RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum01.07.2015 GeschäftszahlKLVwG-1647/2/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx GmbH, vertreten durch xxx, vom 25.04.2014, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 18.03.2014, Zahl: 61/8510/2014-1/1486/Mag.Hu, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Auf Grund der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO der Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 18.03.2014, Zahl: 61/8510/2014-1/1486/Mag.Hu, im Spruch dahingehend geändert, dass dieser wie folgt lautet: Auf Grund der Beschwerde wird gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO der Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 18.03.2014, Zahl: 61/8510/2014-1/1486/Mag.Hu, im Spruch dahingehend geändert, dass dieser wie folgt lautet: „Der Berufung der xxx GmbH, vertreten durch xxx, vom 09.01.2008, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom
- Dezember 2007, Zl. 31/8510/2007/1486/Ing.Or., mit welchem für das Objekt xxx Straße xxx, ein Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag) festgesetzt wurde, wird stattgegeben und der Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 10.12.2007, Zahl: 31/8510/2007/1486/Ing.Or, aufgehoben.“ II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigGegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Zum Sachverhalt: römisch eins. Zum Sachverhalt: Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 28.11.1972, Zahl: 713/52/1972, wurde für das gegenständliche Objekt auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, erstmalig ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben. Mit Baubescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 18.04.2002, Zahl: 32-1310/2002-1486-Dr.Mo/LS, wurde der xxx GmbH eine Baubewilligung für einen Umbau mit einer Verwendungszweckänderung beim Objekt xxx Straße Nr. xxx auf der Parzelle xxx, KG xxx, erteilt. Auf Grund dieser Baubewilligung wurden die Bewertungseinheiten für den Kanalisationsbeitrag (Ergänzungsbeitrag) neu berechnet und wurde daraufhin mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 27.06.2002, Zahl: 31/8510/2000/Ing.Or, der xxx GmbH ein Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag) für das gegenständliche Objekt auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 31.07.2002, brachte die xxx GmbH, vertreten xxx, das Rechtsmittel der Berufung gegen den Abgabenbescheid vom 27.06.2002 ein. Mit Bescheid vom 18.09.2002, Zahl: 32-1310/2002/1486/01 Mag.MI, wurde die Berufung durch den Stadtrat der Stadtgemeinde Spittal/Drau als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 02.10.2002 brachte die xxx GmbH gegen den abweisenden Bescheid der Berufungsbehörde eine Vorstellung an die Kärntner Landesregierung ein. Mit Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 23.12.2002, Zahl: 3-SP 92-43/1-2002, wurde der Vorstellung Folge gegeben und der Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Spittal/Drau aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Spittal/Drau zurückverwiesen. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom
- März 2003, Zahl: 1-8510/2003/1486/02 Mag.Ko, der Berufung der xxx GmbH stattgegeben und der Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag) neu festgesetzt. Mit Schreiben vom 02.04.2003 brachte die xxx GmbH erneut eine Vorstellung gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom
- März 2003 ein. Mit Vorstellungsbescheid vom 08.07.2003, Zahl: 3-SP 92-43/1-2003, wurde der Vorstellung der xxx GmbH erneut stattgegeben, der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat der Stadtgemeinde Spittal/Drau zurückverweisen. Daraufhin wurden durch den Stadtrat der Stadtgemeinde Spittal/Drau weitere Ermittlungstätigkeiten durchgeführt und diese der xxx GmbH zur Stellungnahme übermittelt. In einer dabei ergangenen Stellungnahme datiert mit 05.09.2007 brachte die xxx GmbH erstmalig vor, dass sie eigentlich nicht Abgabenschuldnerin hinsichtlich des vorgeschriebenen Ergänzungsbeitrages sei. Dies wäre nach den Bestimmungen des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes der Eigentümer bzw. die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen. Wie sich aus dem Grundbuch ergäbe, sei die Einschreiterin nicht Eigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaft und sei sie dies auch nie gewesen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt wäre die xxx GmbH in xxx Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes gewesen. Es würde daher keine Veranlassung bestehen, den Ergänzungsbeitrag der xxx GmbH vorzuschreiben. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen und Einbringung weiterer Stellungnahmen wurde mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 10.12.2007, Zahl: 31/8510/2007/1486/Ing.Or, erneut für das Objekt in der xxx Straße Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ein Kanalanschluss-Ergänzungsbeitrag vorgeschrieben. Bescheidadressat war nunmehr die xxx GmbH, welche im Grundbuch als Eigentümerin der Parzelle aufschien. Mit Schreiben vom 09.01.2008 brachte die xxx GmbH (nunmehrige Beschwerdeführerin) das Rechtsmittel der Berufung gegen den (zweiten) Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 10.12.2007 ein. Mit Bescheid vom 19.02.2008 wurde durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde Spittal/Drau die Berufung der xxx GmbH mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 20.02.2008 wurde der (erste) Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 27.06.2002, Zahl: 31/8510/2000/Ing.Or, mit welchem der erste Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag) der xxx GmbH vorgeschrieben wurde, ersatzlos behoben. Aus der Begründung geht hervor, dass die Abgabenschuld nach den Bestimmungen des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes nicht die xxx GmbH treffe, da diese nicht Eigentümerin der Parzelle xxx, KG xxx, gewesen sei und auch nicht ist. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 21.03.2008 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag betreffend die Berufungsvorscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 19.02.
- Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeine Spittal/Drau (nunmehr belangte Behörde) vom 06.08.2008 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den (zweiten) Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 10.12.2007, Zahl: 31/8510/2007/1486/Ing.Or, als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 22.08.2008 brachte die Beschwerdeführerin gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde eine Vorstellung an die Kärntner Landesregierung ein. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung als Vorstellungsbehörde vom 17.03.2011, Zahl: 3-SP 92-43/1-2011, wurde der Vorstellung Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Spittal/Drau aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Gemäß § 95 Abs. 5 K-AGO, wurde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde verpflichtet sei, bei der neuerlichen Entscheidung der Rechtsansicht der Landesregierung Rechnung zu tragen. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass der wesentliche Grund der Aufhebung für die Zurückverweisung darin gesehen wurde, dass der erste Bescheid des Bürgermeistes der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 27.06.2002, Zahl: 31/8510/2000, rechtskräftig sei und somit in Geltung stehe. Da § 148 Abs. 4 K-LAO 1991 normiere, dass Grundsteuer-, Kanalanschlussbeitrags-, Wasseranschlussbeitrags- und Aufschließungsbeitragsbescheide auch gegen Rechtsnachfolger wirken, auf die der Steuergegenstand nach dem Festsetzungszeitpunkt übergegangen sei oder übergehe, wäre es nicht notwendig, gegenüber dem Rechtsnachfolger einen neuerlichen Abgabenbescheid zu erlassen. Die Kärntner Landesregierung sah den Bescheid vom 27.06.2002 noch in Geltung an und wäre daher mit dem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 10.12.2007 ein neuerlicher Bescheid in einer bereits entschiedenen Sache erlassen worden. Aus Sicht der Vorstellungsbehörde würde daher res judicata vorliegen und wäre dies Anlass einer aufsichtsbehördlichen Aufhebung des Berufungsbescheides. Dieser Vorstellungsbescheid der Kärntner Landesregierung erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung als Vorstellungsbehörde vom 17.03.2011, Zahl: 3-SP 92-43/1-2011, wurde der Vorstellung Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Spittal/Drau aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Gemäß Paragraph 95, Absatz 5, K-AGO, wurde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde verpflichtet sei, bei der neuerlichen Entscheidung der Rechtsansicht der Landesregierung Rechnung zu tragen. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass der wesentliche Grund der Aufhebung für die Zurückverweisung darin gesehen wurde, dass der erste Bescheid des Bürgermeistes der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 27.06.2002, Zahl: 31/8510/2000, rechtskräftig sei und somit in Geltung stehe. Da Paragraph 148, Absatz 4, K-LAO 1991 normiere, dass Grundsteuer-, Kanalanschlussbeitrags-, Wasseranschlussbeitrags- und Aufschließungsbeitragsbescheide auch gegen Rechtsnachfolger wirken, auf die der Steuergegenstand nach dem Festsetzungszeitpunkt übergegangen sei oder übergehe, wäre es nicht notwendig, gegenüber dem Rechtsnachfolger einen neuerlichen Abgabenbescheid zu erlassen. Die Kärntner Landesregierung sah den Bescheid vom 27.06.2002 noch in Geltung an und wäre daher mit dem Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 10.12.2007 ein neuerlicher Bescheid in einer bereits entschiedenen Sache erlassen worden. Aus Sicht der Vorstellungsbehörde würde daher res judicata vorliegen und wäre dies Anlass einer aufsichtsbehördlichen Aufhebung des Berufungsbescheides. Dieser Vorstellungsbescheid der Kärntner Landesregierung erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 05.07.2012 brachte die Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 2 AVG einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Spittal/Drau ein, da nach Erlassung des Vorstellungsbescheides mit 17.03.2011 die belangte Behörde mehr als 6 Monate für ihre weitere Entscheidung untätig gewesen war. Mit Schreiben vom 05.07.2012 brachte die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Spittal/Drau ein, da nach Erlassung des Vorstellungsbescheides mit 17.03.2011 die belangte Behörde mehr als 6 Monate für ihre weitere Entscheidung untätig gewesen war. Daraufhin wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 13.12.2012, Zahl: 61/8510/2012-1/1486/Mag.Ko/Vo, der Berufung der Beschwerdeführerin vom 09.01.2008 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 10.12.2007 stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben und die Rechtssache an die I. Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Daraufhin wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 13.12.2012, Zahl: 61/8510/2012-1/1486/Mag.Ko/Vo, der Berufung der Beschwerdeführerin vom 09.01.2008 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 10.12.2007 stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters aufgehoben und die Rechtssache an die römisch eins. Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Mit Bescheid vom 20.12.2012 wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Spittal/Drau erneut ein (dritter) Abgabenbescheid für den Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag) erlassen. Mit Schreiben vom 03.01.2013 wurde durch die Beschwerdeführerin eine Vorstellung gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spittal/Drau eingebracht. Mit Schreiben vom 28.01.2013 wurde von der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung gegen den (dritten) Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 20.12.2012 eingebracht. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung als Vorstellungsbehörde vom 17.07.2013, Zahl: A03-SP 92-43/1-2013, wurde auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführerin der Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 13.12.2012, Zahl: 61/8510/2012-1-1486/Mag.Ko/Vo, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass die Bundesabgabenordnung (BAO) iVm der K-AOG nur die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Abgabenbehörde I. Instanz regle. Für eine Verletzung der Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde II. Instanz würde das Gesetz keine verwaltungsbehördliche Devolutionsmöglichkeit vorsehen. Sei die Abgabenbehörde II. Instanz säumig, so könne diese Untätigkeit weder im administrativen gemeindebehördlichen Verfahren, noch mittels Verfahren vor der Aufsichtsbehörde (Vorstellungsbehörde) bekämpft werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Vorschriften wie § 236 Abs. 2 K-LAO (vgl. etwa § 311 BAO) ausgeführt habe, sei ein Devolutionsantrag nach einer derartigen Bestimmung lediglich im Falle der Säumnis der Behörde I. Instanz zulässig. Eine Devolution von der (säumigen) Berufungsbehörde auf eine allenfalls bestehende Oberbehörde komme nicht in Betracht. Ein Devolutionsantrag in einem Verfahren nach der Kärntner Landesabgabenordnung gegen die säumige Abgabenbehörde II. Instanz sei somit ausgeschlossen. Bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Stadtrat würde somit unmittelbar die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 132 B-VG bestehen. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung als Vorstellungsbehörde vom 17.07.2013, Zahl: A03-SP 92-43/1-2013, wurde auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführerin der Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 13.12.2012, Zahl: 61/8510/2012-1-1486/Mag.Ko/Vo, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass die Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit der K-AOG nur die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz regle. Für eine Verletzung der Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz würde das Gesetz keine verwaltungsbehördliche Devolutionsmöglichkeit vorsehen. Sei die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz säumig, so könne diese Untätigkeit weder im administrativen gemeindebehördlichen Verfahren, noch mittels Verfahren vor der Aufsichtsbehörde (Vorstellungsbehörde) bekämpft werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu Vorschriften wie Paragraph 236, Absatz 2, K-LAO vergleiche etwa Paragraph 311, BAO) ausgeführt habe, sei ein Devolutionsantrag nach einer derartigen Bestimmung lediglich im Falle der Säumnis der Behörde römisch eins. Instanz zulässig. Eine Devolution von der (säumigen) Berufungsbehörde auf eine allenfalls bestehende Oberbehörde komme nicht in Betracht. Ein Devolutionsantrag in einem Verfahren nach der Kärntner Landesabgabenordnung gegen die säumige Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz sei somit ausgeschlossen. Bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Stadtrat würde somit unmittelbar die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 132, B-VG bestehen. Auf Grund dieses Vorstellungsbescheides wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 07.10.2013, Zahl: 61/8510/2013-1/1486/Mag.Hu, der Devolutionsantrag der Beschwerdeführerin vom 05.07.2012 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Auf Basis der Vorstellungsentscheidung vom 17.07.2013 wurde auch vom Stadtrat der Stadtgemeinde Spittal/Drau mit Berufungsbescheid vom 29.10.2013 der Berufung der Beschwerdeführerin vom 28.01.2013 gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 20.12.2012 stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters ersatzlos behoben. Diese Behebung erwuchs in Rechtskraft. Somit war wiederum die Entscheidung des Stadtrates über die Berufung der Beschwerdeführerin vom 09.01.2008 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 10.12.2007 offen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2014, Zahl: 61/8510/2014-1/1486/Mag.Hu, wurde schlussendlich der Berufung der Beschwerdeführerin vom 09.01.2008 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 10.12.2007 nicht stattgegeben und diese als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 25.04.2014 brachte die Beschwerdeführerin gegen den abweisenden Berufungsbescheid der belangten Behörde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. In der Begründung der Beschwerde wird - neben weiteren Beschwerdegründen - ausgeführt, dass bei der Entscheidung über die gegenständliche Berufung vom 09.01.2008 die Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde völlig ignoriert worden sei. Sie bezieht sich dabei auf den Vorstellungsbescheid vom 17.03.2011, Zahl: 3-SP 92-43/1-2011, wonach der Bürgermeister der Stadtgemeinde Spittal/Drau keinen (zweiten) Abgabenbescheid mit 10.12.2007 hätte erlassen dürfen, da die Vorstellungsbehörde den (ersten) Abgabenbescheid vom 27.06.2002 als in Geltung stehenden angesehen habe und somit bei Erlassung des Bescheides am 10.12.2007 eine entschiedene Sache vorgelegen sei. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge gemäß Art. 130 Abs.4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Abgabenbescheid vom 10.12.2007 ersatzlos zu beheben bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Abgabenbescheid vom 10.12.2007 ersatzlos zu beheben bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen. Mit Schreiben vom 06.05.2014 wurde der gegenständliche Akt an das erkennende Gericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstückes Nr. xxx, KG xxx und des sich darauf befindenden Gebäudes. Auf Grund eines Umbaus im Jahr 2002 (Baubewilligung 18.04.2002 für die xxx GmbH) wurde vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Spittal/Drau ein Abgabenbescheid für einen Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag) am 27.06.2002 erlassen. Als Adressat für diesen Abgabenbescheid wurde die xxx GmbH genannt, obwohl diese weder zum damaligen Zeitpunkt noch danach Eigentümerin der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, bzw. des sich darauf befindenden Objektes war. Im Zuge des in den folgenden Jahren durchgeführten Verwaltungsverfahrens betreffend des Kanalanschlussbeitrages (Ergänzungsbeitrages) wurde letztendlich mit Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 20.02.2008 der genannte Bescheid des Bürgermeisters vom 27.06.2002 ersatzlos behoben, da - wie bereits ausgeführt - die xxx GmbH nicht der korrekte Abgabenschuldner war. Trotz dieser ersatzlosen Behebung des (ersten) Abgabenbescheides vom 27.06.2002 wurde mit Vorstellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 17.03.2011, Zahl: 3-SP 92/43/1-2011, ausgesprochen, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 27.06.2002 rechtskräftig in Kraft ist und sohin der weitere (zweite) Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 10.12.2007, Zahl: 31/8510/2007/1486/Ing.Or, mit dem Abgabenschuldner xxx GmbH nicht hätte erlassen werden dürfen, da res judicata vorlag. Dieser Vorstellungsbescheid erwuchs in Rechtskraft. Diesen Ausführungen der Vorstellungsbehörde ist jedoch die Berufungsbehörde und sohin die nunmehr belangte Behörde in den weiteren Verfahren der nächsten Jahre nicht gefolgt. Ein weiterer (dritter) Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 20.12.2012 wurde mit Bescheid der Berufungsbehörde vom 29.10.2013 ersatzlos behoben. Sohin kann festgehalten werden, dass gegenständlich erneut die Berufung der Beschwerdeführerin vom 09.01.2008 zur Entscheidung vorliegt, wobei der Vorstellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 