Obsah (8)
§ 28§ 25a§ 5§ 24Art 130§ 102§ 12§ 21RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum22.07.2015 GeschäftszahlKLVwG-126/2/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwer
§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw
GVG an den Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Hermagorrömisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 15.12.2014, Zahl: HE5-ALL-1275/2012 (031 aus 2014,), wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Hermagor z u r ü c k v e r w i e s e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 15.12.2014, Zahl: HE5-ALL-1275/2012 (031/2014), wurde im Spruchpunkt
- festgestellt, dass der Beschwerdeführer im von der xxx beantragten wasserrechtlichen Wiederverleihungsverfahren betreffend die bestehende und im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes xxx unter Postzahl xxx eingetragenen Wasserkraftanlage am xxxbach und am xxxbach in der KG xxx nicht Partei des Verfahrens ist. Im Spruchpunkt
- wurden die in der mündlichen Wasserrechtsverhandlung, betreffend die beantragte Wiederverleihung des Wasserrechtes der xxx am 20.08.2014 vom Beschwerdeführer mündlich vorgebrachten Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen Verfahren, sowie bescheidmäßige Erledigung auf Zuerkennung der Parteistellung, sowie die im Schreiben vom 26.08.2014 vom Beschwerdeführer wiederholten Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen Verfahren und bescheidmäßige Erledigung des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung; sowie der eingebrachte Antrag auf Übermittlung einer Aktenabschrift gegen Kostenbekanntgabe sowie die Anträge auf Beweisaufnahme, Zuerkennung der Parteistellung des Beschwerdeführers im Wiederverleihungsverfahren, sowie den Antrag der xxx keine Folge zu geben, mangels Parteistellung zurückgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 15.12.2014, Zahl: HE5-ALL-1275/2012 (031 aus 2014,), wurde im Spruchpunkt
- festgestellt, dass der Beschwerdeführer im von der xxx beantragten wasserrechtlichen Wiederverleihungsverfahren betreffend die bestehende und im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes xxx unter Postzahl xxx eingetragenen Wasserkraftanlage am xxxbach und am xxxbach in der KG xxx nicht Partei des Verfahrens ist. Im Spruchpunkt
- wurden die in der mündlichen Wasserrechtsverhandlung, betreffend die beantragte Wiederverleihung des Wasserrechtes der xxx am 20.08.2014 vom Beschwerdeführer mündlich vorgebrachten Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen Verfahren, sowie bescheidmäßige Erledigung auf Zuerkennung der Parteistellung, sowie die im Schreiben vom 26.08.2014 vom Beschwerdeführer wiederholten Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen Verfahren und bescheidmäßige Erledigung des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung; sowie der eingebrachte Antrag auf Übermittlung einer Aktenabschrift gegen Kostenbekanntgabe sowie die Anträge auf Beweisaufnahme, Zuerkennung der Parteistellung des Beschwerdeführers im Wiederverleihungsverfahren, sowie den Antrag der xxx keine Folge zu geben, mangels Parteistellung zurückgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: „Die xxx betreibt, wie eingangs dargelegt, bereits seit Jahrzehnten eine Wasserkraftanlage im Bereich der Ortschaft xxx. Die zuletzt ausschlaggebende wasserrechtliche Bewilligung wurde auf einen Zeitraum von 60 Jahren befristet. Da diese Frist ihrem Ende zugegangen ist, hat die Wasserberechtigte rechtzeitig im Sinne des § 21 Abs. 3 WRG um die Wiederverleihung des bestehenden Rechtes angesucht. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, handelt es sich bei diesem Wiederverleihungsverfahren um die Erteilung eines neuen Rechtes, wobei jedoch der Ablauf der Bewilligungsfrist bis zur Entscheidung über diesen neuen Antrag gehemmt ist. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes betreffend die Wahrung der fremden Rechte uneingeschränkt anzuwenden. Die Behörde hat daher die Rechte der sich aus § 102 WRG iVm § 12 Abs. 2 WRG ergebenden Parteien zu wahren.„Die xxx betreibt, wie eingangs dargelegt, bereits seit Jahrzehnten eine Wasserkraftanlage im Bereich der Ortschaft xxx. Die zuletzt ausschlaggebende wasserrechtliche Bewilligung wurde auf einen Zeitraum von 60 Jahren befristet. Da diese Frist ihrem Ende zugegangen ist, hat die Wasserberechtigte rechtzeitig im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, WRG um die Wiederverleihung des bestehenden Rechtes angesucht. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, handelt es sich bei diesem Wiederverleihungsverfahren um die Erteilung eines neuen Rechtes, wobei jedoch der Ablauf der Bewilligungsfrist bis zur Entscheidung über diesen neuen Antrag gehemmt ist. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes betreffend die Wahrung der fremden Rechte uneingeschränkt anzuwenden. Die Behörde hat daher die Rechte der sich aus , Paragraph 102, WRG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG ergebenden Parteien zu wahren. Die Behörde hat daher nach Einlangen des Ansuchens auf Widerverleihung und nach Vervollständigung der erforderlichen Unterlagen das Verfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortgesetzt. Zu dieser wurden neben der Antragstellerin auch die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte in Anspruch genommen werden sollen, persönlich geladen. Des Weiteren wurden die im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten, sowie die Fischereiberechtigten beigezogen. Darüber hinausgehende Personen, in deren Rechte durch das Vorhaben (durch die Wiederverleihung des bestehenden Wasserrechtes) eingegriffen werden sollte, wurden der Behörde nicht namhaft gemacht. Die Behörde hat im Übrigen eine qualifizierte Kundmachung der zitierten Verhandlung vorgenommen, und zwar in der Form, dass neben der persönlichen Ladung der bekannten Beteiligten auch eine öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel der Marktgemeinde xxx, sowie im Internet auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft xxx vorgenommen wurde. Die Behörde hat daher nach Einlangen des Ansuchens auf Widerverleihung und nach Vervollständigung der erforderlichen Unterlagen das Verfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortgesetzt. Zu dieser wurden neben der Antragstellerin auch die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte in Anspruch genommen werden sollen, persönlich geladen. Des Weiteren wurden die im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten, sowie die Fischereiberechtigten beigezogen. Darüber hinausgehende Personen, in deren Rechte durch das Vorhaben (durch die Wiederverleihung des bestehenden Wasserrechtes) eingegriffen werden sollte, wurden der Behörde nicht namhaft gemacht. Die Behörde hat im Übrigen eine qualifizierte Kundmachung der zitierten Verhandlung vorgenommen, und zwar in der Form, dass neben der persönlichen Ladung der bekannten Beteiligten auch eine öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel der Marktgemeinde xxx, sowie im Internet auf der Homepage der Bezirkshauptmannschaft xxx vorgenommen wurde. Offensichtlich hat xxx aufgrund der qualifizierten öffentlichen Bekanntmachung der mündlichen Verhandlung von dieser Kenntnis erlangt und ist dieser zur Wahrung seiner allenfalls vorhandenen Rechte zur Verhandlung am 20.08.2014 erschienen und hat die Zuerkennung der ParteisteIlung begehrt sowie Einwendungen gegen die Wiederverleihung des gegenständlichen Rechts erhoben. Da Verwaltungsverfahren, wie im Gegenstand, parteienöffentliche Verfahren sind, also nur Parteien und Beteiligte zu einer mündlichen Verhandlung in einem Verwaltungsverfahren zugelassen sind, hat die Behörde nach Erscheinen des xxx zu prüfen gehabt, ob diesem allenfalls ParteisteIlung im Sinne der wasserrechtlichen Bestimmungen im Wiederverleihungsverfahren zukommt. xxx hat im Zuge dessen lediglich ausgeführt, dass es nach wie vor Unstimmigkeiten im Bereich der sogenannten xxxquellen gäbe und er daher Einwendungen gegen die Wiederverleihung des gegenständlichen Wasserrechtes erhebe, so lange die Angelegenheit im Bereich der xxxquellen nicht geklärt sei. Eine weitere Begründung konnte xxx nicht ins Treffen führen. Da im Zuge des Wiederverleihungsverfahrens bzw. durch die bestehende Wasserkraftanlage der xxx keinerlei Maßnahmen im Bereich der xxxquellen umgesetzt werden sollen und xxx auch keine weiteren anderen Anhaltspunkte für eine mögliche ParteisteIlung angeben konnte, wurde dieser vom Verhandlungsleiter darauf hingewiesen, dass die Behörde aus derzeitiger Sicht eine ParteisteIlung desselben nicht erblicken kann. xxx wurde daher aufgefordert, den Verhandlungssaal zu verlassen. In der Folge ist xxx neuerlich zur mündlichen Verhandlung erschienen und hat dem Verhandlungsleiter gegenüber mitgeteilt, dass er nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt auf die bescheidmäßige Erledigung seines Ansuchens auf Zuerkennung der ParteisteIlung bestehe. Diesbezüglich wurde xxx darauf hingewiesen, dass er Gründe für eine mögliche ParteisteIlung anzugeben hätte. Die Verhandlung wurde in der Folge in Abwesenheit des xxx weitergeführt und schlussendlich nach Aufnahme der erforderlichen Beweise für beendet erklärt. In der Folge langte bei der Behörde die Vollmachtsbekanntgabe der xxx und xxx, xxx, ein, wobei in mehreren Schritten die eingangs zitierten Anträge gestellt wurden. Im Zuge der Erwägungen hat die Behörde auf die Bestimmungen des § 102 WRG iVm mit § 12 Abs. 2 WRG zurückzugreifen. Dabei kommt für die Behörde auf Grund des Vorbringens des xxx bzw. dessen Rechtsanwälten ausschließlich die konkrete Bestimmung des § 102 Abs. 1 lit b WRG in Betracht, zumal in der Stellungnahme vom 25.09.2014, auf die Beeinträchtigung von Rechten im Sinne des § 12 WRG verwiesen wird. Insbesondere wird ausgeführt, dass das Gst. xxx KG xxx im Falle der Erteilung des Rechts nicht mehr auf die bisherige Art verwendet werden könnte. Für die Behörde steht zweifelsohne fest, dass jenen ParteisteIlung im Wiederverleihungsverfahren zukommt, deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden. Als Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG kommen rechtmäßig geübte Wassernutzungen, mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum in Betracht. Dazu ist festzuhalten, dass xxx laut Stellungnahme der Rechtsanwälte vom 25.09.2014 Eigentümer des Gst. xxx KG xxx ist. Auf diesem Grundstück sollen sich die xxxquellen befinden. Dieses Grundstück wird durch die bestehende Wasserkraftanlage der xxx in keiner Weise berührt und soll dies auch in Zukunft nicht erfolgen. Ergänzend sei dazu festgehalten, dass das Gst. xxx KG xxx, auf welchem die xxxquellen entspringen sollen, von dem auf dem Gst. xxx situierten Speicherteich, in welchen die talwärts fließenden Wässer direkt einmünden, einen derart großen räumlichen Abstand aufweist, dass eine Beeinträchtigung bzw. Berührung des Grundeigentums des xxx denkunmöglich und demgemäß auszuschließen ist. Für eine Beeinträchtigung des Grundeigentums müsste es sich um einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums handeln. Einen solchen Eingriff kann die Behörde im Gegenstand beim besten Willen nicht erblicken. Im Zuge der Erwägungen hat die Behörde auf die Bestimmungen des Paragraph 102, WRG in Verbindung