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{'item': 'KLVwG-1216-1218/3/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum30.06.2015 GeschäftszahlKLVwG-1216-1218/3/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerden des xxx, des xxx und der xxx, ebendort, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 15.04.2015, Zahl: 131-02-3633/2015, mit dem Berufungen als unbegründet abgewiesen wurden (mitbeteiligte Partei: xxx Ges.m.b.H.), zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 17 und 28 VwGVG iVm § 23 der Kärntner Bauordnung (K-BO 1996) als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 17 und 28 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 23, der Kärntner Bauordnung (K-BO 1996) als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Vorangegangenes Verwaltungsverfahren: Die mitbeteiligte Partei (xxx Ges.m.b.H.) beantragte mit Schreiben vom 16.09.2014, unter Vorlage der Planunterlagen, die Erteilung der Baubewilligung für die Neuerrichtung einer Wohnanlage mit insgesamt fünf Wohneinheiten auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Von der Stadtgemeinde Wolfsberg wurde daraufhin eine mündliche Verhandlung anberaumt, wobei die Ladung einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG (idF BGBl. I Nr. 100/2011) enthielt. Von der Stadtgemeinde Wolfsberg wurde daraufhin eine mündliche Verhandlung anberaumt, wobei die Ladung einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG , in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,) enthielt. Alle jetzigen Beschwerdeführer erhoben zunächst schriftliche Einwendungen, die sich auf den zu geringen Abstand des Bauvorhabens von der Grundstücksgrenze bezogen. Der Erstbeschwerdeführer gab in der Verhandlung noch zusätzlich zu Protokoll, dass sieben Parkplätze direkt vor seiner einzigen Grünfläche situiert werden. Diese Parkplätze wären an der anderen Seite des Gebäudes besser geeignet, weil diese nicht Privat und zur Erholung genützt würden. Mit Bescheid vom 12.01.2015, Zahl: 131-02-8778J/14/01, wurde unter Spruchpunkt I. die beantragte Baubewilligung erteilt. In Bezug auf die vorgebrachten Einwendungen (Abstand) wurde auf die Äußerung des „amtstechnischen Sachverständigen“ verwiesen, wonach das Bauvorhaben ordnungsgemäß einer Vorprüfung unterzogen worden sei. Es sei festgestellt worden, dass der Grenzabstand zu allen vier Nachbargrundstücken (entsprechend den Kärntner Bauvorschriften) eingehalten wurde. Auch die Bauhöhe entspreche dem allgemeinen textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde Wolfsberg. Mit Bescheid vom 12.01.2015, Zahl: 131-02-8778J/14/01, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. die beantragte Baubewilligung erteilt. In Bezug auf die vorgebrachten Einwendungen (Abstand) wurde auf die Äußerung des „amtstechnischen Sachverständigen“ verwiesen, wonach das Bauvorhaben ordnungsgemäß einer Vorprüfung unterzogen worden sei. Es sei festgestellt worden, dass der Grenzabstand zu allen vier Nachbargrundstücken (entsprechend den Kärntner Bauvorschriften) eingehalten wurde. Auch die Bauhöhe entspreche dem allgemeinen textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde Wolfsberg. Mit den erforderlichen 10 Stellplätzen würden die Mindestanforderungen des textlichen Bebauungsplanes erfüllt. Der Wunsch des Erstbeschwerdeführers nach einer anderen Situierung der sieben Parkplätze wurden ebenso wenig berücksichtigt, weil sich ein Bauvorhaben als Projektgenehmigungsverfahren darstelle. Dieses könne sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag (Bauwillen) des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen. Es obliege somit dem Bauwerber, das Grundstück, auf dem die geplante Anlage errichtet werden solle, zu wählen und sei von der Behörde anhand der eingereichten Unterlagen zu prüfen, ob das Bauvorhaben unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verwirklicht werden könne. Bestimmungen über die erforderliche Zahl von Abstellplätzen können nicht als Bestimmungen angesehen werden, die dem Immissionsschutz der Anrainer dienen sollen, sondern vielmehr als solche, die dem öffentlichen Interesse dienen, etwa um ein Verstellen öffentlicher Verkehrsfläche durch den ruhenden Verkehr zu mindern. Mit E-Mails vom 21.01.2015 erhoben alle Beschwerdeführer Berufung gegen die Baubewilligung. Vorgebracht wurden darin: ● die Lage der Parkplätze und die dadurch verursachten Lärmemissionen; ● keine ausreichende Brandsicherheit; ● die Geschoßflächenzahl werde durch die Errichtung von Carports überschritten; ● durch die Anschüttung werde der Lichteinfall für die Erdgeschoßwohnung nachteilig beeinflusst. Weiters würde sich die Parkplatzsituation im xxx-Weg verschärfen. Einem Protokollsauszug über die Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 15.04.2015 ist zu entnehmen, dass die Abweisung der Berufungen einstimmig beschlossen wurde. Sohin erging der nunmehr angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Wolfsberg. Nach der Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde hinsichtlich