← Österreich

{'item': 'KLVwG-3151-3153/8/2014'}

Obsah (7)§ 31§ 25a§§ 17§ 20§ 42§ 41§ 13a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.07.2015 GeschäftszahlKLVwG-3151-3153/8/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Bes

§ 31i

Vm § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässigGemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 8.10.2014, Zahl: 07-V-STA-50/12-2014, wurde über den Antrag der xxx (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch xxx, diese vertreten durch xxx, vom 2.12.2013 auf Enteignung, unter anderem einer Teilfläche der Parz. xxx, KG xxx, des Liegenschaftseigentümers xxx (Rechtsnachfolger von xxx), geb. xxx, zum Zwecke des Ausbaus der Axxx xxx Autobahn, xxx, Km: xxx“, entschieden und die in den Grundeinlöseplänen der xxx GmbH vom 16.9.2013 in gelber Farbe gekennzeichneten Teilflächen des Grundstücks xxx, KG xxx (1.582 m²), Liegenschaftseigentümer: xxx, Plannummer: xxx, unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, aufgrund des Ergebnisses der am 22.5.2014 in xxx durchgeführten örtlichen mündlichen Straßenrechtsverhandlung

§§ 17bis 20 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286 idg

F, in Verbindung mit den Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954 idgF, nach Maßgabe des eingereichten, einen wesentliche Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektes mit den Grundeinlöseplänen vom 16.9.2013 dauernd zu Gunsten des öffentlichen Gutes der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) enteignet.Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 8.10.2014, Zahl: 07-V-STA-50/12-2014, wurde über den Antrag der xxx (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch xxx, diese vertreten durch xxx, vom 2.12.2013 auf Enteignung, unter anderem einer Teilfläche der Parz. xxx, KG xxx, des Liegenschaftseigentümers xxx (Rechtsnachfolger von xxx), geb. xxx, zum Zwecke des Ausbaus der Axxx xxx Autobahn, xxx, Km: xxx“, entschieden und die in den Grundeinlöseplänen der xxx GmbH vom 16.9.2013 in gelber Farbe gekennzeichneten Teilflächen des Grundstücks xxx, KG xxx (1.582 m²), Liegenschaftseigentümer: xxx, Plannummer: xxx, unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, aufgrund des Ergebnisses der am 22.5.2014 in xxx durchgeführten örtlichen mündlichen Straßenrechtsverhandlung

Paragraphen 17 bis 20 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286 idgF, in Verbindung mit den Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, idgF, nach Maßgabe des eingereichten, einen wesentliche Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektes mit den Grundeinlöseplänen vom 16.9.2013 dauernd zu Gunsten des öffentlichen Gutes der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) enteignet. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des xxx, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt xxx, vom 13.11.2014, in welcher ausgeführt wird wie folgt: „Der Bescheid wird hinsichtlich des dem Beschwerdeführer bzw. dessen Grundstück xxx, EZ xxx KG xxx betreffenden Teils des Spruchpunktes I., sohin der Enteignung der diesem Grundstück zugehörigen Teilfläche, vollinhaltlich angefochten. „Der Bescheid wird hinsichtlich des dem Beschwerdeführer bzw. dessen Grundstück xxx, EZ xxx KG xxx betreffenden Teils des Spruchpunktes römisch eins., sohin der Enteignung der diesem Grundstück zugehörigen Teilfläche, vollinhaltlich angefochten. Als Beschwerdegrunde werden unrichtige rechtliche Beurteilung bzw, Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht, wobei diese Beschwerdegründe nicht getrennt ausführt werden, da es sich im Wesentlichen um quaestiones mixtae handelt und diese ausgeführt wie folgt:

  1. Zur Konkretisierung der enteigneten Flächen wird im Spruchpunkt I. auf die in den Grundeinlöseplänen der xxx GmbH vom 16.09.2013 in gelber Farbe gekennzeichneten Teilflächen Bezug genommen. Dem Bescheid sind diese Grundeinlösepläne jedoch nicht angeschlossen, sodass die vom Bescheid betroffene Fläche nicht ausreichend konkretisiert wurde und der Bescheid daher bereits aus diesem Grund aufzuheben sein wird. Zur Konkretisierung der enteigneten Flächen wird im Spruchpunkt römisch eins. auf die in den Grundeinlöseplänen der xxx GmbH vom 16.09.2013 in gelber Farbe gekennzeichneten Teilflächen Bezug genommen. Dem Bescheid sind diese Grundeinlösepläne jedoch nicht angeschlossen, sodass die vom Bescheid betroffene Fläche nicht ausreichend konkretisiert wurde und der Bescheid daher bereits aus diesem Grund aufzuheben sein wird.
  2. Entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht liegt die Enteignung der im Bescheid genannten Teilfläche des Grundstückes des Beschwerdeführers nicht im öffentlichen Interesse. Der Beschwerdeführer schließt sich diesbezüglich den Ausführungen des durch den Bescheid ebenfalls betroffenen Liegenschaftseigentümers xxx, die im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 6 und 7 wiedergegeben werden, an. Für die Errichtung eines Autobahnrastplatzes gibt es andere geeignetere Stellen. Die gegenteiligen Behauptungen im angefochtenen Bescheid sind nicht nachvollziehbar, da in diesem die Alternativstandorte sowie die Erwägungen der Behörde, weshalb dem Standort bei km xxx der Vorzug gegeben wurde, nicht entnommen werden können. Zur Überprüfung des angefochtenen Bescheides ist dies jedoch unabdinglich, sodass der angefochtene Bescheid bzw. die in diesem getroffenen Feststellungen mangelhaft geblieben sind.
  3. Die dem Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung bekanntgegebenen bzw. in etwa konkretisierten Flächen sind bei weitem nicht dazu erforderlich, um das beschriebene Projekt xxx, km xxx" zu verwirklichen. Die Einschränkung des Spruchpunktes I. dahingehend, dass die Enteignung unbeschadet der genauen Vermessung in der Natur erfolgt, befreit den Antragsteller bzw. die bescheiderlassende Behörde nicht davon, den betroffenen Bereich im Bescheid bereits möglichst genau festzulegen. Dies ist jedoch nicht der Fall. So umfasst der vom Bescheid betroffene Bereich nach den dem Beschwerdeführer bekannten Projekt eine dreieckförmige Fläche, von welcher im Bereich zum verbleibenden Grundstück des Beschwerdeführers hin Teilflächen im Ausmaß von zumindest 300 m2 bis 500 m2 nicht benötigt werden. Zur Konkretisierung dieser Ausführung wird auf die dieser Beschwerde beiliegende planliche Darstellung verwiesen, in welcher die projektierte Böschungslinie und resultierend aus dieser, die keinesfalls benötigten und ungeachtet dessen von der Enteignung betroffenen Flächen blau schraffiert dargestellt werden. Die dem Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung bekanntgegebenen bzw. in etwa konkretisierten Flächen sind bei weitem nicht dazu erforderlich, um das beschriebene Projekt xxx, km xxx" zu verwirklichen. Die Einschränkung des Spruchpunktes römisch eins. dahingehend, dass die Enteignung unbeschadet der genauen Vermessung in der Natur erfolgt, befreit den Antragsteller bzw. die bescheiderlassende Behörde nicht davon, den betroffenen Bereich im Bescheid bereits möglichst genau festzulegen. Dies ist jedoch nicht der Fall. So umfasst der vom Bescheid betroffene Bereich nach den dem Beschwerdeführer bekannten Projekt eine dreieckförmige Fläche, von welcher im Bereich zum verbleibenden Grundstück des Beschwerdeführers hin Teilflächen im Ausmaß von zumindest 300 m2 bis 500 m2 nicht benötigt werden. Zur Konkretisierung dieser Ausführung wird auf die dieser Beschwerde beiliegende planliche Darstellung verwiesen, in welcher die projektierte Böschungslinie und resultierend aus dieser, die keinesfalls benötigten und ungeachtet dessen von der Enteignung betroffenen Flächen blau schraffiert dargestellt werden. Da eine Enteignung nur im unbedingt nötigen Ausmaß zulässig ist, darf eine Enteignung dieser Flächen nicht erfolgen.
  4. Das Projekt ist auch rechtlich nicht realisierbar, da die hierfür benötigten wasserrechtlichen, forstrechtlichen, naturschutzrechtlichen oder sonstigen Genehmigungen nicht erlangt werden können. Die bescheiderIassende Behörde hätte daher im Rahmen ihrer Vorprüfung diese Genehmigungen einholen müssen oder zumindest durch Gutachten nachzuweisen gehabt, dass ein Anspruch auf Erteilung dieser Bewilligungen besteht. 5.

§ 20Abs. 1 BStr

G 1971 muss die Enteignung für die Verwirklichung des Projektes notwendig. sein. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. So wäre die Verwirklichung eines allfälligen Projektes auch unter Belassung des Eigentums des Beschwerdeführers in der Form möglich, dass der Republik Österreich im Rahmen eines Nutzungsvertrages, so allenfalls eines Baurechtsvertrages, gegen angemessenes Entgelt das Recht zur Errichtung eines Rastplatzes eingeräumt wird.

