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{'item': 'KLVwG-1727/2/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum06.07.2015 GeschäftszahlKLVwG-1727/2/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten, vom 26.03.2014, AZ: BSW-250/2012/13/WE, zu Recht erkannt: I. römisch eins. Gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO wird die Beschwerde als unbegründet Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 05.10.2012 teilte die Abgabenbehörde I. Instanz dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit, dass im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass bei seinen Objekten xxx, xxx, Grundstück Nr. xxx, KG xxx, überdachte Flächen in einem Ausmaß von 394 m² und befestigte Flächen in einem Ausmaß von 58 m² vorhanden sind, bei denen die anfallenden Ober- und Niederschlagswässer in die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. eingeleitet werden. Daraus würde grundsätzlich eine Abgabenpflicht für Kanalgebühren resultieren. Dieses Schreiben wurde unter Vorlage eines Vermessungsplanes mit dem Vermessungsdatum 27.07.2011, ausgestellt am 29.07.2011, durch den staatlich befugten und beeideten Zivilgeometer, Ziviltechniker für das Vermessungswesen xxx, sowie einer Auflistung der Kanalgebühren für die Jahre 2007 bis 2010 in einem angehängten Berechnungsblatt dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt. Es wurde festgehalten, dass die Abgabenbehörde plane, die offenen Gebühren einzufordern. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Gegenäußerung eingeräumt. Mit Schreiben vom 05.10.2012 teilte die Abgabenbehörde römisch eins. Instanz dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit, dass im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass bei seinen Objekten xxx, xxx, Grundstück Nr. xxx, KG xxx, überdachte Flächen in einem Ausmaß von 394 m² und befestigte Flächen in einem Ausmaß von 58 m² vorhanden sind, bei denen die anfallenden Ober- und Niederschlagswässer in die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. eingeleitet werden. Daraus würde grundsätzlich eine Abgabenpflicht für Kanalgebühren resultieren. Dieses Schreiben wurde unter Vorlage eines Vermessungsplanes mit dem Vermessungsdatum 27.07.2011, ausgestellt am 29.07.2011, durch den staatlich befugten und beeideten Zivilgeometer, Ziviltechniker für das Vermessungswesen xxx, sowie einer Auflistung der Kanalgebühren für die Jahre 2007 bis 2010 in einem angehängten Berechnungsblatt dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt. Es wurde festgehalten, dass die Abgabenbehörde plane, die offenen Gebühren einzufordern. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Gegenäußerung eingeräumt. Mit Schreiben vom 15.10.2012 brachte der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch xxx, eine Stellungnahme zur Mitteilung vom 05.10.2012 ein. Mit Schreiben vom 19.11.2012 erläuterte die Stadtgemeinde nochmals die Vorschreibung, woraufhin mit Schreiben vom 27.11.2012 erneut eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der Abgabenbehörde I. Instanz einging. Daraufhin wurden von der Abgabenbehörde weitere Ermittlungen getätigt und diese mit Schreiben vom 11.12.2012 dem Beschwerdeführer bekanntgegeben. Dieser antwortete darauf mit Stellungnahme vom 18.12.

  1. Mit Schreiben vom 15.10.2012 brachte der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch xxx, eine Stellungnahme zur Mitteilung vom 05.10.2012 ein. Mit Schreiben vom 19.11.2012 erläuterte die Stadtgemeinde nochmals die Vorschreibung, woraufhin mit Schreiben vom 27.11.2012 erneut eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz einging. Daraufhin wurden von der Abgabenbehörde weitere Ermittlungen getätigt und diese mit Schreiben vom 11.12.2012 dem Beschwerdeführer bekanntgegeben. Dieser antwortete darauf mit Stellungnahme vom 18.12.
  2. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. als Abgabenbehörde I. Instanz vom 20.09.2013, AZ: BSW-250/2012/10/RU, wurden dem Beschwerdeführer Kanalgebühren für die Einleitung von Niederschlagswässern in die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. für die Jahre 2007 bis 2010 für die Objekte xxx und xxx, in der Gesamthöhe von € 1.301,76 inkl. 10 % Ust. vorgeschrieben. Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. als Abgabenbehörde römisch eins. Instanz vom 20.09.2013, AZ: BSW-250/2012/10/RU, wurden dem Beschwerdeführer Kanalgebühren für die Einleitung von Niederschlagswässern in die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. für die Jahre 2007 bis 2010 für die Objekte xxx und xxx, in der Gesamthöhe von € 1.301,76 inkl. 10 % Ust. vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 02.10.2013 brachte der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch xxx, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung gegen den Abgabenbescheid I. Instanz vom 20.09.2013 ein. Diese Berufung wurde mit nunmehr bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2014, AZ: BSW-250/2012/13/WE, als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 02.10.2013 brachte der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch xxx, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung gegen den Abgabenbescheid römisch eins. Instanz vom 20.09.2013 ein. Diese Berufung wurde mit nunmehr bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2014, AZ: BSW-250/2012/13/WE, als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 06.05.2014 brachte der Beschwerdeführer gegen den abweisenden Berufungsbescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. In der Begründung führt er darin Folgendes aus: „In außen bezeichneter Abgabensache erhebt der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, verbunden mit der Erklärung, dass der Bescheid in allen Punkten angefochten und beantragt wird, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und bescheidmäßig festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft keine Kanalgebühren für die Einleitung von Niederschlagswässern vom Objekt Obere xxx und xxx, zu entrichten hat. Auf die bisherigen Ausführungen wird verwiesen und werden diese zum Inhalt dieser Beschwerde gemacht. Anzuwenden ist das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz (K-GKG). Unstrittig ist, dass § 24

(2)K-GKG die Gemeinde ermächtigt für anfallende Abwässer Kanalgebühren auszuschreiben. Unstrittig ist, dass Paragraph 24,
(2)K-GKG die Gemeinde ermächtigt für anfallende Abwässer Kanalgebühren auszuschreiben. Strittig ist, ob Niederschlagswässer (Regenwasser und sonstige auf Dächern anfallende Meteorwässer) als Abwasser zu qualifizieren sind oder nicht. Am 21.12.200S hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen i. K. die „Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes xxx" (zukünftige „Kanalordnung") beschlossen. Gemäß § 14 dieser Kanalordnung tritt diese mit dem darauffolgenden Monatsersten - also mit 1.1.2006 - in Kraft. Am 21.12.200S hat der Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen i. K. die „Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes xxx" (zukünftige „Kanalordnung") beschlossen. Gemäß Paragraph 14, dieser Kanalordnung tritt diese mit dem darauffolgenden Monatsersten - also mit 1.1.2006 - in Kraft. § 1 der Kanalordnung enthält unter anderem "Begriffsbestimmungen". Paragraph eins, der Kanalordnung enthält unter anderem "Begriffsbestimmungen".
