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{'item': 'KLVwG-1706-1707/10/2014'}

Obsah (13)§ 50§ 64§ 25a§ 9Artikel 8§ 71§ 21§ 69Art. 3§ 4Artikel 2§ 19§ 90

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum07.07.2015 GeschäftszahlKLVwG-1706-1707/10/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die B

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG wird der Beschwerde teilweise dahin stattgegeben, dass der Strafausspruch des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 01.04.2014, Zahl: LMA 61/HARR/114/2/14, wie folgt geändert wird:römisch eins.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde teilweise dahin stattgegeben, dass der Strafausspruch des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 01.04.2014, Zahl: LMA 61/HARR/114/2/14, wie folgt geändert wird: „Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel iVm § 90 Abs. 3 Z 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes 2006 (LMSVG), BGBl. Nr. 13/2006.Artikel 8 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes 2006 (LMSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006,. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich Strafbestimmung ist, Ersatzfreiheitsstrafe von € 200,-- 48 Stunden § 90 Abs.3 Z.1 LMSVG iVm€ 200,-- 48 Stunden Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG iVm Art. 8 Abs.1 d. VO (EG) 1924/2006Artikel 8, Absatz eins, d. VO (EG) 1924/2006 82,16 Kosten gem. § 71

(3)LMSVG leg.cit. als Ersatz der Untersuchungskosten an die UntersuchungsanstaltKosten gem. Paragraph 71,
(3)LMSVG leg.cit. als Ersatz der Untersuchungskosten an die Untersuchungsanstalt € 282,16 als Gesamtbetrag Ferner haben Sie

§ 64VSt

G € 20,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, zu zahlen.Ferner haben Sie

Paragraph 64, VStG € 20,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kostenbeitrag, Strafverfahren/Untersuchungskosten beträgt daher: € 302,16“ II.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG u n z u l ä s s i g .Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 01.04.2014, Zahl: LMA 61/HARR/114/2/14, wurde der Beschwerdeführerin nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin als das zur Vertretung des Unternehmens nach außen berufene Organ

§ 9VSt

G der xxx GmbH, entgegen Ihrer im § 21 LMSVG normierten Verpflichtung, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, durch Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung zu setzen, unterlassen, durch geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise Eigenkontrolluntersuchungen oder Einsicht in Untersuchungszeugnisse) dafür Sorge zu tragen, dass die Kennzeichnung des durch Ihr Unternehmen von der Firma xxx als Erstinverkehrbringer in Österreich bezogenen und weitervertriebenen Lebensmittels „Delikatess Soße zu Braten“, welches am 18.06.2013 um 11:01 Uhr durch ein Lebensmittelkontrollorgan des Magistrates der Stadt xxx als amtliche Probe entnommen wurde, den lebensmittelrechtlichen Vorschriften, im konkreten den besonderen Bedingungen des Artikels 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen) entspricht und zu verantworten, dass am 29.01.2013 27 orig. Pkg. á 752 g „Delikatess Soße zu Braten“ in der der zitierten Verordnung nicht entsprechenden Aufmachung durch Anbieten zum Verkauf und Lieferung an die xxx Gesellschaft m.b.H., xxx in Verkehr gebracht wurden.„Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin als das zur Vertretung des Unternehmens nach außen berufene Organ

Paragraph 9, VStG der xxx GmbH, entgegen Ihrer im Paragraph 21, LMSVG normierten Verpflichtung, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, durch Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung zu setzen, unterlassen, durch geeignete Maßnahmen (wie beispielsweise Eigenkontrolluntersuchungen oder Einsicht in Untersuchungszeugnisse) dafür Sorge zu tragen, dass die Kennzeichnung des durch Ihr Unternehmen von der Firma xxx als Erstinverkehrbringer in Österreich bezogenen und weitervertriebenen Lebensmittels „Delikatess Soße zu Braten“, welches am 18.06.2013 um 11:01 Uhr durch ein Lebensmittelkontrollorgan des Magistrates der Stadt xxx als amtliche Probe entnommen wurde, den lebensmittelrechtlichen Vorschriften, im konkreten den besonderen Bedingungen des Artikels 8 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen) entspricht und zu verantworten, dass am 29.01.2013 27 orig. Pkg. á 752 g „Delikatess Soße zu Braten“ in der der zitierten Verordnung nicht entsprechenden Aufmachung durch Anbieten zum Verkauf und Lieferung an die xxx Gesellschaft m.b.H., xxx in Verkehr gebracht wurden. Wie im amtlichen Untersuchungszeugnis vom 18.10.2013 der xxx GmbH (xxx) – Institut für Lebensmittelsicherheit xxx, xxx, Auftragsnummer 13067516, ersichtlich ist, stellt die zweimal prominent hervorgehobene Angabe „ohne tierische Fette“ eine nährwertbezogene Angabe im Sinne der VO (EG) 1924/2006 dar, da damit erklärt wird, dass das Lebensmittel eine besondere positive Eigenschaft besitzt, weil tierische Fette nicht enthalten sind.Wie im amtlichen Untersuchungszeugnis vom 18.10.2013 der xxx GmbH (xxx) – Institut für Lebensmittelsicherheit xxx, xxx, Auftragsnummer 13067516, ersichtlich ist, stellt die zweimal prominent hervorgehobene Angabe „ohne tierische Fette“ eine nährwertbezogene Angabe im Sinne der VO (EG) 1924 aus 2006, dar, da damit erklärt wird, dass das Lebensmittel eine besondere positive Eigenschaft besitzt, weil tierische Fette nicht enthalten sind. Nährwertbezogene Angabe im Sinne des Artikels 2 Abs 2 Zi 4 lit. b) iii) der VO(EG) 1924/2006 ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht, wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar im speziellen Fall aufgrund der „tierischen Fette“, die es nicht enthält.Nährwertbezogene Angabe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2, Zi 4 Litera b,) iii) der VO(EG) 1924 aus 2006, ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht, wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar im speziellen Fall aufgrund der „tierischen Fette“, die es nicht enthält. Dadurch, dass diese Eigenschaft bereits durch die Angaben „rein pflanzlich“, „lactosefrei“ und „fettarm“ charakterisiert ist, wird durch die zweimalige, auch farbliche Hervorhebung, der Angabe „ohne tierische Fette“ den Konsumenten/innen der Eindruck besonderer Eigenschaften vermittelt. Diese Angabe bzw. eine Angabe derselben Bedeutung ist im Anhang der zitierten Verordnung nicht genannt und daher auch

Artikel 8Abs 1 nicht zulässig.“Diese Angabe bzw.

eine Angabe derselben Bedeutung ist im Anhang der zitierten Verordnung nicht genannt und daher auch

Artikel 8Absatz eins, nicht zulässig.“ Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 21 LMSVG i

Vm § 90 Abs. 4 Z 2 und Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel iVm § 90 Abs. 3 Z 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes 2006 (LMSVG), BGBl. Nr. 13/2006 verletzt. Es wurde über sie zum ersten Spruchteil eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, und zum zweiten Spruchteil eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 21, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 2 und Artikel 8 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes 2006 (LMSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 2006, verletzt. Es wurde über sie zum ersten Spruchteil eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, und zum zweiten Spruchteil eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Darüber hinaus wurden noch die Kosten

§ 71Abs.

3 LMSVG als Ersatz der Untersuchungskosten an die Untersuchungsanstalt in der Höhe von € 82,16 vorgeschrieben.Darüber hinaus wurden noch die Kosten

Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG als Ersatz der Untersuchungskosten an die Untersuchungsanstalt in der Höhe von € 82,16 vorgeschrieben. Begründet wurde die Entscheidung zum einen dahin, dass Unternehmer

§ 21

LMSVG verpflichtet seien, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten und deren Einhaltung im Rahmen der Eigenkontrolle zu überprüfen. Die Beschuldigte sei Ersteinführerin in Österreich, womit eine besondere Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben verbunden sei.Begründet wurde die Entscheidung zum einen dahin, dass Unternehmer

