← Österreich

{'item': 'KLVwG-2088-2089/4/2014'}

Obsah (10)§ 50§ 64§ 52§ 39§ 21§ 44a§ 35§ 6§ 7§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum08.06.2015 GeschäftszahlKLVwG-2088-2089/4/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Besc

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG iVm § 6 lit a und b K-BO zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, vom 03.07.2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 04.06.2014, SP9-STR-10200/2013, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Litera a und b K-BO zu Recht erkannt: I. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit F o l g e g e g e b e n , als das angefochtene Straferkenntnis dahingehend geändert wird, dass dessen Spruchpunkt
  2. wie folgt zu lauten hat: „
  3. xxx, geb. xxx, wohnhaft in xxx, hat als verantwortlicher Bauherr seit 23.07.2013 dem § 6 lit b K-BO 1996 zuwidergehandelt, indem er an der Südostseite des auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, befindlichen Gebäudes einen Zubau, bestehend aus Erdgeschoss und Obergeschoss, errichtet hat, obwohl eine Baubewilligung zur Vornahme dieser baubewilligungspflichtigen Änderung des Gebäudes nicht vorlag. Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 50 Abs. 1 lit d Z 6 K-BO 1996 idgF begangen.

§ 50Abs. 1 lit d Z 6 K-BO 1996 idg

F wird über ihn deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,-- verhängt.“„1. xxx, geb. xxx, wohnhaft in xxx, hat als verantwortlicher Bauherr seit 23.07.2013 dem Paragraph 6, Litera b, K-BO 1996 zuwidergehandelt, indem er an der Südostseite des auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, befindlichen Gebäudes einen Zubau, bestehend aus Erdgeschoss und Obergeschoss, errichtet hat, obwohl eine Baubewilligung zur Vornahme dieser baubewilligungspflichtigen Änderung des Gebäudes nicht vorlag. Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 6, K-BO 1996 idgF begangen.

Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 6, K-BO 1996 idgF wird über ihn deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,-- verhängt.“ II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet a b g e w i e s e n , und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als der Spruchpunkt
  3. dahingehend geändert wird, dass dieser wie folgt zu lauten hat: „
  4. xxx, geb. xxx, wohnhaft in xxx, hat als verantwortlicher Bauherr seit 23.07.2013 dem § 6 lit a K-BO 1996 zuwidergehandelt, indem er auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ein baubewilligungspflichtiges Gebäude in Form einer Almhütte errichtet hat, obwohl eine Baubewilligung zur Errichtung dieses Gebäudes nicht vorlag. Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 50 Abs. 1 lit a Z 1 K-BO idgF begangen.

§ 50Abs. 1 lit a Z 1 K-BO 1996 idg

F wird über ihn deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,-- verhängt.“ „2. xxx, geb. xxx, wohnhaft in xxx, hat als verantwortlicher Bauherr seit 23.07.2013 dem Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 zuwidergehandelt, indem er auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ein baubewilligungspflichtiges Gebäude in Form einer Almhütte errichtet hat, obwohl eine Baubewilligung zur Errichtung dieses Gebäudes nicht vorlag. Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, K-BO idgF begangen.

Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, K-BO 1996 idgF wird über ihn deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,-- verhängt.“ III.

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde EUR 120,-- zu leisten. römisch drei.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde EUR 120,-- zu leisten. IV.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 160,-- zu leisten. römisch vier.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 160,-- zu leisten. V. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch fünf. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 04.06.2014, Zahl: SP9-STR-10200/2013, wurden dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretungen wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben, wie dies am 23.07.2013 im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung festgestellt wurde, als verantwortlicher Bauherr 1.) auf dem Grundstück xxx, KG xxx, an der Südostseite des bestehenden Gebäudes einen Zubau (Erdgeschoß und Obergeschoß), und 2.) auf dem Grundstück xxx, KG xxx ein Gebäude in Form einer Almhütte errichtet, obwohl die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung dieser bewilligungspflichtigen Gebäude nicht vorlagen,. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1.) und 2.) § 50 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 6 lit. a Kärntner Bauordnung1.) und 2.) Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera a, Kärntner Bauordnung Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Strafbestimmung 1: 800,00 § 50 Abs. 1 lit. a Z. 1 K-BO 1996 i.d.g.F.Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, K-BO 1996 i.d.g.F. 2: 800,00 § 50 Abs. 1 lit. a Z. 1 K-BO 1996 i.d.g.F.Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, K-BO 1996 i.d.g.F. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 160,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro; je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,-- angerechnet;“ In der gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „

  1. Beschwerdepunkt Ich gebe die Erklärung ab, dass ich das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 04.06.2014, SP9-STR-10200/2013 seinem gesamten Inhalte nach anfechte. Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  2. Sachverhalt Ich habe am 22.05.2013 bei der Marktgemeinde xxx um die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Umbaus als alternativer Lebensraum und zur Errichtung eines Zubaus im Ausmaß von 8,35m x 3,25m zum bestehenden Gebäude angesucht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 08.10.2013, Zahl 64-2013, wurde mir die Baubewilligung erteilt. Das Bauvorhaben wurde bescheidgemäß errichtet und die Fertigstellungsmeldung

§ 39K-BO erstattet.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 08.10.2013, Zahl 64-2013, wurde mir die Baubewilligung erteilt. Das Bauvorhaben wurde bescheidgemäß errichtet und die Fertigstellungsmeldung

Paragraph 39, K-BO erstattet. Richtig ist, dass ich bereits nach Einbringung des Antrages damit begonnen habe, den Zubau zu errichten. Beim Altbestand war im unteren Geschoß ursprünglich bereits eine Mauer vorhanden. Ich habe für das Projekt "alternativer Lebensraum" erhebliche Investitionen in Höhe von rund EUR 350.000,00 getätigt, wobei ein Finanzierungsvolumen von EUR 200.000,00 über Fremdmittel erfolgte. Ich war davon ausgegangen, dass eine Baubewilligung kurzfristig erlangt werden wird, da auf Grund der Vorbesprechungen im Vorprüfungsverfahren keine Hinderungsgründe erkannt werden konnten. In Erwartung einer unmittelbar nachfolgenden Erteilung der Baubewilligung habe ich, zugegebener Maßen, mit der Bauausführung begonnen, dies jedoch lediglich deshalb, um eine rechtzeitige Fertigstellung zu erreichen und somit einen finanziellen Schaden abzuwenden. Das Projekt "alternativer Lebensraum" ist ein innovatives Konzept für ein betreutes Wohnen. Das Konzept dient auch der Schaffung von Arbeitsplätzen in der ohnehin strukturschwachen Region "xxx". Ich habe lediglich mit der Ausführung des Rohbaus begonnen, wobei in jenem Bereich des Untergeschoßes, in welchem planmäßig ein Saunaraum untergebracht werden sollte, eben schon beim ursprünglichen Baubestand eine Aufmauerung vorhanden war. Ein darüberhinausgehender Ausbau oder eine Inbetriebnahme des Zubaus ist ohnedies nicht erfolgt. Durch den vorzeitigen Beginn der Bauausführung ist weder den Nachbarn noch sonst jemandem ein Nachteil entstanden. Die Bauführung erfolgte

