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{'item': 'KLVwG-130/6/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum05.06.2015 GeschäftszahlKLVwG-130/6/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx KG, vertreten durch die unbeschränkt haftende Gesellschafterin xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 3.12.2014, Zahl: 07-G-GWB-1276/3-2014, mit welchem gemäß § 363 Abs. 4 Z 1 lit. a und Z 2 iVm § 363 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, die Löschung der Eintragung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Vermittlung von Kunden zu Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme“ für die xxx KG, FN xxx, vertreten durch xxx, Register: xxx Gewerberegisternummer: xxx (nunmehr GISA-Zahl: xxx), verfügt wurde, nach am 28.4.2015 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx KG, vertreten durch die unbeschränkt haftende Gesellschafterin xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 3.12.2014, Zahl: 07-G-GWB-1276/3-2014, mit welchem gemäß Paragraph 363, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, die Löschung der Eintragung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Vermittlung von Kunden zu Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme“ für die xxx KG, FN xxx, vertreten durch xxx, Register: xxx Gewerberegisternummer: xxx (nunmehr GISA-Zahl: xxx), verfügt wurde, nach am 28.4.2015 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die xxx KG, vertreten durch die unbeschränkt haftende Gesellschafterin xxx, ist laut Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria, Stichtag: 5.5.2015, GISA-Zahl: xxx, seit 1.4.2008 zur Ausübung des freien Gewerbes „Vermittlung von Kunden zu Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme – (§ 5 Abs. 2 GewO 1994)“ im Standort xxx, berechtigt.Die xxx KG, vertreten durch die unbeschränkt haftende Gesellschafterin xxx, ist laut Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria, Stichtag: 5.5.2015, GISA-Zahl: xxx, seit 1.4.2008 zur Ausübung des freien Gewerbes „Vermittlung von Kunden zu Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme – (Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994)“ im Standort xxx, berechtigt. Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 3.12.2014, Zahl: 07-G-GWB-1276/3-2014, wurde gemäß § 363 Abs. 4 Z 1 lit. a und Z 2 iVm § 363 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, die Löschung der Eintragung gegenständlicher Gewerbeberechtigung verfügt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 3.12.2014, Zahl: 07-G-GWB-1276/3-2014, wurde gemäß Paragraph 363, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, die Löschung der Eintragung gegenständlicher Gewerbeberechtigung verfügt. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Verfassungsgerichtshof im Zuge seines Erkenntnisses vom 2.10.2013, Zahl: B1316/2012, festgestellt habe, dass nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit in Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten der Landeskompetenz zuzuordnen sei, sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure, zumal auch die letztgenannte Tätigkeit im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhaltes der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher vorgeschaltet sei und in diesem Sinne untrennbar mit einer Veranstaltung im Sinne der von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art (Art. 15 Abs. 3 B-VG) verbunden seien. Der Verfassungsgerichtshof verweise dabei nochmals auf die bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 1477/1932 getroffene Feststellung, dass die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung falle. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Verfassungsgerichtshof im Zuge seines Erkenntnisses vom 2.10.2013, Zahl: B1316/2012, festgestellt habe, dass nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit in Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten der Landeskompetenz zuzuordnen sei, sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure, zumal auch die letztgenannte Tätigkeit im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhaltes der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher vorgeschaltet sei und in diesem Sinne untrennbar mit einer Veranstaltung im Sinne der von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art (Artikel 