GVG Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Griffen vom 10.02.2015, Zahl: 131/9-021/2/2013, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.07.2015,
Paragraph 28 und 17 VwGVG zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 10.02.2015, Zahl: 131/9-021/2/2013, mit der Maßgabe bestätigt, als dessen Spruch dahingehend ergänzt wird, dass der Ergänzungsplan (Lageplan) Kataster M 1:500 mit Datum vom 09.04.2015, erstellt durch die xxx GmbH, als integrierender Bestandteil zum angefochtenen Bescheid aufgenommen wird. Die Bauausführung hat
dem präzisierten Plan zu erfolgen, der den der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei übermittelten Ausfertigungen dieses Erkenntnisses beigelegt ist. II.römisch zwei. Die übrigen Bestimmungen des erst- und zweitinstanzlichen Beschei-des sowie die behördlichen Kostenentscheidungen bleiben unberührt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Baubewilligungsansuchen vom 06.08.2013, eingelangt im Marktgemeindeamt xxx am 08.08.2013, Zahl: 131/9-21/2013, ersuchte xxx, um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wasch- und Saugcenters mit einer Lagerhalle bzw. Werkstatt und einem Bürogebäude auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Als Beilagen sind angeführt: 2 Einreichpläne vom 06.08.2013 (M 1:100) und 2 Lagepläne vom 06.08.2013 (M 1:500), erstellt durch die xxx GmbH, 2 Baubeschreibungen, 2 GFZ-Berechnungen, 1 Grundbuchsauszug sowie 1 Anrainerverzeichnis. Der beiliegenden Baubeschreibung vom 06.08.2013 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Errichtung eines Wasch- und Saugcenters zur Fahrzeugreinigung mittels Münzautomaten als auch die Errichtung einer Lagerhalle bzw. Werkstatt zur Reparatur von Elektro-Kleingeräten mit einem angrenzenden Bürogebäude geplant sei. Die Liegenschaft würde über den öffentlichen Weg Parz. xxx erschlossen werden. Das Wasch- und Saugcenter solle im östlichen Bereich der Liegenschaft situiert werden und umfasse drei Wasch- und Saugboxen. Die Überdachung dieser Boxen sei mittels Stahlkonstruktion und Paneeldach geplant. Die Boxen seien mittels einer Werbeplane abgetrennt. Im westlichen Bereich der Liegenschaft solle die Lagerhalle/Werkstatt errichtet werden. An die Südfassade der Werkstatt angebaut würde ein Bürogebäude mit 2 kleinen Einheiten werden. Die Beheizung des Waschcenters (Heißwasseraufbereitung) als auch der Halle und des Bürogebäudes solle über eine moderne Pelletsanlage erfolgen. Zur Abgasführung dieser Heizanlage würde an der Nordseite der Halle ein Edelstahlkamin errichtet werden. Die geplante Heizung habe eine Nennleistung von 38 kW. Zusätzlich werde ein Pufferspeicher mit der Einbindung von 2 x 3 Stk. Solarkollektoren am Dach des Waschcenters installiert. Weiters würden 40 Photovoltaikpaneele mit einer Nennleistung von 10 kWp auf dem Dach der Halle/Bürogebäude installiert werden, welche zur Stromerzeugung dienen sollen. An der nord-westlichen und süd-westlichen Grundstücksgrenze solle eine Lärm- und Sichtschutzwand mit einer Gesamthöhe von 250 cm über Gelände errichtet werden. Diese würde mittels Betonsockel und aufgehenden Paneelen zwischen Metallstehern gestaltet und solle auch als Werbefläche dienen. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 12.08.2013, Zahl: 131/9-021/2013, wurde dem Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft der Baubewilligungsantrag mit dem Ersuchen um Vorprüfung übermittelt. Im Vorprüfungsgutachten des Baudienstes der Verwaltungsgemeinschaft vom 26.08.2013, Zahl: B-123/23/2013, wurde die Vervollständigung der Projektunterlagen
der OIB Richtlinien 1-6, der Bekanntgabe der fertigen Fußboden-OK sowie der Vorlage der Typenblätter der geplanten Photovoltaik- sowie der Solaranlage samt Angaben über die Nennleistung gefordert. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 28.08.2013, Zahl: 021/2013-131/9, wurde dem Bauwerber das Vorprüfungsgutachten des Baudienstes der Verwaltungsgemeinschaft zur Kenntnisnahme übermittelt und ersucht die im Gutachten angeführten Unterlagen der Baubehörde nachzureichen. Mit der Kundmachung vom 16.08.2013, Zahl: 131/9-021/2013, wurde durch den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 05.09.2013, um 09.00 Uhr an Ort und Stelle: xxx (Grundstück nördlich der Firma xxx) anberaumt. Weiters wurde in der Kundmachung hingewiesen, dass die Verhandlung als integrierte Bau- und Gewerberechtsverhandlung durchgeführt werde. Im Verwaltungsakt einliegend ist die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2013, Zahl: VK4-BA-932/2013 (002/2013) für den 05.09.2013 durch die Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx. Mit der Kundmachung vom 16.08.2013, Zahl: 131/9-021/2013, wurde durch den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 05.09.2013, um 09.00 Uhr an Ort und Stelle: xxx (Grundstück nördlich der Firma xxx) anberaumt. Weiters wurde in der Kundmachung hingewiesen, dass die Verhandlung als integrierte Bau- und Gewerberechtsverhandlung durchgeführt werde. Im Verwaltungsakt einliegend ist die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2013, Zahl: VK4-BA-932/2013 (002 aus 2013,) für den 05.09.2013 durch die Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx. Im Rahmen der am 05.09.2013 durchgeführten örtlichen mündlichen Bau- und Gewerberechtsverhandlung wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen der Verwaltungsgemeinschaft in der Verhandlungsniederschrift festgehalten, dass die geforderten Planunterlagen laut der Vorprüfung vom 26.08.2013 der Baubehörde vorgelegt und aus fachlicher Sicht in Ordnung befunden werden. Im Zuge der heutigen Verhandlung wäre vom Bauwerber eine Änderung dahingehend mitgeteilt worden, dass der geplante Edelstahlkamin an der Nordseite wie im Grundrissplan dargestellt, auf die Ostseite Richtung Waschplatz verlegt werden solle. Diese Änderung werde planlich abgeändert und der Baubehörde vorgelegt. Die Anrainerin xxx, vertreten durch die Tochter xxx, gab zu Protokoll, dass sie sich grundsätzlich gegen die Erteilung des gegenständlichen Wasch- und Saugcenters, Lagerhalle, Werkstatt und Bürogebäude in xxx ausspreche und auf die schriftlichen Eingaben vom 02.09.2013 verweise. Zusätzlich würde gefordert werden, dass die Waschplätze und der Saugplatz in Richtung Westen und die Lagerhalle mit Werkstatt und Bürogebäude auf die Ostseite in Richtung xxx gedreht werde. Im Einspruch (von den Anrainern der Wohnsiedlung an der xxx) gegen den Bau einer Autowaschanlage neben einer Wohnsiedlung vom 02.09.2013 ist Nachstehendes zu entnehmen: „1.) Eine Autowaschanlage mit Saugplatz ist keine stille Firma (Hochdruckreiniger, Staubsauger, lautes Radio hören). 2.) Keine Betriebszeiten an Sonn- Feiertagen und nachts neben einer Wohnsiedlung. 3.) Es besteht bereits eine Autowaschanlage (2 Waschboxen und 1 Saugplatz) ca. 500 m entfernt, bei der xxx, diese ist rund um die Uhr im Betrieb.“ Der weiteren Eingabe vom 02.09.2013, erstellt durch die Familie xxx, ist folgende Stellungnahme im Wesentlichen zu entnehmen: „1.) Nicht einverstanden, dass am Industriegelände neben einer Wohnsiedlung eine Autowaschanlage angesiedelt wird. Schon im Jahr 2007 und 2008 gab es Einsprüche wegen dieses Industriegelände, da es zu Nahe an unsere Wohnsiedlung errichtet wurde. Schon damals wurde immer wieder gefordert, nur stille Firmen anzusiedeln. Eine Autowaschanlage ist wohl eher keine stille Firma. 