GVG iVm § 6 lit a und b K-BO zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, vom 03.07.2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 04.06.2014, SP9-STR-10200/2013, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Litera a und b K-BO zu Recht erkannt: I. römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
F wird über ihn deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,-- verhängt.“„1. xxx, geb. xxx, wohnhaft in xxx, hat als verantwortlicher Bauherr seit 23.07.2013 dem Paragraph 6, Litera b, K-BO 1996 zuwidergehandelt, indem er an der Südostseite des auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, befindlichen Gebäudes einen Zubau, bestehend aus Erdgeschoss und Obergeschoss, errichtet hat, obwohl eine Baubewilligung zur Vornahme dieser baubewilligungspflichtigen Änderung des Gebäudes nicht vorlag. Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 6, K-BO 1996 idgF begangen.
Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 6, K-BO 1996 idgF wird über ihn deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,-- verhängt.“ II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
F wird über ihn deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,-- verhängt.“ „2. xxx, geb. xxx, wohnhaft in xxx, hat als verantwortlicher Bauherr seit 23.07.2013 dem Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 zuwidergehandelt, indem er auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ein baubewilligungspflichtiges Gebäude in Form einer Almhütte errichtet hat, obwohl eine Baubewilligung zur Errichtung dieses Gebäudes nicht vorlag. Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, K-BO idgF begangen.
Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, K-BO 1996 idgF wird über ihn deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,-- verhängt.“ III.
G hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde EUR 120,-- zu leisten. römisch drei.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde EUR 120,-- zu leisten. IV.
GVG hat der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 160,-- zu leisten. römisch vier.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 160,-- zu leisten. V. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch fünf. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 04.06.2014, Zahl: SP9-STR-10200/2013, wurden dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretungen wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben, wie dies am 23.07.2013 im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung festgestellt wurde, als verantwortlicher Bauherr 1.) auf dem Grundstück xxx, KG xxx, an der Südostseite des bestehenden Gebäudes einen Zubau (Erdgeschoß und Obergeschoß), und 2.) auf dem Grundstück xxx, KG xxx ein Gebäude in Form einer Almhütte errichtet, obwohl die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung dieser bewilligungspflichtigen Gebäude nicht vorlagen,. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1.) und 2.) § 50 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 6 lit. a Kärntner Bauordnung1.) und 2.) Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera a, Kärntner Bauordnung Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Strafbestimmung 1: 800,00 § 50 Abs. 1 lit. a Z. 1 K-BO 1996 i.d.g.F.Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, K-BO 1996 i.d.g.F. 2: 800,00 § 50 Abs. 1 lit. a Z. 1 K-BO 1996 i.d.g.F.Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, K-BO 1996 i.d.g.F. Ferner haben Sie
G) zu zahlen: Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 160,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro; je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,-- angerechnet;“ In der gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: „
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 08.10.2013, Zahl 64-2013, wurde mir die Baubewilligung erteilt. Das Bauvorhaben wurde bescheidgemäß errichtet und die Fertigstellungsmeldung
Paragraph 39, K-BO erstattet. Richtig ist, dass ich bereits nach Einbringung des Antrages damit begonnen habe, den Zubau zu errichten. Beim Altbestand war im unteren Geschoß ursprünglich bereits eine Mauer vorhanden. Ich habe für das Projekt "alternativer Lebensraum" erhebliche Investitionen in Höhe von rund EUR 350.000,00 getätigt, wobei ein Finanzierungsvolumen von EUR 200.000,00 über Fremdmittel erfolgte. Ich war davon ausgegangen, dass eine Baubewilligung kurzfristig erlangt werden wird, da auf Grund der Vorbesprechungen im Vorprüfungsverfahren keine Hinderungsgründe erkannt werden konnten. In Erwartung einer unmittelbar nachfolgenden Erteilung der Baubewilligung habe ich, zugegebener Maßen, mit der Bauausführung begonnen, dies jedoch lediglich deshalb, um eine rechtzeitige Fertigstellung zu erreichen und somit einen finanziellen Schaden abzuwenden. Das Projekt "alternativer Lebensraum" ist ein innovatives Konzept für ein betreutes Wohnen. Das Konzept dient auch der Schaffung von Arbeitsplätzen in der ohnehin strukturschwachen Region "xxx". Ich habe lediglich mit der Ausführung des Rohbaus begonnen, wobei in jenem Bereich des Untergeschoßes, in welchem planmäßig ein Saunaraum untergebracht werden sollte, eben schon beim ursprünglichen Baubestand eine Aufmauerung vorhanden war. Ein darüberhinausgehender Ausbau oder eine Inbetriebnahme des Zubaus ist ohnedies nicht erfolgt. Durch den vorzeitigen Beginn der Bauausführung ist weder den Nachbarn noch sonst jemandem ein Nachteil entstanden. Die Bauführung erfolgte
