Obsah (11)
§ 28§ 25a§§ 17§ 13a§ 60Artikel 11§ 42Art. 8§ 3§ 27§ 20RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.07.2015 GeschäftszahlKLVwG-3151-3153/10/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Be
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG werden die Beschwerden 1.) des xxx, vertreten durch xxx, und 2.) des xxx, unvertreten, gegen den Enteignungsbescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 8.10.2014, Zahl: 07-V-STA-50/12-2014, als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG werden die Beschwerden 1.) des xxx, vertreten durch xxx, und 2.) des xxx, unvertreten, gegen den Enteignungsbescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 8.10.2014, Zahl: 07-V-STA-50/12-2014, als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 8.10.2014, Zahl: 07-V-STA-50/12-2014, wurde über den Antrag der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die xxx AG, diese vertreten durch xxx GmbH, vom 2.12.2013, auf Enteignung, unter anderem einer Teilfläche der EZ xxx, KG xxx, des Liegenschaftseigentümers xxx, geb. xxx, xxx, und einer Teilfläche der EZ xxx, KG xxx, des Liegenschaftseigentümers xxx, geb. xxx, xxx, zum Zwecke des Ausbaus der A10 Tauernautobahn, Baulos: „xxx“, entschieden und die in den Grundeinlöseplänen der xxx GmbH vom 16.9.2013 in gelber Farbe gekennzeichneten Teilflächen des Grundstücks xxx, EZ xxx, KG xxx (2.351 m²), Liegenschaftseigentümer: xxx, Plannummer: 30130307_A10_142_02_G3.2_A, und des Grundstücks xxx, EZ xxx, KG xxx (2.307 m²), Liegenschaftseigentümer: xxx, Plannummer: 30130307_A10_142_02_G2.2_A, unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, aufgrund des Ergebnisses der am 22.5.2014 in xxx durchgeführten örtlichen mündlichen Straßenrechtsverhandlung
§§ 17bis 20 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286 idg
F, in Verbindung mit den Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954 idgF, nach Maßgabe des eingereichten, einen wesentliche Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektes mit den Grundeinlöseplänen vom 16.9.2013 dauernd zu Gunsten des öffentlichen Gutes der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) enteignet.Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 8.10.2014, Zahl: 07-V-STA-50/12-2014, wurde über den Antrag der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die xxx AG, diese vertreten durch xxx GmbH, vom 2.12.2013, auf Enteignung, unter anderem einer Teilfläche der EZ xxx, KG xxx, des Liegenschaftseigentümers xxx, geb. xxx, xxx, und einer Teilfläche der EZ xxx, KG xxx, des Liegenschaftseigentümers xxx, geb. xxx, xxx, zum Zwecke des Ausbaus der A10 Tauernautobahn, Baulos: „xxx“, entschieden und die in den Grundeinlöseplänen der xxx GmbH vom 16.9.2013 in gelber Farbe gekennzeichneten Teilflächen des Grundstücks xxx, EZ xxx, KG xxx (2.351 m²), Liegenschaftseigentümer: xxx, Plannummer: 30130307_A10_142_02_G3.2_A, und des Grundstücks xxx, EZ xxx, KG xxx (2.307 m²), Liegenschaftseigentümer: xxx, Plannummer: 30130307_A10_142_02_G2.2_A, unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, aufgrund des Ergebnisses der am 22.5.2014 in xxx durchgeführten örtlichen mündlichen Straßenrechtsverhandlung
Paragraphen 17 bis 20 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286 idgF, in Verbindung mit den Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, idgF, nach Maßgabe des eingereichten, einen wesentliche Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektes mit den Grundeinlöseplänen vom 16.9.2013 dauernd zu Gunsten des öffentlichen Gutes der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) enteignet. Gegen diesen Bescheid richten sich die Beschwerden des xxx, unvertreten, und des xxx, vertreten durch xxx. Vom Beschwerdeführer xxx wurde in der Beschwerde vom 15.11.2014 ausgeführt wie folgt: „Gegen den mir am 20.10.2014 o.a. Enteignungsbescheid des Amtes der Kärntener Landesregierung erhebe ich in offener Frist, die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides und insbesondere wegen dessen Unwirtschaftlichkeit und Unzweckmäßigkeit an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Ich stelle den Beschwerdeantrag den o.a. Enteignungsbescheid aus oben angeführten Gründen vollinhaltlich aufzuheben und beantrage, daß dieses Enteignungsverfahren abgewiesen wird. Begründung: Ich habe mich bereits in der Verhandlung vom 22.05.2014 mit meinen Einwendungen im Wesentlichen den Inhalt der Einwendungen des Herrn xxx angeschlossen und erkläre hiermit den Inhalt dieser Einwendungen gegen das Projekt bzw. gegen die Enteignung zum integrierenden Bestandteil dieser Beschwerde. Auf die von uns betroffene Grundeigentümer erhobene Einwendungen wurde im vorliegenden bekämpften Bescheid in keinster Weise eingegangen und wurden diese lediglich mit einer unzulässigen subjektiven Wertung des Bescheidverfassers als „laienhaft" abgetan- eine nähere Begründung worin unsere „Laienhaftigkeit" liegen soll bzw. was an den von uns aufgezeigten Tatsachen nicht berücksichtigungswürdig oder unbegründet wäre, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Unsere Einwendungen wurden weiters als „laienhaft" bezeichnet, weil wir als Grundeigentümer dem von Antragsteller lediglich 3 Wochen vor der Verhandlung am 22.05.2014 erstmals herausgegebenen Technischen Bericht des IB Büros xxx, nicht mit einem auf gleichen Niveau erstellten Privatgutachten entgegengetreten sind bzw. entgegen treten konnten. Um ein solches Gutachten in Auftrag zu geben geschweige denn seriös erstellen zu lassen war eine Zeit von 3 Wochen viel zu kurz. Ich fühle mich daher in meinem Parteiengehör auf das gröblichste verletzt, weil mir für die Kenntnisnahme des Gutachtens bzw. Technischen Bericht Büro xxx, der aber im Wesentlichen den gegenständlichen Enteignungsbescheid zugrunde gelegt ist, nicht ausreichend Zeit von der Behörde gewährt worden ist, um ein Gegengutachten einzuholen. Im Übrigen ist mir die Stellungnahme xxx von der Behörde überhaupt nie zugesandt worden. Der Amtssachverständige des Landes Kärnten xxx sowie der Bescheiderlasser stützen sich ohne auf den Inhalt meiner Einwendungen einzugehen ausschließlich auf den im privaten Auftrag der xxx erstellten Bericht bzw. Gutachten des xxx aus xxx. Und erklären diesen als schlüssig. Worin diese Schlüssigkeit bestehen soll und eine begründete Auseinandersetzung bzw. Erklärung zum Inhalt meiner erhobenen Einwendungen ist im Bescheid allerdings nicht zu entnehmen. Das Ingenieur Büro xxx erklärte nun die Variante „xxx", ohne spezielle Sachverständigengrundlagen, wie die z.B. eines Geologen, als kostengünstigste Variante. Dies ist aber unrichtig, weil das Ingenieur Büro xxx nicht berücksichtigt hat, daß es sich hier um einen äußerst sensiblen Steilhang handelt, der nach einer allfälligen Rodung für die enteigneten Flächen unter hohen Kostenaufwand durch Stützmauern erst gesichert und gestützt werden müßte. Es wurde daher die Beiziehung eines Geologen bzw. die Vorlage eines geologischen Gutachtens zum Verfahren verlangt. Die Untersuchung durch einen Geologen hätte mit Sicherheit ergeben, daß die gegenständliche Variante „xxx" keineswegs die zweckmäßigste und sparsamste Variante darstellt. Die Untersuchung hätte auch ergeben, daß dieser Steilhang weder angeschnitten aufgeschüttet noch gerodet werden darf, da der darauf befindliche Waldbewuchs sowohl den Hang und die darunterliegenden Häuser stützt und schützt. Auch aus Gründen des Naturschutzes und Waldschutzes, ich bin Jäger und kenne dieses Gebiet, ist das Projekt abzulehnen, weil hier große Teile des Schutzwaldes entfernt werden müßten und die durch diesen führenden uralten Wildwechsel zerschnitten würden bzw. der gesamte Wildbestand nicht mehr überleben könnte. Im Gegenstande, sind die in Enteignung gezogenen Waldflächen, nämlich nach dem Forstgesetz als Schutzwald zu beurteilen, zumal sie einerseits den Steilhang, zugunsten der am fuße des Hanges befindlichen Häuser stützen und der Wald darüberhinaus eine ganz wichtige Wasserspeicherfunktion für den stark wasserführenden sogenannten Wolfsberg hat. Wenn wie hier im Gegenstande beabsichtigt, 50% des Hanges bzw. des Waldes auf diesem Steilhangterrain gerodet werden würde, wäre sowohl dessen Sicherung als auch Schutzfunktion nicht mehr gegeben. Dabei würde das öffentliche Interesse sowohl der Erholungs- und Schutzfunktion der darunterliegenden Wohnhäuser aber auch der Gemeinde „mit Füßen getreten". Ich wiederhole daher meinen eingangs gestellten Antrag den gegenständlichen Enteignungsbescheid wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, wegen Verletzung des Parteiengehörs, wegen nicht ausreichender Bescheidbegründung und sohin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und den Antrag der xxx auf Enteignung meiner verfahrensgegenständlichen Waldfläche abzuweisen.“ Vom Beschwerdeführer xxx, vertreten durch xxx, wurde im Beschwerdeschriftsatz vom 17.11.2014 ausgeführt wie folgt: „Der Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 08.10.2014, Abteilung 7-Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur, wird dahingehend angefochten, als
dessen Spruch I. das Grundstück xxx, EZ xxx (2.351 m²) des Beschwerdeführers zu Gunsten des öffentlichen Gutes der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) enteignet werden soll. „Der Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 08.10.2014, Abteilung 7-Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur, wird dahingehend angefochten, als
dessen Spruch römisch eins. das Grundstück xxx, EZ xxx (2.351 m²) des Beschwerdeführers zu Gunsten des öffentlichen Gutes der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) enteignet werden soll. Als Beschwerdegründe geltend gemacht werden ~ eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, ~ unrichtige und mangelhafte Tatsachenfeststellungen, ~ sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung und wird in Stattgebung dieser Beschwerde beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zur Verfahrensergänzung und nochmaliger Entscheidung rückzuverweisen. Im Einzelnen wird vorgebracht wie folgt: a.) Was vorerst den Standpunkt der Behörde betrifft, wonach nicht zu erkennen sei, dass, wie vom Beschwerdeführer reklamiert, die Vorbereitungszeit für die am 22.05.2014 stattgefundene Verhandlung zu kurz gewesen sei und dass ein in einer zu kurzfristigen Anberaumung gelegener Verfahrensmangel nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden könne, wenn ein Vertagungsantrag gestellt worden wäre, so ist dem entgegenzuhalten, dass alle drei vom gegenständlichen Grundeinlöseverfahren betroffenen Liegenschaftseigentümer nicht durch Rechtsvertreter vertreten waren und rechtsunkundig sind. Es findet sich zwar im Protokoll der Verhandlungsschrift vom 22.05.2014 der Hinweis, dass den Liegenschaftseigentümern nach der Eröffnung dieser Verhandlung im Sinn des § 13a AVG die „zur Vornahme seiner Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen gegeben“ worden seien und dass „sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen belehrt“ worden wären. Dabei hat der Beschwerdeführer allerdings bereits in seinen schriftlichen Einwendungen vom 20.05.2014 reklamiert, dass die Ladung zur Verhandlung für den 22.05.2014 erst am 28.04.2014 zugestellt wurde und dass damit eine ausreichende Frist um ein fachliches Gegengutachten zur Variantenstudie des xxx GmbH einzuholen, nicht gewährt worden ist, sowie dass drei Wochen dafür zu kurz sind. Es findet sich zwar im Protokoll der Verhandlungsschrift vom 22.05.2014 der Hinweis, dass den Liegenschaftseigentümern nach der Eröffnung dieser Verhandlung im Sinn des Paragraph 13 a, AVG die „zur Vornahme seiner Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen gegeben“ worden seien und dass „sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen belehrt“ worden wären. Dabei hat der Beschwerdeführer allerdings bereits in seinen schriftlichen Einwendungen vom 20.05.2014 reklamiert, dass die Ladung zur Verhandlung für den 22.05.2014 erst am 28.04.2014 zugestellt wurde und dass damit eine ausreichende Frist um ein fachliches Gegengutachten zur Variantenstudie des xxx GmbH einzuholen, nicht gewährt worden ist, sowie dass drei Wochen dafür zu kurz sind. Der Behörde ist somit bereits vor der Verhandlung am 22.05.2014 der von einem rechtlichen nicht vertretenen Liegenschaftseigentümer erhobene Einwand vorgelegen, dass die Vorbereitungszeit für die Verhandlung zu kurz ist und wäre dieser Hinweis bei objektiver Wahrung der Interessen des Liegenschaftseigentümers von der Behörde durchaus als ein Vertagungsantrag zu verstehen und ein neuer, späterer Verhandlungstermin anzuberaumen gewesen. Ebenso wäre die Behörde in Anbetracht dieses ihr bereits vor der Verhandlung am 22.05.2014 vorgelegenen und durchaus begründeten Einwandes des Liegenschaftseigemtümers jedenfalls dazu verhalten gewesen, diesen konkret über die Möglichkeit eines expliziten Vertagungsantrages zu belehren, wogegen sich - wie bereits oben dargestellt - im Protokoll der Verhandlung vom 22.05.2014 nur der völlig allgemeine Hinweis findet dass den Liegenschaftseigentümern zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen „die nötigen Anleitungen gegeben“ worden seien und dass sie „über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen belehrt“ worden wären. Dass der Beschwerdeführer und die weiteren Liegenschaftseigentümer konkret über die Möglichkeit eines Vertagungsantrages belehrt wurden, geht aus dieser Textierung allerdings nicht hervor und geht es nicht an, dass die Behörde in Anbetracht des bereits vor der Verhandlung erhobenen Einwandes, dass die Vorbereitungszeit von lediglich drei Wochen zu kurz war, gegenüber einer rechtsunkundigen, rechtlich nicht vertretenen Partei den Standpunkt vertritt, dass ein in einer zu kurzfristigen Anberaumung gelegener Verfahrensmangel nicht vorliegen würde, zumal ein Vertagungsantrag nicht gestellt worden sei. Das Verfahren ist daher schon unter diesem Aspekt mangelhaft geblieben. b.) Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang dann aber auch der im Rahmen der rechtlichen Begründung des bekämpften Bescheides vertretene weitere Standpunkt, wonach „nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das schlüssig begründete Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen durch laienhafte Einwendungen nicht entkräftet werden“ könne und dass „ein solches Gutachten von einem Gegner des Projektes nur mit einem auf mindestens gleichem fachlichen Niveau stehenden Gegengutachten entgegengetreten werden“ könne. Auch hierzu ergibt sich aus der zu Beginn der Verhandlung vom 22.05.2014 festgehaltenen Belehrung
§ 13a
AVG nicht, dass die Liegenschaftseigentümer auch über eine derartige Judikatur und das Erfordernis eines Gegengutachtens „auf mindestens gleichem fachlichen Niveau" konkret belehrt worden wären. Wesentlich ist insbesondere aber auch, dass gerade der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Einwendungen vom 20.05.2014 gegenüber der Behörde ja selbst bereits darauf hingewiesen hat, dass auf Grund des lediglich ca. dreiwochenlangen Zeitraumes zwischen Zustellung der Ladung und Verhandlungstermin eine ausreichende Frist um ein fachliches Gegengutachten zur Variantenstudie der xxx GmbH einzuholen, nicht gewährt wurde, sondern dieser Zeitraum dafür zu kurz ist. Auch hierzu ergibt sich aus der zu Beginn der Verhandlung vom 22.05.2014 festgehaltenen Belehrung
