← Österreich

KLVwG-74/8/2015

Obsah (10)§ 18§ 28§ 25a§ 17§ 11§ 19Artikel 2§ 52§ 7Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.07.2015 GeschäftszahlKLVwG-74/8/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx, über die Beschwerd

§ 18des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes (K-Bi

WG, LGBl. Nr. 63/2007) getroffen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.6.2015, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx, über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom 13.11.2014, Zahl: SP3-ALL-646/2014 (002 aus 2014,), mit dem Verfügungen

Paragraph 18, des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes (K-BiWG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2007,) getroffen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.6.2015, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird

§ 28Vw

GVG und § 17 VwGVG iVm § 18 K-BiWG mit der Maßgabe als römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, K-BiWG mit der Maßgabe als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n , als dass die Auflage 4. des angefochtenen Bescheids wie folgt abgeändert wird: „Unbegattete Königinnen sind zur Paarung nachweislich auf geeignete Belegstellen zu bringen.“ II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision

§ 25aVw

GG an den Verwaltungsgerichtshof (133 Abs. 4 B-VG) unzulässig. römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision

Paragraph 25 a, VwGG an den Verwaltungsgerichtshof (133 Absatz 4, B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Vorangegangenes Verwaltungsverfahren:römisch eins. Vorangegangenes Verwaltungsverfahren: Am 26.9.2014 fand am Betrieb des Beschwerdeführers – nach einer Anzeige des „Bienenzuchtvereins xxx“ an den Bürgermeister der Gemeinde xxx- eine Erhebung durch eine Amtssachverständige der Abteilung 10 des Amtes der Kärntner Landesregierung statt. Am Bienenstand in xxx waren zum Zeitpunkt der Erhebung 53 Bienenvölker aufgestellt. Zur Überprüfung der Bienen wurde eine Zarge bei einem Bienenstock geöffnet. Bei der augenscheinlichen Beurteilung der Panzerfarbe der Bienen wurden gelb-braune Ringe festgestellt; aufgrund dieses eindeutigen Merkmals erfolgte keine Probenentnahme. Der Bienenhalter hat gegenüber der Gutachterin angegeben, vor drei Jahren rund 20 Bienenvölker zugekauft zu haben, die im Erscheinungsbild nicht carnica-typisch gewesen seien. Der Beschwerdeführer hat einen Bienenbestand mit insgesamt ca. 200 Völkern, aufgeteilt auf vier weitere Parzellen. Dieses Ermittlungsergebnis wurde der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.10.2014, Zahl: 10-KBWG-1/29-2014, mitgeteilt. Offensichtlich ohne weiteres Parteiengehör in diesem Verfahren ist die angefochtene Entscheidung ergangen. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, den gesetzmäßigen Zustand durch Umweiselung seiner Bienenvölker, die nicht den Rassenmerkmalen der Carnica-Biene entsprechen, herzustellen, dazu wurden ihm sieben Auflagen aufgetragen. Nach Wiedergabe des Gutachtens und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen begründete die Behörde ihre Entscheidung damit, dass dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht carnica-typische Bienen halte, die Zucht und Haltung von Bienen der Rasse Carnica gefährdet sei und dass somit die Voraussetzungen des § 18 K-BiWG vorliegen würden. Offensichtlich ohne weiteres Parteiengehör in diesem Verfahren ist die angefochtene Entscheidung ergangen. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, den gesetzmäßigen Zustand durch Umweiselung seiner Bienenvölker, die nicht den Rassenmerkmalen der Carnica-Biene entsprechen, herzustellen, dazu wurden ihm sieben Auflagen aufgetragen. Nach Wiedergabe des Gutachtens und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen begründete die Behörde ihre Entscheidung damit, dass dadurch, dass der Beschwerdeführer nicht carnica-typische Bienen halte, die Zucht und Haltung von Bienen der Rasse Carnica gefährdet sei und dass somit die Voraussetzungen des Paragraph 18, K-BiWG vorliegen würden. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Mit Schriftsatz vom 16.12.2014 erhob der Beschwerdeführer (als „Imkerei xxx“ bezeichnet) über seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Das dem Bescheid zu Grunde liegende Verfahren sei mangelhaft geblieben, von den 200 Bienenvölkern sei lediglich ein Volk kontrolliert worden. Die Kontrolle sei ausschließlich durch Blickkontakt vorgenommen wurden. Das Gutachten entspreche fachlich nicht dem Stand der Wissenschaft und werde die befasste Amtssachverständige wegen Befangenheit abgelehnt. Die Gutachterin sei „in dieser Angelegenheit auch schon für das Land Kärnten tätig gewesen“. Daher werde die Befundaufnahme durch einen unabhängigen Sachverständigen beantragt. Zur rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass „das Bienenwirtschaftsgesetz nicht den übergeordneten Gesetzen (EU-Richtlinien)“ entspreche. Die vom Bienenwirtschaftsgesetz geforderte Vorgangsweise sei weder mach- noch zumutbar. Daher wurde beantragt, die „übergeordnete Behörde“ (richtig: das Landesverwaltungsgericht) möge den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben. III. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:römisch drei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Mit Schreiben vom 28.1.2015, Zahl: KLVwG-74/2/2015, wurde die mit der Erhebung bei der Behörde befasste Amtssachverständige vom Landesverwaltungsgericht ersucht, zum Beschwerdevorbringen Stellung zu beziehen. In ihrer Stellungnahme vom 31.3.2015, Zahl: KBWG-1/9-2015, führte die Sachverständige Folgendes aus: „zu 1. Die Kontrolle der Völker wurde mangelhaft durchgeführt Im Zuge der Erhebung/Kontrolle am Bienenstand in xxx wurde der Bienenhalter ersucht, eine Bienenbeute zu öffnen. Aufgrund der kühlen Witterung wurde die Abdeckfolie von der obersten Zarge nicht entfernt (siehe Foto). ……. Segmente des Hinterleibs der Bienen zeigen eine gelb-braune Färbung (Panzerfarbe) … Die auf der Oberleiste der Rähmchen im Spundloch des Futteraufsatzes befindlichen Bienen wiesen am Hinterleibspanzer überwiegend gelb-braun gefärbte Segmente auf. Im Hinblick auf dieses eindeutige Merkmal wurde aufgrund der kühlen Witterung zum Zeitpunkt der Kontrolle - zur Schonung des Bienenvolkes bzw. zur Erhaltung der Temperatur im Brutnest - die vollständige Öffnung der Zarge und das Herausziehen von Bienenrähmchen unterlassen. Eine Unterkühlung des Brutnestes würde die Entwicklung der Bienen negativ beeinflussen. Die Panzerfarbe ist ein morphologisches Merkmal zur Beurteilung der Bienenrasse. Bei der Apis mellifera carnica (Carnica) sind die Hinterleibsringe einheitlich dunkel gefärbt, lederbraune Ecken bzw. 1 brauner Ring bei 5 % der Bienen eines Volkes sind erlaubt. Die Beurteilung der Panzerfarbe kann nur durch Beobachtung (augenscheinlich) erfolgen. Von einer stichprobenartigen Überprüfung weiterer Bienenvölker wurde im gegenständlichen Fall abgesehen, da der Imker erklärte, Bienenvölker zugekauft zu haben, die im Aussehen nicht carnica-typisch waren und der überwiegende Teil seiner Bienenvölker nicht dem Erscheinungsbild von Carnica-Bienen entspreche. Die typischen Merkmale von Bienen der Rasse Apis mellifera carnica wurden von Ruttner

