RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum09.07.2015 GeschäftszahlKLVwG-698/4/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx im Verfahren über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.11.2014, Zahl: 10-KBWG-24/2-2014, eingebracht über seinen Rechtsvertreter xxx, mit dem Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 19 Abs. 5 des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes (K-BiWG) angeordnet wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.06.2015, denDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx im Verfahren über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.11.2014, Zahl: 10-KBWG-24/2-2014, eingebracht über seinen Rechtsvertreter xxx, mit dem Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 19, Absatz 5, des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes (K-BiWG) angeordnet wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.06.2015, den B E S C H L U S S gefasst: I. Der angefochtene Bescheid wirdrömisch eins. Der angefochtene Bescheid wird a u f g e h o b e n und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVGund die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG z u r ü c k v e r w i e s e n. II. Gegen diesen Beschluss ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nach Artikel 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, VwGG nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG III. römisch drei. u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verwaltungsverfahren: Mit Einschreiben vom 25.03.2008 erstattete der Beschwerdeführer eine Anzeige gemäß § 19 Abs. 5 des K-BiWG an die belangte Behörde. Die im Bienenwirtschaftsgesetz geforderte Reinzuchtbiene gebe es wahrscheinlich nicht. Er würde die Mittelkärntner – Ostkärntner Feld und Wiesenbiene führen.Mit Einschreiben vom 25.03.2008 erstattete der Beschwerdeführer eine Anzeige gemäß Paragraph 19, Absatz 5, des K-BiWG an die belangte Behörde. Die im Bienenwirtschaftsgesetz geforderte Reinzuchtbiene gebe es wahrscheinlich nicht. Er würde die Mittelkärntner – Ostkärntner Feld und Wiesenbiene führen. Mit Schreiben vom 17.04.2008, Zahl: 11-KBIWG-24/1-2008 wurde dem Beschwerdeführer von der Abteilung 11 des Amtes der Kärntner Landesregierung (nunmehr: Abteilung 10) die Gesetzestexte des § 19 Abs. 5 und des § 11 Abs. 1 K-BiWG nahegebracht und er wurde gleichzeitig ersucht, mitzuteilen, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 leg. cit. vorliegen oder nicht. Mit Schreiben vom 17.04.2008, Zahl: 11-KBIWG-24/1-2008 wurde dem Beschwerdeführer von der Abteilung 11 des Amtes der Kärntner Landesregierung (nunmehr: Abteilung 10) die Gesetzestexte des Paragraph 19, Absatz 5 und des Paragraph 11, Absatz eins, K-BiWG nahegebracht und er wurde gleichzeitig ersucht, mitzuteilen, ob die Voraussetzungen des , Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. vorliegen oder nicht. Mit Schreiben vom 25.07.2012 (!), Zahl: 10-KBWG-1/126-2012, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf Grund seiner Eingabe vom März 2008 eine Überprüfung seiner Bienenstände durch die von der Landesregierung bestellten Sachverständigen durchgeführt werde. Mit Schreiben vom 14.08.2013, Zahl: 10-KBWG-1/151-2013, wurden die Bienensachverständigen beauftragt aus den betroffenen Betrieben Proben zu nehmen und dann fachgutachtlich festzustellen, ob es sich bei den gehaltenen Bienen um Bienen der Rasse „Carnica“ oder um andere Bienen handelt. Am 03.09.2013, Zahl: 10-KBWG-1/153-2013, erging ein weiteres Schreiben (der Abteilung 10 des Amtes der Kärntner Landesregierung), mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass auf Grund seiner schriftlichen Mitteilung nach § 19 Abs. 5 des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes, dass er Bienen halte, die nicht der Rasse „Carnica“ angehören würden bzw. dass seinerseits (zumindest) keine Reinzucht-Haltung von Bienen der Rasse „Carnica“ betrieben würde, ein Ortsaugenschein am Freitag, dem 20. September 2013, um 9.00 Uhr, mit dem Treffpunkt an seinen Betrieb, sattfinden würde.Am 03.09.2013, Zahl: 10-KBWG-1/153-2013, erging ein weiteres Schreiben (der Abteilung 10 des Amtes der Kärntner Landesregierung), mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass auf Grund seiner schriftlichen Mitteilung nach , Paragraph 19, Absatz 5, des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes, dass er Bienen halte, die nicht der Rasse „Carnica“ angehören würden bzw. dass seinerseits (zumindest) keine Reinzucht-Haltung von Bienen der Rasse „Carnica“ betrieben würde, ein Ortsaugenschein am Freitag, dem 20. September 2013, um 9.00 Uhr, mit dem Treffpunkt an seinen Betrieb, sattfinden würde. Bei einer Kontrolle am 20.09.2013 wurden beim Beschwerdeführer Proben entnommen. Ein von der Amtssachverständigen erstelltes Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.07.2014, Zahl: 10-KBWG-24/1-2014, zur Kenntnis gebracht: An zwei Bienenständen des Beschwerdeführers wurden fünf Proben mit Lebendbienen gezogen. Diese Lebendbienen wurden am selben Tag eingefroren; die Bienenbrut wurde zum Ausschlüpfen im Brutschrank belassen und danach tiefgefroren. Nach den Angaben im Gutachten habe der Beschwerdeführer erklärt, es handle sich bei den Proben ausschließlich um eigene Bienen und werde ausschließlich Standbegattung betrieben. Die Gutachterin stellte daraufhin Folgendes fest: „Gutachten: Merkmale einer Carnica-Biene: Die Bestimmung der Bienenrassenzugehörigkeit (Körung) erfolgte entsprechend dem Stand der Wissenschaft als morphologische Merkmalsbeurteilung nach Ruttner
(1996)– „Zuchttechnik und Zuchtauslese bei der Biene". Der Bienenrassenstandard bzw. das Erscheinungsbild der „Carnica" Biene beschreibt Ruttner wie folgt: ● Panzerfarbe (PF): dunkel, Ecken zugelassen, 1 brauner Ring bei 5 % der Bienen eines Volkes ist erlaubt. ● Cubitalindex (CI): der Mittelwert eines Volkes darf 2,4 nicht unterschreiten ● Haarlänge (HL): der Mittelwert eines Volkes darf 0,35 mm nicht überschreiten ● Filzbindenbreite (FFB): der Mittelwert eines Volkes darf nicht unter 1,5 mm liegen Messmethode: Die morphologische Merkmalsbeurteilung erfolgte an präparierten Arbeitsbienen anhand folgender Messungen: ● Cubitalindex: gemessen mit dem Körprogramm FLÜGEL-INDEX 3.0.1. von GÜNTHER PEXA, ● Filzbindenbreite, Haarlänge und Panzerfarbe: beurteilt mit einem Mikroskop und einer Bildmessungs- Software, Ergebnisse der morphologischen Merkmalsuntersuchung: Probe Nr. Ergebnis PF Ø CI Ø FFB Ø HL (mm) 1 C 0 2,80 1,7 0,30 2 NC 1 2,97 2,3 0,30 3 C 0 2,72 2,0 0,35 4 NC 1 2,98 2,0 0,32 5 C 0 2,83 2,0 0,34 C... Carnica; NC...Nicht-Carnica PF
(1)... ein oder mehrere gelbe Ringe; PF (O) ... keine gelben Ringe; CI... Cubitalindex FFB ... Filzbindenbreite HL... Haarlänge (Lichtbilder; Anm.) Die morphologische Merkmalsbeurteilung hat ergeben, dass die Proben Nr. 1, 3 und 5 in der Gesamtbeurteilung aller Merkmale der Rasse „Carnica“ entsprechen und dass die Bienen der 2 Proben Nr. 2 und 4 nicht carnica-typisch sind. Jene Bienenvölker, die nicht den Rassenmerkmalen der Carnica entsprechen, können – im Umkreis des Flugradius der Bienen – auf eigenen und fremden Bienenständen mit Standbegattung auch zur Gefährdung der Zucht und Haltung von Bienen der Rasse Carnica führen. Zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hat eine Umweiselung jener Bienenvölker zu erfolgen, die nicht der Rasse Carnica entsprechen. Die Umweiselung hat unter Einhaltung folgender Auflagen zu erfolgen: ● Die Umweiselung hat mit Königinnen der Bienenrasse „Carnica“ zu erfolgen ● Neben Reinzuchtköniginnen können auch Nachzuchtköniginnen verwendet werden ● Es können eigene und/oder zugekaufte Königinnen verwendet werden ● Bei zugekauften Königinnen ist der Nachweis mit Zuchtausweis zu erbringen ● Die eigene Nachzucht der Königinnen hat aus reinrassigen, gekörten Zuchtvölkern zu erfolgen, die Vermehrungszucht ist zu dokumentieren ● Unbegattete Königinnen sind zur Paarung nachweislich auf vom Land Kärnten genehmigte Belegstellen zu bringen. Die Bedingungen für die Aufführung von Belegstellen sind in der Kärntner Belegstellenverordnung festgelegt. Als Nachweis gilt die vom Belegstellenwart ausgestellte Zuchtkarte ● Standbegattung ist nicht erlaubt ● Bei allf. Bienenwanderung außerhalb von Kärnten ist vor der Rückkehr vom Bienenhalter sicher zu stellen, dass die Bienen der Rasse Carnica entsprechen ● Die Umweiselung ist zu dokumentieren und binnen 2 Jahren abzuschließen“ II.römisch zwei. Angefochtener Bescheid: Mit Bescheid vom 24.11.2014, Zahl: 10-KBWG-24/2-2014, wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs. 5 K-BiWG elf Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die sich am Gutachten der Sachverständigen orientierten, vorgeschrieben. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass eine Bastardisierung bereits vor Inkrafttreten des K-BiWG am 01.01.2008 eingetreten sei. Das K-BiWG habe den Schutz von Bienen der Rasse „Carnica“ zum Ziel. Die Rasse Carnica sei klar definiert. Durch die Sachverständige sei eindeutig festgestellt worden, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer gehaltenen Bienen um nicht der Rasse „Carnica“ entsprechende Bienen handle; der Begriff „Mittelkärntner – Ostkärntner Wald-und Wiesenbiene“ lässt darauf schließen, dass es sich um die „gewöhnliche“ Biene handle, die überall dort anzutreffen sei, wo man die Vermehrung der Bienen dem freien Spiel überlässt. Dadurch entstehe jedoch keine Bienenrasse, sondern handelt es sich bei diesen Bienen um Kreuzungsprodukte. In Hinblick auf die Bescheidauflagen, vor allem auf die Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wurde ausgeführt, dass den betroffenen Imkern beinahe die ganze „Übergangsfrist“ gewährt worden sei, in welcher von Strafen und sonstigen Maßnahmen abgesehen wurde. Bereits während dieser Zeit hätten die Imker Zeit gehabt, von sich aus den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Schließlich wurde noch einmal festgehalten, dass der Beschwerdeführer entgegen den Bestimmungen des K-BiWG Bienen, die nicht der Rasse „Carnica“ angehören, halte; eine Bewilligung zur Haltung anderer Bienen gemäß § 11 Abs. 2 K-BiWG liege nicht vor.Mit Bescheid vom 24.11.2014, Zahl: 10-KBWG-24/2-2014, wurden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, Absatz 5, K-BiWG elf Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die sich am Gutachten der Sachverständigen orientierten, vorgeschrieben. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass eine Bastardisierung bereits vor Inkrafttreten des K-BiWG am 01.01.2008 eingetreten sei. Das K-BiWG habe den Schutz von Bienen der Rasse „Carnica“ zum Ziel. Die Rasse Carnica sei klar definiert. Durch die Sachverständige sei eindeutig festgestellt worden, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer gehaltenen Bienen um nicht der Rasse „Carnica“ entsprechende Bienen handle; der Begriff „Mittelkärntner – Ostkärntner Wald-und Wiesenbiene“ lässt darauf schließen, dass es sich um die „gewöhnliche“ Biene handle, die überall dort anzutreffen sei, wo man die Vermehrung der Bienen dem freien Spiel überlässt. Dadurch entstehe jedoch keine Bienenrasse, sondern handelt es sich bei diesen Bienen um Kreuzungsprodukte. In Hinblick auf die Bescheidauflagen, vor allem auf die Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wurde ausgeführt, dass den betroffenen Imkern beinahe die ganze „Übergangsfrist“ gewährt worden sei, in welcher von Strafen und sonstigen Maßnahmen abgesehen wurde. Bereits während dieser Zeit hätten die Imker Zeit gehabt, von sich aus den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Schließlich wurde noch einmal festgehalten, dass der Beschwerdeführer entgegen den Bestimmungen des K-BiWG Bienen, die nicht der Rasse „Carnica“ angehören, halte; eine Bewilligung zur Haltung anderer Bienen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, K-BiWG liege nicht vor. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Mit Schriftsatz vom 09.02.2015 erhob der Beschwerdeführer (gemeinsam mit mehreren anderen betroffenen Erwerbsimkern) über deren Rechtsvertreter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Zunächst wurde „das bisher Vorgebrachte zum Inhalt der Beschwerde erhoben“. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen wiederholt, dass das Bienenwirtschaftsgesetz weder „europarechtskonform“, noch umsetzbar bzw. zumutbar sei. Die Begutachtung alleine durch Sichtkontakt sei keine ausreichende Methode zur Rassenbestimmung. Eine Vermischung mit anderen Bienen als der „Carnica-Biene“ ist auch deshalb nicht gewährleistet (gemeint wohl: zu verhindern), weil Drohnen einen Verbreitungsradius von 45 km aufweisen würden. Rasse sei kein biologischer Begriff, selbst Ruttner habe andere Rassenstandards in den Jahren 1963 und 1996 festgelegt. Die Gattung „Carnica“ sei ebenfalls eine Kunstbiene. In der Beschwerde wurde weiters auf die wirtschaftliche Schädigung (den Ruin) zahlreicher Bienenzüchter hingewiesen, der durch die Anwendung des Gesetzes entstünde; schließlich sei es den Bienenzüchtern damit untersagt, mit den Bienenvölkern auf einen anderen Ort zu wandern. Eine Rückwanderung könne erst dann erfolgen, wenn keine Drohnen mehr vorhanden seien; dies sei unmöglich. Diese Vorschrift komme daher einem allgemeinen Wanderverbot gleich. IV.römisch vier. Öffentliche mündliche Verhandlung: Am 25.06.2015 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Gemäß § 17 VwGVG, § 39 Abs. 2 AVG und § 14 Abs. 1 des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBl. Nr. 55/2013, wurden sämtliche gleichartigen Fälle, die beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängig waren, zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.Am 25.06.2015 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG, Paragraph 39, Absatz 2, AVG und Paragraph 14, Absatz eins, des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2013,, wurden sämtliche gleichartigen Fälle, die beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängig waren, zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Dabei wurde Folgendes zu Protokoll gegeben: „Der Rechtsvertreter, xxx, gibt zu Protokoll: Für meine Klienten wurde am 05.01.2015 bzw. 09.02.2015 ein Antrag um Haltung einer anderen Bienenrasse beim Land Kärnten gestellt. Bis dato ist keine Entscheidung ergangen. Ich stelle hiermit den Antrag, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gestellten Anträge zu unterbrechen. Dies deshalb, da eine Entscheidung des Landes Kärnten über die gestellten Anträge präjudiziell für die gegenständlichen Verfahren ist. ……… Die Vertreterin der belangten Behörde gibt zu Protokoll: Es stimmt, dass gleichzeitig mit den Beschwerden die angesprochen Anträge beim Land Kärnten gestellt wurden. Der Verfahrensstand ist, dass hinsichtlich des Antrages auf Haltung einer anderen Biene, zurzeit der zweite Verbesserungsauftrag an die Antragsteller ergangen ist und ist vor ca. 2 Tagen schon die Stellungnahme der Antragsteller eingelangt. Es fehlen noch bei allen die Angaben der Standorte; diese Angaben wären dringend notwendig für die ASV, um eine Befundaufnahme vorzunehmen und daraufhin ein Gutachten erstellen zu können. ........ Auf Befragen durch den Richter, xxx, gibt die ASV an: Auf die Frage, was eine Bienenrasse ist, gebe ich an, das sind Individuen innerhalb einer Art, die die gleiche Merkmalsprägung aufweisen und untereinander vermehrbar sind. Es gibt bei den in Europa vorkommenden Bienenrassen gibt es die Apis mellifera mellifera und die Apis mellifera carnica oder die Apis melliferia ligustica. Diese Rassen gehören in der Systematik im Tierreich zur Art der Apis mellifera (westliche Honigbiene) und diese wiederum zur Gruppe der Honigbienen. Das ist die Systematik des Tierreichs in Bezug auf die Bienen. Und die Rassen sind untereinander kreuzbar, Arten hingegen nicht. Als Beispiel aus dem Rinderbereich wird als Rasse die Pinzgauer-Rasse beispielhaft oder das Fleckvieh angeführt und beide gehören eben zur Art der Rinder. Auf die Frage, warum die Buckfast-Biene keine Rasse-Biene im biologischen Sinn ist, gebe ich an, dass sie mehrere Bienenrassen in sich vereint, das heißt sie ist eine Kreuzungsbiene. Das ist wissenschaftlich bewiesen. Die Buckfast-Biene geht auf Bruder Adam, ein Mönch im Kloster Buckfast, zurück, der sich mit der Haltung und Zucht der Buckfast-Biene beschäftigt hat. Es gibt sehr viel Literatur über die Buckfast-Biene, aus der eindeutig hervorgeht, dass es sich hierbei um eine Kreuzungsbiene handelt. Auf die Frage, wieso im Verfahren kein DNA-Test zur Bestimmung der Rasse vorgenommen wurde, gebe ich an, dass es für die Carnica-Biene noch keine verlässlichen, aussagekräftigen DNA-Tests gibt. So ein DNA-Test ist in Entwicklung. Auf die Frage, wieso man sich für die Rassenbestimmung nach der Methode Ruttner (die Beurteilung der morphologischen Merkmale) entschieden hat, gebe ich an, weil diese Methode dem Stand der Wissenschaft entspricht und ebenso der von Ruttner entwickelte Rassenstandard zur Carnica. Auf Vorhalt durch den Rechtsvertreter, xxx, der Stellungnahme vom 27.09.2014 von Univ.Prof. xxx und dass dies ein Hinweis darauf ist, dass die Exterieur-Beurteilung nicht mehr den tier- und bienenwissenschaftlichen Erfordernissen entspricht und ein DNA-Diagnoseverfahren erforderlich wäre, gibt die ASV an: Wie bereits ausgeführt steht für die Rasse Carnica derzeit kein DNA-Test zur Verfügung, weil die Marker für die Carnica-Biene erst entwickelt werden müssen. Auch der deutsche Imkerbund und die ACA (Austria Carnica Association) arbeiten im Zuge der Körung in der morphologischen Merkmalsbeurteilung nach Ruttner. Auf Befragen durch den Richter, xxx, was eine Land- bzw. Feldbiene bzw. Biene (Ökotyp Lavanttal) oder Wald- und Wiesenbiene Gurktal, gibt die ASV an, dass die Landbienen nicht einer konkreten Rasse entsprechen. Es handelt