Paragraph 13 a, AVG nicht, dass die Liegenschaftseigentümer auch über eine derartige Judikatur und das Erfordernis eines Gegengutachtens „auf mindestens gleichem fachlichen Niveau" konkret belehrt worden wären. Wesentlich ist insbesondere aber auch, dass gerade der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Einwendungen vom 20.05.2014 gegenüber der Behörde ja selbst bereits darauf hingewiesen hat, dass auf Grund des lediglich ca. dreiwochenlangen Zeitraumes zwischen Zustellung der Ladung und Verhandlungstermin eine ausreichende Frist um ein fachliches Gegengutachten zur Variantenstudie der xxx GmbH einzuholen, nicht gewährt wurde, sondern dieser Zeitraum dafür zu kurz ist. Es geht nicht an, dass trotz dieses ausdrücklichen, bereits vor der Verhandlung am 22.05.2014 der Behörde vorliegenden Hinweises diese sich dann im bekämpften Bescheid lediglich auf den Standpunkt stellt, dass „das schlüssig begründete Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen durch laienhafte Einwendungen nicht entkräftet werden könne, wenn bei objektiver Betrachtung nicht einmal ein hinreichender Zeitraum zwischen Zustellung der Ladung und Verhandlungstermin zur Verfügung gestanden wäre, um überhaupt ein solches Gutachten einholen zu können“. Das Verfahren ist daher auch unter diesem Aspekt mangelhaft geblieben. c.) Wenn die Behörde nun aber weiters vermeint, dass gegenständlich ein „schlüssig begründetes Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen“ vorliegen würde, so kann aus der Sicht des Beschwerdeführers auch hiervon keine Rede sein. Berücksichtigt man den Inhalt des Befundes des Amtssachverständigen und sein hierzu erstattetes Gutachten, so wurde nach Ansicht des Beschwerdeführers letztendlich nur der technische Bericht, welcher im Auftrag der xxx GmbH durch das Ingenieurbüro xxx GmbH, ausgearbeitet wurde, wiedergegeben und im Gutachten des Amtssachverständigen hierzu beispielsweise dann lediglich vermeint, dass auch der Variantenvergleich im technischen Bericht „... seriös aufgebaut und nachvollziehbar“ sei und dass es „plausibel und nachvollziehbar“ wäre, dass es sich im vorliegenden Fall um die wirtschaftlichste Variante handle. Nach Meinung des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen somit lediglich der technische Bericht der Antragstellerin übernommen und in einer Zusammenfassung festgehalten, dass die Erfordernisse vorhanden seien, wobei konkrete inhaltliche Ausführungen über den technischen Bericht der Antragstellerin hinaus nicht vorliegen. Dies, obwohl gerade vom Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Einwendungen vom 20.05.2014 umfangreich und durchaus begründet dargelegt wurde, weshalb der technische Bericht bzw. die Variantenstudie der Antragstellerin unzutreffend ist, so wurde auf die exponierte Lage in Form eines Steilhanges, das enorme Erfordernis von Fundament- und Stützmaßnahmen des Geländes, die unzureichenden Projektkosten und insbesondere etwa auch auf bestehende „Hangirritationen“, sowie das Erfordernis einer Überprüfung hingewiesen. Obwohl sämtliche dieser Hinweise bereits vor der Verhandlung am 22.05.2014 vorgelegen sind, ist der Amtssachverständige auf diese Einwendungen nicht eingegangen und hat sich zur Frage, wie er auf die Zahl der Stellplätze gekommen sei, in der Verhandlung lediglich darauf hingewiesen, dass „die vorgelegten Untersuchungen der xxx plausibel“ seien. Ebenso wurde zur Frage hinsichtlich der Kriterien für die Festlegung der Verkehrssicherheit von dessen Seite unter anderem nur vermeint, dass „es diesbezüglich auch richtige und technische Normen gibt, welche für die Bundesstraßen, wie sich Autobahnen darstellen, entsprechend als Stand der Technik anzuwenden sind und die entsprechenden Planungen und Bauvorhaben diesen entsprechend durchzuführen“ wären. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich in der Verhandlung vom 22.05.2014 auch ausdrücklich noch einmal auf seine schriftlichen Einwendungen verwiesen, ohne dass auf diese in weiterer Folge dann aber eingegangen worden wäre. Entgegen dem Standpunkt der Behörde kann demnach keine Rede davon sein, dass ein „schlüssig begründetes Gutachten“ vorliegen würde, wobei im Übrigen auch anzumerken ist, dass das Gutachten des Amtssachverständigen ja überhaupt erst in der Verhandlung am 22.05.2014 erstattet wurde und ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer und die weiteren Liegenschaftseigentümer diesem erst in der Verhandlung erstatteten Gutachten „mit einem auf mindestens gleichem fachlichen Niveau stehenden Gegengutachten“ entgegentreten hätten können, dies ungeachtet dessen, dass sie ein solches auch nicht in der viel zu kurzen Vorbereitungszeit hätten einholen können. Ebenso wird dieser Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde nicht davon befreien, sich mit durchaus begründeten Einwendungen von Liegenschaftseigentümern auseinanderzusetzen und diese insbesondere auch im Rahmen des eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen zu berücksichtigen, widrigenfalls die Möglichkeit Einwendungen zu erheben, letztendlich überflüssig wäre. Auch wenn allfällige Auflagen aus wasserbautechnischer, forsttechnischer und naturschutzfachlicher Sicht in einem gesonderten Verfahren zu beurteilen sind, so ist gerade mit dem vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand des Erfordernisses eines spezifischen geologischen Fachgutachten auf ein Überprüfungserfordernis hingewiesen worden, welches jedenfalls bereits im gegenständlichen Verfahren hätte berücksichtigt werden müssen, wozu sich aber trotz dieses Einwandes keine Stellungnahme des Amtssachverständigen in seinem Gutachten findet, obwohl ausdrücklich auf die Gefahr von Erd- und Hangrutschungen vom Beschwerdeführer hingewiesen worden ist. Aus der Sicht des Beschwerdeführers ist das Verfahren daher auch in diesem Zusammenhang mangelhaft geblieben, zumal ein für die Beurteilung des Antrages der Antragstellerin hinreichendes, vollständiges Sachverständigengutachten nicht vorliegt. d.) Unter nochmaligem Hinweis auf das aus der Sicht des Beschwerdeführers richtigerweise keineswegs „schlüssig begründete Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen“ und in Anbetracht des Umstandes, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht vollständig berücksichtigt und insbesondere auch das beantragte geologische Fachgutachten nicht eingeholt wurde, liegt dem bekämpften Bescheid vom 08.10.2014 somit auch kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde und ist daraus resultierend die Bescheidbegründung mangelhaft.
§ 60
AVG hat die Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Überlegungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides hat nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH erkennen zu lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Überlegungen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat. Keinesfalls ausreichend kann etwa der bloße Hinweis auf irgendwelche Sachverständigengutachten sein, ohne dass diese bzw. deren Ergebnisse konkret wiedergegeben werden. d.) Unter nochmaligem Hinweis auf das aus der Sicht des Beschwerdeführers richtigerweise keineswegs „schlüssig begründete Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen“ und in Anbetracht des Umstandes, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht vollständig berücksichtigt und insbesondere auch das beantragte geologische Fachgutachten nicht eingeholt wurde, liegt dem bekämpften Bescheid vom 08.10.2014 somit auch kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde und ist daraus resultierend die Bescheidbegründung mangelhaft.
Paragraph 60, AVG hat die Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Überlegungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides hat nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH erkennen zu lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Überlegungen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat. Keinesfalls ausreichend kann etwa der bloße Hinweis auf irgendwelche Sachverständigengutachten sein, ohne dass diese bzw. deren Ergebnisse konkret wiedergegeben werden. Auch wenn im bekämpften Bescheid der „Befund“ und das „Gutachten“ des Amtssachverständigen wiedergegeben wurde, so ergibt sich bereits aus dessen Inhalt, dass - wie bereits dargestellt wurde - im Wesentlichen lediglich der technische Bericht der Antragstellerin übernommen worden ist und sind daraus resultierend die Ausführungen des Amtssachverständigen keineswegs hinreichend, wie auch die Erörterung seines Gutachtens aus der Sicht des Beschwerdeführers viel zu oberflächlich erfolgt ist und eine Auseinandersetzungen mit den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht stattgefunden hat. Die bloße Bestätigung des technischen Berichtes der Antragstellerin durch den Amtssachverständigen, ohne dass über diesen Hinaus auf die konkrete örtliche Situation und beispielsweise geologische Gegebenheiten eingegangen wird, kann eine ausreichende Bescheidbegründung nicht darstellen. Aus der Begründung eines Bescheides muss hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen (VwGH 06.03.1978, 121/77ua). Die Behörde ist insbesondere verpflichtet, im Rahmen der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Art und Weise darzulegen, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen wurde. Die Wiedergabe des technischen Berichtes im Rahmen des Befundes des Amtssachverständigen und eine bloße Bestätigung desselben im Rahmen des Gutachtens, ohne dass Einwendungen der viel zu kurzfristig geladenen Liegenschaftseigentümer im Zusammenhang mit dem geplanten Projekt auch nur in irgendeiner Weise berücksichtigt werden, sondern sämtliche Einwendungen mit der Begründung nicht berücksichtigt werden, dass "ein auf mindestens gleichem fachlichen Niveau stehendes Gegengutachten" nicht vorgelegt wurde - stellt keine ausreichende Bescheidbegründung dar, zumal vollständige Tatsachenfeststellungen damit nicht erfolgt sind. Wäre eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt über den technischen Bericht der Antragstellerin hinaus erfolgt, so wäre letztendlich das Ergebnis des Bescheides Zahl: 1 OR-289/1 /83 vom 01.04.1983 zu bestätigen gewesen, in welchem angeführt wird: „Es kann lediglich festgestellt werden, dass die heutige Autobahn entlang der westlichen und östlichen Einhänge zur Lieser führt und dass auf Grund der Steilheit des Terrains und der geologischen Gegebenheiten ausgedehnte Rodungen auf Waldflächen vorgenommen wurden, die sowohl nach dem seinerzeitigen Reichsforstgesetz 1852, als auch nach dem heutigen Forstgesetz 1975 als Schutzwälder anzusprechen gewesen wären. Entsprechend den derzeit gültigen Richtlinien für die Erstellung des Waldentwicklungsplanes wären als Leitfunktionen für die mittlerweile gerodeten Waldflächenteils die Schutzfunktion und teils die Nutzfunktion festzustellen gewesen, wobei der Wohlfahrtswirkung und im südlichen Teil des Autobahnabschnittes im Bereich des xxx und in der Umgebung des xxx der Erholungsfunktion eine erhöhte Wertigkeit zuzusprechen gewesen wäre". Die Beiziehung eines geologischen Sachverständigen hätte das Ergebnis erbracht, dass die vom Ingenieurbüro xxx behauptete, angeblich kostengünstigste Variante „xxx" keineswegs die Sparsamste und Wirtschaftlichste Variante darstellt, zumal es sich hier um eine hochsensiblen Steilhang und Schutzwald handelt. Ebenso hätte ein vollständiges Gutachten eines Verkehrssachverständigen ergeben - wie das unter einem als Beilage JA zur Vorlage gebrachte Fachgutachten des xxx beweist, um dessen Inhalt der Beschwerdeführer auch zum Inhalt seiner Beschwerde erhebt - dass die mit dem bekämpften Bescheid bewilligte Variante weder angebracht und notwendig, noch wirtschaftlich, noch zweckmäßig, noch sparsam ist und im Übrigen im Sinn der erhöhten Wertigkeit dieses Naherholungsraumes am xxx, sowie der bestehenden Waldflächen, das gegenständliche Projekt und die Enteignung abzulehnen sind. e.) In rechtlicher Hinsicht ist aber auch zu berücksichtigen, dass vom Beschwerdeführer bereits im Punkt 10. seiner schon vor der Verhandlung vom 22.05.2014 schriftlich eingebrachten Einwendungen vom 20.05.2014 eine Prüfung beantragt hat, ob die Antragstellerin „im Rahmen und Anlehnung des Alpenkonventionsprotokolls Verkehr "richtig handelt". Die Behörde ist diesem Ersuchen nicht nachgekommen, obwohl die Errichtung des Rastplatzes einen Ausbau einer hochrangigen Straße darstellt und daher entweder
Artikel 11Abs. 1 Verk
P generell unzulässig oder zumindest den Prüfungen des Artikel 11 Abs.2 VerkP zu unterwerfen ist. Eine diesbezügliche Berücksichtigung hat im bekämpften Bescheid nicht stattgefunden und liegt demnach eine unrichtige, zumindest aber unvollständige rechtliche Beurteilung vor, auf Basis welcher eine Entscheidung nicht möglich gewesen wäre. Die Behörde ist diesem Ersuchen nicht nachgekommen, obwohl die Errichtung des Rastplatzes einen Ausbau einer hochrangigen Straße darstellt und daher entweder
Artikel 11Absatz eins, Verk
P generell unzulässig oder zumindest den Prüfungen des Artikel 11 Absatz 2, VerkP zu unterwerfen ist. Eine diesbezügliche Berücksichtigung hat im bekämpften Bescheid nicht stattgefunden und liegt demnach eine unrichtige, zumindest aber unvollständige rechtliche Beurteilung vor, auf Basis welcher eine Entscheidung nicht möglich gewesen wäre. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang auch auf Artikel 8 VerkP (Projekt Evaluations- und zwischenstaatliches Konsultationsverfahren) zu verweisen, laut welchem sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, bei großen Neubauten und wesentlichen Änderungen oder Ausbauten vorhandener Verkehrsinfrastrukturen Zweckmäßigkeitsprüfungen, Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikoanalysen vorzunehmen und deren Ergebnisse im Hinblick auf die Ziele dieses Protokolls Rechnung zu tragen. Auch dieser Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides zur Gänze übergangen worden, sodass insgesamt der Bescheid auch in rechtlicher Hinsicht unvollständig geblieben ist und eine hinreichende Entscheidungsgrundlage fehlt. Der Beschwerdeführer bringt nachstehende, oben bereits erwähnte Urkunde zur Vorlage: ./A Gutachten xxx November 2014 Es liegen demnach sowohl der Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, als auch unrichtige und mangelhafter Tatsachenfeststellungen vor und hätte eine tatsächliche rechtliche Beurteilung erst auf Grundlage eines vollständig festgestellten Sachverhaltes erfolgen können, wofür das im gegenständlichen Verfahren erstattete „Gutachten" allerdings keine ausreichende Grundlage bilden konnte. Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als begründet und stellt der Beschwerdeführer nachstehende B E S C H WER D E A N T R Ä G E. 1.) der vorliegenden Beschwerde möge Folge gegeben und der Bescheid vom 08.10.2014 aufgehoben; 2.) in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zur Verfahrensergänzung und nochmaligen Entscheidung rückverwiesen werden.“ Dem Beschwerdeschriftsatz des xxx ist eine Stellungnahme des xxx, Ingenieurbüro für Bauwesen und Verkehrswirtschaft, xxx, datiert mit November 2014, angeschlossen, in welcher ausgeführt wird wie folgt: „
- AufgabensteIlung: Unterzeichneter wurde ersucht eine sachliche Stellungnahme zu den vorgelegten Unterlagen betreffend das obengenannte Projekt abzugeben. Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf die rechtliche Situation und die Vorgeschichte dieses Projektes und die damit zusammenhängenden juristischen und moralischen Fragen, sondern nur auch die planerischen, verkehrstechnischen und wirtschaftlichen Aspekte als sachliche Grundlage für eine rechtskonforme Enteignung.