(1996)als Rassenstandard festgelegt. Demnach erfolgt die Bienen-Rassenbestimmung anhand von vier Kriterien und zwar: Panzerfarbe, Cubitalindex, Haarlänge, Filzbindenbreite. Eine Biene wird dann der Rasse Carnica zugeordnet, wenn alle vier Merkmale den Vorgaben des Rassenstandards entsprechen. Weicht also bereits ein Merkmal z.B. die Panzerfarbe vom Rassenstandard ab, gilt eine Biene nicht mehr als Carnica-Biene. Im gegenständlichen Fall reichte im Zuge der Erhebung das Ergebnis der Sichtkontrolle aus, um das überprüfte Bienenvolk (aufgrund der gelb-brauen Panzerfärbung) als nicht carnica-typisch zu beurteilen. zu
  1. Die Begattung einer Jungkönigin ist für den Imker nicht lenkbar Die Begattung einer Jungkönigin ist nur bei Standbegattungen (Begattung findet vom eigenen Bienenstand aus statt) nicht "lenkbar". Befinden sich im Umkreis des Flugradius von Königinnen Bienenvölker (Drohnen), die nicht der Rasse Carnica angehören, können diese auch Nachbarbienenvölker beeinflussen. Die Befruchtung (Begattung) von Bienenköniginnen erfolgt in der Luft, außerhalb des Bienenstocks. Bienenköniginnen fliegen ca. eine Woche nach dem Schlupf aus der Weiselzelle zum Hochzeitsflug aus, die Paarung erfolgt unkontrolliert, in der Luft. „Unkontrolliert" bedeutet in diesem Fall, dass die Paarungspartner der Königinnen nicht bekannt sind (eine Bienenkönigin wird von mehreren Drohnen begattet). Auf Belegstellen hingegen erfolgen - in Bezug auf die Bienenrasse - kontrollierte Begattungen. Dort dürfen ausschließlich Vatervölker und Jungköniginnen der Bienenrasse Carnica aufgebracht werden. Standbegattungen stellen dann kein Problem dar, wenn ausschließlich Bienen der Rasse Carnica gehalten werden. Der Beschwerdeführer bekundete, dass die Begattung der Jungköniginnen auf seinen Bienenständen durch Standbegattung erfolge. Die Begattung von Jungköniginnen ist durch den Imker (den Beschwerdeführer) lenkbar, indem Carnica-Königinnen zugekauft oder selbst gezüchtet und diese zur Begattung auf Belegstellen verbracht werden. zu
  2. Einkreuzungen sind in keinster Weise zu verhindern Einkreuzungen von Bienen sind nur dann nicht zu verhindern, wenn der Imker die Standbegattung zulässt, wiewohl im Umkreis des Flugradius der Bienenköniginnen Bienenvölker gehalten werden, die nicht dem Carnica-Rassenstandard entsprechen. Drohnen von Bienenvölkern können innerhalb ihres Flugradius auch Nachbarbienenvölker beeinflussen und Bienenkreuzungen verursachen. Standbegattung und Reinrassigkeit sind unter der Annahme kein Widerspruch, dass im gesamten Gebiet ausschließlich Carnica-Bienen gehalten werden. Einkreuzungen mit fremden Bienenrassen sind auch dadurch zu verhindern, indem der Imker den Bienenvölkern begattete Carnica-Königinnen zusetzt, die er entweder käuflich erwirbt oder selbst züchtet und auf Belegstellen bringt. Schließlich sind Einkreuzungen dauerhaft nur durch Einhaltung der Vorgaben des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes durch die Imkerschaft auszuschließen. Es dürfen keine fremden Bienenrassen (Bienenköniginnen, Bienenvölker) zugekauft werden. Bei der Wanderung in Nachbarländer müssen vor der Rückwanderung auf den Heimbienenstand die Wanderbienenvölker kontrolliert und im Bedarfsfalle mit Carnica-Königinnen umgeweiselt werden.“ Diese Stellungnahme wurde den Verfahrensparteien vom Landesverwaltungsgericht zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Mit Eingabe vom 28.4.2015 replizierte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter, dass ein kleinräumiger Blickkontakt aus fachlicher Sicht niemals die Grundlage einer Rassenuntersuchung sein könne. Die Rassenzuordnung durch Blickkontakt der Hinterleibsfärbung der Bienen sei fachlich unzulässig. Diesbezüglich werde auf eine wissenschaftliche Arbeit „Phänotyp-Genotyp" des Institutes für Bienenkunde in Celle verwiesen. Diese war in Form eines Jahresberichts in Kopie beigelegt, vor allem von Bedeutung ist dabei der „Baltrum-Versuch 2001/2002“. Hier wird ausgeführt, dass die Farbausprägung der Arbeiterinnen ungeeignet sei, um reine Carnica-Paarungen von Mischpaarungen zu differenzieren; das Controlling sollte in Form genotypischer (molekulargenetischer) Untersuchungen stattfinden. Weiters war ein mit 29.7.2014 datiertes Schreiben des xxx aus München beigelegt. Dieses ist offensichtlich im Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung nach dem steirischen Bienenzuchtgesetz erstellt worden. Hierin wird festgehalten, dass die Feststellung der Rassezugehörigkeit der Bienen über eine ausschließliche Merkmalsprüfung grundsätzlich nicht mehr dem Stand der Wissenschaft entspreche. Im Übrigen wurde das Beschwerdevorbringen wiederholt. Am 25.6.2015 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentlich mündliche Verhandlung statt.

§ 17Vw

GVG, § 39 Abs. 2 AVG und § 14 Abs. 1 des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBL. Nr. 55/2013, wurden sämtliche gleichartigen Fälle, die beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängig waren, zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.Am 25.6.2015 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine , öffentlich mündliche Verhandlung statt.

