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{'item': 'KLVwG-2313/9/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum16.06.2015 GeschäftszahlKLVwG-2313/9/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft xxx, vertreten durch Obmann xxx, dieser wiederum vertreten durch xxx, vom 24.07.2014 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26.06.2014, Zahl: 08-WV-1110/2014 (010/2014), mit welchem das Wasserbenutzungsrecht der Wasserwerksgenossenschaft xxx zur Nutzung der xxxquelle auf Trinkwassernotversorgung eingeschränkt, deren weiteres Quellschutzgebiet widerrufen und deren engeres Quellschutzgebiet eingeschränkt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm §§ 21a und 34 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft xxx, vertreten durch Obmann xxx, dieser wiederum vertreten durch xxx, vom 24.07.2014 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26.06.2014, Zahl: 08-WV-1110/2014 (010 aus 2014,), mit welchem das Wasserbenutzungsrecht der Wasserwerksgenossenschaft xxx zur Nutzung der xxxquelle auf Trinkwassernotversorgung eingeschränkt, deren weiteres Quellschutzgebiet widerrufen und deren engeres Quellschutzgebiet eingeschränkt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 21 a und 34 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 zu Recht erkannt: I. römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid a u f g e h o b e n . II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Kärnten vom 12.03.1955, Zahl: Wa-412/2/55, wurde der Wasserwerksgenossenschaft xxx (im Folgenden bezeichnet als WWG) die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, die auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, entspringende xxxquelle zu fassen und die Ortschaften xxx und xxx, beide Gemeinde xxx, mit Trink-, Nutz- und Feuerlöschwasser zu versorgen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Kärnten vom 31.08.1955, Zahl: Wa-412/10/1955, wurde für die WWG zum Schutz der xxxquelle ein engeres und ein weiteres Quellschutzgebiet bestimmt. Das engere Schutzgebiet ist zu umzäunen und gegen jede natürliche oder mutwillige Verunreinigung zu schützen. Der innerhalb des engeren Schutzgebietes befindliche in Benützung stehende Fußweg zum Haus xxx ist zu verlegen. Als Schutzmaßnahme innerhalb des weiteren Schutzgebietes ist unter anderem angeordnet, dass auf den Parzellen Nr. xxx, xxx und xxx der Boden unter 50 cm Tiefe nicht verletzt werden darf und keine neuen Siedlungen errichtet werden dürfen. Beide Wasserrechtsbescheide sind in Rechtskraft erwachsen, wobei der Schutzgebietsbescheid vom 31.08.1955 im Rahmen eines Berufungsverfahrens durch Erweiterung des Quellschutzgebietes geringfügig geändert wurde. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16.11.1970, Zahl: Wa-60/6/70, wurde das Ergebnis der wasserrechtlichen Endüberprüfung der mit Bescheid vom 12.03.1955 bewilligten Wasserversorgungsanlage und der mit Bescheid vom 31.08.1955 bestimmten Quellschutzgebiete ausgesprochen. An Abweichungen wurde mit dem Endüberprüfungsbescheid nachträglich bewilligt, dass die zwei Quellfassungen auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, errichtet wurden. Zugleich wurde auch eine Anlagenerweiterung nachträglich genehmigt. Auf Grund eines bei der Stadt xxx am 07.08.2007 gestellten Ersuchens des Eigentümers des Grundstückes Nr. xxx, die genauen Grenzen des engeren und weiteren Schutzgebietes der xxxquelle festzustellen, erging seitens der Stadt xxx an den hydrogeologischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung die Aufforderung, zu prüfen, welche Grundstücke Teil des Quellschutzgebietes seien und ob die bestehenden Auflagen dem derzeitigen Stand der Wissenschaft entsprächen. Zudem wurde angefragt, ob die auf Grundstück Nr. xxx (Eigentümer xxx) beabsichtigten Baumaßnahmen aus hydrogeologischer Sicht realisierbar seien. Der hydrogeologische Amtssachverständige teilte zusammenfassend mit, dass sich bereits bei Erlassung des Schutzgebietsbescheides von 1955 Bauten im festgelegten weiteren Quellschutzgebiet befunden hätten. Die Auflagen des Bescheides (z.B. keine weitere Entstehung von Siedlungen) seien jedoch offensichtlich missachtet worden und seien auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx weitere Bauten entstanden. Die Lage der xxxquelle im Nahbereich von bestehenden akuten Gefahrenmomenten entspreche aus heutiger Sicht nicht mehr dem Stand der Technik. Außerdem stellten die bestehenden Bauten einen massiven Nutzungskonflikt dar. Die Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx seien jedenfalls innerhalb des festgelegten weiteren Quellschutzgebietes gelegen. Die vom hydrogeologischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Lösungsansätze für das bestehende Problem lauteten wie folgt:

  1. Beseitigung der bestehenden Wohnhäuser und Bauten innerhalb des festgelegten weiteren Quellschutzgebietes oder
  2. keine weitere Nutzung der xxxquelle für die Trinkwasserversorgung. Im Falle der Einschränkung der xxxquelle auf Nutzwasserbezug seien die geplanten Baumaßnahmen im Nahebereich der Quelle aus fachlicher Sicht zulässig. In seiner Stellungnahme vom 10.04.2008 empfahl der hydrogeologische Amtssachverständige eine weitere Verschlechterung der Situation innerhalb der festgelegten Quellschutzgebiete zu verhindern und auf längere Sicht eine Ersatzwasserversorgung z.B. durch Fassung neuer Quellen oder durch einen Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage xxx einzurichten. Zwischen der Stadt xxx, Wasserwerk, und der WWG wurde ein schriftlicher Wasserliefervertrag, datiert mit Mai 2012, zur Deckung des Trinkwasserbedarfes bei Kapazitätsengpässen abgeschlossen. Im August 2012 wurde weiters eine „Kooperationsvereinbarung“ von beiden Vertragspartnern zum Zweck der gegenseitigen Unterstützung und Zusammenarbeit unterzeichnet. Im Zuge einer Besprechung beim Amt der Kärntner Landesregierung am 06.02.2014 wurde in Anwesenheit des Eigentümers des Grundstückes Nr. xxx und des Obmannes der WWG vereinbart, dass die Umstellung auf die Notversorgung mit 15.09.2014 in Kraft treten solle und gleichzeitig das engere und das weitere Schutzgebiet geändert werden sollten. In der Folge erließ der Kärntner Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde erster Instanz den angefochtenen Bescheid vom 26.06.2014, mit welchem unter Spruchpunkt I. gemäß § 9 iVm § 21a WRG 1959 das mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 12.03.1955 der WWG erteilte Wasserbenutzungsrecht zur Nutzung der xxxquelle zur Trink-, Nutz- und Feuerlöschwasserversorgung mit Wirksamkeit ab 15.09.2014 hinsichtlich der Trinkwasserversorgung auf die Trinkwassernotversorgung eingeschränkt wurde. Unter Spruchpunkt II. lit. a widerrief der Landeshauptmann gemäß § 34 WRG 1959 das mit Bescheid vom 31.08.1955 festgelegte weitere Schutzgebiet für die xxxquelle und schränkte unter Spruchpunkt II. lit. b das ebenfalls mit Bescheid vom 31.08.1955 festgelegte engere Schutzgebiet für die xxxquelle auf das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ein. Ihre Entscheidung begründete die Wasserrechtsbehörde im Wesentlichen damit, dass sich laut hydrogeologischem Gutachten die im weiteren Quellschutzgebiet errichteten Wohnhäuser innerhalb des unmittelbaren Einzugsbereiches der xxxquelle befänden und ein akutes Gefahrenpotential hinsichtlich einer Verunreinigung der xxxquelle darstellten. Auf Grund der geringen Entfernung der Wohnhäuser zur xxxquelle von 30 m bis ca. 70 m bestehe die konkrete Gefahr, dass u.a. bei einem Gebrechen an den Abwasserleitungen, bei Austritt von Heizöl (z.B. bestehender Öltank beim Wohnhaus xxx) oder bei fehlerhafter Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Garten eine plötzliche Verunreinigung der xxxquelle eintrete. Darüber hinaus bestünden verkehrs- und Parkflächen bei den Wohnhäusern, die ein weiteres Gefahrenpotential darstellten. An einer Trinkwasserversorgung mit reinem Wasser bestehe laut VwGH auch hohes öffentliches Interesse bei einer bloß geringen Anzahl von Versorgten. Im gegenständlichen Fall sei das öffentliche Interesse an einer einwandfreien, ordnungsgemäßen Trinkwasserversorgung durch die nachträglich erfolgte Errichtung von Wohnhäusern im weiteren Quellschutzgebiet nicht mehr geschützt. Durch Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen könne der Schutz der xxxquelle nicht gewährleistet werden. Eine öffentliche Trinkwasserversorgung mit Wohnhäusern im direkten Einzugsgebiet der Quelle entspreche nicht dem Stand der Technik. Dies habe auch schon für das Jahr 1955, was aus dem Verbot zur Errichtung von Siedlungen und Grabungen über 50 cm Tiefe deutlich ersichtlich sei, gegolten. Eine