- Unterlagen: • Technischer Bericht „Axxx, Autobahn, Abschnitt km 141,700, xxx, Enteignungsoperat
- xxx, erstellt vom xxx; xxx vom
- 2013 • Das Schreiben "Betreff: Zahl: 07-V-STA-50/1-2014 vom
- April 2014/1 von xxx • Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 8.10.2014; Zahl 07-V-STA-50/12-2014 • Lageplan
- Vorbemerkung: Bei dem vorliegenden Projekt der Erweiterung des Parkplatzes bei Km 141,7 für den Schwerverkehr handelt es sich um einen mittel- oder langfristig irreversiblen Eingriff nicht nur im Verkehrssystem, sondern auch in die Region in der das Projekt liegt. Es sind daher bei der Beurteilung nicht nur die derzeitigen, sondern die zukünftigen direkten und indirekten Folgewirkungen zu beachten und zu verantworten. Das Projekt liegt in der Gemeinde xxx am xxx, die sich als Urlaubsgemeinde bezeichnet von welcher der Urlaubsgast entsprechende Informationen zu Luftqualität und Lärmbelastungen, Image etc. erwartet, bzw. in Zukunft erwarten wird. Derzeit wird die Axxx in dem betreffenden Abschnitt von den Siedlungsbereichen der Gemeinde noch durch einen Einschnitt wirksam gegen die Lärmausbreitung abgeschirmt. Sollte durch das Projekt eine Unterbrechung dieses Lärmschutzes erfolgen, sind höher gelegene Siedlungsteile der Gemeinde davon betroffen. In den vorliegenden Unterlagen findet man dazu keine Daten. Da die Marktgemeinde xxx nach eigener Bezeichnung als „Urlaubsgemeinde" Tourismuswerbung macht, kann man davon ausgehen, dass es sich um ein diesbezüglich sensibles Umfeld im Gemeindegebiet handelt. Bei einem Vergleich von Alternativen ist dieser Aspekt - zumindest auf der Ebene der Landesregierung mit zu berücksichtigen - und zu verantworten, wenn es um die Abwägung von Gemeinschaftsinteressen die auch die Zukunft betreffen und den wirtschaftlichen Interessen einer „Privatfirma" wie der xxx geht.
- Grundsätze im Enteignungsbescheid der Kärntner Landesregierung: Auf Seite 13 des oben angeführten Bescheides der Kärntner Landesregierung wird ausgeführt: „Hinsichtlich der Frage, ob ein Straßenbauprojekt das Notwendigkeitskriterium erfüllt, ist vorweg zu erwähnen, dass die Notwendigkeit einer Enteignung zumindest schon dann gegeben ist, wenn durch Baumaßnahmen ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden können (VwGH 31.1.2002, 2000/06/0086). Der straßenbautechnische Amtssachverständige hat in seinem in der Enteignungsverhandlung erstatteten und oben angeführten Gutachten für die Enteignungsbehörde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Errichtung des gegenständlichen Rastplatzes im geplanten Umfang und an der geplanten Stelle notwendig und im öffentlichen Interesse gelegen ist, insbesondere dass die Errichtung einer ausreichenden Anzahl von Stellplätzen entlang des hochrangigen Straßennetzes aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.“ Dazu ist anzuführen: • Im Umkehrschluss zum ersten vorgenannten Absatz entfällt daher die Notwendigkeit der Enteignung, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass durch die Baumaßnahmen ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden können oder sich womöglich noch verschlechtern. • Entscheidende Kriterien bei Planungs- und Bauentscheidungen bei Verkehrsprojekten sind Verkehrssicherheit und Umweltbedingungen. • Die Beurteilung der Verkehrssicherheit hat auf der Grundlage nachvollziehbarer Daten und Berechnungen zu erfolgen. • Dazu erforderlich sind quantitative Grundlagen über die Verkehrssicherheit im Bestand. • Es fehlt die quantitative Abschätzung der Veränderung des Unfallrisikos durch die geplante verkehrstechnische Veränderung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten: Nähe zur Tunnelausfahrt und Nähe zu Verflechtungsbereichen im anschließenden - atypischen - Knoten xxx. Es ändern sich durch die Parkplatzerweiterung sowohl die Zahl der Verkehrsbewegungen, wie auch die Art, da der Parkplatz für den Schwerverkehr geöffnet wird. Die dazu erforderlichen Untersuchungen und daraus resultierenden Ergebnisse fehlen! • Für die Beurteilung der Umwelt- und Umgebungsbedingungen ist das nähere und weitere Umfeld einzubeziehen. Dazu gehört nicht nur die Betrachtung entlang der Verkehrsanlage, sondern die Berücksichtigung der Region eines projektierten Vorhabens. In dem vorliegenden Fall sind zumindest die Veränderung der Lärmausbreitung durch das Projekt anzugeben. Unterlagen dazu fehlen! Weder im Bescheid der Landesregierung noch im Gutachten des Ingenieurbüros IB xxx findet man quantitative - sachlich nachvollziehbare - Nachweise über die Verkehrssicherheit und die Folgen des geplanten Projektes auf diese im fraglichen Abschnitt. Wird nicht fundiert, also nachvollziehbar, nachgewiesen, dass
- „durch die Baumaßnahmen die ungünstigen Verkehrsverhältnisse verbessert werden können“ oder
- die Verkehrssicherheit im System durch die Baumaßnahmen verbessert wird sowie die Umweltbedingungen im Gesamtsystem besser werden, fehlen die Voraussetzungen für eine Enteignung (siehe oben: VwGH 31.1.2002,2000/06/0086). Folgende Punkte sind nach Durchsicht der Unterlagen noch anzuführen: In der Tabelle auf Seite 15 des Gutachtens Büro xxx, „5 Variantenvergleich - Beurteilungsmatrix" • fehlt als Kriterium die Berücksichtigung des weiteren Umfeldes, ob es sich um touristisch, landschaftlich oder siedlungsmäßig sensible Zonen handelt in denen die zu vergleichenden Projekte liegen, weiters • fehlt die Berücksichtigung der zweiten Richtung bei der Anlage des Parkplatzes als Kriterium im Vergleich zu den Alternativen, • fällt auf, dass die Abstände zwischen bestehenden Parkplätzen keine Priorität für den Parkplatz xxx erkennen lassen (37 km Abstand bei xxx, ebenso bei Alternative 2 und 3; 39 km bei Alternative 4 und 45 km bei der Alternative 1). • Da die xxx grundsätzlich die Abstände auf 25 km verkürzen will, sind ohnehin auch bei allen anderen Alternativen Maßnahmen zu ergreifen, vor allem bei der Alternative
- • Damit fällt aber das Kostenkriterium als Unterscheidung aus. Es verkehrt sich in das Gegenteil, wenn angenommen wird, dass die kostenintensiven Alternativen später gebaut werden müssen und in Zukunft auch Kostensteigerungen zu erwarten sind. • In der in der Tabelle 5 angegebenen (unvollständigen) Liste der Kriterien, fehlen die zugehörigen Unterlagen anhand derer die Umweltauswirkungen (zu denen nicht nur der Abstand zu den Wohngebäuden gehört) und die angegebenen Kosten/Baumaßnahmen und Massenverschiebungen, plausibel abgeschätzt werden können sowie der Nachweis, dass es zu den angeführten Standorten nicht weitere Alternativen gibt. (Möglicherweise liegen diese vor, nicht aber als Beilage zu den vorliegenden Unterlagen. Allerdings wird auch im Bescheid der Kärntner Landesregierung in keinem Punkt auf solche erforderlichen Unterlagen verwiesen!) Zusätzliche Anmerkung: Weiters ist bei der Frage der Enteignung zu prüfen, ob nicht durch geplante oder vorgesehene Maßnahmen im Umfeld, die Notwendigkeit des geplanten Projektes entfallen kann. Dem Vernehmen nach soll im Gewerbegebiet der Stadt Spittal an der Drau ein Autohof mit allen für den Schwerverkehr erforderlichen Einrichtungen in Aussicht genommen worden sein. Sollte dies zutreffen, entfällt ohnehin jede Notwendigkeit in diesem Abschnitt einen Rastplatz einzurichten.
- Zusammenfassung: Für eine sachlich fundierte und damit verantwortbare Entscheidung für eine Enteignung der Grundeigentümer fehlen dem Bescheid der Landesregierung die Nachweise für zentrale sachlich verantwortbare Kriterien, wie Verkehrssicherheit, Verbesserung der Verkehrssituation, Unbedenklichkeit in Bezug auf die Umwelteingriffe und eine fundierte planerische (Beidseitigkeit der Rastplätze) und wirtschaftliche (Gesamt- und Langzeitbetrachtung) Begründung. Nach Ansicht des Unterzeichneten kann eine Enteignung auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und Unterlagen sachlich nicht nachvollzogen werden.“ Das gegenständliche Enteignungsverfahren wurde eingeleitet aufgrund des Antrags der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch xxx, diese vertreten durch die xxx GmbH vom 2.12.2013, auf Enteignung unter anderem einer Teilfläche der Parz. Nr. xxx, KG xxx, welche sich im Eigentum des xxx befindet und einer Teilfläche der Parz.Nr. xxx, KG xxx, welche sich im Eigentum des xxx befindet, zum Zwecke des Ausbaus der Axxx Autobahn, Baulos: xx, Km: 141,
- Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 24.4.2014, Zahl: 07-V-STA-50/1-2014, für den 22.5.2014, mit Beginn um 9.30 Uhr, im Kulturhaus xxx, eine örtliche mündliche Straßenrechtsverhandlung anberaumt. Diese Kundmachung wurde durch Anschlag in der Marktgemeinde xxx von zumindest 29.4.2014 bis 22.5.2014 an der Amtstafel angeschlagen. Darüber hinaus wurde die Kundmachung, wie sich aus ON 5 und der Rechnung der xxx Werbeagentur vom 16.5.2014, Rechnungsnummer 12740/406252, ergibt, am 7.5.2014 in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung (Kronen Zeitung) sowie im Internet auf der Homepage des Landes Kärnten unter „Amtliche Informationen-Verwaltungsverfahren-Grundeinlöse“ kundgemacht. Der Kundmachung vom 24.4.2014 sind die durch die beantragte Enteignung berührten Katastralgemeinden, der Ort und die Zeit der Einsichtnahme in das Enteignungsprojekt, sowie der Ort und der Zeitpunkt der Enteignungsverhandlung und der Hinweis auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme enthalten. Darüber hinaus wurden die nunmehrigen Beschwerdeführer über die mündliche Verhandlung persönlich verständigt, wie dies aus den im Akt einliegenden unbedenklichen Rückscheinen hervorgeht. Laut den unbedenklichen Rückscheinen wurde die Kundmachung den Beschwerdeführern xxx und xxx am 29.4.2014 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Kundmachung enthält den Hinweis auf § 42 AVG, wonach die Kundmachung zur Folge hat, dass nach § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung in Klagenfurt, beim Marktgemeindeamt xxx oder während der Verhandlung selbst vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und mit Ablauf dieser Frist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen, entfallen. Die Kundmachung enthält den Hinweis auf Paragraph 42, AVG, wonach die Kundmachung zur Folge hat, dass nach Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung in Klagenfurt, beim Marktgemeindeamt xxx oder während der Verhandlung selbst vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und mit Ablauf dieser Frist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen, entfallen. Darüber hinaus wurde auf die Bestimmung des § 42 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes hingewiesen. Weiters ist angemerkt, dass das Projekt samt Grundeinlöseplan im Zimmer Nr. 10,
- Stock, des Amtes der Kärnter Landesregierung in Klagenfurt, Mießtaler Straße 1 (Hochhaus), und beim Marktgemeindeamt xxx während der Amtsstunden zur Einsicht durch die Beteiligten aufliegt. Ebenso ist der Gegenstand des Enteignungsverfahrens unter genauer Bezeichnung der Grundflächen umschrieben.Darüber hinaus wurde auf die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes hingewiesen. Weiters ist angemerkt, dass das Projekt samt Grundeinlöseplan im Zimmer Nr. 10,
- Stock, des Amtes der Kärnter Landesregierung in Klagenfurt, Mießtaler Straße 1 (Hochhaus), und beim Marktgemeindeamt xxx während der Amtsstunden zur Einsicht durch die Beteiligten aufliegt. Ebenso ist der Gegenstand des Enteignungsverfahrens unter genauer Bezeichnung der Grundflächen umschrieben. Seitens des Beschwerdeführers xxx wurde innerhalb der Kundmachungsfrist nachfolgende Stellungnahme abgegeben: „Gegen die oben unter Betreff angeführte und beabsichtigte Grundeinlöse bzw. Enteignung der Grundfläche 1567/3 zugunsten der xxx erhebe ich, xxx, geboren am xxx, wohnhaft xxx, Bevollmächtigter von xxx, geboren am 28.08.1931 wohnhaft xxx, folgende Einwendungen mit nachstehender Begründung Mein Vater ist Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx EZ xxx, KG xxx im Ausmaß von 2.351 m² - Teilfläche. Im Zuge der Errichtung des Rastplatzes xxx beabsichtigt das Land Kärnten auf Antrag der xxx GmbH oben angeführtes Grundstück zu enteignen. Aus nachfolgenden Punkten ist diese geplante Enteignung dieser Fläche ungerechtfertigt:
- Für die Einlöse von Grundstücken, welche als Bestandteil einer Infrastrukturanlage dienen soll, ist eine vorhergehende entsprechende Verordnungsausweisung der Flächen beidseitig des Infrastrukturkorridors vorgesehen. Im vorliegenden Fall ist diese Ausweitung verordnungstechnisch nicht vorgenommen worden und daher eine Enteignung nicht rechtens. Auch eine dementsprechende vorherige Widmung als Erweiterungsgebiet oder für die Errichtung solchen Rastplatzes wurden diese Teilflächen nicht bestimmungsgemäß ausgewiesen (siehe Anhang - Auszug aus dem gültigen Flächenwidmungsplan, ausgehoben am 19.05.2014 am Amt der Kärntner Landesregierung, Mießtalerstrasse 1, Klagenfurt). Eine nachträgliche Widmung, die die xxx veranlassen müsste, verändert dadurch die Bemessungsgrundlage des Wertes der Teilfläche, somit sehe ich dies als „Spekulationsgeschäft", betrieben durch die xxx an, die die Grundeigentümer extrem benachteiligen. Dieses Verhalten wider stößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und gegen den Grundsatz der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, sowie die Verletzung von Rechten wegen Anwendung gesetzeswidriger Verordnungen. Abgesehen davon ist das Projekt des Autobahnbaues Region xxx seit den 70iger Jahren und Folgejahren längst rechtskräftig abgeschlossen und die xxx hat seinerzeit die von ihr zu umfangreichen gewidmeten und enteigneten Grundflächen an die Grundeigentümern rückübertragen. Weil eben kein weiteres Straßenbauprojekt vorgesehen und auch nicht gebraucht wurde und wird. Nunmehr nach rechtskräftigen Abschluß der Autobahn samt Zusatzanlagen wie Zufahrten und Parkplätze mit einem völlig neuen Projekt zu kommen, für das nicht einmal die widmungsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, wiederspricht den Grundsätzen von Treu und Glauben.