der Lage der Parkplätze im Wesentlichen die Argumentation des erstinstanzlichen Bescheides wiederholt. Hinsichtlich der Brandsicherheit seien die Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt worden. Zu den Einwendungen hinsichtlich der geplanten Carports (Brandsicherheit, Überschreitung der GFZ) wurde ausgeführt, dass aus den Projektsunterlagen die Errichtung von Carports nicht ersichtlich sei. Daher seien diese Einwendungen unbeachtlich. Die Grenzabstände (und damit die Einwendungen in Bezug auf Gebäudehöhe und Lichteinfall) seien ebenso gutachterlich überprüft worden und seien die Einwendungen der Berufungswerber zu wenig konkret. Schließlich bestehe kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf einer öffentlichen Straße nicht ändern. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführer erhoben mit gemeinsamen Schriftsatz vom 07.05.2014 rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Dabei brachten sie vor, dass durch das geplante Bauvorhaben, insbesondere durch die Lage der Parkplätze, für die direkt angrenzenden Nachbarn eine enorme Benachteiligung hinsichtlich subjektiv-öffentlicher Rechte wie Lärmbelästigung, Immissionsschutz und Schutz der Gesundheit der Anrainer vorliege. In der Beschwerde wird weiters daraufhin verwiesen, dass der Bauwerber plane, auf einer angrenzenden Parzelle weitere Wohneinheiten zu errichten und dass der Parkplatz des gegenständlichen Objektes dann auch als Zufahrt für diese Wohneinheiten dienen werde. Dadurch sei von deutlich höheren Immissionswerten auszugehen, als die zuständige Behörde ursprünglich festgestellt habe. Aus diesem Grunde werde ein Nachweis durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen hinsichtlich der Immissionen gemäß der Kärntner Bauordnung beantragt und solle der Schutz der Gesundheit der Anrainer sichergestellt werden. III.römisch drei. Weitere Eingaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Vom Bauwerber (mitbeteiligte Partei) wurde mit E-Mail vom 08.06.2015 eine „schalltechnische Prüfung“ durch den Sachverständigen xxx vom 23.05.2015 an das Verwaltungsgericht übermittelt. Dieser kam zu dem Befund, dass die zu erwartenden Emissionen um mehr als 10 dB unter den Planungsrichtwert der zulässigen Emissionen liegen würden. Auch bei Mitberücksichtigung der nicht durch das gegenständliche Projekt verursachten Fahrbewegungen (Durchfahrten) in Folge der beabsichtigten Errichtung einer Reihenhausanlage werde der Planungsrichtwert der Emissionen um zumindest 10 dB unterschritten. Aus schalltechnischer Sicht (Immissionsschutz) werde empfohlen, dass die östliche Einfriedung zu Grundstück Nr. 59/49 geschlossen mit einem Schalldämm-Maß von zumindest Rw = 20 dB ausgeführt werde. IV.römisch vier. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 9, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Inhalt der Beschwerde (BGBl. I Nr. 2013/33)Inhalt der Beschwerde (BGBl. römisch eins Nr. 2013/33)

(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. ……. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Verhandlung ...........
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. …………… § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Prüfungsumfang Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 23 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996Paragraph 23, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 Parteien, Einwendungen LGBl. Nr.62/1996 idF LGBl. Nr. 80/2012Parteien, Einwendungen Landesgesetzblatt Nr.62 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012,
(1)Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
  1. a)der Antragsteller;
  2. b)der Grundeigentümer;
  3. c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
  4. d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
  5. e)die Anrainer (Abs. 2).die Anrainer (Absatz 2,).
(2)Anrainer sind:
  1. a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;
  2. b)die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll; die Wohnungseigentümer gemäß Paragraph 2, Absatz 5, WEG 2002, deren Zustimmung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;
  3. c)……….
(3)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
(3)Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; b) die Bebauungsweise; c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; d) die Lage des Vorhabens; e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; f) die Bebauungshöhe; g) die Brandsicherheit; h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer; i) den Immissionsschutz der Anrainer.
(3a)Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.
(4)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.
(4)Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Absatz 3, Litera b bis g zu erheben.
(5)Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(5)Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Absatz 3, Litera h, oder der Immissionsschutz gemäß Absatz 3, Litera i, geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
(6)Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.
