← Österreich

{'item': 'KLVwG-S5-727/4/2015'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 5§ 8§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum02.07.2015 GeschäftszahlKLVwG-S5-727/4/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx,

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt I. 6. - Vorgelagerte Weganlage - des Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienstelle Villach, vom 15.01.2015, Zahl: 10-ABV-BG-1343/2013 (12/2015), zu entfallen hat.

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt römisch eins. 6. - Vorgelagerte Weganlage - des Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienstelle Villach, vom 15.01.2015, Zahl: 10-ABV-BG-1343/2013 (12 aus 2015,), zu entfallen hat. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit der Eingabe vom 28.03.2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 10.04.2014) beantragte die Bringungsgemeinschaft „xxx“, vertreten durch den Obmann xxx, die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Güterweges auf näher angeführten Grundstücken in der KG xxx sowie in der KG xxx, und die Einräumung von Bringungsrechten über diese Grundstücke. Dem zuvor genannten Antrag ist zu entnehmen, dass ein Hauptweg in der Länge von 791 m und ein Zubringerweg in der Länge von 468 m geplant ist. Die Fahrbahnbreite soll 3,5 m betragen und als Naturfahrbahn mit Teilschotterung ausgeführt werden. Weiters ist dem Antrag zu entnehmen, dass der Hauptweg an die Parz. Nr. xxx, KG xxx (öffentliches Gut der Gemeinde xxx), anschließen würde und mit einer Länge von 7,91 hm in die Parz. Nr. xxx, KG xxx, führen würde. Weiters ist im Antrag festgehalten, dass dem Forstaufschließungsweg xxx der öffentliche Weg auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, vorgelagert ist. Über die zukünftige Erhaltung dieser Weganlage wurde mit der Gemeinde xxx eine Vereinbarung getroffen. Mit der Kundmachung vom 23.06.2014 beraumte die Agrarbehörde Kärnten unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den 07.07.2014 eine örtliche mündliche Verhandlung an. Zu dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer xxx persönlich geladen.Mit der Kundmachung vom 23.06.2014 beraumte die Agrarbehörde Kärnten unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den 07.07.2014 eine örtliche mündliche Verhandlung an. Zu dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer xxx persönlich geladen. Mit dem Bescheid vom 15.01.2015, Zahl: 10-ABV-BG-1343/2013(12/2015), des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, wurde Folgendes ausgesprochen:Mit dem Bescheid vom 15.01.2015, Zahl: 10-ABV-BG-1343/2013(12 aus 2015,), des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, wurde Folgendes ausgesprochen: „I. Nachstehendes in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2014 abgeschlossenes Übereinkommen wird agrarbehördlich genehmigt: Übereinkommen

  1. Die nachstehend angeführten Grundeigentümer bilden die Bringungsgemeinschaft "xxx" mit ihrem Sitz in xxx. Die Weganlage beginnt anschließend an den öffentlichen Weg xxx, KG xxx, (ca. 13 m südlich des Wegendes des öffentlichen Weges) und führt mit einer Weglänge von 7,91 hm bis in das Grundstück xxx, KG xxx. Die Weganlage beginnt anschließend an den öffentlichen Weg xxx, KG xxx, , (ca. 13 m südlich des Wegendes des öffentlichen Weges) und führt mit einer Weglänge von 7,91 hm bis in das Grundstück xxx, KG xxx. Ein Zubringer zweigt auf Grundstück xxx, KG xxx, vom Hauptweg ab und endet nach 4,65 hm auf Grundstück 667/1, KG xxx. Die künftige Erhaltung der Weganlage erfolgt aufgrund des einvernehmlich festgelegten Anteilsverhältnisses. Festgehalten wird, dass xxx zu den Baukosten keinen Beitrag zu leisten hat. Für die Erhaltung hat xxx pauschal 2 Anteile zu über-nehmen. Die nachstehend angeführten Grundeigentümer räumen zugunsten der jeweiligen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft ein unentgeltliches land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht ein, welches in dem Recht besteht, die für die Errichtung der Weganlage notwendigen Flächen in Anspruch zu nehmen, sowie diese nach Fertigstellung mit allen landesüblichen Fahrzeugen und Geräten zu benützen. Ifd. Nr. Eigentümer Adresse Stamm- EZ KG Parz.Nr. Kultur- KG gattung 1 xxx xxx xxx xxx xxx xxx WaldILN xxx xxx xxx xxx xxx Wald xxx xxx xxx xxx BFILN xxx xxx xxx xxx LN 2 xxx xxx xxx xxx xxx xxx Wald xxx xxx xxx xxx xxx Wald 3 xxx xxx xxx xxx xxx xxx Wald xxx xxx xxx xxx xxx Wald 4 xxx xxx xxx xxx xxx xxx Wald xxx xxx xxx xxx xxx Wald 5 xxx xxx xxx xxx xxx xxx Wald xxx xxx xxx xxx Wald xxx xxx xxx xxx Wald 6 xxx (1/2) xxx xxx xxx xxx Wald xxx (1/2) xxx xxx xxx xxx xxx Wald 7 xxx xxx xxx xxx xxx xxx Wald xxx xxx xxx xxx Wald 8 xxx xxx xxx xxx xxx xxx Wald xxx 9 xxx xxx xxx xxx xxx xxx Wald xxx 10 xxx xxx xxx xxx x Wald xxx Die Gemeinde xxx hat die Zustimmung zur Inanspruchnahme des Grundstückes xxx, KG xxx, und die Marktgemeinde xxx hat die Zustimmung zur Inanspruchnahme der Grundstücke xxx und xxx, je KG xxx, im Zuge des Baus und der Erhaltung der Weganlage erteilt.
  2. Die durch die Wegerrichtung beanspruchten Grundeigentümer erklären sich damit einverstanden, dass die Oberflächenentwässerung

den technischen Erfordernissen erfolgt.