15, Absatz 3, B-VG) verbunden seien. Der Verfassungsgerichtshof verweise dabei nochmals auf die bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 1477 aus 1932, getroffene Feststellung, dass die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung falle. Der Verfassungsgerichtshof gehe in dieser Entscheidung bei der Vermittlung von Wettkunden von einem engen, untrennbar systematischen Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure aus, da auch der Wettkundenvermittler unter anderem das Ziel verfolge, dass der von ihm vermittelte Wettkunde eine Wette abschließt. Nichts anderes würde für die „Namhaftmachung“ von Personen, die an der Vermittlung oder am Abschluss von Wetten interessiert sind, an Buchmacher oder Totalisateure oder umgekehrt (Tippgeber), unter Ausschluss der Annahme von Wetten, zu gelten haben, da auch diese Tätigkeit jener des Buchmachers und Totalisateurs dergestalt vorgeschaltet sei, dass ein enger, untrennbarer systematischer Zusammenhang zwischen diesen Tätigkeiten bestehe, zumal auch die Namhaftmachung von Interessenten letztendlich auch den Abschluss einer Wette durch die genannten Interessenten zum Ziel habe. Die verfahrensgegenständliche Tätigkeit sei daher der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure zuzuordnen und unterliege somit gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 GewO 1994 nicht dem Anwendungsbereich der GewO 1994, weshalb die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß § 363 Abs. 1 Z 1 GewO vorliegen würden.Der Verfassungsgerichtshof gehe in dieser Entscheidung bei der Vermittlung von Wettkunden von einem engen, untrennbar systematischen Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure aus, da auch der Wettkundenvermittler unter anderem das Ziel verfolge, dass der von ihm vermittelte Wettkunde eine Wette abschließt. Nichts anderes würde für die „Namhaftmachung“ von Personen, die an der Vermittlung oder am Abschluss von Wetten interessiert sind, an Buchmacher oder Totalisateure oder umgekehrt (Tippgeber), unter Ausschluss der Annahme von Wetten, zu gelten haben, da auch diese Tätigkeit jener des Buchmachers und Totalisateurs dergestalt vorgeschaltet sei, dass ein enger, untrennbarer systematischer Zusammenhang zwischen diesen Tätigkeiten bestehe, zumal auch die Namhaftmachung von Interessenten letztendlich auch den Abschluss einer Wette durch die genannten Interessenten zum Ziel habe. Die verfahrensgegenständliche Tätigkeit sei daher der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure zuzuordnen und unterliege somit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 nicht dem Anwendungsbereich der GewO 1994, weshalb die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, GewO vorliegen würden. Weiters wird von der belangten Behörde ausgeführt, dass es im öffentlichen Interesse gelegen sei, dass diese Tätigkeiten im Rahmen des einheitlichen Lebenssachverhaltes, welcher im Sinne des zitierten Erkenntnisses die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher und dieser vorgeschalteter Tätigkeiten umfasse, nur durch zuverlässige und verantwortungsbewusste Personen ausgeübt werde, die die Einhaltung von Schutzbestimmungen, insbesondere hinsichtlich des Kunden-, Jugend- bzw. Spielerschutzes sowie qualitätssichernde Maßnahmen garantieren. Diesen Schutzgedanken trage das Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz – K-TBWG Rechnung. Die Interessen der Allgemeinheit würden durch die landesgesetzlichen Bestimmungen besser gewahrt, als dies mit der bisherigen Regelung der Fall gewesen sei. Zudem sei die weitere Ausübung der Tätigkeit der Gewerbetreibenden unter den Bestimmungen des Landesgesetzes möglich. Das durch die Bestimmungen des K-TBWG besonders geschützte öffentliche Interesse des Kunden-, Jugend- bzw. Spielerschutzes überwiege jedenfalls das Interesse der Gewerbeinhaberin an der Aufrechterhaltung der Eintragung im zentralen Gewerberegister und könne auch durch die nochmals klargestellte Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofs eine Ermessensentscheidung der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde nur in dieser Weise erfolgen. Gegen diesen Bescheid richtet sich der als Beschwerde zu wertende Einspruch der Beschwerdeführerin vom 12.12.2014, in welcher wortwörtlich ausgeführt wird wie folgt: „Betreff: Einspruch Nichtigerklärung und