- Im geplanten Rastplatz xxx sind Parkflächen und sanitäre Einrichtungen vorgesehen. Im Bereich der Sanitäranlagen werden auch, wie in bereits vergleichbaren Rastplätzen gewerbliche Tätigkeiten seitens der xxx angeboten - zum Beispiel das Aufstellen von Getränke- und „Jausenautomaten" (Coffee - Snack - Bars und sogenannte Convenience-Kioske (Backstuben, Kaffeehausbereich). Diese geplante gewerbliche Tätigkeit geht über den eigentlichen Zweck der Enteignung hinaus, stellt eine Bereicherung dar und entzieht dem Antragsteller die rechtliche Grundlage der Enteignung. Sollte die Behörde unrichtigerweise doch dem Antrag der xxx entsprechen, und das Grundstück xxx KG xxx enteignen, so würde xxx auf jeden Fall ein entsprechender Einlösepreis auf Grund der geplanten gewerblichen Nutzung auf dieser Fläche von zumindest 40 % des ortsüblichen Baulandpreises gebühren.
- xxx hat seitens der xxx einen Vertragsentwurf für eine privatrechtliebe Grundabtretung erhalten. Es wurde dazu seitens der xxx kein Versuch unternommen in einem eigenen Termin mit uns den Vertragsinhalt sachlich zu besprechen bzw. auf unsere Einwände einzugehen.
- Die xxx als Betreiber der Österreichischen Autobahnen besitzt in unmittelbarer Nähe ausreichend Eigengrund, auf welchen diese notwendigen Rastplätze errichten werden könnten. Diese Fragestellung ist in der vorliegenden Variantenstudie nicht entsprechend gewürdigt worden, somit wird die Notwendigkeit einer Enteignung in Frage gestellt. Umliegende Standorte sind temporär immer wieder gesperrt, was zur Vermutung führt, dass diese nicht ausgelastet sind. Es ist keineswegs so, dass auf der A xxx der Bedarf der xxx nicht anders gedeckt werden könnte, als durch die Enteignung von absolut notwendigen Waldgrundstücksflächen, die für die darunterliegenden aber auch für die gegenüberliegenden Häusern eine Schutzfunktion haben - ich verweise auf die Lärmschutzfunktion und auf die Hangstützung hin.
- Aktuell ist hinter bzw. vor dem bestehenden Rastplatz xxx eine leichte Erhöhung bzw. davor ein relativ steiler Abhang mit Baumbestand gegeben. Im Zuge der Maßnahme der Erweiterung dieses Rastplatzes wird der Wald gerodet, die davor liegenden Flächen eingeebnet. Der bis dato bestandene natürliche Lärmschutz ist somit hinfällig. Dieses Aufmachen des Lärmschutzes, wird eine vehemente Verschlechterung für das gegenüberliegende Siedlungsgebiet der Marktgemeinde xxx, mit sich bringen. Auch wurde schon lt. AV Marktgemeinde xxx (AV vom 12.07.2013, im Anhang) die getätigten „Lärmschutzmaßnahmen als wirkungslos bzw. eine Verschlechterung in den höher gelegenen Gemeindegebieten" bezeichnet und beschrieben. Durch vorbeifahrenden Fahrzeuge, drastische Erhöhung der Zunahme der An und Abfahrtsfrequenzen und durch die parkenden LKW-Transporter, welche häufig mit Tiefkühldieselaggregaten ausgerüstet sind, die während der Wartezeit wiederholt starten müssen, um die Temperaturen in den gekühlten Thermokoffern zu halten, kommt es dadurch zur desaströsen Verschlechterung der Kulturlandschaft „Region xxx". Negative Auswirkungen auf Boden, Luft und Wasser sind nicht zu vermeiden. Ausgehend von diesem Sachverhalt ist dieser Standort lärmschutztechnisch ungeeignet, weil die davor liegende Siedlung in der Marktgemeinde xxx damit massivst benachteiligt und der Lärm über die bestehenden Normen hinaus wirken wird. Die von mir dargestellten Einwendungen hinsichtlich des Lärmschutzes sind nachvollziehbar und in ihrer Wirkung an Hand ähnlicher Beispiele entlang der Autobahnen in Österreich erklärbar. Sollten die Amtssachverständigen in diesen Fachbereichen während dieser Verhandlung das Gegenteil behaupten und feststellen, dass auf Grund theoretischer Ableitungen bestimmte Lärmmesswerte zukünftig nicht überschritten werden können, obwohl bei solchen Messungen keine Lärmverfrachtung Berücksichtigung finden, so verlange ich seitens der Behörde, dass bei zukünftigem Überschreiten der Grenzwerte die Amtssachverständigen, aber auch die Vertreter der xxx und die Vertreter der xxx entsprechend persönlich wegen falscher fachlicher Darstellungen der zukünftigen Verhältnisse haftbar gemacht werden. Es kann nicht sein, dass Amtssachverständige, Projektleiter und .Befürworter dieses Projektes im Rahmen dieser Verhandlung Lärmgrenzwerte „annehmen", die schlussendlich zu einer Bewilligung führen, und falls zukünftig diese Grenzwerte doch überschritten werden, diese quasi mit dem Argument „jetzt ist es ja bereits gebaut und man kann nichts mehr machen" der Bevölkerung als Dauerlärmbelastung aufgebürdet werden. Im Bezug darauf weise ich auf unsere Landschaftsstruktur hin, in der es zu „inversionswetterlageähnlichen" Phänomen kommt, d.h. dass die Feinstaubbelastung und der Lärm sich in einer höheren Konzentration in unserem „xxx" bemerkbar machen wird. Wir fordern daher die xxx auf, die Leitsätze, die sie im Internet veröffentlicht haben auch nachzukommen, dass ihr Handeln nachhaltig ist und „dies beinhaltet die Wahrnehmung der Interessen der Menschen und die bestmögliche Schonung der Umwelt ... ". „Die xxx nimmt die Bedürfnisse der Kunden und Mitarbeiter, der Anrainer sowie der Natur sehr ernst und setzt Maßnahmen zur Reduktion der Umweltbelastung" (Auszug Internetseite der xxx). Immisionstechnische Fragen und Studien wurden im Verlauf der Projektierung vom Rastplatz xxx nie vorgelegt, präsentiert, geschweige denn beachtet.
- Die Variantenstudie vom Ingenieurbüro xxx GmbH aus xxx, die den Grundeinlöseantrag zugrunde liegt, erweist sich im Bezug auf die Beurteilung des Rastplatzes xxx als unsachlich und tatsachenwidrig und als reine „Gefälligkeitsstudie" für den Auftraggeber xxx. Es sei festgehalten, dass wir die Kundmachung bzw. die Ladung zur Enteignugsverhandlung für den 22.05.2014 Zahl: 07-V-STA- 50/1-2014 vom
- April 2014 von der Abt 7 Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur erst am 28.04.2014 mittels RSa zugestellt bekommen haben - so wurde eine ausreichende Frist um ein fachliches Gegengutachten zur Variantenstudie des xxx GmbH einzuholen, nicht gewährt. 3 Wochen sind dafür zu kurz. Augenmerk muss auf die Einflussnahme dieses Großprojektes gelegt werden, dass nachhaltig in unser Privateigentum aber auch in Einflussbereich der Anrainer bzw. der Bevölkerung eingreift. Die Bewertungsmethode bzw. Beurteilung beinhalten meiner Meinung nach keine Relevanz oder Signifikanz. Aus meiner persönlichen Erfahrung und wie jedermann vor Ort leicht überprüfen kann, im Gegensatz zur „geschönten" Darstellung und Beurteilung des Technischen Berichts vom xxx das von einem „geringem" landschaftlichen Eingriff spricht und gleichzeitig die notwendige Aufschüttung von 19500 m³ Dammschüttung und einem Gesamtgrundbedarf von 29156 m² erwähnt, kann nicht als gering eingestuft werden. Es wird die Behörde ersucht, auf Kosten derer, ein unabhängiges Gutachten in Auftrag zu geben. Bei dem geplanten Aufschüttungsgebiet handelt es sich in der Natur nicht um eine ebene Fläche, sondern um einen Steilhang (exponierte Lage), d.h. das enorme hohe und insbesondere Fundament- und Stützmaßnahmen des Geländes erforderlich sein werden, welches die Belastung der 30 PKW und 25 LKW standhalten müssen. Die erhobenen Projektkosten sind meines Erachtens unzureichend und in Frage zu stellen. Abgesehen von diesem technischen Bericht lässt sich ohne spezifischen geologischen Fachgutachten und Untersuchungen keineswegs sagen, ob der geringe „Restwald" , der noch übrig bleibt, noch in der Lage ist, den Steilhang (es handelt sich um Fels- und Sanduntergrund) zu stützen und die natürlichen Gewässervorkommen aufzunehmen. In diesem Gebiet mit der gegebenen Beschaffenheit weist heute schon „Hangirritationen" auf. Bevor die Behörde dieses Projekt genehmigt, soll in diesem Zusammenhang die Frage der Gefährdung von Erd- und Hangrutschung beantwortet werden.
- Nachdem dieses Projekt über die Zeitung bekannt wurde, haben die Gemeindebürger Zinnen von xxx, sofort aus Sorge, um die nachhaltige Qualität ihres Lebensraums eine Unterschriftenaktion gegen diesen Rastplatz erhoben. In diesem Zusammenhang ist ohne weitere Anstrengung die Zahl der Unterschriften ausweitbar, weil der Großteil der Bevölkerung den Rastplatz xxx ablehnt, nachdem nun Daten und Fakten über die „verborgene Projektierung" bekannt geworden sind. Die angebliche Befürwortung "die mit jeglicher Unterstützung der Vertreter der xxx vorangetrieben worden ist, stoßen in der Bevölkerung auf Widerstand. Aus dem Technischen Bericht von xxx kann nicht abgeleitet werden, worin das öffentliche Interesse für die Errichtung des Rastplatzes besteht. Das öffentliche Interesse der Bevölkerung der Marktgemeinde xxx sollte wichtiger sein, als das Interesse der xxx auf die Errichtung eines weiteren LKW Rastplatzes, für den im Gegenstande nicht einmal ein dringender Bedarf vorliegt.
- Auch die „NUR EIN RASTPLATZ VARIANTE" verstößt hier gegen die Zweckmäßigkeit und Sinnhaftigkeit. In ganz Österreich gibt es immer 2 Rastplätze (in Fahrtrichtung und Gegenfahrtrichtung). Warum wird in xxx hier wieder Überlegungen und Ausführungen angestrebt, die eine Ausnahme des Regelwerkes darstellt. Exemplarisch spreche ich die „Ausnahme Linksabbiegespur" im Verkehrsverteilerknoten xxx an. In ganz Europa gibt es nur wenige Beispiele solcher „xxx", zumal der Verteilerknoten den Zweck nicht erfüllt. Die Doppelbelastung Rastplatz & Verteilerknoten durch Staub, Lärm und andere negative Immissionen sind daher inakzeptabel und strikt abzulehnen. Auch werden noch die geplante Dauerbeleuchtung und die Beschallung während der Nachtstunden zu Gesundheitsproblemen führen. Wie sollen die Signaltöne der LKWs beim rückwärtsrangieren während der Nachtstunden verboten werden und mit welchem Gesetz? Es soll die Landessanitätsdirektion des Landes Kärnten um ein Gutachten befragt werden.
