ca. 14 m und Höhe ca. 3,2

  1. m)ohne erforderliche Baubewilligung errichtet habe und diese Wurfsteinmauer nicht von einem befugten Unternehmer habe ausführen lassen und dadurch die Verwaltungsübertretung nach § 50 Abs. 1 lit c Kärntner Bauordnung in Verbindung mit § 50 Abs. 1 lit d Ziffer 3 der Kärntner Bauordnung begangen habe. Mit dem Straferkenntnis wurde über mich eine Geldstrafe in der Höhe von , € 770,00 verhängt, weil ich auf dem Grundstück Nummer xxx der KG xxx eine bauliche Anlage in Form einer Wurfsteinmauer (Länge ca. 14 m und Höhe ca. 3,2
  2. m)ohne erforderliche Baubewilligung errichtet habe und diese Wurfsteinmauer nicht von einem befugten Unternehmer habe ausführen lassen und dadurch die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Kärntner Bauordnung in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 3 der Kärntner Bauordnung begangen habe. 2. Ich habe mich von allem Anfang an damit verantwortet, dass mir die Richterin im Verfahren 69 Cg 17/13 g des Landesgerichtes Klagenfurt xxx Rechtsbelehrung in der Richtung erteilt hat, dass für die Errichtung dieser Steinschlichtung weder eine Baubewilligung nach der Kärntner Bauordnung erforderlich ist, noch dieses Vorhaben durch einen befugten Unternehmer durchzuführen ist. Auf diese Auskunft einer erfahrenen Juristin habe ich mich verlassen. Auch die Rechtsansicht meiner Vertreter geht dahin, dass weder eine Baubewilligung noch die Durchführung durch ein befugtes Unternehmen für die gegenständliche Steinschlichtungsmauer erforderlich ist. Beweis: xxx p.A. Landesgericht xxx, xxx als Zeugin und meine Einvernahme, der Akt xxx des Landesgerichtes xxx und meine Einvernahme 3. Ich mache daher den Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs. 2 VST (Anmerkung vom Landesverwaltungsgericht Kärnten: gemeint wohl VStG) geltend. Mich trifft kein Verschulden an der Verletzung allfälliger Verwaltungsvorschriften. Ich habe in Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift und aufgrund der Mitteilung einer rechtskundigen Person darauf vertraut, dass ich eine Verwaltungsübertretung nicht begehe und dass für die Errichtung von Stützmauern aufgrund eines Naturereignisses weder eine Baubewilligung notwendig ist, noch dieses Vorhaben durch einen befugten Unternehmer durchgeführt werden muss. Ich habe mich daher nicht rechtswidrig verhalten. Diese Umstände hätte die Behörde zu berücksichtigen gehabt. Die Behörde erster Instanz hat sich vielmehr bei der Beurteilung, ob eine Baubewilligung und ob die Ausführung durch ein befugtes Unternehmen erforderlich ist, auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen, xxx berufen. Sache des Sachverständigen ist es aber lediglich, Befund und Gutachten über die Baumaßnahmen auszuführen, nicht jedoch eine rechtliche Beurteilung in dem Sinne abzugeben, ob dieses Bauvorhaben baubewilligungspflichtig ist und ob die Ausführung durch ein befugtes Unternehmen zu erfolgen hat. Die Hangrutschung erfolgte aufgrund der Witterungsverhältnisse und durch Einfluss von Naturgewalten. Ich habe daher nur einen Katastrophenschaden behoben und eine Stützmauer errichtet, die jedenfalls den statischen Erfordernissen entspricht und an welcher der Amtssachverständige xxx auch keine Mängel festgestellt hat. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 26.04.1994, Zahl: 94/05/0017 ist zwar abzuleiten, dass für eine Stützmauer mit einer Gesamtlänge von ca. 65 Metern und mit einer Höhe von bis zu 2 Metern zwar die Gemeindebehörde zutreffend davon ausgehen konnte, dass diese Mauer im Hinblick auf die erforderliche Standsicherheit nicht nur anzeigepflichtig im Sinne des § 5 der Kärntner Bauordnung ist, sondern der bewilligungspflichtig

§ 4lit a Kärntner Bauordnung unterliegt.

Diese Grundsätze sind jedoch auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden. Die von mir errichtete Herstellung der Steinwurfmauer wurde im Rahmen der Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzfläche von mir in Grünland errichtet.

der Bestimmung des § 7 Abs. 4 der Kärntner Bauordnung ist eine Baubewilligung nicht notwendig, sondern ist das Vorhaben vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht ist nicht mit der Anzeigepflicht nach der Kärntner Bauordnung zu vergleichen und damit auch nicht baubewilligungspflichtig. Der Baggerfahrer bei der Errichtung dieser Trockensteinschlichtung ist berufserfahren. Er war seit Jahren bei der Firma xxx GmbH in xxx beschäftigt und hat die Mauer auch nach den Grundsätzen der Standfestigkeit errichtet. Die Kärntner Bauordnung enthält keine Definition des Begriffes Gebäude und zudem liegen die Ausnahmen im Sinne des § 5 des Gemeindeplanungsgesetzes vor, wonach für das gegenständliche Bauvorhaben weder eine Baubewilligung noch die Durchführung durch einen befugten Unternehmer erforderlich ist. Diese Ausnahmebestimmung gilt jedenfalls auch für die Errichtung dieser Trockensteinschlichtungsmauer auf meinem Grundstück xxx der KG xxx. Es werden durch die Errichtung dieser Trockensteinschlichtungsmauer keine öffentlichen Interessen berührt. Für diese Herstellung waren entsprechende bautechnische Kenntnisse jedenfalls vorhanden, in Wahrheit ist dies aber nicht erforderlich, weil die Trockensteinschlichtungsmauer wegen ihrer Beschaffenheit nicht geeignet ist, öffentliches Interesse zu berühren oder zu beeinträchtigen. Im Bereich dieser Steinschlichtungsmauer befindet sich Grünland, die Flächen oberhalb und unterhalb dieser Steinschlichtungsmauer werden landwirtschaftlich als Wiese genutzt und sind als Grünland gewidmet. Für die Richtigkeit dieses Vorbringens beantrage ich einen Ortsaugenschein und die Beziehung eines Sachverständigen aus dem Steinschlichtungsfach. Ich mache daher den Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 5, Absatz 2, VST (Anmerkung vom Landesverwaltungsgericht Kärnten: gemeint wohl VStG) geltend. Mich trifft kein Verschulden an der Verletzung allfälliger Verwaltungsvorschriften. Ich habe in Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift und aufgrund der Mitteilung einer rechtskundigen Person darauf vertraut, dass ich eine Verwaltungsübertretung nicht begehe und dass für die Errichtung von Stützmauern aufgrund eines Naturereignisses weder eine Baubewilligung notwendig ist, noch dieses Vorhaben durch einen befugten Unternehmer durchgeführt werden muss. Ich habe mich daher nicht rechtswidrig verhalten. Diese Umstände hätte die Behörde zu berücksichtigen gehabt. Die Behörde erster Instanz hat sich vielmehr bei der Beurteilung, ob eine Baubewilligung und ob die Ausführung durch ein befugtes Unternehmen erforderlich ist, auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen, xxx berufen. Sache des Sachverständigen ist es aber lediglich, Befund und Gutachten über die Baumaßnahmen auszuführen, nicht jedoch eine rechtliche Beurteilung in dem Sinne abzugeben, ob dieses Bauvorhaben baubewilligungspflichtig ist und ob die Ausführung durch ein befugtes Unternehmen zu erfolgen hat. Die Hangrutschung erfolgte aufgrund der Witterungsverhältnisse und durch Einfluss von Naturgewalten. Ich habe daher nur einen Katastrophenschaden behoben und eine Stützmauer errichtet, die jedenfalls den statischen Erfordernissen entspricht und an welcher der Amtssachverständige xxx auch keine Mängel festgestellt hat. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 26.04.1994, Zahl: 94/05/0017 ist zwar abzuleiten, dass für eine Stützmauer mit einer Gesamtlänge von ca. 65 Metern und mit einer Höhe von bis zu 2 Metern zwar die Gemeindebehörde zutreffend davon ausgehen konnte, dass diese Mauer im Hinblick auf die erforderliche Standsicherheit nicht nur anzeigepflichtig im Sinne des Paragraph 5, der Kärntner Bauordnung ist, sondern der bewilligungspflichtig

Paragraph 4, Litera a, Kärntner Bauordnung unterliegt. Diese Grundsätze sind jedoch auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden. Die von mir errichtete Herstellung der Steinwurfmauer wurde im Rahmen der Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzfläche von mir in Grünland errichtet.

der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 4, der Kärntner Bauordnung ist eine Baubewilligung nicht notwendig, sondern ist das Vorhaben vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht ist nicht mit der Anzeigepflicht nach der Kärntner Bauordnung zu vergleichen und damit auch nicht baubewilligungspflichtig. Der Baggerfahrer bei der Errichtung dieser Trockensteinschlichtung ist berufserfahren. Er war seit Jahren bei der Firma xxx GmbH in xxx beschäftigt und hat die Mauer auch nach den Grundsätzen der Standfestigkeit errichtet. Die Kärntner Bauordnung enthält keine Definition des Begriffes Gebäude und zudem liegen die Ausnahmen im Sinne des Paragraph 5, des Gemeindeplanungsgesetzes vor, wonach für das gegenständliche Bauvorhaben weder eine Baubewilligung noch die Durchführung durch einen befugten Unternehmer erforderlich ist. Diese Ausnahmebestimmung gilt jedenfalls auch für die Errichtung dieser Trockensteinschlichtungsmauer auf meinem Grundstück xxx der KG xxx. Es werden durch die Errichtung dieser Trockensteinschlichtungsmauer keine öffentlichen Interessen berührt. Für diese Herstellung waren entsprechende bautechnische Kenntnisse jedenfalls vorhanden, in Wahrheit ist dies aber nicht erforderlich, weil die Trockensteinschlichtungsmauer wegen ihrer Beschaffenheit nicht geeignet ist, öffentliches Interesse zu berühren oder zu beeinträchtigen. Im Bereich dieser Steinschlichtungsmauer befindet sich Grünland, die Flächen oberhalb und unterhalb dieser Steinschlichtungsmauer werden landwirtschaftlich als Wiese genutzt und sind als Grünland gewidmet. Für die Richtigkeit dieses Vorbringens beantrage ich einen Ortsaugenschein und die Beziehung eines Sachverständigen aus dem Steinschlichtungsfach.