(6)Anrainer gemäß Absatz 2, Litera c und d sind nur bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Absatz 2, Litera a, bleiben unberührt. ………… V.römisch fünf. Rechtliche Würdigung:
  1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Die Beschwerdeführer sind (Mit)-Eigentümer einer dem Bauvorhaben benachbarten Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht. Mit dem Bauvorhaben soll ein Projekt verwirklicht werden, das ausschließlich Wohnzwecken dient (diesen sind vom Gesetz Büro- und Ordinationszwecke gleichgestellt.)
  2. Präklusion: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien (VwGH) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt; es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG idF BGBl. I 1998/158, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet (auch), dass eine Partei die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung weitere, neue Einwendungen vortragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Der Verlust der Parteistellung tritt für den Nachbarn nicht ein, wenn in der Ladung auf den Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG nicht verwiesen wurde. Die Anordnung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung BGBl. römisch eins 1998/158, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet (auch), dass eine Partei die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung weitere, neue Einwendungen vortragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat. Der Verlust der Parteistellung tritt für den Nachbarn nicht ein, wenn in der Ladung auf den Verlust der Parteistellung nach Paragraph 42, AVG nicht verwiesen wurde. Eine gehörige Ladung bzw. eine gehörige Kundmachung der Bauverhandlung werden also vorausgesetzt. Das ist nur dann der Fall, wenn in dieser Ladung auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG verwiesen wird. Diesem Erfordernis ist nach der strengen Rechtsprechung des VwGH (12.10.2010, 2009/05/0116) nicht entsprochen, wenn in der Ladung bzw. Kundmachung nicht auf die der geltenden Fassung des § 42 AVG festgehaltenen Rechtsfolgen, sondern auf in einer früheren Fassung vorgesehene Rechtsfolgen verwiesen wird.Eine gehörige Ladung bzw. eine gehörige Kundmachung der Bauverhandlung werden also vorausgesetzt. Das ist nur dann der Fall, wenn in dieser Ladung auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG verwiesen wird. Diesem Erfordernis ist nach der strengen Rechtsprechung des VwGH (12.10.2010, 2009/05/0116) nicht entsprochen, wenn in der Ladung bzw. Kundmachung nicht auf die der geltenden Fassung des , Paragraph 42, AVG festgehaltenen Rechtsfolgen, sondern auf in einer früheren Fassung vorgesehene Rechtsfolgen verwiesen wird. Die Behörden tun daher gut daran, für Ladungen die in der Verwaltungsformularverordnung vorgesehenen Formulare zu verwenden. Die erstinstanzliche Ladung bezog sich zwar auf eine frühere Fassung des Gesetzes (richtigerweise wäre BGBl. I Nr. 2013/33 heranzuziehen gewesen);der Hinweis auf die Rechtsfolgen entsprach aber inhaltlich dem in der Verwaltungsformularverordnung verwendeten Text.Die Behörden tun daher gut daran, für Ladungen die in der Verwaltungsformularverordnung vorgesehenen Formulare zu verwenden. , Die erstinstanzliche Ladung bezog sich zwar auf eine frühere Fassung des Gesetzes (richtigerweise wäre BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 heranzuziehen gewesen);der Hinweis auf die Rechtsfolgen entsprach aber inhaltlich dem in der Verwaltungsformularverordnung verwendeten Text. Daher ist, soweit die Beschwerdeführer nicht in der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben haben, im weiteren Verfahren Präklusion eingetreten.
  3. Bindung an das Beschwerdevorbringen: In der Beschwerde wurden nur mehr auf die – allgemein gehaltenen - Einwendungen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der Lage der Parkplätze gestützte Befürchtungen über Lärmemissionen, die vom Parkplatz ausgehen, vorgetragen und im Ergebnis die mangelnde Überprüfung durch einen Sachverständigen aus dem Bereich Schalltechnik gerügt. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 17.12.2014, Zahl: Ro 2014/03/0066, grundsätzliche Ausführungen zur Bindung des Verwaltungsgerichts an die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe (§ 27 VwGVG) angestellt. Der VwGH wies darauf hin, dass von einem Beschwerdeführer nicht erwartet werden kann, dass er in einer Beschwerde sämtliche, insbesondere auch für ihn nachteilige rechtliche Angriffspunkte aufzeigt. Die Intention des VwGVG soll aber dahingehend verstanden werden, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinander zu setzen hat. Der VwGH hat aber auch im Erkenntnis vom 27.08.2014, Zahl: Ro 2014/05/0062, festgehalten, dass bei Parteibeschwerden iSd Artikel 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie regelmäßig Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – das Landesverwaltungsgericht den Bescheid nur insoweit zu prüfen hat, als die Frage einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand der Beschwerde ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 17.12.2014, Zahl: , Ro 2014/03/0066, grundsätzliche Ausführungen zur Bindung des Verwaltungsgerichts an die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe (Paragraph 27, VwGVG) angestellt. Der VwGH wies darauf hin, dass von einem Beschwerdeführer nicht erwartet werden kann, dass er in einer Beschwerde sämtliche, insbesondere auch für ihn nachteilige rechtliche Angriffspunkte aufzeigt. Die Intention des VwGVG soll aber dahingehend verstanden werden, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinander zu setzen hat. Der VwGH hat aber auch im Erkenntnis vom 27.08.2014, Zahl: Ro 2014/05/0062, festgehalten, dass bei Parteibeschwerden iSd Artikel 132 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten – wie regelmäßig Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – das Landesverwaltungsgericht den Bescheid nur insoweit zu prüfen hat, als die Frage einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand der Beschwerde ist. Daher ist das Landesverwaltungsgericht auf die in der Beschwerde vorgebrachten, möglicherweise verletzten, subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt.
