RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum01.06.2015 GeschäftszahlKLVwG-2702/10/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwe
Artikel 132Abs.
2 BVG„Beschwerde gem. Artikel 130 Absatz eins, Zi.
Artikel 132Absatz 2, BVG 1.
Beschwerdegegenstand: 1.1. Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im Konkreten durch die Verfügung einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes gem. § 38a SPG durch xxx am 17.08.2014 xxx und die unterlassene Aufhebung der gegenständlichen Verfügung durch die BH Völkermarkt gem. § 38a
(6)SPG. erhebt der Beschwerdeführer gem. Artikel 130 Abs. 1 Zi.
Artikel 132Abs.
2 BVG, binnen offener Frist nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führt aus wie folgt: Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im Konkreten durch die Verfügung einer Wegweisung und eines Betretungsverbotes gem. Paragraph 38 a, SPG durch xxx am 17.08.2014 xxx und die unterlassene Aufhebung der gegenständlichen Verfügung durch die BH Völkermarkt gem. Paragraph 38 a,
(6)SPG. erhebt der Beschwerdeführer gem. Artikel 130 Absatz eins, Zi.
Artikel 132
Absatz 2, BVG, binnen offener Frist nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führt aus wie folgt:
- Sachverhalt: 2.
- Am 17.08.2014 um ca. 20:10 Uhr, wurde die Sektorstreife xxx der PI xxx bestehend aus xxx und xxx nach xxx, gerufen. Die Verständigung der Polizeibeamten erfolgte durch xxx bzw. der Tochter des Beschwerdeführers xxx und war dies darin begründet, dass xxx, die Ehegattin des Beschwerdeführers und Mutter der gemeinsamen Tochter xxx, nicht auffindbar war. Der Beschwerdeführer selbst hat sich nicht in seiner Ehewohnung, sondern in seinem Elternhaus xxx aufgehalten. xxx war beim Eintreffen der Beamten nicht anwesend und konnte diese in weiterer Folge im Gartenhaus, wo sie sich eingesperrt hatte, aufgefunden werden. Der Beschwerdeführer hat später erfahren, dass in Anwesenheit der Polizeibeamten seine Ehegattin xxx vom Gartenhaus in die Wohnung gebracht werden musste, gestützt durch ihre Tochter xxx und deren Lebensgefährten, xxx. xxx war stark alkoholisiert und war aufgrund dieses Zustandes nicht mehr in der Lage, irgendeine sichere Aussage gegenüber den Polizeibeamten zu machen. Dies wurde in der Dokumentation, wie dies in § 10 der Richtlinienverordnung vorgesehen ist, nicht festgehalten. xxx war beim Eintreffen der Beamten nicht anwesend und konnte diese in weiterer Folge im Gartenhaus, wo sie sich eingesperrt hatte, aufgefunden werden. Der Beschwerdeführer hat später erfahren, dass in Anwesenheit der Polizeibeamten seine Ehegattin xxx vom Gartenhaus in die Wohnung gebracht werden musste, gestützt durch ihre Tochter xxx und deren Lebensgefährten, xxx. xxx war stark alkoholisiert und war aufgrund dieses Zustandes nicht mehr in der Lage, irgendeine sichere Aussage gegenüber den Polizeibeamten zu machen. Dies wurde in der Dokumentation, wie dies in Paragraph 10, der Richtlinienverordnung vorgesehen ist, nicht festgehalten. Nach dem 17.08.2014 hat die Ehegattin des Beschwerdeführers diesem versichert, dass sie keine Angaben darüber gemacht hat, dass ihre Schwiegermutter Gerüchte ausstreut, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ein Verhältnis mit xxx unterstellt. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass diese Äußerungen vielmehr xxx gegenüber dem Polizeibeamten gemacht hat. Auch in dieser Richtung ist die Dokumentation und die Festhaltung im Amtsvermerk vom 17.08.2014 nicht den Tatsachen entsprechend. Vom Meldungsleger wäre die Ehegattin des Beschwerdeführers in der Richtung zu befragen und das in der Dokumentation festzuhalten gewesen, was der Anlass dafür war, dass sie sich außer Haus begeben und in der Hütte eingesperrt hat. Der Gemütszustand der Ehegattin des Beschwerdeführers wäre ebenfalls durch Befragung der Ehegattin des Beschwerdeführers zu erheben und in der Dokumentation festzuhalten gewesen. Auch darin erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 10 der Richtlinien. Nach dem 17.08.2014 hat die Ehegattin des Beschwerdeführers diesem versichert, dass sie keine Angaben darüber gemacht hat, dass ihre Schwiegermutter Gerüchte ausstreut, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ein Verhältnis mit xxx unterstellt. