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KLVwG-S4-1006/8/2015

Obsah (4)Art. 133§ 3§ 46§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum23.07.2015 GeschäftszahlKLVwG-S4-1006/8/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Senatsvorsitzenden xxx, die B

Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2015, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG iVm § 1 des Agrarverfahrensgesetzes als unbegründet Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, des Agrarverfahrensgesetzes als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Klagenfurt, vom 31.03.2015, Zahl: 10-ABK-KV-838/8/2015, wurde der Antrag des xxx vom 30.01.2015 auf Feststellung, dass der mit Kaufvertrag vom 28.01.2015 getätigte Grunderwerb der Grundstücke Nr. xxx und xxx, je KG xxx, im Gesamtausmaß von 6,7839 ha, eine Flurbereinigungsmaßnahme iSd § 3 Abs. 1 Z 4 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 darstelle, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Klagenfurt, vom 31.03.2015, Zahl: 10-ABK-KV-838/8/2015, wurde der Antrag des xxx vom 30.01.2015 auf Feststellung, dass der mit Kaufvertrag vom 28.01.2015 getätigte Grunderwerb der Grundstücke Nr. xxx und xxx, je KG xxx, im Gesamtausmaß von 6,7839 ha, eine Flurbereinigungsmaßnahme iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 darstelle, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung ist im Kern auf das im Verfahren erstattete und im Ergebnis in der Bescheidbegründung angeführte Amtsgutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 17.02.2015, Zahl: 10-ABK-KV-838/3, mit folgendem Wortlaut gestützt: „Gutachten Verfahrensgegenstand: xxx hat mit Kaufvertrag vom 28.01.2015 die Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, von xxx erworben. Mit Schreiben vom 30.01.2015 ersucht xxx das gegenständliche Rechtsgeschäft zum Zwecke der Grunderwerbsteuerbefreiung als Flurbereinigung zu werten. Die landwirtschaftliche Sachverständige wurde beauftragt zu prüfen, ob durch das gegenständliche Rechtsgeschäft Bewirtschaftungsnachteile am Alteigentum des Antragstellers gemildert, abgewendet oder beseitigt werden, die auf Mangel in der Agrarstruktur zurückzuführen sind. Verwendete Unterlagen: • Kaufvertrag vom 28.01.2015 • Antrag auf Flurbereinigung vom 30.01.2015 • Katasterplan / Orthofoto • Auszüge aus dem Grundbuch vom 22.01.2015 und 26.01.2015 Befund: xxx ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx GB xxx. Die Grundstücke der Liegenschaft EZ xxx sind auf mehrere Grundkomplexe in der KG xxx und der KG xxx verteilt (siehe Abbildung 1 - gelb eingefärbte Flache). Die kauf gegenständlichen Grundstücke xxx und xxx bilden zusammen einen 67.839 m2 großen, einheitlichen Bewirtschaftungskomplex, der in der KG xxx liegt. Die kauf gegenständlichen Grundstücke xxx und xxx bilden zusammen einen , 67.839 m2 großen, einheitlichen Bewirtschaftungskomplex, der in der KG xxx liegt. Alteigentum und Kaufkomplex haben keinerlei agrarstrukturelle Berührungspunkte. Sie liegen rund 5,2 Kilometer voneinander entfernt. Gelb: Alteigentum; Türkis: Kaufgrundstücke; Gutachtliche Feststellungen: Alteigentum und Kaufgrundstücke grenzen in keiner Weise aneinander, sodass kein agrarstruktureller Zusammenhang zwischen ihnen besteht. Die Kauffläche ist demnach nicht geeignet, Bewirtschaftungsnachteile abzuwenden oder zu mildern, die in der Agrarstruktur (in der Flächenanordnung, der Ausformung, Erschließung, Wasserversorgung etc.) des Alteigentums liegen. Alteigentum und Kaufgrundstücke grenzen in keiner Weise aneinander, sodass kein agrarstruktureller Zusammenhang zwischen ihnen besteht. Die Kauffläche ist demnach nicht geeignet, Bewirtschaftungsnachteile abzuwenden oder zu mildern, die in der Agrarstruktur (in der Flächenanordnung, der Ausformung, Erschließung, , Wasserversorgung etc.) des Alteigentums liegen. Der Antragsteller gibt an, dass er im Jahr 1982 aufgrund des Ausbaues der xxx etwa 2 ha Ackerfläche verloren habe und im Zuge der Verbreiterung der xxx wiederum rund 1,85 ha Ackerfläche verlieren werde. Weiters gibt er an, dass der gegenständliche Erwerb eine Ersatzfläche für den Flächenverlust darstellt und der Erhaltung der wirtschaftlichen Struktur seines landwirtschaftlichen Betriebes dienen sollte. Dazu wird festgehalten, dass die Grundeigentümer, welche Grundflächen für den Ausbau von Straßen, Bahnlinien etc. zur Verfügung stellen, vollständig entschädigt werden. In der Regel werden umfangreiche Entschädigungsberechnungen in Auftrag gegeben, in denen der Aufwand für eine Wiederbeschaffung (zumeist großzügig) abgedeckt wird.“ In der Begründung des Bescheides der belangten Behörde wird u. a. im Zusammenhang mit der ins Treffen geführten Grundeinlöse im Jahr 1982 bzw. anstehenden Grundabtretungen (Herbst 2015) für den Ausbau und die Verbreiterung der xxx ausgeführt, dass die Wiederbeschaffung von landwirtschaftlichen Ersatzflächen für sich alleine keine Flurbereinigungsmaßnahme darstelle. Zwischen Altbesitz und Kaufflächen lägen weder räumliche Berührungspunkte (rund 5,2 km Entfernung) noch zeitliche Zusammenhänge (33 Jahre später) vor. Hinsichtlich der zukünftig anstehenden Grundeinlöse wurde festgehalten, dass bei den diesbezüglichen Entschädigungsberechnungen pauschale Wiederbeschaffungskosten in der Höhe von 7,5 % (Vertragserrichtungskosten, Grunderwerbsteuer, ... ) eingerechnet werden. Zur Einwendung, dass der gegenständliche Grunderwerb im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. b K FLG geeignet wäre,