  1. Auch die über mich verhängte Strafe ist exorbitant überhöht. Die Behörde erster Instanz hätte über mein Veranlassen auch die Auskunft einer richterlichen Person als mildernd zu beurteilen gehabt. Mein Einkommensvermögensverhältnis hat man nicht berücksichtigt. Ich stelle daher die Beschwerdeanträge
  2. Meiner Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
  3. Allenfalls meiner Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis im Strafausmaß dahin abzuändern, dass die über mich verhängte Geldstrafe schuldangemessen und den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten entsprechend herabzusetzen ist.“ Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 09.04.2015, Zahl: VK9-STR-9026/2014, den Bezug habenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und führt darin aus, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeschreiben keine neuen Argumente vorgebracht habe, die nicht schon einer entsprechenden Beweiswürdigung im Sinne der Begründung des Straferkenntnisses unterworfen worden seien. Die Behörde halte daher ihre Argumentation vollinhaltlich aufrecht und beantrage die Abweisung der Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx teilte mit Schriftsatz vom 06.10.2014, Zahl: 131/9-030/2014, der Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt mit, dass anlässlich einer Überprüfung am 02.10.2014 vom amtlichen Bausachverständigen festgestellt worden sei, dass xxx, xxx und xxx, xxx, eine baubewilligungspflichtige Baumaßnahme

§ 6lit b K-BO 1996 idg

F (Errichtung einer ca. 14,00 m langen und max. 3,20 m hohen Steinschlichtung) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt haben. Aus diesem Grund hätten xxx und xxx

§ 50Abs.

1 lit d Z 6 eine Verwaltungsübertretung begangen und seien mit Geldstrafe bis € 3.000,-- zu bestrafen, weil sie Vorhaben nach § 6 lit b bis e ohne Baubewilligung ausgeführt oder ausführen haben lassen. Um Einleitung des diesbezüglichen Strafverfahrens würde seitens der Baubehörde ersucht werden. Der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx teilte mit Schriftsatz vom 06.10.2014, Zahl: 131/9-030/2014, der Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt mit, dass anlässlich einer Überprüfung am 02.10.2014 vom amtlichen Bausachverständigen festgestellt worden sei, dass xxx, xxx und xxx, xxx, eine baubewilligungspflichtige Baumaßnahme

Paragraph 6, Litera b, K-BO 1996 idgF (Errichtung einer ca. 14,00 m langen und max. 3,20 m hohen Steinschlichtung) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt haben. Aus diesem Grund hätten xxx und xxx

Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 6, eine Verwaltungsübertretung begangen und seien mit Geldstrafe bis € 3.000,-- zu bestrafen, weil sie Vorhaben nach Paragraph 6, Litera b bis e ohne Baubewilligung ausgeführt oder ausführen haben lassen. Um Einleitung des diesbezüglichen Strafverfahrens würde seitens der Baubehörde ersucht werden. Bezug nehmend auf die oben angeführte Anzeige wurde mit E-Mail-Nachricht der Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.10.2014 an die Marktgemeinde xxx das Ersuchen ausgesprochen, mitzuteilen, ob es wirklich zu einer Änderung einer baulichen Anlage (lt. Anzeige § 6 lit b K-BO) gekommen sei. Zutreffendenfalls, wie diese Änderung aussehe, da in der Anzeige konkret von der Errichtung einer baulichen Anlage die Rede sei. Weiters stelle sich die Frage, warum nicht nach § 50 Abs. 1 lit c Ziffer 1 K-BO angezeigt worden wäre. Bezug nehmend auf die oben angeführte Anzeige wurde mit E-Mail-Nachricht der Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.10.2014 an die Marktgemeinde xxx das Ersuchen ausgesprochen, mitzuteilen, ob es wirklich zu einer Änderung einer baulichen Anlage (lt. Anzeige Paragraph 6, Litera b, K-BO) gekommen sei. Zutreffendenfalls, wie diese Änderung aussehe, da in der Anzeige konkret von der Errichtung einer baulichen Anlage die Rede sei. Weiters stelle sich die Frage, warum nicht nach , Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer 1 K-BO angezeigt worden wäre. Mit Antwort-E-Mail-Nachricht der Marktgemeinde xxx vom 21.10.2014 wurde der Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt mitgeteilt, dass bei der obigen Anzeige ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben (sonstige bauliche Anlage – Wurfsteinmauer)

§ 6lit a K-BO 1996 ohne entsprechende Baubewilligung ausgeführt worden sei.

Es handle sich dabei um keine Änderung, zumal keine Baubewilligung vorgelegen sei. Richtigerweise müsste die Anzeige nach § 50 Abs. 1 lit c Z 1 K-BO lauten, weshalb hiermit um Richtigstellung des Strafantrages ersucht werde.Mit Antwort-E-Mail-Nachricht der Marktgemeinde xxx vom 21.10.2014 wurde der Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt mitgeteilt, dass bei der obigen Anzeige ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben (sonstige bauliche Anlage – Wurfsteinmauer)

Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 ohne entsprechende Baubewilligung ausgeführt worden sei. Es handle sich dabei um keine Änderung, zumal keine Baubewilligung vorgelegen sei. Richtigerweise müsste die Anzeige nach Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, K-BO lauten, weshalb hiermit um Richtigstellung des Strafantrages ersucht werde. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 11.11.201 wurde gegenüber xxx, geboren am xxx, der gegenständliche Sachverhalt (§ 50 Abs. 1 lit c Z 1 iVm § 6 lit a K-BO 1996 idgF) zur Last gelegt. Die Strafverfügung wurde laut einliegendem Rückschein am 12.11.2014 persönlich an xxx zugestellt. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 11.11.201 wurde gegenüber xxx, geboren am xxx, der gegenständliche Sachverhalt (Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 idgF) zur Last gelegt. Die Strafverfügung wurde laut einliegendem Rückschein am 12.11.2014 persönlich an xxx zugestellt. Mit Schriftsatz vom 17.11.2014 teilte xxx dem Strafreferat der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt mit, dass gegen die Strafverfügung € 600,-- wie folgt Einspruch erhoben werde: „Erhebe Einspruch gegen die Strafe. Das Landesgericht hat als oberste Behörde bei der Verhandlung festgehalten, dass in xxx die Hangrutschung ohne behördliche und bauliche Maßnahmen von uns und mit Mithilfe des Nachbarn gemacht werden kann. Da die Schuldhaftigkeit nicht geklärt werden kann, und wir keinen Streit mit dem Nachbarn wollen, haben wir aus diesem Grund mit der Aussage des Gerichtes dies durchgeführt. Der Nachbar wollte in erster Linie dass diese Hangrutschung mit behördlicher und zusätzlicher Firmenerrichtung fertiggestellt wird. Dieser Vorgehensweise hat das Gericht widersprochen und in diesem landwirtschaftlichen Bereich ohne behördliche Maßnahmen selbst in irgendeiner Form gerichtet werden kann. Die Rede war von einer Steinmauer und eventuell mit Spritzbeton und Gittermatten. Daher ist für mich die Strafverfügung nicht nachvollziehbar.“ Mit Schreiben des Strafreferates der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 12.12.2014, wurde der Akt mit der Bitte um Stellungnahme des Meldungslegers zu den Einspruchsangaben von xxx an die Marktgemeinde xxx übermittelt. Folglich wurde mit Stellungnahme des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 22.12.2014, Zahl: xxx, dem Strafreferat der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt Nachstehendes mitgeteilt: „Die Stellungnahme des xxx vom 17. November 2014 wurde gelesen und es wird seitens der Marktgemeinde xxx hiezu nachstehende Stellungnahme abgegeben: Grundsätzlich wird auf die bereits abgegebene Stellungnahme der Marktgemeinde xxx im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren vom 20. November 2014 verwiesen. Konkret solle das Landesgericht Klagenfurt zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben des xxx vom 17. November 2014 ersucht werden.“ Im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs.

3 AVG bzw. der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 19.01.2015, xxx die Stellungnahme der Marktgemeinde xxx vom 22.12.2014 zur Kenntnis gebracht. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass der Bescheid auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werde, soweit nicht eine Stellungnahme anderes erfordere. Weiters werde

§ 45Abs.

3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich binnen 2 Wochen, gerechnet ab Zustellung dieser Verständigung, eine Stellungnahme abzugeben. Sollte diese Frist fruchtlos verstreichen, ergehe der Hinweis, dass ohne weiteres Anhören das gegenständliche Verfahren weitergeführt werde. Weiters ergehe das Ersuchen um Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten im Sinne des § 19 VStG 1991 idgF zwecks Berücksichtigung bei der Strafbemessung darzulegen, widrigenfalls die Behörde die Verhältnisse im vorstehenden Sinn in Form einer groben Schätzung annehmen und der Strafbemessung zugrunde legen werde. Im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG bzw. der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 19.01.2015, xxx die Stellungnahme der Marktgemeinde xxx vom 22.12.2014 zur Kenntnis gebracht. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass der Bescheid auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werde, soweit nicht eine Stellungnahme anderes erfordere. Weiters werde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich binnen 2 Wochen, gerechnet ab Zustellung dieser Verständigung, eine Stellungnahme abzugeben. Sollte diese Frist fruchtlos verstreichen, ergehe der Hinweis, dass ohne weiteres Anhören das gegenständliche Verfahren weitergeführt werde. Weiters ergehe das Ersuchen um Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten im Sinne des Paragraph 19, VStG 1991 idgF zwecks Berücksichtigung bei der Strafbemessung darzulegen, widrigenfalls die Behörde die Verhältnisse im vorstehenden Sinn in Form einer groben Schätzung annehmen und der Strafbemessung zugrunde legen werde. Mit Schreiben vom 02.02.2015 teilte xxx dem Strafreferat der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt mit, dass die Tätigkeiten zur Sanierung der Hangrutschung im landwirtschaftlichen Bereich unter den Vorgaben des Landesgerichtes Klagenfurt durchgeführt worden wären. Deshalb sei es auch notwendig, eine Auskunft von der zuständigen Richterin des Landesgerichtes Klagenfurt einzuholen. Um nochmals festzuhalten, sei er sich keiner Schuld bewusst und habe nach den Vorgaben des Landesgerichtes Klagenfurt, wie es ihm erteilt worden sei, auch ausgeführt. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung wurde vom Strafreferat der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt mit Schreiben vom 05.02.2015, an xxx gegenständlicher Sachverhalt bzw. die ihm zur Last gelegten Spruchpunkt