Paragraph 21, LMSVG verpflichtet seien, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten und deren Einhaltung im Rahmen der Eigenkontrolle zu überprüfen. Die Beschuldigte sei Ersteinführerin in Österreich, womit eine besondere Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben verbunden sei. Zum anderen handle es sich bei der Angabe „ohne tierische Fette“ um eine unzulässige, nicht im Anhang der VO (EG) 1924/2006 angeführte Angabe. Durch die zweimalige, auch farbliche Hervorhebung, der Angabe „ohne tierische Fette“ entstehe bei Konsumenten/innen der Eindruck besonderer Eigenschaften und es könne diese zusätzliche Auslobung als Vorteil gegenüber anderen oder ähnlichen Produkten verstanden werden. In diesem Zusammenhang sei dem Gutachten der xxx mehr Bedeutung beizumessen gewesen als der Ansicht der Beschuldigten, welche der rechtlichen Grundlage entbehre. Zum anderen handle es sich bei der Angabe „ohne tierische Fette“ um eine unzulässige, nicht im Anhang der VO (EG) 1924 aus 2006, angeführte Angabe. Durch die zweimalige, auch farbliche Hervorhebung, der Angabe „ohne tierische Fette“ entstehe bei Konsumenten/innen der Eindruck besonderer Eigenschaften und es könne diese zusätzliche Auslobung als Vorteil gegenüber anderen oder ähnlichen Produkten verstanden werden. In diesem Zusammenhang sei dem Gutachten der xxx mehr Bedeutung beizumessen gewesen als der Ansicht der Beschuldigten, welche der rechtlichen Grundlage entbehre. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes vorgebracht: „In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht sich die Behörde I. Instanz ausschließlich auf das Gutachten der xxx GmbH (xxx). Die in diesem Gutachten geäußerte Rechtsansicht wird ohne eigenständige rechtliche Prüfung übernommen und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegt. „In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht sich die Behörde römisch eins. Instanz ausschließlich auf das Gutachten der xxx GmbH (xxx). Die in diesem Gutachten geäußerte Rechtsansicht wird ohne eigenständige rechtliche Prüfung übernommen und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegt. Die Rechtfertigung der Beschuldigten wurde mit dem lapidaren Satz, „die Ausführungen sind für die Behörde I. Instanz nicht nachvollziehbar“ abgetan. Die Rechtfertigung der Beschuldigten wurde mit dem lapidaren Satz, „die Ausführungen sind für die Behörde römisch eins. Instanz nicht nachvollziehbar“ abgetan. Die Übernahme der Rechtsansicht eines Gutachters ohne eigene rechtliche Prüfung wird mit dem Hinweis, der Behörde I. Instanz stünde das Recht der freien Beweiswürdigung zu, gerechtfertigt. Die Übernahme der Rechtsansicht eines Gutachters ohne eigene rechtliche Prüfung wird mit dem Hinweis, der Behörde römisch eins. Instanz stünde das Recht der freien Beweiswürdigung zu, gerechtfertigt. 1. Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften: Die Behörde I. Instanz verkennt, dass Rechtsausführungen eines Gutachters unbeachtlich sind und solche Ausführungen nicht der freien Beweiswürdigung der erkennenden Behörde unterliegen. Die Behörde römisch eins. Instanz verkennt, dass Rechtsausführungen eines Gutachters unbeachtlich sind und solche Ausführungen nicht der freien Beweiswürdigung der erkennenden Behörde unterliegen. Die Behörde I. Instanz verkennt weiters, dass der xxx das Beibringen der Beweise obliegt, dass daraus jedoch rechtliche Schlüsse seitens der Untersuchungsanstalt nicht zu ziehen sind. Die Behörde römisch eins. Instanz verkennt weiters, dass der xxx das Beibringen der Beweise obliegt, dass daraus jedoch rechtliche Schlüsse seitens der Untersuchungsanstalt nicht zu ziehen sind. Die Behörde I. Instanz hätte ausgehend von den vorliegenden Beweisen eine eigene rechtliche Beurteilung abgeben und begründen müssen, aufgrund welcher eigener Rechtsansicht der Beschuldigten ein Verstoß gegen die zitierten Bestimmungen, insbesondere gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 angelastet werden kann.Die Behörde römisch eins. Instanz hätte ausgehend von den vorliegenden Beweisen eine eigene rechtliche Beurteilung abgeben und begründen müssen, aufgrund welcher eigener Rechtsansicht der Beschuldigten ein Verstoß gegen die zitierten Bestimmungen, insbesondere gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, angelastet werden kann. Von der Behörde I. Instanz wurde die Verfahrensregel, dass ein Gutachter zur Lösung einer Rechtsfrage nicht entscheidungsbefugt ist, verletzt. Von der Behörde römisch eins. Instanz wurde die Verfahrensregel, dass ein Gutachter zur Lösung einer Rechtsfrage nicht entscheidungsbefugt ist, verletzt. 2. Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung: Im bekämpften Straferkenntnis übernimmt die Behörde I. Instanz ohne gesonderte Begründung die Ansicht der Rechtsansicht der xxx GmbH (xxx), wonach mit der vorliegenden beanstandeten Kennzeichnung der Hinweis „ohne tierische Fette“ beabsichtigt ist, auf eine besondere positive Nährwerteigenschaft hinzuweisen. Im bekämpften Straferkenntnis übernimmt die Behörde römisch eins. Instanz ohne gesonderte Begründung die Ansicht der Rechtsansicht der xxx GmbH (xxx), wonach mit der vorliegenden beanstandeten Kennzeichnung der Hinweis „ohne tierische Fette“ beabsichtigt ist, auf eine besondere positive Nährwerteigenschaft hinzuweisen. Tatsächlich ist der inkriminierte Hinweis „ohne tierische Fette“ ergänzend, verstärkend und zulässig vergleichend - siehe Artikel 9 der Verordnung (EG) 1924/2006 - der Claims „rein pflanzlich“ und „laktosefrei“ zu beurteilen. Die inkriminierte Kennzeichnung „ohne tierische Fette“ befindet sich auf dem Etikett in unmittelbarer räumlicher Nähe des Claims „rein pflanzlich“ und „laktosefrei“. Tatsächlich ist der inkriminierte Hinweis „ohne tierische Fette“ ergänzend, verstärkend und zulässig vergleichend - siehe Artikel 9 der Verordnung (EG) 1924 aus 2006, - der Claims „rein pflanzlich“ und „laktosefrei“ zu beurteilen. Die inkriminierte Kennzeichnung „ohne tierische Fette“ befindet sich auf dem Etikett in unmittelbarer räumlicher Nähe des Claims „rein pflanzlich“ und „laktosefrei“. Dieser ergänzende Hinweis erklärt sich daraus, dass nach dem üblichen Verständnis der Verbraucher eine Bratensoße aus tierischen Zutaten, sohin auch tierischen Fetten hergestellt wird. Die hervorgehobene Kennzeichnung „ohne tierische Fette“ dient der Verstärkung, um den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass die angebotene Bratensoße, die in der Verbrauchererwartung als Produkt tierischen Ursprungs verankert ist, ohne tierische Fette hergestellt wurde. Dieser im gegenständlichen Verfahren inkriminierte Hinweis „ohne tierische Fette“ ist ausschließlich als Hinweis für die Abgrenzung zwischen pflanzlichem und tierischem Fett zu beurteilen und stellt keine nährwertbezogene Angabe dar. Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses gegen die Beschuldigte erhobene Vorwurf, sie hätte es unterlassen, Maßnahmen zur Mängelbehebung bzw. Risikominderung zu setzen, wie beispielsweise Eigenkontrolluntersuchungen oder Einsicht in Untersuchungszeugnisse, geht ins Leere. Die Beschuldigte hat beim Hersteller des gegenständlichen Produktes, der Firma xxx GmbH vor Übernahme des Produktes entsprechende Informationen und Erkundigungen eingezogen. Das gegenständliche Produkt wird in der Bundesrepublik Deutschland, sohin in einem Rechtsraum, in welchem die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (EG-Claimsverordnung) Gültigkeit hat, seit längerer Zeit ohne Beanstandung vertrieben. Das Produkt wurde von der Herstellerfirma auf die Kennzeichnung geprüft und das Inverkehrbringen dieses Produktes als unbedenklich und rechtskonform beurteilt. Das gegenständliche Produkt wird in der Bundesrepublik Deutschland, sohin in einem Rechtsraum, in welchem die Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (EG-Claimsverordnung) Gültigkeit hat, seit längerer Zeit ohne Beanstandung vertrieben. Das Produkt wurde von der Herstellerfirma auf die Kennzeichnung geprüft und das Inverkehrbringen dieses Produktes als unbedenklich und rechtskonform beurteilt. Die Beschuldigte konnte daher davon ausgehen, dass die gegenständlich beanstandete Kennzeichnung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und daher auch in Österreich rechtmäßig in Verkehr gebracht wird. Selbst dann, wenn objektiv ein Verstoß gegen EU-Recht angenommen wird, ist der Beschuldigten das Verhalten subjektiv nicht vorwerfbar. weil sie alles ihr Zumutbare unternommen hat um sicherzustellen, dass ein rechtskonformes Produkt in Verkehr gebracht wird. Die Beschuldigte konnte davon ausgehen, dass eine EU-Verordnung, die für die Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit hat, auch in Österreich mit identischen Ermessenskriterien zu beurteilen ist. Auf den Umstand, dass dieses Produkt gesetzeskonform sich in Deutschland in Verkehr befindet, wurde bereits hingewiesen. 3. Zur Strafbemessung:

