Vm § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässigGemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 8.10.2014, Zahl: 07-V-STA-50/12-2014, wurde über den Antrag der xxx (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch xxx, diese vertreten durch xxx, vom 2.12.2013 auf Enteignung, unter anderem einer Teilfläche der Parz. xxx, KG xxx, des Liegenschaftseigentümers xxx (Rechtsnachfolger von xxx), geb. xxx, zum Zwecke des Ausbaus der Axxx xxx Autobahn, xxx, Km: xxx“, entschieden und die in den Grundeinlöseplänen der xxx GmbH vom 16.9.2013 in gelber Farbe gekennzeichneten Teilflächen des Grundstücks xxx, KG xxx (1.582 m²), Liegenschaftseigentümer: xxx, Plannummer: xxx, unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, aufgrund des Ergebnisses der am 22.5.2014 in xxx durchgeführten örtlichen mündlichen Straßenrechtsverhandlung
F, in Verbindung mit den Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954 idgF, nach Maßgabe des eingereichten, einen wesentliche Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektes mit den Grundeinlöseplänen vom 16.9.2013 dauernd zu Gunsten des öffentlichen Gutes der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) enteignet.Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 8.10.2014, Zahl: 07-V-STA-50/12-2014, wurde über den Antrag der xxx (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch xxx, diese vertreten durch xxx, vom 2.12.2013 auf Enteignung, unter anderem einer Teilfläche der Parz. xxx, KG xxx, des Liegenschaftseigentümers xxx (Rechtsnachfolger von xxx), geb. xxx, zum Zwecke des Ausbaus der Axxx xxx Autobahn, xxx, Km: xxx“, entschieden und die in den Grundeinlöseplänen der xxx GmbH vom 16.9.2013 in gelber Farbe gekennzeichneten Teilflächen des Grundstücks xxx, KG xxx (1.582 m²), Liegenschaftseigentümer: xxx, Plannummer: xxx, unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, aufgrund des Ergebnisses der am 22.5.2014 in xxx durchgeführten örtlichen mündlichen Straßenrechtsverhandlung
Paragraphen 17 bis 20 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286 idgF, in Verbindung mit den Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, idgF, nach Maßgabe des eingereichten, einen wesentliche Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektes mit den Grundeinlöseplänen vom 16.9.2013 dauernd zu Gunsten des öffentlichen Gutes der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) enteignet. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des xxx, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt xxx, vom 13.11.2014, in welcher ausgeführt wird wie folgt: „Der Bescheid wird hinsichtlich des dem Beschwerdeführer bzw. dessen Grundstück xxx, EZ xxx KG xxx betreffenden Teils des Spruchpunktes I., sohin der Enteignung der diesem Grundstück zugehörigen Teilfläche, vollinhaltlich angefochten. „Der Bescheid wird hinsichtlich des dem Beschwerdeführer bzw. dessen Grundstück xxx, EZ xxx KG xxx betreffenden Teils des Spruchpunktes römisch eins., sohin der Enteignung der diesem Grundstück zugehörigen Teilfläche, vollinhaltlich angefochten. Als Beschwerdegrunde werden unrichtige rechtliche Beurteilung bzw, Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht, wobei diese Beschwerdegründe nicht getrennt ausführt werden, da es sich im Wesentlichen um quaestiones mixtae handelt und diese ausgeführt wie folgt:
G 1971 muss die Enteignung für die Verwirklichung des Projektes notwendig. sein. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. So wäre die Verwirklichung eines allfälligen Projektes auch unter Belassung des Eigentums des Beschwerdeführers in der Form möglich, dass der Republik Österreich im Rahmen eines Nutzungsvertrages, so allenfalls eines Baurechtsvertrages, gegen angemessenes Entgelt das Recht zur Errichtung eines Rastplatzes eingeräumt wird.
