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{'item': 'KLVwG-418/19/2015'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 10§ 3Artikel 130§ 6§ 23

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum21.07.2015 GeschäftszahlKLVwG-418/19/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschw

§ 28und 17 Vw

GVG Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Griffen vom 10.02.2015, Zahl: 131/9-021/2/2013, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.07.2015,

Paragraph 28 und 17 VwGVG zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 10.02.2015, Zahl: 131/9-021/2/2013, mit der Maßgabe bestätigt, als dessen Spruch dahingehend ergänzt wird, dass der Ergänzungsplan (Lageplan) Kataster M 1:500 mit Datum vom 09.04.2015, erstellt durch die xxx GmbH, als integrierender Bestandteil zum angefochtenen Bescheid aufgenommen wird. Die Bauausführung hat

dem präzisierten Plan zu erfolgen, der den der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei übermittelten Ausfertigungen dieses Erkenntnisses beigelegt ist. II.römisch zwei. Die übrigen Bestimmungen des erst- und zweitinstanzlichen Beschei-des sowie die behördlichen Kostenentscheidungen bleiben unberührt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Baubewilligungsansuchen vom 06.08.2013, eingelangt im Marktgemeindeamt xxx am 08.08.2013, Zahl: 131/9-21/2013, ersuchte xxx, um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wasch- und Saugcenters mit einer Lagerhalle bzw. Werkstatt und einem Bürogebäude auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Als Beilagen sind angeführt: 2 Einreichpläne vom 06.08.2013 (M 1:100) und 2 Lagepläne vom 06.08.2013 (M 1:500), erstellt durch die xxx GmbH, 2 Baubeschreibungen, 2 GFZ-Berechnungen, 1 Grundbuchsauszug sowie 1 Anrainerverzeichnis. Der beiliegenden Baubeschreibung vom 06.08.2013 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Errichtung eines Wasch- und Saugcenters zur Fahrzeugreinigung mittels Münzautomaten als auch die Errichtung einer Lagerhalle bzw. Werkstatt zur Reparatur von Elektro-Kleingeräten mit einem angrenzenden Bürogebäude geplant sei. Die Liegenschaft würde über den öffentlichen Weg Parz. xxx erschlossen werden. Das Wasch- und Saugcenter solle im östlichen Bereich der Liegenschaft situiert werden und umfasse drei Wasch- und Saugboxen. Die Überdachung dieser Boxen sei mittels Stahlkonstruktion und Paneeldach geplant. Die Boxen seien mittels einer Werbeplane abgetrennt. Im westlichen Bereich der Liegenschaft solle die Lagerhalle/Werkstatt errichtet werden. An die Südfassade der Werkstatt angebaut würde ein Bürogebäude mit 2 kleinen Einheiten werden. Die Beheizung des Waschcenters (Heißwasseraufbereitung) als auch der Halle und des Bürogebäudes solle über eine moderne Pelletsanlage erfolgen. Zur Abgasführung dieser Heizanlage würde an der Nordseite der Halle ein Edelstahlkamin errichtet werden. Die geplante Heizung habe eine Nennleistung von 38 kW. Zusätzlich werde ein Pufferspeicher mit der Einbindung von 2 x 3 Stk. Solarkollektoren am Dach des Waschcenters installiert. Weiters würden 40 Photovoltaikpaneele mit einer Nennleistung von 10 kWp auf dem Dach der Halle/Bürogebäude installiert werden, welche zur Stromerzeugung dienen sollen. An der nord-westlichen und süd-westlichen Grundstücksgrenze solle eine Lärm- und Sichtschutzwand mit einer Gesamthöhe von 250 cm über Gelände errichtet werden. Diese würde mittels Betonsockel und aufgehenden Paneelen zwischen Metallstehern gestaltet und solle auch als Werbefläche dienen. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 12.08.2013, Zahl: 131/9-021/2013, wurde dem Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft der Baubewilligungsantrag mit dem Ersuchen um Vorprüfung übermittelt. Im Vorprüfungsgutachten des Baudienstes der Verwaltungsgemeinschaft vom 26.08.2013, Zahl: B-123/23/2013, wurde die Vervollständigung der Projektunterlagen

der OIB Richtlinien 1-6, der Bekanntgabe der fertigen Fußboden-OK sowie der Vorlage der Typenblätter der geplanten Photovoltaik- sowie der Solaranlage samt Angaben über die Nennleistung gefordert. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 28.08.2013, Zahl: 021/2013-131/9, wurde dem Bauwerber das Vorprüfungsgutachten des Baudienstes der Verwaltungsgemeinschaft zur Kenntnisnahme übermittelt und ersucht die im Gutachten angeführten Unterlagen der Baubehörde nachzureichen. Mit der Kundmachung vom 16.08.2013, Zahl: 131/9-021/2013, wurde durch den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 05.09.2013, um 09.00 Uhr an Ort und Stelle: xxx (Grundstück nördlich der Firma xxx) anberaumt. Weiters wurde in der Kundmachung hingewiesen, dass die Verhandlung als integrierte Bau- und Gewerberechtsverhandlung durchgeführt werde. Im Verwaltungsakt einliegend ist die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2013, Zahl: VK4-BA-932/2013 (002/2013) für den 05.09.2013 durch die Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx. Mit der Kundmachung vom 16.08.2013, Zahl: 131/9-021/2013, wurde durch den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 05.09.2013, um 09.00 Uhr an Ort und Stelle: xxx (Grundstück nördlich der Firma xxx) anberaumt. Weiters wurde in der Kundmachung hingewiesen, dass die Verhandlung als integrierte Bau- und Gewerberechtsverhandlung durchgeführt werde. Im Verwaltungsakt einliegend ist die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2013, Zahl: VK4-BA-932/2013 (002 aus 2013,) für den 05.09.2013 durch die Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx. Im Rahmen der am 05.09.2013 durchgeführten örtlichen mündlichen Bau- und Gewerberechtsverhandlung wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen der Verwaltungsgemeinschaft in der Verhandlungsniederschrift festgehalten, dass die geforderten Planunterlagen laut der Vorprüfung vom 26.08.2013 der Baubehörde vorgelegt und aus fachlicher Sicht in Ordnung befunden werden. Im Zuge der heutigen Verhandlung wäre vom Bauwerber eine Änderung dahingehend mitgeteilt worden, dass der geplante Edelstahlkamin an der Nordseite wie im Grundrissplan dargestellt, auf die Ostseite Richtung Waschplatz verlegt werden solle. Diese Änderung werde planlich abgeändert und der Baubehörde vorgelegt. Die Anrainerin xxx, vertreten durch die Tochter xxx, gab zu Protokoll, dass sie sich grundsätzlich gegen die Erteilung des gegenständlichen Wasch- und Saugcenters, Lagerhalle, Werkstatt und Bürogebäude in xxx ausspreche und auf die schriftlichen Eingaben vom 02.09.2013 verweise. Zusätzlich würde gefordert werden, dass die Waschplätze und der Saugplatz in Richtung Westen und die Lagerhalle mit Werkstatt und Bürogebäude auf die Ostseite in Richtung xxx gedreht werde. Im Einspruch (von den Anrainern der Wohnsiedlung an der xxx) gegen den Bau einer Autowaschanlage neben einer Wohnsiedlung vom 02.09.2013 ist Nachstehendes zu entnehmen: „1.) Eine Autowaschanlage mit Saugplatz ist keine stille Firma (Hochdruckreiniger, Staubsauger, lautes Radio hören). 2.) Keine Betriebszeiten an Sonn- Feiertagen und nachts neben einer Wohnsiedlung. 3.) Es besteht bereits eine Autowaschanlage (2 Waschboxen und 1 Saugplatz) ca. 500 m entfernt, bei der xxx, diese ist rund um die Uhr im Betrieb.“ Der weiteren Eingabe vom 02.09.2013, erstellt durch die Familie xxx, ist folgende Stellungnahme im Wesentlichen zu entnehmen: „1.) Nicht einverstanden, dass am Industriegelände neben einer Wohnsiedlung eine Autowaschanlage angesiedelt wird. Schon im Jahr 2007 und 2008 gab es Einsprüche wegen dieses Industriegelände, da es zu Nahe an unsere Wohnsiedlung errichtet wurde. Schon damals wurde immer wieder gefordert, nur stille Firmen anzusiedeln. Eine Autowaschanlage ist wohl eher keine stille Firma. 2.) Keine Betriebszeiten an Sonn- und Feiertagen, neben einer Wohnsiedlung! Die Betriebszeiten so einer Waschanlage überstrecken sich wohl fast rund um die Uhr, also Sonntags, Feiertags, Nachts, was eine enorme Verminderung des Erholungswertes der Anrainer bedeuten würde und nicht akzeptiert werden kann. Auch die Betriebszeiten wurden schon damals im Jahre 2007 und 2008 angesprochen. Es wurde damals den schon bestehenden Firmen xxx Betriebszeiten von Montag bis Freitag von 06.00 – 19.00 Uhr und Samstag bis 14.00 Uhr bzw. 15.00 Uhr genehmigt. Und keine Betriebszeiten an Sonn- Feiertagen und nachts und so muss das auch neben einer Wohnsiedlung bleiben. 5.) Es besteht bereits eine Waschanlage in xxx mit rund um die Uhr Betrieb! Neben xxx beim Industriegelände nähe xxx besteht eine Autowaschanlage von dort besteht keine Lärmbelästigung für eine Wohnsiedlung und die Betriebe in diesem Gebiet haben Betriebszeiten auch an Sonn- und Feiertagen. Fall trotzdem die Baubewilligung und Betriebsgenehmigung erteilt wird, wobei wir uns ausdrücklich dagegen aussprechen, müssen emissionsbegrenzende Auflagen erteilt werden. Grundsätzlich ist damit zu rechnen, dass sich die örtlichen Verhältnisse verändern werden, dass sich das negativ auf die Gesundheit eines normal empfindenden Menschen auswirken wird. Deshalb wird die Einholung eines technischen Gutachtens über Lärmintensität und medizinische Gutachten über Lärm, Licht und Auswirkungen jeglicher Art gefordert. Lärmschutz: Autowaschanlage und Saugerplatz muss auf jeden Fall geschlossen sein, mit einer Lärmschutzwand im Norden und Osten (also Richtung Landesstraße und Richtung Wohnsiedlung) mit einer Höhe von mehr als 300 cm. Dies muss vor Betriebsbeginn fertig gestellt sein. […].“ Vom schalltechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde in der Verhandlungsniederschrift festgehalten, dass im Zusammenhang mit den Beschwerden der Nachbarn über die befürchtete Lärmbelästigung und die Forderung einer Lärmschutzwand mit einer Höhe von mehr als 3 m (siehe Schreiben vom 02.09.2013) im Rahmen der Verhandlung die tatsächliche Lage der Lärmschutzwand und der Wasch- und Pflegplätze visualisiert worden seien um die schallabschirmende Wirkung dieser Konstruktion überprüfen zu können. Die Visualisierung erfolge in der Weise, dass mit einer Messlatte und einer Länge von 2,5 m der östlichste Endpunkt der Lärmschutzwand und durch Verschieben der Messlatte Richtung Westen entlang der geplanten Lärmschutzwand die Lage dieser Schallschutzmaßnahme dargestellt werde. Gleichzeitig wäre in Anwesenheit der Nachbarn im ersten OG der Wohnhäuser xxx (xxx) und xxx (xxx) kontrolliert worden, ob zwischen dem zu reinigenden KFZ und den schützenswerten Wohnhäusern im ersten OG eine Sichtverbindung bzw. direkte Schallabstrahlung von den Wasch- und Pflegeplätzen auftrete. Dies wäre bei keinem Wohnraum der Fall gewesen und werde durch Fotos dokumentiert. Abschließend stellte der lärmtechnische Amtssachverständige fest, dass, sobald aussagekräftige Messwerte über die ortsübliche Schallsituation vorliegen würden, eine abschließende schalltechnische Beurteilung im Interesse des Nachbarschaftsschutzes erfolge. Folglich wurde mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 05.09.2013, Zahl: 131/9-021/2013, dem Bauwerber aufgrund der am 05.09.2013 erfolgten mündlichen Verhandlung aufgetragen, ein schlüssiges und nachvollziehbares betriebstypologisches Gutachten für die Betriebsstätte zu erstellen und der Baubehörde vorzulegen. Mit der Kundmachung vom 03.02.2014, Zahl: 131/9-021/2013, wurde durch den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx eine weitere mündliche Bauverhandlung für den 26.02.2014, um 14.00 Uhr im Sitzungssaal der Marktgemeinde xxx anberaumt. Weiters wurde in der Kundmachung hingewiesen, dass die Verhandlung als integrierte Bau- und Gewerberechtsverhandlung durchgeführt werde. Im Verwaltungsakt einliegend ist die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2014, Zahl: VK4-BA-932/2013 (011/2013) für den 26.02.2014 durch die Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx. Mit der Kundmachung vom 03.02.2014, Zahl: 131/9-021/2013, wurde durch den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx eine weitere mündliche Bauverhandlung für den 26.02.2014, um 14.00 Uhr im Sitzungssaal der Marktgemeinde xxx anberaumt. Weiters wurde in der Kundmachung hingewiesen, dass die Verhandlung als integrierte Bau- und Gewerberechtsverhandlung durchgeführt werde. Im Verwaltungsakt einliegend ist die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2014, Zahl: VK4-BA-932/2013 (011 aus 2013,) für den 26.02.2014 durch die Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx. Im Verwaltungsakt einliegend ist ein schalltechnisches Gutachten vom 23.01.2014, Gzl. Nr.: 2014/0901-007 (Rev_A vom 23.01.2014), erstellt durch xxx GmbH. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde allen Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht, dass das xxx das schalltechnische Gutachten vom 23.01.2014, erstellt hat und die Möglichkeit bestehe, innerhalb von 2 Wochen Einsicht in dieses Gutachten zu nehmen. Im Rahmen der am 26.02.2014 durchgeführten mündlichen Bau- und Gewerbeverhandlung wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen der Verwaltungsgemeinschaft in der Verhandlungsniederschrift festgehalten, dass im Zuge der heutigen Verhandlung vereinbart worden sei, dass eine zusätzliche Lärmschutzwand parallel zur xxx Landesstraße projektiert werde. Diese Änderungen seien planlich zu ergänzen und der Baubehörde neu vorzulegen. Die Anrainerin xxx verwies auf die von ihr anlässlich der ersten Bauverhandlung am 05.09.2013 abgegebenen Stellungnahme sowie auf die Stellungnahme der Familie xxx vom 24.02.2014 und halte diese vollinhaltlich aufrecht. Der lärmtechnische Amtssachverständige führte in der Verhandlung aus, dass im gegenständlichen Fall der Bauwerber ein schalltechnisches Gutachten der xxx GmbH, vom 23.01.2014 vorgelegt habe. Nach Durchsicht und Prüfung dieses nach dem neuesten Stand der Technik erstellten Gutachtens sei aus fachlicher Sicht festzustellen, dass im Punkt 5 auf den Seiten 19-22 des zitierten Gutachtens diese Beurteilungskriterien positiv seien. Daraus resultiere, dass das geplante Bauvorhaben mit der gegenständlichen Widmung (Bauland-Gewerbegebiet) des zu bebauenden Grundstückes übereinstimme und dass auch die Planungsrichtwerte in der Wohnnachbarschaft mit der Widmung (Bauland-Wohngebiet) übereinstimmten und zulässig seien. Auflagen seien nicht erforderlich. Im Verwaltungsakt einliegend ist eine Niederschrift vom 03.04.2014, erstellt durch die Marktgemeinde xxx, anlässlich einer gemeinsamen Aussprache in den Bauangelegenheiten xxx und xxx mit den Anrainern. Urlaubsbedingt nicht anwesend war Frau xxx. Tatsache sei, dass die beiden Bauwerber eine völlig neue Überarbeitung ihrer Projekte und Umsituierung vorgenommen hätten (siehe beiliegende Entwürfe). Mit dieser Umplanung seien sie auch den Wünschen und Anregungen der Anrainer sehr weit entgegengekommen. Betreffend die Betriebszeiten des Betriebes von xxx werde ausgeführt, dass diese wie beantragt von 06.00 Uhr – 22.00 Uhr, wochentags sowie Sonn- und Feiertags beibehalten würden. Nach durchgeführter Diskussion hätten die Anrainer xxx und xxx zu Protokoll gegeben, dass der gegenständlichen Umplanung sehr positiv gegenüber gestanden werde. Da die Mutter leider nicht ortsanwesend sei, diese jedoch Grundstückseigentümerin sei und somit die Parteistellung besitze, müsse mit ihr vor Abgabe einer endgültigen Stellungnahme Rücksprache gehalten werden. Mit Baubewilligungsansuchen (Änderung der Ersteinreichung) vom 12.09.2014, beim Marktgemeindeamt xxx am 16.09.2014 eingelangt und protokolliert, ersuchte xxx, um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wasch- und Saugcenters mit einer Lagerhalle und Kleingeräte-Werkstatt sowie Büroeinheiten auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Als Beilagen sind angeführt: 2 Einreichpläne (M 1:100) und 2 Lagepläne (M 1:500), erstellt durch die xxx GmbH, xxx, 2 Baubeschreibungen, 2 u-Wert-Berechnungen, 2 GFZ-Berechnungen, 1 Grundbuchsauszug sowie 1 Anrainerverzeichnis. Laut Baubeschreibung vom 12.09.2014 sei bereits im August 2013 um die Erteilung der Baubewilligung für o.a. Bauvorhaben angesucht worden. Nach mehreren Verhandlungen und Besprechungen mit den Behörden und Anrainern sei seitens der Anrainerschaft der Wunsch geäußert worden, dass geplante Vorhaben dahingehend abzuändern, als dass die Wasch- und Sauganlage in Richtung Westen und das Büro- und Hallengebäude in den Osten verschoben werde, dies aus Gründen des Lärmschutzes. Nunmehr werde das Bauvorhaben dahingehend abgeändert und werde wie folgt eingereicht: geplant sei die Errichtung eines Wasch- und Saugcenters zur Fahrzeugreinigung mittels Münzautomaten als auch die Errichtung einer Lagerhalle bzw. Werkstatt zur Reparatur von Elektro-Kleingeräten mit einem angrenzenden Bürogebäude mit zwei Büroeinheiten. Die Liegenschaft werde über den öffentlichen Weg Parz. xxx erschlossen. Das Wasch- und Saugcenter soll im westlichen Bereich der Liegenschaft situiert werden und umfasse nunmehr nur noch zwei anstatt der ursprünglich geplanten drei Wasch- und zwei Saugboxen. Die Überdachung dieser Boxen sei mittels Stahlkonstruktion und Paneeldach geplant. Die Boxen seien mittels einer Werbeplane abgetrennt. Zwischen Wasch- und Saugcenter sowie dem geplanten Bürogebäude im östlichen Bereich der Liegenschaft solle die Lagerhalle/Werkstatt errichtet werden. In der Halle würden sich neben einem großen Lagerraum die Kleingeräte-Werkstatt sowie der Technikraum mit einem Pelletslagersilo aus Beton (h=350cm) befinden. Östlich an die Lagerhalle angebaut werde ein Bürogebäude mit 2 Büroeinheiten. Überdacht werde der Bürotrakt mit dem Hauptdach der Halle in gedämmter Paneelausführung. Die Beheizung des Waschcenters (Heißwasseraufbereitung) als auch der Halle und des Bürogebäudes solle über eine moderne Pelletsanlage erfolgen. Zur Abgasführung dieser Heizanlage werde an der Westseite der Halle ein Edelstahlkamin errichtet werden. Die geplante Heizung habe eine Nennleistung von 38 kW. Zusätzlich werde ein Pufferspeicher mit der Einbindung von 3 x 4 Stk. Solarkollektoren am Dach des Waschcenters installiert, um unterstützend das Warmwasser zu erwärmen. Weiters würden 56 Photovoltaikpaneele mit einer Nennleistung von 15 kWp auf dem Dach der Halle/Bürogebäude installiert werden, welche zur Stromerzeugung dienen sollen. Im Vorprüfungsgutachten des Baudienstes der Verwaltungsgemeinschaft vom 27.10.2014, Zahl: B-123/29/2014, wurde die Vervollständigung der Projektunterlagen