zwangsweise Entfernung der nachträglich errichteten Wohnhäuser sei jedoch unrealistisch und von der Wasserberechtigten nicht gefordert worden. Ein Schutz vor chemischen Verunreinigungen von Trinkwasser sei nur durch eine Aufbereitung des Wassers in chemischer Hinsicht möglich, welche jedoch nicht zum vorbeugenden Schutz des Wasservorkommens gedacht sei. Die Möglichkeit zur Ableitung bzw. zur Ausleitung der xxxquelle sei technisch gegeben und sei in der Besprechung am 06.02.2014 einvernehmlich der 15.09.2014 als Frist für die Einschränkung der xxxquelle auf Trinkwassernotversorgung festgelegt worden. Die xxxquelle sei lediglich in den Sommermonaten (Mai bzw. Juni bis September) in das Versorgungsnetz eingespeist worden. In den Wintermonaten sei die Versorgung der WWG aus der Rapin- und der Meeraugenquelle (Gasserquellen) erfolgt. Der durchschnittliche Wasserbedarf der WWG könne durch die verbleibenden Quellen abgedeckt werden. Außerdem bestehe bereits eine Verbindung zur Wasserversorgungsanlage der Stadt xxx, welche in den Vorjahren benutzt worden sei und könne die WWG auf Grund des mit der Stadt xxx geschlossenen Wasserliefervertrages und der Kooperationsvereinbarung ihren allenfalls in den Sommermonaten auftretenden Wasserbedarf über die Stadt xxx abdecken. Die Behörde habe nach § 21a Abs. 1 WRG Bewilligungen abzuändern, wenn sich nach Erteilung der Bewilligung ergebe, dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt seien. Die Behörde habe gemäß § 21a Abs. 1 WRG die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektunterlagen über die Anpassung aufzutragen sowie Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen. Durch die Beschränkung des Wasserbenutzungsrechtes in Bezug auf die xxxquelle auf die reine Trinkwassernotversorgung, die Nutz- und Löschwasserversorgung, habe das weitere Quellschutzgebiet aufgehoben und das engere Quellschutzgebiet auf das Grundstück Nr. xxx beschränkt werden können. In der Folge erließ der Kärntner Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde erster Instanz den angefochtenen Bescheid vom 26.06.2014, mit welchem unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 21 a, WRG 1959 das mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 12.03.1955 der WWG erteilte Wasserbenutzungsrecht zur Nutzung der xxxquelle zur Trink-, Nutz- und Feuerlöschwasserversorgung mit Wirksamkeit ab 15.09.2014 hinsichtlich der Trinkwasserversorgung auf die Trinkwassernotversorgung eingeschränkt wurde. Unter Spruchpunkt römisch zwei. Litera a, widerrief der Landeshauptmann gemäß Paragraph 34, WRG 1959 das mit Bescheid vom 31.08.1955 festgelegte weitere Schutzgebiet für die xxxquelle und schränkte unter Spruchpunkt römisch zwei. Litera b, das ebenfalls mit Bescheid vom 31.08.1955 festgelegte engere Schutzgebiet für die xxxquelle auf das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ein. Ihre Entscheidung begründete die Wasserrechtsbehörde im Wesentlichen damit, dass sich laut hydrogeologischem Gutachten die im weiteren Quellschutzgebiet errichteten Wohnhäuser innerhalb des unmittelbaren Einzugsbereiches der xxxquelle befänden und ein akutes Gefahrenpotential hinsichtlich einer Verunreinigung der xxxquelle darstellten. Auf Grund der geringen Entfernung der Wohnhäuser zur xxxquelle von 30 m bis ca. 70 m bestehe die konkrete Gefahr, dass u.a. bei einem Gebrechen an den Abwasserleitungen, bei Austritt von Heizöl (z.B. bestehender Öltank beim Wohnhaus xxx) oder bei fehlerhafter Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Garten eine plötzliche Verunreinigung der xxxquelle eintrete. Darüber hinaus bestünden verkehrs- und Parkflächen bei den Wohnhäusern, die ein weiteres Gefahrenpotential darstellten. An einer Trinkwasserversorgung mit reinem Wasser bestehe laut VwGH auch hohes öffentliches Interesse bei einer bloß geringen Anzahl von Versorgten. Im gegenständlichen Fall sei das öffentliche Interesse an einer einwandfreien, ordnungsgemäßen Trinkwasserversorgung durch die nachträglich erfolgte Errichtung von Wohnhäusern im weiteren Quellschutzgebiet nicht mehr geschützt. Durch Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen könne der Schutz der xxxquelle nicht gewährleistet werden. Eine öffentliche Trinkwasserversorgung mit Wohnhäusern im direkten Einzugsgebiet der Quelle entspreche nicht dem Stand der Technik. Dies habe auch schon für das Jahr 1955, was aus dem Verbot zur Errichtung von Siedlungen und Grabungen über 50 cm Tiefe deutlich ersichtlich sei, gegolten. Eine zwangsweise Entfernung der nachträglich errichteten Wohnhäuser sei jedoch unrealistisch und von der Wasserberechtigten nicht gefordert worden. Ein Schutz vor chemischen Verunreinigungen von Trinkwasser sei nur durch eine Aufbereitung des Wassers in chemischer Hinsicht möglich, welche jedoch nicht zum vorbeugenden Schutz des Wasservorkommens gedacht sei. Die Möglichkeit zur Ableitung bzw. zur Ausleitung der xxxquelle sei technisch gegeben und sei in der Besprechung am 06.02.2014 einvernehmlich der 15.09.2014 als Frist für die Einschränkung der xxxquelle auf Trinkwassernotversorgung festgelegt worden. Die xxxquelle sei lediglich in den Sommermonaten (Mai bzw. Juni bis September) in das Versorgungsnetz eingespeist worden. In den Wintermonaten sei die Versorgung der WWG aus der Rapin- und der Meeraugenquelle (Gasserquellen) erfolgt. Der durchschnittliche Wasserbedarf der WWG könne durch die verbleibenden Quellen abgedeckt werden. Außerdem bestehe bereits eine Verbindung zur Wasserversorgungsanlage der Stadt xxx, welche in den Vorjahren benutzt worden sei und könne die WWG auf Grund des mit der Stadt xxx geschlossenen Wasserliefervertrages und der Kooperationsvereinbarung ihren allenfalls in den Sommermonaten auftretenden Wasserbedarf über die Stadt xxx abdecken. Die Behörde habe nach Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG Bewilligungen abzuändern, wenn sich nach Erteilung der Bewilligung ergebe, dass öffentliche Interessen (Paragraph 105,) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt seien. Die Behörde habe gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (Paragraph 12 a,) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektunterlagen über die Anpassung aufzutragen sowie Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen. Durch die Beschränkung des Wasserbenutzungsrechtes in Bezug auf die xxxquelle auf die reine Trinkwassernotversorgung, die Nutz- und Löschwasserversorgung, habe das weitere Quellschutzgebiet aufgehoben und das engere Quellschutzgebiet auf das Grundstück Nr. xxx beschränkt werden können. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 26.06.2014 erhob die WWG Beschwerde sowohl gegen Spruchpunkt I. als auch gegen Spruchpunkt II. Diese begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht begründet habe, welches öffentliche Interesse gemäß § 105 WRG nicht hinreichend geschützt sei. Zudem wies sie darauf hin, dass sich nach dem Wortlaut des § 21a Abs. 1 WRG der „nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen“ bereits habe ergeben müssen. § 21a WRG biete keine Grundlage für rein präventive Maßnahmen gegen bloß mögliche Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen. Gemäß § 12a WRG sei der Stand der Technik der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen sei. Die Begründung der belangten Behörde habe nicht im Entferntesten mit der gesetzlichen Auslegung der Bestimmung zu tun. Darüber hinaus werde auf die Rechtskraft des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12.03.1955 verwiesen und liege keine Änderung des Sachverhaltes vor. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei ein Eingriff in fehlerfreie, rechtskräftige Bescheide insbesondere auf Grund des Vertrauensschutzes, als unsachlich zu qualifizieren. Zur Neuerrichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, habe die Wasserrechtsbehörde eine Stellungnahme vom 04.02.1997 dahingehend abgegeben, dass im Beisein der hydrogeologischen Amtssachverständigen xxx und xxx festgestellt worden sei, dass aus fachlicher Sicht dagegen kein Einwand bestehe, da eine Gefährdung der xxxquelle ausgeschlossen werden könne. Die gegenständlichen Baulichkeiten bestünden bereits seit über 30 Jahren und seien bis dato keinerlei Veränderungen an der Trinkwasserqualität eingetreten, sodass keinerlei Gefahrenpotential für eine Verunreinigung der xxxquelle vorliege. Vielmehr sei vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am 24.09.2013 ausgeführt worden, dass in den letzten fünf Jahren die xxxquelle bei Nutzung im monatlichen Intervall bakteriologisch untersucht und bei allen Untersuchungsergebnissen die Trinkwassereignung festgestellt worden sei. Zusammenfassend lägen die Voraussetzungen für die Einschränkung auf die Trinkwassernotversorgung nicht vor und bestehe keine Notwendigkeit eines Widerrufes des weiteren Schutzgebietes für die xxxquelle. Durch die rechtsunrichtige Ansicht der belangten Behörde sowie auf Grund der vorliegenden Begründungsmängel sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Quellnutzung für die Trinkwasserversorgung sowie auf Erhaltung des weiteren Schutzgebietes infolge Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 26.06.2014 erhob die WWG Beschwerde sowohl gegen Spruchpunkt römisch eins. als auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. Diese begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht begründet habe, welches öffentliche Interesse gemäß Paragraph 105, WRG nicht hinreichend geschützt sei. Zudem wies sie darauf hin, dass sich nach dem Wortlaut des Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG der „nicht hinreichende Schutz öffentlicher Interessen“ bereits habe ergeben müssen. Paragraph 21 a, WRG biete keine Grundlage für rein präventive Maßnahmen gegen bloß mögliche Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen. Gemäß Paragraph 12 a, WRG sei der Stand der Technik der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen sei. Die Begründung der belangten Behörde habe nicht im Entferntesten mit der gesetzlichen Auslegung der Bestimmung zu tun. Darüber hinaus werde auf die Rechtskraft des Bescheides des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12.03.1955 verwiesen und liege keine Änderung des Sachverhaltes vor. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sei ein Eingriff in fehlerfreie, rechtskräftige Bescheide insbesondere auf Grund des Vertrauensschutzes, als unsachlich zu qualifizieren. Zur Neuerrichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, habe die Wasserrechtsbehörde eine Stellungnahme vom 04.02.1997 dahingehend abgegeben, dass im Beisein der hydrogeologischen Amtssachverständigen xxx und xxx festgestellt worden sei, dass aus fachlicher Sicht dagegen kein Einwand bestehe, da eine Gefährdung der xxxquelle ausgeschlossen werden könne. Die gegenständlichen Baulichkeiten bestünden bereits seit über 30 Jahren und seien bis dato keinerlei Veränderungen an der Trinkwasserqualität eingetreten, sodass keinerlei Gefahrenpotential für eine Verunreinigung der xxxquelle vorliege. Vielmehr sei vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung am 24.09.2013 ausgeführt worden, dass in den letzten fünf Jahren die xxxquelle bei Nutzung im monatlichen Intervall bakteriologisch untersucht und bei allen Untersuchungsergebnissen die Trinkwassereignung festgestellt worden sei. Zusammenfassend lägen die Voraussetzungen für die Einschränkung auf die Trinkwassernotversorgung nicht vor und bestehe keine Notwendigkeit eines Widerrufes des weiteren Schutzgebietes für die xxxquelle. Durch die rechtsunrichtige Ansicht der belangten Behörde sowie auf Grund der vorliegenden Begründungsmängel sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Quellnutzung für die Trinkwasserversorgung sowie auf Erhaltung des weiteren Schutzgebietes infolge Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides. Mit Schreiben vom 12.08.2014, Zahl: 08-WV-1110/2014 (012/2014), übermittelte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes. In ihrem Vorlageschreiben wies die Behörde auf den Kommentar zum WRG von Dr. Franz Oberleitner,
  3. Auflage

(2007)zu § 21a Rz 15 hin, wonach Maßnahmen nach § 21a WRG möglich seien, wenn – wie im gegenständlichen Fall – bestimmte Fakten und Entwicklungen bereits die konkrete Besorgnis einer künftigen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen rechtfertigen, und müsse keinesfalls ihr tatsächliches Eintreten abgewartet werden. Mit Schreiben vom 12.08.2014, Zahl: 08-WV-1110/2014 (012 aus 2014,), übermittelte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes. In ihrem Vorlageschreiben wies die Behörde auf den Kommentar zum WRG von Dr. Franz Oberleitner, 2. Auflage
(2007)zu Paragraph 21 a, Rz 15 hin, wonach Maßnahmen nach Paragraph 21 a, WRG möglich seien, wenn – wie im gegenständlichen Fall – bestimmte Fakten und Entwicklungen bereits die konkrete Besorgnis einer künftigen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen rechtfertigen, und müsse keinesfalls ihr tatsächliches Eintreten abgewartet werden. Mit Eingabe vom 26.10.2014 begehrte der Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, xxx, seine Anhörung im gegenständlichen Verfahren und teilte mit, auf seinem Grundstück ein baufälliges Gebäude sanieren zu müssen, weshalb um dringendes Handeln seitens der Behörde ersucht werde. Mit Eingabe vom 09.02.2015 gab xxx seine Vertretung durch die Rechtsanwälte xxx und xxx bekannt und beantragte Akteneinsicht. Am 02.03.2015 nahm xxx mit seinem Rechtsvertreter Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt. Infolge des Ladungsbeschlusses vom 26.02.2015 teilte der Vertreter des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes Kärnten, xxx, p.A. Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8 – UA Wasserwirtschaft xxx, mit, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich auf jeden Fall ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt xxx und die Versorgung der WWG mit Trinkwasser durch das Wasserwerk xxx befürwortet und empfohlen werde. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 23.03.2015 teilte xxx zur Beschwerde mit, dass es 1984 innerhalb des Wasserschutzgebietes nachweisbar rege Bautätigkeit gegeben habe, die Bauwerke bereits seit über 30 Jahren bestünden und bis dato keinerlei Veränderungen hinsichtlich der Nutzung der xxxquelle eingetreten seien. So legte er Kopien von Luftbildern betreffend den zwischen 1984 und 1991 errichteten Neubau des Wohnhauses xxx auf Grundstück Nr. xxx einschließlich einer Verlegung der Zufahrt und des zwischen 1991 und 2007 erfolgten Baues des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes von xxx auf Grundstück Nr. xxx vor. Aus den Luftbildern sei ersichtlich, dass das bereits im Jahr 1952 auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, befindliche „Behelfsheim“ in seinen Umrissen zumindest bis zum 22.06.1991 unverändert geblieben sei und ein Neubau erst danach, sohin vor weit weniger als 30 Jahren und auch nach Erlassung des Wasserrechtsbescheides von 1955, erfolgt sei. Die Schätzung der ursprünglichen Flächen des „Behelfsheimes“ mit Hilfe der Luftbilder ergebe eine verbaute (Wohn)-fläche von ca. 120 m² und habe der Sachverständige 1997 seine Aussage auf dieser Basis getroffen. Ziehe man aber das Luftbild vom 10.09.2007 heran, zeige dieses den sogenannten Neubau (Wohngebäude und Wirtschaftsgebäude) nach 1997, mit einem weitaus größeren Flächenausmaß als jenem, auf das sich der Amtssachverständige xxx in der Besprechung vom 04.02.1997 bezogen habe. Es handle sich dabei um eine verbaute Fläche von etwa ca. 250 m². Die Gegebenheiten, die der Sachverständige für seine Stellungnahme vom 07.11.2007 bzw. 23.03.2014 vorgefunden habe, seien sohin ganz andere als im Jahr 1997 und könne daraus kein Widerspruch in seinen Aussagen zur Schützbarkeit der xxxquelle abgeleitet werden. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin trotz ihr eingeräumter Möglichkeit zur Stellungnahme keinerlei Einwände gegen die geplante Bauführung erhoben. Da der Schutz der Trinkwasserversorgung durch die xxxquelle nicht mehr gegeben sei, beantrage er die Beschwerde abzuweisen. Am 25.03.2015 fand in der gegenständlichen Wasserrechtsangelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher unter anderen die Beschwerdeführerin, xxx, deren Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurden der hydrogeologische Amtssachverständige xxx sowie der wasserbautechnische Amtssachverständigen xxx einvernommen und der Beschwerdeführer sowie der Grundeigentümer xxx gehört. Die Beschwerdeführerin brachte in der Verhandlung im Wesentlichen ergänzend vor, dass xxx im Jahr 1974 eine rechtswirksame Baugenehmigung inklusive der wasserrechtlichen Genehmigung gemäß §§ 32 und 34 WRG von der zuständigen Baubehörde, dem Bürgermeister von xxxx, erhalten habe. xxx habe für sein Grundstück Nr. xxx, KG xxx, die Umwidmung und Baugenehmigung auf Grund der Sachverständigenstellungnahme des Landeshauptmannes vom 04.02.1997 erhalten. In diesem Zusammenhang sei unverständlich, warum die xxxquelle dann im Jahr 2007 trotz Kenntnis plötzlich nicht mehr Trinkwasser hätte sein sollen. Das weitere Quellschutzgebiet sei auch für eine Trinkwassernotversorgung erforderlich. xxx verwies auf die vorgelegten Luftbilder und wiederholte im Wesentlichen die Argumente aus seiner schriftlichen Stellungnahme vom 23.03.