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass diese Äußerungen vielmehr xxx gegenüber dem Polizeibeamten gemacht hat. Auch in dieser Richtung ist die Dokumentation und die Festhaltung im Amtsvermerk vom 17.08.2014 nicht den Tatsachen entsprechend. Vom Meldungsleger wäre die Ehegattin des Beschwerdeführers in der Richtung zu befragen und das in der Dokumentation festzuhalten gewesen, was der Anlass dafür war, dass sie sich außer Haus begeben und in der Hütte eingesperrt hat. Der Gemütszustand der Ehegattin des Beschwerdeführers wäre ebenfalls durch Befragung der Ehegattin des Beschwerdeführers zu erheben und in der Dokumentation festzuhalten gewesen. Auch darin erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Paragraph 10, der Richtlinien. Tatsächlich hat es am Vormittag des 17.08.2014 zwischen den Eheleuten eine wörtliche Auseinandersetzung begeben. Es kam dabei sicherlich nicht zu irgendwelchen Tätlichkeiten. Der Beschwerdeführer hat die eheliche Wohnung verlassen und hat sich zu seiner Mutter gegeben und ist erst gemeinsam mit seiner Mutter nachdem er vom Polizeieinsatz erfahren hat, in die eheliche Wohnung zurückgekehrt. Bei Ansichtigwerden des Beschwerdeführers hat seine Ehegattin Vorwürfe erhoben. Es kam zu einer wörtlichen Auseinandersetzung, ohne dass diese in einer Dokumentation festgehalten wurde. Im Zuge der getrennten Befragung hat xxx angegeben, dass sie von ihrem Mann auch schon öfters geschlagen wurde, letztmalig in der vergangenen Woche. Die Ermittlung zu diesem Beweisthema erfolgte unvollständig und ganz offensichtlich zum Nachteil des Beschwerdeführers. Es ist nicht einsichtig, dass eine solche Bemerkung der xxx bei ihrem Gemütsstand ernst zu nehmen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat seine Ehegattin nie misshandelt und ihr insbesondere nicht Verletzungen im Bereiche der Unterlippe und im Bereiche des linken Armes zu geführt, wie diese in den Bildern 1-3 dokumentiert sind. Es handelt sich dabei auch nicht um „Schlagverletzungen". Diese hätte der erhebende Polizeibeamte xxx jedenfalls auch erkennen müssen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers wurde auch nicht mit den "blauen Flecken" am linken Arm des Beschwerdeführers konfrontiert. Bei der Ehegattin des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Person, die stark dem Alkohol zuneigt und bei dieser Gelegenheit infolge des unsicheren Ganges, unbewusst an Gegenständen anstößt und auch zu Fall kommt und von anderen Personen - wie auch am 11.08.2014 - in Anwesenheit vor den Polizeibeamten - fremde Hilfe benötigt, um von einem Sturz aufzustehen oder überhaupt einer Stütze bedarf und in einem solchen Zustand zu Bett gebracht werden muss. Hiezu kommt noch ein wesentlicher Umstand, dass der Polizeieinsatz angefordert wurde, weil die Ehegattin des Beschwerdeführers nicht auffindbar und stark betrunken war. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat selbst gegenüber den Beamten geäußert, dass sie sich gegenüber dem Beschwerdeführer ängstigt und dass sie eine Wegweisung beantragt oder auch nur mit einer solchen einverstanden ist. Das ergibt sich weder aus dem Amtsvermerk vom 17.08.2014, noch aus dem Abschlussbericht vom 27.08.
- Hätten die erhebenden Polizeibeamten die Ehegattin des Beschwerdeführers dahingehend aufgeklärt und gefragt ob sie mit einer Wegweisung aus der ehelichen Wohnung des Beschwerdeführers einverstanden ist, dann hätte sich sicherlich - wie sie dies auch später dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat - sich gegen eine Wegweisung und gegen das Betretungsverbot entschieden. Der Meldungsleger hat auch pflichtgemäß eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt weitergleitet. Diese wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 02.09.2014 gegen xxx, den Beschwerdeführer, eingestellt. Beweis: Abschlussbericht und der Amtsvermerk der belangten Behörde vom 17.08.2014, Akt 61 BAZ 832/14w der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, xxx, als Zeugin, Einvernahme des Beschwerdeführers, weitere Beweise für den Fall der Bestreitung vorbehalten. 2.