der Vorlage der Typenblätter für die geplante Photovoltaikanlage gefordert. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 28.10.2014, Zahl: 131/9-021/2013, wurde dem Bauwerber das Vorprüfungsgutachten des Baudienstes der Verwaltungsgemeinschaft zur Kenntnisnahme übermittelt und ersucht die im Gutachten angeführten Unterlagen der Baubehörde nachzureichen. Mit der Kundmachung vom 28.10.2014, Zahl: 131/9-021/2013, wurde durch den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 12.11.2014, um 14.00 Uhr an Ort und Stelle anberaumt. Der Verhandlungsniederschrift der Baubehörde vom 12.11.2014 ist zu entnehmen, dass die gegenständliche Verhandlung in Form einer integrierten Bau- und Gewerberechtsverhandlung mit den Vertretern der Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx und dem Sachverständigenteam des Amtes der Kärntner Landesregierung durchgeführt worden sei. Der bautechnische Amtssachverständige gab zu Protokoll, dass für die geplante Photovoltaikanlage die fehlenden Typenblätter der Baubehörde nachgereicht worden seien. Im Zuge der Verhandlung sei eine schriftliche Eingabe der Anrainerin xxx übergeben worden. Festgehalten werde, dass xxx am Gemeindeamt nicht mehr erschienen sei und die Tochter xxx und ihr Lebensgefährte xxx vor der Verfassung der Verhandlungsniederschrift sich von der Bauverhandlung entfernt hätten. In der Eingabe vom 12.11.2014 führt xxx Nachstehendes aus: „Einspruch: Keine Aufschüttung des Grundstückes: Grundstück wurde schon vor ein paar Jahren von der Fa. xxx um ca. 40-50 cm aufgeschüttet, diese muss abgetragen werden. Das Ausgangs-Niveau für den Bau muss v. tiefsten Punkt des Grundstückes genommen werden. Fordern Lärmschutzwand: am nähest möglichen Punkt der Lärmquelle, damit der Lärm in Richtung Süden abgeprallt bzw. umgelenkt wird (näheste Gebäude Fa. xxx zum Abfangen des Lärm ist ca. 20 m entfernt). Des Weiteren ist auch eine LKW bzw. Buswaschbox geplant, was wiederrum mehr Lärm bedeutet! Fordern 9 m Abstand zur Landesstraße (lt. Gemeinderatsbeschluss). Werbetafel mit Betonsockel. Werbetafel ist überdimensioniert mit einer Größe von 300 x 400 cm, passt nicht ins Ortsbild!.“ Im Verwaltungsakt einliegend ist ein Aktenvermerk der Marktgemeinde xxx vom 13.11.2014, aus welchem Nachstehendes hervorgeht: „Am 13. November 2014, um ca. 09:30 Uhr hat xxx angerufen und mitgeteilt, dass ihn xxx bezüglich der Bauangelegenheit xxx angerufen und mitgeteilt hat, dass xxx ihre anlässlich der Bauverhandlung schriftlich eingebrachten Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben nicht zurückziehen wird. Wenn jedoch xxx , wie gestern im Zuge der Bauverhandlung im Marktgemeindeamt xxx mit xxx und xxx besprochen, eine 2,50 m hohe Schutzwand in Richtung Westen bis auf die Höhe des zweiten Waschplatzes errichtet, wird xxx gegen den Bescheid keine Berufung einbringen. Diesen Umstand hat xxx am Telefon mündlich zugesagt. xxx hat daraufhin mit xxx telefonisch Kontakt aufgenommen und ihm diese Mitteilung von xxx zur Kenntnis gebracht. xxx führte am 13.11.2014 um ca. 09.45 Uhr mündlich aus, dass er bereit ist, die geforderte Schutzwand mit einer Höhe von 2,50 m bis auf die Höhe des zweiten Waschplatzes zu errichten. Mit xxx wurde vereinbart, dass die Schutzwand in den Baubewilligungsbescheid (Spruch und Begründung) aufgenommen wird und es in der Begründung auch schriftlich festgehalten wird, dass sich xxx verpflichtet, diese auch tatsächlich zu errichten. Im Plan wird diese Maßnahme jedoch erst nach Ablauf der 14tägigen Einspruchsfrist nachgetragen, zumal xxx vermutet, dass im Gewerbeverfahren auch noch andere Kleinigkeiten im Bauplan abgeändert werden müssen.“ Folglich wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 02.12.2014, Zahl: 131/9-021/2014, dem Bauwerber xxx, xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Wasch- und Saugcenters mit Lagerhalle, Kleingeräte-Werkstatt, Büroeinheiten sowie einer Werbetafel, Photovoltaikanlage mit einer Kollektorfläche von ca. 95 m2 und Solaranlage mit einer Kollektorfläche von ca. 70 m2 in xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen der Firma xxx GmbH, xxx, datiert mit 12.09.2014, unter Vorschreibung und Einhaltung der im Spruch des Bescheides angeführten Auflagen erteilt. Der Begründung des Bescheides ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Einwendungen hinsichtlich Aufschüttung des Grundstückes, Forderung eines 9 m Abstandes zur Landesstraße und überdimensionierter Werbetafel als unzulässig zurückgewiesen werden. Zur Aufschüttung werde ausgeführt, dass die einwendende Partei selbst nicht direkt an das Baugrundstück angrenze, vom Baugrundstück ca. 65 m entfernt und von der xxx B xxx zusätzlich räumlich getrennt sei, und der unmittelbare Anrainer an das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, xxx bezüglich der Anschüttung keinerlei Einwendungen erhebe. Hinsichtlich der Forderung des 9 m Abstandes zur Landesstraße sowie zur monierten Werbetafel mit Betonsockel werde ausgeführt, dass das zuständige Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 9 – Straßenbauamt xxx mit Schreiben vom 13.10.2014, Zahl: 09-WO-ALL-1843/3-2014(002/2014), die Zustimmung zur Ausnahme vom Bauverbot für die Errichtung eines Wasch- und Saugcenters mit Lagerhalle und Werkstätte sowie einer Werbetafel am Grst. Nr. xxx, KG xxx, erteilt habe. Die Behauptung, dass die Werbetafel überdimensioniert sei und nicht ins Ortsbild passe, stelle kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht dar und sei unzulässig. Im gegenständlichen Fall habe der Bauwerber ein schalltechnisches Gutachten der xxx GmbH vom 23.01.2014 vorgelegt. Vom amtlichen Schall-Sachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung sei nach Durchsicht und Prüfung dieses, nach dem neuesten Stand der Technik erstellten Gutachtens festgestellt worden, dass im Punkt 5 auf den Seiten 19-22 des zitierten Gutachtens die Beurteilungskriterien positiv seien. Daraus resultiere, dass das geplante Bauvorhaben mit der gegenständlichen Widmung (Bauland Gewerbegebiet) des zu bebauenden Grundstückes übereinstimme und dass auch die Planungsrichtwerte in der Wohnnachbarschaft mit der Widmung (Bauland Wohngebiet) übereinstimmen und zulässig seien. Aus schalltechnischer Sicht bestehe aufgrund der beschriebenen Sachlage kein Einwand gegen das beantragte Bauvorhaben und seien Auflagen aus der Sicht des Schallschutzes für die Erteilung der Baubewilligung nicht erforderlich. Durch die von den Anrainern gewünschte und geforderte Umplanung des gegenständlichen Projektes gegenüber dem Ersteinreichprojekt sei davon auszugehen, dass sich die Gesamtsituation hinsichtlich des Lärmes für alle Anrainer wesentlich verbessert habe, zumal vor das geplante Projekt des Bauwerbers das Werkstättengebäude des xxx vorgebaut werde und dieses die Schutzfunktion einer Schallmauer habe. Aus diesem Grund werde der Forderung der Anrainerin xxx vom 12.11.2014 hinsichtlich der Errichtung einer Lärmschutzwand am nähesten Punkt der Lärmquelle im gegenständlichen Bauverfahren nicht Rechnung getragen. Folglich wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 02.12.2014, Zahl: 131/9-021/2014, dem Bauwerber xxx, xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Wasch- und Saugcenters mit Lagerhalle, Kleingeräte-Werkstatt, Büroeinheiten sowie einer Werbetafel, Photovoltaikanlage mit einer Kollektorfläche von ca. 95 m2 und Solaranlage mit einer Kollektorfläche von ca. 70 m2 in xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen der Firma xxx GmbH, xxx, datiert mit 12.09.2014, unter Vorschreibung und Einhaltung der im Spruch des Bescheides angeführten Auflagen erteilt. Der Begründung des Bescheides ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Einwendungen hinsichtlich Aufschüttung des Grundstückes, Forderung eines 9 m Abstandes zur Landesstraße und überdimensionierter Werbetafel als unzulässig zurückgewiesen werden. Zur Aufschüttung werde ausgeführt, dass die einwendende Partei selbst nicht direkt an das Baugrundstück angrenze, vom Baugrundstück ca. 65 m entfernt und von der xxx B xxx zusätzlich räumlich getrennt sei, und der unmittelbare Anrainer an das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, xxx bezüglich der Anschüttung keinerlei Einwendungen erhebe. Hinsichtlich der Forderung des 9 m Abstandes zur Landesstraße sowie zur monierten Werbetafel mit Betonsockel werde ausgeführt, dass das zuständige Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 9 – Straßenbauamt xxx mit Schreiben vom 13.10.2014, Zahl: 09-WO-ALL-1843/3-2014(002 aus 2014,), die Zustimmung zur Ausnahme vom Bauverbot für die Errichtung eines Wasch- und Saugcenters mit Lagerhalle und Werkstätte sowie einer Werbetafel am Grst. Nr. xxx, KG xxx, erteilt habe. Die Behauptung, dass die Werbetafel überdimensioniert sei und nicht ins Ortsbild passe, stelle kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht dar und sei unzulässig. Im gegenständlichen Fall habe der Bauwerber ein schalltechnisches Gutachten der xxx GmbH vom 23.01.2014 vorgelegt. Vom amtlichen Schall-Sachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung sei nach Durchsicht und Prüfung dieses, nach dem neuesten Stand der Technik erstellten Gutachtens festgestellt worden, dass im Punkt 5 auf den Seiten 19-22 des zitierten Gutachtens die Beurteilungskriterien positiv seien. Daraus resultiere, dass das geplante Bauvorhaben mit der gegenständlichen Widmung (Bauland Gewerbegebiet) des zu bebauenden Grundstückes übereinstimme und dass auch die Planungsrichtwerte in der Wohnnachbarschaft mit der Widmung (Bauland Wohngebiet) übereinstimmen und zulässig seien. Aus schalltechnischer Sicht bestehe aufgrund der beschriebenen Sachlage kein Einwand gegen das beantragte Bauvorhaben und seien Auflagen aus der Sicht des Schallschutzes für die Erteilung der Baubewilligung nicht erforderlich. Durch die von den Anrainern gewünschte und geforderte Umplanung des gegenständlichen Projektes gegenüber dem Ersteinreichprojekt sei davon auszugehen, dass sich die Gesamtsituation hinsichtlich des Lärmes für alle Anrainer wesentlich verbessert habe, zumal vor das geplante Projekt des Bauwerbers das Werkstättengebäude des xxx vorgebaut werde und dieses die Schutzfunktion einer Schallmauer habe. Aus diesem Grund werde der Forderung der Anrainerin xxx vom 12.11.2014 hinsichtlich der Errichtung einer Lärmschutzwand am nähesten Punkt der Lärmquelle im gegenständlichen Bauverfahren nicht Rechnung getragen. Der gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 02.12.2014, Zahl: 131/9-021/2014, seitens der Anrainerin xxx, erhobenen Berufung vom 15.12.2014 ist Nachstehendes zu entnehmen: „1. Die Lärmschutzwand ist lt. technischem Gutachter von Büro xxx erforderlich. Nunmehr nicht mehr in einer Länge von 30 Meter (durch die Umplanung) sondern dem Plan entsprechend ca. 23 Meter, entlang der Wasch- und Sauganlage, in gleicher Ausführung wie im schalltechnischen Gutachten (Punkt 2. Schallminderungsmaßnahmen und Punkt 7 Zusammenfassung) beschrieben. Der Abstand von der Lärmquelle (Waschanlage) bis zum nächsten geplanten Gebäude (Fa. xxx ) beträgt ca. 20 Meter. Eine Lärmschutzwand sollte am nähesten gelegenen Punkt der Lärmquelle errichtet werden um effektiv den Zweck zu erfüllen. Des Weiteren ist das Gebäude der Fa. xxx erst in Planung und es ist nicht absehbar, ob und wann dieses Gebäude errichtet wird. Somit ist festzuhalten, dass derzeit kein Gebäude vorgebaut ist, dieses die Schutzfunktion einer Schallmauer haben könnte. 2. Die Aufschüttung des Grundstückes muss abgetragen werden. Es ist festzuhalten, dass die derzeitige Grundstückshöhe nicht dem Naturzustand entspricht. Das Grundstück wurde bereits vor einigen Jahren durch den Aushub vom benachbarten Grundstück der Firma xxx um rund 50 cm aufgeschüttet. Solange das Grundstück nicht bebaut wurde, war dies unproblematisch. Wenn aber nun im Bereich des Gewerbeparks Fa. xxx nicht vom natürlich gegebenen tiefsten Punkt des Grundstückes ausgegangen wird, ergibt sich bedingt durch die natürliche Hanglage die Situation, dass alle weiteren Grundstücke nochmals aufgeschüttet werden. Um eine entsprechende Abstufung vorzusehen, sollten die höchst gelegenen Grundstücke jeweils von niedrigsten Urgelände aus, bebaut werden. 3. Die Einhaltung des Schutzstreifens von 9 Meter wird gefordert. Dieses war Teil oder Voraussetzung der Umwidmung ins Gewerbegebiet (siehe Gemeinderatsbeschluss). Laut BKA/RIS Landesrecht-Kärnten ist ein Schutzstreifen auch als Immissionsstreifen gleichzusetzen. Aus den oben angeführten Gründen wird daher der Berufungsantrag gestellt, der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 02.12.2014, Zahl: 131/9-021/2014, aufzuheben und einen neuen Bescheid zu erlassen, in welchen die Errichtung einer Lärmschutzwand aufgetragen wird, und die Aufschüttung abgetragen wird.“ Dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk der Marktgemeinde xxx vom 15.12.2014 ist zu entnehmen, dass anlässlich einer von xxx gewünschten gemeinsamen Aussprache ein Gespräch mit dem Bürgermeister xxx, dem Bauwerber, der Anrainerin xxx sowie xxx und xxx stattgefunden hat. Am Beginn des Gesprächs habe xxx ausgeführt, dass die Familie xxx nach längeren Erkundigungen und Telefongesprächen auf die Errichtung einer Schutzwand auf die Länge bis zum Ende der Saugplätze (ca. 23