teile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die durch Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (Errichtung und Änderung von Straßen) verursacht worden wären, wurde darauf verwiesen, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange. Ein Anwendungsfall für § 1 Abs. 2 lit. b K-FLG würde sich ergeben, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück beispielsweise durch eine Straße oder Eisenbahn in einer Weise durchtrennt werde, sodass die zweckmäßige Erschließung und Bewirtschaftung der abgetrennten Teilfläche nicht mehr möglich wäre. Bei einem solchen Vorgang könne die Maßnahme, welche dazu diene, diesen

teil abzuwenden, eine Flurbereinigung darstellen. Zur Einwendung, dass der gegenständliche Grunderwerb im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, K FLG geeignet wäre,

teile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die durch Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (Errichtung und Änderung von Straßen) verursacht worden wären, wurde darauf verwiesen, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelange. Ein Anwendungsfall für Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, K-FLG würde sich ergeben, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück beispielsweise durch eine Straße oder Eisenbahn in einer Weise durchtrennt werde, sodass die zweckmäßige Erschließung und Bewirtschaftung der abgetrennten Teilfläche nicht mehr möglich wäre. Bei einem solchen Vorgang könne die Maßnahme, welche dazu diene, diesen

teil abzuwenden, eine Flurbereinigung darstellen. Mangels flurstrukturellen Zusammenhanges zwischen Altbesitz und Zukauf wurde im Ergebnis festgestellt, dass der Zuerwerb nicht geeignet sei, agrarstrukturelle Mängel am bisherigen Besitz des Käufers zu mildern oder zu beheben und vermöge das antragsgegenständliche Rechtsgeschäft somit nicht den Zielsetzungen einer Flurbereinigung zu entsprechen. II. Beschwerde:römisch zwei. Beschwerde: Die vom Antragsteller gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde wird - auf das Wesentliche zusammengefasst - damit begründet, indem zunächst bemerkt wird, dass er im Gutachten der Agrarbehörde die Beweiswürdigung der gegenständlichen Abtretung im allgemeinen öffentlichen Interesse vermisse. Des Weiteren sei auf die betriebliche Situation im Sinne der Behebung von Agrarstrukturmängeln, insbesondere auch in Richtung der Entgegenwirkung der Entstehung unwirtschaftlicher Betriebsgrößen durch Grundabtretung im öffentlichen Interesse nicht eingegangen worden, ebenso nicht auf unzureichende naturräumliche Ausstattung. Mit weiteren Bemerkungen zum Aspekt der Grundabtretung der Hofflächen als wertvollste Betriebsflächen sowohl im Jahr 1982 (2 ha) als auch in nächster Zeit (1,8 ha) und dem damit seiner Ansicht