Löschung Gewerbeschein Dass Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2.10.2013 ist mir bekannt. Ich möchte aber festhalten, dass der Verfassungsgerichtshof lediglich die Verweigerung der Ausstellung einer neuen Gewerbeberechtigung bestätigt hat. Der Verfassungsgerichtshof hat nicht darüber entschieden, was mit bereits erteilen Gewerbeberechtigungen zu geschehen hat. Ich habe im guten Glauben und im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Gewerbeberechtigung erhebliche Investitionen vorgenommen und meine Tätigkeit als Wettvermittler darauf aufgebaut. Die Löschung der Gewerbeberechtigung stellt mich vor erhebliche wirtschaftliche Probleme, da in Kärnten keine gesetzliche Regelung für die Vermittlung von Wetten besteht. Diese Tätigkeit ist im Landesgesetz nicht geregelt. Ich erhebe daher Einspruch gegen die Löschung der Gewerbeberechtigung.“ Im Zuge des von der belangten Behörde durchgeführten Verwaltungsverfahrens wurden mit Schreiben vom 28.8.2012, Zahl: 07-G-GWB-1276/1-2012, vom 2.5.2014, Zahl: 07-G-GWB-1276/1-2014, und vom 11.11.2014, Zahl: 07-G-GWB-1276/2-2014, sowohl die Gewerbeinhaberin als auch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten und die Wirtschaftskammer Kärnten über den maßgebenden Sach- und Rechtsverhalt in Kenntnis gesetzt und Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten wurde mit Schreiben vom 20.11.2014 mitgeteilt, dass kein Einwand gegen die Nichtigerklärung erhoben werde. Von der Gewerbeinhaberin wurde binnen der gesetzten Frist, trotz ausgewiesener Zustellung der Schreiben vom 2.5.2014 und vom 11.11.2014, keine Stellungnahmen abgegeben. Mit Schriftsatz vom 19.1.2015, Zahl: 07-G-GWB-1276/4-2014, hat die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Im Gegenstand wurde am 28.4.2015 am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, anlässlich welcher die nach außen vertretungsbefugte Vertreterin der Beschwerdeführerin und der Vertreter der belangten Behörde gehört wurden. An gegenständlicher Verhandlung haben weder ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten noch der Wirtschaftskammer Kärnten teilgenommen. Seitens der Arbeiterkammer Kärnten wurde mit Schreiben vom 22.4.2015 Nachfolgendes mitgeteilt: „Die Kammer für Arbeiter und Angestellte hat sich zu vorliegenden und vielen anderen gleichgearteten Fällen in ihrer Stellungnahme der Rechtsmeinung der Bescheid erlassenden Behörde angeschlossen. Gegenständliche Bescheide stützen sich auf ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs, in dem die Tätigkeit der „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Wettannahme" der Landeskompetenz zugeordnet wird. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte hat bereits an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in welcher ein gleichgearteter Fall behandelt wurde, vertreten durch xxx teilgenommen, und die vorgenannte Rechtsmeinung bekräftigt. Da es sich auch in den vorliegenden Fällen rein um die Klärung der kompetenzrechtlichen Zuständigkeit - unabhängig von der Person des Beschwerdeführers/der Beschwerdeführerin - handelt, ersucht die Arbeiterkammer um Verständnis, dass von der Teilnahme an den gegenständlichen Verhandlungen Abstand genommen wird. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte Kärnten hält jedenfalls an Ihrer ursprünglichen Stellungnahme fest.“ Rechtliche Grundlagen: § 68 Abs. 4 AVG lautet:Paragraph 68, Absatz 4, AVG lautet: Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid 1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde, 2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde, 3. tatsächlich undurchführbar ist oder 4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet. § 363 GewO 1994 lautet:Paragraph 363, GewO 1994 lautet:

(1)Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, sind mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedroht, und zwar wenn
(1)Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, die an einem der nachstehend angeführten Fehler leiden, sind mit Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG bedroht, und zwar wenn
  1. dieses Bundesgesetz auf die betreffende Tätigkeit nicht anzuwenden ist;
  2. die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu den reglementierten oder freien Gewerben oder zu einem Teilgewerbe (§ 31) unrichtig beurteilt worden ist;