  1. m)sowie auf eine Höhe der Wand von 3 m bestehe. Danach werde vom Bürgermeister klargestellt, dass ihn xxx am 11.12.2014 telefonisch kontaktiert habe und ihm mitgeteilt habe, dass, wenn xxx eine Schutzwand bis zum Ende der Waschplätze (ca. 10
  2. m)und mit einer Höhe von 2 m errichte, xxx keine Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid erheben werde. xxx habe gegenüber Herrn Bürgermeister ausgeführt, dass, wenn diese Verpflichtung zur Errichtung der Schutzwand von xxx schriftlich erklärt werde, auch xxx schriftlich erkläre, keine Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid zu erheben. Aufgrund dieses Anrufes von xxx habe Herr Bürgermeister mit xxx Kontakt aufgenommen und zu einer gemeinsamen Aussprache für 15.12.2014 eingeladen. Nach Klarstellung dieser Tatsache durch Herrn Bürgermeister habe xxx bestätigt, dass beim letztmaligen Telefongespräch mit Herrn Bürgermeister davon ausgegangen worden sei, dass der Bauwerber eine schriftliche Erklärung für die Errichtung einer Schutzwand mit einer Länge von ca. 10 m und einer Höhe von 2 m abgeben sollte. Der Bauwerber xxx habe erklärt, dass er grundsätzlich bereit gewesen sei und auch weiterhin bereit sei, dem Wunsch der Familie xxx dahingehend nachzukommen, dass er freiwillig eine Schutzwand mit einer Länge von ca. 10 m und einer Höhe von max. 2,50 m errichten würde. Die nunmehrige neuerliche Forderung, auf Errichtung einer ca. 23 m langen und 3 m hohen Schutzwand, könne und wolle Herr xxx nicht mehr erfüllen, zumal er sich von Frau xxx hintergangen fühle. Er und xxx seien den Wünschen der Familie xxx sowie der anderen Nachbarn nachgekommen, hätten ihre Projekte komplett neu geplant wie vereinbart, und jedes Mal habe xxx eine neue Forderung. Nunmehr sei für xxx ein Punkt gekommen, wo er dem Wunsch der Familie xxx nicht mehr nachkomme und er der Meinung sei, dass nunmehr die nächsten Instanzen im Rechtsweg entscheiden sollen. Daraufhin habe xxx eine im Namen von xxx vorbereitete verfasste Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx übergeben und einlaufen lassen. Somit habe der erlassene Baubewilligungsbescheid keine Rechtskraft erlangt und gehe nun zur Entscheidung an die Baubehörde II. Instanz.Dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk der Marktgemeinde xxx vom 15.12.2014 ist zu entnehmen, dass anlässlich einer von xxx gewünschten gemeinsamen Aussprache ein Gespräch mit dem Bürgermeister xxx, dem Bauwerber, der Anrainerin xxx sowie xxx und xxx stattgefunden hat. Am Beginn des Gesprächs habe xxx ausgeführt, dass die Familie xxx nach längeren Erkundigungen und Telefongesprächen auf die Errichtung einer Schutzwand auf die Länge bis zum Ende der Saugplätze (ca. 23
  3. m)sowie auf eine Höhe der Wand von 3 m bestehe. Danach werde vom Bürgermeister klargestellt, dass ihn xxx am 11.12.2014 telefonisch kontaktiert habe und ihm mitgeteilt habe, dass, wenn xxx eine Schutzwand bis zum Ende der Waschplätze (ca. 10
  4. m)und mit einer Höhe von 2 m errichte, xxx keine Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid erheben werde. xxx habe gegenüber Herrn Bürgermeister ausgeführt, dass, wenn diese Verpflichtung zur Errichtung der Schutzwand von xxx schriftlich erklärt werde, auch xxx schriftlich erkläre, keine Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid zu erheben. Aufgrund dieses Anrufes von xxx habe Herr Bürgermeister mit xxx Kontakt aufgenommen und zu einer gemeinsamen Aussprache für 15.12.2014 eingeladen. Nach Klarstellung dieser Tatsache durch Herrn Bürgermeister habe xxx bestätigt, dass beim letztmaligen Telefongespräch mit Herrn Bürgermeister davon ausgegangen worden sei, dass der Bauwerber eine schriftliche Erklärung für die Errichtung einer Schutzwand mit einer Länge von ca. 10 m und einer Höhe von 2 m abgeben sollte. Der Bauwerber xxx habe erklärt, dass er grundsätzlich bereit gewesen sei und auch weiterhin bereit sei, dem Wunsch der Familie xxx dahingehend nachzukommen, dass er freiwillig eine Schutzwand mit einer Länge von ca. 10 m und einer Höhe von max. 2,50 m errichten würde. Die nunmehrige neuerliche Forderung, auf Errichtung einer ca. 23 m langen und 3 m hohen Schutzwand, könne und wolle Herr xxx nicht mehr erfüllen, zumal er sich von Frau xxx hintergangen fühle. Er und xxx seien den Wünschen der Familie xxx sowie der anderen Nachbarn nachgekommen, hätten ihre Projekte komplett neu geplant wie vereinbart, und jedes Mal habe xxx eine neue Forderung. Nunmehr sei für xxx ein Punkt gekommen, wo er dem Wunsch der Familie xxx nicht mehr nachkomme und er der Meinung sei, dass nunmehr die nächsten Instanzen im Rechtsweg entscheiden sollen. Daraufhin habe xxx eine im Namen von xxx vorbereitete verfasste Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx übergeben und einlaufen lassen. Somit habe der erlassene Baubewilligungsbescheid keine Rechtskraft erlangt und gehe nun zur Entscheidung an die Baubehörde römisch zwei. Instanz. Von Seiten des Bauwerbers wurde ein schalltechnisches Gutachten des xxx GmbH, datiert mit 19.01.2015, Gzl. Nr.: 2014/0901-007, Rev_C vom 19.01.2015, hinsichtlich der Schallimmissionsprognose für die Errichtung eines Wasch- und Saugcenters mit einer Lagerhalle/Servicestätte und einem Bürogebäude, angepasst an das abgeänderte Bauvorhaben, der Baubehörde am 22.01.2015 vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass die Errichtung einer Lärmschutzwand unter Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen nicht erforderlich sei. Mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 22.01.2015, Zahl: 131/9-021/2013, wurde im Rahmen des Parteiengehörs das schalltechnische Gut-achten des xxx GmbH, datiert mit 19.01.2015, Gzl. Nr.: 2014/0901-007, der Anrainerin xxx zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Von Seiten der Anrainerin xxx erfolgte keine Stellungnahme. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 10.02.2014, Zahl: 131/9-021/2/2013, (Anm. durch das Gericht: richtigerweise 10.02.2015) wies dieser die Berufung der xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 02.12.2014, Zahl: 131/9-021/2014, mit welchem dem Bauwerber die Baubewilligung für die Errichtung eines Wasch- und Saugcenters mit Lagerhalle, Kleingeräte-Werkstatt, Büroeinheiten sowie einer Werbetafel, Photovoltaikanlage mit einer Kollektorfläche von ca. 95 m2 und Solaranlage mit einer Kollektorfläche von ca. 70 m² in xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde, als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Der Begründung des Bescheides ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx mit Baubewilligungsbescheid vom 02.12.2014, Zahl: 131/9-021/2014, dem Bauwerber die Baubewilligung für die Errichtung eines Wasch- und Saugcenters mit Lagerhalle, Kleingeräte-Werkstatt, Büroeinheiten sowie einer Werbetafel, Photovoltaikanlage mit einer Kollektorfläche von ca. 95 m² und Solaranlage mit einer Kollektorfläche von ca. 70 m² in xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt habe. Gegen diesen Bescheid habe die Anrainerin xxx Berufung erhoben. Die Berufungswerberin habe Einwendungen hinsichtlich des schalltechnischen Gutachtens, der Aufschüttung sowie des Grünstreifens erhoben. Der in der Berufung gestellte Berufungsantrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und einen neuen Bescheid zu erlassen, in welchem die Errichtung einer Lärmschutzwand aufgetragen werde, und die Aufschüttung angetragen werde, wäre dem Gemeindevorstand in seiner Sitzung am 09.02.2015 durch Verlesung vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht worden und habe sich dieser damit eingehendst auseinandergesetzt und diesen erörtert. Bezüglich der Einwendungen hinsichtlich der Aufschüttung des Grundstückes und des 9 m breiten Abstandes zur Landesstraße werde festgestellt, dass diese Forderungen bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Bauverfahrens von der Berufungswerberin vorgebracht und bereits im angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen worden seien. Der amtliche Bausachverständige habe am 27.10.2014 festgestellt, dass das gegenständliche Vorhaben dem textlichen Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx nicht widerspreche. Eine Verletzung der Abstandsvorschriften wäre von der Berufungswerberin nicht geltend gemacht worden und liege aufgrund der Distanz und Entfernung des Grundstückes der Berufungswerberin auch nicht vor, weshalb auch die eingebrachten Einwendungen hinsichtlich der Aufschüttung als unbegründet abzuweisen seien. Weiters werde festgestellt, dass die im gegenständlichen Fall von der Firma xxx (Vorbesitzer des Grundstückes) durchgeführte, nicht mehr genau feststellbare Anschüttungshöhe – jedoch geringfügige Anschüttung von weniger als 50 cm – am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nunmehr Eigentümer xxx, keine unzulässige Anschüttung gewesen sei und überhaupt keinen Einfluss auf die Ausnutzbarkeit des Nachbargrundstückes der Berufungswerberin, welches nicht unmittelbar an das Baugrundstück sondern in einer Entfernung von ca. 120 m angrenzt, nehme. Unmittelbar an das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, grenze das Grundstück Nr. xxx, Eigentümer xxx an, welcher keinerlei Einwendungen hinsichtlich der Anschüttung erhebe. Hinsichtlich der geforderten Einhaltung des Schutzstreifens werde festgestellt, dass dieser Schutzstreifen als Abstandsfläche zur Landesstraße ohnehin nicht bebaut und somit eingehalten werde. Auch diese Einwendung sei als unbegründet zurückzuweisen und der Einwand unzulässig. Für die Entscheidungsfindung der Baubehörde II. Instanz sei im Vorfeld vom Bauwerber eine Ergänzung des schalltechnischen Gutachtens vom 23.01.2014, erstellt im Rahmen eines gewerbe- und betriebstypologischen Gutachtens vom xxx GmbH, hinsichtlich der von der Berufungswerberin angeführten Annahme des noch nicht errichteten Betriebsgebäudes des Anrainers xxx, gefordert worden. Dieses ergänzte schalltechnische Gutachten vom xxx GmbH vom 19.01.2015 (bezeichnet mit Rev_C vom 19.01.2015) sei der Baubehörde am 22.01.2015 vorgelegt und im Rahmen des Parteiengehörs der Berufungswerberin nachweislich am 23.01.2015 übermittelt worden. Innerhalb offener Frist sei keine Stellungnahme bei der Behörde eingelangt. Das ergänzte Sachverständigengutachten vom 19.01.2015 berücksichtige nunmehr auch die Schallwerte an den Immissionspunkten (IP) IP01 (Grst. Xxx KG xxx) und IP02 (Grst. xxx KG xxx) unter der Annahme, dass das Betriebsgebäude der Fa. xxx NICHT zur Ausführung kommen sollte. Auch unter dieser Annahme würden die für die an den IP 01 und 02 festgelegte Widmung Bauland-Wohngebiet zulässigen Immissionsgrenzwerte weder zur Tageszeit noch zur Abendzeit und auch nicht zur Nachtzeit erreicht werden. Die immissionstechnische Prüfung sei an allen drei angeführten Zeiten positiv. Für die Behörde gehe aus diesem Gutachten einwandfrei und schlüssig hervor, dass alle maßgeblichen und anzuwendenden Grenzwerte hinsichtlich Schallimmissionen des beantragten Gebäudes an den IP des Grundstücks der Berufungswerberin eingehalten würden. Vom Gemeindevorstand werde abschließend einstimmig beschlossen, dass dem Berufungsantrag der Anrainerin xxx vom 15.12.2014 nicht Folge gegeben werde und der angefochtene Bescheid vom 02.12.2014, Zahl: 131/9-021/2014 in vollem Umfang bestätigt werde.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 10.02.2014, Zahl: 131/9-021/2/2013, Anmerkung durch das Gericht: richtigerweise 10.02.2015) wies dieser die Berufung der xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 02.12.2014, Zahl: 131/9-021/2014, mit welchem dem Bauwerber die Baubewilligung für die Errichtung eines Wasch- und Saugcenters mit Lagerhalle, Kleingeräte-Werkstatt, Büroeinheiten sowie einer Werbetafel, Photovoltaikanlage mit einer Kollektorfläche von ca. 95 m2 und Solaranlage mit einer Kollektorfläche von ca. 70 m² in xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt wurde, als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Der Begründung des Bescheides ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx mit Baubewilligungsbescheid vom 02.12.2014, Zahl: 131/9-021/2014, dem Bauwerber die Baubewilligung für die Errichtung eines Wasch- und Saugcenters mit Lagerhalle, Kleingeräte-Werkstatt, Büroeinheiten sowie einer Werbetafel, Photovoltaikanlage mit einer Kollektorfläche von ca. 95 m² und Solaranlage mit einer Kollektorfläche von ca. 70 m² in xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt habe. Gegen diesen Bescheid habe die Anrainerin xxx Berufung erhoben. Die Berufungswerberin habe Einwendungen hinsichtlich des schalltechnischen Gutachtens, der Aufschüttung sowie des Grünstreifens erhoben. Der in der Berufung gestellte Berufungsantrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und einen neuen Bescheid zu erlassen, in welchem die Errichtung einer Lärmschutzwand aufgetragen werde, und die Aufschüttung angetragen werde, wäre dem Gemeindevorstand in seiner Sitzung am 09.02.2015 durch Verlesung vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht worden und habe sich dieser damit eingehendst auseinandergesetzt und diesen erörtert. Bezüglich der Einwendungen hinsichtlich der Aufschüttung des Grundstückes und des 9 m breiten Abstandes zur Landesstraße werde festgestellt, dass diese Forderungen bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Bauverfahrens von der Berufungswerberin vorgebracht und bereits im angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen worden seien. Der amtliche Bausachverständige habe am 27.10.2014 festgestellt, dass das gegenständliche Vorhaben dem textlichen Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx nicht widerspreche. Eine Verletzung der Abstandsvorschriften wäre von der Berufungswerberin nicht geltend gemacht worden und liege aufgrund der Distanz und Entfernung des Grundstückes der Berufungswerberin auch nicht vor, weshalb auch die eingebrachten Einwendungen hinsichtlich der Aufschüttung als unbegründet abzuweisen seien. Weiters werde festgestellt, dass die im gegenständlichen Fall von der Firma xxx (Vorbesitzer des Grundstückes) durchgeführte, nicht mehr genau feststellbare Anschüttungshöhe – jedoch geringfügige Anschüttung von weniger als 50 cm – am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nunmehr Eigentümer xxx, keine unzulässige Anschüttung gewesen sei und überhaupt keinen Einfluss auf die Ausnutzbarkeit des Nachbargrundstückes der Berufungswerberin, welches nicht unmittelbar an das Baugrundstück sondern in einer Entfernung von ca. 120 m angrenzt, nehme. Unmittelbar an das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, grenze das Grundstück Nr. xxx, Eigentümer xxx an, welcher keinerlei Einwendungen hinsichtlich der Anschüttung erhebe. Hinsichtlich der geforderten Einhaltung des Schutzstreifens werde festgestellt, dass dieser Schutzstreifen als Abstandsfläche zur Landesstraße ohnehin nicht bebaut und somit eingehalten werde. Auch diese Einwendung sei als unbegründet zurückzuweisen und der Einwand unzulässig. Für die Entscheidungsfindung der Baubehörde römisch zwei. Instanz sei im Vorfeld vom Bauwerber eine Ergänzung des schalltechnischen Gutachtens vom 23.01.2014, erstellt im Rahmen eines gewerbe- und betriebstypologischen Gutachtens vom xxx GmbH, hinsichtlich der von der Berufungswerberin angeführten Annahme des noch nicht errichteten Betriebsgebäudes des Anrainers xxx, gefordert worden. Dieses ergänzte schalltechnische Gutachten vom xxx GmbH vom 19.01.2015 (bezeichnet mit Rev_C vom 19.01.2015) sei der Baubehörde am 22.01.2015 vorgelegt und im Rahmen des Parteiengehörs der Berufungswerberin nachweislich am 23.01.2015 übermittelt worden. Innerhalb offener Frist sei keine Stellungnahme bei der Behörde eingelangt. Das ergänzte Sachverständigengutachten vom 19.01.2015 berücksichtige nunmehr auch die Schallwerte an den Immissionspunkten (IP) IP01 (Grst. Xxx KG xxx) und IP02 (Grst. xxx KG xxx) unter der Annahme, dass das Betriebsgebäude der Fa. xxx NICHT zur Ausführung kommen sollte. Auch unter dieser Annahme würden die für die an den IP 01 und 02 festgelegte Widmung Bauland-Wohngebiet zulässigen Immissionsgrenzwerte weder zur Tageszeit noch zur Abendzeit und auch nicht zur Nachtzeit erreicht werden. Die immissionstechnische Prüfung sei an allen drei angeführten Zeiten positiv. Für die Behörde gehe aus diesem Gutachten einwandfrei und schlüssig hervor, dass alle maßgeblichen und anzuwendenden Grenzwerte hinsichtlich Schallimmissionen des beantragten Gebäudes an den IP des Grundstücks der Berufungswerberin eingehalten würden. Vom Gemeindevorstand werde abschließend einstimmig beschlossen, dass dem Berufungsantrag der Anrainerin xxx vom 15.12.2014 nicht Folge gegeben werde und der angefochtene Bescheid vom 02.12.2014, Zahl: 131/9-021/2014 in vollem Umfang bestätigt werde. Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 10.02.2015, Zahl: 131/9-021/2/2013, erhob die Beschwerdeführerin xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, fristgerecht am 05.03.2015 die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Bescheid insoweit angefochten werde, als hinsichtlich der zu erwartenden Schallimmissionen keine ergänzenden Lärmschutzmaßnahmen vorgeschrieben worden seien. Dazu sei auszuführen, dass weder im erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Bescheid irgendeine Schallminderungsmaßnahme vorgeschrieben und Teil des Bescheidspruches worden sei. Das Grundstück der Beschwerdeführerin liege im Einflussbereich des Grundstückes des Bauwerbers, auf dem das Vorhaben errichtet werden solle. Der Lärmschutz sei ein legitimes Ziel des Anrainerschutzes im Sinnen des § 23 der K-BO und bestehe insoweit ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin auf Einhaltung der entsprechenden Lärmschutzbestimmungen. Im angefochtenen Bescheid finde sich nun irgendeine Bestimmung über Schallminderungsmaßnahmen. Lediglich in der Begründung des Bescheides werde das Gutachten des xxx GmbH zitiert, unter anderem, dass die dem Projekt zugrundeliegenden Immissionen bei Einhaltung folgender Maßnahmen und Auflagen erfüllt seien – Ausführung der unter Punkt 2 definierten Schallminderungsmaßnahmen. Was diese Maßnahmen seien, werde erst durch Einsicht in das schalltechnische Gutachten ersichtlich. Ein rechtskraftfähiger Teil des Bescheides seien diese Schallminderungsmaßnahmen dadurch nicht geworden, weil sie nicht als Auflage in den Bescheidspruch aufgenommen worden seien. Darüber hinaus und vor allem bestehe eine erhebliche Abweichung zwischen dem ursprünglich eingeholten schalltechnischen Gutachten vom 23.01.2014 und dem weiteren schalltechnischen Gutachten vom 19.01.2015. Im ersten Gutachten werde noch als wesentlicher Punkt der Schallminderungsmaßnahme ausgeführt, dass entlang der Grundgrenzen hin zur Parzelle Nr. 125/8 auf einer Gesamtlänge von 30 m eine hoch absorbierende Lärmschutzwand errichtet werde. Ausgehend davon, dass eine Lärmschutzwand errichtet werde, hat die Beschwerdeführerin zunächst auch grundsätzliche ihre Zustimmung zur beabsichtigten Baumaßnahme erteilt. Plötzlich sei im erstinstanzlichen Bescheid von der zuvor vorgesehenen und vom Bauwerber zunächst auch ausdrücklich zugesagten Lärmschutzwand aber keine Rede mehr, stattdessen wäre das ursprünglich geplante Bauvorhaben zunächst „gedreht“ worden – wogegen grundsätzlich kein Einwand bestünde – und darauf hingewiesen, dass das in einem Parallelverfahren behandelte Bauvorhaben des Herrn xxx ohnehin einen weiteren Lärmschutz bewirken würde. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei es nicht zulässig eine Baubewilligung daran zu knüpfen, dass ein in einem anderen Verfahren behandeltes und noch gar nicht errichtetes Bauwerk tatsächlich errichtet sein werde. Darüber hinaus würden wesentliche Verfahrensmängel geltend gemacht werden: es sei zwischen erstinstanzlichem und zweitinstanzlichem Bescheid die Entscheidungsgrundlage wesentlich geändert worden. Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gefordert habe, die im ursprünglichen schalltechnischen Gutachten vorgesehene Lärmschutzwand zu errichten, was im Bescheid unterblieben sei, habe der Bauwerber ein neues Gutachten vorgelegt, aus welchem hervorgehen soll, dass die Lärmschutzwand nun doch nicht erforderlich sei. Dies wäre aber ein neues Projekt und wäre nach Auffassung der Beschwerdeführerin daher das Verfahren insgesamt neu durchzuführen gewesen – oder aber die ursprünglich vom SV für notwendig erachtete Lärmschutzwand vorgeschrieben werden müssen. Aus den dargelegten Gründen würden die Beschwerdeanträge gestellt werden:
  5. a)den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die Baubehörde I. Instanz zurückzuverweisen;
  6. b)den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die ursprünglich im schalltechnischen Gutachten vom 23.01.2014 in Punkt 2. vorgesehenen Schallminderungsmaßnahmen in Form einer Auflage vorgeschrieben werden; in eventu
  7. c)jedenfalls den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass Schallschutzmaßnahmen in Form einer Auflage vorgesehen werden. Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 10.02.2015, Zahl: 131/9-021/2/2013, erhob die Beschwerdeführerin xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, fristgerecht am 05.03.2015 die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Bescheid insoweit angefochten werde, als hinsichtlich der zu erwartenden Schallimmissionen keine ergänzenden Lärmschutzmaßnahmen vorgeschrieben worden seien. Dazu sei auszuführen, dass weder im erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Bescheid irgendeine Schallminderungsmaßnahme vorgeschrieben und Teil des Bescheidspruches worden sei. Das Grundstück der Beschwerdeführerin liege im Einflussbereich des Grundstückes des Bauwerbers, auf dem das Vorhaben errichtet werden solle. Der Lärmschutz sei ein legitimes Ziel des Anrainerschutzes im Sinnen des Paragraph 23, der K-BO und bestehe insoweit ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin auf Einhaltung der entsprechenden Lärmschutzbestimmungen. Im angefochtenen Bescheid finde sich nun irgendeine Bestimmung über Schallminderungsmaßnahmen. Lediglich in der Begründung des Bescheides werde das Gutachten des xxx GmbH zitiert, unter anderem, dass die dem Projekt zugrundeliegenden Immissionen bei Einhaltung folgender Maßnahmen und Auflagen erfüllt seien – Ausführung der unter Punkt 2 definierten Schallminderungsmaßnahmen. Was diese Maßnahmen seien, werde erst durch Einsicht in das schalltechnische Gutachten ersichtlich. Ein rechtskraftfähiger Teil des Bescheides seien diese Schallminderungsmaßnahmen dadurch nicht geworden, weil sie nicht als Auflage in den Bescheidspruch aufgenommen worden seien. Darüber hinaus und vor allem bestehe eine erhebliche Abweichung zwischen dem ursprünglich eingeholten schalltechnischen Gutachten vom 23.01.2014 und dem weiteren schalltechnischen Gutachten vom 19.01.2015. Im ersten Gutachten werde noch als wesentlicher Punkt der Schallminderungsmaßnahme ausgeführt, dass entlang der Grundgrenzen hin zur Parzelle Nr. 125/8 auf einer Gesamtlänge von 30 m eine hoch absorbierende Lärmschutzwand errichtet werde. Ausgehend davon, dass eine Lärmschutzwand errichtet werde, hat die Beschwerdeführerin zunächst auch grundsätzliche ihre Zustimmung zur beabsichtigten Baumaßnahme erteilt. Plötzlich sei im erstinstanzlichen Bescheid von der zuvor vorgesehenen und vom Bauwerber zunächst auch ausdrücklich zugesagten Lärmschutzwand aber keine Rede mehr, stattdessen wäre das ursprünglich geplante Bauvorhaben zunächst „gedreht“ worden – wogegen grundsätzlich kein Einwand bestünde – und darauf hingewiesen, dass das in einem Parallelverfahren behandelte Bauvorhaben des Herrn xxx ohnehin einen weiteren Lärmschutz bewirken würde. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei es nicht zulässig eine Baubewilligung daran zu knüpfen, dass ein in einem anderen Verfahren behandeltes und noch gar nicht errichtetes Bauwerk tatsächlich errichtet sein werde. Darüber hinaus würden wesentliche Verfahrensmängel geltend gemacht werden: es sei zwischen erstinstanzlichem und zweitinstanzlichem Bescheid die Entscheidungsgrundlage wesentlich geändert worden. Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid gefordert habe, die im ursprünglichen schalltechnischen Gutachten vorgesehene Lärmschutzwand zu errichten, was im Bescheid unterblieben sei, habe der Bauwerber ein neues Gutachten vorgelegt, aus welchem hervorgehen soll, dass die Lärmschutzwand nun doch nicht erforderlich sei. Dies wäre aber ein neues Projekt und wäre nach Auffassung der Beschwerdeführerin daher das Verfahren insgesamt neu durchzuführen gewesen – oder aber die ursprünglich vom SV für notwendig erachtete Lärmschutzwand vorgeschrieben werden müssen. Aus den dargelegten Gründen würden die Beschwerdeanträge gestellt werden:
  8. a)den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die Baubehörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen;
  9. b)den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die ursprünglich im schalltechnischen Gutachten vom 23.01.2014 in Punkt 2. vorgesehenen Schallminderungsmaßnahmen in Form einer Auflage vorgeschrieben werden; in eventu
  10. c)jedenfalls den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass Schallschutzmaßnahmen in Form einer Auflage vorgesehen werden. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 09.03.2015, Zahl: P15-0287, wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die gegenständliche Beschwerde übermittelt. In demselben Schreiben wird vom Bürgermeister der Marktgemeinde xxx der Inhalt der Beschwerde repliziert, dass sich der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx in seiner Sitzung vom 09.02.2015 sehr ausführlich und umfassend mit dem Baubescheid und der eingebrachten Berufung beschäftigt habe und dazu auch ein ergänzendes Gutachten des xxx GmbH, eingeholt habe. Die Gutachtensergänzung wäre eingeholt worden, weil die Berufungswerberin bei der Berufung gegen den Bescheid des Baubehörde I. Instanz unter anderem ausgeführt habe, dass das lärmtechnische Gutachten von der Annahme ausgehe, dass das Nachbargebäude (Fa. xxx) gebaut werde und so zusätzlich lärmmindernd wirke. Zum Zeitpunkt der Berufung sei der Bauakt xxx noch nicht rechtskräftig gewesen, weshalb die Ergänzung des Gutachtens beauftragt worden sei. Zwischenzeitlich wäre die Beschwerde der xxx in der Bausache xxx vom Landesverwaltungsgericht zurückgewiesen und ein ordentliches Rechtsmittel nicht zuerkannt worden. Da sowohl das Gutachten unter Annahme der Errichtung des Nachbargebäudes als auch das Ergänzungsgutachten unter Annahme der Nichterrichtung des Nachbargebäudes keine Überschreitung der Grenzwerte erwarten lasse, wäre die Berufung der xxx im nunmehr in der Beschwerde angeführten Punkt als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt worden. Inzwischen lägen auch die positiven Bescheide der Gewerbebehörde sowohl für die Bausache xxx als auch die Bausache xxx in der Gewerbezone xxx vor. Die Marktgemeinde xxx ersuche im Interesse eines ansiedlungswilligen Betriebes um eine möglichst rasche Prüfung der vorliegenden Beschwerde und gehe aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes von einer Bestätigung des Bescheides des Gemeindevorstandes aus, zumal der Bauwerber bereits erhebliche Mehrkosten für Umplanungen und Flächenzukäufe aufgewendet habe, um den Wünschen und Anliegen der Beschwerdeführerin weitestgehend entgegen kommen zu können. Der Gemeindevorstand habe in seiner Sitzung beschlossen, dass das Kollegialorgan in dieser Angelegenheit vom Leiter des Inneren Dienstes, xxx, und im Falle seiner Verhinderung vom Leiter des Bauamtes, xxx vor dem Landesverwaltungsgericht vertreten werde. Mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 09.03.2015, Zahl: P15-0287, wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten die gegenständliche Beschwerde übermittelt. In demselben Schreiben wird vom Bürgermeister der Marktgemeinde xxx der Inhalt der Beschwerde repliziert, dass sich der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx in seiner Sitzung vom 09.02.2015 sehr ausführlich und umfassend mit dem Baubescheid und der eingebrachten Berufung beschäftigt habe und dazu auch ein ergänzendes Gutachten des xxx GmbH, eingeholt habe. Die Gutachtensergänzung wäre eingeholt worden, weil die Berufungswerberin bei der Berufung gegen den Bescheid des Baubehörde römisch eins. Instanz unter anderem ausgeführt habe, dass das lärmtechnische , Gutachten von der Annahme ausgehe, dass das Nachbargebäude (Fa. xxx) gebaut werde und so zusätzlich lärmmindernd wirke. Zum Zeitpunkt der Berufung sei der Bauakt xxx noch nicht rechtskräftig gewesen, weshalb die Ergänzung des Gutachtens beauftragt worden sei. Zwischenzeitlich wäre die Beschwerde der xxx in der Bausache xxx vom Landesverwaltungsgericht zurückgewiesen und ein ordentliches Rechtsmittel nicht zuerkannt worden. Da sowohl das Gutachten unter Annahme der Errichtung des Nachbargebäudes als auch das Ergänzungsgutachten unter Annahme der Nichterrichtung des Nachbargebäudes keine Überschreitung der Grenzwerte erwarten lasse, wäre die Berufung der xxx im nunmehr in der Beschwerde angeführten Punkt als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt worden. Inzwischen lägen auch die positiven Bescheide der Gewerbebehörde sowohl für die Bausache xxx als auch die Bausache xxx in der Gewerbezone xxx vor. Die Marktgemeinde xxx ersuche im Interesse eines ansiedlungswilligen Betriebes um eine möglichst rasche Prüfung der vorliegenden Beschwerde und gehe aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes von einer Bestätigung des Bescheides des Gemeindevorstandes aus, zumal der Bauwerber bereits erhebliche Mehrkosten für Umplanungen und Flächenzukäufe aufgewendet habe, um den Wünschen und Anliegen der Beschwerdeführerin weitestgehend entgegen kommen zu können. Der Gemeindevorstand habe in seiner Sitzung beschlossen, dass das Kollegialorgan in dieser Angelegenheit vom Leiter des Inneren Dienstes, xxx, und im Falle seiner Verhinderung vom Leiter des Bauamtes, xxx vor dem Landesverwaltungsgericht vertreten werde. Beweiswürdigung: Einleitend wird vom Landesverwaltungsgericht Kärnten festgehalten, dass in der Beschwerdeangelegenheit des Bauwerbers xxx betreffend die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Kfz-Werkstätte sowie einer Biomasse-Hackschnitzel-Feuerungsanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 17.02.2015, Zahl: KLVwG-2725/7/2014, die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 26.08.2014, Zahl: 131/9-017/2014, als unbegründet abgewiesen wurde. In gegenständlicher Verwaltungssache fand am 07.07.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere auf dem Ergebnis der am 07.07.2015 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerdeführerin, die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, der Bauwerber, der Vertreter der belangten Behörde sowie der Amtssachverständige für den Fachbereich Hochbau der Abteilung 7– Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur (nunmehr: Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus, Infrastruktur und Mobilität) des Amtes der Kärntner Landesregierung und der schalltechnische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz (nunmehr: Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz) des Amtes der Kärntner Landesregierung gehört. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13.03.2015, Zahl: KLVwG-418/2/2015, wurde dem Bauwerber, xxx, wohnhaft in xxx, die verfahrensgegenständliche Beschwerde der Anrainerin xxx

