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{'item': 'KLVwG-3072/10/2014'}

Obsah (10)§ 279§ 274Art 136§ 253§ 14§ 8§ 35§ 11§ 217Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum29.05.2015 GeschäftszahlKLVwG-3072/10/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Einzelrichterin xxx über die

§ 279

Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Einzelrichterin , xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Gemeindevorstands der Gemeinde xxx vom 02.10.2014, womit hinsichtlich das Jugend- und Familiengästehaus (Jugendherberge) in xxx über die Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 09.05.2014, mit welchem die Kommunalsteuer für die Jahre 2012 bis 2012 festgesetzt wurde, sodass eine Nachforderung von EUR 8.790,70 Kommunalsteuer zuzüglich EUR 175,81 an 2%igem Säumniszuschlag, sohin insgesamt EUR 8.966,52 vorgeschrieben wird,

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht e r k a n n t : I. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs. 4 Bundes-römisch zwei. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Bisheriger Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin xxx, vertreten durch xxx, ist ein gemeinnütziger Verein iSd Vereinsgesetz 2002, ZVR-Nummer: xxx, dessen Wirkungsbereich sich laut Art 1 des Statuts des Österreichischen xxx, auf das Gebiet des Bundeslandes Kärnten erstreckt. Die Beschwerdeführerin betreibt in der Gemeinde xxx das Jugend- und Familiengästehaus (Jugendherberge). Die für die Erhebung der Kommunalsteuer berechtigte Gemeinde ist daher die Gemeinde xxx.Die Beschwerdeführerin xxx, vertreten durch xxx, ist ein gemeinnütziger Verein iSd Vereinsgesetz 2002, ZVR-Nummer: xxx, dessen Wirkungsbereich sich laut Artikel eins, des Statuts des Österreichischen xxx, auf das Gebiet des Bundeslandes Kärnten erstreckt. Die Beschwerdeführerin betreibt in der Gemeinde xxx das Jugend- und Familiengästehaus (Jugendherberge). Die für die Erhebung der Kommunalsteuer berechtigte Gemeinde ist daher die Gemeinde xxx. Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben durch die Kärntner Gebietskrankenkasse am 02.05.2014 trat zutage, dass für die gegenständliche Jugendherberge keine Kommunalsteuer ausgewiesen war. Die Abgabenbehörde I. Instanz erließ daraufhin den Bescheid vom 09.05.2014, mit welchem die Kommunalsteuer neu festgesetzt wurde. Für die Jahre 2010 bis 2012 wurde von der Beschwerdeführerin im Wege der Selbstbemessung jeweils EUR 0,00 gemeldet, die in Folge der Prüfung vom 02.05.2014 bekannt gewordenen Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlagen waren für das Jahr 2010 EUR 97.432,41, für das Jahr 2011 EUR 91.596,19, für das Jahr 2012 EUR 101.994,77, sodass dies eine Summe von EUR 293.023,37 ergab. Hievon wurden 3% Kommunalsteuer berechnet (EUR 8.790,70), welcher ein 2%iger Säumniszuschlag zugeschlagen wurde (EUR 175,81), sodass die Abgabennachforderung insgesamt EUR 8.966,52 betrug. Dieser Bescheid wurde laut Aufgabeschein am 21.05.2014 beim Postpartner xxx aufgegeben.Im Zuge einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben durch die Kärntner Gebietskrankenkasse am 02.05.2014 trat zutage, dass für die gegenständliche Jugendherberge keine Kommunalsteuer ausgewiesen war. Die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz erließ daraufhin den Bescheid vom 09.05.2014, mit welchem die Kommunalsteuer neu festgesetzt wurde. Für die Jahre 2010 bis 2012 wurde von der Beschwerdeführerin im Wege der Selbstbemessung jeweils EUR 0,00 gemeldet, die in Folge der Prüfung vom 02.05.2014 bekannt gewordenen Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlagen waren für das Jahr 2010 EUR 97.432,41, für das Jahr 2011 EUR 91.596,19, für das Jahr 2012 EUR 101.994,77, sodass dies eine Summe von EUR 293.023,37 ergab. Hievon wurden 3% Kommunalsteuer berechnet (EUR 8.790,70), welcher ein 2%iger Säumniszuschlag zugeschlagen wurde (EUR 175,81), sodass die Abgabennachforderung insgesamt EUR 8.966,52 betrug. Dieser Bescheid wurde laut Aufgabeschein am 21.05.2014 beim Postpartner xxx aufgegeben. Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 18.06.2014 wurde Berufung erhoben. Mit Schreiben vom 24.07.2014 ersuchte die Gemeinde xxx das Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 3 Gemeinden, um Rechtsauskunft zur Kommunalsteuerpflicht von Jugendherbergen generell bzw. Standort xxx. Mit Schreiben vom 04.08.2014, Zahl: 03-SP-73-133/1-2014, erfolgte die Rückmeldung des Amts der Kärntner Landesregierung, Abt. 3 Gemeinden, an die Gemeinde xxx. Mit Bescheid der Abgabenbehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 02.10.2014 wurde über die Berufung entschieden und diese als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde laut Rückschein am 03.10.2014 an die Kanzlei des steuerlichen Vertreters zugestellt.Mit Bescheid der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 02.10.2014 wurde über die Berufung entschieden und diese als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde laut Rückschein am 03.10.2014 an die Kanzlei des steuerlichen Vertreters zugestellt. Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 03.11.2014 wurde Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt: „Ich erhebe im Namen und im Auftrag meiner o. a. Mandantschaft gegen die Berufungsentscheidung vom 02.10.2014 des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx bzw. gegen den Bescheid über die Festsetzung der Kommunalsteuer für den Zeitraum 2010 bis 2012 über EUR 8.790,70 des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 09.05.2014 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die Ausführungen in der gegenständlichen Berufungsentscheidung, wonach Jugendherbergen grundsätzlich mangels eines gesetzlichen Befreiungstatbestandes der Kommunalsteuerpflicht unterliegen, sind unrichtig. Die Feststellung, dass Vereine, deren Aufgabe die Förderung des Baues sowie der Betriebes von Jugendherbergen, Jugendgästehäusern sowie von Jugendunterkünften keine Einrichtungen sind, die sich unter Jugendfürsorge subsumieren lassen, geht ins Leere. Der Hinweis auf die Ausführungen von Mühlberger/Ott, Handbuch zur Kommunalsteuer