- Es ist davon auszugehen, dass die Organe der belangten Behörde das verfügte Betretungs- und Wegweisungsgebot der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt bekannt gegeben haben. Diese wäre gem. § 38 a Abs. 6 SPG verhalten gewesen, binnen 48 Stunden die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Betretungsverbotes zu überprüfen und für den Fall des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, das Betretungs- und Wegweisungsgebot aufzuheben und den Beschwerdeführer davon in Kenntnis zu setzen. Dieses Unterlassen hatte zur Folge, dass der Beschwerdeführer auch nach Ablauf der 48-Stunden-Frist keinen freien Zutritt zu der in seinem Alleineigentum befindlichen Ehewohnung und der Liegenschaft xxx hatte und gezwungen war, seine persönlichen Gegenstände, sowie seine geschäftlichen Unterlagen als Handelsvertreter unter Polizeiassistenz aus der ehelichen Wohnung zu holen. Dabei haben den Beschwerdeführer zwei Polizeibeamte begleitet und ihm das Betreten und den Verbleib in der ehelichen Wohnung in Anwesenheit der Beamten, nur für die Dauer von 15 Minuten gestattet haben. Durch diese einschränkende Maßnahme mit der zeitlichen Vorgabe und der verfügten Wegweisung, hat die belangte Behörde meine Eigentumsrechte, das Benützungsrecht und das Recht des ungehinderten Zuganges zu seinem Haus und zur ehelichen Wohnung des Beschwerdeführers verletzt. Das vom Beschwerdeführer bekämpfte Gebot und Verbot widerspricht auch dem Grundrecht, wonach alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind. Die Belangte Behörde hat gegen das Willkürverbot und auch gegen das Verbot der unsachlichen Differenzierung verstoßen. Sie hat nicht abgeklärt und keine Ermittlungstätigkeit in der Richtung vorgenommen und auch das Parteiengehör völlig missachtet und hat dadurch den Beschwerdeführer benachteiligt. Es widerspricht dem Sachlichkeitsgebot und ist als Willkür zu betrachten, wenn die Organe der belangten Behörde die Ursache der Verletzungen bei der Ehegattin des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer zurechnen, wiewohl kein ärztliches Attest vorhanden ist und diese von den Beamten offensichtlich alkoholisiert, weinend, schluchzend und mit der Äußerung, dass sie "nicht mehr könne" angetroffen wird. Nachdem die Ehegattin des Beschwerdeführers unter Hilfe von zwei weiteren Personen in das Haus gebracht wurde, wäre die Amtshandlung, nämlich die Mitteilung, dass die Gattin des Beschwerdeführers nicht aufzufinden ist, beendet gewesen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurden auch nur zu diesem Zweck angefordert. Die Organe des Sicherheitsdienstes waren daher zum Betreten der ehelichen Wohnung und des Hauses xxx nur zum Zwecke der Nachsuche nach der Ehegattin des Beschwerdeführers befugt. Zur Erfüllung von "sicherheitspolizeilichen Aufgaben" im Sinne der § 19 bis 27 a SPG wurde die Polizeiassistenz nicht angefordert. Der Beschwerdeführer macht daher auch die Verletzung des Hausrechtes im Sinne des Artikels 9 StGG geltend. Es ist davon auszugehen, dass die Organe der belangten Behörde das verfügte Betretungs- und Wegweisungsgebot der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt bekannt gegeben haben. Diese wäre gem. Paragraph 38, a Absatz 6, SPG verhalten gewesen, binnen 48 Stunden die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Betretungsverbotes zu überprüfen und für den Fall des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, das Betretungs- und Wegweisungsgebot aufzuheben und den Beschwerdeführer davon in Kenntnis zu setzen. Dieses Unterlassen hatte zur Folge, dass der Beschwerdeführer auch nach Ablauf der 48-Stunden-Frist keinen freien Zutritt zu der in seinem Alleineigentum befindlichen Ehewohnung und der Liegenschaft xxx hatte und gezwungen war, seine persönlichen Gegenstände, sowie seine geschäftlichen Unterlagen als Handelsvertreter unter Polizeiassistenz aus der ehelichen Wohnung zu holen. Dabei haben den Beschwerdeführer zwei Polizeibeamte begleitet und ihm das Betreten und den Verbleib in der ehelichen Wohnung in Anwesenheit der Beamten, nur für die Dauer von 15 Minuten gestattet haben. Durch diese einschränkende Maßnahme mit der zeitlichen Vorgabe und der verfügten Wegweisung, hat die belangte Behörde meine Eigentumsrechte, das Benützungsrecht und das Recht des ungehinderten Zuganges zu seinem Haus und zur ehelichen Wohnung des Beschwerdeführers verletzt. Das vom Beschwerdeführer bekämpfte Gebot und Verbot widerspricht auch dem Grundrecht, wonach alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind. Die Belangte Behörde hat gegen das Willkürverbot und auch gegen das Verbot der unsachlichen Differenzierung verstoßen. Sie hat nicht abgeklärt und keine Ermittlungstätigkeit in der Richtung vorgenommen und auch das Parteiengehör völlig missachtet und hat dadurch den Beschwerdeführer benachteiligt. Es widerspricht dem Sachlichkeitsgebot und ist als Willkür zu betrachten, wenn die Organe der belangten Behörde die Ursache der Verletzungen bei der Ehegattin des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer zurechnen, wiewohl kein ärztliches Attest vorhanden ist und diese von den Beamten offensichtlich alkoholisiert, weinend, schluchzend und mit der Äußerung, dass sie "nicht mehr könne" angetroffen wird. Nachdem die Ehegattin des Beschwerdeführers unter Hilfe von zwei weiteren Personen in das Haus gebracht wurde, wäre die Amtshandlung, nämlich die Mitteilung, dass die Gattin des Beschwerdeführers nicht aufzufinden ist, beendet gewesen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurden auch nur zu diesem Zweck angefordert. Die Organe des Sicherheitsdienstes waren daher zum Betreten der ehelichen Wohnung und des Hauses xxx nur zum Zwecke der Nachsuche nach der Ehegattin des Beschwerdeführers befugt. Zur Erfüllung von "sicherheitspolizeilichen Aufgaben" im Sinne der Paragraph 19 bis 27 a SPG wurde die Polizeiassistenz nicht angefordert. Der Beschwerdeführer macht daher auch die Verletzung des Hausrechtes im Sinne des Artikels 9 StGG geltend.
- Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde Der Beschwerdeführer hat am 17.08.2014 bzw. am 18.08.2014 von der Wegweisung und Verhängung des Betretungsverbotes Kenntnis erlangt. Die gegenständliche Beschwerde ist daher rechtzeitig. Die gegenständliche Verfügung der Wegweisung und des Betretungsverbotes gem. § 38 a SPG erfolgt in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Maßnahmenbeschwerden gegen die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, fallen in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes für Kärnten.Die gegenständliche Verfügung der Wegweisung und des Betretungsverbotes gem. Paragraph 38, a SPG erfolgt in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Maßnahmenbeschwerden gegen die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, fallen in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes für Kärnten.
- Beschwerdegründe: Das Wegweisungs- sowie das Betretungsverbot gem. § 38 a SPG ist jedenfalls rechtswidrig und ist den beiden belangten Behörden und zwar der Landespolizeidirektion Kärnten sowie der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zuzurechnen und stellt eine Verletzung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers, wie zu Pkt. 2.
- ausgeführt, dar. Es liegen keine bestimmten Tatsachen im Sinne des § 38a Abs. 1 SPG vor. Insbesondere kein gefährlicher vorausgegangener Angriff und auch nicht die Annahme, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, bevor. Da eine Anzeige oder ein Ersuchen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für die Organe der belangten Behörde nicht vorliegt, war die unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt, durch Verfügung eines Wegweisungsgebotes und eines Betretungsverbotes nicht gewünscht. Das Wegweisungs- sowie das Betretungsverbot gem. Paragraph 38, a SPG ist jedenfalls rechtswidrig und ist den beiden belangten Behörden und zwar der Landespolizeidirektion Kärnten sowie der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zuzurechnen und stellt eine Verletzung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers, wie zu Pkt. 2.
- ausgeführt, dar. Es liegen keine bestimmten Tatsachen im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG vor. Insbesondere kein gefährlicher vorausgegangener Angriff und auch nicht die Annahme, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, bevor. Da eine Anzeige oder ein Ersuchen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen für die Organe der belangten Behörde nicht vorliegt, war die unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt, durch Verfügung eines Wegweisungsgebotes und eines Betretungsverbotes nicht gewünscht. Nach der Ausnüchterung hat sich die Ehegattin des Beschwerdeführers an Beamte der PI xxx gewandt und einem dieser Beamten mitgeteilt, dass es nicht der Richtigkeit entspricht, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers gegenüber dem Meldungsleger xxx erklärt haben soll, dass sie keinesfalls den Beschwerdeführer irgendwelcher Tätlichkeiten ihr gegenüber bezichtigt hat. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe sich vielmehr der Aussage entschlagen. Tatsächlich ergeben sich aus dem Abschlussbericht, wenn auch vom 27.08.2014, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Ergänzend zu der Verletzung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers wird noch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 17.08.2014 bis zur Ausfolgung der Haustürschlüssel am 01.09.2014 keine Haustürschlüssel für das ihm gehörige xxx besessen hat. Auch dies wird als Verletzung des freien Zugangs der ehelichen Wohnung und zur Liegenschaft xxx geltend gemacht. Als Verletzung der persönlichen Rechte des Beschwerdeführers wird auch noch geltend gemacht, dass der Meldungsleger xxx durch sein Verhalten den Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber der Ehegattin des Beschwerdeführers dadurch erweckt hat, dass er ohne eine konkrete AntragsteIlung durch die Ehegattin des Beschwerdeführers und ohne dass der Polizeieinsatz zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz angefordert wurde, den bloßen Angaben der Ehegattin des Meldungslegers oder den Angaben anderer Anwesen der Personen gefolgt ist, ohne das Mindestmaß der Konkretisierung von bestimmten Tatsachen im Sinne des § 38a Abs. 1 SPG zu hinterfragen. Ohne diese gründliche Erhebung des Sachverhaltes konnte der Meldungsleger nicht annehmen, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist, oder dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der Ehegattin des Beschwerdeführers bevorsteht (VwGH 29.07.1998, Zl. 