§ 10Vw

GVG mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13.03.2015, Zahl: KLVwG-418/2/2015, wurde dem Bauwerber, xxx, wohnhaft in xxx, die verfahrensgegenständliche Beschwerde der Anrainerin xxx

Paragraph 10, VwGVG mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom 13.03.2015, Zahl: KLVwG-418/3/2015, an den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus, Infrastruktur und Mobilität des Amtes der Kärntner Landesregierung das Ersuchen ausgesprochen, zu den Beschwerdegründen vom 05.03.2015, eine hochbautechnische Stellungnahme abzugeben, insbesondere um Beantwortung der Fragen, ob 1.) die im laufenden Verfahren vorgenommenen Änderungen in den Änderungsplänen und Beschreibungen in der erteilten Baubewilligung enthalten seien und ob die nun vorliegenden Einreichunterlagen als ausreichend zu erachten seien bzw. ob die Planunterlagen ausgereicht haben, um der Beschwerdeführerin jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte gebraucht habe; ob die vorliegenden ergänzten Pläne und Unterlagen soweit vollständig und aufeinander abgestimmt seien, dass diese ausreichend und klar die Art und den Umfang des Bauvorhabens darstellten, und eine Beurteilung des Bauvorhabens eindeutig möglich sei. 2.) In diesem Zusammenhäng wäre vom hochbautechnischen Amtssachverständigen zu prüfen und zu begründen, ob die in den Einreichplänen bzw. Änderungsplanen dargestellten sowie in der Baubeschreibung beschriebenen Räumlichkeiten bzw. Funktionsbereiche widmungskonform seien. Insbesondere möge mitgeteilt werden, ob die in den schalltechnischen Gutachten des xxx GmbH vorgenommenen Beurteilungen hinsichtlich der Widmungskonformität für gegenständliches Vorhaben aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und schlüssig seien. Mit Schriftsatz vom 24.03.2015, Zahl: 07-HB-SVFVP-344/1-2015, führte der hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus, Infrastruktur und Mobilität des Amtes der Kärntner Landesregierung in seiner gutachterlichen Stellungnahme Nachstehendes aus: „Allgemeiner Teil: Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: ● Einreichplanung vom 06.08.2013, ● Änderungseinreichplan für die Errichtung eines Wasch- und Saugcenters mit einer Lagerhalle und Kleingeräte-Werkstätte sowie Büroeinheiten, datiert mit 12.09.2014 und Genehmigungsvermerk vom 02.12.2014, ● Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 02.12.2014, Zahl: 131/9-021/2014, ● Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 10.02.2014 (offensichtl. gemeint 10.02.2015), Zahl: 131/9-021/2/2013, ● Schalltechnisches Gutachten vom xxx GmbH, xxx, mit der Bezeichnung Rev_A vom 23.01.2014, ● Schalltechnisches Gutachten vom xxx GmbH, xxx, mit der Bezeichnung Rev_C vom 19.01.2015. ● Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: 1. Sind die im laufenden Verfahren vorgenommenen Änderungen in den Änderungsplänen und Beschreibungen in der erteilten Baubewilligung enthalten und sind die nun vorliegenden Einreichunterlagen als ausreichend zu erachten bzw. haben die Planunterlagen ausgereicht, um der Beschwerdeführerin jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte gebraucht hat? Sind die vorliegenden ergänzten Pläne und Unterlagen soweit vollständig und aufeinander abgestimmt, dass diese ausreichend und klar die Art und den Umfang des Bauvorhabens darstellen, und eine Beurteilung des Bauvorhabens eindeutig möglich ist? 2. Sind die in den Einreichplänen bzw. Änderungsplänen dargestellten sowie in der Baubeschreibung beschriebenen Räumlichkeiten bzw. Funktionsbereiche widmungskonform? Insbesondere wird ersucht mitzuteilen, ob die in den schalltechnischen Gutachten des xxx GmbH vorgenommenen Beurteilungen hinsichtlich der Widmungskonformität für gegenständliches Vorhaben aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und schlüssig sind. Befund: Beim verfahrensgegenständlichen Vorhaben handelt es sich

den vorliegenden Änderungs-Einreichunterlagen, datiert mit 19.09.2014, um die Errich-tung eines Wasch- und Saugcenters mit Lagerhalle und Kleingeräte-Werkstatt sowie zwei Büroeinheiten, auf der als Bauland-Gewerbegebiet gewidmeten Parzelle Nr. xxx, KG xxx, wofür der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx mit Bescheid vom 02.12.2014, Zahl: 131/9-021/2014, die Baubewilligung erteilt hat. Die gegenständliche Parzelle grenzt südöstlich und südwestlich an die Wegparzelle Nr. xxx, und nordwestlich sowie nordöstlich an die Nachbarparzelle Nr. xxx, alle KG xxx, an. Nordöstlich der gegenständlichen Parzelle befindet sich in unmittelbarer Nähe die xxx Landesstraße B xxx. Die nächstgelegenen Wohngebäude sind gegenüber dem gegenständlichen Vorhaben nordöstlich auf der Parzelle Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, situiert und durch die in Richtung Nordwesten verlaufende xxx Landesstraße getrennt. Die geringste Entfernung zwischen dem gegenständlichen Grundstück und dem nächstgelegenen Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Beschwerdeführerin Frau xxx, beträgt ca. 65 m. Im näheren Umfeld des gegenständlichen Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, befindet sich im Süden die Betriebsanlage der Fa. xxx. West- und nordseitig schließen derzeit unbebaute, teilweise landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Weiter im Nordwesten ist das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit der Betriebsanlage der Fa. xxx bebaut. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben selbst stellt einen langgestreckten, nordöstlich/südwestlich ausgerichteten Baukörper dar, der in einem Abstand von 3,00 m parallel zur nordwestlichen Grundstücksgrenze situiert werden soll und vom Südosten und Südwesten über die ebendort angrenzende öffentliche Verkehrsfläche, Wegparzelle Nr. xxx, KG xxx, erschlossen wird. Das gegenständliche Vorhaben ist so geplant, dass der in Massivbauweise geplante, ein- und zweigeschoßige Bauteil (Büro und Kleinmateriallager) mit der in gleicher Bauhöhe, in einer Stahlkonstruktion und Paneelwandverkleidungen angebauten Halle (Lager, Werkstätte und Haus-technik), im Nordosten des gegenständlichen Grundstückes situiert und im Anschluss daran, jeweils zwei Wasch- und Saugboxen in einer Stahlkonstruktion mit Paneel-dacheindeckung nach Südwesten hin angebaut werden. Wie aus der Aktenlage hervorgeht, war die örtliche Situierung der Wasch- und Saugboxen in der ursprünglichen Planung, datiert mit 06.08.2013, nach Nordosten hin im Anschluss an die Werkstätte mit drei Waschboxen und einer Saugbox vorgesehen. Dies wurde auf Wunsch der Anrainer (laut Baubeschreibung) auf nun-mehr jeweils zwei Wasch- und Saugplätze reduziert und wie vor beschrieben südwestlich, des auch in der räumlichen Aufteilung geänderten Bauvorhabens, neu situiert, wodurch die Lage der Wasch- und Saugplätze an der vom Siedlungsgebiet abgewandten Seite des Bauvorhabens zu liegen kommt. Stellungnahme: Add 1) Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Wille des Bauwerbers ent-scheidend ist. Ein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung hat Art, Lage und Umfang des Bauvorhabens anzugeben und sind dem Antrag nach Maßgabe der §§ 6 bis 12, Kärntner Bauansuchenverordnung, Lageplan, Baupläne, Beschreibungen und tech-nische Berichte anzuschließen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Wille des Bauwerbers ent-scheidend ist. Ein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung hat Art, Lage und Umfang des Bauvorhabens anzugeben und sind dem Antrag nach Maßgabe der Paragraphen 6 bis 12, Kärntner Bauansuchenverordnung, Lageplan, Baupläne, Beschreibungen und tech-nische Berichte anzuschließen. Dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben liegen die notwendigen planlichen Unterlagen (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten) sowie eine Bau-beschreibung, datiert mit 12.09.201 als geheftetes Konvolut bei und ist dieses mit dem Genehmigungsvermerk der Marktgemeinde xxx vom 02.12.2014, Zahl: 13/9-021/2014, versehen. Die angeführten Einreichunterlagen enthalten die wesentlichen zeichnerischen und maßlichen Angaben zum gegenständlichen Vorhaben und wei-sen in den Schnitten und Ansichten den Geländeverlauf aus. Bemängelnd ist dazu festzuhalten, dass in Bezug auf die angeführten Geländehöhen und Höhen-kotierungen des Vorhabens kein entsprechender Fixpunkt (§ 6 Pkt. 2 lit. g Kärntner Bauansuchenverordnung) ausgewiesen wird und das Vorhaben dahingehend zu verbessern ist. Dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben liegen die notwendigen planlichen Unterlagen (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten) sowie eine Bau-beschreibung, datiert mit 12.09.201 als geheftetes Konvolut bei und ist dieses mit dem Genehmigungsvermerk der Marktgemeinde xxx vom 02.12.2014, Zahl: 13/9-021/2014, versehen. Die angeführten Einreichunterlagen enthalten die wesentlichen zeichnerischen und maßlichen Angaben zum gegenständlichen Vorhaben und wei-sen in den Schnitten und Ansichten den Geländeverlauf aus. Bemängelnd ist dazu festzuhalten, dass in Bezug auf die angeführten Geländehöhen und Höhen-kotierungen des Vorhabens kein entsprechender Fixpunkt (Paragraph 6, Pkt. 2 Litera g, Kärntner Bauansuchenverordnung) ausgewiesen wird und das Vorhaben dahingehend zu verbessern ist. Wie bereits angeführt, wurde im laufenden Verfahren die örtliche Situierung des Wasch- und Saugcenters von der ursprünglichen Situierung an der Nordostseite des Vorhabens auf die gegenüberliegende Südwestseite vorgenommen und die Wasch- und Saugplätze auf jeweils zwei Plätze reduziert. Bei der ursprünglich geplanten Situierung der Wasch- und Saugplätze an der Nordostseite des gegenständlichen Vorhabens (Planung, datiert mit 06.08.2013) war