mit mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG zurückzugreifen. Dabei kommt für die Behörde auf Grund des Vorbringens des xxx bzw. dessen Rechtsanwälten ausschließlich die konkrete Bestimmung des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG in Betracht, zumal in der Stellungnahme vom 25.09.2014, auf die Beeinträchtigung von Rechten im Sinne des Paragraph 12, WRG verwiesen wird. Insbesondere wird ausgeführt, dass das Gst. xxx KG xxx im Falle der Erteilung des Rechts nicht mehr auf die bisherige Art verwendet werden könnte. Für die Behörde steht zweifelsohne fest, dass jenen ParteisteIlung im Wiederverleihungsverfahren zukommt, deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden. Als Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG kommen rechtmäßig geübte Wassernutzungen, mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum in Betracht. Dazu ist festzuhalten, dass xxx laut Stellungnahme der Rechtsanwälte vom 25.09.2014 Eigentümer des Gst. xxx KG xxx ist. Auf diesem Grundstück sollen sich die xxxquellen befinden. Dieses Grundstück wird durch die bestehende Wasserkraftanlage der xxx in keiner Weise berührt und soll dies auch in Zukunft nicht erfolgen. Ergänzend sei dazu festgehalten, dass das Gst. xxx KG xxx, auf welchem die xxxquellen entspringen sollen, von dem auf dem Gst. xxx situierten Speicherteich, in welchen die talwärts fließenden Wässer direkt einmünden, einen derart großen räumlichen Abstand aufweist, dass eine Beeinträchtigung bzw. Berührung des Grundeigentums des xxx denkunmöglich und demgemäß auszuschließen ist. Für eine Beeinträchtigung des Grundeigentums müsste es sich um einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums handeln. Einen solchen Eingriff kann die Behörde im Gegenstand beim besten Willen nicht erblicken. Zu prüfen ist daher weiters, ob sich eine ParteisteIlung allenfalls aus einer rechtmäßig geübten Wassernutzung im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG ergibt. Wie bereits ausgeführt, umfasst der Begriff der rechtmäßig geübten Wassernutzung durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte oder durch das Wasserrechtsgesetz aufrecht erhaltene Wasserbenutzungsrechte, wobei die Qualifikation eines zu schützenden bestehenden Rechtes durch seine rechtskräftige Bewilligung erreicht wird. Es handelt sich dabei um einen Fall der konstitutiven Wirkung der wasserrechtlichen Bewilligung. Dabei ist nicht bloß das Recht auf Benützung einer bestimmten Wassermenge geschützt, sondern auch das Recht auf Erhaltung und Betrieb der mitbewilligten dieser Benützung dienenden Anlagen. Ein Eingriff in das Wasserecht ist daher auch durch einen Eingriff in die Wasseranlage gegeben. Dazu ist von der Behörde festzuhalten, dass xxx über keine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung von Wässern im gegenständlichen Bereich verfügt. Derartige rechtmäßig geübte Nutzungen wurden auch im Rahmen der Stellungnahme durch die rechtsfreundliche Vertretung nicht genannt, sodass sich die Eigenschaft als Partei im gegenständlichen Verfahren auf Grundlage einer rechtmäßig geübten Wassernutzung des xxx nicht ergibt. Zu prüfen ist daher weiters, ob sich eine ParteisteIlung allenfalls aus einer rechtmäßig geübten Wassernutzung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG ergibt. Wie bereits ausgeführt, umfasst der Begriff der rechtmäßig geübten Wassernutzung durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte oder durch das Wasserrechtsgesetz aufrecht erhaltene Wasserbenutzungsrechte, wobei die Qualifikation eines zu schützenden bestehenden Rechtes durch seine rechtskräftige Bewilligung erreicht wird. Es handelt sich dabei um einen Fall der konstitutiven Wirkung der wasserrechtlichen Bewilligung. Dabei ist nicht bloß das Recht auf Benützung einer bestimmten Wassermenge geschützt, sondern auch das Recht auf Erhaltung und Betrieb der mitbewilligten dieser Benützung dienenden Anlagen. Ein Eingriff in das Wasserecht ist daher auch durch einen Eingriff in die Wasseranlage gegeben. Dazu ist von der Behörde festzuhalten, dass xxx über keine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung von Wässern im gegenständlichen Bereich verfügt. Derartige rechtmäßig geübte Nutzungen wurden auch im Rahmen der Stellungnahme durch die rechtsfreundliche Vertretung nicht genannt, sodass sich die Eigenschaft als Partei im gegenständlichen Verfahren auf Grundlage einer rechtmäßig geübten Wassernutzung des xxx nicht ergibt. Es bleibt daher schlussendlich nur eine allfällige Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG, welche ebenfalls als bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG anzusehen ist. Diesbezüglich wird vom Einschreiter, respektive, dessen rechtsfreundlicher Vertretung ausgeführt, dass der Beteiligte als grundbücherlicher Eigentümer jener Grundstücke, auf welchen sich die Quellen befinden, selbstverständlich ein rechtliches Interesse daran hat, im Verfahren beteiligt zu werden, weil durch Stattgebung der Anträge der Antragstellerin seine Eigentumsrechte entsprechend eingeschränkt bzw. beschnitten würden. Die xxxquelle weise eine hohe Quellschüttung auf und sei für den Beteiligten insbesondere auch von Interesse, inwieweit ihm selbst ein Wasserbezug über die in der Vereinbarung vom 15.12.1912 abgeschlossenen Abtretung an die Marktgemeinde xxx hinausgehend noch zustehen würde. Diese Vereinbarung liegt der Behörde nicht vor und erscheint es der Behörde auch nicht erforderlich, den detaillierten Inhalt dieser Vereinbarung zu ergründen, da sich diese, wie sich aus den übrigen der Behörde vorgelegten Urkunden und der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des xxx ergibt, ausschließlich die Nutzung der Quelle auf dem nunmehrigen Gst. xxx KG xxx bezieht. Das gegenständliche Wiederverleihungsverfahren bezieht sich jedoch nicht auf diese Quellnutzung und ist daher für die Behörde nicht zu ergründen, warum dies für die allfällige ParteisteIlung des xxx im Wiederverleihungsverfahren von Belang sein sollte. Es bleibt daher schlussendlich nur eine allfällige Nutzungsbefugnis nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG, welche ebenfalls als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG anzusehen ist. Diesbezüglich wird vom Einschreiter, respektive, dessen rechtsfreundlicher Vertretung ausgeführt, dass der Beteiligte als grundbücherlicher Eigentümer jener Grundstücke, auf welchen sich die Quellen befinden, selbstverständlich ein rechtliches Interesse daran hat, im Verfahren beteiligt zu werden, weil durch Stattgebung der Anträge der Antragstellerin seine Eigentumsrechte entsprechend eingeschränkt bzw. beschnitten würden. Die xxxquelle weise eine hohe Quellschüttung auf und sei für den Beteiligten insbesondere auch von Interesse, inwieweit ihm selbst ein Wasserbezug über die in der Vereinbarung vom 15.12.1912 abgeschlossenen Abtretung an die Marktgemeinde xxx hinausgehend noch zustehen würde. Diese Vereinbarung liegt der Behörde nicht vor und erscheint es der Behörde auch nicht erforderlich, den detaillierten Inhalt dieser Vereinbarung zu ergründen, da sich diese, wie sich aus den übrigen der Behörde vorgelegten Urkunden und der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des xxx ergibt, ausschließlich die Nutzung der Quelle auf dem nunmehrigen Gst. xxx KG xxx bezieht. Das gegenständliche Wiederverleihungsverfahren bezieht sich jedoch nicht auf diese Quellnutzung und ist daher für die Behörde nicht zu ergründen, warum dies für die allfällige ParteisteIlung des xxx im Wiederverleihungsverfahren von Belang sein sollte. Des Weiteren führen die Rechtsvertreter des xxx in ihrer Stellungnahme aus, dass die Inanspruchnahme einer ParteisteIlung entweder die Geltendmachung von Ansprüchen oder den Widerspruch gegen eine behauptete Verletzung subjektiver Rechte beinhalte. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass geschützte subjektive Rechte und ParteisteIlung miteinander verbunden seien, wobei letztere von möglichen bzw. beabsichtigten Eingriffen in die geschützte Rechtsposition abhängig sei. Daher komme ParteisteIlung den Inhabern der in § 12 Abs. 1 WRG genannten Rechte (rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbenutzungen im Sinne des § 5 Abs. 2, Grundeigentum) dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage auszuschließen (denkmöglich) sei. Ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfinde, sei Gegenstand des Verfahrens, berühre aber nicht die ParteisteIlung. Eine ParteisteIlung bestehe demnach immer, wenn nicht auszuschließen sei, dass von dem zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichten Projekt im Falle seiner Bewilligung und Verwirklichung ohne entsprechende Auflagen Beeinträchtigungen von Rechten im Sinne des § 12 WRG auszugehen sei. Das Wasserrechtsgesetz schütze keineswegs alle mit dem Grundeigentum verbundenen Befugnisse und Gesichtspunkte. Aus dem Titel einer Berührung des Grundeigentums sei eine ParteisteIlung abzuleiten, wenn die Möglichkeit bestehe, dass durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes in die Substanz des Grundeigentums eingegriffen werde. Des Weiteren führen die Rechtsvertreter des xxx in ihrer Stellungnahme aus, dass die Inanspruchnahme einer ParteisteIlung entweder die Geltendmachung von Ansprüchen oder den Widerspruch gegen eine behauptete Verletzung subjektiver Rechte beinhalte. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass geschützte subjektive Rechte und ParteisteIlung miteinander verbunden seien, wobei letztere von möglichen bzw. beabsichtigten Eingriffen in die geschützte Rechtsposition abhängig sei. Daher komme ParteisteIlung den Inhabern der in Paragraph 12, Absatz eins, WRG genannten Rechte (rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbenutzungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2,, Grundeigentum) dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage auszuschließen (denkmöglich) sei. Ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfinde, sei Gegenstand des Verfahrens, berühre aber nicht die ParteisteIlung. Eine ParteisteIlung bestehe demnach immer, wenn nicht auszuschließen sei, dass von dem zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichten Projekt im Falle seiner Bewilligung und Verwirklichung ohne entsprechende Auflagen Beeinträchtigungen von Rechten im Sinne des Paragraph 12, WRG auszugehen sei. Das Wasserrechtsgesetz schütze keineswegs alle mit dem Grundeigentum verbundenen Befugnisse und Gesichtspunkte. Aus dem Titel einer Berührung des Grundeigentums sei eine ParteisteIlung abzuleiten, wenn die Möglichkeit bestehe, dass durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes in die Substanz des Grundeigentums eingegriffen werde. Diese Ausführungen wurden bereits zum Teil in den Erwägungen betreffend die Berührung des Grundeigentums bzw. betreffend die Berührung rechtmäßig geübter Wassernutzungen beachtet. Dabei konnte eine ParteisteIlung nicht ergründet werden. Zur möglichen ParteisteIlung, welche sich aus einer Nutzungsbefugnis im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG ergeben könnte, ist festzuhalten, dass der Behörde vom Einschreiter bzw. dessen Rechtsvertretern nicht dargelegt werden konnte, in welcher Form bzw. auf welche Art Herr xxx in der Ausübung seiner Befugnis
§ 5Abs.
