Obsah (7)
§ 28§ 25a§ 11§ 14§ 16§ 21§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum02.07.2015 GeschäftszahlKLVwG-S5-2961/5/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch den Vorsitzenden xxx
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n , und der angefochtene Bescheid a u f g e h o b e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: 1.Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 23.09.2014, Zahl: 10-ABV-BG-77/2013 (5/2014), wurden im Spruchpunkt
- die beiden Bringungsgemeinschaften „xxx vlg. xxx“ und „Hofzufahrt xxx vlg. xxx – xxx“ zu einer Bringungsgemeinschaft mit dem Namen Bringungsgemeinschaft „Hofzufahrt xxx vlg. xxx – xxx“ zusammengelegt. Weiters wurde definiert, dass die Weganlage beim Grundstück Nr. xxx (gemeint xxx) KG xxx, beginnt und in weiterer Folge mit einer Brücke über die xxx führt und bei der Liegenschaft vlg. xxx auf Grundstück xxx, KG xxx, mit einer Weglänge von circa 460 lfm endet. Die Weganlage wird in 2 Abschnitte geteilt, wobei der erste Abschnitt die Brücke über die xxx bis zur Abzweigung xxx vlg. xxx umfasst, Abschnitt 2 umfasst den Rest der Weganlage. Die Weganlage weist in der Natur eine Fahrbahnregelbreite von 3 m und eine Kronenbreite von 4 m auf. 1.Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 23.09.2014, Zahl: 10-ABV-BG-77/2013 (5 aus 2014,), wurden im Spruchpunkt
- die beiden Bringungsgemeinschaften „xxx vlg. xxx“ und „Hofzufahrt xxx vlg. xxx – xxx“ zu einer Bringungsgemeinschaft mit dem Namen Bringungsgemeinschaft „Hofzufahrt xxx vlg. xxx – xxx“ zusammengelegt. Weiters wurde definiert, dass die Weganlage beim Grundstück Nr. xxx (gemeint xxx) KG xxx, beginnt und in weiterer Folge mit einer Brücke über die xxx führt und bei der Liegenschaft vlg. xxx auf Grundstück xxx, KG xxx, mit einer Weglänge von circa 460 lfm endet. Die Weganlage wird in 2 Abschnitte geteilt, wobei der erste Abschnitt die Brücke über die xxx bis zur Abzweigung xxx vlg. xxx umfasst, Abschnitt 2 umfasst den Rest der Weganlage. Die Weganlage weist in der Natur eine Fahrbahnregelbreite von 3 m und eine Kronenbreite von 4 m auf. Im Spruchpunkt
- wurden die Anteilsverhältnisse festgelegt, wobei im Abschnitt 1 insgesamt 69,57 Anteile gegeben sind und im Abschnitt 2 insgesamt 60,14 Anteile. Im Spruchpunkt
- wurde die Satzung der Bringungsgemeinschaft agrarbehördlich genehmigt. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass vom Obmann der Bringungsgemeinschaft die Aktualisierung der Beanteilung aufgrund der Aufnahme neuer Mitglieder begehrt wurde. In weiterer Folge sei die Beanteilung seitens der Amtssachverständigen aufgrund der in der Bringungsgemeinschaft nachstehend geltenden Anteilsschlüsse entsprechend aktualisiert worden: 1 ha Baufläche = 1 Anteil 1 ha LN = 1 Anteil 2 ha Wald = 1 Anteil 1 ha unproduktiv = 0 Anteile 1 Wohnhaus bzw. Hofstelle = 10 Anteile Die Aktualisierung der Beanteilung sei u.a. deshalb notwendig gewesen, weil mittlerweile zwei Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft neu aufgenommen worden seien und diese mit ihren Häusern zu beanteilen gewesen seien. Hinsichtlich der übrigen Mitglieder sei eine Erhebung der Flächen vorgenommen worden und seien diese aufgrund der in der Bringungsgemeinschaft geltenden Anteilsschlüssel beanteilt worden und haben sich lediglich geringfügige Anteilsveränderungen ergeben. Es sei lediglich der Beschwerdeführer mit seiner Beanteilung am Abschnitt 1 der Weganlage nicht einverstanden gewesen. Aus diesem Grund sei die Beanteilung des Beschwerdeführers an der xxxbrücke mit 5 Anteilen in gleicher Höhe beibehalten worden und ergebe sich für ihn somit aus der Beanteilung am Abschnitt 1 kein Nachteil, ganz im Gegenteil, durch die Neuaufnahme von neuen Mitgliedern erhöhen sich die Anteile an der xxxbrücke von derzeit 50 Gesamtanteilen auf 69,57 Anteile, d.h., dass der Beschwerdeführer prozentuell gesehen künftig weniger an den Erhaltungskosten an der xxxbrücke beizutragen habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führt darin aus, dass er mit der Beanteilung des ersten Abschnitts (Brücke) nicht einverstanden sei. Sie seien eine kleine Bringungsgemeinschaft und können so ein Projekt nicht erhalten. Seine Vorstellung wäre, dass so ein Projekt die Gemeinde oder das Land Kärnten erhält.
- Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor und führt aus, dass im Bescheid fälschlicherweise der Beginn der Weganlage mit Grundstück xxx, KG xxx, angeführt ist, dass aber diese Weganlage tatsächlich am Grundstück xxx, KG xxx, beginnt.
- Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen: Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 14.12.1978, Zahl: 1365/2/78, wurde die Bringungsgemeinschaft „xxx vlg. xxx“ gegründet. Dabei wurde u.a. festgelegt, dass die betroffenen Grundeigentümer sich gegenseitig ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, bestehend aus dem Recht der Errichtung, Benützung und Erhaltung des projektgemäß vorgesehenen Hofzufahrtsweges, entschädigungslos einräumen. Betroffen sind die Parzellen Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG xxx. Weiters wurde in diesem Bescheid festgelegt, dass die über die xxx führende Brücke im Rahmen des Projektes auf eine Belastbarkeit von 16 t ausgelegt wird. Die dabei anfallenden Kosten werden soweit nicht aus öffentlichen Mitteln gedeckt, von der Nachbarschaft xxx getragen. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach vom 07.10.1987, Zahl: 1498/3/87, wurde das Übereinkommen zur Bildung der Bringungsgemeinschaft „Hofzufahrt xxx vlg. xxx – xxxbrücke“ agrarbehördlich genehmigt. Zweck der Bringungsgemeinschaft ist die Errichtung und Erhaltung der sogenannten xxxbrücke und wurde dabei auch die Beanteilung festgelegt. Mit Schreiben vom 20.01.2014 teilt der Obmann der Bringungsgemeinschaft xxx vgl. xxx mit, dass aufgrund zusätzlicher Anrainer bei der Weggemeinschaft „xxx vlg. xxx“ eine Neuaufteilung der Weganteile notwendig sei. Mit Schreiben vom 20.01.2014 teilt der Obmann der Bringungsgemeinschaft xxx vergleiche xxx mit, dass aufgrund zusätzlicher Anrainer bei der Weggemeinschaft „xxx vlg. xxx“ eine Neuaufteilung der Weganteile notwendig sei. In weiterer Folge erging folgendes Gutachten seitens der Amtssachverständigen: „3.
- Bisherige Situation bezüglich der Weganlage Die Weganlage beginnt, seit Gründung im Jahre 1978, bei der Brücke über die xxx auf Parzelle xxx KG xxx und endet bei der Liegenschaft vlg. xxx. Im Jahre 1987 wurde, zwecks Erneuerung der Brücke, ein eigener Bescheid über die Beanteilung der xxxbrücke erlassen. Die Weganlage ist ca. 460 Ifm lang und läuft überwiegend auf öffentlichem Grund. Eine Kategorisierung ist nicht erfolgt. Nach einem Felssturz Ende des Jahres 2013 auf die genannte Bringungsanlage, wurde den Anrainern, der vielen bürokratischen Auflagen und Prüfungen (Geologie, Wegfreiräumung und die dazugehörigen Kosten) wegen, bewusst, dass es sich um eine selbstverwaltete Bringungsanlage handelt. Eine Neuwahl des Obmannes erfolgte umgehend per Umlaufbeschluss. Es gibt Bemühungen, die Weganlage in die Verantwortung der Gemeinde zu übergeben. Jedoch ist nicht damit zu rechnen, dass die Gemeinde der Übernahme zustimmt. 3.