Paragraph 17, VwGVG, Paragraph 39, Absatz 2, AVG und , Paragraph 14, Absatz eins, des Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetzes, LGBL. Nr. 55 aus 2013,, wurden sämtliche gleichartigen Fälle, die beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängig waren, zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Dabei wurde Folgendes zu Protokoll gegeben: „…. Der Rechtsvertreter, xxx, gibt zu Protokoll: Für meine Klienten wurde am 05.01.2015 bzw. 09.02.2015 ein Antrag um Haltung einer anderen Bienenrasse beim Land Kärnten gestellt. Bis dato ist keine Entscheidung ergangen. Ich stelle hiermit den Antrag, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gestellten Anträge zu unterbrechen. Dies deshalb, da eine Entscheidung des Landes Kärnten über die gestellten Anträge präjudiziell für die gegenständlichen Verfahren ist. …….. Die Vertreterin der belangten Behörde gibt zu Protokoll: Es stimmt, dass gleichzeitig mit den Beschwerden die angesprochen Anträge beim Land Kärnten gestellt wurden. Der Verfahrensstand ist, dass hinsichtlich des Antrages auf Haltung einer anderen Biene, zurzeit der zweite Verbesserungsauftrag an die Antragsteller ergangen ist und ist vor ca. 2 Tagen schon die Stellungnahme der Antragsteller eingelangt. Es fehlen noch bei allen die Angaben der Standorte; diese Angaben wären dringend notwendig für die ASV, um eine Befundaufnahme vorzunehmen und daraufhin ein Gutachten erstellen zu können. …….. Auf Befragen durch Richter xxx gibt der Rechtsvertreter des xxx an, dass ihm das Gutachten vom 27.10.2014 nicht zugestellt wurde. xxx selbst wurde das Gutachten vor Erteilung der Vollmacht zugestellt. …….. Die Vertreterin der belangten Behörde gibt zum Einwand, dass der Rechtsvertreter die Rückäußerung der ASV zu seiner Stellungnahme vom 22.09.2014 nicht zugestellt bekommen habe an, dass der zitierte Satz aus dem Gutachten vom 29.07.2014 in den Bescheid übernommen wurde. Im Rahmen des Gutachtens wurde festgestellt, dass bereits aus dem Umstand, dass keine Carnica-Bienen gehalten werden, es zu einer Gefährdung der Zucht und Haltung der Carnica-Biene kommen kann. Der Rechtsvertreter, xxx, gibt dazu an: Der Ausdruck „können“ weist darauf hin, dass das keine fachliche Ausführung sondern eine Annahme ist, der auch keine Befundung zugrunde liegt und würde dies im Wesentlichen bedeuten, dass jede andere Rasse als die Carnica-Rasse nicht zuzulassen wäre, wodurch der Gesetzessinn ad absurdum geführt wird. Auf Befragen durch den Richter, xxx, gibt die ASV an: Auf die Frage, was eine Bienenrasse ist, gebe ich an, das sind Individuen innerhalb einer Art, die die gleiche Merkmalsprägung aufweisen und untereinander vermehrbar sind. Es gibt bei den in Europa vorkommenden Bienenrassen gibt es die Apis mellifera mellifera und die Apis mellifera carnica oder die Apis melliferia ligustica. Diese Rassen gehören in der Systematik im Tierreich zur Art der Apis mellifera (westliche Honigbiene) und diese wiederum zur Gruppe der Honigbienen. Das ist die Systematik des Tierreichs in Bezug auf die Bienen. Und die Rassen sind untereinander kreuzbar, Arten hingegen nicht. Als Beispiel aus dem Rinderbereich wird als Rasse die Pinzgauer-Rasse beispielhaft oder das Fleckvieh angeführt und beide gehören eben zur Art der Rinder. Auf die Frage, warum die Buckfast-Biene keine Rasse-Biene im biologischen Sinn ist, gebe ich an, dass sie mehrere Bienenrassen in sich vereint, das heißt sie ist eine Kreuzungsbiene. Das ist wissenschaftlich bewiesen. Die Buckfast-Biene geht auf Bruder Adam, ein Mönch im Kloster Buckfast, zurück, der sich mit der Haltung und Zucht der Buckfast-Biene beschäftigt hat. Es gibt sehr viel Literatur über die Buckfast-Biene, aus der eindeutig hervorgeht, dass es sich hierbei um eine Kreuzungsbiene handelt. Auf die Frage, wieso im Verfahren kein DNA-Test zur Bestimmung der Rasse vorgenommen wurde, gebe ich an, dass es für die Carnica-Biene noch keine verlässlichen, aussagekräftigen DNA-Tests gibt. So ein DNA-Test ist in Entwicklung. Auf die Frage, wieso man sich für die Rassenbestimmung nach der Methode Ruttner (die Beurteilung der morphologischen Merkmale) entschieden hat, gebe ich an, weil diese Methode dem Stand der Wissenschaft entspricht und ebenso der von Ruttner entwickelte Rassenstandard zur Carnica. Auf Vorhalt durch den Rechtsvertreter, xxx, der Stellungnahme vom 27.09.2014 von xxx und dass dies ein Hinweis darauf ist, dass die Exterieur-Beurteilung nicht mehr den tier- und bienenwissenschaftlichen Erfordernissen entspricht und ein DNA-Diagnoseverfahren erforderlich wäre, gibt die ASV an: Wie bereits ausgeführt steht für die Rasse Carnica derzeit kein DNA-Test zur Verfügung, weil die Marker für die Carnica-Biene erst entwickelt werden müssen. Auch der deutsche Imkerbund und die ACA (Austria Carnica Association) arbeiten im Zuge der Körung in der morphologischen Merkmalsbeurteilung nach Ruttner. Auf Befragen durch den Richter, xxx, was eine Land- bzw. Feldbiene bzw. Biene (Ökotyp Lavanttal) oder Wald- und Wiesenbiene Gurktal, gibt die ASV an, dass die Landbienen nicht einer konkreten Rasse entsprechen. Es handelt sich um eine landläufige Bezeichnung der Bienen mit einer Standbegattung der Bienen, die verschiedene Rasseneinschläge aufweisen können, also Mischrassen sein können. Sie können aber auch reinrassig sein, wenn im Flugbereich eines Bienenstandes die gleichen Bienenrassen gehalten werden. Auf die Frage, ob in den betreffenden Verfahren ausreichend Probennahmen für die Bienenrassen gezogen wurden, gibt die ASV an, dass diese Probenanzahl jedenfalls ausreicht. Die Probennahme erfolgte auch nach dem Prinzip der Sparsamkeit und Verhältnismäßigkeit. Anlässlich der Ortsaugenscheine haben wir pro Bienenvolk ca. 100 Bienen entnommen; diese Proben wurden dann tiefgefroren und dann beprobt. Wir haben Stichproben genommen. Auf einem Bienenstand wurden die Proben lediglich stichprobenartig genommen. Weil eine Vollbeprobung zu zeit- und kostenaufwändig wäre und kein anderes Ergebnis erbracht hätte. Zum Vorhalt, dass bei gewissen Proben auch Carnica und Nicht-Carnica vorkamen: Das führe ich darauf zurück, dass beim beprobten Carnica-Volk eine Carnica-Königin enthalten war oder das Bienenvolk hatte eine Carnica-Wirtschaftskönigin, die von Carnica-Drohnen standbegattet wurde. Der Umweiselungsauftrag betrifft jene Bienenvölker, die nicht der Carnica-Biene entsprechen. Zur Frage, wieso der Auftrag ergangen ist, sämtliche Bienenvölker der Bienenhalter der Umweiselung zu unterziehen, gibt die ASV an, dass dies deshalb war, weil die betreffenden Imker auf Grund ihrer Fachkenntnis selbst beurteilen können oder müssen, bei welchem Bienenvolk es sich um ein Carnica-Bienenvolk bzw. um eines einer anderen Rasse oder eine Kreuzungsbiene handelt. …….. Die ASV führt dazu aus, dass sie jedem einzelnen Imker auf Grund seiner Fachkenntnis zutraut, dass er die Nicht-Carnica-Biene augenscheinlich erkennt. Dass auf einem Bienenstand Völker mit verschiedenen Rassen nur solange existieren könne, solange es bei der begatteten Bienenkönigin keinen Austausch gibt; sei es durch eigene Umweiselung bzw. Umweiselung durch den Imker. Ein Volk gilt dann als umgeweiselt, wenn die Bienenkönigin ausgetauscht wird. Bei xxx wurden gar keine Proben gezogen. Dies deshalb, weil ich durch Sichtkontrolle festgestellt habe, dass es sich bei den Bienen von xxx nicht um Carnica-Bienen handelt und habe ich dies so an der lederbraunen Farbe des Panzers der Bienen festgestellt. Von einer Carnica-Biene spricht man dann, wenn die morphologischen Merkmale in ihrer Gesamtheit zutreffen, also dem Rassenstandard entsprechen und das sind die angeführten vier Merkmale, welche gleichzeitig bzw. kumulativ vorliegen müssen. Das ist im Rassenstandard von xxx festgelegt. Ob es einen solchen Rassenstandard für die Buckfast-Biene gibt, gebe ich an, dass mir ein solcher nicht bekannt ist bzw. nachdem die Buckfast-Biene keine Rasse darstellt kann es einen Rassenstandard für die Buckfast-Biene nicht geben. …….. Auf Befragen durch den Richter, xxx, gibt die ASV an: Nach dem Umweiseln wäre es theoretisch möglich, dass noch Arbeiterbienen, die nicht Carnica-Bienen sind, im Stock sind; Arbeiterbienen leben 4 bis 6 Wochen im Sommer bzw. 4 bis 6 Monate im Winter. Der Rechtsvertreter, xxx, führt aus: In einem der Bescheide wurde ausgeführt, dass mit einer Sichtprobe vorgenommen wurde und frage ich, ob dies ausreicht. Die ASV gibt dazu an, dass dies jedenfalls ausreicht. In diesem konkreten Fall deshalb, weil die Panzerfarbe der Bienen nicht das Merkmal einer Carnica-Biene aufwies. Durch die Sichtkontrolle wurde festgestellt, dass die Bienen lederbraune Panzerfärbung aufwiesen und dies entspricht nicht der Carnica-Biene. Im konkreten Fall haben sämtliche Bienen den lederbraunen Panzer aufgewiesen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Gutachten erwiesen. Auf Befragen des Rechtsvertreters, xxx, wieso überhaupt eine Überprüfung durchgeführt wurde, zumal von einer Selbsterkennung durch die Imker auszugehen ist und dies nicht im Sinne der Sparsamkeit gelegen ist, gibt die ASV an, weil ich damit einen behördlichen Auftrag ausgeführt habe. Dieser Auftrag wurde von der nunmehr belangten Behörde erteilt. Auf Vorhalt der Rassenmerkmale nach Ruttner: „Farbe: dunkel- mitunter lederbraun.“ gibt die ASV an, dass in einem Carnica-Volk bis zu 5 % der Bienen einen lederbraunen Ring aufweisen dürfen. Auf die Frage des xxx, wie ein Imker feststellen kann, dass 5 % bzw. 15 % lederfarben sind, gibt die ASV an, dass sie persönlich es durch Schätzung feststellen würde. In einem Bienenvolk sind im Sommer ca. 50.000 bis 60.000 Individuen vorhanden und es ist klar, dass man diese nicht zählen kann. Auf die Frage des xxx, wie die ASV von 10 Bienen, des xxx, auf die anderen 40.000 Bienen schließen kann, gibt die ASV an, dass von den gesehenen Bienen keine einzige ohne lederbraunen Ring vorhanden war, außerdem gab xxx damals an, dass er die von ihm gehaltenen Bienen zugekauft habe und zwar solche, die nicht carnicatypisch waren. Das steht auch in der Niederschrift und wurde von xxx auch unterschrieben. Ich war nur einmal dort; ich wollte noch einmal hinfahren und wurde mir der Zutritt zum Bienenstand des xxx von ihm selbst verwehrt. Auf die Frage des Rechtsvertreters des xxx, wieso er als Rechtsvertreter nicht von dieser Befundaufnahme verständigt wurde, gibt die ASV an, dass sie nicht sagen kann, seit wann xxx Rechtsvertreter des xxx ist und weil ich mich direkt an den Imker gewendet habe. Es stand keine Absicht dahinter. Ich habe den xxx mehrmals am betreffenden Tag angerufen; im Übrigen ist alles in den Akten der BH dokumentiert. Auf Vorhalt des Rechtsvertreters xxx, dass mit der Anzahl der genommenen Proben für die Rassenbestimmung das Auslangen gefunden wurde, gibt die ASV an, dass dies schon beantwortet wurde. …….. xxx gibt zu Protokoll: Im Bienenbereich ist jeder Begriff ein Glaubensbekenntnis und kann man rechtlich nichts nachvollziehen. Auch in den Belegstellen gibt es keine Sicherheit, dass die Königin nicht fremdbegattet ist. Die genetische Ausbreitung von einem Bienenvolk ist ca. 40 bis 50 km. Ich halte das K-BiWG für nicht vollziehbar. Die Verhandlung wird von 11.00 Uhr bis 11.15 Uhr unterbrochen. Auf Vorhalt des Rechtsvertreter, xxx, dass Sichtkontakt bei Weitem nicht ausreicht um die Rasse festzustellen (Bericht: Baltrumversuch aus dem Jahr 2001/2002, veröffentlicht im Jahresbericht des Instituts Celle 2003) gibt die ASV an:Auf Vorhalt des Rechtsvertreter, xxx, dass Sichtkontakt bei Weitem nicht ausreicht um die Rasse festzustellen (Bericht: Baltrumversuch aus dem Jahr 2001 aus 2002,, veröffentlicht im Jahresbericht des Instituts Celle 2003) gibt die ASV an: Ich kenne diesen Versuch nur aus den mir vorliegenden Unterlagen und heißt es dort im Ergebnis, dass die Belegstellen nicht sicher waren; es gab einen fremdrassigen Einfluss. Deswegen wurden in der Merkmalbeurteilung verschiedenrassige Bienen festgestellt. xxx ergänzt, dass man reinrassige Bienenkombinationen durchgeführt hat in Form von künstlicher Besamung und sind daraus verschiedenfärbige Bienen herausgekommen. Daher ist der Blickkontakt fachlich nicht nachvollziehbar. Auf Befragen durch den Richter, xxx, gibt die ASV an: Auf die Frage, was ein Belegvorgang kostet, gebe ich an, dass eine Reinzuchtkönigin in etwa € 40 bis € 45 kostet. Auf die Frage, ob man auch auf andere als vom Land Kärnten bewilligte Belegstellen fahren kann, gebe ich an, dass man natürlich auch Carnica-Belegstellen außerhalb von Kärnten aufsuchen kann. In Kärnten gibt es 10 Belegstellen. xxx gibt dazu an, dass der Kauf der Königin allein noch keine Sicherheit ergibt. Die ASV gibt dazu an, dass dies im Widerspruch zu den Aussagen des xxx stehen würde. Auf die Frage, ob es zur Erreichung der Ziele des BiWG andere Alternativen als die Umweiselung gäbe, gebe ich an, dass dies, wenn ich die Imkerei in Kärnten betreiben will iSd K-BiWG, die Umweiselung die einzige Alternative ist. xxx verweist auf den Umstand, dass er in der Nähe von Italien seine Bienenstände hat und ein Einfluss von italienischen Bienen nicht auszuschließen ist. Die ASV gibt dazu an, dass sie die gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich in Italien nicht kennt. Bei uns gibt es bei Wandervölkern Abstandsbestimmungen zu Heimbienenständen. Zur Staatsgrenze gibt es keine eigenen Bestimmungen. Drohnen fliegen zum nächsten Drohnensammelplatz, dass sind wenige Kilometer (2 bis 3). Es ist im Einzelfall nicht auszuschließen, dass sie bis zu 45 km weit fliegen. xxx führt aus, dass die gesetzlich geschützte Biene im heurigen Winter gestorben ist, die nicht gesetzlich geschützte (Buckfast) Biene hat überlebt. Man glaubt, dass die Carnica an einem Flügelvirus, auslösend durch die Varroa-Milbe, gestorben ist. Die ASV führt dazu aus, dass der Varroadruck stark ist. Man muss als Imker rechtzeitig die Bienenvölker mit erlaubten Arzneimitteln (Ameisensäure und Oxalsäure oder Thymolprodukte) gegen die Varroa-Milbe behandeln. Hingewiesen wird auf die Ausführungen des xxx, dass auch bei nicht Carnica-Bienen im letzten Winter Ausfälle zu verzeichnen waren. xxx führt aus, dass die Imker die Varroa-Milbe in Griff bekommen haben und bei den anderen, wo dies nicht der Fall war, die Bienen dann an dem Flügelvirus eingegangen sind. xxx führt aus, dass die Carnica-Biene auf Grund ihres Brutverhaltens anfälliger auf Varroa und Folgekrankheiten ist. xxx führt aus, dass die Ausfälle im letzten Winter kärntenweit ca. bei 70 %, im Bezirk Völkermarkt bei 80 % und im Lavanttal bei 30 % liegen. Im Lavanttal haben wir 80 % Ökotyp Lavanttal und 20 % Carnica. xxx führt aus, dass uns gelungen ist, den Schwarmtrieb auf ca. 15 % zu senken. …….. Auf Befragen durch den Rechtsvertreter, xxx, gibt die ASV an: Ich habe den in der „Zuchttechnik und Zuchtauslese bei der Biene“ siebente Auflage von Ruttner als Grundlage verwendet. Auf Vorhalt, dass sich die genetischen Merkmale zwischen 1963 und 1996 nach Ansicht von Herrn Ruttner verändert haben, gebe ich an, dass ich das aktuellste Werk zur Merkmalsbestimmung herangezogen habe. Der Rechtsvertreter, xxx, gibt dazu an, dass es sich bei der Carnica um eine Kunstbiene und nicht um eine Naturbiene handelt. Die ASV gibt dazu an, dass es sich bei der Carnica-Biene sehr wohl um eine Naturbiene handelt, die im Laufe der Jahre durch züchterische Maßnahmen und in einigen Eigenschaften, wie z.B. Sanftmut, Schwarmträgheit, verbessert wurde, jedoch in der Merkmalsprägung gleichgeblieben ist. xxx gibt an, dass die Carnica-Biene im heutigen Zustand, wie er in Kärnten anzutreffen ist, auch durch Einkreuzungen mit kaukasischen Bienen verursacht wurde, was sich durch einen grauen Pelz äußert. …….. xxx gibt an, den Antrag auf Ausnahmebewilligung am 05.01.2015 gestellt zu haben. …….. xxx führt aus, dass es sich aus dem heutigen Verfahren ergibt, dass das Sachverständigengutachten der ASV in wesentlichen Teilen unrichtig ist. Weiters ergibt sich dass eine Sichtprüfung für die Beurteilung einer Rasse nicht ausreicht und daher das Verfahren in wesentlichen Teilen mangelhaft geblieben ist. Weiters ergibt sich, dass es sich bei der Carnica um eine Kunstbiene und nicht um eine Naturbiene handelt. Eine reinrassige Bienenhaltung ist arbeitstechnisch wie auch auf Grund der grenznähe unmöglich. Eine Umweiselung auf die Rasse Carnica ist daher gar nicht möglich und für die Erwerbsimker daher existenzbedrohend. Im Übrigen wird auf die Beschwerde verwiesen und auf die dort gestellten und die heutigen Anträge. …….. Die Vertreterin der belangten Behörde beantragt die Abweisung der Beschwerden. .…….“ In der Verhandlung wurde in Kopie ein Auszug aus dem Buch „Imkerpraxis“ von Guido Sklenar, Ökonomierat, aus dem Jahr 1922 vorgelegt. Diesem ist unter der Überschrift „Stamm 47“ zu entnehmen, dass dieser Stamm keine reine Ursprungsrasse darstelle, sondern vor Jahrtausenden aus Kreuzungen hervorgegangen sei. Einen Hinweis darauf, dass es sich dabei um die Rasse Carnica handelt, enthält diese Kopie nicht. IV. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:römisch vier. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen: Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz – K-BiWG, LGBl. Nr. 63/2007 (Stammfassung): Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz – K-BiWG, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2007, (Stammfassung): § 2 Paragraph 2, Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als ………….. b) Bienenhalter: wer über die besiedelten Bienenstöcke verfügungsberechtigt ist; verfügungsberechtigt ist derjenige, der im eigenen Namen über die Verwahrung und Beaufsichtigung der Bienenstöcke entscheidet; ………. § 11Paragraph 11 Bienenrassen