  1. a)Die Beschuldigte wird für ein und dasselbe Delikt sowohl nach § 90 Abs 4 Ziff 2 und § 90 Abs 3 Ziff 1 bestraft. Es liegt eine unzulässige Doppelbestrafung vor.Die Beschuldigte wird für ein und dasselbe Delikt sowohl nach Paragraph 90, Absatz 4, Ziff 2 und Paragraph 90, Absatz 3, Ziff 1 bestraft. Es liegt eine unzulässige Doppelbestrafung vor.
  2. b)Die Strafhöhe entspricht keineswegs dem Verschulden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach eine für Österreich spezifische Ermessensentscheidung durch die Behörde I. Instanz getroffen wird. Selbst wenn die Behörde I. Instanz von einem schuldhaften Verhalten der Beschuldigten ausgeht, ist dieses Verschulden als so gering zu bewerten, dass der Ausspruch einer Strafe nicht gerechtfertigt ist. Es hätte im vorliegenden Fall ausgereicht, die Beschuldigte zu ermahnen.
  3. c)Die Höhe der verhängten Geldstrafe ist, wenn sie auch im unteren Bereich der Strafdrohung angesiedelt ist, ebenfalls zu hinterfragen, weil die Beschuldigte nur geringe Mengen dieses Produktes in Österreich absetzt und mit der gegenständlichen Strafhöhe die Beschuldigte einen unangemessenen Betriebsverlust erleiden würde. Es werden gestellt nachstehende Anträge: Der angerufene Landesverwaltungsgerichtshof möge 1. der Beschwerde statt geben und das Strafverfahren gegen die Beschuldigte einstellen; in eventu 2. in der Sache selbst zu entscheiden und einen Sachverständigen aus dem Lebensmittelfache, der nicht dem Kreise der Amtssachverständigen angehört, beizuziehen; der Sachverständige wird zum Beweise dafür geführt, dass die Verbrauchererwartung bei Bratensoßen davon ausgeht, dass dieses Produkt tierischen Ursprungs und mit tierischen Fetten herzustellen ist, sodass der gegenständlich inkriminierte Hinweis „ohne tierische Fette“ der Abgrenzung zu Bratensoßen tierischen Ursprungs und zur ergänzenden Verbraucherinformation dient; 3. Eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.“ II.römisch zwei. Weiterer Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 12.05.2014 wurde die Beschwerde samt Akt seitens der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. Mit am 26.06.2014 beim Landesverwaltungsgericht eigelangtem Schriftsatz wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters folgender Beweisantrag gestellt: „Das gegenständlich beanstandete Produkt wird, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, nicht in Verantwortung der Beschuldigten bzw. der Firma xxx GmbH hergestellt, sondern wird von dieser Firma nur in Österreich in Verkehr gebracht. Das Lebensmittel wird von der Firmengruppe xxx GmbH hergestellt und von der Firma xxx GmbH aus Deutschland bezogen. Der „xxx-Konzern“ gehört zu den seriöstesten und anerkanntesten Herstellern von Lebensmittelprodukten. Bevor die Beschuldigte das Produkt in den Vertrieb genommen hat, hat sie sich genauestens erkundigt, dass eben dieses Produkt im europäischen Raum, insbesondere in Deutschland, sich seit längerem in Verkehr befindet, ohne dass dieses Produkt jemals beanstandet wurde. Die im gegenständlichen Verfahren als Rechtfertigung für die Bestrafung herangezogenen EU- Bestimmungen sind in Deutschland und im übrigen EU-Ausland ebenso wirksam wie in Österreich. Nach erfolgter Beanstandung hat die Beschuldigte mit der Hersteller- bzw. Lieferfirma Kontakt aufgenommen. Diese hat ihr, wie bereits zu Beginn der Geschäftsverbindung, verbindlich erklärt, dass es sich bei der beanstandeten Kennzeichnung „ohne tierische Fette“ um keinen nährweltbezogenen Hinweis handelt, insbesondere dass damit keine besonderen Nährwerteigenschaften deklariert werden sollten. Das gegenständliche Produkt wurde durch das Unabhängige Institut xxx GmbH geprüft. Der Auftrag zur Prüfung ist einmal von der xxx GmbH und einmal von der xxx Nahrungsmittel GmbH erteilt worden, sodass die Stellungnahmen des Instituts jeweils an die beauftragende Firma gerichtet ist. In beiden Fällen ist das Ergebnis der Art, dass die Bezeichnung „ohne tierische Fette“ nicht als nährwertbezogene Angabe zu bewerten ist. Für die Beschuldigte ist auch wesentlich. dass die Firma xxx GmbH ihr mit Schreiben vom 30.10.2013 bestätigt hat, dass es sich bei der beanstandeten Bezeichnung um keine nährwertbezogene Angabe handelt und dass sohin ein Verstoß gegen Europäisches Lebensmittelrecht nicht vorliegt. Beweis: Schreiben der Firma xxx GmbH vom 30.10.2013, Schreiben des xxx GmbH an xxx GmbH v. 14.1.2014 Schreiben des Institut xxx GmbH an xxx GmbH v. 21.5.2014 xxx, xxx, als Zeuge Unter Aufrechterhaltung der Berufungsanträge werden gestellt nachstehende A n t r ä g e , 1. die angebotenen Beweise in das Verfahren aufzunehmen; 2. den Zeugen xxx zur Verhandlung zu laden.“ Am 21.07.2014 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Zunächst wurde seitens der Beschwerdeführerin auf die Frage, zu welchem Zweck ihr Ehegatte einvernommen werden soll, angegeben, dass sich dieser um den Einkauf kümmere und um die Einholung diesbezüglicher Produktinformationen. Sie sei nur für die buchhalterischen und finanziellen Belange der Firma zuständig. Ihr Ehemann sei nicht als Geschäftsführer ausgewiesen, da sie die alleinige Geschäftsführerin seit dem Jahr 2006 sei. Ihr Ehemann sei seit ca. dieser Zeit in Pension. Aufklärung darüber, ob es einen Schriftverkehr mit der Firma xxx gegeben habe bzw. ob Informationen eingeholt worden seien, könne der Vorgenannte als Einziger erteilen. Im Übrigen werde die gesamte Importware, außer den Röstzwiebeln, von der Firma xxx bezogen. Es habe diesbezüglich keinerlei Schwierigkeiten gegeben und wenn die Waren dieser Firma schon seit ca. 40 Jahren in Deutschland unbeanstandet verkauft würden, würde das auch für Österreich gelten. Der Vertreter der belangten Behörde gab an, dass xxx die einzige bestellte Geschäftsführerin sei und dass laut Handelsregisterauszug ihr Ehegatte alleiniger Gesellschafter der GmbH sei. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin merkte dazu an, dass Herr xxx Eigentümer der Firma sei, und dass es für den Geschäftsführer Möglichkeiten gäbe, Agenden zu delegieren. Zum angelasteten Tatbestand gab die Beschwerdeführerin an, dass am 29.01.2013 27 Packungen des bemängelten Produkts durch Anbieten zum Verkauf und Lieferung an die xxx GmbH in Verkehr gebracht worden seien. Dieses Produkt werde schon seit 20 Jahren an die Kunden der Firma im Großhandel verkauft. Die Produkte würden über Fax oder E-Mail bestellt und dann ausgeliefert werden. Des Weiteren sollten die mit Schriftsatz vom 24.06.2014 übermittelten Beweisanträge in das Verfahren aufgenommen werden. Da der Zeuge xxx wegen eines Krankenaufenthalts an der Verhandlung nicht teilnehmen hat können, wurde die Verhandlung verlegt. Mit Schriftsatz vom 04.11.2014 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ergänzend zur Verhandlung am 21.07.2014 Folgendes vor: „Die Beschwerdeführerin bzw. xxx als Firmeneigentümer hat mit der Firma xxx GmbH ständigen Kontakt. Er erkundigt sich, ob die in Verkehr zu bringenden Produkte samt Kennzeichnung dem EU-Recht entsprechen. Die Lieferfirma, Firma xxx GmbH, die eine Tochterfirma der xxx GmbH ist, hat dem Unternehmen der Beschwerdeführerin bestätigt, dass auch das gegenständliche Produkt entsprechend auf die lebensmittelrechtliche Zulassung überprüft wurde. Die Vorgangsweise wurde wie folgt beschrieben: Das Produkt „Delikatess-Soße zu Braten“ wird der Rechtsabteilung der Firma xxx GmbH vorgelegt. Das gegenständliche Produkt ist auch hinsichtlich der Eignung insbesondere betreffend die Kennzeichnung am 24.4.2012 von Herrn xxx überprüft worden. Die Bezeichnung „ohne tierische Fette“ wurde nicht beanstandet, sondern ist im Gegenteil als Voraussetzung für die Kennzeichnung „rein pflanzlich“ angesehen worden. Dieses Prüfungsergebnis war der Beschwerdeführerin beim Inverkehrbringen des Produktes bekannt. Abgesehen davon, dass die rechtliche Beurteilung der Rechtsabteilung der Firma xxx nach Verständnis der Beschwerdeführerin - wie dargelegt - richtig ist, konnte sie jedenfalls der Versicherung der Firma xxx GmbH vertrauen, dass die Verpackung und Kennzeichnung des gegenständlichen Produktes rechtskonform erfolgt ist. Beweis: Schreiben der Firma xxx GmbH samt rechtlicher Beurteilung des Kennzeichnungsinhaltes, xxx, p.A. xxx GmbH, xxx, xxx, als Zeuge xxx, als Zeuge“, xxx, p.A. xxx GmbH, , xxx, xxx, als Zeuge , xxx, als Zeuge“ Am 17.11.2014 fand eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin sowie der Zeuge xxx, sowie Vertreter der belangten Behörde gehört wurden. Die Beschwerdeführerin gab auf die Frage, ob sie ihren Ehemann mit der Einholung der Produktinformation hinsichtlich der „Delikatess-Soße zu Braten“ ausdrücklich beauftragt hätte, an, dass seit sie 2006 die Geschäftsführung übernommen habe, folgende Aufteilung der Aufgaben bestehe: Ihr Ehemann habe sich um den Einkauf, um die Produktinformation, um die Jahresgespräche etc. gekümmert und sie als Geschäftsführerin um die finanziellen Belange. Der Ehegatte habe der Übernahme dieser Aufgaben ausdrücklich zugestimmt, wobei eine schriftliche Zustimmung nicht vorliege. Zum Ablauf der Produktinformation hinsichtlich der Importwaren – im Besonderen der betreffenden Soße – gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann und sie einmal jährlich nach xxx (xxx) zur Firma führen und die zu beziehenden Produkte sowie die Konditionen für das nächste Jahr dort besprochen würden. In diesem Zusammenhang werde auch besprochen, ob es irgendwelche Änderungen, auch hinsichtlich der Kennzeichnung, gäbe. Wenn dies nicht der Fall sei, werde dies ihrerseits abgehakt. Die betreffende Kennzeichnung sei seit 2006 gleich, zumal ansonsten seitens der Firma EU-spezifische Änderungen sowieso berücksichtigt worden wären. Vor allem die Banderolen würden von der Firma xxx ständig kontrolliert und bei Bedarf angepasst. Der als Zeuge einvernommene Ehegatte der Beschwerdeführerin gab soweit von Belang an, dass er Eigentümer der Firma xxx GmbH sei und seine Ehegattin die Geschäftsführung innehabe. Seine Tätigkeit in der Firma umfasse die Beratung und Überwachung der Firma. Er nehme an den jährlichen Informationsgesprächen bei ihren Lieferfirmen teil und habe er seit 2006 auch an den Informationsgesprächen mit der Firma xxx in Begleitung seiner Ehegattin und des Sohnes teilgenommen. Auf die Frage, ob ihn seine Ehegattin ausdrücklich mit der Produktinformation betraut habe, gab der Zeuge an, dass er immer mit ihr gemeinsam zu den betreffenden Informationsgesprächen mit der Firma xxx gefahren sei. Sie hätten sich in erster Linie über die Inhaltsstoffe der importierten Waren informiert. Im Zuge dieser Informationsgespräche würden sie immer darauf aufmerksam gemacht werden, wie zum Beispiel die Kennzeichnung auszusehen habe, und hätten sie dies auch immer umgesetzt, wie z. B. hinsichtlich der Glutenfreiheit. Wenn die Kennzeichnung von der Rechtsabteilung der Firma xxx freigegeben werde, würden die Banderolen von der Firma xxx bedruckt und sie bezögen schon das fertig gekennzeichnete Produkt. Die Kennzeichnung sei vor allem für ihre Kunden wichtig. Wichtig deshalb, weil der Zusatz „ohne tierische Fette“ die Kennzeichnung „rein pflanzlich“ unterstütze. Auf den Einwand des Vertreters der belangten Behörde, dass dieser der Interpretation nicht zustimme und die vorgelegten Unterlagen im Beweisantrag vom 24.06.2014 keine Gutachten seien und das Schreiben vom 14.01.2014 an die Firma xxx keinen Bezug auf die Beanstandung nehme, gab der Zeuge an, dass er sich diesbezüglich mit dem Chef der Firma xxx in Verbindung gesetzt habe. Da er angenommen habe, dass alles, was von der EU für gut geheißen werde, auch in Österreich gelte, habe er konkret nachgefragt, ob sich diesbezüglich etwas geändert habe. Er habe auch nachgefragt, ob das Etikett nach wie vor den EU-Bestimmungen entspreche und habe - wie auch in diesem Fall - hundertprozentig der Lieferfirma vertraut. Als Antwort auf die Nachfrage sei das Schreiben des Instituts xxx GmbH vom 14.01.2014 übermittelt worden. Das Schreiben vom 21.05.2014 von der Firma xxx an die Firma xxx sei auch an sie übermittelt worden. In diesem werde im Ergebnis fachlich und auch rechtlich beurteilt, dass es sich bei der Auslobung „ohne tierische Fette“ nicht um eine nährwertbezogene Angabe handle. Das Institut xxx sei als konzessioniertes Unternehmen zur Abgabe von Gutachten im Lebensmittelbereich befugt. Bei diesem Schriftsatz handle es sich daher um eine gutachtliche Stellungnahme. Es werde beantragt, die Lebensmittelchemikerin xxx und xxx als Lebensmittelsachverständigen einzuvernehmen, zum Beweis dafür, dass dieses Produkt lt. Beilage zum Beweisantrag vom 04.11.2014 geprüft und keinen Grund zur Beanstandung dieser Kennzeichnung gefunden worden sei. Abschließend wurde seitens des Zeugen nochmals hervorgehoben, dass er bei der Gründung der GmbH ausdrücklich mit der Aufgabe der Produktinformationen beauftragt worden sei. Eine schriftliche Dokumentation darüber gäbe es nicht. Abschließend gab der Rechtsvertreter an, dass er sich erkundigen werde, ob diese gutachterliche Stellungnahme inhaltlich durch ein Gutachten belegt werden könne, und werde er dieses in etwa einem Monat dem Landesverwaltungsgericht vorlegen. Mit Schriftsatz vom 02.01.2015, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht am 05.01.2015, wurde seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin folgende Ergänzung zur Beschwerde vorgelegt: „Ausgehend von der vorliegenden Beschwerde wurde anlässlich der Verhandlung vom 17.11.2014 die Einvernahme des Zeugen xxx als Lebensmittelsachverständiger, p.A. der Firma xxx GmbH, beantragt. Dieser Zeuge wurde zum Beweis dafür geführt, dass die die Beschwerdeführerin beliefernde Firma, nämlich die Firma xxx, als Tochterfirma des großen Lebensmittelherstellers, der Firma xxx, die Beschaffenheit und Kennzeichnung der von ihr in Verkehr gebrachten Ware nach europarechtlichen Normen regelmäßig überprüft und dass diese Überprüfung auch im gegenständlichen Fall betreffend das inkriminierte Produkt stattgefunden hat. Dem Beweisantrag wurde nicht stattgegeben. Das Verfahren wurde geschlossen, dies allerdings mit dem Hinweis, dass, sollte eine schriftliche Stellungnahme der Firma xxx GmbH zu dem obstehenden Beweisthema beim Beschwerdeführervertreter einlangen, er diese Unterlagen dem erkennenden Gericht nachreichen kann. Die Beschwerdeführerin hat mit der Firma xxx GmbH, xxx, klärende Telefongespräche geführt und eine Anfrage erstellt mit dem Begehren, einen Nachweis über die Tatsache und Umfang der Prüfung des gegenständlichen Produktes zu übermitteln. Die Firma xxx hat der Beschwerdeführerin ein nicht im Verfahren als Beweismittel aufscheinende Urkunde übermittelt, und zwar ein Schreiben vom 12.8.2014 aus dem hervorgeht, dass die gegenständliche Verpackung und Kennzeichnung durch die lebensmittelrechtliche Abteilung der Firma xxx geprüft und für Ö-Normen-konform erkannt wurde. Als Beilage wurde außer diesem Schreiben auch die bereits im Gerichtsakt erliegende kommentierte Kennzeichnungsüberprüfung von xxx beigelegt. Die Beschwerdeführerin legt sowohl das Schreiben vom 18.8.2014 sowie auch den zugehörigen bildlichen Überprüfungsnachweis vor. Mit dem gegenständlichen Schreiben und mit dem bereits vorgelegten bildlichen Überprüfungsnachweis ergibt sich, dass eine lebensmittelrechtliche Überprüfung des beanstandeten Produktes hinsichtlich der Kennzeichnung stattgefunden hat und dass von der Lebensmittelrechtsabteilung der Firma xxx das gegenständlich beanstandete Lebensmittel in der beanstandeten Kennzeichnung und Aufmachung als mit den EU-rechtlichen Regeln übereinstimmend erkannt und daher zum Inverkehrbringen geeignet angesehen wurde. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Ehegatten xxx die Verantwortung im Sinne des § 9 VStG dafür übertragen, dass dieser sich bei der Zulieferfirma darüber informiert, ob das in Verkehr zu bringende Produkt den EU-Richtlinien entspricht. Die Beschwerdeführerin hat ihrem Ehegatten xxx die Verantwortung im Sinne des , Paragraph 9, VStG dafür übertragen, dass dieser sich bei der Zulieferfirma darüber informiert, ob das in Verkehr zu bringende Produkt den EU-Richtlinien entspricht. xxx ist diesem Auftrag nachgekommen. Er konnte sich auf die Rechtsausführungen der Zulieferfirma verlassen. Dies umso mehr, als dieses Produkt im übrigen Europa ebenfalls unter der in Österreich beanstandeten Kennzeichnung und Aufmachung in Verkehr gebracht wird. Es wird daher wiederholt der A n t r a g , das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin einzustellen.“ Das angeführte Schreiben vom 12.08.2014, adressiert an die xxx ges.m.b.H., lautet wie folgt: „Ihre Anfrage Sehr geehrte Damen und Herren, bei unserem Unternehmen xxx GmbH handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der xxx GmbH in xxx. Aus diesem Grund greifen wir bei der Kontrolle der Produktverpackungen auf die Unterstützung der lebensmittelrechtlichen Abteilung von xxx zurück. Bevor eine Verpackung nachgedruckt wird, erfolgt im ersten Schritt eine vorab Kontrolle durch die Marketingabteilung bzw. die QS. Im zweiten Schritt wird die Verpackung zur weiteren Kontrolle an die lebensmittelrechtliche Abteilung von xxx weitergeleitet. In der lebensmittelrechtlichen Abteilung von xxx arbeiten ausgebildete und erfahrene Mitarbeiter auf dem Gebiet Lebensmittelrecht und -kennzeichnung. Die Verpackungen werden entsprechend dem aktuellen EU-Recht bezüglich der Verpackungskennzeichnung von Lebensmitteln geprüft. Die Ergebnisse und ggf. notwendigen Änderungen der Prüfung werden der xxxges. m.b.H., ausschließlich für deren eigenen Marken zur Freigabe mitgeteilt. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnten. Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Mit freundlichen Grüßen xxx GmbH i.A. xxx Qualitätssicherung“ III.römisch drei. Festgestellter Sachverhalt: Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und damit als das zur Vertretung des Unternehmens nach außen