(6)Abwässer: Abwässer sind die bei Bauten oder Grundflächen anfallenden Schmutzwässer und mehr als geringfügig verschmutzte Niederschlagswässer. Keine Abwässer sind nicht oder nur geringfügig verschmutzte Niederschlags- und Kühlwässer, sowie Drainagen, Quell- und Grundwässer. Auch § 5 der Kanalordnung enthält Bestimmungen im Zusammenhang mit "Abwässern" . Auch Paragraph 5, der Kanalordnung enthält Bestimmungen im Zusammenhang mit "Abwässern" .
(5)"Nicht oder nur geringfügig verunreinigte Niederschlags- und Kühlwässer, sowie Drainagen, Quell- und Grundwässer sind keine Abwässer und dürfen grundsätzlich nicht dem öffentlichen Kanalisationssystem, sofern es sich um reine Schmutzwasserkanäle handelt, zugeführt werden .... "
(6)" .... Es ist ausdrücklich untersagt, der Schmutzwasserkanalisation Regenwässer aus der Dach- bzw. Grundstücksentwässerung zuzuführen ..... „ Im angefochtenen Bescheid wird nicht einmal versucht darzulegen, warum Kanalgebühren für Niederschlagswässer vorgeschrieben werden, obwohl auf Grund der Kanalordnung eindeutig fest steht, dass nicht oder nur geringfügig verschmutzte Niederschlagswässer k e i n e Abwässer sind. Es liegen auch keinerlei Ermittlungsergebnisse vor, wonach etwa die verfahrensgegenständlichen Niederschlagswässer in den Jahren 2008 bis 2012 mehr als geringfügig verschmutzt gewesen wären. Der Rechtsstandpunkt, den die Stadtgemeinde Feldkirchen vertritt, dass nämlich die Kanalordnung keine Gültigkeit habe, weil sie zwar vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen i. K. beschlossen wurde, aber formell nicht kundgemacht worden wäre, ist unrichtig. Im Vorwort zu dem vom Wasserverband xxx herausgegebenen Druckwerk (siehe Impressum auf Seite 20 der Beilage) vergleicht der Bürgermeister der Stadtgemeinde Feldkirchen i. K. und Obmann des Wasserverbandes xxx die vorliegende Kanalordnung mit der Straßenverkehrsordnung und Bauordnung. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass beide "Ordnungen" rechtsgültig sind, gleich wie die Kanalordnung. Im zweiten Absatz des Vorwortes heißt es, dass die "zuständigen Gremien des xxx eine gemeinsam gültige Kanalordnung beschlossen" haben. Die Gemeinde, vertreten durch den Bürgermeister, geht also (richtig) davon aus, dass die Kanalordnung gültig ist. Zum selben Ergebnis kommt der Verfassungsgerichtshof wenn er ausspricht (siehe Slg 14154/1995) Zum selben Ergebnis kommt der Verfassungsgerichtshof wenn er ausspricht (siehe Slg 14154 aus 1995,) "Da nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSIg.8647/1979, 8807/1980, 10518/1985, 11472/1987 und 12744/1991) für die Qualifikation einer verwaltungsbehördlichen Enunziation nicht deren formeller Adressatenkreis oder die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung, sondern nur ihr Inhalt maßgebend ist, ist der in Prüfung gezogene und nach außen mitgeteilte Erlass mit Rücksicht auf seinen, die Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz bestimmenden Inhalt eine Verordnung iSd. Art 129 Abs. 1 B-VG." "Da nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSIg.8647 aus 1979,, 8807 aus 1980,, 10518 aus 1985,, 11472 aus 1987, und 12744 aus 1991,) für die Qualifikation einer verwaltungsbehördlichen Enunziation nicht deren formeller Adressatenkreis oder die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung, sondern nur ihr Inhalt maßgebend ist, ist der in Prüfung gezogene und nach außen mitgeteilte Erlass mit Rücksicht auf seinen, die Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz bestimmenden Inhalt eine Verordnung iSd. Artikel 129, Absatz eins, B-VG." und in Slg 17244/2004 und in Slg 17244 aus 2004, "Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 8647/1979, 11.472/1987, 10.021/1992, 13.632/1993) ist für die Qualität als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die dußere Bezeichnung (vgl. zur Vorordnungsqualität eines „Leitfadens“ VfSlg.15.189/1998) und auch nicht die Art der Verlautbarung, sondern der Inhalt des Verwaltungsaktes maßgebend. "Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 8647 aus 1979,, 11.472 aus 1987,, 10.021 aus 1992,, 13.632 aus 1993,) ist für die Qualität als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die dußere Bezeichnung vergleiche zur Vorordnungsqualität eines „Leitfadens“ VfSlg.15.189 aus 1998,) und auch nicht die Art der Verlautbarung, sondern der Inhalt des Verwaltungsaktes maßgebend. Voraussetzung für die Verordnungsqualität eines als „Durchführungsrundschreiben“ bzw. „Richtlinien“ bezeichneten Verwaltungsaktes ist u.a., dass seine Formulierungen imperativ gehalten sind (und sich nicht etwa in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen), indem sie das Gesetz bindend auslegen (VfSlg. 5905/1969), und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beanspruchen (dazu zB VfSIg. 4759/1964, 8649/1979, 8807/1980, 9416/1982, 10.170/1984, 10.518/1985, 11.467/1987, 13.021/1992, 13.632/1993). .. Voraussetzung für die Verordnungsqualität eines als „Durchführungsrundschreiben“ bzw. „Richtlinien“ bezeichneten Verwaltungsaktes ist u.a., dass seine Formulierungen imperativ gehalten sind (und sich nicht etwa in einer bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen), indem sie das Gesetz bindend auslegen (VfSlg. 5905 aus 1969,), und für eine allgemein bestimmte Vielzahl von Personen unmittelbar Geltung beanspruchen (dazu zB VfSIg. 4759 aus 1964,, 8649 aus 1979,, 8807 aus 1980,, 9416 aus 1982,, 10.170 aus 1984,, 10.518 aus 1985,, 11.467 aus 1987,, 13.021 aus 1992,, 13.632 aus 1993,). .. und in Slg 18495/2008 und in Slg 18495 aus 2008, "Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine verbindliche Äußerung der Behörde, auch wenn sie formell nur an die unterstellten Behörden adressiert ist, als Rechtsverordnung anzusehen, wenn sie der Sache nach die Rechtssphäre eines unbestimmten Kreises von Betroffenen gestaltet (vgl. VfSlg.11.467/1987, 13.632/1993, 17.244/2004, 17.806/2006). Für die Qualifikation als Verordnung kommt es auch nicht auf die Bezeichnung einer behördlichen Enunziation, sondern auf ihren Inhalt an. Eine rechtsgestaltende Außenwirkung ist gegeben, wenn zum imperativen Inhalt ein solches Maß an Publizität hinzutritt, dass der betreffende Akt Eingang in die Rechtsordnung gefunden hat (vlg. VfSlg. 