(1)Die Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.
(2)Eine Bewilligung

Abs 1 darf nur erteilt werden, wenn

(2)Eine Bewilligung

Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn

  1. a)nur Bienen einer bestimmten Rasse gehalten und gezüchtet werden;
  2. a)eine Steigerung der Aggression der Bienen durch Bastardisierung nicht zu befürchten ist;
  3. a)der mit einer flächendeckenden Bienenhaltung verbundene Nutzen für die Ökologie sowie die Bestäubung im Interesse der Landwirtschaft nicht gefährdet werden und
  4. a)die Zucht und Haltung von Bienen der Rasse "Carnica" in Kärnten nicht gefährdet werden. ……….

(5)Die Sachverständigen für Bienenzucht (§ 14) sind im Auftrag der Landesregierung berechtigt, die in Kärnten befindlichen Bienenstände hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Abs 1 zu überprüfen.
(5)Die Sachverständigen für Bienenzucht (Paragraph 14,) sind im Auftrag der Landesregierung berechtigt, die in Kärnten befindlichen Bienenstände hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, zu überprüfen. § 17Paragraph 17 Strafbestimmungen (idF LGBl. Nr. 85/2013)in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,)
(1)Wer …….. f) Bienen, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, ohne Bewilligung

§ 11Abs.

1 hält, züchtet oder mit ihnen wandert oder die

§ 11Abs.

4 festgelegten Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält;Bienen, die nicht der Rasse “Carnica” (Apis mellifera carnica) angehören, ohne Bewilligung

Paragraph 11, Absatz eins, hält, züchtet oder mit ihnen wandert oder die

Paragraph 11, Absatz 4, festgelegten Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält; ………… j) einer

§ 18

erlassenen Entscheidung zuwiderhandelt,j) einer

Paragraph 18, erlassenen Entscheidung zuwiderhandelt, …………. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. …………… § 18Paragraph 18 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes Unbeschadet einer Bestrafung

§ 17

hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dieses Gesetz übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.Unbeschadet einer Bestrafung

Paragraph 17, hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dieses Gesetz übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert, die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen. § 19 Paragraph 19, In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen …

(5)Die Halter von Bienenvölkern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (das war der 1.1.2008; Anm.) in Kärnten Bienen halten, die nicht der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, haben dies innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Landesregierung anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 vor, hat der Bienenhalter gleichzeitig einen Antrag nach § 11 Abs 1 zu stellen. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 nicht vor, hat die Landesregierung den Bienenhalter zu verpflichten, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie dem Interesse an der flächendeckenden Haltung der Rasse "Carnica" entsprechenden Frist wiederherzustellen.
(5)Die Halter von Bienenvölkern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (das war der 1.1.2008; Anmerkung in Kärnten Bienen halten, die nicht der Rasse "Carnica" (Apis mellifera carnica) angehören, haben dies innerhalb von drei Monaten nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Landesregierung anzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, vor, hat der Bienenhalter gleichzeitig einen Antrag nach Paragraph 11, Absatz eins, zu stellen. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, nicht vor, hat die Landesregierung den Bienenhalter zu verpflichten, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer angemessenen, seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie dem Interesse an der flächendeckenden Haltung der Rasse "Carnica" entsprechenden Frist wiederherzustellen. … V. Festgestellter Sachverhalt:römisch fünf. Festgestellter Sachverhalt: Der Entscheidung wird folgender relevanter Sachverhalt vorangestellt: Der Beschwerdeführer ist Bienenhalter am Betrieb „Imkerei xxx“, mit Bienenständen in der KG xxx und der KG xxx. Der gesamte Bienenbestand umfasst 200 Völker. Der Beschwerdeführer hat ca. drei Jahre vor der Befunderhebung 20 Bienenvölker zugekauft, die im Erscheinungsbild nicht carnica-typisch waren. Am 26.9.2014 fand eine Überprüfung an Ort und Stelle statt, bei der kein Bienenflug beobachtet werden konnte. Daher wurde bei einem Bienenstock eine Zarge geöffnet. Bei der augenscheinlichen Beurteilung der Panzerfarbe der Tiere wurden gelb-braune Ringe festgestellt; die Bienen entsprachen von ihrem äußeren Erscheinungsbild keinesfalls der Carnica-Biene. Aufgrund der am Hinterleib deutlich ausgeprägten Ringe war das farbliche Erscheinungsbild der Tiere nahezu wespenartig. Die Begutachtung (ausschließlich) durch Sichtkontrolle entsprach in diesem eindeutigen Fall jedenfalls dem Stand der Wissenschaft. Die Panzerfarbe ist eines von vier morphologischen Merkmalen zur Beurteilung der Bienenrasse. Bei der Apis mellifera carnica (Carnica) sind die Hinterleibsringe einheitlich dunkel gefärbt, lederbraune Ecken bzw. 1 brauner Ring bei 5 % der Bienen eines Volkes sind erlaubt. Die Beurteilung der Panzerfarbe kann nur durch Beobachtung (augenscheinlich) erfolgen. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2008 (zwischen 1.1. und 31.3.2008) keine Anzeige

§ 19Abs. 5 K-Bi

WG an die Kärntner Landesregierung erstattet; er hat auch in diesem Zeitraum (3 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes) keinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung

§ 11Abs. 1 K-Bi

WG gestellt. Er hat einen solchen Antrag erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung an das Landesverwaltungsgericht am 5.