§ 9Abs. 1 VSt

G berufene Organ zu verantworten, dass am 29.01.2013 27 orig. Pkg. á 752 g „Delikatess Soße zu Braten“ mit der Lieferung an die xxx Ges.mbH in xxx in Verkehr gebracht wurden, obwohl sie hinsichtlich der Kennzeichnung nicht den lebensmittelrechtlichen Vorschriften des Artikel 8 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel entsprochen haben.Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und damit als das zur Vertretung des Unternehmens nach außen

Paragraph 9, Absatz eins, VStG berufene Organ zu verantworten, dass am 29.01.2013 27 orig. Pkg. á 752 g „Delikatess Soße zu Braten“ mit der Lieferung an die xxx Ges.mbH in xxx in Verkehr gebracht wurden, obwohl sie hinsichtlich der Kennzeichnung nicht den lebensmittelrechtlichen Vorschriften des Artikel 8 Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1924 aus 2006, über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel entsprochen haben. Die xxx GmbH (xxx) hat im Gutachten vom 18.10.2013 festgestellt, dass die zweimal prominent hervorgehobene Angabe „ohne tierische Fette“ eine nährwertbezogene Angabe im Sinne der VO (EG) 1924/2006 ist, da damit erklärt wird, dass das Lebensmittel eine besonders positive Eigenschaft besitzt, weil tierische Fette nicht enthalten sind. Dadurch, dass diese Eigenschaft bereits durch die Angaben „rein pflanzlich“, „lactosefrei“ und „fettarm“ charakterisiert ist, wird durch die zweimalige, auch farbliche Hervorhebung der Angabe „ohne tierische Fette“ der Eindruck besonderer Eigenschaften vermittelt.Die xxx GmbH (xxx) hat im Gutachten vom 18.10.2013 festgestellt, dass die zweimal prominent hervorgehobene Angabe „ohne tierische Fette“ eine nährwertbezogene Angabe im Sinne der VO (EG) 1924 aus 2006, ist, da damit erklärt wird, dass das Lebensmittel eine besonders positive Eigenschaft besitzt, weil tierische Fette nicht enthalten sind. Dadurch, dass diese Eigenschaft bereits durch die Angaben „rein pflanzlich“, „lactosefrei“ und „fettarm“ charakterisiert ist, wird durch die zweimalige, auch farbliche Hervorhebung der Angabe „ohne tierische Fette“ der Eindruck besonderer Eigenschaften vermittelt. Diese Angabe bzw. eine Angabe derselben Bedeutung ist im Anhang der zitierten Verordnung nicht genannt. Eine über § 9 Abs. 1 VStG hinausgehende Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin ist nicht gegeben und war daher der Strafausspruch dahingehend zu korrigieren. Eine doppelte Tatbestandserfüllung liegt deshalb nicht vor, weil hinsichtlich des Tatverhaltens der Beschwerdeführerin (lediglich) die Übertretung des Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zur Last gelegt werden kann. Eine über Paragraph 9, Absatz eins, VStG hinausgehende Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin ist nicht gegeben und war daher der Strafausspruch dahingehend zu korrigieren. Eine doppelte Tatbestandserfüllung liegt deshalb nicht vor, weil hinsichtlich des Tatverhaltens der Beschwerdeführerin (lediglich) die Übertretung des Artikel 8 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, zur Last gelegt werden kann. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Die xxx (xxx) hat Untersuchungen und Begutachtungen von Proben nach dem LMSVG und den unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU vorzunehmen. Wenn die Agentur bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften gegeben ist, so hat sie das

§ 69

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich Mitteilung zu erstatten. Daher hat die belangte Behörde auch in zutreffender Weise das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten der xxx ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Zutreffend ist daher die Feststellung der belangten Behörde, dass es sich bei der inkriminierten Bezeichnung „ohne tierische Fette“ nicht um eine zulässige, im Anhang der Verordnung (EG) 1924/2006 angeführte Angabe handelt. Durch die Hervorhebung der Angabe auf der Banderole des Produkts entsteht bei Konsumenten der Eindruck besonderer Eigenschaften und kann diese zusätzliche Auslobung als Vorteil gegenüber anderen oder ähnlichen Produkten verstanden werden. Die xxx (xxx) hat Untersuchungen und Begutachtungen von Proben nach dem LMSVG und den unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU vorzunehmen. Wenn die Agentur bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften gegeben ist, so hat sie das