dem schalltechnischen Gutachten des xxx GmbH , mit der Bezeichnung Rev_A vom 23.01.2014, Pkt. 2 die Errichtung einer hochabsorbierenden 30,00 m langen und 3,00 m hohen Lärmschutzwand vorgesehen. Dies ist aufgrund der nun geänderten Situierung der Wasch- und Saugplätze an der gegenüberliegenden Südwestseite,

dem daraufhin abgestimmten neuerlich erstellten schalltechnischen Gutachten des xxx GmbH, xxx, mit der Bezeichnung Rev_C vom 19.01.2015, Pkt. 2, nicht mehr erforderlich. Die vor angeführten, im laufenden Verfahren aufgetretenen und vorgenommenen Änderungen sind in den gegenständlichen Änderungsplänen, die einen Bestandteil der Baubewilligung bilden, enthalten. Im Hinblick auf die geforderte bzw. notwendige Einhaltung eines Schutzstreifens von 9,00 m zur Landesstraße, worin laut Einreich-planung eine Werbetafel errichtet werden soll, liegt nach Darstellung der Baubehörde im Baubewilligungsbescheid eine Ausnahme vom Bauverbot durch das Straßenbauamt xxx vor, und wird daher hierorts nicht weiter beurteilt. Im Hinblick auf die angesprochene Anschüttung am Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, und die damit gegebenen Auswirkungen auf die Bauhöhe (Gebäudehöhe), ist aus ha. Sicht grundsätzlich festzuhalten, dass das gegenständliche Bauvorhaben durch die ört-liche Lage keine dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugewandte Gebäude-front aufweist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist das Recht auf Ein-haltung einer bestimmten Gebäudehöhe dahingehend eingeschränkt, dass der Nach-bar eine solche Verletzung nur in Bezug auf die ihm zugewandte Gebäudefront durchsetzen kann. Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, dass die vorliegenden, mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 02.12.2014, Zahl: 131/9-021/2014, bewilligten Änderungs-Einreichunterlagen im Sinne der o.a. fachlichen Ausführungen zu verbessern sind und erst nach erfolgter Vorlage der ergänzten Unterlagen hierorts eine abschließende Beurteilung erfolgt. Add 2) Grundlegend handelt es sich

§ 3Abs. 7, K-Gpl

G, bei dem als „Gewer-begebiet“ gewidmeten Bauland um jene Grundflächen, die vornehmlich für Betriebs-gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen von gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben bestimmt sind, die keine erheblichen Umweltbelastungen verur-sachen und im Übrigen für solche Betriebe zugeordnete Betriebswohngebäude sowie für Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Lagerplätze u.ä..Grundlegend handelt es sich

Paragraph 3, Absatz 7,, K-GplG, bei dem als „Gewer-begebiet“ gewidmeten Bauland um jene Grundflächen, die vornehmlich für Betriebs-gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen von gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben bestimmt sind, die keine erheblichen Umweltbelastungen verur-sachen und im Übrigen für solche Betriebe zugeordnete Betriebswohngebäude sowie für Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Lagerplätze u.ä.. Gegenständlich handelt es sich um eine als KFZ-Wasch- und Saugcenter geplante Betriebsanlage, wofür ein entsprechendes Betriebsgebäude mit Räumlichkeiten als Lagerhalle und Kleingeräte-Werkstatt samt Büroeinheiten auf der als Bauland-Gewerbegebiet gewidmeten Parzelle Nr. xxx, KG xxx, errichtet werden soll. Die Beheizung des Waschcenters (Heißwasseraufbereitung) als auch der Halle und des Bürogebäudes soll über eine Pelletsanlage mit 38 kW Nennleistung erfolgen. Zusätzlich ist für die Aufbereitung des Warmwassers eine Solaranlage mit 3 x 4 Kollektoren vorgesehen. Aus ha. Sicht kann davon ausgegangen werden, dass die vor angeführten und in den Plänen dargestellten Räumlichkeiten bzw. Funktionsbereiche einem Klein- bzw. Mittelbetrieb entsprechen und diese als widmungskonform zu beurteilen wären. Hinsichtlich einer umweltbelastenden Auswirkung durch das geplante Vorhaben liegt ein schalltechnisches Gutachten des xxx GmbH, xxx, mit der Bezeichnung Rev_C vom 19.01.2015 vor und wird unter Pkt. 7 festgestellt, dass die Widmungskonformität unter Einhaltung der unter Pkt. 7 angeführten Maßnahmen, gegeben ist. Das ebenfalls durch das xxx GmbH, erstellte schalltechnische Gutachten des xxx GmbH, mit der Bezeichnung Rev_A vom 23.01.2014, bezieht sich auf die ursprüngliche mit 06.

  1. 2013 datierte und nicht zur Bewilligung beantragte Planung, worin die Situierung der Wasch- und Saugboxen an der Nordostseite des Vorhabens vorgesehen war und ebenso die Widmungskonformität unter Einhaltung der unter Pkt. 7 angeführten Maßnahmen, worin als bautechnische Maßnahme die Errichtung einer Lärmschutz-wand angeführt ist, gegeben wäre. Im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des nunmehr vorliegenden schalltechnischen Gutachten des xxx GmbH, xxx, mit der Bezeichnung Rev_C vom 19.01.2015, kann aus hochbautechnischer Sicht festgestellt werden, dass es sich hierbei um ein fachspezifisches Gutachten aus dem Fachbereich „Schallschutz“ handelt, und daher eine Beurteilung auf Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit nur durch einen fachspezifischen Amtssachverständigen erfolgen kann.“ Mit Schriftsatz (Mängelbehebungsauftrag) des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 25.03.2015, Zahl: KLVwG-418/5/2015, wurde die im Beschwerdeverfahren ergänzend eingeholte gutachterliche Stellungnahme vom 24.03.2015, Zahl: 07-HB-SVFVP-344/1-2015, des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus, Infrastruktur und Mobilität des Amtes der Kärntner Landesregierung an den Bauwerber mit der Aufforderung die in der gutachterlichen hochbautechnischen Stellungnahme vom 24.03.2015 angeführten Nachforderungen (die unter Punkt
  2. Angeführten geforderten Unterlagen) binnen zwei Wochen ab Zustellung des vorliegenden Schriftsatzes zu übermitteln. Folglich wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom 25.03.2015, Zahl: KLVwG-418/6/2015, an den schalltechnischen Amtssachverstän-digen der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung das Ersuchen ausgesprochen, zur Frage, ob die gegenständliche Betriebsanlage vom Typ „Waschplatz“ unter Berücksichtigung der spezifischen Charakteristik der mit der Betriebsweise einer solchen Anlage in Verbindung stehenden Emissionen mit der Widmungskategorie des Grundstückes, auf dem die Anlage errichtet werden soll, in Übereinstimmung stehe und die dadurch verursachten Immissionen auf den Nachbargrundstücken zu einer Überschreitung des für die jeweiligen Widmungskategorien zulässigen flächenspezifischen Dauer-schallpegels oder gegebenenfalls Spitzenpegels führten, eine lärmtechnische Stellungnahme abzugeben. Mit Schriftsatz des Bauwerbers vom 20.03.2015 (beim Landesverwaltungsgericht am 26.03.2015 protokolliert) wurde dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass das Bauverfahren vom 05.09.2013 auf Wunsch der Anrainer xxx geändert worden sei (siehe Zustimmungserklärung vom 03.04.2014, auf welcher alle Anrainer und auch Frau xxx und xxx schriftlich einer Drehung des Bauobjektes ohne Lärmschutzwand mündlich zugestimmt hätten, in welcher auch angeführt sei, dass keine Einwendungen im Bauverfahren gemachten würden). Am 07.04.2014 habe xxx und nochmals xxx, xxx und xxx die Zustimmung zur Vereinbarung schriftlich abgegeben. Am 12.11.2014 bei der Bauverhandlung wäre das neu eingereichte Bauprojekt ohne Lärmschutzwand verhandelt worden. Familie xxx habe Einwendungen vorgebracht und nicht wie in der Vereinbarung vom 03.04.2014 und 07.04.2014 schriftlich zugesichert worden sei, keine Einwände im Bauverfahren zu machen. Um ein Weiterkommen im Bauverfahren zu erzielen, habe der Bauwerber xxx und xxx gefragt, was sie wollten. Plötzlich hätten sie eine Lärmschutzwand gewollt. Er habe ihnen mündlich unter Anwesenheit aller Beteiligten bei der Niederschrift am 12.
  3. 2014 eine Schutzwand in einem Ausmaß von 2 m Höhe und bis auf das Ende des zweiten Waschplatzes zugesagt, wenn sie keine Einwendungen in der Bauverhandlung einbringen würden, doch hätten sie schriftlich Einspruch erhoben. Dazu würde er auf den Aktenvermerk vom 13.11.2014 verweisen: „Der Forderung von Frau xxx, die am 12.11.2014 mündlich zugesicherte Schutzwand zu errichten, sodass sie dann keine Berufung einbringen werde, stimmte ich zu“. Weiters verweise er auf die Niederschrift vom 15.12.2014 am Gemeindeamt: xxx habe gefordert, die mündliche Vereinbarung vom 13.11.2014 schriftlich festzuhalten. Doch bei diesem Zusammentreffen habe sie dann plötzlich eine Schutzwand in einem Ausmaß von 3 m Höhe und 30 m Länge gefordert. Er habe dieser Forderung nicht mehr zugestimmt. Aufgrund dieser Situation habe er das xxx beauftragt, eine zweite lärmtechnische Beurteilung zu erstellen (siehe Gutachten vom 19.01.2015). Aus diesem Gutachten sei ersichtlich, dass es zu keiner Verschlechterung der Lärmsituation komme. Fakt sei, dass das neu eingereichte Projekt mit nur mehr 2 Wasch- und 2 Saugplätzen – nicht wie im Erstansuchen 3 Wasch- und 3 Saugplätzen – in süd-westliche Richtung verschoben worden sei. Weiters sei der Hallentrakt vorgebaut und die Entfernung zu den Anrainern xxx habe sich auch vergrößert. Somit sei das Lärmgutachten positiv ausgefallen und erfordere auch keine Lärmschutzwand. Es stelle sich hier die Frage, wofür er als Bauwerber einer Drehung zustimmen hätten sollen, wenn trotzdem eine sündteure Lärmschutzwand errichtet werden müsste. Es sei so, dass auch das Erstprojekt beschlussfertig im Bau- und auch im Betriebsstättengenehmigungsverfahren gewesen wäre. Um es auf den Punkt zu bringen, sei die Lärmquelle in süd-westliche Richtung zu verlagern, um keine Lärmschutzwand errichten zu müssen. So sei es auch mit allen Anrainern schriftlich vereinbart worden. Er, als zukünftiger Nachbar, sei steht’s bemüht gewesen, ein kollegiales Verhältnis mit den Anrainern zu erzielen. Jedoch wäre die Marktgemeinde xxx und auch er als Bauwerber mehrere Male von Familie xxx „verarscht und belogen“ worden, woraus ersichtlich sei, dass von Anfang an, dies nur als Spiel- und Verzögerungstaktik betrieben werde. Es sei schlimm genug, dass sein Projekt sich aufgrund dieser Machenschaften der Familie xxx, verzögere und auch dadurch noch viele Steuergelder verschlungen würden. Mit Schriftsatz des Bauwerbers vom 10.04.2015 wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten der

der gutachterlichen hochbautechnischen Stellungnahme des xxx geforderte Ergänzungsplan (Lageplan Kataster M 1:500) vom 09.04.2015, erstellt durch die xxx GmbH, zur weiteren Verwendung übermittelt. Mit Schriftsatz vom 16.04.2015, Zahl: KLVwG-418/11/2015, wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten an den hochbautechnischen Amtssachverständigen das Ersuchen ausgesprochen, nunmehr in Verbindung mit dem gerichtlichen Schreiben vom 13.03.2015 sowie der hochbautechnischen Stellungnahme vom 24.03.2015 eine abschließende hochbautechnische Stellungnahme dem erkennenden Gericht abzugeben. Mit Schriftsatz vom 07.05.2015, Zahl: 07-HB-SVFVP-344/2-2015, führte der hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus, Infrastruktur und Mobilität des Amtes der Kärntner Landesregierung in seiner abschließenden gutachterlichen Stellungnahme Nachstehendes aus: „Allgemeiner Teil: Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: ● Lageplan Kataster vom