Paragraph 20, Absatz eins, BStrG 1971 muss die Enteignung für die Verwirklichung des Projektes notwendig. sein. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. So wäre die Verwirklichung eines allfälligen Projektes auch unter Belassung des Eigentums des Beschwerdeführers in der Form möglich, dass der Republik Österreich im Rahmen eines Nutzungsvertrages, so allenfalls eines Baurechtsvertrages, gegen angemessenes Entgelt das Recht zur Errichtung eines Rastplatzes eingeräumt wird. 6. Es ist für den Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar, auf welcher rechtlichen Grundlage die xxx GmbH, diese wiederum xxx und diese wiederum für die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) berechtigt war, den Antrag zu stellen und die Republik Österreich zu vertreten. Vorsorglich wird demzufolge vom Beschwerdeführer auch die mangelnde Aktivlegitimation der xxx GmbH bzw. deren fehlende Berechtigung für die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) im gegenständlichen Verfahren einzuschreiten geltend gemacht. Es wird sohin gestellt der Antrag, den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und den Antrag auf Enteignung einer Teilfläche des Grundstückes xxx, EZ xxx KG xxx des Beschwerdeführers abzuweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde erster Instanz die Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung aufzutragen.“ Das gegenständliche Enteignungsverfahren wurde eingeleitet aufgrund des Antrags der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch die xxx, diese vertreten durch die xxx GmbH, vom 2.12.2013, auf Enteignung unter anderem einer Teilfläche der Parz. xxx , KG xxx, welche sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindet, zum Zwecke des Ausbaus der Axxx, Km: xxx. Der Beschwerdeführer xxx war bis zum Einbringen des Beschwerdeschriftsatzes unvertreten. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 24.4.2014, Zahl: 07-V-STA-50/1-2014, für den 22.5.2014, mit Beginn um 9.30 Uhr, im Kulturhaus xxx, eine örtliche mündliche Straßenrechtsverhandlung anberaumt. Diese Kundmachung wurde durch Anschlag in der Marktgemeinde xxx von zumindest 29.4.2014 bis 22.5.2014 an der Amtstafel angeschlagen. Darüber hinaus wurde die Kundmachung, wie sich aus ON 5 und der Rechnung der xxx vom 16.5.2014, Rechnungsnummer 12740/406252, ergibt, am 7.5.2014 in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung (Kronen Zeitung) sowie im Internet auf der Homepage des Landes Kärnten unter „Amtliche Informationen-Verwaltungsverfahren-Grundeinlöse“ kundgemacht. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 24.4.2014, Zahl: 07-V-STA-50/1-2014, für den 22.5.2014, mit Beginn um 9.30 Uhr, im Kulturhaus xxx, eine örtliche mündliche Straßenrechtsverhandlung anberaumt. Diese Kundmachung wurde durch Anschlag in der Marktgemeinde xxx von zumindest 29.4.2014 bis 22.5.2014 an der Amtstafel angeschlagen. Darüber hinaus wurde die Kundmachung, wie sich aus , ON 5 und der Rechnung der xxx vom 16.5.2014, Rechnungsnummer 12740/406252, ergibt, am 7.5.2014 in einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung (Kronen Zeitung) sowie im Internet auf der Homepage des Landes Kärnten unter „Amtliche Informationen-Verwaltungsverfahren-Grundeinlöse“ kundgemacht. Der Kundmachung vom 24.4.2014 sind die durch die beantragte Enteignung berührten Katastralgemeinden, der Ort und die Zeit der Einsichtnahme in das Enteignungsprojekt, sowie der Ort und der Zeitpunkt der Enteignungsverhandlung und der Hinweis auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme enthalten. Darüber hinaus wurde der nunmehrige Beschwerdeführer über die mündliche Verhandlung persönlich verständigt, wie dies aus dem im Akt einliegenden unbedenklichen Rückschein hervorgeht. Laut dem unbedenklichen Rückschein wurde die Kundmachung dem Beschwerdeführer am 30.4.