  1. Die notwendigen Trassenschlägerungen werden von jedem Grundeigentümer selbst rechtzeitig auf eigene Kosten vorgenommen.
  2. Festgehalten wird, dass die Grenzsteine im Wegbereich vor Beginn der Bauarbeiten rückzuversichern sind und nach Beendigung der Bauarbeiten wiederherzustellen sind.
  3. Vorgelagerte Weganlage Der gegenständlichen Weganlage ist der öffentliche Weg xxx, KG xxx, der Gemeinde xxx vorgelagert und sind hinsichtlich der Benützung dieser Weganlage der durch die gegenständliche Weganlage erschlossenen Flächen folgende Bedingungen einzuhalten:
  4. Vor und nach Abschluss der Wegbauarbeiten ist eine Beweissicherung der bestehenden Weganlage auf Grundstück xxx, KG xxx, durchzuführen. Sollten durch die Beweissicherung Schäden an der bestehenden Weganlage festgestellt werden, so sind diese bis spätestens drei Monate nach der Fertigstellung wieder herzustellen. Die Beweissicherung ist vom zuständigen Bauleiter der Abteilung 10, xxx, durchzuführen. ,
  5. Die neue Bringungsgemeinschaft muss sich in die bestehende Weggemeinschaft, nach dem vorgeschlagenen Anteilsschlüssel, einkaufen. Die Höhe der Kosten des Einkaufes ergibt sich aus den Errichtungskosten der Weganlage. Hinsichtlich der Erhaltungsanteile und Einkaufskosten wird auf die Vereinbarung mit der Gemeinde verwiesen. ,
  6. Für die laufende Wegerhaltung ist die vereinbarte Anteilsregelung heranzuziehen.
  7. Hinsichtlich der Schneeräumkosten für die öffentliche Weganlage auf Grundstück xxx, KG xxx, wird Folgendes vereinbart: , Die Gemeinde xxx erklärt sich bereit, der Weggemeinschaft xxx (welche die Wegerhaltung und die Schneeräumung über Grundstück xxx, KG xxx, übernommen hat), prozentual, auf die Weg länge aufgerechnet, jenen Anteil zu zahlen, welche sie an die übrigen Weggemeinschaften für die Schneeräumung bezahlt. Derzeit macht dieser Betrag € 380,--/km aus. Da die gegenständliche Weganlage ca. 100 Ifm ausmacht, würde dieser Betrag rund € 40,-- betragen. Die Gemeinde xxx erklärt sich bereit, der Weggemeinschaft xxx (welche die Wegerhaltung und die Schneeräumung über Grundstück xxx, KG xxx, übernommen hat), prozentual, auf die Weg länge aufgerechnet, jenen Anteil zu zahlen, welche sie an die übrigen Weggemeinschaften für die Schneeräumung bezahlt. Derzeit macht dieser Betrag € 380,--/km aus. Da die gegenständliche Weganlage ca. 100 Ifm ausmacht, würde dieser Betrag rund € 40,-- betragen. , Dafür entfällt der Schneeräumbeitrag für die durch die Weganlage "xxx" erschlossenen Grundstücke.
  8. Im Anschluss an die obige Verhandlung wird eine Wahl der Organe abgehalten, welche nachstehend einstimmig angenommenes Ergebnis zeigt: Obmann: xxx Obmann-Stellvertreter: xxx Kassier: xxx Rechnungsprüfer: xxx xxx
  9. Die Mustersatzung der Agrarbehörde wird einstimmig zur Satzung der Bringungsgemeinschaft erhoben. In die Satzung kann beim Obmann und bei der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, Einsicht genommen werden.
  10. Beim Hauptweg, bei circa hm 4,2, führt ein traktorbefahrbarer Weg Richtung Süden, im Grenzbereich zwischen den Grundstücken xxx, KG xxx, und xxx, KG xxx. Im Bereich der Abzweigung des Traktorweges erklärt sich der Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx, xxx, damit einverstanden, dass einige Bäume entfernt werden dürfen, dies um ein Passieren in diesem Bereich für den Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx, zu ermöglichen. Der Eigentümer des Grundstücks xxx, KG xxx, Herr xxx, erteilt seine Zustimmung, dass der Traktorweg auf Grundstück xxx auf 3 m verbreitert werden darf.
  11. Die durch die gegenständliche Weganlage erschlossenen Grundeigentümer verzichten auf ihr ersessenes Wegerecht über das Grundstück xxx, KG xxx, für den Fall, dass die gegenständliche Weganlage gebaut wird, dies unter der Voraussetzung, dass allen Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft das Recht zukommt, auf Grundstück xxx, KG xxx, jenen Teil der Weganlage benützen zu dürfen, auf dem sich in der Natur Asphalt befindet. Schäden, die im Zuge des Baus der Weganlage „xxx" oder im Zug der Benützung durch die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft "xxx" aus dem Asphalt, auf Grundstück 1170/1, KG xxx, entstehen, sind von den Schädigern zu beseitigen. II.römisch zwei. Aufgrund des vorstehenden Übereinkommens ergeht nachstehender B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D Der Bringungsgemeinschaft "xxx" wird