2.) Keine Betriebszeiten an Sonn- und Feiertagen, neben einer Wohnsiedlung! Die Betriebszeiten so einer Waschanlage überstrecken sich wohl fast rund um die Uhr, also Sonntags, Feiertags, Nachts, was eine enorme Verminderung des Erholungswertes der Anrainer bedeuten würde und nicht akzeptiert werden kann. Auch die Betriebszeiten wurden schon damals im Jahre 2007 und 2008 angesprochen. Es wurde damals den schon bestehenden Firmen xxx Betriebszeiten von Montag bis Freitag von 06.00 – 19.00 Uhr und Samstag bis 14.00 Uhr bzw. 15.00 Uhr genehmigt. Und keine Betriebszeiten an Sonn- Feiertagen und nachts und so muss das auch neben einer Wohnsiedlung bleiben. 5.) Es besteht bereits eine Waschanlage in xxx mit rund um die Uhr Betrieb! Neben xxx beim Industriegelände nähe xxx besteht eine Autowaschanlage von dort besteht keine Lärmbelästigung für eine Wohnsiedlung und die Betriebe in diesem Gebiet haben Betriebszeiten auch an Sonn- und Feiertagen. Fall trotzdem die Baubewilligung und Betriebsgenehmigung erteilt wird, wobei wir uns ausdrücklich dagegen aussprechen, müssen emissionsbegrenzende Auflagen erteilt werden. Grundsätzlich ist damit zu rechnen, dass sich die örtlichen Verhältnisse verändern werden, dass sich das negativ auf die Gesundheit eines normal empfindenden Menschen auswirken wird. Deshalb wird die Einholung eines technischen Gutachtens über Lärmintensität und medizinische Gutachten über Lärm, Licht und Auswirkungen jeglicher Art gefordert. Lärmschutz: Autowaschanlage und Saugerplatz muss auf jeden Fall geschlossen sein, mit einer Lärmschutzwand im Norden und Osten (also Richtung Landesstraße und Richtung Wohnsiedlung) mit einer Höhe von mehr als 300 cm. Dies muss vor Betriebsbeginn fertig gestellt sein. […].“ Vom schalltechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde in der Verhandlungsniederschrift festgehalten, dass im Zusammenhang mit den Beschwerden der Nachbarn über die befürchtete Lärmbelästigung und die Forderung einer Lärmschutzwand mit einer Höhe von mehr als 3 m (siehe Schreiben vom 02.09.2013) im Rahmen der Verhandlung die tatsächliche Lage der Lärmschutzwand und der Wasch- und Pflegplätze visualisiert worden seien um die schallabschirmende Wirkung dieser Konstruktion überprüfen zu können. Die Visualisierung erfolge in der Weise, dass mit einer Messlatte und einer Länge von 2,5 m der östlichste Endpunkt der Lärmschutzwand und durch Verschieben der Messlatte Richtung Westen entlang der geplanten Lärmschutzwand die Lage dieser Schallschutzmaßnahme dargestellt werde. Gleichzeitig wäre in Anwesenheit der Nachbarn im ersten OG der Wohnhäuser xxx (xxx) und xxx (xxx) kontrolliert worden, ob zwischen dem zu reinigenden KFZ und den schützenswerten Wohnhäusern im ersten OG eine Sichtverbindung bzw. direkte Schallabstrahlung von den Wasch- und Pflegeplätzen auftrete. Dies wäre bei keinem Wohnraum der Fall gewesen und werde durch Fotos dokumentiert. Abschließend stellte der lärmtechnische Amtssachverständige fest, dass, sobald aussagekräftige Messwerte über die ortsübliche Schallsituation vorliegen würden, eine abschließende schalltechnische Beurteilung im Interesse des Nachbarschaftsschutzes erfolge. Folglich wurde mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 05.09.2013, Zahl: 131/9-021/2013, dem Bauwerber aufgrund der am 05.09.2013 erfolgten mündlichen Verhandlung aufgetragen, ein schlüssiges und nachvollziehbares betriebstypologisches Gutachten für die Betriebsstätte zu erstellen und der Baubehörde vorzulegen. Mit der Kundmachung vom 03.02.2014, Zahl: 131/9-021/2013, wurde durch den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx eine weitere mündliche Bauverhandlung für den 26.02.2014, um 14.00 Uhr im Sitzungssaal der Marktgemeinde xxx anberaumt. Weiters wurde in der Kundmachung hingewiesen, dass die Verhandlung als integrierte Bau- und Gewerberechtsverhandlung durchgeführt werde. Im Verwaltungsakt einliegend ist die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2014, Zahl: VK4-BA-932/2013 (011/2013) für den 26.02.2014 durch die Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx. Mit der Kundmachung vom 03.02.2014, Zahl: 131/9-021/2013, wurde durch den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx eine weitere mündliche Bauverhandlung für den 26.02.2014, um 14.00 Uhr im Sitzungssaal der Marktgemeinde xxx anberaumt. Weiters wurde in der Kundmachung hingewiesen, dass die Verhandlung als integrierte Bau- und Gewerberechtsverhandlung durchgeführt werde. Im Verwaltungsakt einliegend ist die Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2014, Zahl: VK4-BA-932/2013 (011 aus 2013,) für den 26.02.2014 durch die Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx. Im Verwaltungsakt einliegend ist ein schalltechnisches Gutachten vom 23.01.2014, Gzl. Nr.: 2014/0901-007 (Rev_A vom 23.01.2014), erstellt durch xxx GmbH. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde allen Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht, dass das xxx das schalltechnische Gutachten vom 23.01.2014, erstellt hat und die Möglichkeit bestehe, innerhalb von 2 Wochen Einsicht in dieses Gutachten zu nehmen. Im Rahmen der am 26.02.2014 durchgeführten mündlichen Bau- und Gewerbeverhandlung wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen der Verwaltungsgemeinschaft in der Verhandlungsniederschrift festgehalten, dass im Zuge der heutigen Verhandlung vereinbart worden sei, dass eine zusätzliche Lärmschutzwand parallel zur xxx Landesstraße projektiert werde. Diese Änderungen seien planlich zu ergänzen und der Baubehörde neu vorzulegen. Die Anrainerin xxx verwies auf die von ihr anlässlich der ersten Bauverhandlung am 05.09.2013 abgegebenen Stellungnahme sowie auf die Stellungnahme der Familie xxx vom 24.02.2014 und halte diese vollinhaltlich aufrecht. Der lärmtechnische Amtssachverständige führte in der Verhandlung aus, dass im gegenständlichen Fall der Bauwerber ein schalltechnisches Gutachten der xxx GmbH, vom 23.01.2014 vorgelegt habe. Nach Durchsicht und Prüfung dieses nach dem neuesten Stand der Technik erstellten Gutachtens sei aus fachlicher Sicht festzustellen, dass im Punkt 5 auf den Seiten 19-22 des zitierten Gutachtens diese Beurteilungskriterien positiv seien. Daraus resultiere, dass das geplante Bauvorhaben mit der gegenständlichen Widmung (Bauland-Gewerbegebiet) des zu bebauenden Grundstückes übereinstimme und dass auch die Planungsrichtwerte in der Wohnnachbarschaft mit der Widmung (Bauland-Wohngebiet) übereinstimmten und zulässig seien. Auflagen seien nicht erforderlich. Im Verwaltungsakt einliegend ist eine Niederschrift vom 03.04.2014, erstellt durch die Marktgemeinde xxx, anlässlich einer gemeinsamen Aussprache in den Bauangelegenheiten xxx und xxx mit den Anrainern. Urlaubsbedingt nicht anwesend war Frau xxx. Tatsache sei, dass die beiden Bauwerber eine völlig neue Überarbeitung ihrer Projekte und Umsituierung vorgenommen hätten (siehe beiliegende Entwürfe). Mit dieser Umplanung seien sie auch den Wünschen und Anregungen der Anrainer sehr weit entgegengekommen. Betreffend die Betriebszeiten des Betriebes von xxx werde ausgeführt, dass diese wie beantragt von 06.00 Uhr – 22.00 Uhr, wochentags sowie Sonn- und Feiertags beibehalten würden. Nach durchgeführter Diskussion hätten die Anrainer xxx und xxx zu Protokoll gegeben, dass der gegenständlichen Umplanung sehr positiv gegenüber gestanden werde. Da die Mutter leider nicht ortsanwesend sei, diese jedoch Grundstückseigentümerin sei und somit die Parteistellung besitze, müsse mit ihr vor Abgabe einer endgültigen Stellungnahme Rücksprache gehalten werden. Mit Baubewilligungsansuchen (Änderung der Ersteinreichung) vom 12.09.2014, beim Marktgemeindeamt xxx am 16.09.2014 eingelangt