  1. 2015 gestellt; über diesen Antrag ist noch keine Entscheidung ergangen. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2008 (zwischen 1.
  2. und 31.3.2008) keine Anzeige

Paragraph 19, Absatz 5, K-BiWG an die Kärntner Landesregierung erstattet; er hat auch in diesem Zeitraum (3 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes) keinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung

Paragraph 11, Absatz eins, K-BiWG gestellt. Er hat einen solchen Antrag erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung an das Landesverwaltungsgericht am 5.

  1. 2015 gestellt; über diesen Antrag ist noch keine Entscheidung ergangen. VI. Beweiswürdigung:römisch sechs. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers selbst, sowie dem schlüssigen und nachvollziehbaren, im angefochtenen Bescheid wiedergegegebenen erstinstanzlichen Gutachten, das von der Sachverständigen in der Verhandlung auf eindrucksvolle und schlüssige Weise erläutert wurde, auch aus den im Gutachten enthaltenen Fotos. Die in der Verhandlung vorgebrachten Einwendungen bzw. vorgelegten Literaturauszüge waren nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Sachlage herbeizuführen bzw. Zweifel an der Schlüssigkeit der Ausführungen der Sachverständigen hervorzurufen. Die in Kopie vorgelegten Literaturauszüge weisen keinen Bezug zur Kärntner Situation auf bzw. ging diesen keine Befundaufnahme in Kärnten, schon gar nicht am Betrieb des Beschwerdeführers, voraus; sie stellen also keine Gutachten im Sinne des AVG dar. Die Sachverständige hat dagegen ihren Befund aus vor Ort durchgeführten Erhebungen hergeleitet. Die Rassenbestimmung für Carnica-Bienen nach den von Ruttner 1996 festgelegten Kriterien entspricht dem Stand der Wissenschaft, weil es für Carnica-Bienen keinen tauglichen DNA-Test gibt. Angesichts der deutlich abweichenden Färbung der Bienen ist die Sichtbegutachtung ausreichend. Die von den Beschwerdeführern in der Verhandlung vorgebrachten Einwendungen waren zu allgemein gehalten, um die Schlüssigkeit der Begutachtung erschüttern zu können; überdies reicht der Hinweis darauf, dass diese Einwendungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene vorgebracht wurden. VII. Erwägungen:römisch sieben. Erwägungen:
  2. Unionsrechtliches: Die Erläuterungen zum Entwurf eines Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes vom 25.01.2007, Zahl: 2V-LG-357/82-2007, setzen sich intensiv mit der europarechtlichen (unionsrechtlichen) Problematik des Bienenwirtschaftsgesetzes bzw. der Vorgängerregelung, des Bienengesetzes aus 1956, auseinander. Die

(2006)gegenwärtige Situation sei durch einen Interessensgegensatz zwischen den Bestrebungen um eine Bewahrung der Rasse „Carnica“, die hauptsächlich von den sogenannten Nebenerwerbs- und Freizeitimkern getragen werden, und den Bestrebungen zur Zulassung von anderen Bienenrassen, die hauptsächlich von Teilen der sogenannten Erwerbsimker getragen werden, gekennzeichnet. Zwischen diesen Anschauungen solle das Gesetz einen Interessenausgleich herstellen und die europarechtlichen Vorgaben berücksichtigen. In den Erläuterungen wird weiters darauf hingewiesen, dass Artikel 1 der Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25.03.1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere bis jetzt für Bienen noch nicht durch Durchführungsvorschriften nach Artikel 6 dieser Richtlinie konkretisiert worden sei, somit blieben

Artikel 2der Richtlinie die einzelstaatlichen Vorschriften weiterhin anwendbar.

Es seien die allgemeinen Bestimmungen des (damals:) EG-Vertrages zu beachten. Es sei dabei insbesondere zu überprüfen, ob die gegenständliche Regelung (§ 11 K-BiWG) mit Artikel 28 des EG-Vertrages (heute: Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV) vereinbar sei, wonach mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen Mitgliedstaaten verboten sind. Die Erläuterungen zum Entwurf eines Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes vom 25.01.2007, Zahl: 2V-LG-357/82-2007, setzen sich intensiv mit der europarechtlichen (unionsrechtlichen) Problematik des Bienenwirtschaftsgesetzes bzw. der Vorgängerregelung, des Bienengesetzes aus 1956, auseinander. Die

(2006)gegenwärtige Situation sei durch einen Interessensgegensatz zwischen den Bestrebungen um eine Bewahrung der Rasse „Carnica“, die hauptsächlich von den sogenannten Nebenerwerbs- und Freizeitimkern getragen werden, und den Bestrebungen zur Zulassung von anderen Bienenrassen, die hauptsächlich von Teilen der sogenannten Erwerbsimker getragen werden, gekennzeichnet. Zwischen diesen Anschauungen solle das Gesetz einen Interessenausgleich herstellen und die europarechtlichen Vorgaben berücksichtigen. In den Erläuterungen wird weiters darauf hingewiesen, dass Artikel 1 der Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25.03.1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere bis jetzt für Bienen noch nicht durch Durchführungsvorschriften nach Artikel 6 dieser Richtlinie konkretisiert worden sei, somit blieben

Artikel 2der Richtlinie die einzelstaatlichen Vorschriften weiterhin anwendbar.