erfahrenen Mangel an Agrarstruktur führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass der Hinweis auf Ablöseentschädigungen für den Aufwand einer Wiederbeschaffung unreal und für die Beurteilung der Behebung des Agrarstrukturmangels keine brauchbare Entscheidungsgrundlage sei. Der gegenständliche Kauf in einer Entfernung von ca. 5 km von seinem Hof seien die nächstgelegenen verfügbaren Ackerflächen gewesen und habe er sofort handeln müssen, obwohl die Ablöseverhandlungen seitens der Straßenerrichterin noch nicht in Angriff genommen worden seien. Eine Geldentschädigung helfe ihm nicht, die Lebensfähigkeit und Wirtschaftlichkeit seines Hofes zu erhalten, sondern ein Grundkauf in vertretbarer Größe und Entfernung. Des Weiteren seien die erworbenen Flächen aufgrund ihrer Ausformung (rechteckig) für die zeitgemäße Agrartechnik bestens geeignet. Er habe durch den Erwerb eine Verbesserung der Agrarstruktur seines Betriebes erreicht, da durch die Grundstücksablösen 1982 äußerst ungünstige Grundstücksformen entstanden seien und werde durch die bevorstehende Verbreiterung der xxx dieser ungünstige Charakter noch verstärkt. Im Hinblick auf seine Ausführungen stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und im Sinne seines verfahrensgegenständlichen Antrages zu entscheiden, in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen. III. Weiterer Verfahrensgang:römisch drei. Weiterer Verfahrensgang: Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde die landwirtschaftliche Amtssachverständige mit Schriftsatz vom 12.05.2015 ersucht, auf das fachlich relevante Beschwerdevorbringen einzugehen und eine Stellungnahme dazu abzugeben. Es möge im Besonderen darauf eingegangen werden, ob am Altbesitz Agrarstrukturmängel bestehen, die nur durch den gegenständlichen Erwerb beseitigt, gemildert oder behoben werden können. Mit Schriftsatz vom 08.06.2015 wurde seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Klagenfurt, folgende Stellungnahme der landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 01.06.2015, Zahl: 10-ABK-KV-838/2015(011/2015), dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt:Mit Schriftsatz vom 08.06.2015 wurde seitens des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle Klagenfurt, folgende Stellungnahme der landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 01.06.2015, Zahl: , 10-ABK-KV-838/2015(011 aus 2015,), dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt: „…In der Beschwerde vom 28.04.2015 gibt xxx weiters an, dass aufgrund der Grundabtretung im Jahr 1982, die Agrarstrukturmängel „unwirtschaftliche Betriebsgröße" und „unzureichende naturräumliche Ausstattung" entstanden seien. xxx bemängelt, dass auf diese Agrarstrukturmängel im Gutachten vom 17.02.2015 nicht ausreichend eingegangen worden sei. Dazu wird noch einmal, wie schon im Gutachten vom 17.02.2015 festgestellt, dass die entstandenen „Agrarstrukturmängel" durch den gegenständlichen Erwerb weder gemildert, abgewendet noch beseitigt werden können, da die gegenständlichen Kaufgrundstücke rund 5,2 Kilometer vom Alteigentum entfernt liegen und keinerlei Berührung mit diesem haben. Dazu ist festzuhalten, dass

herrschender Ansicht mit dem Begriff „Betriebsgröße" nicht die Größe eines landwirtschaftlichen Betriebes, sondern die Betriebsgröße einer Grundfläche, eines Grundstückes gemeint ist. Durch den gegenständlichen Erwerb werden die unwirtschaftliche Betriebsgröße und die ungünstige Ausformung der im Alteigentum befindlichen Grundstücke agrarstrukturell nicht verbessert. Der Begriff „naturräumliche Ausstattung" bezeichnet die Ausstattung eines Gebietes mit Biotopflächen oder Landschaftselementen (Baumreihen, Hecken usw.). Im Zuge eines Grundzusammenlegungsverfahrens werden Landschaftselemente und Biotopflächen gezielt eingeplant, wenn im Gebiet eine unzureichende naturräumliche Ausstattung vorherrscht. Inwieweit nun im gegenständlichen Fall die naturräumliche Ausstattung des Alteigentums unzureichend ist und durch den Erwerb verbessert werden kann, zumal der gegenständliche Erwerb 5,2 km entfernt liegt, kann nicht