den Einreichplänen und wurde nachfolgend durch die Baubehörde auch genehmigt. Beweis: Akt 64-2013 der Marktgemeinde xxx, meine Einvernahme Ich habe mit Vertrag vom 24.07.2007 von den xxx eine Hütte erworben, welche sich ehemals auf dem Grundstück xxx inliegend EZ xxx KG xxx befand. Diese Hütte sollte ursprünglich auch an Ort und Stelle verbleiben, da ein Grundtausch mit der Agrargemeinschaft xxx vorgesehen war. Ein solcher kam dann aber nicht zu Stande. Die xxx hat bereits im Februar 2012 von mir die Abtragung der Hütte verlangt und am 25.08.2012 gegen mich eine Klage beim Bezirksgericht xxx eingebracht. Mit gerichtlichem Vergleich vom 09.10.2012 wurde ich verpflichtet, die „xxxhütte" bis längstens 30.04.2013 abzutragen. Beweis: Akt 3 C 611/12s des Bezirksgerichtes xxxx Lichtbild der xxxhütte am ursprünglichen Standort Ich bin sodann im Frühjahr 2013 dieser Abtragungsverpflichtung nachgekommen. Ich habe die Teile dieses Superädifikates zu meiner Hofstelle gebracht. Die alte „xxx Hütte" bestand schon seit vielen Jahren. Es war daher auch erforderlich, die Teile wieder zusammenzufügen, da sich andernfalls die Bauteile bei einer losen Lagerung verzogen hätten, sodass diesfalls das Material nicht mehr verwendbar gewesen wäre. Der Baubehörde ist dieser Umstand seit langem bekannt gewesen, da es auch Vermittlungsversuche zwischen mir und der Nachbarschaft xxx bei der Gemeinde gegeben hat. Ich habe daher die abtransportierten Bauteile unmittelbar auf einer freien Fläche neben meiner Hofstelle auf dem Grundstück aufgestellt. Es wurden von mir lediglich die Holzbauteile wiederum zusammengesetzt und als Schutz vor Witterungen die Holzbauteile eingedeckt. Ich habe sonst keine baulichen Maßnahmen gesetzt. Die Almhütte ist weder ausgebaut, noch verfügt sie über irgendwelche elektrische Anlagen oder Wasserleitungen, und über keinerlei Ausbau in Innerem, nicht einmal über einen betonierten Boden. Es sind weder Türen noch Fenster eingebaut. Es bestand daher für mich hier eine Notlage. Ich hatte nur die Wahl entweder die abgetragenen Holzbauteile wieder zusammenzufügen und so die weitere Verwendbarkeit des Materiales zu sichern oder die Teile zu entsorgen. Ich habe mich schon im Jahr 2012 darum bemüht, einen endgültigen Bauplatz für die Hütte zu finden, Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde ich wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 50 Abs. 1 Iit. a iVm § 6 K-BO schuldig erkannt, nämlich, dass ich Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde ich wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 50, Absatz eins, Iit. a in Verbindung mit Paragraph 6, K-BO schuldig erkannt, nämlich, dass ich 1.) auf dem Grundstück xxx, KG xxx, an der Südostseite des bestehenden Gebäudes einen Zubau (Erdgeschoß und Obergeschoß), und 2.) auf dem Grundstück xxx, KG xxx ein Gebäude in Form einer Almhütte errichtet hätte, obwohl die baubehördlichen Bewilligungen zur Errichtung dieser bewilligungspflichtigen Gebäude nicht vorlagen. Es wurde über mich jeweils eine Geldstrafe von EUR 800,00 gesamt daher EUR 1.600,00 verhängt. 3. Begründung a.) Mangelhaftigkeit des Verfahrens Das Verfahren wurde mangelhaft geführt und ist auch das Straferkenntnis selbst mangelhaft. Die Behörde stellt im Übrigen nicht einmal fest, welche baulichen Maßnahmen von mir hinsichtlich des Zubaus und hinsichtlich der Almhütte gesetzt worden wären. Die Behörde geht offenbar davon aus, dass ich eine Almhütte und einen Zubau errichtet hätte. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Hinsichtlich des Zubaus ergibt sich nämlich, dass lediglich mit der Ausführung des Rohbaus vor Erteilung der Baubewilligung begonnen wurde, im Übrigen jedoch keinerlei Fertigstellung oder Inbetriebnahme erfolgte. Auch hinsichtlich der Almhütte geht die belangte Behörde davon aus, dass diese komplett fertiggestellt sei, was jedoch ebenso wenig zutreffend ist. Wie in jedem Strafverfahren, so ist auch im Verwaltungsstrafverfahren die Behörde zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet. Aus dem Bescheid ergibt sich jedoch nicht einmal ansatzweise, auf Grund welcher Beweismittel die Behörde zu ihren Feststellungen gelangt, noch welche Beweise überhaupt aufgenommen wurden. Die Behörde wäre von sich aus dazu verpflichtet gewesen, die erforderlichen Beweismittel aufzunehmen und zumindest die Bezug habenden Akte bei der Gemeinde anzufordern und auch durch Erhebungen in Form eines Ortsaugenscheines oder durch Beiziehung eines Sachverständigen zu erheben, welche Maßnahmen ich tatsächlich gesetzt habe. Hätte die belangte Behörde diese Maßnahmen getroffen, so hätte sie unschwer feststellen können, dass die Baubewilligung zur Errichtung des Zubaus tatsächlich erteilt wurde und dass der gesamte Bestand auch tatsächlich konsensgemäß errichtet wurde. Sie hätte jedoch auch feststellen müssen, dass keineswegs ohne die Baubewilligung ein Bauvorhaben errichtet wurde, sondern lediglich, dass während eines anhängigen Bauverfahrens mit der Ausführung begonnen wurde. Diese Beweisaufnahmen wären zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich gewesen. Denn nur dann hätte sich auch feststellen lassen, in welcher Form und in welchem Ausmaß ein Verstoß gegen § 50 K-BO überhaupt besteht.Diese Beweisaufnahmen wären zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich gewesen. Denn nur dann hätte sich auch feststellen lassen, in welcher Form und in welchem Ausmaß ein Verstoß gegen Paragraph 50, K-BO überhaupt besteht. Die Behörde stellt nämlich nicht einmal fest, was konkret von mir errichtet worden wäre und warum sie davon ausgeht, dass diese Maßnahmen bewilligungspflichtig sind und nicht von § 7 K-BO umfasst werden. Die Behörde stellt nämlich nicht einmal fest, was konkret von mir errichtet worden wäre und warum sie davon ausgeht, dass diese Maßnahmen bewilligungspflichtig sind und nicht von Paragraph 7, K-BO umfasst werden. b.) Inhaltliche Rechtswidrigkeit Es liegen sowohl hinsichtlich Spruchpunkt 1 als auch hinsichtlich Spruchpunkt 2 die Voraussetzungen für ein "diversionelles" Vorgehen, also für eine Anwendung des § 21 VStG, vor. Es liegen sowohl hinsichtlich Spruchpunkt 1 als auch hinsichtlich Spruchpunkt 2 die Voraussetzungen für ein "diversionelles" Vorgehen, also für eine Anwendung des Paragraph 21, VStG, vor.

§ 21VSt

G besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass eine Strafe nicht verhängt wird, wenn die Voraussetzungen nach § 21 VStG vorliegen.