  3. die Zugehörigkeit einer gewerblichen Tätigkeit zu den reglementierten oder freien Gewerben oder zu einem Teilgewerbe (Paragraph 31,) unrichtig beurteilt worden ist;
  4. die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß §§ 8 bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis (§§ 18 und 19) zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;
  5. die Frage des Vorliegens der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8 bis 14 für die Ausübung von Gewerben durch den Gewerbeinhaber oder für die Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer unrichtig oder der Befähigungsnachweis (Paragraphen 18 und 19) zu Unrecht als erbracht beurteilt worden ist und in allen diesen Fällen der Mangel noch andauert;
  6. der Bestand oder die Dauer des Rechtes zur Gewerbeausübung unrichtig beurteilt worden ist;
  7. die gesetzlichen Voraussetzungen eines Fortbetriebsrechtes (§§ 41 bis 45) zu Unrecht als gegeben beurteilt worden sind;
  8. die gesetzlichen Voraussetzungen eines Fortbetriebsrechtes (Paragraphen 41 bis 45) zu Unrecht als gegeben beurteilt worden sind;
  9. zu Unrecht festgestellt oder davon ausgegangen wurde, dass eine Tätigkeit nicht diesem Bundesgesetz unterliegt.
(2)In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 Z 1 sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage sonst in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.
(2)In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die nach der Sachlage sonst in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.
(3)In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Partei und es steht ihr das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.
(3)In einem Verfahren betreffend die Nichtigerklärung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Partei und es steht ihr das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.
(4)Die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes mit Bescheid die Löschung einer Eintragung in das GISA verfügen, wenn 1.
  1. a)eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger auf Grund einer Anmeldung eines Gewerbes gemäß § 340 Abs. 1 in das GISA eingetragen wurde odera) eine natürliche Person oder ein sonstiger Rechtsträger auf Grund einer Anmeldung eines Gewerbes gemäß Paragraph 340, Absatz eins, in das GISA eingetragen wurde oder
  2. b)eine Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand einer Anzeige gemäß § 345 ist, in das GISA eingetragen wurde undb) eine Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand einer Anzeige gemäß Paragraph 345, ist, in das GISA eingetragen wurde und 2. die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß Abs. 1 vorliegen. Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung gemäß Absatz eins, vorliegen. Bis zum Eintritt der Rechtskraft des Löschungsbescheides darf das Gewerbe ausgeübt werden. Im Löschungsverfahren sind die Absatz 2 und 3 anzuwenden. § 1 Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz – K-TBWG lautet:Paragraph eins, Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz – K-TBWG lautet:
(1)Die Tätigkeit eines Buchmachers oder eines Totalisateurs bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2)Buchmacher ist, wer gewerbsmäßig aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wetten abschließt; Totalisateur ist, wer solche Wetten gewerbsmäßig vermittelt.
(3)Keiner Bewilligung nach Abs. 1 bedarf die Ausübung der Tätigkeit als Totalisateur oder Buchmacher im Sinne des § 2 lit. a, wenn sie bloß vorübergehend erfolgt
(3)Keiner Bewilligung nach Absatz eins, bedarf die Ausübung der Tätigkeit als Totalisateur oder Buchmacher im Sinne des Paragraph 2, Litera a,, wenn sie bloß vorübergehend erfolgt
  1. a)durch Personen, die im Besitz einer Bewilligung gemäß § 2 lit. b oder einer nach vergleichbaren Vorschriften eines anderen Bundeslandes erteilten Bewilligung zur Ausübung dieser Tätigkeit sind;
  2. a)durch Personen, die im Besitz einer Bewilligung gemäß Paragraph 2, Litera b, oder einer nach vergleichbaren Vorschriften eines anderen Bundeslandes erteilten Bewilligung zur Ausübung dieser Tätigkeit sind;
  3. b)durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie in einem dieser Staaten ansässig sind und die Tätigkeit aufgrund einer nach vergleichbaren Vorschriften erteilten Bewilligung ausüben, sowie durch Gesellschaften im Sinne des § 3 Abs. 2 zweiter Satz.
