Abs.1 UIG aufrecht geblieben ist, wurde bescheidgemäß entschieden.“Da die begehrten Informationen aus angeführten Gründen nicht an den Antragsteller übermittelt werden können und der Antrag vom 20.12.
Paragraph 8, Absatz eins, UIG aufrecht geblieben ist, wurde bescheidgemäß entschieden.“ Gegen den Bescheid vom 28.1.2014, Zahl: 08-ALLG-13/1-2014 (002/2014), richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher ausgeführt wird wie folgt:Gegen den Bescheid vom 28.1.2014, Zahl: 08-ALLG-13/1-2014 (002 aus 2014,), richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher ausgeführt wird wie folgt: „I.) Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Der angefochtene Bescheid wurde dem xxx am 4.2.2014 zugestellt. Die Beschwerdefrist beträgt gem. § 7 Abs. 4 VwGVG iVm Art 130 Abs. I Z I B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wird somit binnen offener Frist erhoben. Der angefochtene Bescheid wurde dem xxx am 4.2.2014 zugestellt. Die Beschwerdefrist beträgt gem. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Abs. römisch eins Z römisch eins B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wird somit binnen offener Frist erhoben. II.) Beschwerdegründe römisch zwei.) Beschwerdegründe Der Bescheid vom 28.1.2014, ZI: 08-ALLG-13/ 1-20 14 (002120 14), mit welchem der Antrag des xxx vom 18.11.2013 auf Übermittlung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides sowie aller Bezug habenden Gutachten im Zusammenhang mit der Kleinwasserkraftwerksanlage "xxx" gem. § 8 Abs. 1 UIG abgewiesen wurde, wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Der Bescheid vom 28.1.2014, ZI: 08-ALLG-13/ 1-20 14 (002120 14), mit welchem der Antrag des xxx vom 18.11.2013 auf Übermittlung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides sowie aller Bezug habenden Gutachten im Zusammenhang mit der Kleinwasserkraftwerksanlage "xxx" gem. Paragraph 8, Absatz eins, UIG abgewiesen wurde, wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Die belangte Behörde führte begründend zur Abweisung des Umweltinformationsantrages im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall ein Gerichtsverfahren wegen § 302 StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) anhängig sei. Konkret sei gegen die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, die Agrarbezirksbehörde und das Amt der Kärntner Landesregierung ein Verfahren gem. § 302 Abs. I StGB eingeleitet worden. Derzeit würden Vorerhebungen durchgeführt. Details dieses Verfahrens würden der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Da das gegenständliche Projekt "xxx" die Basis dieses Verfahrens bilde, seien negative Auswirkungen auf das Verfahren zu befürchten und eine Weiterleitung der gewünschten Informationen zum jetzigen Zeitpunkt daher abzulehnen. Es komme der Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 7 UIG zum Tragen, der dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege diene. Die belangte Behörde führte begründend zur Abweisung des Umweltinformationsantrages im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall ein Gerichtsverfahren wegen Paragraph 302, StGB (Missbrauch der Amtsgewalt) anhängig sei. Konkret sei gegen die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, die Agrarbezirksbehörde und das Amt der Kärntner Landesregierung ein Verfahren gem. Paragraph 302, Abs. römisch eins StGB eingeleitet worden. Derzeit würden Vorerhebungen durchgeführt. Details dieses Verfahrens würden der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Da das gegenständliche Projekt "xxx" die Basis dieses Verfahrens bilde, seien negative Auswirkungen auf das Verfahren zu befürchten und eine Weiterleitung der gewünschten Informationen zum jetzigen Zeitpunkt daher abzulehnen. Es komme der Ablehnungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, UIG zum Tragen, der dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege diene. Dazu bringt der Beschwerdeführer folgendes vor: Von der belangten Behörde wurde in der bescheidmäßigen Erledigung nach § 8 UIG ausdrücklich außer Streit gestellt, dass es sich bei den vom xxx begehrten Informationen um Umweltinformationen nach § 2 UIG handelt. Von der belangten Behörde wurde in der bescheidmäßigen Erledigung nach Paragraph 8, UIG ausdrücklich außer Streit gestellt, dass es