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{'item': 'KLVwG-137/3/2015'}

Obsah (7)§ 29§ 28§ 25a§ 3§ 13Art. 130§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum16.07.2015 GeschäftszahlKLVwG-137/3/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwer

§ 29des Vereinsgesetzes – Ver

G behördlich aufgelöst wurde, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des Vereins xxx, vertreten durch den Obmann xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 01.12.2014, Zahl: SP3-VE-636/2005 (007 aus 2014,), mit welchem der oben genannte Verein

Paragraph 29, des Vereinsgesetzes – VerG behördlich aufgelöst wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 29 VerG wird der Beschwerde römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 29, VerG wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n , und der angefochtene Bescheid a u f g e h o b e n II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 01.12.2014, Zahl: SP3-VE-636/2005 (007/2014), wurde der beschwerdeführende Verein

§ 29Vereins

G behördlich aufgelöst, weil er nicht mehr den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes entsprochen habe. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Funktionsperiode des Vorstandes am 18.11.2013 geendet habe. Seit diesem Zeitpunkt sei der Obmann des Vereins mehrmals aufgefordert worden, der Vereinsbehörde eine Vorstandsmeldung zu übermitteln. Diesen Aufforderungen sei der Obmann des Vereins bis dato nicht nachgekommen. Zwar sei am 03.10.2014 und am 29.11.2014 jeweils eine Generalversammlung abgehalten worden, jedoch sei im Rahmen dieser weder eine Entlastung des Vorstandes erfolgt, noch sei es zu einer Neuwahl des Leitungsorgans gekommen. Da eine ordnungsgemäße Beschlussfassung trotz zahlreicher Urgenzen und stattgefundener Generalversammlungen nicht gegeben sei, entspreche der Verein nicht mehr den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 01.12.2014, Zahl: SP3-VE-636/2005 (007 aus 2014,), wurde der beschwerdeführende Verein

Paragraph 29, VereinsG behördlich aufgelöst, weil er nicht mehr den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes entsprochen habe. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Funktionsperiode des Vorstandes am 18.11.2013 geendet habe. Seit diesem Zeitpunkt sei der Obmann des Vereins mehrmals aufgefordert worden, der Vereinsbehörde eine Vorstandsmeldung zu übermitteln. Diesen Aufforderungen sei der Obmann des Vereins bis dato nicht nachgekommen. Zwar sei am 03.10.2014 und am 29.11.2014 jeweils eine Generalversammlung abgehalten worden, jedoch sei im Rahmen dieser weder eine Entlastung des Vorstandes erfolgt, noch sei es zu einer Neuwahl des Leitungsorgans gekommen. Da eine ordnungsgemäße Beschlussfassung trotz zahlreicher Urgenzen und stattgefundener Generalversammlungen nicht gegeben sei, entspreche der Verein nicht mehr den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes. Dagegen erhob der ehemalige Obmann des Vereins Einspruch im Wesentlichen mit der Begründung, dass in den letzten Wochen es gelungen sei, Personen bzw. Funktionäre zu finden, die bereit seien, die Sportgemeinschaft xxx weiterzuführen und werden sich diese bei der einberufenen Jahreshauptversammlung am 19.01.2015 zur Wahl stellen. Somit entspreche die Sportgemeinschaft xxx wieder den Bedingungen ihres rechtlichen Bestandes und sei eine ordentliche Weiterführung gewährleistet. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen: Der Verein Sportgemeinschaft xxx wurde am 05.12.1974 gegründet. Am 19.11.2011 wurde der Vorstand, bestehend aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schriftführer-Stellvertreter, dem Kassier und dem Kassier-Stellvertreter gewählt. Die Wahl der Vereinsfunktionäre wurde auch der Behörde angezeigt. Und wurden diese in weiterer Folge ins Vereinsregister eingetragen. Die Funktionsperiode der einzelnen Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Die Funktionsperiode der am 19.11.2011 gewählten Vertreter endete daher am 18.11.2013. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.12.2013 wurde der Verein aufgefordert, bis 31.01.2014 eine Meldung über den neu- oder wiedergewählten Vorstand zu übermitteln, da eine Durchsicht der Vereinsakten gezeigt hat, dass die Funktionsperiode der zuletzt gewählten Vorstandsmitglieder abgelaufen war. Da eine entsprechende Meldung seitens des Vereins nicht erfolgt ist, wurde dieser mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.06.2014 nochmals aufgefordert, bis spätestens 15.07.2014 eine Meldung über den neu- oder wiedergewählten Vorstand zu übermitteln. Auch diese Meldung blieb unbeantwortet und wurde daraufhin der Verein nochmals mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.08.2014 letztmalig aufgefordert, eine entsprechende Vorstandsmeldung bis 04.09.2014 vorzulegen. Es wurde auch ein Telefongespräch mit dem damaligen Obmann geführt. In weiterer Folge wurde eine Einladung zur Jahreshauptversammlung der Sportgemeinschaft xxx am 18.09.2014 mit dem Termin 03.10.2014, 19.00 Uhr, an die Mitglieder versendet; als Tagesordnungspunkt wurde u.a. die Neuwahl angeführt. Eine weitere Versammlung wurde am 17.10.2014 abgehalten. Mit Schreiben vom 22.10.2014 der belangten Behörde wurde der Verein neuerlich eindringlich ersucht, eine neuerliche Generalversammlung