(2006), 381, Beispiel 1, nunmehr
(2012), 502, Beispiel 1, führt am eigentlichen Thema vorbei. Die Ausführungen von Mühlberger/Ott sind als Einzelmeinung der Autoren zu qualifizieren, die insbesondere im vorliegenden Fall keine Rechtsgültigkeit haben. Es ist auch unrichtig, dass es Aufgabe des xxx LG Kärnten ist, den Bau sowie den Betrieb von Jugendherbergen, Jugendgästehäusern und Jugendunterkünften zu fördern. § 2 der Statuten des xxx LG Kärnten lautet: Paragraph 2, der Statuten des xxx LG Kärnten lautet: "I. Der Verband verfolgt den Zweck, das Jugendwandern in Kärnten als wichtigen Teil der außerschulischen Jugenderziehung, der vorbeugenden Jugendfürsorge, der internationalen Entwicklung, Verständigung und Begegnung der Jugend aus aller Welt zu ermöglichen und zu fördern. II. Der Verband hat überparteilichen und überkonfessionellen Charakter. römisch zwei. Der Verband hat überparteilichen und überkonfessionellen Charakter. III. Der Verband, der nur gemeinnützige Ziele verfolgt und keinen Gewinn anstrebt, dient außerdem der Förderung der außerschulischen Jugenderziehung (z. B. durch kulturelle Veranstaltungen, Seminare, Schulungen ...) und kommt dadurch allen Jugendlichen zugute." römisch drei. Der Verband, der nur gemeinnützige Ziele verfolgt und keinen Gewinn anstrebt, dient außerdem der Förderung der außerschulischen Jugenderziehung (z. B. durch kulturelle Veranstaltungen, Seminare, Schulungen ...) und kommt dadurch allen Jugendlichen zugute." Der xxx LG Kärnten ist ausschließlich gemeinnützig (§§ 34 ff BAO) tätig und erfüllt alle Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gem. § 8 Ziff. 2 KommStG. Der xxx LG Kärnten ist ausschließlich gemeinnützig (Paragraphen 34, ff BAO) tätig und erfüllt alle Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gem. Paragraph 8, Ziff. 2 KommStG. Bereits im Zuge der Beschlussfassung über das Kommunalsteuergesetz im Jahr 1993 haben die Parlamentsclubs von ÖVP und SPÖ als maßgebender Teil der Gesetzgebung bewirkt, dass die Mitgliedsbetriebe des Österreichischen Jugendherbergsringes (dazu gehören in Österreich auch die gemeinnützigen Vereinsorganisationen des Österreichischen xxx) von der Kommunalsteuer befreit sind. Siehe dazu das Schreiben des ÖVP Clubs vom 03.12.1993. Nach den Vereinstatuten des xxx LG Kärnten wird das Jugendwandern als wichtiger Teil der außerschulischen Jugenderziehung, der vorbeugenden Jugendfürsorge und Ermöglichung der Verständigung und Begegnung der Jugend aus aller Welt gefördert. Es werden ausschließlich gemeinnützige Ziele ohne Gewinnstreben und außerdem die Förderung der außerschulischen Jugenderziehung verfolgt. Unter Kinder- und Jugendfürsorge ist auch der Betrieb von Kinder- und Jugenderholungsheimen, sowie Dienste wie Erholungsaktionen und Ferienaktionen zu verstehen (siehe Mühlberger/Ott, Handbuch zur Kommunalsteuer
(2012), 502). Diese Tätigkeiten werden insbesondere im Jugendgästehaus xxx durchgeführt. Unter Kinder- und Jugendfürsorge werden auch Vereinstätigkeiten verstanden, die die zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen Kindern und Jugendlichen fördern (siehe Quantschnigg, ÖStZ 1982,192). Nach den Vereinsrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen (RZ 603 und 608) sind auch Erholungsaktionen und Ferienlager ausdrücklich der Kinder- und Jugendfürsorge zuzurechnen. Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass die "pauschale" Festsetzung eines Säumniszuschlages von 2 % idHv EUR 175,81 rechtswidrig ist. Gem. § 217a BAO ist bei der Berechnung des Säumniszuschlages die Grenze von EUR 5,00 zu berücksichtigen. Die Kommunalsteuer ist monatlich jeweils am
  1. des Folgemonats zur Zahlung fällig. Bei der Festsetzung eines Säumniszuschlages ist auf den jeweiligen Fälligkeitstermin abzustellen und zu prüfen, ob die Grenze von EUR 5,00 überschritten wurde. Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass die "pauschale" Festsetzung eines Säumniszuschlages von 2 % idHv EUR 175,81 rechtswidrig ist. Gem. Paragraph 217 a, BAO ist bei der Berechnung des Säumniszuschlages die Grenze von EUR 5,00 zu berücksichtigen. Die Kommunalsteuer ist monatlich jeweils am
  2. des Folgemonats zur Zahlung fällig. Bei der Festsetzung eines Säumniszuschlages ist auf den jeweiligen Fälligkeitstermin abzustellen und zu prüfen, ob die Grenze von EUR 5,00 überschritten wurde. Anträge: Ich stelle im Namen und im Auftrag meiner Mandantschaft neuerlich den Antrag, den angefochtenen Bescheid über die Festsetzung der Kommunalsteuer für den Zeitraum 2010 bis 2012 über EUR 8.790,70 ersatzlos aufzuheben. Gem. § 212 a BAO wird beantragt, die Einhebung der festgesetzten Kommunalsteuer für die Jahre 2010 bis 2012 in der Höhe von EUR 8.790,70 zuzüglich Säumniszuschlag von EUR 175,81 insgesamt so hin von EUR 8.966,52 bis zur Erledigung der gegenständlichen Beschwerde auszusetzen.Gem. Paragraph 212, a BAO wird beantragt, die Einhebung der festgesetzten Kommunalsteuer für die Jahre 2010 bis 2012 in der Höhe von EUR 8.790,70 zuzüglich Säumniszuschlag von EUR 175,81 insgesamt so hin von EUR 8.966,52 bis zur Erledigung der gegenständlichen Beschwerde auszusetzen. Weiters wird beantragt, dass über die Beschwerde gem. § 272
(2)Ziff. 1 BAO der gesamte Senat entscheidet und dass gem. § 274
(1)Ziff. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat.“Weiters wird beantragt, dass über die Beschwerde gem. Paragraph 272,
(2)Ziff. 1 BAO der gesamte Senat entscheidet und dass gem. Paragraph 274,
(1)Ziff. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat.“ Der bezughabende Akt wurde mit Vorlagebericht vom 21.11.2014 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde von der Beschwerdeführerin

§ 274

Abs 1 Z 1 lit a BAO beantragt und wurde diese für 16.01.2015 anberaumt.Die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde von der Beschwerdeführerin

Paragraph 274, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BAO beantragt und wurde diese für 16.01.2015 anberaumt. Befragt nach § 3 III der Statuten, welchen Zweck die gegenständliche Betriebsstätte, Jugendgästehaus xxx verfolgt, führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass es die Jugenderholungsaktion des Landes Kärnten, welche in den Sommermonate in xxx durchgeführt wird, gäbe. Die teilnehmenden Jugendlichen würden von der Bezirkshauptmannschaft xxx und dem Land Kärnten ausgewählt und handelt es sich hierbei um Kinder, welche aus finanziell benachteiligten Familien stammen. Befragt nach Paragraph 3, römisch drei der Statuten, welchen Zweck die gegenständliche Betriebsstätte, Jugendgästehaus xxx verfolgt, führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass es die Jugenderholungsaktion des Landes Kärnten, welche in den Sommermonate in xxx durchgeführt wird, gäbe. Die teilnehmenden Jugendlichen würden von der Bezirkshauptmannschaft xxx und dem Land Kärnten ausgewählt und handelt es sich hierbei um Kinder, welche aus finanziell benachteiligten Familien stammen. Weiters gäbe es die Familienaktion des Landes Kärnten, wo gesamte Familien Erholungsferien im Jugendgästehaus xxx verbringen. Auch hier würden die Teilnehmer von der Bezirkshauptmannschaft und dem Land ausgewählt und handle es sich hier um Familien, welche finanziell benachteiligt sind. Der steuerliche Vertreter führte betreffend die Familienerholungsaktion des Landes während der Sommermonate aus, dass dies unter „Familienfürsorge“ falle und daher unter § 8 Abs 2 KommunalsteuerG zu subsumieren sei. Der steuerliche Vertreter führte betreffend die Familienerholungsaktion des Landes während der Sommermonate aus, dass dies unter „Familienfürsorge“ falle und daher unter Paragraph 8, Absatz 2, KommunalsteuerG zu subsumieren sei. Im Winter erfolge die Auslastung zu 80% durch Schikurse von Schulen aus Österreich und dem benachbarten Ausland und auch die Unterbringung der Teilnehmer des „xxx Racecamp“ erfolge in diesem Gästehaus. Die Nächtigung von Individualtouristen sei nur möglich, wenn entweder eine Jahresmitgliedschaft (EUR 25,--) besteht oder eine Tagesmitgliedschaft (EUR 3,50) (Welcometime) gelöst werde. Es sei nicht ausgeschlossen, dass auch Personen (Mitglieder oder Tagesmitglieder), welche das