7/01/0048). Der Beschwerdeführer stellt die Ergänzend zu der Verletzung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers wird noch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 17.08.2014 bis zur Ausfolgung der Haustürschlüssel am 01.09.2014 keine Haustürschlüssel für das ihm gehörige xxx besessen hat. Auch dies wird als Verletzung des freien Zugangs der ehelichen Wohnung und zur Liegenschaft xxx geltend gemacht. Als Verletzung der persönlichen Rechte des Beschwerdeführers wird auch noch geltend gemacht, dass der Meldungsleger xxx durch sein Verhalten den Eindruck der Voreingenommenheit gegenüber der Ehegattin des Beschwerdeführers dadurch erweckt hat, dass er ohne eine konkrete AntragsteIlung durch die Ehegattin des Beschwerdeführers und ohne dass der Polizeieinsatz zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Sicherheitspolizeigesetz angefordert wurde, den bloßen Angaben der Ehegattin des Meldungslegers oder den Angaben anderer Anwesen der Personen gefolgt ist, ohne das Mindestmaß der Konkretisierung von bestimmten Tatsachen im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG zu hinterfragen. Ohne diese gründliche Erhebung des Sachverhaltes konnte der Meldungsleger nicht annehmen, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist, oder dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der Ehegattin des Beschwerdeführers bevorsteht (VwGH 29.07.1998, Zl. 7/01/0048). Der Beschwerdeführer stellt die A N T R Ä G E :
- Gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
- Gem. Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
- die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. §28 VwGVG für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben;
- dem Rechtsträger der belangten Behörde gem. § 35 VwGVG den Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.“dem Rechtsträger der belangten Behörde gem. Paragraph 35, VwGVG den Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.“ Die Maßnahmenbeschwerde wurde in der Folge an die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zur Gegenäußerung übermittelt. In der darauffolgenden Stellungnahme vom 5.11.2014 führte die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt Folgendes aus: „Die ho. Sicherheitsbehörde wurde am 18.08.2014, aufgrund der Vorlage des Berichtes der Polizeiinspektion xxx- Sachbearbeiter xxx vom Ausspruch der Wegweisung und Anordnung des Betretungsverbotes ab 17.08.2014 (20.50 Uhr) an xxx von der Liegenschaft xxx in Kenntnis gesetzt. Die Überprüfung gemäß § 38a Abs. 6 SPG durch die Sicherheitsbehörde ergab eine rechtliche Zulässigkeit der Verhängung des oa. Betretungsverbotes zum Zeitpunkt der Befugnisausübung der Beamten xxx und xxx. Die Überprüfung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG durch die Sicherheitsbehörde ergab eine rechtliche Zulässigkeit der Verhängung des oa. Betretungsverbotes zum Zeitpunkt der Befugnisausübung der Beamten xxx und xxx. Laut Bericht der einschreitenden Organe wurde ein Gefahrenpotenzial vor Ort am 17.08.2014 vorgefunden, welches die Setzung der Maßnahme gemäß § 38a SPG begründet. Laut Bericht der einschreitenden Organe wurde ein Gefahrenpotenzial vor Ort am 17.08.2014 vorgefunden, welches die Setzung der Maßnahme gemäß Paragraph 38 a, SPG begründet. Zur Beurteilung der Gefährdungseinschätzung durch die einschreitenden Organe wurden Tatsachen herangezogen, wie die Aussage von xxx (gefährdete Person), dass es zwischen ihr und ihrem Gatten xxx (Gefährder) immer wieder zu Handgreiflichkeiten kommt welche durch div. Hämatome an ihrem Körper ersichtlich waren, das aggressive Verhalten des Gefährders und vorangegangene einschlägige Amtshandlungen. Aufgrund der Verletzungen von xxx wurde auch gleichzeitig von den Beamten ein Ermittlungsverfahren gegen xxx wegen Körperverletzung bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt eingebracht. Diese Gefährdungsprognose der öffentlichen Sicherheitsorgane zum Zeitpunkt des Einschreitens waren maßgebend für die "Bestätigung des Betretungsverbotes" durch die ho. Sicherheitsbehörde. Für die ho. Behörde bestand zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel über die Angaben der Sicherheitsorgane!“ Mit Schreiben vom 7.11.2014 wurde die Stellungnahme der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme und allfälligen Gegenäußerung übermittelt. Mit Schriftsatz vom 10.11.2014 übermittelte die belangte Behörde den Bericht der PI xxx vom 17.8.2014 betreffend die Wegweisung und das Betretungsverbot, den Aktenvermerk vom 18.8.2014 sowie die Stellungnahme des xxx vom 3.11.2014 und die Stellungnahme des xxx vom 30.10.