  4. b)durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie in einem dieser Staaten ansässig sind und die Tätigkeit aufgrund einer nach vergleichbaren Vorschriften erteilten Bewilligung ausüben, sowie durch Gesellschaften im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz.
(4)Die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 3 ist bloß vorübergehend, wenn sie durch einen Zeitraum von höchstens zwei Wochen oder bei höchstens drei Veranstaltungen im Kalenderjahr erfolgt. Sie ist der Landesregierung spätestens eine Woche vor Beginn unter Vorlage der Bewilligung, einer Bestätigung gemäß § 5 Abs. 1 lit. a, der Zustimmung des Veranstalters sowie der Angabe der Veranstaltungen, des Veranstaltungsortes und der Zeit anzuzeigen. § 8 findet Anwendung.
(4)Die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Absatz 3, ist bloß vorübergehend, wenn sie durch einen Zeitraum von höchstens zwei Wochen oder bei höchstens drei Veranstaltungen im Kalenderjahr erfolgt. Sie ist der Landesregierung spätestens eine Woche vor Beginn unter Vorlage der Bewilligung, einer Bestätigung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera a,, der Zustimmung des Veranstalters sowie der Angabe der Veranstaltungen, des Veranstaltungsortes und der Zeit anzuzeigen. Paragraph 8, findet Anwendung. § 2 Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz – K-TBWG lautet:Paragraph 2, Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz – K-TBWG lautet:
(1)Die Bewilligung darf erteilt werden
  1. a)für den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten aus Anlass einer bestimmten Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe an einem Veranstaltungsort oder
  2. b)für den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten an einem festen Standort unabhängig vom Veranstaltungsort.
(2)Die Ausübung der Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit erfolgt nach den Bestimmungen des
  1. und
  2. Abschnittes des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG). § 16 K-BQAG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Ausübung der Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit erfolgt nach den Bestimmungen des
  1. und
  2. Abschnittes des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG). Paragraph 16, K-BQAG ist nicht anzuwenden. § 2 Abs. 1 Z 22 GewO lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO lautet: Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden: […]
  3. die Vermittlung und den Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher). […] Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:
  4. Laut Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria ist die Beschwerdeführerin seit 1.4.2008 zur Ausübung des freien Gewerbes „Vermittlung von Kunden zu Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme (§ 5 Abs. 2 GewO 1994)“, im Standort xxx, berechtigt.
  5. Laut Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria ist die Beschwerdeführerin seit 1.4.2008 zur Ausübung des freien Gewerbes „Vermittlung von Kunden zu Wettbüros, unter Ausschluss der Tippannahme (Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994)“, im Standort xxx, berechtigt.
  6. Mit Erkenntnis vom 2.10.2013, Zahl: B1316/2012, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass gegen § 2 Abs. 1 Z 22 GewO 1994, der die Vermittlung und den Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher), vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausnimmt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Regelung der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure fällt nicht unter den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG „Gewerbe und Industrie“ sondern verbleibt gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in der Zuständigkeit der Länder. Die einfach gesetzliche Ausnahme in § 2 Abs. 1 Z 22 GewO 1994 entspricht der Verfassungslage.