vollzogen werden.“ Die oben wiedergegebene Stellungnahme der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen wurde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.06.2015 zur Kenntnisnahme unter Einräumung der Möglichkeit, dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, eine Stellungnahme abzugeben, übermittelt. Mit Schriftsatz vom 20.07.2015 gab der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs folgende – auszugsweise wiedergegebene - Stellungnahme ab: „… Bestehender Mangel am Altbesitz: Mit der letzten Grundabtretung wurden rd. 2 ha hofnahe, landwirtschaftlich hochwertige Flächen abgetreten. Damit sind von der EZ xxx GB xxx mit einer aktuellen landw. Nettofläche von 13,5525 ha, zuzüglich der damals abgetretenen Fläche von 2 ha von den damals somit 15,5525 ha 12,86 % der landwirtschaftlich bewirtschafteten Fläche verloren gegangen. Es ist in der allgemeinen Bewertungspraxis bekannt, dass Flächenverluste von mehr als 10 % nicht durch Intensivierung und Optimierung der Betriebsabläufe wettgemacht werden können, womit eindeutig und kausal ein Mangel an Agrarstruktur entstanden ist. Durch einen weiteren nunmehrigen Verlust von 1,8575 ha, das ist bezogen auf den Altbestand ein weiterer Verlust auf 11,695 ha der landw. Fläche verstärkt sich der Mangel massiv und beträgt der Flächenverlust bezogen auf den Altbestand schon 24,80 %!!!, und das wertvolle hofnahe Flächen betreffend. Ablöse – Entschädigung: Dass mit der Ablöse ein Agrarstrukturmangel nicht behoben werden kann zeigt sich klar am gegenständlichen Fall. Es ergab sich erst jetzt die Möglichkeit, Ersatzflächen in wirtschaftlich vernünftiger Nähe erwerben zu können. Die zwischenzeitlichen Preissteigerungen für die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind durch die damalige Grundablöse nicht abgedeckt. Meine Abtretungen sind mit der vorne angeführten Teilung eines Grundstückes durch eine öffentliche Straße sinngemäß vergleichbar, der Mangel an Agrarstruktur ist durch die Straßenerrichtung bereits entstanden und verstärkt sich durch die geplante Ablöse noch zusätzlich, es ist die Fläche nur nicht gegenüberliegend, sondern 4,2 km entfernt, aber fachlich dieselbe Situation. Die pauschalen Wiederbeschaffungskosten werden in Grundablösen in der Regel für Ersatzanschaffungen in den nächsten 5 Jahren vereinbart. Wie sich die Situation seit der letzten Abtretung gezeigt hat, ist eine derartige Auslösung sogar sehr unwahrscheinlich, weiters decken die Ablösesummen in der Regel nicht die Ersatzanschaffungskosten. Strukturmangelbehebung: Um den bereits bestehenden Strukturmangel durch den Verlust von 12,86 % der landwirtschaftlichen Fläche und den weiteren Verlust von 11,94 % der landwirtschaftlichen Fläche, somit 24,80 % des Altbestandes der landwirtschaftlichen Flächen entsteht ein massiver Agrarstrukturmangel mit massiver Verringerung der Ertragsfähigkeit der Fläche und einer massiven Verschlechterung in der Bewirtschaftung durch den Verlust wertvoller hofnaher Flächen durch die entstehenden Verformungen. Der Verlust von nunmehr 3,8575 ha hofnaher Fläche kann in einer wirtschaftlich vertretbaren Entfernung von 4,2 km nur durch eine Mehrfläche behoben werden um die Mehrkosten der Bewirtschaftung abzudecken…“ Mit einer „Vergleichsrechnung“ wurden die Mehrbewirtschaftungskosten durch Ersatzgrundkauf zur Behebung des (

Ansicht des Antragstellers) entstandenen Agrarstrukturmangels mit € 56,658,50 als Gesamtmehrkosten berechnet. Um diese Mehrkosten abdecken zu können, bedürfe es einer Mehrbewirtschaftungsfläche wie folgt, wobei zur Vereinfachung ausschließlich der Körnermais angesetzt werde: „…Deckungsbeitrag: Körnermais bei 90 dt Trockenmais und € 15,50 je dt = € 575 + EBP von € 287 = € 862.—/ha Deckungsbeitrag kapitalisiert mit 33,3333 = € 28.733.—/ha Um die Mehrkosten der Bewirtschaftung über den Ertrag abzudecken bedarf es einer Mehrfläche von rd. 2 ha Ackerfläche. Der Flächenverlust beträgt 3,8587 ha, die Ersatzfläche 6,14 ha landw. Nutzfläche, somit eine Mehrfläche von 2,28 ha. Damit kann der entstandene und noch entstehende Strukturmangel zur Gänze behoben werden, welcher durch die Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse entstanden ist.“ Am 23.07.2015 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. In dieser verwies der Beschwerdeführer