Paragraph 21, VStG besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass eine Strafe nicht verhängt wird, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 21, VStG vorliegen. Die Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung nicht, dass das Bauvorhaben, so wie es errichtet wurde, vom Konsens des Baubewilligungsbescheides umfasst ist. Die Behörde übergeht auch den Umstand, dass zwischenzeitlich ein Baubewilligungsbescheid erteilt wurde, mit Stillschweigen. Schon daraus folgt aber, dass ein Nachteil für niemanden gegeben war. Der Zustand des Zubaus entsprach stets dem Bauansuchen und auch dem später erteilten rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid. Die belangte Behörde legt in dem Straferkenntnis auch nicht dar, welche nachteiligen Folgen sich daraus ergeben, dass mit der Bauausführung nach Einreichung des Bauansuchens, nur vor Erteilung der Baubewilligung, begonnen wurde, wenn im Übrigen keinerlei Rechtswidrigkeit vorliegt oder sonst eine Abweichung vom beantragten und später erteilten Konsens vorliegt. Es liegt aber auch kein grobes Verschulden meinerseits vor. Grundsätzlich ist auch davon auszugehen, dass die Behörde ohne unnötigen Aufschub über einen Antrag zu entscheiden hat. Die Behörde vermeint zwar, dass sich ein Notstand im Sinne des § 6 VStG aus meiner Rechtfertigung nicht ergebe. Sie nimmt aber doch als richtig und erwiesen an, dass ich erhebliche Nachteile erlitten hätte, wenn es zu einer verspäteten Fertigstellung des Baues gekommen wäre, da sonst die notwendigen Verträge mit dem Land Kärnten über den alternativen Lebensraum nicht zu Stande gekommen wären. Die Behörde vermeint zwar, dass sich ein Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG aus meiner Rechtfertigung nicht ergebe. Sie nimmt aber doch als richtig und erwiesen an, dass ich erhebliche Nachteile erlitten hätte, wenn es zu einer verspäteten Fertigstellung des Baues gekommen wäre, da sonst die notwendigen Verträge mit dem Land Kärnten über den alternativen Lebensraum nicht zu Stande gekommen wären. Der Umstand, dass ein Bauwerk, welches - wie sich auch zeigte - vollkommen im Einklang mit den baurechtliehen Vorschriften stand, nur deshalb nicht rechtzeitig fertiggestellt werden kann, weil sich das Bauverfahren durch die Verfahrensführung der Baubehörde verzögert, stellt einen wichtigen Grund dar. Die eminente Gefahr, dass dadurch die eigentlich beabsichtigte Nutzung verloren geht, weil die zur Nutzung notwendigen Verträge nicht geschlossen werden können, stellt einen triftigen Grund dar, der sehr wohl im Sinne des § 6 VStG zu berücksichtigen ist, jedenfalls aber bei der Bewertung des Verschuldens maßgeblich ist. Selbst dann, wenn die rechtlichen Merkmale einer Notstandssituation nicht vollkommen erfüllt wären, kommt die gegenwärtige Situation dem nahe, sodass jedenfalls nur ein leichtes Verschulden angenommen werden kann. Die eminente Gefahr, dass dadurch die eigentlich beabsichtigte Nutzung verloren geht, weil die zur Nutzung notwendigen Verträge nicht geschlossen werden können, stellt einen triftigen Grund dar, der sehr wohl im Sinne des Paragraph 6, VStG zu berücksichtigen ist, jedenfalls aber bei der Bewertung des Verschuldens maßgeblich ist. Selbst dann, wenn die rechtlichen Merkmale einer Notstandssituation nicht vollkommen erfüllt wären, kommt die gegenwärtige Situation dem nahe, sodass jedenfalls nur ein leichtes Verschulden angenommen werden kann. Hinsichtlich der Almhütte wird durch die gerichtliche Abtragungsverpflichtung jedenfalls eine Notsituation bewirkt, weil die abgetragenen Teile einer bereits seit Jahrzehnten bestehenden Hütte nicht lose gelagert werden können, sondern ein Zusammenfügen der Teile zwingend notwendig ist.

§ 44aVSt

G kommt dem Spruch eines Straferkenntnisses besondere Bedeutung zu. Es besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass schon dem Spruch entnommen werden kann, dass die "Tat" so genau umschrieben wird, dass eine Zuordnung der Tatumstände und die Identität der Tat unverwechselbar feststehen. Auch diesen Anforderungen wird der Spruch des umkämpften Bescheides nicht gerecht.

Paragraph 44 a, VStG kommt dem Spruch eines Straferkenntnisses besondere Bedeutung zu. Es besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass schon dem Spruch entnommen werden kann, dass die "Tat" so genau umschrieben wird, dass eine Zuordnung der Tatumstände und die Identität der Tat unverwechselbar feststehen. Auch diesen Anforderungen wird der Spruch des umkämpften Bescheides nicht gerecht. Aus dem Spruch des Bescheides ist nämlich nicht erkennbar und ersichtlich, in welcher Form ich ein bewilligungspflichtiges Gebäude errichtet hätte und welche konkreten baulichen Maßnahmen ich gesetzt härte. Der Spruch des Bescheides gibt im Wesentlichen aber nur den Gesetzeswortlaut wieder. Es findet sich im Spruch in zeitlicher Hinsicht keine Darstellung, wann und in welchem Zeitraum ich eine Tathandlung gesetzt hätte und welche konkret bezeichneten Verstöße ich begangen hätte. 4. Anträge Ich stelle daher nachstehende Anträge 1. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle meiner Beschwerde Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass das wider mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde; 2. in eventu der Beschwerde Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass

§ 21Abs.1 VSt

G von der Verhängung einer Strafe abgesehen werde; in eventu der Beschwerde Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass

Paragraph 21, Absatz eins, VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werde;

  1. in eventu die verhängte Strafe herabsetzen.“ In der Verwaltungsstrafsache fand am 01.04.2015 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde die gegenständliche Verwaltungsstrafsache mit Zustimmung des Beschwerdeführers mit der Verwaltungsstrafsache Zahl: KLVwG-2090-2/2014, betreffend den Beschwerdeführer wegen Fortsetzung von Bauarbeiten trotz erfolgter Baueinstellungsverfügung zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. In der Verhandlung wurde der Meldungsleger und Amtsleiter des Marktgemeindeamtes xxx, xxx, als Zeuge einvernommen. Der Behördenvertreter hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Der Beschwerdeführer führte in der Verhandlung ergänzend aus, die unter Spruchpunkt
  2. und
  3. angeführten Baumaßnahmen selbst vorgenommen zu haben. Das Dach des Zubaus habe er deshalb nach Baueinstellung errichten müssen, da sonst der errichtete Bauteil beschädigt worden wäre und die Gäste bereits erwartet worden seien. Das Dach habe er lediglich soweit aufbereitet, dass der Zubau vor Witterungseinflüssen geschützt gewesen sei. Im Juli 2013 habe er einen Bescheid über die Baueinstellung erhalten. Die Bauteile der Almhütte habe er zusammengesetzt und unmittelbar auf einer freien Fläche aufgestellt. Als Schutz vor Witterung habe er die Bauteile eingedeckt. Dazu habe er ein Dach aus Bitumen verwendet, sodass eine dichte Abdeckung vorhanden gewesen sei. Kanal- sowie Wasseranschluss und elektrische Anlagen für die Almhütte habe er erst nach Erteilung der Baubewilligung hergestellt. Auch der Innenausbau sei erst nach Erteilung der Baubewilligung erfolgt. Die Almhütte entspreche im Übrigen jener, auf dem der Beschwerde beigelegten Foto ersichtlichen, ausgenommen das Vordach beim Eingang. Das Dach bestehe immer noch aus Bitumen. Die Hütte sei ein Kulturgut aus dem Jahr 1942 und sollte abgerissen werden. Der Beschwerdeführer habe die Hütte erworben, um diese als Kulturgut zu erhalten. Der Transport der Almhütte habe sich äußerst schwierig gestaltet und sei diese in Form eines Baukastensystems konstruiert. Ein bautechnischer Sachverständiger habe ihm empfohlen, keine Zwischenlagerung der Bauteile vorzunehmen, sondern die Hütte direkt wieder auf seinem Grundstück aufzustellen. Durch die Zwischenlagerung der Bauteile hätten sich diese verzogen und wären für den Hausbau unbrauchbar geworden. Dies sei der Grund gewesen, warum er die Bauteile auf seinem Grundstück zusammengefügt aufgestellt habe. Das errichtete Fundament habe er nur zum Niveauausgleich verwendet, damit das Haus gerade stehe. Die Hütte habe er 2004 erworben. Seither habe er sich um den Weiterbestand der Hütte bemüht. Um eine Baubewilligung für die Almhütte habe er mit Eingabe vom 28.05.2013 zum zweiten Mal angesucht und habe er die Baubewilligung für deren Errichtung im August 2014 erhalten. Der Anzeigeerstatter gab in der Verhandlung ergänzend an, dass die Grundflächeninanspruchnahme des Zubaus im Erdgeschoß 11,85 m x 3,25 m = 38,51 m² und im Obergeschoß 8,35 m x 3,25 m = 27,14 m² betrage. Außerdem gab er an, dass bereits am 23.07.2013 die sofortige Baueinstellung

§ 35Abs.