13.632/1993, 15.694/1999, 17.244/2004, 17.849/2006). "Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine verbindliche Äußerung der Behörde, auch wenn sie formell nur an die unterstellten Behörden adressiert ist, als Rechtsverordnung anzusehen, wenn sie der Sache nach die Rechtssphäre eines unbestimmten Kreises von Betroffenen gestaltet vergleiche VfSlg.11.467 aus 1987,, 13.632 aus 1993,, 17.244 aus 2004,, 17.806 aus 2006,). Für die Qualifikation als Verordnung kommt es auch nicht auf die Bezeichnung einer behördlichen Enunziation, sondern auf ihren Inhalt an. Eine rechtsgestaltende Außenwirkung ist gegeben, wenn zum imperativen Inhalt ein solches Maß an Publizität hinzutritt, dass der betreffende Akt Eingang in die Rechtsordnung gefunden hat (vlg. VfSlg. 13.632 aus 1993,, 15.694 aus 1999,, 17.244 aus 2004,, 17.849 aus 2006,). Die „Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes xxx" erfüllt all diese vom Verfassungsgerichtshof geforderten Kriterien und stellt keinesfalls eine "unverbindliche Rechtsmeinung, die den Adressaten bloß zur Überlegung gestellt wird", dar. Diese „Kanalordnung" hat rechtliche Auswirkungen auf jeden Rechtsunterworfenen, auch das geforderte Mindestmaß an Publizität ist gegeben, wenn man bedenkt (§ 16 der Kanalordnung) , dass sich die Gemeinde Änderungen Die „Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes xxx" erfüllt all diese vom Verfassungsgerichtshof geforderten Kriterien und stellt keinesfalls eine "unverbindliche Rechtsmeinung, die den Adressaten bloß zur Überlegung gestellt wird", dar. Diese „Kanalordnung" hat rechtliche Auswirkungen auf jeden Rechtsunterworfenen, auch das geforderte Mindestmaß an Publizität ist gegeben, wenn man bedenkt (Paragraph 16, der Kanalordnung) , dass sich die Gemeinde Änderungen vorbehalten hat, und es im letzten Satz des ersten Absatzes heißt: "Solche Änderungen werden mit ihrer Veröffentlichung für alle Kanalbenutzer verbindlich." Im zweiten Absatz des § 16 heißt es darüberhinaus: "Die Kanalordnung sowie etwaige Änderungen werden jedem Anschlussinhaber zugestellt und jedem Anschlusswerber bei Genehmigung des Anschlusses ausgehändigt. " Im zweiten Absatz des Paragraph 16, heißt es darüberhinaus: "Die Kanalordnung sowie etwaige Änderungen werden jedem Anschlussinhaber zugestellt und jedem Anschlusswerber bei Genehmigung des Anschlusses ausgehändigt. " Darüber hinaus ist die Kanalordnung auf der Homepage (www.xxx.at) des Wasserverbandes veröffentlicht. In der Zwischenzeit wurde auf der Homepage des Wasserverbandes xxx eine Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes xxx in der Fassung vom 12.12.2013 abgedruckt, ohne dass diesbezüglich eine Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen erfolgt wäre. Diese Kanalordnung (idF vom 12.12.2013) ist eindeutig eine Reaktion auf das Vorbringen in den diversen Verfahren im Zusammenhang mit den Niederschlagswässern, die keine Abwässer sind: Diese Kanalordnung in der Fassung vom 12.12.2013) ist eindeutig eine Reaktion auf das Vorbringen in den diversen Verfahren im Zusammenhang mit den Niederschlagswässern, die keine Abwässer sind: Im § 1
(6)wurde die bisherige Definition des Abwasser- (bzw. Nichtabwasser-) Begriffes entfernt und eine neue Definition eingeführt. In Hinblick auf die mangelnde Im Paragraph eins,
(6)wurde die bisherige Definition des Abwasser- (bzw. Nichtabwasser-) Begriffes entfernt und eine neue Definition eingeführt. In Hinblick auf die mangelnde Beschlussfassung durch den Gemeinderat hat die Kanalordnung idF vom 12.12.2013 Beschlussfassung durch den Gemeinderat hat die Kanalordnung in der Fassung vom 12.12.2013 - ganz abgesehen, dass sie auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden wäre - keine Rechtswirksamkeit. Wenn der angefochtene Bescheid vermeint (Seite 4 Mitte), dass der „Abwasserbegriff des § 24 K-GKG" heranzuziehen sei, muss darauf hingewiesen werden, dass in dieser gesetzlichen Bestimmung der Abwasserbegriff nicht definiert Wenn der angefochtene Bescheid vermeint (Seite 4 Mitte), dass der „Abwasserbegriff des Paragraph 24, K-GKG" heranzuziehen sei, muss darauf hingewiesen werden, dass in dieser gesetzlichen Bestimmung der Abwasserbegriff nicht definiert ist. Nach ÖNORM B2500 versteht man unter Abwasser dem natürlichen Kreislauf entnommenes und in seiner Beschaffenheit chemisch und/oder physikalisch nachteilig verändertes Wasser. Auch nach dieser Bestimmung sind die verfahrensgegenständlichen Niederschlagswässer nicht als Abwässer zu qualifizieren, da sie weder dem natürlichen Kreislauf entnommen, noch in ihrer Beschaffenheit chemisch oder physikalisch nachteilig verändert worden sind. Diesbezüglich wurde auch kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Bei diesem hätte sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer dem natürlichen Kreislauf kein Wasser entnommen hat und das Wasser - insbesondere in den Jahren 2008 - 2012 - weder chemisch noch physikalisch nachteilig verändert wurde. Beide Kriterien wären zur Qualifikation .Abwasser" erforderlich. Keine der beiden Erfordernisse sind aber gegeben. Außer Streit steht, dass vom Dach des gegenständlichen Objektes seit Jahrzehnten die Niederschlagswässer in das Kanalsystem der Stadtgemeinde Feldkirchen über deren Aufforderung eingeleitet werden, ohne dass dafür Kanalgebühren vorgeschrieben worden sind. Unstrittig ist, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen am 16.12.2004 die Verordnung AZ. 8510-004/2005EL beschlossen hat. In § 4
(3)dieser Verordnung ist von "Ober- und Niederschlagswässern .... „ und ". .. .Auffangfläche .... „ die Rede. In Paragraph 4,