Paragraph 20, Absatz eins, BStrG 1971 muss die Enteignung für die Verwirklichung des Projektes notwendig. sein. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. So wäre die Verwirklichung eines allfälligen Projektes auch unter Belassung des Eigentums des Beschwerdeführers in der Form möglich, dass der Republik Österreich im Rahmen eines Nutzungsvertrages, so allenfalls eines Baurechtsvertrages, gegen angemessenes Entgelt das Recht zur Errichtung eines Rastplatzes eingeräumt wird. 6. Es ist für den Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar, auf welcher rechtlichen Grundlage die xxx GmbH, diese wiederum xxx und diese wiederum für die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) berechtigt war, den Antrag zu stellen und die Republik Österreich zu vertreten. Vorsorglich wird demzufolge vom Beschwerdeführer auch die mangelnde Aktivlegitimation der xxx GmbH bzw. deren fehlende Berechtigung für die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) im gegenständlichen Verfahren einzuschreiten geltend gemacht. Es wird sohin gestellt der Antrag, den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und den Antrag auf Enteignung einer Teilfläche des Grundstückes xxx, EZ xxx KG xxx des Beschwerdeführers abzuweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde erster Instanz die Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung aufzutragen.“ Das gegenständliche Enteignungsverfahren wurde eingeleitet aufgrund des Antrags der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch die xxx, diese vertreten durch die xxx GmbH, vom 2.12.2013, auf Enteignung unter anderem einer Teilfläche der Parz. xxx , KG xxx, welche sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindet, zum Zwecke des Ausbaus der Axxx, Km: xxx. Der Beschwerdeführer xxx war bis zum Einbringen des Beschwerdeschriftsatzes unvertreten. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 24.4.2014, Zahl: 07-V-STA-50/1-2014, für den 22.5.2014, mit Beginn um 9.30 Uhr, im Kulturhaus xxx, eine örtliche mündliche Straßenrechtsverhandlung anberaumt. Diese Kundmachung wurde durch Anschlag in der Marktgemeinde xxx von zumindest 29.4.2014 bis 22.5.2014 an der Amtstafel angeschlagen. Darüber hinaus wurde die Kundmachung, wie sich aus ON 5 und der Rechnung der xxx vom 16.5.2014, Rechnungsnummer 12740/406252, ergibt, am 7.5.2014 in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung (Kronen Zeitung) sowie im Internet auf der Homepage des Landes Kärnten unter „Amtliche Informationen-Verwaltungsverfahren-Grundeinlöse“ kundgemacht. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 24.4.2014, Zahl: 07-V-STA-50/1-2014, für den 22.5.2014, mit Beginn um 9.30 Uhr, im Kulturhaus xxx, eine örtliche mündliche Straßenrechtsverhandlung anberaumt. Diese Kundmachung wurde durch Anschlag in der Marktgemeinde xxx von zumindest 29.4.2014 bis 22.5.2014 an der Amtstafel angeschlagen. Darüber hinaus wurde die Kundmachung, wie sich aus , ON 5 und der Rechnung der xxx vom 16.5.2014, Rechnungsnummer 12740/406252, ergibt, am 7.5.2014 in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung (Kronen Zeitung) sowie im Internet auf der Homepage des Landes Kärnten unter „Amtliche Informationen-Verwaltungsverfahren-Grundeinlöse“ kundgemacht. Der Kundmachung vom 24.4.2014 sind die durch die beantragte Enteignung berührten Katastralgemeinden, der Ort und die Zeit der Einsichtnahme in das Enteignungsprojekt, sowie der Ort und der Zeitpunkt der Enteignungsverhandlung und der Hinweis auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme enthalten. Darüber hinaus wurde der nunmehrige Beschwerdeführer über die mündliche Verhandlung persönlich verständigt, wie dies aus dem im Akt einliegenden unbedenklichen Rückschein hervorgeht. Laut dem unbedenklichen Rückschein wurde die Kundmachung dem Beschwerdeführer am 30.4.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Die Kundmachung enthält den Hinweis auf § 42 AVG, wonach die Kundmachung zur Folge hat, dass nach § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung in Klagenfurt, beim Marktgemeindeamt xxx oder während der Verhandlung selbst vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und mit Ablauf dieser Frist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen, entfallen. Die Kundmachung enthält den Hinweis auf Paragraph 42, AVG, wonach die Kundmachung zur Folge hat, dass nach Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung in Klagenfurt, beim Marktgemeindeamt xxx oder während der Verhandlung selbst vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und mit Ablauf dieser Frist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen, entfallen. Darüber hinaus wurde auf die Bestimmung des § 42 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes hingewiesen. Weiters ist angemerkt, dass das Projekt samt Grundeinlöseplan im Zimmer Nr. xxx, xxx. Stock, des Amtes der Kärnter Landesregierung in Klagenfurt, und