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Die Kundmachung enthält den Hinweis auf § 42 AVG, wonach die Kundmachung zur Folge hat, dass nach § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung in Klagenfurt, beim Marktgemeindeamt xxx oder während der Verhandlung selbst vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und mit Ablauf dieser Frist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen, entfallen. Die Kundmachung enthält den Hinweis auf Paragraph 42, AVG, wonach die Kundmachung zur Folge hat, dass nach Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung in Klagenfurt, beim Marktgemeindeamt xxx oder während der Verhandlung selbst vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und mit Ablauf dieser Frist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen, entfallen. Darüber hinaus wurde auf die Bestimmung des § 42 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes hingewiesen. Weiters ist angemerkt, dass das Projekt samt Grundeinlöseplan im Zimmer Nr. xxx, xxx. Stock, des Amtes der Kärnter Landesregierung in Klagenfurt, und beim Marktgemeindeamt xxx während der Amtsstunden zur Einsicht durch die Beteiligten aufliegt. Ebenso ist der Gegenstand des Enteignungsverfahrens unter genauer Bezeichnung der Grundflächen umschrieben.Darüber hinaus wurde auf die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes hingewiesen. Weiters ist angemerkt, dass das Projekt samt Grundeinlöseplan im Zimmer Nr. xxx, xxx. Stock, des Amtes der Kärnter Landesregierung in Klagenfurt, und beim Marktgemeindeamt xxx während der Amtsstunden zur Einsicht durch die Beteiligten aufliegt. Ebenso ist der Gegenstand des Enteignungsverfahrens unter genauer Bezeichnung der Grundflächen umschrieben. Seitens des Beschwerdeführers wurde innerhalb der Kundmachungsfrist keine Stellungnahme abgegeben. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge an der örtlichen mündlichen Straßenrechtsverhandlung am 22.5.2014 teilgenommen und nachstehende Stellungnahme abgegeben: „Ich weise darauf hin, dass ich in den weiteren Verfahren, nämlich dem wasserrechtlichen Verfahren und dem forstrechtlichen Verfahren seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx zu laden wäre. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung weise ich darauf hin, dass nach meiner Ansicht die Höhe der Entschädigung zu niedrig bemessen ist, da aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Bauland, die Höhe zumindest 40 Euro je m² zu betragen hätte, zumal der Rastplatz in Hinkunft durch das Aufstellen von Automaten und Errichtung von sanitären Anlagen für LKW-Fahrer gewerblich genutzt wird.“ Dem bezughabenden Verwaltungsakt ist eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.6.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.6.2014, einliegend, in welcher der Beschwerdeführer ausführt wie folgt: „Bei der Enteignungsverhandlung am 22.05.0214 in xxx wurde vom Projektwerber xxx bei der Projektpräsentation ein mangelhaften und unvollständiger „Vorab“-Plan vorgelegt. Die Verhandlungsleitung (xxx) hat festgelegt, dass ich einen vermassten Grundriss von der einzulösenden Fläche erhalte. Diesbezüglich habe ich am 05.06.2014 von der xxx ein Schreiben mit der Zahl 07-V-STA-50/1-501 erhalten. Der beigefügte Grundriss war erneut nicht vermasst. Ich habe per mail (xxx) bei der xxx um einen vermassten Grundriss nachgefragt und es wurde mir mitgeteilt, mich an Sie wenden.Diesbezüglich habe ich am 05.06.2014 von der xxx ein Schreiben mit der Zahl , 07-V-STA-50/1-501 erhalten. Der beigefügte Grundriss war erneut nicht vermasst. Ich habe per mail (xxx) bei der xxx um einen vermassten Grundriss nachgefragt und es wurde mir mitgeteilt, mich an Sie wenden. Dies tue ich jetzt und bitte Sie mir einen vermassten Grundriss mit den Massen X und Y, so wie bei der Verhandlung festgelegt, zukommen zu lassen.“Dies tue ich jetzt und bitte Sie mir einen vermassten Grundriss mit den Massen römisch zehn und Y, so wie bei der Verhandlung festgelegt, zukommen zu lassen.“ In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen und wurde dieser mit Schriftsatz vom 5.12.2014, Zahl: 07-V-STA-50/17-2014, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Im Gegenstand fand am 7.7.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten statt. Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung am 7.7.2015 vorgehalten, dass Präklusionsfolgen eingetreten sind, zumal von xxx während der Kundmachungsfrist keine Stellungnahme sowie im Zuge der mündlichen Verhandlung keine tauglichen Einwände vorgebracht worden sind. Dazu erstattete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers folgendes Vorbringen: „Vom Rechtsvertreter wird ausgeführt, dass ihm dies neu sei und gegebenenfalls die Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeverfahrens geprüft werden. Der Beschwerdeführer ist davon ausgegangen, dass die von den anderen Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen auch für ihn gelten und er dies nicht wiederholen muss. Er wurde auch nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall wenn er sich nicht ausdrücklich diesen Einwendungen anschließt und nur in Bezug auf die Höhe der festgesetzten Entschädigung Vorbringen erstattet, er die Parteistellung verliert. Weiters wurde vom Beschwerdeführer auch sehr wohl erklärt, dass er in weiteren Verfahren, nämlich dem wasserrechtlichen und forstrechtlichen Verfahren, die er mit dem Projekt im Verbindung gebracht hat, ergänzende Einwendungen erhoben werden, sodass sich aus diesem Vorbringen ohne Zweifel ableiten lässt, dass er auch inhaltlich Einwendungen erhoben hat. Sollte die Behörde ungeachtet dessen davon ausgehen, dass er kein ausreichendes Vorbringen erstattet hat, stellt der Beschwerdeführer schon jetzt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verweist hinsichtlich der von ihm zu erhebenden Einwendungen auf das bereits erstattete Vorbringen.“ Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen: § 41 AVG idgF lautet:Paragraph 41, AVG idgF lautet:
Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. § 42 AVG idgF lautet:Paragraph 42, AVG idgF lautet:
1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
1 AVG von der Anberaumung der Verhandlung persönlich durch Zustellung der Kundmachung vom 24.4.2014 verständigt.Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 41, Absatz eins, AVG von der Anberaumung der Verhandlung persönlich durch Zustellung der Kundmachung vom 24.4.2014 verständigt. Die Präklusion der Parteistellung kann nur dann eintreten, wenn neben der korrekten Umschreibung des Verfahrensgegenstandes in der doppelten Kundmachung der mündlichen Verhandlung, ausdrücklich auf die Säumnisfolgen des § 42 AVG hingewiesen wurde (vgl. VwGH 27.5.2004, 2003/07/0133). Das heißt, dass jede der beiden Kundmachungen expressis verbis darauf aufmerksam zu machen hat, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.Die Präklusion der Parteistellung kann nur dann eintreten, wenn neben der korrekten Umschreibung des Verfahrensgegenstandes in der doppelten Kundmachung der mündlichen Verhandlung, ausdrücklich auf die Säumnisfolgen des Paragraph 42, AVG hingewiesen wurde vergleiche VwGH 27.5.2004, 2003/07/0133). Das heißt, dass jede der beiden Kundmachungen expressis verbis darauf aufmerksam zu machen hat, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Die Kundmachung vom 24.4.2014 enthielt den Hinweis: „Die Kundmachung hat zur Folge, dass nach § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF, Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung in Klagenfurt, beim Marktgemeindeamt xxx oder während der Verhandlung selbst vorgebracht werde, keine Berücksichtigung finden und mit Ablauf dieser Frist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen, entfallen“.Die Kundmachung vom 24.4.2014 enthielt den Hinweis: „Die Kundmachung hat zur Folge, dass nach Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF, Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Abteilung 7 – Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur des Amtes der Kärntner Landesregierung in Klagenfurt, beim Marktgemeindeamt xxx oder während der Verhandlung selbst vorgebracht werde, keine Berücksichtigung finden und mit Ablauf dieser Frist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen, entfallen“. Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH ist die Annahme, dass Präklusion (Verlust der Parteistellung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG) nur eintreten könnte, wenn eine "doppelte" Kundmachung (im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG) erfolge und überdies eine persönliche Ladung zu erfolgen habe, unzutreffend.