17.03.2011 zu berücksichtigen ist. III. Rechtslage und Erwägungen: römisch drei. Rechtslage und Erwägungen: Gemäß § 17 Abs. 1 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) ist ein Ergänzungsbeitrag zum Kanalanschlussbeitrag zu entrichten, wenn Gebäude oder deren Verwendung geändert werden und wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Kanalanschlussbeitrag zu Grunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG) ist ein Ergänzungsbeitrag zum Kanalanschlussbeitrag zu entrichten, wenn Gebäude oder deren Verwendung geändert werden und wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Kanalanschlussbeitrag zu Grunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt. Gemäß § 15 Abs. 1 K-GKG sind als Abgabenschuldner die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen zur Entrichtung des Kanalanschlussbeitrages bzw. des Ergänzungsbeitrages verpflichtet. Nach Abs. 2 leg. cit. haften die Grundeigentümer, sofern sie nicht selbst Abgabenschuldner sind, für den Anschlussbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, K-GKG sind als Abgabenschuldner die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen zur Entrichtung des Kanalanschlussbeitrages bzw. des Ergänzungsbeitrages verpflichtet. Nach Absatz 2, leg. cit. haften die Grundeigentümer, sofern sie nicht selbst Abgabenschuldner sind, für den Anschlussbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand. Im gegenständlichen Fall kann sohin festgehalten werden, dass grundsätzlich auf Grund der getätigten Umbaumaßnahmen und Verwendungsänderungen im Objekt xxx Straße xxx, xxx, auf der Parzelle xxx, KG xxx, die Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages im Sinne des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes hätte ergehen dürfen. Im Rahmen des über viele Jahre durchgeführten verwaltungsbehördlichen Verfahrens erging jedoch nach § 95 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung K-AGO) der aufsichtsbehördliche Bescheid vom 17.03.2011, Zahl: 3-SP 92-43/1-
- Aus diesem Bescheid geht unzweifelhaft hervor, dass die Kärntner Landesregierung als Vorstellungs- bzw. Aufsichtsbehörde davon ausgeht, dass der erste Abgabenbescheid vom 27.06.2002 rechtskräftig in Kraft steht und somit der zweite Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 10.12.2007 über denselben Abgabengegenstand, sohin in derselben Sache, nicht hätte erlassen werden dürfen. Aus diesem Grund wurde der Vorstellung Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Es wurde in diesem Vorstellungsbescheid auch ausdrücklich auf § 95 Abs. 4 K-AGO hingewiesen, wonach die belangte Behörde verpflichtet ist, bei der neuerlichen Entscheidung der Rechtsansicht der Landesregierung Rechnung zu tragen. Im Rahmen des über viele Jahre durchgeführten verwaltungsbehördlichen Verfahrens erging jedoch nach Paragraph 95, Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung , K-AGO) der aufsichtsbehördliche Bescheid vom 17.03.2011, Zahl: , 3-SP 92-43/1-
- Aus diesem Bescheid geht unzweifelhaft hervor, dass die Kärntner Landesregierung als Vorstellungs- bzw. Aufsichtsbehörde davon ausgeht, dass der erste Abgabenbescheid vom 27.06.2002 rechtskräftig in Kraft steht und somit der zweite Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 10.12.2007 über denselben Abgabengegenstand, sohin in derselben Sache, nicht hätte erlassen werden dürfen. Aus diesem Grund wurde der Vorstellung Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Es wurde in diesem Vorstellungsbescheid auch ausdrücklich auf Paragraph 95, Absatz 4, K-AGO hingewiesen, wonach die belangte Behörde verpflichtet ist, bei der neuerlichen Entscheidung der Rechtsansicht der Landesregierung Rechnung zu tragen. Dies ist jedoch in dem weiter durchgeführten Gemeindeverfahren bis dato nicht geschehen und wird dieser Mangel durch die Beschwerdeführerin aufgezeigt. So hält der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur fest, dass ein aufhebender gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheid Bindungswirkung nicht nur im Spruch (der sich auf die Feststellung einer Rechtsverletzung, die Aufhebung und die Zurückverweisung beschränkt) entfaltet, sondern auch im Hinblick auf die Bescheidbegründung. Er hat in ständiger Rechtsprechung dazu ausgeführt, dass den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zukommt. Die tragenden Gründe eines aufhebenden Bescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde sind für das fortgesetzte