  7. Mit Erkenntnis vom 2.10.2013, Zahl: B1316/2012, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass gegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994, der die Vermittlung und den Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher), vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausnimmt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Die Regelung der Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure fällt nicht unter den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG „Gewerbe und Industrie“ sondern verbleibt gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in der Zuständigkeit der Länder. Die einfach gesetzliche Ausnahme in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 entspricht der Verfassungslage. Der Verfassungsgerichtshof führt in dieser Entscheidung weiters aus, dass jedoch nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten der Landeskompetenz zuzuordnen ist, sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure. Denn auch die letztgenannte Tätigkeit ist im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher vorgeschaltet und in diesem Sinne untrennbar mit einer Veranstaltung im Sinne der von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art (Art. 15 Abs. 3 B-VG) verbunden.Der Verfassungsgerichtshof führt in dieser Entscheidung weiters aus, dass jedoch nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten der Landeskompetenz zuzuordnen ist, sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure. Denn auch die letztgenannte Tätigkeit ist im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher vorgeschaltet und in diesem Sinne untrennbar mit einer Veranstaltung im Sinne der von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art (Artikel 15, Absatz 3, B-VG) verbunden. Weiters führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Tätigkeit des Wettkundenvermittlers mit dem Berufsbild der Buchmacher und Totalisateure vergleichbar ist. Der Wettkundenvermittler verfolgt unter anderem das Ziel, dass der von ihm vermittelte Wettkunde eine Wette abschließt, um die dafür vereinbarte Vermittlungsgebühr zu erhalten. Da die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden jener des Buchmachers und Totalisateurs dergestalt vorgeschaltet ist, besteht ein enger, untrennbarer systematischer Zusammenhang zwischen diesen Tätigkeiten. Es besteht deshalb nicht nur für die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure sondern auch in Bezug auf die Vermittlung von Wettkunden die größte Ähnlichkeit zu den von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen (im Sinne des Erkenntnisses VfSlg 1477/1932).Weiters führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Tätigkeit des Wettkundenvermittlers mit dem Berufsbild der Buchmacher und Totalisateure vergleichbar ist. Der Wettkundenvermittler verfolgt unter anderem das Ziel, dass der von ihm vermittelte Wettkunde eine Wette abschließt, um die dafür vereinbarte Vermittlungsgebühr zu erhalten. Da die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden jener des Buchmachers und Totalisateurs dergestalt vorgeschaltet ist, besteht ein enger, untrennbarer systematischer Zusammenhang zwischen diesen Tätigkeiten. Es besteht deshalb nicht nur für die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure sondern auch in Bezug auf die Vermittlung von Wettkunden die größte Ähnlichkeit zu den von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen (im Sinne des Erkenntnisses VfSlg 1477 aus 1932,). Der Beschwerdeführer kann die Tätigkeit der Vermittlung von Kunden zu Buchmachern, Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme zwar nicht im Rahmen eines freien Gewerbes nach den Regelungen der Gewerbeordnung erbringen, es steht ihm jedoch offen seine Tätigkeit im Rahmen landesgesetzlicher Vorschriften auszuüben. Der Zugang zur Tätigkeit wird dem Beschwerdeführer dementsprechend durch den angefochtenen Bescheid nicht verwehrt, sodass nicht einmal in das Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit stattfindet (vgl. VfGH 2.10.2013, Zl. B1316/2012).Der Beschwerdeführer kann die Tätigkeit der Vermittlung von Kunden zu Buchmachern, Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme zwar nicht im Rahmen eines freien Gewerbes nach den Regelungen der Gewerbeordnung erbringen, es steht ihm jedoch offen seine Tätigkeit im Rahmen landesgesetzlicher Vorschriften auszuüben. Der Zugang zur Tätigkeit wird dem Beschwerdeführer dementsprechend durch den angefochtenen Bescheid nicht verwehrt, sodass nicht einmal in das Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit stattfindet vergleiche VfGH 2.10.2013, Zl. B1316/2012).