- Das Verhalten der xxx und der xx sehen wir als irreführend und als Vorspiegelung falscher Tatsachen an. Für die Projektvorstellung am 17.11.2011 wurde die Einladung von Herrn Bürgermeister xxx mit den Worten „die Umsetzung eines solchen Projektes ist ein lang gehegter Wunsch der Marktgemeinde xxx" , ausgesendet und nicht vom Antragsteller xxx selbst. In dieser Projektvorstellung wurde eine Enteignung ausgeschlossen. Diese Veranstaltung sollte nur die „Auslotung" der Einstellung der Grundeigentümer zum Projekt sein. „Falls ein Grundeigentümer dagegen wäre, wäre das Projekt „gestorben", denn es gäbe auch noch andere Standorte ... " Diese Aussagen wurden von den Vertretern der xxx getätigt. Kontaktdaten wurden für weitere Verhandlungen übergeben, der Projektleiter xxx sollte (auch lt. AV der MG xxx siehe Anhang) mit den Eigentümern in Kontakt bleiben, was nie passiert ist. Auch die Einladung zur Grundeinlöse für den 08.03.2012 wurde ohne rechtliche Grundlage vom BM xxx ausgesendet. Abweichend von der Machbarkeitsstudie wurden dann 44 % Mehrbedarf der Grundfläche angemeldet. Auf die Frage des Mehrbedarfs wurde mir fernmündlich (durch meine Kontaktaufnahme am 12.07.2013, nach einem Artikel in der Kleinen Zeitung) von xxx von der xxx mitgeteilt, dass diese Forderung auf das Anraten von xxx (ehemaliger Grundbesitzer) basiert. Meine Einwände waren, ob dies ein „xxx Projekt" sei oder ein „xxx Projekt". Auch die "NICHTMITEINBEZIEHUNG" der Grundeigentümer bei xxx zwischen xxx und Vertretern der Gemeinde, wie z.B. am 03.07.2013 (lt. AV vom 12.07.2013 der xxx), verstoßen gegen die „gemachten Versprechen". Die wohl auch „seichte" Begründung, dass der geplante Rastplatz zur Förderung unseres Tourismusgebietes dienen wird, ist nicht belegt und anzuzweifeln.
- xxx fühlt sich in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit seines Eigentums verletzt. Im Hinblick soll auch noch geprüft werden, ob die xxx im Rahmen und Anlehnung des Alpenkonventionsprotokolls „Verkehr" richtig handelt. Darum ersuchen wir, nach den vorgelegten Einwänden, den Herrn Landeshauptmann von Kärnten und das Amt der Kärntner Landesregierung den Enteignungsantrag der xxx bzw. Grundeinlöseantrag für das neu geplante Bauvorhaben der Errichtung eines „Transit LKW Rastplatzes" beim xxx an der A xxx bei Km 141,700, nicht für diesen Zweck gewidmete Grundstück Nr.xxx EZ xxx KG. xxx, die bescheidmäßige Bewilligung zu versagen und abzulehnen.“ Vom Beschwerdeführer xxx wurden während der Kundmachungsfrist nachstehende Einwendungen erhoben: „Ich, xxx, geb. xxx bin Grundeigentümer des Grundstückes Nr. xxx EZ. xxx / KG xxx im Ausmaß von 2307 m². Die xxx KG plant wegen der Errichtung des Rastplatzes xxx bei Kilometer 141,7 mein Grundstück zu enteignen. Einwand gegen den Enteignungswerber besteht darin, dass die Präsentation (17.11.2011) mangels Zeit nicht besucht werden konnte, und im späteren Verlauf wurde nicht einmal mehr zur Vorlage des privatrechtlichen Vertragsentwurfes eingeladen. Dementsprechend fehlt die Darlegung der Vertragsinhalte und Verhandlung seitens der xxx - dieses Verhalten ist strikt abzulehnen. Die xxx hat nicht einmal den Versuch unternommen, sich die "gewünschten Rechte auf eine andere Art" als durch Enteignung zu beschaffen (z.B. Angebot von Ersatzflächen). Die Voraussetzungen für die gegenständlichen Grundeinlöseverhandlungen liegen im Gegenstand in keiner Weise vor, so existiert nicht einmal eine rechtsgültige Verordnung, die die beabsichtigten Enteignungsflächen für den Enteignungszweck für die Errichtung einer Straßenanlage bzw. eines Rastplatzes ausweist, geschweige denn ist diese im Raumordnungskataster des Landes Kärnten enthalten, noch ist der geplante Rastplatz im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx ersichtlich gemacht. Dem Grundeigentümer wurde keine ausreichende Frist zur Einholung von entsprechenden Fachgutachten gegeben (Datum Rsa 28.04.2014). Für solch ein Großprojekt genügt die Zeit nicht. Die xxx Expertise ist aus folgenden Gründen anzuzweifeln: Durch die Aufschüttung und Planierung könnte es zu Hangrutschungen und nicht voraussehbarer Ansammlung von Regenwasser (Vermurungen) kommen. Dadurch wären die darunter liegenden Häuser in Gefahr. Der Bedarf eines solchen Rastplatzes scheint an dieser Stelle nicht gegeben, da ein Rastplatz auf der gegenüberliegenden Seite doch auch nicht möglich ist und der Bedarf durchaus auf eine andere Weise gedeckt werden könnte. Das öffentliche Interesse ist nicht gegeben. Persönliche Gespräche mit der Bevölkerung, Unterschriftensammlungen gegen die Errichtung des Rastplatzes, Leserbriefe widerspiegeln die Bedenken (Lärmbelästigung, Feinstaubbelastung, Müll, Tourismusschädigung usw.). Als Vermieter von Ferienwohnungen mit einem eigenen Badegrundstück am Nordufer des xxx fast gegenüber des Autobahnparkplatzes, bin ich wegen der zusätzlichen Belastungen besonders betroffen. Es ist im Gegenstand weder der Zweck noch der Grund, noch der Bedarf für die gegenständliche begehrte Grundeinlöse bzw. Enteignung gegeben und auch nicht vom Antragsteller nachgewiesen. Ich beantrage daher, dass der Herr Landeshauptmann von Kärnten den Grundeinlöseantrag der xxx mangels gesetzlicher Voraussetzungen und mangels der Notwendigkeit der Enteignung als unzulässig zurückweisen und ablehnen möge.“ Beide Beschwerdeführer haben in weiterer Folge an der örtlichen mündlichen Straßenrechtsverhandlung am 22.5.2014 teilgenommen. Vom Beschwerdeführer xxx wurde im Zuge der örtlichen mündlichen Straßenrechtsverhandlung ausgeführt wie folgt: „Ich besitze in xxx ein Seegrundstück im Bereich des Campingplatzes xxx und fühle mich einerseits durch die Lärmbelästigung und andererseits in der touristischen Entwicklung beeinträchtigt, da ich selbst ein Tourismusunternehmen haben. Überdies bin ich mit der Höhe der Entschädigung nicht einverstanden, da sie mir als zu gering bemessen erscheint. In der Region werden Preise in der Höhe von zumindest € 2,-- je m² Waldfläche gehandelt. Im Übrigen verweise ich auf die Stellungnahme von Herrn xxx, die dieser noch in der Verhandlung abgeben wird.“ Vom Beschwerdeführer xxx, vertreten durch seinen Sohn xxx, wurde im Zuge der Straßenrechtsverhandlung am 22.5.2014, nach Erstattung des Gutachtens über die Höhe der Entschädigung, nachfolgende Stellungnahme abgegeben: „Ich möchte, dass meine schriftlichen Stellungnahmen und Einwendungen vollinhaltlich Beachtung finden und möchte auf das öffentliche Interesse hinweisen, welches abzuwägen ist. Ich bezweifle das vorliegende Gutachten sowohl in seinem Inhalt als auch der Höhe nach. Hinsichtlich der Höhe beziehe ich mich auf die zukünftige gewerbliche Nutzung, welche meiner Ansicht nach der voraussichtlichen Enteignung den rechtlichen Boden entzieht, zumal im Zuge des Rastplatzes für LKW sanitäre Anlagenerrichtet werden und sogenannte „Convenience-Kioske“ aufgestellt und betrieben werden sollen, obwohl im Vorhinein seitens der xxx bekanntgegeben wurde, dass für die Errichtung von Raststätten ein umfangreicher Gebietsschutz besteht, wonach zwischen Raststätte xxx und xxx keine weitere derartige gewerbliche Nutzung erfolgen darf. Hinsichtlich der umwelttechnischen Bedenken fordere ich trotzdem die Einholung weiterer Fachgutachten, bezüglich Lärm, Luft, Boden und Wasser. Ich fühle mich in meinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt. Dennoch hoffe ich, dass in Anlehnung der Anwendung des Alpenkonventionsprotokolls richtig gehandelt wird und bitte ich das zu prüfen.“ Von dem dem Verfahren beigezogenen technischen Amtssachverständigen für Straßenbauwesen wurde im Zuge der Verhandlung am 22.5.2014 nachstehendes Gutachten erstattet: „Der beigezogene technische Amtssachverständige für das Straßenbauwesen, xxx, des hiesigen Amtes erstattet folgendes Gutachten: Zur Frage der verkehrstechnischen Notwendigkeit der Inanspruchnahme der zur Enteignung beantragten Teilflächen der Grundstücke der Enteignungsgegner wird vom Amtssachverständigen für Straßenbau nachstehendes Gutachten erarbeitet: Befund: Beschreibung des Vorhabens Es liegt ein Enteignungsoperat 2013 betreffend der Errichtung des Rastplatzes xxx bei km 141,70 der A xxx Richtungsfahrbahn xxx betreffend der Liegenschaften Grundstück Nr. xxx, Grundstück Nr. xxx und Grundstück Nr. xxx, alle KG xxx, vor, welches im Auftrage der xxx GmbH durch das Ingenieurbüro IB xxx, ausgearbeitet wurde. Dieses Projekt enthält nachstehend angeführte Einlagen: Allgemein • Technischen Bericht • Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 250.000 • Detailübersichtslageplan Teil 1 im Maßstab 1 : 5.000 • Detailübersichtslageplan Teil 2 im Maßstab 1 : 5.000 • Detailübersichtslageplan Teil 3 im Maßstab 1 : 5.000 • Detailübersichtslageplan Teil 4 im Maßstab 1 : 5.000 • Detaillageplan RP xxx im Maßstab 1 : 500 • Detaillageplan Alternative 1 im Maßstab 1 : 500 • Detaillageplan Alternative 2 im Maßstab 1 : 500 • Detaillageplan Alternative 3 im Maßstab 1 : 500 • Detaillageplan Alternative 4 im Maßstab 1 : 500 Grundeigentümer xxx • Technischen Bericht • Enteigungsplan im Maßstab 1: 1 000 xxx • Technischen Bericht • Enteigungsplan im Maßstab 1: 1 000 xxx Rechtsnachfolger xxx • Technischen Bericht • Enteigungsplan im Maßstab 1: 1 000 In den oben angeführten Unterlagen geht aus dem technischen Bericht betreffend die Enteignung hervor, dass nicht nur die gegenständliche Variante (Ausbau des bestehenden Parkplatzes), sondern zusätzlich 4 Alternativen im Bereich zwischen AB-km 110 bis AB-km 180 der A xxx an der Richtungsfahrbahn Salzburg untersucht wurden. Die Auswahl möglicher alternativer Standorte von Rastplätzen erfolgt im Technischen Bericht und wird anhand nachstehend angeführter Kriterien erarbeitet: • Planungsktiterien Landschaftliche und kulturelle Aspekte Berücksichtigung des Abstandes der Parkplätze untereinander Berücksichtigung des Abstandes zu Anschlussstellen Ausschließungsgründe durch Naturschutz- und Wasserschongebiete • Infrastrukturelle Anlagen und Ver- und Entsorgungseinrichtungen • Kostenkriterien Die Analyse des Untersuchungsgebietes hat zusätzlich vier alternative Standorte festgemacht. Der Rastplatz xxx ist aus folgenden Gründen der zweckmäßigste, wirtschaftlichste und umweltverträglichste Standort im Untersuchungsgebiet von AB-Km 110 bis AB-Km 180 der A xxx Salzburg:
- keine der Alternativen benötigt weniger Fremdgrund als der Rastplatz xxx
- die Lage im Streckennetz ist optimal in Hinblick auf die Abstände zu anderen Rastplätzen
- die erforderlichen Baumaßnahmen sind vergleichsweise gering
- der Rastplatz xxx weist die geringsten Gesamtprojektkosten auf
- es werden keine Schutzinteressen betroffen
- mit dem Bau des Rastplatzes kommt es zum geringsten landschaftlichen Eingriff Aus diesen Überlegungen wird die Umsetzung des Rastplatzes xxx empfohlen. Als Grundlage für dieses Projekt wurde in Technischen Bericht auch die Auslastung der bestehenden Parplatzanlagen dargestellt, welche 2011 österreichweit in Form einer LKW- Stellplatzevaluierung durchgeführt wurde. Diese Untersuchung für die A xxx zeigt, dass im vorliegenden Streckenabschnitt sämtliche Anlagen wochentags (
- und
- Befahrung) wie Parkplätze und Raststationen überlastet sind. Die am Wochenende durchgeführte
- Befahrung zeigt generell geringere Auslastungen auf Parkplätzen auf, weil sich gezeigt hat, dass LKW-Fahrer eher Raststationen an der Autobahn ansteuern oder von der Autobahn abfahren, wo sie eine entsprechend bessere Infrastruktur (Unterkunft etc.) vorfinden. Auslastungen von über 100 % zeigen, dass mehr LKWs parken als es verordnete Parkplätze gibt. Geparkt wird zum Teil dichter, auf PKW-Stellflächen oder auch am Rand der Fahrgassen, aber auch am Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen. Damit kann ein erforderlicher LKW-Stellplatzbedarf von bis zu rd. 50 Stellplätzen auf der Richtungsfahrbahn Salzburg im Untersuchungsgebiet abgeleitet werden. Der Rastplatz xxx wurde mit 25 LKW- und 30 PKW-Stellplätzen