(3)dieser Verordnung ist von "Ober- und Niederschlagswässern .... „ und ". .. .Auffangfläche .... „ die Rede. Der Begriff Auffangfläche ist weder im K-GKG definiert, noch enthält die Kanalordnung eine Definition dieses Begriffes. Der Begriff "Auffangfläche" ist also gesetzesfremd, weil in keiner der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (angeführt im zweiten Absatz der Verordnung) eine Definition des Begriffes „Auffangfläche" vorhanden ist. Der Behörde steht es sicher nicht zu, Parteienvorbringen als Versuch der "Irreführung" zu qualifizieren (Seite 4 unten). Die Behörde ist verpflichtet, auf Vorbringen sachlich einzugehen. Ein Vorbringen, dass der Auffassung der Behörde widerspricht, darf nicht abfällig und beleidigend als Irreführung bezeichnet werden. Was die eingewendete Verjährung betrifft: Die Verordnung vom 16.12.2004 AZ. 8510-004/2005EL legt in ihrem § 8 die Fälligkeit der Bereitstellungs- und Benützungsgebühr eindeutig mit Ende März fest. Die verfahrensgegenständliche Bereitstellungsgebühr wird also nicht, wie im angefochtenen Bescheid mit Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist fällig. Natürlich ist auch der Stadtrat der Stadtgemeinde Feldkirchen an die Verordnungen der Stadtgemeinde gebunden. Die Verordnung vom 16.12.2004 AZ. 8510-004/2005EL legt in ihrem Paragraph 8, die Fälligkeit der Bereitstellungs- und Benützungsgebühr eindeutig mit Ende März fest. Die verfahrensgegenständliche Bereitstellungsgebühr wird also nicht, wie im angefochtenen Bescheid mit Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist fällig. Natürlich ist auch der Stadtrat der Stadtgemeinde Feldkirchen an die Verordnungen der Stadtgemeinde gebunden. Auch das Abgabeverfahren unterliegt den Grundsätzen von Treu und Glauben. Durch die jahrzehntelange Nichtgeltendmachung von Kanalgebühren für Niederschlagswässer konnten die Gesetzesunterworfenen zu Recht davon ausgehen, dass eine Vorschreibung diesbezüglich auch in der Zukunft nicht erfolgen werde. Es widerspricht nämlich den guten Sitten, jahrzehntelang für die Einleitung der Niederschlagswässer in die Kanalisationsanlage keine Kanalgebühren vorzuschreiben und dann - obwohl das Recht auf Vorschreibung von Kanalgebühren verwirkt ist - Kanalgebühren vorzuschreiben. Verwirkung bzw. stillschweigender Verzicht verbunden mit Anspruchsverlust ist nach der ständigen Rechtsprechung dann gegeben, wenn durch die Untätigkeit beim Verpflichteten (Beschwerdeführer) gem. § 863 der Eindruck entstehen muss (und entstanden ist) der Berechtigte (Stadtgemeinde) werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Es muss das Vertrauen dessen geschützt werden, der sich darauf Verwirkung bzw. stillschweigender Verzicht verbunden mit Anspruchsverlust ist nach der ständigen Rechtsprechung dann gegeben, wenn durch die Untätigkeit beim Verpflichteten (Beschwerdeführer) gem. Paragraph 863, der Eindruck entstehen muss (und entstanden ist) der Berechtigte (Stadtgemeinde) werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Es muss das Vertrauen dessen geschützt werden, der sich darauf eingerichtet hat, nicht in Anspruch genommen zu werden (siehe F.Bydlinski, Privatautonomie 190ff). Der Hinweis auf § 21 MRG, wonach Betriebskosten nur für ein Jahr rückwirkend vorgeschrieben werden dürfen, soll zur Erhärtung dieser Überlegung führen, wenn bedacht wird, dass Kanalgebühren natürlich Betriebskosten sind und als solche an Bestandnehmer weiterverrechnet werden können. Der Hinweis auf Paragraph 21, MRG, wonach Betriebskosten nur für ein Jahr rückwirkend vorgeschrieben werden dürfen, soll zur Erhärtung dieser Überlegung führen, wenn bedacht wird, dass Kanalgebühren natürlich Betriebskosten sind und als solche an Bestandnehmer weiterverrechnet werden können. Zum wiederholten Mal geht der angefochtene Bescheid davon aus, dass behauptet wird, dass Gebührenfreiheit auf Grund "mehrjähriger gebührenfreier Abwassereinleitung" ersessen worden sei. Ganz abgesehen davon, dass es sich um eine jahrzehntelange Abwassereinleitung von Niederschlagswässern handelt, ist klarzustellen, dass nicht behauptet wird, das die Gebührenfreiheit ersessen worden wäre, sondern dass das Recht gebührenfrei einzuleiten ersessen worden ist. Was nun die Flächen betrifft, die über öffentliches Gut ragen: Diese Fläche wurde nicht vermessen, weil der angefochtene Bescheid davon ausgeht, dass für diese Flächen jedenfalls Kanalgebühren vorgeschrieben werden können. Unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen wird wiederholt: Es geht nicht an, dass der Nachbar - auch wenn er das öffentliche Gut ist - Kanalgebühren für Dachwässer, die über seinem Grundstück anfallen, auf den „Dacheigentümer" überwälzt, obwohl über dessen Grundstück die diesbezüglichen Niederschlagswässer nicht aufkommen. Die Vorschreibung stellt eine unberechtigte Belastung des Dacheigentümers - und somit eine ungerechtfertigte Begünstigung des Nachbarn - dar: Wäre nämlich das Dach über dem Nachbargrund nicht vorhanden, würden die Niederschlagswässer direkt auf den Nachbargrund fallen und somit diesen belasten. Durch das Vorhandensein des Dachüberhanges darf der Nachbar - in diesem Fall das öffentliche Gut - nicht begünstigt werden. Der Beschwerdeführer wiederholt durch seinen ausgewiesenen Vertreter den BESCHWERDEANTRAG den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und bescheidmäßig auszusprechen, dass der Beschwerdeführer auch in der Zukunft für das verfahrensgegenständliche Objekt für die Einleitung von Niederschlagswässern keine Kanalgebühren zu bezahlen hat.“ Mit Schreiben vom 14.05.2014 wurde der gegenständliche Akt dem erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Objekte xxx und xxx. Die sich auf der gegenständlichen Parzelle Nr. .xxx, KG xxx befindenden Gebäude weisen eine Dachflächengröße von gesamt 394 m² auf und befestigte Flächen im Ausmaß von 58 m² (Beweis: Lageplan, Vermessungsurkunde des xxx mit dem Vermessungsdatum 27.07.2011, erstellt am 29.07.2011). Seit Jahrzehnten werden beim gegenständlichen Objekt die an den Dachflächen und an den befestigten Flächen anfallenden Niederschlagswässer in das städtische Kanalisationssystem der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. eingeleitet. Dieses Faktum ist im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Obwohl gesetzlich vorgesehen, wurde erstmalig mit nunmehr bekämpftem Abgabenbescheid eine Gebühr für die Verbringung der Ober- und Nieder-schlagswässer eingehoben, dies im Sinne der Verjährungsvorschriften der BAO rückwirkend für den Zeitraum von 2007 bis 2010. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Bundesabgabenordnung - BAO: § 4.Paragraph 4,
(1)Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. …..