2 WRG beeinträchtigt werden sollte, zumal die Nutzung des Wassers zur Erzeugung elektrischer Energie nicht direkt aus den xxxquellen erfolgt, diese also in keiner Weise gefasst werden und zur Kraftanlage der Wiederverleihungswerberin zugeleitet werden. Weiters ist es für die Behörde nicht nachvollziehbar, wenn xxx bzw. dessen Vertreter ausführen, dass der Beteiligte im gegenständlichen Verfahren als Grundeigentümer bzw. Grundwassereigentümer in seinem subjektiven Recht auf freie Ausübung seiner Eigentumsrechte beschränkt sei, da durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes in die Substanz des Grundeigentums durch Entziehung der weiteren Quellschüttung eingegriffen werde. Wie bereits mehrfach ausgeführt, erfolgt eine Gewässernutzung durch die xxx viel weiter talwärts, als sich der Ursprung der xxxquellen befindet. Es wird in keiner Weise durch Maßnahmen in das Grundeigentum des xxx eingegriffen. Im Übrigen wird die aus den xxxquellen entspringende Wassermenge nicht durch die bestehende Wasserkraftanlage abgeleitet bzw. ist auch nicht vorgesehen, dies zukünftig vornehmen zu wollen. Vielmehr ist xxx auch weiterhin berechtigt, seine Nutzungsbefugnis im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG, also unter Beschränkung durch die gesetzlichen Bestimmungen, auszuüben. Wenn die Rechtsanwälte weiter ausführen, dass eine ParteisteIlung immer dann zu bejahen sei, wenn die Möglichkeit bestehe, dass das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibe, gleichzeitig bei Verwirklichung des Projektes die Möglichkeit bestehe, dass eine Verschlechterung der Bodenbeschaffung eintrete, dann kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, zumal keinerlei Eingriff in das Grundeigentum bzw. den Wasserhaushalt des Gst. xxx KG xxx vorgesehen ist. Für die Behörde steht eindeutig fest, dass xxx sein Grundstück auch weiterhin auf die bisherige Art nutzen können wird. Zur möglichen ParteisteIlung, welche sich aus einer Nutzungsbefugnis im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, WRG ergeben könnte, ist festzuhalten, dass der Behörde vom Einschreiter bzw. dessen Rechtsvertretern nicht dargelegt werden konnte, in welcher Form bzw. auf welche Art Herr xxx in der Ausübung seiner Befugnis
Paragraph 5, Absatz 2, WRG beeinträchtigt werden sollte, zumal die Nutzung des Wassers zur Erzeugung elektrischer Energie nicht direkt aus den xxxquellen erfolgt, diese also in keiner Weise gefasst werden und zur Kraftanlage der Wiederverleihungswerberin zugeleitet werden. Weiters ist es für die Behörde nicht nachvollziehbar, wenn xxx bzw. dessen Vertreter ausführen, dass der Beteiligte im gegenständlichen Verfahren als Grundeigentümer bzw. Grundwassereigentümer in seinem subjektiven Recht auf freie Ausübung seiner Eigentumsrechte beschränkt sei, da durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes in die Substanz des Grundeigentums durch Entziehung der weiteren Quellschüttung eingegriffen werde. Wie bereits mehrfach ausgeführt, erfolgt eine Gewässernutzung durch die xxx viel weiter talwärts, als sich der Ursprung der xxxquellen befindet. Es wird in keiner Weise durch Maßnahmen in das Grundeigentum des xxx eingegriffen. Im Übrigen wird die aus den xxxquellen entspringende Wassermenge nicht durch die bestehende Wasserkraftanlage abgeleitet bzw. ist auch nicht vorgesehen, dies zukünftig vornehmen zu wollen. Vielmehr ist xxx auch weiterhin berechtigt, seine Nutzungsbefugnis im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, WRG, also unter Beschränkung durch die gesetzlichen Bestimmungen, auszuüben. Wenn die Rechtsanwälte weiter ausführen, dass eine ParteisteIlung immer dann zu bejahen sei, wenn die Möglichkeit bestehe, dass das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibe, gleichzeitig bei Verwirklichung des Projektes die Möglichkeit bestehe, dass eine Verschlechterung der Bodenbeschaffung eintrete, dann kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, zumal keinerlei Eingriff in das Grundeigentum bzw. den Wasserhaushalt des Gst. xxx KG xxx vorgesehen ist. Für die Behörde steht eindeutig fest, dass xxx sein Grundstück auch weiterhin auf die bisherige Art nutzen können wird. Einwendungen gegen eine Nutzung der xxxquellen können von xxx bestenfalls im Verfahren betreffend die Fassung der xxxquellen zum Zwecke der Trinkwasserversorgung für die Ortschaft xxx bzw. Teile der Marktgemeinde xxx tauglich vorgebracht werden. Diese Trinkwasserversorgungsanlage steht jedoch in keinerlei Zusammenhang mit der gegenständlichen Wasserkraftanlage der Antragstellerin. Im Übrigen ist im Rahmen der Wiederverleihung des bestehenden Rechts der xxx nicht beabsichtigt, eine Änderung dieser Wasserbenutzung vorzunehmen. xxx müsste somit bereits durch den Jahrzehnte andauernden Betrieb der Wasserkraftanlage in seinen Rechten verletzt gewesen sein. Warum durch eine allfällige Wiederverleihung dieses Rechtes ohne Ausweitung und Änderung der in Nutzung stehenden Anlage hinkünftig eine Verletzung der Rechte des xxx stattfinden soll ist für die Behörde nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend kommt die Behörde daher zum Ergebnis, dass xxx im betreffenden Wiederverleihungsverfahren keine ParteisteIlung im Sinne des § 102 WRG iVm § 12 Abs.2 WRG zukommt. Mangels ParteisteIlung kann xxx daher auch kein Recht auf Akteneinsicht gewährt werden. Des Weiteren steht xxx auch kein Recht auf Einbringung von Beweisanträgen im gegenständlichen Verfahren zu und sind sämtliche Einwendungen des xxx mangels ParteisteIlung zurückzuweisen. Zusammenfassend kommt die Behörde daher zum Ergebnis, dass xxx im betreffenden Wiederverleihungsverfahren keine ParteisteIlung im Sinne des , Paragraph 102, WRG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, WRG zukommt. Mangels ParteisteIlung kann xxx daher auch kein Recht auf Akteneinsicht gewährt werden. Des Weiteren steht xxx auch kein Recht auf Einbringung von Beweisanträgen im gegenständlichen Verfahren zu und sind sämtliche Einwendungen des xxx mangels ParteisteIlung zurückzuweisen. Aufgrund der obigen Ausführungen war bescheidmäßig festzustellen, dass xxx im wasserrechtlichen Wiederverleihungsverfahren betreffend die Wasserkraftanlage der xxx keine ParteisteIlung zukommt. Überdies waren die eingebrachten Anträge vom 20.08.2014, 26.08.2014, 10.09.2014 sowie schließlich vom 25.09.2014 mit gegenständlichem Bescheid mangels ParteisteIlung zurückzuweisen, da die Verwaltungsvorschriften vorsehen, dass diese Rechte untrennbar mit der Eigenschaft als Partei in einem Verfahren zusammenhängen.“
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Begründend führt der Beschwerdeführer Folgendes aus: „Verletzung von Verfahrensvorschriften: Mit Schriftsatz vom 25.09.2014 hat der Beschwerdeführer die Abhaltung eines Ortsaugenscheines und die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt. Durch die Durchführung eines Ortsaugenscheins und Beiziehung eines Sachverständigen durch die belangte Behörde wäre zweifelsohne hervorgekommen, dass die Gemeinde xxx ihre Wasserbezugsrechte an die xxx abgetreten hat und eine unberechtigte Erweiterung der Quellschüttung vorgenommen wurde. Für den Beschwerdeführer ist es auch von Interesse inwieweit ihm selbst ein Wasserbezug über die in der Vereinbarung vom
- Dezember 1912 vereinbarte Abtretung an die Gemeinde xxx, hinausgehend noch zusteht. Durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes wird in die Substanz des Grundeigentums durch Entziehung der weiteren Quellschüttung eingegriffen. Durch die Durchführung eines Ortsaugenscheins und Beiziehung eines Sachverständigen durch die belangte Behörde wäre zweifelsohne hervorgekommen, dass die Gemeinde xxx ihre Wasserbezugsrechte an die xxx abgetreten hat und eine unberechtigte Erweiterung der Quellschüttung vorgenommen wurde. Für den Beschwerdeführer ist es auch von Interesse inwieweit ihm selbst ein Wasserbezug über die in der Vereinbarung vom ,