  1. Lebensjahr vollendet haben, im Jugendgästehaus nächtigen. Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin brachte vor, dass unter § 4 V der Statuten „sonstige Einnahmen“, die Einnahmen aus dem Gästehaus zu verstehen seien. Es handle sich beim Jugendgästehaus xxx um einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb der Landesgruppe Kärnten, mit den Mitgliedsbeiträgen alleine könnte der Betrieb nicht finanziert werden und eine allfällige Abgangsbedeckung erfolge durch öffentliche Subventionen. Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin brachte vor, dass unter Paragraph 4, römisch fünf der Statuten „sonstige Einnahmen“, die Einnahmen aus dem Gästehaus zu verstehen seien. Es handle sich beim Jugendgästehaus xxx um einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb der Landesgruppe Kärnten, mit den Mitgliedsbeiträgen alleine könnte der Betrieb nicht finanziert werden und eine allfällige Abgangsbedeckung erfolge durch öffentliche Subventionen. Es existieren auch Jugendherbergen, welche von Privaten betrieben werden, etwa die xxx Gästehäuser, welche nicht gemeinnützig sind. Der Vertreter der belangten Behörde brachte unter anderem vor, dass die Rechtsauskunft des Amts der Kärntner Landesregierung, Abt. 3 Gemeinden, vom 04.08.2014, Zahl: 03-SP-73-133/1-2014, eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Abgabenbehörde gewesen sei, ebenso die Tatsache, dass die Jugendherberge nach dem K-ONTG Ortstaxe für Personen über 17 Jahren entrichtet. Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte vor, dass in den Sommermonaten vier bis fünf vollbeschäftigte Personen und im Winter sechs bis acht vollbeschäftigte Personen tätig seien, wovon eine Person teilzeitbeschäftigt sei. Es gäbe außer den Übernachtungsmöglichkeiten mit Verpflegung kein weiteres Angebot seitens des Jugendgästehauses selbst, aber werden immer die Kooperationen mit Nachbarbetrieben (etwa das Hallenbad und die vor dem Haus befindliche Schipiste) angeboten. Im Haus selbst gäbe es kein Angebot für Freizeit- und Erholungszwecke. Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte – befragt, was unter Jugendfürsorge seitens der Landesgruppe bezogen auf das gegenständliche Gästehaus verstanden werde – vor: „Das Hauptklientel unserer Gäste sind benachteiligte, beeinträchtigte Kinder und Jugendliche, welche aus schwierigen Familienverbänden stammen. Während ihres Aufenthaltes wird ihnen seitens unseres Personals auch eine fürsorgliche Betreuung geboten, durch die in der Herberge beschäftigten Pädagogen, es kommen auch immer wieder zusätzliche Betreuer vom Land zu diesen Ferienaktionen, um die Kinder und Jugendliche zu betreuen. Ergänzend möchte ich zum Angebot meines Gästehauses noch vorbringen, dass das Jugendgästehaus an Freizeitaktivitäten selbst auch Fußballtische und Tischtennistische für die Sommermonate anbietet. Während ihres Aufenthaltes gibt es als Freizeitaktivitäten Basteln (betreut durch unser Personal) und das Einstudieren von Theaterspielen, welche auch zur Aufführung gelangen. Ich lege ergänzend vor Unterlagen über die Programme, welche im Jugendgästehaus xxx angeboten werden, sowie Zeitungsberichte über das Racecamp und die Voraussetzungen, nach welchen die Familien und Jugendlichen für die Erholungsaktionen in unserer Herberge ausgewählt werden.“ Am 17.03.2015 wurde die Verhandlung fortgesetzt. Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin führte zur Beweismittelvorlage (Bescheid des FA Klagenfurt vom 20.01.2013 nach § 44 Abs 2 BAO) aus, dass mit diesem Bescheid ausgesagt werde, dass die Steuerpflicht grundsätzlich nur dem Gastronomiebetrieb in xxx betreffe und nicht dem gesamten Verein schadet. Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin führte zur Beweismittelvorlage (Bescheid des FA Klagenfurt vom 20.01.2013 nach Paragraph 44, Absatz 2, BAO) aus, dass mit diesem Bescheid ausgesagt werde, dass die Steuerpflicht grundsätzlich nur dem Gastronomiebetrieb in xxx betreffe und nicht dem gesamten Verein schadet. Angesprochen auf den von ihm ins Treffen geführten Verschmutzungseffekt im Zusammenhang mit den Nächtigungszahlen verweist der steuerliche Vertreter auf Tz 165f der Vereinslichtlinien, wonach im Ausmaß von bis zu 25% ein Verschmutzungseffekt möglich sei und diese nichtbegünstigten Tätigkeiten nicht dazu führen, dass die Gemeinnützigkeit verloren geht. Zur detaillierten Nächtigungsaufstellung im Jugendgästehaus xxx erklärte der steuerliche Vertreter, dass in der Spalte „über 27 Jahre“ ausschließlich jene Personen geführt werden, welche nicht im Beisein eines Minderjährigen im Gästehaus genächtigt haben. Der steuerliche Vertreter der belangten Behörde begehrte zu dieser Nächtigungsaufstellung die Auskunft, ob auch er, wenn er im Beisein seiner 25-jährigen Tochter mit Studienabschluss im Jugendgästehaus xxx nächtigen würde als „Familie“ angesehen werde und die Nächtigung daher in der Spalte „Familie“ verbucht wird. Darauf wurde ihm vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin die Auskunft erteilt, dass dies richtig sei, aber weit unter dem „Verschmutzungsgrad“, woraufhin ihm der Vertreter der belangten Behörde und der steuerliche Vertreter der belangten Behörde replizieren, dass dem Kommunalsteuerrecht der Ausdruck „Verschmutzungsgrad“ fremd sei. Der steuerliche Vertreter der belangten Behörde begehrte zu dieser Nächtigungsaufstellung die Auskunft, ob auch er, wenn er im Beisein seiner , 25-jährigen Tochter mit Studienabschluss im Jugendgästehaus xxx nächtigen würde als „Familie“ angesehen werde und die Nächtigung daher in der Spalte „Familie“ verbucht wird. Darauf wurde ihm vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin die Auskunft erteilt, dass dies richtig sei, aber weit unter dem „Verschmutzungsgrad“, woraufhin ihm der Vertreter der belangten Behörde und der steuerliche Vertreter der belangten Behörde replizieren, dass dem Kommunalsteuerrecht der Ausdruck „Verschmutzungsgrad“ fremd sei. Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin brachte vor, er müsse dem einige Male widersprechen, er habe mit dem Verfasser der Rechtsauskunft des Landes Kärnten xxx gesprochen, welcher ihm die Antwort geben hätte „“Wenn wird das gewusst hätten, hätte diese Stellungnahme anders ausgesehen.“ und verweist der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin auf das Handbuch Mühlberger/Ott, wonach auf Seite 502f enthalten ist: Derartige Einrichtungen (Jugendherbergen, Jugendgästehaus, Jugendunterkünfte) sind nicht unbedingt unter Jugendfürsorge zu subsumieren, weil der Schwerpunkt lediglich auf die Verpflegung und Nächtigung und weniger auf den Fürsorgebereich gerichtet ist; diese Vereinigungen sind im Unternehmensbereich kommunalsteuerpflichtig. Xxx habe seine Meinung auf diesen Kommentar aufgebaut, dieser Kommentar wird auch in der Stellungnahme zitiert. Ich verweise auf das Wort „soweit“ in § 8 Z
  2. Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin brachte vor, er müsse dem einige Male widersprechen, er habe mit dem Verfasser der Rechtsauskunft des Landes Kärnten xxx gesprochen, welcher ihm die Antwort geben hätte „“Wenn wird das gewusst hätten, hätte diese Stellungnahme anders ausgesehen.“ und verweist der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin auf das Handbuch Mühlberger/Ott, wonach auf Seite 502f enthalten ist: Derartige Einrichtungen (Jugendherbergen, Jugendgästehaus, Jugendunterkünfte) sind nicht unbedingt unter Jugendfürsorge zu subsumieren, weil der Schwerpunkt lediglich auf die Verpflegung und Nächtigung und weniger auf den Fürsorgebereich gerichtet ist; diese Vereinigungen sind im Unternehmensbereich kommunalsteuerpflichtig. Xxx habe seine Meinung auf diesen Kommentar aufgebaut, dieser Kommentar wird auch in der Stellungnahme zitiert. Ich verweise auf das Wort „soweit“ in Paragraph 8, Ziffer 2, Der steuerliche Vertreter der belangten Behörde begehrt die Auskunft, wessen Nächtigungen unter „Schulen/Vereine“ in der Nächtigungsstatistik angeführt werden, ob es sich etwa um Schiklubs handle? Sei es auch möglich, dass Seniorenvereine im Jugendgästehaus Urlaube machen? Dazu antwortet der Vertreter der Beschwerdeführerin: „Ja, es sind zB Schiklubs oder Studentenvereine oder etwa Lehrlinge – wie zuletzt jene von xxx und xxx – und grundsätzlich könnte ein Seniorenverein Urlaub machen, aber aufgrund der Infrastruktur (Stockbetten, kein Lift), passiert dies nie. Dafür sind wir nicht gerüstet.“ Der vorgelegte Bescheid des FA nach § 44 Abs. 2 BAO solle im Umkehrschluss die Gemeinnützigkeit des gesamten Vereines belegen, so der Vertreter der Beschwerdeführerin.Der vorgelegte Bescheid des FA nach Paragraph 44, Absatz 2, BAO solle im Umkehrschluss die Gemeinnützigkeit des gesamten Vereines belegen, so der Vertreter der Beschwerdeführerin. Der steuerliche Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass der Nachweis über die Steuerbefreiung nach § 44 Abs 2 BAO im gegenständlichen Fall nicht ausschließlich ausreiche, weil das Kommunalsteuergesetz zusätzliche Kriterien erfordert, welche in § 8 Z 2 Kommunalsteuergesetz enthalten sind. Der steuerliche Vertreter der belangten Behörde brachte vor, dass der Nachweis über die Steuerbefreiung nach Paragraph 44, Absatz 2, BAO im gegenständlichen Fall nicht ausschließlich ausreiche, weil das Kommunalsteuergesetz zusätzliche Kriterien erfordert, welche in Paragraph 8, Ziffer 2, Kommunalsteuergesetz enthalten sind. Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin bringt nochmals vor, die Beschwerdeführerin dürfe nicht verwechselt werden mit Mitanbietern wie etwa xxx, diese sind nämlich nicht gemeinnützig. Befragt, ob das Sommerprogramm für Familien derartig abgewickelt wird, dass die Beschwerdeführerin Infrastruktur und Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung stellt und etwa keine finanziellen Beiträge, hingegen das Land Kärnten den gesamten Aufenthalt der Familien finanziert führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus: „Das Land Kärnten kommt auf uns bei den Vertragsverhandlungen zu mit der Bitte um eine günstige Preisgestaltung. Ich führe ins Treffen, dass ein Vollpensionsmenü grundsätzlich 7,20 Euro kostet und wir dieses für das Sommerprogramm um 6,00 Euro anbieten. Ich möchte aber auch betonen, dass die Gemeinde xxx das Sommerprogramm immer wieder unterstützt, etwa durch kostenlose Hallenbadbenutzung. In unserem Statut ist auch eine Freiplatzregelung vorhanden: Auf 10 Vollzahler kommt ein Freiplatz. Dieser Freiplatz ist eine Art Mengenrabatt und werden die Kosten für diesen Freiplatz vom Verein gänzlich getragen.“ Im Schlusswort verwies der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin unter anderem nochmals explizit darauf hin, dass Personen bis zu 27 Jahren unter Jugendfürsorge subsumiert werden und dürfe dies nicht verwechselt werden mit den genannten 17-jährigen im Zusammenhang mit den Nächtigungszahlen, da die Ortstaxe für Personen über 17 Jahre zu entrichten ist und nicht mit den 27-jährigen verwechselt werden darf. Wenn gerade von Lehrlingen gesprochen wurde, führe er aus, dass dies eine Maßnahme der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge ist und er verweise auf die Rechtsprechung des VwGH, welcher von Vereinen spricht, die die Förderung der zwischenmenschlichen Beziehung zwischen Kindern und Jugendlichen behandelt. Die Einzelwanderer über 27 Jahre machen in der Nächtigungsstatistik nur 5 % aus. Die Abgabenbefreiung stützte sich auf § 8 Abs 2 Kommunalsteuergesetz und verweise er darauf, dass die Beschwerdeführerin ein gemeinnütziger Verein ist, welcher auf dem Gebiet der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge tätig ist und daher der Abgabenbefreiung des § 8 Abs 2 unterfällt. Im Schlusswort verwies der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin unter anderem nochmals explizit darauf hin, dass Personen bis zu 27 Jahren unter Jugendfürsorge subsumiert werden und dürfe dies nicht verwechselt werden mit den genannten 17-jährigen im Zusammenhang mit den Nächtigungszahlen, da die Ortstaxe für Personen über 17 Jahre zu entrichten ist und nicht mit den 27-jährigen verwechselt werden darf. Wenn gerade von Lehrlingen gesprochen wurde, führe er aus, dass dies eine Maßnahme der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge ist und er verweise auf die Rechtsprechung des VwGH, welcher von Vereinen spricht, die die Förderung der zwischenmenschlichen Beziehung zwischen Kindern und Jugendlichen behandelt. Die Einzelwanderer über 27 Jahre machen in der Nächtigungsstatistik nur 5 % aus. Die Abgabenbefreiung stützte sich auf Paragraph 8, Absatz 2, Kommunalsteuergesetz und verweise er darauf, dass die Beschwerdeführerin ein gemeinnütziger Verein ist, welcher auf dem Gebiet der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge tätig ist und daher der Abgabenbefreiung des Paragraph 8, Absatz 2, unterfällt. Der Vertreter der belangten Behörde verwies in seinem Schlusswort auf die Abgabenpflicht in § 8 Abs 2 Kommunalsteuergesetz und darauf, dass Jugendherbergen nicht vom Kommunalsteuergesetz abgabenbefreit werden. Aus diesem Grunde gäbe es für die Gemeinde wenig Bewegungsspielraum. Die belangte Behörde stütze ihre Rechtsansicht auch auf die Rechtsauskunft des Landes Kärnten sowie auf das Handbuch Mühlberger/Ott und brachte als Anschauungsmaterial die Nächtigungszahlen für das hier nicht relevante Jahr 2014 vor: Von 9.052 Nächtigungen entfielen bereits ein Drittel auf ortstaxenpflichtige Nächtigungen. Wenn auch die Ortstaxe von über 17-jährige zu entrichten ist, so spiegle dies aus Sicht der Gemeinde nur wieder, dass im zunehmenden Ausmaß Erwachsene in der Jugendherberge xxx übernachten.Der Vertreter der belangten Behörde verwies in seinem Schlusswort auf die Abgabenpflicht in Paragraph 8, Absatz 2, Kommunalsteuergesetz und darauf, dass Jugendherbergen nicht vom Kommunalsteuergesetz abgabenbefreit werden. Aus diesem Grunde gäbe es für die Gemeinde wenig Bewegungsspielraum. Die belangte Behörde stütze ihre Rechtsansicht auch auf die Rechtsauskunft des Landes Kärnten sowie auf das Handbuch Mühlberger/Ott und brachte als Anschauungsmaterial die Nächtigungszahlen für das hier nicht relevante Jahr 2014 vor: Von 9.052 Nächtigungen entfielen bereits ein Drittel auf ortstaxenpflichtige Nächtigungen. Wenn auch die Ortstaxe von über 17-jährige zu entrichten ist, so spiegle dies aus Sicht der Gemeinde nur wieder, dass im zunehmenden Ausmaß Erwachsene in der Jugendherberge xxx übernachten. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen Verein nach dem Vereinsgesetz 2002, welcher seinen Sitz in xxx hat und dessen Tätigkeit sich auf das Bundesland Kärnten erstreckt. Die Beschwerdeführerin betreibt in der Gemeinde xxx das Jugend- und Familiengästehaus (Jugendherberge) an der Adresse xxx. In dieser Jugendherberge sind in den Sommermonaten vier bis fünf vollbeschäftigte Personen angestellt und im Winter sechs bis acht Personen angestellt, wovon eine Person teilzeitbeschäftigt ist. In dieser Jugendherberge verbringen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres im Rahmen von Schulveranstaltungen oder im Rahmen von Erholungsaktionen des Landes Kärnten, bei welchen eine gesundheitliche oder eine soziale Indikation gegeben ist und welche sich aus finanziellen Gründen keinen Urlaub leisten können. Die für den Beschwerdezeitraum 2010 bis 12.04.2012 geltenden Statuten (gültig vom 25.04.2006 bis 12.04.2012) enthalten auszugsweise folgenden Vereinszweck: „§
  4. Zweck und Wesen I)römisch eins) Der Verband verfolgt den Zweck, das Jugendreisen in Kärnten als wichtigen Teil der außerschulischen Jugenderziehung, der vorbeugenden Jugendführsorge, der internationalen Entwicklung, Verständigung und Begegnung der Jugend aus aller Welt zu ermöglichen und zu fördern. II)römisch zwei) Der Verband hat überparteilichen und überkonfessionellen Charakter. III)römisch drei) Der Verband, der nur gemeinnützige Ziele verfolgt und keinen Gewinn anstrebt, dient außerdem der Förderung der außerschulischen Jugenderziehung (zB durch kulturelle Veranstaltungen, Seminare, Schulungen…) und kommt dadurch allen Jugendlichen zugute.“ Die für den Beschwerdezeitraum 2010 bis 12.04.2012 geltenden Statuten (gültig vom 25.04.2006 bis 12.04.2012) benennen als ein Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes unter § 3 I) „Schaffung eines Jugendherbergsnetzes im Lande Kärnten und die dauernde Betreuung desselben“ sowie unter § 3 III) „Errichtung und Führung von Jugendherbergen“ sowie unter § 3 IV) „Abschluss von Verträgen mit Inhabern von Unterkünften zum Zweck der Erweiterung des Jugendherbergsnetzes.“Die für den Beschwerdezeitraum 2010 bis 12.04.2012 geltenden Statuten (gültig vom 25.04.2006 bis 12.04.2012) benennen als ein Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes unter Paragraph 3, römisch eins) „Schaffung eines Jugendherbergsnetzes im Lande Kärnten und die dauernde Betreuung desselben“ sowie unter Paragraph 3, römisch drei) „Errichtung und Führung von Jugendherbergen“ sowie unter Paragraph 3, römisch vier) „Abschluss von Verträgen mit Inhabern von Unterkünften zum Zweck der Erweiterung des Jugendherbergsnetzes.“ Die für den Beschwerdezeitraum ab 12.04.2012 bis 31.12.2012 geltenden Statuten enthalten auszugsweise folgenden Vereinszweck: „Artikel II.„Artikel römisch zwei. Zweck der Landesorganisation 1) Der Österreichische xxx Landesgruppe Kärnten, welcher nur gemeinnützige Ziele verfolgt und dessen Tätigkeiten nicht auf Gewinn ausgerichtet sind, verfolgt den Zweck, der internationalen Entwicklung, Verständigung und Begegnung der Jugend aus aller Welt zu ermöglichen und zu fördern. 2) Der Verband dient außerdem der Förderung der außerschulischen Jugenderziehung (zB durch kulturelle Veranstaltungen, Seminare, Schulungen usw.) und kommt dadurch allen Jugendlichen zugute.“ Die für den Beschwerdezeitraum ab 12.04.2012 bis 31.12.2012 geltenden Statuten benennen als ein Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes unter Artikel III 1) „Schaffung eines Jugendherbergsnetzes im Lande Kärnten und die dauernde Betreuung desselben“ sowie unter Artikel III 3) „Errichtung und Führung von Jugendherbergen“ sowie unter Artikel III 4) „Abschluss von Verträgen mit Inhabern von Unterkünften zum Zweck der Erweiterung des Jugendherbergsnetzes.“Die für den Beschwerdezeitraum ab 12.04.2012 bis 31.12.2012 geltenden Statuten benennen als ein Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes unter Artikel römisch drei 1) „Schaffung eines Jugendherbergsnetzes im Lande Kärnten und die dauernde Betreuung desselben“ sowie unter Artikel römisch drei 3) „Errichtung und Führung von Jugendherbergen“ sowie unter Artikel römisch drei 4) „Abschluss von Verträgen mit Inhabern von Unterkünften zum Zweck der Erweiterung des Jugendherbergsnetzes.“ Die Nächtigung von Individualtouristen (auch solche, welche das
  5. Lebensjahr überschritten haben), ist möglich. Dies entweder im Rahmen einer Jahresmitgliedschaft (EUR 25,--) oder im Rahmen einer Tagesmitgliedschaft (EUR 3,50). Rechtliche Beurteilung: Abgabenrechtliche Begünstigungen setzen voraus, dass dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet Nutzen verschafft wird. Förderung des Gemeinwohls ist mit Förderung der Allgemeinheit gleichzusetzen. Mit den Zielen „außerschulische Jugenderziehung, vorbeugende Jugendfürsorge, Verständigung und Begegnung der Jugend aus aller Welt“, welche die Beschwerdeführerin laut ihren Statuten unter anderem verfolgt, zielt sie aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes auf die Förderung der Allgemeinheit (Personenkreis, der einen Bevölkerungsquerschnitt darstellt) ab, da die Mitgliedschaft zum Verein xxx – Landesgruppe Kärnten jedermann offen steht und sogar für einen Tag gelöst werden kann, um die Leistungen der gegenständlichen Jugendherberge der Beschwerdeführerin in Anspruch zu nehmen. Es sind auf das gegenständliche Verfahren