beim Marktgemeindeamt xxx während der Amtsstunden zur Einsicht durch die Beteiligten aufliegt. Ebenso ist der Gegenstand des Enteignungsverfahrens unter genauer Bezeichnung der Grundflächen umschrieben.Darüber hinaus wurde auf die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes hingewiesen. Weiters ist angemerkt, dass das Projekt samt Grundeinlöseplan im Zimmer Nr. xxx, xxx. Stock, des Amtes der Kärnter Landesregierung in Klagenfurt, und beim Marktgemeindeamt xxx während der Amtsstunden zur Einsicht durch die Beteiligten aufliegt. Ebenso ist der Gegenstand des Enteignungsverfahrens unter genauer Bezeichnung der Grundflächen umschrieben. Seitens des Beschwerdeführers wurde innerhalb der Kundmachungsfrist keine Stellungnahme abgegeben. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge an der örtlichen mündlichen Straßenrechtsverhandlung am 22.5.2014 teilgenommen und nachstehende Stellungnahme abgegeben: „Ich weise darauf hin, dass ich in den weiteren Verfahren, nämlich dem wasserrechtlichen Verfahren und dem forstrechtlichen Verfahren seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx zu laden wäre. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung weise ich darauf hin, dass nach meiner Ansicht die Höhe der Entschädigung zu niedrig bemessen ist, da aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Bauland, die Höhe zumindest 40 Euro je m² zu betragen hätte, zumal der Rastplatz in Hinkunft durch das Aufstellen von Automaten und Errichtung von sanitären Anlagen für LKW-Fahrer gewerblich genutzt wird.“ Dem bezughabenden Verwaltungsakt ist eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.6.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.6.2014, einliegend, in welcher der Beschwerdeführer ausführt wie folgt: „Bei der Enteignungsverhandlung am 22.05.0214 in xxx wurde vom Projektwerber xxx bei der Projektpräsentation ein mangelhaften und unvollständiger „Vorab“-Plan vorgelegt. Die Verhandlungsleitung (xxx) hat festgelegt, dass ich einen vermassten Grundriss von der einzulösenden Fläche erhalte. Diesbezüglich habe ich am 05.06.2014 von der xxx ein Schreiben mit der Zahl 07-V-STA-50/1-501 erhalten. Der beigefügte Grundriss war erneut nicht vermasst. Ich habe per mail (xxx) bei der xxx um einen vermassten Grundriss nachgefragt und es wurde mir mitgeteilt, mich an Sie wenden.Diesbezüglich habe ich am 05.06.2014 von der xxx ein Schreiben mit der Zahl , 07-V-STA-50/1-501 erhalten. Der beigefügte Grundriss war erneut nicht vermasst. Ich habe per mail (xxx) bei der xxx um einen vermassten Grundriss nachgefragt und es wurde mir mitgeteilt, mich an Sie wenden. Dies tue ich jetzt und bitte Sie mir einen vermassten Grundriss mit den Massen X und Y, so wie bei der Verhandlung festgelegt, zukommen zu lassen.“Dies tue ich jetzt und bitte Sie mir einen vermassten Grundriss mit den Massen römisch zehn und Y, so wie bei der Verhandlung festgelegt, zukommen zu lassen.“ In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen und wurde dieser mit Schriftsatz vom 5.12.2014, Zahl: 07-V-STA-50/17-2014, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Im Gegenstand fand am 7.7.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten statt. Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung am 7.7.2015 vorgehalten, dass Präklusionsfolgen eingetreten sind, zumal von xxx während der Kundmachungsfrist keine Stellungnahme sowie im Zuge der mündlichen Verhandlung keine tauglichen Einwände vorgebracht worden sind. Dazu erstattete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers folgendes Vorbringen: „Vom Rechtsvertreter wird ausgeführt, dass ihm dies neu sei und gegebenenfalls die Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeverfahrens geprüft werden. Der Beschwerdeführer ist davon ausgegangen, dass die von den anderen Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen auch für ihn gelten und er dies nicht wiederholen muss. Er wurde auch nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall wenn er sich nicht ausdrücklich diesen Einwendungen anschließt und nur in Bezug auf die Höhe der festgesetzten Entschädigung Vorbringen erstattet, er die Parteistellung verliert. Weiters wurde vom Beschwerdeführer auch sehr wohl erklärt, dass er in weiteren Verfahren, nämlich dem wasserrechtlichen und forstrechtlichen Verfahren, die er mit dem Projekt im Verbindung gebracht hat, ergänzende Einwendungen erhoben werden, sodass sich aus diesem Vorbringen ohne Zweifel ableiten lässt, dass er auch inhaltlich Einwendungen erhoben hat. Sollte die Behörde ungeachtet dessen davon ausgehen, dass er kein ausreichendes Vorbringen erstattet hat, stellt der Beschwerdeführer schon jetzt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verweist hinsichtlich der von ihm zu erhebenden Einwendungen auf das bereits erstattete Vorbringen.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: § 41 AVG idgF lautet:Paragraph 41, AVG idgF lautet:

(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die

§ 42eintretenden Folgen zu enthalten.

Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.

(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die

Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. § 42 AVG idgF lautet:Paragraph 42, AVG idgF lautet:

(1)Wurde eine mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

§ 41Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1)Wurde eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

(1a)Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht

Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht

Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.

(3)Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4)Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden. § 17 Bundesstraßengesetz 1971 idgF lautet:Paragraph 17, Bundesstraßengesetz 1971 idgF lautet: Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweist. Auch können zu diesen Zwecken durch Enteignung die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Straßenwärterhäusern, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten sowie die zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen erforderlichen Grundstücke erworben werden. § 18 Bundesstraßengesetz 1971 idgF lautet:Paragraph 18, Bundesstraßengesetz 1971 idgF lautet:
(1)Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf jene Widmung abzustellen, die im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von den Planungsabsichten des Bundes bei der öffentlichen Auflage eines Bundesstraßenplanungsgebiets (§ 14) oder, falls ein solches nicht aufgelegt wurde, bei der öffentlichen Auflage des Bundesstraßenbauvorhabens (§ 4) gegeben war.
(1)Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (Paragraph 1323, ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist auf jene Widmung abzustellen, die im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von den Planungsabsichten des Bundes bei der öffentlichen Auflage eines Bundesstraßenplanungsgebiets (Paragraph 14,) oder, falls ein solches nicht aufgelegt wurde, bei der öffentlichen Auflage des Bundesstraßenbauvorhabens (Paragraph 4,) gegeben war.
(2)Enteigneter ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.
(3)Wird dem Enteigneten durch die Enteignung die seinen Hauptwohnsitz bildende Wohngelegenheit entzogen, so ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Bestimmung des Abs. 1 zumindest so zu bemessen, dass ihm der Erwerb einer nach Größe und Ausstattung ausreichenden Wohngelegenheit ermöglicht wird. Entsprechend ist auch auf die Wohnversorgung der Bestandnehmer und sonstigen Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen.
(3)Wird dem Enteigneten durch die Enteignung die seinen Hauptwohnsitz bildende Wohngelegenheit entzogen, so ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Bestimmung des Absatz eins, zumindest so zu bemessen, dass ihm der Erwerb einer nach Größe und Ausstattung ausreichenden Wohngelegenheit ermöglicht wird. Entsprechend ist auch auf die Wohnversorgung der Bestandnehmer und sonstigen Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. § 19 Bundesstraßengesetz 1971 idgF lautet:Paragraph 19, Bundesstraßengesetz 1971 idgF lautet: Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der zu enteignenden Parzellen mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundfläche, schließlich eines Grundbuchauszuges beim Landeshauptmann einzuschreiten. § 20 Bundesstraßengesetz 1971 idgF lautet:Paragraph 20, Bundesstraßengesetz 1971 idgF lautet:
(1)Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (§ 32) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954 wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist.
(1)Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde (Paragraph 32,) unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist.
(2)Der Enteignungsbescheid hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Bewertung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.
(2)Der Enteignungsbescheid hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Bewertung beeideter unparteiischer Sachverständiger unter Beobachtung der in den Paragraphen 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, aufgestellten Grundsätze zu ermitteln.
(3)Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zulässig. Eine Beschwerde bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart. […] § 11 Abs. 1 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz idgF lautet:Paragraph 11, Absatz eins, Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz idgF lautet:
(1)Der Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung werden auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung festgesetzt. § 12 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz idgF lautet:Paragraph 12, Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz idgF lautet:
(1)Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde die nach Katastralgemeinden getrennt zu verfassenden Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte vorzulegen.
(2)Diese Verzeichnisse haben zu enthalten: die Namen und Wohnorte der zu Enteignenden, den Gegenstand der Enteignung, bei Grundstücken die Nummer des Grundeinlösungsplanes, wenn das Grundstück einen Gegenstand des Grundbuches bildet, die Bezeichnung der Grundbuchseinlage, bei öffentlichem Gute die Zahl des bezüglichen Verzeichnisses, ferner die Katastralbezeichnung, die Benützungsart, das Gesamtflächenausmaß und das Ausmaß der beanspruchten Fläche. Für jede Katastralgemeinde ist ein besonderes Verzeichnis anzulegen, in dem auch das Bezirksgericht anzugeben ist, in dessen Sprengel die betreffende Gemeinde liegt.
(3)Die Behörde hat auf Grund der Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse eine mündliche Enteignungsverhandlung anzuberaumen. § 13 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz idgF lautet:Paragraph 13, Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz idgF lautet:
(1)Die Behörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegenüber jeder Person wirkt, zu deren Gunsten im Rang nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.
(2)Die Behörde hat mindestens 14 Tage vor der Enteignungsverhandlung durch Anschlag in der betreffenden Gemeinde, in mindestens einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung sowie im Internet folgende Angaben kundzumachen:
  1. die durch die beantragte Enteignung berührten Katastralgemeinden;
  2. den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme in die Grundeinlösungspläne und die Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte;
  3. den Ort und den Zeitpunkt der Enteignungsverhandlung und
  4. einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.
(3)Die Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte sind vor der Enteignungsverhandlung mindestens 14 Tage in der betreffenden Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. § 14 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz idgF lautet:Paragraph 14, Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz idgF lautet:
(1)Zur mündlichen Verhandlung sind die Parteien und die Gemeinden, in deren Sprengeln die in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte liegen, zu laden.
(2)Das den Gemeinden in Abs. 1 eingeräumte Recht fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.
(2)Das den Gemeinden in Absatz eins, eingeräumte Recht fällt in deren eigenen Wirkungsbereich. Zum Verlust der Parteistellung: Da eine der in § 42 Abs. 1 AVG vorgeschriebenen Form kundgemachte mündliche Verhandlung Voraussetzung für die in § 42 Abs. 1 AVG verschärften Präklusionswirkungen (Verlust der Parteistellung) ist, hat die Behörde um die verschärften Präklusionswirkungen zu ermöglichen, iSd § 42 Abs. 1 AVG nach § 41 Abs. 1 zweiter Satz (Anschlag in der Gemeinde oder Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung) in Verbindung mit den zusätzlichen Kundmachungs- und Verständigungserfordernissen des § 13 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (Anschlag in der betreffenden Gemeinde, Kundmachung in mindestens einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie im Internet mindestens 14 Tage vor der Enteignungsverhandlung) vorzugehen; diese sind die als eine „in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene besondere Form“ der Kundmachung anzusehen.Da eine der in Paragraph 42, Absatz eins, AVG vorgeschriebenen Form kundgemachte mündliche Verhandlung Voraussetzung für die in Paragraph 42, Absatz eins, AVG verschärften Präklusionswirkungen (Verlust der Parteistellung) ist, hat die Behörde um die verschärften Präklusionswirkungen zu ermöglichen, iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG nach Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz (Anschlag in der Gemeinde oder Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung) in Verbindung mit den zusätzlichen Kundmachungs- und Verständigungserfordernissen des Paragraph 13, Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (Anschlag in der betreffenden Gemeinde, Kundmachung in mindestens einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung sowie im Internet mindestens 14 Tage vor der Enteignungsverhandlung) vorzugehen; diese sind die als eine „in den Verwaltungsvorschriften vorgesehene besondere Form“ der Kundmachung anzusehen. Nach § 42 Abs. 1 ist Bedingung für den Eintritt der Präklusionsfolgen, dass die mündliche Verhandlung in der in § 41 Abs. 1 zweiter Satz vorgesehenen Form (Anschlag in der Gemeinde oder Verlautbarung im amtlichen Kundmachungsorgan der Behörde) kundgemacht worden ist. Zusätzliche Bedingung ist die Erfüllung einer in den Verwaltungsvorschriften allenfalls vorgesehenen besonderen Kundmachungsform oder wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, die Kundmachung „in geeigneter Form“.Nach Paragraph 42, Absatz eins, ist Bedingung für den Eintritt der Präklusionsfolgen, dass die mündliche Verhandlung in der in Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz vorgesehenen Form (Anschlag in der Gemeinde oder Verlautbarung im amtlichen Kundmachungsorgan der Behörde) kundgemacht worden ist. Zusätzliche Bedingung ist die Erfüllung einer in den Verwaltungsvorschriften allenfalls vorgesehenen besonderen Kundmachungsform oder wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, die Kundmachung „in geeigneter Form“. Der Aktenlage nach erfolgte die Kundmachung der mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde in Entsprechung der Bestimmungen des § 42 Abs. 1 iVm den im Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEg vorgesehenen besonderen Kundmachungsformen. Der Aktenlage nach erfolgte die Kundmachung der mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde in Entsprechung der Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit den im Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEg vorgesehenen besonderen Kundmachungsformen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer

§ 41Abs.

1 AVG von der Anberaumung der Verhandlung persönlich durch Zustellung der Kundmachung vom 24.4.2014 verständigt.Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 41, Absatz eins, AVG von der Anberaumung der Verhandlung persönlich durch Zustellung der Kundmachung vom 24.4.2014 verständigt. Die Präklusion der Parteistellung kann nur dann eintreten, wenn neben der korrekten Umschreibung des Verfahrensgegenstandes in der doppelten Kundmachung der mündlichen Verhandlung, ausdrücklich auf die Säumnisfolgen des § 42 AVG hingewiesen wurde (vgl. VwGH 27.5.2004, 2003/07/0133). Das heißt, dass jede der beiden Kundmachungen expressis verbis darauf aufmerksam zu machen hat, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.Die Präklusion der Parteistellung kann nur dann eintreten, wenn neben der korrekten Umschreibung des Verfahrensgegenstandes in der doppelten Kundmachung der mündlichen Verhandlung, ausdrücklich auf die Säumnisfolgen des Paragraph 42, AVG hingewiesen wurde vergleiche VwGH 27.5.2004, 2003/07/0133). Das heißt, dass jede der beiden Kundmachungen expressis verbis darauf aufmerksam zu machen hat, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Die Kundmachung vom 24.4.2014 enthielt den Hinweis: „Die Kundmachung hat zur Folge, dass nach § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF, Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung in Klagenfurt, beim Marktgemeindeamt xxx oder während der Verhandlung selbst vorgebracht werde, keine Berücksichtigung finden und mit Ablauf dieser Frist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen, entfallen“.Die Kundmachung vom 24.4.2014 enthielt den Hinweis: „Die Kundmachung hat zur Folge, dass nach Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF, Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung in Klagenfurt, beim Marktgemeindeamt xxx oder während der Verhandlung selbst vorgebracht werde, keine Berücksichtigung finden und mit Ablauf dieser Frist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen, entfallen“. Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH ist die Annahme, dass Präklusion (Verlust der Parteistellung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG) nur eintreten könnte, wenn eine "doppelte" Kundmachung (im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG) erfolge und überdies eine persönliche Ladung zu erfolgen habe, unzutreffend.

§ 42Abs.

2 AVG genügte die persönliche Ladung der Partei, damit ihr gegenüber diese Präklusionsfolgen eintreten konnten. (vgl. VwGH 27.6.2013, Zl. 2010/07/0183)Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH ist die Annahme, dass Präklusion (Verlust der Parteistellung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG) nur eintreten könnte, wenn eine "doppelte" Kundmachung (im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG) erfolge und überdies eine persönliche Ladung zu erfolgen habe, unzutreffend.