Paragraph 69, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich Mitteilung zu erstatten. Daher hat die belangte Behörde auch in zutreffender Weise das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten der xxx ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Zutreffend ist daher die Feststellung der belangten Behörde, dass es sich bei der inkriminierten Bezeichnung „ohne tierische Fette“ nicht um eine zulässige, im Anhang der Verordnung (EG) 1924 aus 2006, angeführte Angabe handelt. Durch die Hervorhebung der Angabe auf der Banderole des Produkts entsteht bei Konsumenten der Eindruck besonderer Eigenschaften und kann diese zusätzliche Auslobung als Vorteil gegenüber anderen oder ähnlichen Produkten verstanden werden. Demgegenüber konnte die Beschwerdeführerin, gestützt auf diesbezügliche Stellungnahmen der Firma xxx GmbH sowie des xxx Instituts das erkennende Landesverwaltungsgericht nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Die Auffassung der Beschwerde führenden Partei, die Agentur sei nicht befugt, die Kennzeichnung einer Lebensmittelprobe auf ihre Übereinstimmung mit EU-Bestimmungen zu überprüfen, ist daher unzutreffend. Die Stellungnahme des Institut xxx GmbH vom 21.05.2014 zur Auslobung „ohne tierische Fette“ ist insofern nicht schlüssig, weil von diesem die zitierte Auslobung als „eine allgemeine Beschaffenheitsangabe“ und „nicht unbedingt als eine nährwertbezogene Angabe“ bezeichnet wird, es sich bei Fettangaben jedoch jedenfalls um nährwertbezogene Angaben handelt. Schließlich wurde dem Landesverwaltungsgericht auch das in der Verhandlung am 17.11.2014 angekündigte Gutachten des xxx als Lebensmittelsachverständigen nicht vorgelegt. Das anstatt dessen vorgelegte Schreiben der Firma xxx GmbH vom 12.08.2014 beinhaltet lediglich allgemeine Ausführungen zur Überprüfung der Lieferprodukte hinsichtlich EU-Konformität und keine spezifischen zum beanstandeten Produkt. Die Beschwerdeführerin hat es als Verantwortliche und als zur Vertretung eines Unternehmens nach außen Zuständige unterlassen, beispielsweise durch Eigenkontrolluntersuchungen oder Einsicht in Untersuchungszeugnisse vor der Aufnahme des Vertriebs des verfahrensgegenständlichen Lebensmittels dafür Sorge zu tragen, dass die Kennzeichnung des Lebensmittels „Delikatess-Soße zu Braten“ den besonderen Bedingungen des Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (samt Anhang) entspricht. Die Beschwerdeführerin hat es als Verantwortliche und als zur Vertretung eines Unternehmens nach außen Zuständige unterlassen, beispielsweise durch Eigenkontrolluntersuchungen oder Einsicht in Untersuchungszeugnisse vor der Aufnahme des Vertriebs des verfahrensgegenständlichen Lebensmittels dafür Sorge zu tragen, dass die Kennzeichnung des Lebensmittels „Delikatess-Soße zu Braten“ den besonderen Bedingungen des Artikel 8 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1924 aus 2006, über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (samt Anhang) entspricht. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsführerin gem. § 9 Abs. 1 VStG ist im Gegenstand jedenfalls gegeben und wurde diese nicht an den Ehemann abgegeben. Dies deshalb, als seine Verantwortung nicht glaubwürdig war und nicht durch vor Tatbegehung erfolgte diesbezügliche zeugenschaftliche Aussagen oder schriftliche Bestellung als verantwortlicher Beauftragter vor Tatbegehung nachgewiesen werden konnte und daher als Schutzbehauptung zugunsten der Ehegattin angesehen wird. Auch wenn der Ehegatte der handelsrechtlichen Geschäftsführerin behauptete, in ständigem Kontakt mit der Lieferfirma gewesen zu sein, fehlt es an einer rechtswirksamen Bestellung zum diesbezüglich verantwortlichen Beauftragten.Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Geschäftsführerin gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist im Gegenstand jedenfalls gegeben und wurde diese nicht an den Ehemann abgegeben. Dies deshalb, als seine Verantwortung nicht glaubwürdig war und nicht durch vor Tatbegehung erfolgte diesbezügliche zeugenschaftliche Aussagen oder schriftliche Bestellung als verantwortlicher Beauftragter vor Tatbegehung nachgewiesen werden konnte und daher als Schutzbehauptung zugunsten der Ehegattin angesehen wird. Auch wenn der Ehegatte der handelsrechtlichen Geschäftsführerin behauptete, in ständigem Kontakt mit der Lieferfirma gewesen zu sein, fehlt es an einer rechtswirksamen Bestellung zum diesbezüglich verantwortlichen Beauftragten. Im Ergebnis stützen sich die gerichtlichen Feststellungen auf den Akt der belangten Behörde sowie die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Zeugeneinvernahme und Beschuldigtenverantwortung und auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten der xxx, welchem die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. V.römisch fünf. Rechtsgrundlagen: Besondere Fälle der Verantwortlichkeit- § 9 VStGBesondere Fälle der Verantwortlichkeit- Paragraph 9, VStG § 9.

(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Paragraph 9,
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden § 21 LMSVGParagraph 21, LMSVG Verantwortung des Unternehmers Eigenkontrolle Unternehmer haben hinsichtlich Lebensmittel im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und hinsichtlich Gebrauchsgegenstände und kosmetischer Mittel im Sinne des § 7 Abs. 3 des Produktsicherheitsgesetzes 2004 – PSG 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung zu setzen.Unternehmer haben hinsichtlich Lebensmittel im Sinne des Artikel 17, der Verordnung (EG) , Nr. 178 aus 2002, und hinsichtlich Gebrauchsgegenstände und kosmetischer Mittel im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, des Produktsicherheitsgesetzes 2004 – PSG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2005,, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung zu setzen.

Art. 3Z. 3 der VO (EG) Nr.

178/2002 sind „Lebensmittelunternehmer“ die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden.

Artikel 3, Ziffer 3, der VO (EG) Nr.

178 aus 2002, sind „Lebensmittelunternehmer“ die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden. Verwaltungsstrafbestimmungen Tatbestände § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG, idF BGBl I 2006/13:Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG, in der Fassung BGBl römisch eins 2006/13:

(3)Wer 1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte

§ 4Abs.

3 oder § 15 zuwiderhandelt,den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte

Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. § 90 Abs. 4 Z 2 LMSVG, idF BGBl I 2006/13 :Paragraph 90, Absatz 4, Ziffer 2, LMSVG, in der Fassung BGBl römisch eins 2006/13 :