Rastplatz-Leitplanung projektiert. Mit den 25 LKW Stellplätzen kann der Bau wirtschaftlich vertreten und dem örtlichen Stellplatzbedarf entsprochen werden. Die geplante Ausführung wurde auch im Rahmen einer Machbarkeitsstudie mit unterschiedlichen Stellplätzen überprüft und als beste Variante beurteilt. Mehr Stellplätze sind aufgrund der Gegebenheiten nicht möglich. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten und Feststellungen wird auf das o.a. Enteignungsoperat 2013 des Ingenieurbüros xxx verwiesen, welches seitens des straßenbautechnischen Sachverständigen einschließlich der am Verhandlungstag vorgelegten Profile beurteilt wurde. Gutachten: Das vorliegende Enteignungoperat 2013 für den Rastplatz xxx an der A xxx Autobahn Richtungsfahrbahn Salzburg hat unter Pkt. 3.2 des Technischen Berichtes die Anzahl der erforderlichen Stellplätze eindeutig und klar nachvollziehbar dargestellt, dass in diesem Abschnitt der A xxx wochentags ein erhebliches Defizit an LKW-Stellplätzen vorhanden ist und dadurch nicht zuletzt aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung im Rahmen einer bestehend Transitrute ausreichende Rastplätze für LKW-Lenker zur Wahrnehmung der gesetzlich verpflichteten Lenk- und Ruhezeiten zur Verfügung zu stellen, zumal die be- stehenden Rastplätze, entlang der A 10 Tauern Autobahn, häufig überlastet sind. Auch der Variantenvergleich im Technischen Bericht des angeführten Enteignungsoperat 2013 ist seriös aufgebaut und nachvollziehbar. Die zu beurteilende gegenständliche Variante (Ausbau des bestehenden Parkplatzes bei AB-km 141,70 an der xxx Autobahn Richtungsfahrbahn Salzburg) wird als die zweckmäßigste, wirtschaftlichste, umweltverträglichste, günstigste und am leichtesten realisierbare Variante darstellt. Bezüglich der Rastplätze, Parkplätze und dergleichen, wird grundsätzlich folgendes festgestellt: Auf dem hochrangigen Netz (insbesondere auch am transeuropäischen Netz), zu dem die A xxx zu zählen ist, kommt der Verfügbarkeit ausreichender Park- und Rastplätze eine wichtige Bedeutung für die Verkehrssicherheit zu, da periodische Pausen für Lenkerinnen auf diesen Einrichtungen im Fernverkehr und im überregionalen Verkehr vorgenommen werden, um der Ermüdung bei der Lenkaufgabe entgegenzutreten. Insbesondere bei den Lenkern von Sattel-KFZs und Schwer- LKWs ergeben sich derartige Fahrtunterbrechungen zwingend aufgrund gesetzlich festgelegter höchstzulässiger Lenkzeiten. Wenn nicht in ausreichender Weise die erforderlichen Parkplätze am hochrangigen Netz verfügbar sind, besteht entweder die Möglichkeit, auf das untergeordnete Netz abzufahren und von dort ausgehend entsprechend geeignete Plätze aufzusuchen oder entgegen gesetzlichen Bestimmungen auf den bereits ausgelasteten Stellplätzen zu parken oder entgegen den gesetzlichen Bestimmungen die höchstzulässigen Lenkzeiten zu überschreiten. Häufig ist gerade Letzteres zu beobachten, was teilweise zu nicht mehr durch die Exekutive regelbaren Situationen geführt hat und andererseits zu Verkehrsunfällen im Zusammenhang mit der Übermüdung von Lenkerinnen geführt hat. Die Weiterfahrt über das untergeordnete Straßennetz ist insbesondere für Schwer-LKWs und Sattel-KFZs in vielen Bereichen -wie im gegenständlichen Fall -auf Grund bestehender Durchfahrtsverbote nicht zulässig und wäre wegen der Verlagerung etwaiger Fahrten auf das untergeordnete Netz eine Verminderung der Verkehrssicherheit der Transporte gegenüber dem Transport auf der Autobahn anzunehmen, da auf dem untergeordneten Netz im Regelfall eine vierfache Unfallrate (bezogen auf Verkehrsunfälle mit Personenschaden) verglichen mit Autobahnen anzunehmen ist. Aus den o.a. Gründen ist die Errichtung einer ausreichenden Anzahl von Stellplätzen entlang des hochrangigen Straßennetzes aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich. Für den Abschnitt A xxx und insbesondere den gegenständlichen Bereich bei KM 141,70 der A xxx wurde sowohl für den Status quo als auch für den Prognosehorizont 2025 der Nachweis seitens der xxx in der o.a. Evaluierung vorgelegt, dass ein Stellplatzbedarf insbesondere jener für LKWs und Sattel-KFZs gegeben ist. Bei der Verhandlung sind Vorabzüge der Einreichprojektspläne aufgelegen. Dazu kann festgehalten werden, dass • die versiegelten Asphaltflächen gänzlich zur Autobahn (Richtung Süden) neigen • die anschließende Grünfläche eben ausgeführt wird und • sich lediglich die neue Böschungsfläche nach unten auf das Nachbarsgrundstück entwässert. Allfällige Auflagen aus wasserbautechnischer, forsttechnischer und naturschutzfachlicher Sicht sind in einem gesonderten Verfahren zu beurteilen und werden die erforderlichen Genehmigungen in den weiteren Behördenverfahren gesondert abgehandelt. Unter Zugrundelegung dieser Randbedingungen lässt sich zusammenfassend das öffentliche Interesse und die Notwendigkeit der Errichtung des gegenständlichen Rastplatzes (= Ausbau des bestehenden Parkplatzes Richtungsfahrbahn Salzburg der A10 rauem Autobahn) im Sinne des vorliegenden Enteignungsoperates 2013 feststellen. Es ist plausibel und nachvollziehbar, dass es sich im vorliegenden Fall um die wirtschaftlichste Variante handelt. Diese Errichtung beinhaltet auch die notwendigen infrastrukturell erforderlichen Einrichtungen (WC-Anlagen, Waschgelegenheiten, Infowand, Parkplatzbeleuchtung, etc.) und stellt vom benötigten Fremdgrundbedarf ein unumgängliches Minimum dar.“ Nach Erstattung des Gutachtens des straßenbautechnischen Amtssachverständigen wurde in der Verhandlungsniederschrift Nachstehendes festgehalten: „Über Befragen von xxx, wie der straßenbautechnische SV auf die Zahl der Stellplätze gekommen sei, wies der straßenbautechnische SV darauf hin, dass die vorgelegten Untersuchungen der xxx plausibel sind und die seitens der xxx angewendeten Kriterien der Matrix den internationalen Standard entspricht, jedoch es nicht möglich ist, im vorliegenden Grundeinlöseverfahren eine detaillierte Beurteilung auch der Matrixbeurteilungen als Grundlagen zur Festlegung der international anerkannten Matrix zu treffen. Über Befragung über xxx, wo Kriterien für die Festlegung der Verkehrssicherheit steht, wird seitens des VL auf die Grundsätze des Bundesstraßengesetzes und der Straßenverkehrsordnung verwiesen, die dem Straßenverkehr vorschreiben, eine Straße entsprechend ihrer Bedeutung im erforderlichen Verkehrssicherheitszustand zu erhalten und zu errichten. Der straßenbautechnische SV ergänzt, dass es diesbezüglich auch Richtlinien und technische Normen gibt, welche für die Bundesstraßen, wie sich Autobahnen darstellen, entsprechend als Stand der Technik anzuwenden sind und die entsprechenden Planungen und Bauvorhaben diesen entsprechend durchzuführen sind. Seitens xxx werden die fachlichen Ausführungen des straßenbautechnischen ASV in Frage gestellt und bezweifelt und verweist er diesbezüglich wiederrum auf seine bereits getätigten Einwendungen.“ In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen und wurde dieser mit Schriftsatz vom 5.12.2014, Zahl: 07-V-STA-50/17-2014, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Im Gegenstand fand am 7.7.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten statt. Im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten führte der Beschwerdeführer xxx aus, dass er auf das schriftliche Beschwerdevorbringen verweist und sich dem Beschwerdevorbringen des xxx und des xxx vollinhaltlich anschließt. Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers xxx wurde im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.7.2015 ausgeführt, dass es gegen das verfahrensgegenständliche Projekt mittlerweile eine Bürgerinitiative gebe, welche 1.011 Unterschriften der Landesregierung vorgelegt habe und dass sich auch die örtliche Gemeinde gegen das Projekt ausgesprochen habe. Im Übrigen wurde auf das Vorbringen in der Beschwerde verwiesen und auch das Beschwerdevorbringen des xxx zum eigenen Vorbringen erhoben. Weiters wurde vorgebracht, dass jedenfalls die Umsetzbarkeit des Projektes auch im Enteignungsverfahren zu prüfen sei, man sich auf idente geologische Verhältnisse nicht berufen könne und wäre eine im Rahmen des Straßenbaus erfolgte geologische Überprüfung vorzulegen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: § 17 Bundesstraßengesetz 1971 idgF lautet:Paragraph 17, Bundesstraßengesetz 1971 idgF lautet: Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweist. Auch können zu diesen Zwecken durch Enteignung die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Straßenwärterhäusern, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten sowie die zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen erforderlichen Grundstücke erworben werden. § 18 Bundesstraßengesetz 1971 idgF lautet:Paragraph 18, Bundesstraßengesetz 1971 idgF lautet:
(1)Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf jene Widmung abzustellen, die im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von den Planungsabsichten des Bundes bei der öffentlichen Auflage eines Bundesstraßenplanungsgebiets (§ 14) oder, falls ein solches nicht aufgelegt wurde, bei der öffentlichen Auflage des Bundesstraßenbauvorhabens (§ 4) gegeben war.
(1)Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (Paragraph 1323, ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf jene Widmung abzustellen, die im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von den Planungsabsichten des Bundes bei der öffentlichen Auflage eines Bundesstraßenplanungsgebiets (Paragraph 14,) oder, falls ein solches nicht aufgelegt wurde, bei der öffentlichen Auflage des Bundesstraßenbauvorhabens (Paragraph 4,) gegeben war.
(2)Enteigneter ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.
(3)Wird dem Enteigneten durch die Enteignung die seinen Hauptwohnsitz bildende Wohngelegenheit entzogen, so ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Bestimmung des Abs. 1 zumindest so zu bemessen, dass ihm der Erwerb einer nach Größe und Ausstattung ausreichenden Wohngelegenheit ermöglicht wird. Entsprechend ist auch auf die Wohnversorgung der Bestandnehmer und sonstigen Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen.
(3)Wird dem Enteigneten durch die Enteignung die seinen Hauptwohnsitz bildende Wohngelegenheit entzogen, so ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Bestimmung des Absatz eins, zumindest so zu bemessen, dass ihm der Erwerb einer nach Größe und Ausstattung ausreichenden Wohngelegenheit ermöglicht wird. Entsprechend ist auch auf die Wohnversorgung der Bestandnehmer und sonstigen Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. § 19 Bundesstraßengesetz 1971 idgF lautet:Paragraph 19, Bundesstraßengesetz 1971 idgF lautet: Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der zu enteignenden Parzellen mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundfläche, schließlich eines Grundbuchauszuges beim Landeshauptmann einzuschreiten. § 20 Bundesstraßengesetz 1971 idgF lautet:Paragraph 20, Bundesstraßengesetz 1971 idgF lautet:
(1)Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (§ 32) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist.
(1)Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (Paragraph 32,) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist.
(2)Der Enteignungsbescheid hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Bewertung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.
(2)Der Enteignungsbescheid hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Bewertung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den Paragraphen 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.
(3)Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zulässig. Eine Beschwerde bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart. […] § 11 Abs. 1 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG idgF lautet:Paragraph 11, Absatz eins, Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG idgF lautet:
(1)Der Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung werden auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung festgesetzt. § 12 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG idgF lautet:Paragraph 12, Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG idgF lautet:
(1)Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde die nach Katastralgemeinden getrennt zu verfassenden Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte vorzulegen.
(2)Diese Verzeichnisse haben zu enthalten: die Namen und Wohnorte der zu Enteignenden, den Gegenstand der Enteignung, bei Grundstücken die Nummer des Grundeinlösungsplanes, wenn das Grundstück einen Gegenstand des Grundbuches bildet, die Bezeichnung der Grundbuchseinlage, bei öffentlichem Gute die Zahl des bezüglichen Verzeichnisses, ferner die Katastralbezeichnung, die Benützungsart, das Gesamtflächenausmaß und das Ausmaß der beanspruchten Fläche. Für jede Katastralgemeinde ist ein besonderes Verzeichnis anzulegen, in dem auch das Bezirksgericht anzugeben ist, in dessen Sprengel die betreffende Gemeinde liegt.
(3)Die Behörde hat auf Grund der Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse eine mündliche Enteignungsverhandlung anzuberaumen. § 13 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG idgF lautet:Paragraph 13, Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG idgF lautet:
(1)Die Behörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegenüber jeder Person wirkt, zu deren Gunsten im Rang nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.
(2)Die Behörde hat mindestens 14 Tage vor der Enteignungsverhandlung durch Anschlag in der betreffenden Gemeinde, in mindestens einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung sowie im Internet folgende Angaben kundzumachen:
- die durch die beantragte Enteignung berührten Katastralgemeinden;
- den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme in die Grundeinlösungspläne und die Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte;
- den Ort und den Zeitpunkt der Enteignungsverhandlung und
- einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.
(3)Die Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte sind vor der Enteignungsverhandlung mindestens 14 Tage in der betreffenden Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. § 14 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG idgF lautet:Paragraph 14, Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG idgF lautet:
(1)Zur mündlichen Verhandlung sind die Parteien und die Gemeinden, in deren Sprengeln die in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte liegen, zu laden.
(2)Das den Gemeinden in Abs. 1 eingeräumte Recht fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.
(2)Das den Gemeinden in Absatz eins, eingeräumte Recht fällt in deren eigenen Wirkungsbereich. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde erwogen:
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers xxx: 1.