§ 5

des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1998 unter Bedachtnahme auf § 5 Absatz 3 leg. cit., die Bewilligung zur Errichtung der gegenständlichen Bringungsanlage erteilt (Baubewilligung). Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen 3 Jahren ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides mit der Ausführung der Bringungsanlage begonnen wird. Der Bringungsgemeinschaft "xxx" wird

Paragraph 5, des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1998 unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Absatz 3 leg. cit., die Bewilligung zur Errichtung der gegenständlichen Bringungsanlage erteilt (Baubewilligung). Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen 3 Jahren ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides mit der Ausführung der Bringungsanlage begonnen wird. Die Interessen der Sicherheit und des Verkehrs, insbesondere im Hinblick auf die technische Ausgestaltung sind

den Bestimmungen der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 01.12.1970, LGBI. Nr. 2/1971 zu beachten. Die Interessen der Sicherheit und des Verkehrs, insbesondere im Hinblick auf die technische Ausgestaltung sind

den Bestimmungen der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 01.12.1970, LGBI. Nr. 2 aus 1971, zu beachten. Nach erfolgter Fertigstellung und vor Benützung der gegenständlichen Bringungsanlage ist

§ 5K-GSLG 1998 um die Erteilung der Benützungsbewilligung gesondert anzusuchen.

Nach erfolgter Fertigstellung und vor Benützung der gegenständlichen Bringungsanlage ist

Paragraph 5, K-GSLG 1998 um die Erteilung der Benützungsbewilligung gesondert anzusuchen. Als Auflagen bei der Errichtung der gegenständlichen Bringungsanlage sind seitens der Bringungsgemeinschaft zwingend zu erfüllen:

  1. a)Die Auflagen aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen der Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 05.08.2014: 1. Beim Bau der Weganlage sind die in der RVS 03.03.81 - Ländliche Straßen und Wege - festgelegten Grundsätze für die Bauausführung einzuhalten. Es sind die für den Regelquerschnitt L4 (Fahrbahnregelbreite 3,5 m, Kronenbreite 4,5
  2. m)angegebenen Kennwerte zu beachten. , 2. Die Bauarbeiten zur Errichtung der Rohtrasse sind mittels Bagger durchzuführen. Die Bauarbeiten zur Errichtung der Rohtrasse sind mittels Bagger durchzuführen. , 3. Der anfallende Humus ist in den Bereichen, in denen es zu Geländeeingriffen kommt, abzunehmen und zur Humusierung von neu angelegten Böschungen, Banketten und Materialdeponien zu verwenden. , 4. Die Böschungen sind standfest auszubilden, von grobem Gestein zu säubern, an den Kanten auszurunden und verlaufend in das angrenzende Gelände einzubinden. Spätestens im Frühjahr nach Durchführung der Böschungsarbeiten sind sie mit einer standortangepassten Samenmischung aus tiefwurzelnden Gras- und Kleearten dauerhaft zu begrünen. Nachbesserungen sind bis zur Erzielung einer dichten, erosionshemmenden Vegetationsdecke vorzunehmen. Auch die Bankette sind dauerhaft zu begrünen. , 5. Das anfallende Hang- und Niederschlagswasser ist auf die mindest schädliche Art möglichst verteilt abzuleiten, wobei besonderes Augenmerk auf die Vermeidung von Erosionsschäden zu legen ist. Die Durchlassausläufe sind mit Kolksicherungen zu versehen. , 6. Überschussmaterial ist im Längstransport zu verführen. Materialdeponien für anfallendes Überschussmaterial, das im Wegkörper nicht eingebaut werden kann, sind dem angrenzenden Gelände anzupassen und dauerhaft zu begrünen. Feuchtgebiete dürfen für Deponiezwecke nicht verwendet werden. , 7. Erforderliche Sprengungen sind nur von einer befugten Fachkraft so durchzuführen, dass kein Schaden bei angrenzenden Objekten und in land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken entsteht. , 8. Flurgehölze und Bäume außerhalb des unmittelbaren Trassenbereiches dürfen im Zuge der Bauarbeiten nicht gerodet werden. , 9. Die Bauarbeiten haben unter Aufsicht eines Bauleiters des Amtes der Kärntner Landesregierung Abteilung 10 Kompetenzzentrum Land- und Forstwirtschaft, Unterabteilung Forstwirtschaft, xxx - plan- und fachgemäß zu erfolgen. , 10. Die Ausläufe der Durchlässe sind mit geeigneten Maßnahmen (z.B. Steinen) gegen Erosion zu schützen. , 11. Die Böschungen der Weganlage sind im Bereich der beweideten Flächen über ein bis zwei Weidesaisonen auszuzäunen, um eine geschlossene, trittfeste Grasnarbe zu erzielen. , 12. Die im Bereich der Wegtrasse vorhandenen Ameisenhäufen sind fachgerecht an geeignete Stellen zu versetzen. , 13. Die Auflagen sind der bauausführenden Firma nachweislich zur Kenntnis zu bringen. , 14. Am Ende des Hauptweges und am Ende jedes Zubringers ist ein Umkehrplatz entsprechend RVS 03.03.81 anzuordnen. , 15. Vorhandene Feldzu- und Abfahrten sind in die Weganlage einzubinden. , 16. Die Breite der auszuschlägernden Trasse darf 15 m nicht übersteigen. , 17. Der beabsichtigte Baubeginn ist spätestens 14 Tage vorher der Bauaufsicht bekannt zu geben. , 18. Die Trassenbäume sind vor Beginn der Fällungsarbeiten unter Mitwirkung des Bauleiters beiderseits der Trasse so zu markieren, dass der bewilligte Trassenverlauf auch nach der Wegerrichtung eindeutig erkennbar bleibt. , 19. Im Trassenbereich vorhandene Grenzmarkierungen sind vor Beginn der Trassenschlägerung unter Einbeziehung der Eigentümer der betreffenden Grundstücke zu sichern und sofort nach Baufertigstellung wieder anzubringen. , Weiters sind nachstehende Auflagen zu erfüllen: , • Auf Grundstück xxx, KG xxx, am Wegbeginn, ist ein Rohr mit einem Durchmesser von 300 mm unter der Weganlage, von Westen nach Osten zu verlegen, dies zu Entwässerungszwecken. , • Vom Anwesen xxx führt eine Abwasserleitung quer über den öffentlichen Weg weiter über das Grundstück xxx, KG xxx, und ist im Zuge des Wegebaus darauf Bedacht zu nehmen, dass diese Abwasserableitung nicht beschädigt wird. xxx ist rechtzeitig über den Baubeginn zu informieren und wird er die Trasse der Abwasserleitung kenntlich machen.“ Gegen diesen Bescheid vom 15.01.2015, Zahl: 10-ABV-BG-1343/2013(12/2015), des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, erhob der Beschwerdeführer xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin im Wesentlichen aus, dass er als Liegenschaftsbesitzer und Obmann der Weggemeinschaft „xxx“ (im Bescheid als „vorgelagerte Weganlage“ bezeichnet) Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung erheben würde. Im Bescheid sei unter 6. „vorgelagerte Weganlage“ angeführt, dass vor und nach Abschluss der Wegbauarbeiten eine Beweissicherung bezüglich der Schäden an der bestehenden Weganlage mit dem zuständigen Bauleiter der Abteilung 10, xxx, durchzuführen sei. Sollten Schäden festgestellt werden, so seien diese bis spätestens nach drei Monaten wieder herzustellen. Diese Festlegung wäre dahingehend zu ergänzen: „Werden Schäden an der öffentlichen Weganlage festgestellt, so sind diese vom jeweiligen Verursacher, innerhalb von drei Monaten auf seine Kosten zu beheben.“ Weiters wäre unter Ziffer 1. noch folgende Bedingung einzufügen: „Wird die öffentliche Weganlage (Verbindungsstraße) bei den Wegbauarbeiten stark verunreinigt, so ist diese vom Verursacher sofort auf seine Kosten zu reinigen.“ Unter Ziffer 4. findet sich im angefochtenen Bescheid Folgendes:Gegen diesen Bescheid vom 15.01.2015, Zahl: 10-ABV-BG-1343/2013(12 aus 2015,), des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, erhob der Beschwerdeführer xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin im Wesentlichen aus, dass er als Liegenschaftsbesitzer und Obmann der Weggemeinschaft „xxx“ (im Bescheid als „vorgelagerte Weganlage“ bezeichnet) Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung erheben würde. Im Bescheid sei unter 6. „vorgelagerte Weganlage“ angeführt, dass vor und nach Abschluss der Wegbauarbeiten eine Beweissicherung bezüglich der Schäden an der bestehenden Weganlage mit dem zuständigen Bauleiter der Abteilung 10, xxx, durchzuführen sei. Sollten Schäden festgestellt werden, so seien diese bis spätestens nach drei Monaten wieder herzustellen. Diese Festlegung wäre dahingehend zu ergänzen: „Werden Schäden an der öffentlichen Weganlage festgestellt, so sind diese vom jeweiligen Verursacher, innerhalb von drei Monaten auf seine Kosten zu beheben.“ Weiters wäre unter Ziffer 1. noch folgende Bedingung einzufügen: „Wird die öffentliche Weganlage (Verbindungsstraße) bei den Wegbauarbeiten stark verunreinigt, so ist diese vom Verursacher sofort auf seine Kosten zu reinigen.“ Unter Ziffer 4. findet sich im angefochtenen Bescheid Folgendes: „Die Gemeinde xxx erklärt sich bereit, der Weggemeinschaft „xxx“ (welche die Wegerhaltung und die Schneeräumung über das Grundstück xxx, KG xxx, übernommen hat) einen Schneeräumbeitrag zu gewähren. Diese Vereinbarung sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt und sei der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2014 auch nicht beschlossen worden, weil alle Mitglieder der Bringungsgemeinschaft „xxx“ die Verpflichtung zur Schneeräumung striktest abgelehnt hätten. Bei der Nachbesprechung zur mündlichen Verhandlung am 07.07.2014 seien die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft „xxx“ vom Beschwerdeführer u.a. auf die Schneeräumung angesprochen worden. Dabei hätte er das Kärntner Straßengesetz genannt, in welchem in der Bestimmung § 34 Abs. 4 angeführt sei, dass bei Verbindungsstraßen (die öffentliche Weganlage auf Parzelle xxx, KG xxx, sei von der Gemeinde xxx als Verbindungsstraße kategorisiert worden) die zur Erhaltung dieser Straßen Verpflichteten (die Verpflichteten seien die Weggemeinschaft „xxx“ bestehend aus den Liegenschaftsbesitzern xxx, xxx und xxx sowie die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft „xxx“) für die Schneeräumung zuständig seien. Diese Verpflichtung sei von den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft „xxx“ mit der Bemerkung abgelehnt worden, dass in den Wintermonaten kein Holztransport durchgeführt werden würde. In der Folge habe der Bürgermeister der Gemeinde xxx mitgeteilt, dass der Bringungsgemeinschaft „xxx“ ein Schneeräumbeitrag von Euro 40,-- pro Wintersaison gewährt werden würde. Offensichtlich seien die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft „xxx“ von den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991 ausgenommen. „Die Gemeinde xxx erklärt sich bereit, der Weggemeinschaft „xxx“ (welche die Wegerhaltung und die Schneeräumung über das Grundstück xxx, KG xxx, übernommen hat) einen Schneeräumbeitrag zu gewähren. Diese Vereinbarung sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt und sei der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2014 auch nicht beschlossen worden, weil alle Mitglieder der Bringungsgemeinschaft „xxx“ die Verpflichtung zur Schneeräumung striktest abgelehnt hätten. Bei der Nachbesprechung zur mündlichen Verhandlung am 07.07.2014 seien die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft „xxx“ vom Beschwerdeführer u.a. auf die Schneeräumung angesprochen worden. Dabei hätte er das Kärntner Straßengesetz genannt, in welchem in der Bestimmung Paragraph 34, Absatz 4, angeführt sei, dass bei Verbindungsstraßen (die öffentliche Weganlage auf Parzelle xxx, KG xxx, sei von der Gemeinde xxx als Verbindungsstraße kategorisiert worden) die zur Erhaltung dieser Straßen Verpflichteten (die Verpflichteten seien die Weggemeinschaft „xxx“ bestehend aus den Liegenschaftsbesitzern xxx, xxx und xxx sowie die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft „xxx“) für die Schneeräumung zuständig seien. Diese Verpflichtung sei von den Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft „xxx“ mit der Bemerkung abgelehnt worden, dass in den Wintermonaten kein Holztransport durchgeführt werden würde. In der Folge habe der Bürgermeister der Gemeinde xxx mitgeteilt, dass der Bringungsgemeinschaft „xxx“ ein Schneeräumbeitrag von Euro 40,-- pro Wintersaison gewährt werden würde. Offensichtlich seien die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft „xxx“ von den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991 ausgenommen. II.römisch zwei. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen: § 2 Güter- und Seilwege-Landesgesetz - K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998, idgF LGBl. Nr. 85/2013 lautet:Paragraph 2, Güter- und Seilwege-Landesgesetz - K-GSLG, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998,, idgF Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, lautet: „