  8. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt eine Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG eine Ermessensentscheidung dar. Für eine Nichtigerklärung aufgrund ihres Charakters als Ermessensentscheidung reicht es nicht aus, dass die Tatbestandsmerkmale des § 68 Abs. 4 AVG erfüllt sind. Vielmehr hat die Behörde darüber hinaus im Zuge der Ermessensausübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das öffentliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt ist, gegen allfällige Nachteile, welche die Nichtigerklärung des Bescheides für die rechtlichen Interessen des Betroffenen, der auf die Rechtssicherheit, das heißt auf den durch die Rechtskraft gesicherten Bestand des Bescheides vertraut mit sich brächte, abzuwägen.
  9. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt eine Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG eine Ermessensentscheidung dar. Für eine Nichtigerklärung aufgrund ihres Charakters als Ermessensentscheidung reicht es nicht aus, dass die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 68, Absatz 4, AVG erfüllt sind. Vielmehr hat die Behörde darüber hinaus im Zuge der Ermessensausübung die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das öffentliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt ist, gegen allfällige Nachteile, welche die Nichtigerklärung des Bescheides für die rechtlichen Interessen des Betroffenen, der auf die Rechtssicherheit, das heißt auf den durch die Rechtskraft gesicherten Bestand des Bescheides vertraut mit sich brächte, abzuwägen. Im vorliegenden Fall führt die belangte Behörde zutreffender Weise aus, dass es im öffentlichen Interesse gelegen ist, dass die Tätigkeiten der Totalisateure und Buchmacher und dieser vorgeschalteten Tätigkeiten nur durch zuverlässige und verantwortungsbewusste Personen in Hinblick auf die Einhaltung des Kunden-, Jugend- und Spielerschutzes ausgeübt wird. Diesen Schutzgedanken trägt das Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz – K-TBWG Rechnung. Diese Interessen der Allgemeinheit werden durch die landesgesetzlichen Bestimmungen besser gewahrt als dies mit der bisherigen Regelung der Fall war. Soweit bei der Gewerbeinhaberin das Interesse der weiteren Ausübung ihrer Tätigkeit besteht, wird dieses Interesse jedoch nicht verletzt als die weitere Ausübung der Tätigkeit der Gewerbetreibenden unter den Bestimmungen des Landesgesetzes weiterhin möglich ist. Soweit die Begründung der belangten Behörde, welcher nichts hinzuzufügen ist.
  10. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die eingangs zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs lediglich die Verweigerung der Ausstellung einer neuen Gewerbeberechtigung betrifft, jedoch nichts darüber aussagt was mit bereits erteilten Gewerbeberechtigungen zu geschehen hat, irrt sie. In einem gleichgelagerten Fall betreffend die Löschung eines im Gewerberegister eingetragenen Gewerbes mit dem Wortlaut „Vermittlung von Kunden an Buchmacher/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme“ hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision mit Verweis auf das Erkenntnis vom 24.11.2014, 2013/04/0134, zurückgewiesen (vgl. VwGH 18.2.2015, Zl. Ra 2015/04/0001).