2 AVG genügte die persönliche Ladung der Partei, damit ihr gegenüber diese Präklusionsfolgen eintreten konnten. (vgl. VwGH 27.6.2013, Zl. 2010/07/0183)Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH ist die Annahme, dass Präklusion (Verlust der Parteistellung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG) nur eintreten könnte, wenn eine "doppelte" Kundmachung (im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG) erfolge und überdies eine persönliche Ladung zu erfolgen habe, unzutreffend.
Paragraph 42, Absatz 2, AVG genügte die persönliche Ladung der Partei, damit ihr gegenüber diese Präklusionsfolgen eintreten konnten. vergleiche VwGH 27.6.2013, Zl. 2010/07/0183) Dementsprechend genügte verfahrensgegenständlich bereits die an den Beschwerdeführer erfolgte persönliche Ladung zur Verhandlung am 24.4.2014, sodass die Präklusionsfolgen eintreten konnten. Bis zum Verhandlungstag wurden vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde keine schriftlichen oder mündlichen Anbringen gestellt. Nach Erstattung des Sachverständigengutachtens über die Höhe der zu leistenden Entschädigung wurde vom Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, dass er in den weiteren wasserrechtlichen und forstrechtlichen Verfahren zu laden ist und dass seiner Einsicht nach die Höhe der Entschädigung zu niedrig bemessen ist. Einwendungen gegen die Enteignung an sich wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen und sind aus dem erstatteten Vorbringen nicht ableitbar. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nimmt das Fehlen von rechtzeitigen Einwendungen gegen die Enteignung an sich dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation (vgl. VwGH 30.6.2006, 2003/03/0080).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nimmt das Fehlen von rechtzeitigen Einwendungen gegen die Enteignung an sich dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation vergleiche VwGH 30.6.2006, 2003/03/0080). In der weiteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass, von der Anwendbarkeit des § 42 AVG auf die Enteignungsgegner ausgehend, die Parteistellung desjenigen, dessen Grundstück unmittelbar in Anspruch genommen wird, nicht in der Weise einwendungsbezogen zu sehen ist wie jene eines (bloßen) Nachbarn. Vielmehr muss es nach der Rechtsprechung aus dem Blickwinkel der „Präklusion“, somit des Verlustes der Parteistellung nach § 42 AVG, in einem solchen Zusammenhang ausreichen, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht (vgl. VwGH 11.9.2013, 2010/04/0113; 20.7.2004, 2003/05/0029).In der weiteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ausgeführt, dass, von der Anwendbarkeit des Paragraph 42, AVG auf die Enteignungsgegner ausgehend, die Parteistellung desjenigen, dessen Grundstück unmittelbar in Anspruch genommen wird, nicht in der Weise einwendungsbezogen zu sehen ist wie jene eines (bloßen) Nachbarn. Vielmehr muss es nach der Rechtsprechung aus dem Blickwinkel der „Präklusion“, somit des Verlustes der Parteistellung nach Paragraph 42, AVG, in einem solchen Zusammenhang ausreichen, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht vergleiche VwGH 11.9.2013, 2010/04/0113; 20.7.2004, 2003/05/0029). Mit dem wiedergegebenen Vorbringen in der Verhandlung am 22.5.2014 hat sich der Beschwerdeführer aber unmissverständlich nur gegen die Höhe der Entschädigung ausgesprochen und kann auch aus dem weiteren Vorbringen, nämlich dass er zu den weiteren Verwaltungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz bzw. Forstgesetz zu laden wäre, eine Einwendung gegen die Enteignung an sich nicht erkannt werden. Ebenso ergeben sich aus dem Vorbringen im weiteren Verwaltungsverfahren, nämlich in der Äußerung des Beschwerdeführers vom 25.6.2014, keine Einwendungen gegen die Enteignung an sich. Da der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Einwendungen gegen die Enteignung an sich erhoben hat, seine Einwendungen sich ausschließlich auf die Höhe der Entschädigung beschränken, sind die Präklusionsfolgen, somit der Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG, eingetreten und war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.Da der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Einwendungen gegen die Enteignung an sich erhoben hat, seine Einwendungen sich ausschließlich auf die Höhe der Entschädigung beschränken, sind die Präklusionsfolgen, somit der Verlust der Parteistellung nach Paragraph 42, AVG, eingetreten und war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht die Anleitungspflicht
