GVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. als unbegründet a b g e w i e s e n . II.
GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. mit der Maßgaberömisch zwei.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt
G hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde € 40 zu leisten.römisch drei.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Beschwerdeführer als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde € 40 zu leisten. IV.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,-- zu leisten.römisch vier.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,-- zu leisten. V. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch fünf. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 15.01.2015, Zahl: SP9-STR-7367/2014, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt
G verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Spruchpunkt
Paragraph 51, Absatz eins, WaffG verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass er im Zuge seiner Äußerung vom 11.11.2014 unter anderem die Einvernahme des xxx sowie seines Rechtsvertreters beantragt habe, zum Beweis dafür, dass sich in der gegenständlichen CO2-Pistole keine CO2-Patrone befunden habe. Diesen Beweisantrag habe die Verwaltungsbehörde erster Instanz übergangen. Dadurch sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Nicht gedeckt durch die Beweisergebnisse sei die Feststellung der belangten Behörde, dass ein Magazin mit 15 Stück Stahlgeschosskugeln angesteckt gewesen sei und die Waffe auch schussbereit gewesen sei. Diese Feststellung stehe in diametralem Widerspruch zur Aussage des Meldungslegers, welcher sogar unverhohlen eingestanden habe, dass er kein Waffenexperte sei und er deshalb ein Waffengeschäft in xxx aufgesucht und sich über den Zustand der Waffe erkundigt habe. Dabei sei ihm von einem Angestellten dieses Waffengeschäftes mitgeteilt worden, dass die betreffende Waffe voll funktionsfähig und mit angestecktem Magazin auch schussbereit wäre. Der anzeigende Beamte habe diesbezüglich nicht einmal ein Lichtbild der gegenständlichen Waffe angefertigt, auf welchem die behauptete integrierte CO2-Kartusche sichtbar sei, obgleich der anzeigende Beamte seiner Stellungnahme vom 30.11.2014 ein Lichtbild dieser CO2-Waffe angeschlossen habe. Es wäre daher für den anzeigenden Beamten ein leichtes gewesen, nach einer entsprechenden Kontrolle dieser CO2-Waffe, insbesondere nach Entfernung der Abdeckung, unter welcher sich diese CO2-Kartusche befindet, ein entsprechendes weiteres Lichtbild anzufertigen, sodass einzig und allein dadurch der konkrete Nachweis erbracht hätte werden können, ob sich in dieser Waffe, wie vom anzeigenden Beamten vermutet, tatsächlich eine derartige CO2-Kartusche befunden habe. Allein die Darstellung des Inspektor, dass er kein Waffenexperte sei und er sich bei derartigen Waffen offensichtlich nicht auskenne, hätte wohl von der belangten Behörde zum Anlass genommen werden müssen, den diesbezüglichen Angaben des Inspektors kritisch gegenüberzustehen. Ungeachtet dessen werde in der bekämpften Strafverfügung ausgeführt, dass aufgrund der genauen Überprüfung des anzeigenden Beamten die Waffe schussbereit gewesen sei. Richtigerweise hätte die belangte Behörde daher zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass kein konkreter Nachweis vorliegend sei, wonach die gegenständliche CO2-Waffe tatsächlich am 24.08.2014 schussbereit gewesen sei. Ebenso außer Acht gelassen habe die belangte Behörde weiters den Umstand, dass der Sohn des Beschwerdeführers angegeben habe, dass er in der Mittelkonsole seines Fahrzeuges diese CO2-Pistole sowie die Eisenkugeln gesehen habe. Daraus ergebe sich unzweifelhaft, dass zu diesem Zeitpunkt das Magazin an der Waffe nicht angesteckt gewesen sei, andernfalls es seinem Sohn nicht möglich gewesen wäre, diese Eisenkugeln neben der Schusswaffe zu sehen, zumal ja unter der Voraussetzung, dass das Magazin unter der Pistole angesteckt gewesen wäre, diese Eisenkugeln für den Sohn nicht ersichtlich gewesen wären. Allein daran sei zu ersehen, dass ihm der Vorwurf, dass er diese Pistole mit angestecktem Magazin in der Mittelkonsole seines Fahrzeuges verwahrt habe und sie dadurch seinem Sohn zugänglich gemacht habe, jeglicher Grundlage entbehre. Auf diese