und protokolliert, ersuchte xxx, um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wasch- und Saugcenters mit einer Lagerhalle und Kleingeräte-Werkstatt sowie Büroeinheiten auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Als Beilagen sind angeführt: 2 Einreichpläne (M 1:100) und 2 Lagepläne (M 1:500), erstellt durch die xxx GmbH, xxx, 2 Baubeschreibungen, 2 u-Wert-Berechnungen, 2 GFZ-Berechnungen, 1 Grundbuchsauszug sowie 1 Anrainerverzeichnis. Laut Baubeschreibung vom 12.09.2014 sei bereits im August 2013 um die Erteilung der Baubewilligung für o.a. Bauvorhaben angesucht worden. Nach mehreren Verhandlungen und Besprechungen mit den Behörden und Anrainern sei seitens der Anrainerschaft der Wunsch geäußert worden, dass geplante Vorhaben dahingehend abzuändern, als dass die Wasch- und Sauganlage in Richtung Westen und das Büro- und Hallengebäude in den Osten verschoben werde, dies aus Gründen des Lärmschutzes. Nunmehr werde das Bauvorhaben dahingehend abgeändert und werde wie folgt eingereicht: geplant sei die Errichtung eines Wasch- und Saugcenters zur Fahrzeugreinigung mittels Münzautomaten als auch die Errichtung einer Lagerhalle bzw. Werkstatt zur Reparatur von Elektro-Kleingeräten mit einem angrenzenden Bürogebäude mit zwei Büroeinheiten. Die Liegenschaft werde über den öffentlichen Weg Parz. xxx erschlossen. Das Wasch- und Saugcenter soll im westlichen Bereich der Liegenschaft situiert werden und umfasse nunmehr nur noch zwei anstatt der ursprünglich geplanten drei Wasch- und zwei Saugboxen. Die Überdachung dieser Boxen sei mittels Stahlkonstruktion und Paneeldach geplant. Die Boxen seien mittels einer Werbeplane abgetrennt. Zwischen Wasch- und Saugcenter sowie dem geplanten Bürogebäude im östlichen Bereich der Liegenschaft solle die Lagerhalle/Werkstatt errichtet werden. In der Halle würden sich neben einem großen Lagerraum die Kleingeräte-Werkstatt sowie der Technikraum mit einem Pelletslagersilo aus Beton (h=350cm) befinden. Östlich an die Lagerhalle angebaut werde ein Bürogebäude mit 2 Büroeinheiten. Überdacht werde der Bürotrakt mit dem Hauptdach der Halle in gedämmter Paneelausführung. Die Beheizung des Waschcenters (Heißwasseraufbereitung) als auch der Halle und des Bürogebäudes solle über eine moderne Pelletsanlage erfolgen. Zur Abgasführung dieser Heizanlage werde an der Westseite der Halle ein Edelstahlkamin errichtet werden. Die geplante Heizung habe eine Nennleistung von 38 kW. Zusätzlich werde ein Pufferspeicher mit der Einbindung von 3 x 4 Stk. Solarkollektoren am Dach des Waschcenters installiert, um unterstützend das Warmwasser zu erwärmen. Weiters würden 56 Photovoltaikpaneele mit einer Nennleistung von 15 kWp auf dem Dach der Halle/Bürogebäude installiert werden, welche zur Stromerzeugung dienen sollen. Im Vorprüfungsgutachten des Baudienstes der Verwaltungsgemeinschaft vom 27.10.2014, Zahl: B-123/29/2014, wurde die Vervollständigung der Projektunterlagen
der Vorlage der Typenblätter für die geplante Photovoltaikanlage gefordert. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 28.10.2014, Zahl: 131/9-021/2013, wurde dem Bauwerber das Vorprüfungsgutachten des Baudienstes der Verwaltungsgemeinschaft zur Kenntnisnahme übermittelt und ersucht die im Gutachten angeführten Unterlagen der Baubehörde nachzureichen. Mit der Kundmachung vom 28.10.2014, Zahl: 131/9-021/2013, wurde durch den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 12.11.2014, um 14.00 Uhr an Ort und Stelle anberaumt. Der Verhandlungsniederschrift der Baubehörde vom 12.11.2014 ist zu entnehmen, dass die gegenständliche Verhandlung in Form einer integrierten Bau- und Gewerberechtsverhandlung mit den Vertretern der Gewerbebehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx und dem Sachverständigenteam des Amtes der Kärntner Landesregierung durchgeführt worden sei. Der bautechnische Amtssachverständige gab zu Protokoll, dass für die geplante Photovoltaikanlage die fehlenden Typenblätter der Baubehörde nachgereicht worden seien. Im Zuge der Verhandlung sei eine schriftliche Eingabe der Anrainerin xxx übergeben worden. Festgehalten werde, dass xxx am Gemeindeamt nicht mehr erschienen sei und die Tochter xxx und ihr Lebensgefährte xxx vor der Verfassung der Verhandlungsniederschrift sich von der Bauverhandlung entfernt hätten. In der Eingabe vom 12.11.2014 führt xxx Nachstehendes aus: „Einspruch: Keine Aufschüttung des Grundstückes: Grundstück wurde schon vor ein paar Jahren von der Fa. xxx um ca. 40-50 cm aufgeschüttet, diese muss abgetragen werden. Das Ausgangs-Niveau für den Bau muss v. tiefsten Punkt des Grundstückes genommen werden. Fordern Lärmschutzwand: am nähest möglichen Punkt der Lärmquelle, damit der Lärm in Richtung Süden abgeprallt bzw. umgelenkt wird (näheste Gebäude Fa. xxx zum Abfangen des Lärm ist ca. 20 m entfernt). Des Weiteren ist auch eine LKW bzw. Buswaschbox geplant, was wiederrum mehr Lärm bedeutet! Fordern 9 m Abstand zur Landesstraße (lt. Gemeinderatsbeschluss). Werbetafel mit Betonsockel. Werbetafel ist überdimensioniert mit einer Größe von 300 x 400 cm, passt nicht ins Ortsbild!.“ Im Verwaltungsakt einliegend ist ein Aktenvermerk der Marktgemeinde xxx vom 13.11.2014, aus welchem Nachstehendes hervorgeht: „Am 13. November 2014, um ca. 09:30 Uhr hat xxx angerufen und mitgeteilt, dass ihn xxx bezüglich der Bauangelegenheit xxx angerufen und mitgeteilt hat, dass xxx ihre anlässlich der Bauverhandlung schriftlich eingebrachten Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben nicht zurückziehen wird. Wenn jedoch xxx , wie gestern im Zuge der Bauverhandlung im Marktgemeindeamt xxx mit xxx und xxx besprochen, eine 2,50 m hohe Schutzwand in Richtung Westen bis auf die Höhe des zweiten Waschplatzes errichtet, wird xxx gegen den Bescheid keine Berufung einbringen. Diesen Umstand hat xxx am Telefon mündlich zugesagt. xxx hat daraufhin mit xxx telefonisch Kontakt aufgenommen und ihm diese Mitteilung von xxx zur Kenntnis gebracht. xxx führte am 13.11.2014 um ca. 09.45 Uhr mündlich aus, dass er bereit ist, die geforderte Schutzwand mit einer Höhe von 2,50 m bis auf die Höhe des zweiten Waschplatzes zu errichten. Mit xxx wurde vereinbart, dass die Schutzwand in den Baubewilligungsbescheid (Spruch und Begründung) aufgenommen wird und es in der Begründung auch schriftlich festgehalten wird, dass sich xxx verpflichtet, diese auch tatsächlich zu errichten. Im Plan wird diese Maßnahme jedoch erst nach Ablauf der 14tägigen Einspruchsfrist nachgetragen, zumal xxx vermutet, dass im Gewerbeverfahren auch noch andere Kleinigkeiten im Bauplan abgeändert werden müssen.