- Künftige Situation bezüglich der Weganlage: Künftig sollten die beiden bestehenden Bringungsgemeinschaften: Hofzufahrt xxx vlg. xxx und die xxxbrücke zu einer Anlage zusammengefasst werden. Wobei die Brücke den Abschnitt 1 und die bisherige BG Hofzufahrt xxx vlg. xxx den Abschnitt 2 bilden sollte. 3.
- Berechnung der Erhaltungsanteile Es erfolgte im Prinzip keine eigene Beanteilung sondern wurden lediglich die gravitierenden Parzellen erfasst und mit folgendem Schlüssel: 1 ha Baufläche 1 Anteil 1 ha landw. Nutzfläche (LN) 1 Anteil 2 ha Wald 1 Anteil 1 ha unproduktiv 0 Anteile 1 Wohnhaus bzw. Hofstelle 10 Anteile berechnet. Dabei stellte sich heraus, dass die, mit oben angeführtem Schlüssel errechneten Anteile ziemlich genau jenen entsprechen, die im Bescheid ABB-1498/3/87 für die Erhaltung der Brücke aufgelistet sind. Zwei neue Wegbenützer haben sich mit Ihren Wohnhäusern bereits eingekauft. 3.
- Ergebnis der Beanteilung: Beanteilt sind, nach dem Einkauf zweier Wohnhäuser, 8 Mitglieder mit folgenden Anteilen: In weiterer Folge wurde eine mündliche Verhandlung seitens der belangten Behörde am 13.06.2014 durchgeführt, in welcher sich der Beschwerdeführer mit der Beanteilung in der Höhe von 5,62 Anteilen im Abschnitt 2 der Weganlagen einverstanden erklärt. Mit der Beanteilung am Abschnitt 1 der Weganlage in der Höhe von 5,62 ist er jedoch nicht einverstanden. Damit war eine Vereinbarung vor der Behörde nach § 21 Abs. 3 K-GSLG nicht zustande gekommen. In der mündlichen Verhandlung wurde sodann vereinbart, dass die Agrargemeinschaft einen Anteil übernimmt und wurde xxx schlussendlich im erlassenen Bescheid im Abschnitt 1 nur mit 5 Anteilen vermerkt.In weiterer Folge wurde eine mündliche Verhandlung seitens der belangten Behörde am 13.06.2014 durchgeführt, in welcher sich der Beschwerdeführer mit der Beanteilung in der Höhe von 5,62 Anteilen im Abschnitt 2 der Weganlagen einverstanden erklärt. Mit der Beanteilung am Abschnitt 1 der Weganlage in der Höhe von 5,62 ist er jedoch nicht einverstanden. Damit war eine Vereinbarung vor der Behörde nach Paragraph 21, Absatz 3, K-GSLG nicht zustande gekommen. In der mündlichen Verhandlung wurde sodann vereinbart, dass die Agrargemeinschaft einen Anteil übernimmt und wurde xxx schlussendlich im erlassenen Bescheid im Abschnitt 1 nur mit 5 Anteilen vermerkt. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt. II. Gesetzliche Grundlage:römisch zwei. Gesetzliche Grundlage:
§ 11Abs. 1 Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetz – K-GSLG, LGBl. 4/1998 id
F LGBl. 85/2013, hat die Agrarbehörde, haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, das Bringungsrecht auf Auftrag den geänderten Verhältnissen entsprechend zu ändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist es von der Agrarbehörde über Antrag aufzuheben.
Paragraph 11, Absatz eins, Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetz – K-GSLG, Landesgesetzblatt 4 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2013,, hat die Agrarbehörde, haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, das Bringungsrecht auf Auftrag den geänderten Verhältnissen entsprechend zu ändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist es von der Agrarbehörde über Antrag aufzuheben.
§ 14Abs.