Widersprüchlichkeiten sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Unstrittig sei, dass der anzeigende Beamte im Zuge der Überprüfung am 24.08.2014 gegen 20.45 Uhr im Zuge einer freiwilligen Nachschau die CO2-Pistole mit angestecktem Magazin in der Mittelkonsole seines Fahrzeuges vorgefunden habe, wobei der Beschwerdeführer nachdem er seine beiden Kinder nach xxx zurückgebracht habe, dann nochmals am Rückweg bei seiner Fischteichanlage Nachschau gehalten habe, und er dann das Magazin bei der CO2-Pistole angesteckt habe. Dies war dann auch der Grund, dass im Zuge der freiwilligen Nachschau gegen 20.45 Uhr das Magazin bei dieser CO2-Pistole angesteckt war. Demgemäß könne dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden, dass er diese CO2-Pistole mit angestecktem Magazin in der Mittelkonsole seines Fahrzeuges verwahrt habe und diese dadurch seinem Sohn zugänglich gewesen sei. Demgemäß könne ihm auch der Punkt 1 des bekämpften Straferkenntnisses nicht zur Last gelegt werden. Auch die Höhe der über ihn verhängten Geldstrafe werde ausdrücklich bekämpft. Sofern ihm überhaupt ein Verschulden unterstellt werden könne, so wäre zu berücksichtigen gewesen, dass es sich bei der gegenständlichen CO2-Pistole um keine schussbereite Waffe im herkömmlichen Sinn gehandelt habe, sodass ihm nur ein geringer Unrechtsgehalt in Bezug auf das Mitführen dieser CO2-Pistole unterstellt werden könne, welcher nicht eine derart hohe Geldstrafe rechtfertigen könne. Es werde daher der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer hat die CO2-Pistole Steyr Mannlicher M9-A1 9x19, Kaliber 4,5, im Juni 2014 von xxx. bekommen. Eigentümer dieser Pistole ist xxx. Der Beschwerdeführer hat sich die Pistole ausgeliehen, weil er damit an seinem Fischteich den Fischreiher erschrecken wollte. Nachdem der Beschwerdeführer die Waffe erhalten hat, hat er diese in die Mittelkonsole seines Fahrzeuges getan und ist sie dort – nach seinen Angaben - bis zum 24.08.2014 geblieben. Der Beschwerdeführer fährt normalerweise nicht mit seinem privaten Fahrzeug, sondern hat er ein Dienstfahrzeug. Die CO2-Pistole hat sich in der geschlossenen Mittelkonsole im zweiten Fach des Fahrzeuges befunden. Der Beschwerdeführer gibt an, dass auch das Magazin herausgenommen war und die Kugeln extra daneben gelegen sind. Dass diese Waffe auch eine extra CO2-Kartusche benötigt, hat der Beschwerdeführer nach seinen Angaben nicht gewusst. Der Beschwerdeführer hat zum damaligen Zeitpunkt keinen Waffenpass besessen. Am 24.08.2014 hat der Beschwerdeführer seine Kinder abgeholt, die getrennt von ihm leben, und ist er mit ihnen unter anderem zu seinem Fischteich gefahren. Dort waren die Kinder ca. 1 Minute alleine im Fahrzeug und hat dabei sein Sohn den Deckel der Mittelkonsole geöffnet und die Waffe mit den Kugeln gesehen. Nachdem der Beschwerdeführer die Kinder wieder zu Hause bei der Mutter abgeliefert hatte, ist er wieder zu seinem Fischteich gefahren, weil er sehen wollte, ob der Reiher da ist. Zu diesem Zeitpunkt hat er dann das Magazin (mit den Kugeln) in die Waffe hineingegeben. Geschossen hat er mit der Waffe nicht, weil er keinen Reiher gesehen hat. Aufgrund der Anzeige der Kindesmutter ist der anzeigende Beamte gemeinsam mit seinen Kollegen am 24.08.2014, gegen 20.45 Uhr, zum Beschwerdeführer gefahren und haben diesen gefragt, ob sie in seinem Fahrzeug Nachschau halten dürfen. Dem hat der Beschwerdeführer sofort zugestimmt und hat der anzeigende Beamte in der Mittelkonsole des zuvor verschlossenen Fahrzeuges des Beschwerdeführers die gegenständliche Waffe gefunden. Zu diesem Zeitpunkt war das Magazin angesteckt und haben sich die Kugeln im Magazin befunden. Der anzeigende Beamte hat die Waffe dann weiter untersucht und auch die Waffe und das Magazin fotografiert. Der anzeigende Beamte hat auch den Abzug betätigt. Dabei war das Magazin abgenommen und konnte er nach seinen Schilderungen die Stoßwirkung der CO2-Kartusche wahrnehmen. Der anzeigende Beamte führt auch aus, dass er in ein Waffengeschäft gefahren ist und sich über die Waffe erkundigt hat. Der Waffenhändler hat dem anzeigenden Beamten bestätigt, dass die Kartusche in der Waffe ist und hat der Händler dem anzeigenden Beamten erklärt, wo der Unterschied liegt, würde keine CO2-Kartusche vorhanden sein. Würde man den Abzug