(4)Wer 2. den Verpflichtungen der §§ 21, 22, 36 Abs. 7, 38, 47 Abs. 1 oder 52 zuwiderhandelt,den Verpflichtungen der Paragraphen 21, 22, 36, Absatz 7, 38, 47, Absatz eins, oder 52 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006Artikel 8 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Besondere Bedingungen
(1)Nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen. Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006Artikel 9 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Vergleichende Angaben
(1)Unbeschadet der Richtlinie 84/450/EWG ist ein Vergleich nur zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie und unter Berücksichtigung einer Reihe von Lebensmitteln dieser Kategorie zulässig. Der Unterschied in der Menge eines Nährstoffs und/oder im Brennwert ist anzugeben, und der Vergleich muss sich auf dieselbe Menge des Lebensmittels beziehen. Artikel 6 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006Artikel 6 Absatz eins, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Wissenschaftliche Absicherung von Angaben
(1)Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben müssen sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und durch diese abgesichert sein.
(2)Ein Lebensmittelunternehmer, der eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe macht, muss die Verwendung dieser Angabe begründen.
(3)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können einen Lebensmittelunternehmer oder eine Person, die ein Produkt in Verkehr bringt, verpflichten, alle einschlägigen Angaben zu machen und Daten vorzulegen, die die Übereinstimmung mit dieser Verordnung belegen. Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006Artikel 5 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Allgemeine Bedingungen
(2)Die Verwendung nährwert- oder gesundheitsbezogener Angaben ist nur zulässig, wenn vom durchschnittlichen Verbraucher erwartet werden kann, dass er die positive Wirkung, wie sie in der Angabe dargestellt wird, versteht. Artikel 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006Artikel 3 Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Allgemeine Grundsätze für alle Angaben Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben dürfen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie der vorliegenden Verordnung entsprechen. Unbeschadet der Richtlinien 2000/13/EG und 84/450/EWG dürfen die verwendeten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben a) nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein; Artikel 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006Artikel 2 Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Begriffsbestimmungen
(1)Für die Zwecke dieser Verordnung c) gelten für „Nährwertkennzeichnung“, „Eiweiß“, „Kohlenhydrat“, „Zucker“, „Fett“, „gesättigte Fettsäuren“, „einfach ungesättigte Fettsäuren“, „mehrfach ungesättigte Fettsäuren“ und „Ballaststoffe“ die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 90/496/EWG; Artikel 2 Abs. 2 Z 2 und Z 4 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006Artikel 2 Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Begriffsbestimmungen
(2)Ferner bezeichnet der Ausdruck 2. „Nährstoff“ ein Protein, ein Kohlenhydrat, ein Fett, einen Ballaststoff, Natrium, eines der im Anhang der Richtlinie 90/496/EWG aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe, sowie jeden Stoff, der zu einer dieser Kategorien gehört oder Bestandteil eines Stoffes aus einer dieser Kategorien ist; … 4. „nährwertbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund
  1. b)der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es
  2. i)enthält,
  3. ii)in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder iii) nicht enthält; VI.römisch sechs. Erwägungen: Zunächst wird festgehalten, dass im Gegenstand der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorliegens einer Doppelbestrafung gefolgt wird und wurde daher der zu Spruchteil 1 ergangene Strafausspruch der belangten Behörde durch die Neuformulierung des Strafausspruches behoben. Im Fall „Oliveira“ (ÖJZ 1999) hat der EGMR zwar seine Position dahingehend beschrieben, dass nicht dieselbe strafbare Handlung vorliege, wenn ein und dasselbe Verhalten von verschieden formulierten Straftatbeständen mit unterschiedlichem Schutzzweck erfasst sei (Raschauer/Wessely, § 22 VStG, RZ 1). Im Gegenstand besteht der Schutzzweck der übertretenen Norm im Schutz der Konsumenten vor irreführender Bezeichnung von Produkten, indem besondere Eigenschaften suggeriert werden.Im Fall „Oliveira“ (ÖJZ 1999) hat der EGMR zwar seine Position dahingehend beschrieben, dass nicht dieselbe strafbare Handlung vorliege, wenn ein und dasselbe Verhalten von verschieden formulierten Straftatbeständen mit unterschiedlichem Schutzzweck erfasst sei (Raschauer/Wessely, Paragraph 22, VStG, RZ 1). Im Gegenstand besteht der Schutzzweck der übertretenen Norm im Schutz der Konsumenten vor irreführender Bezeichnung von Produkten, indem besondere Eigenschaften suggeriert werden. Kein Konkurrenzproblem ergibt sich in jenen Fällen, in denen die Verwirklichung eines Tatbestandes die eines anderen ausschließt (sog. Exklusivität). Es gibt auch die Scheinkonkurrenz, wenn der Unrechtsgehalt eines Delikts von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst ist. Das Wesen der Spezialität besteht darin, dass das speziellere Delikt, also jenes, das alle Merkmale eines anderen oder zumindest ein weiteres Merkmal erfüllt, mithin die Deliktstypen zueinander im Verhältnis von Gattung und Art stehen. In diesem Fall ist das speziellere Delikt als erfüllt anzusehen und auch die speziellere Norm anzuwenden (Raschauer/Wessely, § 22 VStG, RZ 8).Es gibt auch die Scheinkonkurrenz, wenn der Unrechtsgehalt eines Delikts von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst ist. Das Wesen der Spezialität besteht darin, dass das speziellere Delikt, also jenes, das alle Merkmale eines anderen oder zumindest ein weiteres Merkmal erfüllt, mithin die Deliktstypen zueinander im Verhältnis von Gattung und Art stehen. In diesem Fall ist das speziellere Delikt als erfüllt anzusehen und auch die speziellere Norm anzuwenden (Raschauer/Wessely, Paragraph 22, VStG, RZ 8). Hinsichtlich des im ersten Spruchteil des Straferkenntnisses angelasteten Tatbestandes geht es um die Unternehmerverantwortlichkeit und die dem Unternehmer spezifisch auferlegten Pflichten bezüglich der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften und der in diesem Fall zutreffendenfalls verwaltungsrechtlichen Strafbarkeit nur nach Maßgabe persönlicher Schuld. Das speziellere Delikt des Spruchteils 2 konsumiert in diesem Fall den Spruchteil 1, weil Unternehmer bzw. deren Organe bei Taterfüllung sowieso eine spezielle Sorgfalt zu üben haben. Voraussetzung der Zurechenbarkeit der Tat ist nämlich das Bestehen einer einschlägigen, die juristische Person als solche, treffenden Rechtspflicht. Der Begriff „strafrechtliche Verantwortlichkeit“ iSd des § 9 VStG bezeichnet (nur) die diesbezügliche Verantwortlichkeitskategorie (iS einer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Regeln), nicht aber (schon) eine Strafbarkeit in concreto. § 9 begründet daher kein Erfolgshaftungsregime: Soweit das Vertretungsorgan die in concreto vernünftigerweise geschuldeten Vorkehrungen trifft, hat es für eine gleichwohl eintretende Tatbestandsverwirklichung nicht einzustehen (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, § 9 VStG, RZ 6, S. 40)Der Begriff „strafrechtliche Verantwortlichkeit“ iSd des Paragraph 9, VStG bezeichnet (nur) die diesbezügliche Verantwortlichkeitskategorie (iS einer Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Regeln), nicht aber (schon) eine Strafbarkeit in concreto. Paragraph 9, begründet daher kein Erfolgshaftungsregime: Soweit das Vertretungsorgan die in concreto vernünftigerweise geschuldeten Vorkehrungen trifft, hat es für eine gleichwohl eintretende Tatbestandsverwirklichung nicht einzustehen vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, Paragraph 9, VStG, RZ 6, S. 40) Im Gegenstand ist der Unternehmer eine juristische Person, für welche eine zur Vertretung nach außen berufene Person (hier: handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH) bestellt ist. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gem. § 9 Abs. 1 VStG knüpft jeweils an die statutarische Vertretungsmacht als solche an. Ob der Geschäftsführer diese Position bloß pro forma bekleidet, ist unbeachtlich (vgl. VwGH 12.12.1989, 92/09/0148). Im Gegenstand ist der Unternehmer eine juristische Person, für welche eine zur Vertretung nach außen berufene Person (hier: handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH) bestellt ist. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gem. , Paragraph 9, Absatz eins, VStG knüpft jeweils an die statutarische Vertretungsmacht als solche an. Ob der Geschäftsführer diese Position bloß pro forma bekleidet, ist unbeachtlich vergleiche VwGH 12.12.1989, 92/09/0148). Eine bloß interne Geschäftsaufteilung soll für eine Pflichtenbegrenzung nach Rechtsauffassung in der Literatur (Lewisch/Fister/Weilguni) bzw. Judikatur (VwGH 4.7.2008, 2008/17/0072) nicht hinreichen. Unzureichend ist zweifellos eine mündliche interne Arbeitsaufteilung (VwSlg 7696 A/1929). Zur Bestellung verantwortlicher Beauftragter (z.B. durch den Geschäftsführer) ist nach der Judikatur (vgl. VwGH 24.3.1994, 92/18/0176) ein entsprechender Nachweis darüber jedenfalls aus der Zeit vor der Tatbegehung zu datieren. Mündliche Bestellungen sind nicht empfehlenswert, aber rechtlich zulässig. Diesbezügliche zeugenschaftliche Aussagen sollten jedoch bereits aus der Zeit vor der Tatbegehung datieren. Die Rechtsprechung lässt zudem stillschweigende Bestellungen nicht zu.Zur Bestellung verantwortlicher Beauftragter (z.B. durch den Geschäftsführer) ist nach der Judikatur vergleiche VwGH 24.3.1994, 92/18/0176) ein entsprechender Nachweis darüber jedenfalls aus der Zeit vor der Tatbegehung zu datieren. Mündliche Bestellungen sind nicht empfehlenswert, aber rechtlich zulässig. Diesbezügliche zeugenschaftliche Aussagen sollten jedoch bereits aus der Zeit vor der Tatbegehung datieren. Die Rechtsprechung lässt zudem stillschweigende Bestellungen nicht zu. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist daher festzustellen, dass die zeugenschaftlichen Aussagen des Ehemannes der Geschäftsführerin der GmbH, in dessen Alleineigentum sich die Gesellschaft befindet, dass er mit der gegenständlichen Produktinformation mündlich betraut worden sei und diese auch wahrgenommen habe, nicht ausreichen, um die Geschäftsführerin ihrer in dieser Position wahrzunehmenden Pflichten zu exkulpieren. Es ist nicht hervorgekommen, dass die Geschäftsführerin ihren Ehemann als verantwortlichen Beauftragten vor dem Zeitpunkt der Tatbegehung bestellt hat und hat sie daher auch ihre Verantwortlichkeit nach § 9 Abs. 1 VStG nicht delegiert. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist daher festzustellen, dass die zeugenschaftlichen Aussagen des Ehemannes der Geschäftsführerin der GmbH, in dessen Alleineigentum sich die Gesellschaft befindet, dass er mit der gegenständlichen Produktinformation mündlich betraut worden sei und diese auch wahrgenommen habe, nicht ausreichen, um die Geschäftsführerin ihrer in dieser Position wahrzunehmenden Pflichten zu exkulpieren. Es ist nicht hervorgekommen, dass die Geschäftsführerin ihren Ehemann als verantwortlichen Beauftragten vor dem Zeitpunkt der Tatbegehung bestellt hat und hat sie daher auch ihre Verantwortlichkeit nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG nicht delegiert. Die Strafbarkeit für einen konkreten – im Schoße der juristischen Person begangenen – Regelverstoß folgt nicht allein aus der Innehabung einer solchen Stellung, sondern Kraft eigenen Fehlverhaltens. Es besteht Strafbarkeit jeweils nur im Rahmen eigenen Verschuldens (VwSlg 1819 A/1950; VwGH 19.09.1990, 90/03/0148). Bei den im Verwaltungsstrafrecht dominierenden Ungehorsamsdelikten iSd § 5 Abs. 1 VStG – und um ein solches handelt es sich im Gegenstand – hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen ist (VwGH 19.09.1989, 89/08/0221).Die Strafbarkeit für einen konkreten – im Schoße der juristischen Person begangenen – Regelverstoß folgt nicht allein aus der Innehabung einer solchen Stellung, sondern Kraft eigenen Fehlverhaltens. Es besteht Strafbarkeit jeweils nur im Rahmen eigenen Verschuldens (VwSlg 1819 A/1950; VwGH 19.09.1990, 90/03/0148). Bei den im Verwaltungsstrafrecht dominierenden Ungehorsamsdelikten iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG – und um ein solches handelt es sich im Gegenstand – hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Einhaltung der Norm ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen ist (VwGH 19.09.1989, 89/08/0221). Kommt es nämlich zu einem Rechtsverstoß, dann hat der handelsrechtliche Geschäftsführer für diese Rechtsverletzung einzustehen, soweit er nicht durch geeignete Maßnahmen entsprechende Vorsorge zur Vermeidung solcher Rechtswidrigkeiten getroffen hat. Die Vorsorge muss der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche nicht notwendigerweise durch eigene operative Betätigung in der Überwachung von Mitarbeitern treffen, es kommt auch die Einrichtung und Effektuierung eines zur Verhinderung von Rechtsverstößen dienenden Regel- und Kontrollsystems in Betracht. Auch wenn man im Gegenstand davon ausginge, dass die handelsrechtliche Geschäftsführerin tatsächlich ihren Ehegatten hinsichtlich bestimmter Informationsagenden betraut habe, wobei ein diesbezüglicher Nachweis fehlt, exkulpierte diese Annahme jedoch nicht die handelsrechtliche Geschäftsführerin selbst in diesem Fall, da die inhaltlichen Anforderungen an ein allwirksames Regel- und Kontrollsystem sehr hoch gestellt sind. Dieses muss nämlich so beschaffen sein, dass es „die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten“ lässt (ständige Rechtsprechung des VwGH). Es hätte nämlich zusätzlich zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten

§ 9Abs.2 VSt

G diesbezügliche Instruktionen und gegebenenfalls Schulungen gegeben haben müssen, dann wirksame, sich nicht auf Stichproben erschöpfende Kontrollen, sowie gegen Richtlinienverstöße den Einsatz von Sanktionierungsinstrumenten zur Sicherstellung regelkonformen Verhaltens. Kommt es nämlich zu einem Rechtsverstoß, dann hat der handelsrechtliche Geschäftsführer für diese Rechtsverletzung einzustehen, soweit er nicht durch geeignete Maßnahmen entsprechende Vorsorge zur Vermeidung solcher Rechtswidrigkeiten getroffen hat. Die Vorsorge muss der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche nicht notwendigerweise durch eigene operative Betätigung in der Überwachung von Mitarbeitern treffen, es kommt auch die Einrichtung und Effektuierung eines zur Verhinderung von Rechtsverstößen dienenden Regel- und Kontrollsystems in Betracht. Auch wenn man im Gegenstand davon ausginge, dass die handelsrechtliche Geschäftsführerin tatsächlich ihren Ehegatten hinsichtlich bestimmter Informationsagenden betraut habe, wobei ein diesbezüglicher Nachweis fehlt, exkulpierte diese Annahme jedoch nicht die handelsrechtliche Geschäftsführerin selbst in diesem Fall, da die inhaltlichen Anforderungen an ein allwirksames Regel- und Kontrollsystem sehr hoch gestellt sind. Dieses muss nämlich so beschaffen sein, dass es „die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten“ lässt (ständige Rechtsprechung des VwGH). Es hätte nämlich zusätzlich zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten

, Paragraph 9, Absatz 2, VStG diesbezügliche Instruktionen und gegebenenfalls Schulungen gegeben haben müssen, dann wirksame, sich nicht auf Stichproben erschöpfende Kontrollen, sowie gegen Richtlinienverstöße den Einsatz von Sanktionierungsinstrumenten zur Sicherstellung regelkonformen Verhaltens. Der Nachweis, dass diesbezüglich die Agenden delegiert worden sind, ist also nicht gelungen. Die Beschwerdeführerin vermochte sich mit ihrer Verantwortung nicht zu exkulpieren, zumal jährliche Besprechungen hinsichtlich Neuerungen an Ort der Lieferfirma nicht ausreichen, um sich der im Gegenstand notwendigen Sorgfalts- bzw. Informationspflichten zu entledigen.

§ 9Abs. 1 VSt

G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im Gegenstand ist dies die Beschwerdeführerin selbst. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten würde einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bewirken und würde von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten übergehen. Ein wirksamer Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit liegt aber nur vor, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 9 VStG erfüllt sind.Der Nachweis, dass diesbezüglich die Agenden delegiert worden sind, ist also nicht gelungen. Die Beschwerdeführerin vermochte sich mit ihrer Verantwortung nicht zu exkulpieren, zumal jährliche Besprechungen hinsichtlich Neuerungen an Ort der Lieferfirma nicht ausreichen, um sich der im Gegenstand notwendigen Sorgfalts- bzw. Informationspflichten zu entledigen.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im Gegenstand ist dies die Beschwerdeführerin selbst. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten würde einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit bewirken und würde von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten übergehen. Ein wirksamer Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit liegt aber nur vor, wenn sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 9, VStG erfüllt sind. Ob eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten erfolgt ist, ist von der Behörde im Strafverfahren auf Grund einer vorgelegten Bestellungsurkunde zu beurteilen. Eine solche wurde im Gegenstand nicht vorgelegt. Im Ergebnis hat daher die Beschwerdeführerin die ihr zugemessene verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht abgegeben. Zum übertretenen Tatbestand des § 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1924/2006, über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel:Zum übertretenen Tatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, der Verordnung (EG) 1924 aus 2006,, über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel: In der Sache selbst geht es um die rechtliche Beurteilung, ob der Hinweis auf dem Produkt „Delikatess-Soße zu Braten“ mit der (prominent hervorgehobenen) Wortfolge „ohne tierische Fette“ eine nährwertbezogene Angabe darstellt. Nach Artikel 2 Abs. 2 Z 4 der Verordnung (EG) 1924/2006 bezeichnet der Ausdruck „nährwertbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besonders positive Nährwerteigenschaften besitzt und zwar auf GrundNach Artikel 2 Absatz 2, Ziffer 4, der Verordnung (EG) 1924 aus 2006, bezeichnet der Ausdruck „nährwertbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besonders positive Nährwerteigenschaften besitzt und zwar auf Grund … b) der Nährstoffe oder anderer Substanzen, die es i) enthält, ii) in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder iii) nicht enthält; …

Artikel 2Abs.

2 Z 2 leg. cit. bezeichnet der Ausdruck „Nährstoff“ ein Protein, ein Kohlenhydrat, ein Fett, einen Ballaststoff, Natrium, eines der im Anhang der Richtlinie 90/496/EWG aufgeführten Vitamine und/oder Mineralstoffe, sowie jeden Stoff, der zu einer dieser Kategorien gehört oder Bestandteil eines Stoffes aus einer dieser Kategorien ist.

Artikel 2Absatz 2, Ziffer 2, leg.