  1. und
  2. dargelegt. In gegenständlicher Aufforderung wird weiters darauf hingewiesen, dass innerhalb von 2 Wochen, nach Zustellung dieser Aufforderung, zur Rechtfertigung schriftlich eine Stellungnahme und die zur Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel dem Strafamt bekannt gegeben werden könnten. Weiters wird darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren ohne Anhörung durchgeführt werde, wenn der Beschwerdeführer von der Möglichkeit sich zu rechtfertigen nicht Gebrauch mache. Zugleich erging die Aufforderung, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten im Sinne des § 19 VStG zwecks Berücksichtigung bei der Strafbemessung darzulegen, widrigenfalls die Behörde die Verhältnisse im vorstehenden Sinne in Form einer groben Schätzung annehmen und der Strafbemessung zugrunde legen werde. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung wurde vom Strafreferat der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt mit Schreiben vom 05.02.2015, an xxx gegenständlicher Sachverhalt bzw. die ihm zur Last gelegten Spruchpunkt
  3. und
  4. dargelegt. In gegenständlicher Aufforderung wird weiters darauf hingewiesen, dass innerhalb von 2 Wochen, nach Zustellung dieser Aufforderung, zur Rechtfertigung schriftlich eine Stellungnahme und die zur Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel dem Strafamt bekannt gegeben werden könnten. Weiters wird darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren ohne Anhörung durchgeführt werde, wenn der Beschwerdeführer von der Möglichkeit sich zu rechtfertigen nicht Gebrauch mache. Zugleich erging die Aufforderung, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten im Sinne des Paragraph 19, VStG zwecks Berücksichtigung bei der Strafbemessung darzulegen, widrigenfalls die Behörde die Verhältnisse im vorstehenden Sinne in Form einer groben Schätzung annehmen und der Strafbemessung zugrunde legen werde. Daraufhin erließ die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt xxx mit Erledigung vom 05.03.2015, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt in der Anlage zum Schreiben vom 09.04.2015, vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Beweiswürdigung: Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 16.04.2015 wurde eine mündliche Verhandlung für Dienstag 12.05.2015, mit dem Beginn um 13.00 Uhr, anberaumt. Mit den aus dem Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 05.03.2015, Zahl: xxx, ersichtlichen Tatbeständen (Spruchpunkt
  5. und 2.) wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er, wie dies am 02.10.2014 festgestellt wurde, auf dem Grundstück Nr. xxx, xxx, Gemeinde xxx, eine bauliche Anlage in Form einer Wurfsteinmauer (ca. 14 m Länge und ca. 3,20 m Höhe) errichtet und damit ausgeführt hat, ohne hiefür die erforderliche Baubewilligung zu besitzen. Weiters hat der Beschwerdeführer, wie dies am 02.10.2014 festgestellt wurde, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Gemeinde xxx, eine bauliche Anlage in Form einer Wurfsteinmauer (ca. 14 m Länge und ca. 3,20 m Höhe) unbefugt errichtet und ausgeführt. In der Verwaltungsstrafsache fand am 12.05.2015 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, sowie auf das abgeführte Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf die am 12.
  6. 2015 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung, in welcher der Bausachverständige der Verwaltungsgemeinschaft xxx, xxx, als Amtssachverständiger sowie der Bausachbearbeiter der Marktgemeinde xxx, xxx als Zeugen einvernommen und der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung gehört wurden.Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, sowie auf das abgeführte Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf die am , 12.
  7. 2015 durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung, in welcher der Bausachverständige der Verwaltungsgemeinschaft xxx, xxx, als Amtssachverständiger sowie der Bausachbearbeiter der Marktgemeinde xxx, xxx als Zeugen einvernommen und der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung gehört wurden. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 an, dass zum bisherigen Verwaltungsablauf kein weiteres Vorbringen erfolge. Der Amtssachverständige xxx legte dem Landesverwaltungsgericht seine Entbindung der Amtsverschwiegenheit vor. Diese wird als Beilage./A als integrierender Bestandteil zur Verhandlungsniederschrift genommen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab bekannt, dass auf die Durchführung eines Ortsaugenscheines verzichtet werde und beantragte, den dem Landesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung überreichten gegenständlichen Bestandsplan Maßstab 1:100 als integrierenden Bestandteil zum Akt zu nehmen. Der Bestandsplan mit Maßstab 1:100 wurde als integrierender Bestandteil zur Verhandlungsniederschrift des xxx (zur Aktenzahl: KLVwG-872-873/2015) als Beilage./A genommen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass mit Schreiben vom 16.04.2015 an das Landesgericht Klagenfurt das Ersuchen ausgesprochen wurde, den bezughabenden Akt zu GZ: 69 Cg 17/13 g zur Einsichtnahme zu übermitteln. In Entsprechung dieser Aufforderung wurde vom Landesgericht Klagenfurt der vorab zitierte Akt zu GZ: 69 Cg 17/13 g übermittelt. Nach Durchsicht des Aktes im Hinblick auf die Prüfung der monierten Vorbringen des Beschwerdeführers, stellt das Landesverwaltungsgericht Kärnten fest, dass aufgrund des übermittelten Aktes eine, wie vom Beschwerdeführer behauptete, Rechtsbelehrung im Verfahren zu GZ: 69 Cg 17/13 g definitiv nicht erfolgte. Auf Befragen der Richterin, ob der Beschwerdeführer vor Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage in Form einer Wurfsteinmauer ein Bauansuchen bzw. einen Bauantrag bei der Baubehörde eingereicht habe, gab er wie folgt an: Nein, habe er nicht. Überdies führte er aus, dass er nicht einmal gewusst habe, dass um eine Baubewilligung anzusuchen sei. Bei der Verlegung von Natursteinen habe er nicht gewusst, dass dies auch einer baubewilligungspflichtigen Maßnahme nach der K-BO unterliege. Mittlerweile habe er um die Baubewilligung angesucht, da seitens der Gemeinde diese Rechtsauskunft gegenüber dem Bruder erteilt worden sei. Er sei damit einverstanden gewesen. Wann der gegenständliche Antrag nachträglich bei der Gemeinde eingereicht worden sei, wisse er nicht mehr bzw. könne er nicht genau beantworten. Auf die Frage, wer die Errichtung der Wurfsteinmauer vorgenommen habe und wann mit der Errichtung begonnen worden sei, gab er an, dass er selbst im Herbst 2013 diese Wurfsteinmauer errichtet habe. Im Jahr 2013 sei die Hangrutschung erfolgt. Im Jahr 2014 sei die Wurfsteinmauer fertiggestellt worden in der Form, wie sie jetzt in Natur bestehen würde. Die gegenständlichen Arbeiten an der Wurfsteinmauer habe ausschließlich er alleine verrichtet. Nachdem er 10 Jahre Erfahrung mit solchen Arbeitstätigkeiten habe, wäre es aus seiner Sicht nicht das Problem gewesen, die statischen Erfordernisse bei der Steinschlichtung zu realisieren, da er sehr wohl gewusst habe, was bzw. welche Arbeiten er verrichte. Die unteren Steine seien ca. mit 1.300 bis 1.600 kg und die oberen Steine würden abnehmend bis ca. 300 kg wiegen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er Steine verwendet habe, die sich gut miteinander verzahnen lassen würden. Weiters habe er Hinterfüllungen vorgenommen. Dies sei auf dem Bestandsplan sehr gut ersichtlich. Er habe bei der Errichtung gegenständlicher Steinwurfmauer im unteren Bereich entsprechend große Steine verwendet, die sich gut miteinander verzahnen ließen und zusätzlich noch Bruchschotter (da er mehr Fläche habe) hinter die Steine für die Ableitung der Hangwässer gegeben. Auf weiteres Befragen der Richterin, wie bzw. in welcher Form (schriftlich, mündlich) die Richterin des Landesgerichtes im Verfahren 69 Cg 17/13 g die behauptete Rechtsbelehrung, dass für die Errichtung gegenständlicher Wurfsteinmauer weder eine Baubewilligung nach der K-BO noch dieses Vorhaben durch einen befugten Unternehmer durchzuführen sei, erteilt habe, gab er wie folgt an: Wie die zuständige Richterin tatsächlich die Rechtsbelehrung erteilt habe, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Sie habe gesagt, die Steinwurfmauer solle errichtet werden. Aus seiner Sicht sei dies auch logisch. Da er sich im Stande gesehen habe, auf seinem Grund gegenständliche Wurfsteinmauer mit seinem jahrelangen erworbenen Fachwissen zu errichten, habe er die besagte Wurfsteinmauer auch errichtet bzw. ausgeführt. Fragen des Rechtsvertreters an den Beschwerdeführer: Zur Frage, wann die erste Mauer errichtet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass die auf dem Bestandsplan ersichtliche Steinwurfmauer von ihm neu errichtet worden sei. Es sei vorher keine Mauer vorhanden gewesen. Es sei auch nichts eingestützt worden. Der Beschwerdeführer hielt ausdrücklich fest, dass am Standort der jetzigen Wurfsteinmauer vorher keine Mauer bestanden habe. Auf die Frage, wodurch die Hangrutschung verursacht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass aufgrund des vielen Regens diese Hangrutschung erfolgt sei. Auf die Frage, ob die Errichtung der Wurfsteinmauer eine Notlösung gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Errichtung aus freien Stücken des Beschwerdeführers erfolgt sei, damit der Nachbarfriede wiederhergestellt werde. Auch habe er die gesamten Kosten gemeinsam mit seinem Bruder getragen. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer bei ähnlichen Wurfsteinmauern jemals eine Baubewilligung gesehen habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass es abhängig von der Errichtung der jeweiligen Wurfsteinmauer sei. Der Bauwille des Bauherrn sei maßgeblich. Er habe bei ähnlich gelagerten Wurfsteinmauern auch keine Baubewilligung gesehen. Er habe auch nicht gewusst, dass dafür eine Baubewilligung erforderlich sei. Der Amtssachverständige für Hochbau xxx gab im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 Nachstehendes zu Protokoll: Auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass eine bauliche Anlage in Form einer Wurfsteinmauer (ca. 14 m Länge und ca. 3,20 m Höhe) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtet und ausgeführt worden sei, gab der Amtssachverständige an, dass dies richtig sei und dass er sich an den Ortsaugenschein im Oktober 2014 erinnern könne, da er gemeinsam mit dem Bauamtsleiter, xxx, von der Marktgemeinde xxx vor Ort gewesen sei. Auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass eine bauliche Anlage in Form , einer Wurfsteinmauer (ca. 14 m Länge und ca. 3,20 m Höhe) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtet und ausgeführt worden sei, gab der Amtssachverständige an, dass dies richtig sei und dass er sich an den Ortsaugenschein im Oktober 2014 erinnern könne, da er gemeinsam mit dem Bauamtsleiter, xxx, von der Marktgemeinde xxx vor Ort gewesen sei. Auf die Frage der Richterin, ob diese Wurfsteinmauer bei der baupolizeilichen Überprüfung am 02.10.2014 bereits errichtet gewesen sei, führte er aus, dass dies richtig sei. Auf die Frage der Richterin, ob die gegenständliche Baumaßnahme nur von einem befugten Unternehmen ausgeführt werden dürfe, führte der Amtssachverständige aus, dass dies aufgrund der Höhe sowie des Ausmaßes gegenständlicher Wurfsteinmauer richtig sei. Auf die zusätzliche Frage, welche Kriterien dafür maßgeblich seien, dass die gegenständliche Wurfsteinmauer nur von einem befugten Unternehmen errichtet werden dürfe, erklärte er, dass die Befestigung bzw. die Standsicherheit der gegenständlichen Mauer ein Mindestmaß an bautechnischen Kenntnissen erfordere und diese daher nur von einer konzessionierten Firma errichtet werden könne. Zur Frage, wie im Rahmen der baupolizeilichen Überprüfung am 02.10.2014 die Höhe und die Länge der baulichen Anlage (Wurfsteinmauer) festgestellt worden sei, erklärte der Amtssachverständige, dass er und der Bauamtsleiter mit einem Maßband die ungefähre Länge und die Höhe festgestellt hätten. Anschließend an den Ortsaugenschein sei eine Niederschrift beim Gemeindeamt von Bauamtsleiter und ihm gemeinsam erstellt worden. Auf die Frage der Richterin, ob anlässlich des Ortsaugenscheines Lichtbilder von der Wurfsteinmauer angefertigt und zutreffendenfalls von wem diese angefertigt worden seien, führte er aus, dass dies richtig sei. Diese Lichtbilder habe er im Rahmen der baupolizeilichen Überprüfung angefertigt. Weiters führte der Amtssachverständige aus, dass im Rahmen der baupolizeilichen Überprüfung die Länge sowie die Höhe der Steinwurfmauer festgestellt worden seien. Auf die Beschaffenheit der Standsicherheit sei von ihm nicht näher eingegangen worden. Die Richterin hält fest, dass seitens des Bauamtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Niederschrift betreffend die Errichtung einer Stützmauer mittels Steinschlichtung vom 02.10.2014, Zahl: 131/9-028/2014, übergeben wurde und diese als integrierender Bestandteil zur Verhandlungsniederschrift des xxx (zur Aktenzahl: KLVwG-872-873/2015) als Beilage./C genommen wurde. Als Beilagen zu dieser Niederschrift bestehen insgesamt 4 Lichtbilder von der errichteten Wurfsteinmauer sowie ein KAGIS-Ausdruck, Maßstab 1:500, Datum: 02.10.
  8. Die Richterin hält fest, dass im Rahmen der Verhandlung vom 12.05.2015 die vorzitierte Niederschrift dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht wurde und dieser darin Einsicht genommen hat. Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurden nachstehende Fragen an den Amtssachverständigen gestellt: Zur Frage, wieviel von dieser Mauer neu errichtet worden sei, führte der Amtssachverständige aus, dass seiner Ansicht nach die gesamte Mauer neu errichtet worden sei. Es handle sich aus seiner Sicht um ein gesamtes Mauerwerk, da nirgends feststellbar gewesen sei, ob bereits ein Bestand bestanden habe bzw. vorhanden gewesen sei. Auf die Frage ob die Standfestigkeit gegeben sei oder nicht, führte der Amtssachverständige aus, dass anhand der Fotos ersichtlich sei, dass am Ende der Steinmauer der obere Hang bereits ein wenig nachgerutscht sei. Aus fachlicher Sicht wäre die Mauer eher nicht mit 100 %iger Sicherheit standsicher. Auf die Frage, auf welchem Lichtbild die Nicht-Standsicherheit erkennbar sei, führte der Amtssachverständige aus, dass dies auf Lichtbild Nr. 1 (im oberen Bereich der Mauer) und Lichtbild Nr. 2 (Spurrinnen durch Hangwässer) ersichtlich sei. Der Amtssachverständige stellte weiters fest, dass er seit der baupolizeilichen Überprüfung am 02.10.2014 nicht mehr vor Ort gewesen sei. Auf die Frage, ob die Spurrinnen durch Hangwässer ein Kriterium für die Standsicherheit seien, führte der Amtssachverständige aus, dass dies kein ausschlaggebendes Kriterium für eine Nicht-Standsicherheit der Mauer sei, ein eher heranzuziehendes Kriterium sei jedoch der obere Bereich, zumal, wenn der Hang nachgeben würde, auch die Steinmauer nachgeben würde. Zur weiteren Frage, ob die Dicke der Steinmauer überprüft worden sei, führte der Amtssachverständige aus, dass die Breite durch ihn augenscheinlich festgestellt worden sei. Die Breite betrage eine Steinstärke (ca. 40 cm). Mehr habe er nicht wahrgenommen. Seine Überprüfung sei dahingehend erfolgt, ob die Wurfsteinmauer konsenslos errichtet worden sei, die Dicke habe er nicht gemessen. Unter Vorhalt des vorgelegten Bestandsplanes stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Frage, ob diese Skizze gleichwertig sei mit der Skizze eines befugten Unternehmers; hierzu führte der Amtssachverständige aus, dass er gegenständliche Frage nicht beantworten könne. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab der Richterin bekannt, dass er keine weiteren Fragen an den Amtssachverständigen hat. Der Zeuge xxx gab im Zuge der zeugenschaftlichen Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 Nachstehendes zu Protokoll: Auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass eine bauliche Anlage in Form einer Wurfsteinmauer (ca. 14 m Länge und ca. 3,20 m Höhe) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx errichtet und ausgeführt worden sei, gab der Zeuge an, dass dies richtig sei und er sich an den Ortsaugenschein im Oktober 2014 erinnern könne. Auf die Frage der Richterin, ob es richtig sei, dass eine bauliche Anlage in Form , einer Wurfsteinmauer (ca. 14 m Länge und ca. 3,20 m Höhe) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx errichtet und ausgeführt worden sei, gab der Zeuge an, dass dies richtig sei und er sich an den Ortsaugenschein im Oktober 2014 erinnern könne. Auf die Frage der Richterin, ob bei der baupolizeilichen Überprüfung am 02.10.2014 die Wurfsteinmauer bereits errichtet gewesen sei, führte er aus, dass dies richtig sei. Auf die Frage, ob seitens des Beschwerdeführers eine Rechtsauskunft betreffend eine mögliche Baubewilligungspflicht für gegenständliche Wurfsteinmauer bei der zuständigen Baubehörde eingeholt worden sei, führte der Zeuge aus, dass dies nicht erfolgt sei. Zur Frage, wie im Rahmen der baupolizeilichen Überprüfung am 02.10.2014 die Höhe und die Länge der baulichen Anlage (Wurfsteinmauer) festgestellt worden sei, erklärte der Zeuge, dass am 02.10.2014 gemeinsam mit dem Bausachverständigen xxx ein Ortsaugenschein an Ort und Stelle durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass eine Steinschlichtung im Ausmaß von ca. 14 m Länge und ca. 3,20 m Höhe bestanden habe. Diese Länge und Höhe sei durch ein Maßband festgestellt worden. Der Bausachverständige habe sodann festgestellt, dass es sich bei gegenständlicher Wurfsteinmauer um eine baubewilligungspflichtige Maßnahme