2 K-BO im Beisein des Beschwerdeführers mündlich verfügt worden sei. Daraufhin sei die bescheidmäßig verfügte Baueinstellung mit Bescheid vom 26.07.2013 erfolgt. Den Zustand des Zubaus im Zeitraum ab der Baueinstellung am 23.07.2013 bis zur Erteilung der Baubewilligung vom 08.10.2013 beschrieb der als Zeuge einvernommene Anzeigeerstatter dahingehend, dass sich der Zubau zur Zeit der Baueinstellung zumindest im Obergeschoß noch im Rohbau befunden habe. Am 16.09.2013 seien dann – noch vor Erteilung der Baubewilligung - die Dacheindeckung, Fenster und Außenverputz vorhanden gewesen und sei die Innenraumgestaltung bereits erfolgt. Anhand der vorgelegten Fotos sei erkennbar, dass nach Baueinstellung im Obergeschoß ein Außenverputz aufgebracht worden sei, im nordöstlichen Bereich des Untergeschosses Türen eingebaut worden seien und im ersten Obergeschoß ein Fenster eingebaut worden sei. Außerdem seien im Obergeschoß Innenausbauten vorgenommen worden. Die sofortige Baueinstellung sei am 23.07.2013 deshalb ausgesprochen worden, weil die Voraussetzungen des § 35 K-BO vorgelegen seien und das Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung ausgeführt worden sei. Der Anzeigeerstatter gab in der Verhandlung ergänzend an, dass die Grundflächeninanspruchnahme des Zubaus im Erdgeschoß 11,85 m x 3,25 m = 38,51 m² und im Obergeschoß 8,35 m x 3,25 m = 27,14 m² betrage. Außerdem gab er an, dass bereits am 23.07.2013 die sofortige Baueinstellung