- Dezember 1912 vereinbarte Abtretung an die Gemeinde xxx, hinausgehend noch zusteht. Durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes wird in die Substanz des Grundeigentums durch Entziehung der weiteren Quellschüttung eingegriffen. Die Abhaltung eines Ortsaugenscheines und die Beiziehung eines SV hätten auch ergeben, dass der Beschwerdeführer sein Grundstück bzw. Grundwasser nicht mehr auf die bisher geübte Art und Weise nutzen kann. Es wäre hervorgekommen, dass die sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindliche xxxquelle vom gegenständlichen Verfahren betroffen ist. Die belangte Behörde hat zudem die Einvernahme des Beschwerdeführers unterlassen. Gem §§ 37 iVm 45 Abs 3 AVG muss die Partei im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit haben, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, und zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hat zudem die Einvernahme des Beschwerdeführers unterlassen. Gem Paragraphen 37, in Verbindung mit 45 Absatz 3, AVG muss die Partei im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit haben, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, und zum Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde führt in ihrem Bescheid aus, dass von ihr geprüft wurde, welche Grundstücke im Einzugsgebiet des xxxbaches im Eigentum des Beschwerdeführers stehen. Es handelt sich hiebei jedenfalls um die Gst. xxx, xxx, xxx und xxx alle KG xxx. Diese Grundstücke werden lt. Angaben der belangten Behörde durch keinerlei Anlagenteile der Wasserkraftanlage berührt. Vielmehr fließe der xxxbach weiter talseits der Grundstücke offen in den Speicherbereich der Wasserkraftanlage. Überdies wurde eine weitere Prüfung dahingehend vorgenommen, ob der Einschreiter über eine wasserrechtliche Bewilligung im betreffenden Gebiet verfügt. Dies ist lt. der belangten Behörde auch zu verneinen. Die Behörde hat den Beschwerdeführer nicht in Kenntnis von den og Prüfungsergebnissen gesetzt und konnte der Beschwerdeführer hiezu keine Stellung nehmen. Vielmehr hat die Behörde die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 25.09.2014 außer Acht gelassen. Hätte der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Äußerung zu og Verfahrensergebnissen gehabt, so hätte dieser begründen können, aus welchem Grunde und in welchem Ausmaß seine Grundstücksflächen vom gegenständlichen Verfahren betroffen sind. Wie bereits zuvor ausgeführt, wurde die Quellschüttung unberechtigterweise von der Gemeinde xxx bzw. der xxx erweitert. Der Beschwerdeführer hätte in seiner Einvernahme bescheinigen können, dass durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes ein Eingriff in die Substanz seines Grundeigentums durch Entziehung der weiteren Quellschüttung erfolgt. Durch die unterlassene Beischaffung der Urkunden seitens der xxx hat die belangte Behörde die Vorschriften der §§ 37 iVm 47 AVG verletzt. Hätte die Behörde der xxx aufgetragen, die bezughabende Vereinbarung mit der Gemeinde xxx betreffend des gegenständlichen Wasserbezuges im Ausmaß von 10 l/s vorzulegen, so wäre bereits im Ermittlungsverfahren hervorgekommen, dass offensichtlich eine unberechtigte Erweiterung bzw. Abtretung der ursprünglich vereinbarten Quellschüttung vorliegt und ein Eingriff in das Grundeigentum bzw. des Wasserhaushaltes des Beschwerdeführers evident ist. Durch die unterlassene Beischaffung der Urkunden seitens der xxx hat die belangte Behörde die Vorschriften der Paragraphen 37, in Verbindung mit 47 AVG verletzt. Hätte die Behörde der xxx aufgetragen, die bezughabende Vereinbarung mit der Gemeinde xxx betreffend des gegenständlichen Wasserbezuges im Ausmaß von 10 l/s vorzulegen, so wäre bereits im Ermittlungsverfahren hervorgekommen, dass offensichtlich eine unberechtigte Erweiterung bzw. Abtretung der ursprünglich vereinbarten Quellschüttung vorliegt und ein Eingriff in das Grundeigentum bzw. des Wasserhaushaltes des Beschwerdeführers evident ist. Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts: Gem. § 8 AVG sind Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtl. Interesses beteiligt sind, Parteien. Eine „Sache" iS dieser Bestimmung ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende von der Behörde durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit. Ob eine solche durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit vorliegt, hat die Behörde vorweg zu prüfen. Ist für ein Projekt keine wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen, so wird der Projektgegner durch die Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung nicht in seinen Rechten verletzt. Gem. Paragraph 8, AVG sind Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtl. Interesses beteiligt sind, Parteien. Eine „Sache" iS dieser Bestimmung ist die den Gegenstand des Verfahrens bildende von der Behörde durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit. Ob eine solche durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit vorliegt, hat die Behörde vorweg zu prüfen. Ist für ein Projekt keine wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen, so wird der Projektgegner durch die Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung nicht in seinen Rechten verletzt. Inanspruchnahme der Parteistellung beinhaltet also stets entweder die Geltendmachung von Ansprüchen oder den Widerspruch gegen eine behauptete Verletzung subjektiver Rechte; ein von der Frage des Eingriffs in schützende Rechte losgelöster bzw. darüber hinausgehender allgemeiner Anspruch einer Verfahrenspartei auf Beachtung von Verwaltungsvorschriften durch die Wasserrechtsbehörde schlechthin besteht nicht. (vgl 4.2.
- Um sich im Verfahren Informations- und Mitwirkungsrechte zu sichern, ist in Bewilligungsverfahren die Inanspruchnahme der Parteistellung durch Erhebung von Einwendungen erforderlich; in anderen Verfahren kann die Parteistellung ex lege bestehen oder durch Antragstellung begründet werden (§ 29 Abs 3, § 138 Abs 1 und 6 uva).Inanspruchnahme der Parteistellung beinhaltet also stets entweder die Geltendmachung von Ansprüchen oder den Widerspruch gegen eine behauptete Verletzung subjektiver Rechte; ein von der Frage des Eingriffs in schützende Rechte losgelöster bzw. darüber hinausgehender allgemeiner Anspruch einer Verfahrenspartei auf Beachtung von Verwaltungsvorschriften durch die Wasserrechtsbehörde schlechthin besteht nicht. vergleiche 4.2.
- Um sich im Verfahren Informations- und Mitwirkungsrechte zu sichern, ist in Bewilligungsverfahren die Inanspruchnahme der Parteistellung durch Erhebung von Einwendungen erforderlich; in anderen Verfahren kann die Parteistellung ex lege bestehen oder durch Antragstellung begründet werden (Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 138, Absatz eins und 6 uva). Nach stRsp müssen Einwendungen spezialisiert sein um die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend zu machen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass geschützte subjektive Rechte und Parteistellung miteinander verbunden sind, wobei letztere vom möglichen bzw. beabsichtigten Eingriff in die geschützte Rechtspositionen abhängt. Daher kommt Parteistellung den Inhabern der in § 12 Abs 2 genannten Rechte (rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse iSd § 5 Abs 2, Grundeigentum) dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage nach nicht auszuschließen (denkmöglich) ist; ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens berührt aber nicht die Parteistellung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass geschützte subjektive Rechte und Parteistellung miteinander verbunden sind, wobei letztere vom möglichen bzw. beabsichtigten Eingriff in die geschützte Rechtspositionen abhängt. Daher kommt Parteistellung den Inhabern der in Paragraph 12, Absatz 2, genannten Rechte (rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse iSd Paragraph 5, Absatz 2,, Grundeigentum) dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage nach nicht auszuschließen (denkmöglich) ist; ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens berührt aber nicht die Parteistellung. Parteistellung besteht demnach immer dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass vom zu wasserrechtlichen Bewilligung eingereichten Projekt im Falle seiner Bewilligung und Verwirklichung ohne entsprechende Auflagen Beeinträchtigungen von Rechten iSd § 12 Abs 2 ausgingen, (VwGH 30.09.2010, 2009/07/001; Oberleitner/Berger, WRG, § 102, 615 ff). Parteistellung besteht demnach immer dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass vom zu wasserrechtlichen Bewilligung eingereichten Projekt im Falle seiner Bewilligung und Verwirklichung ohne entsprechende Auflagen Beeinträchtigungen von Rechten iSd Paragraph 12, Absatz 2, ausgingen, (VwGH 30.09.2010, 2009/07/001; Oberleitner/Berger, WRG, Paragraph 102, 615, ff). Es reicht bereits die potentielle Beeinträchtigung von Rechten iSd § 12 Abs 2 aus, um die Parteistellung zu begründen, und sie ist nicht davon abhängig, dass tatsächlich in geschützte Rechte eingegriffen wird. Für die Verneinung der Parteistellung in einem Verfahren betreffend einer wr Bewilligung reicht es nicht aus, dass durch Vorschreibung von Nebenbestimmungen ein tatsächlicher Eingriff in wr geschützte Rechte verhindert wird. Entscheidend ist, ob die Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht. Nur wenn eine solche Möglichkeit nicht besteht, kann die Parteistellung verneint werden. Es reicht bereits die potentielle Beeinträchtigung von Rechten iSd Paragraph 12, Absatz 2, aus, um die Parteistellung zu begründen, und sie ist nicht davon abhängig, dass tatsächlich in geschützte Rechte eingegriffen wird. Für die Verneinung der Parteistellung in einem Verfahren betreffend einer wr Bewilligung reicht es nicht aus, dass durch Vorschreibung von Nebenbestimmungen ein tatsächlicher Eingriff in wr geschützte Rechte verhindert wird. Entscheidend ist, ob die Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht. Nur wenn eine solche Möglichkeit nicht besteht, kann die Parteistellung verneint werden. Die belangte Behörde hat sich im genannten Bescheid nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor allem in der Stellungnahme vom
- September 2014, auseinandergesetzt. Weitgehend unbeachtet blieb die Tatsache, dass er im gegenständlichen Verfahren als Grundeigentümer bzw. Grundwassereigentümer in seinem subjektiven Rechten auf freie Ausübung seiner Eigentumsrechte beschränkt ist, weil durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projektes in die Substanz des Grundeigentums durch Entziehung der weiteren Quellschüttung eingegriffen wird. Wie bereits unter Pkt. 4.