Verfahren vor der Gemeindebehörde, vor der Aufsichtsbehörde und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bindend, wobei selbst eine unrichtige Rechtsansicht für das weitere Verfahren bindend ist, sofern nicht eine wesentliche Änderung des Sachverhalts oder der Rechtslage erfolgt (vgl. VwGH 29.04.2015, Ro 2014/03/0071; 21.02.2013, 2011/06/0162; ua.). So hält der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur fest, dass ein aufhebender gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheid Bindungswirkung nicht nur im Spruch (der sich auf die Feststellung einer Rechtsverletzung, die Aufhebung und die Zurückverweisung beschränkt) entfaltet, sondern auch im Hinblick auf die Bescheidbegründung. Er hat in ständiger Rechtsprechung dazu ausgeführt, dass den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zukommt. Die tragenden Gründe eines aufhebenden Bescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde sind für das fortgesetzte Verfahren vor der Gemeindebehörde, vor der Aufsichtsbehörde und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bindend, wobei selbst eine unrichtige Rechtsansicht für das weitere Verfahren bindend ist, sofern nicht eine wesentliche Änderung des Sachverhalts oder der Rechtslage erfolgt vergleiche VwGH 29.04.2015, Ro 2014/03/0071; 21.02.2013, 2011/06/0162; ua.). Im hier vorliegenden Fall wurde unzweifelhaft im Vorstellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 17.03.2011 ausgesprochen, dass der im gegenständlichen Verfahren zu beurteilende zweite Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 10.12.2007 auf Grund „entschiedener Sache“ nicht hätte erlassen werden dürfen. Es wurde sohin mit Vorstellungsbescheid vom 17.03.2011 der belangten Behörde aufgetragen, dass diese im Zuge der offenen Berufung vom 09.01.2008 den zweiten Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 10.12.2007 aufzuheben gehabt hätte. Dieser bindende Rechtsausspruch wurde jedoch von der belangten Behörde dem gesamten weiteren Abgabeverfahren nicht berücksichtigt. Anders als die vormalige Vorstellungsbehörde hat das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO die Möglichkeit in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der belangten Behörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Anders als die vormalige Vorstellungsbehörde hat das nunmehr erkennende Landesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO die Möglichkeit in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der belangten Behörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine gemeindeaufsichtsbehördliche Vorstellungsentscheidung auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes bindet, war in Entsprechung der Rechtsansicht des Vorstellungsbescheides der Kärntner Landesregierung vom 17.03.2011, Zahl: 3-SP 92-43/1-2011, spruchgemäß zu entscheiden und der (zweite) Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 10.12.2007 zu beheben. Da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine gemeindeaufsichtsbehördliche Vorstellungsentscheidung auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes bindet, war in Entsprechung der Rechtsansicht des Vorstellungsbescheides der Kärntner Landesregierung vom 17.03.2011, Zahl: , 3-SP 92-43/1-2011, spruchgemäß zu entscheiden und der (zweite) Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 10.12.2007 zu beheben. Abschließend kann sohin festgehalten werden, dass nunmehr kein erstinstanzlicher Abgabenbescheid im gegenständlichen Verfahren betreffend den Ergänzungsbeitrag nach dem K-GKG mehr existent ist. Der erste Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 27.06.2002 wurde mit Berufungsbescheid des Stadtrates vom 20.02.2008 ersatzlos behoben; der dritte Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 20.12.2012 wurde mit Bescheid des Stadtrates vom 29.10.2013 ersatzlos behoben und nunmehr musste auf Grund der bindenden Wirkung des Vorstellungsbescheides vom 17.03.2011 auch der zweite Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom 10.12.2007 aufgehoben werden. Auf Grund der vorliegenden Rechtslage war auf die weiteren Ausführungen in der Begründung der Beschwerde nicht weiter einzugehen. Hinsichtlich der Stellung der Beschwerdeanträge nach dem VwGVG anstelle der BAO wird von einem „Vergreifen im Begriff“ ausgegangen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vorDie ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1647.2.2014