den Einreichplänen und wurde nachfolgend durch die Baubehörde auch genehmigt. Beweis: Akt 64-2013 der Marktgemeinde xxx, meine Einvernahme Ich habe mit Vertrag vom 24.07.2007 von den xxx eine Hütte erworben, welche sich ehemals auf dem Grundstück xxx inliegend EZ xxx KG xxx befand. Diese Hütte sollte ursprünglich auch an Ort und Stelle verbleiben, da ein Grundtausch mit der Agrargemeinschaft xxx vorgesehen war. Ein solcher kam dann aber nicht zu Stande. Die xxx hat bereits im Februar 2012 von mir die Abtragung der Hütte verlangt und am 25.08.2012 gegen mich eine Klage beim Bezirksgericht xxx eingebracht. Mit gerichtlichem Vergleich vom 09.10.2012 wurde ich verpflichtet, die „xxxhütte" bis längstens 30.04.2013 abzutragen. Beweis: Akt 3 C 611/12s des Bezirksgerichtes xxxx Lichtbild der xxxhütte am ursprünglichen Standort Ich bin sodann im Frühjahr 2013 dieser Abtragungsverpflichtung nachgekommen. Ich habe die Teile dieses Superädifikates zu meiner Hofstelle gebracht. Die alte „xxx Hütte" bestand schon seit vielen Jahren. Es war daher auch erforderlich, die Teile wieder zusammenzufügen, da sich andernfalls die Bauteile bei einer losen Lagerung verzogen hätten, sodass diesfalls das Material nicht mehr verwendbar gewesen wäre. Der Baubehörde ist dieser Umstand seit langem bekannt gewesen, da es auch Vermittlungsversuche zwischen mir und der Nachbarschaft xxx bei der Gemeinde gegeben hat. Ich habe daher die abtransportierten Bauteile unmittelbar auf einer freien Fläche neben meiner Hofstelle auf dem Grundstück aufgestellt. Es wurden von mir lediglich die Holzbauteile wiederum zusammengesetzt und als Schutz vor Witterungen die Holzbauteile eingedeckt. Ich habe sonst keine baulichen Maßnahmen gesetzt. Die Almhütte ist weder ausgebaut, noch verfügt sie über irgendwelche elektrische Anlagen oder Wasserleitungen, und über keinerlei Ausbau in Innerem, nicht einmal über einen betonierten Boden. Es sind weder Türen noch Fenster eingebaut. Es bestand daher für mich hier eine Notlage. Ich hatte nur die Wahl entweder die abgetragenen Holzbauteile wieder zusammenzufügen und so die weitere Verwendbarkeit des Materiales zu sichern oder die Teile zu entsorgen. Ich habe mich schon im Jahr 2012 darum bemüht, einen endgültigen Bauplatz für die Hütte zu finden, Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde ich wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 50 Abs. 1 Iit. a iVm § 6 K-BO schuldig erkannt, nämlich, dass ich Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde ich wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 50, Absatz eins, Iit. a in Verbindung mit Paragraph 6, K-BO schuldig erkannt, nämlich, dass ich 1.) auf dem Grundstück xxx, KG xxx, an der Südostseite des bestehenden Gebäudes einen Zubau (Erdgeschoß und Obergeschoß), und 2.) auf dem Grundstück xxx, KG xxx ein Gebäude in Form einer Almhütte errichtet hätte, obwohl die baubehördlichen Bewilligungen zur Errichtung dieser bewilligungspflichtigen Gebäude nicht vorlagen. Es wurde über mich jeweils eine Geldstrafe von EUR 800,00 gesamt daher EUR 1.600,00 verhängt. 3. Begründung a.) Mangelhaftigkeit des Verfahrens Das Verfahren wurde mangelhaft geführt und ist auch das Straferkenntnis selbst mangelhaft. Die Behörde stellt im Übrigen nicht einmal fest, welche baulichen Maßnahmen von mir hinsichtlich des Zubaus und hinsichtlich der Almhütte gesetzt worden wären. Die Behörde geht offenbar davon aus, dass ich eine Almhütte und einen Zubau errichtet hätte. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Hinsichtlich des Zubaus ergibt sich nämlich, dass lediglich mit der Ausführung des Rohbaus vor Erteilung der Baubewilligung begonnen wurde, im Übrigen jedoch keinerlei Fertigstellung oder Inbetriebnahme erfolgte. Auch hinsichtlich der Almhütte geht die belangte Behörde davon aus, dass diese komplett fertiggestellt sei, was jedoch ebenso wenig zutreffend ist. Wie in jedem Strafverfahren, so ist auch im Verwaltungsstrafverfahren die Behörde zur Erforschung der materiellen Wahrheit verpflichtet. Aus dem Bescheid ergibt sich jedoch nicht einmal ansatzweise, auf Grund welcher Beweismittel die Behörde zu ihren Feststellungen gelangt, noch welche Beweise überhaupt aufgenommen wurden. Die Behörde wäre von sich aus dazu verpflichtet gewesen, die erforderlichen Beweismittel aufzunehmen und zumindest die Bezug habenden Akte bei der Gemeinde anzufordern und auch durch Erhebungen in Form eines Ortsaugenscheines oder durch Beiziehung eines Sachverständigen zu erheben, welche Maßnahmen ich tatsächlich gesetzt habe. Hätte die belangte Behörde diese Maßnahmen getroffen, so hätte sie unschwer feststellen können, dass die Baubewilligung zur Errichtung des Zubaus tatsächlich erteilt wurde und dass der gesamte Bestand auch tatsächlich konsensgemäß errichtet wurde. Sie hätte jedoch auch feststellen müssen, dass keineswegs ohne die Baubewilligung ein Bauvorhaben errichtet wurde, sondern lediglich, dass während