- ausgeführt hat die Behörde keine geeigneten Beweismittel erhoben um die Beeinträchtigung des Eigentümers durch das gegenständliche Projekt festzustellen. § 102 Abs 1 lit b WRG ist dahingehend auszulegen, dass dem Antragsteller jedenfalls ParteisteIlung zukommt, soweit dies erforderlich ist um die aus seiner AntragsteIlung resultierenden Rechte durchzusetzen. Eine Duldung oder Unterlassung iSd § 102 Abs 1 lit b kann nur im Fall einer Beschränkung des Rechtsbereichs des Betroffenen angenommen werden, dh es muss ein Rechtsanspruch darauf bestehen, das zu tun, was man unterlassen bzw das nicht hinnehmen zu müssen, was man dulden muss. Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG ist dahingehend auszulegen, dass dem Antragsteller jedenfalls ParteisteIlung zukommt, soweit dies erforderlich ist um die aus seiner AntragsteIlung resultierenden Rechte durchzusetzen. Eine Duldung oder Unterlassung iSd Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, kann nur im Fall einer Beschränkung des Rechtsbereichs des Betroffenen angenommen werden, dh es muss ein Rechtsanspruch darauf bestehen, das zu tun, was man unterlassen bzw das nicht hinnehmen zu müssen, was man dulden muss. Betroffener oder Nachbar iSd des WRG ist derjenige, für dessen Eigentum durch das Vorhaben infolge eines räuml. Naheverhältnisses nachteilige Einwirkungen zu erwarten sind. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist im Ermittlungsverfahren festzustellen. Das WRG schützt keineswegs alle mit dem Grundeigentümer verbundenen Befugnisse und Gesichtspunkte. Aus dem Titel einer Berührung des Grundeigentums kann eine ParteisteIlung nur dann abgeleitet werden, wenn die Möglichkeit bestünde, dass durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projekts in die Substanz des Grundeigentums eingegriffen würde. Beeinträchtigungen durch Staub, Lärm, Gerüche, der schönen Aussicht usw sind wr unbeachtlich, solange sie sich nicht zu einem substanziellen Eingriff verdichten. Die Auswirkung eines Projekts auf das Grundwasser hat aber für sich allein noch nicht zwingend die ParteisteIlung des Eigentümers jenes Grundstückes in dem sich das Grundwasser befindet zur Folge. Ob mit einem solchen Eingriff in das Grundwasser ParteisteIlung verbunden ist, hängt vielmehr von der Art des Eingriffs ab. Für bloße Grundwasserentnahmen ist die Bestimmung des § 12 Abs 4 WRG maßgeblich. Danach ist die ParteisteIlung zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt, aber auch dann, wenn zwar von vornherein feststeht, dass das Grundstück auch bei Verwirklichung des Projekts auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben wird, aber die Möglichkeit besteht, dass eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt.Die Auswirkung eines Projekts auf das Grundwasser hat aber für sich allein noch nicht zwingend die ParteisteIlung des Eigentümers jenes Grundstückes in dem sich das Grundwasser befindet zur Folge. Ob mit einem solchen Eingriff in das Grundwasser ParteisteIlung verbunden ist, hängt vielmehr von der Art des Eingriffs ab. Für bloße Grundwasserentnahmen ist die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, WRG maßgeblich. Danach ist die ParteisteIlung zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt, aber auch dann, wenn zwar von vornherein feststeht, dass das Grundstück auch bei Verwirklichung des Projekts auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben wird, aber die Möglichkeit besteht, dass eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt. Ein Grundeigentümer, der eine projektbedingte Beeinträchtigung seines Grundeigentums behauptet, hat darzutun, worin diese gelegen sein soll. (VwGH 30.09.2010,2009/07/001; Oberleitner/Berger, WRG, § 102,615 ff) Ein Grundeigentümer, der eine projektbedingte Beeinträchtigung seines Grundeigentums behauptet, hat darzutun, worin diese gelegen sein soll. (VwGH 30.09.2010,2009/07/001; Oberleitner/Berger, WRG, Paragraph 102,,615 ff) Die belangte Behörde verkennt im genannten Bescheid, dass der Beschwerdeführer als grundbücherlicher Eigentümer jener Grundstücke, auf den sich die Quellen befinden, ein rechtliches Interesse daran hat im konkreten Verfahren beteiligt zu werden und dass durch eine Stattgebung der Anträge der xxx seine Eigentumsrechte entsprechend eingeschränkt bzw. beschnitten werden. Die xxxquelle weist eine hohe Quellschüttung auf und ist für den Beschwerdeführer auch von Interesse, inwieweit ihm selbst ein Wasserbezug über die in der Vereinbarung vom
- Dezember 1912 vereinbarte Abtretung an die Gemeindebauten hinausgehend noch zustehen. Der Beschwerdeführer hat bereits nachvollziehbar dargelegt und hätte er durch seine Einvernahme bestätigen können, dass durch die Bewilligung des beantragten Projektes der xxx in die Substanz des Grundeigentums durch Entziehung der weiteren Quellschüttung eingegriffen wird und er sein Grundstück bzw. Grundwasser nicht mehr auf die bisher geübte Art und Weise nutzen kann. Wie wohl die belangte Behörde in Ihrem Bescheid ausführt, dass das Grundstück xxx KG xxx durch die bestehende Wasserkraftanlage der xxx in keinster Weise berührt wird und dies auch nicht in Zukunft erfolgen wird, sowie dass aufgrund des am Grundstück xxx situierten Speicherteiches ein derart großer räumlicher Abstand vorhanden ist, dass eine Beeinträchtigung bzw. Berührung des Grundeigentums des Beschwerdeführers denkunmöglich und demgemäß auszuschließen ist. Unter Punkt 4.
- wurde bereits ausgeführt, dass durch die Abhaltung eines Ortsaugenscheines bzw. Beiziehung eines Sachverständigen zweifelsohne hervorgekommen wäre, dass der Beschwerdeführer in der Ausübung seiner Befugnis
§ 5Abs.
2 WRG beeinträchtigt wird, weil durch des gegenständlich geplante Projekt eine Erweiterung der Quellschüttung bzw. der Wasserentnahme erfolgt. Die belangte Behörde lässt hiebei außer Acht, dass ein Eingriff in das Grundeigentum bzw. den Grundwasserhaushalt des Grundstückes xxx KG xxx vorgesehen ist und eine Nutzung des Grundstückes bzw. des Grundwassers durch den Beschwerdeführer wie bisher nicht mehr möglich ist. Die Trinkwasserversorgungsanlage der xxxquelle steht sehr wohl in Zusammenhang mit der gegenständlichen Wasserkraftanlage der xxx und kann hiebei auf das Schreiben der xxx vom
- September 2014 bzw. dem Schreiben der Marktgemeinde xxx verwiesen werden. Für den Beschwerdeführer war es bis zu diesen Schreiben nicht nachvollziehbar inwieweit sich eine unberechtigte Erweiterung der Quellschüttung bzw. der bezughabenden Rechte der Gemeinde xxx ergeben haben.Wie wohl die belangte Behörde in Ihrem Bescheid ausführt, dass das Grundstück xxx KG xxx durch die bestehende Wasserkraftanlage der xxx in keinster Weise berührt wird und dies auch nicht in Zukunft erfolgen wird, sowie dass aufgrund des am Grundstück xxx situierten Speicherteiches ein derart großer räumlicher Abstand vorhanden ist, dass eine Beeinträchtigung bzw. Berührung des Grundeigentums des Beschwerdeführers denkunmöglich und demgemäß auszuschließen ist. Unter Punkt 4.
- wurde bereits ausgeführt, dass durch die Abhaltung eines Ortsaugenscheines bzw. Beiziehung eines Sachverständigen zweifelsohne hervorgekommen wäre, dass der Beschwerdeführer in der Ausübung seiner Befugnis
Paragraph 5, Absatz 2, WRG beeinträchtigt wird, weil durch des gegenständlich geplante Projekt eine Erweiterung der Quellschüttung bzw. der Wasserentnahme erfolgt. Die belangte Behörde lässt hiebei außer Acht, dass ein Eingriff in das Grundeigentum bzw. den Grundwasserhaushalt des Grundstückes xxx KG xxx vorgesehen ist und eine Nutzung des Grundstückes bzw. des Grundwassers durch den Beschwerdeführer wie bisher nicht mehr möglich ist. Die Trinkwasserversorgungsanlage der xxxquelle steht sehr wohl in Zusammenhang mit der gegenständlichen Wasserkraftanlage der xxx und kann hiebei auf das Schreiben der xxx vom
- September 2014 bzw. dem Schreiben der Marktgemeinde xxx verwiesen werden. Für den Beschwerdeführer war es bis zu diesen Schreiben nicht nachvollziehbar inwieweit sich eine unberechtigte Erweiterung der Quellschüttung bzw. der bezughabenden Rechte der Gemeinde xxx ergeben haben. Der bekämpfte Bescheid ist mit einer Rechtswidrigkeit behaftet. Im Ergebnis wäre dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde die Parteistellung zuzuerkennen gewesen, sowie die gestellten Anträge auf Übermittlung einer Aktenabschrift gegen Kostenbekanntgabe und auf Beweisaufnahme und Zuerkennung der Parteistellung des Beschwerdeführers im Wiederverleihungsverfahren, sowie dem Antrag der xxx keine Folge zu geben, stattzugeben gewesen. Unter Vorlage nachstehender Urkunden: - Nutzungsvereinbarung vom 05.12.1912 - Schreiben xxx vom
- September 2014 - Schreiben Marktgemeinde xxx vom
- Oktober 2014 - Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2014 Der Beschwerdeführer stellt daher an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Anträge: a.
§ 24Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und b.