  11. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die eingangs zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs lediglich die Verweigerung der Ausstellung einer neuen Gewerbeberechtigung betrifft, jedoch nichts darüber aussagt was mit bereits erteilten Gewerbeberechtigungen zu geschehen hat, irrt sie. In einem gleichgelagerten Fall betreffend die Löschung eines im Gewerberegister eingetragenen Gewerbes mit dem Wortlaut „Vermittlung von Kunden an Buchmacher/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme“ hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision mit Verweis auf das Erkenntnis vom 24.11.2014, 2013/04/0134, zurückgewiesen vergleiche VwGH 18.2.2015, Zl. Ra 2015/04/0001). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.11.2014, 2013/04/0134, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 2.10.2013, Zahl: B1316/2012, festgehalten, dass ein Gewerbe mit dem Wortlaut „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme“ unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z 22 GewO 1994 (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) fällt und auf die damit erfassten Tätigkeiten die GewO 1994 nicht anzuwenden ist. Dabei stützt sich der Verwaltungsgerichtshof neben der vom VfGH im obzitierten Erkenntnis angeführten Begründung auf die vom VfGH vorgenommene kompetenzrechtliche Zuordnung des Tatbestandes „Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure“ zur Zuständigkeit der Länder gemäß Art. 15 Abs. 3 B-VG, sowie die zwischen der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher und der Vermittlung von Wettkunden an diese bestehende untrennbare Verbindung.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24.11.2014, 2013/04/0134, mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 2.10.2013, Zahl: B1316/2012, festgehalten, dass ein Gewerbe mit dem Wortlaut „Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme“ unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, GewO 1994 (Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher) fällt und auf die damit erfassten Tätigkeiten die GewO 1994 nicht anzuwenden ist. Dabei stützt sich der Verwaltungsgerichtshof neben der vom VfGH im obzitierten Erkenntnis angeführten Begründung auf die vom VfGH vorgenommene kompetenzrechtliche Zuordnung des Tatbestandes „Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure“ zur Zuständigkeit der Länder gemäß Artikel 15, Absatz 3, B-VG, sowie die zwischen der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher und der Vermittlung von Wettkunden an diese bestehende untrennbare Verbindung.
  12. Das weitere Vorbringen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin durch die Löschung der Gewerbeberechtigung vor erhebliche wirtschaftliche Probleme gestellt werde, da in Kärnten keine gesetzliche Regelung für die Vermittlung von Wetten bestehe, da diese Tätigkeit im Landesgesetz nicht geregelt sei, führt die Beschwerde ebenfalls zu keinem Erfolg. Entsprechend § 1 Abs. 1 des Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz – K-TBWG, bedarf die Tätigkeit eines Buchmachers oder eines Totalisateurs einer Bewilligung der Landesregierung.Entsprechend Paragraph eins, Absatz eins, des Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz – K-TBWG, bedarf die Tätigkeit eines Buchmachers oder eines Totalisateurs einer Bewilligung der Landesregierung. In § 2 Abs. 1 K-TBWG werden die Arten der Bewilligungen geregelt. Demzufolge darf die Bewilligung erteilt werden In Paragraph 2, Absatz eins, K-TBWG werden die Arten der Bewilligungen geregelt. Demzufolge darf die Bewilligung erteilt werden a.) für den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten aus Anlass einer bestimmten Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe, an einem Veranstaltungsort oder b.) für den Abschluss oder die Vermittlung von Wetten an einem festen Standort, unabhängig vom Veranstaltungsort. Dem Wortlaut der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. a und lit. b K-TBWG folgend, darf eine Bewilligung auch für die Vermittlung von Wetten erteilt werden. Dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Litera b, K-TBWG folgend, darf eine Bewilligung auch für die Vermittlung von Wetten erteilt werden. Bereits der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 2.10.2013, Zahl: B1316/2012, festgestellt, dass die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden, jener des Buchmachers und Totalisateurs vorgeschalten ist, weshalb auch ein untrennbarer systematischer Zusammenhang zwischen diesen Tätigkeiten besteht. Wenngleich die Vermittlung von Wettkunden nicht im Kernbereich der Tätigkeiten des Totalisateurs zuzuordnen ist, so gehört sie doch zum Berufsbild des Totalisateurs und ist damit jeder, der über eine Totalisateurbewilligung nach dem Kärntner Totalisateur- und Buchmacherwettengesetz – K-TBWG verfügt, auch zur Vermittlung von Wettkunden an andere Totalisateure und Buchmacher berechtigt. Da für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit besteht eine Bewilligung nach dem K-TBWG zu erhalten, überwiegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts das öffentliche Interesse an der Beachtung des föderalistischen Prinzips gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführerin am Fortbestand der Gewerbeberechtigung.
  13. Insgesamt ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Löschung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung aus dem Gewerberegister vorliegen. Im Ergebnis war daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden und die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.130.6.2015

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