Paragraph 42, Absatz 2, AVG genügte die persönliche Ladung der Partei, damit ihr gegenüber diese Präklusionsfolgen eintreten konnten. vergleiche VwGH 27.6.2013, Zl. 2010/07/0183) Dementsprechend genügte verfahrensgegenständlich bereits die an den Beschwerdeführer erfolgte persönliche Ladung zur Verhandlung am 24.4.2014, sodass die Präklusionsfolgen eintreten konnten. Bis zum Verhandlungstag wurden vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde keine schriftlichen oder mündlichen Anbringen gestellt. Nach Erstattung des Sachverständigengutachtens über die Höhe der zu leistenden Entschädigung wurde vom Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, dass er in den weiteren wasserrechtlichen und forstrechtlichen Verfahren zu laden ist und dass seiner Einsicht nach die Höhe der Entschädigung zu niedrig bemessen ist. Einwendungen gegen die Enteignung an sich wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen und sind aus dem erstatteten Vorbringen nicht ableitbar. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nimmt das Fehlen von rechtzeitigen Einwendungen gegen die Enteignung an sich dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation (vgl. VwGH 30.6.2006, 2003/03/0080).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nimmt das Fehlen von rechtzeitigen Einwendungen gegen die Enteignung an sich dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation vergleiche VwGH 30.6.2006, 2003/03/0080). In der weiteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass, von der Anwendbarkeit des § 42 AVG auf die Enteignungsgegner ausgehend, die Parteistellung desjenigen, dessen Grundstück unmittelbar in Anspruch genommen wird, nicht in der Weise einwendungsbezogen zu sehen ist wie jene eines (bloßen) Nachbarn. Vielmehr muss es nach der Rechtsprechung aus dem Blickwinkel der „Präklusion“, somit des Verlustes der Parteistellung nach § 42 AVG, in einem solchen Zusammenhang ausreichen, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht (vgl. VwGH 11.9.2013, 2010/04/0113; 20.7.2004, 2003/05/0029).In der weiteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass, von der Anwendbarkeit des Paragraph 42, AVG auf die Enteignungsgegner ausgehend, die Parteistellung desjenigen, dessen Grundstück unmittelbar in Anspruch genommen wird, nicht in der Weise einwendungsbezogen zu sehen ist wie jene eines (bloßen) Nachbarn. Vielmehr muss es nach der Rechtsprechung aus dem Blickwinkel der „Präklusion“, somit des Verlustes der Parteistellung nach Paragraph 42, AVG, in einem solchen Zusammenhang ausreichen, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht vergleiche VwGH 11.9.2013, 2010/04/0113; 20.7.2004, 2003/05/0029). Mit dem wiedergegebenen Vorbringen in der Verhandlung am 22.5.2014 hat sich der Beschwerdeführer aber unmissverständlich nur gegen die Höhe der Entschädigung ausgesprochen und kann auch aus dem weiteren Vorbringen, nämlich dass er zu den weiteren Verwaltungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz bzw. Forstgesetz zu laden wäre, eine Einwendung gegen die Enteignung an sich nicht erkannt werden. Ebenso ergeben sich aus dem Vorbringen im weiteren Verwaltungsverfahren, nämlich in der Äußerung des Beschwerdeführers vom 25.6.2014, keine Einwendungen gegen die Enteignung an sich. Da der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Einwendungen gegen die Enteignung an sich erhoben hat, seine Einwendungen sich ausschließlich auf die Höhe der Entschädigung beschränken, sind die Präklusionsfolgen, somit der Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG, eingetreten und war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.Da der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Einwendungen gegen die Enteignung an sich erhoben hat, seine Einwendungen sich ausschließlich auf die Höhe der Entschädigung beschränken, sind die Präklusionsfolgen, somit der Verlust der Parteistellung nach Paragraph 42, AVG, eingetreten und war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht die Anleitungspflicht

§ 13a

AVG nicht so weit, dass eine Person, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen

§ 42

AVG zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet bzw. darauf hingewiesen werden müsste, einen Vertagungsantrag zu stellen (vgl. VwGH 27.11.1990, 90/05/0122). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht die Anleitungspflicht

Paragraph 13 a, AVG nicht so weit, dass eine Person, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen

Paragraph 42, AVG zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet bzw. darauf hingewiesen werden müsste, einen Vertagungsantrag zu stellen vergleiche VwGH 27.11.1990, 90/05/0122). Demnach vermag auch das Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass dieser nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass für den Fall, wenn er sich nicht ausdrücklich den Einwendungen der anderen Beschwerdeführer anschließt und nur in Bezug auf die Höhe der festgesetzten Entschädigungen Vorbringen erstattet, er die Parteistellung verliert, an den eingetretenen Präklusionsfolgen nichts zu ändern. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Eine Wiedereinsetzung nach § 71 AVG setzt die Parteistellung voraus (vgl. VwGH 9.9.1999, 98/06/0104). Diese Bestimmung ist damit auf Personen, die ihre Stellung als Partei, wenn auch unverschuldet, verloren haben, nicht anwendbar. Eine Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, AVG setzt die Parteistellung voraus vergleiche VwGH 9.9.1999, 98/06/0104). Diese Bestimmung ist damit auf Personen, die ihre Stellung als Partei, wenn auch unverschuldet, verloren haben, nicht anwendbar. Aus diesem Grund wurde vom Gesetzgeber eine spezielle Regelung betreffend ihre Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geschaffen. § 42 Abs. 3 AVG kommt von vornherein nur auf Präkludierte zur Anwendung und ermöglicht ihnen unter ähnlichen Voraussetzungen, wie sie für die Wiedereinsetzung nach § 71 AVG gelten, die verlorene Parteistellung wieder zu gewinnen. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 42, RZ 50, Stand 1.1.2014, rdb.at)Aus diesem Grund wurde vom Gesetzgeber eine spezielle Regelung betreffend ihre Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geschaffen. Paragraph 42, Absatz 3, AVG kommt von vornherein nur auf Präkludierte zur Anwendung und ermöglicht ihnen unter ähnlichen Voraussetzungen, wie sie für die Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, AVG gelten, die verlorene Parteistellung wieder zu gewinnen. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 42,, RZ 50, Stand 1.1.2014, rdb.at)

§ 42Abs.