“ Folglich wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 02.12.2014, Zahl: 131/9-021/2014, dem Bauwerber xxx, xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Wasch- und Saugcenters mit Lagerhalle, Kleingeräte-Werkstatt, Büroeinheiten sowie einer Werbetafel, Photovoltaikanlage mit einer Kollektorfläche von ca. 95 m2 und Solaranlage mit einer Kollektorfläche von ca. 70 m2 in xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen der Firma xxx GmbH, xxx, datiert mit 12.09.2014, unter Vorschreibung und Einhaltung der im Spruch des Bescheides angeführten Auflagen erteilt. Der Begründung des Bescheides ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Einwendungen hinsichtlich Aufschüttung des Grundstückes, Forderung eines 9 m Abstandes zur Landesstraße und überdimensionierter Werbetafel als unzulässig zurückgewiesen werden. Zur Aufschüttung werde ausgeführt, dass die einwendende Partei selbst nicht direkt an das Baugrundstück angrenze, vom Baugrundstück ca. 65 m entfernt und von der xxx B xxx zusätzlich räumlich getrennt sei, und der unmittelbare Anrainer an das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, xxx bezüglich der Anschüttung keinerlei Einwendungen erhebe. Hinsichtlich der Forderung des 9 m Abstandes zur Landesstraße sowie zur monierten Werbetafel mit Betonsockel werde ausgeführt, dass das zuständige Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 9 – Straßenbauamt xxx mit Schreiben vom 13.10.2014, Zahl: 09-WO-ALL-1843/3-2014(002/2014), die Zustimmung zur Ausnahme vom Bauverbot für die Errichtung eines Wasch- und Saugcenters mit Lagerhalle und Werkstätte sowie einer Werbetafel am Grst. Nr. xxx, KG xxx, erteilt habe. Die Behauptung, dass die Werbetafel überdimensioniert sei und nicht ins Ortsbild passe, stelle kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht dar und sei unzulässig. Im gegenständlichen Fall habe der Bauwerber ein schalltechnisches Gutachten der xxx GmbH vom 23.01.2014 vorgelegt. Vom amtlichen Schall-Sachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung sei nach Durchsicht und Prüfung dieses, nach dem neuesten Stand der Technik erstellten Gutachtens festgestellt worden, dass im Punkt 5 auf den Seiten 19-22 des zitierten Gutachtens die Beurteilungskriterien positiv seien. Daraus resultiere, dass das geplante Bauvorhaben mit der gegenständlichen Widmung (Bauland Gewerbegebiet) des zu bebauenden Grundstückes übereinstimme und dass auch die Planungsrichtwerte in der Wohnnachbarschaft mit der Widmung (Bauland Wohngebiet) übereinstimmen und zulässig seien. Aus schalltechnischer Sicht bestehe aufgrund der beschriebenen Sachlage kein Einwand gegen das beantragte Bauvorhaben und seien Auflagen aus der Sicht des Schallschutzes für die Erteilung der Baubewilligung nicht erforderlich. Durch die von den Anrainern gewünschte und geforderte Umplanung des gegenständlichen Projektes gegenüber dem Ersteinreichprojekt sei davon auszugehen, dass sich die Gesamtsituation hinsichtlich des Lärmes für alle Anrainer wesentlich verbessert habe, zumal vor das geplante Projekt des Bauwerbers das Werkstättengebäude des xxx vorgebaut werde und dieses die Schutzfunktion einer Schallmauer habe. Aus diesem Grund werde der Forderung der Anrainerin xxx vom 12.11.2014 hinsichtlich der Errichtung einer Lärmschutzwand am nähesten Punkt der Lärmquelle im gegenständlichen Bauverfahren nicht Rechnung getragen. Folglich wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 02.12.2014, Zahl: 131/9-021/2014, dem Bauwerber xxx, xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines Wasch- und Saugcenters mit Lagerhalle, Kleingeräte-Werkstatt, Büroeinheiten sowie einer Werbetafel, Photovoltaikanlage mit einer Kollektorfläche von ca. 95 m2 und Solaranlage mit einer Kollektorfläche von ca. 70 m2 in xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen der Firma xxx GmbH, xxx, datiert mit 12.09.2014, unter Vorschreibung und Einhaltung der im Spruch des Bescheides angeführten Auflagen erteilt. Der Begründung des Bescheides ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Einwendungen hinsichtlich Aufschüttung des Grundstückes, Forderung eines 9 m Abstandes zur Landesstraße und überdimensionierter Werbetafel als unzulässig zurückgewiesen werden. Zur Aufschüttung werde ausgeführt, dass die einwendende Partei selbst nicht direkt an das Baugrundstück angrenze, vom Baugrundstück ca. 65 m entfernt und von der xxx B xxx zusätzlich räumlich getrennt sei, und der unmittelbare Anrainer an das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, xxx bezüglich der Anschüttung keinerlei Einwendungen erhebe. Hinsichtlich der Forderung des 9 m Abstandes zur Landesstraße sowie zur monierten Werbetafel mit Betonsockel werde ausgeführt, dass das zuständige Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 9 – Straßenbauamt xxx mit Schreiben vom 13.10.2014, Zahl: 09-WO-ALL-1843/3-2014(002 aus 2014,), die Zustimmung zur Ausnahme vom Bauverbot für die Errichtung eines Wasch- und Saugcenters mit Lagerhalle und Werkstätte sowie einer Werbetafel am Grst. Nr. xxx, KG xxx, erteilt habe. Die Behauptung, dass die Werbetafel überdimensioniert sei und nicht ins Ortsbild passe, stelle kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht dar und sei unzulässig. Im gegenständlichen Fall habe der Bauwerber ein schalltechnisches Gutachten der xxx GmbH vom 23.01.2014 vorgelegt. Vom amtlichen Schall-Sachverständigen der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung sei nach Durchsicht und Prüfung dieses, nach dem neuesten Stand der Technik erstellten Gutachtens festgestellt worden, dass im Punkt 5 auf den Seiten 19-22 des zitierten Gutachtens die Beurteilungskriterien positiv seien. Daraus resultiere, dass das geplante Bauvorhaben mit der gegenständlichen Widmung (Bauland Gewerbegebiet) des zu bebauenden Grundstückes übereinstimme und dass auch die Planungsrichtwerte in der Wohnnachbarschaft mit der Widmung (Bauland Wohngebiet) übereinstimmen und zulässig seien. Aus schalltechnischer Sicht bestehe aufgrund der beschriebenen Sachlage kein Einwand gegen das beantragte Bauvorhaben und seien Auflagen aus der Sicht des Schallschutzes für die Erteilung der Baubewilligung nicht erforderlich. Durch die von den Anrainern gewünschte und geforderte Umplanung des gegenständlichen Projektes gegenüber dem Ersteinreichprojekt sei davon auszugehen, dass sich die Gesamtsituation hinsichtlich des Lärmes für alle Anrainer wesentlich verbessert habe, zumal vor das geplante Projekt des Bauwerbers das Werkstättengebäude des xxx vorgebaut werde und dieses die Schutzfunktion einer Schallmauer habe. Aus diesem Grund werde der Forderung der Anrainerin xxx vom 12.11.2014 hinsichtlich der Errichtung einer Lärmschutzwand am nähesten Punkt der Lärmquelle im gegenständlichen Bauverfahren nicht Rechnung getragen. Der gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 02.12.2014, Zahl: 131/9-021/2014, seitens der Anrainerin xxx, erhobenen Berufung vom 15.12.2014 ist Nachstehendes zu entnehmen: „1. Die Lärmschutzwand ist lt. technischem Gutachter von Büro xxx erforderlich. Nunmehr nicht mehr in einer Länge von 30 Meter (durch die Umplanung) sondern dem Plan entsprechend ca. 23 Meter, entlang der Wasch- und Sauganlage, in gleicher Ausführung wie im schalltechnischen Gutachten (Punkt 2. Schallminderungsmaßnahmen und Punkt 7 Zusammenfassung) beschrieben. Der Abstand von der Lärmquelle (Waschanlage) bis zum nächsten geplanten Gebäude (Fa. xxx ) beträgt ca. 20 Meter. Eine Lärmschutzwand sollte am nähesten gelegenen Punkt der Lärmquelle errichtet werden um effektiv den Zweck zu erfüllen. Des Weiteren ist das Gebäude der Fa. xxx erst in Planung und es ist nicht absehbar, ob und wann dieses Gebäude errichtet wird. Somit ist festzuhalten, dass derzeit kein Gebäude vorgebaut ist, dieses die Schutzfunktion einer Schallmauer haben könnte. 2. Die Aufschüttung des Grundstückes muss abgetragen werden. Es ist festzuhalten, dass die derzeitige Grundstückshöhe nicht dem Naturzustand entspricht. Das Grundstück wurde bereits vor einigen Jahren durch den Aushub vom benachbarten Grundstück der Firma xxx um rund 50 cm aufgeschüttet. Solange das Grundstück nicht bebaut wurde, war dies unproblematisch. Wenn aber nun im Bereich des Gewerbeparks Fa. xxx nicht vom natürlich gegebenen tiefsten Punkt des Grundstückes ausgegangen wird, ergibt sich bedingt durch die natürliche Hanglage die Situation, dass alle weiteren Grundstücke nochmals aufgeschüttet werden. Um eine entsprechende Abstufung vorzusehen, sollten die höchst gelegenen Grundstücke jeweils von niedrigsten Urgelände aus, bebaut werden. 