sich um eine landläufige Bezeichnung der Bienen mit einer Standbegattung der Bienen, die verschiedene Rasseneinschläge aufweisen können, also Mischrassen sein können. Sie können aber auch reinrassig sein, wenn im Flugbereich eines Bienenstandes die gleichen Bienenrassen gehalten werden. Auf die Frage, ob in den betreffenden Verfahren ausreichend Probennahmen für die Bienenrassen gezogen wurden, gibt die ASV an, dass diese Probenanzahl jedenfalls ausreicht. Die Probennahme erfolgte auch nach dem Prinzip der Sparsamkeit und Verhältnismäßigkeit. Anlässlich der Ortsaugenscheine haben wir pro Bienenvolk ca. 100 Bienen entnommen; diese Proben wurden dann tiefgefroren und dann beprobt. Wir haben Stichproben genommen. Auf einem Bienenstand wurden die Proben lediglich stichprobenartig genommen. Weil eine Vollbeprobung zu zeit- und kostenaufwändig wäre und kein anderes Ergebnis erbracht hätte. Zum Vorhalt, dass bei gewissen Proben auch Carnica und Nicht-Carnica vorkamen: Das führe ich darauf zurück, dass beim beprobten Carnica-Volk eine Carnica-Königin enthalten war oder das Bienenvolk hatte eine Carnica-Wirtschaftskönigin, die von Carnica-Drohnen standbegattet wurde. Der Umweiselungsauftrag betrifft jene Bienenvölker, die nicht der Carnica-Biene entsprechen. Zur Frage, wieso der Auftrag ergangen ist, sämtliche Bienenvölker der Bienenhalter der Umweiselung zu unterziehen, gibt die ASV an, dass dies deshalb war, weil die betreffenden Imker auf Grund ihrer Fachkenntnis selbst beurteilen können oder müssen, bei welchem Bienenvolk es sich um ein Carnica-Bienenvolk bzw. um eines einer anderen Rasse oder eine Kreuzungsbiene handelt. Der Rechtsvertreter, xxx wendet dazu ein, dass bei xxx 3 Völker beprobt wurden, die ASV selbst ausführt, dass Völker unterschiedlicher Rasse nebeneinander existieren können, und daher im konkreten Fall für zumindest 39 Bienenvölker ohne gesicherten Sachverhalt eine Umweiselung vorgeschrieben wird. Ich müsste eventuell Völker sogar umweiseln, welche Carnica-Völker sind. Die ASV führt dazu aus, dass sie jedem einzelnen Imker auf Grund seiner Fachkenntnis zutraut, dass er die Nicht-Carnica-Biene augenscheinlich erkennt. Dass auf einem Bienenstand Völker mit verschiedenen Rassen nur solange existieren könne, solange es bei der begatteten Bienenkönigin keinen Austausch gibt; sei es durch eigene Umweiselung bzw. Umweiselung durch den Imker. Ein Volk gilt dann als umgeweiselt, wenn die Bienenkönigin ausgetauscht wird. Bei xxx wurden gar keine Proben gezogen. Dies deshalb, weil ich durch Sichtkontrolle festgestellt habe, dass es sich bei den Bienen von xxx nicht um Carnica-Bienen handelt und habe ich dies so an der lederbraunen Farbe des Panzers der Bienen festgestellt. Von einer Carnica-Biene spricht man dann, wenn die morphologischen Merkmale in ihrer Gesamtheit zutreffen, also dem Rassenstandard entsprechen und das sind die angeführten vier Merkmale, welche gleichzeitig bzw. kumulativ vorliegen müssen. Das ist im Rassenstandard von xxx festgelegt. Ob es einen solchen Rassenstandard für die Buckfast-Biene gibt, gebe ich an, dass mir ein solcher nicht bekannt ist bzw. nachdem die Buckfast-Biene keine Rasse darstellt kann es einen Rassenstandard für die Buckfast-Biene nicht geben. …… Auf Befragen durch den Richter, xxx, gibt die ASV an: Nach dem Umweiseln wäre es theoretisch möglich, dass noch Arbeiterbienen, die nicht Carnica-Bienen sind, im Stock sind; Arbeiterbienen leben 4 bis 6 Wochen im Sommer bzw. 4 bis 6 Monate im Winter. Der Rechtsvertreter, xxx, führt aus: In einem der Bescheide wurde ausgeführt, dass mit einer Sichtprobe vorgenommen wurde und frage ich, ob dies ausreicht. Die ASV gibt dazu an, dass dies jedenfalls ausreicht. In diesem konkreten Fall deshalb, weil die Panzerfarbe der Bienen nicht das Merkmal einer Carnica-Biene aufwies. Durch die Sichtkontrolle wurde festgestellt, dass die Bienen lederbraune Panzerfärbung aufwiesen und dies entspricht nicht der Carnica-Biene. Im konkreten Fall haben sämtliche Bienen den lederbraunen Panzer aufgewiesen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Gutachten erwiesen. Auf Befragen des Rechtsvertreters, xxx, wieso überhaupt eine Überprüfung durchgeführt wurde, zumal von einer Selbsterkennung durch die Imker auszugehen ist und dies nicht im Sinne der Sparsamkeit gelegen ist, gibt die ASV an, weil ich damit einen behördlichen Auftrag ausgeführt habe. Dieser Auftrag wurde von der nunmehr belangten Behörde erteilt. Auf Vorhalt der Rassenmerkmale nach xxx: „Farbe: dunkel- mitunter lederbraun.“ gibt die ASV an, dass in einem Carnica-Volk bis zu 5 % der Bienen einen lederbraunen Ring aufweisen dürfen. Auf die Frage des xxx, wie ein Imker feststellen kann, dass 5 % bzw. 15 % lederfarben sind, gibt die ASV an, dass sie persönlich es durch Schätzung feststellen würde. In einem Bienenvolk sind im Sommer ca. 50.000 bis 60.000 Individuen vorhanden und es ist klar, dass man diese nicht zählen kann. Auf die Frage des xxx, wie die ASV von 10 Bienen, des xxx, auf die anderen 40.000 Bienen schließen kann, gibt die ASV an, dass von den gesehenen Bienen keine einzige ohne lederbraunen Ring vorhanden war, außerdem gab xxx damals an, dass er die von ihm gehaltenen Bienen zugekauft habe und zwar solche, die nicht carnicatypisch waren. Das steht auch in der Niederschrift und wurde von Herrn xxx auch unterschrieben. Ich war nur einmal dort; ich wollte noch einmal hinfahren und wurde mir der Zutritt zum Bienenstand des xxx von ihm selbst verwehrt. Auf die Frage des Rechtsvertreters des xxx, wieso er als Rechtsvertreter nicht von dieser Befundaufnahme verständigt wurde, gibt die ASV an, dass sie nicht sagen kann, seit wann xxx Rechtsvertreter des xxx ist und weil ich mich direkt an den Imker gewendet habe. Es stand keine Absicht dahinter. Ich habe den xxx mehrmals am betreffenden Tag angerufen; im Übrigen ist alles in den Akten der BH dokumentiert. …… xxx gibt zu Protokoll: Im Bienenbereich ist jeder Begriff ein Glaubensbekenntnis und kann man rechtlich nichts nachvollziehen. Auch in den Belegstellen gibt es keine Sicherheit, dass die Königin nicht fremdbegattet ist. Die genetische Ausbreitung von einem Bienenvolk ist ca. 40 bis 50 km. Ich halte das K-BiWG für nicht vollziehbar. ……. Auf Vorhalt des Rechtsvertreters, xxx, dass Sichtkontakt bei Weitem nicht ausreicht um die Rasse festzustellen (Bericht: Baltrumversuch aus dem Jahr 2001/2002, veröffentlicht im Jahresbericht des Instituts Celle 2003) gibt die ASV an:Auf Vorhalt des Rechtsvertreters, xxx, dass Sichtkontakt bei Weitem nicht ausreicht um die Rasse festzustellen (Bericht: Baltrumversuch aus dem Jahr 2001 aus 2002,, veröffentlicht im Jahresbericht des Instituts Celle 2003) gibt die ASV an: Ich kenne diesen Versuch nur aus den mir vorliegenden Unterlagen und heißt es dort im Ergebnis, dass die Belegstellen nicht sicher waren; es gab einen fremdrassigen Einfluss. Deswegen wurden in der Merkmalbeurteilung verschiedenrassige Bienen festgestellt. xxx ergänzt, dass man reinrassige Bienenkombinationen durchgeführt hat in Form von künstlicher Besamung und sind daraus verschiedenfärbige Bienen herausgekommen. Daher ist der Blickkontakt fachlich nicht nachvollziehbar. Auf Befragen durch den Richter, xxx, gibt die ASV an: Auf die Frage, was ein Belegvorgang kostet, gebe ich an, dass eine Reinzuchtkönigin in etwa € 40 bis € 45 kostet. Auf die Frage, ob man auch auf andere als vom Land Kärnten bewilligte Belegstellen fahren kann, gebe ich an, dass man natürlich auch Carnica-Belegstellen außerhalb von Kärnten aufsuchen kann. In Kärnten gibt es 10 Belegstellen. xxx gibt dazu an, dass der Kauf der Königin allein noch keine Sicherheit ergibt. Die ASV gibt dazu an, dass dies im Widerspruch zu den Aussagen des xxx stehen würde. Auf die Frage, ob es zur Erreichung der Ziele des BiWG andere Alternativen als die Umweiselung gäbe, gebe ich an, dass dies, wenn ich die Imkerei in Kärnten betreiben will iSd K-BiWG, die Umweiselung die einzige Alternative ist. xxx verweist auf den Umstand, dass er in der Nähe von Italien seine Bienenstände hat und ein Einfluss von italienischen Bienen nicht auszuschließen ist. Die ASV gibt dazu an, dass sie die gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich in Italien nicht kennt. Bei uns gibt es bei Wandervölkern Abstandsbestimmungen zu Heimbienenständen. Zur Staatsgrenze gibt es keine eigenen Bestimmungen. Drohnen fliegen zum nächsten Drohnensammelplatz, dass sind wenige Kilometer (2 bis 3). Es ist im Einzelfall nicht auszuschließen, dass sie bis zu 45 km weit fliegen. xxx führt aus, dass die gesetzlich geschützte Biene im heurigen Winter gestorben ist, die nicht gesetzlich geschützte (Buckfast) Biene hat überlebt. Man glaubt, dass die Carnica an einem Flügelvirus, auslösend durch die Varroa-Milbe, gestorben ist. Die ASV führt dazu aus, dass der Varroadruck stark ist. Man muss als Imker rechtzeitig die Bienenvölker mit erlaubten Arzneimitteln (Ameisensäure und Oxalsäure oder Thymolprodukte) gegen die Varroa-Milbe behandeln. Hingewiesen wird auf die Ausführungen des Herrn xxx, dass auch bei nicht Carnica-Bienen im letzten Winter Ausfälle zu verzeichnen waren. xxx führt aus, dass die Imker die Varroa-Milbe in Griff bekommen haben und bei den anderen, wo dies nicht der Fall war, die Bienen dann an dem Flügelvirus eingegangen sind. xxx führt aus, dass die Carnica-Biene auf Grund ihres Brutverhaltens anfälliger auf Varroa und Folgekrankheiten ist. xxx führt aus, dass die Ausfälle im letzten Winter kärntenweit ca. bei 70 %, im Bezirk Völkermarkt bei 80 % und im Lavanttal bei 30 % liegen. Im Lavanttal haben wir 80 % Ökotyp Lavanttal und 20 % Carnica. xxx führt aus, dass uns gelungen ist, den Schwarmtrieb auf ca. 15 % zu senken. Auf Befragen durch den Rechtsvertreter, xxx, gibt die ASV an: Nach meinem Dafürhalten reicht die bei xxx vorgenommene Probenanzahl dafür aus und darf ich zusätzlich auf die vorgenommene Blickkontrolle bei den Fluglöchern verweisen. Hinsichtlich der Merkmalsfestlegung beziehe ich mich ausschließlich auf die Rasse Carnica und habe dort den Rassenstandard nach Prof. xxx angewandt. Eine Rasse habe ich nicht in Erwägung gezogen bzw. festgestellt, weil der behördliche Auftrag dahingehend war, festzustellen, ob es sich in den betreffenden Fällen um Bienen der Rasse Carnica handelt. Der Rechtsvertreter, xxx, gibt an, dass die fachliche Grundlage für die Abweisung des Antrages des xxx nicht vorliegt und der Bescheid aus diesen Gründen mangelhaft ist. Auf Befragen durch den Rechtsvertreter, xxx, gibt die ASV an: Ich habe den in der „Zuchttechnik und Zuchtauslese bei der Biene“ siebente Auflage von xxx als Grundlage verwendet. Auf Vorhalt, dass sich die genetischen Merkmale zwischen 1963 und 1996 nach Ansicht von xxx verändert haben, gebe ich an, dass ich das aktuellste Werk zur Merkmalsbestimmung herangezogen habe. Der Rechtsvertreter, xxx, gibt dazu an, dass es sich bei der Carnica um eine Kunstbiene und nicht um eine Naturbiene handelt. Die ASV gibt dazu an, dass es sich bei der Carnica-Biene sehr wohl um eine Naturbiene handelt, die im Laufe der Jahre durch züchterische Maßnahmen und in einigen Eigenschaften, wie z.B. Sanftmut, Schwarmträgheit, verbessert wurde, jedoch in der Merkmalsprägung gleichgeblieben ist. xxx gibt an, dass die Carnica-Biene im heutigen Zustand, wie er in Kärnten anzutreffen ist, auch durch Einkreuzungen mit kaukasischen Bienen verursacht wurde, was sich durch einen grauen Pelz äußert. xxx legt, zum Beweis dafür, dass es die Urcarnica schon lange nicht mehr gibt, die Abhandlung des xxx aus dem Jahr 1922 vor und wird diese als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift genommen. Die ASV gibt dazu an, dass sich diese Abhandlung auf niederösterreichische Verhältnisse bezieht. xxx gibt an, dass die ACA Zuchtmaterial der Carnica-Bienen aus dem gesamten österreichischen Carnicagenpool verwendet. …………. Auf die Frage, wer Halter der Bienen der Familie xxx ist, gibt xxx an, dass xxx alleine Bienenhalter ist. Dies wird von den anderen anwesenden Familienmitgliedern bestätigt. …………. xxx gibt an: Ich bin Obmann des Landesverbandes für Erwerbsimker. Als solcher ist mir bekannt, dass es bereits ca. seit dem Jahr 2000 Genehmigungsanträge nach dem damaligen BiWG gegeben hat, die teilweise auch rechtskräftig erledigt wurden. Wir haben damals im Jahr 2008 die Meldungen aus eigenem Antrieb erstattet, auch um die Politik auf die Problematik des nicht vollziehbaren Gesetzes hinzuweisen. Diesen Schreiben sind bereits jahrelange Auseinandersetzungen mit Behörden und Sachverständigen vorangegangen. …… xxx führt aus, dass es sich hinsichtlich der Buckfast-Biene um eine Rassebiene handelt, weil es einen 85 Jahre alten Stammbaum gibt. In ganz Europa gibt es Zuchtverbände und es ist die meistverbreitete Biene unter den Berufsimkern. ………... xxx führt aus, dass das Lavanttal ca. 10.000 bis 12.000 Bienenvölker hat und ca. 80 % die Lavanttaler-Biene. Es ist das dichtbesiedeltste Bienengebiet in Kärnten, wahrscheinlich auch in Österreich. Im Lavanttal werden mehr als 50 % des Kärntner Honigs produziert. Ich verweise auch darauf, dass wir einen der größten Erwerbsimker haben. Eine Umweiselung für einen so großen Betrieb ist arbeitstechnisch nicht durchführbar. xxx führt aus, dass Kärnten immer ein Schnittpunkt der Bienen war und wir sind das nördlichste Ausbreitungsgebiet der Carnica und kam es daher immer zu Vermischungen. Es gibt auch noch Restbestände der schwarzen Biene, wie z. B. in den Oberkärntner Tälern. xxx führt aus, dass es sich aus dem heutigen Verfahren ergibt, dass das Sachverständigengutachten der ASV in wesentlichen Teilen unrichtig ist. Weiters ergibt sich dass eine Sichtprüfung für die Beurteilung einer Rasse nicht ausreicht und daher das Verfahren in wesentlichen Teilen mangelhaft geblieben ist. Weiters ergibt sich, dass es sich bei der Carnica um eine Kunstbiene und nicht um eine Naturbiene handelt. Eine reinrassige Bienenhaltung ist arbeitstechnisch wie auch auf Grund der grenznähe unmöglich. Eine Umweiselung auf die Rasse Carnica ist daher gar nicht möglich und für die Erwerbsimker daher existenzbedrohend. Im Übrigen wird auf die Beschwerde verwiesen und auf die dort gestellten und die heutigen Anträge. xxx schließt sich den Ausführungen des xxx an. Die Vertreterin der belangten Behörde beantragt die Abweisung der Beschwerden.“ In der Verhandlung wurde in Kopie ein Auszug aus dem Buch „Imkerpraxis“ von Guido Sklenar aus dem Jahr 1922 vorgelegt. Diesem ist unter der Überschrift „Stamm 47“ zu entnehmen, dass dieser nach Ansicht des Autors keine reine Ursprungsrasse darstelle, sondern vor Jahrtausenden aus Kreuzungen hervorgegangen sein solle. Ein Hinweis darauf, dass es sich dabei um die Rasse „Carnica“ handeln soll, enthält diese Kopie nicht. V.römisch fünf. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen: Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz – K-BiWG, LGBl. Nr. 63/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013:Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz – K-BiWG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2007,, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013: § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als a) Belegstelle: ein zur Reinzucht von Bienenköniginnen und Drohnen sowie zur Begattung von Bienenköniginnen bestimmter Bienenstand, der von einem Schutzgebiet (lit i) umschlossen wird;Belegstelle: ein zur Reinzucht von Bienenköniginnen und Drohnen sowie zur Begattung von Bienenköniginnen bestimmter Bienenstand, der von einem Schutzgebiet (Litera i,) umschlossen wird; b) Bienenhalter: wer über die besiedelten Bienenstöcke verfügungsberechtigt ist; verfügungsberechtigt ist derjenige, der im eigenen Namen über die Verwahrung und Beaufsichtigung der Bienenstöcke entscheidet; c) Bienenstand: die Gesamtheit aller in einem räumlichen Zusammenhang einzeln oder in Gruppen gehaltenen Bienenstöcke an einem Standort; d) Bienenstock: eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist; e) Bienenvolk: die Gesamtheit der in einem Bienenstock lebenden Bienen (Königin, Arbeiterinnen, Drohnen) mit ihrer Brut und ihren Waben; f) Bienenwanderung: Verbringung von Bienenvölkern an Standorte außerhalb des Heimbienenstandes, insbesondere zur Honiggewinnung, Gewinnung anderer umweltabhängiger Bienenprodukte, Bestäubung oder zur Entwicklung der Bienenvölker; g) Heimbienenstand: dauernder, für die Zeit zwischen den Wanderungen und vornehmlich auch für die Überwinterung der Bienenvölker bestimmter Bienenstand; h) Reinzuchtgebiet: Gebiet, in dem nur Bienenvölker einer bestimmten Bienenrasse gehalten werden dürfen; i) Schutzgebiet: ein die Belegstelle umschließendes Gebiet, in dem ausschließlich Bienen einer einzigen Rasse gehalten und vermehrt werden dürfen; j) Wanderbienenstand: Gesamtheit der Bienenvölker (Bienenstand), die zur Bienenwanderung zeitweise an einen anderen Standort verbracht wurden. § 11Paragraph 11 Bienenrassen
(1)Die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.
(2)Eine Bewilligung gemäß Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn
(2)Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
- a)nur Bienen einer bestimmten Rasse gehalten und gezüchtet werden;
- b)eine Steigerung der Aggression der Bienen durch Bastardisierung nicht zu befürchten ist;
- c)der mit einer flächendeckenden Bienenhaltung verbundene Nutzen für die Ökologie sowie die Bestäubung im Interesse der Landwirtschaft nicht gefährdet werden und
- d)die Zucht und Haltung von Bienen der Rasse "Carnica" in Kärnten nicht gefährdet werden.
(3)Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs 1 sind anzuhören:
(3)Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz eins, sind anzuhören:
- a)die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten,
- b)die Agentur für Ernährungssicherheit (Institut für Bienenkunde).