Paragraph 35, Absatz 2, K-BO im Beisein des Beschwerdeführers mündlich verfügt worden sei. Daraufhin sei die bescheidmäßig verfügte Baueinstellung mit Bescheid vom 26.07.2013 erfolgt. Den Zustand des Zubaus im Zeitraum ab der Baueinstellung am 23.07.2013 bis zur Erteilung der Baubewilligung vom 08.10.2013 beschrieb der als Zeuge einvernommene Anzeigeerstatter dahingehend, dass sich der Zubau zur Zeit der Baueinstellung zumindest im Obergeschoß noch im Rohbau befunden habe. Am 16.09.2013 seien dann – noch vor Erteilung der Baubewilligung - die Dacheindeckung, Fenster und Außenverputz vorhanden gewesen und sei die Innenraumgestaltung bereits erfolgt. Anhand der vorgelegten Fotos sei erkennbar, dass nach Baueinstellung im Obergeschoß ein Außenverputz aufgebracht worden sei, im nordöstlichen Bereich des Untergeschosses Türen eingebaut worden seien und im ersten Obergeschoß ein Fenster eingebaut worden sei. Außerdem seien im Obergeschoß Innenausbauten vorgenommen worden. Die sofortige Baueinstellung sei am 23.07.2013 deshalb ausgesprochen worden, weil die Voraussetzungen des Paragraph 35, K-BO vorgelegen seien und das Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung ausgeführt worden sei. Zur Almhütte gab der Anzeigeerstatter in der Verhandlung ergänzend an, dass mit der errichteten Almhütte eine Grundflächeninanspruchnahme von 25 m² und eine Höhe von 3,5 m überschritten werde. Die Grundflächeninanspruchnahme betrage laut Bauplan ca. 60,16 m² (9,4 m x 6,4 m). Die Höhe betrage ca. 5,53 m. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 22.09.2014 eine Baubewilligung für die Errichtung von zwei neuen landwirtschaftlichen Ferienhäusern auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt worden. Eines davon sei das gegenständliche Almhaus, das zweite befinde sich daneben, sei jedoch nicht Verfahrensgegenstand. Ob die Art der Konstruktion des Almhauses eine Zwischenlagerung zulasse, könne er nicht beurteilen. Ihm sei bekannt, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Almhaus vom ursprünglichen Standort abtragen habe müssen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte in der Verhandlung vor, dass ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers nicht vorliege, da nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens keine baubewilligungspflichtigen Maßnahmen vorgenommen worden seien. Er beantragte daher die Einstellung des Verfahrens und wies im Übrigen darauf hin, dass eine Vorgangsweise nach § 45 VStG geboten erscheine, weil es einer Bestrafung des Beschwerdeführers nicht bedürfe. Der Beschwerdeführer selbst wies darauf hin, dass die durchgeführten Baumaßnahmen dringend erforderlich und die Baubewilligung dafür erteilt worden sei. Im Übrigen habe er auf das Entgegenkommen des Bürgermeisters dahingehend gesetzt, dass ihm die Baubewilligung so schnell wie möglich erteilt werde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte in der Verhandlung vor, dass ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers nicht vorliege, da nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens keine baubewilligungspflichtigen Maßnahmen vorgenommen worden seien. Er beantragte daher die Einstellung des Verfahrens und wies im Übrigen darauf hin, dass eine Vorgangsweise nach Paragraph 45, VStG geboten erscheine, weil es einer Bestrafung des Beschwerdeführers nicht bedürfe. Der Beschwerdeführer selbst wies darauf hin, dass die durchgeführten Baumaßnahmen dringend erforderlich und die Baubewilligung dafür erteilt worden sei. Im Übrigen habe er auf das Entgegenkommen des Bürgermeisters dahingehend gesetzt, dass ihm die Baubewilligung so schnell wie möglich erteilt werde. Die Beweisanträge auf Beischaffung der Akten der Gemeinde xxx, Zahl: xxx, sowie des Aktes des BG xxx, xxx, wurden in der Verhandlung mit Beschluss abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx. 1.
  2. Zu Spruchpunkt I. - Zubau:1.
  3. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Zubau: Der Beschwerdeführer errichtete, wie die örtliche Besichtigung des Vertreters der Baubehörde am 23.07.2013 ergab, also jedenfalls seit 23.07.2013, auf der Südostseite des auf dem Grundstück Nr. xxx bestehenden Gebäudes - im Grenzbereich zum Grundstück Nr. xxx - einen Zubau, bestehend aus Erdgeschoß (38,51 m²) und Obergeschoß (27,14 m²), ohne Baubewilligung. Die Baubewilligung zur Errichtung des Zubaus wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 08.10.2013 auf Grund seines Ansuchens vom 22.05.2013 erteilt. Da das Baugrundstück laut Flächenwidmungsplan als „Grünland-Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes“ gewidmet ist, war die Durchführung eines umfangreicheren Ermittlungsverfahrens erforderlich und mussten seitens der Baubehörde die Stellungnahmen einiger weiterer Behörden eingeholt werden. Außerdem waren die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen unvollständig, zumal sie kein Betriebskonzept umfassten und mussten nachträglich ergänzt und danach seitens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen überprüft werden. Außerdem wurden nach Durchführung der Bauverhandlung noch einige Projektänderung vorgenommen. Das Bauverfahren betreffend die Errichtung des Zubaus ist demnach den gesetzlichen Vorgaben entsprechend innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensfrist (6 Monate) abgewickelt worden (§ 73 Abs. 1 AVG). Der Zubau wurde bereits vor Erteilung der Bewilligung mit einem Dach eingedeckt und im Erdgeschoß mit drei Fenstern und zwei Türen, im Obergeschoß mit drei Fenstern und insgesamt mit Außenverputz versehen. Der Beschwerdeführer errichtete, wie die örtliche Besichtigung des Vertreters der Baubehörde am 23.07.2013 ergab, also jedenfalls seit 23.07.2013, auf der Südostseite des auf dem Grundstück Nr. xxx bestehenden Gebäudes - im Grenzbereich zum Grundstück Nr. xxx - einen Zubau, bestehend aus Erdgeschoß (38,51 m²) und Obergeschoß (27,14 m²), ohne Baubewilligung. Die Baubewilligung zur Errichtung des Zubaus wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 08.10.2013 auf Grund seines Ansuchens vom 22.05.2013 erteilt. Da das Baugrundstück laut Flächenwidmungsplan als „Grünland-Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes“ gewidmet ist, war die Durchführung eines umfangreicheren Ermittlungsverfahrens erforderlich und mussten seitens der Baubehörde die Stellungnahmen einiger weiterer Behörden eingeholt werden. Außerdem waren die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen unvollständig, zumal sie kein Betriebskonzept umfassten und mussten nachträglich ergänzt und danach seitens des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen überprüft werden. Außerdem wurden nach Durchführung der Bauverhandlung noch einige Projektänderung vorgenommen. Das Bauverfahren betreffend die Errichtung des Zubaus ist demnach den gesetzlichen Vorgaben entsprechend innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensfrist (6 Monate) abgewickelt worden (Paragraph 73, Absatz eins, AVG). Der Zubau wurde bereits vor Erteilung der Bewilligung mit einem Dach eingedeckt und im Erdgeschoß mit drei Fenstern und zwei Türen, im Obergeschoß mit drei Fenstern und insgesamt mit Außenverputz versehen. 1.
  4. Zu Spruchpunkt II. - Almhütte: 1.
  5. Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Almhütte: Der Beschwerdeführer hat, wie dies am 23.07.2013 im Rahmen einer örtlichen Besichtigung eines Gemeindeorganes festgestellt wurde, also jedenfalls seit 23.07.2013, auf seinem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, eine Almhütte im Ausmaß von 60,16 m² (9,4 m x 6,4 m) mit einer Höhe von 5,53 m ohne Baubewilligung errichtet. Der Beschwerdeführer hat zwar mit Antrag vom 15.05.2012 die Baubewilligung zur Errichtung von zwei neuen landwirtschaftlichen Ferienhäusern im Grünland beantragt, das Verfahren konnte jedoch mangels naturschutzrechtlicher Bewilligung und erforderlicher Flächenumwidmung in Bauland trotz nochmaliger Antragstellung am 13.08.2013 erst im September 2013 positiv abgeschlossen werden. Erst nach Abschluss des Flächenumwidmungsverfahrens wurde die Errichtung der Almhütte mit Bescheid vom 22.09.2014 nachträglich bewilligt. Die Almhütte ist in Form eines Baukastensystems konstruiert und sind die zusammengesetzten Holzbauteile auf einem vom Beschwerdeführer (aus Betonsteinen bzw. Beton) errichteten Fundament aufgestellt worden. Die Bauteile hat der Beschwerdeführer noch vor Erteilung der Baubewilligung mit einem Dach aus Bitumen eingedeckt, sodass eine dichte Abdeckung vorhanden war. Kanalanschluss und Wasseranschluss und elektrische Anlagen hat der Beschwerdeführer erst nach Erteilung der Baubewilligung hergestellt. Auch der Innenausbau erfolgte erst nach Erteilung der Baubewilligung.
  6. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere die schriftliche Stellungnahme des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx als Baubehörde erster Instanz vom 18.11.2013, dessen Fotodokumentationen vom 23.07.2013 und 16.09.2013 sowie die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung und das Beschwerdevorbringen. Der Amtsleiter der Marktgemeinde xxx hat als für die Verfassung der gegenständlichen Baubescheide zuständiges Gemeindeorgan in der Verhandlung zu den von ihm beobachteten Verwaltungsübertretungen schlüssig, plausibel und nachvollziehbar, äußerst detailliert Auskunft geben können. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge entscheidungsrelevante Fakten unrichtig angegeben hätte, haben sich nicht ergeben. Den Angaben des Zeugen war demnach in vollem Umfange Glauben zu schenken. Im Übrigen sind die getroffenen Feststellungen unbestritten. Dass der Beschwerdeführer auf der Südostseite seines auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bestehenden Hauses einen Zubau bestehend aus Erdgeschoß und Obergeschoß und auf seinem Grundstück Nr. xxx eine ca. 60 m² große Almhütte errichtet hat, ohne für diese Baumaßnahme eine Baubewilligung erhalten zu haben, hat er weder in seiner Beschwerde noch in der Verhandlung bestritten. Dass der Beschwerdeführer das Dach des Zubaus soweit aufbereitet hat, dass der Zubau von Witterungseinflüssen geschützt wird, ändert nichts an der Tatsache, dass der Zubau ohne Baubewilligung errichtet wurde. Auch das Argument betreffend die Almhütte, dass der Beschwerdeführer lediglich die Holzbauteile zusammengesetzt und die Bauteile als Schutz vor Witterung eingedeckt habe, kann die Feststellung, dass er diese Baumaßnahmen ohne Baubewilligung ausgeführt hat, nicht widerlegen. Gleiches gilt für die Argumente des Beschwerdeführers, dass er den Kanal- und Wasseranschluss sowie die elektrischen Anlagen erst nach Erteilung der Baubewilligung hergestellt und den Innenausbau erst nach Erteilung der Baubewilligung vorgenommen habe. Dass er ein Fundament – wenn auch nur zum Niveauausgleich – errichtet hat, bestritt der Beschwerdeführer nicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Nachbarschaft xxx habe im Februar 2012 die Abtragung der von ihm erworbenen Hütte verlangt und am 25.08.2012 Klage beim Bezirksgericht gegen ihn eingebracht, weshalb er mit gerichtlichem Vergleich vom 09.10.2012 verpflichtet worden sei, die „xxxthütte“ (als Superädifikat) bis längstens 30.04.2013 abzutragen, kann wohl nur so verstanden werden, dass sich der Beschwerdeführer mit gerichtlichem Vergleich selbst dazu verpflichtet hat, die Almhütte bis 30.04.2013 abzutragen. Unbestritten bleibt jedoch, dass der Beschwerdeführer die oben beschriebenen Baumaßnahmen (Errichtung des Zubaus und der Almhütte) ohne Baubewilligung durchgeführt hat. Auf die Beischaffung des Aktes der Gemeinde xxx, Zahl xxx, und des Aktes des Bezirksgerichtes xxx, Zahl xxx, konnte daher verzichtet werden.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zu Spruchpunkt I. - Zubau: 3.
  9. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Zubau: Unter „Zubau“ ist im Sinne der Kärntner Bauvorschriften – K-BV eine Vergrößerung eines Gebäudes der Höhe, Breite und Länge nach zu verstehen. Dazu bedarf es jedenfalls einer Verbindung des Gebäudes mit dem Zubau, sei es durch eine Verbindungstür (Durchgang), sei es in Form einer baulichen Integration durch ein abgeschlepptes (einheitliches) Dach, das über den Zubau reicht, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes (bauliche Einheit) entsteht. Einen Zubau – und nicht ein selbständiges Gebäude – stellt ein Bauwerk dann dar, wenn eine untrennbare bauliche Verbindung zwischen dem Bauwerk und dem alten Baubestand in der Weise besteht, dass der überwiegende Teil einer Seitenwand des Bauwerkes durch die bisherige Außenmauer des bestehenden Wohngebäudes gebildet wird und die Träger des Daches des Bauwerkes mit dieser Wand verankert sind, sodass das Bauwerk für sich allein baulich nicht bestehen kann (VwGH 17.11.1993, 19/17/0505). Bei dem unter Spruchpunkt
  10. des angefochtenen Straferkenntnisses definierten Bauwerk handelt es sich

den der Baubewilligung zu Grunde liegenden Bauplänen rechtlich somit um einen Zubau und nicht um ein selbständiges Nebengebäude (Anbau). Um einen Zubau handelt es sich gegenständlich insbesondere deshalb, weil das Bauwerk das Gebäude vergrößert und durch eine Verbindungstüre in das bestehende Gebäude integriert ist.