eines anhängigen Bauverfahrens mit der Ausführung begonnen wurde. Diese Beweisaufnahmen wären zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich gewesen. Denn nur dann hätte sich auch feststellen lassen, in welcher Form und in welchem Ausmaß ein Verstoß gegen § 50 K-BO überhaupt besteht.Diese Beweisaufnahmen wären zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes erforderlich gewesen. Denn nur dann hätte sich auch feststellen lassen, in welcher Form und in welchem Ausmaß ein Verstoß gegen Paragraph 50, K-BO überhaupt besteht. Die Behörde stellt nämlich nicht einmal fest, was konkret von mir errichtet worden wäre und warum sie davon ausgeht, dass diese Maßnahmen bewilligungspflichtig sind und nicht von § 7 K-BO umfasst werden. Die Behörde stellt nämlich nicht einmal fest, was konkret von mir errichtet worden wäre und warum sie davon ausgeht, dass diese Maßnahmen bewilligungspflichtig sind und nicht von Paragraph 7, K-BO umfasst werden. b.) Inhaltliche Rechtswidrigkeit Es liegen sowohl hinsichtlich Spruchpunkt 1 als auch hinsichtlich Spruchpunkt 2 die Voraussetzungen für ein "diversionelles" Vorgehen, also für eine Anwendung des § 21 VStG, vor. Es liegen sowohl hinsichtlich Spruchpunkt 1 als auch hinsichtlich Spruchpunkt 2 die Voraussetzungen für ein "diversionelles" Vorgehen, also für eine Anwendung des Paragraph 21, VStG, vor.
G besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass eine Strafe nicht verhängt wird, wenn die Voraussetzungen nach § 21 VStG vorliegen.
Paragraph 21, VStG besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass eine Strafe nicht verhängt wird, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 21, VStG vorliegen. Die Behörde berücksichtigt bei ihrer Entscheidung nicht, dass das Bauvorhaben, so wie es errichtet wurde, vom Konsens des Baubewilligungsbescheides umfasst ist. Die Behörde übergeht auch den Umstand, dass zwischenzeitlich ein Baubewilligungsbescheid erteilt wurde, mit Stillschweigen. Schon daraus folgt aber, dass ein Nachteil für niemanden gegeben war. Der Zustand des Zubaus entsprach stets dem Bauansuchen und auch dem später erteilten rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid. Die belangte Behörde legt in dem Straferkenntnis auch nicht dar, welche nachteiligen Folgen sich daraus ergeben, dass mit der Bauausführung nach Einreichung des Bauansuchens, nur vor Erteilung der Baubewilligung, begonnen wurde, wenn im Übrigen keinerlei Rechtswidrigkeit vorliegt oder sonst eine Abweichung vom beantragten und später erteilten Konsens vorliegt. Es liegt aber auch kein grobes Verschulden meinerseits vor. Grundsätzlich ist auch davon auszugehen, dass die Behörde ohne unnötigen Aufschub über einen Antrag zu entscheiden hat. Die Behörde vermeint zwar, dass sich ein Notstand im Sinne des § 6 VStG aus meiner Rechtfertigung nicht ergebe. Sie nimmt aber doch als richtig und erwiesen an, dass ich erhebliche Nachteile erlitten hätte, wenn es zu einer verspäteten Fertigstellung des Baues gekommen wäre, da sonst die notwendigen Verträge mit dem Land Kärnten über den alternativen Lebensraum nicht zu Stande gekommen wären. Die Behörde vermeint zwar, dass sich ein Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG aus meiner Rechtfertigung nicht ergebe. Sie nimmt aber doch als richtig und erwiesen an, dass ich erhebliche Nachteile erlitten hätte, wenn es zu einer verspäteten Fertigstellung des Baues gekommen wäre, da sonst die notwendigen Verträge mit dem Land Kärnten über den alternativen Lebensraum nicht zu Stande gekommen wären. Der Umstand, dass ein Bauwerk, welches - wie sich auch zeigte - vollkommen im Einklang mit den baurechtliehen Vorschriften stand, nur deshalb nicht rechtzeitig fertiggestellt werden kann, weil sich das Bauverfahren durch die Verfahrensführung der Baubehörde verzögert, stellt einen wichtigen Grund dar. Die eminente Gefahr, dass dadurch die eigentlich beabsichtigte Nutzung verloren geht, weil die zur Nutzung notwendigen Verträge nicht geschlossen werden können, stellt einen triftigen Grund dar, der sehr wohl im Sinne des § 6 VStG zu berücksichtigen ist, jedenfalls aber bei der Bewertung des Verschuldens maßgeblich ist. Selbst dann, wenn die rechtlichen Merkmale einer Notstandssituation nicht vollkommen erfüllt wären, kommt die gegenwärtige Situation dem nahe, sodass jedenfalls nur ein leichtes Verschulden angenommen werden kann. Die eminente Gefahr, dass dadurch die eigentlich beabsichtigte Nutzung verloren geht, weil die zur Nutzung notwendigen Verträge nicht geschlossen werden können, stellt einen triftigen Grund dar, der sehr wohl im Sinne des Paragraph 6, VStG zu berücksichtigen ist, jedenfalls aber bei der Bewertung des Verschuldens maßgeblich ist. Selbst dann, wenn die rechtlichen Merkmale einer Notstandssituation nicht vollkommen erfüllt wären, kommt die gegenwärtige Situation dem nahe, sodass jedenfalls nur ein leichtes Verschulden angenommen werden kann. Hinsichtlich der Almhütte wird durch die gerichtliche Abtragungsverpflichtung jedenfalls eine Notsituation bewirkt, weil die abgetragenen Teile einer bereits seit Jahrzehnten bestehenden Hütte nicht lose gelagert werden können, sondern ein Zusammenfügen der Teile zwingend notwendig ist.