(4)Die Landesregierung darf in Bewilligungen gemäß Abs 1 jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen vorschreiben, die zur Einhaltung der in Abs 2 lit a bis d festgelegten Interessen einer geordneten Bienenhaltung oder -zucht erforderlich sind. Die bewilligte Bienenrasse ist anzugeben.
(4)Die Landesregierung darf in Bewilligungen gemäß Absatz eins, jene Bedingungen, Auflagen und Befristungen vorschreiben, die zur Einhaltung der in Absatz 2, Litera a bis d festgelegten Interessen einer geordneten Bienenhaltung oder -zucht erforderlich sind. Die bewilligte Bienenrasse ist anzugeben.
(5)Die Sachverständigen für Bienenzucht (§ 14) sind im Auftrag der Landesregierung berechtigt, die in Kärnten befindlichen Bienenstände hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Abs 1 zu überprüfen.
(5)Die Sachverständigen für Bienenzucht (Paragraph 14,) sind im Auftrag der Landesregierung berechtigt, die in Kärnten befindlichen Bienenstände hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, zu überprüfen. § 17 Abs. 1Paragraph 17, Absatz eins Strafbestimmungen
(1)Wer
- a)bei der Aufstellung von Bienenständen die gemäß § 4 erforderlichen Mindestabstände oder die aufgrund einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 4 festgelegte Anzahl an Bienenstöcken nicht einhält;bei der Aufstellung von Bienenständen die gemäß Paragraph 4, erforderlichen Mindestabstände oder die aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, festgelegte Anzahl an Bienenstöcken nicht einhält;
- b)gegen die Meldepflicht gemäß § 5 Abs. 1 oder sonstige Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 verstößt;gegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder sonstige Verpflichtungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 bis 5 verstößt;
- c)die gemäß § 6 Abs. 1 notwendigen Maßnahmen gegen Raubbienen unterlässt oder gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und 3 verstößt;die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, notwendigen Maßnahmen gegen Raubbienen unterlässt oder gegen die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 verstößt;
- d)Wanderbienenstände ohne Anzeige (§ 8 Abs. 1), entgegen einer Untersagung, den Auflagen oder Bedingungen (§ 8 Abs. 2) aufstellt;Wanderbienenstände ohne Anzeige (Paragraph 8, Absatz eins,), entgegen einer Untersagung, den Auflagen oder Bedingungen (Paragraph 8, Absatz 2,) aufstellt;
- e)eine Wanderung mit Bienen ohne die hiefür erforderliche Wanderbescheinigung durchführt (§ 9 Abs. 1) oder diese nicht vorweist (§ 9 Abs. 5);eine Wanderung mit Bienen ohne die hiefür erforderliche Wanderbescheinigung durchführt (Paragraph 9, Absatz eins,) oder diese nicht vorweist (Paragraph 9, Absatz 5,);
- f)Bienen, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, ohne Bewilligung gemäß § 11 Abs. 1 hält, züchtet oder mit ihnen wandert oder die gemäß § 11 Abs. 4 festgelegten Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;Bienen, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, ohne Bewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, hält, züchtet oder mit ihnen wandert oder die gemäß Paragraph 11, Absatz 4, festgelegten Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;
- g)als Betreiber einer Belegstelle seine Verpflichtungen gemäß § 12 Abs. 2 nicht einhält oder als Bienenhalter in ein(
- em)Schutzgebiet Bienenvölker entgegen § 12 Abs. 7 einbringt, Bienenvölker entgegen § 12 Abs. 8 hält, Heimbienenstände entgegenals Betreiber einer Belegstelle seine Verpflichtungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nicht einhält oder als Bienenhalter in ein(
- em)Schutzgebiet Bienenvölker entgegen Paragraph 12, Absatz 7, einbringt, Bienenvölker entgegen Paragraph 12, Absatz 8, hält, Heimbienenstände entgegen § 12 Abs. 9 nicht umgehend umweiselt, Bienenvölker nicht in der Frist des § 12 Abs. 10 entfernt oder Wanderbienenstände entgegenParagraph 12, Absatz 9, nicht umgehend umweiselt, Bienenvölker nicht in der Frist des Paragraph 12, Absatz 10, entfernt oder Wanderbienenstände entgegen § 12 Abs. 10 einbringt;Paragraph 12, Absatz 10, einbringt;
- h)in einem Reinzuchtgebiet Bienenvölker, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, hält oder einbringt (§ 13 Abs. 3 und 5), Bienenvölker entgegen § 13 Abs. 4 nicht umweiselt oder Bienenvölker nicht innerhalb der Frist des § 13 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 10 erster Satz entfernt;in einem Reinzuchtgebiet Bienenvölker, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, hält oder einbringt (Paragraph 13, Absatz 3 und 5), Bienenvölker entgegen Paragraph 13, Absatz 4, nicht umweiselt oder Bienenvölker nicht innerhalb der Frist des Paragraph 13, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 10, erster Satz entfernt;
- i)Sachverständigen entgegen § 14 Abs. 5 den Zutritt verweigert, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder auf andere Weise bei der Überprüfung behindert;Sachverständigen entgegen Paragraph 14, Absatz 5, den Zutritt verweigert, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder auf andere Weise bei der Überprüfung behindert;
- j)einer gemäß § 18 erlassenen Entscheidung zuwiderhandelt,einer gemäß Paragraph 18, erlassenen Entscheidung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. § 18Paragraph 18 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 17 hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dieses Gesetz übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.Unbeschadet einer Bestrafung gemäß Paragraph 17, hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dieses Gesetz übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen. § 19Paragraph 19 In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen
(1)Dieses Gesetz tritt am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, LGBl Nr. 16/1956, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr. 22/1964, außer Kraft.
(1)Dieses Gesetz tritt am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1956,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1964,, außer Kraft.
(2)Bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Bienenständen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Mindestabstände gemäß § 4 Abs 1 und 2 herzustellen.
(2)Bei zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Bienenständen sind innerhalb von sechs Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Mindestabstände gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 herzustellen.
(3)Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Bienenstände sind innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gemäß § 5 Abs 3 zu kennzeichnen.
(3)Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Bienenstände sind innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zu kennzeichnen.
(4)Die Bienenhalter von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in Kärnten aufgestellten Wanderbienenständen sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Wanderbescheinigung ausstellen zu lassen. Werden keine Stellen gemäß § 10 zur Ausstellung von Wanderbescheinigungen ermächtigt, ist zur Ausstellung der Wanderbescheinigung die Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes des Bienenstandes zuständig.
(4)Die Bienenhalter von zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in Kärnten aufgestellten Wanderbienenständen sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Wanderbescheinigung ausstellen zu lassen. Werden keine Stellen gemäß Paragraph 10, zur Ausstellung von Wanderbescheinigungen ermächtigt, ist zur Ausstellung der Wanderbescheinigung die Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes des Bienenstandes zuständig.
(5)Die Halter von Bienenvölkern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (Abs 1) in Kärnten Bienen halten, die nicht der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, haben dies innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Landesregierung anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 vor, hat der Bienenhalter gleichzeitig einen Antrag nach § 11 Abs 1 zu stellen. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 nicht vor, hat die Landesregierung den Bienenhalter zu verpflichten, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie dem Interesse an der flächendeckenden Haltung der Rasse "Carnica" entsprechenden Frist wiederherzustellen.
(5)Die Halter von Bienenvölkern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (Absatz eins,) in Kärnten Bienen halten, die nicht der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, haben dies innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Landesregierung anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, vor, hat der Bienenhalter gleichzeitig einen Antrag nach Paragraph 11, Absatz eins, zu stellen. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, nicht vor, hat die Landesregierung den Bienenhalter zu verpflichten, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie dem Interesse an der flächendeckenden Haltung der Rasse "Carnica" entsprechenden Frist wiederherzustellen.
(6)Innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige nach Abs 5 und der Erteilung der Bewilligung gemäß § 11 Abs 1 oder des Ablaufs der Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Abs 5 letzter Satz ist von einer Bestrafung wegen einer Übertretung des § 11 Abs 1 abzusehen. Ebenso ist innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs 1) von einer Bestrafung abzusehen, wenn die Bastardisierung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetreten ist und
(6)Innerhalb des Zeitraums zwischen der Anzeige nach Absatz 5 und der Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder des Ablaufs der Frist zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Absatz 5, letzter Satz ist von einer Bestrafung wegen einer Übertretung des Paragraph 11, Absatz eins, abzusehen. Ebenso ist innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Absatz eins,) von einer Bestrafung abzusehen, wenn die Bastardisierung vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingetreten ist und
- a)der Bienenhalter weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat,
- b)der Bienenhalter längstens innerhalb einer Woche nach Erlangung der Kenntnis von einer möglichen Übertretung des § 11 Abs 1 seiner Anzeigepflicht gemäß Abs 5 nachkommt undder Bienenhalter längstens innerhalb einer Woche nach Erlangung der Kenntnis von einer möglichen Übertretung des Paragraph 11, Absatz eins, seiner Anzeigepflicht gemäß Absatz 5, nachkommt und
- c)dem Bienenhalter entweder eine Bewilligung gemäß § 11 Abs 1 erteilt wird oder der Bienenhalter der Verpflichtung gemäß Abs 5 letzter Satz rechtzeitig nachkommt.dem Bienenhalter entweder eine Bewilligung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, erteilt wird oder der Bienenhalter der Verpflichtung gemäß Absatz 5, letzter Satz rechtzeitig nachkommt. ……..
(9)Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, Abl. Nr. L 204 vom
- 1998, S 37, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, Abl. Nr. L 217 vom
- 1998, S 18, unterzogen (Notifikations-Nr 2002/3/A).