AVG nicht so weit, dass eine Person, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen
AVG zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet bzw. darauf hingewiesen werden müsste, einen Vertagungsantrag zu stellen (vgl. VwGH 27.11.1990, 90/05/0122). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht die Anleitungspflicht
Paragraph 13 a, AVG nicht so weit, dass eine Person, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen
Paragraph 42, AVG zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet bzw. darauf hingewiesen werden müsste, einen Vertagungsantrag zu stellen vergleiche VwGH 27.11.1990, 90/05/0122). Demnach vermag auch das Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass dieser nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass für den Fall, wenn er sich nicht ausdrücklich den Einwendungen der anderen Beschwerdeführer anschließt und nur in Bezug auf die Höhe der festgesetzten Entschädigungen Vorbringen erstattet, er die Parteistellung verliert, an den eingetretenen Präklusionsfolgen nichts zu ändern. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Eine Wiedereinsetzung nach § 71 AVG setzt die Parteistellung voraus (vgl. VwGH 9.9.1999, 98/06/0104). Diese Bestimmung ist damit auf Personen, die ihre Stellung als Partei, wenn auch unverschuldet, verloren haben, nicht anwendbar. Eine Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, AVG setzt die Parteistellung voraus vergleiche VwGH 9.9.1999, 98/06/0104). Diese Bestimmung ist damit auf Personen, die ihre Stellung als Partei, wenn auch unverschuldet, verloren haben, nicht anwendbar. Aus diesem Grund wurde vom Gesetzgeber eine spezielle Regelung betreffend ihre Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geschaffen. § 42 Abs. 3 AVG kommt von vornherein nur auf Präkludierte zur Anwendung und ermöglicht ihnen unter ähnlichen Voraussetzungen, wie sie für die Wiedereinsetzung nach § 71 AVG gelten, die verlorene Parteistellung wieder zu gewinnen. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 42, RZ 50, Stand 1.1.2014, rdb.at)Aus diesem Grund wurde vom Gesetzgeber eine spezielle Regelung betreffend ihre Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geschaffen. Paragraph 42, Absatz 3, AVG kommt von vornherein nur auf Präkludierte zur Anwendung und ermöglicht ihnen unter ähnlichen Voraussetzungen, wie sie für die Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, AVG gelten, die verlorene Parteistellung wieder zu gewinnen. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 42,, RZ 50, Stand 1.1.2014, rdb.at)
3 AVG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zur berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
Paragraph 42, Absatz 3, AVG, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zur berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. Die präkludierte Partei muss glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, um den Verlust der Parteistellung abzuwenden. Es sind dies die gleichen Voraussetzungen wie jene des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 42, RZ 51, Stand 1.1.2014, rdb.at)Die präkludierte Partei muss glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, um den Verlust der Parteistellung abzuwenden. Es sind dies die gleichen Voraussetzungen wie jene des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 42,, RZ 51, Stand 1.1.2014, rdb.at) Eine Wiedereinsetzung nach § 42 Abs. 3 AVG ist nur möglich, wenn die präkludierte Person kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens einer Versäumung der Prozesshandlung (Erhebung von Einwendungen) trifft. Die präkludierte Person muss lediglich rechtzeitig glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war.Eine Wiedereinsetzung nach Paragraph 42, Absatz 3, AVG ist nur möglich, wenn die präkludierte Person kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens einer Versäumung der Prozesshandlung (Erhebung von Einwendungen) trifft. Die präkludierte Person muss lediglich rechtzeitig glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war. Einzubringen ist der Antrag auf „Quasi“-Wiedereinsetzung oder, präzise gesagt, „zu erheben“ sind die nachträglichen Einwendungen bei jener Behörde, welche die mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt hat. Zu berücksichtigen sind die nachträglichen Einwendungen