  4. Einwendungen hinsichtlich zu erwartender Immissionen: Mit der Baurechtsnovelle 2012 (LGBl. Nr. 80/2012) wurden die Anrainerrechte nach § 23 K-BO bei Bauvorhaben, die ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, einschließlich der zu dessen Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen (z.B. Parkplätze), beschränkt. Insbesondere können bei solchen Bauvorhaben Einwendungen, die die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, aber auch den Immissionsschutz der Anrainer betreffen, nicht mehr vorgebracht werden. Dies hat nach den Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle den Hintergrund, „dass bei Gebäuden, die Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Immissionen und eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer regelmäßig nicht zu fürchten ist“ (vgl. Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5, S.271 ff.). Mit der Baurechtsnovelle 2012 Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012,) wurden die Anrainerrechte nach , Paragraph 23, K-BO bei Bauvorhaben, die ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, einschließlich der zu dessen Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen (z.B. Parkplätze), beschränkt. Insbesondere können bei solchen Bauvorhaben Einwendungen, die die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, aber auch den Immissionsschutz der Anrainer betreffen, nicht mehr vorgebracht werden. Dies hat nach den Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle den Hintergrund, „dass bei Gebäuden, die Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, Immissionen und eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer regelmäßig nicht zu fürchten ist“ vergleiche Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5, S.271 ff.). Durch diese Gesetzesänderung ist also bei derartigen Bauvorhaben der Schutz vor (beispielsweise) vom Parkplatz ausgehenden Lärmemissionen nicht mehr unter subjektiv-öffentliche Nachbarrechte zu subsumieren, auf die zulässigerweise Einwendungen gestützt werden können; und damit stellen diese Immissionen (hier) keinen tauglichen Beschwerdegrund dar. Daher braucht gar nicht weiter darauf eingegangen werden, ob das allgemein gehaltene Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung überhaupt als Einwendung im Rechtssinne zu werten ist.
  5. Sonstiges: Das Gutachten, das von der mitbeteiligten Partei unaufgefordert nachgereicht wurde, ist für dieses Verfahren nicht relevant. Offensichtlich wird mit dem Gutachten bereits auf das weitere Bauvorhaben Bezug genommen, bei dem die derzeit im Projekt als Parkplatz ausgewiesene Fläche als Zufahrt dienen soll. Die Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht haben zur Wahrung ihrer Anhörungsrechte die Pflicht, den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen. Eine mündliche Verhandlung ist anzuberaumen, wenn sie beantragt wird oder wenn das Verwaltungsgericht sie für erforderlich hält. Artikel 6 der Menschenrechtskonvention und Artikel 47 der Grundrechtscharta bilden den rechtlichen Rahmen für die Ausübung des Ermessens des Verwaltungsgerichts, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird oder nicht. Beim Fehlen eines Parteiantrags und beim Fehlen der der Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung kann das Gericht von einer Verhandlung absehen, wenn es um rein technische Sachverhalte oder die ausschließliche Klärung von Rechtsfragen geht. Im Zusammenhang mit dem Inhalt der Beschwerde war eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten, weil die Frage, ob bei der Errichtung von Wohnbauten den Anrainern ein subjektiv-öffentliches Recht auf Immissionsschutz zusteht, eine reine Rechtsfrage ist. Die Baurechtsnovelle 2012 hat diese Frage eindeutig zum Nachteil der Nachbarn geklärt, sodass weitere Sachverhaltserhebungen nicht erforderlich waren. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil hier keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil hier keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dies ergibt sich insbesondere aus der klaren Rechtslage (§ 23 Abs. 4 K-BO idF LGBl. Nr. 80/2012) und den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Dies ergibt sich insbesondere aus der klaren Rechtslage (Paragraph 23, Absatz 4, K-BO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012,) und den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1216.1218.3.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.