(10)Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Abl. Nr. L 255 vom
- 2005, S 22, umgesetzt. VI.römisch sechs. Festgestellter Sachverhalt: Der Entscheidung wird folgender relevanter Sachverhalt vorangestellt: Der Beschwerdeführer ist Bienenhalter der xxximkerei xxx, und hat im März 2008 die Haltung von Nicht-Carnica-Bienen angezeigt, aber damals keinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestellt. Er ist über die dort befindlichen Bienen und insgesamt über Bienen an 4 weiteren Bienenständen verfügungsberechtigt. Am 20.09.2013 fand eine Überprüfung der Bienenstöcke an zwei Bienenständen des Beschwerdeführers statt, bei der bei zwei der fünf Stichproben festgestellt wurde, dass die Bienen nicht der Rasse „Carnica“ entsprechen. Die Begutachtung wurde durch Sichtkontrolle und Vermessung der Carnica-Merkmale durchgeführt. Augenscheinlichstes Merkmal und ausschlaggebender Hinweis darauf, dass die Bienen nicht der Rasse „Carnica“ entsprechen, war die Panzerfarbe. Die Rassenbestimmung für Carnica-Bienen nach den von Ruttner 1996 festgelegten Kriterien entspricht dem Stand der Wissenschaft, weil es für Carnica-Bienen keinen tauglichen DNA-Test gibt. Der Beschwerdeführer hat spätestens 2015 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 1 K-BiWG beantragt, eine Entscheidung darüber ist noch ausständig. Im gegenständlichen Widerherstellungsverfahren hat keine Begutachtung seiner Bienenvölker nach den Kriterien des § 11 Abs. 2 K-BiWG stattgefunden.Der Beschwerdeführer hat spätestens 2015 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 11, Absatz eins, K-BiWG beantragt, eine Entscheidung darüber ist noch ausständig. Im gegenständlichen Widerherstellungsverfahren hat keine Begutachtung seiner Bienenvölker nach den Kriterien des Paragraph 11, Absatz 2, K-BiWG stattgefunden. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen auf dem Verwaltungsakt sowie dem schlüssigen und nachvollziehbaren erstinstanzlichen Gutachten, das von der Sachverständigen in der Verhandlung auf eindrucksvolle und schlüssige Weise erläutert wurde. Die in der Verhandlung vorgebrachten Einwendungen bzw. vorgelegten Literaturauszüge waren nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Sachlage herbeizuführen. Die Literaturquellen wiesen keinen Bezug zur Kärntner Situation auf bzw. ging diesen keine Befundaufnahme in Kärnten voraus; die Sachverständige hat dagegen ihren Befund aus vor Ort durchgeführten Erhebungen hergeleitet. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen waren zu allgemein gehalten, um die Schlüssigkeit der Begutachtung erschüttern zu können; diesbezüglich reicht der Hinweis darauf, dass diese Einwendungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene vorgebracht wurden. VII.römisch sieben. Erwägungen:
- Unionsrechtliches : Die Erläuterungen zum Entwurf eines Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes vom 25.01.2007, Zahl: 2V-LG-357/82-2007, setzen sich intensiv mit der europarechtlichen (unionsrechtlichen) Problematik des Bienenwirtschaftsgesetzes bzw. der Vorgängerregelung, des Bienengesetzes aus 1956, auseinander. Die
(2006)gegenwärtige Situation sei durch einen Interessensgegensatz zwischen den Bestrebungen um eine Bewahrung der Rasse „Carnica“, die hauptsächlich von den sogenannten Nebenerwerbs- und Freizeitimkern getragen werden, und den Bestrebungen zur Zulassung von anderen Bienenrassen, die hauptsächlich von Teilen der sogenannten Erwerbsimker getragen werden, gekennzeichnet. Zwischen diesen Anschauungen solle das Gesetz einen Interessenausgleich herstellen und die europarechtlichen Vorgaben berücksichtigen. In den Erläuterungen wird weiters darauf hingewiesen, dass Artikel 1 der Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25.03.1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere bis jetzt für Bienen noch nicht durch Durchführungsvorschriften nach Artikel 6 dieser Richtlinie konkretisiert worden sei, somit blieben gemäß Artikel 2 der Richtlinie die einzelstaatlichen Vorschriften weiterhin anwendbar. Es seien die allgemeinen Bestimmungen des (damals:) EG-Vertrages zu beachten. Es sei dabei insbesondere zu überprüfen, ob die gegenständliche Regelung (Artikel 11 K-BiWG) mit Artikel 28 des EG-Vertrages (heute: Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV) vereinbar sei, wonach mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen Mitgliedstaaten verboten sind. Die Erläuterungen zum Entwurf eines Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes vom 25.01.2007, Zahl: 2V-LG-357/82-2007, setzen sich intensiv mit der europarechtlichen (unionsrechtlichen) Problematik des Bienenwirtschaftsgesetzes bzw. der Vorgängerregelung, des Bienengesetzes aus 1956, auseinander. Die
(2006)gegenwärtige Situation sei durch einen Interessensgegensatz zwischen den Bestrebungen um eine Bewahrung der Rasse „Carnica“, die hauptsächlich von den sogenannten Nebenerwerbs- und Freizeitimkern getragen werden, und den Bestrebungen zur Zulassung von anderen Bienenrassen, die hauptsächlich von Teilen der sogenannten Erwerbsimker getragen werden, gekennzeichnet. Zwischen diesen Anschauungen solle das Gesetz einen Interessenausgleich herstellen und die europarechtlichen Vorgaben berücksichtigen. In den Erläuterungen wird weiters darauf hingewiesen, dass Artikel 1 der Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25.03.1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere bis jetzt für Bienen noch nicht durch Durchführungsvorschriften nach Artikel 6 dieser Richtlinie konkretisiert worden sei, somit blieben gemäß Artikel 2 der Richtlinie die einzelstaatlichen Vorschriften weiterhin anwendbar. Es seien die allgemeinen Bestimmungen des (damals:) EG-Vertrages zu beachten. Es sei dabei insbesondere zu überprüfen, ob die gegenständliche Regelung (Artikel 11 K-BiWG) mit Artikel 28 des EG-Vertrages (heute: Artikel 34, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV) vereinbar sei, wonach mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen Mitgliedstaaten verboten sind. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.12.1998 in der Rechtssache C 67/97, betreffend den Fall Ditlev Bluhme war eine Bestimmung Gegenstand, die ein allgemeines Verbot enthielt, auf die Insel Laesø lebende Bienen und Fortpflanzungsmaterial von Zuchtbienen einzuführen. Eine solche Bestimmung verbiete auch deren Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten und sei damit geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern. Sie stelle somit eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar. Der Gerichtshof sah diese Regelung in Hinblick auf Artikel 36 (später: Art. 30) des EG-Vertrages (Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren, heute Art. 36 AEUV) als gerechtfertigt an, wobei allerdings zu bemerken ist, dass es sich hierbei um lokale Variante der braunen Biene (die Laesø-Biene) handelte.Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.12.1998 in der Rechtssache C 67/97, betreffend den Fall Ditlev Bluhme war eine Bestimmung Gegenstand, die ein allgemeines Verbot enthielt, auf die Insel Laesø lebende Bienen und Fortpflanzungsmaterial von Zuchtbienen einzuführen. Eine solche Bestimmung verbiete auch deren Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten und sei damit geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern. Sie stelle somit eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar. Der Gerichtshof sah diese Regelung in Hinblick auf Artikel 36 (später: Artikel 30,) des EG-Vertrages (Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren, heute Artikel 36, AEUV) als gerechtfertigt an, wobei allerdings zu bemerken ist, dass es sich hierbei um lokale Variante der braunen Biene (die Laesø-Biene) handelte. In den Erläuterungen wird darauf „letztlich“ hingewiesen, dass im Gesetz eine Möglichkeit vorgesehen sei, wonach auf Grund einer behördlichen Bewilligung die Haltung und Zucht von anderen Bienen als jene der Rasse „Carnica“ zugelassen werden könne, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei die gegenständliche nationale Maßnahme gerechtfertigt, da sie aus der Sicht des Gemeinschaftsrechtes schutzwürdige Interessen verfolgt. Sie sei geeignet, und auch angemessen und notwendig, um das verfolgte Ziel zu erreichen. Bei der Biene „Carnica“ handelt es sich um eine im gesamten Balkanraum verbreitete Biene; somit ist der Fall mit der Laesø –(Insel) - Biene nur bedingt vergleichbar. Die Behörde hat aber zu Recht auf die Entscheidung des VfGH vom 26.09.2002,GZ: B 1211/00, verwiesen, in welcher sich das Höchstgericht mit der Vorgängerregelung (§ 11 Bienengesetz 1956) unter dem Blickwinkel der Erwerbsfreiheit befasst hat. Demnach sei eine derartige Regelung, die das Halten und Züchten einer anderen Bienenrasse als der Carnica an die Erteilung einer (damals noch nicht weiter determinierten) Ausnahmebewilligung bindet, nicht geeignet, einen Eingriff in die Erwerbsfreiheit zu begründen. Bei der Biene „Carnica“ handelt es sich um eine im gesamten Balkanraum verbreitete Biene; somit ist der Fall mit der Laesø –(Insel) - Biene nur bedingt vergleichbar. Die Behörde hat aber zu Recht auf die Entscheidung des VfGH vom 26.09.2002,, GZ: B 1211/00, verwiesen, in welcher sich das Höchstgericht mit der Vorgängerregelung (Paragraph 11, Bienengesetz 1956) unter dem Blickwinkel der Erwerbsfreiheit befasst hat. Demnach sei eine derartige