- Mit Schriftsatz vom 24.4.2014, Zahl: 07-V-STA-50/1-2014, hat die belangte Behörde für den 22.5.2014 eine örtliche mündliche Straßenrechtsverhandlung anberaumt. Laut dem unbedenklichen Rückschein wurde die Kundmachung dem Beschwerdeführer xxx am 29.4.2014 durch persönliche Übernahme zugestellt. Der Aktenlage nach erfolgte die Kundmachung der mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde weiters in Entsprechung der Bestimmungen der §§ 41 und 42 AVG iVm den in § 13 Abs. 2 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG vorgesehenen besonderen Kundmachungsformen.Mit Schriftsatz vom 24.4.2014, Zahl: 07-V-STA-50/1-2014, hat die belangte Behörde für den 22.5.2014 eine örtliche mündliche Straßenrechtsverhandlung anberaumt. Laut dem unbedenklichen Rückschein wurde die Kundmachung dem Beschwerdeführer xxx am 29.4.2014 durch persönliche Übernahme zugestellt. Der Aktenlage nach erfolgte die Kundmachung der mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde weiters in Entsprechung der Bestimmungen der Paragraphen 41 und 42 AVG in Verbindung mit den in Paragraph 13, Absatz 2, Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG vorgesehenen besonderen Kundmachungsformen. Gerechnet vom Tag der Zustellung der Kundmachung an den Beschwerdeführer am 29.4.2015 bis zum Tag der Verhandlung am 22.5.2015, währenddessen das Projekt samt Grundeinlöseplan beim Amt der Kärntner Landesregierung und beim Marktgemeindeamt xxx zur Einsicht aufgelegen ist, ergibt sich eine Vorbereitungszeit von etwas mehr als drei Wochen. In § 13 Abs. 2 EisbEG wird festgelegt, dass die Behörde mindestens 14 Tage vor der Enteignungsverhandlung die unter Z 1 bis Z 4 näher bezeichneten Angaben durch Anschlag in der Gemeinde, mindestens einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie im Internet kundzumachen hat.In Paragraph 13, Absatz 2, EisbEG wird festgelegt, dass die Behörde mindestens 14 Tage vor der Enteignungsverhandlung die unter Ziffer eins bis Ziffer 4, näher bezeichneten Angaben durch Anschlag in der Gemeinde, mindestens einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie im Internet kundzumachen hat. Der Aktenlage nach hat die belangte Behörde den Kundmachungsvoraussetzungen iSd § 13 Abs. 2 EisbEG entsprochen.Der Aktenlage nach hat die belangte Behörde den Kundmachungsvoraussetzungen iSd Paragraph 13, Absatz 2, EisbEG entsprochen. Die Frage innerhalb welcher Frist eine Verhandlung anzuberaumen ist, damit die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können, ist von Fall zu Fall verschieden zu beantworten, das heißt, unter Abstellen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Beschwerdefall lagen zwischen dem Erhalt der Ladung und dem Beginn der Verhandlung 22 Tage, was auch in einem straßenrechtlichen Enteignungsverfahren zur Vorbereitung allfälliger Einwendungen als ausreichend anzusehen ist, wie schon die Bestimmung des § 13 Abs. 2 EisbEG zeigt, wonach die Kundmachung der in § 13 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 EisbEG näher bezeichneten Angaben mindestens 14 Tage vor der Enteignungsverhandlung zu erfolgen hat. Die Frage innerhalb welcher Frist eine Verhandlung anzuberaumen ist, damit die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können, ist von Fall zu Fall verschieden zu beantworten, das heißt, unter Abstellen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Beschwerdefall lagen zwischen dem Erhalt der Ladung und dem Beginn der Verhandlung 22 Tage, was auch in einem straßenrechtlichen Enteignungsverfahren zur Vorbereitung allfälliger Einwendungen als ausreichend anzusehen ist, wie schon die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, EisbEG zeigt, wonach die Kundmachung der in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, EisbEG näher bezeichneten Angaben mindestens 14 Tage vor der Enteignungsverhandlung zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.2011, 2008/03/0046, hingewiesen, wonach die Frage innerhalb welcher Frist eine Verhandlung anzuberaumen ist, damit die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können, von Fall zu Fall verschieden zu beantworten (Hinweis: Erkenntnis vom 14.9.1993, 90/07/0098) ist, das heißt, unter Abstellen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Beschwerdefall, welcher dem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl: 2008/03/0046, zugrunde lag, lagen zwischen dem Erhalt der Ladung und dem Beginn der Verhandlung 19 Tage, was auch in einem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren in der Regel zur Vorbereitung allfälliger Einwendungen als ausreichend anzusehen sein wird, wie schon die Bestimmung des § 34 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 zeigt, wonach der Bauentwurf vor der Bauverhandlung durch mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen ist. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.2011, 2008/03/0046, hingewiesen, wonach die Frage innerhalb welcher Frist eine Verhandlung anzuberaumen ist, damit die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können, von Fall zu Fall verschieden zu beantworten (Hinweis: Erkenntnis vom 14.9.1993, 90/07/0098) ist, das heißt, unter Abstellen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Beschwerdefall, welcher dem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl: 2008/03/0046, zugrunde lag, lagen zwischen dem Erhalt der Ladung und dem Beginn der Verhandlung 19 Tage, was auch in einem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren in der Regel zur Vorbereitung allfälliger Einwendungen als ausreichend anzusehen sein wird, wie schon die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 2, Eisenbahngesetz 1957 zeigt, wonach der Bauentwurf vor der Bauverhandlung durch mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen ist. Demzufolge kann das erkennende Verwaltungsgericht nicht erkennen, dass gegenständlich die Vorbereitungszeit von 22 Tagen, somit von etwas mehr als drei Wochen unter Berücksichtigung des Umfangs des Enteignungsoperates zu kurz gewesen ist. 1.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser konkret über die Möglichkeit eines expliziten Vertagungsantrags zu belehren gewesen wäre, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13a AVG verwiesen, wonach die Anleitungspflicht nicht soweit geht, dass eine Person die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen
§ 42
AVG zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet bzw. darauf hingewiesen werden müsste, einen Vertagungsantrag zu erstellen (vgl. VwGH 27.11.1990, 90/05/0122). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser konkret über die Möglichkeit eines expliziten Vertagungsantrags zu belehren gewesen wäre, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13 a, AVG verwiesen, wonach die Anleitungspflicht nicht soweit geht, dass eine Person die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen
Paragraph 42, AVG zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet bzw. darauf hingewiesen werden müsste, einen Vertagungsantrag zu erstellen vergleiche VwGH 27.11.1990, 90/05/0122). Vom Beschwerdeführer wurde in dem von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren kein Vertagungsantrag gestellt und ist aus dem Vorbringen, dass die Vorbereitungszeit für die Verhandlung zu kurz ist – welche ohnedies ausreichend war – ein Vertagungsantrag nicht abzuleiten bzw. erkennbar. 1.
- Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass er nicht über das Erfordernis eines Gegengutachtens auf mindestens gleichem fachlichem Niveau konkret belehrt wurde, so ist hier ebenfalls auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.11.1990, 90/05/0122, zu verweisen und hat der Beschwerdeführer durch Vorlage der Stellungnahme des xxx, Ingenieurbüro für Bauwesen und Verkehrswirtschaft zum Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen dies im Beschwerdeverfahren nachgeholt. 1.
- Vom Beschwerdeführer xxx wird die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des straßenbautechnischen Gutachtens in Zweifel gezogen und wurde in diesem Zusammenhang eine „Stellungnahme zu den Unterlagen betreffend Enteignung Rastplatz xxx“ des xxx, datiert mit November 2014, vorgelegt. Darüber hinaus erfolgte ein eigenes Vorbringen, wonach die vom straßenbautechnischen Amtssachverständigen vorgenommene Beurteilung der Notwendigkeit und Erforderlichkeit, insbesondere die Anzahl der ermittelten Stellplätze nicht nachvollziehbar wäre. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Beweismittel gilt zunächst insbesondere auch für Sachverständigengutachten iSd § 52 AVG, die der freien Beweiswürdigung unterliegen. Ihr Beweiswert ist ausschließlich an ihrer Schlüssigkeit und Aussagekraft zu messen und demnach von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht dahingehend zu prüfen. Ferner kann ihre Beweiskraft auch von der Partei durch die Darlegung ihrer Mangelhaftigkeit oder Vorbringen auf gleichem fachlichem Niveau erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG, § 45, RZ 11, Stand 1.1.2014, rdb.at).Der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Beweismittel gilt zunächst insbesondere auch für Sachverständigengutachten iSd Paragraph 52, AVG, die der freien Beweiswürdigung unterliegen. Ihr Beweiswert ist ausschließlich an ihrer Schlüssigkeit und Aussagekraft zu messen und demnach von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht dahingehend zu prüfen. Ferner kann ihre Beweiskraft auch von der Partei durch die Darlegung ihrer Mangelhaftigkeit oder Vorbringen auf gleichem fachlichem Niveau erschüttert werden vergleiche Hengstschläger/Leeb AVG, Paragraph 45,, RZ 11, Stand 1.1.2014, rdb.at). Dazu ist festzuhalten, dass im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens die zuvor angeführte ergänzende Stellungnahme des xxx vorgelegt wurde. Der dem Verfahrenen von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige hat in seinem straßenbauchtechnischen Gutachten keineswegs unreflektiert die Aussagen des technischen Berichtes, erstellt von der xxx GmbH, Ingenieurbüro für Umwelt und Bauen, datiert mit 8.10.2013, sowie die Bestandteile des weiteren Enteignungsprojektes übernommen. Vom straßenbautechnischen Amtssachverständige wurden die im Enteignungsprojekt, insbesondere im technischen Bericht vom 8.10.2013 getroffenen Aussagen auf deren Nachvollziehbarkeit, Schlüssigkeit und den fachlichen Grundlagen entsprechend überprüft. Dem gegenüber entspricht die Stellungnahme des xxx keineswegs den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten. Darin werden nicht näher belegte Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Amtssachverständigengutachtens getroffen und wird für das erkennende Gericht in nicht nachvollziehbarer Weise der Schluss gezogen, dass dem angefochtenen Bescheid die Nachweise für zentrale, sachlich verantwortbare Kriterien, wie Verkehrssicherheit, Verbesserung der Verkehrssituation, Unbedenklichkeit in Bezug auf die Umwelteingriffe und eine fundierte planerische und wirtschaftliche Begründung fehlen. 1.
- Was die Umsetzbarkeit des Projektes an sich betrifft, so ist festzuhalten, dass dies in den Verfahren nach den weiteren Materiengesetzen, wie etwa nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, dem Forstgesetz, dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002 oder der Gewerbeordnung 1994 zu prüfen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0038, ausführt, sieht das Bundesstraßengesetz nicht vor, dass etwa eine Enteignung erst nach Vorliegen einer allenfalls zusätzlich einzuholenden Bewilligung, wie zB nach dem Wasserrechtsgesetz, erfolgen darf. 1.
- Zum Vorbringen, dass „die Errichtung des Rastplatzes einen Ausbau einer hochrangigen Straße darstellt und daher entweder
Art. 11Abs. 1 Verk
P generell unzulässig oder zumindest den Prüfungen des Art. 11 Abs. 2 VerkP zu unterwerfen ist“ und „im Übrigen in diesem Zusammenhang auch auf Art. 8 VerkP (Projekt Evaluations- und zwischenstaatliches Konsultationsverfahren) zu verweisen sei, laut welchem sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, bei großen Neubauten und wesentlichen Änderungen oder Ausbauten vorhandener Verkehrsinfrastrukturen Zweckmäßigkeitsprüfungen, Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikoanalysen vorzunehmen und deren Ergebnisse im Hinblick auf die Ziele dieses Protokolls Rechnung zu tragen“, wird ausgeführt:Zum Vorbringen, dass „die Errichtung des Rastplatzes einen Ausbau einer hochrangigen Straße darstellt und daher entweder
Artikel 11, Absatz eins, Verk
P generell unzulässig oder zumindest den Prüfungen des Artikel 11, Absatz 2, VerkP zu unterwerfen ist“ und „im Übrigen in diesem Zusammenhang auch auf Artikel 8, VerkP (Projekt Evaluations- und zwischenstaatliches Konsultationsverfahren) zu verweisen sei, laut welchem sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, bei großen Neubauten und wesentlichen Änderungen oder Ausbauten vorhandener Verkehrsinfrastrukturen Zweckmäßigkeitsprüfungen, Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikoanalysen vorzunehmen und deren Ergebnisse im Hinblick auf die Ziele dieses Protokolls Rechnung zu tragen“, wird ausgeführt:
Art. 11Abs.
1 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr, Protokoll „Verkehr“, verzichten die Vertragsparteien auf den Bau neuer hochrangiger Straßen für den alpenquerenden Verkehr. In § 11 Abs. 2 der Alpenkonvention-Protokoll „Verkehr“ werden die Voraussetzungen für die Verwirklichung hochrangiger Straßenprojekte im inneralpinen Verkehr geregelt.
Artikel 11
, Absatz eins, des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr, Protokoll „Verkehr“, verzichten die Vertragsparteien auf den Bau neuer hochrangiger Straßen für den alpenquerenden Verkehr. In Paragraph 11, Absatz 2, der Alpenkonvention-Protokoll „Verkehr“ werden die Voraussetzungen für die Verwirklichung hochrangiger Straßenprojekte im inneralpinen Verkehr geregelt.
Art. 8Abs.
1 Alpenkonvention-Protokoll „Verkehr“ verpflichten sich die Vertragsparteien bei großen Neubauten und wesentlichen Änderungen oder Ausbauten vorhandener Verkehrsinfrastrukturen Zweckmäßigkeitsprüfungen, Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikoanalysen vorzunehmen und deren Resultate im Hinblick auf die Ziele dieses Protokolls Rechnung zu tragen.
Artikel 8
, Absatz eins, Alpenkonvention-Protokoll „Verkehr“ verpflichten sich die Vertragsparteien bei großen Neubauten und wesentlichen Änderungen oder Ausbauten vorhandener Verkehrsinfrastrukturen Zweckmäßigkeitsprüfungen, Umweltverträglichkeitsprüfungen und Risikoanalysen vorzunehmen und deren Resultate im Hinblick auf die Ziele dieses Protokolls Rechnung zu tragen. Gegenständlich erfolgte mit Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 4.7.1974, BGBl. Nr. 410/1974 die Bestimmung des Straßenverlaufs der A xxx und der S xxx im Bereich der Gemeinden xxx, xxx und xxx.Gegenständlich erfolgte mit Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 4.7.1974, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1974, die Bestimmung des Straßenverlaufs der A xxx und der S xxx im Bereich der Gemeinden xxx, xxx und xxx.
§ 3BSt
G 1971 gelten als Bestandteile der Bundesstraße neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen wie Fahrbahnen und Parkflächen auch Betriebsgrundstücke
§ 27
.
Paragraph 3, BStG 1971 gelten als Bestandteile der Bundesstraße neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen wie Fahrbahnen und Parkflächen auch Betriebsgrundstücke
Paragraph 27,
§ 27BSt
G 1971 stellen Raststätten Betriebe an Bundesstraßen dar und dürfen diese nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) errichtet werden. Verkehrsflächen in diesem Bereich, insbesondere Zu- und Abfahrten zu und von den Betrieben und Parkplätzen sind Bestandteile der Bundesstraßen (§ 3).