ohne CO2-Kartusche betätigen, so käme es zu keiner Stoßwirkung, sondern würde es nur „klick“ machen. Der anzeigende Beamte führt auch aus, dass er im Waffengeschäft die Kartusche in der Waffe gesehen hat. Der Eigentümer der Waffe xxx bestätigt, dass er dem Beschwerdeführer die Waffe im Juni 2014 gegeben hat gemeinsam mit dem Magazin und mit zwei bis drei CO2-Kartuschen. xxx führt aus, dass, wenn die CO2-Kartusche nicht in der Waffe ist, dann tut sich bei der Waffe gar nichts. Es würde nicht einmal die Kugel ausgeworfen werden. Wenn die CO2-Kartusche in der Waffe ist und man den Abzug ohne Magazin betätigt, dann hört man, wie das Gas austritt. Die CO2-Kartusche befindet sich im Griff der Waffe, um diese zu sehen, muss man zunächst das Magazin herausnehmen, danach den Griff nach hinten ziehen und dann wird erst die CO2-Kartusche sichtbar. Wenn man den Griff nicht nach hinten zieht, kann man nicht sehen, ob die CO2-Kartusche in der Waffe ist. Wenn man die Waffe ein bis zwei Tage liegen lässt, muss man von neuem überprüfen, ob die CO2-Patrone überhaupt noch voll ist. Eine Stoßwirkung gibt es bei dieser Waffe, wenn man den Abzug betätigt, nicht, selbst wenn die CO2-Kartusche in der Waffe ist. Wenn die Waffe über zwei Monate überhaupt nicht verwendet wird, so gibt es keinen Unterschied, wenn man den Abzug betätigt, ob eine CO2-Kartusche in der Waffe enthalten ist oder nicht. Nach einem solchen langen Zeitraum ist das Gas längst entwichen. xxx hat die Waffe bei der Polizei abgeholt und diese dann zu Hause sofort verstaut. Dabei hat er bemerkt, dass keine CO2-Kartusche in der Waffe war. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsstrafakt sowie auf die Aussage des Beschwerdeführers selbst, die Aussage des anzeigenden Beamten und die Aussage des Eigentümers der gegenständlichen Waffe und des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. Festgestellt konnte jedenfalls werden, dass M.P. die CO2-Waffe dem Beschwerdeführer im Juni 2014 übergeben hat und dass dieser die Waffe in der Mittelkonsole seines Fahrzeuges aufbewahrt hat. Dadurch, dass der Sohn des Beschwerdeführers auch Kugeln neben der Waffe gesehen hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Magazin erst am Abend des 24.08.2015, nachdem er seine Kinder nach Hause gebracht hatte, angesteckt hat. Nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst hat, dass er für diese Waffe CO2-Kartusche benötigt, da ihm diese vom xxx gemeinsam mit der Waffe übergeben wurden. Unklar ist, ob sich eine CO2-Kartusche in der Waffe befunden hat oder nicht. Unabhängig davon, ist aber davon auszugehen, dass das Gas aus dieser Kartusche nach wenigen Tagen austritt und der Beschwerdeführer die Waffe nach seinen Angaben zwei Monate lang in seinem Fahrzeug in der Mittelkonsole verstaut hat. Dass der anzeigende Beamte den Gasaustritt bei Betätigung des Abzuges an der Waffe bemerkt hat, ist nur dann möglich, wenn der Beschwerdeführer zuvor – als er am Teich das Magazin in die Waffe gegeben hat – auch eine CO2-Kartusche eingesetzt hat, da andernfalls – bei einer Lagerung über zwei Monate das Gas längst ausgetreten wäre – und bei Betätigung des Abzuges der CO2 Austritt nicht mehr wahrgenommen werden kann. Den Aussagen des Eigentümers der Waffe ist in Bezug auf die Beschreibung der Funktionsfähigkeit der Waffe durchaus Glauben zu schenken, wohingegen der anzeigende Beamte selbst angibt, dass er kein Waffenexperte ist. Trotzdem kann den anzeigenden Beamten zugemutet werden, dass er bei Betätigung des Abzuges erkennt, ob ein CO2 Ausstoß vorliegt oder nicht. Der anzeigende Beamte beschreibt glaubhaft, dass er die Stoßwirkung der CO2-Kartusche wahrgenommen hat. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Abnahme der Waffe am Abend des 24.8.2014 diese mit Magazin und neuer Kartusche im Fahrzeug in der Mittelkonsole verstaut war. Unklar geblieben ist, warum xxx die Waffe von der Polizei ohne CO2-Kartusche zurückbekommen hat. II. Gesetzliche Grundlage: römisch zwei. Gesetzliche Grundlage:
G, BGBl. I 12/1997 idF BGBl. I 161/2013, führt eine Waffe, wer sie bei sich hat. Mit der Novelle BGBl I. 52/2015 des WaffG wurde § 16a als § 16b bezeichnet, sonst ergibt sich für den gegenständlichen Fall keine Änderung, weshalb sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet.