§ 6lit.

b K-BO handle und daraufhin seien die Grundstückseigentümer schriftlich mit Bescheid vom 06.10.2014, Zahl: 131/9-030/2014, von der zuständigen Baubehörde aufgefordert worden, den rechtmäßigen Zustand durch nachträgliche Beantragung der Bewilligung für die bereits errichtete ca. 14 m lange und max. 3,20 m hohe Steinschlichtung auf dem Gst. Nr. xxx, KG xxx, herzustellen. Gegenständlicher Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 06.10.2014, Zahl: 131/9-030/2014, wurde als Beilage./D als integrierender Bestandteil zur Verhandlungsschrift des Beschwerdeführers xxx (zur Aktenzahl: KLVwG-872-873/2015) genommen. Zur Frage, wie im Rahmen der baupolizeilichen Überprüfung am 02.10.2014 die Höhe und die Länge der baulichen Anlage (Wurfsteinmauer) festgestellt worden sei, erklärte der Zeuge, dass am 02.10.2014 gemeinsam mit dem Bausachverständigen xxx ein Ortsaugenschein an Ort und Stelle durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass eine Steinschlichtung im Ausmaß von ca. 14 m Länge und ca. 3,20 m Höhe bestanden habe. Diese Länge und Höhe sei durch ein Maßband festgestellt worden. Der Bausachverständige habe sodann festgestellt, dass es sich bei gegenständlicher Wurfsteinmauer um eine baubewilligungspflichtige Maßnahme

Paragraph 6, Litera b, K-BO handle und daraufhin seien die Grundstückseigentümer schriftlich mit Bescheid vom 06.10.2014, Zahl: 131/9-030/2014, von der zuständigen Baubehörde aufgefordert worden, den rechtmäßigen Zustand durch nachträgliche Beantragung der Bewilligung für die bereits errichtete ca. 14 m lange und max. 3,20 m hohe Steinschlichtung auf dem Gst. Nr. xxx, KG xxx, herzustellen. Gegenständlicher Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 06.10.2014, Zahl: 131/9-030/2014, wurde als Beilage./D als integrierender Bestandteil zur Verhandlungsschrift des Beschwerdeführers xxx (zur Aktenzahl: KLVwG-872-873/2015) genommen. Von Seiten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde zu gegenständlichem Bescheid mitgeteilt, dass dieser bekannt sei. Auf die Frage der Richterin, ob anlässlich des Ortsaugenscheines Lichtbilder von der Wurfsteinmauer angefertigt und zutreffendenfalls von wem diese angefertigt worden seien, führte er aus, dass dies richtig sei. Hier verweise er auf die Niederschrift vom 02.10.