- Mit Verfügung vom 8.1.2015 wurde in der gegenständlichen Beschwerdesache für den 30.1.2015 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schriftsatz vom 21.1.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Ehegattin des Beschwerdeführer, xxx, bereits am Tag nach der ausgesprochenen Wegweisung mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt telefonisch Kontakt aufgenommen habe und diese ersucht habe, die ausgesprochene Wegweisung wieder rückgängig zu machen. xxx habe darauf hingewiesen, dass kein Grund für eine allfällige Wegweisung bestehe. Die Sachbearbeiterin xxx habe gegenüber xxx sinngemäß angegeben, dass das Ganze laufen würde und sie nichts machen könne. Einige Tage später habe auch der Beschwerdeführer mit xxx telefonisch Kontakt aufgenommen und habe sie ihm gegenüber das Gleiche gesagt. Es werde daher beantragt, xxx zur mündlichen Verhandlung als Zeugin zu laden. Über die Beschwerde wurde erwogen: Am 17.8.2014 um 20.04 Uhr beorderte die BLS xxx xxx und xxx von der PI xxx per Funk nach xxx. Grund der Auslösung war, dass xxx als abgängig gemeldet war. Die beiden Beamten trafen zwischen 20.15 Uhr und 20.20 Uhr vor Ort ein. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich 6 bis 7 Personen zwischen Haus und Gartenhaus und waren diese in einen Streitgespräch verwickelt. Bei der anschließenden Nachsuche wurde xxx in der Gartenhütte am Boden liegend aufgefunden. Die Beamten klopften an die Fenster der Gartenhütte und riefen ihr zu. Daraufhin stand xxx auf und öffnete die Türe. xxx wirkte bleich und konnte sich kaum auf den Füßen halten. Sie war alkoholisiert und vorerst nicht ansprechbar. Daraufhin begannen der Beschwerdeführer sowie seine Mutter, xxx, xxx zu beschimpfen. xxx beschloss auf Grund des Tumultes beide voneinander getrennt zu befragen. xxx begab sich mit xxx ins Haus und verblieb xxx beim Beschwerdeführer. xxx befragte xxx, was konkret vorgefallen sei und aus welchem Grund sie sich im Gartenhaus eingesperrt habe. xxx gab an, dass sie der Beschwerdeführer bereits längere Zeit beschimpft habe. In letzter Zeit habe er sie auch herumgeschubst und geschlagen. Sie habe Angst, dass sie im Fall einer Wegweisung „mit leeren Händen“ dastehe. Der Beamte stellte an xxx gut ausgebildete Hämatome fest, die offenbar nicht ganz frisch waren. xxx fertigte mehrere Lichtbilder über ihre Verletzungen an. Sie gab an, dass es sich dabei um Schlagverletzungen handle. Der Beamte setzte xxx davon in Kenntnis, dass gegenüber dem Beschwerdeführer eine Wegweisung sowie ein Betretungsverbot ausgesprochen werden. Der Beschwerdeführer wurde dann im Wohnzimmer des Hauses einvernommen. xxx befragte den Beschwerdeführer hinsichtlich der Verletzung seiner Gattin an der Unterlippe. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Gattin ihn auch verletzt habe und deutete auf seinen Oberarm. Der linke Oberarm wies zwei Hämatome auf, die offenbar vom gleichen Tag stammen. Der am Beschwerdeführer durchgeführte Alkovortest verlief positiv. Der an xxx durchgeführte Alkotest ergab einen Wert von 1,01 mg/l AAK. Um 20.50 Uhr wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Wegweisung und das Betretungsverbot hinsichtlich des Haus- und Gartenbereiches der Liegenschaft xxx ausgesprochen und dem Beschwerdeführer ein Informationsblatt ausgehändigt. Nach dem Ausspruch der Wegweisung und des Betretungsverbotes wurde dem Beschwerdeführer ein Haustürschlüssel und in weiterer Folge auch ein Kellerschlüssel abgenommen, da über den Keller ein Zugang zum Wohnhaus möglich ist. Der Bereitschaftsdienst der belangten Behörde wurde über die verfügte Wegweisung und das Betretungsverbot bereits am 17.8.2014 telefonisch vorinformiert und wurde der schriftliche Bericht am 18.8.2014 an die belangte Behörde übermittelt. Seitens der belangten Behörde wurde am 18.8.2014 das Betretungsverbot per E-mail bestätigt und festgestellt, dass die Verhängung des Betretungsverbotes rechtmäßig sei und alle gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen im Sinne des § 38a (2 bis 4) SPG durchgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer erschien am 20.8.2014 um 09.40 Uhr auf der PI xxx und gab an, dass er die Arbeitsunterlagen aus dem Haus benötige. Er wurde dann mit einem Streifenwagen nach xxx begleitet und holte er die Sachen aus dem Haus. Auf Grund der Verletzungen des Beschwerdeführers und seiner Gattin wurde bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt Anzeige wegen Körperverletzung (§ 83 StGB) erstattet. Seitens der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wurden in weiterer Folge die Ermittlungsverfahren gemäß § 191 Abs. 1 StPO (wegen Geringfügigkeit) eingestellt.Am 17.8.2014 um 20.04 Uhr beorderte die BLS xxx xxx und xxx von der PI xxx per Funk nach xxx. Grund der Auslösung war, dass xxx als abgängig gemeldet war. Die beiden Beamten trafen zwischen 20.15 Uhr und 20.20 Uhr vor Ort ein. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich 6 bis 7 Personen zwischen Haus und Gartenhaus und waren diese in einen Streitgespräch verwickelt. Bei der anschließenden Nachsuche wurde xxx in der Gartenhütte am Boden liegend aufgefunden. Die Beamten klopften an die Fenster der Gartenhütte und riefen ihr zu. Daraufhin stand xxx auf und öffnete die Türe. xxx wirkte bleich und konnte sich kaum auf den Füßen halten. Sie war alkoholisiert und vorerst nicht ansprechbar. Daraufhin begannen der Beschwerdeführer sowie seine Mutter, xxx, xxx zu beschimpfen. xxx beschloss auf Grund des Tumultes beide voneinander getrennt zu befragen. xxx begab sich mit xxx ins Haus und verblieb xxx beim Beschwerdeführer. xxx befragte xxx, was konkret vorgefallen sei und aus welchem Grund sie sich im Gartenhaus eingesperrt habe. xxx gab an, dass sie der Beschwerdeführer bereits längere Zeit beschimpft habe. In letzter Zeit habe er sie auch herumgeschubst und geschlagen. Sie habe Angst, dass sie im Fall einer Wegweisung „mit leeren Händen“ dastehe. Der Beamte stellte an xxx gut ausgebildete Hämatome fest, die offenbar nicht ganz frisch waren. xxx fertigte mehrere Lichtbilder über ihre Verletzungen an. Sie gab an, dass es sich dabei um Schlagverletzungen handle. Der Beamte setzte xxx davon in Kenntnis, dass gegenüber dem Beschwerdeführer eine Wegweisung sowie ein Betretungsverbot ausgesprochen werden. Der Beschwerdeführer wurde dann im Wohnzimmer des Hauses einvernommen. xxx befragte den Beschwerdeführer hinsichtlich der Verletzung seiner Gattin an der Unterlippe. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Gattin ihn auch verletzt habe und deutete auf seinen Oberarm. Der linke Oberarm wies zwei Hämatome auf, die offenbar vom gleichen Tag stammen. Der am Beschwerdeführer durchgeführte Alkovortest verlief positiv. Der an xxx durchgeführte Alkotest ergab einen Wert von 1,01 mg/l AAK. Um 20.50 Uhr wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Wegweisung und das Betretungsverbot hinsichtlich des Haus- und Gartenbereiches der Liegenschaft xxx ausgesprochen und dem Beschwerdeführer ein Informationsblatt ausgehändigt. Nach dem Ausspruch der Wegweisung und des Betretungsverbotes wurde dem Beschwerdeführer ein Haustürschlüssel und in weiterer Folge auch ein Kellerschlüssel abgenommen, da über den Keller ein Zugang zum Wohnhaus möglich ist. Der Bereitschaftsdienst der belangten Behörde wurde über die verfügte Wegweisung und das Betretungsverbot bereits am 17.8.2014 telefonisch vorinformiert und wurde der schriftliche Bericht am 18.8.2014 an die belangte Behörde übermittelt. Seitens der belangten Behörde wurde am 18.8.2014 das Betretungsverbot per E-mail bestätigt und festgestellt, dass die Verhängung des Betretungsverbotes rechtmäßig sei und alle gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen im Sinne des Paragraph 38 a, (2 bis 4) SPG durchgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer erschien am 20.8.2014 um 09.40 Uhr auf der PI xxx und gab an, dass er die Arbeitsunterlagen aus dem Haus benötige. Er wurde dann mit einem Streifenwagen nach xxx begleitet und holte er die Sachen aus dem Haus. Auf Grund der Verletzungen des Beschwerdeführers und seiner Gattin wurde bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt Anzeige wegen Körperverletzung (Paragraph 83, StGB) erstattet. Seitens der Staatsanwaltschaft Klagenfurt wurden in weiterer Folge die Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 191, Absatz eins, StPO (wegen Geringfügigkeit) eingestellt. Diese Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie auf die in der Verhandlung aufgenommenen Beweise. xxx hatte den Eindruck, dass die Gefährdete stark eingeschüchtert war und konnte er an ihr Verletzungsspuren feststellen. Nach der Einschätzung des Zeugen xxx war xxx zum Zeitpunkt des Einschreitens „am Boden zerstört und mit den Nerven fertig.“ Die zur Verhandlung erschienene Zeugin xxx (Gattin des Beschwerdeführers) machte einen völlig verzweifelten und aufgelösten Eindruck und wies auf ihre Probleme mit ihrer Schwiegermutter hin. Sie entschlug sich dann der Zeugenaussage. Der Beschwerdeführer gab an, dass es am 17.8.2014 zu keinen Tätlichkeiten gekommen sei und dass seine Gattin zu dem Zeitpunkt, als er die eheliche Wohnung verlassen habe, keine Verletzungen aufgewiesen habe und sie auch nicht betrunken gewesen sei. Er und seine Gattin wollten, dass die Wegweisung und das Betretungsverbot aufgehoben werden. Er habe zwei Tage nach dem Vorfall xxx angerufen und habe sie gesagt, dass sie nichts machen könne. Rechtliche Beurteilung: § 38a Abs. 1 und 2 SPG lautet:Paragraph 38 a, Absatz eins und 2 SPG lautet: „
(1)Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten 1. einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung; 2. und, sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, darüber hinaus das Betreten
- a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule odereiner vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, besuchten Schule oder
- b)einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
- c)eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen.