Paragraph 27, BStG 1971 stellen Raststätten Betriebe an Bundesstraßen dar und dürfen diese nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) errichtet werden. Verkehrsflächen in diesem Bereich, insbesondere Zu- und Abfahrten zu und von den Betrieben und Parkplätzen sind Bestandteile der Bundesstraßen (Paragraph 3,). Zur Folge § 4 Abs. 1 BStG 1971 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) vor dem Bau einer neuen Bundesstraße oder ihrer Teilabschnitte oder vor der Zulegung einer zweiten Richtungsfahrbahn oder vor Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 7 und 7a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, die Umweltverträglichkeit und die Erfordernisse des Verkehrs, darüber hinaus die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges, sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Abs. 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse, im Fall eines Ausbaus durch Beschreibung, beides auf Grundlage eines konkreten Projektes, durch Bescheid zu bestimmen.Zur Folge Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) vor dem Bau einer neuen Bundesstraße oder ihrer Teilabschnitte oder vor der Zulegung einer zweiten Richtungsfahrbahn oder vor Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 7 und 7 a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, die Umweltverträglichkeit und die Erfordernisse des Verkehrs, darüber hinaus die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges, sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Absatz 5,) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse, im Fall eines Ausbaus durch Beschreibung, beides auf Grundlage eines konkreten Projektes, durch Bescheid zu bestimmen. In § 4 Abs. 2 BStG 1971 wird festgelegt, dass unter anderem jedenfalls die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen sowie die Errichtung zusätzlicher Betriebe
§ 27
, mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha, keine Ausbaumaßnahmen sonstiger Art sind.In Paragraph 4, Absatz 2, BStG 1971 wird festgelegt, dass unter anderem jedenfalls die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen sowie die Errichtung zusätzlicher Betriebe
Paragraph 27,, mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha, keine Ausbaumaßnahmen sonstiger Art sind. Gegenständlich werden zusätzlich 25 LKW- und 30 PKW-Stellplätze errichtet und beträgt das flächenmäßige Gesamtausmaß der in Anspruch genommenen Flächen 29.156 m², somit knapp 2,9 ha. Demnach ist das gegenständliche Vorhaben nicht als Ausbaumaßnahme zu sehen, da die Kriterien des § 4 Abs. 2 BStG hinsichtlich der Anzahl der zusätzlich zu errichtenden Parkplätze und der Flächeninanspruchnahme deutlich unterschritten werden.Gegenständlich werden zusätzlich 25 LKW- und 30 PKW-Stellplätze errichtet und beträgt das flächenmäßige Gesamtausmaß der in Anspruch genommenen Flächen 29.156 m², somit knapp 2,9 ha. Demnach ist das gegenständliche Vorhaben nicht als Ausbaumaßnahme zu sehen, da die Kriterien des Paragraph 4, Absatz 2, BStG hinsichtlich der Anzahl der zusätzlich zu errichtenden Parkplätze und der Flächeninanspruchnahme deutlich unterschritten werden. Art. 8 Alpenkonvention-Protokoll „Verkehr“ setzt voraus, dass es sich um große Neubauten und wesentliche Änderungen oder Ausbauten vorhandener Verkehrsinfrastrukturen handelt. Artikel 8, Alpenkonvention-Protokoll „Verkehr“ setzt voraus, dass es sich um große Neubauten und wesentliche Änderungen oder Ausbauten vorhandener Verkehrsinfrastrukturen handelt. Im gegenständlichen Fall liegt aber unter Verweis auf die Projektsunterlagen und die Bestimmung des § 4 Abs. 2 BStG 1971 keine Ausbaumaßnahme vor und kann darin auch keinesfalls ein Neubau oder eine wesentliche Änderung einer vorhandenen Verkehrsinfrastruktur erkannt werden. Im gegenständlichen Fall liegt aber unter Verweis auf die Projektsunterlagen und die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, BStG 1971 keine Ausbaumaßnahme vor und kann darin auch keinesfalls ein Neubau oder eine wesentliche Änderung einer vorhandenen Verkehrsinfrastruktur erkannt werden. Ebenso erfolgt durch das gegenständliche Vorhaben kein Bau einer neuen hochrangigen Straße für den alpenquerenden Verkehr bzw. ist auch kein hochrangiges Straßenprojekt für den inneralpinen Verkehr im Sinne des Art. 11 Abs. 1 und 2 der Alpenkonvention-Protokoll „Verkehr“ vorgelegen.Ebenso erfolgt durch das gegenständliche Vorhaben kein Bau einer neuen hochrangigen Straße für den alpenquerenden Verkehr bzw. ist auch kein hochrangiges Straßenprojekt für den inneralpinen Verkehr im Sinne des Artikel 11, Absatz eins und 2 der Alpenkonvention-Protokoll „Verkehr“ vorgelegen.
- Zu den Enteignungsvoraussetzungen: 2.
- In § 17 BStG ist unter näherer Umschreibung der Voraussetzungen, wie etwa für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten, die Möglichkeit der Enteignung vorgesehen. Entsprechend der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sind Enteignungen dann zulässig, wenn die Enteignung durch das öffentliche Interesse geboten ist, was nur dann der Fall ist, wenn ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, den Bedarf unmittelbar zu decken, und es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses hat die Bundesstraßenbehörde an einer beantragten Enteignung nach § 20 Abs. 1 BStG insbesondere zu prüfen, ob das Straßenbauprojekt auch ohne Enteignung verwirklicht werden könnte. In Paragraph 17, BStG ist unter näherer Umschreibung der Voraussetzungen, wie etwa für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten, die Möglichkeit der Enteignung vorgesehen. Entsprechend der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sind Enteignungen dann zulässig, wenn die Enteignung durch das öffentliche Interesse geboten ist, was nur dann der Fall ist, wenn ein konkreter Bedarf vorliegt, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, den Bedarf unmittelbar zu decken, und es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses hat die Bundesstraßenbehörde an einer beantragten Enteignung nach , Paragraph 20, Absatz eins, BStG insbesondere zu prüfen, ob das Straßenbauprojekt auch ohne Enteignung verwirklicht werden könnte. Das von der belangten Behörde durchgeführte Enteignungsverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass das gegenständliche Projekt, nämlich die Errichtung des Rastplatzes xxx ohne Enteignung nicht verwirklicht werden kann. Dazu wurden im bezughabenden Projekt neben der Variante „Rastplatz xxx“ vier weitere Varianten an verschiedenen Standorten untersucht und ergibt sich, wie auch vom straßenbautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten festgestellt, dass das nunmehr bekämpfte Projekt den geringsten Eingriff in fremdes Grundeigentum hat. Bei allen anderen untersuchten vier Varianten an den Alternativstandorten wäre die zu enteignende Fläche zur Realisierung des Projektes ungemein größer gewesen. Bei der Variante „Rastplatz xxx“ ist insgesamt die Inanspruchnahme von 11.006 m² Fremdgrund erforderlich, bei der nächstgünstigeren Variante (Alternative 4) die Inanspruchnahme von 20.400 m² Fremdgrund. In einem richtungsweisenden Erkenntnis begründete der Verfassungsgerichtshof die Erforderlichkeit der Enteignung damit, dass der beschwerdeführenden Partei ein Kaufangebot unterbreitet wurde und dieses abgelehnt worden war und daher feststand, dass der Enteignungswerber noch vor der Einbringung des Enteignungsantrags den Versuch unternommen hat, die für die Ausführung des Projektes erforderlichen Grundflächen durch den Abschluss eines Rechtsgeschäfts zu beschaffen. In der weiteren Rechtsprechung des VfGH wird ausgeführt, dass er eine Enteignung aufgrund des Bundesstraßengesetzes auch ohne eine darin ausdrücklich statuierte Pflicht zur Verhandlung mit den Grundstückseigentümern nur dann als notwendig und erforderlich - und somit im öffentlichen Interesse der Bundesverfassung gelegen – ansah, wenn der Grundstückseigentümer ein angemessenes Kaufangebot oder die privatrechtliche Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit abgelehnt hat (vgl. ZVR 2015/17, Seite 42 ff).In einem richtungsweisenden Erkenntnis begründete der Verfassungsgerichtshof die Erforderlichkeit der Enteignung damit, dass der beschwerdeführenden Partei ein Kaufangebot unterbreitet wurde und dieses abgelehnt worden war und daher feststand, dass der Enteignungswerber noch vor der Einbringung des Enteignungsantrags den Versuch unternommen hat, die für die Ausführung des Projektes erforderlichen Grundflächen durch den Abschluss eines Rechtsgeschäfts zu beschaffen. In der weiteren Rechtsprechung des VfGH wird ausgeführt, dass er eine Enteignung aufgrund des Bundesstraßengesetzes auch ohne eine darin ausdrücklich statuierte Pflicht zur Verhandlung mit den Grundstückseigentümern nur dann als notwendig und erforderlich - und somit im öffentlichen Interesse der Bundesverfassung gelegen – ansah, wenn der Grundstückseigentümer ein angemessenes Kaufangebot oder die privatrechtliche Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit abgelehnt hat vergleiche ZVR 2015/17, Seite 42 ff). Aus dem Enteignungsoperat geht diesbezüglich hervor, dass beiden Beschwerdeführern ein entsprechendes, angemessenes Kaufangebot unterbreitet wurde, welches von beiden Beschwerdeführern nicht in Anspruch genommen und somit abgelehnt wurde. 2.
- Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist dem Bundesstraßengesetz 1971 nicht zu entnehmen, dass sich die Bundesstraßenbehörde bei Beurteilung des öffentlichen Interesses an einer beantragten Enteignung auf die Beantwortung der Frage zu beschränken hätte, ob das Straßenbauprojekt auch ohne Enteignung verwirklicht werden könnte. Sie hat vielmehr, da auch dieser Umstand eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Enteignung bildet, auch zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Projektes besteht (vgl. VwGH 21.10.1982, 81/06/0123).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist dem Bundesstraßengesetz 1971 nicht zu entnehmen, dass sich die Bundesstraßenbehörde bei Beurteilung des öffentlichen Interesses an einer beantragten Enteignung auf die Beantwortung der Frage zu beschränken hätte, ob das Straßenbauprojekt auch ohne Enteignung verwirklicht werden könnte. Sie hat vielmehr, da auch dieser Umstand eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Enteignung bildet, auch zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Projektes besteht vergleiche VwGH 21.10.1982, 81/06/0123). Zur Frage des öffentlichen Interesses und der Notwendigkeit hat der straßenbautechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Errichtung des gegenständlichen Rastplatzes im geplanten Umfang, an der geplanten Stelle, notwendig und im öffentlichen Interesse gelegen ist, insbesondere, dass die Errichtung einer ausreichenden Anzahl von Stellplätzen entlang der Tauernautobahn aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Zur Frage der Notwendigkeit ist im Enteignungsoperat die im Jahr 2011 österreichweit durchgeführte LKW-Stellplatzevaluierung herangezogen worden. Aus dieser Untersuchung geht für den vorliegenden Streckenabschnitt an der A xxx hervor, dass sämtliche Parkplätze und Raststationen wochentags überlastet sind und lediglich die am Wochenende durchgeführte dritte Befahrung eine geringere Auslastung auf den Parkplätzen bzw. Raststationen gezeigt hat. Die über 100 % liegende Auslastung bedingt, dass mehr LKWs parken, als Parkplätze vorhanden sind, wodurch dichter, auf PKW-Stellflächen oder auch am Rand von Fahrgassen sowie am Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen geparkt wird. Insgesamt konnte aus der Stellplatzevaluierung ein Stellplatzbedarf von bis zu rund 50 Stellplätzen in der Richtungsfahrbahn Salzburg im Untersuchungsgebiet abgeleitet werden, weshalb der Rastplatz xxx mit 25 LKW- und 30 PKW-Stellplätzen projektiert wurde. Dieses Enteignungsoperat und auf die darin Bezug genommene Stellplatzevaluierung liegt auch dem straßenbautechnischen Amtssachverständigengutachten zugrunde und hat der Amtssachverständige für das erkennende Verwaltungsgericht in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise die Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit der durch das gegenständliche Vorhaben zu schaffenden zusätzlichen Stellplätze (25 LKW- und 30 PKW-Stellplätze) dargelegt. Aus der Notwendigkeit der zusätzlichen Stellplätze im Interesse der Verkehrssicherheit, nämlich um insbesondere LKW-Lenkern ausreichende Park- und Rastplätze zur Einhaltung der periodischen Pausen, welche ohnedies gesetzliche vorgeschrieben sind, zu ermöglichen, um so der Gefahr übermüdeter Lenker von Kraftfahrzeugen vorzubeugen, folgt, dass die Errichtung des gegenständlichen Rastplatzes zur Sicherung der Verkehrssicherheit jedenfalls im öffentlichen Interesse gelegen ist. Die Umsetzung des gegenständlichen Projektes im beantragten Umfang ist aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes jedenfalls erforderlich. 2.
- Wenn
§ 20Abs. 1 BSt
G zusätzlich das Erfordernis der Wirtschaftlichkeit zu prüfen ist, ergibt sich dies für das erkennende Gericht zweifelsfrei aus den durchgeführten Variantenstudien, die besagen, dass im Vergleich zu den vier weiter untersuchten Varianten die Projektkosten für die gegenständliche Variante in der Höhe von 3,67 Mio. Euro weitaus geringer und somit wirtschaftlicher sind, als die nächstgünstigste Variante mit Projektgesamtkosten in der Höhe von 5,98 Mio. Euro.Wenn
Paragraph 20, Absatz eins, BStG zusätzlich das Erfordernis der Wirtschaftlichkeit zu prüfen ist, ergibt sich dies für das erkennende Gericht zweifelsfrei aus den durchgeführten Variantenstudien, die besagen, dass im Vergleich zu den vier weiter untersuchten Varianten die Projektkosten für die gegenständliche Variante in der Höhe von 3,67 Mio. Euro weitaus geringer und somit wirtschaftlicher sind, als die nächstgünstigste Variante mit Projektgesamtkosten in der Höhe von 5,98 Mio. Euro. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die geologischen Gegebenheiten nicht hinreichend berücksichtigt wurden und die Beiziehung eines geologischen Amtssachverständigen aufgrund der Hanglage und der durchzuführenden Sicherungs- und Fundamentmaßnahmen erforderlich gewesen wäre, konnte dies durch das Vorbringen des Vertreters der mitbeteiligten Partei für das erkennende Verwaltungsgericht nachvollziehbar entkräftet werden. Dies mit dem Argument, dass einerseits bereits durchgeführte geologische Untersuchungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Autobahn und des bestehenden Parkplatzes keine Besonderheiten ausgewiesen haben, darüber hinaus, dass das geologische Risiko auch im gegenständlichen Fall als unvorhersehbares Risiko in die Kalkulation der Projektskosten in der Höhe von 15 % bis 20% mitaufgenommen wurde, sodass auch Sicherungsmaßnahmen durch die projektierten Kosten gedeckt sind, wobei die Einberechnung dieser Kosten auch bei den anderen Variantenstudien erfolgte. Insofern sind die vorliegenden Variantenstudien hinsichtlich der Projektgesamtkosten und der Wirtschaftlichkeit vergleichbar. 3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers xxx Zum Vorbringen des Beschwerdeführers xxx, dass die Variante xxx keineswegs die zweckmäßigste und sparsamste Variante ist und die Beiziehung eines geologischen Sachverständigen dies ergeben hätte, wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu denselben Einwendungen des Beschwerdeführers xxx verwiesen. Soweit der Beschwerdeführer xxx vorbringt, dass große Teile eines Schutzwalds entfernt we