G kommt dem Spruch eines Straferkenntnisses besondere Bedeutung zu. Es besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass schon dem Spruch entnommen werden kann, dass die "Tat" so genau umschrieben wird, dass eine Zuordnung der Tatumstände und die Identität der Tat unverwechselbar feststehen. Auch diesen Anforderungen wird der Spruch des umkämpften Bescheides nicht gerecht.
Paragraph 44 a, VStG kommt dem Spruch eines Straferkenntnisses besondere Bedeutung zu. Es besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass schon dem Spruch entnommen werden kann, dass die "Tat" so genau umschrieben wird, dass eine Zuordnung der Tatumstände und die Identität der Tat unverwechselbar feststehen. Auch diesen Anforderungen wird der Spruch des umkämpften Bescheides nicht gerecht. Aus dem Spruch des Bescheides ist nämlich nicht erkennbar und ersichtlich, in welcher Form ich ein bewilligungspflichtiges Gebäude errichtet hätte und welche konkreten baulichen Maßnahmen ich gesetzt härte. Der Spruch des Bescheides gibt im Wesentlichen aber nur den Gesetzeswortlaut wieder. Es findet sich im Spruch in zeitlicher Hinsicht keine Darstellung, wann und in welchem Zeitraum ich eine Tathandlung gesetzt hätte und welche konkret bezeichneten Verstöße ich begangen hätte. 4. Anträge Ich stelle daher nachstehende Anträge 1. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten wolle meiner Beschwerde Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass das wider mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde; 2. in eventu der Beschwerde Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass
G von der Verhängung einer Strafe abgesehen werde; in eventu der Beschwerde Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass
Paragraph 21, Absatz eins, VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werde;
2 K-BO im Beisein des Beschwerdeführers mündlich verfügt worden sei. Daraufhin sei die bescheidmäßig verfügte Baueinstellung mit Bescheid vom 26.07.2013 erfolgt. Den Zustand des Zubaus im Zeitraum ab der Baueinstellung am 23.07.2013 bis zur Erteilung der Baubewilligung vom 08.10.2013 beschrieb der als Zeuge einvernommene Anzeigeerstatter dahingehend, dass sich der Zubau zur Zeit der Baueinstellung zumindest im Obergeschoß noch im Rohbau befunden habe. Am 16.09.2013 seien dann – noch vor Erteilung der Baubewilligung - die Dacheindeckung, Fenster und Außenverputz vorhanden gewesen und sei die Innenraumgestaltung bereits erfolgt. Anhand der vorgelegten Fotos sei erkennbar, dass nach Baueinstellung im Obergeschoß ein Außenverputz aufgebracht worden sei, im nordöstlichen Bereich des Untergeschosses Türen eingebaut worden seien und im ersten Obergeschoß ein Fenster eingebaut worden sei. Außerdem seien im Obergeschoß Innenausbauten vorgenommen worden. Die sofortige Baueinstellung sei am 23.07.2013 deshalb ausgesprochen worden, weil die Voraussetzungen des § 35 K-BO vorgelegen seien und das Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung ausgeführt worden sei. Der Anzeigeerstatter gab in der Verhandlung ergänzend an, dass die Grundflächeninanspruchnahme des Zubaus im Erdgeschoß 11,85 m x 3,25 m = 38,51 m² und im Obergeschoß 8,35 m x 3,25 m = 27,14 m² betrage. Außerdem gab er an, dass bereits am 23.07.2013 die sofortige Baueinstellung
Paragraph 35, Absatz 2, K-BO im Beisein des Beschwerdeführers mündlich verfügt worden sei. Daraufhin sei die bescheidmäßig verfügte Baueinstellung mit Bescheid vom 26.07.2013 erfolgt. Den Zustand des Zubaus im Zeitraum ab der Baueinstellung am 23.07.2013 bis zur Erteilung der Baubewilligung vom 08.10.2013 beschrieb der als Zeuge einvernommene Anzeigeerstatter dahingehend, dass sich der Zubau zur Zeit der Baueinstellung zumindest im Obergeschoß noch im Rohbau befunden habe. Am 16.09.2013 seien dann – noch vor Erteilung der Baubewilligung - die Dacheindeckung, Fenster und Außenverputz vorhanden gewesen und sei die Innenraumgestaltung bereits erfolgt. Anhand der vorgelegten Fotos sei erkennbar, dass nach Baueinstellung im Obergeschoß ein Außenverputz aufgebracht worden sei, im nordöstlichen Bereich des Untergeschosses Türen eingebaut worden seien und im ersten Obergeschoß ein Fenster eingebaut worden sei. Außerdem seien im Obergeschoß Innenausbauten vorgenommen worden. Die sofortige Baueinstellung sei am 23.07.2013 deshalb ausgesprochen worden, weil die Voraussetzungen des Paragraph 35, K-BO vorgelegen seien und das Bauvorhaben ohne entsprechende Baubewilligung ausgeführt worden sei. Zur Almhütte gab der Anzeigeerstatter in der Verhandlung ergänzend an, dass mit der errichteten Almhütte eine Grundflächeninanspruchnahme von 25 m² und eine Höhe von 3,5 m überschritten werde. Die Grundflächeninanspruchnahme betrage laut Bauplan ca. 60,16 m² (9,4 m x 6,4 m). Die Höhe betrage ca. 5,53 m. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 22.09.2014 eine Baubewilligung für die Errichtung von zwei neuen landwirtschaftlichen Ferienhäusern auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt worden. Eines davon sei das gegenständliche Almhaus, das zweite befinde sich daneben, sei jedoch nicht Verfahrensgegenstand. Ob die Art der Konstruktion des Almhauses eine Zwischenlagerung zulasse, könne er nicht beurteilen. Ihm sei bekannt, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Almhaus vom ursprünglichen Standort abtragen habe müssen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte in der Verhandlung vor, dass ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers nicht vorliege, da nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens keine baubewilligungspflichtigen Maßnahmen vorgenommen worden seien. Er beantragte daher die Einstellung des Verfahrens und wies im Übrigen darauf hin, dass eine Vorgangsweise nach § 45 VStG geboten erscheine, weil es einer Bestrafung des Beschwerdeführers nicht bedürfe. Der Beschwerdeführer selbst wies darauf hin, dass die durchgeführten Baumaßnahmen dringend erforderlich und die Baubewilligung dafür erteilt worden sei. Im Übrigen habe er auf das Entgegenkommen des Bürgermeisters dahingehend gesetzt, dass ihm die Baubewilligung so schnell wie möglich erteilt werde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte in der Verhandlung vor, dass ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers nicht vorliege, da nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens keine baubewilligungspflichtigen Maßnahmen vorgenommen worden seien. Er beantragte daher die Einstellung des Verfahrens und wies im Übrigen darauf hin, dass eine Vorgangsweise nach Paragraph 45, VStG geboten erscheine, weil es einer Bestrafung des Beschwerdeführers nicht bedürfe. Der Beschwerdeführer selbst wies darauf hin, dass die durchgeführten Baumaßnahmen dringend erforderlich und die Baubewilligung dafür erteilt worden sei. Im Übrigen habe er auf das Entgegenkommen des Bürgermeisters dahingehend gesetzt, dass ihm die Baubewilligung so schnell wie möglich erteilt werde. Die Beweisanträge auf Beischaffung der Akten der Gemeinde xxx, Zahl: xxx, sowie des Aktes des BG xxx, xxx, wurden in der Verhandlung mit Beschluss abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:
den der Baubewilligung zu Grunde liegenden Bauplänen rechtlich somit um einen Zubau und nicht um ein selbständiges Nebengebäude (Anbau). Um einen Zubau handelt es sich gegenständlich insbesondere deshalb, weil das Bauwerk das Gebäude vergrößert und durch eine Verbindungstüre in das bestehende Gebäude integriert ist.
b K-BO bedarf, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Unter den Begriff „Änderung“ in § 6 lit. b K-BO fallen bauliche Maßnahmen, die sich vom Begriff „Errichtung“ in lit. a unterscheiden. „Änderungen“ sind im Wesentlichen Zu- und Umbauten (vgl. VwGH 31.03.2008, 2005/05/0173). Davon zu unterscheiden ist der Anbau, d.h. wenn ein statisch unabhängiges Bauwerk unmittelbar an ein anderes anschließt (z.B. Haupt- und Nebengebäude). Der gegenständliche vom Beschwerdeführer errichtete Zubau ist demnach rechtlich als Änderung im Sinne des § 6 lit. b K-BO zu werten und bedarf daher dessen Errichtung einer Baubewilligung im Sinne dieser Bestimmung. Dass der Zubau ein bewilligungsfreies und mitteilungspflichtiges Vorhaben darstelle, wie dies der Beschwerdeführer meint, kann nicht erkannt werden. So konnte auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung keinen Ausnahmetatbestand des § 7 K-BO anführen, welcher für die Errichtung des Zubaus zutreffend wäre.