Es seien die allgemeinen Bestimmungen des (damals:) EG-Vertrages zu beachten. Es sei dabei insbesondere zu überprüfen, ob die gegenständliche Regelung (Paragraph 11, K-BiWG) mit Artikel 28 des EG-Vertrages (heute: Artikel 34, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV) vereinbar sei, wonach mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen Mitgliedstaaten verboten sind. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.12.1998 in der Rechtssache C 67/97, betreffend den Fall Ditlev Bluhme war eine Bestimmung Gegenstand, die ein allgemeines Verbot enthielt, auf die Insel Laesø lebende Bienen und Fortpflanzungsmaterial von Zuchtbienen einzuführen. Eine solche Bestimmung verbiete auch deren Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten und sei damit geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern. Sie stelle somit eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar. Der Gerichtshof sah diese Regelung in Hinblick auf Artikel 36 (später: Art. 30) des EG-Vertrages (Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren, heute Art. 36 AEUV) als gerechtfertigt an, wobei allerdings zu bemerken ist, dass es sich hierbei um lokale Variante der braunen Biene (die Laesø-Biene) handelte.Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.12.1998 in der Rechtssache C 67/97, betreffend den Fall Ditlev Bluhme war eine Bestimmung Gegenstand, die ein allgemeines Verbot enthielt, auf die Insel Laesø lebende Bienen und Fortpflanzungsmaterial von Zuchtbienen einzuführen. Eine solche Bestimmung verbiete auch deren Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten und sei damit geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern. Sie stelle somit eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung dar. Der Gerichtshof sah diese Regelung in Hinblick auf Artikel 36 (später: Artikel 30,) des EG-Vertrages (Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren, heute Artikel 36, AEUV) als gerechtfertigt an, wobei allerdings zu bemerken ist, dass es sich hierbei um lokale Variante der braunen Biene (die Laesø-Biene) handelte. In den Erläuterungen wird darauf „letztlich“ hingewiesen, dass im Gesetz eine Möglichkeit vorgesehen sei, wonach auf Grund einer behördlichen Bewilligung die Haltung und Zucht von anderen Bienen als jene der Rasse „Carnica“ zugelassen werden könne, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei die gegenständliche nationale Maßnahme gerechtfertigt, da sie aus der Sicht des Gemeinschaftsrechtes schutzwürdige Interessen verfolgt. Sie sei geeignet, und auch angemessen und notwendig, um das verfolgte Ziel zu erreichen. Bei der Biene „Carnica“ handelt es sich um eine auch im Balkanraum verbreitete Biene; somit ist der Fall mit der Laesø –(Insel) - Biene nur bedingt vergleichbar. Die Behörde hat aber zu Recht auf die Entscheidung des VfGH vom 26.09.2002,GZ: B 1211/00, verwiesen, in welcher sich das Höchstgericht mit der Vorgängerregelung (§ 11 Bienengesetz 1956) unter dem Blickwinkel der Erwerbsfreiheit befasst hat. Demnach sei eine derartige Regelung, die das Halten und Züchten einer anderen Bienenrasse als der Carnica an die Erteilung einer (damals noch nicht weiter determinierten) Ausnahmebewilligung bindet, nicht geeignet, einen Eingriff in die Erwerbsfreiheit zu begründen. Bei der Biene „Carnica“ handelt es sich um eine auch im Balkanraum verbreitete Biene; somit ist der Fall mit der Laesø –(Insel) - Biene nur bedingt vergleichbar. Die Behörde hat aber zu Recht auf die Entscheidung des VfGH vom 26.09.2002,GZ: B 1211/00, verwiesen, in welcher sich das Höchstgericht mit der Vorgängerregelung (Paragraph 11, Bienengesetz 1956) unter dem Blickwinkel der Erwerbsfreiheit befasst hat. Demnach sei eine derartige Regelung, die das Halten und Züchten einer anderen Bienenrasse als der Carnica an die Erteilung einer (damals noch nicht weiter determinierten) Ausnahmebewilligung bindet, nicht geeignet, einen Eingriff in die Erwerbsfreiheit zu begründen. Der VwGH hat in einer Entscheidung zu § 22 des Steirischen Bienenzuchtgesetzes, das ausschließlich die Verbreitung der Carnica (ohne die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung) erlaubt, näher begründet, warum dieser Bestimmung keine europarechtlichen Bedenken entgegenstünden (Erkenntnis vom 17.6.2010, Zahl: 2008/07/0130):Der VwGH hat in einer Entscheidung zu Paragraph 22, des Steirischen Bienenzuchtgesetzes, das ausschließlich die Verbreitung der Carnica (ohne die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung) erlaubt, näher begründet, warum dieser Bestimmung keine europarechtlichen Bedenken entgegenstünden (Erkenntnis vom 17.6.2010, Zahl: 2008/07/0130): Zunächst fände (damals, s.o.) Art. 28 EGV keine Anwendung, weil es sich um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt handelt, weiters könne die besondere Sanftheit der Carnica eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme zum Schutz der Menschen (Art. 30 EGV) darstellen.Zunächst fände (damals, s.o.) Artikel 28, EGV keine Anwendung, weil es sich um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt handelt, weiters könne die besondere Sanftheit der Carnica eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme zum Schutz der Menschen (Artikel 30, EGV) darstellen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten vertritt die Auffassung, dass es wohl amtswegig wahrzunehmen wäre, wenn eine innerstaatliche Norm gegen das Unionsrecht verstoßen würde. Nach dem festgestellten Sachverhalt finden sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Beschwerdeangelegenheit ein Auslandsbezug besteht. Somit sind die (pauschal vorgebrachten) Hinweise auf „Verstöße gegen des Europarecht“ unbeachtlich (vgl. VwGH Erk.v.15.12.2014, Zl. Ro 2014/17/0121 mit weiteren Hinweisen). Art. 34 AEUV gilt nur für den Warenverkehr zwischen Mitgliedsstaaten (vgl. dazu Epiney in Callies/Ruffert, EUV/EGV-Kommentar2, S. 605). Das Landesverwaltungsgericht Kärnten vertritt die Auffassung, dass es wohl amtswegig wahrzunehmen wäre, wenn eine innerstaatliche Norm gegen das Unionsrecht verstoßen würde. Nach dem festgestellten Sachverhalt finden sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass in der Beschwerdeangelegenheit ein Auslandsbezug besteht. Somit sind die (pauschal vorgebrachten) Hinweise auf „Verstöße gegen des Europarecht“ unbeachtlich vergleiche VwGH Erk.v.15.12.2014, Zl. Ro 2014/17/0121 mit weiteren Hinweisen). Artikel 34, AEUV gilt nur für den Warenverkehr zwischen Mitgliedsstaaten vergleiche dazu Epiney in Callies/Ruffert, EUV/EGV-Kommentar2, S. 605). Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen überragende Bedeutung zu. Es sei nicht notwendig, dass jeweils eine bestimmte Art geschützt wird, vielmehr sei ein Bezug zur Aufrechterhaltung der Artenvielfalt ausreichend (vgl. Epiney, aaO, S. 632, und die dort zu Art. 30 EGV zitierte Judikatur). Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen überragende Bedeutung zu. Es sei nicht notwendig, dass jeweils eine bestimmte Art geschützt wird, vielmehr sei ein Bezug zur Aufrechterhaltung der Artenvielfalt ausreichend vergleiche Epiney, aaO, S. 632, und die dort zu Artikel 30, EGV zitierte Judikatur). Auch daher können die in der Beschwerde pauschal und unsubstantiiert vorgebrachten Bedenken, die Rechtsnormen seien nicht „europarechtskonform“, nicht geteilt werden. 2. Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes: Behördliche Aufträge zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sieht das K-BiWG in zwei Bestimmungen vor: Nach der Übergangsbestimmung des § 19 Abs. 5 leg. cit. ist – kurz dargestellt – die Landesregierung dann zuständig, solche Aufträge zu erteilen, wenn innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (das ist bis zum 31.3.2008) eine entsprechende Anzeige an die Landesregierung ergangen ist und das in der Bestimmung dargestellte Verfahren eingehalten wurde. Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 19, Absatz 5, leg. cit. ist – kurz dargestellt – , die Landesregierung dann zuständig, solche Aufträge zu erteilen, wenn innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (das ist bis zum 31.3.2008) eine entsprechende Anzeige an die Landesregierung ergangen ist und das in der Bestimmung dargestellte Verfahren eingehalten wurde. Für alle Fälle, wie den hier verfahrensgegenständlichen, die nicht unter das Regime dieser Übergangsbestimmung fallen, ist § 18 K-BiWG die maßgebliche Norm. Demnach ist die Bezirksverwaltungsbehörde angehalten, demjenigen, der das Gesetz übertritt, wenn es das öffentliche Interesse erfordert, entsprechende Aufträge zu erteilen. Nach den erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz soll damit „insbesondere die Einhaltung der Abstandsbestimmungen“ gewährleistet werden; dass die Behörde inhaltlich auf solche Sachverhalte beschränkt ist, lässt sich aber aus dem Gesetzeswortlaut nicht ableiten. Dies ergibt sich alleine schon daraus, dass

§ 17Abs.

1 lit. f leg. cit. die Haltung von Bienen, die nicht der Rasse Carnica angehören, einen Straftatbestand, der ebenfalls von der Bezirksverwaltungsbehörde zur ahnden ist, darstellt.Für alle Fälle, wie den hier verfahrensgegenständlichen, die nicht unter das Regime dieser Übergangsbestimmung fallen, ist Paragraph 18, K-BiWG die maßgebliche Norm. Demnach ist die Bezirksverwaltungsbehörde angehalten, demjenigen, der das Gesetz übertritt, wenn es das öffentliche Interesse erfordert, entsprechende Aufträge zu erteilen. Nach den erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz soll damit „insbesondere die Einhaltung der Abstandsbestimmungen“ gewährleistet werden; dass die Behörde inhaltlich auf solche Sachverhalte beschränkt ist, lässt sich aber aus dem Gesetzeswortlaut nicht ableiten. Dies ergibt sich alleine schon daraus, dass

Paragraph 17, Absatz eins, Litera f, leg. cit. die Haltung von Bienen, die nicht der Rasse Carnica angehören, einen Straftatbestand, der ebenfalls von der Bezirksverwaltungsbehörde zur ahnden ist, darstellt. Wenn nun aber das Gesetz als gesetzmäßigen Zustand die Haltung von Carnica-Bienen vorsieht und die Haltung von Bienen anderer Rassen an eine Ausnahmebewilligung der Landesregierung bindet, so bedeutet die Haltung von Bienen, die nicht der Rasse Carnica entsprechen, ohne entsprechende Bewilligung, dass dieser gesetzmäßige Zustand nicht besteht. Dass der Beschwerdeführer Bienen hält, die nicht der Rasse Carnica entsprechen, und keine Ausnahmebewilligung aufweisen kann, geht aus dem Sachverhalt (oben V.) eindeutig hervor.Wenn nun aber das Gesetz als gesetzmäßigen Zustand die Haltung von Carnica-Bienen vorsieht und die Haltung von Bienen anderer Rassen an eine Ausnahmebewilligung der Landesregierung bindet, so bedeutet die Haltung von Bienen, die nicht der Rasse Carnica entsprechen, ohne entsprechende Bewilligung, dass dieser gesetzmäßige Zustand nicht besteht. Dass der Beschwerdeführer Bienen hält, die nicht der Rasse Carnica entsprechen, und keine Ausnahmebewilligung aufweisen kann, geht aus dem Sachverhalt (oben römisch fünf.) eindeutig hervor. Wie auch der Beschwerdeführer selbst ausführt, sind Einkreuzungen in keiner Weise zu verhindern, wenn Bienen fremder Rassen gehalten werden. Dass von seinen Bienenvölkern die Gefahr der Einkreuzung ausgeht, beweist die Anzeige des benachbarten Bienenzuchtvereins. Allein schon aus diesem Grund liegt das öffentliche Interesse an den beschriebenen Maßnahmen auf der Hand. Das Gesetz selbst konkretisiert das öffentliche Interesse in § 19 Abs. 5 als Interesse an der flächendeckenden Haltung der Rasse "Carnica".Wie auch der Beschwerdeführer selbst ausführt, sind Einkreuzungen in keiner Weise zu verhindern, wenn Bienen fremder Rassen gehalten werden. Dass von seinen Bienenvölkern die Gefahr der Einkreuzung ausgeht, beweist die Anzeige des benachbarten Bienenzuchtvereins. Allein schon aus diesem Grund liegt das öffentliche Interesse an den beschriebenen Maßnahmen auf der Hand. Das Gesetz selbst konkretisiert das öffentliche Interesse in Paragraph 19, Absatz 5, als Interesse an der flächendeckenden Haltung der Rasse "Carnica".