3. Die Einhaltung des Schutzstreifens von 9 Meter wird gefordert. Dieses war Teil oder Voraussetzung der Umwidmung ins Gewerbegebiet (siehe Gemeinderatsbeschluss). Laut BKA/RIS Landesrecht-Kärnten ist ein Schutzstreifen auch als Immissionsstreifen gleichzusetzen. Aus den oben angeführten Gründen wird daher der Berufungsantrag gestellt, der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 02.12.2014, Zahl: 131/9-021/2014, aufzuheben und einen neuen Bescheid zu erlassen, in welchen die Errichtung einer Lärmschutzwand aufgetragen wird, und die Aufschüttung abgetragen wird.“ Dem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk der Marktgemeinde xxx vom 15.12.2014 ist zu entnehmen, dass anlässlich einer von xxx gewünschten gemeinsamen Aussprache ein Gespräch mit dem Bürgermeister xxx, dem Bauwerber, der Anrainerin xxx sowie xxx und xxx stattgefunden hat. Am Beginn des Gesprächs habe xxx ausgeführt, dass die Familie xxx nach längeren Erkundigungen und Telefongesprächen auf die Errichtung einer Schutzwand auf die Länge bis zum Ende der Saugplätze (ca. 23
GVG mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13.03.2015, Zahl: KLVwG-418/2/2015, wurde dem Bauwerber, xxx, wohnhaft in xxx, die verfahrensgegenständliche Beschwerde der Anrainerin xxx
Paragraph 10, VwGVG mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schreiben vom 13.03.2015, Zahl: KLVwG-418/3/2015, an den hochbautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus, Infrastruktur und Mobilität des Amtes der Kärntner Landesregierung das Ersuchen ausgesprochen, zu den Beschwerdegründen vom 05.03.2015, eine hochbautechnische Stellungnahme abzugeben, insbesondere um Beantwortung der Fragen, ob 1.) die im laufenden Verfahren vorgenommenen Änderungen in den Änderungsplänen und Beschreibungen in der erteilten Baubewilligung enthalten seien und ob die nun vorliegenden Einreichunterlagen als ausreichend zu erachten seien bzw. ob die Planunterlagen ausgereicht haben, um der Beschwerdeführerin jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte gebraucht habe; ob die vorliegenden ergänzten Pläne und Unterlagen soweit vollständig und aufeinander abgestimmt seien, dass diese ausreichend und klar die Art und den Umfang des Bauvorhabens darstellten, und eine Beurteilung des Bauvorhabens eindeutig möglich sei. 2.) In diesem Zusammenhäng wäre vom hochbautechnischen Amtssachverständigen zu prüfen und zu begründen, ob die in den Einreichplänen bzw. Änderungsplanen dargestellten sowie in der Baubeschreibung beschriebenen Räumlichkeiten bzw. Funktionsbereiche widmungskonform seien. Insbesondere möge mitgeteilt werden, ob die in den schalltechnischen Gutachten des xxx GmbH vorgenommenen Beurteilungen hinsichtlich der Widmungskonformität für gegenständliches Vorhaben aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und schlüssig seien. Mit Schriftsatz vom 24.03.2015, Zahl: 07-HB-SVFVP-344/1-2015, führte der hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus, Infrastruktur und Mobilität des Amtes der Kärntner Landesregierung in seiner gutachterlichen Stellungnahme Nachstehendes aus: „Allgemeiner Teil: Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: ● Einreichplanung vom 06.08.2013, ● Änderungseinreichplan für die Errichtung eines Wasch- und Saugcenters mit einer Lagerhalle und Kleingeräte-Werkstätte sowie Büroeinheiten, datiert mit 12.09.2014 und Genehmigungsvermerk vom 02.12.2014, ● Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 02.12.2014, Zahl: 131/9-021/2014, ● Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 10.02.2014 (offensichtl. gemeint 10.02.2015), Zahl: 131/9-021/2/2013, ● Schalltechnisches Gutachten vom xxx GmbH, xxx, mit der Bezeichnung Rev_A vom 23.01.2014, ● Schalltechnisches Gutachten vom xxx GmbH, xxx, mit der Bezeichnung Rev_C vom 19.01.2015. ● Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: 1. Sind die im laufenden Verfahren vorgenommenen Änderungen in den Änderungsplänen und Beschreibungen in der erteilten Baubewilligung enthalten und sind die nun vorliegenden Einreichunterlagen als ausreichend zu erachten bzw. haben die Planunterlagen ausgereicht, um der Beschwerdeführerin jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte gebraucht hat? Sind die vorliegenden ergänzten Pläne und Unterlagen soweit vollständig und aufeinander abgestimmt, dass diese ausreichend und klar die Art und den Umfang des Bauvorhabens darstellen, und eine Beurteilung des Bauvorhabens eindeutig möglich ist? 2. Sind die in den Einreichplänen bzw. Änderungsplänen dargestellten sowie in der Baubeschreibung beschriebenen Räumlichkeiten bzw. Funktionsbereiche widmungskonform? Insbesondere wird ersucht mitzuteilen, ob die in den schalltechnischen Gutachten des xxx GmbH vorgenommenen Beurteilungen hinsichtlich der Widmungskonformität für gegenständliches Vorhaben aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und schlüssig sind. Befund: Beim verfahrensgegenständlichen Vorhaben handelt es sich
den vorliegenden Änderungs-Einreichunterlagen, datiert mit 19.09.2014, um die Errich-tung eines Wasch- und Saugcenters mit Lagerhalle und Kleingeräte-Werkstatt sowie zwei Büroeinheiten, auf der als Bauland-Gewerbegebiet gewidmeten Parzelle Nr. xxx, KG xxx, wofür der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx mit Bescheid vom 02.12.2014, Zahl: 131/9-021/2014, die Baubewilligung erteilt hat. Die gegenständliche Parzelle grenzt südöstlich und südwestlich an die Wegparzelle Nr. xxx, und nordwestlich sowie nordöstlich an die Nachbarparzelle Nr. xxx, alle KG xxx, an. Nordöstlich der gegenständlichen Parzelle befindet sich in unmittelbarer Nähe die xxx Landesstraße B xxx. Die nächstgelegenen Wohngebäude sind gegenüber dem gegenständlichen Vorhaben nordöstlich auf der Parzelle Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, situiert und durch die in Richtung Nordwesten verlaufende xxx Landesstraße getrennt. Die geringste Entfernung zwischen dem gegenständlichen Grundstück und dem nächstgelegenen Grundstück Nr. xxx, KG xxx, der Beschwerdeführerin Frau xxx, beträgt ca. 65 m. Im näheren Umfeld des gegenständlichen Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, befindet sich im Süden die Betriebsanlage der Fa. xxx. West- und nordseitig schließen derzeit unbebaute, teilweise landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Weiter im Nordwesten ist das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit der Betriebsanlage der Fa. xxx bebaut. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben selbst stellt einen langgestreckten, nordöstlich/südwestlich ausgerichteten Baukörper dar, der in einem Abstand von 3,00 m parallel zur nordwestlichen Grundstücksgrenze situiert werden soll und vom Südosten und Südwesten über die ebendort angrenzende öffentliche Verkehrsfläche, Wegparzelle Nr. xxx, KG xxx, erschlossen wird. Das gegenständliche Vorhaben ist so geplant, dass der in Massivbauweise geplante, ein- und zweigeschoßige Bauteil (Büro und Kleinmateriallager) mit der in gleicher Bauhöhe, in einer Stahlkonstruktion und Paneelwandverkleidungen angebauten Halle (Lager, Werkstätte und Haus-technik), im Nordosten des gegenständlichen Grundstückes situiert und im Anschluss daran, jeweils zwei Wasch- und Saugboxen in einer Stahlkonstruktion mit Paneel-dacheindeckung nach Südwesten hin angebaut werden. Wie aus der Aktenlage hervorgeht, war die örtliche Situierung der Wasch- und Saugboxen in der ursprünglichen Planung, datiert mit 06.08.2013, nach Nordosten hin im Anschluss an die Werkstätte mit drei Waschboxen und einer Saugbox vorgesehen. Dies wurde auf Wunsch der Anrainer (laut Baubeschreibung) auf nun-mehr jeweils zwei Wasch- und Saugplätze reduziert und wie vor beschrieben südwestlich, des auch in der räumlichen Aufteilung geänderten Bauvorhabens, neu situiert, wodurch die Lage der Wasch- und Saugplätze an der vom Siedlungsgebiet abgewandten Seite des Bauvorhabens zu liegen kommt. Stellungnahme: Add 1) Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Wille des Bauwerbers ent-scheidend ist. Ein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung hat Art, Lage und Umfang des Bauvorhabens anzugeben und sind dem Antrag nach Maßgabe der §§ 6 bis 12, Kärntner Bauansuchenverordnung, Lageplan, Baupläne, Beschreibungen und tech-nische Berichte anzuschließen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Wille des Bauwerbers ent-scheidend ist. Ein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung hat Art, Lage und Umfang des Bauvorhabens anzugeben und sind dem Antrag nach Maßgabe der Paragraphen 6 bis 12, Kärntner Bauansuchenverordnung, Lageplan, Baupläne, Beschreibungen und tech-nische Berichte anzuschließen. Dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben liegen die notwendigen planlichen Unterlagen (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten) sowie eine Bau-beschreibung, datiert mit 12.09.201 als geheftetes Konvolut bei und ist dieses mit dem Genehmigungsvermerk der Marktgemeinde xxx vom 02.12.2014, Zahl: 13/9-021/2014, versehen. Die angeführten Einreichunterlagen enthalten die wesentlichen zeichnerischen und maßlichen Angaben zum gegenständlichen Vorhaben und wei-sen in den Schnitten und Ansichten den Geländeverlauf aus. Bemängelnd ist dazu festzuhalten, dass in Bezug auf die angeführten Geländehöhen und Höhen-kotierungen des Vorhabens kein entsprechender Fixpunkt (§ 6 Pkt. 2 lit. g Kärntner Bauansuchenverordnung) ausgewiesen wird und das Vorhaben dahingehend zu verbessern ist. Dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben liegen die notwendigen planlichen Unterlagen (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten) sowie eine Bau-beschreibung, datiert mit 12.09.201 als geheftetes Konvolut bei und ist dieses mit dem Genehmigungsvermerk der Marktgemeinde xxx vom 02.12.2014, Zahl: 13/9-021/2014, versehen. Die angeführten Einreichunterlagen enthalten die wesentlichen zeichnerischen und maßlichen Angaben zum gegenständlichen Vorhaben und wei-sen in den Schnitten und Ansichten den Geländeverlauf aus. Bemängelnd ist dazu festzuhalten, dass in Bezug auf die angeführten Geländehöhen und Höhen-kotierungen des Vorhabens kein entsprechender Fixpunkt (Paragraph 6, Pkt. 2 Litera g, Kärntner Bauansuchenverordnung) ausgewiesen wird und das Vorhaben dahingehend zu verbessern ist. Wie bereits angeführt, wurde im laufenden Verfahren die örtliche Situierung des Wasch- und Saugcenters von der ursprünglichen Situierung an der Nordostseite des Vorhabens auf die gegenüberliegende Südwestseite vorgenommen und die Wasch- und Saugplätze auf jeweils zwei Plätze reduziert. Bei der ursprünglich geplanten Situierung der Wasch- und Saugplätze an der Nordostseite des gegenständlichen Vorhabens (Planung, datiert mit 06.08.2013) war
dem schalltechnischen Gutachten des xxx GmbH , mit der Bezeichnung Rev_A vom 23.01.2014, Pkt. 2 die Errichtung einer hochabsorbierenden 30,00 m langen und 3,00 m hohen Lärmschutzwand vorgesehen. Dies ist aufgrund der nun geänderten Situierung der Wasch- und Saugplätze an der gegenüberliegenden Südwestseite,
dem daraufhin abgestimmten neuerlich erstellten schalltechnischen Gutachten des xxx GmbH, xxx, mit der Bezeichnung Rev_C vom 19.01.2015, Pkt. 2, nicht mehr erforderlich. Die vor angeführten, im laufenden Verfahren aufgetretenen und vorgenommenen Änderungen sind in den gegenständlichen Änderungsplänen, die einen Bestandteil der Baubewilligung bilden, enthalten. Im Hinblick auf die geforderte bzw. notwendige Einhaltung eines Schutzstreifens von 9,00 m zur Landesstraße, worin laut Einreich-planung eine Werbetafel errichtet werden soll, liegt nach Darstellung der Baubehörde im Baubewilligungsbescheid eine Ausnahme vom Bauverbot durch das Straßenbauamt xxx vor, und wird daher hierorts nicht weiter beurteilt. Im Hinblick auf die angesprochene Anschüttung am Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, und die damit gegebenen Auswirkungen auf die Bauhöhe (Gebäudehöhe), ist aus ha. Sicht grundsätzlich festzuhalten, dass das gegenständliche Bauvorhaben durch die ört-liche Lage keine dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugewandte Gebäude-front aufweist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist das Recht auf Ein-haltung einer bestimmten Gebäudehöhe dahingehend eingeschränkt, dass der Nach-bar eine solche Verletzung nur in Bezug auf die ihm zugewandte Gebäudefront durchsetzen kann. Es kann daher zusammenfassend festgestellt werden, dass die vorliegenden, mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 02.12.2014, Zahl: 131/9-021/2014, bewilligten Änderungs-Einreichunterlagen im Sinne der o.a. fachlichen Ausführungen zu verbessern sind und erst nach erfolgter Vorlage der ergänzten Unterlagen hierorts eine abschließende Beurteilung erfolgt. Add 2) Grundlegend handelt es sich
G, bei dem als „Gewer-begebiet“ gewidmeten Bauland um jene Grundflächen, die vornehmlich für Betriebs-gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen von gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben bestimmt sind, die keine erheblichen Umweltbelastungen verur-sachen und im Übrigen für solche Betriebe zugeordnete Betriebswohngebäude sowie für Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Lagerplätze u.ä..Grundlegend handelt es sich
Paragraph 3, Absatz 7,, K-GplG, bei dem als „Gewer-begebiet“ gewidmeten Bauland um jene Grundflächen, die vornehmlich für Betriebs-gebäude samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen von gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben bestimmt sind, die keine erheblichen Umweltbelastungen verur-sachen und im Übrigen für solche Betriebe zugeordnete Betriebswohngebäude sowie für Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Lagerplätze u.ä.. Gegenständlich handelt es sich um eine als KFZ-Wasch- und Saugcenter geplante Betriebsanlage, wofür ein entsprechendes Betriebsgebäude mit Räumlichkeiten als Lagerhalle und Kleingeräte-Werkstatt samt Büroeinheiten auf der als Bauland-Gewerbegebiet gewidmeten Parzelle Nr. xxx, KG xxx, errichtet werden soll. Die Beheizung des Waschcenters (Heißwasseraufbereitung) als auch der Halle und des Bürogebäudes soll über eine Pelletsanlage mit 38 kW Nennleistung erfolgen. Zusätzlich ist für die Aufbereitung des Warmwassers eine Solaranlage mit 3 x 4 Kollektoren vorgesehen. Aus ha. Sicht kann davon ausgegangen werden, dass die vor angeführten und in den Plänen dargestellten Räumlichkeiten bzw. Funktionsbereiche einem Klein- bzw. Mittelbetrieb entsprechen und diese als widmungskonform zu beurteilen wären. Hinsichtlich einer umweltbelastenden Auswirkung durch das geplante Vorhaben liegt ein schalltechnisches Gutachten des xxx GmbH, xxx, mit der Bezeichnung Rev_C vom 19.01.2015 vor und wird unter Pkt. 7 festgestellt, dass die Widmungskonformität unter Einhaltung der unter Pkt. 7 angeführten Maßnahmen, gegeben ist. Das ebenfalls durch das xxx GmbH, erstellte schalltechnische Gutachten des xxx GmbH, mit der Bezeichnung Rev_A vom 23.01.2014, bezieht sich auf die ursprüngliche mit 06.