  1. Diese sei bereits durch Herrn xxx dem Gericht vorgelegt worden. Zur zusätzlichen Frage der Richterin, ob bzw. wer anlässlich des Ortsaugenscheins am 02.10.2014 auf die konsenslose Errichtung des Bauwerks ausdrücklich aufmerksam gemacht worden sei, gab er an, dass anlässlich des Ortsaugenscheines am 02.10.2014 auf die seiner Sicht nach konsenslose Errichtung des Bauwerkes nicht ausdrücklich aufmerksam gemacht worden sei, da bei der baupolizeilichen Überprüfung niemand anwesend gewesen sei. Über Befragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers: Unter Vorhalt der Skizze stellte der Rechtsvertreter an den Zeugen die Frage, dass in der Skizze weniger als 3 m Höhe für die gegenständliche Mauer ausgewiesen sei; hierzu antwortet der Zeuge, dass dies aus seiner Sicht nicht relevant sei, zumal Stützmauern ab einer Höhe von 1,0 m bewilligungspflichtig seien. Weiters führte der Zeuge aus, dass anlässlich des Ortsaugenscheines festgestellt worden sei, dass die Länge ca. 14 m und die max. Höhe ca. 3,20 m betragen würden. Auf die Frage, ob die Dicke bzw. die Tiefe der Steine gemessen worden sei, führte der Zeuge aus, dass dies nicht gemessen worden sei. Auf die Frage der Standfestigkeit führte der Zeuge aus, dass er zu diesem Thema nichts sagen könne. Auf die Frage, ob die gesamte Mauer neu errichtet worden sei oder nur ein Teil davon, führte der Zeuge aus, dass zum Zeitpunkt der Besichtigung die gesamte Mauer mit den festgestellten Maßen bestanden habe. Wann diese errichtet worden sei, habe nicht festgestellt werden können. Die Parteien seien nicht eingeladen gewesen. Auf die Frage, ob ihm bekannt gewesen sei, dass die Mauer durch ein Naturereignis zerstört worden sei und es sich um eine Wiedererrichtung handeln würde, führte der Zeuge aus, dass dies nicht bekannt gewesen sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab der Richterin bekannt, dass er keine weiteren Fragen an den Zeugen habe. Der Beschwerdeführer xxx, geb. am xxx, wohnhaft xxx, ausgewiesen durch Reisepass Nr. xxx, gab im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers xxx Nachstehendes zu Protokoll: Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an den xxx: Auf die Frage, ob Herr xxx bei der Errichtung der Wurfsteinmauer Arbeiten verrichtet habe, führte der Zeuge aus, dass dies nicht der Fall gewesen sei, da alle Tätigkeiten von ihm selbst vorgenommen worden seien. Auf die Frage, ob die Mauer standsicher errichtet worden sei, führte der Zeuge aus, dass dies aus seiner Sicht so sei, da er in einer Firma tätig gewesen sei, in welcher solche Arbeiten vorgenommen worden seien. Die Arbeiten an der Wurfsteinmauer habe er selbst ausgeführt. Er habe ca. 10 Jahre Berufserfahrung darin. Auf die Frage, ob die gesamte Mauer bzw. nur ein Teil neu errichtet worden sei, führte der Zeuge aus, dass lediglich die weißen Steine neu errichtet worden seien. Auf die Frage, ob zur Mauer auch der Fels dazugehören würde, führte der Zeuge aus, dass dies bereits Bestand sei. Um eine bessere Festigkeit zu erzeugen, habe er die Steine am bestehenden Hang bzw. Fels befestigt. Somit sei nur ein Teil der Mauer neu errichtet worden. Zur Frage, wie lange der neu errichtete Teil sei, führte der Zeuge aus, dass die Länge nicht, wie im Bestandsplan ausgewiesen, 15 m betrage, sondern aus seiner Sicht die Länge ca. 13 bzw. 13,5 m betrage. Auf zusätzliches Befragen der Richterin, wie hoch die Höhe der Steinwurfmauer sei, führt der Zeuge aus, dass er die Frage zur Höhe nicht beantworten könne. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies im Schlusswort auf den Beschwerdeschriftsatz vom 02.04.2015 sowie auf alle eingebrachten Schriftsätze und beantragte das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 05.03.2015 ersatzlos zu beheben und von der Verhängung einer Geldstrafe Abstand zu nehmen. Zusätzlich wurde als Beweisantrag die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Statik gestellt, zum Beweis dafür, dass diese Mauer fachmännisch errichtet worden sei und den statischen Grundsätzen entsprechen würde und dass hinter dieser Mauer eine Hartschichtmauer aus Kantkorn zur Ableitung der Hangwässer errichtet worden sei. Die Richterin fasste folgenden Beschluss: Der Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen für den Fachbereich Statik wird abgewiesen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellt keine weiteren Beweisanträge. Feststellungen: xxx ist Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. xxx KG xxx und hat xxx auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx, eine bauliche Anlage in Form einer Wurfsteinmauer (ca. 14 m Länge und ca. 3,20 m Höhe) errichtet und ausgeführt, ohne hiefür die erforderliche Baubewilligung zu besitzen. Weiters hat der Beschwerdeführer die auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx, unbefugt errichtete bauliche Anlage in Form einer Wurfsteinmauer (ca. 14 m Länge und ca. 3,20 m Höhe) entgegen § 6 lit a, b, d und e K-BO, wonach Vorhaben nur von befugten Unternehmern ausgeführt werden dürfen, nicht von einem befugten Unternehmen errichten bzw. ausführen lassen.xxx ist Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. xxx KG xxx und hat xxx auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx, eine bauliche Anlage in Form einer Wurfsteinmauer (ca. 14 m Länge und ca. 3,20 m Höhe) errichtet und ausgeführt, ohne hiefür die erforderliche Baubewilligung zu besitzen. Weiters hat der Beschwerdeführer die auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx, unbefugt errichtete bauliche Anlage in Form einer Wurfsteinmauer (ca. 14 m Länge und ca. 3,20 m Höhe) entgegen Paragraph 6, Litera a, b, d und e K-BO, wonach Vorhaben nur von befugten Unternehmern ausgeführt werden dürfen, nicht von einem befugten Unternehmen errichten bzw. ausführen lassen. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsstrafakt, das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die seitens des bautechnischen Amtssachverständigen der Verwaltungsgemeinschaft xxx, xxx, und des Bausachbearbeiters der Marktgemeinde xxx, xxx, dargelegten Aussagen zur Vor-Ort-Überprüfung am 02.10.
  2. Der einvernommene Amtssachverständige xxx konnte mit seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten den Sachverhalt schlüssig und nachvollziehbar darlegen. Dieser hinterließ einen glaubwürdigen Eindruck und ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er eine Falschaussage abgelegt oder sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Ablegung einer falschen Aussage ausgesetzt hätte, zumal auch aus den von ihm vorgelegten Beweismitteln (Fotos) zweifelsfrei hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der baupolizeilichen Überprüfung am 02.10.2014 eine baubewilligungspflichtige Maßnahme (Errichtung einer ca. 14,00 m langen und max. 3,20 m hohen Steinschlichtung) errichtet bzw. ausgeführt war. Zur Frage der Richterin, wie im Rahmen der baupolizeilichen Überprüfung am 02.10.2014 die Höhe und die Länge der baulichen Anlage (Wurfsteinmauer) festgestellt worden sei, erklärte der Amtssachverständige sowie auch der Zeuge xxx einhellig, dass die Länge von ca. 14 m und die Höhe von ca. 3,20 m der Wurfsteinmauer durch ein Maßband festgestellt wurde. Anschließend an den Ortsaugenschein wurde eine Niederschrift beim Gemeindeamt von Bauamtsleiter und dem Bausachverständigen gemeinsam erstellt. Da es sich bei gegenständlicher Wurfsteinmauer um eine baubewilligungspflichtige Maßnahme

§ 6lit.

b K-BO handelt wurden die Grundstückseigentümer schriftlich mit Bescheid vom 06.10.2014, Zahl: 131/9-030/2014, von der zuständigen Baubehörde aufgefordert, den rechtmäßigen Zustand durch nachträgliche Beantragung der Bewilligung für die bereits errichtete ca. 14 m lange und max. 3,20 m hohe Steinschlichtung auf dem Gst. Nr. xxx, KG xxx, herzustellen.Der einvernommene Amtssachverständige xxx konnte mit seiner Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten den Sachverhalt schlüssig und nachvollziehbar darlegen. Dieser hinterließ einen glaubwürdigen Eindruck und ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er eine Falschaussage abgelegt oder sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Ablegung einer falschen Aussage ausgesetzt hätte, zumal auch aus den von ihm vorgelegten Beweismitteln (Fotos) zweifelsfrei hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der baupolizeilichen Überprüfung am 02.10.2014 eine baubewilligungspflichtige Maßnahme (Errichtung einer ca. 14,00 m langen und max. 3,20 m hohen Steinschlichtung) errichtet bzw. ausgeführt war. Zur Frage der Richterin, wie im Rahmen der baupolizeilichen Überprüfung am 02.10.2014 die Höhe und die Länge der baulichen Anlage (Wurfsteinmauer) festgestellt worden sei, erklärte der Amtssachverständige sowie auch der Zeuge xxx einhellig, dass die Länge von ca. 14 m und die Höhe von ca. 3,20 m der Wurfsteinmauer durch ein Maßband festgestellt wurde. Anschließend an den Ortsaugenschein wurde eine Niederschrift beim Gemeindeamt von Bauamtsleiter und dem Bausachverständigen gemeinsam erstellt. Da es sich bei gegenständlicher Wurfsteinmauer um eine baubewilligungspflichtige Maßnahme