cit. bezeichnet der Ausdruck „Nährstoff“ ein Protein, ein Kohlenhydrat, ein Fett, einen Ballaststoff, Natrium, eines der im Anhang der Richtlinie 90/496/EWG aufgeführten Vitamine und/oder Mineralstoffe, sowie jeden Stoff, der zu einer dieser Kategorien gehört oder Bestandteil eines Stoffes aus einer dieser Kategorien ist. Im Anhang zur Verordnung 1924/2006 sind nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung enthalten.Im Anhang zur Verordnung 1924 aus 2006, sind nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung enthalten. Zur Angabe „fettarm“ ist Folgendes angemerkt: Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln weniger als 3 g Fett /100 g oder weniger als 1,5 g Fett/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln enthält (1,8 g pro 100ml bei teilentrahmter Milch). Zur Angabe „fettfrei/ohne Fett“ ist Folgendes bestimmt: Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettfrei/ohne Fett, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Fett/100 g oder 100 ml enthält. Angaben wie „x % fettfrei“ sind verboten. Im Gegenstand hängt die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin davon ab, ob die inkriminierte Angabe auf dem verfahrensgegenständlichen Lebensmittelprodukt der EU-Claimsverordnung widerspricht. Eine nährwertbezogene Angabe ist - wie bereits ausgeführt - nach der Verordnung 1924/2006 jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besonders positive Nährwerteigenschaften besitzt.Im Gegenstand hängt die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin davon ab, ob die inkriminierte Angabe auf dem verfahrensgegenständlichen Lebensmittelprodukt der EU-Claimsverordnung widerspricht. Eine nährwertbezogene Angabe ist - wie bereits ausgeführt - nach der Verordnung 1924 aus 2006, jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besonders positive Nährwerteigenschaften besitzt. Die Verordnung (EG) 1924/2006 legt in 29 Artikeln den Rechtsrahmen für die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben fest, wobei auch die 37 Erwägungsgründe zu berücksichtigen sind.Die Verordnung (EG) 1924 aus 2006, legt in 29 Artikeln den Rechtsrahmen für die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben fest, wobei auch die 37 Erwägungsgründe zu berücksichtigen sind. In Ziffer 10 der Allgemeinen Erwägungen wird z. B. ausgeführt, dass Lebensmittel, die mit entsprechenden Angaben beworben würden, vom Verbraucher als Produkte wahrgenommen werden können, die gegenüber ähnlichen oder anderen Produkten, denen solche Nährstoffe oder andere Stoffe nicht zugesetzt sind, einen nährwertbezogenen, physiologischen oder anderweitigen gesundheitlichen Vorteil bieten. Dies kann den Verbraucher zu Entscheidungen veranlassen, die die Gesamtaufnahme einzelner Nährstoffe der anderen Substanzen unmittelbar in einer Weise beeinflussen, die den einschlägigen wissenschaftlichen Empfehlungen widersprechen können. Nach den Allgemeinen Grundsätzen für alle Angaben sollten die verwendeten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben auch nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein. Des Weiteren ist die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig, wenn vom durchschnittlichen Verbraucher erwartet werden kann, dass er die positive Wirkung, wie in der Angabe dargestellt, versteht. Hinsichtlich der Nährwertangaben sind nicht zuletzt nur solche zulässig, die in der Anlage zur Verordnung (EG) 1924/2006 enthalten sind. Nährwertbezogene Angaben sind nämlich solche, die sich begrifflich auf die Menge bestimmter einzelner Nährstoffe in einem Lebensmittel beziehen. Wenn z. B. kein Fett enthalten ist, dann wäre die entsprechende Angabe „ohne Fett“; bei reduziertem Fettgehalt lautet der Claim „fettreduziert“ bzw. „fettarm“ und ist dieser als dritte Angabe, nach „rein pflanzlich“, „lactosefrei“ auch auf der Banderole enthalten. Rechts neben diesen drei Angaben ist aber die nährwertbezogene Kennzeichnung „ohne tierische Fette“ hervorgehoben. Die Bezeichnung „ohne (tierische) Fette“ steht jedoch im Gegensatz zu „fettarm“ und dient nicht deren Abgrenzung zu tierischen Fetten, sondern ist im Gegenteil dazu geeignet, zu suggerieren, dass dem Lebensmittel besonders positive Eigenschaften innewohnen und ist daher irreführend. Diesbezüglich ist dem Gutachten der xxx vom 18.10.2013 zu folgen, wonach mit der Angabe „ohne tierische Fette“ erklärt wird, dass das Lebensmittel eine besondere positive Nährwerteigenschaft besitze, weil tierische Fette nicht enthalten seien.Hinsichtlich der Nährwertangaben sind nicht zuletzt nur solche zulässig, die in der Anlage zur Verordnung (EG) 1924 aus 2006, enthalten sind. Nährwertbezogene Angaben sind nämlich solche, die sich begrifflich auf die Menge bestimmter einzelner Nährstoffe in einem Lebensmittel beziehen. Wenn z. B. kein Fett enthalten ist, dann wäre die entsprechende Angabe „ohne Fett“; bei reduziertem Fettgehalt lautet der Claim „fettreduziert“ bzw. „fettarm“ und ist dieser als dritte Angabe, nach „rein pflanzlich“, „lactosefrei“ auch auf der Banderole enthalten. Rechts neben diesen drei Angaben ist aber die nährwertbezogene Kennzeichnung „ohne tierische Fette“ hervorgehoben. Die Bezeichnung „ohne (tierische) Fette“ steht jedoch im Gegensatz zu „fettarm“ und dient nicht deren Abgrenzung zu tierischen Fetten, sondern ist im Gegenteil dazu geeignet, zu suggerieren, dass dem Lebensmittel besonders positive Eigenschaften innewohnen und ist daher irreführend. Diesbezüglich ist dem Gutachten der xxx vom 18.10.2013 zu folgen, wonach mit der Angabe „ohne tierische Fette“ erklärt wird, dass das Lebensmittel eine besondere positive Nährwerteigenschaft besitze, weil tierische Fette nicht enthalten seien. Diese Auslobung ist nach Ansicht des angerufenen Verwaltungsgerichts jedenfalls zur Täuschung bzw. Irreführung über die Eigenschaft des Produkts geeignet. Das in Rede stehende Lebensmittel wurde ja bereits mit einer vorteilhaften Nährwerteigenschaft „fettarm“ bezeichnet. Daher ist die hervorgehobene Bezeichnung „ohne tierische Fette“ nicht, wie von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt, als Voraussetzung für die Kennzeichnung „rein pflanzlich“ anzusehen. Auch wenn seitens des Lieferanten, der Firma xxx GmbH, die Ansicht vertreten wird, dass die drei Claims: „rein pflanzlich, lactosefrei sowie ohne tierische Fette“ dazu dienten, dieses rein pflanzliche Erzeugnis gegen tierische Fette abzugrenzen, wird festgestellt, dass die gleichzeitige Nennung „ohne tierische Fette“ und „fettarm“, welche derselben Lebensmittelkategorie „Fett“ angehören, einander ausschließen und daher auf einem Produkt nur eine diesbezügliche Kennzeichnung enthalten sein kann. Zu den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Möglichkeiten der vergleichenden Werbung bzw. der vergleichenden Angaben laut Artikel 9 der Verordnung (EG) 1924/2006 wird festgestellt, dass ein Vergleich nur zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie und unter Berücksichtigung einer Reihe von Lebensmitteln dieser Kategorie zulässig ist. Der Unterschied in der Menge eines Nährstoffs und/oder im Brennwert ist anzugeben und muss sich der Vergleich auf dieselbe Menge des Lebensmittels beziehen.Zu den von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Möglichkeiten der vergleichenden Werbung bzw. der vergleichenden Angaben laut Artikel 9 der Verordnung (EG) 1924 aus 2006, wird festgestellt, dass ein Vergleich nur zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie und unter Berücksichtigung einer Reihe von Lebensmitteln dieser Kategorie zulässig ist. Der Unterschied in der Menge eines Nährstoffs und/oder im Brennwert ist anzugeben und muss sich der Vergleich auf dieselbe Menge des Lebensmittels beziehen. Vergleichende nährwertbezogene Angaben müssen die Zusammensetzung des betreffenden Lebensmittels mit derjenigen einer Reihe von Lebensmitteln derselben Kategorie vergleichen, deren Zusammensetzung die Verwendung einer Angabe nicht erlaubt, darunter auch Lebensmittel anderer Marken. Wenn daher ein Vergleich nur zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie zulässig ist, dann muss festgestellt werden, dass ein Vergleich zwischen der Kategorie Fett und der Kategorie Fleisch nicht unter diese Bestimmung fällt. Schließlich kann auch der Stellungnahme des Institut xxxGmbH, unterzeichnet durch xxx, Lebensmittelchemikerin, vom 21.05.2014 nicht entnommen werden, dass die Auslobung „ohne tierische Fette“ eine nährwertbezogene Angabe ist. In dieser wird festgehalten, dass die Auslobung „ohne tierische Fette“ nach der Auffassung der Verfasserin der Stellungnahme „nicht unbedingt eine nährwertbezogene Angabe, sondern vielmehr eine allgemeine Beschaffenheitsangabe darstellt“. Diese soll in Verbindung mit der in der Kennzeichnung des Produkts ebenfalls aufgebrachten Auslobung „rein pflanzlich“ als zusätzliche Information für den Verbraucher dienen. Es soll verdeutlicht werden, dass es sich bei dem vorliegenden Produkt um ein Erzeugnis handle, welches keinerlei tierische Bestandteile enthält. Dazu wird festgehalten, dass bereits die Auslobung „rein pflanzlich“ auf den Umstand hinweist, dass keine tierischen Bestandteile im Produkt enthalten sind. Daher ist dieser Zusatz entbehrlich und vor allem deshalb unzulässig, weil er im Anhang zur Verordnung (EG) 1924/2006 nicht enthalten ist.Dazu wird festgehalten, dass bereits die Auslobung „rein pflanzlich“ auf den Umstand hinweist, dass keine tierischen Bestandteile im Produkt enthalten sind. Daher ist dieser Zusatz entbehrlich und vor allem deshalb unzulässig, weil er im Anhang zur Verordnung (EG) 1924 aus 2006, nicht enthalten ist. Des Weiteren vermag auch das Schreiben der Firma xxx vom 12.08.2014, samt kommentierter Kennzeichnungsüberprüfung von xxx, aus dem im Ergebnis hervorgeht, dass die gegenständliche Verpackung und Kennzeichnung durch die lebensmittelrechtliche Abteilung der Firma xxx geprüft und für Ö-Normen-konform erkannt worden sei, nicht dazu beizutragen, die gegenständlich inkriminierte Bezeichnung als gesetzeskonform erscheinen zu lassen. Es wurde – wie bereits ausgeführt – auch kein auf gleicher fachlicher Ebene verfasstes Gutachten vorgelegt. Abschließend wird noch festgehalten, dass der EuGH im Urteil vom 16. Juli 1998, C-210/96, xxx GmbH, ausdrücklich ausgesprochen hat, dass bei der Beurteilung der Irreführungsmöglichkeit der Bezeichnung von Lebensmitteln darauf abzustellen ist, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher diese Angabe wahrscheinlich auffassen werde. Diese Judikaturlinie fand ihre Fortsetzung im Urteil des EuGH vom 4. Juni 2015, C-195/15. Ähnlich judizierte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.08.2014, 2013/10/0203, wonach es auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ankomme. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich ein durchschnittlich informierter und verständiger Konsument bei seiner Kaufentscheidung primär vom Gesamteindruck des Lebensmittels leiten lässt (vgl. VwGH 20.09.2012, 2011/10/0128).Abschließend wird noch festgehalten, dass der EuGH im Urteil vom 16. Juli 1998, , C-210/96, xxx GmbH, ausdrücklich ausgesprochen hat, dass bei der Beurteilung der Irreführungsmöglichkeit der Bezeichnung von Lebensmitteln darauf abzustellen ist, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher diese Angabe wahrscheinlich auffassen werde. Diese Judikaturlinie fand ihre Fortsetzung im Urteil des EuGH vom 4. Juni 2015, C-195/15. Ähnlich judizierte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.08.2014, 2013/10/0203, wonach es auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ankomme. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich ein durchschnittlich informierter und verständiger Konsument bei seiner Kaufentscheidung primär vom Gesamteindruck des Lebensmittels leiten lässt vergleiche VwGH 20.09.2012, 2011/10/0128). Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung sind auch die Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen und ist auf den gesetzlichen Strafrahmen Bedacht zu nehmen.

§ 90Abs. 3 Z.1 LMSVG, id

F BGBl I 2006/13, begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte

§ 4Abs.

3 oder § 15 zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG, in der Fassung BGBl römisch eins 2006/13, begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte

Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (§ 5 Abs. 1 und 2 VStG).Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (Paragraph 5, Absatz eins und 2 VStG). Die Verletzung dieser Bestimmung weist grundsätzlich einen nicht unerheblichen Unrechtsgehalt auf. Daher ist auch das Verschulden der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin nicht unerheblich, da innerhalb ihres Verantwortungsbereiches kein ausreichendes Kontrollsystem installiert wurde. Straferschwerungsgründe liegen im gegenständlichen Fall keine vor. Aber auch wenn der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit vorliegt, war die Strafe deshalb nicht zu mildern, weil bereits die von der belangten Behörde verhängte Strafe im untersten Bereich der Strafdrohung angesiedelt ist. Zur Strafhöhe wird im Übrigen noch festgestellt, dass im Gegenstand nicht die mit BGBl I Nr. 171/2013 geänderten (höheren) Strafsätze anzuwenden waren, da die strafbare Handlung bereits vor Inkrafttreten des § 90 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des BGBl I Nr. 171/2013 begangen worden ist.Zur Strafhöhe wird im Übrigen noch festgestellt, dass im Gegenstand nicht die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2013, geänderten (höheren) Strafsätze anzuwenden waren, da die strafbare Handlung bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 90, Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2013, begangen worden ist. Im Hinblick auf den objektiven und subjektiven Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sowie auf general- und spezialpräventive Erwägungen, ist die verhängte Geldstrafe als tat- und schuldangemessen anzusehen, zumal die Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen bis zu € 20.000,-- keinesfalls unangemessen hoch ist und auch der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin (Nettoeinkommen ca. € 1.200,--) entspricht. Mit einer Ermahnung konnte gegenständlich nicht vorgegangen werden, da das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als gering zu werten, da sie in fahrlässiger Weise die Vorschriften des LMSVG und der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Verordnung der EU bezüglich nährwertbezogener Angaben über Lebensmittel nicht eingehalten hat. Wie bereits ausgeführt, ist Schutzzweck der übertretenen Norm der Schutz der Konsumenten vor irreführender Bezeichnung von Produkten, indem besondere Eigenschaften suggeriert werden, wie z.B. Fettfreiheit, obwohl das Produkt lediglich fettreduziert ist. Durch die Hervorhebung der Angabe „ohne tierische Fette“ neben der Auslobung „fettarm“ auf der Banderole des Produkts entsteht bei Konsumenten der Eindruck besonderer Eigenschaften und kann diese zusätzliche Auslobung als Vorteil gegenüber anderen oder ähnlichen Produkten verstanden werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl Köhler, ecolex 2013, 519 sowie OGH 22.3.1991, GZ 5Ob105/90). Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind vergleiche Köhler, ecolex 2013, 519 sowie OGH 22.3.1991, GZ 5Ob105/90). Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.1706.1707.10.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.