Vortrag des Sachverhalts durch die Berichterstatterin auf sein bisheriges Vorbringen sowie die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und die dort gestellten Anträge. Ergänzend hielt der Beschwerdeführer fest, dass hinsichtlich der Abtretung im Jahre 1982 der im Bescheid zitierte Anwendungsfall zutreffe. Dies deshalb, als durch die damalige Durchtrennung eines Grundstückes die Erreichbarkeit des verbleibenden Teiles zeitlich zumindest gleich sei wie beim gegenständlich erworbenen Grundstück. Die Amtssachverständige führte dazu im Kern aus, dass der Erwerb jedenfalls von wirtschaftlichem Vorteil sei. Zum angeführten Anwendungsfall wurde festgehalten, dass durch den Erwerb der verfahrensgegenständlichen Fläche kein Agrarstrukturmangel am Altbesitz gemildert werde, sondern eine Zersplitterung entstehe. Eine Milderung würde nur entstehen, wenn durch z. B. einen Grundkauf bzw. Tausch oder Ähnliches anschließend an den Altbesitz der betreffende Agrarstrukturmangel behoben bzw. beseitigt worden wäre. Die gutachtlichen Feststellungen habe die Amtssachverständige zum behördlichen Auftrag, ob durch den gegenständlichen Kauf der Altbesitz des Beschwerdeführers in Bezug auf Mängel in der Agrarstruktur verbessert, gemildert bzw. behoben werde, getroffen. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:

§ 3Abs.

1 Z. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 ist der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des I. Hauptstückes, I. Abschnitt, und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des II. Hauptstückes des Flurverfassungs- Grundsatzgesetzes 1951, BGBI. Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung, von der Besteuerung ausgenommen.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 ist der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens im Sinne des römisch eins. Hauptstückes, römisch eins. Abschnitt, und im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des römisch zwei. Hauptstückes des Flurverfassungs- Grundsatzgesetzes 1951, BGBI. Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung, von der Besteuerung ausgenommen.

§ 46Abs.

1 K-FLG sind dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen werden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Behörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.

Paragraph 46, Absatz eins, K-FLG sind dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen werden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Behörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.

§ 44Abs.

1 K-FLG kann anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch

Paragraph 44, Absatz eins, K-FLG kann anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch

  1. die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder
  2. eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.

den - in analoger Interpretation auch für Flurbereinigungsverfahren geltenden - Bestimmungen des § 1 Abs. 1 K-FLG können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch

den - in analoger Interpretation auch für Flurbereinigungsverfahren geltenden - Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, K-FLG können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die , Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch a) die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und b) die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebs- wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden. die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und , forstwirtschaftlichen Betriebe

zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebs- , wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden.

Abs. 2 dieses Paragraphen sind zur Erreichung dieser - bzw. der in § 44 statuierten - Ziele in erster Linie die

teile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden,

Absatz 2, dieses Paragraphen sind zur Erreichung dieser - bzw. der in , Paragraph 44, statuierten - Ziele in erster Linie die

teile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden,

  1. a)durch Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse) oder
  2. b)durch Maßnahmen im öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

Abs. 3 dieses Paragraphen sind land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen sowie Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können.

Absatz 3, dieses Paragraphen sind land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen sowie Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können. Unter Bedachtnahme auf die vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen wird deutlich, dass der Erwerb von (land- und/oder forstwirtschaftlichen) Grundstücken als eine den Zielsetzungen des K-FLG entsprechende Flurbereinigungsmaßnahme zu qualifizieren sein wird, wenn damit durch Mängel der Agrarstruktur (wie z.B. zersplitterter Grundbesitz, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, unzulängliche Verkehrserschließung) verursachte

teile (beim Altbesitz) abgewendet, gemildert oder behoben und sohin die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse (des Altbesitzes) verbessert oder neu gestaltet werden können.

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dabei nicht, dass durch den Kauf Vorteile entstehen; es müssen vielmehr am Altbesitz des Antragstellers Mängel bestehen, die in einem wirtschaftlich tragbaren Rahmen nur durch den gegenständlichen Erwerb beseitigt, gemildert oder behoben werden können. Messpunkt für die Beurteilung ist dabei immer der Altbesitz (so etwa VwGH 26.04.1988, 87/07/0179). Des Weiteren ist von Belang, dass

dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofes nicht jeder Zukauf eines Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes schon eine Flurbereinigung darstellt. Das Vorliegen einer solchen ist nur dann anzunehmen, wenn sie als Maßnahme im Sinne des [hier:] § 1 Abs. 2 K-FLG zur Erreichung der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle genannten Ziele gewertet werden kann (so etwa VwGH 20.09.2001, 2001/07/0033). Des Weiteren ist von Belang, dass

dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofes nicht jeder Zukauf eines Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes schon eine Flurbereinigung darstellt. Das Vorliegen einer solchen ist nur dann anzunehmen, wenn sie als Maßnahme im Sinne des [hier:] Paragraph eins, Absatz 2, K-FLG zur Erreichung der im Absatz eins, dieser Gesetzesstelle genannten Ziele gewertet werden kann (so etwa VwGH 20.09.2001, 2001/07/0033). Eine Maßnahme wird zudem nur dann als "für die Flurbereinigung erforderlich" im Sinne des [hier:] § 46 Abs. 1 K-FLG anzusehen sein, wenn der durch sie eingetretene Erfolg (hier: die Situation