Paragraph 6, Litera b, K-BO handelt wurden die Grundstückseigentümer schriftlich mit Bescheid vom 06.10.2014, Zahl: 131/9-030/2014, von der zuständigen Baubehörde aufgefordert, den rechtmäßigen Zustand durch nachträgliche Beantragung der Bewilligung für die bereits errichtete ca. 14 m lange und max. 3,20 m hohe Steinschlichtung auf dem Gst. Nr. xxx, KG xxx, herzustellen. Überdies wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 ausgeführt, dass er im Herbst 2013 diese Wurfsteinmauer errichtet hat. Im Jahr 2013 sei die Hangrutschung erfolgt. Im Jahr 2014 sei die Wurfsteinmauer in der Form fertiggestellt worden, wie sie jetzt in Natur besteht. Die gegenständlichen Arbeiten an der Wurfsteinmauer hat ausschließlich er alleine verrichtet. Nachdem er 10 Jahre Erfahrung mit solchen Arbeitstätigkeiten habe, war es aus seiner Sicht nicht das Problem, die statischen Erfordernisse bei der Steinschlichtung zu realisieren, da er sehr wohl gewusst habe, was bzw. welche Arbeiten er verrichtet. Die unteren Steine seien ca. mit 1.300 bis 1.600 kg und die oberen Steine würden abnehmend bis ca. 300 kg wiegen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er Steine verwendet habe, die sich gut miteinander verzahnen lassen würden. Weiters habe er Hinterfüllungen vorgenommen. Dies sei auf dem Bestandsplan sehr gut ersichtlich. Er habe bei der Errichtung gegenständlicher Steinwurfmauer im unteren Bereich entsprechend große Steine verwendet, die sich gut miteinander verzahnen lassen und zusätzlich noch Bruchschotter (da dieser mehr Fläche habe) hinter die Steine für die Ableitung der Hangwässer gegeben. Weiters führte er aus, dass er vor Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage in Form einer Wurfsteinmauer ein Bauansuchen bzw. einen Bauantrag bei der Baubehörde nicht eingereicht habe, weshalb festzustellen ist, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine konsenslos vorgenommene Wurfsteinmauer handelt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 mitgeteilt, dass nachträglich um die Baubewilligung für gegenständliche Wurfsteinmauer bei der zuständigen Behörde, nämlich Bürgermeister der Marktgemeinde xxx, angesucht wurde. Überdies führte er aus, dass er nicht einmal gewusst habe, dass um eine Baubewilligung anzusuchen ist. Bei der Verlegung von Natursteinen habe er nicht gewusst, dass dies auch einer Baubewilligungspflicht nach der K-BO unterliegt. Wann der gegenständliche Antrag nachträglich bei der Gemeinde eingereicht wurde, wisse er nicht mehr bzw. könne er nicht genau beantworten. Weiters wurden die konsenslosen Bauarbeiten unbefugt errichtet und ausgeführt, da der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 mitteilte, dass die gegenständliche Wurfsteinmauer von ihm persönlich errichtet wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 führte der Bausachverständige für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die gegenständliche Baumaßnahme aufgrund der Höhe sowie des Ausmaßes nur von einem befugten Unternehmen ausgeführt werden dürfe, da die Befestigung bzw. die Standsicherheit der gegenständlichen Mauer ein Mindestmaß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und diese daher nur von einer konzessionierten Firma errichtet werden kann. In diesem Zusammenhang stellt das Landesverwaltungsgericht Kärnten fest, dass die Abweisung des Beweisantrages betreffend die Beiziehung eines Statikers damit zu begründen ist, dass ohnehin im nachträglichen – laut Beschwerdeführer bereits anhängigen – Bauverfahren die Standsicherheit der verfahrensgegenständlichen Wurfsteinmauer zu prüfen wäre. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass die Wurfsteinmauer nach wie vor konsenslos und nicht von einem befugten Unternehmen errichtet wurde. Somit erscheint die Aussage des Bausachverständigen ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar, dass im Rahmen der baupolizeilichen Überprüfung ausschließlich die Länge sowie die Höhe der Steinwurfmauer festgestellt wurde, jedoch auf die Beschaffenheit der Standsicherheit von ihm nicht näher eingegangen wurde. Dennoch führte der Amtssachverständige zur Standfestigkeit aus, dass anhand der Fotos [Lichtbild Nr. 1 (im oberen Bereich der Mauer) und Lichtbild Nr. 2 (Spurrinnen durch Hangwässer)] ersichtlich ist, dass am Ende der Steinmauer der obere Hang bereits ein wenig nachgerutscht ist, weshalb aus fachlicher Sicht die Mauer eher nicht mit 100 %iger Sicherheit standsicher einzuschätzen ist. Dieses Thema der Standsicherheit wird somit im nachträglichen Bauverfahren entsprechend zu behandeln und zu beurteilen sein. Mit den Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.11.2014 und vom 02.02.2015 wurde ausgeführt, dass er sich an die Vorgaben des Landesgerichtes gehalten habe und dort gesagt worden sei, dass die Hangrutschung selbst ohne amtliche Bewilligung und Firma saniert werden könne. Auf Befragen der Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.05.2015, wie bzw. in welcher Form (schriftlich, mündlich) die Richterin des Landesgerichtes im Verfahren 69 Cg 17/13 g die behauptete Rechtsbelehrung, dass für die Errichtung gegenständlicher Wurfsteinmauer weder eine Baubewilligung nach der K-BO noch dieses Vorhaben durch einen befugten Unternehmer durchzuführen sei, erteilt habe, gab der Beschwerdeführer wie folgt an: Wie die zuständige Richterin tatsächlich die Rechtsbelehrung erteilt habe, daran könne er sich nicht mehr erinnern. Sie habe gesagt, die Steinwurfmauer solle errichtet werden. Aus seiner Sicht sei dies auch logisch. Da er sich im Stande gesehen habe, auf seinem Grund gegenständliche Wurfsteinmauer mit seinem jahrelang erworbenen Fachwissen zu errichten, habe er die besagte Wurfsteinmauer auch errichtet bzw. ausgeführt. II. Das Landesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer öffentlichen römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlungen erwogen: Rechtliche Beurteilung:

§ 38Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGB I Nr. 122/2013 sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB römisch eins Nr. 122 aus 2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGB I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGB römisch eins Nr. 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl Nr. 62/1996, idgF, lauten wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, idgF, lauten wie folgt: Die baubehördliche Bewilligungspflicht besteht für die im § 6 K-BO 1996 aufgezählten Vorhaben. Die baubehördliche Bewilligungspflicht besteht für die im Paragraph 6, K-BO 1996 aufgezählten Vorhaben. § 6 lit a K-BO 1996 lautet:Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 lautet: „Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:„Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung: a) die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen […].“

§ 9Abs.

1 K-BO 1996 ist die Erteilung der Baubewilligung schriftlich bei der Behörde zu beantragen. Nach Abs. 2 leg. cit. hat der Antrag Art, Lage und Umfang – bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c auch die Verwendung – des Vorhabens anzugeben. Die Behörde ist

Abs. 3 leg. cit. verpflichtet, bei Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit a bis d den Namen des Bewilligungswerbers sowie Art und Ort des beantragten Vorhabens während einer Woche – ist eine Bauverhandlung an Ort und Stelle vorgesehen, während einer Woche vor der Bauverhandlung – an der Amtstafel kundzumachen.

Paragraph 9, Absatz eins, K-BO 1996 ist die Erteilung der Baubewilligung schriftlich bei der Behörde zu beantragen. Nach Absatz 2, leg. cit. hat der Antrag Art, Lage und Umfang – bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch die Verwendung – des Vorhabens anzugeben. Die Behörde ist

Absatz 3, leg. cit. verpflichtet, bei Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraph 6, Litera a bis d den Namen des Bewilligungswerbers sowie Art und Ort des beantragten Vorhabens während einer Woche – ist eine Bauverhandlung an Ort und Stelle vorgesehen, während einer Woche vor der Bauverhandlung – an der Amtstafel kundzumachen. Das erkennende Gericht stellt fest, dass das Baubewilligungsverfahren ein antragsbedürftiges Verfahren ist, d.h. die Baubewilligung setzt einen Antrag des Bauwerbers voraus. Der Bauwerber (Antragsteller; dies kann eine Person sein, die nicht mit dem Eigentümer des Baugrundstückes ident sein muss) ist Herr des Baubewilligungsverfahrens. Die K-BO 1996 enthält keine Definition des Begriffes „bauliche Anlage“. Nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter baulicher Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Inter-essen zu berühren (vgl. VwGH vom 26.04.1994, 94/05/0017; VwGH vom 21.

  1. 2009, 2006/10/0251). Das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse muss auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiete der Statik gehören, weil auch in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Die K-BO 1996 enthält keine Definition des Begriffes „bauliche Anlage“. Nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird unter baulicher Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Inter-essen zu berühren vergleiche VwGH vom 26.04.1994, 94/05/0017; VwGH vom 21.
  2. 2009, 2006/10/0251). Das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse muss auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiete der Statik gehören, weil auch in dieser Beziehung der widersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre.

§ 50Abs.

1 lit c Z 1 K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 20.000,-- zu bestrafen, wer bewilligungspflichte bauliche Anlagen – ausgenommen Gebäude – ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.

Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 20.000,-- zu bestrafen, wer bewilligungspflichte bauliche Anlagen – ausgenommen Gebäude – ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.

§ 50Abs.

1 lit d Z 3 K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 3.000,-- zu bestrafen, wer Vorhaben nach § 6 lit a und b unbefugt ausführt oder durch Unbefugte ausführen lässt.

Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 3, K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 3.000,-- zu bestrafen, wer Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a und b unbefugt ausführt oder durch Unbefugte ausführen lässt.

§ 50Abs.

2 K-BO 1996 ist für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht festzusetzen.

Paragraph 50, Absatz 2, K-BO 1996 ist für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht festzusetzen. Erwägungen/Subsumption: Die Regelung des § 27 VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungs-gerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Erläut. RV 2009 Blg. NR

  1. GP 6) wird zur Bestimmung § 27 ausgeführt, dass diese den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes festlegt. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbe-hörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Auch Ewald Wiederin kommt in seinem Aufsatz erschienen in der ÖJZ 2014/25, zum Schluss, dass das Verwal-tungsgericht auf die Prüfung der Wahrung jener subjektiven Rechte beschränkt ist, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Die Regelung des Paragraph 27, VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungs-gerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Erläut. Regierungsvorlage 2009 Blg. NR
  2. Gesetzgebungsperiode 6) wird zur Bestimmung Paragraph 27, ausgeführt, dass diese den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes festlegt. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbe-hörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Auch Ewald Wiederin kommt in seinem Aufsatz erschienen in der ÖJZ 2014/25, zum Schluss, dass das Verwal-tungsgericht auf die Prüfung der Wahrung jener subjektiven Rechte beschränkt ist, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten bei seiner Entscheidung an den Inhalt der Beschwerde vom 02.04.2015 gebunden ist. Wie der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 selbst angegeben hat, hat er vor Errichtung der baulichen Anlage (Wurfsteinmauer) kein Bauansuchen bei der Baubehörde gestellt. Der Zeuge xxx erklärte zur Frage, wie im Rahmen der baupolizeilichen Überprüfung am 02.10.2014 die Höhe und die Länge der baulichen Anlage (Wurfsteinmauer) festgestellt worden sei, dass gemeinsam mit dem Bausachverständigen xxx ein Ortsaugenschein an Ort und Stelle durchgeführt und dabei festgestellt wurde, dass eine Steinschlichtung im Ausmaß von ca. 14 m Länge und ca. 3,20 m Höhe bestanden hat. Diese Länge und Höhe ist durch ein Maßband festgestellt worden. Der Bausachverständige hat sodann festgestellt, dass es sich bei gegenständlicher Wurfsteinmauer um eine baubewilligungspflichtige Maßnahme

§ 6lit.

b K-BO handelt und daraufhin seien die Grundstückseigentümer schriftlich mit Bescheid vom 06.10.2014, Zahl: 131/9-030/2014, von der zuständigen Baubehörde aufgefordert worden, den rechtmäßigen Zustand durch nachträgliche Beantragung der Bewilligung für die bereits errichtete ca. 14 m lange und max. 3,20 m hohe Steinschlichtung auf dem Gst.Nr. xxx, KG xxx, herzustellen. Wie der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 selbst angegeben hat, hat er vor Errichtung der baulichen Anlage (Wurfsteinmauer) kein Bauansuchen bei der Baubehörde gestellt. Der Zeuge xxx erklärte zur Frage, wie im Rahmen der baupolizeilichen Überprüfung am 02.10.2014 die Höhe und die Länge der baulichen Anlage (Wurfsteinmauer) festgestellt worden sei, dass gemeinsam mit dem Bausachverständigen xxx ein Ortsaugenschein an Ort und Stelle durchgeführt und dabei festgestellt wurde, dass eine Steinschlichtung im Ausmaß von ca. 14 m Länge und ca. 3,20 m Höhe bestanden hat. Diese Länge und Höhe ist durch ein Maßband festgestellt worden. Der Bausachverständige hat sodann festgestellt, dass es sich bei gegenständlicher Wurfsteinmauer um eine baubewilligungspflichtige Maßnahme

Paragraph 6, Litera b, K-BO handelt und daraufhin seien die Grundstückseigentümer schriftlich mit Bescheid vom 06.10.2014, Zahl: 131/9-030/2014, von der zuständigen Baubehörde aufgefordert worden, den rechtmäßigen Zustand durch nachträgliche Beantragung der Bewilligung für die bereits errichtete ca. 14 m lange und max. 3,20 m hohe Steinschlichtung auf dem Gst.Nr. xxx, KG xxx, herzustellen. Das erkennende Gericht stellt fest, dass die Frage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Breite der konsenslos errichteten Mauer im gegenständlichen Fall unerheblich ist, da eine baubewilligungspflichtige Maßnahme

den Bestimmungen der K-BO nach der Höhe der Mauer zu prüfen ist. Im gegenständlichen Fall weist die verfahrensgegenständliche Mauer eine Höhe von mehr als 1,00 m auf, weshalb eine bewilligungspflichte Baumaßnahme vorliegt (vgl. dazu auch den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 vorgelegten Bestandplan M 1:100, worin eine Höhe der Wurfsteinmauer von 2,67 bis 3,30 m ausgewiesen wird). Das erkennende Gericht stellt fest, dass die Frage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Breite der konsenslos errichteten Mauer im gegenständlichen Fall unerheblich ist, da eine baubewilligungspflichtige Maßnahme

den Bestimmungen der K-BO nach der Höhe der Mauer zu prüfen ist. Im gegenständlichen Fall weist die verfahrensgegenständliche Mauer eine Höhe von mehr als 1,00 m auf, weshalb eine bewilligungspflichte Baumaßnahme vorliegt vergleiche dazu auch den im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 vorgelegten Bestandplan M 1:100, worin eine Höhe der Wurfsteinmauer von 2,67 bis 3,30 m ausgewiesen wird). Zur Behauptung, dass der Beschwerdeführer dezidiert von der Richterin im Verfahren 69 Cg 17/13g des Landesgerichtes Klagenfurt dahingehend eine Rechtsbelehrung erhalten habe, dass für die Errichtung der Wurfsteinmauer weder eine Baubewilligung nach der K-BO noch dieses Vorhaben durch einen befugten Unternehmer durchzuführen sei, weshalb er davon ausgegangen sei, dass alles rechtens sei, führte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 aus, dass er sich nicht mehr erinnert, wie die zuständige Richterin tatsächlich die Rechtsbelehrung erteilt hat. Sie hätte gesagt, die Steinwurfmauer solle errichtet werden. Aus seiner Sicht ist dies auch logisch. Da er sich im Stande gesehen hat, auf seinem Grund gegenständliche Wurfsteinmauer mit seinem jahrelang erworbenen Fachwissen zu errichten, hat er selbständig die besagte Wurfsteinmauer auch errichtet bzw. ausgeführt. Vom erkennenden Gericht wird dazu festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts daran ändert, dass es vor Baubeginn des gegenständlichen Vorhabens eines Bauansuchens bzw. Bauantrages

§ 9K-BO 1996 an die Gemeinde bedurft hätte.

Nachdem – wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat – dies zweifelsfrei nicht geschehen ist, hat der Beschwerdeführer gegen die Bestimmung des § 6 lit a K-BO 1996 verstoßen. In diesem Zusammenhang stellt das Landesverwaltungsgericht Kärnten weiters fest, dass mit Schreiben vom 16.04.2015 an das Landesgericht Klagenfurt das Ersuchen ausgesprochen wurde, den bezughabenden Akt zu GZ: 69 Cg 17/13 g zur Einsichtnahme zu übermitteln. In Entsprechung dieser Aufforderung wurde vom Landesgericht Klagenfurt der vorab zitierte Akt zu GZ: 69 Cg 17/13 g übermittelt. Nach Durchsicht des Aktes im Hinblick auf die Prüfung des monierten Vorbringens des Beschwerdeführers bezüglich der erteilten Rechtsauskunft stellt das Landesverwaltungsgericht Kärnten fest, dass aufgrund des übermittelten Aktes eine – wie vom Beschwerdeführer behauptete – Rechtsbelehrung im Verfahren zu GZ: 69 Cg 17/13 g definitiv nicht erfolgte. An dieser Stelle wird vom erkennenden Gericht auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer richtigerweise die Rechtsauskunft bei der zuständigen Baubehörde der Marktgemeinde xxx einzuholen gehabt hätte. Faktum ist, dass eine Auskunft bei der Baubehörde vom Beschwerdeführer nicht eingeholt wurde. Im Übrigen kann der Verantwortung des Beschwerdeführers, er hätte alles rechtens gemacht, auf Grund der zeugenschaftlich einvernommenen Aussagen des Amtssachverständigen xxx sowie des Zeugen xxx im Rahmen der Zeugenbefragung am 12.05.2015, nicht gefolgt werden. Überdies gab der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht bekannt, dass er nachträglich um die Baubewilligung für gegenständliche Wurfsteinmauer bei der zuständigen Behörde, nämlich beim Bürgermeister der Marktgemeinde xxx, angesucht hat. Dieses Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung wurde gemeinsam von ihm und seinem Bruder gestellt.Zur Behauptung, dass der Beschwerdeführer dezidiert von der Richterin im Verfahren 69 Cg 17/13g des Landesgerichtes Klagenfurt dahingehend eine Rechtsbelehrung erhalten habe, dass für die Errichtung der Wurfsteinmauer weder eine Baubewilligung nach der K-BO noch dieses Vorhaben durch einen befugten Unternehmer durchzuführen sei, weshalb er davon ausgegangen sei, dass alles rechtens sei, führte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 aus, dass er sich nicht mehr erinnert, wie die zuständige Richterin tatsächlich die Rechtsbelehrung erteilt hat. Sie hätte gesagt, die Steinwurfmauer solle errichtet werden. Aus seiner Sicht ist dies auch logisch. Da er sich im Stande gesehen hat, auf seinem Grund gegenständliche Wurfsteinmauer mit seinem jahrelang erworbenen Fachwissen zu errichten, hat er selbständig die besagte Wurfsteinmauer auch errichtet bzw. ausgeführt. Vom erkennenden Gericht wird dazu festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts daran ändert, dass es vor Baubeginn des gegenständlichen Vorhabens eines Bauansuchens bzw. Bauantrages