sich bei den vom xxx begehrten Informationen um Umweltinformationen nach Paragraph 2, UIG handelt. Die Beschwer des xxx ergibt sich daraus, dass die begehrten Umweltinformationen unter Verweis auf den Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 7 UIG nicht übermittelt wurden. Die Beschwer des xxx ergibt sich daraus, dass die begehrten Umweltinformationen unter Verweis auf den Ablehnungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, UIG nicht übermittelt wurden. Dazu ist zunächst allgemein festzuhalten, dass das UIG in § 6 Mitteilungsschranken (Abs. I) und Ablehnungsgründe (Abs. 2) normiert. Gem. § 6 Abs. 2 Z 7 UIG sind Umweltinformationen mitzuteilen, "sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf: 7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen." Dieser Ablehnungsgrund ist gem. § 6 Abs. 4 UIG eng auszulegen. Es hat ex lege jeweils eine Einzelfallprüfung stattzufinden, bei der das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen sind. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe kann gem. § 6 Abs. 4 Z 2 UIG insb. auch im Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen liegen. Dazu ist zunächst allgemein festzuhalten, dass das UIG in Paragraph 6, Mitteilungsschranken (Abs. römisch eins) und Ablehnungsgründe (Absatz 2,) normiert. Gem. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, UIG sind Umweltinformationen mitzuteilen, "sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf: 7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen." Dieser Ablehnungsgrund ist gem. Paragraph 6, Absatz 4, UIG eng auszulegen. Es hat ex lege jeweils eine Einzelfallprüfung stattzufinden, bei der das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen sind. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe kann gem. Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, UIG insb. auch im Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen liegen.
PO eingestellt wurde.Mit Schriftsatz vom 17.4.2015, Zahl: 10 UT 76/13t-1, teilte die Staatsanwaltschaft Klagenfurt mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Verdachts des Amtsmissbrauches nach Paragraph 302, StGB am 16.10.
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde. Im Gegenstand fand am 19.5.2015 am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher der Gesamtakt verlesen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: Das erkennende Landesverwaltungsgericht folgt der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer begehrten Informationen um Umweltinformationen iSd § 2 UIG handelt.Das erkennende Landesverwaltungsgericht folgt der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer begehrten Informationen um Umweltinformationen iSd Paragraph 2, UIG handelt. Zur Frage, ob gegenständlich Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe vorliegen, ist auf § 6 Abs. 2 Z 7 UIG zu verweisen, wonach die Mitteilung von Umweltinformationen unterbleiben darf, sofern ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen auf laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen, hätte.Zur Frage, ob gegenständlich Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe vorliegen, ist auf Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, UIG zu verweisen, wonach die Mitteilung von Umweltinformationen unterbleiben darf, sofern ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen auf laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen, hätte. Dieser Ablehnungsgrund dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Da Gerichte keine informationspflichtigen Stellen im Sinn des UIG sind, sind von § 6 Abs. 2 Z 7 vor allem jene Fälle betroffen, in denen bei Verwaltungsbehörden Anfragen betreffend Informationen einlangen, die Gegenstand laufender (straf- und zivil)gerichtlicher Verfahren sind. Daneben sind auch kriminalpolizeiliche Erhebungen der Sicherheitsbehörden im Dienst der Strafjustiz („Untersuchungen strafrechtlicher Art“) und disziplinarrechtliche Verfahren umfasst. Zu prüfen ist dabei, ob mit der Mitteilung dieser Umweltinformationen eine Störung dieser Verfahren zu befürchten ist, wobei insbesondere das Recht der Parteien, ein faires Verfahren im Sinn des Art. 6 EMRK zu erhalten, zu beachten ist. Negative Auswirkungen sind dann zu befürchten, wenn die beantragten Informationen den