(3)In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4)Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches. Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben. A. Grundsätzliche Anordnungen. § 114Paragraph 114
(1)Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2)Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3)Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können. E. Verjährung. § 207Paragraph 207
(1)Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2)Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
(2)Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem römisch zwei. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und Paragraph 24 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. § 208 Abs. 1: Paragraph 208, Absatz eins :, Die Verjährung beginnt, a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; a) in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; § 279. Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Entsprechend § 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) können öffentliche Abgaben vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 5 F-VG nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden (Legalitätsprinzip). § 7 Abs. 5 F-VG normiert, dass die Bundesgesetzgebung die Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben und tut dies die Bundesgesetzgebung mit § 15 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 (F-AG 2008): Die Gemeinden werden dazu ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen auszuschreiben. Entsprechend Paragraph 5, Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) können öffentliche Abgaben vorbehaltlich der Bestimmungen der Paragraphen 7, Absatz 5 und 8 Absatz 5, F-VG nur auf Grund von Gesetzen erhoben werden (Legalitätsprinzip). Paragraph 7, Absatz 5, F-VG normiert, dass die Bundesgesetzgebung die Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben und tut dies die Bundesgesetzgebung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, Finanzausgleichsgesetz 2008 (F-AG 2008): Die Gemeinden werden dazu ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen auszuschreiben. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes (K-GKG) lauten: § 1 Entsorgungsverpflichtung und KanalisationsanlagenParagraph eins, Entsorgungsverpflichtung und Kanalisationsanlagen
(1)Die Gemeinde hat jedenfalls in jenen geschlossenen Siedlungen, in denen häusliche Abwässer mit einer Schmutzfracht von mehr als 50 EGW60 anfallen, Kanalisationsanlagen zu errichten und zu betreiben. Kanalisationsanlagen sind zentrale oder dezentrale öffentliche Einrichtungen zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer.
(2)Die Gemeinden haben Kanalisationsanlagen zu errichten und zu betreiben:
  1. a)bis zum 31. Dezember 2000 in geschlossenen Siedlungen mit mehr als 15.000 Einwohnergleichwerten und
  2. b)bis zum 31. Dezember 2005 in geschlossenen Siedlungen von 2000 bis 15.000 Einwohnergleichwerten. … § 2 Kanalisationsbereich Paragraph 2, Kanalisationsbereich
(1)Der Gemeinderat hat durch Verordnung den Einzugsbereich der Kanalisationsanlage (Kanalisationsbereich) festzulegen.
(2)Bei der Festsetzung des Kanalisationsbereiches ist auf die vorhandene Bebauung, auf die nach dem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan zu erwartende künftige Bebauung und auf den nach der Art der Bebauung zu erwartenden Anfall an Abwässern Bedacht zu nehmen. … §4 Anschlusspflicht
(1)Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen Grundstücke sind verpflichtet, die auf diesen Grundstücken errichteten Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen. Die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen sind zu deren Anschluss verpflichtet, wenn die Art und Menge der Abwässer deren unschädliche Beseitigung erfordert.
(2)Der Bürgermeister hat die Anschlusspflicht mit Bescheid auszusprechen. Im Falle der Errichtung, der Änderung oder der Änderung der Verwendung von Gebäuden kann der Auftrag im Baubewilligungsverfahren erteilt werden, wenn der Bürgermeister Baubehörde ist. Ein derartiger Anschlussauftrag tritt mit dem Erlöschen der Baubewilligung außer Kraft. … § 5 Ausnahmen von der Anschlusspflicht Paragraph 5, Ausnahmen von der Anschlusspflicht
(1)Ein Anschlussauftrag darf nicht erteilt werden, wenn
  1. a)die Kosten der baulichen Herstellung des Anschlusskanals diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt eines Bauabschnittes entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen, sofern eine sonstige schadlose Verbringung der Abwässer gewährleistet ist;
  2. b)bei Gebäuden nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne Anlage und ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern können; … § 13 Ausmaß Paragraph 13, Ausmaß
(1)Die Höhe des Kanalanschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (§ 14).
(1)Die Höhe des Kanalanschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Bauwerk oder die anzuschließende befestigte Fläche mit dem Beitragssatz (Paragraph 14,).
(2)Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln. Kanalgebühren § 24 ErmächtigungParagraph 24, Ermächtigung
(1)Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Kanalgebühren ergibt sich auf Grund der gemäß § 7 Abs 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(1)Die Ermächtigung zur Ausschreibung von Kanalgebühren ergibt sich auf Grund der gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erteilten bundesgesetzlichen Ermächtigung.
(2)Erfolgt die Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung der im Gemeindegebiet oder in Teilen davon anfallenden Abwässer nicht durch Einrichtungen der Gemeinde, wird die Gemeinde ermächtigt, für die Bereitstellung und tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Kanalgebühren auszuschreiben. Abgabenschuldner sind in diesem Fall die Eigentümer der Gebäude oder der befestigten Flächen, deren Abwässer entsorgt werden. § 25 HöheParagraph 25, Höhe
(1)Erfolgt die Entsorgung der Abwässer nicht durch Gemeindeeinrichtungen, sind der Berechnung der Kanalgebühren die der Gemeinde tatsächlich erwachsenen Kosten zugrunde zu legen.
(2)Kanalgebühren dürfen geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Kanalgebühren nach der Bereitstellungsgebühr und der Benützungsgebühr geteilt ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr zumindest 50 v. H. des gesamten Aufkommens an Kanalgebühren zu betragen.
(3)Die Benützungsgebühr darf nach dem durchschnittlichen, ortsüblichen Abwasseranfall pauschaliert werden, wobei insbesondere für Wohnungen oder Gebäude stufenweise nach ihrer Verwendung und dem Flächenausmaß Pauschalbeträge festgesetzt werden können. Übersteigt oder unterschreitet eine aufgrund des tatsächlichen Abwasseranfalles sich ergebende Benützungsgebühr den festgesetzten Pauschalbetrag um einen der Art der Pauschalierung angemessenen Prozentsatz, so ist die Gebühr wiederum nach dem Abwasseranfall zu berechnen.
(4)Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.
(5)Die Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Gemeinden die zur Feststellung des Wasserverbrauches erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Anlage (zu § 13 Abs 2)Anlage (zu Paragraph 13, Absatz 2,) Bewertungseinheiten Für die Herstellung eines Kanalanschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.
  1. …….
  2. Befestigte Flächen einschließlich überdachte Flächen, von denen Nieder-schlagswässer in die Kanalisationsanlage eingebracht werden, je m2 0,005 Die Ausschreibung der Kanalgebühren der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. erfolgte für den gegenständlichen Zeitraum mit Verordnung des Gemeinderates vom 16.12.2004, Zahl: 0510-004/205EL, und lautet auszugsweise: § 4 BenützungsgebührenParagraph 4, Benützungsgebühren
(1)Die Höhe der Kanalgebühren ergibt sich aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den Kanal angeschlossenen Gebäude, oder der befestigten Flächen, mit dem Gebührensatz gemäß § 5 dieser Verordnung.
(1)Die Höhe der Kanalgebühren ergibt sich aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den Kanal angeschlossenen Gebäude, oder der befestigten Flächen, mit dem Gebührensatz gemäß Paragraph 5, dieser Verordnung.
(2)Die Gebührenmesszahl ist 1 m³ bezogenes Wasser, d.h. dass 1 m³ bezogenes Trink- und Nutzwasser, welches in den Kanal abgeleitet wird, 1 m³ Abwasser gleichgestellt wird.