  1. Verfahrensrechtliches: 3.
  2. Befangenheit der Amtssachverständigen: Die Regelung des Sachverständigenbeweises im verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgt durch das AVG, das nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist. § 52 Abs. 1 AVG bestimmt, dass die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (ASV) beizuziehen sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, verfügt also den „Primat des Amtssachverständigen“. Nach § 15 des K-LVwGG stehen die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen auch dem Landesverwaltungsgericht zur Verfügung. Die Regelung des Sachverständigenbeweises im verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgt durch das AVG, das nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist. Paragraph 52, Absatz eins, AVG bestimmt, dass die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (ASV) beizuziehen sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, verfügt also den „Primat des Amtssachverständigen“. Nach Paragraph 15, des K-LVwGG stehen die bei den Dienststellen des Landes tätigen Amtssachverständigen auch dem Landesverwaltungsgericht zur Verfügung. Gutachten von Amtssachverständigen haben keinen höheren Beweiswert als beispielsweise Privatgutachten, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Den Parteien steht bezüglich der Amtssachverständigen kein formelles Ablehnungsrecht zu; schon aus diesem Grund muss über einen Ablehnungsantrag der Partei bzw. über ihre Einwendungen gegen den Amtssachverständigen nicht gesondert abgesprochen werden (vgl.: Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, § 53, Rz. 12). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH schadet es nicht, dass Sachverständige schon im unterinstanzlichen Verfahren durch Erstattung eines Gutachtens

§ 52AVG mitgewirkt haben.

Das im Rahmen eines Beweisverfahrens abgegebene Gutachten des Sachverständigen ist nämlich nicht Bestandteil des Spruches, sondern Behelf zur Klärung des dem Spruch zu Grunde liegenden Sachverhalts, also nicht Entscheidung, sondern Entscheidungsgrundlage (VwGH vom 15.11.2001, 2001/07/0146). Gutachten von Amtssachverständigen haben keinen höheren Beweiswert als beispielsweise Privatgutachten, sondern unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Den Parteien steht bezüglich der Amtssachverständigen kein formelles Ablehnungsrecht zu; schon aus diesem Grund muss über einen Ablehnungsantrag der Partei bzw. über ihre Einwendungen gegen den Amtssachverständigen nicht gesondert abgesprochen werden vergleiche, Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, Paragraph 53,, Rz. 12). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH schadet es nicht, dass Sachverständige schon im unterinstanzlichen Verfahren durch Erstattung eines Gutachtens

Paragraph 52, AVG mitgewirkt haben. Das im Rahmen eines Beweisverfahrens abgegebene Gutachten des Sachverständigen ist nämlich nicht Bestandteil des Spruches, sondern Behelf zur Klärung des dem Spruch zu Grunde liegenden Sachverhalts, also nicht Entscheidung, sondern Entscheidungsgrundlage (VwGH vom 15.11.2001, 2001/07/0146). Die Sachverständige wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Erläuterung ihrer Befundaufnahme und ihres Gutachtens sowie zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen herangezogen. Eine „institutionelle Befangenheit“ in der Art, wie sie der Beschwerdeführer zu relevieren versucht (…“war schon für das Land Kärnten tätig“), kann nicht erfolgreich als Befangenheitsgrund vorgebracht werden. Nur ein Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist, kann befangen sein. Ein Befangenheitsgrund

§ 7AVG kann sich daher nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Behörde beziehen (Vw

GH 2012/06/0039, vgl. auch Ra 2015/07/0013, frühere Verfahren mit dem Beschwerdeführer sind kein Befangenheitsgrund). Die Einbindung des ASV in die Amtshierarchie ist ein wesentliches Kennzeichen des ASV und vermag für sich alleine keine Befangenheit zu begründen. Eine „institutionelle Befangenheit“ in der Art, wie sie der Beschwerdeführer zu relevieren versucht (…“war schon für das Land Kärnten tätig“), kann nicht erfolgreich als Befangenheitsgrund vorgebracht werden. Nur ein Mensch, der zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organes berufen ist, kann befangen sein. Ein Befangenheitsgrund

Paragraph 7, AVG kann sich daher nicht auf die Zugehörigkeit zu einer Behörde beziehen (VwGH 2012/06/0039, vergleiche auch Ra 2015/07/0013, frühere Verfahren mit dem Beschwerdeführer sind kein Befangenheitsgrund). Die Einbindung des ASV in die Amtshierarchie ist ein wesentliches Kennzeichen des ASV und vermag für sich alleine keine Befangenheit zu begründen. An der vollen Unbefangenheit und der fachlichen Qualifikation der ASV bestehen für das Gericht keine Zweifel. 3.

  1. Mangelhaftes behördliches Verfahren: 3.2.
  2. Parteiengehör: Wie aus dem Akt ersichtlich ist, wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren offensichtlich der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt. Dem Beschwerdeführer wurde das Gutachten (in diesem Verfahren) erst im Wege der Zustellung des Bescheides förmlich zur Kenntnis gebracht. Offensichtlich hatte er das Gutachten aber dennoch vorher erhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Berufungsverfahren, die auch auf das Beschwerdeverfahren zu übertragen ist (vgl. die Darstellung von Dvorak, ZVG 4/2015, S. 314 ff, VwGH Ra 2014/07/0102), heilt ein diesbezüglicher Verfahrensmangel, wenn dem Beschwerdeführer der Gutachtensinhalt im Bescheid zur Kenntnis gebracht wurde und dieser im Wege der Berufung (Beschwerde) die Möglichkeit hat, seine Einwendungen dazu zu äußernWie aus dem Akt ersichtlich ist, wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren offensichtlich der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt. Dem Beschwerdeführer wurde das Gutachten (in diesem Verfahren) erst im Wege der Zustellung des Bescheides förmlich zur Kenntnis gebracht. Offensichtlich hatte er das Gutachten aber dennoch vorher erhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Berufungsverfahren, die auch auf das Beschwerdeverfahren zu übertragen ist vergleiche die Darstellung von Dvorak, ZVG 4 aus 2015,, S. 314 ff, VwGH Ra 2014/07/0102), heilt ein diesbezüglicher Verfahrensmangel, wenn dem Beschwerdeführer der Gutachtensinhalt im Bescheid zur Kenntnis gebracht wurde und dieser im Wege der Berufung (Beschwerde) die Möglichkeit hat, seine Einwendungen dazu zu äußern 3.2.
  3. Befunderhebung: Dem Beschwerdevorbringen, die Sichtkontrolle lediglich bei einem Stock wäre zur Befunderhebung nicht ausreichend gewesen, muss Folgendes entgegen gehalten werden: ● Die Ergebnisse dieser Sichtkontrolle wären selbst für einen Laien eindeutig. ● Es wurde aufgrund der kühlen Witterung lediglich ein Stock geöffnet, um die Bestände des Beschwerdeführers zu schonen und ● ist der Spruch des angefochtenen Bescheides so formuliert, dass nur jene Bestände des Beschwerdeführers umzuweiseln sind, die nicht der Rasse Carnica angehören. Gegen die Annahme, es wäre möglich, dass keine anderen Bienenvölker des Beschwerdeführers dem bei der Befundaufnahme vorgefundenen äußeren Erscheinungsbild entsprechen, sprechen allerdings der festgestellte Sachverhalt (als Folge der eigenen Angaben des Beschwerdeführers). 3.2.
  4. Auflagen: In der Beschwerde bzw. im Verfahren wurde mehrfach geäußert, dass die Erfüllung der Bescheidauflagen unmöglich (undurchführbar) sei. Dieses Vorbringen geht davon aus, dass sich die Rechtsunterworfenen (gleich wie der Beschwerdeführer) nicht rechtskonform verhalten würden und nirgends Carnica-Reinzucht betrieben werde. Dass zumindest im örtlichen Nahbereich das Gegenteil der Fall ist und eine grundsätzliche Akzeptanz des Gesetzes besteht, beweist schon alleine die Anzeige des dortigen Bienenzüchtervereins. Wie die Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar ausführte, wird für die Umweiselung (Austausch der Bienenkönigin) eines Bienenvolks der Zeitraum von 2 Monaten benötigt - Arbeiterinnen weisen im Sommer eine Lebensdauer von 4-6 Wochen auf. Die Bescheidauflagen sind daher zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes geeignet und - bei der Einräumung einer Frist von 2 Jahren – grundsätzlich angemessen. Dem Beschwerdeführer kann aufgrund seiner einschlägigen Tätigkeit (vgl. Seite 22 der Erläuterungen zum K-BiWG, wonach dieses Gesetz sich hauptsächlich an Personen richte, die mit einschlägigen Fachbegriffen vertraut seien) jedenfalls zugemutet werden, zwischen Carnica- und Nicht-Carnica-Bienen zu differenzieren und den Bescheidauflagen in diesem Sinn Folge zu leisten. Weil es allerdings für die Einschränkung auf „vom Land Kärnten genehmigte“ Belegstellen keine sachliche Rechtfertigung gibt, war Punkt
  5. der Auflagen im spruchgegenständlichen Sinn abzuändern.Dem Beschwerdeführer kann aufgrund seiner einschlägigen Tätigkeit vergleiche Seite 22 der Erläuterungen zum K-BiWG, wonach dieses Gesetz sich hauptsächlich an Personen richte, die mit einschlägigen Fachbegriffen vertraut seien) jedenfalls zugemutet werden, zwischen Carnica- und Nicht-Carnica-Bienen zu differenzieren und den Bescheidauflagen in diesem Sinn Folge zu leisten. Weil es allerdings für die Einschränkung auf „vom Land Kärnten genehmigte“ Belegstellen keine sachliche Rechtfertigung gibt, war Punkt
  6. der Auflagen im spruchgegenständlichen Sinn abzuändern. 3.
  7. „Antrag“ auf Aussetzung des Verfahrens: Zu diesem Antrag wird zunächst festgehalten, dass eine (amtswegige) Aussetzung des Verfahrens