1 K-GSLG bilden, wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
- b)oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
- c)umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
Paragraph 14, Absatz eins, K-GSLG bilden, wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera c,) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
§ 14Abs.
2 K-GSLG sind, entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes
Abs. 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs. 1), in der Entscheidung nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs. 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach § 21 Abs. 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen.
Paragraph 14, Absatz 2, K-GSLG sind, entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes
Absatz eins, eine Bringungsgemeinschaft (Absatz eins,), in der Entscheidung nach Absatz eins, auch die Anteilsverhältnisse (Paragraph 16, Absatz 3,) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach Paragraph 21, Absatz 3, keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen.
§ 14Abs.
3 K-GSLG hat die Agrarbehörde die Eigentümer auch andere als die in Abs. 1 genannten Grundstücke auf ihren Antrag oder den der Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen ungeachtet eines Bringungsnotstandes zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwirtschaftenden Nachteil überwiegt.
Paragraph 14, Absatz 3, K-GSLG hat die Agrarbehörde die Eigentümer auch andere als die in Absatz eins, genannten Grundstücke auf ihren Antrag oder den der Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen ungeachtet eines Bringungsnotstandes zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwirtschaftenden Nachteil überwiegt.
§ 14Abs.
5 K-GSLG hat die Agrarbehörde die Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.
Paragraph 14, Absatz 5, K-GSLG hat die Agrarbehörde die Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.
§ 16Abs.
4 K-GSLG ist, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
Paragraph 16, Absatz 4, K-GSLG ist, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 14, Absatz 2, das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
§ 16Abs.
6 K-GSLG erlischt die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft durch Auflösung oder durch Austritt. Der Austritt bedarf der Zustimmung der Bringungsgemeinschaft. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage den Grundstücken des Mitgliedes nicht mehr zum Vorteil gereicht. Gegen Beschlüsse, die den Austritt betreffen, ist eine Minderheitsbeschwerde (§ 15 Abs 1 lit e) nicht zulässig.
Paragraph 16, Absatz 6, K-GSLG erlischt die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft durch Auflösung oder durch Austritt. Der Austritt bedarf der Zustimmung der Bringungsgemeinschaft. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage den Grundstücken des Mitgliedes nicht mehr zum Vorteil gereicht. Gegen Beschlüsse, die den Austritt betreffen, ist eine Minderheitsbeschwerde (Paragraph 15, Absatz eins, Litera e,) nicht zulässig.
§ 21Abs.
3 K-GSLG bedürfen die während des Verfahrens vor der Behörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Behörde abgeschlossenen Vergleiche keiner Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen, Vereinbarungen und Vergleiche können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.
Paragraph 21, Absatz 3, K-GSLG bedürfen die während des Verfahrens vor der Behörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Behörde abgeschlossenen Vergleiche keiner Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen, Vereinbarungen und Vergleiche können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:
- Zum Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes Das Landesverwaltungsgericht hat, wenn gegen eine Entscheidung einer Behörde Beschwerde erhoben wird, nicht nur die aufgeworfenen Beschwerdepunkte zu behandeln, sondern aufgrund der neuesten Rechtssprechung des Verwaltungsgerichthofes (vgl. 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, 2014/06/0055) die Sache, die Gegenstand bei der belangten Behörde war, als Ganzes zu überprüfen. Wenn im gegenständlichen Fall sich die Beschwerde in erster Linie nur gegen die Beanteilung in Bezug auf den Bereich der xxxbrücke richtet, so hat das Landesverwaltungsgericht – auch bei einer derart eingeschränkten Beschwerde – die gesamte Sache über die im behördlichen Verfahren entschieden wurde vom Amts wegen zu überprüfen. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das Landesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob die Zusammenlegung der beiden Bringungsgemeinschaften von Amts wegen zulässig war und ob in weiterer Folge die Anteilsverhältnisse entsprechend der gesetzlichen Bestimmung festgelegt wurden.Das Landesverwaltungsgericht hat, wenn gegen eine Entscheidung einer Behörde Beschwerde erhoben wird, nicht nur die aufgeworfenen Beschwerdepunkte zu behandeln, sondern aufgrund der neuesten Rechtssprechung des Verwaltungsgerichthofes vergleiche 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01.2015, 2014/06/0055) die Sache, die Gegenstand bei der belangten Behörde war, als Ganzes zu überprüfen. Wenn im gegenständlichen Fall sich die Beschwerde in erster Linie nur gegen die Beanteilung in Bezug auf den Bereich der xxxbrücke richtet, so hat das Landesverwaltungsgericht – auch bei einer derart eingeschränkten Beschwerde – die gesamte Sache über die im behördlichen Verfahren entschieden wurde vom Amts wegen zu überprüfen. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das Landesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob die Zusammenlegung der beiden Bringungsgemeinschaften von Amts wegen zulässig war und ob in weiterer Folge die Anteilsverhältnisse entsprechend der gesetzlichen Bestimmung festgelegt wurden.