3 letzter Satz AVG von jener Behörde, bei der das Verfahren gerade anhängig ist. „Berücksichtigen“ heißt, dass die Behörde die Einwendungen inzident zu beurteilen hat. Ein förmlicher Abspruch über den „Quasi-Wiedereinsetzungsantrag“ ist nicht vorgesehen. Kommt die Behörde zum Ergebnis, dass die Person zulässige Einwendungen erhoben hat und die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 AVG erfüllt sind, hat die präkludierte Person die Parteistellung durch die nachträglichen Einwendungen ex nunc wieder erlangt. Von diesem Augenblick an ist sie von der Behörde wieder als Partei zu behandeln. Andernfalls bleibt die Parteistellung verloren, verspätete Einwendungen sind zurückzuweisen.Zu berücksichtigen sind die nachträglichen Einwendungen
Paragraph 42, Absatz 3, letzter Satz AVG von jener Behörde, bei der das Verfahren gerade anhängig ist. „Berücksichtigen“ heißt, dass die Behörde die Einwendungen inzident zu beurteilen hat. Ein förmlicher Abspruch über den „Quasi-Wiedereinsetzungsantrag“ ist nicht vorgesehen. Kommt die Behörde zum Ergebnis, dass die Person zulässige Einwendungen erhoben hat und die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz 3, AVG erfüllt sind, hat die präkludierte Person die Parteistellung durch die nachträglichen Einwendungen ex nunc wieder erlangt. Von diesem Augenblick an ist sie von der Behörde wieder als Partei zu behandeln. Andernfalls bleibt die Parteistellung verloren, verspätete Einwendungen sind zurückzuweisen. Anhängig ist das Verfahren nach Abschluss der mündlichen Verhandlung weiterhin bei der Behörde erster Instanz, so lange noch kein Bescheid erlassen wurde. Nach Einbringung einer Berufung (Anmerkung: nunmehr Beschwerde) behält die erste Instanz ihre Zuständigkeit so lange, bis diese aufgrund einer Weiterleitung durch Fristablauf oder durch Einbringung eines Vorlageantrags auf die Rechtsmittelinstanz übergegangen ist. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 42, RZ 61ff, Stand 1.1.2014, rdb.at)Anhängig ist das Verfahren nach Abschluss der mündlichen Verhandlung weiterhin bei der Behörde erster Instanz, so lange noch kein Bescheid erlassen wurde. Nach Einbringung einer Berufung (Anmerkung: nunmehr Beschwerde) behält die erste Instanz ihre Zuständigkeit so lange, bis diese aufgrund einer Weiterleitung durch Fristablauf oder durch Einbringung eines Vorlageantrags auf die Rechtsmittelinstanz übergegangen ist. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 42,, RZ 61ff, Stand 1.1.2014, rdb.at) Demnach waren gegenständlich die nachträglichen Einwendungen vom Landesverwaltungsgericht Kärnten zu berücksichtigen. In Würdigung des vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstatteten Vorbringens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.7.2015, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, dass die von den anderen Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen auch für ihn gelten, er diese nicht wiederholen muss und auch nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass für den Fall, wenn er sich nicht ausdrücklich diesen Einwendungen anschließt und nur in Bezug auf die Höhe der festgesetzten Entschädigung Vorbringen erstattet, er die Parteistellung verliert, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war rechtzeitig Einwendungen zu erheben und dass ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Anleitungspflicht
AVG nicht so weit geht, dass eine Person, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen
AVG zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet bzw. darauf hingewiesen werden müsste einen Vertagungsantrag zu stellen (vgl. VwGH 27.11.1990, 90/05/0122).In diesem Zusammenhang wird nochmals auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Anleitungspflicht
Paragraph 13 a, AVG nicht so weit geht, dass eine Person, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen
Paragraph 42, AVG zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet bzw. darauf hingewiesen werden müsste einen Vertagungsantrag zu stellen vergleiche VwGH 27.11.1990, 90/05/0122). Demnach war auch dem Antrag auf Wiedereinsetzung iSd § 42 Abs. 3 AVG kein Erfolg beschieden.Demnach war auch dem Antrag auf Wiedereinsetzung iSd Paragraph 42, Absatz 3, AVG kein Erfolg beschieden. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.3151.3153.8.2014
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