  1. April 2015, Wasch- und Saugcenter mit Kleingeräte-Werkstätte und Büros (Ergänzungsplan). Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: Sind die Planunterlagen durch den nachgereichten Plan vom
  2. April 2015 nunmehr soweit vervollständigt, dass dadurch die Art und der Umfang des Bauvorhabens klar dargestellt wird und eine abschließende Beurteilung des Bauvorhabens eindeutig möglich ist? Befund: Hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten wird auf das hierorts bereits ergangene Gutachten vom 24.03.2015 verwiesen. Stellungnahme: Im ho. Gutachten vom
  3. März 2015, Zahl: 07-HB-SVFVP-344/1-2015, wurde zu den vorliegenden Projektunterlagen bemängelnd festgestellt, dass sich die angeführten Gelände- und Gebäudehöhen nicht auf einen entsprechenden Bezugspunkt (Fixpunkt) im Sinne des § 6 Pkt. 2 lit g Kärntner Bauansuchenverordnung beziehen, wodurch die vorliegende Planung keine klar nachvollziehbare Höhenangabe aufwies. Im ho. Gutachten vom
  4. März 2015, Zahl: 07-HB-SVFVP-344/1-2015, wurde zu den vorliegenden Projektunterlagen bemängelnd festgestellt, dass sich die angeführten Gelände- und Gebäudehöhen nicht auf einen entsprechenden Bezugspunkt (Fixpunkt) im Sinne des Paragraph 6, Pkt. 2 Litera g, Kärntner Bauansuchenverordnung beziehen, wodurch die vorliegende Planung keine klar nachvollziehbare Höhenangabe aufwies. Der nunmehr nachgereichte Lageplan vom
  5. April 2015 wurde dahingehend ergänzt, dass sich die angegebenen und gegenüber dem ursprünglichen Lageplan vom
  6. September 2014 unverändert gebliebenen Gelände- und Gebäudehöhen auf einen „Höhenfixpunkt“ beziehen. Dabei handelt es sich um die OK Kanaldeckel in der südlich an das gegenständliche Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, angrenzenden Zufahrtsstraße, der 0,24 m unter dem Erdgeschoßniveau (+/- 0,00 = 495,64 müA) liegt und eine absolute Höhe von 495,40 müA aufweist. Demzufolge ist das verfahrensgegenständliche Vorhaben auch in seiner Höhenlage festgelegt und ist diese ebenso in natura klar nachvollziehbar. Aus fachlicher Sicht ist damit der im ha. Gutachten vom
  7. Februar 2015, Zahl: 07-HB-SVFVP-336/1-2014, angeführte Mangel behoben, sodass davon ausgegangen werden kann, dass die planlichen Unterlagen soweit vollständig sind, dass diese ausreichend und klar die Art und den Umfang des Bauvorhabens darstellen.“ Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18.05.2015, Zahl: KLVwG-418/13/2015, wurden die im Beschwerdeverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus, Infrastruktur und Mobilität des Amtes der Kärntner Landesregierung im Rahmen des Parteiengehörs an alle Parteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Mit Stellungnahme der Rechtsanwälte xxx, vom 03.06.2015 (beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am 03.06.2015 eingelangt) wurde zu den Stellungnahmen des hochbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nochmals darauf verweise, dass im erstinstanzlichen Verfahren ursprünglich eine Lärmschutzwand vorgesehen und als wesentlicher Punkt der Schallminderungsmaßnahmen vorgeschrieben gewesen sei. Aufgrund dessen hätten in einer Besprechung vom 03.04.2014, welche kurzfristig einberufen worden sei, die Anrainer auf Einwendungen verzichtet und damit, mangels Einwendungen, auch die Parteistellung verloren. Lediglich die Beschwerdeführerin, die bei dieser Besprechung nicht anwesend gewesen sei, habe in weiterer Folge Einwendungen erhoben und damit die Parteistellung erlangt. Das ändere aber nichts daran, dass die übrigen Anrainer dem Bauverfahren in einer Phase beigezogen seien, als eine Lärmschutzwand vorgesehen gewesen sei und sie aufgrund dieser Zusicherung der Errichtung einer Lärmschutzwand auf Einwendungen verzichtet hätten. Nun sei diese Lärmschutzwand aber plötzlich nicht mehr Teil des Projektes, sodass nach Ansicht der Beschwerdeführerin das Verfahren insgesamt, unter Beiziehung auch aller Anrainer, neu durchzuführen wäre. Es möge sein, dass die Beschwerdeführerin kein subjektives Recht auf eine korrekte Verfahrensführung hinsichtlich der übrigen Anrainer habe. Es sei aber doch die Position der Beschwerdeführerin eine wesentlich andere, ob sie nun allein als einzige Einwendungen gegen das Bauprojekt erhebe oder ob derartige Einwendungen von mehreren Anrainern erhoben würden. Es sei daher nach Ansicht der Beschwerdeführerin von Amts wegen das Verfahren entweder unter Berücksichtigung des ursprünglichen Planes mit der Lärmschutzwand zu führen und die späteren Planänderungen nicht zu berücksichtigen, oder das Verfahren sei von Amts wegen völlig neu durchzuführen. Mit Schriftsatz vom 27.05.2015, Zahl: 08-BA-15648/2-2015, führte der schalltechnische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung in seinem Gutachten Nachstehendes aus: „Aufgabenstellung: Im Beschwerdeverfahren nach der K-BO ist aus schalltechnischer Sicht zu prüfen, ob die gegenständliche Betriebsanlage vom Typ „Waschplatz“ unter Berücksichtigung der spezifischen Charakteristik der mit der Betriebsweise einer solchen Anlage in Verbindung stehenden Emissionen mit der Widmungskategorie des zu bebauenden Grundstückes in Übereinstimmung steht und ob dadurch verursachte Immissionen auf den Nachbargrundstücken zu einer Überschreitung des für die jeweilige Widmungskategorien zulässigen Dauerschallpegels führen. BEFUND: Der Bauwerber hat unter Vorlage von Projektunterlagen um die Errichtungsbewilligung eines Wasch- und Saugcenters mit Lagerhalle, Kleingeräte-Werkstatt, Büroeinheiten sowie einer Werbetafel, Photovoltaikanlage und Solaranlage am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, angesucht. Es sollen zwei SB-Wasch- und zwei SB-Staubsaugerplätze mit Überdachung, ein Gebäude mit Büroeinheiten, integrierter Pelletsheizung, Kleingeräte-Werkstatt, Lagerhalle und ein Lager für Kleinmaterial errichtet werden. Außerdem ist am Dach des Gebäudes eine Photovoltaikanlage und auf der Überdachung der Wasch- und Saugplätze eine Solaranlage geplant. Die Zu- und Abfahrt der KFZ erfolgt über den östlich der xxx Landesstraße anschließenden Verbindungsweg der Gewerbezone. Der Waschplatz soll von Montag bis Samstag in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 08:00 bis 22:00 Uhr betrieben werden. Falls das Bauvorhaben des xxx errichtet wird, wäre auch an Sonn- und Feiertagen die Betriebszeit von 06:00 bis 22:00 Uhr möglich, weil demzufolge das Gebäude der KFZ-Werkstatt als schallabschirmendes Hindernis zu den Wohnnachbarn wirksam wäre. Das Wasch- und Saugcenter soll in der Tageszeit (von 06:00 bis 19:00 Uhr) von 75 Kunden und in der Abendzeit (von 19:00 bis 22:00 Uhr) von fünf Kunden mit KFZ frequentiert werden. In der Nachtzeit (von 22:00 bis 06:00 Uhr) werden betriebliche Schallereignisse lediglich durch die Pelletsheizung verursacht. Betriebstypologische Vergleichsbetriebe: Im Gesamtakt ist unter anderem ein schalltechnisches Gutachten vom xxx GmbH, vom 19.01.2015, enthalten. Für das Bauverfahren werden hier typische Betriebe als vergleichbare Anlagen in xxx und xxx herangezogen. Betriebsanlagen vom Typ „Waschplatz“ verursachen typischerweise Schallemissionen als Dauergeräusche durch den Hochdruckreiniger. Staubsauger und die Heizanlage. Zusätzlich treten Schallemissionen als Einzelereignisse der zu- und abfahrenden KFZ durch Türschlagen, Mattenklopfen, Motorstarten, etc., auf. GUTACHTEN: Aus fachlicher Sicht ist zu klären, ob das beabsichtigte Bauvorhaben der Widmung des zu bebauenden Grundstückes entspricht (Prüfung nach der zulässigen Emission) und ob dadurch in benachbarten Widmungen keine Nutzungskonflikte entstehen (Prüfung nach der zulässigen Immission). Maßgebend dafür sind die betriebstypischen, vom zu bebauenden Grundstück ausgehenden, Emissionen. Die Emissionen von Waschplätzen wurden vom schalltechnischen Projektanten bei betriebstypischen Vergleichsanlagen in xxx und xxx messtechnisch nachvollziehbar ermittelt und sind die Grundlage der Bewertung des gegenständlichen Bauvorhabens am Grundstück Nr. xxx, KG xxx.
  8. Prüfung der Widmungskonformität nach der zulässigen Emission: Im zitierten schalltechnischen Gutachten werden die betriebstypischen Schallemissionen im Punkt 4.2 detailliert, inhaltlich richtig und im Punkt 5 vollständig plausibel als flächenbezogene Schallleistungspegel dargestellt. , , Im zitierten schalltechnischen Gutachten werden die betriebstypischen Schallemissionen im Punkt 4.2 detailliert, inhaltlich richtig und im Punkt 5 vollständig plausibel als flächenbezogene Schallleistungspegel dargestellt. Es ergeben sich folgende, flächenbezogene Schallleistungspegel LW“,A: Tageszeit (von 06:00 bis 19:00 Uhr): LW“,A = 63,4 = 63 dB Abendzeit (von 19:00 bis 22:00 Uhr): LW“,A = 57,8 = 58 dB Nachtzeit (von 22:00 bis 06:00 Uhr): LW“,A = 33,9 = 34 dB Zu prüfen ist, ob dieser Betriebstyp nach seinem Emissionsverhalten in die jeweilige Flächenwidmungskategorie passt. Die Prüfung ist positiv, wenn der Zahlenwert des flächenbezogenen Schallleistungspegels nicht über den Planungsrichtwerten der ÖNORM S 5021 (Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und –ordnung) liegt. Es gilt die folgende Bedingung: LW“,A ≤ LA,eq Nach dieser ÖNORM (Tabelle 2) und der gegenständlichen Widmung „Bauland-Gewerbegebiet“ (Gebiet für Betriebe mit gewerblichen und industriellen Gütererzeugungs- und Dienstleistungsstätten) sind Planungsrichtwerte für die Emission als flächenbezogene Schallleistungspegel von 65 dB (Tag), 60 dB (Abend) und 55 dB (Nacht) zulässig. Für das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ergeben sich in den unterschiedlichen Bezugszeiten (Tag, Abend, Nacht) folgende Wertesituationen: Tag: LW“,A = 63 dB ≤ 65 dB Abend: LW“,A = 58 dB ≤ 60 dB Nacht: LW“,A = 34 dB ≤ 55 dB Der direkte Vergleich zeigt, dass die Prüfung der Widmungskonformität nach der zulässigen Emission positiv ist. Das Bauvorhaben steht in Übereinstimmung mit der Widmung des zu bebauenden Grundstückes.
  9. Prüfung der Widmungskonformität nach der zulässigen Immission: Für die immissionstechnische Prüfung des Bauvorhabens ist eine Schallausbreitungsrechnung durchzuführen und sind die spezifischen Schallimmissionen an den Grundstücksgrenzen der Nachbarn mit der jeweiligen Widmungskategorie zu vergleichen. Die Prüfung ist positiv, wenn der Zahlenwert des flächenspezifischen Dauerschallpegels nicht über den Planungsrichtwerten der ÖNORM liegt. Es gilt folgende Bedingung: LA,eq ≤ LA,r Nach dieser ÖNORM (Tabelle 1) und der Widmungskategorie „Bauland-Wohngebiet“ (Wohngebiet in Vororten, Wochenendhausgebiet, ländliches Wohngebiet) des Grundstückes von Frau xxx, Gst. Nr. xxx, KG xxx, sind Planungsrichtwerte für Immissionen als Beurteilungspegel von 50 dB (Tag), 45 dB (Abend) und 40 dB (Nacht) zulässig. Im schalltechnischen Gutachten vom xxx GmbH vom 19.01.2015 werden die betrieblichen Emissionen nach dem Stand der Technik mit einem anerkannten Rechenverfahren, unter Berücksichtigung der örtlichen Schallausbreitungsbedingungen an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin, als folgende betriebliche Immissionen prognostiziert: Tag: LA,eq = 37 dB ≤ 50 dB Abend: LA,eq = 32 dB ≤ 45 dB Nacht: LA,eq = 8 dB ≤ 40 dB Der direkte Vergleich zeigt, dass die Prüfung der Widmungskonformität nach der zulässigen Immission positiv ist. Das Bauvorhaben führt zu keiner Überschreitung der zulässigen flächenspezifischen Dauerschallpegel. Die im schalltechnischen Gutachten der xxx GmbH prognostizierten, immissionsseitigen Spitzenpegel liegen ebenfalls unter den Richtwerten der ÖNORM S 5021, Tabelle
  10. ZUSAMMENFASSUNG: Im anhängigen Verfahren nach der K-BO wurden für die Beurteilung des Vorhabens vergleichbare Waschplätze in xxx und xxx herangezogen, die in ihrer spezifischen Charakteristik betriebstypisch sind. In der betriebstypologischen Betrachtung hat sich gezeigt, dass das Emissionsverhalten vom Typ „Waschplatz“ mit der Widmungskategorie des zu bebauenden Grundstück Nr. xxx, KG xxx, und den dafür zulässigen Planungsrichtwerten der ÖNORM S 5021 übereinstimmt. Die vom Typ „Waschplatz“ verursachten Immissionen an der Grundstücksgrenze Nr. xxx, KG xxx, der Beschwerdeführerin xxx, überschreiten ebenfalls nicht die dafür zulässigen Planungsrichtwerte der ÖNORM S
  11. Außerdem liegen die Immissionen der betrieblichen Spitzenpegel unter den zulässigen Planungsrichtwerten. Aus schalltechnischer Sicht ist das Bauvorhaben widmungskonform.“ Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 03.06.2015, Zahl: KLVwG-418/15/2015, wurde das im Beschwerdeverfahren eingeholte lärmtechnische Gutachten des Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung im Rahmen des Parteiengehörs an alle Parteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Von den Parteien erfolgte keine Stellungnahme. Mit Verfügung wurde im gegenständlichen Verfahren betreffend die Beschwerde der xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 10.02.2014, Zahl: 131/9-021/2/2013, eine öffentliche mündliche Verhandlung für 07.07.2015 mit dem Beginn um 13.00 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes anberaumt. Im Rahmen der am 07.07.2015 stattgefunden öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus, Infrastruktur und Mobilität des Amtes der Kärntner Landesregierung zu seinen gutachterlichen Stellungnahme vom 24.03.2015 und vom 07.05.2015 ergänzend aus, dass an ihn Fragen im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes gestellt worden seien und würde er grundsätzlich auf seine fachlichen Stellungnahmen, datiert mit 24.03.2015 und 07.05.2015 verweisen und die darin getätigten Ausführungen vollinhaltlich aufrechterhalten. Mit Schriftsatz des Bauwerbers vom 10.04.2015 wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten der