dem Zuerwerb) auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs-/Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist.Eine Maßnahme wird zudem nur dann als "für die Flurbereinigung erforderlich" im Sinne des [hier:] Paragraph 46, Absatz eins, K-FLG anzusehen sein, wenn der durch sie eingetretene Erfolg (hier: die Situation

dem Zuerwerb) auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs-/Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist. Dabei ist grundsätzlich sowohl die veränderte Situation der Agrarstruktur im Bereich der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe (also sowohl auf der Verkäufer- als auch auf der Käuferseite) zu beachten und weiters zu berücksichtigen, dass die Behebung eines Mangels der Agrarstruktur nur dann als ein dem Erfolg eines Zusammenlegungs-/ Flurbereinigungsverfahrens vergleichbarer Erfolg bewertet werden kann, wenn diese Maßnahme nicht gleichzeitig zum Entstehen eines neuen gravierenden Agrarstrukturmangels führt (vergleiche dazu beispielsweise VwGH 08.07.2004, 2003/07/0145; aber auch 16.12.2010, 2009/07/0044; 17.02.2011, 2009/07/0062; 10.11.2011, 2011/07/0150 u.a.m.). Wie ersichtlich und auch bereits dargetan, wird die erstinstanzliche Entscheidung im Kern mit der Wiedergabe der fachgutachtlichen Feststellung begründet, dass Bewirtschaftungsnachteile, die auf Mängeln der Agrarstruktur beruhten, durch den gegenständlichen Kauf nicht beseitigt, gemildert oder abgewendet würden. Diese - wie bereits bedeutet - schlüssigen und damit

vollziehbaren Ausführungen der am Verfahren beteiligten Amtssachverständigen ließen letztlich auch das Landesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangen, dass es im Gegenstand an einer tragfähigen Grundlage und demgemäß am Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur agrarbehördlichen Entscheidung im Sinne des diesbezüglichen Beschwerdeantrages mangelt. Im Besonderen ist den Ausführungen der belangten Behörde zur Grundeinlöse im Jahr 1982 und zur anstehenden Grundabtretung für öffentliche Zwecke (Straßenerrichtung) beizupflichten, wonach die Wiederbeschaffung von landwirtschaftlichen Ersatzflächen für sich alleine keine Flurbereinigungsmaßnahme darstellt, zumal zwischen Altbesitz und Kaufflächen weder räumliche Berührungspunkte (rund 5,2 km Entfernung) noch zeitliche Zusammenhänge (33 Jahre später) vorliegen. Zum zukünftigen Grundstücksverlust für die xxx und dass der Zuerwerb als entsprechende Kompensation diene, wird festgehalten, dass der Zuerwerb geeignet sein müsste, die durch allfällige Baumaßnahmen auf den Eigenflächen des Beschwerdeführers eingetretenen Bewirtschaftungshindernisse zu beseitigen. Da jedoch der Zuerwerb nicht direkt an den Altbesitz angrenzt, kann dieser Effekt gar nicht eintreten. Der bloßen Aufstockung des Besitzstandes durch den Zuerwerb von Flächen als Kompensation für den Verlust von Flächen allein kommt in der Regel nämlich kein flurbereinigender Charakter zu. Auch der im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorgebrachte Einwand, dass hinsichtlich der Abtretung im Jahre 1982 der im Bescheid zitierte Anwendungsfall zutreffe, zumal durch die damalige Durchtrennung eines Grundstückes die Erreichbarkeit des verbleibenden Teiles zeitlich zumindest gleich sei, wie beim gegenständlich erworbenen Grundstück, vermag keine andere Beurteilung des Erwerbs in Hinsicht auf einen flurstrukturellen Zusammenhang mit dem Altbesitz herbeizuführen. Als diesbezüglicher Maßstab ist nämlich immer die Veränderung der Agrarstruktur, die mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist, heranzuziehen. Ein solches Ergebnis wie

dem gegenständlichen Zukauf wäre nie das Ergebnis eines amtlichen Zusammenlegungsverfahrens. In Anbetracht des Vorgesagten erübrigt sich das Eingehen auf das weitere diesbezügliche Vorbringen. Zum Vorhalt der „unwirtschaftlichen Betriebsgröße“ wird unter Hinweis auf das Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen festgestellt, dass sich diese, auch