Regelung, die das Halten und Züchten einer anderen Bienenrasse als der Carnica an die Erteilung einer (damals noch nicht weiter determinierten) Ausnahmebewilligung bindet, nicht geeignet, einen Eingriff in die Erwerbsfreiheit zu begründen. Der VwGH hat in einer Entscheidung zu § 22 des Steirischen Bienenzuchtgesetzes, das ausschließlich die Verbreitung der Carnica (ohne die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung) erlaubt, näher begründet, warum dieser Bestimmung keine europarechtlichen Bedenken entgegenstünden (Erkenntnis vom 17.6.2010, Zahl: 2008/07/0130):Der VwGH hat in einer Entscheidung zu Paragraph 22, des Steirischen Bienenzuchtgesetzes, das ausschließlich die Verbreitung der Carnica (ohne die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung) erlaubt, näher begründet, warum dieser Bestimmung keine europarechtlichen Bedenken entgegenstünden (Erkenntnis vom 17.6.2010, Zahl: 2008/07/0130): Zunächst fände (damals, s.o.) Art. 28 EGV keine Anwendung, weil es sich um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt handelt, weiters könne die besondere Sanftheit der Carnica eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme zum Schutz der Menschen (Art. 30 EGV) darstellen.Zunächst fände (damals, s.o.) Artikel 28, EGV keine Anwendung, weil es sich um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt handelt, weiters könne die besondere Sanftheit der Carnica eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme zum Schutz der Menschen (Artikel 30, EGV) darstellen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten vertritt die Auffassung, dass es wohl amtswegig wahrzunehmen wäre, wenn eine innerstaatliche Norm gegen das Unionsrecht verstoßen würde. Nach dem festgestellten Sachverhalt finden sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Beschwerdeangelegenheit ein Auslandsbezug besteht. Somit sind die (pauschal vorgebrachten) Hinweise auf „Verstöße gegen des Europarecht“ unbeachtlich (vgl. VwGH Erk.v.15.12.2014, Zl. Ro 2014/17/0121 mit weiteren Hinweisen). Art. 34 AEUV gilt nur für den Warenverkehr zwischen Mitgliedsstaaten (vgl. dazu Epiney in Callies/Ruffert, EUV/EGV-Kommentar2, S. 605). Das Landesverwaltungsgericht Kärnten vertritt die Auffassung, dass es wohl amtswegig wahrzunehmen wäre, wenn eine innerstaatliche Norm gegen das Unionsrecht verstoßen würde. Nach dem festgestellten Sachverhalt finden sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Beschwerdeangelegenheit ein Auslandsbezug besteht. Somit sind die (pauschal vorgebrachten) Hinweise auf „Verstöße gegen des Europarecht“ unbeachtlich vergleiche VwGH Erk.v.15.12.2014, Zl. Ro 2014/17/0121 mit weiteren Hinweisen). Artikel 34, AEUV gilt nur für den Warenverkehr zwischen Mitgliedsstaaten vergleiche dazu Epiney in Callies/Ruffert, EUV/EGV-Kommentar2, S. 605). Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen überragende Bedeutung zu. Es sei nicht notwendig, dass jeweils eine bestimmte Art geschützt wird, vielmehr sei ein Bezug zur Aufrechterhaltung der Artenvielfalt ausreichend (vgl. Epiney, aaO, S. 632, und die dort zu Art. 30 EGV zitierte Judikatur). Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen überragende Bedeutung zu. Es sei nicht notwendig, dass jeweils eine bestimmte Art geschützt wird, vielmehr sei ein Bezug zur Aufrechterhaltung der Artenvielfalt ausreichend vergleiche Epiney, aaO, S. 632, und die dort zu Artikel 30, EGV zitierte Judikatur). Au daher können die in der Beschwerde pauschal vorgebrachten Bedenken, die Rechtsnormen seien nicht „europarechtskonform“, nicht geteilt werden.
- Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes, Zuständigkeit: Behördliche Aufträge zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes sieht das Gesetz in zwei Bestimmungen vor: Nach § 18 K-BiWG ist die Bezirksverwaltungsbehörde angehalten, Nach Paragraph 18, K-BiWG ist die Bezirksverwaltungsbehörde angehalten, ● demjenigen, der das Gesetz übertritt; ● wenn es das öffentliche Interesse erfordert; entsprechende Aufträge zu erteilen. Nach den Erläuterungen soll damit „insbesondere die Einhaltung der Abstandsbestimmungen“ gewährleistet werden. § 19 Abs. 5 leg. cit. ist eine Übergangsbestimmung, die nach den Erläuterungen erforderlich war, weil der Ist – Zustand in Kärnten (hinsichtlich der gehaltenen Bienenrassen) nicht den gesetzlichen Vorgaben (auch nicht der Vorgängerregelung, dem Bienengesetz LGBl. Nr. 16/1956) entsprach. Die Erläuterungen zum K-BiWG gehen davon aus, dass sich dieses Gesetz hauptsächlich an Personen richte, die mit einschlägigen Fachbegriffen vertraut seien (S. 22). So ist wohl die in § 19 Abs. 5 normierte Anzeigepflicht zu deuten: Halter im Sinne des Gesetzes müssten selbst beurteilen können, ob ihre Bienen der Rasse Carnica angehören oder nicht.Paragraph 19, Absatz 5, leg. cit. ist eine Übergangsbestimmung, die nach den Erläuterungen erforderlich war, weil der Ist – Zustand in Kärnten (hinsichtlich der gehaltenen Bienenrassen) nicht den gesetzlichen Vorgaben (auch nicht der Vorgängerregelung, dem Bienengesetz Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1956,) entsprach. Die Erläuterungen zum K-BiWG gehen davon aus, dass sich dieses Gesetz hauptsächlich an Personen richte, die mit einschlägigen Fachbegriffen vertraut seien (S. 22). So ist wohl die in Paragraph 19, Absatz 5, normierte Anzeigepflicht zu deuten: Halter im Sinne des Gesetzes müssten selbst beurteilen können, ob ihre Bienen der Rasse Carnica angehören oder nicht. Nach dem Wortlaut der Norm ist die Anzeige bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach § 11 Abs. 2 K-BiWG mit einem diesbezüglichen Antrag zu verbinden; was gedanklich voraussetzt, dass der Halter das Vorliegen der Voraussetzungen selbst beurteilt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat die Landesregierung dem Halter die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vorzuschreiben.Nach dem Wortlaut der Norm ist die Anzeige bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Paragraph 11, Absatz 2, K-BiWG mit einem diesbezüglichen Antrag zu verbinden; was gedanklich voraussetzt, dass der Halter das Vorliegen der Voraussetzungen selbst beurteilt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat die Landesregierung dem Halter die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vorzuschreiben. Diese Sonderzuständigkeit der Landesregierung (als Ausnahme zur Zuständigkeit der BH nach § 18 K-BiWG) wird offensichtlich durch die erwähnte Anzeige begründet. Sie erklärt sich mit dem Charakter der Regelung als Übergangsbestimmung und den Konnex dieser Norm mit § 11 leg. cit., der die Zuständigkeit der Landesregierung für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen festlegt.Diese Sonderzuständigkeit der Landesregierung (als Ausnahme zur Zuständigkeit der BH nach Paragraph 18, K-BiWG) wird offensichtlich durch die erwähnte Anzeige begründet. Sie erklärt sich mit dem Charakter der Regelung als Übergangsbestimmung und den Konnex dieser Norm mit Paragraph 11, leg. cit., der die Zuständigkeit der Landesregierung für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen festlegt. Die Zuständigkeit der Landesregierung als Behörde, die in bestimmten Fällen die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügen kann, ist also bei jenen Fällen, die die Anzeige gemäß § 19 Abs. 5 geleistet haben, auf Dauer festgelegt. Die „Übergangsfrist“ von fünf Jahren, auf die im Verfahren laufend verwiesen wurde, ist dem Gesetz in dieser pauschalen Form nicht zu entnehmen. § 19 Abs. 6 normiert lediglich ein „Absehen von der Bestrafung“, wenn die Bastardisierung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist und weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurde; der Bienenhalter seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist und ihm entweder eine Bewilligung erteilt wird oder er der Verpflichtung gemäß Abs. 5 letzter Satz (Herstellung des rechtmäßigen Zustandes) rechtzeitig nachkommt. Die Zuständigkeit der Landesregierung als Behörde, die in bestimmten Fällen die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügen kann, ist also bei jenen Fällen, die die Anzeige gemäß Paragraph 19, Absatz 5, geleistet haben, auf Dauer festgelegt. Die „Übergangsfrist“ von fünf Jahren, auf die im Verfahren laufend verwiesen wurde, ist dem Gesetz in dieser pauschalen Form nicht zu entnehmen. Paragraph 19, Absatz 6, normiert lediglich ein „Absehen von der Bestrafung“, wenn die Bastardisierung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist und weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurde; der Bienenhalter seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist und ihm entweder eine Bewilligung erteilt wird oder er der Verpflichtung gemäß , Absatz 5, letzter Satz (Herstellung des rechtmäßigen Zustandes) rechtzeitig nachkommt.
- Zur Auslegung von § 19 Abs.5 K-BiWG
- Zur Auslegung von Paragraph 19, Absatz 5, K-BiWG § 19 Abs. 5 enthält 3 Sinnelemente:Paragraph 19, Absatz 5, enthält 3 Sinnelemente:
- Die Anzeigepflichtpflicht („hat…..zu“) für Halter von Bienenvölkern, die nicht der Rasse „Carnica“ angehören, innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes.
- Die Verpflichtung der Bienenhalter, gleichzeitig mit der Meldung einen Antrag nach § 11 Abs. 1 zu stellen.Die Verpflichtung der Bienenhalter, gleichzeitig mit der Meldung einen Antrag nach Paragraph 11, Absatz eins, zu stellen.