(2)Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
- dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
- ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs. 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
- ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Absatz eins, umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
- dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 Z 1 abzunehmen,
- dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen,
- ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.“Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.“ Wegweisungen und Betretungsverbote sind nach § 38a Abs. 1 und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf „bestimmte Tatsachen“ gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. Was außer einem gefährlichen Angriff als "bestimmte Tatsache" für die anzustellende "Gefährlichkeitsprognose" gelten kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige "Tatsachen" in Frage kommen können (in diesem Sinn Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f.), zumal dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass "bloße" Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).Wegweisungen und Betretungsverbote sind nach Paragraph 38 a, Absatz eins und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf „bestimmte Tatsachen“ gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. Was außer einem gefährlichen Angriff als "bestimmte Tatsache" für die anzustellende "Gefährlichkeitsprognose" gelten kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige "Tatsachen" in Frage kommen können (in diesem Sinn Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f.), zumal dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass "bloße" Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003). Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u. a. nach dem Strafgesetzbuch handelt.Ein gefährlicher Angriff ist nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u. a. nach dem Strafgesetzbuch handelt. Als solche bestimmte Tatsachen kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nach dem, wie es sich dem Beamten darbietet (zB. geschwollenes Gesicht, beängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen. Schließlich kann auch das Verhalten des Beschwerdeführers (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw.) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen (vgl. VwGH 24.2.2004, 2002/01/0280). Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl. VwGH 29.7.1998, 97/01/0448).Schließlich kann auch das Verhalten des Beschwerdeführers (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw.) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen vergleiche VwGH 24.2.2004, 2002/01/0280). Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht vergleiche VwGH 29.7.1998, 97/01/0448). Im Gegenstande konnten die einschreitenden Beamten vertretbar annehmen, dass ein gefährlicher Angriff im Sinne des § 16 SPG bevorsteht. Dies auf Grund der Angaben der gefährdeten Person xxx, wonach es zwischen ihr und dem Beschwerdeführer immer wieder zu Handgreiflichkeiten komme. An ihrem Körper waren diverse Hämatome ersichtlich, welche von einem Streit mit dem Beschwerdeführer einige Tage zuvor herrühren. Der Beschwerdeführer ist bereits in der Vergangenheit durch aggressives Verhalten mehrfach aufgefallen. Auf Grund dieser Umstände konnten die einschreitenden Beamten vertretbar annehmen, dass ein gefährlicher Angriff auf das Leben und Gesundheit der xxx durch den Beschwerdeführer bevorsteht, weshalb die ausgesprochene Wegweisung und das Betretungsverbot rechtmäßig waren.Im Gegenstande konnten die einschreitenden Beamten vertretbar annehmen, dass ein gefährlicher Angriff im Sinne des Paragraph 16, SPG bevorsteht. Dies auf Grund der Angaben der gefährdeten Person xxx, wonach es zwischen ihr und dem Beschwerdeführer immer wieder zu Handgreiflichkeiten komme. An ihrem Körper waren diverse Hämatome ersichtlich, welche von einem Streit mit dem Beschwerdeführer einige Tage zuvor herrühren. Der Beschwerdeführer ist bereits in der Vergangenheit durch aggressives Verhalten mehrfach aufgefallen. Auf Grund dieser Umstände konnten die einschreitenden Beamten vertretbar annehmen, dass ein gefährlicher Angriff auf das Leben und Gesundheit der xxx durch den Beschwerdeführer bevorsteht, weshalb die ausgesprochene Wegweisung und das Betretungsverbot rechtmäßig waren. Zur Bestätigung des Betretungsverbotes durch die belangte Behörde ist zu bemerken, dass diese formal richtig ist und zu diesem Zeitpunkt auch inhaltlich kein Anlass bestand, weitere Erhebungen vor einer Bestätigung vorzunehmen. Die belangte Behörde hielt mit den einschreitenden Beamten auch telefonisch Rücksprache, um das Gefährdungspotential zum Zeitpunkt des Einschreitens der Beamten abzuklären. Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG ist der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Zustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Zustand herzustellen. Die Maßnahmenbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der Kostenzuspruch gründet sich auf § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 517/2013.Der Kostenzuspruch gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Erkenntnis vom 2015/06/01 KLVwG-2702/10/2014 Maßnahmenbeschwerde unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt Wegweisung gefährlicher Angriff Betretungsverbot European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2702.10.2014