der Judikatur, auf das konkrete (hier: abgetretene bzw. abgelöste) Grundstück und dessen Bewirtschaftung bezieht und nicht auf den Betrieb des Einschreiters als solchen. Obwohl dies auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft, wird dennoch festgestellt, dass auch der Umstand allein, dass sich durch den Zukauf von angrenzenden Grundstücken die Bewirtschaftung eines größeren Grundstückes rationeller gestaltet, es nicht zwingend erscheinen lässt, dass vor dem Erwerb eine unwirtschaftliche Betriebsgröße anzunehmen gewesen sei (vgl. VwGH 26.04.1988, 87/07/0179). Das heißt, dass es nicht darauf ankommt, dass vorher der Zustand „schlechter“, also die Bearbeitung weniger wirtschaftlich war, schließt dies doch nicht aus, dass die Bewirtschaftung auch schon vor dem Zukauf durchaus rationell – nur eben nicht so günstig wie

dem Erwerb der angrenzenden Grundstücke –gestaltet werden konnte.Zum Vorhalt der „unwirtschaftlichen Betriebsgröße“ wird unter Hinweis auf das Gutachten der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen festgestellt, dass sich diese, auch

der Judikatur, auf das konkrete (hier: abgetretene bzw. abgelöste) Grundstück und dessen Bewirtschaftung bezieht und nicht auf den Betrieb des Einschreiters als solchen. Obwohl dies auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft, wird dennoch festgestellt, dass auch der Umstand allein, dass sich durch den Zukauf von angrenzenden Grundstücken die Bewirtschaftung eines größeren Grundstückes rationeller gestaltet, es nicht zwingend erscheinen lässt, dass vor dem Erwerb eine unwirtschaftliche Betriebsgröße anzunehmen gewesen sei vergleiche VwGH 26.04.1988, 87/07/0179). Das heißt, dass es nicht darauf ankommt, dass vorher der Zustand „schlechter“, also die Bearbeitung weniger wirtschaftlich war, schließt dies doch nicht aus, dass die Bewirtschaftung auch schon vor dem Zukauf durchaus rationell – nur eben nicht so günstig wie

dem Erwerb der angrenzenden Grundstücke –gestaltet werden konnte. Ein amtswegiges Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren kann den Mangel einer unzureichenden bzw. „unwirtschaftlichen Betriebsgröße“, dem typischerweise nur durch eine Vermehrung der Grundflächen abgeholfen werden kann, in der Regel nicht mildern oder beseitigen (VwGH 10.11.2001, 2011/07/0150). Eine nennenswerte Flächenvergrößerung für einzelne Betriebe wäre nur in dem von der Agrarbehörde steuerbaren Fall des „Erwerbes der Flächen von auslaufenden Höfen“ gegeben. Diese Flächen unterlägen aber ihrerseits dem Zusammenlegungsverfahren, dürften also nicht in einer Lage zugeteilt werden, die einen Agrarstrukturmangel (z.B. Zersplitterung des Grundbesitzes) aufwiese. Die Beseitigung des Agrarstrukturmangels der unzureichenden Betriebsgröße soll nur dann als „für die Flurbereinigung erforderlich“ betrachtet und im Rahmen der Flurverfassungsgesetze abgewickelt werden, wenn die dazu dienende Maßnahme ihrerseits den Kriterien einer erfolgreichen Zusammenlegung unterliegt. In allen anderen, wohl häufigeren Fällen fällt eine solche Maßnahme hingegen in den Anwendungsbereich des Siedlungsrechts. Auch der Umstand, dass das Gesetz über das Landwirtschaftliche Siedlungswesen, LGBl Nr. 122/1970, mit LGBl. Nr. 42/2010 aufgehoben wurde, führt nicht dazu, dass eine bloße Aufstockung von Grundflächen nunmehr als für eine Flurbereinigung erforderlich anzusehen wäre (VwGH 10.11.2001, 2011/07/0150). Die Beseitigung des Agrarstrukturmangels der unzureichenden Betriebsgröße soll nur dann als „für die Flurbereinigung erforderlich“ betrachtet und im Rahmen der Flurverfassungsgesetze abgewickelt werden, wenn die dazu dienende Maßnahme ihrerseits den Kriterien einer erfolgreichen Zusammenlegung unterliegt. In allen anderen, wohl häufigeren Fällen fällt eine solche Maßnahme hingegen in den Anwendungsbereich des Siedlungsrechts. Auch der Umstand, dass das Gesetz über das Landwirtschaftliche Siedlungswesen, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 1970,, mit Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2010, aufgehoben wurde, führt nicht dazu, dass eine bloße Aufstockung von Grundflächen nunmehr als für eine Flurbereinigung erforderlich anzusehen wäre (VwGH 10.11.2001, 2011/07/0150). Ein Zusammenlegungs- bzw. ein Flurbereinigungsverfahren kann keiner Partei eine relevante Vergrößerung ihrer Flächenausstattung bringen. Ein – wie im vorliegenden Fall – allein mit der Vermehrung von nicht an den Altbesitz angrenzenden Flächen und deren Produkte einhergehender Bewirtschaftungseffekt verschafft dem zugrunde liegenden Grunderwerb daher nicht die Qualifikation einer „für die Flurbereinigung erforderlichen“ Maßnahme. Auch der in der Beschwerde eingewandte Mangel der „unzureichenden naturräumlichen Ausstattung“ führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Zukäufe des Beschwerdeführers. Der Begriff „naturräumliche Ausstattung“ bezieht sich