- Die Verpflichtung der Landesregierung, bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 (für die Erteilung der Ausnahmebewilligung) den Bienenhalter zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verpflichten.Die Verpflichtung der Landesregierung, bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, (für die Erteilung der Ausnahmebewilligung) den Bienenhalter zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verpflichten. Aus der Funktion des Verwaltungsrechtes, das Handeln der Verwaltung an das Gesetz zu binden (vgl. Art. 18 Abs. 1 B-VG), ergibt sich die allgemeine, rechtsstaatliche Tendenz, das Gesetz der Disposition durch die ihm unterworfenen Organe möglichst zu entziehen. Dies bedeutet einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit grammatikalischer und systematischer Auslegung. Bei der (den Wortlaut) „korrigierenden“ Auslegung ist äußerste Zurückhaltung geboten (vgl.: Antoniolli – Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, Seite 100 ff.). Das normiert schon § 6 ABGB, wonach einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden darf, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihren Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchte. Nur wenn der Wortlaut des Gesetzes unklar ist, kann zur Auslegung auf die Materialien zurückgegriffen werden. Diese seien jedoch in keiner Weise verbindlich und wenn sie dem Gesetzeswortlaut widersprechen, könnte nur das Gesetz entscheidend sein (VfSlg 5153/1965). Nach der Rechtsprechung des VwGH dürfen Rechtsvorschriften nicht so ausgelegt werden, dass sie überflüssig werden; jedenfalls sind dem Gesetzgeber im Zweifel inhaltsleere Aussagen nicht zu unterstellen (VwSlg 6035A/1963). Aus der Funktion des Verwaltungsrechtes, das Handeln der Verwaltung an das Gesetz zu binden vergleiche Artikel 18, Absatz eins, B-VG), ergibt sich die allgemeine, rechtsstaatliche Tendenz, das Gesetz der Disposition durch die ihm unterworfenen Organe möglichst zu entziehen. Dies bedeutet einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit grammatikalischer und systematischer Auslegung. Bei der (den Wortlaut) „korrigierenden“ Auslegung ist äußerste Zurückhaltung geboten vergleiche, Antoniolli – Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, Seite 100 ff.). Das normiert schon Paragraph 6, ABGB, wonach einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden darf, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihren Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchte. Nur wenn der Wortlaut des Gesetzes unklar ist, kann zur Auslegung auf die Materialien zurückgegriffen werden. Diese seien jedoch in keiner Weise verbindlich und wenn sie dem Gesetzeswortlaut widersprechen, könnte nur das Gesetz entscheidend sein (VfSlg 5153 aus 1965,). Nach der Rechtsprechung des VwGH dürfen Rechtsvorschriften nicht so ausgelegt werden, dass sie überflüssig werden; jedenfalls sind dem Gesetzgeber im Zweifel inhaltsleere Aussagen nicht zu unterstellen (VwSlg 6035A/1963). Der Landesgesetzgeber hat nun die Handlungsanweisung an die Behörde in § 19 Abs. 5 mit dem „Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2“ verbunden. Dies könnte man im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht des Bienenhalters und der in den Erläuterungen geäußerten Ansicht, dieses Gesetz richte sich an die „Wissenden“, so interpretieren, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung jedenfalls vom Halter zu prüfen und zu beurteilen wären. Aus dem textlichen (systematischen) Zusammenhang mit dem zweiten Halbsatz („…hat die Behörde…“) ist aber der Schluss zu ziehen, dass diese Voraussetzungen in diesem Fall – es wird mit der Anzeige kein Antrag verbunden – von der Behörde im Verfahren amtswegig zu überprüfen sind. Ansonsten hätte der Landesgesetzgeber die Formulierung „Liegt kein Antrag nach § 11 Abs 1 vor,…..“ wählen müssen.Der Landesgesetzgeber hat nun die Handlungsanweisung an die Behörde in Paragraph 19, Absatz 5, mit dem „Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, verbunden. Dies könnte man im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht des Bienenhalters und der in den Erläuterungen geäußerten Ansicht, dieses Gesetz richte sich an die „Wissenden“, so interpretieren, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung jedenfalls vom Halter zu prüfen und zu beurteilen wären. Aus dem textlichen (systematischen) Zusammenhang mit dem zweiten Halbsatz („…hat die Behörde…“) ist aber der Schluss zu ziehen, dass diese Voraussetzungen in diesem Fall – es wird mit der Anzeige kein Antrag verbunden – von der Behörde im Verfahren amtswegig zu überprüfen sind. Ansonsten hätte der Landesgesetzgeber die Formulierung „Liegt kein Antrag nach Paragraph 11, Absatz eins, vor,…..“ wählen müssen. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wird daher die Auffassung vertreten, dass die Prüfungen der „Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2“, als Voraussetzung für die Vorschreibung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die Landesregierung, jedenfalls durch die Behörde, und zwar ungeachtet eines Antrages des Halters, zu erfolgen hat.Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wird daher die Auffassung vertreten, dass die Prüfungen der „Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2,, als Voraussetzung für die Vorschreibung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die Landesregierung, jedenfalls durch die Behörde, und zwar ungeachtet eines Antrages des Halters, zu erfolgen hat. Dies dürfte die Behörde mit ihrem Schreiben vom 27.04.2008 wohl auch bezweckt haben, in weiterer Folge wurden aber keine Erhebungen dahingehend getätigt, ob die jeweiligen Imker grundsätzlich eine derartige Ausnahmebewilligung erlangen könnten.
- Zur Rechtmäßigkeit der Zurückverweisung: Eine Kassation und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, die zur neuerlichen Befassung einer anderen Instanz (der Behörde) führt, kommt schon gemäß Artikel 130 Abs. 4 der Bundesverfassung nur bei qualifiziert ergänzungsbedürftigem Sachverhalt in Betracht. Der VwGH hat diesbezüglich am 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ein Leiterkenntnis gefasst. Er normiert darin den prinzipiellen Vorrang einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht. Die Ausnahmen davon sind strikt auf den dem Verwaltungsgericht gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken (VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0087). Ein „Ping-Pong-Spiel“ soll im Sinne der Verfahrensbeschleunigung vermieden werden. Aus diesem Grund ist die Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken zu rechtfertigen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Eine Kassation und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG, die zur neuerlichen Befassung einer anderen Instanz (der Behörde) führt, kommt schon gemäß Artikel 130 Absatz 4, der Bundesverfassung nur bei qualifiziert ergänzungsbedürftigem Sachverhalt in Betracht. Der VwGH hat diesbezüglich am 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ein Leiterkenntnis gefasst. Er normiert darin den prinzipiellen Vorrang einer Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht. Die Ausnahmen davon sind strikt auf den dem Verwaltungsgericht gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken (VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0087). Ein „Ping-Pong-Spiel“ soll im Sinne der Verfahrensbeschleunigung vermieden werden. Aus diesem Grund ist die Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken zu rechtfertigen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf die schon grammatikalisch auf Grund des Satzbaues des letzten Satzes von § 19 Abs. 5 K-BiWG erforderliche Voraussetzung für die Erteilung von Aufträgen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Feststellungen darüber, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Ausnahmebewilligung vorliegen oder nicht) nicht einmal ansatzweise ermittelt; es wurde lediglich festgestellt, dass keine Bienen der Rasse „Carnica“ vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf die schon grammatikalisch auf Grund des Satzbaues des letzten Satzes von Paragraph 19, Absatz 5, K-BiWG erforderliche Voraussetzung für die Erteilung von Aufträgen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Feststellungen darüber, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Ausnahmebewilligung vorliegen oder nicht) nicht einmal ansatzweise ermittelt; es wurde lediglich festgestellt, dass keine Bienen der Rasse „Carnica“ vorliegen. Dieses Nichtvorliegen hat aber schon der Beschwerdeführer durch seine Anzeige selbst bekannt gegeben. Die belangte Behörde hat in einem entscheidungswesentlichen Aspekt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ist daher die Zurückverweisung zulässig. Überdies darf nicht übersehen werden, dass auch das VwGVG den Aspekt des Interesses der Raschheit und der Kostenersparnis bei der Sachentscheidungspflicht berücksichtigt. Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, sind derzeit (in allen Verfahren) Anträge auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung bei der belangten Behörde offen. Es liegt auf der Hand, dass in diesem Fall ein Parallelverfahren zwischen Verwaltungsgericht und belangter Behörde mit denselben Sachverhaltserhebungen nicht im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung gelegen wären. VIII.römisch acht. Ergebnis: Die angefochtene Entscheidung war daher zu beheben und der belangten Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Über den (unzulässigen) Antrag auf „Unterbrechung“ (Aussetzung) des Verfahrens war deswegen nicht abzusprechen. Die Behörde wird insbesondere zu erheben haben, ob die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 K-BiWG vorliegen oder nicht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen, was bedeutet, dass schon das Nichtvorliegen einer einzigen Voraussetzung die Überprüfung weiterer Voraussetzungen entbehrlich macht. Die Behörde wird insbesondere zu erheben haben, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, K-BiWG vorliegen oder nicht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes müssen diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen, was bedeutet, dass schon das Nichtvorliegen einer einzigen Voraussetzung die Überprüfung weiterer Voraussetzungen entbehrlich macht. Weiters hegt das Gericht Bedenken darüber, ob die Einschränkung auf „vom Land Kärnten genehmigte Belegstellen“ sachlich gerechtfertigt ist. Vom Gericht wird abschließend festgehalten, dass sich ein allfälliger Auftrag zur Umweiselung nur auf jene Völker beziehen kann, die nicht der Rasse Carnica entsprechen. IX.römisch neun. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten am Wortlaut der Bestimmung orientiert hat und die zu vergleichbaren Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtet hat. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen, ● ob das K-BiWG, insbesondere in § 11, unionsrechtlichen Vorgaben entspricht;ob das K-BiWG, insbesondere in Paragraph 11,, unionsrechtlichen Vorgaben entspricht; ● wie verwaltungsrechtliche Normen zu interpretieren sind und ● wann eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zulässig ist;wann eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zulässig ist; wurden unter Berücksichtigung der maßgeblichen Judikatur gelöst und wurde diese Judikatur im Text zitiert. Von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung kann schon alleine deshalb nicht gesprochen werden, weil die Zahl der Verfahren nach§ 19 Abs. 5 K-BiWG mit der Zahl derjenigen beschränkt ist, die die in der Norm vorgesehene Anzeige fristgerecht erstattet haben.wurden unter Berücksichtigung der maßgeblichen Judikatur gelöst und wurde diese Judikatur im Text zitiert. Von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung kann schon alleine deshalb nicht gesprochen werden, weil die Zahl der Verfahren nach, Paragraph 19, Absatz 5, K-BiWG mit der Zahl derjenigen beschränkt ist, die die in der Norm , vorgesehene Anzeige fristgerecht erstattet haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.698.4.2015