  1. Am 25.03.2015 fand in der gegenständlichen Wasserrechtsangelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher unter anderen die Beschwerdeführerin, xxx, deren Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurden der hydrogeologische Amtssachverständige xxx sowie der wasserbautechnische Amtssachverständigen xxx einvernommen und der Beschwerdeführer sowie der Grundeigentümer xxx gehört. Die Beschwerdeführerin brachte in der Verhandlung im Wesentlichen ergänzend vor, dass xxx im Jahr 1974 eine rechtswirksame Baugenehmigung inklusive der wasserrechtlichen Genehmigung gemäß Paragraphen 32 und 34 WRG von der zuständigen Baubehörde, dem Bürgermeister von xxxx, erhalten habe. xxx habe für sein Grundstück Nr. xxx, KG xxx, die Umwidmung und Baugenehmigung auf Grund der Sachverständigenstellungnahme des Landeshauptmannes vom 04.02.1997 erhalten. In diesem Zusammenhang sei unverständlich, warum die xxxquelle dann im Jahr 2007 trotz Kenntnis plötzlich nicht mehr Trinkwasser hätte sein sollen. Das weitere Quellschutzgebiet sei auch für eine Trinkwassernotversorgung erforderlich. xxx verwies auf die vorgelegten Luftbilder und wiederholte im Wesentlichen die Argumente aus seiner schriftlichen Stellungnahme vom 23.03.
  2. Der wasserbautechnische Amtssachverständige gab in der Verhandlung an, dass es richtig sei, dass die WWG zeitweise bereits vom Wasserwerk der Stadt xxx mit Trink- und Nutzwasser zu Spitzenabdeckungen im Bedarfsfalle versorgt werde. Die xxxquelle werde in das Versorgungsnetz für die Ortschaften xxx, xxx und xxx eingespeist. Dass Wasserversorgungsnetz bestehe aus drei Hochbehältern und drei Quellen (xxx-,xxx-, und xxxquelle) sowie aus der Zuleitung aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage des Wasserwerks der Stadt xxx (xxxquelle). Der hydrogeologische Amtssachverständige gab ergänzend zu seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 07.11.2007, 10.04.2008 und 24.09.2013 im Wesentlichen an, dass zum derzeitigen Zeitpunkt dem Stand der Technik den vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen nicht mehr entsprochen werde, zumal es nunmehr diesbezügliche klare Definitionen gebe und 1955 völlig andere Verhältnisse geherrscht hätten. Bezugnehmend auf seine Stellungnahme aus 2007, wonach er gesagt hätte, dass bei Neuerrichtung des im Schutzgebiet befindlichen Gebäudes keine Gefahr für die xxxquelle bestehe, gab er an, dies zu bezweifeln. Im Umwidmungsverfahren habe er eine Stellungnahme zu einem Verfahrensgegenstand im Ausmaß von 120 m² abgegeben und nicht zum Ausmaß von ca. 350 m². Dazu gebe es auch eine schriftliche Stellungnahme seinerseits vom 10.04.
  3. Aus heutiger Sicht seien die gegenständlichen Trinkwasserquellen nicht mehr ausreichend geschützt. Zum Schreiben vom 04.02.1997 gab er an, dass er sich an die dort erwähnte Besprechung nicht erinnern könne. Von der angeführten Zurücknahme der Stellungnahme vom 12.10.1994 habe er keine Kenntnis. Hierzu legte er seine schriftliche Stellungnahme vom 12.10.1994 vor, wonach sämtliche Eingriffe in die Kiese und Sande im Einzugsgebiet, in denen das Grundwasser gespeichert wird, eine potentielle Gefährdung für das Grundwasser und somit auch für die xxxquelle darstellten. Weiters werde darin auch ausgeführt, dass die Errichtung von Wohnhäusern sowohl während der Bauphase als auch durch die Benützung akute Gefahrenpotentiale für eine Grundwasserverunreinigung darstellten. Daher sei nach heutigem Kenntnisstand innerhalb des weiteren Schutzgebietes die Errichtung von Bauten und baulichen Anlagen zu untersagen und werde aus hydrogeologischer Sicht eine Umwidmung des Grundstückes Nr. xxx in Bauland-Wohngebiet abgelehnt. Für eine Trinkwassernotversorgung sei ein weiteres Quellschutzgebiet nicht erforderlich, weil eine Trinkwassernotversorgung nur bei Elementarereignissen zur Anwendung komme, wobei in bestimmten Fällen Nutzwasser ausreiche. Wohl aber sei für die Trinkwasserversorgung ein weiteres Schutzgebiet erforderlich, weil die Trinkwasserqualität zu jeder Zeit gegeben sein müsse. Der Vertreter der Stadt xxx verwies auf die positive Stellungnahme der Wasserrechtsbehörde zur Umwidmung, welche er dem Verwaltungsgericht vorlegte. Auf die Frage, ob es Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der Quelle gebe, gab der hydrogeologische Amtssachverständige an, dass eine konkrete Gefährdung bisher nicht vorgelegen sei. Eine konkrete Gefährdung, die tatsächlich eingetreten sei, sei ihm nicht bekannt. Der Trinkwasserschutz müsse aber vorbeugend erfolgen, da es bei Eintritt einer Verunreinigung des Quellwassers bereits zu spät sei. Die Beurteilung der Trinkwasserqualität basiere nicht auf den physikalisch-chemischen und mikrobiologischen Untersuchungsbefunden, sondern zusätzlich auch auf den örtlichen Verhältnissen. Dies werde auch in der Trinkwasserverordnung zwingend vorgeschrieben. Auf die Frage, ob sich seit 1998 eine konkrete Besorgnis einer künftigen Beeinträchtigung ergeben habe, gab der hydrogeologische Amtssachverständige an, dass durch die vorhandenen Wohnhäuser und die vorhandene Siedlungstätigkeit im Nahbereich der xxxquelle die konkrete Gefahr bestehe, dass eine Beeinträchtigung der Quelle jederzeit eintreten könne. Für die Einleitung wirkungsvoller Abwehrmaßnahmen liege demnach ein ausreichender Zeitraum nicht vor. Der Vertreter der Stadt xxx gab dazu an, dass bei den Wasseruntersuchungen durch die Lebensmittelpolizei und Gesundheitsbehörde sowie auch bei der Fremdüberwachung nach § 134 WRG die Umfeldbedingungen selbstverständlich beachtet worden seien. Die Umfeldbedingungen seien positiv bewertet worden. xxx wies darauf hin, dass sich die beiden Gebäude „Behelfsheim“ (Grundstück Nr. xxx) und „xxx“ (Grundstück Nr. xxx) bereits vor der Errichtung der Quelle
(1952)dort befunden hätten. Die Umwidmung sei korrekt erfolgt. Später habe es dort auch Schotterabbau gegeben. Die xxxquelle sei im Sommer zeitweise ausgetrocknet gewesen. Auf die Frage an den Vertreter der Stadt xxx und des Wasserwerks xxx ob eine gänzliche Versorgung der Mitglieder der WWG mit Trink-, Nutz- und Löschwasser kapazitätsmäßig möglich sei, gab dieser an, dass die erforderliche Wasserkapazität dafür vorhanden sei. Der Vertreter der Stadt xxx erläuterte im Zuge der Verhandlung die innerhalb des weiteren Quellschutzgebietes vorgenommenen Baumaßnahmen. 1968 sei dort ein Nebengebäude (Holzlage) errichtet und 1976 eine Senkgrube errichtet worden, wobei davon auszugehen sei, dass diese mehr als 50 cm tief in das Erdreich ragt. 1978 sei ein Garagengebäude errichtet und von xxx 1998 ein Wohnhaus mit Garage auf Grundstück Nr. xxx errichtet worden. Dies sei nach Durchführung der Punktwidmung erfolgt. 2003 sei ein Wintergarten errichtet worden. Weiters sei auf Grundstück Nr. xxx ein Wohnhaus errichtet worden, wobei der Keller ca. 1974 errichtet worden sei. 1984 und 1985 habe es Abänderungen des Wohnhauses in geringfügiger Dimension gegeben. Es sei davon auszugehen, dass die errichteten Keller mehr als 50 cm unter Terrain reichten, ein Keller jedoch Bestand gewesen sei und der zweite Keller wasserrechtlich genehmigt war