- In der Sache: Im gegenständlichen Fall wurden zwei Bringungsgemeinschaften zu einer zusammengelegt. Da die Behörde nur aufgrund des Gesetzes tätig werden darf, stellt sich die Frage nach der gesetzlichen Grundlage für eine Zusammenlegung zweier Bringungsgemeinschaften von Amts wegen. Das K-GSLG enthält dazu keine konkreten Bestimmungen. § 11 Abs. 1 K-GSLG ermöglicht die Abänderung oder Aufhebung des Bringungsrechtes, wenn sich die Verhältnisse, die für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert haben bzw. der Bedarf an der Bringungsgemeinschaft weggefallen ist. Die Abänderung des Rechts kann die Erweiterung oder Einschränkung seines Rechtsinhaltes oder die Verlegung seiner Trassenführung zum Gegenstand haben (vgl. die Erläuterungen zum Entwurf eines K-GSLG zu § 11, Verf-139/16/1997). Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor, da sich die Verhältnisse, die für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebend waren, nicht geändert haben, es sind lediglich zusätzliche Anrainer hinzugekommen. Auch besteht der Bedarf für die Bringungen nach wie vor.Im gegenständlichen Fall wurden zwei Bringungsgemeinschaften zu einer zusammengelegt. Da die Behörde nur aufgrund des Gesetzes tätig werden darf, stellt sich die Frage nach der gesetzlichen Grundlage für eine Zusammenlegung zweier Bringungsgemeinschaften von Amts wegen. Das K-GSLG enthält dazu keine konkreten Bestimmungen. Paragraph 11, Absatz eins, K-GSLG ermöglicht die Abänderung oder Aufhebung des Bringungsrechtes, wenn sich die Verhältnisse, die für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert haben bzw. der Bedarf an der Bringungsgemeinschaft weggefallen ist. Die Abänderung des Rechts kann die Erweiterung oder Einschränkung seines Rechtsinhaltes oder die Verlegung seiner Trassenführung zum Gegenstand haben vergleiche die Erläuterungen zum Entwurf eines K-GSLG zu Paragraph 11,, Verf-139/16/1997). Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor, da sich die Verhältnisse, die für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebend waren, nicht geändert haben, es sind lediglich zusätzliche Anrainer hinzugekommen. Auch besteht der Bedarf für die Bringungen nach wie vor. Um eine neue Bringungsgemeinschaft entstehen lassen zu können, was durch die Zusammenlegung zweier Bringungsgemeinschaften geschehen ist, müssen die Voraussetzungen des § 2 K-GSLG gegeben sein. Da aber bei einer Zusammenlegung von zwei Bringungsgemeinschaften tatsächlich bereits Bringungsrechte vorliegen, liegt jedenfalls kein Bringungsnotstand vor und kann daher bei bestehenden Bringungsgemeinschaften kein neues gleiches Bringungsrecht von Amts wegen eingeräumt werden.Um eine neue Bringungsgemeinschaft entstehen lassen zu können, was durch die Zusammenlegung zweier Bringungsgemeinschaften geschehen ist, müssen die Voraussetzungen des Paragraph 2, K-GSLG gegeben sein. Da aber bei einer Zusammenlegung von zwei Bringungsgemeinschaften tatsächlich bereits Bringungsrechte vorliegen, liegt jedenfalls kein Bringungsnotstand vor und kann daher bei bestehenden Bringungsgemeinschaften kein neues gleiches Bringungsrecht von Amts wegen eingeräumt werden. Ein solcher Bringungsnotstand würde nur im Fall der Auflösung der „alten“ Bringungsgemeinschaften entstehen und könnte erst nach Auflösung beider alten Bringungsgemeinschaften eine neue (zusammengelegte) Bringungsgemeinschaft