§ 6lit.

b K-BO bedarf, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Unter den Begriff „Änderung“ in § 6 lit. b K-BO fallen bauliche Maßnahmen, die sich vom Begriff „Errichtung“ in lit. a unterscheiden. „Änderungen“ sind im Wesentlichen Zu- und Umbauten (vgl. VwGH 31.03.2008, 2005/05/0173). Davon zu unterscheiden ist der Anbau, d.h. wenn ein statisch unabhängiges Bauwerk unmittelbar an ein anderes anschließt (z.B. Haupt- und Nebengebäude). Der gegenständliche vom Beschwerdeführer errichtete Zubau ist demnach rechtlich als Änderung im Sinne des § 6 lit. b K-BO zu werten und bedarf daher dessen Errichtung einer Baubewilligung im Sinne dieser Bestimmung. Dass der Zubau ein bewilligungsfreies und mitteilungspflichtiges Vorhaben darstelle, wie dies der Beschwerdeführer meint, kann nicht erkannt werden. So konnte auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung keinen Ausnahmetatbestand des § 7 K-BO anführen, welcher für die Errichtung des Zubaus zutreffend wäre.

Paragraph 6, Litera b, K-BO bedarf, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Unter den Begriff „Änderung“ in Paragraph 6, Litera b, K-BO fallen bauliche Maßnahmen, die sich vom Begriff „Errichtung“ in Litera a, unterscheiden. „Änderungen“ sind im Wesentlichen Zu- und Umbauten vergleiche VwGH 31.03.2008, 2005/05/0173). Davon zu unterscheiden ist der Anbau, d.h. wenn ein statisch unabhängiges Bauwerk unmittelbar an ein anderes anschließt (z.B. Haupt- und Nebengebäude). Der gegenständliche vom Beschwerdeführer errichtete Zubau ist demnach rechtlich als Änderung im Sinne des Paragraph 6, Litera b, K-BO zu werten und bedarf daher dessen Errichtung einer Baubewilligung im Sinne dieser Bestimmung. Dass der Zubau ein bewilligungsfreies und mitteilungspflichtiges Vorhaben darstelle, wie dies der Beschwerdeführer meint, kann nicht erkannt werden. So konnte auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung keinen Ausnahmetatbestand des Paragraph 7, K-BO anführen, welcher für die Errichtung des Zubaus zutreffend wäre. Da der Beschwerdeführer eine baubewilligungspflichtige Änderungsmaßnahme ohne die dafür erforderliche Bewilligung vorgenommen hat, hat er gegen die Bestimmung des § 6 lit. b K-BO verstoßen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Baubewilligung nachträglich erteilt wurde und für das Projekt erhebliche Investitionen getätigt wurden oder bereits eine Aufmauerung vorhanden war. Da der Beschwerdeführer eine baubewilligungspflichtige Änderungsmaßnahme ohne die dafür erforderliche Bewilligung vorgenommen hat, hat er gegen die Bestimmung des Paragraph 6, Litera b, K-BO verstoßen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Baubewilligung nachträglich erteilt wurde und für das Projekt erhebliche Investitionen getätigt wurden oder bereits eine Aufmauerung vorhanden war. 3.2. Zu Spruchpunkt II. - Almhütte: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Almhütte:

§ 6lit.

a K-BO bedarf, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen Anlagen einer Baubewilligung. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Gebäude eine in fester Verbindung mit dem Boden und über demselben künstlich hergestellte Konstruktion zu verstehen, durch welche ein allseits abgeschlossener Raum gebildet wird. Der Begriff des Gebäudes bedeutet laut VwGH einen nach den Regeln der Baukunst umschlossenen Raum. Kanal- oder Wasseranschluss sowie elektrische Anlagen oder eingebaute Fenster machen ein Gebäude nicht aus.

Paragraph 6, Litera a, K-BO bedarf, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen Anlagen einer Baubewilligung. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Gebäude eine in fester Verbindung mit dem Boden und über demselben künstlich hergestellte Konstruktion zu verstehen, durch welche ein allseits abgeschlossener Raum gebildet wird. Der Begriff des Gebäudes bedeutet laut VwGH einen nach den Regeln der Baukunst umschlossenen Raum. Kanal- oder Wasseranschluss sowie elektrische Anlagen oder eingebaute Fenster machen ein Gebäude nicht aus. Die vom Beschwerdeführer errichtete Almhütte ist – wie sich aus der dem Verwaltungsakt angeschlossenen Fotodokumentation eindeutig ergibt - als Gebäude im Sinne des § 6 lit. a K-BO zu qualifizieren und unterliegt der baurechtlichen Bewilligungspflicht

§ 6lit.

a K-BO. Ein bewilligungsfreies, mitteilungspflichtiges Vorhaben

§ 7K-BO ist in der vom Beschwerdeführer errichteten Almhütte nicht zu erkennen.

Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind

§ 7Abs.

1 lit. a K-BO lediglich Gebäude bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe. Die Ausmaße der gegenständlichen Almhütte überschreiten mit einer Grundfläche von ca. 60 m² und einer Höhe von 5,5 m die Ausmaße der Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 1 lit. a K-BO bei weitem. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 lit. n K-BO, wonach die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (z.B. Festzelte, Tribünen, Tanzböden, Kiosk, Stände, Buden) keiner Baubewilligung bedürfen, trifft auf die gegenständliche Almhütte nicht zu. Die vom Beschwerdeführer errichtete Almhütte ist – wie sich aus der dem Verwaltungsakt angeschlossenen Fotodokumentation eindeutig ergibt - als Gebäude im Sinne des Paragraph 6, Litera a, K-BO zu qualifizieren und unterliegt der baurechtlichen Bewilligungspflicht

Paragraph 6, Litera a, K-BO. Ein bewilligungsfreies, mitteilungspflichtiges Vorhaben

Paragraph 7, K-BO ist in der vom Beschwerdeführer errichteten Almhütte nicht zu erkennen. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind

Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, K-BO lediglich Gebäude bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe. Die Ausmaße der gegenständlichen Almhütte überschreiten mit einer Grundfläche von ca. 60 m² und einer Höhe von 5,5 m die Ausmaße der Ausnahmebestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, K-BO bei weitem. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Ausnahmetatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Litera n, K-BO, wonach die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (z.B. Festzelte, Tribünen, Tanzböden, Kiosk, Stände, Buden) keiner Baubewilligung bedürfen, trifft auf die gegenständliche Almhütte nicht zu. 3.3. Zu den Spruchpunkten I. und II.- Zubau und Almhütte: 3.3. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei.- Zubau und Almhütte:

§ 50Abs.

1 lit. d Z 6 K-BO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 3.000,-- zu bestrafen, wer Vorhaben nach § 6 lit. b bis e ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.

Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 6, K-BO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 3.000,-- zu bestrafen, wer Vorhaben nach Paragraph 6, Litera b bis e ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.

§ 50Abs.

1 lit. a Z 1 K-BO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von Euro 500,-- bis Euro 20.000,-- zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Gebäude ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.

Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, K-BO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von Euro 500,-- bis Euro 20.000,-- zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Gebäude ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt. In Anbetracht der oben getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer, weil er eine baubewilligungspflichtige Änderung seines Gebäudes ohne Baubewilligung ausgeführt hat, eine Verwaltungsübertretung

§ 50Abs.