Paragraph 7, Waffengesetz 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013,, führt eine Waffe, wer sie bei sich hat. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. 52 aus 2015, des WaffG wurde Paragraph 16 a, als Paragraph 16 b, bezeichnet, sonst ergibt sich für den gegenständlichen Fall keine Änderung, weshalb sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet.
G führt eine Waffe jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
Paragraph 7, Absatz 2, WaffG führt eine Waffe jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
G führt eine Waffe weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
Paragraph 7, Absatz 3, WaffG führt eine Waffe weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schusswaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
G sind Schusswaffen und Munition sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
Paragraph 16 a, WaffG sind Schusswaffen und Munition sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
G ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet.
Paragraph 35, Absatz eins, WaffG ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur auf Grund eines hierfür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet.
V, BGBl. II 313/1998, ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.
Paragraph 3, Absatz eins, 2, Waffengesetzdurchführungs-Verordnung – 2. WaffV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 313 aus 1998,, ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.
V, sind für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
Paragraph 3, Absatz 2, 2, WaffV, sind für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
GVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Bei der gegenständlichen CO2 Pistole handelt es sich um eine minderwirksame Waffe iS des § 45 WaffG. Zum Führen minderwirksamer Schusswaffen bedarf es eines Waffenpasses.Bei der gegenständlichen CO2 Pistole handelt es sich um eine minderwirksame Waffe iS des Paragraph 45, WaffG. Zum Führen minderwirksamer Schusswaffen bedarf es eines Waffenpasses. 1.) Zum Führen der Waffe
G führt jemand eine Waffe, wer sie bei sich hat. Aus der Regierungsvorlage GP XX RV457 zum BGBl I 12/1997 ergibt sich zu § 7 WaffG Folgendes:
Paragraph 7, Absatz eins, WaffG führt jemand eine Waffe, wer sie bei sich hat. Aus der Regierungsvorlage Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig RV457 zum Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 1997, ergibt sich zu Paragraph 7, WaffG Folgendes: „Die Definition des Führens wird nicht nur auf Schußwaffen bezogen, sondern allgemein auf Waffen; die Beschränkung des geltenden Rechts erscheint wenig plausibel. Die Art der Verwendung einer Waffe kann nicht davon abhängen, welche Waffe dabei eingesetzt wird. Die gegenüber der „bloßen Innehabung“ qualifizierte Art der Verwendung führt bei jeder Waffenart zu einer erhöhten Gefährlichkeit. Es ist jedoch weiterhin davon auszugehen, daß grundsätzlich jedes Beisichhaben einer Waffe, also entweder am Körper tragend oder zumindest in einem solchen Naheverhältnis, daß sie jederzeit zweckentsprechend (§ 1 Z 1 und/oder Z 2) eingesetzt werden kann, als Führen gilt. „Die Definition des Führens wird nicht nur auf Schußwaffen bezogen, sondern allgemein auf Waffen; die Beschränkung des geltenden Rechts erscheint wenig plausibel. Die Art der Verwendung einer Waffe kann nicht davon abhängen, welche Waffe dabei eingesetzt wird. Die gegenüber der „bloßen Innehabung“ qualifizierte Art der Verwendung führt bei jeder Waffenart zu einer erhöhten Gefährlichkeit. Es ist jedoch weiterhin davon auszugehen, daß grundsätzlich jedes Beisichhaben einer Waffe, also entweder am Körper tragend oder zumindest in einem solchen Naheverhältnis, daß sie jederzeit zweckentsprechend (Paragraph eins, Ziffer eins, und/oder Ziffer 2,) eingesetzt werden kann, als Führen gilt. … Die in Abs. 3 vorgeschlagene Regelung orientiert sich weitgehend an der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 2 WaffenG
G geführt hat. Dass nicht nachgewiesen werden kann, dass die Waffe zum im Straferkenntnis angelastete Tatzeitpunkt am 24.08.2014, 13.00 Uhr, auch schussbereit war, spielt dabei keine Rolle. Im gegenständlichen Fall hat das Beweisverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer die CO2-Pistole in der Mittelkonsole seines Fahrzeuges aufbewahrt hat. Er hat die Pistole also nicht primär zum Transport im Fahrzeug verstaut, sondern hat er die Waffe generell in seinem Fahrzeug in der Mittelkonsole aufbewahrt. Durch das Verwahren der Waffe in der Mittelkonsole des Fahrzeuges befand sich diese zumindest während des Lenkens des Fahrzeuges in einem solchen Naheverhältnis zum Beschwerdeführer, dass er diese