von Amts wegen gegründet werden. Seitens der Agrarbehörde kann die Bringungsgemeinschaft aber nur unter der Voraussetzung des § 14 Abs. 5 K-GSLG von Amts wegen aufgelöst werden, d. h. wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 K-GLSG für die Entstehung der Bringungsgemeinschaft weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtung erfüllt hat. Auch diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall für beide Bringungsgemeinschaften nicht gegeben. Ansonsten endet eine Bringungsgemeinschaft nur durch Auflösung nach § 16 Abs. 6 K-GSLG. Auch dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Bestimmung des § 16 Abs. 6 K-GSLG suggeriert, dass Bringungsgemeinschaften, die die Voraussetzungen für den Bestand nicht mehr erfüllen, ex lege nicht mehr existieren. Ein solcher Fall liegt hier aber in Bezug auf beide bestehenden Bringungsgemeinschaften nicht vor, da die Voraussetzungen für den Bestand bei beiden Bringungsgemeinschaften nach wie vor gegeben sind. Ein solcher Bringungsnotstand würde nur im Fall der Auflösung der „alten“ Bringungsgemeinschaften entstehen und könnte erst nach Auflösung beider alten Bringungsgemeinschaften eine neue (zusammengelegte) Bringungsgemeinschaft von Amts wegen gegründet werden. Seitens der Agrarbehörde kann die Bringungsgemeinschaft aber nur unter der Voraussetzung des Paragraph 14, Absatz 5, K-GSLG von Amts wegen aufgelöst werden, d. h. wenn die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, K-GLSG für die Entstehung der Bringungsgemeinschaft weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtung erfüllt hat. Auch diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall für beide Bringungsgemeinschaften nicht gegeben. Ansonsten endet eine Bringungsgemeinschaft nur durch Auflösung nach Paragraph 16, Absatz 6, K-GSLG. Auch dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 6, K-GSLG suggeriert, dass Bringungsgemeinschaften, die die Voraussetzungen für den Bestand nicht mehr erfüllen, ex lege nicht mehr existieren. Ein solcher Fall liegt hier aber in Bezug auf beide bestehenden Bringungsgemeinschaften nicht vor, da die Voraussetzungen für den Bestand bei beiden Bringungsgemeinschaften nach wie vor gegeben sind. Eine Zusammenlegung von zwei Bringungsgemeinschaften, die rechtlich noch existent sind, ist daher von Amts wegen mangels gesetzlicher Grundlage, nicht möglich. Wenn überhaupt, so kann ein solches Vorhaben nur in Form eines Übereinkommens zustande kommen, dem sämtliche Mitglieder beider Bringungsgemeinschaften zustimmen müssten. Aus diesem Grund war daher der angefochtene Bescheid im Spruchpunkt
- aufzuheben. Da sich die Spruchpunkte
- und
- auf die im Spruchpunkt
- gegründete (zusammengelegte) Bringungsgemeinschaft beziehen, verlieren diese beiden Spruchpunkte ihre Basis und waren daher ebenso aufzuheben. Angemerkt darf werden, dass bei einer Festlegung der Anteilsverhältnisse von Amts wegen – ungeachtet diverser Zusagen – strikt nach § 14 Abs. 2 K-GSLG vorzugehen ist. Angemerkt darf werden, dass bei einer Festlegung der Anteilsverhältnisse von Amts wegen – ungeachtet diverser Zusagen – strikt nach Paragraph 14, Absatz 2, K-GSLG vorzugehen ist. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor (§ 25a VwGG).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor (Paragraph 25 a, VwGG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.S5.2961.5.2014