(1974). Der dritte Keller sei auf Grund der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung im Flächenwidmungsverfahren als „fachlich und wasserrechtlich“ zulässig erachtet worden. Sämtliche Baumaßnahmen seien von den Bürgermeistern der Stadt xxx und der Gemeinde xxx baurechtlich bewilligt. xxx gab dazu an, dass am 03.08.1971 auf dem Grundstück des xxx (Nr. xxx) ein Keller bereits bestanden habe, welcher auch 1984 bestand und dass dann 1991 das Haus auf dem zweiten Keller errichtet worden sei. Ergänzend gab er an, dass 1952 vor Errichtung der Wasserversorgungsanlage der heute bestehende Forstaufschließungsweg noch nicht bestanden habe und dieser erst vor dem 03.08.1971 mitten im weiteren Quellschutzgebiet mit erheblichen Erdbewegungen errichtet worden sei. Der Vertreter der Stadt xxx verwies auf die positive Stellungnahme der Wasserrechtsbehörde zur Umwidmung, welche er dem Verwaltungsgericht vorlegte. Auf die Frage, ob es Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der Quelle gebe, gab der hydrogeologische Amtssachverständige an, dass eine konkrete Gefährdung bisher nicht vorgelegen sei. Eine konkrete Gefährdung, die tatsächlich eingetreten sei, sei ihm nicht bekannt. Der Trinkwasserschutz müsse aber vorbeugend erfolgen, da es bei Eintritt einer Verunreinigung des Quellwassers bereits zu spät sei. Die Beurteilung der Trinkwasserqualität basiere nicht auf den physikalisch-chemischen und mikrobiologischen Untersuchungsbefunden, sondern zusätzlich auch auf den örtlichen Verhältnissen. Dies werde auch in der Trinkwasserverordnung zwingend vorgeschrieben. Auf die Frage, ob sich seit 1998 eine konkrete Besorgnis einer künftigen Beeinträchtigung ergeben habe, gab der hydrogeologische Amtssachverständige an, dass durch die vorhandenen Wohnhäuser und die vorhandene Siedlungstätigkeit im Nahbereich der xxxquelle die konkrete Gefahr bestehe, dass eine Beeinträchtigung der Quelle jederzeit eintreten könne. Für die Einleitung wirkungsvoller Abwehrmaßnahmen liege demnach ein ausreichender Zeitraum nicht vor. Der Vertreter der Stadt xxx gab dazu an, dass bei den Wasseruntersuchungen durch die Lebensmittelpolizei und Gesundheitsbehörde sowie auch bei der Fremdüberwachung nach Paragraph 134, WRG die Umfeldbedingungen selbstverständlich beachtet worden seien. Die Umfeldbedingungen seien positiv bewertet worden. xxx wies darauf hin, dass sich die beiden Gebäude „Behelfsheim“ (Grundstück Nr. xxx) und „xxx“ (Grundstück Nr. xxx) bereits vor der Errichtung der Quelle
(1952)dort befunden hätten. Die Umwidmung sei korrekt erfolgt. Später habe es dort auch Schotterabbau gegeben. Die xxxquelle sei im Sommer zeitweise ausgetrocknet gewesen. Auf die Frage an den Vertreter der Stadt xxx und des Wasserwerks xxx ob eine gänzliche Versorgung der Mitglieder der WWG mit Trink-, Nutz- und Löschwasser kapazitätsmäßig möglich sei, gab dieser an, dass die erforderliche Wasserkapazität dafür vorhanden sei. Der Vertreter der Stadt xxx erläuterte im Zuge der Verhandlung die innerhalb des weiteren Quellschutzgebietes vorgenommenen Baumaßnahmen. 1968 sei dort ein Nebengebäude (Holzlage) errichtet und 1976 eine Senkgrube errichtet worden, wobei davon auszugehen sei, dass diese mehr als 50 cm tief in das Erdreich ragt. 1978 sei ein Garagengebäude errichtet und von xxx 1998 ein Wohnhaus mit Garage auf Grundstück Nr. xxx errichtet worden. Dies sei nach Durchführung der Punktwidmung erfolgt. 2003 sei ein Wintergarten errichtet worden. Weiters sei auf Grundstück Nr. xxx ein Wohnhaus errichtet worden, wobei der Keller ca. 1974 errichtet worden sei. 1984 und 1985 habe es Abänderungen des Wohnhauses in geringfügiger Dimension gegeben. Es sei davon auszugehen, dass die errichteten Keller mehr als 50 cm unter Terrain reichten, ein Keller jedoch Bestand gewesen sei und der zweite Keller wasserrechtlich genehmigt war
(1974). Der dritte Keller sei auf Grund der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung im Flächenwidmungsverfahren als „fachlich und wasserrechtlich“ zulässig erachtet worden. Sämtliche Baumaßnahmen seien von den Bürgermeistern der Stadt xxx und der Gemeinde xxx baurechtlich bewilligt. xxx gab dazu an, dass am 03.08.1971 auf dem Grundstück des xxx (Nr. xxx) ein Keller bereits bestanden habe, welcher auch 1984 bestand und dass dann 1991 das Haus auf dem zweiten Keller errichtet worden sei. Ergänzend gab er an, dass 1952 vor Errichtung der Wasserversorgungsanlage der heute bestehende Forstaufschließungsweg noch nicht bestanden habe und dieser erst vor dem 03.08.1971 mitten im weiteren Quellschutzgebiet mit erheblichen Erdbewegungen errichtet worden sei. Hierzu hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten erwogen:
  1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die WWG xxx betreibt eine Wasserversorgungsanlage zur Versorgung der Ortschaften xxx, xxx und xxx. Das Wasser wird über drei Hochbehälter aus der xxx-, der xxx- und der xxxquelle in das Versorgungsnetz eingespeist. Darüber besteht eine Zuleitung aus der Wasserversorgungsanlage des Wasserwerks der Stadt xxx (Unionquelle). Mit Bescheid vom 24.05.1955, Zahl: Wa-412/2/55, erteilte der Landeshauptmann für Kärnten der WWG die wasserrechtliche Bewilligung, die auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, entspringende xxxquelle zu fassen und zu verwerten sowie die vorgesehenen Anlagen zu errichten, um die Ortschaften xxx und xxx, (damals) Gemeinde xxx (nunmehr Stadt xxx), mit Trink-, Nutz- und Feuerlöschwasser zu versorgen. Das diesbezügliche Wasserbenutzungsrecht wurde unbefristet erteilt. Mit Bescheid vom 31.08.1955, Zahl: Wa-412/10/1955, bestimmte der Landeshauptmann für Kärnten für die xxxquelle ein engeres und ein weiteres Quellschutzgebiet. Unter anderem wurde für das weitere Quellschutzgebiet folgende Anordnung getroffen: „Auf den Parzellen Nr. xxx, xxx und xxx darf der Boden unter 50 cm Tiefe nicht verletzt und dürfen keine neuen Siedlungen errichtet werden.“ Zum Zeitpunkt der Quellschutzgebietsfestlegung waren innerhalb des weiteren Quellschutzgebietes bereits zwei Gebäude (auf Grundstück Nr. xxx das „xxx“ und auf Grundstück Nr. xxx das „Haus xxx“) vorhanden. Den für das weitere Quellschutzgebiet bescheidmäßig angeordneten Schutzmaßnahmen wurde insofern nicht entsprochen, als innerhalb des weiteren Quellschutzgebietes 1976 eine Senkgrube und 1998 ein Wohnhaus mit Garage auf Grundstück Nr. xxx errichtet wurden. Weiters wurde auf Grundstück Nr. xxx ein Wohnhaus errichtet, wobei der Keller etwa 1974 errichtet wurde. Es ist davon auszugehen, dass die errichteten Keller und die Senkgrube mehr als 50 cm unter Terrain reichen und lediglich einer der drei errichteten Keller vor Bestimmung der Quellschutzgebiete bestand. Außerdem wurde mitten im erweiterten Quellschutzgebiet nach dessen Festlegung ein Forstaufschließungsweg mittels erheblicher Erdbewegungen errichtet. Die Einzäunung des engeren Quellschutzgebietes ist nicht entsprechend dem Schutzgebietsbescheid vom 31.08.1955 errichtet worden. Den für die Schutzgebiete getroffenen Anordnungen wurde demnach mehrmals nicht entsprochen. Die Ortschaften xxx, xxx und xxx liegen innerhalb des gemäß Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz verordneten Wasserver-sorgungsbereiches der Stadt xxx und existieren zivilrechtliche Verträge, wonach sich die WWG zum Großteil mit dem Wasser aus der eigenen Wasserversorgungsanlage versorgt und Wasser bis zum Ausmaß von 5 l/sec seitens der Stadt xxx in die Wasserversorgungsanlage der WWG eingespeist werden kann. Laut Angabe der Stadt xxx-Wasserwerk besteht technisch die Möglichkeit zur Versorgung der WWG zur Gänze mit Wasser der Stadt xxx. Die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt xxx ist sowohl kapazitätsmäßig als auch technisch für eine Versorgung der WWG mit Trink-, Nutz- und Löschwasser bestens geeignet. Es besteht derzeit bereits eine Verbindungsleitung (Übergabeschacht) zwischen der Wasserversorgungsanlage der WWG und der Wasserversorgungsanlage der Stadt xxx. Außerdem besteht technisch die Möglichkeit zur jederzeitigen Ableitung bzw. zur Ausleitung der xxxquelle aus dem Versorgungsnetz. Wie das wasserwirtschaftliche Planungsorgan des Landes Kärnten empfiehlt, ist der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt xxx und die Versorgung der WWG mit Trinkwasser durch das Wasserwerk xxx auf jeden Fall zu befürworten. Ein öffentliches Interesse im Sinne des § 21a WRG 1959 an der Wasserversorgungsanlage der WWG – wie dies nach Ansicht der belangten Behörde besteht – kann somit seitens des Verwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden. Die Ortschaften xxx, xxx und xxx liegen innerhalb des gemäß Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz verordneten Wasserver-sorgungsbereiches der Stadt xxx und existieren zivilrechtliche Verträge, wonach sich die WWG zum Großteil mit dem Wasser aus der eigenen Wasserversorgungsanlage versorgt und Wasser bis zum Ausmaß von 5 l/sec seitens der Stadt xxx in die Wasserversorgungsanlage der WWG eingespeist werden kann. Laut Angabe der Stadt xxx-Wasserwerk besteht technisch die Möglichkeit zur Versorgung der WWG zur Gänze mit Wasser der Stadt xxx. Die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt xxx ist sowohl kapazitätsmäßig als auch technisch für eine Versorgung der WWG mit Trink-, Nutz- und Löschwasser bestens geeignet. Es besteht derzeit bereits eine Verbindungsleitung (Übergabeschacht) zwischen der Wasserversorgungsanlage der WWG und der Wasserversorgungsanlage der Stadt xxx. Außerdem besteht technisch die Möglichkeit zur jederzeitigen Ableitung bzw. zur Ausleitung der xxxquelle aus dem Versorgungsnetz. Wie das wasserwirtschaftliche Planungsorgan des Landes Kärnten empfiehlt, ist der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt xxx und die Versorgung der WWG mit Trinkwasser durch das Wasserwerk xxx auf jeden Fall zu befürworten. Ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 21 a, WRG 1959 an der Wasserversorgungsanlage der WWG – wie dies nach Ansicht der belangten Behörde besteht – kann somit seitens des Verwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden. Wie der hydrogeologische Amtssachverständige in seinem Gutachten zum Ausdruck gebracht hat, entsprechen die mit Bescheid aus 1955 angeordneten Quellschutzmaßnahmen nicht dem derzeitigen Stand der Technik und wären zum vorbeugenden Schutz der xxxquelle weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich. So müssten die bestehenden Wohnhäuser und Bauten beseitigt und ein Bauverbot im gesamten Quellschutzgebiet angeordnet, oder die xxxquelle nicht weiter für Trinkwasserversorgungszwecke genutzt werden, um einen ausreichenden Schutz der Quelle zu gewährleisten. Eine konkrete Gefährdung der xxxquelle ist jedoch tatsächlich bisher nicht eingetreten. Die Ergebnisse der durch die Lebensmittelpolizei und Gesundheitsbehörde sowie auch im Zuge der Fremdüberwachung nach § 134 WRG vorgenommenen Wasseruntersuchungen haben bisher keine Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität ausgewiesen und sind die Umfeldbedingungen der xxxquelle auf Grund der Untersuchungsergebnisse durchwegs positiv bewertet worden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass trotz Nichteinhaltung der angeordneten Schutzmaßnahmen bisher keine konkrete Gefährdung der Trinkwasserversorgungsanlage eingetreten ist. Wie der hydrogeologische Amtssachverständige in seinem Gutachten zum Ausdruck gebracht hat, entsprechen die mit Bescheid aus 1955 angeordneten Quellschutzmaßnahmen nicht dem derzeitigen Stand der Technik und wären zum vorbeugenden Schutz der xxxquelle weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich. So müssten die bestehenden Wohnhäuser und Bauten beseitigt und ein Bauverbot im gesamten Quellschutzgebiet angeordnet, oder die xxxquelle nicht weiter für Trinkwasserversorgungszwecke genutzt werden, um einen ausreichenden Schutz der Quelle zu gewährleisten. Eine konkrete Gefährdung der xxxquelle ist jedoch tatsächlich bisher nicht eingetreten. Die Ergebnisse der durch die Lebensmittelpolizei und Gesundheitsbehörde sowie auch im Zuge der Fremdüberwachung nach Paragraph 134, WRG vorgenommenen Wasseruntersuchungen haben bisher keine Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität ausgewiesen und sind die Umfeldbedingungen der xxxquelle auf Grund der Untersuchungsergebnisse durchwegs positiv bewertet worden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass trotz Nichteinhaltung der angeordneten Schutzmaßnahmen bisher keine konkrete Gefährdung der Trinkwasserversorgungsanlage eingetreten ist. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere aus dem Gutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen und den Parteienvorbringen.
  2. Rechtliche Beurteilung: 2.1: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 2.1: Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: § 21a Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, idgF, lautet wie folgt: Paragraph 21 a, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, idgF, lautet wie folgt: „Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektunterlagen über die Anpassung aufzutragen, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.“ „Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (Paragraph 55 d,), dass öffentliche Interessen (Paragraph 105,) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (Paragraph 12 a,) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektunterlagen über die Anpassung aufzutragen, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.“ Im gegenständlichen Fall war im Wesentlichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß § 21a Abs. 1 WRG vorliegen.Im gegenständlichen Fall war im Wesentlichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Vorgehen gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG vorliegen. a.) Schutzmaßnahmen für einen Wasserbezug müssen nicht in jedem Fall im öffentlichen Interesse gelegen sein. Ist die Liegenschaft, deren Trinkwasserversorgung geschützt werden soll, an die – wenn auch lediglich als Notwasserversorgung genutzte – öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen, so ist laut VwGH ein öffentliches Interesse nur mehr unter ganz besonderen Umständen denkbar (VwGH 22.12.2011, 2009/07/0175). Im gegenständlichen Fall besteht ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt xxx und wird darüber hinaus auch seitens des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes aus wasserwirtschaftlicher Sicht befürwortet und empfohlen, einen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt xxx und die Versorgung der Wasserwerksgenossenschaft mit Trinkwasser durch das Wasserwerk xxx vorzunehmen. Es ist daher im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse im Sinne der §§ 105 und 21a WRG gegenständlich an der Wasserversorgungsanlage der WWG nicht gegeben ist. a.) Schutzmaßnahmen für einen Wasserbezug müssen nicht in jedem Fall im öffentlichen Interesse gelegen sein. Ist die Liegenschaft, deren Trinkwasserversorgung geschützt werden soll, an die – wenn auch lediglich als Notwasserversorgung genutzte – öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen, so ist laut VwGH ein öffentliches Interesse nur mehr unter ganz besonderen Umständen denkbar (VwGH 22.12.2011, 2009/07/0175). Im gegenständlichen Fall besteht ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt xxx und wird darüber hinaus auch seitens des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes aus wasserwirtschaftlicher Sicht befürwortet und empfohlen, einen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt xxx und die Versorgung der Wasserwerksgenossenschaft mit Trinkwasser durch das Wasserwerk xxx vorzunehmen. Es ist daher im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass ein öffentliches Interesse im Sinne der Paragraphen 105 und 21 a WRG gegenständlich an der Wasserversorgungsanlage der WWG nicht gegeben ist. b.) Wie oben festgestellt, wurde den für die Schutzgebiete getroffenen Anordnungen seitens der Grundeigentümer mehrmals nicht entsprochen. Gegenstand eines Vorgehens nach § 21a WRG können aber nur solche rechtskräftig verliehene Wasserrechte sein, deren konsensgemäße Ausübung öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Mit § 21a WRG kann weder gegen unbewilligte (eigenmächtige) Wasserbenutzungen und Anlagen noch gegen konsensmissachtende oder konsensüberschreitende Sachverhalte vorgegangen werden. Solche Rechtswidrigkeiten sind mit den dafür zu Gebote stehenden Mitteln (z.B. §§ 27 Abs. 4 und 138 WRG) zu bekämpfen. Anordnungen in Schutzgebietsbescheiden wirken nicht nur gegenüber den Bescheidadressaten und ihren Rechtsnachfolgern, sondern auch gegenüber Dritten. Abgesehen von der Strafbarkeit nach § 137 Abs. 3 Z 4 WRG stellt ein Verstoß gegen Anordnungen in Schutzgebietsbescheiden eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG dar (VwGH 17.10.2002, 2002/07/0092). Daran ändern auch Bewilligungen der vorgenommenen Baumaßnahmen - wie sie gegenständlich vorliegen - nichts, soweit die Baumaßnahmen gegen die Quellschutzbestimmungen verstoßen. Gegenständlich besteht für Maßnahmen ab einer Tiefe von 50 cm und Siedlungserrichtung absolutes Verbot und keine Bewilligungspflicht. Dem Verursacher einer eigenmächtigen Neuerung ist ein Beseitigungsauftrag nach § 138 WRG zu erteilen. Das kann auch jemand anderer als der Adressat des Schutzgebietsbescheides sein. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. In diesem Sinne wäre es Aufgabe der Wasserrechtsbehörden gewesen, den konsensmissachtenden und konsensüberschreitenden Baumaßnahmen entgegenzuwirken und nicht diese durch eine positive Stellungnahme und Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu forcieren, und erscheint angesichts der seitens der Grundeigentümer vorgenommenen schutzgebietsbescheidwidrigen Maßnahmen eine nunmehrige Vorgangsweise nach § 21a WRG mittels Einschränkung des Wasserbenutzungsrechtes der WWG unangemessen. b.) Wie oben festgestellt, wurde den für die Schutzgebiete getroffenen Anordnungen seitens der Grundeigentümer mehrmals nicht entsprochen. Gegenstand eines Vorgehens nach Paragraph 21 a, WRG können aber nur solche rechtskräftig verliehene Wasserrechte sein, deren konsensgemäße Ausübung öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Mit Paragraph 21 a, WRG kann weder gegen unbewilligte (eigenmächtige) Wasserbenutzungen und Anlagen noch gegen konsensmissachtende oder konsensüberschreitende Sachverhalte vorgegangen werden. Solche Rechtswidrigkeiten sind mit den dafür zu Gebote stehenden Mitteln (z.B. Paragraphen 27, Absatz 4 und 138 WRG) zu bekämpfen. Anordnungen in Schutzgebietsbescheiden wirken nicht nur gegenüber den Bescheidadressaten und ihren Rechtsnachfolgern, sondern auch gegenüber Dritten. Abgesehen von der Strafbarkeit nach Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 4, WRG stellt ein Verstoß gegen Anordnungen in Schutzgebietsbescheiden eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, WRG dar (VwGH 17.10.2002, 2002/07/0092). Daran ändern auch Bewilligungen der vorgenommenen Baumaßnahmen - wie sie gegenständlich vorliegen - nichts, soweit die Baumaßnahmen gegen die Quellschutzbestimmungen verstoßen. Gegenständlich besteht für Maßnahmen ab einer Tiefe von 50 cm und Siedlungserrichtung absolutes Verbot und keine Bewilligungspflicht. Dem Verursacher einer eigenmächtigen Neuerung ist ein Beseitigungsauftrag nach Paragraph 138, WRG zu erteilen. Das kann auch jemand anderer als der Adressat des Schutzgebietsbescheides sein. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. In diesem Sinne wäre es Aufgabe der Wasserrechtsbehörden gewesen, den konsensmissachtenden und konsensüberschreitenden Baumaßnahmen entgegenzuwirken und nicht diese durch eine positive Stellungnahme und Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen zu forcieren, und erscheint angesichts der seitens der Grundeigentümer vorgenommenen schutzgebietsbescheidwidrigen Maßnahmen eine nunmehrige Vorgangsweise nach Paragraph 21 a, WRG mittels Einschränkung des Wasserbenutzungsrechtes der WWG unangemessen. c.) Eine Änderung des Standes der Technik allein löst nicht zwingend ein Verfahren nach § 21a WRG aus. Entscheidend ist der Mangel des Schutzes öffentlicher Interessen. Mit dem Wort „hinreichend“ hat der Gesetzgeber klargestellt, dass nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Interessen – unabhängig von ihren Auswirkungen – zur Anwendung dieser Vorschrift berechtigt. Maßstab für das Tatbestandsmerkmal „hinreichend“ sind vielmehr die Auswirkungen, die im konkreten Einzelfall mit der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden sind. § 21a Abs. 1 WRG stellt im Tatbestandsbereich somit nicht auf eine Änderung des Standes der Technik ab, sondern nur darauf, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind (VwGH 10.09.1997, 94/07/0166). § 21a Abs. 1 WRG bietet keine Handhabe für einen absoluten Schutz aller öffentlichen Interessen (stRsp, VwGH 07.12.2007, 2005/07/0115) und keine Grundlage für rein präventive Maßnahmen gegen bloß mögliche Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen. Eine Vorgangsweise nach § 21a WRG erfordert eine konkrete Besorgnis einer künftigen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen. Der weit gespannt zu sehende Handlungsspielraum der Behörde im Gebrauch des Instrumentariums des § 21a WRG setzt die sorgfältige Prüfung des Vorliegens seiner Tatbestandsvoraussetzung des nicht hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen voraus und ist das Vorliegen eines unzureichenden Schutzes öffentlicher Interessen in einem auf § 21a WRG gestützten Bescheid eingehend und nachvollziehbar zu begründen. c.) Eine Änderung des Standes der Technik allein löst nicht zwingend ein Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG aus. Entscheidend ist der Mangel des Schutzes öffentlicher Interessen. Mit dem Wort „hinreichend“ hat der Gesetzgeber klargestellt, dass nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Interessen – unabhängig von ihren Auswirkungen – zur Anwendung dieser Vorschrift berechtigt. Maßstab für das Tatbestandsmerkmal „hinreichend“ sind vielmehr die Auswirkungen, die im konkreten Einzelfall mit der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden sind. Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG stellt im Tatbestandsbereich somit nicht auf eine Änderung des Standes der Technik ab, sondern nur darauf, dass trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt sind (VwGH 10.09.1997, 94/07/0166). Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG bietet keine Handhabe für einen absoluten Schutz aller öffentlichen Interessen (stRsp, VwGH 07.12.2007, 2005/07/0115) und keine Grundlage für rein präventive Maßnahmen gegen bloß mögliche Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen. Eine Vorgangsweise nach Paragraph 21 a, WRG erfordert eine konkrete Besorgnis einer künftigen Beeinträchtigung öffentlicher Interessen. Der weit gespannt zu sehende Handlungsspielraum der Behörde im Gebrauch des Instrumentariums des Paragraph 21 a, WRG setzt die sorgfältige Prüfung des Vorliegens seiner Tatbestandsvoraussetzung des nicht hinreichenden Schutzes öffentlicher Interessen voraus und ist das Vorliegen eines unzureichenden Schutzes öffentlicher Interessen in einem auf Paragraph 21 a, WRG gestützten Bescheid eingehend und nachvollziehbar zu begründen. Die konkrete Besorgnis einer künftigen Beeinträchtigung der Behörde ergibt sich im gegenständlichen Fall – wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - in erster Linie aufgrund der Nichteinhaltung der im Schutzgebiert angeordneten Beschränkungen durch die Errichtung von Wohnhäusern im weiteren Quellschutzgebiet. Zum Zeitpunkt der Festlegung der Schutzgebiete hatte die Behörde noch keine Besorgnis einer Beeinträchtigung der xxxquelle und hat die getroffenen Beschränkungsanordnungen als ausreichend befunden. Die 60-jährige Praxis hat gezeigt, dass die innerhalb der Schutzgebiete angeordneten Beschränkungen bisher ausreichend waren. Dass sich mittlerweile der Stand der Technik bei der Festlegung von Schutzgebieten für Trinkwasserversorgungsanlagen geändert hat und die Schutzgebietsanordnungen nicht befolgt wurden, erlaubt noch keine Vorgangsweise nach § 21a WRG. Die konkrete Besorgnis einer künftigen Beeinträchtigung der Behörde ergibt sich im gegenständlichen Fall – wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - in erster Linie aufgrund der Nichteinhaltung der im Schutzgebiert angeordneten Beschränkungen durch die Errichtung von Wohnhäusern im weiteren Quellschutzgebiet. Zum Zeitpunkt der Festlegung der Schutzgebiete hatte die Behörde noch keine Besorgnis einer Beeinträchtigung der xxxquelle und hat die getroffenen Beschränkungsanordnungen als ausreichend befunden. Die 60-jährige Praxis hat gezeigt, dass die innerhalb der Schutzgebiete angeordneten Beschränkungen bisher ausreichend waren. Dass sich mittlerweile der Stand der Technik bei der Festlegung von Schutzgebieten für Trinkwasserversorgungsanlagen geändert hat und die Schutzgebietsanordnungen nicht befolgt wurden, erlaubt noch keine Vorgangsweise nach Paragraph 21 a, WRG. Wie der hydrogeologische Amtssachverständige in der Verhandlung bestätigt hat – hat es trotz