(3)Die Gebührenmesszahl für die in die Kanalisationsanlage abzuführenden Ober- und Niederschlagswässer, auf Grund des langjährigen Durchschnitts, wird je m² Auffangfläche, ein Abwasseranfall von 0,25 m³, jährlich gleichgestellt. …. In § 5 der Verordnung wird ein Gebührensatz von € 2,88 normiert. In Paragraph 5, der Verordnung wird ein Gebührensatz von € 2,88 normiert. Als Abgabenschuldner wird in § 6 Abs. 1 der Verordnung der Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen verpflichtet. Als Abgabenschuldner wird in Paragraph 6, Absatz eins, der Verordnung der Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen verpflichtet. IV. Erwägungen und Ergebnis: römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Grundsätzlich ist vorweg darauf hinzuweisen, dass Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern) nur vorbehaltlich einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes bedarf. In der gegenständlichen Abgabenangelegenheit sind als Rechts- bzw. Entscheidungs-grundlage das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz iV mit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 16.12.2004, Zahl: 0510-004/205EL, anzuwenden. Die Objekte und befestigten Flächen des Beschwerdeführers sind unbestrittenerweise seit Jahrzehnten an die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. angeschlossen und werden dort nicht nur die Schmutzwässer, sondern auch die auf den Dachflächen und befestigten Flächen anfallenden Ober- und Niederschlagswässer eingeleitet. Dies bedeutet, dass seitens des Beschwerdeführers für die Verbringung der auf den Dachflächen und befestigten Flächen anfallenden Niederschläge tatsächlich die Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde in Anspruch genommen und somit „benützt“ wird. Die vom Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt vorgebrachten Argumente in seiner Beschwerde vom 06.05.2014 wurden in einem vergleichbaren Fall vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.08.2014, 2013/17/0857, bereits rechtlich beurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof führt unter Abweisung der Beschwerde in diesem Erkenntnis vom 21.08.2014 zu den vorgebrachten Beschwerdepunkten Folgendes aus: „2.
  1. Der Beschwerdeführer vertritt auch in der Beschwerde die Auffassung, dass Niederschlagswässer nicht (bzw. nicht in jedem Fall) als Abwässer im Sinn des K-GKG anzusehen seien. Er bezieht sich dabei neuerlich auf die Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes xxx und nimmt auch Bezug auf die ÖNORM B
  2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt der genannten xxx jedoch keine Verbindlichkeit zu. Die Hinweise in der Beschwerde auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (im Falle der Prüfung nicht kundgemachter, als Verordnung intendierter Normen) übersehen, dass nach dieser Rechtsprechung Verwaltungsbehörden nur dann an Verordnungen gebunden sind, wenn diese ordnungsgemäß kundgemacht wurden. Die genannten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes betrafen Fälle, in denen der Verfassungsgerichtshof die Voraussetzungen für eine Prüfung als Verordnung im Rahmen des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nach Art. 139 B- VG zu beurteilen hatte. An nicht gehörig kundgemachte Verordnungen sind andere Gerichte gemäß Art. 89 Abs. 1 B-VG jedoch nicht gebunden (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes Slg. 14.525/1996 und Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 1104). Auch die Herausgabe einer Textausgabe einer vermeintlichen Verordnung (bei der auch nicht angegeben ist, wann, von wem und auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage sie erlassen worden wäre) begründet keine Bindung von Verwaltungsbehörden und Gerichten an den solcherart publizierten Inhalt. Den vorgelegten Unterlagen ist nichts zu entnehmen, was Zweifel an der Feststellung der belangten Behörde, dass keine Kundmachung der sogenannten Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes xxx erfolgt sei, wecken würde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt der genannten xxx jedoch keine Verbindlichkeit zu. Die Hinweise in der Beschwerde auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (im Falle der Prüfung nicht kundgemachter, als Verordnung intendierter Normen) übersehen, dass nach dieser Rechtsprechung Verwaltungsbehörden nur dann an Verordnungen gebunden sind, wenn diese ordnungsgemäß kundgemacht wurden. Die genannten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes betrafen Fälle, in denen der Verfassungsgerichtshof die Voraussetzungen für eine Prüfung als Verordnung im Rahmen des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nach Artikel 139, B- VG zu beurteilen hatte. An nicht gehörig kundgemachte Verordnungen sind andere Gerichte gemäß Artikel 89, Absatz eins, B-VG jedoch nicht gebunden vergleiche den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes Slg. 14.525 aus 1996, und Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 1104). Auch die Herausgabe einer Textausgabe einer vermeintlichen Verordnung (bei der auch nicht angegeben ist, wann, von wem und auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage sie erlassen worden wäre) begründet keine Bindung von Verwaltungsbehörden und Gerichten an den solcherart publizierten Inhalt. Den vorgelegten Unterlagen ist nichts zu entnehmen, was Zweifel an der Feststellung der belangten Behörde, dass keine Kundmachung der sogenannten Kanalordnung für den Bereich des Wasserverbandes xxx erfolgt sei, wecken würde. Angesichts der mangelnden Kundmachung erübrigt es sich daher im Beschwerdefall, näher auf die Frage einzugehen, welchen Anwendungsbereich die vorgelegte "Verordnung" haben sollte bzw. ob und inwieweit die in diesem Text enthaltenen Begriffsbestimmungen auch für die im Beschwerdefall maßgebliche Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom
  3. Dezember 2004 maßgeblich wären oder ob § 13 Abs. 10 WVO, der sich (nur) auf die Gebührenvorschreibung für eine vertraglich geregelte Einleitung von Niederschlagswässern bezieht, den vom Beschwerdeführer gezogenen Umkehrschluss erlaubt. Auch eine Prüfung auf die Übereinstimmung mit dem K-GKG bzw. der Frage, inwieweit ein Gemeindeorgan bei Erlassung einer derartigen Verordnung mit Wirkung für die Abgabenvorschreibung durch das K-GKG determiniert wäre oder vom Gesetz abweichen könnte, erübrigt sich, da eine AntragsteIlung an den Verfassungsgerichtshof im Falle etwaiger Bedenken im Hinblick auf die fehlende Kundmachung nach dem Vorgesagten von vornherein nicht in Betracht kommt.Gemeinderats der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom
  4. Dezember 2004 maßgeblich wären oder ob Paragraph 13, Absatz 10, WVO, der sich (nur) auf die Gebührenvorschreibung für eine vertraglich geregelte Einleitung von Niederschlagswässern bezieht, den vom Beschwerdeführer gezogenen Umkehrschluss erlaubt. Auch eine Prüfung auf die Übereinstimmung mit dem K-GKG bzw. der Frage, inwieweit ein Gemeindeorgan bei Erlassung einer derartigen Verordnung mit Wirkung für die Abgabenvorschreibung durch das K-GKG determiniert wäre oder vom Gesetz abweichen könnte, erübrigt sich, da eine AntragsteIlung an den Verfassungsgerichtshof im Falle etwaiger Bedenken im Hinblick auf die fehlende Kundmachung nach dem Vorgesagten von vornherein nicht in Betracht kommt. Wie sich aus der oben wiedergegebenen Rechtslage nach dem K-GKG, insbesondere Z 23 der Anlage zu § 13 Abs. 2 K-GKG, ergibt, hat der Kärntner Gesetzgeber bei der Erlassung des Gesetzes im Zusammenhang mit der Regelung der Ableitung von Abwässern von befestigten Flächen auch an die Ableitung von überdachten Flächen gedacht. Auf die Begriffsbildung in der vom Beschwerdeführer genannten ÖNORM B 2500 kommt es mangels jeglichen Anhaltspunktes, dass der Gesetzgeber daran anknüpfen wollte, nicht an. Ungeachtet des vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Umstandes, dass Z 23 der Anlage zu § 13 Abs. 2 K-GKG nur die Bewertungseinheiten für die Anschlussgebühr festlegt, sind somit auch Niederschlagswässer, die von überdachten Flächen in die Kanalanlage eingeleitet werden, vom Gesetz erfasst und somit auch abgabepflichtig hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr. Auch aus der Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom
  5. Dezember 2004 über die Ausschreibung von Kanalgebühren ergibt sich nichts anderes (vgl. § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 der Verordnung). Dass Z 23 der Anlage zum K-GKG nur die Bewertungseinheiten für die Kanalanschlussgebühr festlegt, hindert die Gemeinde nicht, in Ausübung der Ermächtigung nach der Finanz-Verfassung auch die Höhe der Kanalgebühr für die Ableitung von Oberflächenwässern und Niederschlagswässern festzusetzen (vgl. § 7 Abs. 5-F-VG und die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den Grenzen der landesgesetzlichen Regelung von Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechts, die auf der Grundlage einer bundesgesetzliehen Ermächtigung nach § 7 Abs. 5 F-VG erhoben werden, z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  6. Oktober 1999, B 1620/97, VfSlg. Nr. 15.583, sowie das hg. Erkenntnis vom
  7. Februar 2006, ZI. 2003/16/0493, sowie Ruppe in: Korinek/Holoubek (Hrsg.), B-VG Kommentar, Band IV, § 8 F-VG Rz 3). Wie sich aus der oben wiedergegebenen Rechtslage nach dem K-GKG, insbesondere Ziffer 23, der Anlage zu Paragraph 13, Absatz 2, K-GKG, ergibt, hat der Kärntner Gesetzgeber bei der Erlassung des Gesetzes im Zusammenhang mit der Regelung der Ableitung von Abwässern von befestigten Flächen auch an die Ableitung von überdachten Flächen gedacht. Auf die Begriffsbildung in der vom Beschwerdeführer genannten ÖNORM B 2500 kommt es mangels jeglichen Anhaltspunktes, dass der Gesetzgeber daran anknüpfen wollte, nicht an. Ungeachtet des vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Umstandes, dass Ziffer 23, der Anlage zu Paragraph 13, Absatz 2, K-GKG nur die Bewertungseinheiten für die Anschlussgebühr festlegt, sind somit auch Niederschlagswässer, die von überdachten Flächen in die Kanalanlage eingeleitet werden, vom Gesetz erfasst und somit auch abgabepflichtig hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr. Auch aus der Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom
  8. Dezember 2004 über die Ausschreibung von Kanalgebühren ergibt sich nichts anderes vergleiche Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz eins, der Verordnung). Dass Ziffer 23, der Anlage zum K-GKG nur die Bewertungseinheiten für die Kanalanschlussgebühr festlegt, hindert die Gemeinde nicht, in Ausübung der Ermächtigung nach der Finanz-Verfassung auch die Höhe der Kanalgebühr für die Ableitung von Oberflächenwässern und Niederschlagswässern festzusetzen vergleiche Paragraph 7, Absatz 5 -, F, -, römisch fünf G und die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den Grenzen der landesgesetzlichen Regelung von Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechts, die auf der Grundlage einer bundesgesetzliehen Ermächtigung nach Paragraph 7, Absatz 5, F-VG erhoben werden, z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  9. Oktober 1999, B 1620/97, VfSlg. Nr. 15.583, sowie das hg. Erkenntnis vom
  10. Februar 2006, ZI. 2003/16/0493, sowie Ruppe in: Korinek/Holoubek (Hrsg.), B-VG Kommentar, Band römisch vier, Paragraph 8, F-VG Rz 3). Ungeachtet der sprachlichen Mängel des § 4 Abs. 3 der Verordnung vom
  11. Dezember 2004 (in dem Subjekt und Prädikat nicht miteinander in Einklang stehen) ergibt sich aus der Verordnung der Wille des Gemeinderats, auch die Kanalbenützungsgebühr für von befestigten Flächen in die Kanalanlage abgeleitete Ungeachtet der sprachlichen Mängel des Paragraph 4, Absatz 3, der Verordnung vom
  12. Dezember 2004 (in dem Subjekt und Prädikat nicht miteinander in Einklang stehen) ergibt sich aus der Verordnung der Wille des Gemeinderats, auch die Kanalbenützungsgebühr für von befestigten Flächen in die Kanalanlage abgeleitete Abwässer auszuschreiben. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass die in Abs. 3 genannten "Auffangflächen" als die in Abs. 1 angesprochenen befestigten Flächen zu verstehen sind. Auch aus der Verordnung ist im Übrigen nicht zu entnehmen, dass sich der Verordnungsgeber nicht an der Terminologie des Gesetzgebers, sondern an jener der ÖNORM B 2500 orientiert hätte. Unter den befestigten Flächen sind aber nach dem Vorgesagten auch die überdachten Flächen zu verstehen. Die vom Beschwerdeführer vertretene Einschränkung des Abwässerbegriffes lässt sich weder dem K-GKG noch der genannten Verordnung entnehmen. Abwässer auszuschreiben. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass die in Absatz 3, genannten "Auffangflächen" als die in Absatz eins, angesprochenen befestigten Flächen zu verstehen sind. Auch aus der Verordnung ist im Übrigen nicht zu entnehmen, dass sich der Verordnungsgeber nicht an der Terminologie des Gesetzgebers, sondern an jener der ÖNORM B 2500 orientiert hätte. Unter den befestigten Flächen sind aber nach dem Vorgesagten auch die überdachten Flächen zu verstehen. Die vom Beschwerdeführer vertretene Einschränkung des Abwässerbegriffes lässt sich weder dem K-GKG noch der genannten Verordnung entnehmen. Die belangte Behörde konnte daher zutreffend davon ausgehen, dass für die von den Dachflächen des gegenständlichen Gebäudes abgeleiteten Niederschlagswässer die Kanalbenützungsgebühr grundsätzlich vorgeschrieben werden konnte. 2.