Paragraph 6, Litera b, K-BO bedarf, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung. Unter den Begriff „Änderung“ in Paragraph 6, Litera b, K-BO fallen bauliche Maßnahmen, die sich vom Begriff „Errichtung“ in Litera a, unterscheiden. „Änderungen“ sind im Wesentlichen Zu- und Umbauten vergleiche VwGH 31.03.2008, 2005/05/0173). Davon zu unterscheiden ist der Anbau, d.h. wenn ein statisch unabhängiges Bauwerk unmittelbar an ein anderes anschließt (z.B. Haupt- und Nebengebäude). Der gegenständliche vom Beschwerdeführer errichtete Zubau ist demnach rechtlich als Änderung im Sinne des Paragraph 6, Litera b, K-BO zu werten und bedarf daher dessen Errichtung einer Baubewilligung im Sinne dieser Bestimmung. Dass der Zubau ein bewilligungsfreies und mitteilungspflichtiges Vorhaben darstelle, wie dies der Beschwerdeführer meint, kann nicht erkannt werden. So konnte auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung keinen Ausnahmetatbestand des Paragraph 7, K-BO anführen, welcher für die Errichtung des Zubaus zutreffend wäre. Da der Beschwerdeführer eine baubewilligungspflichtige Änderungsmaßnahme ohne die dafür erforderliche Bewilligung vorgenommen hat, hat er gegen die Bestimmung des § 6 lit. b K-BO verstoßen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Baubewilligung nachträglich erteilt wurde und für das Projekt erhebliche Investitionen getätigt wurden oder bereits eine Aufmauerung vorhanden war. Da der Beschwerdeführer eine baubewilligungspflichtige Änderungsmaßnahme ohne die dafür erforderliche Bewilligung vorgenommen hat, hat er gegen die Bestimmung des Paragraph 6, Litera b, K-BO verstoßen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Baubewilligung nachträglich erteilt wurde und für das Projekt erhebliche Investitionen getätigt wurden oder bereits eine Aufmauerung vorhanden war. 3.2. Zu Spruchpunkt II. - Almhütte: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Almhütte:
a K-BO bedarf, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen Anlagen einer Baubewilligung. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Gebäude eine in fester Verbindung mit dem Boden und über demselben künstlich hergestellte Konstruktion zu verstehen, durch welche ein allseits abgeschlossener Raum gebildet wird. Der Begriff des Gebäudes bedeutet laut VwGH einen nach den Regeln der Baukunst umschlossenen Raum. Kanal- oder Wasseranschluss sowie elektrische Anlagen oder eingebaute Fenster machen ein Gebäude nicht aus.
Paragraph 6, Litera a, K-BO bedarf, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, die Errichtung von Gebäuden und sonstigen Anlagen einer Baubewilligung. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Gebäude eine in fester Verbindung mit dem Boden und über demselben künstlich hergestellte Konstruktion zu verstehen, durch welche ein allseits abgeschlossener Raum gebildet wird. Der Begriff des Gebäudes bedeutet laut VwGH einen nach den Regeln der Baukunst umschlossenen Raum. Kanal- oder Wasseranschluss sowie elektrische Anlagen oder eingebaute Fenster machen ein Gebäude nicht aus. Die vom Beschwerdeführer errichtete Almhütte ist – wie sich aus der dem Verwaltungsakt angeschlossenen Fotodokumentation eindeutig ergibt - als Gebäude im Sinne des § 6 lit. a K-BO zu qualifizieren und unterliegt der baurechtlichen Bewilligungspflicht
a K-BO. Ein bewilligungsfreies, mitteilungspflichtiges Vorhaben
Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind
1 lit. a K-BO lediglich Gebäude bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe. Die Ausmaße der gegenständlichen Almhütte überschreiten mit einer Grundfläche von ca. 60 m² und einer Höhe von 5,5 m die Ausmaße der Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 1 lit. a K-BO bei weitem. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 lit. n K-BO, wonach die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (z.B. Festzelte, Tribünen, Tanzböden, Kiosk, Stände, Buden) keiner Baubewilligung bedürfen, trifft auf die gegenständliche Almhütte nicht zu. Die vom Beschwerdeführer errichtete Almhütte ist – wie sich aus der dem Verwaltungsakt angeschlossenen Fotodokumentation eindeutig ergibt - als Gebäude im Sinne des Paragraph 6, Litera a, K-BO zu qualifizieren und unterliegt der baurechtlichen Bewilligungspflicht
Paragraph 6, Litera a, K-BO. Ein bewilligungsfreies, mitteilungspflichtiges Vorhaben
Paragraph 7, K-BO ist in der vom Beschwerdeführer errichteten Almhütte nicht zu erkennen. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind
Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, K-BO lediglich Gebäude bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe. Die Ausmaße der gegenständlichen Almhütte überschreiten mit einer Grundfläche von ca. 60 m² und einer Höhe von 5,5 m die Ausmaße der Ausnahmebestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, K-BO bei weitem. Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Ausnahmetatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Litera n, K-BO, wonach die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen für den vorübergehenden Bedarf von höchstens vier Wochen im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (z.B. Festzelte, Tribünen, Tanzböden, Kiosk, Stände, Buden) keiner Baubewilligung bedürfen, trifft auf die gegenständliche Almhütte nicht zu. 3.3. Zu den Spruchpunkten I. und II.- Zubau und Almhütte: 3.3. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei.- Zubau und Almhütte:
1 lit. d Z 6 K-BO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 3.000,-- zu bestrafen, wer Vorhaben nach § 6 lit. b bis e ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.
Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 6, K-BO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 3.000,-- zu bestrafen, wer Vorhaben nach Paragraph 6, Litera b bis e ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.
1 lit. a Z 1 K-BO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von Euro 500,-- bis Euro 20.000,-- zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Gebäude ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt.
Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, K-BO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von Euro 500,-- bis Euro 20.000,-- zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Gebäude ohne Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt. In Anbetracht der oben getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer, weil er eine baubewilligungspflichtige Änderung seines Gebäudes ohne Baubewilligung ausgeführt hat, eine Verwaltungsübertretung
1 lit. d Z 6 K-BO begangen. Die baubewilligungspflichtige Errichtung der Almhütte ohne Baubewilligung erfüllt den Tatbestand des § 50 Abs. 1 lit. a Z 1 K-BO und stellt ebenfalls eine strafbare Verwaltungsübertretung dar. In Anbetracht der oben getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer, weil er eine baubewilligungspflichtige Änderung seines Gebäudes ohne Baubewilligung ausgeführt hat, eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 50, Absatz eins, Litera d, Ziffer 6, K-BO begangen. Die baubewilligungspflichtige Errichtung der Almhütte ohne Baubewilligung erfüllt den Tatbestand des Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins, K-BO und stellt ebenfalls eine strafbare Verwaltungsübertretung dar. Zum Beschwerdevorbringen, die Behörde habe den Umstand, dass zwischenzeitlich ein Baubewilligungsbescheid erteilt wurde, nicht berücksichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass die oben zitierten Straftatbestände trotzdem erfüllt sind und die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung weder einen Strafbarkeitsaufhebungs- noch –ausschließungsgrund bewirkt. Die nach Bauausführung erteilten Baubewilligungen ändern nichts an der Tatsache, dass die durchgeführten Baumaßnahmen rechtswidrig vorgenommen wurden und ist das Verschulden des Beschwerdeführers auf Grund der nachträglichen Bewilligungen nicht nur als gering anzusehen. Inwiefern für jemanden ein Nachteil durch die Baumaßnahmen erwachsen ist, wäre vor Baubeginn im Zuge des Bauverfahrens festzustellen gewesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile, welche er erlitten hätte, wenn es zu einer späteren Fertigstellung des Baues gekommen wäre, stellen – wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat – keinen Notstand
G dar, welcher eine Verfahrenseinstellung
G rechtfertigen würde. Zum Beschwerdevorbringen, die Behörde habe den Umstand, dass zwischenzeitlich ein Baubewilligungsbescheid erteilt wurde, nicht berücksichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass die oben zitierten Straftatbestände trotzdem erfüllt sind und die Erteilung einer nachträglichen Bewilligung weder einen Strafbarkeitsaufhebungs- noch –ausschließungsgrund bewirkt. Die nach Bauausführung erteilten Baubewilligungen ändern nichts an der Tatsache, dass die durchgeführten Baumaßnahmen rechtswidrig vorgenommen wurden und ist das Verschulden des Beschwerdeführers auf Grund der nachträglichen Bewilligungen nicht nur als gering anzusehen. Inwiefern für jemanden ein Nachteil durch die Baumaßnahmen erwachsen ist, wäre vor Baubeginn im Zuge des Bauverfahrens festzustellen gewesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile, welche er erlitten hätte, wenn es zu einer späteren Fertigstellung des Baues gekommen wäre, stellen – wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat – keinen Notstand
Paragraph 6, Verwaltungsstrafgesetz – VStG dar, welcher eine Verfahrenseinstellung
Paragraph 45, VStG rechtfertigen würde. Der VwGH beschränkt den Notstand auf die Rechtsgüter, Leben, die Freiheit oder das Vermögen, für welche eine unmittelbar drohende Gefahr bestehen muss (z.B. VwGH 31.10.1990, 90/02/0118). Wirtschaftliche Nachteile können – allenfalls – nur bei unmittelbarer Bedrohung der Lebensmöglichkeiten Notstand begründen (StRsp., z.B. VwGH 03.03.1994, 93/18/0090). Die Nichterfüllung behördlicher Auflagen aus wirtschaftlichen Gründen ist – selbst im Vorfeld einer Insolvenz – laut VwGH nicht kraft Notstands gerechtfertigt. Gleiches muss auch für bewilligungspflichtige Handlungen, die konsenslos vorgenommen werden, gelten. So stellt laut VwGH im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Übertretung der Umstand, dass ein vom Beschuldigten bereits eingekauftes Baumaterial bei längerer Lagerung nicht mehr verwendet werden kann, keinesfalls eine derartige wirtschaftliche Schädigung dar, die die Lebensverhältnisse des Beschuldigten unmittelbar bedroht (VwGH 22.02.1996, 95/06/0031). Die Absicht, ein Kulturgut zu erhalten, kann eine