1 lit. d Z 6 K-BO begangen. Die baubewilligungspflichtige Errichtung der Almhütte ohne Baubewilligung erfüllt den Tatbestand des § 50 Abs. 1 lit. a Z 1 K-BO und stellt ebenfalls eine strafbare Verwaltungsübertretung dar. In Anbetracht der oben getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer, weil er eine baubewilligungspflichtige Änderung seines Gebäudes ohne Baubewilligung ausgeführt hat, eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 6, K-BO begangen. Die baubewilligungspflichtige Errichtung der Almhütte ohne Baubewilligung erfüllt den Tatbestand des Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, K-BO und stellt ebenfalls eine strafbare Verwaltungsübertretung dar. Zum Beschwerdevorbringen, die Behörde habe den Umstand, dass zwischenzeitlich ein Baubewilligungsbescheid erteilt wurde, nicht berücksichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass die oben zitierten Straftatbestände trotzdem erfüllt sind und die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung weder einen Strafbarkeitsaufhebungs- noch –ausschließungsgrund bewirkt. Die nach Bauausführung erteilten Baubewilligungen ändern nichts an der Tatsache, dass die durchgeführten Baumaßnahmen rechtswidrig vorgenommen wurden und ist das Verschulden des Beschwerdeführers auf Grund der nachträglichen Bewilligungen nicht nur als gering anzusehen. Inwiefern für jemanden ein Nachteil durch die Baumaßnahmen erwachsen ist, wäre vor Baubeginn im Zuge des Bauverfahrens festzustellen gewesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile, welche er erlitten hätte, wenn es zu einer späteren Fertigstellung des Baues gekommen wäre, stellen – wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat – keinen Notstand

§ 6Verwaltungsstrafgesetz – VSt

G dar, welcher eine Verfahrenseinstellung

§ 45VSt

G rechtfertigen würde. Zum Beschwerdevorbringen, die Behörde habe den Umstand, dass zwischenzeitlich ein Baubewilligungsbescheid erteilt wurde, nicht berücksichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass die oben zitierten Straftatbestände trotzdem erfüllt sind und die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung weder einen Strafbarkeitsaufhebungs- noch –ausschließungsgrund bewirkt. Die nach Bauausführung erteilten Baubewilligungen ändern nichts an der Tatsache, dass die durchgeführten Baumaßnahmen rechtswidrig vorgenommen wurden und ist das Verschulden des Beschwerdeführers auf Grund der nachträglichen Bewilligungen nicht nur als gering anzusehen. Inwiefern für jemanden ein Nachteil durch die Baumaßnahmen erwachsen ist, wäre vor Baubeginn im Zuge des Bauverfahrens festzustellen gewesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile, welche er erlitten hätte, wenn es zu einer späteren Fertigstellung des Baues gekommen wäre, stellen – wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat – keinen Notstand

Paragraph 6, Verwaltungsstrafgesetz – VStG dar, welcher eine Verfahrenseinstellung

Paragraph 45, VStG rechtfertigen würde. Der VwGH beschränkt den Notstand auf die Rechtsgüter, Leben, die Freiheit oder das Vermögen, für welche eine unmittelbar drohende Gefahr bestehen muss (z.B. VwGH 31.10.1990, 90/02/0118). Wirtschaftliche Nachteile können – allenfalls – nur bei unmittelbarer Bedrohung der Lebensmöglichkeiten Notstand begründen (StRsp., z.B. VwGH 03.03.1994, 93/18/0090). Die Nichterfüllung behördlicher Auflagen aus wirtschaftlichen Gründen ist – selbst im Vorfeld einer Insolvenz – laut VwGH nicht kraft Notstands gerechtfertigt. Gleiches muss auch für bewilligungspflichtige Handlungen, die konsenslos vorgenommen werden, gelten. So stellt laut VwGH im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Übertretung der Umstand, dass ein vom Beschuldigten bereits eingekauftes Baumaterial bei längerer Lagerung nicht mehr verwendet werden kann, keinesfalls eine derartige wirtschaftliche Schädigung dar, die die Lebensverhältnisse des Beschuldigten unmittelbar bedroht (VwGH 22.02.1996, 95/06/0031). Die Absicht, ein Kulturgut zu erhalten, kann eine strafbare Handlung insoferne nicht entschuldigen, als es sich dabei um (überhaupt) kein vom Notstand umfasstes Rechtsgut handelt. Auch die Länge der Verfahrensfristen kann die Straftaten des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen, zumal er die Verfahrensverzögerungen durch Antragszurückziehung und Vorhabensänderungen während des Verfahrens selbst verursacht hat. Zum Wesen des Notstandes gehört es, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art, als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist und dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist. Ist für den Täter das Entstehen einer Notsituation absehbar und stehen ihm Alternativen dazu offen, so darf er es auf die Verwirklichung der Notlage nicht ankommen lassen. Dies gilt für rechtfertigenden und entschuldigenden Notstand. Betreffend den Zubau hätte der Beschwerdeführer, zumal im bekannt sein musste, dass sein Vorhaben auf einer nicht als Bauland sondern als „Grünland-…..“ gewidmeten Baufläche geplant war, mit längerer Verfahrensdauer rechnen müssen. Er hätte sein Bauvorhaben (Zubau) so planen können, dass es nicht erst nach Durchführung der Bauverhandlung zu einer Projektänderung kommen hätte müssen. Außerdem hätte er zwecks Verfahrensbeschleunigung vollständige Antragsunterlagen einreichen können. Im Übrigen beträgt die gesetzlich vorgesehene Frist zur Durchführung eines Bewilligungsverfahrens 6 Monate und der Beschwerdeführer hat die Baubewilligung für die Errichtung des Zubaus erst Ende Mai 2013 beantragt, obwohl ihm als langjährigen Vermieter von Gästezimmern die Dringlichkeit der Baufertigstellung vor Beginn der Hochsaison im Juli und August schon vorher bekannt hätte sein müssen. Die geltend gemachte „Notsituation“ ist daher selbst verschuldet. In Bezug auf die konsenslose Errichtung der Almhütte ist ebenfalls von Selbstverschuldung der Zwangslage auszugehen, da der Beschwerdeführer in der Kenntnis, eine Baubewilligung im „Grünland- …“ erwirken zu müssen, beim Kauf der Almhütte auch dementsprechende Konditionen aushandeln hätte können, die keine rechtswidrigen Handlungen erfordert hätten. So hätte er auch einen geeigneteren Bauplatz auswählen können und in dem von ihm geltend gemachten Zivilrechtsverfahren einen solchen Vergleich aushandeln können, der ihn nicht zu rechtswidrigen Baumaßnahmen verpflichtet hätte. Darüber hinaus hätte er, wie er selbst vorgebracht hat, die Bauteile vorübergehend zwischenlagern können. Dass eine Zwischenlagerung der Bauteile zur Unbrauchbarkeit geführt hätte, ist lediglich eine Vermutung des Beschwerdeführers und gänzlich unbelegt. Ein Zwang zum Erwerb der Almhütte bestand ebenfalls nicht. Zum geltend gemachten Ausmaß der Verfahrensfrist gilt gleiches wie zum Zubau Ausgeführtes. Der Beschwerdeführer hätte in Anbetracht des Umstandes, dass er auf einen als „Grünland-….“ gewidmeten Bauplatz bauen will, eine angemessene Verfahrensdauer einkalkulieren müssen. So hat er zwar den Bewilligungsantrag im Mai 2012 eingebracht, diesen jedoch im September 2012 wegen Aussichtslosigkeit einer positiven Erledigung zurückgezogen und konnte erst nach der im August 2013 vom Beschwerdeführer angesuchten Flächenwidmungsplanänderung das Bauverfahren im Jahr 2014 durchgeführt werden. Gründe, die

§ 45VSt

G die Behörde veranlasst hätten, von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, sind demnach nicht zu erkennen. Gründe, die