den Vereinsstatuten einzuberufen und ordnungsgemäße Neuwahlen des Vereinsvorstandes abzuhalten. Als Termin wird der 21.11.2014 vorgemerkt. Es fand eine weitere Einladung zur ordentlichen Jahreshauptversammlung der Sportgemeinschaft xxx für den 29.11.2014, 19.00 Uhr, statt. Auch hier wurde als Tagesordnungspunkt u.a. die Neuwahl des Vorstandes aufgenommen. Bei dieser Jahreshauptversammlung nahm auch ein Vertreter der belangten Behörde teil, um die statuten- und gesetzeskonforme Abhaltung der Versammlung überwachen und eventuell auftretende Fragen der Vereinsmitglieder beantworten zu können. Auch bei dieser Versammlung kam es zu keiner Neuwahl des Vorstandes. Aufgrund dieser Gegebenheiten hat die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Mit Schreiben vom 02.01.2015 erging neuerlich eine Einladung zur ordentlichen Jahreshauptversammlung der Sportgemeinschaft xxx für den 19.01.2015, 19.00 Uhr. Auch hier war die Neuwahl des Vorstandes als Tagesordnungspunkt angeführt. Bei dieser Jahreshauptversammlung wurde der Vorstand neu gewählt und zwar ein Obmann, ein Obmann-Stellvertreter, ein Kassier, ein Kassier-Stellvertreter, ein Schriftführer und ein Schriftführer-Stellvertreter. Der neu gewählte Obmann teilte im Schreiben vom 20.01.2015 mit, dass er den Einspruch (die Beschwerde) gegen die behördliche Vereinsauflösung aufrecht erhält und diesem Einspruch beitrete. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt, aus welchem sich insbesondere ergibt, dass die Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder zwei Jahre beträgt und dass die am 19.11.2011 gewählten Funktionäre ihre Funktion am 18.11.2013 durch Zeitablauf verloren haben. Eine Neuwahl konnte erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides am 19.01.2015 erfolgen. II.römisch zwei. Gesetzliche Grundlagen:

§ 29Abs. 1 Vereinsgesetz – Ver

G, BGBl. I 66/2002, idF BGBl. I 22/2015, kann jeder Verein unbeschadet der Fälle nach § 2 Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seine statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht.

Paragraph 29, Absatz eins, Vereinsgesetz – VerG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2015,, kann jeder Verein unbeschadet der Fälle nach Paragraph 2, Absatz 3, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 11, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seine statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht.

§ 3Abs. 1 Ver

G stellt die Gestaltung der Vereinsorganisation den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.

Paragraph 3, Absatz eins, VerG stellt die Gestaltung der Vereinsorganisation den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.

§ 3Abs. 2 Ver

G müssen die Statuten jedenfalls enthalten:

Paragraph 3, Absatz 2, VerG müssen die Statuten jedenfalls enthalten: … 8. die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode. Die Satzung der Sportgemeinschaft xxx, gültig ab 13.12.2002, enthält folgende Bestimmung: „§ 8: Vereinsorgane Organe der SG-xxx sind die Hauptversammlung (§ § 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15). Organe der SG-xxx sind die Hauptversammlung (Paragraph Paragraph 9 und 10), der Vorstand (Paragraphen 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (Paragraph 14,) und das Schiedsgericht (Paragraph 15,). § 9: Hauptversammlung Paragraph 9 :, Hauptversammlung 1. Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt. 2. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf Beschluß des Vorstands, der ordentlichen Hauptversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt. 3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. 4. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. 5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden. 6. Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragen des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig. 7. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 8. Die Wahlen und Beschlußfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 9. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. § 10: Aufgaben der HauptversammlungParagraph 10 :, Aufgaben der Hauptversammlung Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. a)Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses unter Einbringung der Rechnungsprüfer;
  2. b)Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  3. c)Entlastung des Vorstands;
  4. d)Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
  5. e)Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  6. f)Beschlußfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  7. g)Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. § 11: Vorstand Paragraph 11 :, Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter. 2. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat. 3. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. 4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. 5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. 8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Absatz 3,) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Absatz 9,) und Rücktritt (Absatz 10,). 9. Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. 10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Absatz 2,) eines Nachfolgers wirksam. 11. Der Vorstand ist berechtigt, Beiräte in den Vorstand zu kooptieren, welche als Sektionsleiter für die sportlichen Belange ihrer Sektionen zuständig sind.“

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. III.römisch drei. Erwägungen: Zunächst ist anzuführen, dass

§ 13Abs. 1 Vw

GVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat. Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides (einschließlich die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandwirkungen und Bindungswirkung) zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde durch die Beschwerde bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel suspendiert wird (VwGH 28.02.2012, 2010/05/0106). Zunächst ist anzuführen, dass

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat.

Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides (einschließlich die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandwirkungen und Bindungswirkung) zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde durch die Beschwerde bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel suspendiert wird (VwGH 28.02.2012, 2010/05/0106). Dies bedeutet, dass der hier angefochtene Bescheid, mit welchem der Verein Sportgemeinschaft xxx behördlich aufgelöst wurde, noch nicht rechtswirksam geworden ist, die Rechtsfolge der Vereinsauflösung noch nicht eingetreten ist, weil gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben wurde und diese aufschiebende Wirkung hat. Weiters ist zu berücksichtigen, dass für das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich ist. Es ist daher zu beachten, dass nach Bescheiderlassung der Vorstand des Vereins neu gewählt wurde. Die Behörde hat

§ 29Abs. 1 Ver

G die Möglichkeit, einen Verein, der den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht, aufzulösen. Wegen des Rechtes auf Vereinsfreiheit soll die behördliche Auflösung eines Vereines aber nur dann vorgenommen werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Die Behörde hat

Paragraph 29, Absatz eins, VerG die Möglichkeit, einen Verein, der den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht, aufzulösen. Wegen des Rechtes auf Vereinsfreiheit soll die behördliche Auflösung eines Vereines aber nur dann vorgenommen werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Ein Verein ist eine juristische Person und handelt durch seine Organe. Um im Rechts- und Geschäftsleben konkret tätig werden zu können, braucht der Verein daher natürliche Personen (Organe), die für ihn handeln. Die Organe des Vereins müssen aus den Statuten zu ersehen sein und sind dies im gegenständlichen Fall die Hauptversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. Aus den Statuten des Vereins geht hervor, dass die Funktionsperiode des Vorstandes zwei Jahre beträgt. Nach Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes. Dadurch, dass vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides zuletzt am 19.11.2011 durch die Hauptversammlung der Vorstand gewählt wurde, endete seine Funktionsperiode am 18.11.2013. Da trotz mehrmaliger Aufforderung eine Neuwahl bzw. Wiederwahl nicht stattgefunden hat, wies der gegenständliche Verein zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides keine für seine Handlungsfähigkeit erforderlichen Organe auf, weshalb die Behörde den Verein

§ 29Abs. 1 Ver

G aufgelöst hat, weil er den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entsprach. Aus den Statuten des Vereins geht hervor, dass die Funktionsperiode des Vorstandes zwei Jahre beträgt. Nach Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes. Dadurch, dass vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides zuletzt am 19.11.2011 durch die Hauptversammlung der Vorstand gewählt wurde, endete seine Funktionsperiode am 18.11.2013. Da trotz mehrmaliger Aufforderung eine Neuwahl bzw. Wiederwahl nicht stattgefunden hat, wies der gegenständliche Verein zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides keine für seine Handlungsfähigkeit erforderlichen Organe auf, weshalb die Behörde den Verein

Paragraph 29, Absatz eins, VerG aufgelöst hat, weil er den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entsprach. Da aber in der Zwischenzeit der Vorstand neu gewählt wurde und das Verwaltungsgericht die Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beachten hat, entspricht der Verein nun wieder den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes und war daher der Bescheid aufzuheben. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z1 Vw

GVG entfallen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Z1 VwGVG entfallen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.137.3.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.