107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XXI. Gesetzgebungsperiode, gemäß dem damals neu zu § 1 Abs. 2 FGG (Flurverfassungs-Grundsatzgesetz) hinzugefügten Begriff (und damit auch

dem K-FLG 1979) auf Flächen mit einer bestimmten ökologischen Funktion (günstige Wirkung z.B. auf Bodenbeschaffenheit, Klima, Wasserhaushalt). Solche besonderen Flächen sollen erhalten oder neu geschaffen werden. Die Bedachtnahme auf solche Flächen mit ökologischer Funktion ermöglicht die Berücksichtigung ökologischer Aufgabenstellungen in Zusammenlegungsverfahren. Inwiefern der Altbesitz einen Mangel an naturräumlicher Ausstattung aufwies und dieser Mangel durch den vorliegenden Erwerb kompensiert wurde, wurde weder vom Beschwerdeführer ausgeführt noch konnte ein solcher von der Amtssachverständigen

vollzogen werden.Der Begriff „naturräumliche Ausstattung“ bezieht sich

107 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch 21 . Gesetzgebungsperiode, gemäß dem damals neu zu Paragraph eins, Absatz 2, FGG (Flurverfassungs-Grundsatzgesetz) hinzugefügten Begriff (und damit auch

dem K-FLG 1979) auf Flächen mit einer bestimmten ökologischen Funktion (günstige Wirkung z.B. auf Bodenbeschaffenheit, Klima, Wasserhaushalt). Solche besonderen Flächen sollen erhalten oder neu geschaffen werden. Die Bedachtnahme auf solche Flächen mit ökologischer Funktion ermöglicht die Berücksichtigung ökologischer Aufgabenstellungen in Zusammenlegungsverfahren. Inwiefern der Altbesitz einen Mangel an naturräumlicher Ausstattung aufwies und dieser Mangel durch den vorliegenden Erwerb kompensiert wurde, wurde weder vom Beschwerdeführer ausgeführt noch konnte ein solcher von der Amtssachverständigen

vollzogen werden. Abschließend wird noch festgehalten, dass es durch einen als zur Flurbereinigung notwendigen Erwerb auch nicht zum Entstehen eines neuen Agrarstrukturmangels kommen darf, was jedoch im Gegenstand der Fall ist, zumal durch den vom Altbestand in ca. 5 km Entfernung dislozierten Erwerb der Grundstücke der Agrarstrukturmangel der Zersplitterung des Grundbesitzes bewirkt wird. Nicht zuletzt deshalb war der vorliegenden Beschwerde kein Erfolg beschieden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei im gegebenen Zusammenhang noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer den fachgutachtlichen Stellungnahmen nicht - zumal nicht auf gleicher fachlicher Ebene - entgegengetreten ist. Unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Überlegungen bleibt sohin im Verein mit der diesbezüglichen Einschätzung der Erstbehörde festzustellen, dass grundsätzlich wohl jede Besitzaufstockung zu einer besseren Auslastung der Betriebsmittel und damit zu einer rationelleren Gestaltung der Arbeitsabläufe führt, dieser Umstand für sich allein genommen jedoch nicht ausreicht, um einen solchen Grunderwerb als Flurbereinigungsmaßnahme im Sinne des § 46 Abs. 1 K-FLG anzuerkennen. Unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Überlegungen bleibt sohin im Verein mit der diesbezüglichen Einschätzung der Erstbehörde festzustellen, dass grundsätzlich wohl jede Besitzaufstockung zu einer besseren Auslastung der Betriebsmittel und damit zu einer rationelleren Gestaltung der Arbeitsabläufe führt, dieser Umstand für sich allein genommen jedoch nicht ausreicht, um einen solchen Grunderwerb als Flurbereinigungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, K-FLG anzuerkennen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz (vgl Köhler, ecolex 2013, 519 sowie OGH 22.3.1991, GZ 5Ob105/90) und der zitierten Judikatur lösbar sind. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz vergleiche Köhler, ecolex 2013, 519 sowie OGH 22.3.1991, GZ 5Ob105/90) und der zitierten Judikatur lösbar sind. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.S4.1006.8.2015

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