Paragraph 7, Absatz eins, WaffG geführt hat. Dass nicht nachgewiesen werden kann, dass die Waffe zum im Straferkenntnis angelastete Tatzeitpunkt am 24.08.2014, 13.00 Uhr, auch schussbereit war, spielt dabei keine Rolle. Die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs. 3 WaffG kann nicht herangezogen werden, da der Beschwerdeführer die Waffe nicht bloß zum Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, in der Mittelkonsole aufbewahrt hat, sondern sich diese ständig dort befunden hat.Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, WaffG kann nicht herangezogen werden, da der Beschwerdeführer die Waffe nicht bloß zum Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, in der Mittelkonsole aufbewahrt hat, sondern sich diese ständig dort befunden hat. Da der Beschwerdeführer über keinen Waffenpass verfügte, hat er das Tatbild des § 35 Abs. 1 WaffG erfüllt. Da der Beschwerdeführer über keinen Waffenpass verfügte, hat er das Tatbild des Paragraph 35, Absatz eins, WaffG erfüllt. 2.) Zum sicheren Verwahren der Schusswaffe Das WaffG sieht in § 16a WaffG allgemein vor, dass alle Schusswaffen sicher zu verwahren sind. Die
G grundsätzlich fahrlässiges Verhalten für die Strafbarkeit genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung des Führens der Waffe und der ordnungsgemäßen Verwahrung keine Schuld trifft, er hat daher auch schuldhaft gehandelt. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass
Paragraph 5, Absatz eins, VStG grundsätzlich fahrlässiges Verhalten für die Strafbarkeit genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung des Führens der Waffe und der ordnungsgemäßen Verwahrung keine Schuld trifft, er hat daher auch schuldhaft gehandelt. Eine Doppelbestrafung liegt hier nicht vor, da die konkurrierenden Tatbestände in ihren wesentlichen Elementen nicht identisch sind (VfGH 2.7.2009, B 559/08). IV. Zur Strafbemessung:römisch vier. Zur Strafbemessung:
G iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz – VStG in Verbindung mit Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,-- oder einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen VerordnungGemäß Paragraph 51, Absatz eins, WaffG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,-- oder einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung 1. Schusswaffen führt; … 9. Schusswaffen nicht
9. Schusswaffen nicht
Paragraph 16 a, sicher verwahrt. Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen, ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen. Hinsichtlich des objektiven Unrechtgehaltes ist darauf hinzuweisen, dass das durch die Bestimmung des WaffG geschützte Interesse, das Interesse an einer sorgfältigen und zuverlässigen Führung und Verwahrung von gefährlichen Gegenständen ist. Eine Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung weist daher keinen geringen Unrechtsgehalt auf. Auch das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer die Waffe über einen längeren Zeitraum in seinem Fahrzeug gemeinsam mit seinen minderjährigen Kindern mitgeführt hat. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.600,-- verfügt, an Vermögen eine Eigentumswohnung hat und aushaftende Schulden in der Höhe von € 150.000,-- sowie Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder aufweist. Weiters war bei der Strafbemessung insbesondere zu berücksichtigt, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Waffe zum Tatzeitpunkt schussbereit war, und es sich um eine minderwirksame Schusswaffe handelt. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten und den persönlichen Verhältnisse sind die nunmehr verhängten Geldstrafen als angemessen zu bewerten. Als straferschwerend war nichts zu berücksichtigen, als erleichternd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu beachten. Die verhängten Geldstrafen befindet sich im untersten Bereich des Strafrahmens und sind sie sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Im Spruchpunkt 2. war die Strafe deshalb zu reduzieren, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Waffe mit angestecktem Magazin sich im Fahrzeug befunden hat, und dies bei der Intensität der Beeinträchtigung zu berücksichtigen war. Die Kostenentscheidung ist eine Folge der bestätigenden Entscheidung und stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 122/2013).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.369.370.9.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.