Paragraph 45, VStG die Behörde veranlasst hätten, von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, sind demnach nicht zu erkennen. Auf die Beischaffung des Bauaktes der Gemeinde xxx , Zahl xxx, sowie des Aktes des Bezirksgerichtes xxx, Zahl xxx, konnte somit verzichtet werden. Die diesbezüglichen Beweisanträge wurden demzufolge in der Verhandlung zu Recht abgewiesen. Zum Argument, die belangte Behörde hätte mit Spruch des Straferkenntnisses gegen das Konkretisierungsgebot verstoßen, ist entgegenzuhalten, dass die „Taten“ jedenfalls genau genug beschrieben sind, um den gegenständlich relevanten Strafbestimmungen zugeordnet werden zu könne. Inwiefern die Identität der Taten nicht unverwechselbar feststehen sollen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Die Form der bewilligungspflichtigen Baumaßnahme ist mit örtlich konkret beschriebenem Zubau und grundstücksmäßig festgelegtem Bauvorhaben „Almhütte“ ausreichend konkret definiert. Zutreffend ist, da – zumal es sich gegenständlich um ein Dauerdelikt handelt – im Spruch Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens anzugeben sind. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt es jedoch, nach Verwendung des Wortes „seit“ den Tatbeginn anzugeben, da die Bestrafung in einem solchen Fall den Zeitraum bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz umfasst (VwGH 03.10.2008, 2005/10/0129, u.a.). Der angefochtene Bescheid war daher bezüglich der Tatzeit, und hinsichtlich des Spruchpunktes

  1. auch bezüglich der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafbestimmung, auf Grund des § 44a Z 1 bis 3 VStG zu berichtigen. Die vorgenommenen Änderungen sind nicht als Tatauswechslungen zu qualifizieren und daher zulässig (vgl. VwGH 25.07.2010, 2008/11/0100, VwGH 03.07.1990, 90/07/0031). Zutreffend ist, da – zumal es sich gegenständlich um ein Dauerdelikt handelt – im Spruch Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens anzugeben sind. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt es jedoch, nach Verwendung des Wortes „seit“ den Tatbeginn anzugeben, da die Bestrafung in einem solchen Fall den Zeitraum bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz umfasst (VwGH 03.10.2008, 2005/10/0129, u.a.). Der angefochtene Bescheid war daher bezüglich der Tatzeit, und hinsichtlich des Spruchpunktes
  2. auch bezüglich der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafbestimmung, auf Grund des Paragraph 44 a, Ziffer eins bis 3 VStG zu berichtigen. Die vorgenommenen Änderungen sind nicht als Tatauswechslungen zu qualifizieren und daher zulässig vergleiche VwGH 25.07.2010, 2008/11/0100, VwGH 03.07.1990, 90/07/0031). Auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist ausreichend erwiesen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat. Da er nach § 6 lit. a und b K-BO bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen für eine Bestrafung nach § 50 Abs. 1 lit. a Z 1 bzw. § 50 Abs. 1 lit. d Z 6 K-BO erfüllt. Auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fallen in Anbetracht der oben getätigten Ausführungen und zitierten Judikatur des VwGH dem Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Tatbestände auch subjektiv zur Last. Er hätte die Verwaltungsübertretungen vermeiden können, indem er die Erlassung der Baubewilligungsbescheide abgewartet hätte. Da er dies nicht getan hat, hat er die Tatbestände der ihm angelasteten Übertretungen hergestellt. Zur Straftat genügte bereits fahrlässiges Verhalten. Auch ist gegenständlich von einer „erwiesenermaßen unverschuldeten“ Unkenntnis des Beschwerdeführers nicht auszugehen, weil dieser als Bauherr etlicher bereits durchgeführter Bauvorhaben die Vorschriften der Kärntner Bauordnung zu kennen und zu beachten gehabt hätte. Das Verschulden des Beschwerdeführers an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist daher als zumindest fahrlässig anzusehen und hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer die mit angefochtenem Straferkenntnis festgestellten Taten zu Recht zur Last gelegt. Auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist ausreichend erwiesen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat. Da er nach Paragraph 6, Litera a und b K-BO bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen für eine Bestrafung nach Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, bzw. Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 6, K-BO erfüllt. Auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fallen in Anbetracht der oben getätigten Ausführungen und zitierten Judikatur des VwGH dem Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Tatbestände auch subjektiv zur Last. Er hätte die Verwaltungsübertretungen vermeiden können, indem er die Erlassung der Baubewilligungsbescheide abgewartet hätte. Da er dies nicht getan hat, hat er die Tatbestände der ihm angelasteten Übertretungen hergestellt. Zur Straftat genügte bereits fahrlässiges Verhalten. Auch ist gegenständlich von einer „erwiesenermaßen unverschuldeten“ Unkenntnis des Beschwerdeführers nicht auszugehen, weil dieser als Bauherr etlicher bereits durchgeführter Bauvorhaben die Vorschriften der Kärntner Bauordnung zu kennen und zu beachten gehabt hätte. Das Verschulden des Beschwerdeführers an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist daher als zumindest fahrlässig anzusehen und hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer die mit angefochtenem Straferkenntnis festgestellten Taten zu Recht zur Last gelegt. Zur Strafbemessung, die ebenfalls bekämpft wurde, ist festzuhalten, dass die mit Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Straferkenntnisses festgesetzte Höhe der Strafe, insoferne unangemessen war, als die belangte Behörde in Anwendung der Strafbestimmung des § 50 Abs. 1 lit. a iVm § 6 lit. a K-BO von einem höheren Strafrahmen (EUR 500,-- bis EUR 20.000,-- anstatt EUR 3.000,--) als das Verwaltungsgericht ausgegangen ist. Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben, als die zu Spruchpunkt
  4. verhängte Geldstrafe von EUR 800,-- auf EUR 400,-- herabgesetzt wurde. Im Übrigen war nicht zu erkennen, dass von der belangten Behörde die in § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes festgelegten Strafzumessungskriterien außer Acht gelassen worden wären. Die verhängten Strafen sind nunmehr, bezogen auf den gesetzlichen Strafrahmen im unteren Bereich gelegen. Auch in Anbetracht der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind die Strafen nicht unangepasst und jedenfalls verschuldensangemessen, sowie aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen in der verhängten Höhe geboten, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen und ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen. Milderungsgründe lagen nicht vor. An Erschwerungsgründen waren vier einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen zu berücksichtigen. Aus den oben dargelegten Erwägungen war daher der Beschwerde im spruchgemäßen Sinne teilweise Folge zu geben und diese teilweise als unbegründet abzuweisen. Zur Strafbemessung, die ebenfalls bekämpft wurde, ist festzuhalten, dass die mit Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Straferkenntnisses festgesetzte Höhe der Strafe, insoferne unangemessen war, als die belangte Behörde in Anwendung der Strafbestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera a, K-BO von einem höheren Strafrahmen (EUR 500,-- bis EUR 20.000,-- anstatt EUR 3.000,--) als das Verwaltungsgericht ausgegangen ist. Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben, als die zu Spruchpunkt
  6. verhängte Geldstrafe von EUR 800,-- auf EUR 400,-- herabgesetzt wurde. Im Übrigen war nicht zu erkennen, dass von der belangten Behörde die in Paragraph 19, des Verwaltungsstrafgesetzes festgelegten Strafzumessungskriterien außer Acht gelassen worden wären. Die verhängten Strafen sind nunmehr, bezogen auf den gesetzlichen Strafrahmen im unteren Bereich gelegen. Auch in Anbetracht der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind die Strafen nicht unangepasst und jedenfalls verschuldensangemessen, sowie aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen in der verhängten Höhe geboten, um den Beschwerdeführer in Zukunft zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen und ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen. Milderungsgründe lagen nicht vor. An Erschwerungsgründen waren vier einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen zu berücksichtigen. Aus den oben dargelegten Erwägungen war daher der Beschwerde im spruchgemäßen Sinne teilweise Folge zu geben und diese teilweise als unbegründet abzuweisen.
  7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2088.2089.4.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.