schutzgebietsbescheidwidriger Baumaßnahmen jahrzehntelang tatsächlich keine konkrete Gefährdung der xxxquelle gegeben. Dies wird auch durch die vorgenommenen Wasseruntersuchungen bestätigt. Im Übrigen hat die Wasserrechtsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 04.02.1997 selbst bestätigt, dass aus fachlicher Sicht gegen die ersatzweise Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. xxx mit Unterkellerung und Garage kein Einwand bestehe, da eine Gefährdung der xxxquelle ausgeschlossen werden könne. Dazu kommt, dass die Zuleitung der xxxquelle zur Wasserversorgungsanlage der WWG technisch jederzeit unterbrochen und die Quelle aus dem Versorgungsnetz ausgeleitet werden kann und die WWG ohnehin derzeit schon zusätzlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage mit Trinkwasser versorgt wird. Demgegenüber war die Begründung der sich nunmehr ins Gegenteil verkehrenden Ansicht der Wasserrechtsbehörde, durch die errichteten Wohnhäuser liege nunmehr ein Gefährdungspotential vor, welches eine konkrete Besorgnis einer künftigen Quellbeeinträchtigung rechtfertige, für eine Vorgangsweise nach § 21 a WRG unzureichend. Als reine Präventivmaßnahme gegen bloß mögliche Beeinträchtigungen darf § 21a WRG laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht herangezogen werden. Es mangelt somit auch am Tatbestandsmerkmal des „nicht hinreichenden Schutzes“ der Wasserversorgungsanlage. Wie der hydrogeologische Amtssachverständige in der Verhandlung bestätigt hat – hat es trotz schutzgebietsbescheidwidriger Baumaßnahmen jahrzehntelang tatsächlich keine konkrete Gefährdung der xxxquelle gegeben. Dies wird auch durch die vorgenommenen Wasseruntersuchungen bestätigt. Im Übrigen hat die Wasserrechtsbehörde in ihrer Stellungnahme vom 04.02.1997 selbst bestätigt, dass aus fachlicher Sicht gegen die ersatzweise Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. xxx mit Unterkellerung und Garage kein Einwand bestehe, da eine Gefährdung der xxxquelle ausgeschlossen werden könne. Dazu kommt, dass die Zuleitung der xxxquelle zur Wasserversorgungsanlage der WWG technisch jederzeit unterbrochen und die Quelle aus dem Versorgungsnetz ausgeleitet werden kann und die WWG ohnehin derzeit schon zusätzlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage mit Trinkwasser versorgt wird. Demgegenüber war die Begründung der sich nunmehr ins Gegenteil verkehrenden Ansicht der Wasserrechtsbehörde, durch die errichteten Wohnhäuser liege nunmehr ein Gefährdungspotential vor, welches eine konkrete Besorgnis einer künftigen Quellbeeinträchtigung rechtfertige, für eine Vorgangsweise nach Paragraph 21, a WRG unzureichend. Als reine Präventivmaßnahme gegen bloß mögliche Beeinträchtigungen darf Paragraph 21 a, WRG laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nicht herangezogen werden. Es mangelt somit auch am Tatbestandsmerkmal des „nicht hinreichenden Schutzes“ der Wasserversorgungsanlage. Da die Voraussetzungen für ein Vorgehen der Wasserrechtsbehörde nach § 21a Abs. 1 WRG gegenständlich nicht vorliegen, war der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Da die Voraussetzungen für ein Vorgehen der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 21 a, Absatz eins, WRG gegenständlich nicht vorliegen, war der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Im Übrigen ist zu bemerken, dass das Verfahren nach § 21a WRG ein Einparteienverfahren ist, welches allein dem Schutz öffentlicher Interessen dient, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind (VwGH 11.09.1997, 94/07/0166). Partei im Verfahren nach § 21a WRG ist ausschließlich der Konsensträger, welcher im gegenständlichen Fall die WWG ist. Die vom Quellschutzgebiet betroffenen Grundeigentümer haben somit keinen Rechtsanspruch auf die seitens der Behörde vorgenommene Einschränkung des Wasserbezugsrechtes der WWG und kommt ihnen weder eine Parteistellung noch eine Antragslegitimation im Verfahren nach § 21 a WRG zu (VwGH 11.03.19999, 98/07/0186).Im Übrigen ist zu bemerken, dass das Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG ein Einparteienverfahren ist, welches allein dem Schutz öffentlicher Interessen dient, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind (VwGH 11.09.1997, 94/07/0166). Partei im Verfahren nach Paragraph 21 a, WRG ist ausschließlich der Konsensträger, welcher im gegenständlichen Fall die WWG ist. Die vom Quellschutzgebiet betroffenen Grundeigentümer haben somit keinen Rechtsanspruch auf die seitens der Behörde vorgenommene Einschränkung des Wasserbezugsrechtes der WWG und kommt ihnen weder eine Parteistellung noch eine Antragslegitimation im Verfahren nach Paragraph 21, a WRG zu (VwGH 11.03.19999, 98/07/0186). 2.2: Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 2.2: Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: § 34 Abs. 1 WRG 19959 lautet wie folgt:Paragraph 34, Absatz eins, WRG 19959 lautet wie folgt: „Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.“„Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (Paragraph 30, Absatz 2,) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.“ Die Behörde ist im Sinne des § 34 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 nur dann gehalten, die einer Wasserversorgungsanlage zweckdienenden Anordnungen dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgend, auf ein weniger beeinträchtigendes Maß einzuschränken, wenn es der Schutz der Wasserversorgungsanlage erlaubt oder erfordert. Die Behörde ist im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 nur dann gehalten, die einer Wasserversorgungsanlage zweckdienenden Anordnungen dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgend, auf ein weniger beeinträchtigendes Maß einzuschränken, wenn es der Schutz der Wasserversorgungsanlage erlaubt oder erfordert. Da der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wurde, bleibt das mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 12.03.1955 erteilte Wasserbenutzungsrecht zur Nutzung der xxxquelle zu Trink-, Nutz-, und Feuerlöschwasser unberührt. Laut den Ausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen gestattet der Schutz der zur Trinkwassernutzung vorgesehenen xxxquelle keine Einschränkung der getroffenen Anordnungen, sondern ist das Gegenteil der Fall. Eine Einschränkung oder Aufhebung der mit Bescheid vom 31.08.1955 festgelegten Schutzgebiete nach § 34 Abs 1 WRG ist demnach unzulässig. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls ersatzlos zu beheben.Da der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben wurde, bleibt das mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 12.03.1955 erteilte Wasserbenutzungsrecht zur Nutzung der xxxquelle zu Trink-, Nutz-, und Feuerlöschwasser unberührt. Laut den Ausführungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen gestattet der Schutz der zur Trinkwassernutzung vorgesehenen xxxquelle keine Einschränkung der getroffenen Anordnungen, sondern ist das Gegenteil der Fall. Eine Einschränkung oder Aufhebung der mit Bescheid vom 31.08.1955 festgelegten Schutzgebiete nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG ist demnach unzulässig. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls ersatzlos zu beheben. Den vom Schutzgebietsbescheid betroffenen Liegenschaftseigentümern kommt ein Rechtsanspruch auf Widerruf der sie belastenden Anordnungen nur dann zu, wenn das Wasserbenutzungsrecht erloschen ist (VwGH 15.12.1972, 2315/71, Slg. 8338). Das ist gegenständlich nicht der Fall.
  3. Zur weiteren Vorgangsweise: Der Wasserrechtsbehörde wird in weiterer Folge zu prüfen haben, ob in der gegenständlichen Angelegenheit ein Löschungsverfahren gemäß § 27 WRG oder ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 WRG einzuleiten ist. Der Wasserrechtsbehörde wird in weiterer Folge zu prüfen haben, ob in der gegenständlichen Angelegenheit ein Löschungsverfahren gemäß Paragraph 27, WRG oder ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 138, WRG einzuleiten ist.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2313.9.2014

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