(1)Bringungsrechte sind von der Agrarbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder des Pächters einzuräumen, wenn
  1. a)die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs. 1) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht unddie zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (Paragraph eins, Absatz eins,) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und
  2. b)dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen (Abs. 2) nicht verletzt und den in § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen (Absatz 2,) nicht verletzt und den in Paragraph 3, Absatz eins, aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.
(2)Öffentliche Interessen sind insbesondere solche des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der sonstigen öffentlichen Versorgung, des öffentlichen Verkehrs, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes. …
(5)Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes darf auch auf Grund eines Parteienübereinkommens eingeräumt werden. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 und des § 3 vorliegen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 ist auch in diesen Fällen anzuwenden.“
(5)Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes darf auch auf Grund eines Parteienübereinkommens eingeräumt werden. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins bis 4 und des Paragraph 3, vorliegen. Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, ist auch in diesen Fällen anzuwenden.“ § 4 K-GSLG:Paragraph 4, K-GSLG:
(1)Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht öffentliche Wege (Güterwege), Materialseilbahnen ohne beschränkt öffentlichen Verkehr (Seilwege) und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen wie Seilriesen oder Leitungen.
(2)Zur Erhaltung der Bringungsanlage sind, soweit durch Parteienübereinkommen nicht anderes bestimmt ist oder sich aus § 1 Abs. 3 nicht anderes ergibt, die Bringungsberechtigten verpflichtet.
(2)Zur Erhaltung der Bringungsanlage sind, soweit durch Parteienübereinkommen nicht anderes bestimmt ist oder sich aus Paragraph eins, Absatz 3, nicht anderes ergibt, die Bringungsberechtigten verpflichtet. § 5 K-GSLG:Paragraph 5, K-GSLG:
(1)Eine Bringungsanlage nach § 1 Abs. 1 lit. b oder c darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder geändert werden (Baubewilligung). Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn Interessen der Sicherheit und des Verkehrs, insbesondere im Hinblick auf die technische Ausstattung, nicht verletzt werden und wenn die Bringungsanlage den Anforderungen des Abs. 10 entspricht. Wenn dies im Hinblick auf die Art der Bringungsanlage erforderlich erscheint, hat die Agrarbehörde im Baubewilligungsbescheid die Bestellung eines für die Errichtung verantwortlichen Bauleiters durch den Antragsteller vorzuschreiben, es sei denn, dass im Rahmen von Förderungsmaßnahmen eine Bauaufsicht durch das Land sichergestellt ist.
(1)Eine Bringungsanlage nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, oder c darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder geändert werden (Baubewilligung). Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn Interessen der Sicherheit und des Verkehrs, insbesondere im Hinblick auf die technische Ausstattung, nicht verletzt werden und wenn die Bringungsanlage den Anforderungen des Absatz 10, entspricht. Wenn dies im Hinblick auf die Art der Bringungsanlage erforderlich erscheint, hat die Agrarbehörde im Baubewilligungsbescheid die Bestellung eines für die Errichtung verantwortlichen Bauleiters durch den Antragsteller vorzuschreiben, es sei denn, dass im Rahmen von Förderungsmaßnahmen eine Bauaufsicht durch das Land sichergestellt ist. § 14 K-GSLG:Paragraph 14, K-GSLG:
(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
  1. b)oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
  2. c)umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera c,) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(2)Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes

Abs. 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs. 1), so sind in der Entscheidung nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs. 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach § 21 Abs. 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Abs. 1 sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.

(2)Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes

Absatz eins, eine Bringungsgemeinschaft (Absatz eins,), so sind in der Entscheidung nach Absatz eins, auch die Anteilsverhältnisse (Paragraph 16, Absatz 3,) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach Paragraph 21, Absatz 3, keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Absatz eins, sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen. Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991 – K-StrG, LGBl. Nr. 72/1991 idF LGBl. Nr. 85/2013 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991 – K-StrG, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 1991, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, lauten: § 2 Abs. 1 lit. a:Paragraph 2, Absatz eins, lit. a: Öffentliche Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind alle dem Verkehre von Menschen und Fahrzeugen gewidmete Grundflächen, die dem allgemeinen Verkehre nach den Bestimmungen des § 3 ausdrücklich gewidmet worden sind (ausdrückliche Widmung durch Erklärung).Öffentliche Straßen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, sind alle dem Verkehre von Menschen und Fahrzeugen gewidmete Grundflächen, die dem allgemeinen Verkehre nach den Bestimmungen des Paragraph 3, ausdrücklich gewidmet worden sind (ausdrückliche Widmung durch Erklärung). § 3 Abs. 1 Z 5:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 : Öffentliche Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a sind folgende Straßengruppen:Öffentliche Straßen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, sind folgende Straßengruppen: Verbindungsstraßen, das sind jene Straßen, die überwiegend für

  1. a)den lokalen Verkehr innerhalb von Ortschaften und innerhalb von sonstigen dauernd bewohnten Siedlungen vorwiegend zur Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines beschränkten Kreises von Benützern oder
  2. b)die Herstellung der Verbindungen von Ortschaften und sonstigen dauernd bewohnten Siedlungen
  3. aa)jeweils untereinander oder
  4. bb)mit Straßen höherer Straßengruppen oder
  5. cc)mit Einrichtungen des Gemeinbedarfes (§ 7 Abs. 2 lit. a Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995), für die ein allgemeines Verkehrsbedürfnis besteht, von Bedeutung sind und mit Verordnung des Gemeinderates nach dem Verfahren des § 3a zu Verbindungsstraßen erklärt werden.mit Einrichtungen des Gemeinbedarfes (Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995), für die ein allgemeines Verkehrsbedürfnis besteht, von Bedeutung sind und mit Verordnung des Gemeinderates nach dem Verfahren des Paragraph 3 a, zu Verbindungsstraßen erklärt werden. § 7 Abs. 1 Z 5:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5 : Die Straßenerhaltungspflicht, das ist die Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung öffentlicher Straßen, trifft bei Verbindungsstraßen die im § 23 Abs. 1 genannten Kostenträger.Die Straßenerhaltungspflicht, das ist die Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung öffentlicher Straßen, trifft bei Verbindungsstraßen die im Paragraph 23, Absatz eins, genannten Kostenträger. § 23:Paragraph 23 :