3 AVG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zur berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

Paragraph 42, Absatz 3, AVG, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zur berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. Die präkludierte Partei muss glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, um den Verlust der Parteistellung abzuwenden. Es sind dies die gleichen Voraussetzungen wie jene des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 42, RZ 51, Stand 1.1.2014, rdb.at)Die präkludierte Partei muss glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, um den Verlust der Parteistellung abzuwenden. Es sind dies die gleichen Voraussetzungen wie jene des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 42,, RZ 51, Stand 1.1.2014, rdb.at) Eine Wiedereinsetzung nach § 42 Abs. 3 AVG ist nur möglich, wenn die präkludierte Person kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens einer Versäumung der Prozesshandlung (Erhebung von Einwendungen) trifft. Die präkludierte Person muss lediglich rechtzeitig glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war.Eine Wiedereinsetzung nach Paragraph 42, Absatz 3, AVG ist nur möglich, wenn die präkludierte Person kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens einer Versäumung der Prozesshandlung (Erhebung von Einwendungen) trifft. Die präkludierte Person muss lediglich rechtzeitig glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war. Einzubringen ist der Antrag auf „Quasi“-Wiedereinsetzung oder, präzise gesagt, „zu erheben“ sind die nachträglichen Einwendungen bei jener Behörde, welche die mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt hat. Zu berücksichtigen sind die nachträglichen Einwendungen

§ 42Abs.

3 letzter Satz AVG von jener Behörde, bei der das Verfahren gerade anhängig ist. „Berücksichtigen“ heißt, dass die Behörde die Einwendungen inzident zu beurteilen hat. Ein förmlicher Abspruch über den „Quasi-Wiedereinsetzungsantrag“ ist nicht vorgesehen. Kommt die Behörde zum Ergebnis, dass die Person zulässige Einwendungen erhoben hat und die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 AVG erfüllt sind, hat die präkludierte Person die Parteistellung durch die nachträglichen Einwendungen ex nunc wieder erlangt. Von diesem Augenblick an ist sie von der Behörde wieder als Partei zu behandeln. Andernfalls bleibt die Parteistellung verloren, verspätete Einwendungen sind zurückzuweisen.Zu berücksichtigen sind die nachträglichen Einwendungen

Paragraph 42, Absatz 3, letzter Satz AVG von jener Behörde, bei der das Verfahren gerade anhängig ist. „Berücksichtigen“ heißt, dass die Behörde die Einwendungen inzident zu beurteilen hat. Ein förmlicher Abspruch über den „Quasi-Wiedereinsetzungsantrag“ ist nicht vorgesehen. Kommt die Behörde zum Ergebnis, dass die Person zulässige Einwendungen erhoben hat und die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz 3, AVG erfüllt sind, hat die präkludierte Person die Parteistellung durch die nachträglichen Einwendungen ex nunc wieder erlangt. Von diesem Augenblick an ist sie von der Behörde wieder als Partei zu behandeln. Andernfalls bleibt die Parteistellung verloren, verspätete Einwendungen sind zurückzuweisen. Anhängig ist das Verfahren nach Abschluss der mündlichen Verhandlung weiterhin bei der Behörde erster Instanz, so lange noch kein Bescheid erlassen wurde. Nach Einbringung einer Berufung (Anmerkung: nunmehr Beschwerde) behält die erste Instanz ihre Zuständigkeit so lange, bis diese aufgrund einer Weiterleitung durch Fristablauf oder durch Einbringung eines Vorlageantrags auf die Rechtsmittelinstanz übergegangen ist. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 42, RZ 61ff, Stand 1.1.2014, rdb.at)Anhängig ist das Verfahren nach Abschluss der mündlichen Verhandlung weiterhin bei der Behörde erster Instanz, so lange noch kein Bescheid erlassen wurde. Nach Einbringung einer Berufung (Anmerkung: nunmehr Beschwerde) behält die erste Instanz ihre Zuständigkeit so lange, bis diese aufgrund einer Weiterleitung durch Fristablauf oder durch Einbringung eines Vorlageantrags auf die Rechtsmittelinstanz übergegangen ist. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 42,, RZ 61ff, Stand 1.1.2014, rdb.at) Demnach waren gegenständlich die nachträglichen Einwendungen vom Landesverwaltungsgericht Kärnten zu berücksichtigen. In Würdigung des vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstatteten Vorbringens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.7.2015, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, dass die von den anderen Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen auch für ihn gelten, er diese nicht wiederholen muss und auch nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass für den Fall, wenn er sich nicht ausdrücklich diesen Einwendungen anschließt und nur in Bezug auf die Höhe der festgesetzten Entschädigung Vorbringen erstattet, er die Parteistellung verliert, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war rechtzeitig Einwendungen zu erheben und dass ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Anleitungspflicht

§ 13a

AVG nicht so weit geht, dass eine Person, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen

§ 42

AVG zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet bzw. darauf hingewiesen werden müsste einen Vertagungsantrag zu stellen (vgl. VwGH 27.11.1990, 90/05/0122).In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Anleitungspflicht

Paragraph 13 a, AVG nicht so weit geht, dass eine Person, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen

Paragraph 42, AVG zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet bzw. darauf hingewiesen werden müsste einen Vertagungsantrag zu stellen vergleiche VwGH 27.11.1990, 90/05/0122). Demnach war auch dem Antrag auf Wiedereinsetzung iSd § 42 Abs. 3 AVG kein Erfolg beschieden.Demnach war auch dem Antrag auf Wiedereinsetzung iSd Paragraph 42, Absatz 3, AVG kein Erfolg beschieden. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.3151.3153.8.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.