strafbare Handlung insoferne nicht entschuldigen, als es sich dabei um (überhaupt) kein vom Notstand umfasstes Rechtsgut handelt. Auch die Länge der Verfahrensfristen kann die Straftaten des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen, zumal er die Verfahrensverzögerungen durch Antragszurückziehung und Vorhabensänderungen während des Verfahrens selbst verursacht hat. Zum Wesen des Notstandes gehört es, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art, als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist und dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist. Ist für den Täter das Entstehen einer Notsituation absehbar und stehen ihm Alternativen dazu offen, so darf er es auf die Verwirklichung der Notlage nicht ankommen lassen. Dies gilt für rechtfertigenden und entschuldigenden Notstand. Betreffend den Zubau hätte der Beschwerdeführer, zumal im bekannt sein musste, dass sein Vorhaben auf einer nicht als Bauland sondern als „Grünland-…..“ gewidmeten Baufläche geplant war, mit längerer Verfahrensdauer rechnen müssen. Er hätte sein Bauvorhaben (Zubau) so planen können, dass es nicht erst nach Durchführung der Bauverhandlung zu einer Projektänderung kommen hätte müssen. Außerdem hätte er zwecks Verfahrensbeschleunigung vollständige Antragsunterlagen einreichen können. Im Übrigen beträgt die gesetzlich vorgesehene Frist zur Durchführung eines Bewilligungsverfahrens 6 Monate und der Beschwerdeführer hat die Baubewilligung für die Errichtung des Zubaus erst Ende Mai 2013 beantragt, obwohl ihm als langjährigen Vermieter von Gästezimmern die Dringlichkeit der Baufertigstellung vor Beginn der Hochsaison im Juli und August schon vorher bekannt hätte sein müssen. Die geltend gemachte „Notsituation“ ist daher selbst verschuldet. In Bezug auf die konsenslose Errichtung der Almhütte ist ebenfalls von Selbstverschuldung der Zwangslage auszugehen, da der Beschwerdeführer in der Kenntnis, eine Baubewilligung im „Grünland- …“ erwirken zu müssen, beim Kauf der Almhütte auch dementsprechende Konditionen aushandeln hätte können, die keine rechtswidrigen Handlungen erfordert hätten. So hätte er auch einen geeigneteren Bauplatz auswählen können und in dem von ihm geltend gemachten Zivilrechtsverfahren einen solchen Vergleich aushandeln können, der ihn nicht zu rechtswidrigen Baumaßnahmen verpflichtet hätte. Darüber hinaus hätte er, wie er selbst vorgebracht hat, die Bauteile vorübergehend zwischenlagern können. Dass eine Zwischenlagerung der Bauteile zur Unbrauchbarkeit geführt hätte, ist lediglich eine Vermutung des Beschwerdeführers und gänzlich unbelegt. Ein Zwang zum Erwerb der Almhütte bestand ebenfalls nicht. Zum geltend gemachten Ausmaß der Verfahrensfrist gilt gleiches wie zum Zubau Ausgeführtes. Der Beschwerdeführer hätte in Anbetracht des Umstandes, dass er auf einen als „Grünland-….“ gewidmeten Bauplatz bauen will, eine angemessene Verfahrensdauer einkalkulieren müssen. So hat er zwar den Bewilligungsantrag im Mai 2012 eingebracht, diesen jedoch im September 2012 wegen Aussichtslosigkeit einer positiven Erledigung zurückgezogen und konnte erst nach der im August 2013 vom Beschwerdeführer angesuchten Flächenwidmungsplanänderung das Bauverfahren im Jahr 2014 durchgeführt werden. Gründe, die
G die Behörde veranlasst hätten, von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, sind demnach nicht zu erkennen. Gründe, die
Paragraph 45, VStG die Behörde veranlasst hätten, von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, sind demnach nicht zu erkennen. Auf die Beischaffung des Bauaktes der Gemeinde xxx , Zahl xxx, sowie des Aktes des Bezirksgerichtes xxx, Zahl xxx, konnte somit verzichtet werden. Die diesbezüglichen Beweisanträge wurden demzufolge in der Verhandlung zu Recht abgewiesen. Zum Argument, die belangte Behörde hätte mit Spruch des Straferkenntnisses gegen das Konkretisierungsgebot verstoßen, ist entgegenzuhalten, dass die „Taten“ jedenfalls genau genug beschrieben sind, um den gegenständlich relevanten Strafbestimmungen zugeordnet werden zu könne. Inwiefern die Identität der Taten nicht unverwechselbar feststehen sollen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Die Form der bewilligungspflichtigen Baumaßnahme ist mit örtlich konkret beschriebenem Zubau und grundstücksmäßig festgelegtem Bauvorhaben „Almhütte“ ausreichend konkret definiert. Zutreffend ist, da – zumal es sich gegenständlich um ein Dauerdelikt handelt – im Spruch Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens anzugeben sind. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH genügt es jedoch, nach Verwendung des Wortes „seit“ den Tatbeginn anzugeben, da die Bestrafung in einem solchen Fall den Zeitraum bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz umfasst (VwGH 03.10.2008, 2005/10/0129, u.a.). Der angefochtene Bescheid war daher bezüglich der Tatzeit, und hinsichtlich des Spruchpunktes
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.