Art 136Abs 3 B-VG und § 17 Vw

GVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: Es sind auf das gegenständliche Verfahren

Artikel 136, Absatz 3, B-VG und Paragraph 17, Vw

GVG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden und lauten die maßgeblichen Bestimmungen der BAO wie folgt: § 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. 8. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.§ 34.Paragraph 34,

(1)Absatz eins,Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung (§ 27) haben, nachzuweisen, daß sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen.Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung (Paragraph 27,) haben, nachzuweisen, daß sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen.
(2)Absatz 2,Die in den §§ 35 bis 47 für Körperschaften getroffenen Anordnungen gelten auch für Personenvereinigungen, Vermögensmassen und für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes.Die in den Paragraphen 35 bis 47 für Körperschaften getroffenen Anordnungen gelten auch für Personenvereinigungen, Vermögensmassen und für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes. § 35.
(1)Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.Paragraph 35,
(1)Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.
(2)Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden. § 37. Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.Paragraph 37, Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen. § 40.
(1)Unmittelbare Förderung liegt vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.Paragraph 40,
(1)Unmittelbare Förderung liegt vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
(2)Eine Körperschaft, die sich auf die Zusammenfassung, insbesondere Leitung ihrer Unterverbände beschränkt, dient gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, wenn alle Unterverbände gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. § 41.
(1)Die Satzung der Körperschaft muß eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.Paragraph 41,
(1)Die Satzung der Körperschaft muß eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der Paragraphen 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.
(2)Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.
(2)Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des Paragraph 39, Ziffer 5, liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Absatz eins,) so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.
(3)Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder aufgehoben, so hat dies die Körperschaft binnen einem Monat jenem Finanzamt bekanntzugeben, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre. §
  1. Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muß auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.Paragraph 42, Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muß auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt. §
  2. Die Satzung (§ 41) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 42) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen.Paragraph 43, Die Satzung (Paragraph 41,) und die tatsächliche Geschäftsführung (Paragraph 42,) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen. Säumniszuschläge§ 217.
(1)Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.Paragraph 217,
(1)Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2)Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. § 274.
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,Paragraph 274,
(1)Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird
  1. a)in der Beschwerde,
  2. b)im Vorlageantrag (§ 264),
  3. b)im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
  4. c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
  5. c)in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
  6. d)wenn ein Bescheid

§ 253

an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines wenn ein Bescheid

Paragraph 253, an die Stelle eines mit , Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oderMonates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder 2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. § 279.

(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die für den Abgabenzeitraum maßgeblichen Bestimmungen des Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG 1993) lauten wie folgt: Steuergegenstand § 1. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.Paragraph eins, Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Dienstnehmer§ 2. Dienstnehmer sind:Paragraph 2, Dienstnehmer sind:
  1. a)Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
  2. a)Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.
  3. b)Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (§ 4) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.
  4. b)Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte (Paragraph 4,) eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden, insoweit beim Unternehmer, dem sie überlassen werden.
  5. c)Personen, die seitens einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen werden. Steuerschuldner§ 6. Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) gilt die ÖBB-Holding AG.Paragraph 6, Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Steuerschuldner des Unternehmens ÖBB-Gesellschaften (Paragraph 3, Absatz 4,) gilt die ÖBB-Holding AG. Steuerbefreiungen§ 8. Von der Kommunalsteuer sind befreit:Paragraph 8, Von der Kommunalsteuer sind befreit: 1. Das Unternehmen ÖBB-Gesellschaften (§ 3 Abs. 4) und die Österreichischen Bundesbahnen mit 66% der Bemessungsgrundlage; 1. Das Unternehmen ÖBB-Gesellschaften (Paragraph 3, Absatz 4,) und die Österreichischen Bundesbahnen mit 66% der Bemessungsgrundlage; 2. Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 der Bundesabgabenordnung). § 5 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. 2. Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (Paragraphen 34 bis 37, Paragraphen 39 bis 47 der Bundesabgabenordnung). Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Steuersatz§ 9. Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen.Paragraph 9, Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen. Entstehung der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung§ 11.
(1)Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit.
  1. b)oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit.
  2. c)worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.Paragraph 11,
(1)Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (Paragraph 2, Litera b,) oder Aktivbezüge ersetzt (Paragraph 2, Litera c,) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.
(2)Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum
  1. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem
  2. Jänner bis zum
  3. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum
  4. Februar abzuführen.
(3)Erweist sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen. Von der Erlassung eines solchen Bescheides ist abzusehen, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.
(4)Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln. Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 zu verwenden.Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 2, zu verwenden.
(5)Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde§ 12. Die in den §§ 5, 10, 11 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.Paragraph 12, Die in den Paragraphen 5, 10, 11 und 14 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Auf verfassungsrechtlicher Ebene ist die Kommunalsteuer im § 7 Abs 3 iVm § 7 Abs 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) geregelt.

§ 14

Abs 1 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG) ist die Kommunalsteuer eine ausschließliche Gemeindeabgabe, welche im Bundesgesetz Kommunalsteuergesetz 1993 geregelt ist. Der Ertrag aus der Kommunalsteuer fließt gänzlich den Gemeinden zu. Es handelt sich bei der Kommunalsteuer um eine Selbstbemessungsabgabe.Auf verfassungsrechtlicher Ebene ist die Kommunalsteuer im Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 5, Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) geregelt.

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG) ist die Kommunalsteuer eine ausschließliche Gemeindeabgabe, welche im Bundesgesetz Kommunalsteuergesetz 1993 geregelt ist. Der Ertrag aus der Kommunalsteuer fließt gänzlich den Gemeinden zu. Es handelt sich bei der Kommunalsteuer um eine Selbstbemessungsabgabe. Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe, welche die Bruttolöhne der Dienstnehmer iSd § 2 KommStG 1993, welche jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte gewährt wurden, mit 3% besteuert.Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe, welche die Bruttolöhne der Dienstnehmer iSd Paragraph 2, KommStG 1993, welche jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte gewährt wurden, mit 3% besteuert. Ob einer Körperschaft die abgabenrechtlichen Begünstigungen zukommen, ist im jeweiligen Abgabenverfahren zu entscheiden. Eine Körperschaft ist nicht schon dann gemeinnützig, wenn sie tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Es kommt auch darauf an, dass sie eine Rechtsgrundlage besitzt, in der der steuerbegünstigte Zweck und die ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung verankert sind (VwGH 30.4.1999, 98/16/0317). Zunächst ist festzuhalten, dass die BAO nur die grundsätzlichen Voraussetzungen regelt; abgabenrechtliche Begünstigungen selbst sind in den einzelnen Abgabengesetzen zu suchen. Abgabenrechtliche Begünstigungen hinsichtlich Kommunalsteuer werden im § 8 Abs. 2 KommStG 1993 normiert. Die darin enthaltenen Befreiungstatbestände sind eine taxative Aufzählung (vgl VwGH 20.09.1995, 95/13/0127). Zunächst ist festzuhalten, dass die BAO nur die grundsätzlichen Voraussetzungen regelt; abgabenrechtliche Begünstigungen selbst sind in den einzelnen Abgabengesetzen zu suchen. Abgabenrechtliche Begünstigungen hinsichtlich Kommunalsteuer werden im Paragraph 8, Absatz 2, KommStG 1993 normiert. Die darin enthaltenen Befreiungstatbestände sind eine taxative Aufzählung vergleiche VwGH 20.09.1995, 95/13/0127).

§ 8Z 2 Komm

StG 1993 sind Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen von der Kommunalsteuer befreit, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 der BAO).

Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 sind Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen von der Kommunalsteuer befreit, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (Paragraphen 34 bis 37, Paragraphen 39 bis 47 der BAO). Die Vereinsrichtlinien 2001 (VereinsR 2001), Zahl: BMF 06 5004/10-IV/6/01 idF BMF-010219/0074-VI/4/2015 stellen einen Auslegungsbehelf für die Besteuerung von Vereinen dar. Die VereinsR 2001 führen unter 4.6. „Befreiungen

§ 8Z 2 Komm

StG 1993“ (Rz 589) an: Vereine, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Kinder-, Jugend- Familienfürsorge dienen, sind befreit. Hierbei sind die §§ 34 bis 37 und die §§ 39 bis 47 BAO anzuwenden. Voraussetzung für die Kommunalsteuerbefreiung ist somit, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar begünstigte Zwecke iSd §§ 34 ff BAO verfolgt. Liegen mehrere begünstigte Zwecke vor, erstreckt sich die Befreiung nur auf die in § 8 Z 2 KommStG 1993 genannten Zwecke. Mildtätige „und/oder“ gemeinnützige Zwecke besagt, dass sich die Befreiung entweder auf die Mildtätigkeit allein oder auf die begünstigten gemeinnützigen Zwecke allein oder auf beide gleichzeitig verfolgten Zwecke erstrecken kann (VereinsR 2001, Rz 589 und 590).Die Vereinsrichtlinien 2001 (VereinsR 2001), Zahl: BMF 06 5004/10-IV/6/01 in der Fassung BMF-010219/0074-VI/4/2015 stellen einen Auslegungsbehelf für die Besteuerung von Vereinen dar. Die VereinsR 2001 führen unter 4.6. „Befreiungen

Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993“ (Rz 589) an: Vereine, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Kinder-, Jugend- Familienfürsorge dienen, sind befreit. Hierbei sind die Paragraphen 34 bis 37 und die Paragraphen 39 bis 47 BAO anzuwenden. Voraussetzung für die Kommunalsteuerbefreiung ist somit, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar begünstigte Zwecke iSd Paragraphen 34, ff BAO verfolgt. Liegen mehrere begünstigte Zwecke vor, erstreckt sich die Befreiung nur auf die in , Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 genannten Zwecke. Mildtätige „und/oder“ gemeinnützige Zwecke besagt, dass sich die Befreiung entweder auf die Mildtätigkeit allein oder auf die begünstigten gemeinnützigen Zwecke allein oder auf beide gleichzeitig verfolgten Zwecke erstrecken kann (VereinsR 2001, Rz 589 und 590). Von den im § 35 Abs. 2 BAO – laut VwGH 24.06.2004, 2001/15/0005 „in einer bloß beispielhaften Aufzählung“ – genannten gemeinnützigen Zwecken sind unter anderem die Zwecke der Kinder-, Jugend-, Familienfürsorge von der Kommunalsteuer befreit (vgl. VwGH 20.09.1995, 95/13/0127).Von den im Paragraph 35, Absatz 2, BAO – laut VwGH 24.06.2004, 2001/15/0005 „in einer bloß beispielhaften Aufzählung“ – genannten gemeinnützigen Zwecken sind unter anderem die Zwecke der Kinder-, Jugend-, Familienfürsorge von der Kommunalsteuer befreit vergleiche , VwGH 20.09.1995, 95/13/0127). Der VwGH verwies in seinem Erkenntnis vom 20.09.1995, Zahl: 95/13/0127, auf die Literatur, in welcher zur „Kinder- und Jugendfürsorge im Wesentlichen das Betreiben von Kindergärten, Kinderheimen und Studentenheimen gezählt“ wird und führt als Literaturhinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 35 Rz 9, an (entspricht Ritz, BAO5, § 35 Tz 9).Der VwGH verwies in seinem Erkenntnis vom 20.09.1995, Zahl: 95/13/0127, auf die Literatur, in welcher zur „Kinder- und Jugendfürsorge im Wesentlichen das Betreiben von Kindergärten, Kinderheimen und Studentenheimen gezählt“ wird und führt als Literaturhinweis Ritz, BAO-Kommentar, Paragraph 35, Rz 9, an (entspricht Ritz, BAO5, Paragraph 35, Tz 9).

§ 35Abs.

1 BAO sind jene Zwecke dann gemeinnützig, wenn deren Erfüllung der Förderung der Allgemeinheit dienlich ist und wird im Abs 2 die „Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge“ genannt. Bei der Beurteilung, ob ein Zweck dem Gemeinwohl förderlich ist, ist auf objektive Kriterien abzustellen.

Paragraph 35, Absatz eins, BAO sind jene Zwecke dann gemeinnützig, wenn deren Erfüllung der Förderung der Allgemeinheit dienlich ist und wird im Absatz 2, die „Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge“ genannt. Bei der Beurteilung, ob ein Zweck dem Gemeinwohl förderlich ist, ist auf objektive Kriterien abzustellen. Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob die gegenständliche Jugendherberge der Beschwerdeführerin diesem Befreiungstatbestand unterfällt. Die gegenständliche Jugendherberge der Beschwerdeführerin betreffend ist zu sagen, dass in dieser Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bzw. Kinder und deren Erziehungsberechtigte gemeinsam an Erholungsaktionen teilnehmen, welche vom Land Kärnten in Zusammenwirken mit der AVS Arbeitsvereinigung der Sozialhilfe Kärntens durchgeführt werden. Überdies dient die gegenständliche Jugendherberge der Beschwerdeführerin als Unterkunft für die Teilnehmer des xxx Racecamps und für Teilnehmer an Schulski-/-sportkursen.Die gegenständliche Jugendherberge der Beschwerdeführerin betreffend ist zu sagen, dass in dieser Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bzw. Kinder und deren Erziehungsberechtigte gemeinsam an Erholungsaktionen teilnehmen, welche vom Land Kärnten in Zusammenwirken mit der AVS Arbeitsvereinigung der Sozialhilfe Kärntens durchgeführt werden. Überdies dient die gegenständliche Jugendherberge der Beschwerdeführerin als Unterkunft für die Teilnehmer des xxx Racecamps und für Teilnehmer an , Schulski-/-sportkursen. Der VwGH verwies in seinem Erkenntnis vom 20.09.1995, Zahl: 95/13/0127, auf die Literatur, in welcher zur „Kinder- und Jugendfürsorge im Wesentlichen das Betreiben von Kindergärten, Kinderheimen und Studentenheimen gezählt“ wird und führt als Literaturhinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 35 Rz 9, an (entspricht Ritz, BAO5, § 35 Tz 9). Sowohl in Kindergärten als auch in Kinderheimen werden die dort betreuten Kinder nicht nur hinsichtlich physische Bedürfnisse betreut, sondern gedeiht ihnen dort auch eine pädagogische Betreuung an.Der VwGH verwies in seinem Erkenntnis vom 20.09.1995, Zahl: 95/13/0127, auf die Literatur, in welcher zur „Kinder- und Jugendfürsorge im Wesentlichen das Betreiben von Kindergärten, Kinderheimen und Studentenheimen gezählt“ wird und führt als Literaturhinweis Ritz, BAO-Kommentar, Paragraph 35, Rz 9, an (entspricht Ritz, BAO5, Paragraph 35, Tz 9). Sowohl in Kindergärten als auch in Kinderheimen werden die dort betreuten Kinder nicht nur hinsichtlich physische Bedürfnisse betreut, sondern gedeiht ihnen dort auch eine pädagogische Betreuung an. Zu den ebenso in VwGH 20.09.1995, 95/13/0127, genannten „Studentenheimen“ ist zu sagen: Der VwGH hat in der Entscheidung vom 24.06.2004, 2001/15/0005, festgestellt, das dass das Betreiben (von Kinder- und) von Studentenheimen von § 8 Z 2 KommStG 1993 erfasst ist und verweist die Literatur Mühlberger/Ott darauf, dass bei einem Studentenheim, in welchem Studenten lediglich nächtigen und verköstigt werden, wohl kaum von „Jugendfürsorge“ zu sprechen sei. Für die Annahme einer Jugendfürsorge wird laut Mühlberger/Ott, Handbuch zur Kommunalsteuer², 2012, S. 504, erforderlich sein, dassDer VwGH hat in der Entscheidung vom 24.06.2004, 2001/15/0005, festgestellt, das dass das Betreiben (von Kinder- und) von Studentenheimen von Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG 1993 erfasst ist und verweist die Literatur Mühlberger/Ott darauf, dass bei einem Studentenheim, in welchem Studenten lediglich nächtigen und verköstigt werden, wohl kaum von „Jugendfürsorge“ zu sprechen sei. Für die Annahme einer Jugendfürsorge wird laut Mühlberger/Ott, Handbuch zur Kommunalsteuer², 2012, S. 504, erforderlich sein, dass - die Ziele des jeweiligen Heims über den allgemeinen Motelcharakter hinausgehen, - das Leistungsangebot nicht nur in der physischen, sondern auch in der psychischen Betreuung der Heimbewohner gelegen ist, - in der Praxis daher durch dieses Heim entsprechende Fürsorgekompetenzen realisiert werden, - bezüglich Nächtigung und Verköstigung eine Betreuung erfolgt (Zimmerdienst, Gemeinschaftsküche), - eine Hausordnung für gewisse erzieherische Ziele sorgt, - entsprechendes Personal vorhanden ist, um diese erzieherischen Ziele auch zu erreichen, - das Heim ausschließlich im Rahmen der Ausbildung Personen beherbergt und nicht Personen im Rahmen der Erwachsenenausbildung, Sportausübung etc beherbergt, - der Betreiber des Heims ausschließlich den Hauptzweck der Fürsorge verfolgt. Gewiss sind nicht alle dieser Kriterien auf eine Jugendherberge umlegbar – etwa weil die Jugendherberge auch andere Personen (zB Erwachsene oder individualreisende Jugendliche) im Rahmen der Sportausübung oder eines Urlaubsaufenthaltes beherbergt bzw. der Aufenthalt dieser Personen bloß temporär ist. Aber auch wenn es sich bei den zuvor genannten Kriterien aus der Literatur um eine Literaturmeinung handelt, so ist die gegenständliche Jugendherberge der Beschwerdeführerin betreffend darauf einzugehen, um zu erheben, ob diese den Befreiungstatbeständen „Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge“ des § 8 Abs 2 KommStG 1993 unterfällt.Gewiss sind nicht alle dieser Kriterien auf eine Jugendherberge umlegbar – etwa weil die Jugendherberge auch andere Personen (zB Erwachsene oder individualreisende Jugendliche) im Rahmen der Sportausübung oder eines Urlaubsaufenthaltes beherbergt bzw. der Aufenthalt dieser Personen bloß temporär ist. Aber auch wenn es sich bei den zuvor genannten Kriterien aus der Literatur um eine Literaturmeinung handelt, so ist die gegenständliche Jugendherberge der Beschwerdeführerin betreffend darauf einzugehen, um zu erheben, ob diese den Befreiungstatbeständen „Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge“ des Paragraph 8, Absatz 2, KommStG 1993 unterfällt. Die VereinsR 2001 verweisen in Rz 592 auf § 35 Abs 2 BAO, wenn zu beurteilen ist, was unter gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge zu verstehen ist. Die VereinsR 2001 verweisen in Rz 592 auf Paragraph 35, Absatz 2, BAO, wenn zu beurteilen ist, was unter gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge zu verstehen ist. „Kinderfürsorge“ sind laut den VereinsR 2001, Rz 600 „alle Maßnahmen, die insbesondere der Unterbringung, Pflege, Beaufsichtigung, Erziehung, Betreuung und Beratung Minderjähriger bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres dienen“. In Rz 602 werden beispielshaft einige Arten der Unterbringung von Kindern (etwa in Familien, Kindertagesheime, Kinder- und Schülerheime, Internate, Kinderdörfer, sozialpädagogische Wohngemeinschaften und bei Tagesmüttern / -vätern) genannt. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung heraus ist bekannt, dass bei der Unterbringung von Kindern in Familien, in Kindertagesheimen, in Kinder- und Schülerheimen, in Internaten, in Kinderdörfern, in sozialpädagogische Wohngemeinschaften und bei Tagesmüttern/-vätern die dort aufhaltigen Kinder nicht nur hinsichtlich physische Bedürfnisse betreut werden, sondern gedeiht ihnen dort auch eine pädagogische Betreuung an. In Rz 603 werden als Beispiele für Kinderfürsorge „Erholungsaktionen, Ferienlager“ genannt. Erholungsaktionen und Ferienlager werden in der gegenständlichen Jugendherberge der Beschwerdeführerin angeboten und wird darauf untenstehend noch eingegangen. Ob die Maßnahmen „die insbesondere der Unterbringung, Pflege, Beaufsichtigung, Erziehung, Betreuung und Beratung Minderjähriger bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres“ kumuliert vorliegen müssen oder auch bloß einzeln bereits als „Kinderfürsorge“ anzusehen sind, wird in den VereinsR 2001 offen gelassen, daher wird untenstehend die Literaturmeinung zur Hilfe genommen. Als „Jugendfürsorge“ nennen die VereinsR 2001 unter 4.6.2.3. (Rz 605) unter Hinweis auf VwGH 24.06.2004, 2001/15/0005, „alle Maßnahmen, die insbesondere der Unterbringung, Pflege, Beaufsichtigung, Erziehung, Betreuung und Beratung von Personen vom vollenden 14. Lebensjahres bis zum vollendeten 27. Lebensjahr dienen“. Auch hier werden unter Rz 608 als Beispiele „Erholungsaktionen, Ferienlager“ geführt. Erholungsaktionen und Ferienlager werden in der gegenständlichen Jugendherberge der Beschwerdeführerin angeboten und wird darauf untenstehend noch eingegangen. Ob die Maßnahmen „die insbesondere der Unterbringung, Pflege, Beaufsichtigung, Erziehung, Betreuung und Beratung von Personen vom vollenden 14. Lebensjahres bis zum vollendeten 27. Lebensjahr dienen“ kumuliert vorliegen müssen oder auch bloß einzeln bereits als „Jugendfürsorge“ anzusehen sind, wird in den VereinsR 2001 offen gelassen, daher wird untenstehend die Literaturmeinung zur Hilfe genommen. Als „Familienfürsorge“ werden in den VereinsR 2001 unter Rz 612 „alle Maßnahmen, die insbesondere der Beratung, Unterbringung, Betreuung und Unterstützung bei der Haushaltsführung“ dienen. „Erholungsurlaub-Aktionen für Familien“ werden nicht als Beispiele für „Familienfürsorge“ geführt. Leistungsspektrum der gegenständlichen Jugendherberge: Die gegenständliche Jugendherberge der Beschwerdeführerin stellt für die Erholungsaktionen des Landes Kärnten die Unterbringung und Verpflegung (Beherbergung und Verköstigung). Die pädagogische Aufsicht (Betreuung) erfolgt durch Mitarbeiter der AVS Arbeitsvereinigung der Sozialhilfe Kärntens. Die Hausordnung der gegenständlichen Jugendherberge der Beschwerdeführerin beinhaltet Informationen und Vorgaben über die Öffnungszeiten der Rezeption, die Essenszeiten, die Modalitäten in den Zimmern nach Anreise und vor Abreise, die Information über das Rauchverbot sowie über Hausschuhgebot und die Vorgehensweise bei Verlust oder Beschädigung des Schlüssels. Da „Studentenheime“ als Jugendfürsorge zu qualifizieren sind, ist auf deren Hausordnung einzugehen. Eine Hausordnung für Studentenheime fußt auf § 16 Bundesgesetz vom 15. Mai 1986 über das Wohnen in Studentenheimen (Studentenheimgesetz). Demnach hat eine sogenannte „Heimordnung“ jene Bestimmungen zu enthalten, welche das reibungslose Zusammenleben der Heimbewohner und die Benutzung des Studentenheimes regeln. Da „Studentenheime“ als Jugendfürsorge zu qualifizieren sind, ist auf deren Hausordnung einzugehen. Eine Hausordnung für Studentenheime fußt auf Paragraph 16, Bundesgesetz vom 15. Mai 1986 über das Wohnen in Studentenheimen (Studentenheimgesetz). Demnach hat eine sogenannte „Heimordnung“ jene Bestimmungen zu enthalten, welche das reibungslose Zusammenleben der Heimbewohner und die Benutzung des Studentenheimes regeln. Die Heimordnung hat jedenfalls Regelungen in den folgenden Angelegenheiten zu enthalten: 1. Information der Studierenden im Sinne des Studentenheimgesetzes; 2. unter Beachtung des Heimstatuts sowie der allgemein festgelegten Sicherheits- und Ordnungsvorschriften