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG ein Mittel der Prozessökonomie ist, auf dessen Einsatz kein subjektives Recht einer Verfahrenspartei besteht. Ein solcher „Antrag“ wird vom Gericht als Anregung aufgefasst, der aber nicht gefolgt wird:Zu diesem Antrag wird zunächst festgehalten, dass eine (amtswegige) Aussetzung des Verfahrens

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ein Mittel der Prozessökonomie ist, auf dessen Einsatz kein subjektives Recht einer Verfahrenspartei besteht. Ein solcher „Antrag“ wird vom Gericht als Anregung aufgefasst, der aber nicht gefolgt wird: Im Gegensatz zur Regelung des § 19 Abs. 5 (die Übergangsfälle betreffend) kennt § 18 K-BiWG keine Verknüpfung mit allfälligen Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung

§ 11Abs. 1 K-Bi

WG. Bei den Verfahren nach § 11 Abs. 1 und nach § 18 K-BiWG handelt es sich daher nach Ansicht des LVwG Kärnten um zwei getrennte Verfahren. D.h., dass vor Erteilung von Aufträgen nach § 18 leg. cit. (lediglich) die Feststellung, ob Carnica-Bienen ohne Bewilligung gehalten werden und die Feststellung, dass das öffentliche Interesse einen solchen Auftrag erfordert, in zweifelsfreier Weise erforderlich ist. Im Gegensatz zur Regelung des Paragraph 19, Absatz 5, (die Übergangsfälle betreffend) kennt Paragraph 18, K-BiWG keine Verknüpfung mit allfälligen Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung

Paragraph 11, Absatz eins, K-BiWG. Bei den Verfahren nach Paragraph 11, Absatz eins und nach Paragraph 18, K-BiWG handelt es sich daher nach Ansicht des LVwG Kärnten um zwei getrennte Verfahren. D.h., dass vor Erteilung von Aufträgen nach Paragraph 18, leg. cit. (lediglich) die Feststellung, ob Carnica-Bienen ohne Bewilligung gehalten werden und die Feststellung, dass das öffentliche Interesse einen solchen Auftrag erfordert, in zweifelsfreier Weise erforderlich ist. Die belangte Behörde hat die Feststellung in gutachterlich einwandfreier Weise getroffen; das öffentliche Interesse zur Erteilung dieses Auftrages ergibt sich, wie die Behörde richtig hervorgehoben hat, aus der Zielsetzung des K-BiWG. Dass der Beschwerdeführer nachträglich – die Bienen hatte er sich nach eigener Aussage bereits 3 Jahre vorher angeschafft – im Zuge des Beschwerdeverfahrens einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung

§ 11Abs. 1 K-Bi

WG gestellt hat, vermag daran nichts zu ändern; dieses Verfahren ist allenfalls als Vollstreckungshindernis zu werten (vgl. die insofern vergleichbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 36 K-BO; Erk. v. 18.2.2003, Zl. 2002/05/0446, bzw. vom 19.1.1984, Zl. 83/06/0248). Dass der Beschwerdeführer nachträglich – die Bienen hatte er sich nach eigener Aussage bereits 3 Jahre vorher angeschafft – im Zuge des Beschwerdeverfahrens einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung

Paragraph 11, Absatz eins, K-BiWG gestellt hat, vermag daran nichts zu ändern; dieses Verfahren ist allenfalls als Vollstreckungshindernis zu werten vergleiche die insofern vergleichbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 36, K-BO; Erk. v. 18.2.2003, Zl. 2002/05/0446, bzw. vom 19.1.1984, Zl. 83/06/0248). 3.

  1. Zur Zustellung an die „Imkerei xxx“: Wie oben aus dem Sachverhalt ersichtlich ist, ist der Beschwerdeführer Bienenhalter im Sinne des Gesetzes und existiert eine „Imkerei“ als selbständiges Rechtssubjekt nicht. In der Zustellverfügung wurde als Adressat die „Imkerei xxx“ genannt; aus dem Spruch des Bescheides ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Adressat dessen normativen Inhalts ist. Im Zustellrecht ist zu unterscheiden zwischen dem Empfänger im materiellen Sinn (jene Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist) und dem Empfänger im formellen Sinn (denjenigen, der in der Zustellverfügung des Bescheides genannt wird). Eine Heilung allfälliger Zustellmängel kann nur dann eintreten, wenn ein Dokument dem Empfänger im formellen Sinn tatsächlich zukommt. Grundsätzlich kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen. In der Zustellverfügung ist aber der Beschwerdeführer jedenfalls genannt. Die unrichtige Bezeichnung des Beschwerdeführers als „Imkerei xxx“ im angefochtenen Bescheid vermag eine Rechtswidrigkeit desselben nicht zu begründen, weil es sich dabei lediglich um eine unrichtige Parteienbezeichnung handelt, die Zweifel an der Identität des Bescheidadressaten nicht aufkommen lässt (vgl. VwGH vom 15.12.1993, 93/03/0023). Das Landesverwaltungsgericht geht daher im Einklang mit dieser Rechtsprechung von einer wirksamen Zustellung des Bescheides aus. Es handelt sich auch nicht um einen „Nicht-Bescheid“, weil vom normativen Inhalt zweifelsfrei eine natürliche Person erfasst ist. Wie oben aus dem Sachverhalt ersichtlich ist, ist der Beschwerdeführer Bienenhalter im Sinne des Gesetzes und existiert eine „Imkerei“ als selbständiges Rechtssubjekt nicht. In der Zustellverfügung wurde als Adressat die „Imkerei xxx“ genannt; aus dem Spruch des Bescheides ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Adressat dessen normativen Inhalts ist. Im Zustellrecht ist zu unterscheiden zwischen dem Empfänger im materiellen Sinn (jene Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist) und dem Empfänger im formellen Sinn (denjenigen, der in der Zustellverfügung des Bescheides genannt wird). Eine Heilung allfälliger Zustellmängel kann nur dann eintreten, wenn ein Dokument dem Empfänger im formellen Sinn tatsächlich zukommt. Grundsätzlich kann die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen. In der Zustellverfügung ist aber der Beschwerdeführer jedenfalls genannt. Die unrichtige Bezeichnung des Beschwerdeführers als „Imkerei xxx“ im angefochtenen Bescheid vermag eine Rechtswidrigkeit desselben nicht zu begründen, weil es sich dabei lediglich um eine unrichtige Parteienbezeichnung handelt, die Zweifel an der Identität des Bescheidadressaten nicht aufkommen lässt vergleiche VwGH vom 15.12.1993, 93/03/0023). Das Landesverwaltungsgericht geht daher im Einklang mit dieser Rechtsprechung von einer wirksamen Zustellung des Bescheides aus. Es handelt sich auch nicht um einen „Nicht-Bescheid“, weil vom normativen Inhalt zweifelsfrei eine natürliche Person erfasst ist. VIII. Ergebnis:römisch acht. Ergebnis: Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; lediglich im Auflagenpunkt
  2. musste eine Änderung hinsichtlich der dem Gericht als unsachlich erscheinenden Bescheidauflage vorgenommen werden. IX. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch neun. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. Das Landesverwaltungsgericht hat die in der Entscheidung ausgewiesenen, maßgeblichen Rechtsfragen (unionsrechtliche Vorbehalte gegen das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz, Beweiswürdigung hinsichtlich des Sachverständigengutachtens, Befangenheit der Amtssachverständigen, Aussetzung des Verfahrens, zustellrechtliche Fragen) an die jeweils zitierte Literatur und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. Verfassungsgerichtshofes gehalten. Alleine der Umstand, dass zum Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz noch keine Rechtsprechung des VwGH besteht, vermag die Annahme einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen, weil der Gesetzeswortlaut des § 18 K-BiWG und damit die Rechtslage Beschwerdeführers klar und eindeutig sind (vgl. VwGH vom 28.5.2014, Ra. 2014/07/0053). Schließlich liegt eine Rechtsprechung des VwGH auch dann vor, wenn sie zu einer früheren Rechtslage ergangen und nicht überholt ist (vgl. VwGH vom 10.12.2014, Ra. 2014/20/0115 zu Fragen des Verfahrensrechts).Das Landesverwaltungsgericht hat die in der Entscheidung ausgewiesenen, maßgeblichen Rechtsfragen (unionsrechtliche Vorbehalte gegen das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz, Beweiswürdigung hinsichtlich des Sachverständigengutachtens, Befangenheit der Amtssachverständigen, Aussetzung des Verfahrens, zustellrechtliche Fragen) an die jeweils zitierte Literatur und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. Verfassungsgerichtshofes gehalten. Alleine der Umstand, dass zum Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz noch keine Rechtsprechung des VwGH besteht, vermag die Annahme einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen, weil der Gesetzeswortlaut des Paragraph 18, K-BiWG und damit die Rechtslage Beschwerdeführers klar und eindeutig sind vergleiche VwGH vom 28.5.2014, Ra. 2014/07/0053). Schließlich liegt eine Rechtsprechung des VwGH auch dann vor, wenn sie zu einer früheren Rechtslage ergangen und nicht überholt ist vergleiche VwGH vom 10.12.2014, Ra. 2014/20/0115 zu Fragen des Verfahrensrechts). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.74.8.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.