  13. Zu dem Einwand betreffend Treu und Glauben im Hinblick auf eine längere Zeit nicht erfolgte Vorschreibung der Abgabe ist Folgendes auszuführen: Voraussetzung für die Bejahung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist nicht nur, dass das Verhalten der Abgabenbehörde für den Abgabepflichtigen eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen ist, sondern auch, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet und er "nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat" (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  14. Mai 1993, ZI. 92/15/0037, und vom
  15. Juli 2000, ZI. 97/14/0040). Das Vertrauen auf die Beibehaltung einer von der Abgabenbehörde geübten (unrichtigen) Vorgangsweise (hier: die Nichtvorschreibung der Abgabe über einen gewissen Zeitraum) ist nach der Rechtsprechung nicht schon deshalb im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt (vgl. Ritz, Treu und Glauben bei Rechtsauskünften, ÖStZ 1991, 285, und die dort unter FN 4 angeführte Rechtsprechung, sowie das hg. Erkenntnis vom
  16. Juli 2000, ZI. 97/14/0040). Eine Grenze für die Vorschreibung ergibt sich in einem solchen Fall lediglich aus den Verjährungsvorschriften der BAO (bzw. im Beschwerdefall für die Zeit bis Ende 2009 aus der Kärntner Landesabgabenordnung). Voraussetzung für die Bejahung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist nicht nur, dass das Verhalten der Abgabenbehörde für den Abgabepflichtigen eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen ist, sondern auch, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet und er "nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat" vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  17. Mai 1993, ZI. 92/15/0037, und vom
  18. Juli 2000, ZI. 97/14/0040). Das Vertrauen auf die Beibehaltung einer von der Abgabenbehörde geübten (unrichtigen) Vorgangsweise (hier: die Nichtvorschreibung der Abgabe über einen gewissen Zeitraum) ist nach der Rechtsprechung nicht schon deshalb im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt vergleiche Ritz, Treu und Glauben bei Rechtsauskünften, ÖStZ 1991, 285, und die dort unter FN 4 angeführte Rechtsprechung, sowie das hg. Erkenntnis vom
  19. Juli 2000, ZI. 97/14/0040). Eine Grenze für die Vorschreibung ergibt sich in einem solchen Fall lediglich aus den Verjährungsvorschriften der BAO (bzw. im Beschwerdefall für die Zeit bis Ende 2009 aus der Kärntner Landesabgabenordnung). 2.
  20. Zu dem Vorbringen, dass für "jene Teile der überdachten Fläche, die öffentliches Gut darstellen, (auch) aus diesem Grund keine Kanalgebühr hätte vorgeschrieben werden dürfen", ist auf § 4 Abs. 1 zweiter Satz K- GKG zu verweisen. Diesem zufolge sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen zu deren Anschluss verpflichtet. § 6 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom
  21. Dezember 2004 knüpft ebenfalls an das Eigentum an den durch die Anlage begünstigten Grundstücken an und zieht die Grundstückseigentümer zur Bereitstellungs- und Benützungsgebühr heran. 2.
  22. Zu dem Vorbringen, dass für "jene Teile der überdachten Fläche, die öffentliches Gut darstellen, (auch) aus diesem Grund keine Kanalgebühr hätte vorgeschrieben werden dürfen", ist auf Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz K- GKG zu verweisen. Diesem zufolge sind die Eigentümer der im Kanalisationsbereich gelegenen befestigten Flächen zu deren Anschluss verpflichtet. Paragraph 6, Absatz eins, der Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom
  23. Dezember 2004 knüpft ebenfalls an das Eigentum an den durch die Anlage begünstigten Grundstücken an und zieht die Grundstückseigentümer zur Bereitstellungs- und Benützungsgebühr heran. Da die hier anwendbare Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Stadtgemeinde in § 4 Abs. 3 auf die Auffangfläche abstellt, erstreckt sich die Abgabepflicht des Eigentümers des Daches auf die gesamte dadurch gebildete Auffangfläche, ungeachtet des Umstandes, dass ein Teil dieser Dachfläche über öffentlichen Grund ragt. Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerde davon aus, Eigentümer des Daches zu sein. Eine umfangmäßige Einschränkung der Gebührenvorschreibung auf jenen Teil des Daches, der sich über dem Grund des Beschwerdeführers befindet, war daher nicht erforderlich. Da die hier anwendbare Verordnung des Gemeinderats der mitbeteiligten Stadtgemeinde in Paragraph 4, Absatz 3, auf die Auffangfläche abstellt, erstreckt sich die Abgabepflicht des Eigentümers des Daches auf die gesamte dadurch gebildete Auffangfläche, ungeachtet des Umstandes, dass ein Teil dieser Dachfläche über öffentlichen Grund ragt. Der Beschwerdeführer geht in der Beschwerde davon aus, Eigentümer des Daches zu sein. Eine umfangmäßige Einschränkung der Gebührenvorschreibung auf jenen Teil des Daches, der sich über dem Grund des Beschwerdeführers befindet, war daher nicht erforderlich. 2.
  24. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.“ Da im hier vorliegenden Fall sowohl die Rechtslage als auch das Vorbringen des Beschwerdeführers (nahezu) ident sind mit dem vom Verwaltungsgerichtshof am 21.08.2014 entschiedenen Fall, wird auf die oben angeführte Begründung des VwGH verwiesen und diese dem gegenständlichen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zu Grunde gelegt. Es konnten vom Beschwerdeführer keine Gründe aufgetan werden, die eine Rechtswidrigkeit der Gebührenvorschreibung durch die belangte Behörde bzw. Abgabenbehörde I. Instanz aufzuzeigen vermögen. Auch das Vorbringen, dass in der Verordnung der Stadtgemeinde vom 16.12.2004 in § 8 die Fälligkeit der Bereitstellungs- und Benützungsgebühr mit Ende März festgelegt ist, zeigt keine Rechtswidrigkeit der Gebührenvorschreibung auf, zumal in § 8 Abs. 1 lit. a BAO für den Beginn der Verjährung der Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, normiert wird. Wann der geschuldete Abgabenbetrag im Laufe des Jahres zu bezahlen gewesen wäre, d.h. somit fällig gewesen wäre, hat mit der genannten Verjährungsbestimmung nichts zu tun. Da im hier vorliegenden Fall sowohl die Rechtslage als auch das Vorbringen des Beschwerdeführers (nahezu) ident sind mit dem vom Verwaltungsgerichtshof am 21.08.2014 entschiedenen Fall, wird auf die oben angeführte Begründung des VwGH verwiesen und diese dem gegenständlichen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zu Grunde gelegt. Es konnten vom Beschwerdeführer keine Gründe aufgetan werden, die eine Rechtswidrigkeit der Gebührenvorschreibung durch die belangte Behörde bzw. Abgabenbehörde römisch eins. Instanz aufzuzeigen vermögen. Auch das Vorbringen, dass in der Verordnung der Stadtgemeinde vom 16.12.2004 in Paragraph 8, die Fälligkeit der Bereitstellungs- und Benützungsgebühr mit Ende März festgelegt ist, zeigt keine Rechtswidrigkeit der Gebührenvorschreibung auf, zumal in Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, BAO für den Beginn der Verjährung der Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, normiert wird. Wann der geschuldete Abgabenbetrag im Laufe des Jahres zu bezahlen gewesen wäre, d.h. somit fällig gewesen wäre, hat mit der genannten Verjährungsbestimmung nichts zu tun. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1727.2.2014

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