der gutachterlichen hochbautechnischen Stellungnahme des Herrn xxx geforderte Ergänzungsplan (Lageplan Kataster M 1:500) vom 09.04.2015, erstellt durch die xxx, zur weiteren Verwendung übermittelt, welcher als Beilage./B zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Die Richterin stellt fest, dass aufgrund des gegenständlichen Ergänzungsplanes die abschließende hochbautechnische Stellungnahme erstellt wurde. Allen Parteien wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nochmals von der Richterin der Ergänzungsplan vorgehalten. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verwies auf das bisherige Vorbringen und gab bekannt, dass zum bisherigen Verfahrensgegenstand bzw. Verwaltungsablauf keine Ergänzungen erfolgen. Auch seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde zu Protokoll gegeben, dass zum Verfahrensablauf kein weiteres Vorbringen erfolgt. Der Beschwerdegegner gab zu Protokoll, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben ausschließlich um die Errichtung eines Wasch- und Saugcenters mit Lagerhalle, Kleingeräte-Werkstatt, Büroeinheiten sowie einer Werbetafel, Photovoltaikanlage mit einer Kollektorfläche von ca. 95 m2 und Solaranlage mit einer Kollektorfläche von ca. 70 m2 auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, handle. Er verweise auf die SV-Gutachten. Zur ersten Frage der gerichtlichen Anfrage vom 13.03.2015 hielt der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung fest, dass aus fachlicher Sicht um die Übermittlung der in der gutachterlichen hochbautechnischen Stellungnahme vom 24.03.2015 angeführten Nachforderungen ersucht wurde. Mit dieser Frage befasst sich auch die hochbautechnische Stellungnahme vom 07.05.2015, in welcher aus fachlicher Sicht festgestellt wird, dass die vom Sachverständigen aufgezeigten Mängel zwischenzeitlich vom Bauwerber behoben worden seien und der nunmehr vorgelegte Lageplan die notwendigen Angaben und Darstellungen im Sinne der Bauansuchenverordnung (K-BAV) enthalte, wodurch der Beschwerdeführerin jene Informationen zukommen würden, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte brauche. Das gegenständliche Projekt sei aus fachlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar und werde somit auf die fachlichen Stellungnahmen vom 24.03.2015 und vom 07.05.2015 verwiesen. Fragen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin: Auf die Frage, ob nun im vorliegenden ergänzenden Lageplan eine Lärmschutzwand enthalten sei, führte der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass, wie bereits oben angeführt, im Plan keinerlei Veränderungen – bis auf den Höhenfixpunkt – vorgenommen worden seien. Auch im ursprünglich eingereichten Lageplan finde sich keine Lärmschutzwand. Die Lärmschutzwand sei seiner Sicht – nach Durchsicht des Verwaltungsaktes – nur in der Ersteinreichung im Jahr 2013 vorgesehen gewesen. Ergänzend führte dazu der schalltechnische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung aus, dass aufgrund der Umsituierung bzw. Umplanung des Projektes, wodurch die Lage der Wasch- und Saugplätze (reduziert auf je 2) an der vom Siedlungsgebiet abgewandten Seite des Vorhabens zu liegen kommt, eine Lärmschutzwand nicht erforderlich sei. Die Grenzwerte hinsichtlich Schallemission hinsichtlich des beantragten Vorhabens würden an den IP des Grundstückes der Beschwerdeführerin eingehalten. Auf die Frage, ob es einen Anpassungswert gäbe, führte der schalltechnische Amtssachverständige aus, dass dieser bereits in den Berechnungen (Rechnungsmodell) inkludiert worden sei. Auf die Frage der Richterin, ob auf Wunsch der Anrainer die Umsituierung und Umplanung des gegenständlichen Projektes vorgenommen worden sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass dies der Fall gewesen sei. Zur zweiten Frage der gerichtlichen Anfrage vom 13.03.2015 hielt der hochbau-technische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung fest, dass die in den Plänen dargestellten Räumlichkeiten bzw. Funktionsbereiche einem Klein- bzw. Mittelbetrieb entsprächen und diese als widmungskonform zu beurteilen wären. Keine weiteren Fragen an den amtlichen hochbautechnischen Sachverständigen. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der schalltechnische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung zu seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 27.05.2015 ergänzend aus, dass an ihn eine Frage im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes gestellt worden sei und würde er grundsätzlich auf seine fachliche Stellungnahme, datiert mit 27.05.2015 verweisen und die darin getätigten Ausführungen vollinhaltlich aufrechterhalten. Weiters verwies der schalltechnische Amtssachverständige auf den Betriebstypenkatalog des Umweltbundesamtes (datiert mit 12.06.2015), welcher als Beilage ./C zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Im konkreten werde darin auf den Betriebstyp PKW-Waschanlage mit der Bemerkung 4 Waschplätze, 3 Staubsauer mit 63 dB am Tag hingewiesen. Im gegenständlichen Projekt bzw. in der gegenständlichen Berechnung sei ein Wert von 63 dB am Tag eingesetzt worden. Auf die Frage der Richterin, in wieweit die für die Beurteilung der Schallemissionen herangezogenen SB-Wasch- und -Saugplätze in xxx und xxx mit der gegenständlichen Betriebsanlage vergleichbar seien, führte der schalltechnische Amtssachverständige aus, dass er darüber hinaus auf einen weiteren Vergleich betreffend einen SB-Wasch- und Saugplatz in xxx verweise (messtechnischer Nachweis und Stellungnahme für die neu errichtete Tankstelle am Standort in der xxx vom 24.02.2012 zu 2011/2101-004; diese wurde als Beilage ./D zur Verhandlungsschrift genommen). Auch hier würde man gut sehen, dass die Prognose mit den tatsächlichen Gegebenheiten nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des Projektes übereinstimme. Auch sei von ihm im gewerberechtlichen Verfahren gefordert worden, dass nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der gegenständlichen Betriebsanlage das Prognosemodell messtechnisch überprüft werde. Auf die weitere Frage der Richterin, ob – ohne zusätzliche Lärmschutzwand – die Einhaltung der Planungsrichtwerte auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, entsprechend dessen Widmungskategorie als Summe aus der Ist-Situation (Vorbelastung) und der für das gegenständliche Bauvorhaben zu erwartenden betriebstypischen Schallimmissionen gegeben sei und wie hoch der Beitrag durch die Verwirklichung des Bauvorhabens beim Grundstück der Beschwerdeführerin sei, führte der schalltechnische Amtssachverständige aus, dass die Einhaltung der Planungsrichtwerte auf dem Gst. Nr. xxx, KG xxx, gegeben sei und er in diesem Zusammenhang auf seine gutachterliche fachliche Stellungnahme vom 27.05.2015, welche vollinhaltlich aufrecht erhalten werde, verweise. Im gegenständlichen Fall komme es zu einer max. Steigerung des ortsüblichen Basispegels im Ausmaß von 1 dB. In diesem Zusammenhang verweise er auf die Niederschrift der Verhandlung bei Kärntner Landesverwaltungsgericht am 19.06.2015. Auf die Frage der Richterin, wie sich die Immissionssituation für das Grundstück der Beschwerdeführerin darstelle, wenn bzw. wenn nicht das Vorhaben xxx realisiert werde, führte er aus, dass tagsüber 38 dB vorlägen. Nach der vorliegenden Widmung seien 50 dB zulässig. In der Abendzeit ergebe sich ein Prognosewert von 32 dB, während nach dem Planungsrichtwert 45 dB zulässig sein würden. Für den Nachtzeitraum errechne sich der Prognosewert immissionsseitig zu 8 dB; zulässig seien 40 dB. Weiters führt der schalltechnische Amtssachverständige aus, dass in der Nachtzeit kein Betrieb des Wasch- und Saugcenters stattfinden würde, weshalb der Wert in der Nachtzeit wesentlich geringer sei. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gibt bekannt, dass keine Fragen an den schalltechnischen Amtssachverständigen gestellt werden. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wird dem Gericht bekannt gegeben, dass seit vergangen Montag das Bauvorhaben xxx umgesetzt werde, zumal der diesbezügliche Baubewilligungsbescheid nunmehr rechtskräftig ist. Durch die Umsetzung des gegenständlichen Projektes xxx werde sich die Situation für die Anrainer zusätzlich verbessern. Der schalltechnische Amtssachverständige führte dazu ergänzend aus, dass auch im schalltechnischen Gutachten vom 19.01.2015 das Bauvorhaben xxx mitberücksichtigt worden sei, weshalb im gegenständlichen Fall die vorher ausgewiesene Wertesituation um 10 dB zu reduzieren wäre. Der schalltechnische Amtssachverständige hielt weiters fest, dass dadurch die Situation für die Anrainerschaft noch besser werde und einer Schallschutzwand gleichzusetzen wäre. Weiters hielt der schalltechnische Amtssachverständige fest, dass die Planungswerte sowohl hinsichtlich der Widmungskategorie des zu bebauenden Grundstückes (Gewerbegebiet) als auch hinsichtlich der Widmungskategorie des Grundstückes der Beschwerdeführerin (Wohnbebauung) nicht überschritten würden. Der Vertreter der belangten Behörde verwies im Schlusswort auf den angefochtenen Bescheid sowie auf das bisherige Vorbringen und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verwies im Schlusswort auf die in der Beschwerde angeführten Anträge und beantragte, den angefochtenen Bescheid jedenfalls aufzuheben. Die Beschwerdeführerin schloss sich den Ausführungen ihrer Rechtsvertreterin an. Der Beschwerdegegner verwies im Schlusswort auf die bisherigen Schriftsätze und den ergänzend vorgelegten Ergänzungsplan (Lageplan Kataster M 1:500) vom 09.04.2015, erstellt durch die xxx GmbH, und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Aus Sicht des Bauwerbers seien sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens gegeben und erschienen auch aus Sicht des Bausachverständigen keine Bedenken gegen die Realisierung des gegenständlichen Bauvorhabens. Das erkennende Gericht stellt fest, dass dem hochbau- und dem schalltechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung für die Erstellung ihrer gutachterlichen Stellungnahmen bzw. Gutachten der Gesamtakt im Original übermittelt wurde und somit die Stellungnahmen/Gutachten auf der Grundlage des Gesamtaktes erstellt wurden. Rechtliche Beurteilung: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, normiert:Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, normiert: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest: „Über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und , -pflicht). Ausdrücklich nennt Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1992, idF LGBl Nr. 85/2013, Anwendung zu finden haben. Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, Anwendung zu finden haben. § 6 K-BO lautet:Paragraph 6, K-BO lautet: „Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung„Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; b) […].“

§ 6lit.

a der K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 leg. cit. handelt, einer Baubewilligung. Gegenständliches Bauvorhaben unterliegt

§ 6lit.

a K-BO 1996 der Baubewilligungspflicht.

Paragraph 6, Litera a, der K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, leg. cit. handelt, einer Baubewilligung. Gegenständliches Bauvorhaben unterliegt

Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 der Baubewilligungspflicht. Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Abs. 2) sind.Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Absatz 2,) sind.

§ 23Abs.

2 lit a K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

§ 23Abs.

3 K-BO 1996 dürfen Anrainer im Sinne des Abs. 2 lit a und b gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 dürfen Anrainer im Sinne des Absatz 2, Litera a und b gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b)die Bebauungsweise;
  3. c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d)die Lage des Vorhabens;
  5. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. f)die Bebauungshöhe;
  7. g)die Brandsicherheit;
  8. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i)den Immissionsschutz der Anrainer. § 6 Abs. 2 lit g Kärntner Bauansuchenverordnung lautet:Paragraph 6, Absatz 2, Litera g, Kärntner Bauansuchenverordnung lautet: „Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung aufgrund zu vieler Eintragungen nicht oder nur schwer zu, im Maßstab 1:200 - auszuführen und hat folgende Angaben – diejenigen nach lit g bis j nur, wenn die Art und Verwendungszweck des Vorhabens erfordern, und diejenigen nach lit k nur bei Gebäuden und gebäudeähnlichen baulichen Anlagen – zu enthalten:„Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung aufgrund zu vieler Eintragungen nicht oder nur schwer zu, im Maßstab 1:200 - auszuführen und hat folgende Angaben – diejenigen nach Litera g bis j nur, wenn die Art und Verwendungszweck des Vorhabens erfordern, und diejenigen nach Litera k, nur bei Gebäuden und gebäudeähnlichen baulichen Anlagen – zu enthalten:
  10. g)die Angabe der Höhe des Erdgeschossfussbodens bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt;“ […] Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren. Der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwebers ist entscheidend (VwGH vom 23.02.1995, 91/06/0189), sodass im gegenständlichen Verfahren allein das eingereichte Projekt (Errichtung eines Wasch- und Saugcenters) maßgeblich ist und ausschließlich dieses Gegenstand der Verletzung von Anrainerrechten sein kann. Gegenstand des vorliegenden Bauverfahrens ist die durch den Bauwerber beantragte Errichtung eines Wasch- und Saugcenters mit Lagerhalle, Kleingeräte-Werkstatt, Büroeinheiten sowie einer Werbetafel, Photovoltaikanlage mit einer Kollektorfläche von ca. 95 m2 und Solaranlage mit einer Kollektorfläche von ca. 70 m2 auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Parteistellung als Anrainer kommt

§ 23Abs.

2 lit a K-BO 1996 den Eigentümern (Miteigentümern) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke zu. Es genießen alle Grundstückseigentümer Parteistellung als Anrainer, wenn sie in ihren subjektiven öffentlichen Rechten berührt werden. Die Verletzung von Rechten kann hingegen nicht die Voraussetzung der Parteistellung sein. Die Parteistellung dient nämlich gerade der Beteiligung an einem Verfahren, in dem u.a. das Eintreten einer Rechtsverletzung geprüft wird.Parteistellung als Anrainer kommt

Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 den Eigentümern (Miteigentümern) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke zu. Es genießen alle Grundstückseigentümer Parteistellung als Anrainer, wenn sie in ihren subjektiven öffentlichen Rechten berührt werden. Die Verletzung von Rechten kann hingegen nicht die Voraussetzung der Parteistellung sein. Die Parteistellung dient nämlich gerade der Beteiligung an einem Verfahren, in dem u.a. das Eintreten einer Rechtsverletzung geprüft wird. Maßgeblich für die Eigenschaft einer Liegenschaft als benachbart ist also nicht, ob nachteilige Einwirkungen durch das Bauvorhaben tatsächlich eintreten, sondern ob mit ihnen gerechnet werden muss. Entscheidend ist also, ob eine Beeinträchtigung der Rechtsphäre der Nachbarn überhaupt möglich ist. Der Begriff „Anrainer“

der zuvor zitierten Bestimmung des § 23 Abs. 2 lit a K-BO 1996 bezieht sich – wie bereits zuvor ausgeführt – nicht nur auf die unmittelbaren Anrainer (also Eigentümer von Grundstücken, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze bilden). Parteistellung genießen vielmehr alle Nachbarn. Diese Nachbarschaft geht jedenfalls so weit, als die schädlichen Einflüsse, die von dem betreffenden Bauvorhaben ausgehen, wirken können.Der Begriff „Anrainer“

der zuvor zitierten Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 bezieht sich – wie bereits zuvor ausgeführt – nicht nur auf die unmittelbaren Anrainer (also Eigentümer von Grundstücken, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze bilden). Parteistellung genießen vielmehr alle Nachbarn. Diese

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