Paragraph 9, K-BO 1996 an die Gemeinde bedurft hätte. Nachdem – wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat – dies zweifelsfrei nicht geschehen ist, hat der Beschwerdeführer gegen die Bestimmung des Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 verstoßen. In diesem Zusammenhang stellt das Landesverwaltungsgericht Kärnten weiters fest, dass mit Schreiben vom 16.04.2015 an das Landesgericht Klagenfurt das Ersuchen ausgesprochen wurde, den bezughabenden Akt zu GZ: 69 Cg 17/13 g zur Einsichtnahme zu übermitteln. In Entsprechung dieser Aufforderung wurde vom Landesgericht Klagenfurt der vorab zitierte Akt zu GZ: 69 Cg 17/13 g übermittelt. Nach Durchsicht des Aktes im Hinblick auf die Prüfung des monierten Vorbringens des Beschwerdeführers bezüglich der erteilten Rechtsauskunft stellt das Landesverwaltungsgericht Kärnten fest, dass aufgrund des übermittelten Aktes eine – wie vom Beschwerdeführer behauptete – Rechtsbelehrung im Verfahren zu GZ: 69 Cg 17/13 g definitiv nicht erfolgte. An dieser Stelle wird vom erkennenden Gericht auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer richtigerweise die Rechtsauskunft bei der zuständigen Baubehörde der Marktgemeinde xxx einzuholen gehabt hätte. Faktum ist, dass eine Auskunft bei der Baubehörde vom Beschwerdeführer nicht eingeholt wurde. Im Übrigen kann der Verantwortung des Beschwerdeführers, er hätte alles rechtens gemacht, auf Grund der zeugenschaftlich einvernommenen Aussagen des Amtssachverständigen xxx sowie des Zeugen xxx im Rahmen der Zeugenbefragung am 12.05.2015, nicht gefolgt werden. Überdies gab der Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht bekannt, dass er nachträglich um die Baubewilligung für gegenständliche Wurfsteinmauer bei der zuständigen Behörde, nämlich beim Bürgermeister der Marktgemeinde xxx, angesucht hat. Dieses Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung wurde gemeinsam von ihm und seinem Bruder gestellt. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass die Feststellung der Standsicherheit der Mauer deren Errichtung durch einen Unbefugten kompensieren würde, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar und geht aufgrund obiger Ausführungen ins Leere.

§ 50Abs.

1 lit c Z 1 K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 20.000,-- zu bestrafen, wer bewilligungspflichte bauliche Anlagen – ausgenommen Gebäude – ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.

Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 20.000,-- zu bestrafen, wer bewilligungspflichte bauliche Anlagen – ausgenommen Gebäude – ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.

§ 50Abs.

1 lit d Z 3 K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 3.000,-- zu bestrafen, wer Vorhaben nach § 6 lit a und b unbefugt ausführt oder durch Unbefugte ausführen lässt.

Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 3, K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 3.000,-- zu bestrafen, wer Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a und b unbefugt ausführt oder durch Unbefugte ausführen lässt. Da der Beschwerdeführer ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung nach § 6 lit a K-BO 1996 errichtet und ausgeführt hat und auch die konsenslosen Bauarbeiten – „Errichtung einer baulichen Anlage in Form einer Wurfsteinmauer“ – unbefugt durchgeführt wurden, sind die Voraussetzungen für eine Bestrafung nach § 50 Abs. 1 lit. c Z 1 iVm § 6 lit a und § 50 Abs. 1 lit d Z 3 iVm § 6 lit a K-BO 1996 erfüllt, da die Errichtung einer baulichen Anlage in Form einer Wurfsteinmauer (ca. 14 m Länge und ca. 3,20 m Höhe)

§ 6

lit a K-BO 1996 eine Baubewilligung für das geplante Bauwerk voraussetzt und die Errichtung nur von einem befugten Unternehmen durchgeführt werden darf.Da der Beschwerdeführer ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung nach Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 errichtet und ausgeführt hat und auch die konsenslosen Bauarbeiten – „Errichtung einer baulichen Anlage in Form einer Wurfsteinmauer“ – unbefugt durchgeführt wurden, sind die Voraussetzungen für eine Bestrafung nach Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera a und Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 erfüllt, da die Errichtung einer baulichen Anlage in Form einer Wurfsteinmauer (ca. 14 m Länge und ca. 3,20 m Höhe)

Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 eine Baubewilligung für das geplante Bauwerk voraussetzt und die Errichtung nur von einem befugten Unternehmen durchgeführt werden darf. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass

§ 5Abs. 1 VSt

G grundsätzlich fahrlässiges Verhalten für die Strafbarkeit genügt. Unkenntnis von Verwaltungsvorschriften kann den Täter

§ 5Abs. 2 VSt

G nur dann entschuldigen, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Im gegenständlichen Fall war jedoch von einer „erwiesenermaßen unverschuldeten Unkenntnis“ des Beschwerdeführers keineswegs auszugehen, weil er die Auskunft bei der zuständigen Baubehörde der Marktgemeinde xxx einzuholen gehabt hätte, was im gegenständlichen Fall nicht erfolgte. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG grundsätzlich fahrlässiges Verhalten für die Strafbarkeit genügt. Unkenntnis von Verwaltungsvorschriften kann den Täter

Paragraph 5, Absatz 2, VStG nur dann entschuldigen, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Im gegenständlichen Fall war jedoch von einer „erwiesenermaßen unverschuldeten Unkenntnis“ des Beschwerdeführers keineswegs auszugehen, weil er die Auskunft bei der zuständigen Baubehörde der Marktgemeinde xxx einzuholen gehabt hätte, was im gegenständlichen Fall nicht erfolgte. Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage erwiesen sich die in den Spruchpunkten

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 05.03.2015, Zahl: xxx, ausgewiesenen Schuldsprüche als rechtmäßig. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten schließt sich den Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der beiden Spruchpunkte vollinhaltlich an und bilden daher die diesbezüglichen Feststellungen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Entscheidungsgrundlage für das Landesverwaltungsgericht. Zur Strafbemessung: Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass

§ 19Abs. 1 VSt

G Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist.Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass

Paragraph 19, Absatz eins, VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen und ist die Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Die bei der Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen sind insoweit aufzuzeigen, als dies durch die Rechtsverfolgung durch die Partei und die Nachprüfbarkeit durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (VwGH vom 17.10.2008, 2005/12/0102).

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen und ist die Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen. Die bei der Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen sind insoweit aufzuzeigen, als dies durch die Rechtsverfolgung durch die Partei und die Nachprüfbarkeit durch den Verwaltungsgerichtshof erforderlich ist (VwGH vom 17.10.2008, 2005/12/0102). Ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen.

§ 50Abs.

1 lit c Z 1 K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 20.000,-- zu bestrafen, wer bewilligungspflichte bauliche Anlagen – ausgenommen Gebäude – ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.

Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 20.000,-- zu bestrafen, wer bewilligungspflichte bauliche Anlagen – ausgenommen Gebäude – ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.

§ 50Abs.

1 lit d Z 3 K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 3.000,-- zu bestrafen, wer Vorhaben nach § 6 lit a und b unbefugt ausführt oder durch Unbefugte ausführen lässt.

Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 3, K-BO 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 3.000,-- zu bestrafen, wer Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a und b unbefugt ausführt oder durch Unbefugte ausführen lässt. Zu den im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt ausgesprochenen Strafhöhen wird in der Beschwerde vom 02.04.2015 ausgeführt, dass allenfalls der Beschwerde Folge zu geben sei, das angefochtene Straferkenntnis im Strafausmaß dahin abzuändern, dass die verhängte Geldstrafe schuldangemessen und den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten entsprechend herabzusetzen ist. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden vom Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 bekanntgegeben, wonach er derzeit keinerlei Einkünfte bezieht; er unselbständig ist, an Vermögen ein kleine Landwirtschaft besitzt und keine Schulden und keine Sorgepflichten hat. Die über den Beschwerdeführer verhängten Strafen konnten auf das im Spruch genannte Ausmaß herabgesetzt werden, zumal aufgrund seiner Verantwortung davon ausgegangen werden kann, dass durch die nachträgliche Antragstellung iSd K-BO für das verfahrensgegenständliche Bauwerk, keine Übertretungen nach der K-BO mehr geschehen sollten und er sich einsichtig gezeigt hat. Ebenso war auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten werden auch die nunmehr gegen den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen ausreichen, um diesen künftig von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten zu können, wobei generalpräventive Erwägungen dem nicht entgegenstanden. An dieser Stelle stellt das erkennende Gericht fest, dass aufgrund des erfolgten Ermittlungsverfahrens festzuhalten ist, dass die verfahrensgegenständliche Wurfsteinmauer ausschließlich durch den Beschwerdeführer ausgeführt bzw. errichtet wurde, weshalb er zwar seiner Meinung nach über entsprechende Kenntnisse über die Errichtung und Ausführung einer Wurfsteinmauer verfügt, jedoch keinesfalls als befugt im Sinne der Bestimmungen der K-BO anzusehen ist, diese Tätigkeit auszuüben bzw. tatsächlich durchzuführen. Eine weitergehende Reduzierung der über ihn verhängten Strafen kommt daher im Hinblick auf den objektiven und subjektiven Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sowie aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen heraus, nicht in Betracht. Lediglich ergänzend ist zu bemerken, dass der Ausspruch einer außerordentlichen Milderung der Strafe nicht möglich war, da eine Anwendung des § 20 VStG nur in Frage kommt, wenn das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Die Schuld des Beschwerdeführers ist aber nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dies trifft aber im Beschwerdefall nicht zu, da der Beschwerdeführer die Tatbestände des § 50 Abs. 1 lit. c Z 1 iVm § 6 lit. a K-BO 1996 sowie § 50 Abs. 1 lit d Z 3 iVm § 6 lit a K-BO 1996 verwirklicht hat.Lediglich ergänzend ist zu bemerken, dass der Ausspruch einer außerordentlichen Milderung der Strafe nicht möglich war, da eine Anwendung des Paragraph 20, VStG nur in Frage kommt, wenn das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Die Schuld des Beschwerdeführers ist aber nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dies trifft aber im Beschwerdefall nicht zu, da der Beschwerdeführer die Tatbestände des Paragraph 50, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 sowie Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 verwirklicht hat. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.874.875.7.2015

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