der gutachterlichen hochbautechnischen Stellungnahme des xxx geforderte Ergänzungsplan (Lageplan Kataster M 1:500) vom 09.04.2015, erstellt durch die xxx GmbH, zur weiteren Verwendung übermittelt. Mit Schriftsatz vom 16.04.2015, Zahl: KLVwG-418/11/2015, wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten an den hochbautechnischen Amtssachverständigen das Ersuchen ausgesprochen, nunmehr in Verbindung mit dem gerichtlichen Schreiben vom 13.03.2015 sowie der hochbautechnischen Stellungnahme vom 24.03.2015 eine abschließende hochbautechnische Stellungnahme dem erkennenden Gericht abzugeben. Mit Schriftsatz vom 07.05.2015, Zahl: 07-HB-SVFVP-344/2-2015, führte der hochbautechnische Amtssachverständige der Abteilung 7 – Wirtschaft, Tourismus, Infrastruktur und Mobilität des Amtes der Kärntner Landesregierung in seiner abschließenden gutachterlichen Stellungnahme Nachstehendes aus: „Allgemeiner Teil: Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: ● Lageplan Kataster vom
der gutachterlichen hochbautechnischen Stellungnahme des Herrn xxx geforderte Ergänzungsplan (Lageplan Kataster M 1:500) vom 09.04.2015, erstellt durch die xxx, zur weiteren Verwendung übermittelt, welcher als Beilage./B zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Die Richterin stellt fest, dass aufgrund des gegenständlichen Ergänzungsplanes die abschließende hochbautechnische Stellungnahme erstellt wurde. Allen Parteien wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nochmals von der Richterin der Ergänzungsplan vorgehalten. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verwies auf das bisherige Vorbringen und gab bekannt, dass zum bisherigen Verfahrensgegenstand bzw. Verwaltungsablauf keine Ergänzungen erfolgen. Auch seitens des Vertreters der belangten Behörde wurde zu Protokoll gegeben, dass zum Verfahrensablauf kein weiteres Vorbringen erfolgt. Der Beschwerdegegner gab zu Protokoll, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben ausschließlich um die Errichtung eines Wasch- und Saugcenters mit Lagerhalle, Kleingeräte-Werkstatt, Büroeinheiten sowie einer Werbetafel, Photovoltaikanlage mit einer Kollektorfläche von ca. 95 m2 und Solaranlage mit einer Kollektorfläche von ca. 70 m2 auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, handle. Er verweise auf die SV-Gutachten. Zur ersten Frage der gerichtlichen Anfrage vom 13.03.2015 hielt der hochbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung fest, dass aus fachlicher Sicht um die Übermittlung der in der gutachterlichen hochbautechnischen Stellungnahme vom 24.03.2015 angeführten Nachforderungen ersucht wurde. Mit dieser Frage befasst sich auch die hochbautechnische Stellungnahme vom 07.05.2015, in welcher aus fachlicher Sicht festgestellt wird, dass die vom Sachverständigen aufgezeigten Mängel zwischenzeitlich vom Bauwerber behoben worden seien und der nunmehr vorgelegte Lageplan die notwendigen Angaben und Darstellungen im Sinne der Bauansuchenverordnung (K-BAV) enthalte, wodurch der Beschwerdeführerin jene Informationen zukommen würden, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte brauche. Das gegenständliche Projekt sei aus fachlicher Sicht schlüssig und nachvollziehbar und werde somit auf die fachlichen Stellungnahmen vom 24.03.2015 und vom 07.05.2015 verwiesen. Fragen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin: Auf die Frage, ob nun im vorliegenden ergänzenden Lageplan eine Lärmschutzwand enthalten sei, führte der hochbautechnische Amtssachverständige aus, dass, wie bereits oben angeführt, im Plan keinerlei Veränderungen – bis auf den Höhenfixpunkt – vorgenommen worden seien. Auch im ursprünglich eingereichten Lageplan finde sich keine Lärmschutzwand. Die Lärmschutzwand sei seiner Sicht – nach Durchsicht des Verwaltungsaktes – nur in der Ersteinreichung im Jahr 2013 vorgesehen gewesen. Ergänzend führte dazu der schalltechnische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung aus, dass aufgrund der Umsituierung bzw. Umplanung des Projektes, wodurch die Lage der Wasch- und Saugplätze (reduziert auf je 2) an der vom Siedlungsgebiet abgewandten Seite des Vorhabens zu liegen kommt, eine Lärmschutzwand nicht erforderlich sei. Die Grenzwerte hinsichtlich Schallemission hinsichtlich des beantragten Vorhabens würden an den IP des Grundstückes der Beschwerdeführerin eingehalten. Auf die Frage, ob es einen Anpassungswert gäbe, führte der schalltechnische Amtssachverständige aus, dass dieser bereits in den Berechnungen (Rechnungsmodell) inkludiert worden sei. Auf die Frage der Richterin, ob auf Wunsch der Anrainer die Umsituierung und Umplanung des gegenständlichen Projektes vorgenommen worden sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass dies der Fall gewesen sei. Zur zweiten Frage der gerichtlichen Anfrage vom 13.03.2015 hielt der hochbau-technische Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung fest, dass die in den Plänen dargestellten Räumlichkeiten bzw. Funktionsbereiche einem Klein- bzw. Mittelbetrieb entsprächen und diese als widmungskonform zu beurteilen wären. Keine weiteren Fragen an den amtlichen hochbautechnischen Sachverständigen. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der schalltechnische Amtssachverständige der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung zu seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 27.05.2015 ergänzend aus, dass an ihn eine Frage im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes gestellt worden sei und würde er grundsätzlich auf seine fachliche Stellungnahme, datiert mit 27.05.2015 verweisen und die darin getätigten Ausführungen vollinhaltlich aufrechterhalten. Weiters verwies der schalltechnische Amtssachverständige auf den Betriebstypenkatalog des Umweltbundesamtes (datiert mit 12.06.2015), welcher als Beilage ./C zur Verhandlungsschrift genommen wurde. Im konkreten werde darin auf den Betriebstyp PKW-Waschanlage mit der Bemerkung 4 Waschplätze, 3 Staubsauer mit 63 dB am Tag hingewiesen. Im gegenständlichen Projekt bzw. in der gegenständlichen Berechnung sei ein Wert von 63 dB am Tag eingesetzt worden. Auf die Frage der Richterin, in wieweit die für die Beurteilung der Schallemissionen herangezogenen SB-Wasch- und -Saugplätze in xxx und xxx mit der gegenständlichen Betriebsanlage vergleichbar seien, führte der schalltechnische Amtssachverständige aus, dass er darüber hinaus auf einen weiteren Vergleich betreffend einen SB-Wasch- und Saugplatz in xxx verweise (messtechnischer Nachweis und Stellungnahme für die neu errichtete Tankstelle am Standort in der xxx vom 24.02.2012 zu 2011/2101-004; diese wurde als Beilage ./D zur Verhandlungsschrift genommen). Auch hier würde man gut sehen, dass die Prognose mit den tatsächlichen Gegebenheiten nach Fertigstellung und Inbetriebnahme des Projektes übereinstimme. Auch sei von ihm im gewerberechtlichen Verfahren gefordert worden, dass nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der gegenständlichen Betriebsanlage das Prognosemodell messtechnisch überprüft werde. Auf die weitere Frage der Richterin, ob – ohne zusätzliche Lärmschutzwand – die Einhaltung der Planungsrichtwerte auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, entsprechend dessen Widmungskategorie als Summe aus der Ist-Situation (Vorbelastung) und der für das gegenständliche Bauvorhaben zu erwartenden