strittigen Gegenstand des Verfahrens bilden. Mitteilungsbegehren, die keinen Einfluss auf den Verlauf solcher Verfahren haben können, etwa weil sie sich auf unstrittige Sachverhaltselemente beziehen, muss daher entsprochen werden. In zeitlicher Hinsicht gilt, dass § 6 Abs. 2 Z 7 grundsätzlich Verfahren nur während ihrer Dauer schützt („laufende Gerichtsverfahren“). Zu beachten ist jedoch, dass die Möglichkeit, ein faires Verfahren zu erhalten, bereits vorprozessual beeinträchtigt werden kann. Ist die Einleitung eines Verfahrens jedoch noch gar nicht absehbar oder das Verfahren bereits abgeschlossen, kann eine negative Beeinflussung noch nicht bzw. nicht mehr erfolgen, weshalb eine Ablehnung nicht auf diesen Tatbestand gestützt werden kann (vgl. Ennöckl/Maitz in UIG-Umweltinformationsgesetz, zweite überarbeitete Auflage, Stand: 1.12.2010).Dieser Ablehnungsgrund dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Da Gerichte keine informationspflichtigen Stellen im Sinn des UIG sind, sind von Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, vor allem jene Fälle betroffen, in denen bei Verwaltungsbehörden Anfragen betreffend Informationen einlangen, die Gegenstand laufender (straf- und zivil)gerichtlicher Verfahren sind. Daneben sind auch kriminalpolizeiliche Erhebungen der Sicherheitsbehörden im Dienst der Strafjustiz („Untersuchungen strafrechtlicher Art“) und disziplinarrechtliche Verfahren umfasst. Zu prüfen ist dabei, ob mit der Mitteilung dieser Umweltinformationen eine Störung dieser Verfahren zu befürchten ist, wobei insbesondere das Recht der Parteien, ein faires Verfahren im Sinn des Artikel 6, EMRK zu erhalten, zu beachten ist. Negative Auswirkungen sind dann zu befürchten, wenn die beantragten Informationen den strittigen Gegenstand des Verfahrens bilden. Mitteilungsbegehren, die keinen Einfluss auf den Verlauf solcher Verfahren haben können, etwa weil sie sich auf unstrittige Sachverhaltselemente beziehen, muss daher entsprochen werden. In zeitlicher Hinsicht gilt, dass Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, grundsätzlich Verfahren nur während ihrer Dauer schützt („laufende Gerichtsverfahren“). Zu beachten ist jedoch, dass die Möglichkeit, ein faires Verfahren zu erhalten, bereits vorprozessual beeinträchtigt werden kann. Ist die Einleitung eines Verfahrens jedoch noch gar nicht absehbar oder das Verfahren bereits abgeschlossen, kann eine negative Beeinflussung noch nicht bzw. nicht mehr erfolgen, weshalb eine Ablehnung nicht auf diesen Tatbestand gestützt werden kann vergleiche Ennöckl/Maitz in UIG-Umweltinformationsgesetz, zweite überarbeitete Auflage, Stand: 1.12.2010). Unter Bezugnahme auf den oben zitierten Kommentar wird festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer beantragten Umweltinformationen – auch unter Berücksichtigung des Art. 6 EMRK - keine Störung eines allfälligen Gerichtsverfahrens befürchten lassen. Das Mitteilungsbegehren bezieht sich lediglich auf unstrittige Sachverhaltselemente, nämlich die Übermittlung von Bescheiden und diesen zugrundeliegender Gutachten. Weiters ergibt sich aus dem Schriftsatz der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 17.4.2015, dass das Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs nach § 302 StGB bereits am 16.10.
PO eingestellt wurde, weshalb eine negative Beeinflussung ebenso nicht erfolgen kann.Unter Bezugnahme auf den oben zitierten Kommentar wird festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer beantragten Umweltinformationen – auch unter Berücksichtigung des Artikel 6, EMRK - keine Störung eines allfälligen Gerichtsverfahrens befürchten lassen. Das Mitteilungsbegehren bezieht sich lediglich auf unstrittige Sachverhaltselemente, nämlich die Übermittlung von Bescheiden und diesen zugrundeliegender Gutachten. Weiters ergibt sich aus dem Schriftsatz der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 17.4.2015, dass das Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs nach Paragraph 302, StGB bereits am 16.10.
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde, weshalb eine negative Beeinflussung ebenso nicht erfolgen kann. Aus obigen Überlegungen ist die Umweltinformation mitzuteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1085.9.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.