  1. a)die Benützung der vom Heimträger als solche bezeichneten Gemeinschaftsräume einschließlich der Küchen;
  2. b)die Durchführung religiöser, kultureller, sportlicher, gesellschaftlicher und sonstiger Veranstaltungen; 3. die Organe der Vertretung der Heimbewohner (zB Heimvollversammlung, Stockwerks- oder Gruppenversammlung, Heimvertretung, Stockwerks- bzw. Gruppenvertretung); 4. die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung sowie das Verfahren zur Wahl der Heimvertretung sowie allfälliger Stockwerks- bzw. Gruppenvertretungen; 5. Richtlinien für die Vergabe der Zimmer; 6. Richtlinien für den Empfang von Besuchen durch Hausangehörige und hausfremde Personen; 7. Richtlinien über die Veränderung des Heimplatzes und den Betrieb elektrischer Geräte. Daran gemessen ist betreffend die Hausordnung der Jugendherberge zu sagen, dass dieser gewisse erzieherische Ziele – wie sie in der Literatur bei Mühlberger/Ott für die Annahme einer „Jugendfürsorge“ in einer Hausordnung als erforderlich erachtet werden – der Hausordnung nicht zu entnehmen sind. Das Leistungsangebot der gegenständlichen Jugendherberge der Beschwerdeführerin erstreckt sich etwa bei den Erholungsaktionen des Landes Kärnten oder bei Schulski-/-sportkursen darauf, dass den teilnehmenden Kinder und Jugendlichen bzw. Familien die Nächtigung und die Verpflegung ermöglicht wird. Das bedeutet für die Erholungsaktionen, dass die gegenständliche Jugendherberge der Beschwerdeführerin für die physische Betreuung (körperliche Wohl) verantwortlich zeichnet, die pädagogische Betreuung erfolgt jedoch nicht durch der Beschwerdeführerin zuordenbares Personal, da die Pädagoginnen und Pädagogen für diese Erholungsaktionen von der AVS Arbeitsvereinigung der Sozialhilfe Kärntens gestellt werden und im Falle von im Haus untergebrachten Schulski-/-sportkursen die Lehrkräfte, welche die Schülergruppen begleiten, die pädagogische Betreuung gewährleisten. Betrachtet man nun jene von Mühlberger/Ott aufgestellten Kriterien – welche gewiss nicht alle eins zu eins auf eine Jugendherberge umlegbar sind, so ist zu sagen, dass es der Beschwerdeführerin bei der Betreuung der Kinder und Jugendlichen in der gegenständlichen Jugendherberge an der Komponente der pädagogischen Betreuung fehlt, sodass das Leistungsspektrum der gegenständlichen Jugendherberge nicht über einen Motelcharakter (Mühlberger/Ott, Handbuch zur Kommunalsteuer², 2012, S. 504, hinausgeht. Weiters beinhaltet die Hausordnung auch nicht gewisse erzieherische Ziele. „Erziehung“ ist die planmäßige Tätigkeit zur körperlichen, geistigen und charakterlichen Formung junger Menschen, um sie zu befähigen, selbständig und verantwortlich die Aufgaben des Lebens zu bewältigen (Quantschnigg, ÖStZ 1982, 192). Die „Erziehung“ wird nicht durch Mitarbeiter der gegenständlichen Jugendherberge der Beschwerdeführerin geleistet, sondern durch Mitarbeiter der AVS Arbeitsvereinigung der Sozialhilfe Kärntens. Um den Kindern und Jugendlichen auch eine über die bloße Unterbringung und Verköstigung hinausgehende Erziehung und Betreuung angedeihen zu lassen, sind für die Dauer der Erholungsaktion des Landes Kärnten in der gegenständlichen Jugendherberge Pädagoginnen und Pädagogen der AVS Arbeitsvereinigung der Sozialhilfe Kärntens bzw. für die Dauer von Schulski-/-sportkursen die Lehrkräfte aus der jeweiligen Schule vor Ort. Diese Pädagoginnen und Pädagogen der AVS Arbeitsvereinigung der Sozialhilfe Kärntens bzw. die Lehrkräfte werden nicht von der Jugendherberge beauftragt, sodass deren Wirken nicht wie das eigene Wirken der Jugendherberge anzusehen ist (vgl. VwGH 26.6.2000, 95/17/0003). Die Pädagoginnen und Pädagogen der AVS Arbeitsvereinigung der Sozialhilfe Kärntens bzw. die Lehrkräfte sind nicht als Erfüllungsgehilfen der gegenständlichen Jugendherberge anzusehen. Die gegenständliche Jugendherberge schließt auch keine Dienstverträge oder geht auch nicht ähnliche Bindungen mit diesen Pädagoginnen und Pädagogen/Lehrkräften ein, sodass diese nicht zur Erfüllung von Teilen des Vereinszweckes tätig werden. Die Pädagoginnen und Pädagogen der AVS Arbeitsvereinigung der Sozialhilfe Kärntens bzw. die Lehrkräfte sind nicht als Erfüllungsgehilfen der gegenständlichen Jugendherberge anzusehen.Um den Kindern und Jugendlichen auch eine über die bloße Unterbringung und Verköstigung hinausgehende Erziehung und Betreuung angedeihen zu lassen, sind für die Dauer der Erholungsaktion des Landes Kärnten in der gegenständlichen Jugendherberge Pädagoginnen und Pädagogen der AVS Arbeitsvereinigung der Sozialhilfe Kärntens bzw. für die Dauer von Schulski-/-sportkursen die Lehrkräfte aus der jeweiligen Schule vor Ort. Diese Pädagoginnen und Pädagogen der AVS Arbeitsvereinigung der Sozialhilfe Kärntens bzw. die Lehrkräfte werden nicht von der Jugendherberge beauftragt, sodass deren Wirken nicht wie das eigene Wirken der Jugendherberge anzusehen ist vergleiche VwGH 26.6.2000, 95/17/0003). Die Pädagoginnen und Pädagogen der AVS Arbeitsvereinigung der Sozialhilfe Kärntens bzw. die Lehrkräfte sind nicht als Erfüllungsgehilfen der gegenständlichen Jugendherberge anzusehen. Die gegenständliche Jugendherberge schließt auch keine Dienstverträge oder geht auch nicht ähnliche Bindungen mit diesen Pädagoginnen und Pädagogen/Lehrkräften ein, sodass diese nicht zur Erfüllung von Teilen des Vereinszweckes tätig werden. Die Pädagoginnen und Pädagogen der AVS Arbeitsvereinigung der Sozialhilfe Kärntens bzw. die Lehrkräfte sind nicht als Erfüllungsgehilfen der gegenständlichen Jugendherberge anzusehen. Es ist in der gegenständlichen Jugendherberge auch nicht entsprechendes der Jugendherberge der Beschwerdeführerin zugehöriges Personal vorhanden, um diese erzieherischen Ziele zu erreichen. Auch wenn „Jugendfürsorge“ zum satzungsmäßigen Vereinszweck gehört und in der Beschwerde das „Jugendwandern als wichtiger Teil der außerschulischen Jugenderziehung, der vorbeugenden Jugendfürsorge“ angeführt wird, so ist zu sagen, dass dieser Zweck den gesamten Verein xxx Kärnten betrifft und im gegenständlichen Fall bloß auf die Betriebsstätte der Jugendherberge in xxx abzustellen ist. In der gegenständlichen Jugendherberge der Beschwerdeführerin fehlen die erzieherischen Aspekte bei der Beherbergung von Kindern und Jugendlichen und Familien im Rahmen der Erholungsaktionen des Landes Kärnten bzw. bei der Beherbergung von Kindern und Jugendlichen und Familien, welche als (Tages-)Mitglieder als Individualreisende einchecken, völlig, weil sich die Betreuung durch die Beschwerdeführerin auf die Zurverfügungstellung eines Quartiers und der der Verpflegung beschränkt. In der gegenständlichen Jugendherberge der Beschwerdeführerin fehlen die erzieherischen Aspekte bei der Beherbergung von Kindern und Jugendlichen und Familien im Rahmen der Erholungsaktionen des Landes Kärnten bzw. bei der Beherbergung von Kindern und Jugendlichen und Familien, welche als , (Tages-)Mitglieder als Individualreisende einchecken, völlig, weil sich die Betreuung durch die Beschwerdeführerin auf die Zurverfügungstellung eines Quartiers und der der Verpflegung beschränkt. Damit erbringt die gegenständliche Jugendherberge im Rahmen der Erholungsaktionen und Ferienlager exakt solche Leistungen wie jene privaten Unterkünfte, welche ebenso für die „Kinder- und Jugenderholungsaktion“ als Unterbringungsort zur Verfügung stehen (zB Camp xxx, Kinder- und Jugenderlebnishotel, Strandhotel xxx etc.) oder jene für Schulskikurse zur Verfügung stehenden privaten Zimmervermieter (Pension xxx, Pension xxx) und nicht auch pädagogische Betreuungsleistungen, wie sie in einem von der Judikatur des VwGH als kommunalsteuerbefreit anzusehenden Schülerheim oder Kinderheim angeboten werden. Es handelt sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten bei der gegenständlichen Jugendherberge der Beschwerdeführerin mangels Angebot für Freizeit- und Erholungszwecke in den Räumlichkeiten der Jugendherberge selbst nicht um eine Freizeit- und Erholungseinrichtung für Kinder und Jugendliche. Im Ergebnis ist daher zu sagen, dass die Leistungen der gegenständlichen Jugendherberge, für welche von der Gemeinde xxx mittels nunmehr bekämpftem Bescheid die Kommunalsteuer vorgeschrieben wurde, nicht vollumfänglich jener der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge entspricht, für welche § 8 Abs 2 KommStG 1993 eine Steuerbefreiung ausspricht.Im Ergebnis ist daher zu sagen, dass die Leistungen der gegenständlichen Jugendherberge, für welche von der Gemeinde xxx mittels nunmehr bekämpftem Bescheid die Kommunalsteuer vorgeschrieben wurde, nicht vollumfänglich jener der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge entspricht, für welche Paragraph 8, Absatz 2, KommStG 1993 eine Steuerbefreiung ausspricht. Daher wird die Steuerbefreiung des § 8 Abs 2 KommStG 1993 nicht schlagend. Die