betriebstypischen Schallimmissionen gegeben sei und wie hoch der Beitrag durch die Verwirklichung des Bauvorhabens beim Grundstück der Beschwerdeführerin sei, führte der schalltechnische Amtssachverständige aus, dass die Einhaltung der Planungsrichtwerte auf dem Gst. Nr. xxx, KG xxx, gegeben sei und er in diesem Zusammenhang auf seine gutachterliche fachliche Stellungnahme vom 27.05.2015, welche vollinhaltlich aufrecht erhalten werde, verweise. Im gegenständlichen Fall komme es zu einer max. Steigerung des ortsüblichen Basispegels im Ausmaß von 1 dB. In diesem Zusammenhang verweise er auf die Niederschrift der Verhandlung bei Kärntner Landesverwaltungsgericht am 19.06.2015. Auf die Frage der Richterin, wie sich die Immissionssituation für das Grundstück der Beschwerdeführerin darstelle, wenn bzw. wenn nicht das Vorhaben xxx realisiert werde, führte er aus, dass tagsüber 38 dB vorlägen. Nach der vorliegenden Widmung seien 50 dB zulässig. In der Abendzeit ergebe sich ein Prognosewert von 32 dB, während nach dem Planungsrichtwert 45 dB zulässig sein würden. Für den Nachtzeitraum errechne sich der Prognosewert immissionsseitig zu 8 dB; zulässig seien 40 dB. Weiters führt der schalltechnische Amtssachverständige aus, dass in der Nachtzeit kein Betrieb des Wasch- und Saugcenters stattfinden würde, weshalb der Wert in der Nachtzeit wesentlich geringer sei. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gibt bekannt, dass keine Fragen an den schalltechnischen Amtssachverständigen gestellt werden. Seitens des Vertreters der belangten Behörde wird dem Gericht bekannt gegeben, dass seit vergangen Montag das Bauvorhaben xxx umgesetzt werde, zumal der diesbezügliche Baubewilligungsbescheid nunmehr rechtskräftig ist. Durch die Umsetzung des gegenständlichen Projektes xxx werde sich die Situation für die Anrainer zusätzlich verbessern. Der schalltechnische Amtssachverständige führte dazu ergänzend aus, dass auch im schalltechnischen Gutachten vom 19.01.2015 das Bauvorhaben xxx mitberücksichtigt worden sei, weshalb im gegenständlichen Fall die vorher ausgewiesene Wertesituation um 10 dB zu reduzieren wäre. Der schalltechnische Amtssachverständige hielt weiters fest, dass dadurch die Situation für die Anrainerschaft noch besser werde und einer Schallschutzwand gleichzusetzen wäre. Weiters hielt der schalltechnische Amtssachverständige fest, dass die Planungswerte sowohl hinsichtlich der Widmungskategorie des zu bebauenden Grundstückes (Gewerbegebiet) als auch hinsichtlich der Widmungskategorie des Grundstückes der Beschwerdeführerin (Wohnbebauung) nicht überschritten würden. Der Vertreter der belangten Behörde verwies im Schlusswort auf den angefochtenen Bescheid sowie auf das bisherige Vorbringen und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verwies im Schlusswort auf die in der Beschwerde angeführten Anträge und beantragte, den angefochtenen Bescheid jedenfalls aufzuheben. Die Beschwerdeführerin schloss sich den Ausführungen ihrer Rechtsvertreterin an. Der Beschwerdegegner verwies im Schlusswort auf die bisherigen Schriftsätze und den ergänzend vorgelegten Ergänzungsplan (Lageplan Kataster M 1:500) vom 09.04.2015, erstellt durch die xxx GmbH, und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Aus Sicht des Bauwerbers seien sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens gegeben und erschienen auch aus Sicht des Bausachverständigen keine Bedenken gegen die Realisierung des gegenständlichen Bauvorhabens. Das erkennende Gericht stellt fest, dass dem hochbau- und dem schalltechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Kärntner Landesregierung für die Erstellung ihrer gutachterlichen Stellungnahmen bzw. Gutachten der Gesamtakt im Original übermittelt wurde und somit die Stellungnahmen/Gutachten auf der Grundlage des Gesamtaktes erstellt wurden. Rechtliche Beurteilung: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, normiert:Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, normiert: „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“ § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG – legt fest: „Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„Über Beschwerden
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
a der K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 leg. cit. handelt, einer Baubewilligung. Gegenständliches Bauvorhaben unterliegt
a K-BO 1996 der Baubewilligungspflicht.
Paragraph 6, Litera a, der K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, leg. cit. handelt, einer Baubewilligung. Gegenständliches Bauvorhaben unterliegt
Paragraph 6, Litera a, K-BO 1996 der Baubewilligungspflicht. Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Abs. 2) sind.Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Absatz 2,) sind.
2 lit a K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.
Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.
3 K-BO 1996 dürfen Anrainer im Sinne des Abs. 2 lit a und b gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 dürfen Anrainer im Sinne des Absatz 2, Litera a und b gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch den Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
2 lit a K-BO 1996 den Eigentümern (Miteigentümern) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke zu. Es genießen alle Grundstückseigentümer Parteistellung als Anrainer, wenn sie in ihren subjektiven öffentlichen Rechten berührt werden. Die Verletzung von Rechten kann hingegen nicht die Voraussetzung der Parteistellung sein. Die Parteistellung dient nämlich gerade der Beteiligung an einem Verfahren, in dem u.a. das Eintreten einer Rechtsverletzung geprüft wird.Parteistellung als Anrainer kommt
Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 den Eigentümern (Miteigentümern) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke zu. Es genießen alle Grundstückseigentümer Parteistellung als Anrainer, wenn sie in ihren subjektiven öffentlichen Rechten berührt werden. Die Verletzung von Rechten kann hingegen nicht die Voraussetzung der Parteistellung sein. Die Parteistellung dient nämlich gerade der Beteiligung an einem Verfahren, in dem u.a. das Eintreten einer Rechtsverletzung geprüft wird. Maßgeblich für die Eigenschaft einer Liegenschaft als benachbart ist also nicht, ob nachteilige Einwirkungen durch das Bauvorhaben tatsächlich eintreten, sondern ob mit ihnen gerechnet werden muss. Entscheidend ist also, ob eine Beeinträchtigung der Rechtsphäre der Nachbarn überhaupt möglich ist. Der Begriff „Anrainer“
der zuvor zitierten Bestimmung des § 23 Abs. 2 lit a K-BO 1996 bezieht sich – wie bereits zuvor ausgeführt – nicht nur auf die unmittelbaren Anrainer (also Eigentümer von Grundstücken, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze bilden). Parteistellung genießen vielmehr alle Nachbarn. Diese Nachbarschaft geht jedenfalls so weit, als die schädlichen Einflüsse, die von dem betreffenden Bauvorhaben ausgehen, wirken können.Der Begriff „Anrainer“
der zuvor zitierten Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 bezieht sich – wie bereits zuvor ausgeführt – nicht nur auf die unmittelbaren Anrainer (also Eigentümer von Grundstücken, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze bilden). Parteistellung genießen vielmehr alle Nachbarn. Diese
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.