(1)Die Kosten der Herstellung und Erhaltung von Verbindungsstraßen hat – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 30 und 31 – die Gemeinde zu tragen. Die Gemeinde darf zur Tragung der Kosten der Herstellung und Erhaltung die aufgeschlossenen Liegenschaftsbesitzer und diejenigen, zu deren Benützung die Verbindungsstraße besteht, heranziehen,
(1)Die Kosten der Herstellung und Erhaltung von Verbindungsstraßen hat – unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 30 und 31 – die Gemeinde zu tragen. Die Gemeinde darf zur Tragung der Kosten der Herstellung und Erhaltung die aufgeschlossenen Liegenschaftsbesitzer und diejenigen, zu deren Benützung die Verbindungsstraße besteht, heranziehen, a) soweit deren Verkehrsbedürfnis das öffentliche Verkehrsinteresse übersteigt und b) dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Straßenverwaltung gelegen ist.
(2)Der Bürgermeister hat die Leistungspflichtigen im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz und die Art (Geldleistung oder Naturalleistung) sowie das Ausmaß ihrer Leistung festzustellen. Kommt über die Aufteilung der Leistung Einvernehmen zwischen den Leistungspflichtigen nicht zustande, hat sie nach dem Verhältnis der Benützung oder nach einem anderen geeigneten Aufteilungsschlüssel zu erfolgen. Bei wesentlicher Änderung der Grundlagen für die Aufteilung ist diese vom Bürgermeister neu zu bestimmen.
(2)Der Bürgermeister hat die Leistungspflichtigen im Sinne des Absatz eins, zweiter Satz und die Art (Geldleistung oder Naturalleistung) sowie das Ausmaß ihrer Leistung festzustellen. Kommt über die Aufteilung der Leistung Einvernehmen zwischen den Leistungspflichtigen nicht zustande, hat sie nach dem Verhältnis der Benützung oder nach einem anderen geeigneten Aufteilungsschlüssel zu erfolgen. Bei wesentlicher Änderung der Grundlagen für die Aufteilung ist diese vom Bürgermeister neu zu bestimmen. § 34 Abs. 4:Paragraph 34, Absatz 4 : Die Kosten der Schneeräumung tragen bei Landesstraßen mit der im Abs. 2 angeführten Ausnahme, bei Bezirksstraßen, Eisenbahnzufahrts- und Gemeindestraßen die Gemeinden, bei Verbindungsstraßen die zur Erhaltung dieser Straßen Verpflichteten. Die Kosten der Beseitigung der Lawinen und Schneeverwehungen gehören nicht zu den Kosten der Schneeräumung, sondern zu den Erhaltungskosten, die die Straßenerhaltungspflichtigen treffen.Die Kosten der Schneeräumung tragen bei Landesstraßen mit der im Absatz 2, angeführten Ausnahme, bei Bezirksstraßen, Eisenbahnzufahrts- und Gemeindestraßen die Gemeinden, bei Verbindungsstraßen die zur Erhaltung dieser Straßen Verpflichteten. Die Kosten der Beseitigung der Lawinen und Schneeverwehungen gehören nicht zu den Kosten der Schneeräumung, sondern zu den Erhaltungskosten, die die Straßenerhaltungspflichtigen treffen. III.römisch drei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer xxx ist Miteigentümer der Parz. Nr. xxx, KG xxx. Diese Parzelle grenzt unmittelbar an die Verbindungsstraße Parz. Nr. xxx, KG xxx, an. Der Beschwerdeführer ist nicht Eigentümer eines Grundstückes zu dessen Gunsten die Bringungsanlage errichtet werden soll bzw. über das die Bringungsanlage geführt werden soll. Das Grundstück Nr. xxx, xxx, steht als öffentliches Gut im Eigentum der Gemeinde xxx. Die zuvor genannte Parzelle wurde mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 08.07.2014 zur Verbindungsstraße (xxx) erklärt. IV.römisch vier. Erwägungen: Die Beschwerde des xxx richtet sich ihrem Inhalt nach ausschließlich gegen den Spruchpunkt I. 6 – Vorgelagerte Weganlage des Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 15.01.2015, Zahl: 10-ABV-BG-1343/2013(12/2015). Der Beschwerdeführer ist weder Eigentümer eines Grundstückes zu dessen Gunsten die Bringungsanlage (Güterweg „xxx“) errichtet werden soll, noch Eigentümer eines Grundstückes über das die zuvor genannte Bringungsanlage geführt werden soll. Die Beschwerde des xxx richtet sich ihrem Inhalt nach ausschließlich gegen den Spruchpunkt römisch eins. 6 – Vorgelagerte Weganlage des Bescheides des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Villach, vom 15.01.2015, Zahl: 10-ABV-BG-1343/2013(12 aus 2015,). Der Beschwerdeführer ist weder Eigentümer eines Grundstückes zu dessen Gunsten die Bringungsanlage (Güterweg „xxx“) errichtet werden soll, noch Eigentümer eines Grundstückes über das die zuvor genannte Bringungsanlage geführt werden soll. Vielmehr ist der Beschwerdeführer Miteigentümer der Parz. Nr. xxx, KG xxx, welche von der Bringungsanlage durch die Parz. Nr. xxx, KG xxx, getrennt wird. Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wer im Verfahren zur Genehmigung eines Parteienübereinkommens und im Verfahren zur Bewilligung einer Bringungsanlage Parteistellung genießt.

§ 8

AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass von einem Rechtsanspruch oder rechtlichem Interesse die Rede sein kann, enthält § 8 AVG keine Regelung. Es kann demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden; auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann. Prüfungsmaßstab für die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers war daher zunächst der Inhalt des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes. Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass von einem Rechtsanspruch oder rechtlichem Interesse die Rede sein kann, enthält Paragraph 8, AVG keine Regelung. Es kann demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden; auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und nach dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann. Prüfungsmaßstab für die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers war daher zunächst der Inhalt des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes. Eine Parteistellung von Anrainern ist den Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes weder ausdrücklich noch konkludent zu entnehmen, weshalb eine solche auszuschließen ist. Im Gegensatz zu diesem Ergebnis hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.11.2005, Zl. 2005/07/0078, welches zur niederösterreichischen Rechtslage ergangen ist, eine Parteistellung des Anrainers anerkannt. Allerdings ist die niederösterreichische Rechtslage gerade im Hinblick auf die Bewilligungsvoraussetzungen einer Bringungsanlage mit der Kärntner Rechtslage nicht zu vergleichen. Das Niederösterreichische Güter- und Seilwege-Landesgesetz sah vor, dass eine Bringungsanlage unter anderem nur dann bewilligt werden durfte, wenn dadurch die Rechte fremder Personen nicht verletzt werden. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde auch eine Entscheidung in Bezug auf die „vorgelagerte Weganlage“ getroffen. Diese „vorgelagerte Weganlage“ ist jedoch als öffentliche Straße nach dem Kärntner Straßengesetz 1991 zu qualifizieren, weil diese mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 08.07.2014 zur Verbindungsstraße („xxx“) erklärt wurde. Entsprechend der Bestimmung § 4 Abs. 1 K-GSLG sind Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes ausschließlich nicht öffentliche Wege. Eine Parteistellung von Anrainern ist den Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes weder ausdrücklich noch konkludent zu entnehmen, weshalb eine solche auszuschließen ist. Im Gegensatz zu diesem Ergebnis hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.11.2005, Zl. 2005/07/0078, welches zur niederösterreichischen Rechtslage ergangen ist, eine Parteistellung des Anrainers anerkannt. Allerdings ist die niederösterreichische Rechtslage gerade im Hinblick auf die Bewilligungsvoraussetzungen einer Bringungsanlage mit der Kärntner Rechtslage nicht zu vergleichen. Das Niederösterreichische Güter- und Seilwege-Landesgesetz sah vor, dass eine Bringungsanlage unter anderem nur dann bewilligt werden durfte, wenn dadurch die Rechte fremder Personen nicht verletzt werden. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde auch eine Entscheidung in Bezug auf die „vorgelagerte Weganlage“ getroffen. Diese „vorgelagerte Weganlage“ ist jedoch als öffentliche Straße nach dem Kärntner Straßengesetz 1991 zu qualifizieren, weil diese mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 08.07.2014 zur Verbindungsstraße („xxx“) erklärt wurde. Entsprechend der Bestimmung Paragraph 4, Absatz eins, K-GSLG sind Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes ausschließlich nicht öffentliche Wege. Mit dem Spruchpunkt I.