Art 130Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und in eventu
Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und in eventu c. den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs 3 Vw
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen; den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen; d. allenfalls der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, sodass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung Folge gegeben wird.“ 3. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor sowie eine Ausfertigung der zu Grunde liegenden Projektunterlagen und beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Die Behörde führt insbesondere aus, dass für die Nutzung der xxxquelle ein eigenes Wasserbenutzungsrecht zu Gunsten der Wassergenossenschaft xxx bestehe, welches im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes xxx unter Postzahl xxx eingetragen sei. Dieses Recht stehe jedoch nicht im Zusammenhang mit der gegenständlichen Wasserkraftanlage. Was den ins Treffen geführte Vertrag zwischen der xxx und der Marktgemeinde xxx vom 27. bzw. 28.11.1985 anbelangt, so sei darauf hinzuweisen, dass dieser Vertrag tatsächlich Aufnahme in den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25.03.1986, Zahl: 8WA-2198/3/1/86, fand. Auch diese Angelegenheit betreffe ausschließlich die Wasserversorgungsanlage für die Ortschaft xxx bzw. die Gemeindewasserversorgungsanlage xxx. Einziger Zusammenhang mit der Wasserkraftanlage der xxx bestehe darin, dass durch die damals in Rede stehende Ableitung von 10 l/s aus den xxxquellen eine Verringerung der Wasserzufuhr bei der bachabgelegenen Wasserkraftanlage der xxx, also durch zusätzliche Ableitung von Wasser aus den xxxquellen eine Beeinträchtigung der Rechte der xxx eingetreten wäre. 4. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, mit dem Grundstück xxx mit der dort befindlichen xxxquelle. Die Gemeinde xxx ist aufgrund der Vereinbarung vom 15.12.1912 Dienstbarkeitsberechtigte betreffend der am genannten Grundstück befindlichen xxxquelle. Nach dieser Vereinbarung steht der Gemeinde xxx das Recht zu, die Quelle zu fassen und abzuleiten. Ursprünglich wurde das Ausmaß der Quellschüttung mit 1,5 l/s. geregelt, dies scheint auch so im Wasserbuch (Postzahl xxx) auf. Weiters hat lt. Wasserbuch die Wassergenossenschaft xxx das Recht auf Wasserentnahme von max. 4 l/s. Die Marktgemeinde xxx verweist im Schreiben vom 03.10.2014 auf den Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 25.03.1986, wonach 10 l/s. aus der gefassten xxxquelle bezogen werden dürften. Im Zuge dieses wasserrechtlichen Verfahrens sei zwischen der xxx und der Marktgemeinde xxx am 27.11. bzw. am 28.11.1985 auch ein Vertrag abgeschlossen worden im Zusammenhang mit der Wasserableitung von max. 10 l/s. Die xxx betreibt seit über 90 Jahren eine Wasserkraftanlage im Bereich der Ortschaft xxx. Es gab zahlreiche Änderungen, Erweiterungen und Anpassungen dieser Anlage und wurde die wasserrechtliche Bewilligung zuletzt für einen Zeitraum von 60 Jahren festgelegt, sodass die wasserrechtliche Bewilligung laut Wasserbuch bis zum 25.08.2013 befristet war. Vor Ablauf dieser Bewilligung hat die xxx nach § 21 Abs. 3 WRG die Wiederverleihung des Wasserrechts beantragt. Die Kleinwasserkraftanlage befindet sich unmittelbar südlich der Ortschaft xxx, deren Anlageteile auf Seehöhen zwischen rd 694 m ü. A (Krafthaus) und rd 898 m ü. A (Wasserfassung xxxbach). Die zur Erzeugung der elektrischen Energie notwendigen Triebwassermengen werden einerseits dem xxxbach (120 l/s), welche auf Höhe des Weilers xxx in den xxxbach (120 l/
- s)mündet und andererseits dem xxxbach (20 l/
- s)entnommen. Die Wasserentnahme aus dem xxxbach erfolgt über ein xxx Wehr. Das Speicherbecken, in welchem die Triebwasser gesammelt werden, befindet sich rund 480 m südlich der Ortschaft xxx auf einer Seehöhe von rd 828 m ü. A. Das Krafthaus selbst befindet sich im südöstlichen Siedlungsbereich von xxx auf Parzelle xxx, KG xxx. Die xxx betreibt seit über 90 Jahren eine Wasserkraftanlage im Bereich der Ortschaft xxx. Es gab zahlreiche Änderungen, Erweiterungen und Anpassungen dieser Anlage und wurde die wasserrechtliche Bewilligung zuletzt für einen Zeitraum von 60 Jahren festgelegt, sodass die wasserrechtliche Bewilligung laut Wasserbuch bis zum 25.08.2013 befristet war. Vor Ablauf dieser Bewilligung hat die xxx nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG die Wiederverleihung des Wasserrechts beantragt. Die Kleinwasserkraftanlage befindet sich unmittelbar südlich der Ortschaft xxx, deren Anlageteile auf Seehöhen zwischen rd 694 m ü. A (Krafthaus) und rd 898 m ü. A (Wasserfassung xxxbach). Die zur Erzeugung der elektrischen Energie notwendigen Triebwassermengen werden einerseits dem xxxbach (120 l/s), welche auf Höhe des Weilers xxx in den xxxbach (120 l/
- s)mündet und andererseits dem xxxbach (20 l/
- s)entnommen. Die Wasserentnahme aus dem xxxbach erfolgt über ein xxx Wehr. Das Speicherbecken, in welchem die Triebwasser gesammelt werden, befindet sich rund 480 m südlich der Ortschaft xxx auf einer Seehöhe von rd 828 m ü. A. Das Krafthaus selbst befindet sich im südöstlichen Siedlungsbereich von xxx auf Parzelle xxx, KG xxx. Das Grundstück des Beschwerdeführers xxx, KG xxx, auf welchem die xxxquelle entspringt, ist vom Grundstück xxx auf welchem der Speicherteich situiert ist, in welchem die talwärts fließenden Wässer direkt einmünden, in einer Entfernung von ca. 657 m Luftlinie nach einer Entfernungsmessung anhand der Daten im KAGIS gelegen. Zwischen diesen Grundstücken liegen zahlreiche andere Grundstücke. Es wurde eine mündliche Verhandlung zum Ansuchen um Wiederverleihung der xxx für den 20.08.2014 anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer nicht als Partei geladen wurde. Der Verhandlungstermin wurde auch öffentlich bekannt gemacht. Zu dieser mündlichen Verhandlung kommt auch der Beschwerdeführer und ersucht um Zuerkennung der Parteistellung, da dieser Grundeigentümer im Einzugsgebiet des xxxbaches – nämlich im Bereich der xxxquelle – ist. Im Zuge der Verhandlung wurde die Parteistellung des Beschwerdeführers verneint und dieser ersucht, den Verhandlungssaal zu verlassen. Der Beschwerdeführer hat dann nochmals vorgesprochen und mitgeteilt, dass er einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung stellen werde. Mit Schriftsatz vom 26.08.2014 - nunmehr anwaltlich vertreten – hat der Beschwerdeführer sich gegen das geplante Projekt ausgesprochen und gleichzeitig Parteistellung beantragt, ebenso hat der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung seines Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung begehrt. Mit Schriftsatz vom 11.09.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Ansuchen auf Parteistellung binnen einer Frist von 14 Tagen entsprechend zu begründen und zu konkretisieren. Mit Schriftsatz vom 10.09.2014 begehrte der Beschwerdeführer, eine Aktenabschrift gegen Kostenbekanntgabe zu übermitteln. Der Beschwerdeführer führt im Schriftsatz vom 25.09.2014 aus, dass er Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, samt dem darauf befindlichen Grundstück xxx, mit der dort befindlichen xxxquelle sei. Die Gemeinde xxx sei aufgrund der Vereinbarung vom 05.12.1912 dienstbarkeitsberechtigt betreffend der am genannten Grundstück befindlichen xxxquelle. Demgemäß stehe der Gemeinde xxx das Recht zu, die Quelle zu fassen und abzuleiten. Das Ausmaß der Quellschüttung sei in weiterer Folge mit 1,5 l/s geregelt worden. Inwieweit sich eine berechtigte Erweiterung der Quellschüttung bzw. der bezughabenden Rechte der Gemeinde xxx ergeben habe, sei derzeit nicht nachvollziehbar. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer selbst als grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes xxx der xxx zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Rechte eingeräumt. Offensichtlich seien die bezughabenden Rechte durch die Gemeinde xxx an die xxx übertragen worden. Am Abschluss dieser Verträge sei der Beschwerdeführer nicht beteiligt gewesen. Mit Schreiben vom 10.09.2014 habe der Beschwerdeführer die Antragstellerin eingeladen, ihm nachzuweisen, auf welcher Rechtsgrundlage sich das behauptete Wasserbezugs-, Nutzungs- und Leitungsrecht begründet. Der Beschwerdeführer als grundbücherlicher Eigentümer jener Grundstücke, auf welche sich die Quelle befinde, habe selbstverständlich ein rechtliches Interesse daran, im Verfahren beteiligt zu werden, weil durch Stattgebung der Anträge der xxx seine Eigentumsrechte entsprechend eingeschränkt bzw. beschnitten werden. Die xxxquelle weise eine hohe Quellschüttung auf und sei für den Beschwerdeführer insbesondere auch von Interesse, inwieweit ihm selbst ein Wasserbezug über die in der Vereinbarung vom 15.12.1912 vereinbarte Abtretung an die Gemeinde xxx hinausgehend noch zustehe. Die Inanspruchnahme einer Parteistellung beinhalte entweder die Geltendmachung von Ansprüchen, oder den Widerspruch gegen eine behauptete Verletzung subjektiver Rechte. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass geschützte, subjektive Rechte und Parteistellung miteinander verbunden seien, wobei letztere vom möglichen bzw. beabsichtigten Eingriff in die geschützte Rechtsposition abhängig sei. Daher komme Parteistellung den Inhabern der in § 12 Abs. 2 WRG genannten Rechte dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen (denkunmöglich) sei. Ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfinde, sei Gegenstand des Verfahrens, berühre aber nicht die Parteistellung. Eine Parteistellung bestehe demnach immer, wenn nicht auszuschließen sei, dass von dem zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichten Projekt, im Falle seiner Bewilligung und Verwirklichung ohne entsprechende Auflagen Beeinträchtigung, von Rechten iSd § 12 ausgehen. Das WRG schütze keineswegs alle mit dem Grundeigentum verbundenen Befugnisse und Gesichtspunkte. Aus dem Titel einer Berührung des Grundeigentums sei die Parteistellung abzuleiten, wenn die Möglichkeit bestehe, dass durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projekts in die Substanz des Grundeigentums eingegriffen werde. Der Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Verfahren als Grundeigentümer bzw. Grundwassereigentümer daher in seinem subjektiven Recht auf freie Ausübung seiner Eigentumsrechte beschränkt, weil durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projekts in die Substanz des Grundeigentums durch Entziehung der weiteren Quellschüttung eingegriffen werde. Im gegenständlichen Fall werde durch die antragsgemäße Bewilligung in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers eingegriffen. Dies bedeutet für den Beschwerdeführer auch, dass er sein Grundstück bzw. Grundwasser nicht mehr auf die bisher geübte Art und Weise nutzen könne.Der Beschwerdeführer führt im Schriftsatz vom 25.09.2014 aus, dass er Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, samt dem darauf befindlichen Grundstück xxx, mit der dort befindlichen xxxquelle sei. Die Gemeinde xxx sei aufgrund der Vereinbarung vom 05.12.1912 dienstbarkeitsberechtigt betreffend der am genannten Grundstück befindlichen xxxquelle. Demgemäß stehe der Gemeinde xxx das Recht zu, die Quelle zu fassen und abzuleiten. Das Ausmaß der Quellschüttung sei in weiterer Folge mit 1,5 l/s geregelt worden. Inwieweit sich eine berechtigte Erweiterung der Quellschüttung bzw. der bezughabenden Rechte der Gemeinde xxx ergeben habe, sei derzeit nicht nachvollziehbar. Jedenfalls habe der Beschwerdeführer selbst als grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes xxx der xxx zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Rechte eingeräumt. Offensichtlich seien die bezughabenden Rechte durch die Gemeinde xxx an die xxx übertragen worden. Am Abschluss dieser Verträge sei der Beschwerdeführer nicht beteiligt gewesen. Mit Schreiben vom 10.09.2014 habe der Beschwerdeführer die Antragstellerin eingeladen, ihm nachzuweisen, auf welcher Rechtsgrundlage sich das behauptete Wasserbezugs-, Nutzungs- und Leitungsrecht begründet. Der Beschwerdeführer als grundbücherlicher Eigentümer jener Grundstücke, auf welche sich die Quelle befinde, habe selbstverständlich ein rechtliches Interesse daran, im Verfahren beteiligt zu werden, weil durch Stattgebung der Anträge der xxx seine Eigentumsrechte entsprechend eingeschränkt bzw. beschnitten werden. Die xxxquelle weise eine hohe Quellschüttung auf und sei für den Beschwerdeführer insbesondere auch von Interesse, inwieweit ihm selbst ein Wasserbezug über die in der Vereinbarung vom 15.12.1912 vereinbarte Abtretung an die Gemeinde xxx hinausgehend noch zustehe. Die Inanspruchnahme einer Parteistellung beinhalte entweder die Geltendmachung von Ansprüchen, oder den Widerspruch gegen eine behauptete Verletzung subjektiver Rechte. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass geschützte, subjektive Rechte und Parteistellung miteinander verbunden seien, wobei letztere vom möglichen bzw. beabsichtigten Eingriff in die geschützte Rechtsposition abhängig sei. Daher komme Parteistellung den Inhabern der in , Paragraph 12, Absatz 2, WRG genannten Rechte dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen (denkunmöglich) sei. Ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfinde, sei Gegenstand des Verfahrens, berühre aber nicht die Parteistellung. Eine Parteistellung bestehe demnach immer, wenn nicht auszuschließen sei, dass von dem zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereichten Projekt, im Falle seiner Bewilligung und Verwirklichung ohne entsprechende Auflagen Beeinträchtigung, von Rechten iSd Paragraph 12, ausgehen. Das WRG schütze keineswegs alle mit dem Grundeigentum verbundenen Befugnisse und Gesichtspunkte. Aus dem Titel einer Berührung des Grundeigentums sei die Parteistellung abzuleiten, wenn die Möglichkeit bestehe, dass durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projekts in die Substanz des Grundeigentums eingegriffen werde. Der Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Verfahren als Grundeigentümer bzw. Grundwassereigentümer daher in seinem subjektiven Recht auf freie Ausübung seiner Eigentumsrechte beschränkt, weil durch die Verwirklichung des zur Bewilligung beantragten Projekts in die Substanz des Grundeigentums durch Entziehung der weiteren Quellschüttung eingegriffen werde. Im gegenständlichen Fall werde durch die antragsgemäße Bewilligung in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers eingegriffen. Dies bedeutet für den Beschwerdeführer auch, dass er sein Grundstück bzw. Grundwasser nicht mehr auf die bisher geübte Art und Weise nutzen könne. 5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, mit dem Grundstück Nr. xxx ist. Auf diesem Grundstück befindet sich die xxxquelle. Die Gemeinde xxx ist aufgrund der Vereinbarung vom 15.12.1912 berechtigt, diese xxxquelle zu fassen und Wasser aus dieser abzuleiten. Ursprünglich war eine Ableitung von 1,5 l/s vereinbart. Wie die Quellfassung erfolgt ist, ergibt sich aus dem Akt nicht. Es ist daher nicht bekannt, ob die Fassung der Quelle oberflächennah erfolgt ist oder ob es sich um eine Tiefenfassung handelt. Weiters konnte festgestellt werden, dass die xxx bereits seit über 90 Jahren ein Kleinkraftwerk in xxx betreibt und dass diese wasserrechtliche Bewilligung mit 25.08.2013 befristet war. Die xxx hat um Wiederverleihung des Wasserrechtes angesucht und bezieht sie insbesondere zur Betreibung des Kraftwerkes das Wasser aus dem xxxbach, welcher offenbar auch durch die xxxquelle gespeist wird. In welchem Ausmaß die xxxquelle maßgebend für den Wasserstand im xxxbach ist, konnte nicht festgestellt werden. II.römisch zwei. Gesetzliche Grundlagen:
§ 102Abs. 1 lit. b Wasserrechtsgesetz – WRG, BGBl. 215/1959 id
F BGBl. I 54/2014, sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten iSd Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besondere Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen.
Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, Wasserrechtsgesetz – WRG, Bundesgesetzblatt 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2014,, sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten iSd Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besondere Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen.
§ 12Abs.
1 WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
Paragraph 12, Absatz eins, WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
§ 12Abs. 2 WRG sind als bestehende Rechte i
Sd Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
Paragraph 12, Absatz 2, WRG sind als bestehende Rechte iSd Absatz eins, rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
§ 12Abs.
4 WRG steht die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§117) zu leisten.
Paragraph 12, Absatz 4, WRG steht die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§117) zu leisten.
§ 5Abs.
2 WRG stellt die Benutzung der Privatgewässer mit dem durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
Paragraph 5, Absatz 2, WRG stellt die Benutzung der Privatgewässer mit dem durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
§ 21Abs.
3 WRG können Ansuchen auf Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens 5 Jahre, spätestens 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Weg stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht iSd § 16.
Paragraph 21, Absatz 3, WRG können Ansuchen auf Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens 5 Jahre, spätestens 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Weg stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht iSd Paragraph 16,
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz – Vw
GVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, im Verfahren über Beschwerden
, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. III.römisch drei. Erwägungen:
- Parteistellung im Wiederverleihungsverfahren Im gegenständlichen Fall geht es um ein Verfahren zur Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes nach § 21 Abs. 3 WRG. Dabei handelt es sich nicht um eine Verlängerung oder ein Fortleben des alten Wassernutzungsrechtes, sondern um die Erteilung eines neuen Rechts im Anschluss an ein durch Zeitablauf untergegangenes Rechts (VwGH 25.04.2000, 98/07/0023; 07.12.2006, 2004/07/0124). Auch bei der Wiederverleihung haben daher die Vorschriften der §§ 11 ff WRG über die Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden. Es löst demnach ein Wiederverleihungsantrag in Bezug auf fremde Rechte keine anderen Rechtswirkungen als ein erstmalig gestellter wasserrechtlicher Bewilligungsantrag aus (VwGH 24.02.2005, 2004/07/0030). Im gegenständlichen Fall geht es um ein Verfahren zur Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG. Dabei handelt es sich nicht um eine Verlängerung oder ein Fortleben des alten Wassernutzungsrechtes, sondern um die Erteilung eines neuen Rechts im Anschluss an ein durch Zeitablauf untergegangenes Rechts (VwGH 25.04.2000, 98/07/0023; 07.12.2006, 2004/07/0124). Auch bei der Wiederverleihung haben daher die Vorschriften der Paragraphen 11, ff WRG über die Berücksichtigung fremder Rechte uneingeschränkt Anwendung zu finden. Es löst demnach ein Wiederverleihungsantrag in Bezug auf fremde Rechte keine anderen Rechtswirkungen als ein erstmalig gestellter wasserrechtlicher Bewilligungsantrag aus (VwGH 24.02.2005, 2004/07/0030). Im Verfahren zur Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung der Kleinwasserkraftanlage xxx auf Antrag der xxx begehrt der Beschwerdeführer Parteistellung. Die Parteistellung in einem solchen Verfahren richtet sich daher auch nach § 102 Abs. 1 WRG, wie bei einem erstmaligen Bewilligungsverfahren. Bei § 102 WRG handelt es sich um eine – zu § 8 AVG hinzutretende – spezielle Regelung der Parteistellung in einer Verwaltungsvorschrift (VwGH 18.01.2001, 98/07/0180). Parteistellung ist vom Ansatz her die prozessuale Verteidigungsmöglichkeit für subjektive Rechte. Welche subjektiven Rechte – und in welchem Umfang – mit Hilfe der Parteistellung verteidigt werden können, ergibt sich aus den Verwaltungsvorschriften. Die Parteistellung in einem solchen Verfahren richtet sich daher auch nach , Paragraph 102, Absatz eins, WRG, wie bei einem erstmaligen Bewilligungsverfahren. Bei Paragraph 102, WRG handelt es sich um eine – zu Paragraph 8, AVG hinzutretende – spezielle Regelung der Parteistellung in einer Verwaltungsvorschrift (VwGH 18.01.2001, 98/07/0180). Parteistellung ist vom Ansatz her die prozessuale Verteidigungsmöglichkeit für subjektive Rechte. Welche subjektiven Rechte – und in welchem Umfang – mit Hilfe der Parteistellung verteidigt werden können, ergibt sich aus den Verwaltungsvorschriften. Parteien sind nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG u.a. diejenigen, deren Rechte sonst berührt werden. Zu den Rechten die „sonst berührt“ werden, zählen keineswegs alle Rechte, die im Zusammenhang mit einem Wasserbauvorhaben stehen. Das Gesetz verweist auf § 12 Abs. 2 WRG, wo als bestehende Rechte rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG und das Grundeigentum angeführt werden. Parteien sind nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG u.a. diejenigen, deren Rechte sonst berührt werden. Zu den Rechten die „sonst berührt“ werden, zählen keineswegs alle Rechte, die im Zusammenhang mit einem Wasserbauvorhaben stehen. Das Gesetz verweist auf Paragraph 12, Absatz 2, WRG, wo als bestehende Rechte rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs, Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG und das Grundeigentum angeführt werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass geschützte, subjektive Rechte und Parteistellung miteinander verbunden sind, wobei letztere von einem möglichen bzw. beabsichtigten Eingriff in geschützte Rechtspositionen abhängt. Daher kommt Parteistellung nach dem WRG dem Inhaber der in § 12 Abs. 2 WRG genannten Rechte sowie den Fischereiberechtigten dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen („denkmöglich“) ist; ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (VwGH 24.07.2008, 2007/07/0064; 29.01.2009, 2008/07/0040).Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass geschützte, subjektive Rechte und Parteistellung miteinander verbunden sind, wobei letztere von einem möglichen bzw. beabsichtigten Eingriff in geschützte Rechtspositionen abhängt. Daher kommt Parteistellung nach dem WRG dem Inhaber der in Paragraph 12, Absatz 2, WRG genannten Rechte sowie den Fischereiberechtigten dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen („denkmöglich“) ist; ob eine Beeinträchtigung dieser Rechte tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (VwGH 24.07.2008, 2007/07/0064; 29.01.2009, 2008/07/0040). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer über keine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung von Wässern im gegenständlichen Bereich verfügt, weshalb auch die Parteistellung aus einer rechtmäßig geübten Wassernutzung nicht abgeleitet werden kann. Eine rechtmäßig geübte Wassernutzung erfordert nämlich das Vorliegen eines bescheidmäßig eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes (VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Vielmehr bringt dieser vor, dass er Grundeigentümer jenes Grundstückes ist, auf welchem sich die xxxquelle befindet, welche u.a. den xxxbach mit Wasser speist, aus welchem der Projektwerber für seine Wasserbenutzung das Wasser bezieht. Bei der xxxquelle handelt es sich um ein Privatgewässer iSd § 3 Abs. 1 lit. a WRG.Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer über keine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung zur Nutzung von Wässern im gegenständlichen Bereich verfügt, weshalb auch die Parteistellung aus einer rechtmäßig geübten Wassernutzung nicht abgeleitet werden kann. Eine rechtmäßig geübte Wassernutzung erfordert nämlich das Vorliegen eines bescheidmäßig eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes (VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Vielmehr bringt dieser vor, dass er Grundeigentümer jenes Grundstückes ist, auf welchem sich die xxxquelle befindet, welche u.a. den xxxbach mit Wasser speist, aus welchem der Projektwerber für seine Wasserbenutzung das Wasser bezieht. Bei der xxxquelle handelt es sich um ein Privatgewässer iSd Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG.
- Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG und Parteistellung
- Nutzungsbefugnis nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG und Parteistellung Da der Grundeigentümer laut § 5 Abs. 2 WRG das Recht hat, dass nach § 3 Abs.1 lit. a WRG als Privatgewässer qualifizierte Grundwasser und das zu tage quellende Wasser zu nutzen, kommt ihm iSd § 12 Abs. 2 WRG grundsätzlich das Recht zu, diese Befugnis nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG in einem wasserrechtlichen Verfahren als Partei geltend zu machen. Für die Geltendmachung einer Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG ist es nicht erforderlich, dass der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch macht; es genügt vielmehr, dass durch das beantragte Wasserbenutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird (VwGH 06.08.1998, 97/07/0014).Da der Grundeigentümer laut Paragraph 5, Absatz 2, WRG das Recht hat, dass nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, WRG als Privatgewässer qualifizierte Grundwasser und das zu tage quellende Wasser zu nutzen, kommt ihm iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG grundsätzlich das Recht zu, diese Befugnis nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG in einem wasserrechtlichen Verfahren als Partei geltend zu machen. Für die Geltendmachung einer Nutzungsbefugnis nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG ist es nicht erforderlich, dass der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch macht; es genügt vielmehr, dass durch das beantragte Wasserbenutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird (VwGH 06.08.1998, 97/07/0014). Wenn § 102 Abs. 1 lit. b WRG von Berührung von Rechten spricht, so ist anzunehmen, dass dem Begriff „Berührung“ eine gewissen Intensität innewohnt, die Berührung also zumindest spürbar sein muss, was die mögliche Parteistellung auf den Bereich faktisch spürbarer Auswirkungen einschränkt (vgl. VwGH 25.4.2002, 98/07/0103; Oberleitner/Berger, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 1959
(2011)§102 RZ 15).Wenn Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG von Berührung von Rechten spricht, so ist anzunehmen, dass dem Begriff „Berührung“ eine gewissen Intensität innewohnt, die Berührung also zumindest spürbar sein muss, was die mögliche Parteistellung auf den Bereich faktisch spürbarer Auswirkungen einschränkt vergleiche VwGH 25.4.2002, 98/07/0103; Oberleitner/Berger, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 1959
(2011)§102 RZ 15). Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer sein privates Tagwasser nur innerhalb der Grenzen der Bewilligungsfreiheit des § 9 Abs. 2 WRG ohne wasserrechtliche Bewilligung nutzen darf. Damit ist die freie Nutzungsbefugnis des Gewässereigentümers deutlich eingeschränkt, weil einerseits fremde Rechte und fremde Privatgewässer als Rechte Dritter geschützt werden, andererseits bestimmte öffentliche Interessen zu wahren sind. Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer sein privates Tagwasser nur innerhalb der Grenzen der Bewilligungsfreiheit des Paragraph 9, Absatz 2, WRG ohne wasserrechtliche Bewilligung nutzen darf. Damit ist die freie Nutzungsbefugnis des Gewässereigentümers deutlich eingeschränkt, weil einerseits fremde Rechte und fremde Privatgewässer als Rechte Dritter geschützt werden, andererseits bestimmte öffentliche Interessen zu wahren sind. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass zunächst zu prüfen ist, welchen Einfluss die Wasserschüttung der xxxquelle auf das beantragte Kraftwerksprojekt hat. In weiterer Folge wird dann zu ermitteln sein, ob es denkmöglich ist, dass durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Beschwerdeführer in seinen Rechten berührt ist, d.h. ob durch das Kraftwerksprojekt seine Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG eingeschränkt werden könnten, unter Beachtung des Aspekts, dass privates Tagwasser nur dann bewilligungsfrei genutzt werden darf, wenn dabei fremde Rechte (nunmehr des Kraftwerksbetreibers) nicht berührt werden. Zur Klärung dieser Fragen wird insbesondere festzustellen sein, welche Rechte tatsächlich bereits an der xxxquelle bestehen und ob darüber hinaus noch Wassernutzungen denkbar sind und in welchem Ausmaß diese denkbar sind. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass zunächst zu prüfen ist, welchen Einfluss die Wasserschüttung der xxxquelle auf das beantragte Kraftwerksprojekt hat. In weiterer Folge wird dann zu ermitteln sein, ob es denkmöglich ist, dass durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Beschwerdeführer in seinen Rechten berührt ist, d.h. ob durch das Kraftwerksprojekt seine Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG eingeschränkt werden könnten, unter Beachtung des Aspekts, dass privates Tagwasser nur dann bewilligungsfrei genutzt werden darf, wenn dabei fremde Rechte (nunmehr des Kraftwerksbetreibers) nicht berührt werden. Zur Klärung dieser Fragen wird insbesondere festzustellen sein, welche Rechte tatsächlich bereits an der xxxquelle bestehen und ob darüber hinaus noch Wassernutzungen denkbar sind und in welchem Ausmaß diese denkbar sind. 3. Eingeschränkte Parteistellung bei Grundwassererschließung Anzumerken ist auch, dass es zu einer weiteren Einschränkung der Parteistellung dann kommt, wenn die Quelle kein Tagwasser darstellt, sondern eine Tiefenfassung und damit eine Grundwassererschließung vorliegt (vgl. Oberleitner/Berger, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 1959
(2011)§ 9 RZ 9).Anzumerken ist auch, dass es zu einer weiteren Einschränkung der Parteistellung dann kommt, wenn die Quelle kein Tagwasser darstellt, sondern eine Tiefenfassung und damit eine Grundwassererschließung vorliegt vergleiche Oberleitner/Berger, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz 1959
(2011)Paragraph 9, RZ 9). Aus § 12 Abs. 4 WRG geht nämlich hervor, dass das aus der Nutzungsbefugnis des Grundeigentümers am Grundwasser erfließende Recht kein uneingeschränktes ist. Einen Anspruch auf Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hat der Grundeigentümer aus dem Titel eines Zugriffs auf sein Grundwasser nur dann, wenn durch diesen Zugriff das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Eine Verwirklichung des Vorhabens kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Wenn zwar durch die Grundwasserentnahme das betroffene Grundstück nicht in seiner bisherigen Nutzung beeinträchtigt wird, wohl aber durch diese Wasserentnahme eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt, so hat der Grundeigentümer keine Möglichkeit, das Wasserbauvorhaben zu verhindern; er ist darauf verwiesen, sich mit einer Entschädigung zu begnügen. Bleibt das betroffene Grundstück trotz der Grundwasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar und kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, dann kann der Grundeigentümer aus dem Titel einer Einschränkung seiner (potentiellen) Nutzungsbefugnisse des Grundwassers nach § 5 Abs. 2 WRG weder mit Erfolg den Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden, noch eine Entschädigung begehren (VwGH 28.06.2001, 2000/07/0248). Aus Paragraph 12, Absatz 4, WRG geht nämlich hervor, dass das aus der Nutzungsbefugnis des Grundeigentümers am Grundwasser erfließende Recht kein uneingeschränktes ist. Einen Anspruch auf Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hat der Grundeigentümer aus dem Titel eines Zugriffs auf sein Grundwasser nur dann, wenn durch diesen Zugriff das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Eine Verwirklichung des Vorhabens kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Wenn zwar durch die Grundwasserentnahme das betroffene Grundstück nicht in seiner bisherigen Nutzung beeinträchtigt wird, wohl aber durch diese Wasserentnahme eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt, so hat der Grundeigentümer keine Möglichkeit, das Wasserbauvorhaben zu verhindern; er ist darauf verwiesen, sich mit einer Entschädigung zu begnügen. Bleibt das betroffene Grundstück trotz der Grundwasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar und kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, dann kann der Grundeigentümer aus dem Titel einer Einschränkung seiner (potentiellen) Nutzungsbefugnisse des Grundwassers nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG weder mit Erfolg den Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden, noch eine Entschädigung begehren (VwGH 28.06.2001, 2000/07/0248). Daraus ist auch die Antwort auf die Frage zu gewinnen, ob in einem Wasserrechtsverfahren zur Bewilligung eines Projekts mit möglichen Auswirkungen auf das Grundwasser die Grundwassereigentümer Parteistellung haben. Eine solche Parteistellung ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass das betroffene Grundstück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt, aber auch dann, wenn zwar von vornherein feststeht, dass das Grundstück auch bei Verwirklichung des Projektes auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben wird, aber die Möglichkeit besteht, dass eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt. Besteht jedoch auch diese Möglichkeit von vornherein nicht, dann kommt dem Grundeigentümer aus dem Titel eines möglichen Zugriffs auf sein Grundwasser auch keine Parteistellung zu (VwGH 21.03.2002, 2001/07/0169). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass im Falle einer Grundwassererschließung zu prüfen ist, ob die Möglichkeit besteht, dass das betreffende Grundstück durch das Kraftwerksprojekt nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt bzw. ob die Möglichkeit besteht, dass eine Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eintritt. Nur wenn beide Möglichkeiten von vornherein nicht gegeben sind, kommt dem Grundeigentümer aus dem Titel eines möglichen Zugriffs auf sein Grundwasser auch keine Parteistellung zu. 4. Zurückverweisung:
§ 28Abs. 3 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (26.06.2014, Ra 2014/03/0063) verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. auch VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (26.06.2014, Ra 2014/03/0063) verlangt das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche auch VwGH 29.01.2015, Ra 2015/07/0001). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen dahingehend vorgenommen, um welches Gewässer es sich bei der xxxquelle tatsächlich handelt, was wesentlich für die Beurteilung der Parteistellung ist. Handelt es sich um ein Tagwasser hätte die belangte Behörde erheben müssen, welchen Einfluss die Quellschüttung der xxxquelle auf das gegenständliche Projekt hat. Dazu hat die belangte Behörde auch keine Erhebungen hinsichtlich der tatsächlichen Nutzungsbefugnis der Quelle durch den Beschwerdeführer durchgeführt und in weiterer Folge auch nicht geprüft, ob Rechte des Beschwerdeführers durch das Vorhaben der Antragsteller berührt werden könnten; bejahendenfalls kommt den Beschwerdeführer Parteistellung im Wiederverleihungsverfahren zu. Diese Fragen wären zumindest teilweise von einem Sachverständigen zu klären gewesen, der von der belangten Behörde nicht beigezogen wurde. Die belangte Behörde hat daher jegliche Ermittlungstätigkeit in Bezug auf den Zusammenhang der xxxquelle mit dem Kraftwerksprojekt unterlassen. Ohne diese Ermittlungen kann in keiner Weise beurteilt werden, ob es denkunmöglich ist, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt werden könnte. Immerhin gibt er an, dass er Nutzungsberichtigt an der Quelle ist und kann nicht ausgeschlossen werden, dass sein Nutzungsrecht mit der projektmäßigen Nutzung in Konkurrenz steht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Vw
GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.126.2.2015