§ 11Komm

StG 1993 als Selbstbemessungsabgabe ausgestaltete Kommunalsteuer wäre daher von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2010 bis 2012 zu bemessen gewesen.Daher wird die Steuerbefreiung des Paragraph 8, Absatz 2, KommStG 1993 nicht schlagend. Die

Paragraph 11, KommStG 1993 als Selbstbemessungsabgabe ausgestaltete Kommunalsteuer wäre daher von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2010 bis 2012 zu bemessen gewesen. Zum 2%igen Säumniszuschlag ist zu sagen, dass

§ 217

Abs 1 BAO für Abgaben, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d BAO), welche nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, ein Säumniszuschlag zu entrichten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die Rechtmäßigkeit einer Säumniszuschlagsvorschreibung nämlich außer dem Eintritt des Säumnisfalles auch den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus. Die

§ 11Komm

StG 1993 als Selbstbemessungsabgabe ausgestaltete Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum

  1. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem
  2. Jänner bis zum
  3. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum
  4. Februar abzuführen. Infolge unterbliebener Selbstbemessung war der Säumniszuschlag vorzuschreiben.Zum 2%igen Säumniszuschlag ist zu sagen, dass

Paragraph 217, Absatz eins, BAO für Abgaben, ausgenommen Nebengebühren (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d, BAO), welche nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, ein Säumniszuschlag zu entrichten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die Rechtmäßigkeit einer Säumniszuschlagsvorschreibung nämlich außer dem Eintritt des Säumnisfalles auch den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus. Die

Paragraph 11, KommStG 1993 als Selbstbemessungsabgabe ausgestaltete Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum

  1. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem
  2. Jänner bis zum
  3. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum
  4. Februar abzuführen. Infolge unterbliebener Selbstbemessung war der Säumniszuschlag vorzuschreiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da zu der Rechtsfrage, ob eine von einer in der Rechtsform eines Vereines betriebenen xxx - Landesgruppe betriebene Jugendherberge, welche Kindern und Jugendlichen sowie Familien bloß die Unterbringung iSv Kost und Logis zur Verfügung stellt und auch Individualreisenden zur Verfügung steht, im Rahmen der nach § 8 Abs 2 KommStG 1993 steuerbefreiten „Kinderfürsorge“, „Jugendfürsorge“ und „Familienfürsorge“ tätig ist, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – soweit im Rechtsinformationssystem des Bundes ersichtlich – fehlt, ist die Revision zuzulassen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da zu der Rechtsfrage, ob eine von einer in der Rechtsform eines Vereines betriebenen xxx - Landesgruppe betriebene Jugendherberge, welche Kindern und Jugendlichen sowie Familien bloß die Unterbringung iSv Kost und Logis zur Verfügung stellt und auch Individualreisenden zur Verfügung steht, im Rahmen der nach Paragraph 8, Absatz 2, KommStG 1993 steuerbefreiten „Kinderfürsorge“, „Jugendfürsorge“ und „Familienfürsorge“ tätig ist, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – soweit im Rechtsinformationssystem des Bundes ersichtlich – fehlt, ist die Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.3072.10.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.