  1. Vorgelagerte Weganlage sprach die belangte Behörde inhaltlich auch über die Erhaltungskosten der Verbindungsstraße xxx („Vorgelagerte Weganlage“) ab. Entsprechend der Textierung der Regelung § 23 K-StrG sind die durch die Verbindungsstraße aufgeschlossenen Liegenschaftsbesitzer leistungspflichtig und können vom Bürgermeister zur Tragung der Kosten der Erhaltung herangezogen werden. In einem solchen Verfahren kommt dem aufgeschlossenen Liegenschaftsbesitzer jedenfalls Parteistellung zu (vgl. dazu VwGH 16.06.1992, 91/05/0090), weshalb dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall insoweit die Parteistellung zukommt.Mit dem Spruchpunkt römisch eins.
  2. Vorgelagerte Weganlage sprach die belangte Behörde inhaltlich auch über die Erhaltungskosten der Verbindungsstraße xxx („Vorgelagerte Weganlage“) ab. Entsprechend der Textierung der Regelung Paragraph 23, K-StrG sind die durch die Verbindungsstraße aufgeschlossenen Liegenschaftsbesitzer leistungspflichtig und können vom Bürgermeister zur Tragung der Kosten der Erhaltung herangezogen werden. In einem solchen Verfahren kommt dem aufgeschlossenen Liegenschaftsbesitzer jedenfalls Parteistellung zu vergleiche dazu VwGH 16.06.1992, 91/05/0090), weshalb dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall insoweit die Parteistellung zukommt. Aus der Regelung § 4 Abs. 1 K-GSLG ist abzuleiten, dass der belangten Behörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine öffentliche Weganlage, welche den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991 unterliegt, entzogen ist. Auch in den Erläuterungen zum Gesetz LGBl. Nr. 4/1998, ist festgehalten, dass auf Straßen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes naturgemäß Bringungsanlagen nicht eingeräumt werden können, weil diese ja jedermann benützen darf. An dieser Sichtweise haben auch zwischenzeitig erfolgte Änderungen sowohl des K-GSLG als auch des K-StrG nichts geändert. Dadurch, dass die belangte Behörde über eine Angelegenheit entschieden hat, in welcher ihr keine Zuständigkeit zukommt, hat sie ihren Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit in Folge Unzuständigkeit belastet. Entsprechend der Regelung § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der belangten Behörde quasi von Amts wegen wahrzunehmen. Aus der Regelung Paragraph 4, Absatz eins, K-GSLG ist abzuleiten, dass der belangten Behörde die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine öffentliche Weganlage, welche den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991 unterliegt, entzogen ist. Auch in den Erläuterungen zum Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998,, ist festgehalten, dass auf Straßen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes naturgemäß Bringungsanlagen nicht eingeräumt werden können, weil diese ja jedermann benützen darf. An dieser Sichtweise haben auch zwischenzeitig erfolgte Änderungen sowohl des K-GSLG als auch des K-StrG nichts geändert. Dadurch, dass die belangte Behörde über eine Angelegenheit entschieden hat, in welcher ihr keine Zuständigkeit zukommt, hat sie ihren Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit in Folge Unzuständigkeit belastet. Entsprechend der Regelung Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der belangten Behörde quasi von Amts wegen wahrzunehmen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten des Verfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder die Bestimmungen der Menschenrechtskonvention noch der Grundrechtecharta entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten des Verfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder die Bestimmungen der Menschenrechtskonvention noch der Grundrechtecharta entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. Mai 2014, Zl. 2012/05/0148).Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
  5. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  6. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom
  7. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne vergleiche zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom
  8. Mai 2014, Zl. 2012/05/0148). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden im Wesentlichen Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EGMR und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Im Hinblick darauf konnte daher

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von einer Verhandlung abgesehen werden.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden im Wesentlichen Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EGMR und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Im Hinblick darauf konnte daher

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.S5.727.4.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.